
Da in der gerade abgelaufenen Wechselperiode I im Sommer wieder sehr viele Akteure einen Vereinswechsel als Vertragsspieler vollzogen haben, weisen wir unsere Vereine an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass beim Abschluss eines Vertrages mit einem Vertragsspieler folgende Verpflichtung besteht:
Gemäß § 3 der Spielordnung ist Vertragsspieler, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 150.- € monatlich erhält.
Der Verein ist verpflichtet, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abzuführen - und zwar über die gesamte Vertragslaufzeit! Der Spieler ist also Arbeitnehmer, der Verein gilt als Arbeitgeber. Ebenso ist der Spieler bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu melden.
Der Verein, der mit einem Spieler einen Vertrag als Vertragsspieler abgeschlossen hat, muss gegenüber dem Bayerischen Fußball-Verband die Erfüllung dieser Verpflichtung spätestens binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn unaufgefordert nachweisen (z.B. bei Vertragsbeginn 1.7.2010 also bis spätestens 30.09.2010).
Als Nachweis gilt ein entsprechendes Schreiben oder eine Bestätigung von der Krankenkasse oder der Bundesknappschaft oder zumindest die Glaubhaftmachung der Verpflichtungserfüllung (z.B. durch einen neutralen, mit diesen Aufgaben beauftragten Steuerberater oder durch ein beauftragtes Lohnbuchhaltungsbüro).
Wird diese Verpflichtung nicht fristgerecht, also binnen 3 Monaten erfüllt, so ruht die Spielerlaubnis bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung. Wird der Spieler nach Ablauf dieser 3 Monate in einem Spiel eingesetzt, ohne dass dem BFV eine entsprechende Bestätigung vorliegt, handelt es sich um einen Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers. Die betreffenden Spiele werden dann als verloren gewertet und eine Strafe verhängt.
Wir bitten deshalb unsere Vereine darum, den Nachweis rechtzeitig und unaufgefordert beim BFV einzureichen.
Weitere aktuelle Hinweise der BFV-Passabteilung zum Pass- und Wechselrecht