- Schiedsrichterausschüsse und ihre Aufgaben
- § 1
Die Organe für den Schiedsrichterbereich im BFV sind:a) Der Verbands-Schiedsrichterausschuss (VSA)b) Der Bezirks-Schiedsrichterausschuss (BSA)c) Der Kreis-Schiedsrichterausschuss (KSA)d) Der Gruppen-Schiedsrichterausschuss (GSA)§ 2(1) Der Verbands-Schiedsrichterausschuss besteht aus:a) dem Verbands-Schiedsrichterobmann (VSO) als Vorsitzenden,b) zwei Beisitzern,c) dem Landes-Lehrwart mit beratender Stimme,d) dem Vorsitzenden des Verbands-Spielausschusses mit beratender Stimme,e) einem Mitglied aus dem Frauen- und Mädchenausschuss mit beratender Stimme.(2) Der Bezirks-Schiedsrichterausschuss besteht aus:a) dem Bezirks-Schiedsrichterobmann (BSO) als Vorsitzendenb) zwei Beisitzernc) der/dem Frauen-Schiedsrichterbeauftragten mit beratender Stimme(3) Der Kreis-Schiedsrichterausschuss besteht aus:a) dem Kreis-Schiedsrichterobmann (KSO) als Vorsitzenden,b) den übrigen Gruppen-Schiedsrichterobleuten,c) dem/den berufenen Beisitzer/n.(4) Der Gruppen-Schiedsrichterausschuss besteht aus:a) dem Gruppen-Schiedsrichterobmann (GSO) als Vorsitzenden,b) dem/den berufenen Beisitzer/n,c) dem Gruppen-Lehrwart mit beratender Stimme.(5) Die Vorsitzenden der Schiedsrichterausschüsse erlassen eine Geschäftsverteilung für ihren Zuständigkeitsbereich.§ 3(1) Der VSA ist gemäß §§ 23, 27 der Satzung das oberste Organ für den Schiedsrichterbereich im BFV und regelt alle Schiedsrichterangelegenheiten. Hierzu kann er Richtlinien erlassen.(2) Der VSA überwacht die Ausbildungstätigkeit sowie die einheitliche Regelauslegung und -anwendung. Der VSA legt fest, in welcher Form Anwärter- und Leistungsprüfungen abzunehmen sind.(3) Die Bezirks-Schiedsrichterobmänner sind verantwortlich für die Durchführung der Anordnungen des VSA in den Bezirken.§ 4(1) Die Aufgaben der Schiedsrichterausschüsse sind:a) Aus- und Fortbildung der Schiedsrichter,b) Besetzung der Spiele mit Schiedsrichtern und SR-Assistenten,c) Beobachtung der Schiedsrichter auf dem Spielfeld,d) Einreihung der Schiedsrichter in Leistungsklassen,e) Bekanntgabe von Regeländerungen und Regelauslegungen,f) Wahrung des Ansehens des Schiedsrichterbereichs.(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben finden Anwärter-Lehrgänge, Pflicht-Lehrabende, Fortbildungslehrgänge, Trainingsstunden, Anwärter-Prüfungen, Leistungsprüfungen, Qualifikationslehrgänge und Beobachtungen bei Spielen statt. Hierzu erlässt der VSA Richtlinien.
§ 4 a Gruppen-, Kreis- und Bezirkskassen(1) Die Schiedsrichtergruppen sowie die Kreis- und Bezirks-Schiedsrichterausschüsse können nach den Vorgaben der Finanzordnung Kassen, die der Überprüfung durch den Schatzmeister unterliegen, führen. Verantwortlich für die Kassenführung ist der Gruppen-, Kreis- bzw. Bezirksschiedsrichterobmann.(2) Der Gruppen-, Kreis- bzw. Bezirksschiedsrichterausschuss entscheidet in eigener Verantwortung über die Verwendung vorhandener Finanzmittel der Kasse, die innerhalb des Verbandszwecks liegen und den Erfordernissen der Gemeinnützigkeit (§ 6 der Satzung) entsprechen müssen.(3) Die Schiedsrichtergruppe bestimmt in der Gruppenhauptversammlung ob und in welcher Höhe von ihren Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben wird.
- Wahlen der Schiedsrichterausschüsse
- § 5
(1) Der Verbands-Schiedsrichterobmann wird gemäß § 19 der Satzung vom Verbandstag gewählt. Die beiden Beisitzer, der Landeslehrwart, sowie die Mitglieder des Schiedsrichter-Lehrstabes werden gemäß § 25 Abs. 2 der Satzung auf Vorschlag des Verbands-Schiedsrichterobmanns durch das Präsidium berufen.(2) Die Wahl des Bezirks-Schiedsrichterobmanns wird von den 3 stimmberechtigten Bezirks-Schiedsrichterausschussmitgliedern und den Gruppen-Schiedsrichter-obleuten und deren berufenen Beisitzern (ausgenommen die Gruppen-Lehrwarte) vorgenommen.Die Wahl des Bezirks-Schiedsrichterobmanns gilt als Vorschlag zum Bezirkstag gem. § 36 Abs. 1 der Satzung.(3) Die beiden Beisitzer (Bezirks-Schiedsrichterausschuss) werden auf Vorschlag des Bezirks-Schiedsrichterobmanns über den Bezirks-Vorsitzenden zur Berufung vorgeschlagen.(4) Der Kreis-Schiedsrichterobmann wird vom jeweiligen Kreis-Schiedsrichterausschuss gem. § 2 Abs. 3 aus der Mitte der Gruppen-Schiedsrichterobleute § 2 Abs. 3 b gewählt und gilt als Vorschlag zum Kreistag gem. § 36 Abs. 2 der Satzung.In Kreisen mit nur einer Gruppe ist der gewählte Gruppen-Schiedsrichterobmann zugleich Kreis-Schiedsrichterobmann.(5) Der GSO wird in den Gruppenhauptversammlungen gewählt. In Gruppen über 200 Schiedsrichtern kann pro angefangene 100 Schiedsrichter ein weiterer Beisitzer berufen werden. Der Gruppenlehrwart wird auf Vorschlag des GSO über den BSO und den Bezirksvorsitzenden durch das Präsidium gemäß § 25 Abs. 2 der Satzung berufen.
(6) Die Hauptversammlungen werden jeweils vom zuständigen Obmann durch Veröffentlichung im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse www.bfv.de mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
(7) Für die Durchführung der Hauptversammlungen mit Wahlen gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung entsprechend. Das aktive und passive Wahlrecht besteht ab Aushändigung des gültigen Schiedsrichterausweises.
- Anmeldung - Prüfung - Bestätigung - Zugehörigkeit
- § 6
(1) SR-Anwärter sind durch ihre Vereine beim zuständigen GSO anzumelden. Noch nicht volljährige Bewerber bedürfen des Einverständnisses ihres gesetzlichen Vertreters.(2) Die gemeldeten Anwärter werden in Lehrgängen auf Grundlage der Richtlinien des VSA für Schiedsrichter-Anwärterlehrgänge ausgebildet und geprüft.(3) Die Durchführung der Lehrgänge, Abnahme und Auswertung der Anwärter-Prüfungen obliegt dem GSA. Mit Genehmigung des Bezirks-Vorsitzenden kann ein Mitglied des BSA die Prüfung abnehmen. Die Prüfungsunterlagen sind 14 Tage vor der Prüfung beim Landes-Lehrwart anzufordern. Nach Abschluss der Prüfung werden die kompletten Prüfungsunterlagen dem Landes-Lehrwart übersandt.
(4) Die Gruppen können jedes Jahr einen Anwärter-Lehrgang durchführen. Die Genehmigung ist vom GSO über den BSO beim Bezirks-Vorsitzenden zu beantragen. Erforderliche zusätzliche Anwärter-Lehrgänge sind vom BSO beim Bezirks-Vorsitzenden zu beantragen und von diesem zu genehmigen.
(5) Anwärter, die den Nachweis der erforderlichen Regelkenntnis, die Eignung zur Leitung von Spielen erbracht und das 14. Lebensjahr vollendet haben, werden unter Aushändigung des Schiedsrichterausweises des DFB durch den VSA als Schiedsrichter bestätigt.
(6) Der durch den VSA ausgehändigte Schiedsrichterausweis bleibt Eigentum des BFV. Er berechtigt zum freien Eintritt bei allen Fußballspielen im DFB-Gebiet, soweit nicht Sonderregelungen getroffen sind.
(7) Schiedsrichter gehören der Schiedsrichtergruppe ihres Hauptwohnsitzes an. Ausnahmen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer anderen Schiedsrichtergruppe bedürfen der Zustimmung des Bezirks-Schiedsrichterobmanns.
- aktiver/passiver Schiedsrichter
§ 7
(1) Anrechenbarer aktiver Schiedsrichter ist, wer im Kalenderjahr an mindestens fünf Pflicht-Lehrabenden teilnimmt und mindestens 15 (bei weniger als 15 Spiele alle) zugeteilte Spiele, davon grundsätzlich 5 Juniorenspiele, leitet oder 10 zugeteilte Spiele beobachtet/betreut oder als Mitglied eines Schiedsrichterausschusses tätig ist (§ 9 Abs. 1 der Spielordnung).(2) Anrechenbarer Schiedsrichter ist auch, wer aus der aktiven Schiedsrichterposition heraus mit Einnahme einer Verbandsfunktion zum Funktionär wird.
(3) Passiver Schiedsrichter kann sein, wer nach einer aktiven Schiedsrichtertätigkeit in einer sonstigen Funktion des BFV, SFV oder DFB tätig oder nach einer langjährigen Schiedsrichtertätigkeit diese aus Gesundheits-, Alters- oder anderen vom BSO anerkannten Gründen beenden musste.
(4) Die jährliche Bestätigung als anrechenbarer aktiver Schiedsrichter und die Anerkennung als passiver Schiedsrichter erfolgen durch den Gruppen-Schiedsrichterobmann.
- Ansetzung der Schiedsrichter und der Schiedsrichterassistenten
- § 8
(1) Die Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten werden zu ihren Spielen entsprechend ihren Leistungen vom jeweils zuständigen Schiedsrichterausschuss eingeteilt.Zuständig für die Schiedsrichtereinteilung sind:a) der Verbands-Schiedsrichterausschuss für Spielklassen Bayernliga, Landesliga, Totopokal (Verbandsebene), U19-, U17-, U15-Junioren- Bayernligen und - Landesligen, U17-Juniorinnen-Bayernliga und
-Landesligab) der Bezirks-Schiedsrichterausschuss für Bezirksoberliga, Bezirksligen, Juniorenbereich auf Bezirksebenec) der Kreis-Schiedsrichterobmann für Kreisligend) der Gruppen-Schiedsrichterobmann für Kreisklasse, A-C Klasse, Juniorenspielklassen entsprechend der Gruppenzugehörigkeit der Vereine.Privatspiele werden durch Richtlinien des Verbands-Schiedsrichterausschusses geregelt.Andere Regelungen auf Kreis- und Gruppenebene können im Kreis festgelegt werden.
(2) Jeder Schiedsrichter soll in seiner höchsten Spielklasse mindestens acht Verbandsspiele erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die vom zuständigen Schiedsrichterausschuss vor Beginn des Spieljahres festgelegten Leistungsnormen erfüllt werden.
- Einteilung in Leistungsklassen
§ 9
(1) Alle Schiedsrichter unterstehen dem GSA, bei Einteilung in eine übergeordnete Leistungsklasse außerdem dem für diese Leistungsklasse zuständigen Schiedsrichterausschuss.
(2) Die Schiedsrichter werden durch die Schiedsrichterausschüsse in Leistungsklassen eingeteilt. In der Regel wird ein Schiedsrichter zunächst in die unterste Klasse eingereiht.(3) Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich den Leistungsprüfungen zu unterziehen, die für ihre Leistungsklasse vorgesehen sind. Diese bestehen aus einem Regeltest und einer körperlichen Leistungsprüfung.(4) Der Auf- und Abstieg eines Schiedsrichters in eine höhere oder tiefere Leistungsklasse ist von seinen Leistungen abhängig . Kriterien für den Aufstieg sind neben guten Spielleitungen insbesondere die Persönlichkeit des Schiedsrichters, ein entsprechendes körperliches Leistungsvermögen, der Nachweis gesicherter Regelkenntnisse und Verfügbarkeit. Die Kriterien der Leistungsbewertung und des Auf- und Abstiegs sind vor Spieljahresbeginn den Schiedsrichtern bekannt zu geben.(5) Die Zugehörigkeit zu einer höheren Leistungsklasse entbindet den Schiedsrichter nicht von der Pflicht, auch Spiele von Nachwuchsmannschaften und Mannschaften unterer Spielklassen zu leiten.(6) Die Schiedsrichterausschüsse sind berechtigt, für ihre Leistungsklassen Altersbegrenzungen festzulegen.
- Bestimmungen für den Schiedsrichter
- § 10
(1) Vom Schiedsrichter werden bei der Ausübung seiner verantwortungsvollen Tätigkeit, die ihm außerordentliche Befugnisse einräumt, größte Gewissenhaftigkeit und strengste Wahrhaftigkeit gefordert, besonders wenn es um die Darstellung von Vorgängen auf dem Spielfeld bzw. des Spielablaufs geht.(2) Der Schiedsrichter hat stets die Würde seines Ehrenamtes zu wahren und alles zu vermeiden, was dem Ansehen der Schiedsrichter abträglich ist.§ 11(1) Die Schiedsrichter haben bei ihrer Tätigkeit Sportkleidung zu tragen. Zweckmäßig sind schwarzes Hemd und schwarze Hose.(2) Die Schiedsrichter haben alle Spiele zu leiten, für die ihnen ein Spielauftrag erteilt wird. Dieser Auftrag kann auch durch Veröffentlichung im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse http://www.bfv.de/ erfolgen.(3) Nur bei Vorliegen zwingender Gründe kann der Schiedsrichter einen Spielauftrag zurückgeben. Dies muss aber so rechtzeitig geschehen, dass ein Ersatzschiedsrichter eingeteilt werden kann.(4) Der Schiedsrichter kann alle Spiele ohne Auftrag übernehmen, für die kein geprüfter Schiedsrichter angesetzt ist bzw. nach den Ordnungen kein Schiedsrichter angefordert werden muss. Dabei haben jedoch Spielaufträge durch die Schiedsrichterausschüsse Vorrang. Der zuständige GSO ist rechtzeitig von der Spielübernahme zu informieren.(5) Schiedsrichter können ihren Verein nicht vor den Sportgerichten vertreten, es sei denn, sie üben ein Vereinsamt aus. Sind sie als Trainer oder Übungsleiter tätig, ist die Übernahme einer solchen Tätigkeit dem zuständigen GSA anzuzeigen.
- Ausscheiden des Schiedsrichters, Vereinswechsel
- § 12
(1) Scheidet ein Schiedsrichter freiwillig oder aus Interesselosigkeit aus, kann ein Schiedsrichterausweis nur wieder ausgehändigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Jahre dauert. Sonst hat er wieder eine Anwärter-Prüfung abzulegen.(2) Ist ein Schiedsrichter durch ein Verwaltungsverfahren von der Schiedsrichterliste gestrichen worden oder hat er sich einem solchen durch vorzeitiges Ausscheiden entzogen, entscheidet über die Wiederaufnahme der VSA.(3) Wurde ein Schiedsrichter durch ein Sportgerichtsurteil von der Schiedsrichterliste gestrichen, entscheidet über die Wiederaufnahme der Verbands-Präsident im Gnadenwege (§ 64 der Rechts- und Verfahrensordnung).§ 13Bei Vereinswechsel ruht die Tätigkeit, wenn der frühere Verein wegen noch bestehender Verpflichtungen des Schiedsrichters die Freigabe verweigert.
- Rechtsprechung/Ahndungsbefugnisse der Schiedsrichterausschüsse/Zuständigkeiten
- § 14
(1) Der Schiedsrichter untersteht der Rechtsprechung des BFV.(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 können Verstöße gegen diese Ordnung und Handlungen gegen das Ansehen des Schiedsrichterbereiches von den Schiedsrichterausschüssen geahndet werden.(3) Hierzu gehören insbesonderea) wiederholtes unbegründetes Absagen von Spielleitungen,b) verspätetes Absagen ohne ausreichenden Grund,c) Missachtung von Anordnungen der Schiedsrichter-Ausschüsse,d) Missbrauch des Schiedsrichter-Ausweises,e) wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von den Lehrabenden,f) Verstöße gegen die Kameradschaft.§ 15(1) Die in § 16 bezeichneten Schiedsrichterausschüsse sind befugt, folgende Ahndungsmaßnahmen zu verhängen:a) Verweis,b) befristete Nichtansetzung zu Spielen,c) Spielabzug in der Leistungsklasse des Schiedsrichters,d) Rückstufung in eine niedrigere Leistungsklasse,e) Streichung von der Schiedsrichterliste.(2) Ferner können die Schiedsrichterausschüsse Antrag auf Ausschluss von Schiedsrichtern aus dem BFV stellen.(3) Dem betroffenen Schiedsrichter ist vor Beschlussfassung einer Ahndungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 16(1) Zuständig in erster Instanz ist bei Vergehen im Zusammenhang mit Spieleinsätzen in der Bayern-, Landes- und Junioren-Bayernliga und für Anträge auf Ausschluss aus dem BFV der VSA, in allen übrigen Fällen entscheidet der BSA in erster Instanz, vorbehaltlich gesonderter weiterer Zuständigkeiten des VSA.(2) Für das Beschwerdeverfahren gilt die RVO.§ 17(1) Der VSA ist ermächtigt, in Fällen grober Pflichtverletzung einen Schiedsrichter bis zum Abschluss des Verfahrens von jeglicher Tätigkeit innerhalb des Schiedsrichterbereichs zu suspendieren.(2) In diesem Fall ist vom zuständigen GSA der Schiedsrichterausweis einzuziehen und dem BSA zu übersenden.§ 18Ein als Spieler gesperrter Schiedsrichter ist während der Sperrzeit auch als Schiedsrichter suspendiert.§ 19Für die Bezahlung der gegen einen Schiedsrichter verhängten Geldstrafe und der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten haftet der Verein, der den Schiedsrichter gemeldet hat.
- Schiedsrichterentschädigung
- § 20
(1) Dem Schiedsrichter stehen die in der Spesenordnung für Schiedsrichter des BFV festgelegten Sätze zu, die nicht überschritten werden dürfen.(2) Die Schiedsrichter erhalten eine Aufwandsentschädigung und eine Erstattung der entstandenen Fahrtauslagen und notwendigen Portokosten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.(3) Zuständig für die Festsetzung der Spesensätze ist der Verbandstag, zwischen den Verbandstagen der Verbandsvorstand auf Vorschlag des VSA.SpesenordnungA) Aufwandsentschädigung
(1) Entschädigung für SchiedsrichterBayernliga (Herren)50 €Landesliga34 €Bezirksoberliga, Bezirksliga, (U 19) A-Junioren-Bayernliga, Frauen-Bayernliga, Privatspiele Frauen-Bundesliga28 €(U 17) B-Junioren-Bayernliga, (U 19) A-Junioren-Landesliga
24 €(U 15) C-Junioren-Bayernliga, (U 17) B-Juniorinnen-Bayernliga und Frauen-Landesliga, (U 17) B- Junioren-Landesliga, Kreisliga, Kreisklasse,A-, B- und C-Klasse20 €alle sonstigen Herren- und Seniorenmannschaften18 €alle sonstigen A- und B-Junioren/innenmannschaftensowie Frauenmannschaften15 €alle übrigen C-/D-/E-/F-/G- Junioren/innenmannschaften10 €Firmen- und Freizeitmannschaften20 €(2) Entschädigung für SR-Assistenten1. und 2. Bundesliga und 3. Liga (keine DFB-Ansetzung),Regionalliga (keine SFV-Ansetzung),
Bayernliga25 €Landesliga17 €Frauen-Bayernliga, Bezirksoberliga, Bezirksliga,Junioren/innen-Bayernliga, Entscheidungsspiele Herren14 €Kreisliga und alle sonstigen Spiele12 €(3) Entschädigung für Beobachtera) Bayernliga am Wohnort: 20 €; außerhalb 30 €b) Landesliga am Wohnort: 15 €; außerhalb 20 €In diesen vorgenannten Beträgen sind alle mit den Beobachtungen zusammenhängenden Auslagen, wie Porto etc., enthalten, ausgenommen der Fahrtkosten.(4) Bei Wochentagsspielen (nur Meisterschaftsspiele) im Herrenbereicha) Mo bis Do, außer Feiertag Bezirksoberliga bis einschließlich Bayernligab) Freitag, außer Feiertag Landesliga und Bayernliga(ausschlaggebend für die Feiertagsregelung ist der Arbeitsort des SR/SRA)erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 50 % auf die festgelegten Entschädigungen für SR/SRA.B) Fahrtkosten
(1) Dem Schiedsrichter stehen zu:a) Bei Benutzung eines Fahrzeuges EUR 0,30 pro km.Für SR-Teams 0,35 € pro km (die km-Begrenzung gilt hier nur für die Jugendspiele mit Ausnahme der Bayernligader Junioren und Juniorinnen).b) Bei der Fahrtkostenberechnung muss beachtet werden, dass für die einfache Fahrstrecke maximal folgendeDistanzen berechnet werden dürfen.
Kreisliga, Frauen-Bezirksoberliga 80 km Kreisklasse, Frauen-Bezirksliga 60 km A-/B-/C-Klasse, alle sonstigen Frauenmannschaften 50 km alle sonstign Herren- und Senioren-Mannschaften 40 km A-/B-/C-Junioren Bezirk 60 km A-/B-Junioren Kreis, D-Junioren Bezirk
50 km C-/D-Junioren Kreis, Juniorinnen Bezirk 40 km E-/F-/-G-Junioren, alle sonstigen Juniorinnen 20 km c) Fahrpreis der Bahn (2. Klasse) oder eines anderen Verkehrsmittels (billigster Reiseweg vom Wohnort des Schiedsrichters zum Spielort).d) In Sonderfällen bestimmt der zuständige Schiedsrichterausschuss den Ort, von dem aus die Fahrtkosten berechnet werden.
(2) Dem Schiedsrichterassistenten ab der Bezirksliga aufwärts stehen zu:Bei Benutzung eines Fahrzeuges 0,20 € pro km bis zu einer einfachen Entfernung von 30 km von seiner Wohnung bis zur Wohnung des Schiedsrichters bzw. bis zum gemeinsamen Treffpunkt des Teams.(3) Dem Beobachter stehen zu:a) Bayernliga-Beobachter bis zu einer einfachen Entfernung von 100 km pro km 0,15 €, höchstens 30 €;b) Landesliga-Beobachter bis zu einer einfachen Entfernung von 60 km pro km 0,15 €, höchstens 18 €.C) Allgemeines(1) Bei Spielen von Mannschaften verschiedener Spielklassen wird jeweils der Satz der höheren Klasse verrechnet. Der Höchstsatz im BFV beträgt 50 €.(2) Der SR erhält seine Auslagen gegen Vorlage einer detaillierten Quittung vom Platzverein vor dem Spiel, wobei die Aufstellung der Spesen mit dem Spielberichtsbogen übereinstimmen muss. Sonderregelungen (z. B. SR-Pool) für bestimmte Spielklassen sind zu beachten.(3) Neben den Fahrtkosten und Aufwandsentschädigungen kann der SR auch sonstige Auslagen, wie z. B. Porto, Telefon, in Anrechnung bringen.(4) Bei Austausch mit anderen Landesverbänden gilt für deren SR/SRA ausschließlich die Spesenordnung des Bayerischen Fußball-Verbandes.
- Gleichstellungsbestimmung
- § 21
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
- In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
§ 22
Die Schiedsrichterordnung tritt am 1.8.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Schiedsrichterordnung außer Kraft.
Stand: 09.07.2012 | PDF (108 kB)












