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Urteile 2011/2012

Protokoll Nr.:  21 vom 17.01.2012
Besetzung:   Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall:     49

 


Beschwerde des SC A gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011


Urteil:


I. Auf die Beschwerde des SC A wird der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.20111 aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

 

 

 

 

 

Gründe:


1. Die JFG Y besteht aus den Stammvereinen SV B, 1. FC C, SV D, SC A. und TSV E.

Mit Entscheid vom 09.10.2011 entzog der Verbands-Jugendausschuss (VJA) den Spielern des SC A das automatisch erteilte Sonderspielrecht gemäß § 27 Abs. 1 JO, das Spieler des Jahrgangs 1993 und des Jahrgangs 1994 zum Einsatz in Herrenmannschaften berechtigt, mit sofortiger Wirkung. Dies wurde damit begründet, dass die JFG Y mit Schreiben vom 19.09.2011 ihre U 19 (A) Junioren Mannschaft zurückgezogen habe.

Gemäß Überprüfung der Spielberichtsbögen der Herrenmannschaften der Stammvereine durch den Kreis-Jugendausschuss Coburg/Kronach seien die U-19-Juniorenspieler der Stammvereine in den Herrenmannschaften eingesetzt und der JFG nicht mehr zur Verfügung gestellt worden. Die Ursache des Mannschaftsrückzugs der U 19 Mannschaft der JFG Y sei der Einsatz der Spieler in der Herrenmannschaft der Stammvereine gewesen.

Hiergegen legte der SC A mit Schreiben vom 13.10.2011 Beschwerde zum Präsidium ein. Dies wurde damit begründet, dass keine Ermessensentscheidung getroffen wurde. Die in der Meldung des Kreisjugendleiters genannten U-19-Juniorenspieler des SC A seien der JFG zur Verfügung gestellt worden. Dort sei der Spielbetrieb aufgrund des Desinteresses der weiteren Spieler nicht aufrecht zu erhalten gewesen. Daher seien die U-19-Juniorenspieler in der Herrenmannschaft eingesetzt worden, um ihnen ein weiteres Spielen im organisierten Spielbetrieb zu ermöglichen. Zudem habe es einen vergleichbaren Fall im Kreis gegeben, bei dem das Spielrecht nicht entzogen worden sei.

 Mit Schreiben vom 26.10.2011 wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des VJA von Vizepräsident Baier als Vertreter des im Ausland weilenden Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.

 Mit Beschluss vom 03.11.2011 wurde der Entscheid des VJA gegenüber dem SC A bis zur abschließenden Entscheidung des VSG ausgesetzt. Der VJA erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, die er mit Schriftsatz vom 14.12.2011 wahrnahm.

2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Teilnahme der Spieler am Spielbetrieb betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.

3. Die binnen der Wochenfrist des § 3 Abs. 3 RVO eingelegte Beschwerde gegen den Bescheid des VJA ist zulässig. Sie ist auch begründet.

a) Die Frage des Entzugs des Sonderspielrechts ist in § 27 JO geregelt.

Dabei stellt § 27 Abs. 1 JO die allgemeine Regel auf, dass A-Junioren des älteren Jahrgangs (unabhängig vom Alter) sowie Junioren des jüngeren Jahrgangs mit vollendetem 18. Lebensjahr und B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs ab 1. Juli des laufenden Spieljahres in allen Herren- bzw. Frauenmannschaften eingesetzt werden können. Sie verlieren dadurch nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren/B-Juniorinnen ihres Vereins. Bei minderjährigen Spielern sind ein ärztliches Attest und die Zustimmung der Eltern Voraussetzung.

Eine Einschränkung von dieser Grundregel enthält § 27 Abs. 7 JO, der lautet: Wird ein Junioren-Verbandsspiel nicht ausgetragen oder die Juniorenmannschaft sogar zurückgezogen, kann das Sonder-Spielrecht nach Absatz 1, 2 und 4 vom Verbands-Jugendausschuss/Verbands-Frauen- und Mädchenausschuss widerrufen werden.

Der in § 27 Abs. 7 JO genannte Abs. 4 bezieht sich auf das Sonderspielrecht bei Jugend-Fördergemeinschaften. Diese Vorschrift lautet: Spieler nach Abs. 1 bei einer Junioren-Förder-Gemeinschaft haben nur für den im Spielerpass eingetragenen Stammverein das Sonder-Spielrecht. Voraussetzung dafür ist die schriftliche Zustimmung der Junioren-Förder-Gemeinschaft, die beim Stammverein vorliegen muss. Bei einem Verstoß gegen Abs. 7 wird das Sonder-Spielrecht für alle Stammvereine der Junioren-Förder-Gemeinschaft entzogen.

Fraglich ist nunmehr, ob bei der Entziehung des Sonderspielrechts bei einer JFG der VJA ein Ermessen auszuüben hat, oder ob es sich um einen gleichsam automatischen Entzug handelt, sobald der Tatbestand des Abs. 7 festgestellt wird.

Das VSG geht davon aus, dass auch beim Entzug des Sonderspielrechts bei einer JFG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.

Der Wortlaut des Abs. 7 begründet durch das Wort "kann" die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung. Demgegenüber ist in Abs. 4 Satz 2 das Wort "wird" enthalten, das für einen automatischen Entzug sprechen würde. Am Wortlaut alleine kann die Auslegung daher kein abschließendes Ergebnis finden.

Die systematische Auslegung spricht für eine Ermessensentscheidung. Abs. 4 stellt keine Spezialvorschrift zu Abs. 7 dar, die Vorrang besitzen würde. Abs. 7 erfasst auch das Sonderspielrecht in einer JFG. Dies zeigt die im Abs. 7 enthaltene Verweisung auf Abs. 4, die ansonsten sinnwidrig wäre, wenn es sich um zwei unabhängige Regelungen handeln würde. Diese Verweisung lässt somit erkennen, dass der Entzug des Sonderspielrechts bei einer JFG nicht gesondert geregelt ist, sondern sich nach den allgemeinen Regeln des Abs. 7 richtet. Abs. 4 Satz 2 kann dabei widerspruchsfrei als Klarstellung dahingehend verstanden werden, dass der Entzug des Sonderspielrechts alle Stammvereine der JFG betrifft, so dass es nicht darauf ankommt, welcher Stammverein durch den Einsatz eines Jugendspielers im Herrenbereich den Spielausfall verursacht hat. Da Abs. 7 eine Ermessensentscheidung fordert, ist diese auch bei der JFG zu treffen.

Auch der Gesetzeszweck rechtfertigt die Annahme einer Ermessensentscheidung. Der Entzug eines Spielrechts bedeutet eine äußerst einschneidende Maßnahme. In den  vorliegenden Fällen wird eine Vielzahl von Spielern keine Möglichkeit mehr haben, bis zum Erreichen des Herren-Alters am Spielbetrieb teilzunehmen. Ein derartiger Eingriff muss Ausnahmecharakter haben, weil Sinn und Zweck der Jugendordnung die Organisation des Spielbetriebs und nicht die Verhinderung desselben darstellt. Ausnahmevorschriften sind jedoch eng auszulegen. Ergeben sich Zweifel am Umfang der Eingriffsberechtigung, ist der geringere Eingriff zu wählen. Eine Ermessensentscheidung, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, ist einem automatischen Eingriff vorzuziehen.

Die Bildung einer JFG dient gemäß § 15a JO der Talentförderung. Eine Schlechterstellung der JFG gegenüber der A-Juniorenmannschaft eines Stammvereins, der mit eigener Mannschaft am Spielbetrieb teilnimmt, ist nicht gerechtfertigt. Zwar mag aufgrund der Tatsache, dass in einer JFG nach deren Zweck vermehrt Spieler vorhanden sein, die aufgrund ihrer talentierten Fähigkeiten in einer Herrenmannschaft eingesetzt werden können.

Dies kann aber im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Die demographische Entwicklung zeigt aber in der Praxis, dass eine Vielzahl von JFG nicht mehr wegen der Talentförderung, sondern deshalb gebildet werden, damit Jugendliche aus Stammvereinen, die alleine keine A-Juniorenmannschaft mehr bilden können, entsprechend ihrem Leistungsvermögen Fußball spielen können und somit dem organisierten Fußballsport erhalten bleiben.

Somit ist jedenfalls zwischenzeitlich davon auszugehen, dass auch bei einer JFG akzeptable Gründe vorliegen können, die einen Stammverein zur Rückziehung einer A-Juniorenmannschaft veranlassen können, nämlich schlichtweg Spielermangel aus Desinteresse der Jugendlichen. Die Gründe für eine Zurückziehung müssen im Rahmen einer Ermessensentscheidung ermittelt und erkennbar berücksichtigt werden. Der Sinn und Zweck der Regelung verlangt zudem, dass sich aus diesen Tatsachen ergeben muss, dass der Einsatz von Jugendspielern in der Herrenmannschaft kausal für das Zurückziehen der Juniorenmannschaft der JFG wurde.

b)
Der Entscheid des VJA vom 09.10.2011 enthält keine nachvollziehbare Ermessensabwägung, ist daher rechtsfehlerhaft und aufzuheben.

Der VJA stützt seine Entscheidung nur pauschal darauf, dass die U-19-Juniorenspieler der JFG Y in den Herrenmannschaften der Stammvereine eingesetzt werden würden. Die vom Kreisjugendleiter genannten 7 Spieler der SC A wurden jedoch laut der vorgelegten Spielberichte vor der Abmeldung der Mannschaft der JFG in keinen Spiel der Herrenmannschaft des SC A eingesetzt. Es hätte daher konkret dargelegt werden müssen, welche Spieler der JFG entzogen wurden. Dabei hätte auch dargelegt werden müssen, woraus der Schluss gezogen wird, dass Spieler die vor Beginn der Jugend-Spielrunde in der Herrenmannschaft eingesetzt werden, dauerhaft der JFG entzogen wurden und somit die Kausalität des Einsatzes in Herrenmannschaften zur Zurückziehung der U-19-Juniorenmannschaft der JFG gegeben ist.

Erst wenn diese Tatsachen nachvollziehbar festgestellt worden wären, hätte der VJA eine Ermessensentscheidung treffen können. Dabei hätten die Gründe, die für einen Widerruf der Spielberechtigung sprechen, mit dem Argument abgewogen werden müssen, dass der Entzug des Spielrechts nicht nur für den Verein, sondern insbesondere für die Jugendlichen persönlich eine äußerst einschneidende Maßnahme darstellt.

4. Kostenentscheidung: §§ 30 Abs. 3, 32, 33 RVO

 

 


Protokoll Nr.: 20 vom 03.01.2012
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall:   48


Anzeige gegen BSO N. N.

 

Beschluss:


I. Das gegen BSO N. N. eingeleitete Verfahren aufgrund der Anzeige vom 30.11.2011 wird eingestellt.

II. Die Kosten trägt der BFV.

Begründung:

 

Das Verfahren war einzustellen, weil eine sportwidrige Handlung nicht erkennbar war und zudem der Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 28.12.2011 seine Anzeige zurückgezogen hat.

 

 

Protokoll Nr.:  20 vom 03.01.2012
Besetzung:  Riedmeyer, Schreckenbauer, Preißinger 
Fall:   47


Verfahren gegen A-Lizenz-Trainer N. N.

Beschluss:

I. Das Verfahren wird gemäß §§ 20 Abs.1 Buchstabe i RVO, 31 Nr.4 Satz 2 DFB-Ausbildungsordnung an das DFB-Sportgericht verwiesen.

II. Kosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Betroffene N. N. ist Inhaber einer bis zum 31.12.2012 gültigen Trainer-A-Lizenz des DFB und war Trainer des SC X.
Ihm liegt zur Last, anlässlich eines Verbandsspieles der A-Jugend zwischen der SG Y und dem SC X am 27.11.2011 im Zusammenhang mit einem Feldverweis auf Zeit für einen seiner Spieler folgendes in Richtung des Schiedsrichters A geäußert zu haben:
"Schneide dir nach dem Spiel bloß nicht die Pulsadern auf"
sowie nach dem daraufhin erfolgten Verweis aus der technischen Zone bzw. dem Innenraum
"Du brauchst dir nicht die Pulsadern aufschneiden, du hast doch Depressionen".

Die entsprechende Meldung des Schiedsrichters liegt vor, der Betroffene wurde angehört, hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt und  sich entschuldigt, im Rahmen seiner Stellungnahme vom 10.12.2011 wurden jedoch angeblich zweifelhafte oder falsche Entscheidungen des SR als Auslöser für das Verhalten angeführt.
Bereits mit Urteil des Sportgerichts vom 31.10.2011 wurde gegen den Betroffenen wegen unsportlichen Verhaltens  in Form von Schiedsrichterbeleidigung  anlässlich eines Spiels am 16.10.2011 eine Geldstrafe von Euro 150 verhängt.
Angesichts der Schwere des Vergehens, insbesondere vor dem Hintergrund des nur einige Tage zurückliegenden Selbstmordversuches des Bundesligaschiedsrichters Rafati und der Tatsache, dass der Betroffene erst wenige Wochen vor der Tat ebenfalls wegen Schiedsrichterbeleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, kommt vorliegend eine Sperre von deutlich über drei Monaten bzw. eine Entziehung der Trainer-Lizenz in Betracht.
Das Verfahren war daher nach §§ 20 Abs.1 Buchstabe i RVO, 31 Nr.4 Satz 2 DFB-Ausbildungsordnung an das DFB-Sportgericht zu verweisen.


 

 

Protokoll-Nr. 20 vom 03.01.2012 
Besetzung:  Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall:  46

 

Berufung des VfB X gegen das Urteil des SG vom 29.11.2011 betreffend das Spiel VfB X - FC Y am 20.11.2011


Urteil:

I. Die Berufung gegen das Urteil des SG, Fall 239, Protokoll 22 vom 29.11.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und des Berufungsverfahrens in Höhe von € 200,00 trägt der VfB X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

1. In der 67. Minute des Spiels VfB X - FC Y am 20.11.2011 beim Spielstand von 0:2 wurde der Torwart des VfB X, N. N. nach einem Zweikampf verletzt. N. N. erlitt dabei eine Tibia- und Fibulaschaftfraktur rechts. Die Spielunterbrechung dauerte ungefähr 20 Minuten. Bei der erlittenen Verletzung handelt es sich nicht um eine offene Fraktur. Bereits nach Eintreffen des Rettungswagens kam der Trainer des VfB X auf den SR zu und informierte ihn, dass seine Spieler nicht mehr in der Lage seien, das Spiel fortzusetzen. Letztlich wurde dann das Spiel auf Veranlassung des VfB X abgebrochen. Der SR hat gegenüber dem SG eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, dass aus Sicht des Gespannes ein Spielabbruch nicht zwingend erforderlich gewesen wäre. Das SG hat daraufhin in der zitierten Entscheidung den VfB X wegen Verschuldens eines Spielabbruchs mit einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 € belegt und das Spiel gemäß § 74 III RVO i. V. m. § 40 I SpO mit x:0 für den VfB X als verloren und für den FC Y als gewonnen gewertet sowie den VfB X mit den Kosten des Verfahrens belegt.

Hiergegen hat der VfB X mit Schreiben vom 05.12.2011 Berufung eingelegt und u. a. hierzu folgendes vorgetragen:
Der Spielabbruch sei in beiderseitigem Einvernehmen erfolgt. Auch habe der SR selbst erkannt, dass die Spieler des Berufungsführers nicht im Stande waren, die Partie zu Ende zu spielen.

2. Die Berufung ist zurückzuweisen.

Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.

Die Berufung ist zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Der VfB X hat einen Spielabbruch verschuldet. Das Spiel ist demgemäß mit x:0 für den VfB X als verloren und für den FC Y als gewonnen zu werten.

Der VfB X hat das Spiel abgebrochen, da seine Spieler nicht mehr in der Lage waren weiterzuspielen.

Die Rechtfertigung eines Spielabbruchs bei einer derartigen Verletzung ist dabei an objektiven Maßstäben zu orientieren. U. a. sind selbstverständlich die Schwere und das Erscheinungsbild der Verletzung sowie die Dauer der verletzungsbedingten Behandlung auf dem Feld zu berücksichtigen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Im vorliegenden Fall war die bedauernswerte Verletzung des Spielers N. N. für ihn persönlich äußerst erheblich. Die verletzungsbedingte Unterbrechung lag bei etwa 20 Minuten. Es lag kein offener Bruch, insbesondere keine erheblichen Blutungen oder dergleichen vor. Es kann offen bleiben, warum der Spieler auf dem Feld nach der Verletzung verblieb, da aufgrund der vorgenannten objektiven Gesichtspunkte ein derart einschneidendes Maß, was einen Spielabbruch rechtfertigen würde, nach ständiger Rechtsprechung des VSG nicht erreicht wurde. Der Spielabbruch stellt eine ultima ratio dar und ist nur in äußerst engen Grenzen anzunehmen. Nachdem diese nicht überschritten wurden, liegt aus objektiven Gesichtspunkten kein Grund für die Rechtsfertigung eines Spielabbruchs vor. Somit wurde dieser vom Berufungsführer verschuldet. Dies wird auch insbesondere durch die ergänzende Stellungnahme des amtierenden SR bestätigt, der angibt, dass der Trainer des VfB X bereits während der Spielunterbrechung auf diesen zukam und nach einer Möglichkeit fragte, das Spiel abzubrechen, da die Mitspieler nicht mehr in der Lage wären weiterzuspielen.

Selbstverständlich kann der SR keinen Spieler zum Weiterspielen zwingen. Die Konsequenz ist der Abbruch des Spiels. Dies wurde nach Aussage des SR durch den sportlichen Leiter des VfB X dahingehend erklärt "Ja, den brech ma halt ab." Genau dieser Grund wurde auch auf dem Spielberichtsbogen vermerkt. Dabei ist es nach Ansicht des VSG unerheblich, dass der Gegner in Kenntnis gesetzt wurde und auch der weitere Vermerk vorhanden ist, dass sich der FC Y damit einverstanden zeigte. Dies kann im Kontext nur dahingehend ausgelegt werden, dass der FC Y aufgrund der weiterer Ausführungen auf dem Spielberichtsbogen, wonach sich die Mannschaftskollegen des VfB X nicht mehr in der Lage sahen, das Spiel unter diesen Bedingungen fortzusetzen, der FC Y in Kenntnis gesetzt wurde und sich hiermit einverstanden zeigte. Dadurch steht jedenfalls fest, dass der Spielabbruch durch den VfB X veranlasst worden war. Von einem "einvernehmlichen" Spielabbruch ist nach Ansicht des VSG nicht auszugehen. Dies ergibt sich auch nicht aus den erholten Stellungnahmen des FC Y.

Dementsprechend ist das Vorgehen als verschuldeter Spielabbruch des VfB X zu ahnden. Die Entscheidung des SG ist daher nicht zu beanstanden. Die Konsequenz ist die, dass der VfB X mit einer entsprechenden Geldstrafe zu belegen war, die an der untersten Grenze festgesetzt wurde. Die Spielwertung ergibt sich aus der RVO i. V. m. § 40 SpO.

3. Der VfB X hat auch die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 32, 33 RVO zu tragen.

 

Protokoll-Nr.: 20 vom 03.01.2012 
Besetzung:  Riedmeyer, Preißinger, Beierlein
Fall:  45

 

Verbandsspiel FC X - FC Y am 23.10.2011


Urteil:

I. Das Verfahren gegen den Funktionär N. N. wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:


1. Der Vorsitzende des FC Y, Herr Z  hat mit Schreiben vom 07.11.2011 Anzeige gegen den Vorsitzenden des BSG, Herrn N. N. erstattet.

Zur Begründung wird folgendes vorgetragen:
Im Verbandsspiel FC X - FC Y. am 23.10.2011 wurde der Spieler A, FC Y mit der roten Karte des Feldes verwiesen. Seitens des FC Y hat die Meinung bestanden, dass hier kein Vergehen vorliege, welches eine Sperre nach sich ziehen könnte. Der Vorsitzende habe daraufhin den Betroffenen N. N. angerufen und in einem längeren Telefonat sei ihm zugesagt worden, dass der Betroffene kurzfristig mit seinen Kollegen ausnahmsweise telefonisch Kontakt aufnehmen werde und dem Anzeigeerstatter dann die Entscheidung am kommenden Freitag bis Mittag telefonisch übermitteln werde. Dieser Anruf sei dann tatsächlich erfolgt mit dem Inhalt, dass der Spieler A für ein Spiel gesperrt werde und eine Unsportlichkeit vorliege. Am Samstag, den 05.11.2011 habe er durch einen Anruf seines Abteilungsleiters erfahren, dass der Spieler A tatsächlich aber für zwei Spiele gesperrt worden sei.

Ein Eintrag ins Internet sei am 05.11.2011 um 13:29 Uhr erfolgt. Daraufhin habe nach seinen Versuchen, ihn zu erreichen, der Betroffenen ihn erneut angerufen und ihm erklärt, dass er ihm nur erklärt habe, dass er sich dafür einsetzen werde, dass der betroffene Spieler für ein Spiel gesperrt würde. Er bezichtigt daher den Betroffenen der Lüge. Er habe sich auf das eine Spiel Sperre bereits verlassen und dementsprechend disponiert.

Der Betroffene hat zu den Vorwürfen dahingehend Stellung genommen, dass ein erstes Gespräch stattgefunden hat, in welchem aber der Anzeigeerstatter einen weiteren Vorfall des betroffenen Spielers beim Verlassen des Spielfeldes nicht erwähnte. Aufgrund des nur teilweise dargestellten Sachverhalts habe er ihm erklärt, dass er sich eine Sperre von einem Spiel aufgrund der Schilderung vorstellen könne, dies aber erst in der Sitzung besprochen werden muss. In der Sitzung wurde aber aufgrund des gesamten Sachverhalts eine Sperre von zwei Spielen ausgesprochen. Eine Zusage über eine Sperre von einem Verbandsspiel sei nicht erfolgt.

2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.

3. Das Verfahren gegen den Betroffenen N. N. ist einzustellen.

Das VSG kann aufgrund des angezeigten Sachverhalts und der Einlassung des Betroffenen kein sportrechtlich zu ahnendes Verhalten erkennen. Der Betroffene lässt sich dahingehend ein, dass er aufgrund des nur teilweise dargestellten Sachverhaltes sich eine Sperre von einem Spiel vorstellen könnte, dies aber noch durch das SG zu beraten wäre. Ein weiteres Gespräch, in welchem nach der Sitzung eine Sperre von einem Spiel zugesagt worden sei, habe nicht stattgefunden. Aufgrund der gesamten Umstände liegen für das VSG keine Anhaltspunkte vor, den Betroffenen zu verurteilen. Im Übrigen ist letztlich verbindlich ein vorliegendes schriftliches Urteil oder aber die Veröffentlichung im Internet. Letztlich liegt dies auch darin, dass bei entsprechenden Telefonaten der Sachverhalt auch unabsichtlich unvollständig angegeben wird, da durch den betroffenen Spieler bzw. dessen Verein auch weitere Umstände als nicht relevant erscheinen können, die aber für ein Sportgericht sehr wohl zu berücksichtigen sind.

4. Nachdem das Verfahren einzustellen war, trägt der BFV die Kosten des Verfahrens.


 

Protokoll-Nr.:  20 vom 03.01.2012 
Besetzung:  Riedmeyer, Preißinger, Frey  
Fall:  44 


Berufung des FC X gegen das Urteil des BSG vom 29.11.2011 Prot.-Nr. 18, Fall 105


Urteil:

I. Die Berufung des FC X wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und des Berufungsverfahrens in Höhe von € 100,00 trägt der FC X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:


1. Mit Urteil des BSG vom 29.11.2011 wurde der Spieler N. N. gemäß § 65 Abs. 1 RVO wegen eines unsportlichen Verhaltens für drei Verbandsspiele gesperrt.

Gegen dieses Urteil legte der Verein mit Schreiben vom 30.11.2011 Einspruch ein.

2. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte "Einspruch", der als Berufung umzudeuten war, hat in der Sache keinen Erfolg.

3. Nachdem der Verein FC X in der 1. Instanz keine Stellungnahme abgegeben hat, waren die Einwendungen in der 2. Instanz nach § 44 RVO nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn tatsächlich eine so große Provokation seitens des Gegenspielers vorgelegen haben soll, bleibt zu fragen, warum der FC X nicht unverzüglich nach der Meldung des amtierenden SR, der ja von diesem Sachverhalt nichts schreibt, eine entsprechende Stellungnahme, ggf. auch in einer schriftlichen Bestätigung durch den jetzt genannten Zeugen, nicht abgegeben hat.
Da ansonsten auch in der 2. Instanz der vom Schiedsrichter gemeldete Vorfall so vom FC X bestätigt wird, ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht ohne Stellungnahme des FC X, das entsprechende Strafmaß ausgesprochen hat.

4. Die verhängte Sperrstrafe von drei Spielen befindet sich darüber hinaus am unteren Bereich des Strafrahmens, wobei das Erstgericht noch zugunsten des FC X von einem unsportlichen Verhalten und nicht von einer ebenfalls in Betracht kommenden Tätlichkeit nach § 67 RVO ausgegangen ist.
 
5. Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

6. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos bliebt, trägt der Berufungsführer auch die Kosten und Gebühren des Berufungsverfahrens (§§ 32, 33 RVO).


 

Protokoll-Nr.:  20 vom 03.01.2012  
Besetzung:  Riedmeyer, Preißinger, Frey 
Fall:  43 

 

Berufung des FC X gegen das Urteil des BSG vom 29.11.2011 Prot.-Nr. 18, Fall 104


Urteil :

I. Die Berufung des FC X wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und des Berufungsverfahrens in Höhe von € 100,00 trägt der FC X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


1. Mit Urteil des BSG vom 29.11.2011 wurde der Spieler N. N. gemäß § 65 Abs. 1 RVO ab 06.12.2011 für zwei Verbandsspiele der Bezirksliga-Mannschaft gesperrt.

Gegen dieses Urteil legte der Verein am 30.11.2011 Einspruch ein.

2. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte "Einspruch", der als Berufung zu behandeln war, hat in der Sache keinen Erfolg.

Aus dem SR-Bericht ergibt sich, dass der Spieler N. N. die gelb/rote Karte erhalten hatte. Trotz mehrmaligen Auffordern, den Platz zu verlassen, kam er dieser Anweisung nur zögerlich nach. Kurz vor Verlassen des Spielfeldes zeigte er dem SR ein Zeichen, nämlich Schlag mit der Faust gegen den Unterarm, was laut Meldung des SR so viel bedeutet wie "fick Dich selbst".

3. Der Verein FC X hat in der 1. Instanz keine Stellungnahme abgegeben, sodass grundsätzlich die Einwendungen nach § 44 RVO nicht mehr zu berücksichtigen wären. Wenn man aber auch die Stellungnahme des Vereins vom 30.11.2011 berücksichtigt, bleibt festzuhalten, dass sich das Strafmaß an der untersten Grenze befunden hat.
Nach Auffassung und Überzeugung des VSG handelt es sich bei dem Verhalten des Spielers um ein grob unsportliches, beleidigendes Verhalten, sodass die Spielsperre von nur zwei Spielen im untersten Bereich des Strafrahmens liegt. Im Übrigen wurde der Vorfall auch vom FC X eingestanden, man trug nur vor, dass man Verständnis für den Spieler haben müsse, da er der Meinung war, er sei grundlos des Feldes verwiesen worden.

4. Die Berufung war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

5. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos bliebt, trägt der Berufungsführer auch die Kosten und Gebühren des Berufungsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO)


 

Protokoll Nr.:  19  vom 20.12.2011
Besetzung:   Riedmeyer, Preißinger, Beierlein
Fall:     42

 

Berufung gegen das Urteil des SG vom 15.11.2011, Protokoll 20, Fall 257

Urteil:


I. Auf die Berufung des Präsidenten vom 21.11.2011 wird das Urteil des SG vom 15.11.2011, Protokoll 20, Fall 257, aufgehoben und der Spieler N. N, FSV X gemäß § 65 I RVO für ein Verbandsspiel (§ 51 V RVO) der Mannschaft des Vereins FSV X gesperrt.

II. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele (§ 51 V RVO) seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1.

III. Bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit zählen ab Erteilung des Verbandsspielrechts die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenmannschaft des aufnehmenden Vereins.

IV. Die Kosten des Verfahrens trägt der Spieler N. N. unter Mithaftung des FSV X.


Gründe:


1. Im Spiel FSV X - SC Y am 12.11.2011 wurde der Spieler N. N. durch den SR mit der roten Karte des Feldes verwiesen. Im Sonderbericht macht der SR hierzu entsprechende Ausführungen. Daraufhin hat das SG das auf BFV-TV ersichtliche Bildmaterial gesichtet und das Verfahren dann mit Urteil vom 15.11.2011, Protokoll 20, Fall 257 eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Spieler N. N. unter Mithaftung seines Vereins auferlegt.

Hiergegen hat der Präsident des BFV mit Schreiben vom 21.11.2011 Berufung eingelegt und diese u. a. damit begründet, dass nach einem Feldverweis gemäß den einschlägigen Bestimmungen ein Spieler grundsätzlich für mindestens 1 Spiel zu sperren ist. Aus der Begründung des Ersturteils sei im Weiteren nicht zu erkennen, ob ein offensichtlicher und zweifelsfreier Irrtum des SR vorgelegen habe und deswegen ein Ausnahmefall anzunehmen ist. Das VSG hat den amtierenden SR um Stellungnahme gebeten, der dieser nachgekommen ist.


2. Die Berufung ist zulässig und das VSG zur Entscheidung zuständig.


3. Die Berufung ist begründet und der Spieler N. N. für ein Meisterschaftsspiel gemäß § 65 I RVO zu sperren.

Der vom amtierenden SR gemeldete Vorfall stellt eine Unsportlichkeit dar. Der Gegenspieler des Betroffenen war nach einem Zweikampf mit diesem aufgestanden und wollte über diesen hinwegsteigen. Der betroffene Spieler hob dabei sein Bein an, so dass der Gegenspieler über ihn stolpern musste und wieder zu Boden fiel. Dies stellt in jedem Fall eine Unsportlichkeit gemäß § 65 RVO dar, die mit einem Spiel Sperre zu belegen ist. Ein solches Strafmaß ist für den Vorfall tat- und schuldangemessen.

Des Weiteren war zu berücksichtigen, ob sich aus dem vorliegenden Bildmaterial etwas anderes ergeben könnte und dann war dazu zwingend eine einzuholende Stellungnahme des SR notwendig.

Bei der Beurteilung eines Falles hat ein SG dabei davon auszugehen, dass im Grundsatz jeder Feldverweis eines Spielers durch den SR eine automatische Sperre von mindestens einem Spiel nach sich zieht. Die Autorität des SR auf und außerhalb des Spielfeldes bedarf besonderen Schutzes, weshalb die Unanfechtbarkeit von Tatsachenentscheidungen des SR ein elementarer Bestandteil des Fußballregelwerks ist und eine Sperre von einem Spiel durch den von einem Feldverweis betroffenen Spieler auch bei einem strittigen Sachverhalt in aller Regel hinzunehmen ist.

Etwas anderes könnte auch nach höchstrichterlicher Verbands-Rechtsprechung nur dann gelten, wenn die Rechtsmäßigkeit eines Feldverweises zwischen den Beteiligten nicht nur "strittig" ist, sondern dieser Feldverweis eindeutig und zweifelsfrei auf einem "offensichtlichen" Irrtum des SR beruht (so auch die Rechtsprechung des Sportgerichts des DFB). Soweit ersichtlich, ist der Begriff des "offensichtlichen" Irrtums aber bislang durch die Sportgerichtsbarkeit noch nicht abschließend geklärt worden.

Ein solcher "offensichtlicher" Irrtum eines SR liegt aber jedenfalls nur dann vor, wenn die Entscheidung eines SR ohne jeden Zweifel objektiv unrichtig ist und der SR einräumt, dass er sich getäuscht hat. Der Schutz der Tatsachenentscheidung des SR billigt in einem solchen Fall lediglich die Gültigkeit seiner Entscheidung für die Dauer des Spiels und in Bezug auf das Spielergebnis. Es verlangt hingegen nicht zusätzlich einer weitergehenden Sperre des von einem Feldverweis betroffenen Spielers (so auch die Rechtsprechung des DFB).

Das VSG folgt in diesen Fällen der Rechtsprechung des DFB, dessen Entscheidung und die sich hieraus ergebende Rechtslage in Einklang mit den Bestimmungen von FIFA und UEFA stehen. Der DFB verweist hier auf § 13 Nr. 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung. Danach kann bei einem offensichtlichen Irrtum des SR im Falle eines Feldverweises eines Spielers das Verfahren auf Antrag des Kontrollausschusses eingestellt werden. Diese Regelung steht in Einklang mit der Verfahrensordnung der FIFA-Disziplinarkommission. Eine solche explizite Regelung fehlt der Rechts- und Verfahrensordnung des BFV. Diese Grundsätze sind aber auch im Bereich der Rechtsprechung des BFV in jedem Fall analog anzuwenden.


4. Das SG hat die Entscheidung allein auf das aus deren Sicht eindeutige Bildmaterial gestützt. Dies ist aber nicht ausreichend. Dem amtierenden SR wurde Gelegenheit zur nochmaligen Stellungnahme unter Beifügung des Bildmaterials gegeben. Dieser hat in einer weiteren Stellungnahme klar und unmissverständlich, auch auf nochmalige telefonische Nachfrage erklärt, dass er das Bildmaterial gesehen habe und bei seiner ursprünglichen Bewertung der Sachlage bleibe.

Danach liegt jedenfalls kein "offensichtlicher" Irrtum des SR vor. Ein täuschendes Verhalten eines anderen Spielers, welches einen Irrtum hervorgerufen haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Das VSG hat daher auf die Wahrnehmung des SR abzustellen. Dementsprechend liegt durch den betroffenen Spieler ein unsportliches Verhalten vor. Der betroffene Spieler ist daher mit einem Spiel Sperre zu belegen, die, wie oben ausgeführt, schuld- und tatangemessen erscheint.

Die Entscheidung des SG, welches allein auf das Bildmaterial abgestellt hat, war daher aufzuheben.


5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO; §§ 11 I Nr. 8 c und Nr. 13 d FO.

 

 

Protokoll Nr.:  19  vom 20.12.2011
Besetzung:   Riedmeyer, Beierlein, Preißinger
Fall:     41

 

Verfahren gegen N. N. wegen Ausschlusses
Abgabe KSG, Protokoll 24 Fall, 234 vom 10.11.2011

 

Urteil:

I. Der Schiedsrichter N.N., FC X wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 60 trägt der Betroffene unter Mithaftung des FC X.

 

Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last, anlässlich eines Spiels der Reservemannschaften des TSV Y gegen die DJK  Z  vor Beginn des Spieles aus der Mannschaftskabine des TSV Y einen Geldbetrag von insgesamt Euro 225 entwendet zu haben.

Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt.

Der Sachverhalt steht fest aufgrund der vorliegenden Meldung sowie dem Spielbericht. Der Betroffene hat sich trotz entsprechender Möglichkeit nicht geäußert, den Sachverhalt jedoch vor Ort gegenüber der Polizei in der Halbzeitpause  eingeräumt.

Das Verhalten des Betroffenen stellt neben der begangenen Straftat ein grob unsportliches Verhalten im Sinne der §§ 47, 48 RVO dar.

Im Rahmen der Strafzumessung wurde zugunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass er den Sachverhalt vor Ort gegenüber der Polizei eingeräumt und in der Folge auch im Rahmen des Verfahrens nicht bestritten hat. Es ist davon auszugehen, dass der entwendete Geldbetrag aufgrund des Erscheinens der Polizei an die Geschädigten zurückgegeben werden konnte.

Zu Lasten war allerdings zu sehen, dass der Betroffene vorliegend einen ganz erheblichen Geldbetrag von Euro 225 entwendet und dabei eine nicht unerhebliche Straftat begangen hat. Das Vertrauen der Spieler in die Integrität und Ehrlichkeit eines Schiedsrichters wurde durch das Verhalten des Betroffenen ganz erheblich enttäuscht. Zudem wurde die Tat zum Nachteil der Spieler begangen, deren Spiel der Betroffene zu leiten hatte.

Unter Abwägung sämtlicher Umstände kam aufgrund der Schwere der Tat im vorliegenden Fall nur der Ausschluss des Betroffenen gemäß § 48 Abs.1 Buchstabe i) RVO in Betracht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO

 

 

Protokoll  17 vom 29.11.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall:  39

 

Verfahren gegen Herrn Y., BSG


Urteil:

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Mit Schreiben vom 31.10.2011 wurde von Herrn A, Verein X angezeigt, dass Herr Y als Vorsitzender des BSG an die Presse unzulässig Informationen über das Urteil des BSG vom 11.10.2011 (Protokoll 9, Fall 82) weitergegeben und sich damit sportwidrig verhalten habe.

2. Das durch die Anzeige gemäß § 35 RVO ausgelöste Verfahren war einzustellen. Die von Herrn Y an die Presse im Rahmen eines telefonischen Gesprächs gegebenen Auskünfte verstoßen in keiner Weise gegen sportrechtliche Grundsätze oder die Bestimmungen des Datenschutzes. Herr Y hat ausweislich des Artikels vom 27.10.2011 in dem genannten Gespräch lediglich Fakten und Inhalt des BSG Urteils kommentiert, beides der Presse bereits bekannt.

Dies ist bei einem abgeschlossenen Verfahren nicht zu beanstanden. Irgendwelche persönlichen Daten der Verfahrensbeteiligten wurden nicht geäußert. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt lässt somit ein strafwürdiges Verhalten nicht erkennen. Das Verfahren war einzustellen.


3.  Kosten: §§ 32, 33 RVO.

 

 

Protokoll  17 vom 29.11.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Krause, Preißinger
Fall:  38


Berufung des Vereins X gegen das Urteil des BSG vom 7.10.2011, Protokoll 9 Fall-Nr.: 83

Urteil:

I. Die Berufung des Vereins X wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von €  100,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 60,00 trägt der Verein X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Mit Urteil des BSG vom 7.10.2011 wurde gegen den Trainerassistenten A wegen unsportlichen Verhaltens eine Geldstrafe von € 50 unter Mithaftung des Berufungsführers verhängt.

Gegen dieses Urteil legte der Verein am 12.10.2011 Berufung ein.

2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Betroffenen liegt zur Last, am 02.10.2011 während eines Frauen Kreisklassen-Spiels zwischen dem Verein X und dem Verein Y den Schiedsrichter B mit den Worten "Blödel, Blinder und Depp" beleidigt zu haben. Eine entsprechende Meldung liegt vor.

Im Rahmen der Berufungsbegründung trägt der Verein vor, die genannten Ausdrücke seien nicht gefallen, räumt aber gleichzeitig ein, Herr A habe sich beim Schiedsrichter entschuldigt. Durch die Berufungsbegründung wurde zugleich die Möglichkeit des Vereins zur Stellungnahme nachgeholt.

Das VSG hat vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Meldung des Schiedsrichters zu zweifeln. Auch aus der Berufungsbegründung ist indirekt zu entnehmen, dass es einen Vorfall zwischen Herrn A und dem Schiedsrichter gegeben haben muss, da andernfalls die vorgetragene Entschuldigung durch den Betroffenen nicht nötig gewesen wäre.

Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Vorfall, wie vom Schiedsrichter gemeldet, abgespielt hat.

Das Verhalten von Herrn A stellt ohne Zweifel ein unsportliches Verhalten  nach § 47 RVO dar.

Die verhängte Geldstrafe von € 50 erscheint angesichts der Tatsache, dass Herr A einen Schiedsrichter mit mehreren Ausdrücken beleidigt hat, selbst unter Annahme der vorgetragenen Entschuldigung, als an der untersten Grenze angesetzt. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht.


3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer §§32,33 RVO ,11 FO

 

 

Protokoll  16 vom 07.11.2011
Besetzung:  Riedmeyer als Einzelrichter
Fall:  37

 

Berufung SV X gegen das Urteil des BSG vom 29.09.2011, Protokoll 8, Fall 44


Beschluss:

Die Kosten des Verfahrens werden auf insgesamt 75,00 € festgesetzt. Diese Kosten hat der SV X zu tragen.


 

Gründe:

Die am 18.10.2011 eingelegte Berufung gegen das Urteil des BSG vom 29.09.2011, Protokoll 8, Fall 44 wurde mit Schreiben vom 04.11.2011 zurückgenommen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 3 RVO.

 

 

Protokoll  15 vom 03.11.2011
Besetzung:  Riedmeyer als Einzelrichter
Fall:  36


Beschwerde DJK X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011


Beschluss:

Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein DJK X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.

Gründe:

Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.

 

Protokoll  15 vom 03.11.2011
Besetzung:  Riedmeyer als Einzelrichter
Fall:  35

 

Beschwerde 1 FC X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011

 

Beschluss:

Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein 1 FC X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.

Gründe:

Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.

 

 

Protokoll  15 vom 03.11.2011
Besetzung:  Riedmeyer als Einzelrichter
Fall:  34

 

Beschwerde TSV X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011

 

Beschluss:

Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein TSV X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.

Gründe:

Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.

 

Protokoll  15 vom 03.11.2011
Besetzung:  Riedmeyer als Einzelrichter
Fall:  33


Beschwerde SC X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011


Beschluss:

Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein SC X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.

Gründe:

Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.

 

Protokoll  15 vom 03.11.2011
Besetzung:  Riedmeyer als Einzelrichter
Fall:  32

 

Beschwerde SV X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011


Beschluss:

Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein SV X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.

Gründe:

Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.

 

 

Protokoll  15 vom 03.11.2011
Besetzung:  Riedmeyer als Einzelrichter
Fall:  31

 

A-Junioren JFG Y e.V. gegen 1. FC X vom 21.09.2011 -
vorläufige Sperre des Spielers A, 1 FC X


Beschluss:

Das Verfahren wird zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Anhörung des betroffenen Spielers sowie der weiteren Zeugen (Mannschaftskameraden) an das JSG zurückgegeben. Falls das JSG nach Durchführung sämtlicher Maßnahmen zur Sachverhaltsklärung die Ansicht vertritt, dass das zu verhängende Strafmaß für das JSG nicht ausreichend ist, so wäre ein ordnungsgemäßer Beschluss zur Abgabe des Verfahrens an das VSG erforderlich.

 

 

Protokoll  15 vom 03.11.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall:  30
 

 

Antrag des SV X auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Spieler A, SV X  

Urteil:

  I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € und die Kosten des Verfahrens vor dem Verbandssportgericht in Höhe von 60,00 € trägt der SV X.  

Gründe:

  1. Beim Verbandsspiel der Senioren A FC Y gegen SV X am 20.9.2011 wurde der Spieler A, SV X, mit "Rot" vom Platz gestellt. Das zuständige KSG verurteilte ihn zu einer Sperre von drei Spielen, mit Folgesperren nach § 51 Abs.5 RVO (Prot.9 Fall 165 vom 1.10.2011; auf das Urteil wird Bezug genommen). Mit Schreiben vom 13.10.2011 wendet sich der SV X nicht gegen das Urteil als solches, er bittet aber um Begrenzung der Sperre auf Seniorenspiele, weil der Gesperrte auch Spieler der zweiten Mannschaft sei, die infolge der kürzeren Winterpause schon früher mit den Spielen beginne.   2. Das Schreiben des SV X war als Antrag auf Wiederaufnahme nach § 46 Abs.4 Satz 4 RVO auszulegen. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.g RVO.   3. Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 46 Abs.4 Satz 4 RVO muss ein Fall vorliegen, der ähnlich gelagert ist, wie die In Abs.4 Satz 1 der Norm beschriebenen Fallgestaltungen.

Zwar stimmt der vorliegende Fall mit dem Tatbestand des § 46 Abs.4 Satz 1 RVO insoweit überein, dass eine Sperrstrafe nach Spielen ausgesprochen wurde und dies, wenn man den früheren Beginn mit der Frühjahrsrunde mit einbezieht, dazu führen kann, dass der Gesperrte über mehrere Spiele der zweiten Mannschaft nicht eingesetzt werden darf. § 46 Abs.1 RVO geht aber von einem Vereinswechsel oder einer Mannschaftszurückziehung aus, beides Vorgänge, die zum Zeitpunkt einer Verurteilung noch nicht absehbar sein mussten. Eine vergleichbare neue Ursache, die dann eine unbilligen Härte auslösen würde, ist im gegebenen Fall nicht gesetzt. Dem SV X war schon vor der Verurteilung bekannt, dass der Spieler auch in der zweiten Mannschaft aktiv war und der Start in die Frühjahrsrunde für diese Mannschaft früher vorgesehen ist. Es hätte dies im Wege einer Stellungnahme beim Erstgericht bereits geltend gemacht werden können. Es liegt folglich keine neue Tatsache  (vgl § 46 Abs.1 RVO) vor, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnte. Der Antrag war damit zurückzuweisen. Im Übrigen ist die vom Antragsteller gewollte Begrenzung auf Verbandsspiele der Senioren aus Rechtsgründen nicht möglich. Wie sich aus § 51 Abs.5 Satz 2 RVO zwingend ergibt, ist der Spieler automatisch so lange für alle Verbandsspiele seines Vereins gesperrt, bis die Sperre nach § 51 Abs.5 Satz 1 RVO ( hier: drei Verbandsspiele der Senioren A) abgelaufen ist.   4. Kosten: §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Ziffer 11, 13 d FO.

 


Protokoll Nr.: 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall:   29

 

Berufung des Trainers A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 26.09.2011, Protokoll Nr. 7, Fall 58


Urteil:

I. Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des BSG vom 26.09.2011 wird zurückgewiesen. 

II. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 unter Mithaftung seines Vereins X.


Gründe:

1. Das BSG verurteilte den Betroffenen zu einer Geldstrafe von € 80,00 wegen unsportlichen Verhaltens. Am 04.09.2011 wurde der Betroffene als Trainer beim der Verbandsspiel der Bezirksliga X - Y in der 70. Spielminute wegen lautstarken Reklamierens über den Spielführer aus dem Innenraum verwiesen. Der SR meldete, dass er einen Spieler der Heimmannschaft mit der Gelb/Roten Karte des Feldes verwiesen habe, worüber sich Betroffene aufgeregt und den SR angeschrien habe, was er jetzt wieder für einen Mist pfeife, der Spieler habe noch gar keine gelbe Karte, der SR mache schon wieder einen Regelverstoß. Als der SR-Assistent 1 beruhigend einwirken wollte, habe der Betroffene weiter geschrien: 'Da seid Ihr stark, konzentriert Euch lieber auf's Spiel und lasst mich in Ruhe.'

Das BSG gelangte zu dem Ergebnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme der bis dahin angebotenen Zeugen sowie Verwertung einer schriftlichen Aussage von zwei Zeugen, die der Betroffene vorgelegt hatte.

 Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Berufung, die am 10.10.2011 mit Anwaltsschriftsatz eingelegt wurde.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Insbesondere ist gemäß § 30 Abs. 3 RVO im Verfahren vor dem VSG die Vertretung durch Rechtsanwälte zulässig.

3. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Soweit der Betroffene in der Berufungsschrift 8 Zeugen benennen lässt, kann diesem Beweisangebot nicht mehr nachgekommen werden. § 44 Abs. 4 RVO lautet:

"Die Berufung kann nicht auf Beweismittel gestützt werden, die bereits in der ersten Instanz hätten beigebracht werden können."

Die Vorschrift dient der umfassenden Entscheidung in der 1. Instanz, damit im Interesse des geordneten Spielbetriebs eine möglichst unverzügliche Entscheidung der Sportgerichtsfälle erfolgen kann. Die Berücksichtigung des erstmaligen Vorbringens in der 2. Instanz steht nicht im Ermessen des Berufungsgerichts. Ohne ausreichende Entschuldigung darf das verspätete Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden (st. Rspr des VSG, Fall 42 2005/2006; Fall 42 2006/2007). Der Betroffene war in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er noch nicht benannte Zeugen zum Termin mitbringen könne. In seiner Stellungnahme hatte er nur die Familie B ohne Vornamen und Adresse benannt und nur angekündigt, dass er weitere Zeugen benennen könne.

Im Berufungsschriftsatz wird kein entschuldigender Grund genannt, weshalb die Zeugen weder vorab mit Namen und Anschrift benannt, noch zum Termin mitgebracht wurden. Vorstellungen des Betroffenen über den zeitlichen Rahmen, ohne dies vorab mit dem Vorsitzenden abzusprechen, stellen keine Entschuldigung dafür dar, dass überhaupt kein Zeuge mitgebracht wurde oder zumindest schriftliche Aussagen weiterer Zeugen vorgelegt wurden.

Da der Betroffene auf die Möglichkeit, weitere Zeugen mitzubringen, ausdrücklich hingewiesen wurde, liegt weder ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Auch die Beweiswürdigung durch das BSG ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung lassen weite Teile der Urteilsbegründung schlicht außer Betracht. Dem Urteil lässt sich detailliert entnehmen, weshalb das Gericht die Ausführungen des SR-Beobachters für glaubhaft hielt, nämlich weil sie aufgrund schriftlicher Aufzeichnungen erfolgte, die während des Spiels gemacht wurden. Das Gericht setzte sich eingehend mit der schriftlichen Aussage des Zeugen Hetzel auseinander, die jedoch deshalb nicht überzeugen konnte, weil sich der Zeitpunkt, ab wann der Betroffene sich bei den Eheleuten aufhielt, nicht sicher festlegen lässt. Schließlich konnte das BSG vom Betroffenen nicht benannte Zeugen auch nicht zur mündlichen Verhandlung laden. 

Die Strafzumessung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Zu Gunsten des Betroffenen konnte berücksichtigt werden, dass es sich zwar um eine unangemessene und damit unsportliche Kritik an der SR-Leistung handelte, der Schiedsrichter aber nicht persönlich beleidigt wurde. Zu Lasten ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene die Stimmung der Zuschauer weiter gegen den Schiedsrichter aufheizte, und so die Leitung des Spiels schwieriger machte. Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte erscheint die Geldstrafe als ausreichend, aber auch notwendig, um nachhaltig auf den Betroffenen als Bezirksligatrainer einzuwirken.


4.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO


 
Protokoll Nr.: 14 vom 17.10.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall:   28


FT X - Verletzung § 89 RVO N.N.

Urteil:


I. Herr N.N., FT X, wird aus dem bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

II. Ein erteilter Spielerpass ist unverzüglich an den Bayerischen Fußball-Verband einzusenden.

III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60.- Euro trägt Herr N.N. unter Mithaftung seines Vereins FT X.

 

Gründe:


1. Mit Erklärung vom 9.6.2011 hatte sich die Spielerin A, mit Erklärung vom 17.6.2011 der Spieler B und mit Erklärung vom 29.6.2011 der Spieler C jeweils vom 1.FC Y abgemeldet und Vereinswechselanträge zur FT X unterschrieben. Die Freigabe wurde vom 1.FC Y nicht erteilt. Am 10.8.2011 wurde vom 1.FC Y angezeigt, dass die Spieler für den FT X bereits im Einsatz waren. Eine Nachfrage ergab, dass für alle drei Aktiven der Passstelle des BFV Anträge auf Erstausstellung vorgelegt worden waren, in denen die Geburtsdaten der Spieler und der Spielerin verändert waren. In seiner Stellungnahme vom 30.8.2011 hat Herr N.N. eingeräumt, in seiner Funktion als Abteilungsleiter der FT X die Anträge auf Erstausstellung ausgefüllt, die falschen Geburtsdaten eingetragen und die Anträge auch für die Spieler und die Spielerin unterschrieben zu haben, wovon diese keine Kenntnis hatten. Der BFV hatte daraufhin das Spielrecht erteilt.

Mit Beschluss vom 2.9.2011 hat das KSG das Verfahren gegen Herrn N.N. zuständigkeitshalber an das VSG abgegeben.

2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.a RVO. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren getroffen werden. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht nach § 41 Abs.3 RVO beantragt, sie ist auch nach Überzeugung des VSG nicht erforderlich, weil der Sachverhalt nicht zweifelhaft ist.

3. Herr N.N. ist gemäß § 89 Abs.2 Satz 1 RVO in Verbindung mit § 57 Abs.2 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband auszuschließen. Er hat in drei Fällen unechte Urkunden hergestellt, als er die Passanträge mit den falschen Geburtsdaten versehen, als Erstausstellung deklariert und eigenhändig mit den Unterschriften der Spieler versehen hat. Er hat diese unechten Urkunden auch zur Täuschung gebraucht, als er sie der Passstelle des BFV einreichte, die wegen der unrichtigen Geburtsdaten von Erstausstellung ausging und das Spielrecht erteilte. Herr N.N. hat die unechten Urkunden auch bewusst in der Absicht gefertigt und gebraucht, unter Umgehung der Wechselbestimmungen des BFV die Passstelle entsprechend zu täuschen und den Aktiven sofortiges Spielrecht zu beschaffen. Der Sachverhalt steht fest  aufgrund der dem VSG vorliegenden Urkunden, der Stellungnahme des Vereinsvorsitzenden und der Stellungnahme von Herrn N.N., in der er den Tatvorwurf voll zugesteht.

Von einem leichten Fall im Sinne des § 89 Abs.2 Satz 2 RVO kann nicht ausgegangen werden. Zwar spricht für den Betroffenen, dass er sein Fehlverhalten vollinhaltlich zugestanden hat und auch bereut. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme eines leichten Falles, weil der Tatbestand des § 89 Abs.2 Satz 1 RVO  in drei Fällen, jeweils durch falsche Angaben, durch Unterschriftsfälschung und durch bewusste Vorlage zur Täuschung erfüllt wurde.
Die zwingende Rechtsfolge des § 89 Abs.2 Satz 1 RVO ist der Ausschluss aus dem bayerischen Fußball-Verband.


4. Die Kosten ergeben sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Ziffer 13 d FO. 

 

Protokoll Nr.:  14 vom 17.10.2011
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Krause
Fall:   27

 

Berufung des ATS X gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 07.09.2011, Protokoll 5, Fall 43


Urteil:

I. Auf die Berufung des ATS X wird das Urteil des BSG vom 07.09.2011 aufgehoben. 

II. Das Verfahren wird eingestellt.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

1. SR A leitete das Frauen-Kreisliga-Spiel TSV Y gegen die Spielgemeinschaft SV Z am 27.08.2011. Der BFMA zeigte am 01.09.2011 einen Verstoß des SR gegen seine Prüfungspflicht  aus folgendem Grund an: Der SR muss nach Überprüfung der vom Verein ausgehändigten Spielerliste im Spielberichtsbogen das Datum der vorgelegten Spielerliste vermerken, was nicht geschehen ist.
Das zuständige BSG belegte den SR mit Urteil vom 07.09.2011 (Protokoll 5, Fall 43) mit einer Geldstrafe in Höhe von 10 € wegen Verstoß gegen die Prüfungspflicht.

2. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs. 3 RVO am 14.09.2011 eingelegt. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.

3. Die Berufung ist begründet. Die Verpflichtung des SR nach Prüfung der Spielerliste deren Datum in den Spielberichtsbogen einzutragen besteht zwar gemäß der Regel Ziffer I. 4. der Richtlinien für die Bildung von Spielgemeinschaften von Junioren und Juniorinnen. Eine gleichlautende Regelung ist jedoch in den Richtlinien für die Bildung von Frauen-Spielgemeinschaften nicht enthalten. Mangels Pflicht des SR in den hier zur Anwendung gelangenden Richtlinien ist dem SR auch kein Verstoß vorzuwerfen, so dass das Urteil des BSG aufzuheben war. Demzufolge war das Verfahren gegen SR A einzustellen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO.

 

 

Protokoll Nr.: 14 vom 17.10.2011
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Krause
Fall:   26

 

Berufung des FC X gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 07.09.2011, Protokoll 5, Fall 42


Urteil:

I. Auf die Berufung des FC X wird das Urteil des BSG vom 07.09.2011 aufgehoben. 

II. Das Verfahren wird eingestellt.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

1. SR  A leitete das Frauen-Kreilliga-Spiel VfB Y gegen die Spielgemeinschaft DJK-Z am 27.08.2011. Der BFMA zeigte am 30.08.2011 einen Verstoß des SR gegen seine Prüfungspflicht  aus folgendem Grund an: Der SR muss nach Überprüfung der vom Verein ausgehändigten Spielerliste im Spielberichtsbogen das Datum der vorgelegten Spielerliste vermerken, was nicht geschehen ist.
Das zuständige BSG belegte den SR mit Urteil vom 07.09.2011 (Protokoll 5, Fall 42) mit einer Geldstrafe in Höhe von 10 € wegen Verstoß gegen die Prüfungspflicht.

2. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs. 3 RVO am 14.09.2011 eingelegt. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.

3. Die Berufung ist begründet. Die Verpflichtung des SR nach Prüfung der Spielerliste deren Datum in den Spielberichtsbogen einzutragen besteht zwar gemäß der Regel Ziffer I. 4. der Richtlinien für die Bildung von Spielgemeinschaften von Junioren und Juniorinnen. Eine gleichlautende Regelung ist jedoch in den Richtlinien für die Bildung von Frauen-Spielgemeinschaften nicht enthalten. Mangels Pflicht des SR in den hier zur Anwendung gelangenden Richtlinien ist dem SR auch kein Verstoß vorzuwerfen, so dass das Urteil des BSG aufzuheben war. Demzufolge war das Verfahren gegen SR A einzustellen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO.

 

Protokoll  13 vom 04.10.2011
Besetzung:  Beierlein als Einzelrichter
Fall-Nr.:  25


Passangelegenheit X bzw. Y
Abgabe durch das KSG

Beschluss:

 

Das Verfahren wird zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes an das KSG zurückgegeben. Sollte sich nach durchgeführter Beweisaufnahme der Sachverhalt bestätigen, so ist das Verfahren erneut durch Abgabebeschluss an das VSG abzugeben.

 

 

Protokoll Nr.:  13 vom 04.10.2011
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall:   24

 

B-Junioren Privatspiel FSV X - JFG Y am 26.07.2011


Urteil:

I. Das Privatspiel der B-Junioren FSV X - JFG Y vom 26.07.2011 wird mit x:0 für die JFG Y als gewonnen gewertet.

II. Der FSV X wird gemäß § 77 I RVO wegen unzulässigem Einsatz eines Spielers mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00 belegt.

III. Der JSL A wird gemäß § 77 II RVO wegen unzulässigem Einsatz eines Spielers mit einer Geldstrafe in Höhe von € 15,00 belegt.

IV. Der JSL A trägt die Kosten des Verfahrens unter Mithaftung des Vereins FSV X, die mit € 20,00 festgesetzt werden.


Gründe:

1. Der Betroffene JSL A war bei dem Privatspiel FSV X - JFG Y am 26.07.2011 verantwortlicher Betreuer des FSV X und Schiedsrichter. In diesem Spiel kam unstreitig der Spieler B zum Einsatz, der zu diesem Zeitpunkt kein Spielrecht besaß. Der vorgenannte Spieler wurde mit Urteil des JSG vom 31.08.2011, Protokoll 1, Fall 7 mit einer Sperre belegt. Der Vorgang wurde durch den 2. Vorsitzenden des ASV Z, Herrn C zur Anzeige gebracht. Der Betroffene hat den Sachverhalt eingeräumt und erklärt, dass sämtliche Passanträge, u. a. der hier streitige an den BFV gesendet werden sollten. Aufgrund des Wechsels in der Jugendleitung wurde ihm dann erklärt, dass er der Meinung war, dass von Seiten der JFG Y der Vorname des Spielers verwechselt worden war. Deswegen wurde der Passantrag nicht versandt. Dies war ihm nicht bekannt. Er ging davon aus, dass jedenfalls eine Online-Spielberechtigung vorlag. Im Übrigen handelt es sich um ein Privatspiel.

2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene war zum Zeitpunkt der Tat Funktionär, so dass das VSG zuständig ist.

3. Der vorstehende Sachverhalt steht fest. Der Irrtum des Betroffenen ist unbeachtlich. Dementsprechend war eine Spielwertung aus § 40 SpO vorzunehmen.

Aufgrund der Gesamtumstände geht das VSG von einem leichten Fall aus. Es handelt sich um ein Privatspiel. Der Betroffene war der Ansicht, dass sämtliche Unterlagen versandt sind und dementsprechend eine Online-Spielberechtigung bestand. Insgesamt war daher eine Geldstrafe im Juniorenbereich von 2 x € 15,00, gesamt € 30,00 zu verhängen.

Des Weiteren war gegen den Verantwortlichen des Vereins, den Betroffenen im Juniorenbereich hier ebenso eine Geldstrafe in Höhe von € 15,00 zu verhängen. Auch hier rechtfertigen die Gesamtumstände des Falles einen leichten Fall. Insbesondere lag ein Privatspiel vor.

Die Tat wurde aber nicht in Zusammenhang mit der Funktionärstätigkeit begangen, sondern in seiner Tätigkeit als Betreuer der Mannschaft.

Die Spielwertung ergibt sich aus § 40 SpO.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 III RVO. Die für eine Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem JSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Fall erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen. Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 II 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 II 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.

 

Protokoll Nr.:  13 vom 04.10.2011
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall:   23

 

Berufung des SV X gegen das Urteil des BSG vom 14.09.2011, Protokoll 7, Fall 38


Urteil:

1. Das Urteil des BSG vom 14.09.2011, Protokoll 7, Fall 38 wird aufgehoben.

2. Der Spieler A, SV X, erhält eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 €.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Spieler A unter Mithaftung seines Vereins SV X.


Gründe:

 

Beim Verbandsspiel SV X gegen SV Y am 3.9.2011 musste laut Meldung des SR der Spieler A, nachdem er zu Boden gestoßen und getreten worden war, davon abgehalten werden, auf nicht näher spezifizierte Personen loszugehen. Das BSG verurteilte den bereits mit Gelb-Rot belegten Spieler zu einer Sperre von zwei Spielen ab dem 21.9.2011. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des SV X. Mit Beschluss vom 22.9.2011 hat der Vorsitzende des VSG gemäß § 32 Abs.2 RVO die Vollstreckung des Urteils bis zum Erlass der Berufungsentscheidung ausgesetzt.

Auf die zulässige Berufung des SV X war die Sperrstrafe in eine Geldstrafe nach §§ 47, 48 Abs.1 Lit.b RVO umzuwandeln. Wie bereits die Meldung des SR ergibt, war der Spieler A unmittelbar vor seiner Handlung in erheblicher Weise tätlich angegangen und damit provoziert worden. Es steht des Weiteren nicht fest, gegen welche Personen er sich wenden wollte und welches Ziel er damit verfolgte. Zur Überzeugung des VSG liegt damit nur ein leichter Fall einer Unsportlichkeit vor, eine Geldstrafe von 50.- Euro ist tat- und schuldangemessen. Auf die vom SV X verspätet im Sinne des § 44 Abs. 4 RVO vorgebrachten Argumente kommt es nicht mehr an.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.


 

Protokoll  12 vom 22.09.2011
Besetzung:  Riedmeyer als Einzelrichter
Fall-Nr.:  22

 

Berufung SV X gegen das Urteil des BSG, Protokoll 7, Fall-Nr. 38 vom 14.09.2011

Beschluss:

Gemäß § 31 Abs. 2 RVO wird die Vollstreckung des Urteils des BSG vom 14.09.2011, Protokoll 7, Fall 38 bis zum Erlass der Berufungsentscheidung ausgesetzt.

 

 

Protokoll Nr.: 12 vom 22.09.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall:   21

 

Berufung TSV X gegen das Urteil des BSG vom 13.09.2011, Protokoll 10, Fall-Nr. 34


Urteil:

I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der TSV X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1. Beim Spiel der BOL FC Y gegen TSV X am 4.9.2011 erhielt der Spieler A vom SR die rote Karte, weil er - so die Meldung - seinem Gegenspieler von hinten heftig in die Beine trat. Mit Urteil vom 13.9.2011 (Prot.10 Fall 34) belegte das zuständige BSG den Spieler wegen rohen Spiels mit einer Sperre von drei Verbandsspielen. Gegen diese Urteil richtet sich die Berufung des TSV X mit dem Ziel, die Sperrzeit herabzusetzen.

2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig nach § 20 Abs.1 Lit.d RVO.

3. Die Berufung ist nicht begründet. Das BSG ist zutreffend von einem Fall des § 66 RVO ausgegangen, das Strafmaß ist nicht zu beanstanden. Nach § 66 Abs.2 RVO liegt rohes Spiel vor, wenn der Gegner im Kampf um den Ball rücksichtslos gefährdet wird. Der vom SR gemeldete Sachverhalt erfüllt diesen Tatbestand: wer heftig von hinten in die Beine des Gegners tritt, gefährdet die körperliche Unversehrtheit des Gegenspielers. Für das VSG besteht kein Anlass, an der Darstellung des SR zu zweifeln, der laut Meldung aus etwa zehn Metern freie Sicht zum Geschehen hatte.

Im Übrigen wird auch in der Berufungsbegründung zugestanden, dass es sich um ein "hartes Foul" handelte, auch wenn, wovon auch das VSG ausgeht, keine Verletzungsabsicht bestand. Die Anwendung des § 66 Abs.1 RVO durch das Erstgericht war folglich fehlerfrei.

Der von § 66 Abs.1 RVO eröffnete Strafrahmen reicht von zwei Wochen (Mindestsperre) bis zu sechs Monaten. Das vom BSG verhängte Strafmaß liegt im untersten Bereich dieses Strafrahmens und ist zur Überzeugung des VSG tatangemessen. Eine Reduzierung der Strafe wegen vorausgegangener Provokation des Spielers ist nicht veranlasst. Von einer im Strafmaß zu berücksichtigen Provokation kann nur ausgegangen werden, wenn ein enger zeitlicher Bezug zur Tat vorliegt. Dies ist bei den in der Berufungsschrift genannten regelwidrigen Angriffe gegen A eindeutig nicht gegeben (Geschidertes Foul gegen A in der 5.Minute, Platzverweis in der 50.Minute). Auch die weiteren in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente können eine Verminderung der Strafe nicht rechtfertigen.

Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO iVm § 11 Nrn. 8 b, 13 d FO.


 


Protokoll  11 vom 08.09.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall-Nr.:  20


Berufung des TSV X e. V. gegen das Urteil des BSG, Protokoll 08, Fall-Nr.: 24 vom 06.09.2011

Urteil:

1. Auf die Berufung des TSV X wird das Urteil des BSG mit der Maßgabe in Ziffer I abgeändert, dass der Spieler A für 2 Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) der Bezirksoberliga Mannschaft des Vereins TSV X gesperrt wird und in Ziffer III abgeändert, dass die Sperre für alle anderen Spiele mit einschließlich 07.09.2011 gilt.

2. Die Kosten der ersten Instanz trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins TSV X. Die Kosten der 2. Instanz trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel der BOL TSV Y - TSV X am 24.08.2011 wurde der Spieler A, TSV X, in der 87. Min. vom SR wegen Beleidigung mit roter Karte vom Platz gestellt. Auf die Meldung des amtierenden SR vom 24.08.2011 kann Bezug genommen werden.

Mit Urteil vom 06.09.2011 belegte das BSG den Spieler mit einer Sperre von drei Spielen wegen Beleidigung und teilte in den Urteilsgründen mit, dass eine Stellungnahme nicht vorlag.

2. Mit Schreiben vom 06.09.2011 legte der TSV X gegen dieses Urteil Berufung ein und begründete dies insbesondere damit, dass sehr wohl mit Schreiben vom 28.08.2011 eine Stellungnahme eingegangen sei.

Diese Tatsache hat auch der Vorsitzende des BSG in einer Stellungnahme vom selben Tag mit Übersendung der Akten an das VSG bestätigt.

3. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist im tenorierten Umfang auch begründet. Das VSG kam zur Überzeugung, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahme des TSV X die Gesamtsperre von insgesamt zwei Spielen tat- und schuldangemessen ist, so dass aufgrund der eingelegten Berufung, das Urteil des BSG dahingehend abzuändern war, dass der Spieler A nur zwei Spiele zu sperren war.

Aufgrund des teilweisen Erfolges waren die Kosten der 2. Instanz dem BFV aufzuerlegen.

 

Protokoll-Nr.  10 vom 06.09.2011
Besetzung:   Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall:  19

 

Berufung des SV X gegen das Urteil des Sportgerichts vom 09.08.2011, Protokoll 6, Fall 63


Urteil:

1. Die Berufung des SV X wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von €  200,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 60,00  trägt der SV X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

1. Beim Verbandspiel SV X ./. TSV Y am 23.07.2011 wurden die Spieler A, B, C, D, E und F, die sämtliche auf ihren Pässen den Vermerk "Status: Vertragsspieler bis 30.06.2011" trugen eingesetzt. Hierauf hat der amtierende Schiedsrichter hingewiesen. Unstreitig ist, dass die Verträge für die Spieler F und A bereits am 05.03.2011 bis 30.06.2012 verlängert und dem BFV am 28.03.2011 durch Zusenden einer Vertragsausfertigung angezeigt wurden. Für die weiteren Spieler C sowie B erfolgte dies am 20.05.2011. Hinsichtlich des Spielers E am 25.05.2011 sowie hinsichtlich des Spielers D am 30.05.2011.
Ein erneuter Antrag auf Spielerlaubnis sowie der alte Spielerpass wurden aber ebenso unstreitig nicht eingereicht. Das Sportgericht hat den Berufungsführer gem. § 77 II RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall  mit einer Geldstrafe von € 150,00 belegt und das Spiel mit x : 0 für den SV X als verloren sowie mit x : 0 für den Gegner als gewonnen gewertet.

Darüber hinaus wurde der Verantwortliche des SV X mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 gem. § 77 II RVO belegt. Hiergegen hat der SV X mit Anwaltsschriftsatz vom 22.08.2011 Berufung zum Verbandssportgericht eingelegt und führt im Wesentlichen hierzu aus, dass der Berufungsführer nicht auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen worden sei. Im übrigen wird auf die ausführliche Berufungsbegründung verwiesen.

2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt.  Das VSG ist zuständig.

3. Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die genannten Spieler hatten jeweils in den Spielerpässen den Vermerk: "Status: Vertragsspieler bis 30.06.2011". Damit hatten diese Spieler nach dem 30.06.2011, also in ihrem Einsatz am 23.07.2011, kein Spielrecht. Das Spielrecht ist mit Ablauf der Frist zum 30.06.2011 abgelaufen. Hierauf hat der amtierende Schiedsrichter vor dem Spiel hingewiesen. Soweit der Berufungsführer hierzu vorträgt, dass der Schiedsrichter anderweitige Ausführungen getätigt hat, so ist dies unrichtig. Der SR wurde am 20.08.2011 telefonisch hierzu befragt. Er widersprach der Darstellung, dass er erklärt habe, die Spieler seien spielberechtigt. Er hat nochmals, mit der Aussage des Berufungsführers konfrontiert, erklärt,  dass er den Trainer vor dem Spiel darauf hingewiesen habe, dass diese Spieler kein Spielrecht hätten und er eine Meldung erstatten müsse. Daraufhin sei ihm geantwortet worden, man könne dies nicht verhindern. Der SR musste dabei auf Wunsch des Vereins die Spieler zum Spiel zulassen.  Daneben kommt es hierauf nicht an, da der SR die Spieler zum Spiel hätte ohnehin zulassen müssen. Ein irgendwie geartetes Verschulden des SR ist nicht erkennbar.

Dass die Spieler zum fraglichen Zeitpunkt ohne Spielrecht waren ändert auch daran nichts, dass hier Unterlagen an den Verband eingeschickt wurden. Diese waren in jedem Fall unstreitig nicht vollständig. Es fehlten wesentliche Unterlagen.  Diese Regelungen, die seit Juni 2007 gelten, wurden seitdem, wie auch das Sportgericht ausführt, immer wieder u.a. im "Bayernsport" veröffentlicht. Außerdem wurden die Besonderheiten zum Spielrecht bei Vertragsspielern dem Berufungsführer als Anhang zum Schreiben der Passabteilung des BFV am 16.06.2011 gesondert übermittelt.

Dem SV X muss insgesamt aus den Veröffentlichungen bekannt sein, dass bei der Verlängerung bestehender Verträge das Spielrecht neu beantragt werden muss und dementsprechend dem neuen Vertrag ein Passantrag und der bisherige Spielerpass beizufügen sind. Ebenso ist es offenkundig, dass Vertragsspieler nach dem entsprechenden aufgedruckten Datum nicht mehr spielberechtigt sind.  Nichts anderes ergibt sich aus § 42 II c SpO. Darin ist das Spielrecht grundsätzlich geregelt. Dies setzt aber denknotwendig voraus, dass das Spielrecht erteilt wurde. Dies regelt § 43 SpO.  Gemäß § 43 I SpO ist nur das Vereinsmitglied spielberechtigt, das nach den Vorschriften des BFV eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat. Nach den vorgenannten Regularien des BFV ist eben die Einreichung weiterer Unterlagen, nämlich die Vorlage eines Passantrages und des bisherigen Spielerpasses, erforderlich. Dem kam der Berufungsführer nicht nach. Somit wurde das Spielrecht nicht wirksam beantragt und konnte dementsprechend auch nicht erteilt werden. Der Berufungsführer konnte auch ein Spielrecht nicht gem. § 43 VI SpO nachweisen,

Im Weiteren wird auf die zutreffende Entscheidung des Sportgerichtes verwiesen.

Aufgrund der vorgezeigten Umstände war auch eine Spielwertung unbedingt vorzunehmen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.

 

 

Protokoll Nr.:  09 vom 30.08.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall:   17

 

Berufung des SV X e. V. gegen das Urteil des BSG vom 16.08.2011, Protokoll 6, Fall 13


Urteil:

1. Auf die Berufung des SV X e. V. wird das Urteil des BSG vom 16.08.2011, Protokoll 6, Fall 13 mit der Maßgabe in Ziffer 1 abgeändert, dass der Spieler A für 3 Verbandsspiele der Bezirksoberliga des Vereins SV X e. V. gesperrt wird und in Ziffer 3 für alle anderen Spiele bis einschließlich 30.08.2011 gesperrt wird.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60,00 und die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 € trägt der SV X e. V. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel der BOL TSV Y gegen SV X am 7.8.2011 war der Spieler A, SV X, vom SR mit Rot vom Platz gestellt worden. Das zuständige BSG (Urteil vom 16.8.2011 Prot.6 Fall 13) belegte den Spieler mit einer Sperre von vier Punktspielen der BOL-Mannschaft seines Vereins (Ziffer I), für alle anderen Verbandsspiele bis zum Ablauf dieser Sperre (Ziffer II) und für alle weiteren Spiele bis einschließlich 4.9.2011 (Ziffer III).  Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des SV X.

2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde am 25.8.2011 form- und fristgerecht eingelegt, §44 Abs.3 RVO. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit d RVO.

3. Die Berufung ist auch begründet. Wie in der Berufungsschrift dargetan hat der SV X nachweislich am 28.8.2011 bereits das sechste Verbandsspiel ab Sperre des Spielers ausgetragen. Dies ergibt sich daraus, dass in diesen Zeitraum neben drei Punktspielen der BOL-Mannschaft auch drei Totopokalspiele ausgetragen worden sind. Damit musste der Spieler bereits sechs Verbandsspiele aussetzen. Wie sich aus dem Urteil des BSG ergibt, hielt das Gericht eine Sperre von vier Spielen als tat- und schuldangemessen. Dies entspricht auch der vom SR gemeldeten Tat und ist auch im Strafmaß nicht zu beanstanden. Das BSG hat aber beim Strafausspruch nicht berücksichtigt, dass der SV X im fraglichen Zeitraum auch im Toto-Pokal mit der BOL-Mannschaft im Einsatz war. Die vom SV X angebotenen Beweise hinsichtlich der ausgetragenen Toto-Pokalspiele sind auch nicht gemäß § 44 Abs.4 RVO ausgeschlossen, weil der SV X bereits in seiner Stellungnahme zum BSG vom 10.8.2011 auf die anstehenden Pokalspiele hingewiesen hatte. Die Sperrstrafe war deshalb entsprechend abzuändern.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.

 

Protokoll Nr.:  09 vom 30.08.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall:   16

 

Berufung gegen das Urteil des Sportgerichts vom 26.07.2011, Protokoll 4, Fall 39


Urteil:

1. Die Berufung des Vereins X vom 27.07.2011 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 26.07.2011, Protokoll 4, Fall 39, veröffentlicht im Internet am 26.07.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 25,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 80,00 € trägt der Verein X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

1. Beim Privatspiel der U19 zwischen Verein X und dem Verein Y am 14.07.2011 setzte der Berufungsführer die Spieler A, B und C ein, obwohl für diese Spieler keine Spielerpässe vorlagen und auch diese bis Spielende nicht nachgereicht werden konnten. Die Spielberechtigung wurde darüber hinaus innerhalb der verlängerten Frist von 3 Tagen gemäß § 19 RVO ebenfalls nicht nachgereicht. Das Sportgericht hat ein Verfahren eingeleitet und dem Berufungsführer unter Fristsetzung zum 25.07.2011 zur Stellungnahme aufgefordert. Nachdem eine solche Stellungnahme nicht einging, hat das Sportgericht den Berufungsführer mit einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 € gemäß § 77 I RVO belegt sowie den Verantwortlichen mit einer solche Geldstrafe von 50,00 €.

Hiergegen hat der Verein X mit Schreiben vom 27.07.2011, eingegangen am 03.08.2011 Berufung eingelegt und die Berufung damit begründet, dass der Trainer am Spieltag insgesamt fünf Online-Spielberechtigungen in der Passmappe gehabt habe.

Die Spieler hätten sich bei der Passkontrolle mit einem gültigen Personalausweis ausgewiesen. U. a. seien auch die Pässe ohne Foto und Stempel in der Passmappe gewesen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf das Berufungsschreiben verwiesen.

2. Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.

3. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Der Berufungsführer hatte gegenüber dem Ausgangsgericht die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Die Meldung des SR war ihm bekannt und auch der Tatvorwurf. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

In der Berufungsinstanz ist der Berufungsführer mit Einwendungen, die er in der I. Instanz bereits hätte vorbringen können, gemäß § 44 IV RVO präkludiert. Sämtlicher Vortrag, den der Berufungsführer nunmehr in der Berufungsinstanz vorträgt, hätten bereits dem Erstgericht vorgetragen werden können. Es ist daher Präklusion eingetreten.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen,

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 II FO.

 

 

Protokoll Nr.: 08 vom 19.08.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall:   15


Berufung FC X gegen das Urteil des BSG vom 15.08.2011 (Prot. 04 Fall 18)


Urteil:

I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der FC X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel FC Y gegen FC X am 6.8.2011 war der Spieler A, FC X, mit der roten Karte vom Platz gestellt worden. Laut Meldung des SR hatte er einem Angreifer ein Bein gestellt, ihn dadurch zu Fall gebracht und eine klare Torchance verhindert. Das zuständige BSG sprach mit Urteil vom 15.8.2011 (Prot.4 Fall 18) eine Sperre von zwei Verbandsspielen wegen rohen Spiels aus. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des FC X, mit dem Ziel, die Sperre auf ein Spiel zu vermindern.

2. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht nach § 44  Abs.3 RVO eingelegt; der "Einspruch" des FC X vom 18.8.2011 war als Berufung auszulegen. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.

3. Die Berufung ist nicht begründet, die Sperrstrafe von zwei Verbandsspielen ist nicht zu beanstanden. Wie vom Berufungsführer bereits in der Stellungnahme vom 9.8.2011 zugestanden, war der Platzverweis als solcher " in Ordnung". Es wurde auch nicht bestritten, dass durch die regelwidrige Aktion des Spielers A, der als Torwart handelte, dem Gegner eine klare Torchance genommen wurde. Damit konnte das BSG von einer sogenannten Notbremse ausgehen, die im Regelfall eine Sperre von zwei Spielen nach sich zieht. Die Ausnahme, die dann greift, wenn der anschließende Freistoß zum Torerfolg führt, liegt unstreitig nicht vor. Damit ist eine Sperre für zwei Verbandsspiele angemessen.

Auch wenn man dem Berufungsführer zugesteht, dass kein "rohes Spiel", wie im Ersturteil festgestellt, vorliegt, kann dies im Ergebnis nichts ändern. Die Sperre von zwei Verbandsspielen ist auch auf der Grundlage des § 65 RVO (Unsportliches Verhalten) voll gerechtfertigt, sodass eine Reduzierung der Sperrstrafe nicht in Betracht kam.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Ziffer I Nr. 8, 13 d FO.

 

 

 

Protokoll Nr.: 07 vom 16.08.2011
Besetzung:  Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall:  14

Anzeige der SpVgg X vom 02.07.2011

Urteil:


I. Das Verfahren wird eingestellt.


II. Kosten werden keine erhoben.

 

Gründe:


Dem Betroffenen lag zur Last mit der Einsendung des Spielerpasses eine falsche Erklärung dem BFV gegenüber abgegeben zu haben. Der Spielerpass soll eigenmächtig verändert worden sein. Nachdem der Anzeigeerstatter nunmehr nicht mehr ausschließen konnte, dass die Veränderungen doch vom Aussteller stammen, war das Verfahren einzustellen.

 

 

Protokoll Nr.: 07 vom 16.08.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall:  13

 

Verfahren gegen A

                                                        
Urteil:


I.  Herrn A, SV X, wird ab dem 20.8.2011 auf die Dauer von 24 Monaten das Recht aberkannt, eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben.
II.  Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 25.- Euro trägt Herr A unter Mithaftung des Vereins SV X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

                                                                                                                                                                        Gründe:


1.  Beim BFV-Pokalspiel der A-Junioren SV X gegen FC Y wurde der Spieler B auf Seiten des SV X eingesetzt, obwohl er noch einen gültigen Spielerpass für den ESV Z hatte. Dem SR war ein auf einen Spieler des SV X (C) ausgestellter Spielerpass vorgelegt worden, in den laut Anzeige ein Bild von B eingeklebt war. Im Spielbericht war unter Nr. 5 der Spieler C eingetragen.
2.  Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. a RVO, weil der Vorwurf der Passfälschung den Ausschluss aus dem BFV zur Folge haben kann. Das Verfahren gegen Herrn A wurde mit Schreiben vom 23.5.2011 eröffnet im Anschluss an den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen Herrn D in der gleichen Angelegenheit; auf das Urteil wird Bezug genommen (Prot. 24 vom  3.5.2011 Fall 57). Der ursprünglich gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung wurde von Herrn RA E als Vertreter von Herrn A wieder zurückgenommen.
3.  Herr A war  gemäß § 89 Abs. 2 RVO i.V.m. § 54 RVO zu einer Funktionssperre von 24 Monaten zu verurteilen. Nach der Aktenlage und den Einlassungen des Betroffenen steht zur Überzeugung des VSG fest, dass Herr A vor dem Spiel SV X gegen FC Y einen falschen Spielerpass hergestellt hat, indem er das Bild von B in den Pass von C einklebte. Der Tatbestand des § 89 Abs. 1 RVO ist damit erfüllt, es spielt insoweit keine Rolle, ob auf dem Bild auch ein Vereinsstempel angebracht worden ist. Nach Abwägung der Gesamtumstände kann gerade noch von einem leichten Fall nach § 89 Satz 2 RVO ausgegangen werden.  A  hat zweifelsfrei auf Anweisung des Herrn D gehandelt, der als verantwortlicher Betreuer auf dem Spielbericht eingetragen war. Herr A war lediglich als Gehilfe des hauptverantwortlichen Betreuers tätig, er selber hatte noch keine eigene Erfahrung als Trainer oder Betreuer gesammelt. Die Anweisung, er solle den Pass so präparieren, dass B eingesetzt werden könne, hat er befolgt ohne sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein. Seine Unerfahrenheit und die Tatsache, dass er nicht auf eigenen Entschluss sondern auf Anweisung gehandelt hat rechtfertigen letztlich noch die Annahme eines leichten Falles und die Bestrafung mit einer Funktionssperre von 24 Monaten.
4.  Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 6 c FO.  

 

Protokoll Nr.: 07 vom 16.08.2011
Besetzung:  Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall:  12


Wiederaufnahmeantrag SpVgg X hinsichtlich seines Spielers Y.Z.


Urteil:


I.  Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 04.08.2011) gegen den Spieler Y.Z. wird wieder aufgenommen.
II.  Ziffer II wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Spieler Y. Z. nur bis einschließlich  20.8.2011 für alle anderen Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) seines Vereins gesperrt ist.
III.  Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50.- Euro trägt die SpVgg X.


Gründe:


Mit Urteil des KSG München vom 04.08.2011 wurde der Spieler Y. Z. wegen unsportlichen Verhaltens für zwei  Verbandsspiele der B-Senioren seines Vereins gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf der vorstehenden Sperre.
Der Spieler Y. Z. spielt nach Angabe des Vereins auch in der zweiten Mannschaft der SpVgg X (B-Klasse). Da für diese Mannschaft die Saison bereits begonnen hat und regelmäßig Spiele stattfinden, wäre der Spieler bis zum zweiten Spiel der B-Senioren für sieben Spiele gesperrt. Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall die Annahme einer unbilligen Härte.
Die von der SpVgg X vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen gemäß § 46 Abs. 4 RVO die Wiederaufnahme des Verfahrens und als Folge die Abänderung des Urteilstenors in Ziffer II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 1 I Nr. 11 FO.

 

 

Protokoll Nr.:   06 vom  05.08.2011
Besetzung:      Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall:      11

 

Wiederaufnahmeantrag SV X hinsichtlich seines Spielers A

Urteil:

I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 23.06.2011, Protokoll 40, Fall 1087) gegen den Spieler A wird wieder aufgenommen.

II. Ziffer II wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Spieler A nur bis 04.08.2010 einschließlich für alle anderen Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) seines Vereins gesperrt ist.

III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der SV X.
 


 

Gründe:

Mit Urteil des KSG vom 23.06.2011, Protokoll 40, Fall 1087 wurde der Spieler A wegen unsportlichen Verhaltens für 1 Verbandsspiel/e (§ 51 Abs. 5 RVO) der Kreisklassen-Mannschaft des Vereins SV X gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf der vorstehenden Sperre. 

Der Spieler A wurde am 08.06.2011 mit Roter Karte vom Platz gestellt und durch das KSG mit der Sperre von 1 Verbandsspiel der Kreisklassen-Mannschaft belegt. Der Spieler A zählt nunmehr zum Kader der Ligamannschaft des SV X. Da die Ligasaison bereits begonnen hat und regelmäßig Spiele stattfinden, wäre der Spieler bis zum ersten Spiel der Kreisligamannschaft für insgesamt 8 Spiel gesperrt. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte.

Die vom SV X vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 4 RVO und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i. V. m. § 11 I. Nr. 11. FO

 

 

Protokoll Nr.:  05  vom 02.08.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall-Nr.: 10   

Beschwerde des 1 FC X e.V. und des SV Y e.V. gegen die Ablehnung der Anträge auf Spielklasseneinteilung

 

Beschluss:


Der 1 FC X und der SV Y tragen die Hälfte der Beschwerdegebühr in Höhe von € 75,00 und die volle Verfahrensgebühr in Höhe von € 60,00 je zur Hälfte.

 

Gründe:

 

1. Der 1 FC X und der SV Y haben am 12.05.2011 einen Antrag auf Spielklasseneinteilung gestellt.

Der Antrag auf Spielklasseneinteilung wurde mit Schreiben vom 10.06.2011 vom BFV -Passabteilung- abgewiesen. Gegen diesen Bescheid legte der SV Y und der 1 FC X mit Schreiben vom 12.06.2011 Beschwerde zum Präsidium ein. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten am 22.06.2011 dem VSG zugeleitet.

2. 
Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung für die nächste Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.

3. Der 1 FC X hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 07.07.2011 nach einer gemeinsamen Vorstandssitzung mit dem SV X und dem Z FV zurückgenommen.

4. Gemäß § 33 II RVO war die Beschwerdegebühr aufgrund der Rücknahme auf die Hälfte zu reduzieren, ausgehend von einer Beschwerdegebühr, welche bei einer Beschwerde zum Verbandspräsidium angefallen wäre.

 

 

Protokoll  04 vom 26.07.2011
Besetzung:  Riedmeyer als Einzelrichter
Fall-Nr.:  09


Berichtigungsbeschluss zu Protokoll 2 Fall 7, Beschwerde des FC X im Juniorenbereich gegen den Bescheid vom 03.06.2011

Beschluss:


Das Urteil vom 13.07.2011 wird dahingehend berichtigt, dass Ziffer II lautet:
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Beschwerdegebühr in Höhe von € 60,00 trägt der FC X.

Begründung:


Es handelt sich um eine bloße Unrichtigkeit bei der Bezifferung der Gebühren. Diese sind § 11 Abs. II Nr. 6, 14 FO zu entnehmen und stehen der Höhe nach somit fest. Da der Beschluss dem Beschwerdeführer ausschließlich einen Vorteil bringt, war eine Anhörung nicht veranlasst.

 

 

Protokoll Nr.:  03  vom 25.07.2011
Besetzung: Beierlein als Einzelrichter
Fall-Nr.: 08   


Beschwerde des SV X e. V. gegen die Ablehnung des Antrags auf Eingruppierung der U 17 (B)-Juniorenmannschaft in die Kreisklasse


Beschluss:

Der SV X e. V. trägt die Beschwerdegebühr in Höhe von € 75,00.

Gründe:

1. Der SV X hat am 14.05.2011 einen Antrag gemäß § 12 Abs. 8 JO auf Einteilung seiner U 17 - Junioren in die Kreisklasse gestellt. In der abgelaufenen Saison hatte der Antragsteller seine B-Junioren-Mannschaft vom Spielbetrieb zurückgezogen.

Dem Antrag wurde mit Bescheid der Kommission zum Sonderaufstieg vom 28.05.2011 nicht stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid legte der SV X mit Schreiben vom 06.06.2011 Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21.06.2011 vom Verbands-Jugendausschuss abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Verein mit Schreiben vom 30.06.2011 erneut Beschwerde zum Präsidium eingelegt. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet.

2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.

3. Der SV X e. V. hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 20.07.2011 zurückgenommen.

4. Gemäß § 33 II RVO war die Beschwerdegebühr aufgrund der Rücknahme auf die Hälfte zu reduzieren, ausgehend von einer Beschwerdegebühr, welche bei einer Beschwerde zum Verbandspräsidium angefallen wäre.

 

Protokoll  02 vom 13.07.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Beierlein, Krause
Fall Nr.:  07

 

Beschwerde des FC X im Juniorenbereich gegen den Bescheid vom 03.06.2011


Urteil:

I. Die Beschwerde des FC X vom 08.06..2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Beschwerde-gebühr in Höhe von 150,00 € trägt der FC X.


Gründe:


1. Mit Schreiben vom 10.05.2011 stellte der FC Y den Antrag, als beteiligter Verein der Spielgemeinschaft FC Z/FC Y das Aufstiegsrecht des FC Z (Meister) in die Kreisliga übernehmen zu dürfen. Dies wurde von der vom Verbandsjugendaus-schuss nach § 12 Abs. 8 JO eingesetzter Kommission mit Verwaltungsentscheid vom 03.06.2011 genehmigt. Gegen diese Genehmigung legte der Beschwerde-führer Beschwerde zum Verbandsjugendausschuss ein. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21.06.2011 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer kein Betroffener sei. Mit Schreiben vom 03.07.2011 legte der Beschwerdeführer Beschwerde zum Präsidenten ein.

Mit Schreiben vom 07.07.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des VJA vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.
 

2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.

3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirks-Ausschusses ist unzulässig. Gemäß § 4 RVO kann nur ein Betroffener gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen. Betroffener im Sinne dieser Vorschrift ist jeder, der durch die Entschei-dung in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann (VSG Fall 103 2007/2008). Die Entscheidung muss in Rechte eingreifen. Bloße Erwartungen oder Hoffnungen werden nicht geschützt und können keine Betroffenheit begründen.

 Der Beschwerdeführer hat kein Aufstiegsrecht, welches durch die Entscheidung des VJA hätte beeinträchtigt werden können. Hätte die Entscheidung des VJA keinen Bestand, würde das Aufstiegsrecht nicht dem Beschwerdeführer zuwachsen, sondern das Recht bliebe beim FC Z bzw. der Spielgemeinschaft FC Z/FC Y. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen und belegt, dass der FC Z oder die Spielgemeinschaft ihr Aufstiegsrecht unter keinen Umständen wahrnehmen würden oder gar bereits rechtsverbindlich darauf verzichtet hätten. Eine Aufhebung des Bescheids des VJA kann daher nur die Hoffnung des Beschwerdeführers begründen, dass der aufstiegsberechtigte FC Z bzw. die Spielgemeinschaft auch dann auf ihr Aufstiegsrecht verzichten würden, wenn das Aufstiegsrecht nicht vom FC Z wahrgenommen werden kann.

4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. II Nr. 6, 14 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.

 

Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall:   06

 

Wiederaufnahmeantrag Sportclub A, Spieler X bezüglich Urteil BSG, Protokoll-Nr.: 65, Fall 360 vom 07.06.2011

 

Beschluss:


Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an das BSG abgegeben.

 

Gründe:


Gemäß § 46 IV RVO ist das Verfahren an das Sportgericht, welches zuletzt über die Sperrstrafe entschieden hat, abzugeben.

 

Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall:   05

 

Wiederaufnahmeantrag Verein A., Spieler X, bezüglich Urteil BSG, Protokoll-Nr.: 63, Fall 346 vom 24.05.2011

 

Beschluss:


Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an das BSG abgegeben.

Gründe:


Gemäß § 46 IV RVO ist das Verfahren an das Sportgericht, welches zuletzt über die Sperrstrafe entschieden hat, abzugeben.


 

Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall:   04

 

Wiederaufnahmeantrag Verein A, Spieler Y, bezüglich Urteil KSG, Protokoll-Nr.: 58, Fall 952 vom 10.06.2011


Beschluss:


Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an das KSG abgegeben.

Gründe:


Gemäß § 46 IV RVO ist das Verfahren an das Sportgericht, welches zuletzt über die Sperrstrafe entschieden hat, abzugeben.

 

Protokoll Nr.:  01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall:   03


Revision des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 08.06.2011, Protokoll Nr. 31, Fall 274

Urteil:

 

I. Auf die Revision des Verein A wird das Urteil des BSG vom 08.06.2011 aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an das BSG zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.


Gründe:


1. Mit Schreiben vom 05.06.2011 erstattete der BJL Anzeige beim BSG, weil der Betroffene beim Verbandsspiel der U 17 BOL Verein B gegen Verein C nicht angetreten war. Das BSG ging davon aus, dass der BJL auch den Betroffenen darüber informierte, unterließ eine förmliche Anhörung des Betroffenen und verurteilte diesen zu einer Geldstrafe.

Mit Schreiben vom 21.06.2011 legte der Verein des Betroffenen Berufung ein. Zur Begründung wurde die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Zur Verteidigung wurde vorgetragen: Dem Betroffene sei weder seine Ansetzung als Schiedsrichter mitgeteilt worden, noch sei er über die Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens informiert worden.

2. Die gemäß § 44 RVO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig .Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.

3. Die Berufung ist begründet. Es liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor (§ 39 Abs. 1 RVO). Es reicht für die Gewährung von rechtlichem Gehör nicht aus, dass der Betroffene vom Anzeigeerstatter informiert wird. Das Sportgericht muss den Betroffenen darüber informieren, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde. Nur dann kann er sich wirksam verteidigen. Aus der Mitteilung des Anzeigeerstatters kann der Betroffene weder entnehmen, ob die Anzeige tatsächlich eingereicht wurde, noch ob das bezeichnete Sportgericht auch zuständig ist, noch ob das Sportgericht den angezeigten Sachverhalt für sportrechtlich relevant hält. Der Berufungsführer hat dargelegt, was er bei einer Information über die Einleitung eines Verfahrens vorgetragen hätte. Sofern sich dieser Vortrag bewahrheitet, würde eine Strafbarkeit entfallen. Da der Sachverhalt somit weiter aufzuklären sein wird, erfolgte eine Zurückverweisung an das BSG.

4.  Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das BSG im Rahmen der Schlussentscheidung zu urteilen haben, weil die Kostenentscheidung einheitlich ergehen soll.

 

Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer
Fall:   02

 

Beschwerde des SV A gegen die Ablehnung des Spielrechts für den Spieler X


Beschluss:


Der SV A trägt die Beschwerdegebühr in Höhe von 75,00 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 €.

 

Gründe:


Gemäß § 33 II RVO wurde die Beschwerdegebühr auf die Hälfte reduziert, ausgehend von einer Beschwerdegebühr, welche bei einer Beschwerde zum Verbandspräsidenten angefallen wäre.


 

Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall:   01

 

Revision der JFG A gegen das Urteil des BSG vom 27.06.2011, Protokoll Nr. 68, Fall 383


Urteil:

I. Die Revision der JFG A gegen das Urteil des BSG vom 27.06.2011 wird zurückgewiesen. 

II. Die JFG A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00

 

Gründe:

1. Beim C-Junioren-Meisterschafts-Entscheidungsspiel JFG B gegen JFG A am 8.6.2011 kam es bei unentschiedenem Spielstand zum Elfmeterschießen. Unentschieden war der Spielstand auch noch,  nachdem die ersten fünf Elfmeter pro Mannschaft ausgeführt waren. Der amtierende Schiedsrichter ordnete an, dass die gleichen Spieler nochmals schießen müssten. Der Spieler der JFG B verschoss, der Spieler der JFG A verwandelte, worauf der SR das Spiel  mit dem Ergebnis 5:4 für die JFG A beendete.  Auf Einspruch der JFG B  gegen die Spielwertung vom 9.6.2011 entschied das Jugendsportgericht auf Neuansetzung des Spiels (Prot.27 Fall 393 vom 11.6.2011).  Die von der JFG A eingelegte Berufung wurde vom Bezirkssportgericht mit Urteil vom 27.6.2011 als unbegründet  zurückgewiesen (Prot.68 Fall383: auf die  Urteilsgründe wird Bezug genommen). Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der JFG A.

2. Die Revision ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt nach § 45 Abs.2 RVO, gerügt wird die fehlerhafte Anwendung des § 38 RVO. Das Verbandssportgericht ist zuständig, § 45 Abs.1 RVO i.V.m. § 20 Abs.1 Lit.f RVO.

3. Die Revision ist nicht begründet. Die Entscheidung auf Neuansetzung des Spiels nach § 38 Abs.4 RVO ist nicht zu beanstanden. Wie schon vom Bezirkssportgericht zutreffend ausgeführt, liegt der von § 38 Abs.1 Lit a RVO vorausgesetzte Regelverstoß des leitenden Schiedsrichters  zweifelsfrei vor: nach DFB-Fußball-Regel 2010/11 darf ein Spieler erst dann ein zweites Mal antreten, wenn alle teilnahmeberechtigten Spieler bereits einen Elfmeter ausgeführt haben. Der Regelverstoß rechtfertigt die Neuansetzung aber nur dann, wenn er mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausgang des Elfmeterschießens und damit das Spielergebnis beeinflusst hat. Die Revision ist keine Tatsacheninstanz, es kann deshalb nur geprüft werden, ob das Bezirkssportgericht bei der Beurteilung der hohen Wahrscheinlichkeit seine Ermessensspielraum überschritten oder gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen hat. Dies ist nicht der Fall. Wie auch vom Revisionsführer zugestanden, liegt die Trefferwahrscheinlichkeit  bei Elfmetern auch im Juniorenbereich bei über 50 %.  Es ist daher nachvollziehbar, wenn das BSG es als hoch wahrscheinlich wertet, dass ein anderer Schütze der JFG B den Elfmeter verwandelt  hätte. Bei der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Regelverstoß das Spielergebnis  beeinflusst hat, muss auch einbezogen werden, dass ein anderer Schütze der JFG A den sechsten Elfmeter möglicherweise verschossen hätte. Die Bejahung der hohen Wahrscheinlichkeit und die  Anwendung des § 38 Abs.1 Lit.a RVO durch das Bezirkssportgericht sind damit nicht rechtsfehlerhaft.
Im Übrigen wird auf die Urteilsgründe des BSG verwiesen.
Die Revision war als unbegründet zurückzuweisen.

4. Kosten: §§ 32,33, RVO i.V.m. § 11  I Zif.9, II Zif.6, FO.

 

 


Urteile 2010/2011

 

Protokoll Nr.: 36 vom 29.06.2011
Besetzung:   Riedmeyer, Krause, Frey
Fall:   77

 

 

Beschwerde des Vereins A gegen die Entscheidung des Verband-Spielausschusses vom 03.06.2011


Urteil:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50 sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von € 150 trägt der Verein A.

 

 

Gründe:


1. Die Beschwerdeführerin belegte nach dem Abschluss der Spielrunde der Liga mit 41 Punkten Platz 16. Der Verein B belegte mit ebenfalls 41 Punkten Platz 15. In der Auf- und Abstiegsregelung der Liga für die Saison 2010/2011, die vom BFV am 12.08.2010 wirksam veröffentlicht worden war, ist festgelegt, dass die letzten drei der achtzehn Ver-eine aus der Liga absteigen. Mit Schreiben vom 31.05.2011 beantragte die Beschwerde-führerin, dass der Gewinner des Platzierungsspiels um Platz 15 in der Liga verbleibt und der Verlierer das Relegationsspiel in Weiden bestreitet. Der Verbands-Spielausschuss wies den Antrag mit Bescheid vom 03.06.2011 zurück. Hiergegen richtet sich die mit An-waltsschreiben vom 10.06.2011 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Präsidium.   

Mit Schreiben vom 14.06.2011 wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des Ver-bands-Spielausschusses vom Verbands-Präsidenten wegen Dringlichkeit dem VSG vor-gelegt. Die Beschwerdeführerin wurde davon unterrichtet und ergänzte ihre Beschwer-debegründung mit Schriftsatz vom 27.06.2011. Ergänzend wird auf den Bescheid und die beiden Schriftsätze zur Beschwerdebegründung Bezug genommen.

2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Spielklassen-einteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.

3. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Bescheid des Verbands-Spielausschusses ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Verbands-Spielausschusses vom 03.06.2011 ist nicht zu beanstanden. Er entspricht der Sach- und Rechtslage unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des BFV.

Der Verbands-Spielausschuss war bei der Einteilung der neuen Liga sowohl an die von ihm erlassene Auf- und Abstiegsregelung für die Liga, als auch an die rechtskräftige Ent-scheidung des Verbands-Sportgerichtes im Verfahren gegen den Verein B gebunden.

Die Auslegung von Satzung und Ordnungen ist die Aufgabe der Sportgerichte (§ 2 Abs. 1 RVO). Dementsprechend hat der Verbands-Spielausschuss keine eigene Entschei-dungskompetenz zu der Frage, ob die rechtskräftige Entscheidung des Verbands-Sportgericht vom 27.05.2011 im Verfahren gegen den Verein B zutreffend war. Es kommt alleine darauf an, dass diese Entscheidung beim Erlass des Bescheids verbandsrechtlich rechtskräftig war.

§ 11 SpO sieht vor, dass die Liga mit bis zu 18 Mannschaften gespielt wird. Zur Errei-chung dieser Sollzahl wurde vom Verbands-Spielausschuss vor der Saison festgelegt, dass drei Mannschaften aus der Liga absteigen und der Viertletzte in Relegationsspiele mit den Tabellenzweiten der Ligen tritt, wobei je nach benötigter Anzahl zur Erreichung der Sollstärke ein oder mehrere Vereine aus dieser Relegation aufsteigen bzw. die Liga erhalten.

Diese Regelung entspricht § 17 Abs. 2 Satz 1 SpO, der vorsieht, dass mindestens drei Vereine absteigen müssen.

Nachdem die Beschwerdeführerin während der Spielrunde nicht mehr Punkte erzielte, als der Verein B wurde entsprechend § 14 Abs. 2 SpO ein Platzierungsspiel durchgeführt, welches der Verein B gewann, die sich dadurch auch das Recht erspielte, an der Relegationsrunde teilzunehmen.

Die Einteilung der Beschwerdeführerin in die Liga entspricht damit dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschriften des BFV. Eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Verbands-Spielausschuss verpflichtet wäre, entgegen dem klaren Wortlaut die Beschwerdeführerin als 19. Verein in die Liga einzugliedern, ist nicht gegeben.

§ 17 Abs. 3 SpO ist gegenüber § 17 Abs. 2 Satz 1 SpO nachrangig, was sich daraus er-gibt, dass er erst nach den vollzogenen Auf- und Abstiegsregelungen zur Anwendung ge-langen kann. Er regelt den Fall, dass sich als Folge der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 eine geringere oder höhere Zahl als 18 ergibt. Die höhere Zahl kann sich dann ergeben, wenn mehr bayerische Verbandsvereine aus der Regionalliga absteigen, als aufsteigen.

§ 45 Abs. 1 der Satzung lässt eine Entscheidung nach Treu und Glauben nur in den Fällen zu, in denen die Satzung und Ordnungen keine Regelung vorsehen. Hier besteht die oben dargelegte Regelung. § 45 Abs. 2 der Satzung stellt keine Rechtsgrundlage dar, sondern räumt lediglich die Möglichkeit ein, im Allgemeininteresse der geordneten Durchführung des Wettbewerbs auf gebotene Maßnahmen zu verzichten. Ein Recht eines Vereins ergibt sich hieraus nicht.

4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7, 13 FO. Nach der ständigen Recht-sprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde neben der angefallenen Verfahrensgebühr nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.

 

Protokoll    35    vom 27.06.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Beierlein, Krause
Fall:           76

 

Beschwerde des Verein A gegen die Entscheidung der Passabteilung des BFV vom 13.05.2011


Urteil:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50 sowie die Beschwerdegebühr in Hö-he von € 150 trägt der Verein A.

 

Gründe:


1. Bei der Mitgliederversammlung der Fußballabteilung des Verein B am 24.03.2011 wurde einstimmig beschlossen, dass der Spielbetrieb der Herrenmannschaft zum Ende der Sai-son 2010/2011 eingestellt wird. Der überwiegende Teil der Spieler (12 von 14) erklärte, dem Beschwerdeführer beizutreten. Die Spielklasse des Verein B (A-Klasse) sollte erhal-ten bleiben. Der Beitritt zum Beschwerdeführer wurde durch Aufnahme in eine Unter-schriftenliste vollzogen.

 Der Beschwerdeführer, der mit seiner Herrenmannschaft in der Kreisklasse spielt, beant-ragte mit Schreiben vom 24.04.2011, die Übernahme der Spielklasse des Verein B für die 2. Herrenmannschaft des Beschwerdeführers. Es wurde geltend gemacht, der Be-schwerdeführer habe in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2011 seinen Vereinsna-men von Verein C in Verein A geändert um damit zum Ausdruck zu bringen, dass ein Zu-sammenschluss mehrerer Vereine geplant sei und die Aufnahme der Spieler des Verein B der erste Schritt hierzu sei.

 Mit Bescheid vom 13.05.2011 lehnte die Passabteilung des BFV die Einteilung der 2. Herrenmannschaft des Beschwerdeführers in die A-Klasse ab. Eine Rechtsbehelfsbeleh-rung enthielt der Bescheid nicht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde zum Präsidium, die mit Schreiben vom 05.06.2011 eingelegt wurde.

Mit Schreiben vom 14.06.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Passab-teilung vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt

2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Spielklassen-einteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.

3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirks-Ausschusses ist zulässig. Zwar war das Beschwerdeschreiben vom 05.06.2011 nicht unterschrieben. Diese Unterschrift wurde jedoch mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.06.2011 nachgeholt. Die Frist gemäß § 3 Abs. 3 RVO musste nicht eingehalten werden, weil der Bescheid der Passab-teilung keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Diese ist jedoch in § 3 Abs. 6 RVO zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen der Belehrung führt dazu, dass die kurze Befristung des § 3 Abs. 3 RVO nicht wirksam wird, insoweit ist der allgemeine Rechtsgedanke aus § 58 VwGO auch auf die RVO zu übernehmen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

 Der Beschwerdeführer hat nach dem klaren Wortlaut des § 10 SpO keinen Anspruch auf Aufnahme seiner zweiten Herrenmannschaft in die A-Klasse.

 § 10 Abs. 1 Satz 3 SpO lautet: Scheidet eine Fußballabteilung aus einem Verein aus und tritt mit der überwiegenden Mehrheit der aktiven Spieler einem neu gegründeten Verein oder einem Verein mit einer neu gegründeten Fußballabteilung bei, entscheidet das Ver-bandspräsidium auf Antrag über die Spielklasseneinteilung dieses Vereins. Das gleiche gilt bei Vereinsfusionen und -zusammenschlüssen unter Beachtung des § 7 Abs. 4.

 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Spieler des Verein B traten keinem neu ge-gründeten Verein oder einer neu gegründeten Fußballabteilung bei. Der Beschwerdefüh-rer besteht bereits seit langer Zeit mit einer Fußballabteilung. Die Namensänderung hat auf die Existenz des Vereins keinen Einfluss. Eine Fusion der beiden Vereine hat nicht stattgefunden

 An dieser Rechtslage ändert auch das Informationsblatt des BFV nichts, auf das sich der Beschwerdeführer hilfsweise beruft. Darin ist nämlich unter Ziffer 6 ausdrücklich ein Fall der vorliegenden Art wie folgt beschrieben:

 Grundsätzlich nicht möglich ist eine Spielklassenübernahme in folgenden Fällen:
a) .
b) Der "neue" Verein nimmt in der /den betreffenden Fußballabteilung/en bereits vorher am Spielbetrieb teil.

 Der Beschwerdeführer hat mit seiner ersten Herrenmannschaft am Spielbetrieb in der Kreisklasse teilgenommen und behält diese Liga auch bei. Damit ist eine Spielklassen-übernahme aber auch nach den Hinweisen in dem Informationsblatt ausgeschlossen.

4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7, 13 FO. Nach der ständigen Recht-sprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.

 

 

Protokoll    34    vom 21.06.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall:           75


Auf die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 3.5.2011 ergeht folgendes

Urteil:

I. Die Berufung wird als unbegründet verworfen.

II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 100 Euro und die Kosten des Verfahrens in Höhe von  60.-  Euro trägt der Verein A.


Gründe:

1. Nach dem Bezirksoberligaspiel der Frauen Verein A gegen Verein B am 17.4.2011 kam es laut Meldung des SR zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihm und Herrn C, dem Trainer des Verein A. Mit Urteil vom 3.5.2011 belegte das BSG Herrn C mit einer Geldstrafe in Höhe von 75 Euro. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Verein A.

2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO am 6.5.2011 durch den Verein A  eingelegt, der "Einspruch" war als statthafte Berufung auszulegen. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.

3. Die Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil des BSG ist nicht zu beanstanden, die Bestrafung des Herrn C wegen unsportlichen Verhaltens nach §§ 47, 48 RVO ist zu Recht erfolgt. Wie der Betroffene in seiner Stellungnahme selbst einräumt, hat er gegenüber dem SR geäußert "und dafür will er auch noch Geld haben", sowie "jede Woche die gleiche Scheiße". Diese Aussagen sind unsportlich und erfüllen den Tatbestand des § 47 Abs.2 RVO. Auch die zugestandene Anweisung an die Spielerinnen, dem SR den Ball nicht zuzuspielen, entspricht nicht dem sportlichen Miteinander, das zwischen dem SR und den am Spiel Beteiligten gegeben sein sollte.


Die vom Berufungsführer vorgetragene, vorausgegangene Provokation durch den SR kann  das Verhalten des Trainers insgesamt nicht  rechtfertigen. Das vom BSG festgelegte Strafmaß liegt mit 75.-Euro am unteren Ende der durch § 48 Abs.1 Lit.b RVO normierten Skala und ist, auch unter Einbezug einer vorausgegangenen Provokation, tat- und schuldangemessen.
Die Berufung war damit als unbegründet zu verwerfen.

4. Kosten: §§ 32, 33 RVO iVm § 11 Nr.8 b, 13 d FO.  

 

 

Protokoll  34 vom 21.06.2011
Besetzung:  Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall:   74

In dem Verfahren gegen Schiedsrichter A wegen unsportlichen Verhaltens ergeht folgendes

Urteil:

I. Schiedsrichter A, Verein B, wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens für zwei Jahre bis einschließlich 18.04.2013 als Schiedsrichter gesperrt.

II. Der Schiedsrichter-Ausweis ist einzuziehen.

III. Schiedsrichter A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60 Euro sowie die Auslagen der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2011 unter Mithaftung seines Vereins B. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Vor dem Spiel der Champions Leage der UEFA FC Bayern München gegen Inter Mailand am 15.03.2011 in der Allianz Arena in München verschaffte sich der Betroffene unter Vorlage seines SR-Ausweises eine Freikarte für das Spiel. Er überließ diese Freikarte in Kenntnis von dessen Weiterveräußerungsabsicht unmittelbar darauf seinem anderweitig verfolgten SR-Kollegen C, der mit ihm gemeinsam angestanden und sich selbst eine Freikarte besorgt hatte.

Nach der Überlassung verließ SR A das Gelände. SR C versuchte beide Karten auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen. Er wurde dabei von Zivilfahndern der Polizei gestellt. Die Polizei hat ein Ermittlungsverfahren gegen ihn und auch gegen SR A eingeleitet und den BFV darüber informiert. Am 31.03.2011 erstattete der Präsident des BFV Anzeige beim VSG.

2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO, weil das Verfahren einen Ausschluss aus dem Verband zur Folge haben konnte. Mit Beschluss vom 19.04.2011 wurde SR A vom VSG als Schiedsrichter vorläufig gesperrt. Auf Antrag des Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 RVO wurde am 13.05.2011 vor dem VSG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, der Betroffene wurde von Rechtsanwalt D anwaltschaftlich vertreten. Im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt gemäß Ziffer 1 schriftsätzlich eingeräumt.

3. SR A war wegen unsportlichen Verhaltens in einem schweren Fall gemäß § 47 RVO i. V. m. § 48 Abs. 1 Lit j RVO für zwei Jahre als Schiedsrichter zu sperren. Die Übertragung der Freikarte auf den SR-Kollegen ist als schwere Unsportlichkeit zu werten. Der FC Bayern München stellt den Schiedsrichtern auch bei Spielen der UEFA Champions Leage Freikarten zur Verfügung als Anerkennung für ihre Tätigkeit; jedem SR steht nur eine Karte zu, die Übertragung dieser Karten ist nicht zulässig. Mit der verbotswidrigen Übertragung hat der Betroffene nicht nur das Vertrauen des FC Bayern München auf einen erlaubten Gebrauch von der Freikarte getäuscht, sondern auch das Ansehen des Bayerischen Fußball-Verbandes erheblich geschädigt, der sich das Verhalten seines Mitglieds zurechnen lassen muss. Das Verbot der Übertragung musste dem Betroffenen auch bekannt sein. Zum einen wird auf den Tagungen der SR-Organe darauf hingewiesen. Zum anderen wird bei Abholung der Freikarte ein Berechtigungsschein vom Abholenden unterschrieben, mit dem ausdrücklichen Hinweis: "Diese Freikarte ist nicht übertragbar oder veräußerbar. Jeder Missbrauch wird zivilrechtlich und sportrechtlich geahndet."

Das VSG geht davon aus, dass SR A gewusst hat, dass der Empfänger der Karte diese auf dem Schwarzmarkt anbieten werde. Bei der mündlichen Verhandlung hat er vorgebracht, er habe ursprünglich beabsichtigt, das Spiel mit der Freikarte tatsächlich zu besuchen. Erst später habe er sich wegen familiärer Umstände entschieden, die Karte an seinen SR-Kollegen, den er seit langem kenne, zu überlassen. Unabhängig davon musste ihm spätestens bei der Übertragung aber klar gewesen sein, dass der Empfänger die Karte "nutzen", also entgeltlich weitergeben werde, er also letztlich auch ein Schwarzmarktgeschäft ermögliche.
Wer persönlich ein solches Schwarzmarktgeschäft vornimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung des VSG vom Verband auszuschließen (vgl. Urteil vom 22.05.2007, Protokoll 21, Fall 50). SR A hat den Schwarzverkauf zwar ermöglicht, bei der Ausführung aber war er persönlich nicht beteiligt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann auch davon ausgegangen werden, dass SR A selbst keine finanziellen Vorteile aus dem Vorgang gezogen, also nicht eigennützig gehandelt hat. Zu seinen Gunsten wurde das vollumfassende Geständnis berücksichtigt.

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte kann von einem Ausschluss und auch von einer Streichung von der Schiedsrichterliste gerade noch abgesehen werden. Eine zeitliche Sperre für zwei Jahre als Schiedsrichter ist tat- und schuldangemessen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Nr. 13 FO.

 


 

Protokoll  34 vom 21.06.2011
Besetzung:  Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall:   73


In dem Verfahren gegen Schiedsrichter A wegen unsportlichen Verhaltens ergeht folgendes

 

                                                                                                                                                                       Urteil:

I. Schiedsrichter A, Verein B, wird gemäß § 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

II. Der  Schiedsrichter-Ausweis wird eingezogen. Ein erteilter Spielerpass ist unverzüglich an den Bayerischen Fußball-Verband einzusenden.

III. Schiedsrichter A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 Euro unter Mithaftung seines Vereins B.

 

Gründe:

1. Vor dem Spiel der Champions Leage der UEFA FC Bayern München gegen Inter Mailand am 15.03.2011 in der Allianz-Arena in München verschaffte sich der Betroffene unter Vorlage seines SR-Ausweises eine Freikarte für das Spiel. Von seinem anderweitig verfolgten SR-Kollegen C erhielt er eine zweite Freikarte, die sich dieser an der SR-Kasse besorgt hatte.

Beide Karten versuchte der Betroffene als Schwarzmarktverkäufer zu einem Preis von je 100,00 Euro zu verkaufen. Er wurde dabei von Zivilfahndern der Polizei gestellt. Die Polizei hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und den BFV darüber informiert. Am 31.03.2011 erstattete der Präsident des BFV Anzeige beim VSG.

2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Lit. a RVA. Mit Beschluss vom 19.04.2011 wurde SR A vom VSG als Schiedsrichter vorläufig gesperrt. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Betroffenen nach Hinweis gemäß § 41 Abs. 3 RVO nicht beantragt.

3. SR A war wegen unsportlichen Verhaltens in einem besonders schweren Fall gemäß § 47 RVO i.V.m. § 48 Abs. 1 Lit i RVO aus dem Verband auszuschließen. Der Verkauf von SR-Freikarten im Schwarzmarkt ist als besonders grobe Unsportlichkeit zu werten. Der FC Bayern München stellt den Schiedsrichtern auch bei Spielen der UEFA Champions Leage ein Kontingent an Freikarten zur Verfügung als Anerkennung für ihre Tätigkeit im Spielbetrieb. Die Veräußerung solcher Freikarten auf dem Schwarzmarkt verstößt in grober Weise gegen die kameradschaftlichen Interessen der Schiedsrichter insgesamt. Denjenigen Schiedsrichtern, die die Spiele besuchen wollen, werden die Freikarten entzogen. Gefährdet wird durch dieses Verhalten überdies das System der Freikartengewährung durch die Bundesligavereine, deren Vertrauen darauf, dass die Freikarten ehrlich genutzt werden, durch den Verkauf schwer missbraucht wird. Geschädigt wird letztlich auch das Ansehen des BFV insgesamt, der sich das schwer fehlerhafte Verhalten eines -durch die Möglichkeit des freien Eintritts privilegierten - Mitglieds zurechnen lassen muss.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen der Polizei und den in der Stellungnahme vom 11.04.2011 enthaltenen Einlassungen des Betroffenen. Fest steht insbesondere, dass der Betroffene von Anfang an beabsichtigte, die Karten auf dem Schwarzmarkt zu veräußern.
Wer sich aus purem Eigennutz derart grob gegen die Interessen der Gesamtheit der Schiedsrichtergruppen, der ausgebenden Bundesligavereine und des Bayerischen Fußball-Verbandes stellt, ist grundsätzlich aus dem Verband auszuschließen. Besondere Gründe in der Person des Betroffenen, die eine günstigere Wertung ermöglicht hätten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Unter Abwägung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte konnte nur auf Ausschluss aus dem Bayerischen Fußball-Verband entschieden werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13 d FO.
 

Protokoll Nr.:  33 vom 07.06.2011
Besetzung:  Beierlein, Höhne, Schreckenbauer
Fall:   72


Anzeige des SRA X

Urteil:

I. SRA X wird mit einem Verweis belegt.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 20,00 trägt SRA X unter Mithaftung des Vereins A.

 

Gründe:

 

1. Der Verein B hat beim KSG angezeigt, dass SRA X sich anlässlich des Spiels Verein C gegen Verein B am 10.04.2011 gegenüber Zuschauern und Verantwortlichen des Vereins B durch Äußerungen und Auftreten unsportlich verhalten habe. Der Verein C hat sich mit Schreiben vom 25.04.2011 im wesentlichen den Vorwürfen angeschlossen. Das KSG hat am 26.04.2011 das Verfahren zuständigkeitshalber an das VSG abgegeben.

2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Lit.b RVO, weil der Betroffene als Funktionär in einer Schiedsrichtergruppe tätig ist.

3. SRA X war gemäß § 47 RVO i. V. m. § 48 Abs. 1 Lit. a RVO wegen unsportlichen Verhaltens in einem leichten Fall mit einem Verweis zu bestrafen. Sowohl von dem Verein B wie auch vom Verein C wurde vorgetragen, der SRA hätte in Richtung Abteilungsleiter des Vereins B geäußert, er solle "die Klappe halten", überdies habe er ihn als "Kasperl" bezeichnet. In seiner Stellungnahme räumt SRA X ein, er habe gesagt sie sollen "den Mund halten" und das "Kasperltheater" beenden. Unabhängig vom genauen Wortlaut der Äußerungen ist damit der Tatbestand des § 47 RVO erfüllt, das Verhalten von SRA X ist als unsprotlich zu werten. Als SRA ist er verpflichtet, besonnen und ruhig aufzutreten und jegliche abfällige Äußerungen zu unterlassen. Zur Überzeugung des VSG ist ein Verweis als Strafe angemessen, weil nur ein leichter Fall der Unsportlichkeit vorliegt. Glaubwürdig hat der Betroffene in seiner Stellungnahme dargelegt, dass er, veranlasst durch Unmutsäußerungen aus Richtung Zuschauer und Auswechselbank des Vereins B, nur das Ziel verfolgt habe, die leitende SRin vor ständiger Kritik zu schützen.

Die weiteren in der Anzeige des Vereins B und im Schreiben des Vereins C geäußerten pauschalen Vorwürfe sind nicht präzisiert und lassen strafwürdiges Verhalten nicht erkennen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem KSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007).
Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.

 

Protokoll-Nr.  33 vom 07.06.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall:  71

 

Verbandsspiel der Kreisklasse Verein A - Verein B vom 03.04.2011

 

Urteil:

1. Das Verfahren gegen den GSL X wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

 

1. Mit Schreiben vom 05.04.2011, eingegangen am 08.04.2011 wurde durch die aktive Fußballerin der Damenmannschaft des Verein C, Frau Y Anzeige gegen den GSL X erstattet. Die Anzeigeerstatterin war im betreffenden Verbandspiel als Zuschauerin anwesend. Sie trägt in ihrer Anzeige u. a. vor, dass der Betroffene während des oben genannten Verbandspiels durch Zwischenrufe gegen den SR aufgefallen sei. Von ihr wurde insbesondere ein Vorfall in der 75. Spielminute angeführt, in welcher ein Spieler der Heimmannschaft gefoult und zur Behandlung am Boden gelegen sei. Der Betroffene sei von der Haupttribüne zur Außenlinie gerannt und habe mehrfach lautstark den SR gerufen und mit der Aussage gedroht, dass er eine Beschwerde als Funktionär weiterleiten würde. Danach habe sich der Betroffene zu der Anzeigeerstatterin gewandt, sei auf diese zugelaufen und habe ihr u. a. erklärt, dass sie nicht so dreckig lachen solle. Im übrigen wird auf die schriftliche Anzeige verwiesen.


Der Betroffene hat hierzu ausführlich Stellung genommen und die Vorfälle unter Darstellung anderer Geschehensabläufe bestritten.

Der zuständige SR des Spiels wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Er wurde telefonisch angehört und gab dann auch eine entsprechende Stellungnahme ab. Eine Meldung des SR war nicht erfolgt.

2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.

3. Das Verfahren gegen den GSL X ist einzustellen.

Gemäß § 35 III RVO kann über Vorfälle während des Spiels nur der amtierende SR eine Meldung erstatten. Die von der Anzeigeerstatterin geschilderten Vorfälle haben jeweils während des Spiels stattgefunden. Der amtierende SR hat erklärt, dass er auf dem Spielfeld nur ein paar Wortfetzen mitbekommen habe. Er hat daher grundsätzlich den Vorgang mitbekommen. Er hat ihn aber anscheinend nicht als so wesentlich erachtet, da er ansonsten eine entsprechende Meldung erstattet hätte. Unabhängig davon kann dies aber dahin stehen, da nur im Falle eines krass sportwidrigen Verhaltens, welches der SR nicht wahrgenommen hat, und überhaupt keine Tatsachenentscheidung darüber getroffen hat, eine weitergehende Anzeige erstattet werden. All dies ist hier weder ersichtlich, noch vorgetragen. Die behaupteten Vorfälle sind nicht als krass sportwidrig zu werten. Die abschließende Befugnis, Meldung zu erstatten, liegt daher beim amtierenden SR. Es kann im Weiteren daher auch dahin stehen, welche der beiden Angaben glaubwürdiger oder weniger glaubwürdig sind. Insbesondere musste dem angegebenen Zeugenbeweis des Betroffenen nicht nachgegangen werden.

Das Verfahren war daher einzustellen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß §§ 32, 33 RVO der BFV.

 

 

Protokoll Nr.:  32 vom 03.06.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall:    70
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 24.05.2011, Protokoll 35, Fall 244


Urteil:

I. Auf die Revision des Vereins A vom 29.05.2011 gegen das Urteil des BSG vom 24.05.2011, Protokoll 35, Fall 244 wird das Urteil des BSG aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BSG zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

1. Beim Spiel der Kreisklasse Verein B - Verein A am 17.04.11 erschien auf aufgrund eines Versehens bei der Spieleinteilung kein Schiedsrichter. Der Schiedsrichter des Vorspiels wäre bereit gewesen, das Spiel zu leiten. Ihm wurde jedoch vom Spielleiter des Verein B mitgeteilt, dass der Verein A damit nicht einverstanden sei, woraufhin er sich vom Sportplatz entfernte.

Das KSG ordnete die Neuansetzung des Spiels an, weil es nicht klären konnte, wer welche Erklärungen abgegeben hatte und somit kein Verschulden eines Spielausfalls feststellen konnte.

Auf die Berufung des Vereins B nahm das BSG eine Spielwertung zugunsten des Vereins B vor.

Der Verein A legte Revision gegen das Urteil des BSG ein und rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Verein A vom Berufungsverfahren nicht informiert wurde. Der Verein A machte geltend, dass er im Falle des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, dass kein Verantwortlicher des Vereins gegenüber dem Schiedsrichter oder einem Verantwortlichen des Vereins B abgelehnt hätte, das Spiel unter der Leitung des Schiedsrichters des Vorspiels durchzuführen.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig und begründet.

Es liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Der Verein A hätte vom Berufungsverfahren informiert und angehört werden müssen. Das BSG hätte die Frage ggfs. durch mündliche Verhandlung klären müssen, wer gegenüber wem welche Erklärungen zur Spielbereitschaft abgab. Erst dann hätte über ein Verschulden eines Spielausfalls entschieden werden können.

Da die Revision begründet war, war das Verfahren an das BSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzugeben.


3. Die Kostenentscheidung ist zusammen mit der Endentscheidung zu treffen.

 

 

 

Protokoll Nr.:  31 vom  01.06.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall:   69
Beschwerde des Vereins A gegen die Ansetzung des Entscheidungsspiels um den 15.Tabellenplatz in der Y-liga zwischen Verein A gegen Verein B vom 01.06.2011


Urteil:


I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdegebühr in Höhe von € 150,00 trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

 

1. Der Verbandsspielleiter C setzte das Entscheidungsspiel um Platz 15 der Y-liga zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verein B für den 01.06.2011 in Z an. Beide Vereine hatten die Y-ligasaison 2010/2011 mit 41 Punkten auf Tabellenplatz 15 und 16 beendet. Der Tabellenplatz 15 muss mit den Tabellenzweiten der drei X-ligen Relegationsspiele zur Ermittlung von zwei Mannschaften spielen, die in der nächsten Saison der Y-liga spielen werden. Die Mannschaft auf dem 16. Tabellenplatz ist Absteiger in die X-liga.

Mit Anwaltsschreiben vom 31.05.2011 legte der Verein A Beschwerde gegen die Spielansetzung ein und beantragte die Absetzung des Spiels und die Aufhebung des angeordneten Entscheidungsspiels zur Ermittlung des 15. Tabellenplatzes

Mit Schreiben vom 31.05.2011 wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des Verbandsspielleiters vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.

2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da das Entscheidungsspiel zur Ermittlung des Teilnehmers der Relegationsspiele notwendig ist und diese wiederum die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betreffen, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.

3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Verbandsspielleiters ist zulässig. Gemäß § 30 Abs. 3 RVO können sich die Vereine vor dem VSG von Rechtsanwälten vertreten lassen. Sie ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid ist nicht zu beanstanden. Er entspricht der Sach- und Rechtslage. 

Die Tabellensituation am Ende der Y-ligasaison ergibt sich aus den sportlichen Ergebnissen. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des VSG vom 27.05.2010 ist es bei dieser Situation geblieben, weil dem Verein B kein Punkt abgezogen wurde.

Die Entscheidung ist verbandsrechtlich rechtskräftig. Gründe für eine Wiederaufnahme sind nicht vorgetragen. Eine Aufhebung des Urteils wäre nur bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. Alleine eine andere rechtliche Bewertung, wie sie die Antragstellerin geltend macht, rechtfertigt keine Wiederaufnahme gemäß § 46 RVO. Ein Urteil oder Beschluss eines ordentlichen Gerichts, mit dem das Urteil aufgehoben worden wäre, liegt ebenfalls nicht vor. Das Landgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 01.06.2011 zurückgewiesen (AZ 15 O 11638/11). Es gibt daher keine verbandsrechtliche Handhabe das abgeschlossene Verfahren neu aufzurollen.

Somit lagen nach dem Abschluss der Y-ligasaison die beiden Mannschaften Verein A und Verein B mit jeweils 41 Punkten auf Tabellenplatz 15 und 16. Der Verein auf dem 16. Tabellenplatz ist Absteiger in die X-liga. Der Verein auf dem 15. Tabellenplatz muss mit den Tabellenzweiten der drei X-ligen Relegationsspiele zur Ermittlung von zwei Mannschaften spielen, die in der nächsten Saison der Y-liga spielen werden.

Für den Fall, dass nach Abschluss der Verbandsrunde zwei oder mehrere Vereine punktgleich auf einem Platz in der Tabelle stehen, dem besondere Bedeutung zukommt, sieht § 14 Abs. 2 SpO vor, dass dieser Platz durch ein oder mehrere Entscheidungsspiele nach § 15 SpO zu ermitteln ist. § 15 SpO regelt, dass Entscheidungsspiele grundsätzlich noch im laufenden Spieljahr zum frühestmöglichen Termin durchgeführt werden müssen. Sie werden vom zuständigen Spielleiter angesetzt. Sie haben auf einem neutralen Platz stattzufinden. Die Ansetzung des Entscheidungsspiels in Z durch den für die Y-liga zuständigen Verbandsspielleiter C entspricht dem in §§ 14, 15 SpO vorgeschriebenen Verfahren.

Somit ist die Ansetzung des Platzierungsspiels und der Relegationsspiele nicht zu beanstanden.


4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.

 

 

Protokoll Nr.:   31  vom  01.06.2011 
Besetzung:       Oskar Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall:       68

Beschluss:


Der Antrag des Vereins A vom 31.01.2011 auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Eine einstweilige Verfügung kann vom Vorsitzenden des zuständigen Sportgericht gemäß § 40 Abs. 1 RVO erlassen werden, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Recht und Fairness im Fußballsport notwendig erscheint.

Mit Antrag vom 31.05.2011 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen die Ansetzung des Platzierungsspiels zwischen der Antragstellerin und dem Verein B eingelegt. Daneben wurde beantragt, die Entscheidung des VSG vom 27.05.2011 aufzuheben oder hilfsweise dem Verein B zwei Punkte abzuziehen. Gleichzeitig wurde beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung das für den 01.06.2011 angesetzte Platzierungsspiel abzusetzen.

Ein Verfügungsgrund gemäß § 40 Abs. 1 RVO ist im summarischen Verfahren nicht erkennbar.

Die Antrag der Antragstellerin, das Urteil des VSG vom 27.05.2011 aufzuheben und der Hilfsantrag, dem Verein B zwei Punkte abzuziehen, haben - jedenfalls bei summarischer Prüfung im jetzigen Stadium - keine Aussicht auf Erfolg. Eine Aufhebung des Urteils wäre nur bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. Einen Grund für die Wiederaufnahme enthält der Antrag nicht. Alleine eine andere rechtliche Bewertung, wie sie die Antragstellerin geltend macht, rechtfertigt keine Wiederaufnahme gemäß § 46 RVO. Ein Urteil oder Beschluss eines ordentlichen Gerichts, mit dem das Urteil aufgehoben worden wäre, liegt ebenfalls nicht vor. Es gibt daher keine verbandsrechtliche Handhabe das abgeschlossene Verfahren neu aufzurollen.

Hinsichtlich der Beschwerde über die Ansetzung des Platzierungsspiels ist im summarischen Verfahren ebenfalls kein Verstoß gegen die Vorschriften des BFV aufgezeigt oder erkennbar.

Die Tabellensituation am Ende der Saison ergibt sich aus den sportlichen Ergebnissen und der rechtskräftigen Entscheidung des VSG vom 27.05.2010, wonach dem Verein B kein Punkt abgezogen wird.
Die Entscheidung ist verbandsrechtlich rechtskräftig. Gründe für eine Wiederaufnahme sind nicht vorgetragen.
Somit lagen nach dem Abschluss der Saison die beiden Mannschaften Verein A und Verein B mit jeweils 41 Punkten auf Tabellenplatz 15 und 16. Der Verein auf dem 16. Tabellenplatz ist Absteiger in die X-liga. Der Verein auf dem 15. Tabellenplatz muss mit den Tabellenzweiten der drei X-ligen Relegationsspiele zur Ermittlung von zwei Mannschaften spielen, die in der nächsten Saison der Y-liga spielen werden.
§ 14 Abs. 2 SpO sieht vor, dass wenn nach Abschluss der Verbandsrunde Vereine punktegleich auf einem Platz in der Tabelle stehen, dem besondere Bedeutung zukommt, dieser Platz durch ein oder mehrere Entscheidungsspiele zu ermitteln ist (§ 15).
§ 15 SpO regelt, dass Entscheidungsspiele grundsätzlich noch im laufenden Spieljahr zum frühestmöglichen Termin durchgeführt werden müssen. Sie werden vom zuständigen Spielleiter angesetzt. Sie haben auf einem neutralen Platz stattzufinden.
Die Ansetzung des Entscheidungsspiels in Z durch den für die Y-liga zuständigen Verbandsspielleiter C entspricht dem in §§ 14, 15 SpO vorgeschriebenen Verfahren.
Somit ist verbandsrechtlich die Ansetzung des Platzierungsspiels und der Relegationsspiele nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist daher zurückzuweisen, weil diese weder zur Aufrechterhaltung der Ordnung, noch des Rechts oder der Fairness notwendig erscheint.

 

Protokoll Nr.:   30  vom  27.05.2011
Besetzung:       Höhne, Krause, Weitl
Fall:       67

Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich des Urteils des Verbands-Sportgerichts vom 11.05.2011, Protokoll 25, Fall 61

Urteil:

I.  Im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens werden auf die Berufung des Vereins A das Urteil des Sportgerichts vom 19.04.2011 und das Urteil des Ver-bands-Sportgerichts vom 11.05.2011, Protokoll Nr.: 25, Fall 61 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Verein A gemäß § 73 Abs. 1 RVO wegen der Verletzung der Platzordnung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 belegt wird

II. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 150,00 € trägt der BFV. Die Kosten der ersten Instanz trägt der Verein A. Die Kosten der 2. Instanz und die Berufungsgebühr tragen der Verein A und der BFV jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 

Gründe:

1. Das Sportgericht sprach gegen den Verein A im vorliegenden Fall aufgrund der Meldung des Schiedsrichters und nach eingeholter Stellungnahme des Vereins A mit Urteil vom 19.04.2011, veröffentlicht am selben Tag, eine Geldstrafe von € 1.000,00 aus und  belegte den Verein mit einem Punktabzug von drei Punkten. Mit Telefax vom 02.05.2011 legte der Verein A Berufung ein.

Mit Urteil des Verbands-Sportgerichts vom 11.05.2011, Protokoll Nr.: 25, Fall 61 ver-urteilte das Verbands-Sportgericht den Verein A im Berufungsverfahren in Abände-rung des Urteils des Sportgerichts zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000,00 € und zu einem Punktabzug von 2 Punkten.

Auf Antrag des Vereins A wurde mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts vom 11.05.2011 die Vollziehung des Urteils des VSG vom selben Tage ausgesetzt.

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts hat der Präsident des BFV mit Schreiben vom 24.05.2011 hinsichtlich des oben genannten Verfahrens form- und fristgerecht einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, damit das verbandsrechtliche Sportge-richtsverfahren nunmehr wieder fortgesetzt und abgeschlossen werden kann.

2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. (1) lit. d RVO .

Grundsätzlich führen die Entscheidungen des VSG zur sofortigen Rechtskraft, da es sich beim VSG um die letzte Instanz im Sportgerichtsverfahren handelt. Zur Beseitigung von Fehlentscheidungen lässt § 46 RVO in engen Grenzen die Durchbrechung der Rechtskraft von Sportgerichtsurteilen zu. Diese engen Grenzen sind in § 46 RVO im Einzelnen aufgeführt. Ein Wiederaufnahmegrund im engeren Sinn liegt hier nicht vor.

§ 46 RVO ist hier jedoch analog anzuwenden, da die Rechts- und Verfahrensordnung keine ausdrückliche Regelung enthält, sollten verbandsgerichtliche Entscheidungen durch ordentliche Gerichte beanstandet werden. Diese planwidrige Regelungslücke ist durch die analoge Anwendung von § 46 RVO zu schließen, der Sinn und Zweck dieser Norm ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die zu einer wesentlich anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung dem erkennenden Gericht bekannt gewesen wären. Gleiches muss gelten, wenn ein ordentliches Gericht im Rahmen seiner Befugnis in rechtskräftige Entscheidungen des Verbandssportgerichts eingreift. Eine Wiederaufnahme des Verfah-rens ist die einzig denkbare verfahrensrechtliche Möglichkeit, die die RVO, wenn auch nicht ausdrücklich vorsieht, um Vorgaben ordentlicher Gerichte umzusetzen. Aufgrund der Verbandsautonomie ist das ordentliche Gericht nicht befugt, beispielsweise in eigener Zuständigkeit Strafen selbst auszusprechen oder zu korrigieren.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Abschluss des regulären Instanzenzugs findet sich auch im Strafverfahrensrecht wieder. So sieht § 79 Abs. (1) BVerfGG die Wiederaufnahme des Strafprozesses vor, wenn ein Strafurteil gegen das Grundgesetz verstößt. Gleiches gilt nach § 359 Nr. 6 ZPO für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese allgemeinen Prozessualen Grundsätze, dass bei einer Rüge durch "übergeordnete" Gerichte eine Wiederaufnahme stattfinden kann und muss, werden verbandsrechtlich durch die analoge Anwendung des § 46 RVO erreicht.

Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens wird nach allgemein anerkannten Grundsätzen (so etwa § 373 StPO) nicht das frühere Urteil überprüft, sondern über die
Sache ohne Bindung an das vorangegangene Urteil in jeder Hinsicht neu und selbst-ändig verhandelt (im ordentlichen Strafprozess höchstrichterlich anerkannt, BGH NJW 1983, 2398). Daher berücksichtigt das VSG vorliegend sämtliche Umstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

Das Verbands-Sportgericht hat aus diesen Gründen in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung angenommen. Der Wiederaufnahmeantrag stellt kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf eigener Art dar und führt zur erneuten Durchführung der Berufungsverhandlung. Die Verhandlung erfolgte entsprechend § 46 Abs. (3) RVO und § 140a Abs. (1) GVG analog in anderer personeller Besetzung. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts wurde bei der Entscheidung berücksichtigt.

3. Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichts aufgrund der Aktenlage sowie wiederholter Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen fest.

Beim Spiel des Vereins A gegen Verein B am 09.04.2011 wurde in der 85. Spielminute unmittelbar nach der Verwarnung eines Spielers des Vereins A aus dem Fanblock des Vereins A ein gefüllter Getränkebecher in Richtung des in der Nähe des Spiel-feldrandes stehenden Schiedsrichters geworfen. Der Becher prallte gegen das obere Drittel des Absperrgitters über der Seitenbande und traf niemanden.

Unmittelbar nach Spielschluss, als sich der Schiedsrichter und seine beiden Assistenten auf dem Spielfeld zum Abmarsch sammelten, wurden sie noch von einem Spieler sowie dem Trainer des Vereins A erkennbar bezüglich ihrer Leistung kritisiert. Um diese Diskussionen zu beenden, gingen die drei Schiedsrichter zügig und ohne Begleitschutz durch den Ordnungsdienst in Richtung des Eingangs zur Spielerkabine unter der Haupttribüne. Ihnen folgte, immer noch diskutierend, der Trainer des Vereins A. Der Leiter des Ordnungsdienstes, der sich in diesem Moment im Spielereingangstrakt befand, versäumte es, obwohl sich zahlreiche wütende Anhänger auf der Tribune ebenfalls in Richtung Eingangstrakt bewegten, für hinreichenden Schutz des SR-Gespanns zu sorgen. Ein Zuschauer schüttete beim Vorbeigehen der Schiedsrichter zweimal hintereinander Bier aus seinem Becher in Richtung der Schiedsrichter, die jedoch nicht getroffen wurden. Schließlich warf der Zuschauer den Becher in Richtung der Schiedsrichter, traf jedoch weder die Schiedsrichter noch den Trainer. Die Schiedsrichter gelangten ohne weitere Zwischenfälle in ihre Kabine.

Der Verein A war in dieser Saison bereits einmal wegen einer Verletzung der Platz-disziplin beim Spiel Verein A - Verein C am 18.09.10 vom Sportgericht mit Urteil vom 05.10.2010 gemäß § 73 Abs. 1 und 3 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 400,00 belegt worden, weil im Fanblock des Vereins A eine Rauchbombe gezündet worden war.

Am 30.03.2011 wurde in der 92. Spielminute des Spiels Verein A gegen Verein D, kurz nachdem der Schiedsrichter einen Spieler des Vereins A des Feldes verwiesen hatte, von einem Fan des Vereins A von der Tribüne aus ein voller Bierbecher auf das Spielfeld geworfen, der den Schiedsrichter um einige Meter verfehlte. Wegen dieses Vorfalls wurde der Verein A am 12.04.2011 vom Sportgericht zu einer Geldstrafe von € 700,00 verurteilt. In beiden Urteilen hat das Sportgericht den Verein A eindringlich darauf hingewiesen, dass bei erneuten Zwischenfällen auch härtere Maßnahmen als Geldstrafe in Betracht kommen würden.

Nach dem Urteil des Sportgerichts wurden von der Berufungsführerin bei den nachfolgenden Spielen folgende Maßnahmen ergriffen: Der Bierausschank wurde auf ein kleines abgezäuntes Areal beschränkt, der Werfer des Bierbechers wurde identifiziert und mit einem Stadionverbot belegt, das Ordnungspersonal wurde personell deutlich verstärkt und der Abgang zu den Umkleidekabinen wurde durch Absperrbänder und zusätzliche Ordner weiter abgesichert.

Diese Maßnahmen wurden umgehend umgesetzt und zeigten in den nachfolgenden Spielen hinreichende Wirkung, es kamen keinerlei weitere Vorfälle zur Anzeige.

4. Die Berufung führt in dem im Tenor genannten Umfang zur Aufhebung und Reduzie-rung der Strafe. Die weitergehende Berufung ist jedoch unbegründet.

Eine Verletzung der Platzdisziplin gemäß § 73 Abs. 1 RVO i. V. m. § 28 Abs. 1 SpO liegt aufgrund des festgestellten Sachverhalts vor. Der Verein hat es unterlassen, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen für Ruhe und Ordnung insbe-sondere nach dem Spiel zu sorgen und den Schutz des Schiedsrichters und seiner Assistenten sicherzustellen.

Es wurde versäumt, angesichts der sich abzeichnenden potenziellen Gefährdungslage geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um das SR-Gespann sicher in die Kabinen zu begleiten. Angesichts der Erfahrungen aus vorangegangenen Spielen, bei denen es bereits zur Verurteilung wegen Verletzung der Platzdisziplin kam, musste der Verein A damit rechnen, dass es in derartigen Situationen zur Störungen durch die Zuschauer bis hin zum Werfen von Gegenständen kommen kann.

Insbesondere auch aufgrund der sich in der 85. Minute bereits abzeichnenden und im weiteren Verlauf sowie nach Spielende konkret zu erwartenden Unmutsbekundungen der Zuschauer wäre ein Geleit durch mindestens zwei Ordner und der Schutz durch Regenschirme angemessen und notwendig gewesen. Dies wurde unterlassen, ebenso fehlte es an einer offensichtlich erforderlichen verstärkten Präsenz von Ordnungs-kräften.

An der Verwirklichung des Tatbestands der Verletzung der Platzdisziplin besteht nach Ansicht des VSG, wie auch schon in der Entscheidung vom 11.05.2011 dargestellt, keinerlei Zweifel.

5. Ein Wiederholungsfall i. S. v. § 73 Abs. (2) RVO liegt dem Grunde nach vor. Dieser ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn in derselben Saison bereits eine Verurteilung wegen Verletzung der Platzdisziplin erfolgte. Dabei reicht es aus, dass mit der Vorverurteilung der Schutz desselben Rechtsguts bezweckt wurde. Es muss kein gleichartiger Vorfall vorgelegen haben. Hier dienen sowohl das Verhindern von Rauchbomben, als auch das Verhindern von Becherwürfen dem Schutz der körperlichen Integrität der Schiedsrichter und der übrigen Beteiligten. Die Urteile des Sportgerichts vom 05.10.2010 und vom 12.04.2011, mit denen eben diese Becherwürfe und Rauchbomben sanktioniert wurden, führen dazu, dass nunmehr tatbestandlich ein Wiederholungsfall vorliegt und damit ein erhöhter Strafrahmen einschließlich Punktabzug gemäß § 73 Abs. (2) RVO zur Anwendung kommen kann.

Diese Vorschrift geht davon aus, dass ein Wiederholungsfall in der Regel einen schweren Fall der Verletzung der Platzdisziplin begründet mit der Folge eines erhöhten Strafrahmens. Unter Umständen, die nach Ansicht des VSG hier vorliegen, kann trotz eines Wiederholungsfalls im Einzelfall unter besonderen Umständen von einer einfachen Verletzung der Platzdisziplin ausgegangen werden, bei der eine Geldstrafe noch ausreicht. Die besonderen Umstände des Einzelfalls haben sich im Wesentlichen im unmittelbaren Vorfeld dieser Entscheidung manifestiert und konnten bei der vorhergehenden Entscheidung des VSG vom 11.05.2011 aus nachfolgend beschrie-benen Gründen noch nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Bei einer Strafrahmenverschiebung aufgrund eines besonders schweren Falls kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls es rechtfertigt, dass der erhöhte Strafrahmen geboten erscheint. Das VSG be-rücksichtigt dabei alle Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Verhandlung am 27.05.2011. Insoweit werden nunmehr Umstände berücksichtigt, die im Zeitpunkt der Beratungen über das Urteil vom 11.05.2011 noch keinen oder einen weniger gewich-tigen Niederschlag gefunden haben. Das VSG hält im Wesentlichen an den Erwä-gungen im Urteil vom 11.05.2011 fest, aufgrund zwingend zu berücksichtigender neuerer Erkenntnisse im Nachgang zu diesem Urteil kommt es nunmehr jedoch zu dem abweichenden Ergebnis, dass ein Fall vorliegt, der in der Gesamtschau aller Umstände einen Punktabzug nicht rechtfertigt.

Zu einer veränderten Gewichtung führen insbesondere folgende Umstände: Zum einen wurden die angekündigten Verbesserungen der Schutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt, diese zeigten auch Wirkung. Weiterhin wurde berücksichtigt, dass der Bierbecher niemanden getroffen hat und daher keine konkrete Gefährdung eingetre-ten ist. Schließlich fallen die unmittelbaren Folgen der Anwendung des erhöhten Strafrahmens (zwingender Punktabzug und Zwangsabstieg am "Grünen Tisch"),  nunmehr wesentlich stärker ins Gewicht als bei der Entscheidung vom 11.05.2011.

Im vorliegenden Fall wird zugunsten des Vereins A das Nachtatverhalten im Rahmen der neuerlichen Beratung wesentlich stärker gewichtet. Es hat sich nunmehr heraus-gestellt, dass der Verein tatsächlich unverzüglich Maßnahmen ergriffen hat, um ähnli-che Vorfälle zukünftig zu verhindern, indem der Ausschank und der Genuss von Bier in Bechern auf räumlich abgegrenzte Bereiche außerhalb des Stadions und der Zus-chauertribünen beschränkt wurde. Diese Maßnahme hat auch gegriffen, weitere Vorfälle kamen nicht zur Meldung. Auch wurde die Präsenz von Ordnern spürbar erhöht.

Strafmildernd wurde die Tatsache berücksichtigt, dass niemand getroffen wurde, also eine konkrete Gefährdung durch einen Becherwurf zu verneinen ist. Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass auch keine oder allenfalls eine sehr geringe ab-strakte Gefährdungslage gegeben war. Die Beschaffenheit des Bechers - es handelt sich um einen Pappbecher - ist kaum geeignet, die körperliche Integrität spürbar zu beeinträchtigen. Das Werfen jedweder Gegenstände ist grundsätzlich zu unterbinden, fehlende zumutbare organisatorische Maßnahmen begründen regelmäßig einen Ver-stoß gegen die Platzdisziplin. Fehlt es allerdings bereits an einer abstrakten Gefährdungslage, kommt also selbst unter ungünstigsten Umständen eine Gefährdung der körperlichen Integrität kaum in Betracht, so ist dies anders zu gewichten, als wenn schwere und/oder scharfkantige Gegenstände geworfen werden. Unter diesen Um-ständen wäre ein Ausnahmefall von § 73 Abs. (2) RVO und ein daraus folgendes Ab-sehen vom erhöhten Strafrahmen keinesfalls denkbar.

Schließlich müssen die unmittelbaren Folgen der Anwendung des erhöhten Strafrahmens bei der Strafzumessung eine wesentlich gewichtigere Rolle spielen, als dies im Rahmen der Beratungen zum Urteil vom 11.05.2011 der Fall war. In diesem konkre-ten Fall führt ein Punktabzug von zwei Punkten oder mehr unmittelbar zum Abstieg des Vereins A. Ein erhöhter Strafrahmen hat also die denkbar gravierendste Konsequenz, nämlich die Versetzung in eine tiefere Spielklasse. Dies war zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zum 11.05.2011 nicht der Fall. Die Konsequenz aus einem Punktabzug war zu diesem Zeitpunkt eine schlechtere Ausgangsposition im Kampf um den Klassenerhalt. Dass die unmittelbaren persönlichen Folgen in die Strafzumessung mit einzubeziehen sind, ist ein unbestrittener Grundsatz, den das VSG in der Strafzumessung nunmehr berücksichtigen muss, anders als dies in der vorhergehenden Urteilsfindung angezeigt war. Das VSG bleibt bei seiner Ansicht, dass grundsätzlich bei der Verhängung eines Punktabzugs die Tabellensituation eines Vereins aufgrund der Gleichbehandlung keine Rolle spielt. Dies gilt jedoch nur, wenn die unmittelbare Folge der Strafe vergleichbar ist. In der Regel bedeutet ein Punktabzug eine Verschlechterung der Ausgangssituation im Kampf um ein bestimmtes Ziel, in diesem Rahmen sind alle Vereine gleich zu behandeln, da jedem Verein die Möglichkeit bleibt, die Sanktion aus eigener Kraft zu mildern. Hat ein Punktabzug jedoch die unmittelbare Folge eines Zwangsabstiegs ohne die Möglichkeit, dies noch korrigieren zu können, so ändert sich der Charakter der Strafe. Der Punktabzug führt unmittelbar zur Versetzung in eine niedrigere Spielklasse. Diese Strafe ist in § 48 Abs. (1) lit. b RVO vorgesehen, nicht aber als Konsequenz einer wiederholten Verletzung der Platzdisziplin nach § 73 Abs. 2 RVO. Diese Veränderung des Charakters der Strafe durch die Erhöhung des Strafrahmens war zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zum 11.05.2011 noch nicht gegeben, so dass dieses Abwägungskriterium nunmehr erstmals einbezogen werden kann und muss.

Unter zusammenfassender Würdigung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte erscheint es nunmehr aufgrund neu zu berücksichtigender Strafzumessungsgründe, anders als in der Verhandlung des Urteils des VSG vom 11.05.2011, geboten, hier von keinem schweren Fall im Sinne des § 73 Abs. 2 RVO auszugehen. Der Schutzzweck der Normen (§ 28 SpO und § 73 Abs. 1 und 2 RVO), die Sicherstellung des Schutzes von Schiedsrichtern und anderen Beteiligten am Spielbetrieb, wurde durch die nunmehr wesentlich verbesserten Sicherheitsvorkehrungen erreicht.

Das Verbands-Sportgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass ohne das Zusammentreffen der aufgeführten Milderungsgründe und der nachträglich getroffenen Maßnahmen, die vom Sportgericht als Erstgericht und vom VSG bei seiner ersten Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnten, hier durchaus von einem schweren Fall auszugehen gewesen wäre, und zwar unabhängig davon, ob der Becher nun den Schiedsrichter getroffen hätte oder nicht. Es liegen hier besondere Umstände vor, die eine vom Regelfall abweichende Einzelfallentscheidung rechtfertigen.

Die Höhe der Geldstrafe ist auch im Hinblick auf das Urteil des Verbands-Sportgericht vom 15.11.08 Protokoll 12 Fall 24/26 nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall musste die Häufigkeit der Verletzungen und die Vorverurteilungen berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 11. FO

 

Protokoll Nr.:  29 vom 25.05.2011
Besetzung:  Höhne, Krause, Weitl
Fall:   66

 


Wiederaufnahmeantrag gemäß § 46 RVO bezüglich Urteil vom 11.05.2011, Protokoll Nr. 25, Fall 61 Berufung des Vereins A

 

Beschluss:


I. Das Verfahren gegen den Verein A wird wieder aufgenommen und das Verfahren an das Verbands-Sportgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

II. Die Kostenentscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren bleibt der Endentscheidung vorbehalten.


Gründe:


Mit Urteil des Verbands-Sportgerichts vom 11.05.2011, Protokoll Nr.: 25, Fall 61 hat das Verbands-Sportgericht den Verein A zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000,00 € und zu einem Punktabzug von 2 Punkten verurteilt.

Das Verbands-Sportgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass ein Zuschauer einen Becher in Richtung des Schiedsrichters geworfen hat, jedoch nur den hinter dem Schiedsrichter gehenden Trainer des Vereins A getroffen hat. Mit Beschluss des Landgerichts X vom 24.05.2011 hat das Gericht festgestellt,  dass der Becher, welcher nach Spielende geworfen wurde, weder Trainer noch Schiedsrichter getroffen hat.

Diese Feststellung des Gerichts ist somit eine neue Tatsache und es ist davon auszugehen, dass bei Annahme dieser Tatsache das erkennende Gericht eine andere Entscheidung getroffen hätte.

Der Beschluss des Landgerichts X ist dem Bayerischen Fußball-Verband und damit dem Präsidenten Dr. Koch am 24.05.2011 zugestellt worden. Der Präsident hat mit Schreiben vom 24.05.2011 hinsichtlich des oben genannten Verfahrens somit form- und fristgerecht gemäß § 46 III RVO einen Wiederaufnahmeantrag gestellt.

 

 

Protokoll-Nr.     28   vom  18.05.2011
Besetzung:   Riedmeyer, Beierlein, Höhne
Fall:     65

 

 

Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 22.08.2010


Urteil:

I. Der Betroffene X  wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fussball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

II. Der Spielerpass des Betroffenen X, Nr.: xxxx ist unverzüglich an den BFV einzusenden.

III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,-- € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins B.

 

Gründe:


1. Die Zuständigkeit des Verband-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs.1 lit.a RVO.


2. Am 22.08.2010 fand in der Kreisklasse  München das Verbandsspiel zwischen Verein A und Verein B (Endstand 2:2) statt. Der Betroffene  X hatte an diesem Spiel unberechtigt als Spieler teilgenommen, obwohl seine Sperrstrafe wegen Tätlichkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Nach Spielende, als sich beide Mannschaften auf den Weg in die Kabine machten, kam es zu gegenseitigen Provokationen durch die Spieler beider Mannschaften, in deren Verlauf der Torwart des Platzvereins  durch einen nicht ermittelbaren Spieler der Gastmannschaft zu Boden gerissen wurde.
 
Als der Torhüter Y.Z. wehrlos am Boden lag, trat der Betroffene X in Verletzungsabsicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem bisher nicht identifizierten Mitspieler mehrfach mit dem beschuhten Fuß (Fußballstiefel) auf den Oberkörper und Nacken des Torhüters Y.Z. ein. Als sich nunmehr der Spieler A.A. in die Kabine begeben wollte, wurde auch er von nicht näher ermittelbaren Spielern der Gastmannschaft niedergeschlagen. Nachdem der Betroffene X auf den aufgrund der vorangegangenen Schläge am Boden liegenden Spieler A.A. eine Kühlbox aus Hartschalenkunststoff geworfen, diesen jedoch verfehlt hatte, trat er in der Folgezeit mit seinem beschuhten Fuß auf den Oberkörper des wehrlos am Boden liegenden Spielers A.A. ein. Die tätlichen Auseinandersetzungen konnten erst durch das Einschreiten der herbeigerufenen Polizeibeamten beendet werden. Die Spieler Y.Z. und A.A. mussten notärztlich versorgt und ins Krankenhaus verbracht werden.
Y.Z. erlitt durch die Tritte eine Halswirbel- sowie Schulterprellung, einen Muskelriss im Schulterblatt, einen Bänderriss in der Schulter sowie Prellungen und Hämatome im Bereich des Nackens sowie der Hinterohrregion rechts sowie eine Gehirnerschütterung.
A.A. erlitt durch die Tritte eine Prellung der Brustwirbelsäule auf Höhe des 8. Brustwirbels sowie Abschürfungen und Hämatome im Oberkörperbereich.
Beide Spieler waren mehrwöchig arbeitsunfähig krankgeschrieben.

3. Der Betroffene X hat sich nicht zur Sache geäußert, obwohl ihm hierzu die Gelegenheit gegeben wurde. Der unter Ziff.2 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den umfangreichen polizeilichen sowie sportgerichtlichen Akten, insbes. den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen mehrerer Tatzeugen.

4. Das Verhalten des Betroffenen X ist als Tätlichkeit in besonders schwerem Fall gem. § 67 Abs.1 S.2 RVO zu werten. Unter Berücksichtigung der Einzelumstände insbesondere der brutalen Vorgehensweise sowie der vorsätzlichen Verletzung von zwei Gegenspielern nach Spielende war dieses Verhalten zwingend mit einem Ausschluss aus dem Verband zu ahnden.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs.1 RVO.
Die verschuldensunabhängige Mithaftung des Vereins beruht auf § 50 Abs.2 RVO.

 

 

 

Protokoll Nr.:  27 vom 16.05.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall:  64


Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 5.4.2011 (Protokoll 51 Fall 281)


Urteil:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.  Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60,00 €  und die Hälfte der Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 20.3.2011 hat der Spieler X für den Verein A mitgewirkt. Der Spieler war mit Urteil des BSG vom 23.11.2010 (Protokoll 34 Fall 220; auf das Urteil wird Bezug genommen) für drei Verbandsspiele der Bezirksligamannschaft des Vereins A in der Bezirksliga gesperrt worden. Auf Anzeige des Vereins B, in der vorgetragen wurde, dass die Sperre zum Zeitpunkt des Einsatzes am 20.3.2011 noch nicht abgelaufen gewesen sei, verurteilte das BSG den Spieler X wegen Spielen trotz Sperre gemäß § 71 RVO zu einer Sperre von sechs Verbandsspielen (Urteil vom 5.4.2011 Protokoll 51 Fall 281; auf das Urteil wird Bezug genommen). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Vereins A, der sich der Spieler X angeschlossen hat.

2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, § 44 Abs. 3 RVO. das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.

3. Die Berufung ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Sperre des Spielers X nach § 71 Abs.1 Satz 1 RVO sind gegeben. Zum Zeitpunkt seines Mitwirkens am Verbandsspiel des Vereins A gegen den Verein B war die Sperrstrafe aus dem Urteil vom 23.11.2010 noch nicht abgelaufen. Nach dem eindeutigen Ausspruch in Ziffer I des Urteils umfasste die Sperre drei Spiele der Bezirksligamannschaft seines Vereins in der Bezirksliga. Infolge der Winterpause waren die drei Spiele am 20.3.2011 unstreitig noch nicht gespielt. Damit war Spieler X noch gesperrt, er hat trotz Sperre an einem Verbandsspiel mitgewirkt. Es spielt insoweit keine Rolle, dass er als Einwechselspieler nur kurzzeitig eingesetzt war.


Der Spieler X hat schuldhaft gehandelt, § 62 Abs.1 RVO. Das VSG geht zwar davon aus, dass dem Spieler, wie in der Berufung vorgetragen, nicht bewusst war, dass er zum Zeitpunkt seiner Einwechslung im Spiel gegen den Verein B noch gesperrt war. Nach § 62 Abs.2 RVO handelt aber auch schuldhaft, wer den Tatbestand einer Strafbestimmung fahrlässig verletzt. Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Eine solche Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht ist hier gegeben. Den gesperrten Spieler trifft die Obliegenheit, sich eigenverantwortlich über die Dauer seiner Sperre zu informieren. Diese Eigeninformation war auch zumutbar, weil der Ausspruch in Ziffer I des Urteils eindeutig und zweifelsfrei, die Sperrdauer also unproblematisch erkennbar war. Damit beruht die Unkenntnis des Spielers über den Ablauf der Sperre auf einer Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht. Seine Mitwirkung am Spiel gegen den Verein B trotz Sperre war schuldhaft.

Im Strafmaß lässt § 71 Abs.1 Satz 1 RVO eine Sperre von weniger als sechs Wochen, der nach § 51 Abs.5 Satz 7 RVO eine Sperre für sechs Spiele entspricht, nicht zu. Sowohl das BSG als auch das VSG sind, auch wenn die Strafe angesichts des kurzen Einsatzes sehr hart erscheint, an die in § 71 Abs.1 Satz 1 RVO festgelegte Mindeststrafe gebunden. Das Strafmaß ist deshalb nicht zu beanstanden.

Der Hinweis des Berufungsführers auf einen anderen, vom VSG entschiedenen Fall geht fehl, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte in den wesentlichen Teilen nicht vergleichbar sind.

Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.

4. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Berufungsführer auch die Kosten und Gebühren des Berufungsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO).

 

 

Protokoll Nr.: 27 vom 16.05.2011
Besetzung:    Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall:  63


Berufung Verein A gegen das Urteil des BSG vom 5.4.2011 (Protokoll 51 Fall 280)


Urteil:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.  Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel Verein A gegen den Verein B am 20.3.2011 wurde für den Verein A der Spieler X eingesetzt. Der Spieler war mit Urteil des BSG vom 23.11.2010 für drei Verbandsspiele der Bezirksligamannschaft des Vereins A gesperrt worden (Protokoll 34 Fall 220; auf das Urteil wird Bezug genommen). Auf Anzeige des Vereins B, in der vorgetragen wurde, dass zum Zeitpunkt des Einsatzes am 20.3.2011 die Sperre noch nicht abgelaufen gewesen sei, verurteilte das BSG den Verein A und den Vereinsverantwortlichen wegen unzulässigen Spielereinsatzes gemäß §77 Abs. 1, 2 RVO zu einer Geldstrafe und nahm eine Spielwertung zu Lasten des Vereins A vor (Urteil vom 5.4.2011 Protokoll 51 Fall 280). Die Berufung des Vereins A richtet sich gegen die in diesem Urteil vorgenommene Spielwertung.

2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, § 44 Abs. 3 RVO, das wörtlich als "Einspruch" bezeichnete Schreiben war als Berufung auszulegen. Als angefochtenes Urteil wird zwar nur "Fall 281" genannt, aus dem Inhalt ergibt sich jedoch eindeutig, dass die im Fall 280 vorgenommene Spielwertung angegriffen werden soll. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.

3. Die Berufung ist nicht begründet. Nach § 77 Abs.1 Satz 2 RVO in Verbindung mit § 40 Abs.4 Satz 1 SpO ist eine Spielwertung zwingend vorgeschrieben, wenn ein Spieler unzulässig spielt und, wie hier gegeben, sein Verein das Spiel gewonnen hat. Ein Spielen vor Ablauf einer Sperrzeit stellt zweifelsfrei einen unzulässigen Einsatz dar. Es spielt insoweit keine Rolle, ob der Einsatz über das ganze Spiel oder nur kurzzeitig erfolgte. Unbestritten steht fest, dass der Spieler X im Spiel der Bezirksligamannschaft des Vereins A gegen den Verein B zum Einsatz kam. Die Sperre gegen den Spieler aus dem Urteil vom 23.11.2010 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Nach dem eindeutigen Ausspruch in Ziffer I des Urteils umfasste die Sperre drei Spiele der Bezirksligamannschaft seines Vereins in der Bezirksliga. Infolge der Winterpause waren beim Einsatz des Spielers gegen den Verein B drei Spiele in der Bezirksliga unstreitig noch nicht gespielt. Damit war der Einsatz des Spielers X unzulässig.

Auf die Frage, inwieweit der Verein A hierbei schuldhaft gehandelt hat, kommt es für die Spielwertung nicht an. Wie sich aus § 61 RVO ergibt, ist die Spielwertung keine Bestrafung und deshalb unabhängig von einem Verschulden vorzunehmen.

Auch die Ausnahmebestimmung des § 40 Abs.4 Satz 3 SpO greift nicht durch. Eine Falschauskunft könnte dem Bayerischen Fußball-Verband nur dann zugerechnet werden, wenn sie von einem in der konkreten Angelegenheit sachkundigen Mitarbeiter des Verbandes schriftlich erteilt oder zumindest zugestanden wird. Für das vom Berufungsführer vorgetragene Telefonat wird aber nicht dargetan, von welchem Mitarbeiter die Auskunft stammen soll. Darüber hinaus ist die vom Berufungsführer mit Fax vom 3.5.2011 wiedergegebene Auskunft als solche auch zutreffend: die Frage, ob Hallenmeisterschaftsspiele als Verbandsspiele zählen, wurde richtigerweise bejaht. Es hat diese Aussage aber keinen Bezug zur Sperre, die nach dem eindeutigen Wortlaut des Urteils erst abläuft, wenn drei Spiele in der Bezirksliga gespielt sind. Eine entlastende Falschauskunft liegt folglich nicht vor.

Die vom BSG vorgenommene Spielwertung ist nicht zu beanstanden. Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.

4. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Berufungsführer auch die Kosten und Gebühren des Berufungsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO).


 

Protokoll Nr.:  26 vom 12.05.2011
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Frey
Fall:   62


Landesliga-Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 10.04.2011


Urteil:


Auf die Berufung des Verein B vom 27.04.2011 wird das Urteil des SG vom 19.04.2011, Protokoll 36, Fall 453 dahingehend abgeändert, dass


I. Spieler X, Verein B gemäß § 67 I, II RVO für 5 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B nach Maßgabe von § 51 V RVO gesperrt ist.

II. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer I.


III. Darüber hinaus wird der Spieler X für alle anderen Spiele bis einschließlich 13.05.2011 gesperrt.

IV. Spieler X erhält gemäß § 48 RVO eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 € unter Vereinshaftung des Vereins B.


V. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Berufung und der mündlichen Verhandlung trägt zu ¾ der Spieler X unter Mithaftung des Vereins B und ¼ der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel Verein A - Verein B am 10.04.2011 teilte der amtierende SR in seiner Meldung mit, dass es in der 35. Min. zu einem Zweikampf zwischen dem Spieler Y (Verein A) und Spieler X (Verein B) kam. Dabei soll der Spieler X den am Boden liegenden Spieler mit gestrecktem Bein ins Gesicht getreten haben. Der Spieler Y musste behandelt werden und konnte wieder am Spiel teilnehmen. Die Schutzmaske, die dieser Spieler bereits vorher trug soll aufgrund des Tritts schwer beschädigt worden sein.

In der Stellungnahme des Vereins B teilte der Verein mit, dass kein Treten vorgelegen habe und, dass der Spieler Y vielmehr mit der flachen Hand den Gegenspieler auf die Stirn gestupst habe.

In der erneuten Stellungnahme hat der amtierende SR den Sachverhalt, wie in seiner Meldung, nochmals bestätigt. Dem Vortrag, dass ein "Stupser" vorgelegen haben soll, widersprach der SR einschließlich seines Assistenten.


2. Mit Urteil vom 19.04.2011 hat das SG den Spieler X, Verein B für sechs Verbandsspiele gesperrt und in der Begründung darauf hingewiesen, dass keine Umstände ersichtlich sind, dass die SR-Meldung falsch sein sollte. Es wurde deshalb die Mindeststrafe nach § 67 I RVO verhängt.

Mit Schreiben vom 27.04.2011 legte der Verein B Berufung ein, in der Begründung wurde nochmals ausgeführt, dass nicht § 67 Abs. 1 RVO vorliege, sondern vielmehr § 67 Abs. 2 RVO. Im Übrigen wurde nochmals, wie in der I. Instanz beantragt, die Gegenspieler als Zeugen dahingehend zu hören, dass es keinen Tritt mit dem Fuß gab.

Gleichzeitig wurde beantragt, die Sperre auf drei oder max. vier Spiele herabzusetzen.


3. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, das VSG ist zuständig gem. § 20 lit. d RVO. Die Berufung war teilweise begründet, sie führte dazu, dass die Spielsperre auf fünf Spiele herabgesetzt wurde und zusätzlich noch € 250,00 Geldstrafe verhängt wurden.

Das VSG stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der vom SR in seiner Meldung geschilderte Sachverhalt, nämlich ein Tritt des Spielers Y gegen den Spieler X lag vor. Damit konnte grundsätzlich vom Tatbestand des § 67 Abs. 1 RVO ausgegangen werden. Es war jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass sowohl SR, als auch der Assistent aussagten, dass der Tritt nicht in voller Absicht geschehen war und das SR-Team darüber hinaus auch einen weiteren Schlag nicht gesehen habe.

Es war weiterhin zu berücksichtigen, dies aufgrund der Zeugenaussage des Gegenspielers Y, dass von dort sehr wohl eine verbale und auch körperlich Provokation vorlag, so dass eine Reduzierung der Strafe angemessen und auch vertretbar war.

Es war auch zu berücksichtigen, dass beim Gegenspieler nur eine geringe Verletzung vorlag und auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass die Schutzmaske aufgrund des Tritts schwer beschädigt wurde, sondern diese möglicherweise schon vorher beschädigt war.

Aufgrund der obigen Gesamtumstände, die sich erst in der mündlichen Verhandlung vor dem VSG herausstellten, war aufgrund der sportwidrigen Handlung im Vorfeld des Gegenspielers nicht mehr der Normalfall gegeben, sondern es konnte von einem leichteren Fall der Tätlichkeit ausgegangen werden.

Das VSG war deshalb der Auffassung, dass eine Spielsperre von insgesamt fünf Spielen tat- und schuldangemessen war, zusätzlich konnte noch eine Geldstrafe von € 250,00 verhängt werden.


4. Da der Verein B teilweise mit seiner Berufung erfolgreich war, waren von den Kosten des Verfahrens ¾ dem Verein B und ¼ dem BFV aufzuerlegen.

 

 

 

Protokoll Nr.:   25 vom 11.05.2011
Besetzung:   Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall:   61

 

Berufung gegen das Urteil des Sportgerichts vom 19.04.2011, Protokoll 36, Fall 439


Urteil:

I. Auf die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Sportgerichts vom 19.04.2011 wird das Urteil mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Verein A gemäß § 73 Abs. 2 RVO wegen Verletzung der Platzordnung in einem schweren Fall mit einem Punktabzug von 2 Punkten und mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1000,00 belegt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 

II. Die Kosten der 1.Instanz trägt der Verein A. Von den Kosten der 2. Instanz und der Berufungsgebühr tragen der Verein A 2/3 und der BFV 1/3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

1.Beim Spiel Verein A gegen Verein B am 09.04.2011 im Stadion wurde in der 85. Spielminute unmittelbar nach der Verwarnung eines Spielers des Vereins A aus dem Fanblock des Vereins A ein gefüllter Getränkebecher in Richtung auf den in der Nähe des Spielfeldrands stehenden Schiedsrichters geworfen. Allerdings prallte der Becher gegen das obere Drittel des Absperrgitters über der Seitenbande. Es erfolgte auf Anweisung des Schiedsrichters eine Stadiondurchsage, solche Aktionen zu unterlassen. Die Anhänger des Vereins A äußerten in den folgenden Spielminuten bis zum Ende des Spiels ständig ihren Unmut über die Schiedsrichterleistung. Unmittelbar nach Spielschluss, als sich der Schiedsrichter und seine beide Assistenten auf dem Spielfeld zum Abmarsch sammelten, wurden sie noch von einem Spieler des Vereins A sowie dem Trainer des Vereins A erkennbar bezüglich ihrer Leistung kritisiert. Um diese Diskussionen zu beenden, gingen die drei Schiedsrichter in Richtung des Eingangs zur Spielerkabine unter der Haupttribüne. Ihnen folgte, immer noch diskutierend, der Trainer des Vereins A. Ein gekennzeichneter Ordner befand sich nicht in ihrer Nähe, obwohl eine Vielzahl von Anhängern des Vereins A auf der Tribüne in Richtung des Spielereingangstrakts lief. In diesem Spielereingangstrakt stand der Leiter des Ordnungsdienstes. Obwohl er erkannte, dass sich der Tribünenbereich zum Eingangstrakt hin mit wütenden Anhängern füllte, blieb er im Trakt stehen, anstatt spätestens jetzt dem Schiedsrichter-Gespann entgegen zu laufen, sie vor dem Verlassen des Spielfelds anzuhalten und mit Hilfe des vorhandenen professionellen Sicherheitsdienstes und der Vereinsordner die Situation zu klären. Der Abgang des Schiedsrichter-Gespanns hätte so gesichert werden können. Mangels dieser Unterstützung gingen die drei Schiedsrichter praktisch ungeschützt in den Eingangstrakt zu den Kabinen. Ein deutlich als Anhänger des Vereins A gekleideter Zuschauer schüttete beim Vorbeigehen der Schiedsrichter zweimal hintereinander Bier aus seinem Becher in Richtung der Schiedsrichter, die jedoch nicht getroffen wurden. Schließlich warf der Zuschauer den Becher in Richtung der Schiedsrichter, traf jedoch nur den hinter den Schiedsrichtern gehenden Trainer des Vereins A. Die Schiedsrichter gelangten ohne weitere Zwischenfälle in ihre Kabine.

Der Verein A war in dieser Saison bereits einmal wegen einer Verletzung der Platzdisziplin beim Spiel Verein A gegen Verein C am 18.09.10 vom Sportgericht mit Urteil vom 05.10.2010 gemäß § 73 Abs. 1 und 3 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 400,00 belegt worden, weil im Fanblock des Vereins A eine Rauchbombe gezündet worden war.

 Am 30.03.2011 wurde in der 92. Spielminute des Spiels Verein A gegen Verein D, kurz nachdem der Schiedsrichter einen Spieler des Vereins A des Feldes verwiesen hatte, von der Tribüne aus, von einem Fan des Vereins A, ein voller Bierbecher aufs Spielfeld geworfen, der den Schiedsrichter um einige Meter verfehlte. Wegen dieses Vorfalls wurde der Verein A zeitlich nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall ebenfalls vom Sportgericht verurteilt.
 
 Das Sportgericht sprach gegen den Verein A aufgrund der Meldung des Schiedsrichters und nach eingeholter Stellungnahme des Vereins A mit Urteil vom 19.04.2011, veröffentlicht am selben Tag, eine Geldstrafe von € 1.000,00 aus und belegte den Verein mit einem Punktabzug von drei Punkten. Mit Telefax vom 02.05.2011 legte der Verein A Berufung ein. Es wurde u.a. geltend gemacht, dass die Meldung des Schiedsrichters zum ersten Becherwurf widersprüchlich gewesen sei und der Becher nicht auf das Spielfeld geworfen wurde, dass das Schiedsrichter-Gespann im Bereich des Kabineneingangs von drei Personen begleitet und beschützt wurde, der Verein somit seine Schutzpflichten gegenüber den Schiedsrichtern wahrgenommen habe und der Werfer des Bierbechers identifiziert sei und Stadionverbot erhalten habe. Rechtlich wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass § 73 Abs. 3 RVO nur eine Zurechnungsvorschrift sei, ein Wiederholungsfall im Sinne von § 73 Abs. 2 RVO nicht vorliege und die Strafe wegen der Auswirkungen auf den Abstiegskampf zu hart sei. Schließlich wurde auf umfangreiche Maßnahmen hingewiesen, die der Verein nach dem Spiel ergriffen habe, um eine Wiederholung auszuschließen.

 Das VSG führte eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Schiedsrichter A, seine beiden Assistenten B und C sowie auf Antrag des Vereins A der Sicherheitsbeauftragte D, der Schiedsrichterbetreuer E und der Stadionsprecher F vernommen wurden. Außerdem wurden die Videoaufzeichnungen des TVO zum Vorfall nach dem Spielende sowie zum Becherwurf im Spiel gegen Verein D angesehen.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

3. Die Berufung führt in dem im Tenor genannten Umfang zur Aufhebung und Reduzierung der Strafe. Die weitergehende Berufung ist jedoch unbegründet.

 Der Sachverhalt steht, wie oben unter Ziffer 1. geschildert für das VSG aufgrund der Meldung des Schiedsrichters, seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, der Videoaufzeichnung von TVO, sowie den Aussagen der Zeugen A, B, C und D fest. Der Zeuge E hatte beide Vorfälle persönlich nicht wahrgenommen.

 Das VSG geht dabei davon aus, dass nur der Becherwurf nach Spielschluss geeignet war, das Schiedsrichter-Gespann zu treffen, der Becherwurf in der 85. Spielminute zwar ebenfalls dem Schiedsrichter galt, jedoch aufgrund der Ausführung keine konkrete Gefährdung darstellte. Ausweislich der Videoaufzeichnung traf der Becher, der im Kabineneingangstrakt geworfen wurde, den Trainer des Vereins A, der hinter dem Schiedsrichter-Gespann ging. Der Becher hätte daher in gleicher Weise einen der Schiedsrichter treffen können. Der Becher, der in der 85 Minute geworfen wurde, prallte zwar nach übereinstimmenden Angaben aller Zeugen, die den Vorfall beobachtet hatten, gegen das obere Drittel des Spielfeldzauns und gelangte so nicht auf das Spielfeld. Der Schiedsrichter ließ aber unmittelbar danach eine Lautsprecherdurchsage vornehmen, so dass für das VSG feststeht, dass aus der Sicht des Schiedsrichters auch dieser erste Becherwurf nicht den Eindruck erweckte, als hätte der Becher innerhalb des Zuschauerblocks bleiben sollen.

 Die Videoaufzeichnungen widerlegten die Behauptung des Vereins A, das Schiedsrichter-Gespann wäre im Kabineneingangstrakt von drei Personen begleitet und beschützt worden. Die drei Schiedsrichter mussten vielmehr alleine durch den Trakt gehen. Zwar stand dort der Sicherheitsbeauftragte Schaller, dieser ging jedoch nicht zum Schiedsrichter-Gespann hin und begleitete dieses, sondern er wandte sich von den Schiedsrichtern ab, um den Werfer zu identifizieren. Letzteres war zwar isoliert betrachtet die richtige Reaktion im konkreten Vorfall. Allerdings hätte durch vorherige Organisation sichergestellt werden müssen, dass mindestens zwei Ordner das Gespann vom Spielfeld weg sichtbar begleitet und ggfs. durch einen Regenschirm geschützt hätten. Die weiteren beiden Personen waren der Trainer des Vereins A, der jedoch nicht zum Schutz der Schiedsrichter tätig war, sondern mit diesen über ihre Leistung diskutieren wollte und diesen lediglich folgte, sowie der Stadionsprecher, der Zeuge F, der zwar im Kabineneingangstrakt stand, jedoch keine Anstalten machte, die Schiedsrichter zu schützen. Er war hierzu auch nicht eingeteilt worden.

4. Es ist somit davon auszugehen, dass durch einen Verstoß gegen die Platzdisziplin ermöglicht wurde, dass durch das Schütten des Bieres in Richtung der Schiedsrichter, sowie den anschließende Wurf des Bechers die körperliche Integrität des Schiedsrichter-Gespanns gefährdet wurde. Es liegt ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 SpO, § 73 Abs. 1 RVO vor.

 § 28 SpO lautet auszugsweise:

(1)  Der Platzverein hat unbeschadet der Eigentumsverhältnisse zur Wahrung des Ansehens des Fußballsports und der ordnungsgemäßen Durchführung der Spiele für Ruhe und Ordnung vor, während und nach dem Spiel zu sorgen. Er ist insbesondere verpflichtet, den umfassenden Schutz des Schiedsrichters, seiner Assistenten und der Spieler beider Mannschaften sicherzustellen.

(4)  Der Platzverein trägt die Beweislast dafür, dass er alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des aufgeführten Personenkreises getroffen hat.

(5)  Auf die Sicherheitsrichtlinien für Herren-Verbandspiele (Bayernliga, Landesliga
und Toto-Pokalspiele auf Landesebene) wird verwiesen.

Klausel Nr. 4 der BFV - Sicherheitsrichtlinien für Herren- Verbandsspiele (Bayernliga, Landesliga und Toto- Pokalspiele auf Landesebene) lautet:

(4)  Der Zugang zu den Kabinen ist sowohl für Mannschaften als auch für Schiedsrichter freizuhalten und durch Platzordner oder einen eingesetzten Sicherheitsdienst abzusichern.

§ 73 Abs. 1 bis 3 RVO lautet:

(1)  Kommt der gastgebende Verein seinen Pflichten zum Schutz des Schiedsrichters, der SR-Assistenten und des Gegners nicht oder nur unzureichend nach, wird er mit einer Geldstrafe nicht unter 50 Euro belegt, bei Junioren/-innenspielen nicht unter 25 Euro. Die gleichen Strafen gelten für den Gastverein, wenn dieser den ihn treffenden Pflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, insbesondere dem gastgebenden Verein nicht die mögliche und zumutbare Unterstützung gewährt.

(2)  In schweren Fällen ist auf Punktabzug und auf Geldstrafe nicht unter 50 Euro zu erkennen. Ein Wiederholungsfall ist in der Regel ein schwerer Fall im Sinne dieser Bestimmung.

(3)  Der gastgebende Verein und der Gastverein haften für Zwischenfälle jeglicher
Art ihrer Spieler, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger und Zuschauer.

 Der Verein A kam seiner Verpflichtung, für den umfassenden Schutz der Schiedsrichter zu sorgen, nicht nach. Der Becherwurf war aufgrund des Verhaltens der Anhänger im vorangegangenen Heimspiel sowie aufgrund des Vorfalls in der 85.Spielminute auch objektiv vorhersehbar. Allerdings lässt das Verhalten während des Spiels, aber auch das Verteidigungsvorbringen im vorliegenden Verfahren erkennen, dass der Verein die Gefährdung nicht mit der notwendigen Konsequenz erkannte. So wurde sowohl hinsichtlich des Vorfalls gegen den Verein D, als auch beim Vorfall in der 85. Spielminute stets darauf abgestellt, dass beide Vorfälle aufgrund der mangelnden Zielgenauigkeit der Werfer nicht geeignet waren, den Schiedsrichter konkret zu gefährden. Beim Vorfall in der 85. Spielminute wurde statt der naheliegenden Möglichkeit eines nicht ausreichend gezielten Wurfes davon ausgegangen, der Werfer hätte mit dem Zaun genau das Ziel getroffen, das er ausgewählt hatte. Zwar wäre auch letztere Alternative denkbar, da § 28 Abs. 1 SpO jedoch den umfassenden Schutz des Schiedsrichter-Gespanns verlangt, durfte der Verein nicht davon ausgehen, dass seine Anhänger Becher nur gegen den Zaun werfen wollen, zumal im Spiel gegen den Verein D der Becher bei einem Wurf weit im Spielfeld gelandet war. Die Verantwortlichen hätten vielmehr den Vorfall in der 85. Spielminute zum Anlass nehmen müssen, nunmehr alle Vorkehrungen zu treffen, dass jede weitere Gefährdung der Schiedsrichter durch einen Becherwurf ausschied. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Becherwurf in der 85. Spielminute dem Schiedsrichter galt oder nur den Zaun treffen sollte. Entscheidend war die Warnung durch die verlangte Lautsprecherdurchsage. Dadurch hätte den Verantwortlichen des Vereins deutlich werden müssen, dass auch in diesem Spiel mit einem Vorfall wie im vorherigen Heimspiel zu rechnen war. Das Verhalten der Zuschauer und auch des eigenen Trainers ließ keinen Zweifel daran, dass auch nach Spielschluss höchster Unmut über die Schiedsrichterleistung bestand. Eine weitere Gefährdung der Schiedsrichter war geradezu greifbar. In dieser Situation hätte der Verein dem Schiedsrichter-Gespann bereits auf dem Spielfeld deutlich gekennzeichnete Ordner zur Seite stellen müssen, die das Gespann vom Spielfeld weg bis in die Kabine begleitet und im Kabineneingangstrakt durch Schirme gegen Wurfgegenstände geschützt hätten.

5. Bei der Strafzumessung ist zunächst davon auszugehen, dass es sich um einen Wiederholungsfall i.S.v. § 73 Abs. 2 RVO handelt. Ein Wiederholungsfall ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn in derselben Saison bereits eine Verurteilung wegen Verletzung der Platzdisziplin erfolgte. Dabei reicht es aus, dass mit der Vorverurteilung der Schutz desselben Rechtsguts bezweckt wurde. Es muss kein gleichartiger Vorfall vorgelegen haben. Hier dienen sowohl das Verhindern von Rauchbomben, als auch das Verhindern von Becherwürfen dem Schutz der körperlichen Integrität der Schiedsrichter und der übrigen Beteiligten. Damit ist ein Wiederholungsfall gegeben, der regelmäßig zu einem Punktabzug führt. Da die Vorschrift den Punktabzug als regelmäßige Folge vorsieht, müsste ein Ausnahmefall vorliegen, um von einem Punktabzug Abstand nehmen zu können. Dies ist jedoch nach Ansicht des VSG nicht der Fall. Der Becherwurf kam für den Verein nicht überraschend. Es war vielmehr so, dass der Verein aufgrund des Verhaltens seiner Anhänger im vorherigen Heimspiel und aufgrund des Becherwurfs in der 85. Spielminute sowie aufgrund der Unmutsäußerungen damit rechnen musste, dass es zu Versuchen kommen würde, das Schiedsrichter-Gespann anzugreifen. In einer solchen Situation war das Verhalten des durch eine Verurteilung bereits vorgewarnten Vereins besonders sorglos, so dass ein Ausnahmefall nicht in Betracht kommt.

 Der Abzug von drei Punkten, die das Sportgericht in Ansatz brachte, war angesichts des Vorfalls und der Vorwarnung durch Becherwürfe im vorherigen Heimspiel und im verfahrensgegenständlichen Spiel angemessen. Was jedoch das Sportgericht nicht berücksichtigen konnte, sich aber nunmehr zu Gunsten des Vereins auswirkt, sind die Maßnahmen, die der Verein nach dem Spiel getroffen hat. So wurde der Getränkeausschank auf einen abgezäunten Bereich außerhalb der Tribüne beschränkt und das Verbringen von Bechern oder Flaschen auf den Tribünenbereich untersagt. Der Kabineneingangstrakt wird nunmehr zusätzlich durch einen etwa 10 Meter breiten Schutzkorridor abgeschirmt. Die Ordner werden durch Polizeikräfte verstärkt, die sich im Stadion befinden. Die Schiedsrichter werden zukünftig auf dem Platz von Ordnern in Empfang genommen, die sie in die Kabine begleiten und ggfs. durch Schirme gegen Wurfgegenstände schützen.

 Aufgrund dieser Maßnahmen ist eine Reduzierung des vom Sportgericht vorgenommenen Punktabzugs auf zwei Punkte vertretbar (vgl VSG 2009/2010 Fall 31). Eine Reduzierung auf den Mindestpunktabzug ist angesichts der oben beschriebenen besonderen Sorglosigkeit nicht angemessen.

 Bei der Bemessung des Punktabzugs spielt dessen Auswirkung auf den Abstiegskampf keine Rolle. Jeder Punktabzug führt dazu, dass dem Verein im Kampf um den Aufstieg oder gegen den Abstieg Punkte fehlen. Wie sich dies auf die konkrete Tabellensituation auswirkt, kann daher aus Gründen der Gleichbehandlung keine Rolle spielen. Der sich nach dem Abzug ergebende Punktestand ist das Ergebnis der Gesamtleistung der Mannschaft im Laufe der Saison, die bei der Strafzumessung keine Rolle spielt. Es gibt insbesondere keinen nachvollziehbaren Grund, eine Mannschaft, die ein schlechteres Gesamtergebnis erzielt hat und daher abstiegsgefährdet ist, für den gleichen Vorfall geringer zu bestrafen, als eine Mannschaft, die ein besseres Gesamtergebnis hat und daher auch nach dem Punktabzug nicht in Abstiegsgefahr gerät. Es wäre offensichtlich nicht sachgerecht, das bessere Gesamtergebnis strafschärfend und das schlechtere Ergebnis strafmindernd zu berücksichtigen.

 Neben dem Punktabzug war auch eine Geldstrafe auszusprechen. Auch hier ist die vom Sportgericht der Bayernliga ausgesprochene Strafe nicht zu beanstanden. Der Strafrahmen gemäß § 73 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 (b) RVO sieht eine Geldstrafe bis € 5.000 vor. Die Geldstrafe liegt daher noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Es handelt sich um einen Wiederholungsfall. Das Nachtatverhalten des Vereins spielt bei der Bemessung der Geldstrafe keine wesentliche Rolle, weil der Verein durch die Identifizierung des Täters sicherstellen kann, dass er die auferlegte Geldstrafe im Regresswege erstattet erhält.

 Bei einem Verein ist auch davon auszugehen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit vorhanden ist, eine solche Geldstrafe zu bezahlen. Jedenfalls wurde keine besonderen Gründe zur Leistungsunfähigkeit vorgetragen.


6.  Die Kosten der 1. Instanz trägt der Verein A, weil die Berufung lediglich im Strafmaß einen Teilerfolg hatte, das Strafmaß aber für die Kostenentscheidung in der 1. Instanz ohne Belang ist. Hinsichtlich der Kosten der 2. Instanz ist zu berücksichtigen, dass das Strafmaß reduziert wurde. Der Verein A konnte den Sachvortrag, der zum Teilerfolg führte, in der 1. Instanz noch nicht einbringen, so dass eine analoge Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO ausscheidet (§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO). Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 30 Abs. 3 RVO nicht erstattet.

 

 

Protokoll Nr.:  25 vom 11.05.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Frey, Krause
Fall:   60


Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 29.05.2010

Beschluss:

Aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 29.05.2010 wird kein Sportgerichtsverfahren eröffnet.

 

Gründe:


Aufgrund einer anonymen Mitteilung ergaben sich Anhaltspunkte, dass das Ergebnis des Verbandsspiels Verein A gegen Verein B am 29.05.2010 nicht im Wettbewerb erzielt wurde. Der Vorsitzende des VSG leitet daher mit Beschluss vom 30.07.2010 Vorermittlungen gemäß § 37 Abs. 1 RVO ein und beauftragte den Vorsitzenden des BSG mit der Durchführung der Ermittlungen.

Nach äußerst umfangreichen Ermittlungen gelangt der Abschlussbericht zu dem Ergebnis, dass zwar sehr dichte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei dem Spiel Unregelmäßigkeiten auftraten, die Einfluss auf das Spielergebnis hatten. Ein für eine Verurteilung ausreichender sicherer Tatverdacht gegen eine konkrete Person oder einen Verein hat sich jedoch nicht ergeben. Da die äußerst sorgfältig und umfangreich durchgeführten Ermittlungen keinen erkennbaren Spielraum für weitere Aufklärung im jetzigen Stadium erkennen lassen, ist ein konkretes Verfahren nicht zu eröffnen.
 

Ob das Verhalten des Spielers A ein krass sportwidriges Verhalten darstellt, kann dahingestellt bleiben. Eine nachträgliche Bestrafung durch das Sportgericht setzt voraus, dass der amtierende Schiedsrichter den Sachverhalt nicht gesehen hat und daher keine Tatsachenentscheidung treffen konnte. Vorliegend hat der Schiedsrichter den Vorfall beobachtet und hieraus den Schluss gezogen, dass aus seiner Sicht keine zu ahndende Unsportlichkeit vorliegt. An diese Wertung ist das Sportgericht infolge der Tatsachenentscheidung gebunden. Anders wäre der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn der Vorfall auf dem Spielfeld nur Teil einer Manipulationshandlung wäre, die bereits vor dem Spiel abgesprochen gewesen wäre. Dann könnte der Schiedsrichter mangels Kenntnis der Begleitumstände den Sachverhalt nicht im Sinne einer Tatsachenentscheidung umfassend würdigen, so dass dann eine Ahndung durch das Sportgericht trotz der anderslautenden Entscheidung des Schiedsrichters zu einem Teilaspekt zulässig wäre. Der Zweck der Tatsachenentscheidung ergibt sich nämlich nur daraus, dass auf dem Spielfeld die Entscheidungen des Schiedsrichters zu von ihm wahrgenommenen Sachverhalten endgültig sein sollen, soweit diese keinen Regelverstoß darstellen. Dies dient der Klarheit des Wettbewerbs. Die Tatsachenentscheidung soll aber keine Schutzfunktion entwickeln für Geschehnisse oder Absprachen, die im Verborgenen stattfinden und daher vom Schiedsrichter nicht erkannt und damit bei seiner Entscheidungsfindung auch nicht umfassend gewürdigt werden können.


 

Protokoll-Nr.     24   vom  03.05.2011
Besetzung:   Beierlein, Höhne, Frey
Fall:     59

Berufung gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 393


Urteil:

 

I. Die Berufung des Vereins A vom 31.03.2011 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 393, veröffentlicht im Internet am 22.03.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 260,00 trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

 

 

 Gründe:

1. Der Spieler X. wechselte in der Winterpause des Spieljahres 2010/2011 vom Verein B zum Verein A. Er ist für diesen seit 01.01.2011 spielberechtigt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirkssportgerichts vom 02.11.2010 wurde dieser ab 05.11.2010 für 4 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B nach Maßgabe von § 51 V RVO gesperrt. Gemäß Ziffer 2. dieses Urteils galt diese Sperre darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1. Ab 05.11.2010 hatte die 1. Mannschaft des Vereins B ihr 4. Verbandsspiel am 12.03.2011 in der Bezirksliga gegen den Verein C ausgetragen. Der Verein A setzte den Spieler . in den beiden Spielen am 05.03.2011 gegen den Verein C und am 12.03.2011 gegen den Verein D  jeweils als Auswechselspieler ein. Sowohl der Verein C, als auch der Verein D haben mit Schreiben vom 11.03.2011 (Verein C) sowie vom 16.03.2011 (Verein D) diesen Einsatz nach § 35 II RVO zur Anzeige gebracht mit der Begründung, dass der Einsatz des Spielers X. unzulässig erfolgt sei. Das Sportgericht hat daraufhin am 14.03.2011 bzw. am 16.03.2011 jeweils ein sportgerichtliches Verfahren gegen den Verein A sowie gegen den Spieler X eingeleitet. Seitens des Vereins A wurde hierzu ausführlich mit Schreiben vom 18.03.2011 Stellung genommen.
 
Zusammenfassend wird hier darauf abgestellt, dass man nie die Absicht gehabt habe, einen nicht spielberechtigten Spieler einzusetzen. Auf der ebenfalls beigefügten gutachterlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts aus Eichstätt kommt dieser ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Spieler X in beiden Verbandsspielen uneingeschränkt spielberechtigt gewesen sei. Das Sportgericht hat festgestellt, dass der Spieler X von seiner vom Bezirkssportgericht verhängten Spielsperre beim abgebenden Verein, dem Verein B drei Verbandsspiele vor seinem Wechsel zum Verein A verbüßt hat. Für das 4. und letzte Verbandsspiel ist § 51 V 6 RVO maßgebend, wonach bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit ab Erteilung des Verbandsspielrechts, also im vorliegenden Fall ab 01.01.2011 die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenklasse des aufnehmenden Vereins, somit im vorliegenden Fall die in der Kreisliga spielende 2. Mannschaft des Vereins A maßgeblich ist. Da die 2. Mannschaft des Vereins A laut amtlicher Terminliste ihr 1. Verbandsspiel nach dem 01.01.2011 erst am 27.03.2011 ausgetragen hat, war der Spieler X bis zu diesem Termin einschl. gesperrt. Hiergegen wendet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte Berufung vom 31.03.2011. Der Berufungsführer macht u. a. geltend, dass die Formulierung in Ziffer 2. des Tenors dahingehend lautet "seines Vereins" und sich nicht auf den "jeweiligen Verein" bezieht. Daraus sei nur zu schließen, dass sich die Sperre auf die Verbandsspiele des Vereins B beziehe. Hierzu kommt er aufgrund der entsprechenden Auslegung.

Auch nach § 51 V 6 RVO könnte sich die Dauer der Sperre nicht auf die 2. Mannschaft des Vereins A beziehen. Daneben wird u. a. gerügt, dass kein Verschulden des Vereins A vorliege. Auch deswegen wird die Aufhebung der Entscheidung begehrt.

2. Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.

3. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Der festgestellte Sachverhalt ist unstreitig.

Der Spieler X war in dem Spiel am 05.03.2011 gegen den Verein C und am 12.03.2011 gegen den Verein D nicht spielberechtigt.

Aufgrund der Entscheidung des Bezirkssportgerichts vom 02.11.2010 wurde dieser ab 05.11.2010 für 4 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B  nach Maßgabe von § 51 V RVO in Ziffer 1. gesperrt. Darüber hinaus galt diese Sperre in Ziffer 2. für alle weiteren Verbandsspiele seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1.

Es ist zutreffend, dass das Bezirkssportgericht im Tenor nicht auf den jeweiligen Verein abgestellt hat.

Dies ist im vorliegenden Fall aber unbeachtlich. Gemäß § 51 V 6 RVO sind bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit ab Erteilung des Verbandsspielrechts die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenklasse des aufnehmenden Vereins zu beurteilen. Dies bedeutet, dass nachdem die Sperre zum 01.01.2011 noch nicht vollständig abgelaufen war, ab 01.01.2011 die Spiele in der niedrigsten Klasse des aufnehmenden Vereins, also des Vereins A zu werten sind. Das Sportgericht hat deswegen zutreffend auf den 27.03.2011 abgestellt.

Ziffer 2. des Tenors stellt nicht nur auf den abgebenden Verein, des Vereins B ab, sondern auch nach dem Wortlaut auf den aufnehmenden Verein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "seines Vereins". Ab 01.01.2011 war der betroffene Spieler nicht mehr Mitglied des Vereins B. Eine Regelungslücke liegt aus diesem Grunde auch nicht vor. Der Tenor ist in diesem Zusammenhang auch entgegen der Ansicht des Berufungsführers nicht auszulegen. Der Wortlaut des § 51 V 6 RVO ist eindeutig. Danach zählen im vorliegenden Fall ab Erteilung des Verbandsspielrechts, also ab 01.01.2011 für den nicht verbüßten Teil der Sperre die Spiele in der niedrigsten Herrenmannschaft des aufnehmenden Vereins. Es ist nämlich davon auszugehen, dass es sich um eine persönliche Strafe des Spielers handelt und nicht des Vereins. Es wird aufgrund der durch den Spieler begangenen Ausgangstat nicht der Verein bestraft, sondern der Spieler erhält eine entsprechende Sperrstrafe für sein jeweiliges Vergehen. Diese persönliche Strafe des Spielers nimmt dieser Spieler bei einem Vereinswechsel zu seinem aufnehmenden Verein mit. Dies ist letztlich auch der Rechtsgedanke des § 51 V 6 RVO. Diese Vorschrift regelt auch die Dauer der Sperre, im vorliegenden Fall also bis zum 27.03.2011. Ein Verschulden des Verbandes ist in keinster Weise zu erkennen. Das Spielrecht ist dem Spieler zu erteilen. Die persönliche Sperrstrafe haben der Spieler und letztlich dann auch der aufnehmende Verein zu beachten.

Das Sportgericht hat zutreffend im Weiteren dazu ausgeführt, dass ein entsprechender Härtefall aufgrund der relativ lang dauernden Sperre aufgrund der Winterpause zu erkennen ist. Das Erstgericht hat hier aber auch zutreffend auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag nach § 46 IV RVO zu stellen, hingewiesen.

Im Weiteren ist es im vorliegenden Fall aufgrund der Gesamtumstände ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Sportgericht insbesondere im Einsatz erst im späteren Verlauf des Spiels mit einem leichten Fall bewertet hat.

Auf die weiteren Mitteilungen des Sportgerichts kommt es nach Ansicht des VSG nicht an, da diese alle nach dem 2. Einsatz am 12.03.2011 erfolgten und danach der Spieler nicht mehr eingesetzt wurde.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.

 

 

Protokoll-Nr.  24        vom  03.05.2011
Besetzung:   Beierlein, Frey, Krause
Fall:   58

Berufung gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 392

Urteil:

I. Die Berufung des Vereins A vom 31.03.2011 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 393, veröffentlicht im Internet am 22.03.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 260,00 trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Der Spieler X. wechselte in der Winterpause des Spieljahres 2010/2011 vom Verein B zum Verein A. Er ist für diesen seit 01.01.2011 spielberechtigt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirkssportgerichts vom 02.11.2010 wurde dieser ab 05.11.2010 für 4 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B nach Maßgabe von § 51 V RVO gesperrt. Gemäß Ziffer 2. dieses Urteils galt diese Sperre darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1. Ab 05.11.2010 hatte die 1. Mannschaft des Vereins B ihr 4. Verbandsspiel am 12.03.2011 in der Bezirksliga gegen den Verein C ausgetragen. Der Verein A setzte den Spieler . in den beiden Spielen am 05.03.2011 gegen den Verein C und am 12.03.2011 gegen den Verein D  jeweils als Auswechselspieler ein. Sowohl der Verein C, als auch der Verein D haben mit Schreiben vom 11.03.2011 (Verein C) sowie vom 16.03.2011 (Verein D) diesen Einsatz nach § 35 II RVO zur Anzeige gebracht mit der Begründung, dass der Einsatz des Spielers X. unzulässig erfolgt sei. Das Sportgericht hat daraufhin am 14.03.2011 bzw. am 16.03.2011 jeweils ein sportgerichtliches Verfahren gegen den Verein A sowie gegen den Spieler X eingeleitet. Seitens des Vereins A wurde hierzu ausführlich mit Schreiben vom 18.03.2011 Stellung genommen.
 
Zusammenfassend wird hier darauf abgestellt, dass man nie die Absicht gehabt habe, einen nicht spielberechtigten Spieler einzusetzen. Auf der ebenfalls beigefügten gutachterlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts aus Eichstätt kommt dieser ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Spieler X in beiden Verbandsspielen uneingeschränkt spielberechtigt gewesen sei. Das Sportgericht hat festgestellt, dass der Spieler X von seiner vom Bezirkssportgericht verhängten Spielsperre beim abgebenden Verein, dem Verein B drei Verbandsspiele vor seinem Wechsel zum Verein A verbüßt hat. Für das 4. und letzte Verbandsspiel ist § 51 V 6 RVO maßgebend, wonach bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit ab Erteilung des Verbandsspielrechts, also im vorliegenden Fall ab 01.01.2011 die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenklasse des aufnehmenden Vereins, somit im vorliegenden Fall die in der Kreisliga spielende 2. Mannschaft des Vereins A maßgeblich ist. Da die 2. Mannschaft des Vereins A laut amtlicher Terminliste ihr 1. Verbandsspiel nach dem 01.01.2011 erst am 27.03.2011 ausgetragen hat, war der Spieler X bis zu diesem Termin einschl. gesperrt. Hiergegen wendet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte Berufung vom 31.03.2011. Der Berufungsführer macht u. a. geltend, dass die Formulierung in Ziffer 2. des Tenors dahingehend lautet "seines Vereins" und sich nicht auf den "jeweiligen Verein" bezieht. Daraus sei nur zu schließen, dass sich die Sperre auf die Verbandsspiele des Vereins B beziehe. Hierzu kommt er aufgrund der entsprechenden Auslegung.

Auch nach § 51 V 6 RVO könnte sich die Dauer der Sperre nicht auf die 2. Mannschaft des Vereins A beziehen. Daneben wird u. a. gerügt, dass kein Verschulden des Vereins A vorliege. Auch deswegen wird die Aufhebung der Entscheidung begehrt.

2. Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.

3. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Der festgestellte Sachverhalt ist unstreitig.

Der Spieler X war in dem Spiel am 05.03.2011 gegen den Verein C und am 12.03.2011 gegen den Verein D nicht spielberechtigt.

Aufgrund der Entscheidung des Bezirkssportgerichts vom 02.11.2010 wurde dieser ab 05.11.2010 für 4 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B  nach Maßgabe von § 51 V RVO in Ziffer 1. gesperrt. Darüber hinaus galt diese Sperre in Ziffer 2. für alle weiteren Verbandsspiele seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1.

Es ist zutreffend, dass das Bezirkssportgericht im Tenor nicht auf den jeweiligen Verein abgestellt hat.

Dies ist im vorliegenden Fall aber unbeachtlich. Gemäß § 51 V 6 RVO sind bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit ab Erteilung des Verbandsspielrechts die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenklasse des aufnehmenden Vereins zu beurteilen. Dies bedeutet, dass nachdem die Sperre zum 01.01.2011 noch nicht vollständig abgelaufen war, ab 01.01.2011 die Spiele in der niedrigsten Klasse des aufnehmenden Vereins, also des Vereins A zu werten sind. Das Sportgericht hat deswegen zutreffend auf den 27.03.2011 abgestellt.

Ziffer 2. des Tenors stellt nicht nur auf den abgebenden Verein, des Vereins B ab, sondern auch nach dem Wortlaut auf den aufnehmenden Verein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "seines Vereins". Ab 01.01.2011 war der betroffene Spieler nicht mehr Mitglied des Vereins B. Eine Regelungslücke liegt aus diesem Grunde auch nicht vor. Der Tenor ist in diesem Zusammenhang auch entgegen der Ansicht des Berufungsführers nicht auszulegen. Der Wortlaut des § 51 V 6 RVO ist eindeutig. Danach zählen im vorliegenden Fall ab Erteilung des Verbandsspielrechts, also ab 01.01.2011 für den nicht verbüßten Teil der Sperre die Spiele in der niedrigsten Herrenmannschaft des aufnehmenden Vereins. Es ist nämlich davon auszugehen, dass es sich um eine persönliche Strafe des Spielers handelt und nicht des Vereins. Es wird aufgrund der durch den Spieler begangenen Ausgangstat nicht der Verein bestraft, sondern der Spieler erhält eine entsprechende Sperrstrafe für sein jeweiliges Vergehen. Diese persönliche Strafe des Spielers nimmt dieser Spieler bei einem Vereinswechsel zu seinem aufnehmenden Verein mit. Dies ist letztlich auch der Rechtsgedanke des § 51 V 6 RVO. Diese Vorschrift regelt auch die Dauer der Sperre, im vorliegenden Fall also bis zum 27.03.2011. Ein Verschulden des Verbandes ist in keinster Weise zu erkennen. Das Spielrecht ist dem Spieler zu erteilen. Die persönliche Sperrstrafe haben der Spieler und letztlich dann auch der aufnehmende Verein zu beachten.

Das Sportgericht hat zutreffend im Weiteren dazu ausgeführt, dass ein entsprechender Härtefall aufgrund der relativ lang dauernden Sperre aufgrund der Winterpause zu erkennen ist. Das Erstgericht hat hier aber auch zutreffend auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag nach § 46 IV RVO zu stellen, hingewiesen.

Im Weiteren ist es im vorliegenden Fall aufgrund der Gesamtumstände ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Sportgericht insbesondere im Einsatz erst im späteren Verlauf des Spiels mit einem leichten Fall bewertet hat.

Auf die weiteren Mitteilungen des Sportgerichts kommt es nach Ansicht des VSG nicht an, da diese alle nach dem 2. Einsatz am 12.03.2011 erfolgten und danach der Spieler nicht mehr eingesetzt wurde.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.

 

Protokoll Nr.:  24 vom 03.05.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer  
Fall:   57

Verfahren gegen Herrn A

Urteil:

  I.   Herr A, Verein A, wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt einem Mitgliedsverein als Mitglied anzugehören.

 II.   Der Spielerpass des Betroffenen Herr A  Nr. 0000 ist unverzüglich an den Bayerischen Fußball-Verband einzusenden.

 III.  Die Kosten des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung trägt Herr A unter Mithaftung des Vereins A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1.  Beim BFV-Pokalspiel der A-Junioren Verein A gegen Verein B am 03.10.2010 wurde laut Anzeige vom 04.10.2010 der Spieler X auf Seiten des Verein A eingesetzt, obwohl er noch einen gültigen Spielerpass für den Verein C hatte. Dem SR war, so der Inhalt der Anzeige, ein auf einen Spieler des Verein A (Spieler Y) ausgestellter Spielerpass vorgelegt worden, in den ein Bild von Spieler X eingeklebt war. Im Spielbericht war unter Nr. 5 der Spieler Y eingetragen. 

2.  Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Lit. a RVO. Das Verfahren gegen Herrn A wurde vom JSG mit Entscheidung vom 05.11.2010 und vom 23.11.2010 an das VSG abgegeben, weil der Vorwurf der Passfälschung den Ausschluss aus dem BFV zur Folge haben kann.

3.  Trainer A  war gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 RVO in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 Lit i, 57 RVO aus dem Verband auszuschließen. In der vor dem VSG am 26.04.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat er zugestanden, seinen Co-Trainer angewiesen zu haben, "irgendwie" zu organisieren, dass er den Spieler X trotz fehlender Spielberechtigung einsetzen könne. Diese Anweisung umfasste nach Wortlaut und Sinn die Möglichkeit, die Einsatzmöglichkeit durch Herstellung eines falschen Spielerpasses zu schaffen, was Trainer A auch bewusst sein musste.

Zur Überzeugung des VSG steht fest, dass ein falscher Spielerpass hergestellt wurde. Der Zeuge W hat glaubwürdig ausgesagt, dass das Bild von Spieler X in den auf Spieler Y ausgestellten Pass eingeklebt gewesen sei. Die Aussage wurde vom Zeugen Z, dem SR der Begegnung, bestätigt; bei der Passkontrolle sei der Pass als solcher "in Ordnung" gewesen. Beide hatten den Spielerpass, auf den Spieler X unstreitig eingesetzt war, gezielt noch einmal angesehen und festgestellt, dass das Bild von Spieler X fest mit dem auf den Spieler Y ausgestellten Pass verbunden war. Den Einlassungen des Beschuldigten und der Aussage des Zeugen V, das Bild sei als "zweites Bild" lediglich lose in der Schutzhülle eingeschoben gewesen, kann das VSG nicht folgen, sie stellt sich als reine Schutzbehauptung dar. Im Übrigen wäre das vom Beschuldigten unumwunden zugegebene und letztlich auch erreichte Ziel, den SR über die Spielberechtigung zu täuschen, auf diese Weise nicht zu verwirklichen gewesen. Damit war ein falscher Spielerpass hergestellt; auf die Frage, ob auch ein Vereinsstempel angebracht war, kommt es nicht mehr an.

Es konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, wer Ausführender bei der Herstellung des falschen Passes war. Zugunsten des Beschuldigten geht das VSG davon aus, dass es nicht der Beschuldigte persönlich war. Er hat jedoch zumindest billigend in Kauf genommen, dass ein gefälschter Spielerpass dem SR zur Passkontrolle vorgelegt wurde. Als verantwortlichen, im Spielbericht eingetragenen Betreuer obliegt ihm die Vorlage der Spielerpässe, selbst wenn er - wie vorgetragen - bei der Passkontrolle nicht persönlich anwesend war. Er muss es sich zurechnen lassen, wenn ein gefälschter Spielerpass, dessen Erstellung für ihn erkennbar sein musste, dem SR vorgelegt wird. Herr A hat damit zumindest bedingt vorsätzlich einen falschen Spielerpass zur Täuschung gebraucht, der Tatbestand des § 89 Abs.2 Satz 1 RVO ist erfüllt.

Von einem leichten Fall im Sinne des § 89 Abs.2 Satz 2 RVO kann nicht ausgegangen werden. Der Gebrauch des falschen Passes erfolgte in einem Verbandsspiel, in der eindeutigen und auch zugestandenen Absicht, den SR und auch den Gegner zu täuschen. Die Behauptung, man hätte ansonsten nicht "anständig antreten" können, kann das VSG nicht überzeugen: im Spielbericht sind für den Verein A zwei Auswechselspieler eingetragen, einer davon kam bereits in der ersten Spielhälfte zum Einsatz.

Nach der Rechtsfolge des § 89 Abs. 2 Satz 1 RVO war HerrA zwingend aus dem Verband auszuschließen. Die Bestrafung wegen des in Tateinheit stehenden unzulässigen Spielereinsatzes nach § 77 Abs.2 RVO ist im Ausschluss enthalten.

4.  Kosten : .§§ 32, 33 RVO

 

Protokoll:  23    vom 19.04.2011
Besetzung:   Beierlein, Schreckenbauer, Höhne
Fall:  56

Anzeige gegen Herrn A

Urteil:

I. Das Verfahren gegen  den Vorsitzenden des Sportgerichts, Herrn A wird eingestellt.

II. Die Kosten trägt der BFV.

III. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Mit Schreiben vom 29.03.2011 erstattete Herr Z, Mitglied des Vereins A, Anzeige gegen den Vorsitzenden des Sportgerichtes, Herrn A, wegen Verstöße gegen die sportliche Fairness und die Fürsorgepflicht eines Verbandsfunktionärs gegenüber Vereinen. Dies begründete er damit, dass der Verein B mit Schreiben vom 11.03.2011 eine Anzeige beim  Betroffenen eingereicht habe über den unzulässigen Einsatz eines Spielers am 05.03.2011. Der Verein A sei dann erst am 14.03.2011 schriftlich hiervon informiert worden, wobei der Verein A ein weiteres Verbandspiel in der Zwischenzeit ausgetragen habe. Der Betroffene hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass das Schreiben tatsächlich am Freitag, den 11.03.2011, um 16:26 Uhr bei ihm eingegangen war. Da er an diesem Tag aber privat unterwegs war, konnte er erst im Laufe des Samstages von dieser Anzeige Kenntnis nehmen. Aufgrund der dann noch erforderlichen Vorarbeiten, u.a. Einsicht in das entsprechende Urteil, weitere Rückfragen etc. hat er dann am darauffolgenden Werktag, nämlich am 14.03.2011 das Verfahren eingeleitet und die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen bereits bekannt gegeben.

2. Das Verfahren ist einzustellen.

Das VSG ist zur Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.

Dem Betroffenen war hier kein Verstoß nachzuweisen.  Es steht fest, dass am späten Freitagnachmittag eine Anzeige eingegangen ist. Aufgrund privater Abwesenheit konnte diese Anzeige erst am darauffolgenden Samstag gesichtet werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass nach unverzüglich durchgeführten Vorermittlungen am gleichen Wochenende sofort am darauffolgenden Montag dem betroffenen Verein die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in den Satzungen und Ordnungen kein ausdrücklicher Anspruch darauf enthalten ist, dass insbesondere Gerichte so frühzeitig einschreiten, dass weitere Taten desjenigen verhindert werden, der Pflichten verletzt. Ein analoger Anspruch gemäß §§ 47, 48 RVO ist ebenfalls zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des BGH im Beschluss vom 15.08.2007 
- 1 StR 335/07, veröffentlicht in NStZ 2008, 685 f. zu verweisen, worin auch der BGH im ordentlichen Recht festgestellt hat, dass es keinen Anspruch eines Täters darauf gibt, dass die Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten, dass seine Taten verhindert werden. Diese Grundsätze sind analog auch hier anzuwenden. Im Weiteren kann eine Zeitverzögerung von nur wenigen Tagen eine Verletzung der Fürsorgepflicht keinesfalls begründen. Der Einsatz eines Spielers obliegt der Verantwortung eines Vereines. Seitens des einsetzenden Vereines sind die entsprechenden Erkundigungen einzuziehen, ob der Spieler spielberechtigt ist oder nicht. Aufgrund seiner Informationen hat der Verein dann selbständig zu entscheiden. Es würde die Verpflichtung eines Sportgerichtes überstrapaziert werden, wenn hier verlangt werden würde, dass zu jeder Zeit  in einem kurzfristigen Zeitrahmen eine entsprechende Einleitung eines Verfahrens veranlasst werden müsste. Ein Zeitverzug von nur zwei Tagen ist im vorliegenden Fall seitens des VSG nicht zu beanstanden und stellt keine Pflichtverletzung dar. Ansonsten liegt keine Verfehlung des Betroffenen vor. Das Verfahren war daher einzustellen.
 
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.

 

Protokoll Nr.:  23 vom  19.04.2011
Besetzung: Beierlein 
Fall:  55

Verfahren vor dem Verbands-Sportgericht gegen die Schiedsrichter A und B

Beschluss :

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung werden die Schiedsrichter A und B, Verein A bis zur endgültigen Entscheidung durch das Verbands-Sportgericht als Schiedsrichter gesperrt.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Nach derzeitiger Aktenlage muss das Verbands-Sportgericht davon ausgehen, dass beide Schiedsrichter im Vorfeld des Spiels Verein B gegen Verein C vom 15.03.2011 ihre erhaltenen Freikarten verbotswidrig an andere Personen verkauft  bzw. verschenkt haben. Eine vorläufige Sperre erscheint zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Recht und Fairness im Fußballsport notwendig.
 

 

Protokoll Nr.: 22 vom 12.04.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Krause
Fall: 54

 

Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 05.04.2011, Protokoll 51, Fall 282

Urteil:


I. Auf die Revision des Vereins A wird das Urteil des BSG vom 05.04.2011 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Spieler X, Verein A, vom 05.04.2011 mit 12.04.2011 gesperrt wird.

II. Die Kosten der 1. Instanz trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins A. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Beim Privatspiel Verein B - Verein A am 06.03.11 wurde der Betroffene in der 58. Spielminute mit gelb-roter Karte des Feldes verwiesen. Unmittelbar nach dem Zeigen der roten Karte sagte er zum Schiedsrichter: "Das ist doch ein Witz. Pfeif doch Du in der Bauernklasse." Dies meldete der Schiedsrichter mit dem Spielbericht. Der Betroffene wurde vom Revisionsführer bis zum Erlass des KSG-Urteils weiterhin in Verbandsspielen eingesetzt. Das KSG sperrte den Betroffenen mit Urteil vom 24.03.2011 gemäß § 68 Abs. 1 RVO wegen Unsportlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter bis einschließlich 20.03.11. Dagegen legte der Revisionsführer fristgerecht Berufung zum BSG ein. Das BSG änderte das Urteil dahingehend ab, dass der Betroffene vom 01.04.2011 mit 14.04.2011 gesperrt wurde. Gegen dieses Urteil vom 05.04.2011 legte der Revisionsführer mit Schreiben vom 08.04.2011 Revision ein. Diese wurde mit einem Verstoß gegen § 24 Abs. 5 RVO begründet.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.

3. Die Revision ist teilweise begründet.

Gemäß § 40 Abs. 3 RVO tritt nur beim Zeigen einer roten Karte eine automatische Sperre ein. Nach der Meldung des Schiedsrichters wurde die rote Karte jedoch nur in der Kombination gelb/rote Karte gezeigt. Der Spieler war daher nicht automatisch gesperrt. Das KSG hätte den Beginn der Sperre festlegen müssen. Aus Gründen der Rechtsklarheit kann dieser Beginn nicht rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor der Veröffentlichung des Urteils des Sportgerichts festgelegt werden. Dies wäre nur dann zulässig gewesen, wenn eine automatische Sperre gemäß § 40 Abs. 3 RVO, eine einstweilige Sperre gemäß § 40 Abs. 1 RVO oder die vorläufige Vollstreckbarkeit des KSG-Urteils gemäß § 31 Abs. 1 RVO vorgelegen hätte. Dies war jedoch jeweils nicht der Fall. Die vom KSG ausgesprochene Sperre war zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils bereits (ohne Außenwirkung entfaltet zu haben) abgelaufen. Das BSG hätte daher frühestens ab dem 05.04.2011 sperren können. Allerdings trat gemäß § 31 Abs. 1 RVO nunmehr die vorläufige Vollstreckbarkeit ein, so dass der Spieler ab dem Erlass des BSG-Urteils gesperrt war. Das VSG konnte daher den Beginn der Sperre auf diesen Zeitpunkt festlegen und damit den zwischen dem BSG-Urteil und dem VSG-Urteil liegenden Zeitraum berücksichtigen.

Der Revisionsführer war durch das Urteil des KSG beschwert, so dass die Berufung zum BSG zulässig war. Die Beschwer ergibt sich daraus, dass der Verein bei Rechtskraft des Urteils hätte damit rechnen müssen, wegen des unzulässigen Einsatzes eines Spielers während der Sperrzeit belangt zu werden. Ob dies in der Tat so gewesen wäre, kann offen bleiben, weil die ernsthafte Befürchtung, Nachteile aus der Rechtskraft der Entscheidung zu erleiden das rechtliche Interesse an der Entscheidung und damit auch die Beschwer begründet.

Nachdem der Revisionsführer darlegte, dass innerhalb der Sperrfrist drei Verbandsspiele stattfinden, das BSG jedoch bei der zeitlichen Sperre von zwei Wochen davon ausging, dass diese Sperre zwei Spiele umfassen sollte, konnte das VSG die Sperrstrafe um eine Woche verkürzen, ohne dass eine Zurückverweisung in die Tatsacheninstanz notwendig war. Die verkürzte Sperrfrist entsprach im Ergebnis dem nicht zu beanstandenden Strafmaß des BSG aufgrund des ebenfalls unstreitigen Sachverhalts.


4.  Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittel sowohl in der Berufung, als auch in der Revision erfolgreich waren. Die Kosten der 1. Instanz wurden jedoch alleine durch das strafwürdige Verhalten des Spielers ausgelöst, §§ 32, 33 RVO

 

Protokoll Nr.:  21  vom 05.04.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall:    53


Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 22.02.2011, Protokoll 29, Fall 125


Urteil:

I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 22.02.2011 wird zurückgewiesen. 

II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 12,50 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 75,00.

 

Gründe:

1. Der Revisionsführer setzte den Betroffenen in den nachfolgend aufgeführten Kreisliga-Spielen ein: Verein B gegen Verein A am 22.08.2010, Verein A gegen Verein C am 05.09.2010, Verein D gegen Verein A am 12.09.2010, Verein A gegen Verein E am 19.09.2010, Verein F gegen Verein A am 25.09.2010, Verein A gegen Verein G am 17.10.2010 und Verein H gegen Verein A am 07.11.2010.
 
 Der Betroffene war zuvor vom Verein I zum Verein A gewechselt. Er hatte im Totopokalspiel am 11.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein J und im Privatspiel am 17.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein K jeweils für den Verein I gespielt. Allerdings hatte der Verein I auf der Rückseite des Spielerpasses als Tag der Abmeldung den 30.06.2010 und als Tag des letzten Spiels für den Verein I den 30.05.2010 eingetragen. Die Passabteilung des BFV erteilte aufgrund dieser Angaben den Spielerpass zum 03.08.2010.
 Wegen Mitwirkens des Betroffenen in den Verbandsspielen erstatteten gemäß § 35 (2) RVO die Vereine G - Eingang am 06.11.2010-, F - Eingang am 12.11.2010 - , H - Eingang am 13.11.2010 - , C - Eingang am 13.11.2010 -, B - Eingang am 15.11.2010 - , D - Eingang am 18.11.2010 -, E - Eingang am 18.11.2010 - Anzeige beim KSG wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers in den oben genannten Spielen.

Das KSG stellte fest, dass auf Grund der falschen Angaben des abgebenden Vereins, sowie des Fehlverhaltens des Betroffenen, das von der Passabteilung des BFV erteilte Spielrecht für den Verein A gemäß § 43 Abs. 9 SpO von Anfang an ungültig war. Das KSG sprach daher gemäß § 70 Abs. 1 RVO gegen den Betroffenen eine Sperrfrist von 8 Wochen aus, die mit der Erteilung des neuen Spielrechts beginnt.

Gegen das Urteil des KSG vom 24.01.2011, legte der Revisionsführer mit Schreiben vom 31.01.2011, eingegangen am 02.02.2011, Berufung zum BSG ein. Mit Urteil vom 17.02.2011 wies das BSG die Berufung zurück. Mit Anwaltsschreiben ohne Datum, per Fax eingegangen am 02.03.2011 legte der Revisionsführer Revision ein. Gerügt wurde die Verletzung von § 77 Abs. 1 RVO, § 43 Abs. 9 SpO und § 48 Abs. 3 SpO.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsmittel per Telefax eingelegt werden. Die Vertretung durch schriftlich bevollmächtigte Rechtsanwälte ist vor dem VSG uneingeschränkt zulässig (§ 30 Abs. 3 RVO). Die Sperre des Betroffenen wirkt sich für den Revisionsführer nachteilig aus. Damit liegt die rechtliche Beschwer vor.

3. Die Revision ist jedoch unbegründet.

Die formellen Voraussetzungen der Spielwertungen sind erfüllt. Die Vierwochenfrist des § 35 Abs. 2 RVO wurde eingehalten. Durch die fristgerechten Anzeigen des Verein H und des Verein G, konnten die zu beanstandenden Spiele, deren Anzeigen isoliert betrachtet verspätet gewesen wären, überprüft werden (VSG 1999/2000 Fall 33). Die notwendigen nachträglichen Anzeigen lagen in allen Fällen vor. Die beanstandeten Spiele lagen innerhalb der letzten zehn Spiele vor dem Spiel gegen den Vereins G. Auf die Frage, ob eine Bestrafung des Spielers eine fristgerechte Anzeige voraussetzt, kommt es daher nicht an.

Das BSG gelangte nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich der Betroffene nicht am 30.06.2010 abgemeldet hatte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft wurden, die Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt und der dem Tatgericht eingeräumte Ermessenspielraum nicht überschritten wurde. Die Beweisaufnahme hält sowohl hinsichtlich der Durchführung, als auch bei der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der rechtlichen Überprüfung statt.

Die Revision rügt, dass das BSG den mündlichen Ausführungen der Zeugen zum Tag der Mitteilung des Wechsels des Betroffenen trotz der gegenteiligen schriftlichen Angabe auf dem Passformular den Vorzug gab. Dies ist nicht zu beanstanden. Das BSG hat sich eingehend mit dieser Diskrepanz auseinandergesetzt und mit nachvollziehbaren Argumenten den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt. Das BSG sah die Richtigkeit der Zeugenaussagen insbesondere durch folgende objektive Umstände als gesichert an: Der Betroffene unterschrieb erst vier Wochen nach seiner angeblichen Abmeldung bei dem abgebenden Verein den Antrag auf Neuausstellung des Spielerpasses für den Revisionsführer. Der Betroffene behauptete, das Abmeldeschreiben in den Briefkasten des Trainers eingeworfen zu haben, dessen Tätigkeit für den Verein schon beendet war. Dieser Trainer bestritt jedoch, eine Abmeldung erhalten zu haben. Der Betroffene spielte nach dem angeblichen Tag der Abmeldung noch zweimal für den abgebenden Verein als Spielführer. Das BSG stützte sich daher bei der Beweiswürdigung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen, sondern auf Indizien, die objektiv betrachtet dagegen sprechen, dass sich der Betroffene tatsächlich am 30.06.2010 beim Verein abgemeldet hatte. Das BSG zeigte somit im Urteil die Ungereimtheiten auf, die massiv dagegen sprechen, dass die Abmeldung tatsächlich am 30.06.2010 erfolgt ist.

Dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht § 48 Abs. 3 SpO entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (1999/2000 Fall 53; 2007/2008 Fall 98; 2007/2008 Fall 105) bedeutet Abmeldung die tatsächliche endgültige und abschließende Aufgabe des Spielrechts für den abgebenden Verein. Der Tag der Abmeldung kann von den Beteiligten dabei nicht einvernehmlich rückwirkend festgelegt werden. Die Eintragung auf dem Spielerpass hat daher keinen abschließenden Charakter. Vielmehr muss das Sportgericht bei Zweifeln aufklären, ob der eingetragene Tag der Abmeldung auch der tatsächlichen Abmeldung entspricht. Wenn der Spieler für den abgebenden Verein nach dem Tag der behaupteten Abmeldung nochmals spielt, ist ein wichtiges Indiz dafür gegeben, dass die angebliche Abmeldung nicht ernstlich und endgültig gemeint war. Gelangt das Sportgericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Abmeldung tatsächlich am angegebenen Tag erfolgt ist und vom Spieler ernstlich und abschließend gemeint war sowie vom Erklärungsempfänger des abgebenden Vereins auch so verstanden wurde, ist das Spielrecht erloschen. Weitere Spiele für den abgebenden Verein können dann die Abmeldung nicht mehr rückwirkend beseitigen. Vielmehr spielt der Spieler nunmehr unzulässig für den abgebenden Verein. Das auf Grundlage des vorherigen Abmeldedatums erteilte neue Spielrecht wird davon jedoch nicht berührt

Die Abmeldung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Verein, bei dem die Abmeldung erfolgen soll, zugehen; Beweislast für den Zugang der Erklärung trägt der abmeldende Spieler (VSG 2005/2006 Fall 13).

Das BSG konnte sich nicht davon überzeugen, dass sich der Betroffene bei seinem früheren Verein überhaupt förmlich abgemeldet hat. Zwar erklärte der Betroffene, er hätte einen Brief in den Briefkasten seines damaligen Trainers geworfen. Dieser Zeuge X erklärte aber in einem Telefonat, dass er keine Abmeldung erhalten habe und zudem seine Trainertätigkeit bereits zum 31.05.2010 beendet hatte. Er war also zum 30.06.2010 unter keinen Umständen empfangsbevollmächtigt. Zwar hat der Vereinsverantwortliche des Vereins I auf dem Spielerpass den 30.06.2010 als Tag der Abmeldung angegeben. Da es nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VSG aber auf den Tag der tatsächlichen Abmeldung ankommt und dieser Tag nicht einvernehmlich oder aus sonstigen Gründen zurückdatiert werden kann, musste das BSG aufklären, ob und ggfs. wann die Abmeldung tatsächlich erfolgt ist.

Da somit die Abmeldung des Spielers nicht bis zum 30.06.2010 erfolgt war, hätte gemäß § 49 Abs. 4 SpO frühestens zum 01.01.2011 erteilt werden dürfen. Gemäß § 43 Abs. 9 SpO war das aufgrund der falschen Angabe des Abmeldedatums erteilte Spielrecht ungültig.

Das Verhalten des Betroffenen war auch schuldhaft. Der Betroffene wusste, dass er nach dem angeblichen Tag der Abmeldung noch zwei Spiele für den abgebenden Verein als Spielführer bestritten hatte. Er wusste daher auch, dass die Angaben auf dem Spielerpass hinsichtlich seines letzten Spiels falsch waren. 

Er hätte den Revisionsführer auf diesen Umstand hinwiesen müssen.

Die Bestrafung des Betroffenen ist nicht zu beanstanden. § 70 Abs. 1 RVO sieht eine Sperre von vier Wochen bis zu sechs Monaten vor. Hier fällt zu Lasten des Spielers ins Gewicht, dass er im Juli 2010 noch an zwei Spielen als Spielführer teilgenommen hatte. Ihm war daher bewusst, dass - sollte er tatsächlich ein Abmeldeschreiben verfasst haben - dieses nicht in den Machtbereich des abgebenden Vereins gelangt war. Nach der Abmeldung hätte er nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Zugunsten des Spielers ist zu berücksichtigen, dass er von keinem Vereinsverantwortlichen nach dem tatsächlichen Datum des letzten Spiels befragt wurde, allerdings hätte er an sich auch ungefragt aufklären müssen. Die Sperrstrafe von acht Wochen ist daher als tat- und schuldangemessen nicht zu beanstanden. Der verzögerte Beginn der Sperrfrist ergibt sich aus § 48 Abs. 4 SpO. 

4.  Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Revisionsführer auch die Kosten und Gebühren des Revisionsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO). Im Hinblick darauf, dass es sich um das Parallelverfahren zur Bestrafung des Revisionsführers handelt, wurden die Kosten und Gebühren des Verfahrens halbiert.


Protokoll Nr.:  21 vom 05.04.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall:   52


Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 17.02.2011, Protokoll 28, Fall 124


Urteil:

I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 17.02.2011 wird zurückgewiesen. 

II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 12,50 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 75,00.

Gründe:

1. Der Revisionsführer setzte den Spieler X in den nachfolgend aufgeführten Kreisliga-Spielen ein: Verein B gegen Verein A am 22.08.2010, Verein A gegen Verein C am 05.09.2010, Verein D gegen Verein A am 12.09.2010, Verein A gegen Verein E am 19.09.2010, Verein F gegen Verein A am 25.09.2010, Verein A gegen Verein G am 17.10.2010 und Verein H gegen Verein A am 07.11.2010.
 
 Der Spieler war zuvor vom Verein I zum Verein A gewechselt. Er hatte im Totopokalspiel am 11.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein J und im Privatspiel am 17.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein K jeweils für den Verein I gespielt. Allerdings hatte der Verein I auf der Rückseite des Spielerpasses als Tag der Abmeldung den 30.06.2010 und als Tag des letzten Spiels für den Verein I den 30.05.2010 eingetragen. Die Passabteilung des BFV erteilte aufgrund dieser Angaben den Spielerpass zum 03.08.2010. Der Revisionsführer hat vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass der Spieler sich zum 30.06.2010 abgemeldet habe. Der für den Spielerwechsel und Einsatz des Spielers verantwortliche Vereinsmitarbeiter war der Abteilungsleiter Y.

 Wegen Mitwirkens des Spielers X in den Verbandsspielen erstatteten gemäß § 35 (2) RVO die Vereine G - Eingang am 06.11.2010-, F - Eingang am 12.11.2010 - , H - Eingang am 13.11.2010 - , C - Eingang am 13.11.2010 -, B - Eingang am 15.11.2010 - , D - Eingang am 18.11.2010 -, E - Eingang am 18.11.2010 - Anzeige beim KSG wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers in den oben genannten Spielen.

Das KSG stellte fest, dass auf Grund der falschen Angaben des abgebenden Vereins, sowie des Fehlverhalten des Spielers X, das von der Passabteilung des BFV erteilte Spielrecht für den Verein A gemäß § 43 Abs. 9 SpO von Anfang an ungültig war. Das KSG legte dem Abteilungsleiter des Revisionsführers mangelnde Sorgfaltspflicht und fahrlässiges Verhalten bei der Abwicklung des Vereinswechsels des Spielers X zur Last. Das KSG belegte den Abteilungsleiter des Revisionsführers gemäß § 77 Abs. 2 RVO in einem leichten Fall zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 350,00.

Gegen das Urteil des KSG vom 24.01.2011, legte der Revisionsführer mit Schreiben vom 31.01.2011, eingegangen am 02.02.2011, Berufung zum BSG ein. Mit Urteil vom 17.02.2011 wies das BSG die Berufung zurück. Mit Anwaltsschreiben ohne Datum, per Fax eingegangen am 02.03.2011 legte der Revisionsführer Revision ein. Gerügt wurde die Verletzung von § 77 Abs. 1 RVO, § 43 Abs. 9 SpO und § 48 Abs. 3 SpO.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsmittel per Telefax eingelegt werden. Die Vertretung durch schriftlich bevollmächtigte Rechtsanwälte ist vor dem VSG uneingeschränkt zulässig (§ 30 Abs. 3 RVO).

3. Die Revision ist jedoch unbegründet.

Die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 77 RVO sind erfüllt. Die Vierwochenfrist des § 35 Abs. 2 RVO wurde eingehalten. Durch die fristgerechten Anzeigen des Vereins H und des Vereins G, konnten die zu beanstandenden Spiele, deren Anzeigen isoliert betrachtet verspätet gewesen wären, überprüft werden (VSG 1999/2000 Fall 33). Die notwendigen nachträglichen Anzeigen lagen in allen Fällen vor. Die beanstandeten Spiele lagen innerhalb der letzten zehn Spiele vor dem Spiel gegen den Verein G. Auf die Frage, ob eine Bestrafung des Verantwortlichen eine fristgerechte Anzeige voraussetzt, kommt es daher nicht an.

Das BSG gelangte nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich der Spieler X nicht am 30.06.2010 abgemeldet hatte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft wurden, die Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt und der dem Tatgericht eingeräumte Ermessenspielraum nicht überschritten wurde. Die Beweisaufnahme hält sowohl hinsichtlich der Durchführung, als auch bei der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der rechtlichen Überprüfung statt.

Die Revision rügt, dass das BSG den mündlichen Ausführungen der Zeugen zum Tag der Mitteilung des Wechsels des Spielers X trotz der gegenteiligen schriftlichen Angabe auf dem Passformular den Vorzug gab. Dies ist nicht zu beanstanden. Das BSG hat sich eingehend mit dieser Diskrepanz auseinandergesetzt und mit nachvollziehbaren Argumenten den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt. Das BSG sah die Richtigkeit der Zeugenaussagen insbesondere durch folgende objektive Umstände als gesichert an: Der Spieler X unterschrieb erst vier Wochen nach seiner angeblichen Abmeldung bei dem abgebenden Verein den Antrag auf Neuausstellung des Spielerpasses für den Revisionsführer, der Spieler X behauptete, das Abmeldeschreiben in den Briefkasten des Trainers eingeworfen zu haben, dessen Tätigkeit für den Verein schon beendet war. Dieser Trainer bestritt jedoch, eine Abmeldung erhalten zu haben. Der Spieler X spielte nach dem angeblichen Tag der Abmeldung noch zweimal für den abgebenden Verein als Spielführer. Das BSG stützte sich daher bei der Beweiswürdigung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen, sondern auf Indizien, die objektiv betrachtet dagegen sprechen, dass sich der Spieler tatsächlich am 30.06.2010 beim Verein abgemeldet hatte. Das BSG zeigte somit im Urteil die Ungereimtheiten auf, die massiv dagegen sprechen, dass die Abmeldung tatsächlich am 30.06.2010 erfolgt ist.

Dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht § 48 Abs. 3 SpO entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (1999/2000 Fall 53; 2007/2008 Fall 98; 2007/2008 Fall 105) bedeutet Abmeldung die tatsächliche endgültige und abschließende Aufgabe des Spielrechts für den abgebenden Verein. Der Tag der Abmeldung kann von den Beteiligten dabei nicht einvernehmlich rückwirkend festgelegt werden. Die Eintragung auf dem Spielerpass hat daher keinen abschließenden Charakter. Vielmehr muss das Sportgericht bei Zweifeln aufklären, ob der eingetragene Tag der Abmeldung auch der tatsächlichen Abmeldung entspricht. Wenn der Spieler für den abgebenden Verein nach dem Tag der behaupteten Abmeldung nochmals spielt, ist ein wichtiges Indiz dafür gegeben, dass die angebliche Abmeldung nicht ernstlich und endgültig gemeint war. Gelangt das Sportgericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Abmeldung tatsächlich am angegebenen Tag erfolgt ist und vom Spieler ernstlich und abschließend gemeint war sowie vom Erklärungsempfänger des abgebenden Vereins auch so verstanden wurde, ist das Spielrecht erloschen. Weitere Spiele für den abgebenden Verein können dann die Abmeldung nicht mehr rückwirkend beseitigen. Vielmehr spielt der Spieler nunmehr unzulässig für den abgebenden Verein. Das auf Grundlage des vorherigen Abmeldedatums erteilte neue Spielrecht wird davon jedoch nicht berührt

Die Abmeldung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Verein, bei dem die Abmeldung erfolgen soll, zugehen; Beweislast für den Zugang der Erklärung trägt der abmeldende Spieler (VSG 2005/2006 Fall 13).

Das BSG konnte sich nicht davon überzeugen, dass sich der Spieler X bei seinem früheren Verein überhaupt förmlich abgemeldet hat. Zwar erklärte der Spieler, er hätte einen Brief in den Briefkasten seines damaligen Trainers geworfen. Dieser Zeuge Z erklärte aber in einem Telefonat, dass er keine Abmeldung erhalten habe und zudem seine Trainertätigkeit bereits zum 31.05.2010 beendet hatte. Er war also zum 30.06.2010 unter keinen Umständen empfangsbevollmächtigt. Zwar hat der Vereinsverantwortliche des Vereins I auf dem Spielerpass den 30.06.2010 als Tag der Abmeldung angegeben. Da es nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VSG aber auf den Tag der tatsächlichen Abmeldung ankommt und dieser Tag nicht einvernehmlich oder aus sonstigen Gründen zurückdatiert werden kann, musste das BSG aufklären, ob und ggfs. wann die Abmeldung tatsächlich erfolgt ist.

Da somit die Abmeldung des Spielers nicht bis zum 30.06.2010 erfolgt war, hätte gemäß § 49 Abs. 4 SpO das Spielrecht frühestens zum 01.01.2011 erteilt werden dürfen. Gemäß § 43 Abs. 9 SpO war das aufgrund der falschen Angabe des Abmeldedatums erteilte Spielrecht ungültig.

Das Verhalten des Abteilungsleiters des Revisionsführers war auch schuldhaft. Der Spieler X meldete sich erst längere Zeit nach dem angeblichen Abmeldetermin beim Revisionsführer.

Das BSG hat aufgrund der Aussage des Spielers X in der mündlichen Verhandlung festgestellt (insoweit greift die Revision das Urteil nicht an), dass der Spieler X vom Abteilungsleiter des Revisionsführers als Vereinsverantwortlichen des Vereins A nicht gefragt worden sei, wann er das letzte Spiel für den Verein I bestritten habe. Eine solche Nachfrage hätte sich nach der Auffassung des BSG schon allein auf Grund der vierwöchigen Zeitspanne - zwischen der angeblichen Abmeldung am 30.06.2010 und dem Datum der Antragstellung auf Passneuausstellung am 28.07.2010 aufgedrängt. Auch diese Ansicht des BSG ist nicht zu beanstanden. Auch insoweit kann sich das BSG auf gefestigte Rechtsprechung des VSG stützen. Demnach handelt der erklärende Verein schuldhaft, wenn er ohne Nachfrage beim abgebenden Verein und beim Spieler eine objektiv falsche Erklärung über einen ungewöhnlichen Sachverhalt abgibt (VSG 1999/2000 Fall 53)

Auch für einen ähnlichen Fall, nämlich der Beachtung von Sperrstrafen beim Vereinswechsel hat das VSG entschieden, dass es in der Verantwortlichkeit des aufnehmenden Vereins liegt, sich über eventuelle Sperrstrafen des Spielers Kenntnis zu verschaffen. Es ist dem Verein zuzumuten, beim Spieler selbst sich die notwendigen Informationen zu verschaffen. Unterlässt er dies, verletzt er zumutbare Sorgfaltspflichten (VSG 2007/2008, Fall 29).

Dieser Rechtsprechung des VSG liegt der Gedanke zu Grunde, dass es das Prinzip der Gleichbehandlung aller Vereine und der Wettbewerbscharakter der Spielordnung erfordern, dass die objektiv angelegten Wechselvorschriften eingehalten werden. Im Interesse dieser Prinzipien muss der Verein das nächstliegende Informationsmittel, nämlich den Spieler selbst, befragen, wann er das letzte Spiel für den abgebenden Verein machte, und ob er eventuell eine Sperrfrist noch beachten muss. Dies mag zwar beim Vorliegen schriftlicher Dokumente als Ausdruck eines gewissen Misstrauens erscheinen. Aber die bestätigende Erklärung, ob diese Daten auch alle stimmen, muss im Interesse der Einhaltung objektiver Bestimmungen verlangt werden. Alleine die relative Vielzahl der Entscheidungen des VSG zu diesen Sachverhalten zeigt, dass eine Diskrepanz zwischen dem schriftlichen Abmeldedatum auf dem Pass und dem tatsächlichen Abmeldezeitpunkt durchaus kein seltener Einzelfall ist. Die Vereine müssen dies daher einkalkulieren und sich zumindest durch eine Nachfrage beim Spieler absichern.

Hier hätte eine einfache Nachfrage durch den Abteilungsleiter des Revisionsführers beim Spieler X, wann er tatsächlich das letzte Mal für den Verein I gespielt habe, aufgezeigt, dass er nach dem angeblichen Abmeldedatum noch Spiele für den Verein I durchgeführt hatte. Dies hätte der Abteilungsleiter als Verantwortlicher des Vereins aufklären müssen und durch gezielte Nachfragen beim abgebenden Verein und dem Spieler auch können. Dass der Abteilungsleiter des Revisionsführers insoweit vom Spieler oder vom abgebenden Verein mit der Unwahrheit bedient worden wäre, wird weder vorgetragen, noch wäre dies aus den Gesamtumständen zu erwarten gewesen.

Die Bestrafung des Abteilungsleiters des Revisionsführers ist nicht zu beanstanden. Den Besonderheiten des Falles wurde dadurch Rechnung getragen, dass jeweils ein leichterer Fall angenommen wurde, obwohl der Spieler in einer Vielzahl von Spielen eingesetzt wurde. Das BSG verhängte jeweils Einzelstrafen im unteren, nicht untersten Bereich, also nicht die jeweilige Mindeststrafe im leichteren Fall von € 50,00, so dass eine Gesamtgeldstrafe von € 350,00 für die sieben Einzeltaten gebildet werden konnte. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit wurde weder gegenüber dem KSG, noch gegenüber dem BSG geltend gemacht, so dass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Der Betrag ist damit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

4.  Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Revisionsführer auch die Kosten und Gebühren des Revisionsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO). Im Hinblick darauf, dass es sich um das Parallelverfahren zur Bestrafung des Revisionsführers handelt, wurden die Kosten und Gebühren des Verfahrens halbiert.

 

Protokoll Nr.:  21 vom 05.04.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall:   51


Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 17.02.2011, Protokoll 28, Fall 123


Urteil:

I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 17.02.2011 wird zurückgewiesen. 

II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.

Gründe:


1. Der Revisionsführer setzte den Spieler X in den nachfolgend aufgeführten Kreisliga-Spielen ein: Verein B gegen Verein A am 22.08.2010, Verein A gegen Verein C am 05.09.2010, Verein D gegen Verein A am 12.09.2010, Verein A gegen Verein E am 19.09.2010, Verein F gegen Verein A am 25.09.2010, Verein A gegen Verein G am 17.10.2010 und Verein H gegen Verein A am 07.11.2010.
 
 Der Spieler war zuvor vom Verein I zum Verein A gewechselt. Er hatte im Totopokalspiel am 11.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein J und im Privatspiel am 17.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein K jeweils für den Verein I gespielt. Allerdings hatte der Verein I auf der Rückseite des Spielerpasses als Tag der Abmeldung den 30.06.2010 und als Tag des letzten Spiels für den Verein I den 30.05.2010 eingetragen. Die Passabteilung des BFV erteilte aufgrund dieser Angaben den Spielerpass zum 03.08.2010. Der Revisionsführer hat vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass der Spieler sich zum 30.06.2010 abgemeldet habe.  

 Wegen Mitwirkens des Spielers X in den Verbandsspielen erstatteten gemäß § 35 (2) RVO die Vereine G - Eingang am 06.11.2010-, F - Eingang am 12.11.2010 - , H - Eingang am 13.11.2010 - , C - Eingang am 13.11.2010 -, B - Eingang am 15.11.2010 - , D - Eingang am 18.11.2010 -, E - Eingang am 18.11.2010 - Anzeige beim KSG wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers in den oben genannten Spielen.

Das KSG stellte fest, dass auf Grund der falschen Angaben des abgebenden Vereins, sowie des Fehlverhalten des Spielers X, das von der Passabteilung des BFV erteilte Spielrecht für den Verein A gemäß § 43 Abs. 9 SpO von Anfang an ungültig war. Das KSG legte dem Revisionsführer mangelnde Sorgfaltsplicht und fahrlässiges Verhalten bei der Abwicklung des Vereinswechsels des Spielers X zur Last. Das KSG belegte den Revisionsführer gemäß § 77 Abs. 1 RVO in einem leichten Fall zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 350,00. Gemäß § 40 Abs. 4 SpO wurden die beanstandeten Verbandsspiele, Verein B gegen Verein A, Verein A gegen Verein C, Verein D gegen Verein A, Verein A gegen Verein E, Verein F gegen Verein A, Verein A gegen Verein G, Verein H gegen Verein A mit X:O für den Verein A als verloren und für den jeweiligen Gegner als gewonnen gewertet.

Gegen das Urteil des KSG vom 24.01.2011, legte der Revisionsführer mit Schreiben vom 31.01.2011, eingegangen am 02.02.2011, Berufung zum BSG ein. Mit Urteil vom 17.02.2011 wies das BSG die Berufung zurück. Mit Anwaltsschreiben ohne Datum, per Fax eingegangen am 02.03.2011 legte der Revisionsführer Revision ein. Gerügt wurde die Verletzung von § 77 Abs. 1 RVO, § 43 Abs. 9 SpO und § 48 Abs. 3 SpO.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsmittel per Telefax eingelegt werden. Die Vertretung durch schriftlich bevollmächtigte Rechtsanwälte ist vor dem VSG uneingeschränkt zulässig (§ 30 Abs. 3 RVO).

3. Die Revision ist jedoch unbegründet.

Die formellen Voraussetzungen der Spielwertungen sind erfüllt. Die Vierwochenfrist des § 35 Abs. 2 RVO wurde eingehalten. Durch die fristgerechten Anzeigen des Vereins H und des Vereins G, konnten die zu beanstandenden Spiele, deren Anzeigen isoliert betrachtet verspätet gewesen wären, überprüft werden (VSG 1999/2000 Fall 33). Die notwendigen nachträglichen Anzeigen lagen in allen Fällen vor. Die beanstandeten Spiele lagen innerhalb der letzten zehn Spiele vor dem Spiel gegen den Verein G.

Das BSG gelangte nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich der Spieler X nicht am 30.06.2010 abgemeldet hatte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft wurden, die Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt und der dem Tatgericht eingeräumte Ermessenspielraum nicht überschritten wurde. Die Beweisaufnahme hält sowohl hinsichtlich der Durchführung, als auch bei der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der rechtlichen Überprüfung statt.

Die Revision rügt, dass das BSG den mündlichen Ausführungen der Zeugen zum Tag der Mitteilung des Wechsels des Spielers X trotz der gegenteiligen schriftlichen Angabe auf dem Passformular den Vorzug gab. Dies ist nicht zu beanstanden. Das BSG hat sich eingehend mit dieser Diskrepanz auseinandergesetzt und mit nachvollziehbaren Argumenten den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt. Das BSG sah die Richtigkeit der Zeugenaussagen insbesondere durch folgende objektive Umstände als gesichert an: Der Spieler X unterschrieb erst vier Wochen nach seiner angeblichen Abmeldung bei dem abgebenden Verein den Antrag auf Neuausstellung des Spielerpasses für den Revisionsführer, der Spieler X behauptete, das Abmeldeschreiben in den Briefkasten des Trainers eingeworfen zu haben, dessen Tätigkeit für den Verein schon beendet war. Dieser Trainer bestritt jedoch, eine Abmeldung erhalten zu haben. Der Spieler X spielte nach dem angeblichen Tag der Abmeldung noch zweimal für den abgebenden Verein als Spielführer. Das BSG stützte sich daher bei der Beweiswürdigung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen, sondern auf Indizien, die objektiv betrachtet dagegen sprechen, dass sich der Spieler tatsächlich am 30.06.2010 beim Verein abgemeldet hatte. Das BSG zeigte somit im Urteil die Ungereimtheiten auf, die massiv dagegen sprechen, dass die Abmeldung tatsächlich am 30.06.2010 erfolgt ist.

Dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht § 48 Abs. 3 SpO entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (1999/2000 Fall 53; 2007/2008 Fall 98; 2007/2008 Fall 105) bedeutet Abmeldung die tatsächliche endgültige und abschließende Aufgabe des Spielrechts für den abgebenden Verein. Der Tag der Abmeldung kann von den Beteiligten dabei nicht einvernehmlich rückwirkend festgelegt werden. Die Eintragung auf dem Spielerpass hat daher keinen abschließenden Charakter. Vielmehr muss das Sportgericht bei Zweifeln aufklären, ob der eingetragene Tag der Abmeldung auch der tatsächlichen Abmeldung entspricht. Wenn der Spieler für den abgebenden Verein nach dem Tag der behaupteten Abmeldung nochmals spielt, ist ein wichtiges Indiz dafür gegeben, dass die angebliche Abmeldung nicht ernstlich und endgültig gemeint war. Gelangt das Sportgericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Abmeldung tatsächlich am angegebenen Tag erfolgt ist und vom Spieler ernstlich und abschließend gemeint war sowie vom Erklärungsempfänger des abgebenden Vereins auch so verstanden wurde, ist das Spielrecht erloschen. Weitere Spiele für den abgebenden Verein können dann die Abmeldung nicht mehr rückwirkend beseitigen. Vielmehr spielt der Spieler nunmehr unzulässig für den abgebenden Verein. Das auf Grundlage des vorherigen Abmeldedatums erteilte neue Spielrecht wird davon jedoch nicht berührt

Die Abmeldung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Verein, bei dem die Abmeldung erfolgen soll, zugehen; Beweislast für den Zugang der Erklärung trägt der abmeldende Spieler (VSG 2005/2006 Fall 13).

Das BSG konnte sich nicht davon überzeugen, dass sich der Spieler X bei seinem früheren Verein überhaupt förmlich abgemeldet hat. Zwar erklärte der Spieler, er hätte einen Brief in den Briefkasten seines damaligen Trainers geworfen. Dieser Zeuge Y erklärte aber in einem Telefonat, dass er keine Abmeldung erhalten habe und zudem seine Trainertätigkeit bereits zum 31.05.2010 beendet hatte. Er war also zum 30.06.2010 unter keinen Umständen empfangsbevollmächtigt. Zwar hat der Vereinsverantwortliche des Vereins I auf dem Spielerpass den 30.06.2010 als Tag der Abmeldung angegeben. Da es nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VSG aber auf den Tag der tatsächlichen Abmeldung ankommt und dieser Tag nicht einvernehmlich oder aus sonstigen Gründen zurückdatiert werden kann, musste das BSG aufklären, ob und ggfs. wann die Abmeldung tatsächlich erfolgt ist.

Da somit die Abmeldung des Spielers nicht bis zum 30.06.2010 erfolgt war, hätte gemäß § 49 Abs. 4 SpO das Spielrecht frühestens zum 01.01.2011 erteilt werden dürfen. Gemäß § 43 Abs. 9 SpO war das aufgrund der falschen Angabe des Abmeldedatums erteilte Spielrecht ungültig.

Das Verhalten des Revisionsführers war auch schuldhaft. Der Spieler X meldete sich erst längere Zeit nach dem angeblichen Abmeldetermin beim Revisionsführer.

Das BSG hat aufgrund der Aussage des Spielers X in der mündlichen Verhandlung festgestellt (insoweit greift die Revision das Urteil nicht an), dass der Spieler X von keinem Vereinsverantwortlichen des Vereins A gefragt worden sei, wann er das letzte Spiel für den Verein I bestritten habe. Eine solche Nachfrage hätte sich nach der Auffassung des BSG schon allein auf Grund der vierwöchigen Zeitspanne - zwischen der angeblichen Abmeldung am 30.06.2010 und dem Datum der Antragstellung auf Passneuausstellung am 28.07.2010 aufgedrängt. Auch diese Ansicht des BSG ist nicht zu beanstanden. Auch insoweit kann sich das BSG auf gefestigte Rechtsprechung des VSG stützen. Demnach handelt der erklärende Verein schuldhaft, wenn er ohne Nachfrage beim abgebenden Verein und beim Spieler eine objektiv falsche Erklärung über einen ungewöhnlichen Sachverhalt abgibt (VSG 1999/2000 Fall 53)

Auch für einen ähnlichen Fall, nämlich der Beachtung von Sperrstrafen beim Vereinswechsel hat das VSG entschieden, dass es in der Verantwortlichkeit des aufnehmenden Vereins liegt, sich über eventuelle Sperrstrafen des Spielers Kenntnis zu verschaffen. Es ist dem Verein zuzumuten, beim Spieler selbst sich die notwendigen Informationen zu verschaffen. Unterlässt er dies, verletzt er zumutbare Sorgfaltspflichten (VSG 2007/2008, Fall 29).

Dieser Rechtsprechung des VSG liegt der Gedanke zu Grunde, dass es das Prinzip der Gleichbehandlung aller Vereine und der Wettbewerbscharakter der Spielordnung erfordern, dass die objektiv angelegten Wechselvorschriften eingehalten werden. Im Interesse dieser Prinzipien muss der Verein das nächstliegende Informationsmittel, nämlich den Spieler selbst, befragen, wann er das letzte Spiel für den abgebenden Verein machte, und ob er eventuell eine Sperrfrist noch beachten muss. Dies mag zwar beim Vorliegen schriftlicher Dokumente als Ausdruck eines gewissen Misstrauens erscheinen. Aber die bestätigende Erklärung, ob diese Daten auch alle stimmen, muss im Interesse der Einhaltung objektiver Bestimmungen verlangt werden. Alleine die relative Vielzahl der Entscheidungen des VSG zu diesen Sachverhalten zeigt, dass eine Diskrepanz zwischen dem schriftlichen Abmeldedatum auf dem Pass und dem tatsächlichen Abmeldezeitpunkt durchaus kein seltener Einzelfall ist. Die Vereine müssen dies daher einkalkulieren und sich zumindest durch eine Nachfrage beim Spieler absichern.

Hier hätte eine einfache Nachfrage beim Spieler X, wann er tatsächlich das letzte Mal für den Verein I gespielt habe, aufgezeigt, dass er nach dem angeblichen Abmeldedatum noch Spiele für den Verein I durchgeführt hatte. Dies hätte der Verein aufklären müssen und durch gezielte Nachfragen beim abgebenden Verein und dem Spieler auch können. Dass Revisionsführer insoweit vom Spieler oder vom abgebenden Verein mit der Unwahrheit bedient worden wäre, wird weder vorgetragen, noch wäre dies aus den Gesamtumständen zu erwarten gewesen.

Die Bestrafung des Vereins ist nicht zu beanstanden. Den Besonderheiten des Falles wurde dadurch Rechnung getragen, dass jeweils ein leichterer Fall angenommen wurde, obwohl der Spieler in einer Vielzahl von Spielen eingesetzt wurde. Das BSG verhängte jeweils Einzelstrafen im unteren, nicht untersten Bereich, also nicht die jeweilige Mindeststrafe im leichteren Fall von € 50,00, so dass eine Gesamtgeldstrafe von € 350,00 für die sieben Einzeltaten gebildet werden konnte. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit wurde weder gegenüber dem KSG, noch gegenüber dem BSG geltend gemacht, so dass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Der Betrag ist damit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (vgl. VSG 1999/2000 Fall 35; 2007/2008 Fall 56) setzt die Spielwertung kein Verschulden voraus; der objektive Tatbestand genügt. Dies folgt aus dem Wettbewerbscharakter der Spielordnung. Durch die Beachtung des Spielrechts soll sichergestellt werden, dass alle Vereine objektiv unter den gleichen Bedingungen anzutreten haben. Das fehlende Wissen und damit auch das fehlende Verschulden eines Vereins können dabei von ganz eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen zu keiner faktischen Abänderung der Regeln der Spielordnung führen. Würde das Spielrecht davon abhängen, ob den Verein ein Verschulden trifft, müssten jeweils Umstände außerhalb des Spielfeldes geklärt werden, bis das Ergebnis endgültig feststünde.

Ein solcher Ausnahmefall (§ 40 Abs. 6 SpO) liegt hier nicht vor. zutreffend hat das BSG auch hier darauf hingewiesen, dass ein Verschulden des Vereins vorliegt, weil die Nachfrage trotz der ungewöhnlichen Umstände unterblieb.


4.  Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Revisionsführer auch die Kosten und Gebühren des Revisionsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO).

 

Protokoll Nr.:  21 vom 05.04.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall:    50

Revision des Verein A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 17.02.2011, Protokoll 18, Fall 136

Urteil:

I.     Auf die Revision des Verein A wird das Urteil des BSG vom 17.02.2011, Protokoll 18, Fall 136 aufgehoben.

II.    Verein B wird gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt.
III.  Das Spiel des Vereins A gegen den Verein B vom 31.10.2010 wird gemäß § 77 RVO i.V.m. § 40 SpO mit x:0 für den Verein B als verloren und für  den Gegner als gewonnen gewertet.

IV.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein B.

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel der A-Klasse Verein A gegen den Verein B am 31.10.2010 setzte der Verein B den Spieler X ein, ohne dass ein gültiger Spielerpass vorgelegt werden konnte. Die Legitimation erfolgte mittels Personalausweis. Der Schiedsrichter erstattete über diesen Vorgang Meldung. Beim KSG ging am 03.11.2010 per Fax eine Pass Online-Spielberechtigung für den Spieler ohne Passausstellungsdatum ein. Der Vereinsverantwortliche hatte festgestellt, dass der betreffende Spielerpass nicht mehr auffindbar war. Da der 01.11.2010 ein Feiertag war, setzte sich der Vereinsverantwortliche am 02.11.2010 mit dem KSG in Verbindung und schilderte den Sachverhalt. Dort erhielt er die Auskunft, dass der Spielerpass innerhalb der vorgegebenen Frist dem KSG vorzulegen sei, was auch per Telefax geschehen könne. Der Berufungsführer zeigte sodann den Verlust des Spielerpasses beim BFV an, indem er am Morgen des 03.11.2010 eine entsprechende Verlusterklärung sowie gleichzeitig einen Antrag auf Erstellung eines Pass-Duplikats an die Passstelle des BFV faxte. Der Vereinsverantwortliche druckte sich um 12:07 Uhr aus 'Pass-Online' eine Detail-Spielberechtigung aus. Zu diesem Zeitpunkt war der Pass jedoch noch nicht erstellt, weshalb ein Passausstellungsdatum fehlte.
 
Durch das KSG wurde der Verein B wegen unzulässigen Einsatzes des Spielers in einem leichteren Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 EUR verurteilt. Gleichzeitig wurde das betreffende Verbandsspiel für den Verein B nach den §§ 77 RVO und 40 SpO mit x:0 als verloren und für den Gegner als gewonnen gewertet. Hiergegen legte der Verein B mit Schreiben vom 26.11.2011 'Widerspruch' ein, der vom BSG in eine Berufung umgedeutet wurde.

Das BSG hob das Urteil des KSG mit der Maßgabe auf, dass der Verein B gem. § 79 RVO wegen Nichtvorlage eines Spielerpasses zu einer Geldstrafe in Höhe von € 20,00 verurteilt und das Verbandsspiel Verein A gegen Verein B nach seinem Ausgang gewertet wurde.

Hiergegen richtet sich die per Fax am 07.03.2011 eingelegte Revision des Vereins A. Es wird ein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 SpO und § 77 RVO geltend gemacht.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die Revision wurde fristgerecht eingelegt. Gemäß § 24 Abs. 5 RVO beginnt die zweiwöchige Revisionsfrist erst mit dem Dienstag zu laufen, der auf die Einstellung in das Internet folgt. Die Einlegung durch Telefax genügt dem Schriftformerfordernis (ständige Rechtsprechung des VSG, vgl. VSG 2005/2006, Fall 14, VSG 2007/2008 Fall 85).

3. Die Revision ist auch begründet.

Gemäß § 45 Abs. 1 SpO muss vor jedem Spiel ein Spielerpass oder der Ausdruck der Detail-Spielberechtigung aus Pass-Online (Hardcopy) vorgelegt werden. Kann dies nicht erfolgen, muss innerhalb einer Frist von drei Tagen die Spielberechtigung nachgewiesen werden (§ 45 Abs. 2 SpO). Der Nachweis der Spielberechtigung kann dabei nur durch die Vorlage der in Abs. 1 genannten Dokumente erfolgen, weil durch die Regelung der Nachvorlage keine weitere Möglichkeit des Nachweises der Spielberechtigung geschaffen werden soll, sondern lediglich das Versäumnis der rechtzeitigen Vorlage korrigiert werden soll. Dieses Ergebnis wird gestützt durch § 45 Abs. 3 SpO, der wegen dieses Versäumnisses ausdrücklich auf die Bestrafungsvorschrift des § 77 RVO verweist.

Von einer Spielwertung konnte daher gemäß § 45 Abs. 3 SpO nur abgesehen werden, wenn die vorgelegte Detail-Spielberechtigung aus Pass-Online zur Teilnahme am Spiel berechtigt hätte. Dies war hier nicht der Fall. Die vorgelegte Hardcopy enthielt kein Passausstellungsdatum. Damit war die Hardcopy nicht geeignet, das Spielrecht nachzuweisen. Es fehlte gerade die Angabe, dass der Spielerpass bereits ausgestellt war und damit die Prüfung des Spielrechts durch die Passabteilung des BFV bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Genau dies ist jedoch die Funktion der Hardcopy, mit der die Zeit der Versendung des bereits ausgefertigten Spielerpasses überbrückt werden, jedoch kein Spielrecht vor der abschließenden Entscheidung der Passabteilung gewährt werden soll. Damit fehlte der Hardcopy das wesentliche Merkmal des Ausstellungsdatums. Da wie dargelegt eine alternative Möglichkeit des Nachweises des Spielrechts nicht bestand, war die vom KSG vorgenommene Spielwertung die zwangsläufige Folge. Ein Verschulden ist bei der Frage der Spielwertung wegen des Wettbewerbscharakters der Spielordnung nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Bestrafung des Vereins ist die vom KSG ausgeworfene Geldstrafe nicht zu beanstanden. Die Benutzung der Hardcopy und Voraussetzungen und die Reichweite ihrer Gültigkeit wurden sowohl im "bayernsport" Nr. 45 vom 09.11.2010, als auch auf der Internetseite des bfv beschrieben, wobei ein Fall wie der vorliegende ausdrücklich als Beispiel erwähnt wird. Der Verein hatte daher die Möglichkeit, sich kundig zu machen und die Vollständigkeit der Hardcopy zu prüfen. Der Vereinsverantwortliche handelte daher auch schuldhaft.

Im Ergebnis war daher das Urteil des BSG aufzuheben und das Urteil des KSG wieder herzustellen.

4.  Kosten: §§ 30 Abs. 3, 32, 33 RVO

 

Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung:   Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall:    49

Berufung Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 29.03.2011, Protokoll Nr. 49 Fall Nr. 273


Urteil:

I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung in Höhe von € 60,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 trägt der Verein A.


Gründe:

1. Beim Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 20.3.2011 erhielt der Spieler X, Verein A, in der 5.Minute einen Feldverweis auf Dauer. Laut Meldung des SR hatte er einen Gegenspieler mit der Faust weggestoßen. Das zuständige BSG bestrafte den Spieler mit Urteil vom 29.3.2011 (Prot.49 Fall 273), auf das Bezug genommen wird, mit einer Sperre von drei Spielen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Verein A.

2.  Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO eingelegt. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.

3.  Die Berufung ist nicht begründet. Das Verhalten des Spielers X wurde vom Erstgericht zutreffend als unsportliches Verhalten gemäß § 65 RVO beurteilt. Von einer Tätlichkeit, wie in der Berufungsschrift vorgetragen, ist das BSG nicht ausgegangen. Der Stoß gegen den Gegenspieler stellt eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 47 Abs. 2 RVO dar und damit eine zu bestrafende Unsportlichkeit. In seiner Meldung hat der SR dargestellt, dass er den Stoß mit der Faust gegen den Gegenspieler selber gesehen habe, er hat dies in einer Anhörung am 27.3.2011 nochmals bestätigt. Auch der SRA hat angegeben, dass der Stoß mit der Faust ausgeführt wurde. Vom Berufungsführer wird dagegen vorgetragen, dass der Gegenspieler lediglich mit dem Handrücken abgewehrt worden sei.  Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an, weil auch ein Wegstoßen  mit dem Handrücken ein unsportliches Verhalten darstellt. Wie sich aus dem Strafmaß von drei Spielen Sperre ergibt, ist das Erstgericht nicht von einem heftigen, Körper oder Gesundheit gefährdenden Stoß ausgegangen und deshalb - § 65 RVO lässt eine Sperre bis zu acht Wochen zu - bei seinem Strafausspruch im unteren Bereich des Strafrahmens geblieben. Es ist folglich das angegriffene Urteil weder im Hinblick auf die angewendete Norm noch im Strafmaß zu beanstanden. Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.

4.  Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.
 


 

Protokoll Nr.:  21 vom 05.04.2011
Besetzung:  Beierlein, Höhne, Schreckenbauer
Fall:   48

Berufung Verein A gegen das Urteil des BSG vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 133

Urteil:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein A.

Gründe:

1.  Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A am 12.3.2011 erhielt der Spieler X vom leitenden SR die Rote Karte. Das zuständige BSG belegte den Spieler mit Urteil vom 22.3.2011 (Fall 133) wegen rohen Spieles mit einer Sperre von vier Spielen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Vereins A.

2.  Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht am 29.3.2011 eingelegt, § 44 RVO. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.

3.  Die Berufung ist nicht begründet. Die Sperre von vier Spielen (auf den Tenor des Urteils vom 22.3.2011 wird Bezug genommen) wegen rohen Spiels ist weder vom Tatbestand noch vom Strafmaß her zu beanstanden. Rohes Spiel liegt gemäß § 66 Abs.2 RVO vor, wenn rücksichtslos der Gegner im Kampf um den Ball gefährdet wird. Laut Meldung des SR vom 12.3.2011 grätschte der Spieler X seinen Gegner mit gestrecktem Fuß von vorne um und traf ihn am Schienbein. Der Tatbestand des § 66 RVO ist damit erfüllt, auch wenn, wie in der Stellungnahme vom 16.3.2011 und in der Berufungsschrift glaubhaft vorgetragen, eine Verletzung nicht erfolgte. In der Berufungsschrift wird zwar die Intensität des Angriffs anders gewertet, der Tritt gegen das Schienbein mit
gestrecktem Fuß und damit die Gefährdung des Gegenspielers letztlich aber nicht bestritten. Im Strafmaß lässt §66 Abs.1 RVO eine Sperre von zwei Wochen bis sechs Monaten zu, sodass die Sperre von vier Spielen sich noch am unteren Ende der Skala bewegt. Angesichts der nicht unerheblichen Gefährdung, die von einem Angriff mit gestrecktem Fuß ausgeht, liegt das vom Erstgericht festgestellte Strafmaß im vertretbaren Rahmen und ist nicht zu beanstanden.
Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.

4.  Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.

 

Protokoll Nr.:   21 vom 05.04.2011
Besetzung:    Beierlein 
Fall:     47

Revision Verein A gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 08.02.2011, Protokoll 46, Fall 266

 

Beschluss:

Die Kosten werden auf 40,00 € festgesetzt, diese hat der Verein A zu tragen.


Gründe:

Die am 23.02.2011 eingelegte Revision gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 08.02.2011, Protokoll 46, Fall 266 wurde mit Schreiben vom 30.03.2011 zurückgenommen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 3 RVO.
 

 

Protokoll Nr.:  20 vom 29.03.2011
Besetzung:  Beierlein, Höhne, Schreckenbauer
Fall:   46

Revision Verein A gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 8.2.2011 (Prot.18 Fall 161):

Urteil:

I. Die Revision wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 50,00 € und die Revisionsgebühr in Höhe von 150,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1.  Das Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 21.11.2010 wurde vom SR abgebrochen, laut Meldung in der Nachspielzeit. Das Kreissportgericht hat mit Urteil vom 21.11.2010 auf Neuansetzung des Spieles entschieden. Die dagegen eingelegte Berufung des Vereins A wurde vom Bezirkssportgericht mit Urteil vom 8.2.2011 (Prot.18 Fall 161), veröffentlicht am 16.2.2011, als unbegründet zurückgewiesen, weil der Spielabbruch nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Vereins A.

2.  Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 f RVO. Die frist- und formgerecht eingelegte Revisionist nicht zulässig. Es fehlt die nach § 45 Abs.2 Satz 2 RVO erforderliche Angabe der Vorschrift, deren Verletzung vom Revisionsführer gerügt wird. Sie ist der Revisionsschrift weder unmittelbar noch schlüssig zu entnehmen. § 45 Abs.2 Satz 2 RVO hat zum Hintergrund, dass die Revision eine reine Rechtsinstanz ist und nur prüfen kann, ob in der angegriffenen Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde. Die vom Bezirkssportgericht vorgenommene Beweiswürdigung unterliegt grundsätzlich nicht mehr der Überprüfung durch das Revisionsgericht.  Da die Verletzung einer Vorschrift durch das Bezirkssportgericht in der Revisionsschrift nicht vorgetragen ist, war die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass ein Rechtsfehler in der Entscheidung des Bezirkssportgerichts auch nicht ersichtlich ist. Wenn die Beweiswürdigung ergibt, dass der Spielabbruch durch den SR nicht gerechtfertigt war, ist die Neuansetzung des Spiels zwingende Folge.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Revisionsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.

 

Protokoll Nr.:  20 vom 29.03.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Höhne
Fall:   45

Passantrag Herr X  - Verfahren gegen Herrn Z

Urteil

I. Dem Betroffenen Z wird bis einschließlich 30.06.2011 das Recht aberkannt, eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben.

II. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von  50,00 € unter Mithaftung seines Vereins SV A.

Gründe:

1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Lit. a RVO.

2. Der Betroffene ist Vereinsfunktionär des SV A. Der Jugendliche Herr X beabsichtigte, nach längerer Spielpause wieder mit dem Fußballspielen zu beginnen. Da der Betroffene nicht wusste, dass Herr X in der Vergangenheit bereits bei einem anderen Verein gespielt und dort einen Spielerpass hatte, sandte er ein Erst-Antragsformular mit der Unterschrift des Jugendlichen an die Passstelle des BFV. Dort wurde der Antrag unbearbeitet an den SV A zurückgesandt und auf eine bereits bestehende anderweitige Spielberechtigung hingewiesen. Nunmehr füllte der Betroffene einen Zweitantrag aus, pauste die Unterschrift des Jugendlichen vom Erstantrag auf den Zweitantrag durch und sandte diesen Antrag an den BFV. Von dort wurde auch der Zweitantrag unbearbeitet mit dem Vermerk, dass die Unterschrift des Erziehungsberechtigten fehle, an den beantragenden Verein zurückgesandt. Da die Mutter des Jugendlichen vom Betroffenen kurzfristig nicht zu erreichen war, unterschrieb der Betroffene selbst unter Nachahmung der Originalunterschrift der Mutter des Jugendlichen, Frau X, auf dem Zweitantrag und sandte diesen zurück an den BFV. Frau X war mit dem Vereinswechsel ihres Sohnes und einer Spielberechtigung ihres Sohnes für den SV A ausdrücklich einverstanden.

3. Durch das Nachahmen der Unterschrift der Mutter unter den Zweitantrag hat der Betroffene eine sonstige unechte Urkunde i.S. § 89 Abs.2 RVO hergestellt.
Da der Erklärungsinhalt der Urkunde jedoch dem ausdrücklich erklärten Willen der Mutter entsprach und inhaltlich keine falschen Erklärungen abgegeben wurden und eine Erteilung des Spielrechts noch nicht erfolgt und ein Einfluss auf den Spielbetrieb somit ausgeschlossen ist, geht das Verbands-Sportgericht von einem minder schweren Fall des § 89 Abs. 2 RVO aus. Eine Sperrstrafe bis einschließlich 30.06.2011 erscheint daher ausreichend, aber auch notwendig, um das Unrecht entsprechend zu ahnden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs.1 RVO.

 

Protokoll Nr.:   20     vom  29.03.2011 
Besetzung:      Beierlein (Einzelrichter)
Fall:       44

 

Wiederaufnahmeantrag Verein A hinsichtlich seines Spielers X

Urteil:

I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 04.11.10, Protokoll 15, Fall 259) gegen den Spieler X wird wieder aufgenommen.

II. Ziffer II wird dahingehend abgeändert, dass der Spieler X bis einschließlich 31.03.11 für alle anderen Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) seines Vereins gesperrt ist.

III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der Verein A.


 
Gründe:

Mit Urteil des KSG vom 04.11.10, Protokoll 15, Fall 259 wurde der Spieler X wegen Unsportlichkeit und Schiedsrichterbeleidigung für 8 Verbandsspiele der A-Klassen-Mannschaft des Vereins A gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 8 Verbandsspielen der A-Klassen-Mannschaft des Vereins A. 

Der Spieler X wurde am 23.10.10 mit Roter Karte vom Platz gestellt und durch das KSG mit der Sperre von 4 Spieltagen belegt. Die A-Klassen-Mannschaft bestreitet am 09.04.2011 ihr 4. Spiel, in welchem der Spieler X noch aussetzen muss. Die Kreisklassen-Mannschaft des Vereins A hat bis zu diesem Zeitpunkt bereits 6 Spiele nach dem 23.10.2010 laut Terminplan gespielt, sodass der Spieler X aufgrund des Urteils des KSG für 2 weitere Spiele nicht in der Kreisklassen-Mannschaft einsatzberechtigt ist. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte.

Die vom Verein A vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 4 RVO und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 04.11.2010.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i. V. m. § 11 I. Nr. 11. FO

 

 

Protokoll Nr.:  19 vom 14.03.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Höhne
Fall:   43

Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts

Urteil:

I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 11.01.2011 wird zurückgewiesen. 

II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.

 

Gründe:

1. Mit Email vom 19.11.2010 stellte der Verein A bei dem zuständigen Spielleiter einen Spielverlegungsantrag für das B-Junioren Verband-Spiel Verein A - Verein b am 21.11.10. Begründet wurde dies damit, dass an diesem Wochenende keine B-Juniorenmannschaft zur Verfügung stehe, weil fünf Spieler krank seien und ein weiterer Spieler wegen einer Schulveranstaltung ausfalle. Der Gegner stimmte der Spielverlegung nicht zu. Daraufhin trat der Revisionsführer zum Spiel nicht an.

Mit Schreiben vom 24.11.2010 erstattete der zuständige Spielleiter Anzeige. In seiner Stellungnahme vom 28.11.2010 beschrieb der Verein seine Handlungszwänge im Hinblick auf die Spielabsetzung und legte diverse Krankmeldungen für die betroffenen Spieler vor. Das JSG setzte daraufhin das Spiel neu an. Hiergegen richtete sich die Berufung des Vereins B. Das BSG hob das Urteil mit der Begründung auf, dass die Atteste nur Krankschreibungen, aber keine Diagnosen enthielten und nahm eine Spielwertung zu Lasten des Revisionsführers und zu Gunsten des Vereins B vor. Dagegen richtet sich die mit Anwaltsschreiben per Fax am 24.01.2011 eingelegte Revision des Revisionsführers. Im Wesentlichen stellt der Revisionsführer darauf ab, dass nicht verlangt werden könne, dass die Diagnosen offen gelegt werden. Es müsse ausreichen, dass eine ärztliche Bewertung der Spielfähigkeit erfolgt. Gerügt wird somit ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 SpO.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Verfahren vor dem VSG zulässig. Die Einlegung durch Telefax erfüllt das Formerfordernis. Es wurde ein konkreter Verstoß gerügt.

3. Die Revision ist jedoch unbegründet.

Das Urteil des BSG lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers erkennen. Zwar ist der Revision insoweit zuzustimmen, als dass eine ärztliche Bescheinigung der Krankschreibung grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt, weil das Sportgericht regelmäßig nicht in der Lage ist, selbst eine Bewertung vorzunehmen. Nur ausnahmsweise, wenn sich der Verdacht von Gefälligkeitsbescheinigungen aufdrängt, können diese hinterfragt werden. Davon ist im vorliegenden Fall aber schon wegen der Vielzahl der Ärzte, die Bescheinigungen ausstellten, nicht auszugehen.

Das Urteil erweist sich aber aus einem anderen Grund als zutreffend. Der Verein begründet die Absage damit, dass fünf Spieler der B-Jugend aus gesundheitlichen Gründen nicht einsatzfähig waren und ein weiterer Schüler schulbedingt abwesend war. Es wurde aber weder vorgetragen, wie viele Spieler die B-Jugendabteilung aktuell umfasste, noch wurde dargelegt, warum es nicht möglich war, die fehlenden B-Jugend-Spieler durch ältere C-Junioren zu ersetzen. Die Absage eines Spiels muss die letzte Möglichkeit sein, die einem Verein bleibt, einen (verschuldeten) Nichtantritt zu vermeiden. Der geordnete Spielbetrieb erfordert es, die Spiele zu den angesetzten Terminen durchzuführen. Nur dann, wenn der Gegner mit einer Verlegung einverstanden ist und ein anderer Termin gefunden werden kann, kann eine Verlegung erfolgen. Verweigert der Gegner die Zustimmung (wozu er grundsätzlich ohne Angabe von Gründen berechtigt ist), so muss das Spiel zum vorgesehenen Termin ausgetragen werden. Gemäß § 24 Abs. 2 SpO obliegt es dem Verein, diese Gründe vorzutragen und glaubhaft zu machen, was hier nicht geschehen ist.

Gegen dieses Postulat der ultima ratio, das nicht nur für den Spielabbruch, sondern auch für die Spielabsage gilt, hat der Revisionsführer verstoßen. Dass das Spiel nicht leichtfertig abgesagt wurde, hat das BSG bereits dadurch berücksichtigt, dass es von einer Bestrafung gemäß § 78 Abs. 3 abgesehen hat.

Das Urteil des BSG Mittelfranken ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

4.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 II. Nrn. 6 c) und 9 FO

 

Protokoll Nr.:  18 vom 01.03.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall:   42

Berufung des SR A gegen das Urteil des SG

Urteil:

1. Die Berufung des SR A gegen das Urteil vom 11.01.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 200,00 € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins B. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Der Verbandsspielausschuss hat am 02.12.2010 Anzeige gegen den Betroffenen erstattet, nachdem auf den Spielberichtsbogen für das Spiel Verein C - Verein D auf Seiten des Vereins D u. a. der Spieler T.S. mit der Passnummer xxxx-xxxx eingetragen war und gleichzeitig dem Betroffenen der Spielerpass des vorgenannten Spielers vorgelegt wurde, der auf der Vorderseite unten den Vermerk "Status: Vertragsspieler bis 30.06.2010" trug. Diesen Sachverhalt hat der SR nicht auf dem Spielberichtsbogen vermerkt.

Das SG hat in der Entscheidung vom 11.01.2011den Betroffenen gemäß § 82 RVO zu einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00 unter Mithaftung seines Vereins, B belegt.

Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 31.01.2011 eingelegte Berufung des Betroffenen. Er führt hierzu insbesondere aus, dass in der Regel bei Gespannen die Prüfung der Pässe und der Spielberichte vom SRA 1 vorgenommen werde. Dies sei auch im vorliegenden Fall gewesen. Er habe diesen stichprobenartig überprüft und konnte keine Fehler feststellen. Er habe im Übrigen bei seinem SRA 1 rückgefragt, der ihm mitteilte, dass er die Passkontrolle nach diversen Kriterien durchgeführt habe, u. a. danach, ob der Spielerpass freigegeben sei. Eine Bestrafung seinerseits scheide wegen fehlenden Verschuldens aus. Darüber hinaus vertritt er u. a. die Auffassung, dass, sofern ein Spielerpass mit Ablauf des Vertragsspielerstatus ungültig werde und ein neuer Pass beantragt werden müsse, es nicht in seine Zuständigkeit falle.

2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.

3. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Betroffene hat die vorgeschriebene Prüfung von Spielberichten oder Spielerpässen unterlassen und ist daher zutreffend mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00 gemäß § 82 RVO belegt worden.

Aufgrund des vorgelegten Spielerpasses ergibt sich, dass dieser nach dem 30.06.2010 ungültig geworden ist. Dadurch hatte der Spieler ab 01.07.2010 kein Spielrecht mehr, insbesondere nicht beim Spiel am 31.10.2010. Wie das SG der Bayernliga im Weiteren zutreffend ausführt, ist die Regelung, dass ein Spielerpass mit Ablauf des Vertragsspieler-Status ungültig wird und ein entsprechend neuer Pass beantragt werden muss, seit Juni 2007 in Kraft. Seither wurde diese Regelung mehrfach veröffentlicht.

Soweit der Betroffene gegenüber dem SG in seiner Stellungnahme angegeben hat, dass das Spielrecht, soweit er sich an den Vorgang erinnere, anhand einer Spielberechtigungsliste der DFL nachgewiesen wurde und der Pass als solches somit nicht relevant gewesen sei, so kann dieser nicht gehört werden, da der SR gemäß § 35 I SpO u. a. die Spielberechtigung der Spieler anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Spielberichtsbogen und der Spielerpässe zu überprüfen hat. Hiergegen hat er jedenfalls nach seiner damaligen Einlassung verstoßen.

In der Berufungsbegründung bezieht sich der Betroffene nunmehr darauf, dass diese Aufgabe dem SRA 1 übertragen worden sei und ihn insoweit kein Verschulden treffe.

Gemäß § 35 SpO ist diese Aufgabe allein dem SR übertragen. Bedient sich der SR eines Gehilfen, hier des SRA 1, so hat er für dessen Verschulden wie eigenes Verschulden einzustehen. Eine Exkulpationsmöglichkeit besteht hier aufgrund der Übertragung der Aufgabe nicht. Selbst dem SRA 1 hätte auffallen müssen, dass der Spielerpass zwar freigegeben wurde ab 01.08.2005, jedenfalls aber der Vertragsspieler-Status befristet bis 30.06.2010 war und dementsprechend ab 01.07.2010 kein Spielrecht mehr bestand. Nach dieser weiteren Stellungnahme des Betroffenen liegt in jedem Fall ein Verstoß gegen § 82 RVO, hier 2. Alternative vor.

Nach dieser Vorschrift und der vorgenannten Vorschrift des § 35 SpO hat der SR in jedem Fall Feststellungen über das Spielrecht zu treffen.

Dies hat der amtierende SR hier im vorliegenden Fall nicht ausreichend getan, da er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Mangel hätte feststellen und dementsprechend auch melden müssen. Insbesondere ist der Betroffene auch auf § 10 SRO zu verweisen, wonach von ihm bei der Ausübung seiner verantwortungsvollen Tätigkeit größte Gewissenhaftigkeit und strengste Wahrhaftigkeit gefordert wird. Hiergegen hat er verstoßen. Dass dabei die entsprechende Beantragung eines neuen Spielerpasses Aufgabe des Vereins ist, entbindet den SR nicht von der Meldung eines festgestellten Mangels.

Die Entscheidung des SG ist daher auch aus Sicht des VSG nicht zu beanstanden. Auch im Hinblick auf die nunmehr in der Berufungsschrift vorgebrachten Gründe rechtfertigt sich keine andere Sichtweise.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß §§ 32, 33 RVO der betroffene SR unter Mithaftung seines Vereins.

 

Protokoll Nr.:  18 vom 01.03.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Krause
Fall:   41

Berufung des Spielers A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom  07.12.2010


Urteil:

I. Die Berufung des Spielers A gegen das Urteil des BSG vom 07.12.2010 wird zurückgewiesen. 

II. Spieler A trägt unter Mithaftung des Vereins B die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00.

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein C am 13.11.2010 nahm in der 69. Minute der Spieler X dem Stürmer A den Ball ab, spielte ihn nach vorne und verlagerte das Spiel somit Richtung Hälfte Verein B. Der Spieler A lief dem Spieler X daraufhin nach und trat ihm von hinten mit dem Fuß in die Wade/Achillesferse, so dass dieser zu Boden ging. Der gefoulte Spieler konnte das Spiel jedoch fortsetzen. Der SR verhängte für diese Tätlichkeit einen FaD. Das BSG belegte den Spieler mit einer Sperre von 6 Verbandsspielen. Hiergegen richtet sich die Berufung.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Sachverhalt steht aufgrund der SR-Meldung sowie der Einlassung des Spielers A und den schriftlichen Zeugenaussagen des Gegenspielers X und des Zeugen Y fest, soweit diesen gefolgt werden konnte. Das VSG folgt der Tatbestandsfeststellung einer Tätlichkeit gemäß § 67 Abs. 1 RVO. Sowohl der gefoulte Spieler X als auch der Zeuge Y bestätigten den Tritt des Spielers A eindeutig. Aus der Einlassung des Vereins B sowie der klaren, eindeutigen und wiederholt bestätigten Meldung des SR ergibt sich, dass der Ball zum Zeitpunkt des Geschehens weit von den beiden Spielern entfernt war; die Annahme des Tatbestands eines rohen Spiels scheidet somit aus.
Ausschlaggebend bei der Findung des richtigen Strafmaßes sind der Umfang der Rücksichtslosigkeit, eine mögliche Verletzung oder der Grad der Gefährlichkeit. Ein wenn auch nicht besonders intensiver Tritt von hinten in den Bereich der Wade/Achillesferse stellt keinen leichten Fall dar.  Eine Provokation vor Begehung der Tätlichkeit fand eindeutig nicht statt; so dass keiner der beiden Milderungsgründe nach § 67 Abs. 2 RVO zur Anwendung kommen kann und das Mindeststrafmaß angenommen werden muss.
Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die zutreffende Begründung des BSG zu verweisen.

4.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO

 

Protokoll Nr.:    18    vom  01.03.2011 
Besetzung:       Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall:       40

Wiederaufnahmeantrag Verein A hinsichtlich seines Spielers B

Urteil:

I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 08.10.10) gegen den Spieler B wird wieder aufgenommen.

II. Ziffer II wird dahingehend abgeändert, dass der Spieler B bis einschließlich 01.03.11 für alle anderen Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) seines Vereins gesperrt ist.

III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der Verein A.


Gründe:

Mit Urteil des KSG vom 08.10.10 wurde der Spieler B wegen Tätlichkeit und Beleidigung gegenüber dem Schiedsrichter für 8 Verbandsspiele der Kreisklassen-Mannschaft des Vereins A gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 8 Verbandsspielen der Kreisklassen-Mannschaft des Vereins A. 

Der Spieler B wurde am 26.09.10 mit Roter Karte vom Platz gestellt und durch das KSG mit der Sperre belegt. Die Kreisklassen-Mannschaft bestreitet am 27.03.2011 ihr 8. Spiel, in welchem der Spieler B noch aussetzen muss. Die BOL-Mannschaft des A hat bis zu diesem Zeitpunkt bereits 12 Spiele nach dem 26.09.2010 laut Terminplan gespielt, sodass der Spieler B aufgrund des Urteils des KSG für 4 weitere Spiele nicht einsatzberechtigt ist. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte.

Die vom Verein A vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 4 RVO und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 08.10.2010.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 11. FO

 

Protokoll Nr.:  17 vom 15.02.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Krause
Fall:   39

Berufung des Vereins A gegen die Urteile des Bezirks-Sportgerichts xxx


Urteil:

I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 02.11.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 75 € Berufungsgebühr, 37,50 € Verfahrensgebühr sowie die Kosten der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2011 trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Beim Spiel Verein B gegen Verein A am 16.10.2010 kam es in der 89. Minute zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Spieler X (Verein B) und dem Spieler Y (Verein B). Die beiden Spieler beleidigten sich nach einem Zweikampf zunächst verbal, dann spuckte X an, welcher Y anschließend mit mehreren Faustschlägen attackierte und ihm zweifach das Nasenbein brach. Der SRA 1 eilte zu den Kontrahenten, versuchte diese zu trennen und den verletzten Y abzuschirmen. Unmittelbar hieran stürmten Spieler, ausgewechselte Spieler und Betreuer beider Mannschaften auf das Spielfeld. Es begab sich hieraus eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Spielern, ausgewechselten Spielern und Betreuern beider Mannschaften, wobei die Betreuer bemüht waren, die Situation zu schlichten. Ein gekennzeichneter Ordnungsdienst war nicht vorhanden, sogar nicht einmal eingeteilt. Die Situation auf dem Spielfeld, bei welcher sich ca. 20 Personen anschrien, schubsten, rangelten und schlugen war außer Kontrolle und beruhigte sich nicht, so dass der amtierende SR das Spiel richtigerweise abbrach.

Das BSG belegte den Verein A im Urteil mit einer Geldstrafe in Höhe von 750 € wegen Spielabbruchs und im Urteil wegen Verletzung der Platzdisziplin mit 100 €.

Gegen diese beiden Urteile richtete sich die Berufung, wobei der Verein A die Berufung gegen das Urteil nach der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung des VSG zurücknahm.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung in Nürnberg vor dem VSG. Hierbei wurden zahlreiche Fotos eines unabhängigen Berichterstatters beigezogen und in Augenschein genommen. Von dem als Zeugen einvernommenen SR sowie den beiden SRA und dem SR-Beobachter konnte zweifelsfrei bestätigt werden, dass von beiden Vereinen Angehörige auf das Spielfeld stürmten und sich an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligten. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um reine Zuschauer oder ausgewechselte Spieler, die in diesem Fall als Zuschauer angesehen werden müssen, handelt. Übereinstimmend von diesen Zeugen wurde angegeben, dass die Beteiligten auf dem Spielfeld keine Zuschauer in "zivil" waren, sondern aufgrund ihrer Vereinsjacken oder Pullis den beiden Vereinen zweifelsfrei zugeordnet werden konnten. Dies wurde auch von dem Leiter des Ordnungsdienstes des Vereins B eingeräumt.

Ferner wurde glaubhaft vom SRA 1 geschildert, dass er sich nach den Faustschlägen des Spielers X um den taumelnden und verletzten Spieler Y kümmerte, diesen abschirmte und stützte. In diesem Zeitpunkt hat nach Aussage des glaubwürdigen SRA 1 der Spieler X von seinem Opfer abgelassen und sich abgedreht, als ihm die Spieler bzw. ausgewechselten Spieler des Vereins An entgegen stürmten und die Situation hierdurch angeheizt wurde. Dieser Moment konnte auch auf einem der vorliegenden Lichtbilder von dem Zeugen erläutert und somit nachgewiesen werden. Diese Angabe deckte sich auch mit der Einlassung des schlagenden Spielers X, welcher im Anschluss an die Schläge gegenüber dem Spieler Y selbst Schläge von Angehörigen des Vereins A einstecken musste. Der SRA 1 bestätigte glaubhaft, dass der anfängliche Aggressor X vom Spieler Y abließ und dann erst aufgrund der dadurch in Rage gebrachten und auf ihn zulaufenden Angehörigen des Vereins A in eine weitere Auseinandersetzung verwickelte wurde aus welcher sich dann die zum Spielabbruch führende Schlägerei  ergab. Der SR, SRA 1 und SR-Beobachter gaben übereinstimmend und eindeutig an, dass man beabsichtigte nach den Faustschlägen des Spielers X gegenüber dem Spieler Y zwei FaD gegen diese beiden zu verhängen und anschließend das Spiel hätte fortgesetzt werden können, wenn nicht die Angehörigen des Vereins A und daraufhin auch des Vereins B auf das Spielfeld gelaufen wären.

Allein die Tatsache, dass mehrere Spieler und ausgewechselte Spieler des Vereins A, die in diesem Moment als Zuschauer anzusehen sind, auf den Platz stürmten, heizte das Geschehen in der Weise an, dass es zu weiteren Tätlichkeiten beider Vereinsangehöriger kam und führte letztlich zu den Tumulten, die den Spielabbruch mit verursachten. Dies stellt ein Verschulden des Spielabbruchs auch zu Lasten des Vereins A dar. Das BSG führt rechtsfehlerfrei zur gleichermaßen von beiden Vereinen verursachten Situation des Spielabbruchs aus. Die Bestrafung nach § 74 Abs. 1 RVO erfordert eben gerade kein Verschulden des Vereins direkt, sondern dieser haftet für das zweifelsfrei feststehende Verschulden der Spieler und ausgewechselten Spieler (Zuschauer). Unter Berücksichtigung eines Strafrahmens von 50 bis 5.000 € ist die vom BSG verhängte Strafe von 750 € für den Spielabbruch eines Bezirksligaspiels nicht zu beanstanden und erscheint tat- und schuldangemessen. Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die zutreffende und ausführliche Begründung des BSG zu verweisen.

4.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO. Aufgrund der Rücknahme der Berufung gegen das Urteil 110 wurden die Kosten hierfür ermäßigt.

 

 

Protokoll Nr.:   16  vom  01.02.2011 
Besetzung:       Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall:       38
Wiederaufnahmeantrag Verein A hinsichtlich seines Spielers X

Urteil:

I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG) gegen den Spieler X wird wieder aufgenommen.

II. Ziffer II wird dahingehend abgeändert, dass der Spieler X bis einschließlich 02.02.11 für alle anderen Verbandsspiele seines Vereins gesperrt ist.

III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der Verein A.
 
Gründe:

Mit Urteil des KSG wurde der Spieler X wegen SR-Beleidigung für 1 Verbandsspiele der B-Klassen-Mannschaft des Vereins A gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 1 Verbandsspiel der B-Klassen-Mannschaft des Vereins A. 

Der Spieler X wurde am 06.11.10 im letzten Spiel der Vorrunde der B-Klassen-Mannschaft mit Roter Karte vom Platz gestellt und durch das KSG mit der Sperre belegt. Das erste Spiel in der Rückrunde on der B-Klasse ist am 29.03.2011. Die BZL-Mannschaft des Vereins A hat bis zu diesem Zeitpunkt bereits 4 Spiele laut Terminplan gespielt, sodass der Spieler X aufgrund des Urteils des KSG für diese 4 Spiele nicht einsatzberechtigt ist. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte.

Die vom Verein A vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 4 RVO und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 18.11.20108.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 11. FO

 

 

Protokoll Nr.:  16    vom 01.02.2011
Besetzung:   Riedmeyer
Fall:    37

Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG

Beschluss:

 

Der Verein A trägt die Verfahrensgebühr in Höhe von 25,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 €.

 

Gründe:

Die am 10.11.2010 eingelegte Berufung gegen das Urteil des BSG wurde mit Schreiben vom 18.01.2011 zurückgenommen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 2 RVO.

 

 

Protokoll Nr.:  16 vom 01.02.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Krause
Fall:   36

Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts

Urteil:

I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG wird zurückgewiesen. 

II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00.

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 13.11.2010 kam es nach dem Schlusspfiff auf dem Platz zu Tumulten. Der Spieler D ging den SR körperlich mit einem Schlag auf den Rücken an. Der Spieler E versuchte die gegen D zu verhängende rote Karte zu verhindern und hielt die Hand des SR fest. Der Trainer des Vereins A ging mit bedrohlicher Geste auf den SR zu. Der Spieler D bedrohte den SR mit den Worten "Dich könnt ich umbringen". Erst nach 1-2 Minuten traf der Ordnungsdienst ein und verhinderte weitere Übergriffe auf das SR-Gespann. Das BSG verhängte gegen den Verein A eine Geldstrafe in Höhe von 250 € wegen Verletzung der Platzdisziplin. Gegen diese Geldstrafe richtet sich die Berufung.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Sachverhalt steht aufgrund der Einlassung des Vereins A fest. Der Verein A räumt das Fehlverhalten der Spieler sowie des Trainers ein und bestätigt auch, dass der Ordnungsdienst erst 1-2 Minuten nach Beginn der Rudelbildung vor Ort war. Allein die Tatsache, dass mehrere Spieler sowie der Trainer den SR bedrängten, ihn zum Teil körperlich angingen und dies nicht umgehend vom Ordnungsdienst wirkungsvoll unterbunden wurde, stellt eine erhebliche Verletzung der Platzdisziplin dar. Das BSG führt rechtsfehlerfrei zur verschuldensunabhängigen Haftung des Vereins aus. Die Bestrafung des Vereins nach § 73 Abs. 1 i.V.m. Abs 3 RVO erfordert eben gerade kein Verschulden des Vereins, sondern es kann das zweifelsfrei feststehende Verschulden der Spieler und des Trainers zugerechnet werden. Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die zutreffende und ausführliche Begründung des BSG zu verweisen.

4.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO

 

Protokoll Nr.:  16 vom 01.02.2011
Besetzung:   Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall:     35
   

Berufung des Vereins A gegen das Urteil des SG der Bayernliga

Urteil:

I. Die Berufung gegen das Urteil des SG wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 150,00 € trägt der Verein A.  Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Am 28.11.2010 hat das Spiel Verein B - Verein A auf Kunstrasen stattgefunden. Gegen die Wertung dieses Spiels hat der Berufungsführer mit einem am 29.11.2010 beim SG eingegangenen Schreiben Einspruch eingelegt und mit weiterem Schreiben diesen im Weiteren begründet. Im Wesentlichen wurde dieser darauf gestützt, dass der Berufungsführer entgegen § 25 SpO nicht rechtzeitig vor Spielaustragung auf die Durchführung des Spiels auf Kunstrasen informiert worden sei. Deswegen habe vor Beginn des Spiels ein Gespräch mit dem SL, Herrn C stattgefunden und diesen auch davon verständigt, dass man deswegen nicht antreten werde. Nach Ausführung des Berufungsführers habe Herr C mehrfach erklärt, dass der Berufungsführer antreten müsse, dies aber unter Protest tun könne. Deswegen habe man dann letztlich gespielt. Unstreitig ist dabei, dass weder auf der Spielgruppentagung ein ausdrücklicher Hinweis auf mögliche Kunstrasenspiele erfolgt ist, noch der Berufungsführer vor dem Spiel in ausreichendem Zeitabstand in Kenntnis gesetzt wurde. Vor dem SG wurde auch Herr C zu dem Telefonat mit dem Vorsitzenden des Berufungsführers gehört. Danach steht fest, dass die Information erteilt wurde, dass der Berufungsführer auf jeden Fall antreten solle, aber dem Protest zu diesem Spiel auf der Rückseite des Spielberichts eintragen könne.

Das SG hat den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch aber in der Sache als unbegründet mit Urteil vom 14.12.2010 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Verein A als Berufungsführer mit Schreiben vom 14.12.2010, eingegangen am 28.12.2010 Berufung eingelegt und beantragt, das vorgenannte Urteil des SG aufzuheben, dem Einspruch des Vereins A gegen die Spielwertung des vorgenannten Verbandspiels stattzugeben und damit dieses Spiel neu anzusetzen.

Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufungsführer sich auf die Aussagen des SL, Herrn C  verlassen habe und ansonsten nicht zum Spiel angetreten wäre.

2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.

3. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Die Regelung des
§ 25 II SpO, die hier eine Neuansetzung rechtfertigen könnte, ist klar und eindeutig gefasst. Eine Auslegung ist hier nicht möglich. Der Platzverein muss dem Gegner bei entsprechenden Spielen auf Kunstrasenplätzen sowie Hartplätzen mindestens am Spieltag vor der Abreise davon in Kenntnis setzen, dass auf einem derartigen Platz gespielt wird. Fällt dann das Spiel wegen der fehlenden Unterrichtung aus, ist das Spiel neu anzusetzen.

Für die Entscheidung kommt es auf die erteilte Auskunft des Spielgruppenleiters nicht an, da nach ständiger Rechtsprechung des VSG, wie auch vom SG zitiert, eine solche Falschauskunft unbeachtlich ist, wenn diese für den Verein dadurch erkennbar ist, dass die betreffende Regelung klar und unmissverständlich ist. Dies ist bei der in § 25 II SpO enthaltenen Bestimmung ohne jeden Zweifel, auch aus Sicht des VSG der Fall. Der Ansicht des SG  ist hier vollumfänglich zuzustimmen. Dem Berufungsführer wäre es auch nach Ansicht des VSG ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die entsprechende Vorschrift selbst nachzulesen. Im Übrigen besteht der allgemeine Rechtsgedanke, dass ein "Spielen unter Protest" nicht möglich ist. Es kann nicht davon abhängen, ob der Verein letztlich dann verliert oder gewinnt und dann die entsprechenden Rechtsmittel zieht. Dies muss vor Beginn des Spieles klar und deutlich festgelegt sein.

Im Übrigen ist eine Neuansetzung nur über § 38 Abs. 4 RVO möglich. Es fehlt hier aber ersichtlich an einem Einspruchsgrund im Sinne des § 38 Abs. 1 RVO.

Insgesamt hat sich das SG mit dem Sachverhalt beschäftigt. Der Berufungsführer bringt keine neuen Erkenntnisse, die eine anderweitige Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen würden. Dementsprechend ist die Entscheidung des SG in keinster Weise zu beanstanden.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.

 

 

Protokoll Nr.:  15 vom 25.01. 2011
Besetzung:   Beierlein, Krause, Schreckenbauer   
Fall:     34

Verfahren gegen Herrn C

Urteil:

I. Herr C wird vom 01.02.2011 mit 30.06.2011 als Schiedsrichter gesperrt. Der Schiedsrichterausweis ist umgehend an den BFV einzusenden.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung trägt Herr C  unter Mithaftung seines Vereins A

Gründe:

1. Mit Schreiben vom 02.11.2010 haben Spielerinnen des Vereins B angezeigt, Herr C als leitender SR habe sich nach dem Spiel beim Verein F am 30.10.2010 unbekleidet in den Duschraum begeben, in dem sich bereits Spielerinnen des Vereins B duschten. Er habe trotz deutlicher Aufforderung den Raum auch nicht umgehend verlassen. Der Betroffene hat in seiner Stellungnahme vom 10.11.2010 angegeben, beim Verein F gebe es keine eigene Dusche für den SR und er sei, da vom Heimverein keine Information kam, davon ausgegangen, dass er das Recht habe, vor den Mannschaften zu duschen. Nachdem er die Damen bemerkt habe, wollte er sich - da in Eile - nur kurz "nass machen".

2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. 1 b RVO, weil der Betroffene als eine Funktionärstätigkeit für den BFV ausübt.

3. Herr C war gemäß § 47 Abs.1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Abs.1 Lit. f RVO zu bestrafen. Sein Verhalten ist als pflichtwidrig zu werten und als Verstoß gegen die im Fußball geltenden Grundsätze von Ordnung und Fairness. Nach der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2011 steht zur Überzeugung des VSG fest, dass der SR schon bevor er den Duschraum betrat, erkannt hat, dass er durch Spielerinnen bereits belegt war. Trotzdem hat er den Duschraum, in dem sich unbekleidet vier Spielerinnen befanden, unbekleidet betreten. Es steht auch fest, dass er der deutlichen Aufforderung der Spielerinnen, den Raum doch zu verlassen, verstanden hat, ihr aber nicht umgehend nachkam. Nicht entscheidungserheblich ist es, ob Herr C bereits die erste Aufforderung genau verstand, oder ob er von Ohrenpfropfen, die er nach eigener Angabe erst dann herausnahm, daran gehindert wurde.
Zweifelsfrei hat er die zweite, durch die Spielerin E energisch geäußerte Aufforderung, den Raum nun sofort zu verlassen, vernommen und ignoriert. Vielmehr hat er sich rückwärts unter den von Frau E bereits belegten Duschkopf begeben. Daraufhin haben die vier Spielerinnen den Duschraum verlassen und sich in den angrenzenden Duschraum zu ihren Mitspielerinnen begeben. Der Sachverhalt steht fest aufgrund des vollständigen Geständnisses des Betroffenen und der widerspruchsfreien, sehr klaren und von keinerlei Belastungseifer getragenen Aussagen der Zeuginnen und Zeugen des Vereins B.
Zu Gunsten des Betroffenen ist zu werten, dass es nur infolge der räumlichen Situation bei dem Heimverein, der es überdies versäumt hatte, die Beteiligten entsprechend einzuweisen, zu dieser Situation gekommen ist. Der Betroffene konnte nach Ansicht des VSG zunächst davon ausgehen, den Duschraum allein nutzen zu können. Zur Überzeugung des VSG steht auch fest, dass das Verhaften des Betroffenen keinen sexistischen Hintergrund hat; dies wurde von den als Zeuginnen aufgetretenen Spielerinnen auch eingeräumt. Positiv wird vom VSG auch gewürdigt, dass der Betroffene sich mit Schreiben vom 03.11.2010 an den Verein B bei allen Spielerinnen und während der mündlichen Verhandlung persönlich bei den vier im Duschraum anwesenden Spielerinnen entschuldigte, die die Entschuldigung auch annahmen. Für den Betroffenen spricht letztlich auch, dass er die entscheidungserheblichen Fakten unverzüglich zugestanden hat. Vorzuwerfen ist dem Betroffenen jedoch, dass er den Duschraum noch betreten hat, obwohl er erkannt hatte, dass Damen darin schon duschten. Verstärkt vorzuwerfen ist ihm, dass er den Raum trotz klarer Aufforderung nicht umgehend wieder verlassen hat. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich - wenn auch rückwärts - unter einen besetzten Duschkopf gestellt hat und dabei einer duschenden Spielerin sehr nahe kam, ohne sie allerdings zu berühren. Zu berücksichtigen ist auch, dass auch minderjährige Spielerinnen beteiligt sein konnten, was dem Betroffenen aufgrund des Spielberichtes bekannt sein musste. Beim Strafmaß war auch zu würdigen, dass der Betroffene seit vielen Jahren als SR und in weiteren Funktionen für den BFV ohne Beanstandungen ehrenamtlich tätig ist. Das VSG ist der Überzeugung, der Betroffene werde in vergleichbaren Situationen künftig richtig reagieren, sodass eine Strafe mit langer Präventivwirkung nicht erforderlich ist.
Insgesamt ist eine Sperre als Schiedsrichter für fünf Monate tat- und schuldangemessen.
 
4.     Kosten: §§ 32, 33 RVO  

 

Protokoll Nr.:  14 vom 18.1.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer   
Fall:     33
 

Verfahren gegen Trainer X

Urteil:

I. Trainer X wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr X unter Mithaftung des Vereins A.

Gründe:

1. Laut Meldung des SR wurde beim Verbandsspiel der C-Junioren Verein B gegen Verein A am 2.10.2010 seitens des Vereins A auf den Spielerpass von Spieler C ein Spieler mit dem Namen D eingesetzt.  Im Spielerpass war ein Foto von Spieler D eingeklebt und abgestempelt. Verantwortlich für den Vorgang war Trainer X, der auch die Manipulationen am Spielerpass vorgenommen hat.

2. Das zuständige JSG hat mit Urteilen vom 5.11.2010 (Prot.11 Fälle 181, 182, 183) Verein und Verantwortliche nach § 77 RVO bestraft und nur das Verfahren gegen Trainer X wegen Passfälschung an das VSG abgegeben. Mit Schreiben vom 18.11.2010 wurde  vom Präsidenten des BFV Berufung gegen das Urteil eingelegt, soweit es Trainer X betraf, weil Passfälschung und unzulässiger Spielereinsatz einen Lebenssachverhalt darstellen und nur einheitlich bestraft werden können. Das BSG hat der Berufung stattgegeben, das Urteil gegen Trainer X aufgehoben und den Fall an das VSG abgegeben (Prot.13 Fall 95).
3. Das VSG ist zuständig nach § 20 Abs.1 a RVO.

4. Trainer X war gemäß § 89 Abs.2 Satz 1 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband auszuschließen. In seiner Stellungnahme vom 7.12.2010 hat er zugestanden, den Pass entsprechend gefälscht und den nicht spielberechtigten Spieler auf diesen Pass eingesetzt zu haben. Es steht somit fest, dass ein falscher Spielerpass von Trainer X hergestellt worden ist. Nach Satz 1 des § 89 Abs. 2 RVO ist der Ausschluss aus dem Verband die zwingende Folge.
Ein leichter Fall im Sinne von § 89 Abs. 2 Satz 2 kann hier nicht angenommen werden. Es handelte sich um ein Verbandsspiel im Wettbewerb, und der unzulässig  eingesetzte Spieler ist Jahrgang 1995, gehört altersmäßig also bereits zu den B-Junioren, was eine gravierende Unsportlichkeit gegenüber der gegnerischen Mannschaft bedeutet. Darüber hinaus ist es als besonders verwerflich zu werten, wenn  Juniorenspieler dazu angestiftet werden, den SR und auch den Gegner zu belügen. Dies ist zur Überzeugung des VSG geschehen: wie in der Meldung des SR glaubhaft dargestellt, haben Spieler des Vereins A den eingesetzten Spieler mehrfach als Spieler C angesprochen, auch der eingesetzte Spieler hat erst dann seinen richtigen Namen genannt, als die Fälschung nicht mehr zu verheimlichen war.
Zwar hat Trainer X sein Fehlverhalten eingeräumt und sich entschuldigt, es kann dies aber die Annahme eines leichten Falles nicht rechtfertigen.
Trainer X war damit aus dem Verband auszuschließen.
Die gemäß § 77 Abs. 2 RVO verwirkte Strafe wegen unzulässigem Spielereinsatzes war im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen, aber über den Ausschluss hinaus nicht besonders zu ahnden.

5. Die Kosten in Höhe von 50.- Euro trägt Trainer X unter Mithaftung des federführenden Vereins A.

 

 

 

Protokoll-Nr. 14 vom 18.1.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Höhne, Beierlein 
Fall: 32

Verbandsspiel Verein A - Verein B am 05.09.2010


Urteil:

I. Das Verfahren gegen XY  wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

1. Herr Z, Mitglied beim Verein C hat mit Email ohne Datum, eingegangen am 08.09.2010 Anzeige gegen Herrn XY, wegen ausländerfeindlichen Äußerungen erstattet. Insbesondere wirft er dem Betroffenen vor, dass sich dieser mit Zitat "Die Scheiß Ausländer und Kanaken" gegenüber den Spielern des Vereins A geäußert habe. Das VSG hat den Betroffenen gehört und weitere Stellungnahmen angefordert. Der Betroffene hat den Sachverhalt geschildert und die vorgeworfene Beleidigung bestritten. Der Anzeigeerstatter hatte nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme.

2. Das VSG ist zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.

3. Das Verfahren gegen den Betroffenen ist einzustellen. Ihm kann der Vorwurf einer ausländerfeindlichen Äußerung nicht nachgewiesen werden. Das VSG konnte sich insbesondere aufgrund der erholten Zeugenaussage des Herrn E, der zum fraglichen Zeitpunkt neben dem Betroffenen stand, nicht davon überzeugen, dass die Äußerung "Die Scheiß Ausländer und Kanaken" gefallen ist. Der Zeuge E bestätigt insoweit die Einlassung des Betroffenen, dass dieser zum Spieler mit der Nr. 8, der sich über ein Foul aufregte, sagte, dass der doch ruhig sein solle, der SR habe doch gepfiffen.

Daraufhin äußerte der Spieler zum Betroffenen, dass er ihn und seine Mutter auch noch bekomme. Die Einlassung des Betroffenen, dass er hierauf geantwortet hat "Wo kommst du denn her?", ist durch den Zeugen bestätigt und nicht widerlegt. Der Zeuge bestätigt weiter, dass daraufhin ein Mann, der sich als Platzordner ausgab, auf den Betroffenen zuging und ihm erklärte, dass er ihn rausschmeißen werde, wobei er behauptete, dass der Betroffene gesagt hätte "Du Scheiß Ausländer". Eine solche Behauptung wurde vom unmittelbar in der Nähe stehenden Zeugen nicht wahrgenommen. Im Übrigen deckt sich diese Angabe nicht mit den Angaben des Anzeigeerstatters.

Nachdem ein Tatnachweis nicht zu führen ist, war das Verfahren einzustellen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß §§ 32, 33 RVO der BFV.

 

 

Protokoll-Nr.: 13  vom 04.01.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall:    31

Berufung Verein A gegen das Urteil des BSG vom 12.12.2010

Urteil:

I. Auf die Berufung des Vereins A wird das Urteil in Ziffer I  dahingehend abgeändert, dass der Spieler Z für 5 Verbandsspiele der Bezirksligamannschaft des Vereins A gesperrt ist (§51 Abs.5 RVO).  In Ziffer III wird das Urteil dahingehend abgeändert, dass er für alle anderen Spiele bis einschließlich 06.02.2011 gesperrt ist. Im Übrigen bleibt das Urteil bestehen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der BFV.

Gründe:


1. Beim Verbandsspiel des Vereins A gegen Verein B am 28.11.2010 war der Spieler Z, Verein A in der 4. Minute mit FAD belegt worden, nachdem er seinen Gegenspieler massiv beleidigt und mit einem "bodycheck" umgestoßen hatte (Meldung des SR). Das zuständige BSG verurteilte den Spieler zu einer Sperre von 8 Verbandsspielen und bis 27.02.2011 für alle anderen Spiele (auf das Urteil wird Bezug genommen). Die Berufung des Vereins A richtet sich gegen das Strafmaß.

2. Die Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt, § 44 Abs.1, 3 RVO. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Buchstabe d RVO.

3. Die Berufung ist auch begründet. Zutreffend hat das BSG das Umstoßen des Gegenspielers als Tätlichkeit gewertet und das weitere Verhalten des Spielers Z als Unsportlichkeiten nach § 65 RVO. Wie sich aus der glaubwürdigen  Stellungnahme des Vereins A vom 10.12.2010  ergibt, waren dem Vorgang jedoch Provokationen des betroffenen Gegenspielers vorausgegangen, die zwar weder die Tätlichkeit, noch die Beleidigungen rechtfertigen können, aber auf das Strafmaß sich auswirken. Darüber hinaus kann von einem leichteren Fall einer Tätlichkeit ausgegangen werden, weil das Umstoßen eine Verletzungsgefahr für den Betroffenen wohl nicht beinhaltete. Nach § 67 Abs. 2 RVO war die Strafe für die Tätlichkeit damit erheblich zu reduzieren. Die in Tateinheit mit der Tätlichkeit stehende Beleidigungen waren erheblich (zweimal "Hurensohn"), strafmildernd war aber zu berücksichtigen, dass der Spieler nachdem seine Erregung abgeklungen war, für das VSG glaubhaft Einsicht und Reue gezeigt hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist nach Überzeugung des VSG eine Sperre von 5 Verbandspielen tat- und schuldangemessen. Das Urteil des BSG war entsprechend abzuändern.

4. Kosten: §§ 32, 33 RVO. 


 

Protokoll Nr.: 13 vom 04.01.2011
Besetzung:   Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall:    30

Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 23.11.2010

Urteil:

I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 trägt der Verein A.

Gründe:

1. 
a) Bei dem Verbandsspiel Verein B : Verein A am 07.11.2010 erstattete der amtierende SR eine Sondermeldung. Dort wurde folgendes festgehalten:

Nach einer Eckstoßentscheidung sprang der Spieler Y auf und schrie den amtierenden SR aus einem Meter Entfernung an, weshalb der SR dem bereits verwarnten Spieler die Geld-Rote-Karte zeigte.

Der Spieler fing daraufhin an wild auf und ab zu springen und  schrie den SR an, dass dies eine Frechheit sei. Der SR forderte den Spieler mehrfach auf den Platz zu verlassen, was er schließlich nach ca. 15 Sekunden tat. Als er bei dem SRA X vorbeiging sagte er noch zu ihm: "Was schaust'n so blöd".

b) Das BSG verurteilte mit Urteil vom 23.11.2010 den Spieler Y gem. § 68 I RVO wegen unsportlichen Verhaltens ab dem 30.11.2010 für vier Verbandsspiele sowie zu den Kosten des Verfahrens.
2. Mit Schreiben vom 27.11.2010 legte der Verein A gegen dieses Urteil Berufung ein und begründete dies insbesondere damit, dass der Verein kein rechtliches Gehör erhalten habe, da die Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei.

Mit Schreiben vom 29.11.2010 übersandte das BSG die Akte dem VSG und teilte hierbei mit, dass versehentlich die Stellungnahme des Vereins A bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt wurde.

3. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingereicht, das VSG ist auch zuständig.

4. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Die dem VSG vorliegende Stellungnahme des Vereins A vom 12.11.2010 wurde nun vollständig in der 2. Instanz berücksichtigt.

Letztendlich konnte jedoch die Stellungnahme des Vereins A zu keiner anderen Entscheidung, wie beim Erstgericht führen, da sich die Stellungnahme in überwiegenden Maße der aus Sicht des Vereins A schlechten Schiedsrichterleistung auseinandersetzte bzw. diese darstellte. Der Vortrag des Vereins A, am Ende seiner Stellungnahme, dass der Spieler Y weder den SR beleidigt habe, noch andere Unsportlichkeiten begangen habe, stellt aus Sicht des VSG lediglich unsubstantiierten Sachvortrag ohne Beweisangebote dar und  ist nicht geeignet die Erstentscheidung zu erschüttern.

Ebenfalls trägt der Verein A vor, dass er die in Rede stehende Äußerung der Spieler zum Linienrichter nicht bestätigen könne. Dies hat der SRA in einer ergänzenden Stellungnahme jedoch ausdrücklich bestätigt.

Das VSG sah deshalb keinen Anlass eine Reduzierung der vom Erstgericht ausgesprochenen Sperre vorzunehmen, aufgrund des vorliegenden SR-Berichtes erscheint die Strafe als durchaus angemessen, aber auch ausreichend, so dass die Berufung mit der entsprechenden Kostenfolge zurückzuweisen war.

 

 

Protokoll-Nr.: 13  vom 04.01.2011
Besetzung:  Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall:    29

Anzeige des SR Z vom 25.07.2010

Urteil:

I. Das Verfahren gegen Herrn Y wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Mit Schreiben vom 25.07. und 01.10.2010 erstattete der SR Z, Mitglied der SR-Gruppe Anzeige gegen den GSO dieser Gruppe Y mit der Begründung, dass dieser eine Amtspflichtverletzung begangen habe. Diese würde in der rechtswidrigen Aneignung einer Stellungnahme der Gegenpartei in einem Verwaltungsverfahren des Bezirksschiedsrichterausschusses liegen, die ausschließlich für den BSA bestimmt war und er anschließend eine nachfolgende Einflussnahme auf Zeugen der Gegenpartei mit dem Ziel vorgenommen habe, deren bereits vollzogene Zeugenaussage zu seinen Gunsten nachträglich abzuändern. Gegenstand war zunächst eine Anzeige des GSO Y vom 19.09.2009 beim BSA, worauf der nunmehrige Anzeigeerstatter eine Stellungnahme abgegeben hat. Der Betroffene wurde hierzu angehört und bestritt die Vorwürfe, insbesondere habe er in keinster Weise Einfluss genommen. Des Weiteren trägt der Anzeigeerstatter vor, dass der Betroffene unberechtigt Eintragungen unter dem Email-Account vorgenommen habe, um den Anzeigeerstatter für Spiele vom 16.07. - 08.10.2010 aufgrund einer Wehrübung freizustellen. Auch dem hat aufgrund der vorliegenden Mitteilung des Kreiswehrersatzamts vom 08.03.2010 der Anzeigeerstatter widersprochen.

2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.

3. Das Verfahren war insgesamt einzustellen.

4. Dem Betroffenen kann nicht nachgewiesen werden, dass er rechtswidrig auf Zeugen Einfluss genommen hat. Dass ihm in diesem Kontext ein Schreiben zur Verfügung gestellt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht ahndungswürdig. Jedenfalls ist zur Überzeugung des VSG nicht nachgewiesen, dass der Betroffene auf Zeugen oder dergleichen dahingehend Einfluss genommen hat, dass diese wahrheitswidrige Angaben zu seinen Gunsten oder zugunsten Dritter machen sollten.

Im Weiteren ist es zutreffend, dass im BFV Postfach des Anzeigeerstatters eine Freistellung für die Zeit vom 16.07. - 08.10.2010 mit der Begründung Wehrübung durch den Betroffenen vorgenommen wurde. Der Anzeigeerstatter hat mit Einteilungsbogen für das Spieljahr 2010/2011 ausdrücklich um Nichtberücksichtigung bei der Spieleinteilung während seiner Wehrübung gebeten. Aus dem Einteilungsbogen ergibt sich, dass der Anzeigeerstatter angegeben hat, dass er grundsätzlich jederzeit einsatzbereit ist mit Ausnahme der Samstage, der Sonntagvormittage und der Sonntagnachmittage im Zeitraum seiner Wehrübung. Die Wehrübung ist ausweislich des Bescheides des Kreiswehrersatzamts vom 08.03.2010 im Zeitraum vom 16.07. - 08.10.2010 terminiert.

Somit war die Eintragung zutreffend. Im Übrigen hätte der Anzeigeerstatter, nachdem er von dieser Eintragung in seinem Postfach Kenntnis erlangt hat, unverzüglich Kontakt mit dem entsprechenden Einteiler oder dem Betroffenen aufnehmen können, um dies zu klären. Ein Verschuldensnachweis ist in keinster Weise zu führen.

Das Verfahren war daher insgesamt einzustellen.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV gemäß §§ 32, 33 RVO.

 

 

Protokoll-Nr.  13   vom 04.01.2011
Besetzung:    Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall:   28

Verbandsspiel Verein A - Verein B am 26.09.2010

Urteil:

1. Herr Z erhält gemäß §§ 47, 48 RVO eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00.

2. Herr Z trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00.

Gründe:

1. Der amtierende SR hat in der Halbzeitpause über dem Platzordnungsdienst den Betroffenen vom Sportplatzgelände verweisen lassen. Der SR hat hierzu ausgeführt, dass dieser den Assistenten beleidigt hat mit den Worten "überall, wo sie ihn hinschicken, gibt es eine Gaudi" und "er soll im Wald bleiben, der Spinner". Im Folgenden ließ der Betroffene dann durch anwaltschaftliches Schreiben den SR auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.

3. Das Verhalten des Betroffenen stellt eine Unsportlichkeit dar.

Der Betroffene räumt ein, dass er während der 1. Halbzeit an der Außenbande gestanden sei mit mehreren Leuten zusammen. In seinem Bereich standen ca. 8 - 15 Leute von denen ein ca. 5 m entfernter, ihm unbekannter Zuschauer gesagt habe, überall wo er ist, gibt's Probleme. Dabei sei nicht einmal gewiss gewesen, ob der Schieds- oder Linienrichter gemeint war. Damit ist unstreitig, dass die behaupteten Worten zumindest sinngemäß gefallen sind. Der Linienrichter hat hier klar und unmissverständlich erklärt, dass die Behauptungen, überall wo sie ihn hinschicken, gäbe es eine Gaudi und der solle im Wald bleiben, der Spinner, vom Betroffenen gefallen sind.
Herr Z stand zu diesem Zeitpunkt direkt hinter dem Assistenten. Dieser hat die Aussagen genau gehört und dem Betroffenen zugeordnet. Die weiteren Ausführungen des Betroffenen sind daher als Schutzbehauptung zu werten.

Im Übrigen ist der SR verpflichtet, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. In diesem Zusammenhang stellt es eine weitere Unsportlichkeit des Betroffenen dar, diesen durch anwaltschaftliches Schreiben auffordern zu lassen, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Betroffene hat hier in unzulässiger und sportlich nicht hinzunehmender Weise auf den SR als Zeugen eingewirkt, die Erklärungen zurückzunehmen.

Der Betroffene schädigt mit seinem Verhalten das Ansehen des Verbandes.

Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene sich, nachdem er aufgefordert wurde, das Sportgelände zu verlassen, dieses unverzüglich verließ und es zu keinen weiteren Beleidigungen oder dergleichen kam.

Insgesamt ist aufgrund der beiden Taten eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei für den 1. Fall eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 angemessen erscheint. Für den 2. Fall ist insbesondere unter Berücksichtigung der angedrohten Strafe und des angesetzten Honorars eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 tat- und schuldangemessen. Aus beiden Strafen ist somit eine Gesamtstrafe in Höhe von € 250,00 zu bilden.

4. Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Fehlverhalten des Betroffenen ereignete sich in seiner Funktionärsfunktion, so dass die beim VSG anzusetzenden Gebühren gemäß §§ 32, 33 RVO anzusetzen waren.

 

 

Protokoll Nr.:  13 vom 04.01.2011

Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Krause

Fall:   27

Verfahren gegen SR und GSA-Mitglied Z (Verein A)


Urteil:

I. SR Z wird gemäß § 83 Abs. 1 RVO mit einer Geldstrafe von € 35,00 belegt.

II. SR Z trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 15 €.

III. Der Verein des Betroffenen Verein A haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit.

Gründe:

1.  Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein C am 14.11.2010 verhängte der Betroffene als SR unter anderem gegen den Spieler mit der Nummer 9 des Vereins B namens X einen Feldverweis auf Dauer. Bei seiner Meldung gab er jedoch an gegen den Spieler Y einen Feldverweis auf Dauer ausgesprochen zu haben. Das KSG hat entsprechend der Meldung und mangels Stellungnahme des Vereins den vom Betroffenen genannten Spieler mit einer Sperre von zwei Verbandsspielen belegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellte sich die unzutreffende Meldung des Betroffenen heraus. Das BSG leitete daher am 07.12.2010 gegen den Betroffenen ein Verfahren ein und gab dieses an das VSG ab.
 
2.  Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung zuständig, da der Betroffenen als Mitglied des GSA Funktionär des BFV ist.
 
3.  Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Stellungnahme des Betroffenen. Dieser erinnerte sich definitiv dem Spieler mit der Nummer 9 den FaD gegeben zu haben. Er räumte auch ein, dass es möglicherweise wegen Arbeitsüberlastung und Zeitdruck beim Verfassen der Meldung zu einer Verwechslung der Angaben und damit zu dem Irrtum kam. 
 

4.  Der Betroffene hat gegen § 83 Abs. 1 RVO verstoßen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 83 Abs.2 RVO vor, da der Betroffene den FaD zwar gemeldet, aber versehentlich und unbeabsichtigt einen falschen Spieler als mit FaD verwarnt angegeben hatte.

Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er seit Jahren verdienstvolle und tadellose Ehrenamtsarbeit innerhalb des BFV ausübt. Zu Lasten des Betroffenen musste bewertet werden, dass insbesondere von einem SR eine gewissenhafte Weitergabe der Vorkommnisse eines Spiels erwartet werden muss. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 35 als ausreichend und angemessen.

5.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem KSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007). Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.

 

Protokoll Nr.: 12 vom 22.12.2010
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall:   25

Verfahren gegen Herrn Z

Urteil:


I. Trainer Z, Verein A, wird mit einem Funktionsverbot vom 15.01.2011 bis 15.04.2011 belegt.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50.- Euro trägt Herr Z unter Mithaftung  des Vereins A.

Gründe:

1. Im Privatspiel Verein B  gegen Verein A am 29.7.2010 wurden laut Meldung des SR sechs Spieler für den Verein A auf falschen Pass durch den verantwortlichen Trainer Z eingesetzt.  Das zuständige  KSG hat den Verein und die Spieler mit Urteil vom 19.10.2010 bestraft. Das Verfahren gegen den Vereinsverantwortlichen wurde mit Beschluss vom 19.10.2010 abgetrennt und an das VSG abgegeben, weil nach Ansicht des KSG über § 89 Abs.1 Satz 2 RVO ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht kam.

2. Das VSG ist zuständig gemäß  § 20 Abs.1 a RVO.

3. Trainer Z  war gemäß § 77 Abs. 2 RVO in Verbindung mit § 89 Abs.1 RVO zu betrafen. Er hat in den Spielbericht die Namen nicht anwesender Spieler eingetragen, dem SR deren Pässe vorgelegt und die eingesetzten Spieler dazu veranlasst, unter falschem Namen zu spielen.  Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des § 89 I RVO, da mit den unzutreffenden Angaben im Spielbericht in spieltechnischer Hinsicht bewusst falsche Angaben gemacht worden sind. Eine nachträgliche Vorlage der richtigen Spielerpässe  nach § 45 Abs. 2 SpO ist nicht erfolgt, sodass  gemäß § 45 Abs. 4 RVO auch § 77 Abs. 2 RVO zur Anwendung kommt, unabhängig davon, ob die tatsächlich eingesetzten Spieler für dieses Spiel Spielrecht hatten.
Der Verantwortliche hat zugestanden, für sechs Spieler den beschriebenen Tatbestand erfüllt zu haben. Der gegnerische Trainer sei informiert gewesen, gegenüber dem SR habe er, nachdem dieser misstrauisch geworden und nachgefragt habe, alles offengelegt. Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest und bildet die Grundlage des Strafausspruches.
Das VSG geht von einem schweren Fall nach § 89 Abs.1 Satz 2 RVO aus. Dies ist gerechtfertigt dadurch, dass es die erhebliche Zahl von sechs Spielern  war, für die falsche Angaben gemacht wurden. Dazu kommt erschwerend, dass die überwiegend sehr jungen Spieler zum Spielen unter falschem Namen und damit zu einer schwerwiegenden Unsportlichkeit  verleitet worden sind. Zugunsten des Verantwortlichen war dagegen zu werten, dass es sich um ein Privatspiel handelte und dass er auf Nachfrage des SR nicht weiter versucht hat, seine Tat zu verschleiern. Insgesamt ist nach Ansicht des VSG deshalb eine Funktionssperre von drei Monaten tat- und schuldangemessen. Herr Z darf während dieses Zeitraums  ein Trainer- oder Betreueramt im Verein nicht ausüben; auf § 54 RVO wird hingewiesen.

4. Kosten: §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Zif.I.13.d FO

 

 

Protokoll Nr.: 12 vom 22.12.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall:   24

Revision des Verein A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 27.10.2010, Protokoll 15, Fall 68

Urteil:

I. Die Revision des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 27.10.2010 wird zurückgewiesen. 

II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.

Gründe:

1. In der 64. Spielminute des Verbandsspiels Vereins A gegen den Verein B am 08.08.2010 beleidigte der Torwart des Revisionsführers seinen Mitspieler mit heftigen verbalen Ausdrücken. In seiner Meldung vom 18.08.2010 beschreibt der amtierende Schiedsrichter die Geschichte folgendermaßen: "Die Situation fand 15 Meter vor dem Tor des Vereins A, also noch im Strafraum, statt. Vor Ausführung des von mir verhängten Freistoßes vergaß ich die Hand zu heben, um den Spielern anzuzeigen, dass es sich um einen indirekten Freistoß handelte. Der ausführende Spieler vom Verein B schoss den Ball an die Unterkante der Torlatte, wo er ohne Fremdeinwirkung im Tor einschlug. Torwart XY war aus meiner Sicht nicht am Ball." Der Schiedsrichter erkannte auf Tor und setzte das Spiel mit Anstoß im Mittelkreis fort. Der Verein B ging durch die Anerkennung des Tors mit 1:0 in Führung, erhöhte in der 88. Spielminute mit einem weiteren Tor auf 2:0 Endstand, wobei in der 82. Spielminute ein Spieler des Revisionsführers mit gelb-roter Karte vom Feld verwiesen worden war.

Mit Schreiben vom 09.08.2010 legte der Verein A beim KSG Einspruch gegen die Spielwertung ein, mit der Begründung, dass dem Schiedsrichter ein das Spiel entscheidender Regelverstoß unterlaufen sei. Das KSG gab nach durchgeführter mündlicher Verhandlung dem Einspruch mit Urteil des KSG vom 29.09.2010 statt und ordnete die Neuansetzung des Spiels an. Dagegen legte der Verein B mit am 12.10.2010 Berufung ein. Das BSG hob das Urteil des KSG auf und wertete mit Urteil 27.10.2010 das Spiel nach Spielausgang, weil der Regelverstoß keinen wesentlichen Einfluss auf das Spielergebnis gehabt habe. Hiergegen richtet sich die mit Einschreiben vom 09.11.2010 eingelegte Revision des Vereins A. Darin wird gerügt, dass die Berufung des Vereins B verfristet gewesen sei und der Regelverstoß den Spielausgang wesentlich beeinflusst habe.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Zwar wird in der Revisionsbegründung eine verletzte Vorschrift nicht explizit genannt, aus der Begründung ergibt sich aber zweifelsfrei, welche Vorschriften gemeint sind, und wodurch sie verletzt wurden. Dies reicht nach ständiger Rechtsprechung des VSG aus (zuletzt Fall 13, 2008/2009).

3. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das Urteil des BSG lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Berufung gegen das Urteil des KSG wurde frist- und formgerecht eingelegt. Gemäß § 44 Abs. 3 RVO ist die Berufung schriftlich mit Begründung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Sportgericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Frist beim Berufungsgericht eingeht. Die Entscheidung gilt gemäß § 24 Abs. 5 RVO mit dem auf die Einstellung ins Internet folgenden ersten Dienstag als bekannt gemacht. Die Einstellung ins Internet erfolgte am Mittwoch, dem 29.09.2010, so dass die Bekanntgabe am 05.10.2010 erfolgte. Die am 12.10.2010 beim BSG eingegangene Berufung war somit fristgerecht. Sie erfolgte auf dem Briefpapier des Vereins B und war vom Abteilungsleiter Fußball unterschrieben. Sie genügte den formellen Anforderungen. Es ist nicht notwendig, dass ein gesetzlicher Vertreter die Rechtsmittelschrift unterzeichnet. Eine interne Bevollmächtigung, die sich auch aus den Grundsätzen der zivilrechtlichen Anscheins- oder Duldungsvollmacht ergeben kann, ist ausreichend.

Das BSG hat einen Verstoß gegen Regel 13 angenommen, das VSG schließt sich nach Anhörung des Verbands-Schiedsrichterausschusses dieser Ansicht an. Nach der Auslegung der FIFA von Regel 13 (Regelheft 2010/2011, Seite 97) wird die Entscheidung des Schiedsrichters für einen indirekten Freistoß durch das Vergessen des Armzeichens nicht aufgehoben. Wird der Freistoß direkt verwandelt, ist dieser zu wiederholen. Da der Schiedsrichter hier auf Tor entschied, liegt ein klarer Regelverstoß vor.

Gemäß § 38 Abs. 1 RVO führt dieser Regelverstoß jedoch nur dann zur Spielwertung, wenn er das Spielergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
Die Bewertung der hohen Wahrscheinlichkeit für einen anderen Spielausgang durch das BSG ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des VSG (Fall 48, 2009/2010, Fall 42, 2004/2005) handelt es sich grundsätzlich um eine Tatrichterfrage, wobei dies am Einzelfall zu entscheiden ist und dem Gericht dabei ein weiter Ermessensspielraum zusteht, so dass mit der Revision nur eine Ermessensüberschreitung geprüft werden kann.

Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar. Das BSG hat eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Beeinflussung des Spielausgangs nicht angenommen, weil dem Revisionsführer noch 26. Spielminuten zur Verfügung standen, um das Spielergebnis zu korrigieren, und der Revisionsführer ab der 82. Spielminute infolge der gelb/roten Karte für seinen Spieler nur mehr mit 10 Feldspielern spielen musste. In diesem Zeitabschnitt fiel dann auch das 2:0 für den Gegner. Diese Bewertung hält sich innerhalb der Grenzen des Ermessens des Tatgerichts (vgl. Fall 48, 2009/2010, Fall 42, 2004/2005), wobei sich im Einzelfall auch eine andere Bewertung ergeben könnte. 

4.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO

 

Protokoll Nr.: 12 vom 22.12.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Höhne
Fall:   23

 

Revision des Herrn A, Verein A, gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 22.10.2010, Protokoll 21, Fall 136


Urteil:

I. Die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des BSG vom 22.10.2010 wird verworfen. 

II. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00 unter Mithaftung seines Vereins A.


Gründe:

1. Durch das Kreis-Sportgericht wurde der Betroffene, wegen unsportlichen Verhaltens als Zuschauer zu einer Geldstrafe gem. § 47, 48 RVO in Höhe von € 15,00 unter Auferlegung der Verfahrenskosten verurteilt, weil er in der 42. Spielminute des Ver-bandsspiels Verein A gegen Verein B ins Spielfeld rief (der Schiedsrichter wandte sich zu diesem Zeitpunkt in einer Spielunterbrechung an den Spielführer des Verein A bezüglich Namensfeststellung des Betroffenen): "So eine Lachnummer, dies gibt ein Sportgerichtsverfahren. Ich an deiner Stelle würde das nicht tun, das hat unangenehme Folgen für dich. Brich doch das Spiel gleich ab, dann wirst schon sehen." Weiter kam es durch den Betroffenen noch zu dem Ausspruch: "Das wird Konsequenzen haben und Du wirst es bitter bereuen." Gegen das Urteil des KSG legte der Verein A mit Schreiben vom 02.10.2010, eingegangen per Fax am 05.10.2010, Berufung zum BSG ein. In seiner Stellungnahme vom 27.09.2010 räumte der Betroffene ein, gesagt zu haben "Wenn ich nicht gehe, willst du dann das Spiel abbrechen; bin gespannt, wie das Sportgericht entscheidet, wenn deswegen ein Spiel abgebrochen wird. Das ist doch eine Lachnummer. So läuft das nicht und es wird Folgen für Dich haben." Eine namentliche Benennung von Zeugen erfolgte im Verfahren nicht. Das BSG wies die Berufung zurück, weil auch in der vom Betroffenen vorgetragenen Version seiner Aussage ein unsportliches Verhalten vorliege, der Ausspruch des Begriffs "Lachnummer", welcher sich auf die Entscheidung des Schiedsrichters bezog und die An-drohung von Folgen, erfülle den Tatbestand der Unsportlichkeit. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 26.10.2010 eingelegte Revision, in der im Wesentlichen darauf abgestellt wird, dass der Schiedsrichter sein Amt missbraucht habe, ausdrücklich wurde nochmals klargestellt, dass der Betroffene einräume, den Schiedsrichter öffentlich als "Lachnummer" bezeichnet zu haben, außerdem benannte der Betroffene eine Zeugin, wobei unklar blieb, welchen Sachverhalt die Zeugin bekunden soll.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

3. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 45 Abs. 2 RVO ist die Revision binnen einer Frist von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Urteils oder Bekanntgabe gemäß § 24 Abs. 5 RVO schriftlich einzulegen. Sie muss die verletzte Vorschrift bezeichnen und darlegen, wodurch die Bestimmung verletzt wurde.  Dabei muss nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (Fall 52, 2000/2001; Fall 41 2005/2005) die verletzte Vorschrift zwar nicht explizit genannt werden, aus der Begründung muss sich aber zweifelsfrei ergeben, welche Vorschrift gemeint ist, und wodurch sie verletzt wurde, reine Tatsachenbewertungen reichen nicht aus.

Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung vom 26.10.2010 nicht. Es wird keine Bestimmung genannt, gegen die das BSG verstoßen haben soll. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung wird nicht deutlich, welche Vorschrift der Betroffene meint. Im Wesentlichen richtet sich die Revision gegen das Verhalten des Schiedsrichters, weil dieser über den Vorfall eine Meldung machte. Der Sachverhalt selbst wird eingeräumt. Zur Bewertung des Ausspruchs als Unsportlichkeit und zum Strafmaß wird keine Stellung bezogen. Insoweit lässt das Urteil allerdings auch nach Ansicht des VSG jedenfalls zum Nachteil des Betroffenen keinen Rechtsfehler erkennen.

4.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO

 

 

Protokoll Nr.:  12 vom 22.12.2010
Besetzung:   Riedmeyer, Beierlein, Höhne   
Fall:     22
 

Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 26.09.2010


Urteil:

I. Der Betroffene XY  wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

II. Der Spielerpass des Betroffenen XY ist unverzüglich an den BFV einzusenden.

III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 trägt der Betroffene XY unter Mithaftung seines Vereins A

Gründe:

1. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 1Lit. a RVO.

2. In der Halbzeitpause des Fußballverbandsspiels der Kreisklasse Z zwischen Verein A und Verein B am 26.9.2010 begab sich der in der Halbzeitpause ausgewechselte Spieler XY zu den am Spielfeldrand stehenden Zuschauern. Wortlos und ohne entschuldigenden oder rechtfertigenden Grund ging XY auf den Zuschauer C zu, spuckte diesem auf den Rücken, trat ihm mit dem Fuß in den Oberschenkel und zog aus seiner Trainingsjacke ein kleines silbernes Messer mit stehender oder aufgeklappter Klinge und richtete es aus einer Entfernung von nicht mehr als zwei Metern gegen den Zuschauer C und bedrohte ihn damit.

 

3. Der unter Ziffer II. festgestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der Aktenlage, insbesondere den Aussagen der Zeugen C, E und F. Der Betroffene hat sich nicht zum Sachverhalt eingelassen.

4. Das Verhalten des Betroffenen XY erfüllt die Straftatbestände der tätlichen Beleidigung, der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der Bedrohung bzw. der versuchten Nötigung (gem. §§ 185, 223, 240, 241, 22, 23 StGB).
Unter besonderer Berücksichtigung der Einzelumstände (Auswechslung, Angriff auf Zuschauer, keinerlei Gegenwehr, Verwirklichung mehrerer Straftatbestände) ist das Verhalten als besonders schwerer Fall der Unsportlichkeit zu qualifizieren.
Das Vergehen des Betroffenen war gem. §§ 69, 47, 48 Abs. 1 Lit. i RVO mit dem Ausschluss des Betroffenen aus dem Bayerischen Fußball-Verband zu ahnden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 Abs. 1, 50 Abs. 2 RVO.

gez. Riedmeyer   gez. Beierlein   gez. Höhne

 

 

Protokoll Nr.:  11 vom 15.12.2010
Besetzung:   Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall:     21

Verfahren gegen Herrn Z, Verein A

Urteil:


I. Herr Z  erhält gemäß §§ 47, 48 RVO eine Geldstrafe in Höhe von 100.- Euro

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 15.- Euro trägt Herr Z.

Gründe:


1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A am 19.9.2010 hatte Herr Z laut Meldung des SR unmittelbar nach Abpfiff das Spielfeld betreten und den SR beschimpft, ebenso auf dem Weg in die Kabine, sodass der Ordnungsdienst eingreifen musste. Des Weiteren habe Herr Z dem SR den Zugang zur Kabine verweigert.

2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1Lit. b RVO, weil Herr Z Funktionär des BFV ist.

3. Herr Z war gemäß §§ 47, 48 RVO zu bestrafen. Sein Verhalten gegenüber dem SR war als Unsportlichkeit zu werten. Nach der am 15.12.2010 vor dem VSG abgehaltenen mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des VSG fest, dass Herr Z in ungerechtfertigter Weise den Platz betreten und in erregtem Zustand dicht vor dem SR stehend auf diesen eigeredet hat. Schon dies erfüllt den Tatbestand einer Unsportlichkeit, auch wenn konkrete Schimpfworte nicht vorgetragen wurden. Zugunsten des Beschuldigten geht das VSG davon aus, dass  sein Verhalten vor der Kabine zumindest auch den Schutz des SR bezweckte. Beim Strafmaß war einerseits
zu berücksichtigen, dass Herr Z als Verbandsfunktionär eine besondere Vorbildfunktion hat.  Andererseits war zu seinen Gunsten zu werten, dass er erhebliches ehrenamtliches Engagement zeigt und bisher sportgerichtlich nie in Erscheinung getreten ist. Insgesamt ist daher eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro angemessen.

4. Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens, die gemäß §§ 32, 33 RVO auf € 15,00 festgesetzt werden konnten, zu tragen. Das Fehlverhalten des Betroffenen ereignete sich nicht in seiner Eigenschaft als Verbandsfunktionär, sondern als Vereinsmitglied. Dementsprechend konnten die niedrigeren, vor dem Kreis-Sportgericht anfallenden Kosten festgesetzt werden. Der Verein des Betroffenen haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit.

 

 

Protokoll Nr.:  11 vom 15.12.2010
Besetzung:   Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall:     20

Verfahren gegen SR A

Urteil:

I. Das Verfahren gegen SR A wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten  werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Nach Anzeige von Herrn Y, Verein A, hatte der SR beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A den Gastverein unzulässig unter Druck gesetzt, ihn ungerechtfertigt benachteiligt und den Anzeigeerstatter beschimpft.

2. Das VSG ist zuständig  nach § 20 Abs.3 Satz 2 RVO: es besteht ein enger Sachzusammenhang mit dem Verfahren gegen Herrn Y (vgl. Protokoll 11, Fall 21), für das sich die Zuständigkeit des VSG aus § 20 Abs.1 Lit. b RVO ergibt.

3. In der vor dem VSG am 16.12.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung haben sich hinreichende Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des SR nicht ergeben. Insbesondere war sein Hinweis gegenüber den Spielern des Vereins A, er verstehe türkisch und werde auch Beschimpfungen in dieser Sprache ahnden, nicht zu beanstanden. Die Aussage des SR gegenüber Herrn Y hatte zur Überzeugung des SR keinen strafwürdigen Inhalt. Seine Spielleitung unterliegt nicht der sportgerichtlichen Überprüfung.
      Das Verfahren war damit einzustellen.

4. Kosten: §§ 32, 33 RVO.

 

 

 

Protokoll Nr.: 10 vom 07.12.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Frey
Fall:   19

Revision des Verein A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 28.09.2010, Protokoll 09, Fall 63


Urteil:

I. Die Revision des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 28.09.2010 wird zurückgewiesen. 

II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.

Gründe:

1. Im Verbandsspiel des Vereins B gegen den Verein A am 28.08.2010 verwies der Schiedsrichter den Spieler X in der 75. Spielminute mit Roter Karte des Feldes, weil er beim Aufspringen nach einem von ihm begangenen Foulspiel mit dem Fuß nach hinten austretend den noch am Boden liegenden Gegenspieler gegen den Oberkörper trat.  
 
Das KSG sperrte den Spieler wegen Tätlichkeit gemäß § 67 Abs. 2 RVO bis einschließlich 26.09.2010. Dagegen legte der Verein A Berufung ein, die vom BSG mit Urteil vom 28.09.2010 zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die Revision des Vereins A, die mit Schriftsatz vom 03.10.2010, eingegangen am 05.10.2010 eingelegt wurde. Die Revision wurde damit begründet, dass ein Verstoß gegen § 39 RVO vorgelegen habe, außerdem wurde gerügt, dass das KSG und das BSG den Sachverhalt nicht von Amts wegen vollständig aufgeklärt hätten. Trotz zwischenzeitlich abgelaufener Sperre begehrt der Revisionsführer eine Entscheidung über die Revision.  
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung beseitigt alleine der Ablauf einer Sperre das Rechtsschutzinteresse an einem Rechtsmittelverfahren nicht. Die Revision ist vielmehr auch dann zulässig, wenn ein Interesse an der Beseitigung des Vorwurfes besteht (Fall 15/1999/2000; Fall 10/2002/2003). Hier ergibt sich dieses Interesse schon daraus, dass der Revisionsführer mit den Kosten der 1. und der 2. Instanz belegt wurde.


3. Die Revision ist jedoch unbegründet.

Die vom KSG getroffenen und vom BSG bestätigten Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Der vom Schiedsrichter geschilderte Sachverhalt rechtfertigt eine Sperre von vier Wochen. Weder das KSG, noch das BSG haben einen Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs begangen. Zwar hat der Verein den Gegenspieler als Zeugen dafür benannt, dass der Betroffene den Gegenspieler unabsichtlich getroffen habe. Er hat aber  nicht geltend gemacht, dass der Gegenspieler eine bessere Sicht bei der Entstehung der Situation hatte, als der Schiedsrichter. Die Frage, ob der Spieler vorsätzlich oder nur versehentlich handelte, ist eine innere Tatsache, die - wenn der Betroffene eine Absicht bestreitet, anhand der objektiven Tatsachen geklärt werden muss. Bei der Bewertung, ob ein Tritt zielgerichtet, also mit Absicht erfolgt, oder eine Berührung unabsichtlich ist, kann am besten aus gewisser Distanz beurteilt werden, weil nur dann der gesamte Bewegungsablauf beobachtet werden kann und damit auch Schlüsse auf die Intension des Handelnden gezogen werden können. Diese Sicht hatte der Schiedsrichter, der auf die Stellungnahme des Vereins hin den Tatvorwurf nochmals bekräftigte. Da somit keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt wurden, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden, war es nachvollziehbar und mit der Revision als eine Frage der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden, dass das KSG der Aussage des Schiedsrichters Glauben schenkte.


4.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO

 

 

Protokoll Nr.: 09 vom 23.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Krause
Fall:   18

Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 27.09.2010,

Urteil:

I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 27.09.2010 wird zurückgewiesen. 

II. Der Verein A trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Berufungsgebühr.

Gründe:

1. Im Spiel Verein B - Verein B am 18.09.10 beleidigte der Spieler X, Verein A, seinen Gegenspieler, nachdem er in einem Zweikampf zu Fall gekommen war, ohne dass den Gegenspieler ein Verschulden traf. Aufgrund dieser Beleidigung wurde der Spieler X anschließend von einem anderen Spieler des Vereins B umgestoßen. Dieser Spieler konnte allerdings vom SR-Gespann nicht eindeutig identifiziert werden, so dass nur der Spieler X des Feldes verwiesen wurde.
 
Das BSG verurteilte den Spieler X wegen unsportlichen Verhaltens zu einer Sperre von 2 Verbandsspielen seines Vereins. Dagegen legte der Verein mit Telefax vom 12.10.2010 Berufung ein. Der Vorfall wurde - wie bereits in 1. Instanz - bestritten. Das VSG führte eine mündliche Verhandlung durch.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

3. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Spieler X seinen Gegenspieler beleidigte. Welchen konkreten Wortlaut die Beleidigung hatte, kann dahinstehen. Auch der vom Spieler eingeräumte Fluch "Kruzitürken" stellt eine Beleidigung dar, wenn er in einer Weise in Richtung des Gegenspielers ausgesprochen wird, dass nicht nur der Schiedsrichter, sondern auch die Mitspieler dieses Gegenspielers den Eindruck gewannen, dass der Gegenspieler damit beleidigt werden sollte. Das BSG ging erkennbar nicht davon aus, dass der Ausspruch einen rassistischen Bezug hatte. Das Strafmaß wäre sonst erheblich höher anzusetzen gewesen. Dies ist bei diesem Begriff auch nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen in Bayern weit verbreiteten umgangssprachlichen Fluch, der zwar sprachhistorisch auf die habsburgischen Türkenkriege zurückgeht, jedoch im Sprachverständnis der Bevölkerung keinen aktuellen Bezug zu dieser Volksgruppe herstellt und damit auch nicht völkerverachtend oder rassistisch geprägt ist. Ob weitergehende Äußerungen gefallen sind, wie sie der Schiedsrichter meldete, kann im Berufungsverfahren dahinstehen, weil wegen des Verschlechterungsverbots, das als allgemeiner Grundsatz auch vom VSG in ständiger Rechtsprechung beachtet wird, eine höhere Bestrafung nicht möglich wäre.

Auch das Strafmaß des BSG-Urteils ist tatangemessen und bedarf keiner Korrektur. Die Beleidigung war durch kein unfaires Verhalten des Gegenspielers veranlasst worden. Es handelte sich zwar um keine schwere Beleidigung. Sie war andererseits geeignet, Auslöser zu sein für weitere Unsportlichkeiten, die sich unmittelbar daran anschlossen.

4.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO

 

Protokoll Nr.: 08 vom 18.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall:   17

Revision des Präsidenten des BFV gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 19.10.2010, Protokoll 12, Fall 89

Urteil:

I. Auf die Revision des Präsidenten des BFV gegen das Urteil des BSG vom 19.10.2010 wird das Urteil des BSG mit der Maßgabe aufgehoben und abgeändert, dass im Fall 239 das Urteil des KSG wiederhergestellt wird, wonach der Verein A mit einer Geldstrafe in Höhe von € 300,00 belegt wird.

II. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der BFV. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des KSG. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1.  Der Betroffene war bei dem Verbandsspiel der Frauen-Bezirksliga Verein A gegen Verein B am 04.09.2010 verantwortlicher Trainer des Vereins B. Er nahm im Verlauf des Spiels folgende Einwechslungen vor: 14 für 8, 12 für 9, 9 für 3, 3 für 14, 12 für 8 und 15 für 13. Er ging dabei davon aus, dass das Rückwechseln auch im Frauenbereich auf Bezirksebene zulässig sei. Der Schiedsrichter ließ die Einwechslungen jeweils zu. Das Spiel endete 1:0 für den Verein B.
 
Der Schiedsrichter meldete den Vorfall. Der Verein A erstattete am 15.09.2010 in einem Telefongespräch zwischen dem Verantwortlichen des Vereins, Herrn Y und dem Vorsitzenden des BSG Anzeige wegen des unzulässigen Einsatzes einer Spielerin. Das BSG gab die Sache wegen der Beteiligung eines Verbandsfunktionärs an das VSG ab.
 

2.  Das VSG ist gemäß § 20 Abs. 1 b RVO für die Entscheidung über das persön-liche Fehlverhalten des Betroffenen zuständig. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausgang des Spiels und die Bestrafung des Vereins ergibt sich aus § 20 Abs. 3 Satz 2 RVO. Danach kann das Verbandssportgericht ein Verfahren an sich ziehen und es selbst durchführen, wenn dies aus besonderen, insbesondere verfahrensökonomischen, Gründen sachgerecht ist. So liegt der Fall hier. Im Interesse des geordneten Spielbetriebs war eine abschließende Entscheidung zu treffen. Da eine etwaige Bestrafung des Betrof-fenen auch die Prüfung der Frage erforderlich machte, ob ein unzulässiger Einsatz einer Spielerin vorlag, erscheint es sinnvoll, über das gesamte Verfahren einheitlich zu entscheiden.
 

3.  Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Stellungnahme des Vereins und des Betroffenen vom 09.11.2010, die den Sachverhalt einräumten und dies damit rechtfertigten, dass man sich über den Umfang der Änderung der Spielordnung getäuscht habe und der Schiedsrichter der Einwechslung nicht widersprochen habe. 
 

4.  Der Verein B hat sechsmal Spielerinnen gewechselt und dabei dreimal Spielerinnen eingewechselt, die bereits ausgewechselt waren.

Gemäß § 46 Abs. 1 SpO dürfen während des Spiels im aufstiegsberechtigten Spielbetrieb drei Spielerinnen ausgewechselt werden. Nur in allen Spielen auf Kreisebene sowie bei den nicht in Konkurrenz spielenden Mannschaften (Reserverunde/Freizeitspielbetrieb) können ausgewechselte Spielerinnen auch wieder eingewechselt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Es handelte sich um ein Spiel auf der Bezirksebene. Somit durfte nur dreimal ausgewechselt werden. Ein Einwechseln bereits ausgetauschter Spielerinnen war unzulässig. Die ausgewechselten Spielerinnen verloren durch die Auswechslung ihr persönliches Spielrecht für das betreffende Verbandsspiel.

Dabei handelt es sich hinsichtlich der Frage, ob ausgetauschte Spielerinnen wieder eingewechselt werden um keinen Regelverstoß. Die FIFA Regel Nr. 3 sieht nicht vor, dass der Schiedsrichter die Spielberechtigung einer einzuwechselnden Spielerin prüft. Auch gemäß § 46 Abs. 3 SpO hat der Schiedsrichter vor Eintritt der einzuwechselnden Spielerin nur deren Spielberechtigung im Sinne von § 45 (Passvorlage) zu überprüfen. Eine weitere Überprüfung der Spielberechtigung sieht § 46 Abs: 3 SpO nicht vor. Sie wäre auch in der Praxis in vielen Fällen nicht handhabbar. So könnte der Schiedsrichter beispielsweise nicht überprüfen, ob eine einzuwechselnde Spielerin gesperrt ist. Eine erweiternde Auslegung der Prüfungsbefugnis des Schiedsrichters über den klaren Wortlaut der Regelung und der amtlichen FIFA-Regeln scheidet daher aus. Nachdem insoweit kein Regelverstoß vorliegt, musste auch die Einspruchsfrist nicht gewahrt werden.

Die Frage, ob das Zulassen der vierten bis sechsten Auswechslung einen Regelverstoß darstellt, kann dahinstehen, weil jedenfalls § 38 Abs. 7 RVO klarstellt, dass der Einsatz eines unberechtigten Spielers keinen Einspruchsgrund darstellt, sondern durch Anzeige zu rügen ist. Damit scheidet auch insoweit eine Neuansetzung des Spiels wegen eines etwaigen Regelverstoßes des Schiedsrichters aus.

Der Verein und der Betroffene könnten sich nicht auf eine etwaige Falschauskunft des Schiedsrichters berufen, so dass offen bleiben kann, welche Äuße-rungen der Schiedsrichter tätigte. Nach der Rechtsprechung des VSG (Fall 68/2005/2006) ist der Schiedsrichter nicht als kompetenter Verbandsmitarbeiter in Fragen des Spielereinsatzes zu betrachten. Zudem ist die Bestimmung des § 46 Abs. 1 SpO vom Wortlaut her eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Somit wäre nach der Rechtsprechung des VSG auch eine Falschauskunft für den Verein erkennbar gewesen, weil die Regelung in der SpO klar und unmissverständlich ist (Fall 59/2008/2009). Zudem war der Schiedsrichter - wie bereits dargestellt - nicht zur Prüfung der Spielberechtigung verpflichtet.

Die Spielwertung zugunsten des Vereins A war zwingende Folge des unzulässigen Einsatzes der Spielerinnen (§ 40 Abs. 4 SpO).

Bei der Strafzumessung gemäß § 77 RVO war zu Gunsten des Betroffenen und des Vereins zu berücksichtigen, dass es sich um eine neu eingeführte Regelung handelt, deren Umfang und Reichweite noch nicht zum "Allgemeingut" zählt, so dass eine Lektüre der Spielordnung erforderlich war und ein Irrtum nachvollziehbar erscheint. Auch wurde der Sachverhalt umfassend eingeräumt. Es konnte daher von einem leichteren Fall ausgegangen werden, so dass ein Punktabzug unterbleiben konnte. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint jeweils die Mindeststrafe von € 50,00 als ausreichend und angemessen.

5.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem BSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007). Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.

 

Protokoll Nr.:  08 vom 18.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall:   16

Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 20.10.2010

Urteil:

I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A am 09.10.2010 erstattete der amtierende Schiedsrichter eine Meldung dahingehend, dass unmittelbar nach Spielende, als sich noch alle Spieler und das Gespann auf dem Spielfeld befanden ca. in Höhe der Mittellinie der Spieler T des Vereins A einen Gegenspieler bewusst und sehr heftig mit seiner rechten Schulter umrannte. Der Spieler fiel dabei zu Boden, der SR erteilte ihm FaD und vermerkte weiterhin, dass eine Abschrift der Meldung an den Verein A, Herrr Z, Straße X, Ort Y versandt wurde.

Das BSG verurteilte mit Urteil vom 20.10.2010 den Spieler T nach § 67 I RVO zu sechs Verbandsspielen sowie zu den Kosten des Verfahrens.

2. Mit Schreiben vom 08.11.2010 legte der Verein A gegen dieses Urteil Berufung beim Verbands-Sportgericht ein und begründete dies u. a. damit, dass sich aus der Internetseite des BFV als Postanschrift des Vereins die Adresse P, Ort M ergäbe, und dass deshalb vom Verein keine Stellungnahme hätte abgegeben werden können.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Verein A mit Email vom 26.10.2010, also nach Urteilserlass, dem BSG mitteilte, dass die Meldung des Schiedsrichters nicht an die Geschäftsstelle versandt wurde, sondern an die Privatadresse des Vorstandes, der sich darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befunden habe. Zur Sache selbst gab damals der Verein A an, dass der Spieler T nach Spielende von dem besagten gegnerischen Spieler mit der Hand ins Gesicht geschlagen wurde, aufgrund dieser Provokation der Spieler Fenzel den Gegenspieler mit der Schulter gestoßen habe, woraufhin dieser theatralisch zu Boden ging, man bat um Strafmilderung.

3. Das BSG teilte daraufhin dem Verein A mit, dass ein bereits ausgesprochenes Urteil nicht mehr geändert werden könne.

4. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingereicht, das Verbands-Sportgericht ist auch zuständig.

5. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Aus dem Anschriftenverzeichnis des BFV/Bezirk, dass dem Verbands-Sportgericht vorliegt, ergibt sich sowohl die vom Verein A genannte Adresse der Geschäftsstelle, als auch die Adresse von Herrn Z unter der Bezeichnung "FA" wohl Fußballabteilung.

Damit bestehen nach Auffassung des Verbands-Sportgerichtes keinerlei rechtliche Bedenken, dass den Schiedsrichter berechtigt, die Meldung an die Fußballabteilung zu versenden.

Im Übrigen ist der Verein A auf § 36 der RVO zu verweisen, danach hat der betroffene Verein bei einer roten Karte innerhalb von drei Tagen nach Eingang des SR-Berichtes eine Darstellung zu übersenden. Unterbleibt diese Darstellung, ist das Sportgericht berechtigt, eine Entscheidung zu fällen.

§ 36 III RVO weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Verein die Möglichkeit gegeben wird, Stellungnahme über das zuständige Sportgericht einzuholen. Der Verein A hat weder von der Alternative des § 36 II RVO (Stellungnahme innerhalb von drei Tagen) Gebrauch gemacht, noch hat er gem. § 36 III RVO eine Stellungnahme vom Sportgericht eingeholt, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre.

6. Letztendlich kann jedoch dieser formelle Einwand dahingestellt bleiben, da die Stellungnahme des Vereins A in der Berufungsinstanz im vollem Umfang berücksichtigt wurde und nach Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, wie beim Erstgericht. Der Verein A trägt in seiner Stellungnahme lediglich pauschal vor, dass eine Provokation/Tätlichkeit stattgefunden habe, unterlässt es aber hier einen genaueren Sachverhalt darzustellen und umfänglich zu beweisen.

Das Verbands-Sportgericht sah deshalb keinen Anlass eine Reduzierung der vom Erstgericht ausgesprochenen Sperre vorzunehmen, aufgrund des vorliegenden SR-Berichtes erscheint die Strafe als durchaus angemessen, aber auch ausreichend, so dass die Berufung mit der entsprechenden Kostenfolge zurückzuweisen war.

 

Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Höhne
Fall:   15

Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 04.09.2010 
 

Urteil: 

I. Das Verbandsspiel der Frauenliga Verein A gegen Verein B am 04.09.2010 wird mit X:0 für Verein A gewertet.

II. Der Verein B wird gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigen Einsatzes einer Spielerin mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt.

III. Der Jugendspielleiter X wird gemäß § 77 Abs. 2 RVO wegen unzulässigen Einsatzes einer Spielerin mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00 belegt.

IV. Der Verein B und der JSL X tragen die Kosten des Verfahrens, die mit 20,00 € festgesetzt werden, jeweils zur Hälfte, wobei der Verein B für den Kosten-anteil des JSL X mithaftet.
 

Gründe:


1.  Der Betroffene war bei dem Verbandsspiel der Frauenliga Verein A gegen Verein B am 04.09.2010 verantwortlicher Trainer des Vereins B. Er nahm im Verlauf des Spiels folgende Einwechslungen vor: 14 für 8, 12 für 9, 9 für 3, 3 für 14, 12 für 8 und 15 für 13. Er ging dabei davon aus, dass das Rückwech-seln auch im Frauenbereich auf Bezirksebene zulässig sei. Der Schiedsrichter ließ die Einwechslungen jeweils zu. Das Spiel endete 1:0 für den Verein B.
 
Der Schiedsrichter meldete den Vorfall. Der Verein A erstattete am 15.09.2010 in einem Telefongespräch zwischen dem Verantwortlichen des Vereins, Herrn Y und dem Vorsitzenden des BSG Anzeige wegen des unzulässigen Einsatzes einer Spielerin. Das BSG gab die Sache wegen der Beteiligung eines Verbandsfunktionärs an das VSG ab.
 

2.  Das VSG ist gemäß § 20 Abs. 1 b RVO für die Entscheidung über das persönliche Fehlverhalten des Betroffenen zuständig. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausgang des Spiels und die Bestrafung des Vereins ergibt sich aus § 20 Abs. 3 Satz 2 RVO. Danach kann das Verbandssportgericht ein Verfahren an sich ziehen und es selbst durchführen, wenn dies aus besonderen, insbesondere verfahrensökonomischen, Gründen sachgerecht ist. So liegt der Fall hier. Im Interesse des geordneten Spielbetriebs war eine abschließende Entscheidung zu treffen. Da eine etwaige Bestrafung des Betroffenen auch die Prüfung der Frage erforderlich machte, ob ein unzulässiger Einsatz einer Spielerin vorlag, erscheint es sinnvoll, über das gesamte Verfahren einheitlich zu entscheiden.
 

3.  Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Stellungnahme des Vereins und des Betroffenen vom 09.11.2010, die den Sachverhalt einräumten und dies damit rechtfertigten, dass man sich über den Umfang der Änderung der Spielord-nung getäuscht habe und der Schiedsrichter der Einwechslung nicht wider-sprochen habe.
 

4.  Der Verein B hat sechsmal Spielerinnen gewechselt und dabei dreimal Spielerinnen eingewechselt, die bereits ausgewechselt waren.

Gemäß § 46 Abs. 1 SpO dürfen während des Spiels im aufstiegsberechtigten Spielbetrieb drei Spielerinnen ausgewechselt werden. Nur in allen Spielen auf Kreisebene sowie bei den nicht in Konkurrenz spielenden Mannschaften (Reserverunde/Freizeitspielbetrieb) können ausgewechselte Spielerinnen auch wieder eingewechselt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Es handelte sich um ein Spiel auf der Bezirksebene. Somit durfte nur dreimal ausgewechselt werden. Ein Einwechseln bereits ausgetauschter Spielerinnen war unzulässig. Die ausgewechselten Spielerinnen verloren durch die Auswechslung ihr persönliches Spielrecht für das betreffende Verbandsspiel.

Dabei handelt es sich hinsichtlich der Frage, ob ausgetauschte Spielerinnen wieder eingewechselt werden um keinen Regelverstoß. Die FIFA Regel Nr. 3 sieht nicht vor, dass der Schiedsrichter die Spielberechtigung einer einzu-wechselnden Spielerin prüft. Auch gemäß § 46 Abs. 3 SpO hat der Schieds-richter vor Eintritt der einzuwechselnden Spielerin nur deren Spielberechtigung im Sinne von § 45 (Passvorlage) zu überprüfen. Eine weitere Überprüfung der Spielberechtigung sieht § 46 Abs. 3 SpO nicht vor. Sie wäre auch in der Praxis in vielen Fällen nicht handhabbar. So könnte der Schiedsrichter beispielsweise nicht überprüfen, ob eine einzuwechselnde Spielerin gesperrt ist. Eine erweiternde Auslegung der Prüfungsbefugnis des Schiedsrichters über den klaren Wortlaut der Regelung und der amtlichen FIFA-Regeln scheidet daher aus. Nachdem insoweit kein Regelverstoß vorliegt, musste auch die Einspruchsfrist nicht gewahrt werden.

Die Frage, ob das Zulassen der vierten bis sechsten Auswechslung einen Regelverstoß darstellt, kann dahinstehen, weil jedenfalls § 38 Abs. 7 RVO klarstellt, dass der Einsatz eines unberechtigten Spielers keinen Einspruchsgrund darstellt, sondern durch Anzeige zu rügen ist. Damit scheidet auch insoweit eine Neuansetzung des Spiels wegen eines etwaigen Regelverstoßes des Schiedsrichters aus.

Der Verein und der Betroffene könnten sich nicht auf eine etwaige Falschauskunft des Schiedsrichters berufen, so dass offen bleiben kann, welche Äußerungen der Schiedsrichter tätigte. Nach der Rechtsprechung des VSG (Fall 68/2005/2006) ist der Schiedsrichter nicht als kompetenter Verbandsmitarbeiter in Fragen des Spielereinsatzes zu betrachten. Zudem ist die Bestimmung des § 46 Abs. 1 SpO vom Wortlaut her eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Somit wäre nach der Rechtsprechung des VSG auch eine Falschauskunft für den Verein erkennbar gewesen, weil die Regelung in der SpO klar und unmissverständlich ist (Fall 59/2008/2009). Zudem war der Schiedsrichter - wie bereits dargestellt - nicht zur Prüfung der Spielberechtigung verpflichtet.

Die Spielwertung zugunsten des Vereins A war zwingende Folge des unzulässigen Einsatzes der Spielerinnen (§ 40 Abs. 4 SpO).

Bei der Strafzumessung gemäß § 77 RVO war zu Gunsten des Betroffenen und des Vereins zu berücksichtigen, dass es sich um eine neu eingeführte Regelung handelt, deren Umfang und Reichweite noch nicht zum "Allgemeingut" zählt, so dass eine Lektüre der Spielordnung erforderlich war und ein Irrtum nachvollziehbar erscheint. Auch wurde der Sachverhalt umfassend eingeräumt. Es konnte daher von einem leichteren Fall ausgegangen werden, so dass ein Punktabzug unterbleiben konnte. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint jeweils die Mindeststrafe von € 50,00 als ausreichend und angemessen.


5.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhand-lung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem BSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007). Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.


 

 

Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall:   14

Auswahlspiel Verein A - Verein B am 07.07.2010


Urteil:

I. Das Verfahren gegen SGL Z wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.


Gründe:

1. Mit Schreiben vom 12.08.2010 hat der BJL XXX gegen den SGL Z und gegen den Verein A Anzeige beim VSG erstattet. Der Betroffene habe dem anfragenden Verein A mitgeteilt, dass für ein Auswahlspiel Jugend gegen Erwachsene eine Genehmigung beim Bezirksvorsitzenden zu beantragen sei. Diese Auskunft war fehlerhaft. Nach § 16 JO i. V. m. § 55 Abs. 3 SpO ist hierfür der Verbands-Präsident zuständig. Das Verfahren gegen den Verein A wurde mit Beschluss des VSG vom 17.08.2010 abgetrennt und zur weiteren Entscheidung an das JSG verwiesen. Der Betroffene hat hierzu Stellung genommen.

2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.

3. Das Verfahren gegen den Betroffenen war einzustellen.

Der geschilderte Sachverhalt stellt nach Ansicht des VSG kein strafwürdiges Verhalten dar. Der Betroffene hat mit Email vom 05.07.2010 den anfragenden Verein darauf hingewiesen, dass dieser eine Genehmigung beim Bezirksvorsitzenden einholen müsse. Dabei kann nach Ansicht des VSG dem Betroffenen nicht strafrechtlich vorgeworfen werden, dass er dabei nicht auf die Vorschrift des § 16 JO i. V. m. § 55 Abs. 3 SpO hingewiesen hat. Der Betroffene konnte davon ausgehen, dass der Bezirksvorsitzende vor Erteilung der Genehmigung eine umfassende Prüfung vornehmen wird. In diesem Fall hätte dem Bezirksvorsitzenden die fehlende Zuständigkeit auffallen müssen.

Der so festgestellte Sachverhalt stellt kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Die erteilte Falschauskunft hat sich insoweit auch nicht ausgewirkt, da der Verein es unterlassen hat, auch die Genehmigung zu beantragen, auf die er hingewiesen wurde. Auch der Anzeigeerstatter hat trotz Nachfragen ein weiteres strafwürdiges Verhalten nicht dargelegt. Das Verfahren war daher einzustellen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV gemäß §§ 32, 33 RVO.

 

Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall:   13

Verbandsspiel Verein A - Verein B vom 01.10.2010

Urteil:

I. Das Verfahren gegen SRO Z wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.

Gründe:

1. Mit Schreiben vom 24.10.2010 hat der KJL XXX Anzeige gegen den Betroffenen aufgrund verspäteten Einsendens des Spielberichts mit einem Feldverweis auf Dauer erstattet. Der Betroffene wurde angehört und hat hierzu dahingehend Stellung genommen, dass er die Meldung bereits am folgenden Tag an den Jugendleiter des betroffenen Vereins versandt habe und auf seinen PC weitergeleitet habe. Am darauf folgenden Montag habe er die Meldungen ausgedruckt, einkuvertiert und ordnungsgemäß frankiert. Dabei habe er übersehen, den Brief zu adressieren. Die Post wurde dabei direkt an seinem Schreibtisch abgeholt, wobei er sich an diesem Tag überwiegend im Außendienst befunden hat.

2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.

3. Das Verfahren war einzustellen. Dem Betroffenen ist im vorliegenden Fall kein schuldhafter Vorwurf wegen verspäteten Einsendens des Spielberichtsbogens gemäß § 82 RVO zu machen.

Der Betroffene hat in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es im vorliegenden Fall aufgrund eines nicht von ihm zu vertretenden Umstands gekommen ist, dass der Spielberichtsbogen zu spät eingesendet wurde, was unstreitig der Fall ist. Der Betroffene hat die Meldung verfasst und diese im Briefkuvert mit Marke versehen. Nachdem er an dem betreffenden Tag sich überwiegend im Außendienst befand, hatte er keinen Einfluss darauf,

dass der Briefträger den Brief von seinem Schreibtisch bereits mitnahm, ohne dass das Adressfeld ausgefüllt war. Aufgrund dieser Umstände konnte im vorliegenden Fall von einer Bestrafung ausnahmsweise abgesehen werden. Das Verfahren war einzustellen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV gemäß §§ 32, 33 RVO.

 

 

Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall:   12

Verbandsspiel Kreisklasse Verein A - Verein B am 14.08.2010

Urteil:

I. Das Verfahren gegen den SR wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.

Gründe:


1. Im Rahmen eines anhängigen Verfahrens gegen einen SR wegen Nichtantretung zu dem Verbandsspiel Verein A - Verein B erhielt das KSG davon Kenntnis, dass der betroffene SR, der letztlich das oben genannte Verbandsspiel geleitet hat, überhöhte Spesen abgerechnet habe. Es hat daraufhin mit Schreiben vom 27.08.2010 ein Verfahren gegen den Betroffenen eingeleitet. Durch Urteil des KSG wurde der Betroffene mit Protokoll vom 07.09.2010, Fall 102 zu einer Geldstrafe in Höhe von € 35,00 unter Mithaftung seines Vereins verurteilt. Hiergegen legte dieser mit Schreiben vom 13.09.2010 Berufung zum BSG ein. Dieses hat dann nach Vorlage an das VSG und Zurückverweisung letztlich mit Urteil vom 13.10.2010, Protokoll 19 das Urteil des KSG vom 07.09.2010, Protokoll 5, Fall 102 aufgehoben und das Verfahren zuständigkeitshalber an das VSG abgegeben.

Der Betroffene bestreitet überhöhte Gebühren abgerechnet zu haben. Er ist fernmündlich durch seinen GSO beauftragt worden, die Leitung des oben aufgeführten Verbandspiels zu übernehmen, da der eingeteilte SR nicht angetreten war. Nachdem sich der Betroffene nicht zu Hause befand und dies seinem GSO mitgeteilt hatte, hat er die Kosten von seinem Aufenthaltsort zum Spielort abgerechnet.

Das VSG hat u. a. eine Stellungnahme des KSO XXX hierzu eingeholt.

2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.

3. Das Verfahren war einzustellen. Dem Betroffenen ist nicht der Vorwurf des Überschreitens der Spesensätze zu machen.

Der SR ist grundsätzlich berechtigt, seine Fahrtkosten vom Wohnort aus abzurechnen. Nachdem der Betroffene hier sich nicht an seinem Wohnort befand, von seinem GSO zur Spielübernahme befragt wurde und unstreitig aufgrund der gemeinsamen Einschätzung klar war, dass der Spielort rechtzeitig erreicht werden konnte, hat der Betroffene das Spiel übernommen. Dabei wurde ihm - und hier sind keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich - durch den Obmann zugesagt, dass der Betroffene die entsprechenden Fahrtkosten vom Aufenthaltsort abrechnen könne. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Distanz der abgerechneten Fahrtkosten mit 40 km stellt im vorliegenden Fall keine unzumutbare Belastung des Heimvereins dar. Auch unter Abwägung der den Heimverein finanziell belastenden Umstände waren der Einsatz und damit auch die Abrechnung im vorliegenden Fall gerechtfertigt, wobei insgesamt auch die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebs zu berücksichtigen war.

Das Verfahren gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der Spesensätze war daher einzustellen.

4. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der BFV gemäß §§ 32, 33 RVO.

 

Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall:   11

Verein A - Verein B vom 14.09.2010

Urteil:

I. Der BJL Z erhält gemäß § 87 I RVO eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 unter Vereinshaftung des Vereins A.

II. Der BJL Z trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 unter Vereinshaftung des Vereins A.

Gründe:

1. Der amtierende SR hat beim Spiel der C-Junioren Verein A - Verein B am 14.09.2010 Meldung gegen den Betroffenen erstattet, der gleichzeitig als Jugendbetreuer des Vereins A anwesend war. Danach wurde dem Betroffenen vorgeworfen, dass er u. a. den SR angeschrieen habe mit den Worten "Jetzt weiß ich, warum dich die XXX geschlagen haben". Dies räumt der Betroffene im Wesentlichen dahingehend ein, dass er bei einer Entscheidung des SR gelacht und gesagt hätte, dass es kein Wunder wäre, dass dieser auf anderen Plätzen schon mit Prügel bedroht worden sei. Als der SR daraufhin zu ihm gekommen sei und ihn darauf hingewiesen habe, dass er als Bezirks-Jugendleiter sich ruhig verhalten solle, habe er geantwortet, dass der SR doch anständig und richtig pfeifen solle.

2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.

3. Der Betroffene hat gegen § 87 I RVO verstoßen.

4. Der vorstehend dargestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG, nicht zuletzt aufgrund der eigenen Einlassungen des Betroffenen, fest.

Dieses Verhalten ist geeignet, den SR in seiner Autorität herabzuwürdigen und ist keinesfalls zu tolerieren.

Mit seinem Verhalten hat der Betroffene das Ansehen des Verbandes geschädigt.

Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene sich schnell wieder beruhigte, so dass es zu keinen weiteren Auseinandersetzungen kam. Aus diesen Gründen konnte die Mindeststrafe in Höhe von € 50,00 verhängt werden.

5. Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens, die gemäß §§ 32, 33 RVO auf € 15,00 festgesetzt werden konnten, zu tragen. Das Fehlverhalten des Betroffenen ereignete sich nicht in seiner Eigenschaft als Verbandsfunktionär, sondern als Vereinsmitglied. Dementsprechend konnten die niedrigeren, vor dem Jugendsportgericht anfallenden Kosten festgesetzt werden. Der Verein des Betroffenen haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit.

 

Protokoll Nr.: 06 vom 02.11.2010 
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall:   10


Berufung Verein A gegen das Urteil des BSG vom 15.09.2010 (Prot.02 Fall 15)


Urteil:

I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A spielte etwa in der 89. Minute beim Stande von 2:1 der Trainer der Verein B den knapp noch im Spielfeld befindlichen Ball ins Seitenaus und unterbrach damit eine Angriffsaktion des Vereins A. Das Spiel endete mit 2:1. Der SR hat den Vorfall ordnungsgemäß gemeldet, mit Schreiben vom 30.08.2010 hat der Verein A Einspruch gegen die Wertung des Spiels eingelegt. Das BSG hat den Trainer zu einer Geldstrafe verurteilt (Prot.02, Fall 16). Der Einspruch gegen die Spielwertung wurde vom BSG als unbegründet zurückgewiesen (Prot.02 Fall 15). Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Berufung des Vereins A.

2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.

3. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Ein Fall des § 38 a RVO ist nicht gegeben. Unbestritten hat der Trainer des Vereins B in unzulässiger Weise in das Spiel eingegriffen, als er aus der Coachingzone tretend den Ball ins Seitenaus lenkte. Es stellt dies aber keine Spielmanipulation gemäß § 38 a RVO dar, wie die Auslegung des Begriffes "Manipulation" aus dem Wortsinn und aus dem Zweck des § 38 a RVO ergibt.

Nach dem Wortsinn liegt eine Manipulation vor, wenn gezielt und verdeckt auf das Verhalten eines Menschen eingewirkt wird oder wenn dessen Entscheidungen in unzulässiger Weise gesteuert werden. Vom Wortsinn noch umfasst ist auch die verdeckte Einwirkung auf Gegenstände, mit dem Ziel, deren Funktionsweise unzulässig zu verändern. Gestützt wird diese dem Wortlaut entsprechende Auslegung durch den Zweck des § 38 a RVO. Er wurde eingefügt als Reaktion des Verbandes auf Vorgänge, wie sie z.B. beim sog. "Wettskandal" vorgetragen sind. Der Trainer des Vereins B hat mit seiner Handlung keinen der bezeichneten Tatbestände erfüllt. Er hat insbesondere nicht in verdeckter Weise die Funktion des Balles manipulativ verändert, als er ihn ins Seitenaus lenkte.
Auch § 47 a RVO kann eine andere Bewertung des Vorganges nicht rechtfertigen. Er verlangt für Spielmanipulation "wissentlich falsche Entscheidungen oder andere unbefugte Beeinflussung". Eine solche "Beeinflussung" setzt aber, wie der Zusammenhang ergibt, eindeutig voraus, dass Adressat der Einflussnahme ein Mensch oder eine Gruppe von Menschen war. Der Trainer des Vereins B hat damit zwar unbefugt in den Spielablauf eingegriffen, was vom BSG auch bestraft wurde. Er hat aber nicht den Tatbestand der Spielmanipulation verwirklicht, sodass ein Einspruchsgrund nach § 38 a RVO nicht vorliegt. Ein Einspruchsgrund nach § 38 RVO ist nicht ersichtlich und wurde vom Verein A auch nicht vorgetragen. Die Berufung ist damit als unbegründet zurückzuwiesen.

4. Kosten §§ 32, 33 RVO

 

 

Protokoll Nr.:  05 vom 23.10.2010
Besetzung:   Riedmeyer 
Fall:   09

Verfahren vor dem Verbands-Sportgericht gegen JGSL Asen

Beschluss:


Das Verfahren wird um den Verdacht einer Amtspflichtverletzung nach § 87 Abs. 1 S.1 RVO erweitert.

 

Gründe:


Mit Schreiben vom 30.09.2010 lies der Betroffene durch seinen anwaltlichen Vertreter den Zeugen A auffordern es zu unterlassen, die in der Meldung erhobenen Anschuldigungen weiterhin zu verbreiten, damit also auch ggf. in einer mündlichen Verhandlung vor dem Sportgericht zur Aufklärung des Verfahrens ordnungsgemäß beizutragen. Es handelt sich damit um den Versuch eine Person, der als Zeuge vor dem Sportgericht aussagen soll, zu einer bestimmten Aussage zu zwingen und damit wird die Aufgabe des Sportgerichts durch einen unbeeinflussten Zeugen, den Sachverhalt aufzuklären erheblich behindert. Zudem ist der Betroffene als Verbandsfunktionär angehalten, die Arbeit anderer Organe des BFV nicht zu behindern, sondern zu unterstützen, sodass sein Verhalten auch das Ansehen des Verbandes schädigen könnte.

 

Protokoll Nr.:  03 vom 07.09.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer,
Fall:   05
 
Kreisklassespiel Verein A gegen Verein B vom 02.05.2010

Urteil:

I. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

II. Der Spielerpass des Betroffenen Z  ist unverzüglich an den BFV einzusenden.

III. Der Spieler Y, Verein A, wird bis einschließlich 11.08.2011 gesperrt.

IV. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 tragen die Betroffen je zur Hälfte unter Mithaftung ihres Vereins A.
 

Gründe:

1. Nach Abpfiff des Kreisklassenspiels Verein A gegen Verein B  am 02.05.2010 wurde der Schiedsrichter (SR) auf dem Weg zur Kabine vom bereits des Feldes verwiesenen Spieler Z tätlich angegriffen. Er riss zunächst die Hand des SR an sich und drückte mit so großer Kraft zu, dass die "Finger knackten". Dann versetzte er ihm einen Schlag in den Rippenbereich, sodass der SR zu Boden ging und "vor Schmerz schrie".  Als er sich wieder aufgerichtet hatte wurde er von dem Spieler Y, der als Zuschauer beim Spiel anwesend war, am Unterarm gepackt und mit Wucht erneut zu Boden gerissen. Der SR musste sich in ärztliche Behandlung begeben, es wurde eine schwere Rippenprellung attestiert und die Arbeitsunfähigkeit für eine Woche bescheinigt. Das zunächst zuständige KSG hat beide Spieler unverzüglich vorläufig gesperrt. Nach umfangreicher Ermittlung des Sachverhaltes hat das KSG das Verfahren gegen die beiden Spieler mit Beschluss vom 27.5.2010 (Prot.42 Fall 527) an das VSG abgegeben. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.
2. Das VSG ist zuständig nach § 20 Abs.1 Lit. a RVO, weil für beide Spieler ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht zu ziehen war.

3. Der Spieler Z, war gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO aus dem Verband auszuschließen. Sein Angriff gegen den SR ist als besonders schwerer Fall einer Tätlichkeit gegen den SR zu werten. Insbesondere der Schlag in den Rippenbereich stellt einen erheblichen, mit Vorsatz ausgeführten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des SR dar, der letztlich auch zur durch das Attest bestätigten Verletzung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Besonders verwerflich ist die Tat, weil sie mit großer Wucht gegen den zu diesem Zeitpunkt arglosen SR ausgeführt wurde. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Ausschluss aus dem Verband ist tat- und schuldangemessen.

Der Spieler Y, war gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 RVO i.V.m. § 69 RVO mit einer Sperre von fünfzehn Monaten zu bestrafen. Sein Angriff gegen den SR stellt eine Tätlichkeit dar, er war mit Heftigkeit geführt und er war besonders verwerflich, weil das Opfer durch den vorausgegangenen Vorfall bereits verletzt gewesen ist. Auch konnte der SR mit einem solchen Angriff zu diesem Zeitpunkt nicht rechnen, war also arglos. Eine zeitliche Strafe ist aber noch gerechtfertigt, weil die Attacke den SR zwar zu Fall gebracht, für sich betrachtet aber eine Verletzung nicht zur Folge hatte und nach Art der Tatausführung eine Verletzungsgefahr nur in geringem Maße bestand. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Nach Würdigung der Gesamtumstände ist eine Sperre von fünfzehn Monaten angemessen.

4. Der für beide Spieler entscheidungserhebliche Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der lückenlosen und glaubwürdigen Meldung des SR und der Stellungnahme des Vereins A, in der die Angaben des SR im Wesentlichen bestätigt wurden. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt, sie war angesichts des feststehenden Sachverhalts auch nicht nach § 41 Abs. 2 RVO erforderlich. Spieler Z hatte einen Antrag nach § 41 Abs. 3 RVO nicht gestellt. Spieler Y ist zum anberaumten Verhandlungstermin vor dem KSG ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen. 
        
5. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I Nrn. 13 FO

 

 

Protokoll Nr.:  03 vom 07.09.2010
Besetzung:   Riedmeyer 
Fall:    04

Berufung Verein A gegen die Urteile des BSG vom 29.07.2010

Beschluss:

  Der Verein A trägt die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 50 € und die hälftigen Verfahrensgebühren in Höhe von 25 €.

Gründe:

Die am 04.08.2010 und am 19.08.2010 eingelegte Berufung gegen die Urteile des BSG vom 29.07.2010 wurde mit Email vom 26.08.2010 zurückgenommen.

Die Berufungsgebühr (§ 11 I. Nr. 8 b) FO) sowie die Kosten des Verfahrens (§ 11 I. Nr. 13 d) FO) konnten somit gemäß § 33 Abs. 2 RVO um die Hälfte reduziert werden.

 

 

Protokoll Nr.: 3 vom 07.09.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer,
Fall:   3

Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom  11.08.2010

Urteil:

I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 11.08.2010 wird zurückgewiesen. 

II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel der C-Jugend Verein A - Verein B II am 20.06.2010, setzte der Verein B u.a. die Spieler U, V, W, X, Y und Z ein, welche regelmäßig in der C1-Mannschaft des Verein B zum Einsatz gekommen waren. Die C1-Mannschaft spielt in der C-Junioren-.liga. Diese Spieler wurden beim Verbandsspiel der C1 Jugend-Mannschaft des Vereins B am 02.06.2010 beim Verein C nicht, bzw. nicht in der 1. Halbzeit eingesetzt und konnten so unter Beachtung von § 19 JO in der ..-Mannschaft des Vereins B eingesetzt werden.

Der Revisionsführer legte gegen die Wertung des Spiels am 25.06.2010 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit einem Verstoß gegen § 38 a RVO begründet.
 
Das JSG wies den Einspruch mit der Begründung zurück, § 19 JO sei eingehalten worden. Dies schließe eine Spielwertung wegen Unsportlichkeit aus. Die dagegen eingelegte Berufung wies das BSG mit der Begründung zurück, dass der Einspruch verfristet gewesen sei und auch eine Spielmanipulation im Sinne des §§ 38 a, 47 a RVO nicht vorliege.

Gegen das Urteil des BSG legte der Revisionsführer am 17.08.2010 per Telefax Revision ein. Diese wurde damit begründet, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, der Verein des Vorsitzenden Richters des BSG einen Vorteil aus der Entscheidung erlangt habe, schließlich sei § 47 a RVO unzutreffend ausgelegt worden.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Insbesondere konnte sie per Telefax eingelegt werden.

3. Die Revision ist jedoch unbegründet.

a)
Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 JO liegt nicht vor, dies wird auch mit der Revision nicht geltend gemacht.

b)
Es liegt auch keine Spielmanipulation im Sinne des § 47 a SpO vor.

Das VSG hat sich mit der Frage, ob der Einsatz von Spielern der höherklassigen Mannschaft in einer niederklassigeren Mannschaft zu einer Spielwertung führen kann, obwohl die in der SpO bzw. hier JO normierten Beschränkungen eingehalten wurden, schon einmal befasst. Im Urteil vom 21.12.2004 (Fall 18, 2004/2005) wurden hierzu folgende Ausführungen gemacht:

a. Unstreitig hat die SpVgg B die Schutzfrist des § 44 Abs. 3 Lit. a SpO eingehalten, sodass alle Spieler für sich betrachtet in der Landesligamannschaft spielberechtigt waren. Auch wenn im konkreten Fall alle Spieler der Bayernligamannschaft eingesetzt wurden, ist dies durch § 44 Abs. 3 SpO gedeckt, weil die Norm keine zahlenmäßige Beschränkung enthält. § 12 Abs. 2 SpO kann daran nichts ändern. Er erlaubt die Teilnahme einer "weiteren Mannschaft" neben der Bayernligamannschaft am Spielbetrieb. Diese weitere Mannschaft ist im gegebenen Fall die Landesligamannschaft der SpVgg B, die beim Spiel in H auch angetreten ist. Die Besetzung der Landesligamannschaft mit Spielern, die sonst in der Bayernligamannschaft eingesetzt werden, ändert nichts an der Einordnung der Mannschaft in die Landesliga. Soweit der Berufungsführer anführt, es sei nicht die "weitere Mannschaft" i.S.d. § 12 Abs. 2 SpO im Einsatz gewesen, kann dem nicht gefolgt werden.
b. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 SpO ("Fairnessgebot"), der eine Spielwertung oder Neuansetzung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Das Fairnessgebot wird in den Normen der SpO konkretisiert. § 44 Abs. 3 SpO erlaubt den Einsatz von Spielern der höheren Mannschaft ohne zahlenmäßige Einschränkung. Diese gesetzlich zugelassene Möglichkeit hat die SpVgg B voll ausgeschöpft. Inwieweit hierdurch die Grenze des sportlichen Anstands berührt worden ist, hat das Sportgericht nicht zu werten, ebenso wenig die Frage, ob § 44 Abs. 3 RVO für die Zukunft eingeschränkt werden sollte. Die bestehende Regelung ist jedenfalls eindeutig, eine einschränkende Auslegung kann deshalb nicht in Betracht kommen.
c. Ein Einspruchsgrund nach § 38 RVO (Schwächung der eigenen Mannschaft) liegt nicht vor. Der Berufungsführer beruft sich auf § 38 Abs. 5 RVO und verkennt dabei, dass im gegebenen Fall nicht von einer Schwächung der eigenen Mannschaft, sondern von einer "Stärkung" des Gegners auszugehen ist

An diesen Grundsätzen, die in gleicher Weise für die Jugendordnung gelten, in der ebenfalls die Einsatzbeschränkungen detailliert geregelt sind, hält das VSG auch nach nochmaliger Überprüfung fest.

Daran ändert auch nicht, dass zwischenzeitlich mit § 47 a RVO eine eigene Bestimmung zur Spielmanipulation aufgenommen wurde, die zuvor unter § 1 Abs. 2 SpO zu subsumieren war. Wie das BSG zutreffend ausführte, liegt eine Spielmanipulation schon dann begrifflich nicht vor, wenn eine Mannschaft versucht, das Spiel zu gewinnen. Es zählt zum Wettbewerbscharakter, dass jede der beiden Mannschaften versucht, den Platz als Sieger zu verlassen. Eine Spielmanipulation setzt daher voraus, dass entweder selbst darauf gespielt wird, das Spiel zu verlieren, oder Einfluss auf weitere Beteiligte genommen wird, damit diese dafür sorgen, dass der Gegner freiwillig unterliegt oder dass ein bestimmtes Ergebnis herbeigeführt wird, was nicht durch die Zufälligkeiten eines rein sportlichen Wettkampfes erzielt wird. Eine Spielmanipulation setzt daher einen Eingriff in das Spielgeschehen voraus, bei dem die Zufälligkeiten des sportlichen Wettkampfes außer Kraft gesetzt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn sich eine Mannschaft verstärkt, um in diesem Wettkampf bessere Voraussetzungen zu haben. Der Ausgang bleibt dennoch dem sportlichen Wettkampf überlassen und ist nicht vorhersehbar, wie dies beispielsweise bei DFB-Pokal-Spielen deutlich wird, wo vielfach Mannschaften aus unteren Klassen gegen höherklassige Mannschaften gewinnen.

Die Schaffung möglichst gleicher Wettkampfvoraussetzungen wird dadurch gewahrt, dass bei den Einsatzbestimmungen gewisse Regelungen eingehalten werden müssen. Diese betreffen in erster Linie das Alter und die Vereinszugehörigkeit, können sich aber auch aus vorangegangenen Einsätzen ergeben. Wie bereits in der zitierten VSG-Entscheidung angeführt, ist es aus Gründen der Rechtsklarheit aber notwendig, die Einsatzbeschränkungen abschließend festzulegen. Wenn beispielsweise ein Wechsel zwischen der 1. und der 2. Mannschaft einer Altersklasse ausgeschlossen werden sollte, müsste durch die Jugendordnung eine feste Spielerliste vorgesehen werden. Solange dies nicht der Fall ist, kann der Einsatz von Jugendspielern der betreffenden Altersklasse in den unterschiedlichen Mannschaften eines Vereins nur im Falle des § 19 JO zur Spielwertung führen.

Eine andere Sicht der Dinge würde in der Praxis zu unlösbaren Problemen führen und nur eine Scheingerechtigkeit erzeugen. So wäre es im vorliegenden Fall einem Sportgericht nicht möglich, zu beurteilen, ob die genannten Spieler des Vereins B im Spiel gegen den Verein A tatsächlich auf einem ..liga-Niveau spielten. Auch wird es gerade im Jugendbereich eine Vielzahl von Spielern geben, die im Rahmen ihrer sportlichen Entwicklung leistungsmäßig zwischen der 1. und der 2. Mannschaft pendeln und deshalb in den verschiedenen Mannschaften eingesetzt werden. Es können gerade im Jugendbereich disziplinarische Gründe, schulische oder berufsausbildende Belastungen oder auch Verletzungen für eine Rückversetzung in die 2. Mannschaft sprechen. Diese Gesichtspunkte müssten geprüft und bewertet werden, bevor über die Spielwertung entschieden werden könnte. Da dabei das Ermessen des Sportrichters an die Stelle des Ermessens des Trainers oder Jugendleiters gestellt werden würde, wären die Entscheidungen anders als beim unzulässigen Einsatz eines Spielers nach den Bestimmungen der SpO oder JO nur noch schwer vorhersehbar.

Aus diesen Gründen wird ersichtlich, dass ein Eingriff in den Wettbewerb durch die Vornahme von Spielwertungen an klare Vorgaben gebunden sein muss. Wie bereits in der zitierten Entscheidung ausgeführt und auch im vorliegenden Fall vom JSG und BSG erwähnt, lässt sich die Kategorie allgemeiner sportlicher Anstand, die hier möglicherweise verletzt wurde, bei der Vornahme von Spielwertungen wegen der Rechtsklarheit nicht berücksichtigen.

c)
Der Vorsitzende des BSG war nicht gemäß § 23 Abs. 1 RVO von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen. Zwar gehört der BSG-Vorsitzende dem Verein D an. An dem Spiel, dessen Wertung beurteilt werden musste, war dieser Verein nicht beteiligt. Dass im Falle einer Spielwertung zugunsten des Revisionsführers sich die Tabellensituation für eine Mannschaft des Vereins D verändert hätte, wäre nur eine indirekte Folge dieses Verfahrens gewesen. Da solche indirekte Folgen bei Entscheidungen, die eine Liga betreffen, in der der Verein eines Sportrichters vertreten ist, immer vorliegen, ist der Sportrichter nur dann von Amts wegen ausgeschlossen, wenn das Verfahren direkt den Heimatverein des Sportrichters betrifft. Ansonsten verbleibt es bei den allgemeinen Gründen der Besorgnis der Befangenheit, die jedoch einen entsprechenden Antrag voraussetzen, der hier nicht gestellt wurde.

d)
Die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Revisionsverfahren offen bleiben. Sie spielt weder im Hinblick auf die Möglichkeit zum weiteren Sachvortrag, noch zur Frage der Einspruchsfrist eine Rolle.

Der Revisionsführer hat in der Revisionsbegründung nichts vorgetragen, was eine andere rechtliche Bewertung des Vorgangs hätte rechtfertigen können. Damit wäre ein etwaiger Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch das BSG nicht verfahrensrelevant geworden. Er ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weil kein Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist nach der erfolgten Akteneinsicht gestellt wurde.

Auf die Frage, wann der Revisionsführer Kenntnis vom Einspruchsgrund erlangt hat, kommt es nicht an, weil die Sache auch bei einem rechtzeitigen Einspruch keinen Erfolg haben konnte, worauf das BSG ebenfalls bereits ausführlich hingewiesen hatte.

4.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 II. Nrn. 6 d) und 7 FO

 

Protokoll Nr.: 2 vom 01.09.2010
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall:   2

 

Berufung des Vereins A gegen die Urteile des Bezirksportgerichts vom 01.08.2010

Urteil:

I. Die Berufung des Vereins A gegen die Urteile des BSG wird zurückgewie-sen.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 trägt der Verein A.

III. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Begründung:

1.  Im Entscheidungspiel Verein B - Verein C am 02.06.10 im Sportpark T. kam es während des Spiels mehrfach zu Detonationen von Feuerwerkskörpern. Der amtierende SR hat hierzu einen Sonderbericht vom 03.06.2010 verfasst und auch den beteiligten Vereinen zugesandt. Danach soll sich der erste Zwischenfall in der 20. Min. im Bereich des Fanblocks des Vereins B  ereignet haben. Dort soll ein Knallkörper gezündet worden sein. Ein weiterer Zwischenfall hat sich in der Halbzeitpause ereignet, es wurde erneut ein weiterer Knallkörper gezündet. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in der 66. Spielminute, wiederum Knallkörper mit Detonation.

 Ein letzter Zwischenfall ereignet sich in der 83. Min. wiederum aus dem Bereich des Fanblocks Verein B. Weiterhin teilte der SR in seiner Meldung mit, dass die Vorfälle 1 und 4 im Fanblock Verein  B niemanden zugeteilt werden konnte, die Namen der Täter des 2. und 3. Vorfalls konnten jedoch festgestellt werden, hierbei handelte sich um neutrale Zuschauer, die dem Verein A zugeordnet werden konnten. Ebenfalls wurden die Namen bekanntgegeben.

2. Das BSG hat daraufhin ein entsprechendes Verfahren eingeleitet und die Betroffenen L. H., G. und M. W. hatten die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Nachdem das BSG gegen die beiden Spieler M. W. und L. H. eine Sperre von vier Monaten beabsichtigte, wurde auf Wunsch des Verein A eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung kam das BSG  im Fall zu dem Ergebnis, dass der Verein  A gem. § 73 I RVO mit einer Geldstrafe von € 400,00 und den Kosten des Verfahrens belegt wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Weiterhin hat das BSG Fall , der Verein D nach § 73 V RVO mit einer Geldstrafe von € 20,00 sowie Kosten des Verfahrens belegt. Auch dieses Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit weiterem Urteil vom 01.08.2010, Fall hat das BSG den Spieler W. M. mit einer Sperre vom 03.08.2010 mit einschließlich 29.09.2010 gesperrt und dem Verein A die gesetzlichen Kosten auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beru-fung des Vereins.

Mit weiterem Urteil vom 01.08.2010, Fall  hat das BSG den Spieler L. H. mit einer Sperre vom 03.08.10 mit einschließlich 12.10.10 belegt, Kosten wurden nicht mehr gesondert erhoben. Auch gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Vereins A.

3. Das VSG ist gem. § 20 I RVO für die Entscheidung zuständig.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, somit zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Die beiden betroffenen Spieler haben im Rahmen des erstinstanziellen Ver-fahrens eine schriftlich unterzeichnete Erklärung vorgelegt, wonach sie Kra-cher angezündet haben und diese auch geworfen haben. In den Gründen hat das BSG ausgeführt, dass in der mündlichen Verhandlung ermittelt werden konnte, dass der Spieler L. H., zum einen als Zuschauer anwesend war und darüber hinaus einen Kracher angezündet hat und ihn zum Detonieren gebracht hat. Nachdem der Spieler ohne Entschuldigung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben war, war das BSG berechtigt, aufgrund der in der mündlichen Verhandlungen gezogenen Erkenntnisse und darüber hinaus nach Aktenlage zu entscheiden.

Der Vortrag des Vereins A, dass gem. § 12 IV RVO ein neues Verfahren hätte eröffnet werden müssen (§ 34 II RVO), ist nicht geeignet die Berufung zu be-gründen. Gegen beide Spieler wurde das Verfahren aufgrund der Meldung und der nachfolgenden Ermittlungen geführt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Spieler auf eine mögliche längere Sperrstrafe schriftlich hin-gewiesen wurden und danach die mündliche Verhandlung beantragt wurde.

Somit bleibt insgesamt festzuhalten, dass das vom VSG aufgrund der mündlichen Verhandlung sowie des Akteninhalts getroffene Urteil nach der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden ist und deshalb die Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist. Die vom BSG ausgesprochenen Sperrstrafen bewegen sich darüber hinaus im absolut untersten Bereich und sind deshalb auch im Hinblick auf die Strafhöhe nicht zu beanstanden.

4.  Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz §§ 32, 33 RVO.

 

 


 

Urteile 2009/10

Protokoll Nr.:  37 vom 07.07.2010
Besetzung:  Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall:  81 

Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 11.09.09
Verfahren gegen Herrn Z

Urteil:

I. Herr Z wird wegen Amtspflichtverletzung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 belegt.

II. Herr Z trägt die Verfahrenskosten und die weiteren Kosten der mündlichen Verhandlung in Höhe von € 90,00. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel A gegen B am 11.09.2009, bei dem ca. 3.500 Zuschauer anwesend waren, erfolgten zwei laute Knallgeräusche. Zu einer Rauchentwicklung kam es nicht. Das Spiel war durch den Betroffenen als Sicherheitsspiel eingestuft. Nach Spielende, als sich der SR mit seinem Gespann der Kabine näherte, kam es auf dem - zumindest zum Teil - dort abgesperrtem Weg zu einem Gespräch zwischen dem Betroffenen und dem SR. Dabei wurde der Betroffene durch diesen gefragt, ob er den Vorfall mit den Knallkörpern zu melden habe, da der SR den Betroffenen als zuständigen und kompetenten Verbandsmitarbeiter betrachtete. Der Betroffene erklärte daraufhin dem SR, dass er den Vorgang nicht zu melden habe. Das Gespräch dauerte ca. 2 - 3 Minuten. Am darauf folgenden Montag fand darüber hinaus nochmals ein Gespräch zwischen dem SR Yg und dem Betroffenen statt, in welchem der Betroffene noch einmal wiederholte, dass eine Meldung nicht zu erfolgen habe. Das VSG hat am 23.04.2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der u. a. der Betroffene mit seinem anwaltschaftlichen Vertreter teilgenommen hat. Letztlich wurde der Sachverhalt durch Anwaltsschriftsatz zugestanden. Das Verfahren wurde gegen den anderweitig verfolgten SR abgetrennt.

2. Der Betroffene war wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 87 I RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 zu belegen.

Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO zuständig, da der Betroffene zum Zeitpunkt xxxxx  war.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der Einlassung des Betroffenen steht letztendlich fest, dass er dem SR auf dessen Fragen erklärt hat, dass er das Abschießen der Knallkörper nicht zu melden habe. Er hat daher auf den SR Einfluss genommen. Dem Betroffenen war bekannt, dass es sich hier um ein Sicherheitsspiel handelt. Er hat es selbst als solches eingestuft. Als Mitglied im xxxx war und müssen dem Betroffenen die Sicherheitsrichtlinien des BFV, die für die Bayernliga und Landesligen gelten, bekannt sein. Der Betroffene hat selbst mit Schreiben vom 23.08.2009 die beiden beteiligten Vereine auf den Vollzug der Ziffer 5 der BFV-Sicherheitsrichtlinien hingewiesen. Danach sind auch durch den Spielleiter sicherheitsrelevante Aspekte zu melden. Durch das Abschießen von Knallkörpern liegt der Verdacht nahe, dass entsprechende Eingangskontrollen, insbesondere bei einem sicherheitsrelevanten Spiel, nicht in ausreichendem Maße durchgeführt worden sein können. Aufgrund der unterlassenen Meldung konnte insbesondere durch das Sportgericht der Sachverhalt nicht umfänglich aufgeklärt werden. Darüber hinaus waren sämtliche Spielleiter, und damit auch der Betroffene, durch die hierfür zuständige hauptamtliche Mitarbeiterin beim BFV über die Einhaltung der Sicherheitsrichtlinien und der damit zusammengehörigen Meldungen aufgeklärt worden.

Nicht nur bei einer Zuschauerzahl von ca. 3.500 stellt das Abschießen von Knallkörpern eine erhebliche Gefährdung dar, die durch den SR und auch durch den Betroffenen als höherrangigen Verbandsfunktionär, Mitglied im xxxx zu melden ist. Dies musste ihm auch, wie ausgeführt, als höherrangigem Verbandsfunktionär bekannt sein. Die eigene Nichtmeldung und die Einflussnahme auf den SR stellt ein unsportliches Verhalten, in jedem Fall eine erhebliche Amtspflichtverletzung des Betroffenen dar. Der Rücktritt als Mitglied des xxxx ist dabei unerheblich. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war der Betroffene Mitglied in diesem Ausschuss.

In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse und des jedenfalls späten, aber immerhin noch zu berücksichtigenden Geständnisses war eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 schuld- und tatangemessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass einige Tag nach dem Spiel nochmals ein Telefonat zwischen den Beteiligten stattfand, in welchem der Betroffene noch einmal bekräftigte, dass eine Meldung nicht zu erfolgen habe.

Das Vergehen des Betroffenen war daher entsprechend zu ahnden.

3. Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens sowie die weiteren Kosten der mündlichen Verhandlung in Höhe von € 90,00 gemäß §§ 32, 33, 50 II RVO zu tragen, wobei außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

 

Protokoll Nr.:  33 vom  07.06.2010
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Krause
Fall:   74

Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 01.06.2010

Urteil:

I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 01.06.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A .Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A am 24.05.2010 wirkte beim Verein B der Spieler Z mit. Der Spieler Z war mit BSG-Urteil vom 13.05.2010, wegen eines Platzverweises beim Verbandsspiel Verein B - Verein C am 02.05.2010 gemäß § 66 RVO mit einer Sperre für 2 Verbandsspiele belegt worden. Der gesperrte Spieler wurde am 08.05.2010 beim Verbandsspiel Verein D - Verein B nicht eingesetzt. Das nächste Verbandsspiel des Verein B war am 22.05.2010 gegen den Verein A. Dieses Spiel, bei dem der gesperrte Spieler Z wiederum nicht eingesetzt wurde, ist in der 55. Minute wegen eines Unwetters vom Schiedsrichter abgebrochen worden. Bei der Neuansetzung dieses Verbandsspiels am 24.05.2010 wurde der Spieler Z eingesetzt. Dieser Einsatz wurde vom Verein A als unzulässig angezeigt, weil das abgebrochene Spiel nicht berücksichtigt werden könne und der Spieler Z somit für das am 24.05.2010 ausgetragene Verbandsspiel noch gesperrt gewesen sei. Der Verein B hat sich zu der Anzeige mit E-Mail vom 26.5.2010 geäußert und sich dabei auf eine eingeholte Auskunft bei einem Sportgerichtsbeisitzer berufen. Nach Auffassung des BSG ist die dem Spieler Zl auferlegte Sperre von 2 Verbandsspielen mit dem abgebrochenen Verbandsspiel am 22.5.2010 verbüßt. Hiergegen richtet sich die Berufung, die mit Schreiben vom 02.06.2010 vom Verein A eingelegt wurde.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Als Verbandsspiel im Sinne des § 51 Abs. 5 RVO zählt jedes begonnene Verbandsspiel. Ob das Spiel zu Ende gespielt wird, ist ebenso wenig von Bedeutung, wie die Frage der Spielwertung.

Diese Bewertung ergibt sich aus folgenden Gründen:

Dem Wortlaut des § 51 Abs. 5 RVO lässt sich nicht entnehmen, ob unter Verbandsspiel nur ein solches zu verstehen ist, das vollständig ausgetragen und/oder das seinem Ausgang nach gewertet wird oder ob bereits der Beginn eines solchen Spiels ausreicht. Allerdings hat das VSG zu § 44 SpO bereits entschieden, dass ein "Spiel" nur dann vorliegt, wenn die Mannschaften gegeneinander angetreten sind. Die bloße Ansetzung (und ggf. eine Spielwertung wegen Nichtantretens) erfüllt diese Voraussetzung nicht (VSG 2002/2003, Fall 22). Diese Grundsätze können insoweit auch auf § 51 Abs. 5 RVO übertragen werden.

Nachdem der Wortlaut keine endgültige Entscheidung der Frage zulässt, ist nach Sinn und Zweck sowie der praktischen Handhabbarkeit der Vorschrift auszulegen. Für eine Auslegung im obigen Sinne spricht dabei die Rechtsklarheit. Mit dem Beginn des Spiels steht fest, dass das Spiel zählt. Der weitere Verlauf (z. B. vollständige Durchführung, Ergebnis oder Spielwertung) ist unerheblich. Damit kann die Frage völlig unabhängig von späteren sportgerichtlichen Entscheidungen am Tag des Spiels beantwortet werden.

Das wesentliche Gegenargument, der Abbruch oder die spätere Annullierung der Spielwertung würde dem Verein, dem der Spieler angehört, einen Vorteil bringen (und könnte ggfs. sogar zu Manipulationen führen), steht dem obigen Ergebnis nicht entgegen. Das Argument trägt schon vom Ansatz her nicht. Mit der Sperre soll nämlich nicht dem Verein ein Nachteil zugefügt werden, sondern sie dient der persönlichen Einwirkung auf den Spieler. Dementsprechend haben z.B. eine Änderung des Spielplans durch Spielausfälle oder auch das Ergebnis eines Spiels keinen Einfluss auf den Lauf der Sperre. So kann ein zufälliger witterungsbedingter Spielausfall dazu führen, dass die Sperre statt eines wichtigen Spiels um den Aufstieg nunmehr ein Spiel erfasst, bei dem der Verein auch ohne den gesperrten Spieler klar überlegen ist. Ebenso unerheblich ist die Frage, ob ein Spieler überhaupt zum Einsatz käme. So zählt ein ausgetragenes Verbandsspiel auch dann, wenn der betroffene Spieler vom Leistungsvermögen her oder infolge einer Verletzung überhaupt nicht eingesetzt oder nur als Ersatzspieler nominiert worden wäre.

Wenn demnach der Einfluss auf das Spielergebnis und die Spielwertung ebenso wenig von Bedeutung ist, wie die Frage, ob der Spieler aus anderen Gründen ohnehin nicht hätte eingesetzt werden können, kann auch die Frage, ob das Spiel bis zum Ende durchgeführt wurde, nicht entscheidend sein.

Die vom Berufungsführer angeführte Gefahr der Manipulation steht dem nicht entgegen. Die gewollte Herbeiführung eines Spielabbruchs würde zu einer Spielwertung zu Lasten des Vereins des gesperrten Spielers führen. Dann könnte das Spiel auch zu Ende geführt werden. Ein zufälliger Spielabbruch kann durch Manipulation schon dem Wortlaut nach nicht herbeigeführt werden.


4.  Kosten: § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO

Protokoll Nr.: 32 vom 27.05.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Frey
Fall:   73

Berufung des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 19.05.2010

Urteil:

I. Die Berufung des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 19.05.2010, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A.  Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

1.  Beim Bezirksoberligaspiel Verein A - Verein B am 15.05.10 soll in der 19. Min. ein Schuss eines Spielers Verein A die Querlatte Verein B getroffen haben, von dort sei der Ball zurückgesprungen. Die amtierende SR'in hat das Spiel durch einen Pfiff unterbrochen. Die SR'in teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass sie fälschlicherweise der Meinung war, dass der Ball bereits in vollem Umfang hinter der Torlinie war, deshalb habe sie gepfiffen.

Mit Schreiben vom 17.05.2010 legte deshalb der Verein A gegen die Spielwertung Einspruch ein und begründete dies damit, dass ein Regelverstoß der Schiedsrichterin vorliege.

Das BSG hat mit Urteil vom 19.05.2010 den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und dies damit begründet, dass es sich um keinen Regelverstoß handle, sondern um eine unanfechtbare Tatsachenentscheidung, die in regelkonformer Weise korrigiert wurde.


2. Das Verbandssportgericht ist gem. § 20 I d RVO zuständig. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Begründung des BSG, es läge kein Regelverstoß vor, sondern vielmehr eine Tatsachenentscheidung entspricht nicht nur den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des VSG. Da jedoch kein Regelverstoß vorliegt, es sich vielmehr um eine Tatsachenentscheidung der amtieren SR'in handelte, war aus rechtlichen Gründen der  Einspruch nicht möglich.

Der Einspruch wurde deshalb richtigerweise als unbegründet zurückgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung war ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.


4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO

 

Protokoll Nr.:  31  vom 18.05.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall:   71

Revision des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 4.5.2010

Urteil:

I. Das Urteil des BSG vom 4.5.2010  wird aufgehoben.
II. Das Spiel Verein B gegen Verein A ist vom SGL neu anzusetzen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


1. Das Verbandsspiel Verein B gegen Verein A wurde in der 90. Minute beim Stand von 2:1 für den Verein A durch den SR abgebrochen. Das KSG hat mit Urteil vom 7.4.2010 auf Neuansetzung durch den SGL entschieden. Der Berufung des Verein B hat das BSG mit Urteil vom 4.5.2010  stattgegeben, das Spiel mit X:0 für den Verein A als verloren und für den Verein B als gewonnen gewertet, sowie den Verein A mit einer Geldstrafe belegt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Verein A.

2. Die Revision ist zulässig. Sie wurde gemäß § 44 Abs.2 RVO fristgerecht eingelegt, gerügt wird die fehlerhafte Anwendung des § 74 RVO. Das VSG ist zuständig nach  §20 Abs.1 Lit. f RVO.

3. Die Revision ist begründet. Ein Fall des § 74 Abs.3 RVO i.V.m. § 40 SpO liegt nicht vor. Weder der Verein Verein A noch einer seiner Spieler haben den Spielabbruch, der unstreitig durch den leitenden SR erfolgt ist, schuldhaft iSd § 62 Abs. 2 RVO verursacht. Es steht zwar fest, dass Spieler des Verein A nach der schweren Verletzung ihres Mitspielers, der nach über einer halben Stunde immer noch auf dem Platz notärztlich behandelt wurde, den SR um Spielabbruch gebeten haben. Diese Bitten allein sind aber nicht geeignet, den Schuldvorwurf nach § 62 Abs. 2 RVO auszulösen, sie erfüllen nicht den Tatbestand einer Strafbestimmung. Letztlich hat der SR selbst auf Spielabbruch entschieden aufgrund der schweren Verletzung und der langen notärztlichen Behandlungsdauer. Inwieweit die Bitten der Spieler des Verein A auf diese eigene Entscheidung des SR Einfluss hatten, ist nicht erheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Spieler einer anderen Entscheidung des SR nicht gefolgt und das Spiel zu Ende geführt hätten.

Auf die Frage, ob der Spielabbruch durch den SR zu Recht erfolgte, kommt es hier im Ergebnis nicht an. Da keinen der beiden Vereine hierfür ein Verschulden trifft, ist eine Spielwertung ausgeschlossen, die Neuansetzung der Partie ist zwingend die Folge. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass schwere Verletzungen eines Mitspielers bei Würdigung der Gesamtumstände eine Spielfortführung unzumutbar und damit einen Abbruch nach § 39 Abs.1 SpO rechtfertigen können (Urteil des VSG vom 20.5.2009 Prot. 32 Fall 60).
 
Die Neuansetzung des Spiels ist unabhängig vom Spielstand und vom Zeitpunkt des Abbruchs anzuordnen. Weder Spielordnung noch Rechts- und Verfahrensordnung stellen auf diese Gegebenheiten ab.

Die Revision ist damit begründet, das Urteil des BSG aufzuheben und die Neuansetzung des Spiels anzuordnen.

4. Kosten §§ 32, 33 RVO

 

Protokoll Nr.: 28 vom 23.04.2010
Besetzung:  Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall  62

Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 11.09.09
Verfahren gegen SR Z

Urteil:

I.  SR Z wird gemäß § 83 I RVO mit einer Geldstrafe von 50,00 € unter Vereinshaftung seines Vereins belegt.

II.  SR Z trägt ebenfalls unter Vereinshaftung Verfahrenskosten und Kosten der mdl. Verhandlung i.H.v. 35,00 €. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel A gegen B am 11.09.2009, bei dem ca. 3.500 Zuschauer anwesend waren, erfolgten zwei lautere Knallgeräusche. Dabei kam es zu keiner Rauchentwicklung. Nach einem Gespräch mit dem anderweitig verfolgten Verbandsfunktionär Herrn A wurde eine Meldung hierüber nicht gefertigt. Das VSG hat am 23.04.2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Verfahren wurde gegen den hier betroffenen SR abge-trennt.

2. Der betroffene SR war gemäß § 83 I RVO mit einer Geldstrafe von € 50,00 zu belegen.

Das VSG ist gemäß § 20 III 3 RVO zuständig.

Gegen das Mitglied im xxxx zw. den Herrn A wurde, wie gegen den hier Be-troffenen, ein Verfahren eingeleitet. Aus verfahrensökonomischen Gründen war es sachgemäß, das Verfahren einheitlich vor dem VSG durchzuführen, wobei sich die Zuständigkeit für das Verfahren gegen Herrn A gemäß § 20 I b RVO ergibt.

Der SR Z war gemäß § 83 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00 zu belegen.

Der betroffene SR hat über die Knallkörper keine Meldung erstattet. Er hat eingeräumt, dass es sich hier um "Knaller" handelte und er diese aufgrund eines Gesprächs mit Herrn Z auf Nachfrage nicht gemeldet habe. Die SR sind insbesondere auch verpflichtet, über besonders Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Spiel eine Meldung zu erstatten. Der SR hat es unterlassen, einen sehr wesentlichen, gefahrenträchtigen Umstand nicht zu melden. Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass ein solcher Vorfall bei ihm bislang nicht vorgekommen ist und er sich, nachdem er unsicher war, beim anwesenden Mitglied des Verbandsspielausschusses diesbezüglich erkundigte und nach diesem Gespräch keine Meldung erstattet hat.

Unter Berücksichtigung all der Umstände konnte noch von einem einfachen Fall des § 83 I RVO ausgegangen werden. Allerdings musste die Geldstrafe auch in Anbetracht der Leistungsfähigkeit im obersten Bereich liegen.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens unter Mithaftung seines Vereins gemäß §§ 32, 33 RVO und die anteiligen Kosten der mündlichen Verhandlung von € 35,00 zu tragen.

 

Protokoll Nr.:  27 vom 07.04.2010
Besetzung:   Riedmeyer, Höhne, Frey
Fall:    60

Berufung des Verein A gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 11.02.2010,

Urteil:

I.  Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG wird als unbegründet zurückgewiesen.

II.  Die Kosten der Berufung in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Begründung

1. Am 21.11.2009 fand das Spiel der Verein B  - Verein A statt. In diesem Spiel wurde vom Verein A - unstrittig - der Spieler Z eingesetzt. Der Spieler wechselte vom Verein C zum Verein A. Der Spieler beantragte am 09.11.2009 bei der Passabteilung des BFV die Neuausstellung des Spielerpasses mit Spielrecht für den Verein A. Der Spielerwechsel von C zum Verein A war aus § 50 Abs. 2 SpO begründet. Die Passabteilung des BFV erteilte daraufhin Spieler DZ ab dem 12.11.2009 das Spielrecht für den Verein A. Mit Schreiben vom 03.12.2009 hat Verein B Anzeige beim BSG wegen unzulässiger Teilnahme des Spielers am o. g. Verbandsspiel eingereicht.


2. Mit Urteil vom 11.02.2010 hat das BSG den Verein A mit einer Geldstrafe in Höhe von € 400,00 belegt und hat darüber hinaus das Verbandsspiel der Verein B  - Verein A mit X:0 für den Verein A als verloren und für den Verein B als gewonnen gewertet.

Die Kosten des Verfahrens wurden dem Verein A auferlegt.

Das Urteil wurde mit Protokoll wegen eines Schreibversehens berichtigt.

3. Mit Schreiben vom 02.03.2010 haben die Rechtsanwälte xxx namens und im Auftrag des Verein A gegen das o. g. Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil, Fall-Nr. xx aufzuheben.

4. Das VSG ist gem. § 20 I RVO für die Entscheidung zuständig.

Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingereicht und war somit zulässig, erwies sich jedoch in der Sache als unbegründet.

5. Der Verein A hat beim Spiel Verein B - Verein A am 21.11.2009 den Spieler Z eingesetzt. Der Spieler ist nach der Vereinswechselregelung nach § 50 Abs. 2 SPO von C zum Verein A gewechselt. In der Erklärung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel gab dieser an, dass der Spieler Z im Februar 2009 das letzte Spiel bestritten habe. Daraufhin hat die Passabteilung des BFV dem Spieler zum 12.11.2009 das Spielrecht erteilt. Mit Schreiben vom 03.12.2009 hat Verein B Anzeige gem. § 35 Abs. 2 RVO wegen unzulässigem Einsatz des Spielers Z erstattet. Das BSG hat zu Recht ausgeführt, dass das erteilte Spielrecht gem. § 43 Abs. 9 SpO ungültig war. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die umfassende Begründung des BSG im genannten Urteil verwiesen. Die Ausführungen des BSG sind im Ergebnis nicht zu beanstanden und tragen die Entscheidung im vollen Umfang, so dass die Berufung als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen war.

6. Nach § 50 Abs. 2 SpO kann einem Spieler bei einem Vereinswechsel das sofortige Spielrecht erteilt werden, wenn dieser nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt hat. Unstrittig hat jedoch der genannte Spieler (Fax 07.12.2009) eingeräumt in einem Privatspiel des C gegen Verein D am 01.08.2009 mitgewirkt zu haben.

Der Verein A ist in seiner Berufungsbegründung der Auffassung, dass sich der Verein A nicht eines grob fahrlässigen Verhaltens schuldig gemacht haben könne. Der Verein A ist weiterhin der Auffassung, dass gem. § 43 Abs. 10 SpO ein Verein für die Richtigkeit der Eintragung im Spielerpass nämlich nur dann verantwortlich sei, wenn die Eintragungen auf seinen Angaben beruhen würden. Er ist weiterhin der Auffassung, so die Berufungsbegründung, dass der Verein A bei der Passantragstellung keine falschen Angaben gemacht habe und deshalb bereits § 43 Abs. 10 SpO dem Grunde nach nicht vorliege und der Verein A keine Verantwortung trage. Weiterhin ist der Verein A der Auffassung, es bestanden nach Sachlage keinerlei Verdachtsmomente die Angaben des Verein C in Zweifel zu ziehen. Es würde die Anforderungen an einen Vereinswechsel weit überziehen, wolle man einem aufnehmenden Verein auch weitere Recherchen aufbürden. Nach Auffassung des Verein A müsse sich der aufnehmende Verein auf die schriftlichen Dokumente bzw. deren Inhalte des abgebenden Vereins verlassen können.

Weiterhin ist der Verein A der Auffassung, dass man sich insbesondere auf die Angaben des Spielervermittlers des Spielers Z, wonach er sofort spielberechtigt sei, hätte verlassen können und darüber hinaus hätte auch der Verein A den Spieler bei seiner Verpflichtung sehr wohl nach der Spielberechtigung gefragt. Zusammenfassend ist somit der Verein A der Auffassung, dass weder ein grob fahrlässiges Verhalten vorliege, also seitens des Verein A kein Verschulden vorliege, und deshalb die Spielwertung hätte nicht vorgenommen werden dürfen.

7. Das VSG ist mit dem BSG der Auffassung, dass das Spielrecht frühestens sechs Monate nach dem 01.08.2009 hätte erteilt werden können. Auch ist die Auffassung des BSG, dass der Irrtum für den Verein A erkennbar sei, deshalb auch eine Neuansetzung nicht gerechtfertigt sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Das VSG setzt insoweit seine dahingehende Rechtsprechung fort, siehe Urteil vom 09.06.2009, Protokoll-Nr. 37, Fall 65.

Im Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob seitens des Verein A von einem grob fahrlässigen Verhalten, von einem einfachen fahrlässigen oder leichtfertigen Verhalten auszugehen ist, denn nach der ständigen Rechtsprechung des VSG ist einzig und allein der aufnehmende Verein für die Wirksamkeit des zu erteilten Spielrechts verantwortlich.

Zwar sind gem. § 40 Abs. 6 SpO gewonnene Spiele neu anzusetzen, wenn die Spielerlaubnis für einen eingesetzten Spieler irrtümlich erteilt worden war. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der betroffene Verein den Irrtum nicht hat erkennen können.

Das BSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Verein den Irrtum hätte erkennen können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Verein das Wissen seines Spielers unmittelbar zugerechnet werden kann, so dass sich der Irrtum schon deswegen als vermeidbar darstellen würde.

Wann der Irrtum für den Verein erkennbar war, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Da die nach § 40 Abs. 4 SpO vorzunehmende Spielwertung grundsätzlich verschuldensunabhängig vorzunehmen ist, stellt § 40 Abs. 6 SpO eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Irrtum immer schon dann vermeidbar war, wenn der Verein nicht alle Schritte unternommen hat, die aufgrund der Umstände angezeigt waren. In diesem Fall muss dann der Verein den Nachweis erbringen, dass sich der Irrtum auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn er alle naheliegenden Schritte unternommen hätte.

Im konkreten Fall dürfte sich der Verein A aufgrund der vorherigen Umstände nicht mehr alleine auf die Information des abgebenden Vereins und des Spielers verlassen. Es stellt somit einen vermeidbaren Irrtum dar, wenn sich der Verein A nur auf Aussagen des Spielervermittlers Tverlässt ohne diesbezüglich weitere Nachforschungen anzustrengen.

Die Tatsache, dass der Verein A kurz vor dem Spiel gegen Verein K eine anonyme Mitteilung erhalten habe, dass der Spieler Z ab 01.08.2009 ein Testspiel bestritten haben soll, beweist, dass zum einen der Spieler Z nicht die volle Wahrheit gesagt hat bzw. sich der Verein A nicht, wie vorgesehen umfassend erkundigt hat. Weiterhin ist der Irrtum nach sportrechtlichen Grundsätzen zu sehen.

Angesichts der Stellungnahme des Spielers Z, der das Spiel für Verein C ohne weiteres einräumt aber meinte, er hätte mit einer Gastspielerlaubnis gespielt, hätte eine Befragung durch den Verein A zu einer Vermeidung des Irrtums geführt. Den Verantwortlichen des Verein A wäre klar gewesen, dass für den Verein, für das er ein Passrecht hatte, keine Gastspielerlaubnis erlangen konnte.

Soweit der Verein A vorträgt, er müsse sich auf die Angaben des Verein C verlassen, kann dem ebenfalls nicht zugestimmt werden.

Der Berufungsführer kann sich seiner Verantwortung für die richtige Antragstellung bzw. letztendliche Spielerlaubnis aber weder dadurch entziehen, dass er den Spieler überhaupt nicht oder nur ungenügend befragt, noch kann er die Verantwortung auf den abgebenden Verein abwälzen, wenn von dort möglicherweise, nicht ausschließbar, unrichtige Angaben abgegeben werden.

Aus diesen Gründen war der Irrtum für den Berufungsführer nicht unvermeidbar, die Spielwertung, verschuldensunabhängig, erfolgte daher zu Recht, die Berufung war kostenpflichtig zurückzuweisen.

Auch die vom BSG ausgesprochene Geldstrafe bewegt sich nach Auffassung des VSG am unteren Rahmen und auch insoweit wurde durch das BSG der Ermessensspielraum eingehalten.

8. Kosten §§ 32, 33 RVO

Protokoll Nr.:   27 vom 07.04.2010
Besetzung:   Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall:      59


Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 02.03.2010

Urteil:

I. Auf die Revision wird das Urteil des BSG vom 02.03.2010aufgehoben und an das BSG zur neuerlichen Verhandlung zurückgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

1.  Beim Spiel der B-Junioren A gegen B am 14.11.2009 wurde ein Spieler des Vereins B mit Gelb-Rot vom Platz verwiesen. Das Spiel stand zu diesem Zeitpunkt 2:2-Unentschieden; Endergebnis 5:2 für Verein A. Dem Einspruch des B wurde durch das zuständige JSG stattgegeben und Neuansetzung des Spiels angeordnet. Mit Schreiben vom 10.2.2010, eingegangen am 12.2.2010, legte der A gegen dieses Urteil Beschwerde ein, die zutreffend als Berufung behandelt wurde. Das BSG hat mit Urteil vom 2.3.2010 die Berufung wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des A.

2.  Die Revision wurde fristgerecht nach § 45 Abs.2 Satz 1 RVO eingelegt. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. f RVO. Gerügt wird, wie aus dem Vortrag des Revisionsführers schlüssig folgt, die fehlerhafte Anwendung des § 24 Abs. 5 RVO.

3.  Die Berufungsfrist des § 44 Abs.3 RVO kann nur in Lauf gesetzt werden durch Veröffentlichung im bayernsport, durch Einstellung ins Internet oder durch sonstige Bekanntgabe. In Betracht kommt hier nur die Einstellung ins Internet, weil eine sonstige Bekanntgabe nachweislich nicht erfolgt ist. Nach Recherchen des VSG steht fest, dass das fragliche Urteil des JSG tatsächlich nicht ins Postfach des Revisionsführers eingestellt worden ist. Im Internet wurde es zwar veröffentlicht, aber nicht in der Weise, dass der Revisionsführer es unter seiner Vereinsnummer hätte finden können. Der Zugriff auf das Urteil wäre zwar möglich gewesen über die Eingabe des zuständigen Gerichtes. Es ist dem Revisionsführer aber nicht vorwerfbar, dass er diese Möglichkeit nicht genutzt hat. Als vom Urteil betroffener  Verein und am Spiel beteiligter Verein (nicht nur drittbetroffener)  konnte er darauf vertrauen, dass die Einstellung unter seiner Vereinsnummer erfolgen würde. Damit hat mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung die Frist des § 44 Abs. 3 RVO nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen, am 27.01.2010 zu laufen begonnen. Damit war die Berufung nicht verfristet.

Das BSG wird darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der hohen Wahrscheinlichkeit die vom Revisionsführer bereits in der Berufungsschrift angegebene Zeitpunkt der Torfolge (innerhalb der fünf Minuten, die regulär ausgesprochen hätten werden müssen) entscheidungserheblich sein könnte.

 

Protokoll:  26 vom 29.03.2010
Besetzung:  Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall:   56

A-Juniorenspiel Verein A gegen Verein B am 03.10.2009

Urteil:


I.  Herr M, Verein B, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II.  Der Spielerpass ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III.  Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein B.

Gründe:

1. Beim A-Juniorenspiel Verein A gegen Verein B am 3.10.2009 kam es zu tumultartigen Szenen und erheblichen Gewalttaten gegen den Trainer und den Torwart des Vereins A. Das Verfahren wurde insgesamt vom Verbandssportgericht übernommen und nach umfassender mündlicher Verhandlung wurden die Beteiligten mit Urteil vom 26.1.2010 bestraft (Prot. 21 Fall 44). Die mündliche Verhandlung erbrachte einen hinreichenden Tatverdacht gegen den bisher nicht in das Verfahren einbezogenen Spieler M. Mit Beschluss vom 26.1.2010 wurde gemäß § 34 Abs.2 RVO ein Verfahren vor dem Verbandssportgericht gegen M eingeleitet und der Spieler vorläufig gesperrt. Ihm wurde mit Fristsetzung Gelegenheit gegeben zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und eine mdl. Verhandlung zu beantragen. Diese Frist ließ er ergebnislos verstreichen.
Das Verbandssportgericht ist damit zuständig gemäß § 34 Abs.2 RVO i. V. m. § 20 Abs.3 RVO.

2.  Der Spieler M war gemäß § 65 Abs.1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. i RVO aus dem Verband auszuschließen. In der oben genannten mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass M zu denjenigen Spielern gehörte, die auf den am Boden liegenden Torwart des Vereins A eingetreten haben (auf das Urteil des VSG Prot.21 Fall 44 wird Bezug genommen). In seiner Vernehmung als Zeuge hat er- nach Belehrung dass er sich nicht selbst belasten müsse - dies auch zugestanden. Entgegen seiner Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizeiinspektion Aschaffenburg habe er aber nicht zweimal, sondern nur einmal zugetreten. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Ein Tritt mit dem Fußballschuh, nach eigener Aussage "wie bei einem Spannschuss", stellt eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Opfers dar, es wurden schwerste Verletzungen zumindest in Kauf genommen. Zwar kann nicht nachgewiesen werden, dass der Tritt von M ursächlich für die tatsächlich entstandenen Verletzungen am Knie des Opfers war. Entscheidend ist seine Tatbeteiligung. Bei der Brutalität der Tatausführung, ohne jede Rücksicht auf die Gesundheit des wehrlos am Boden liegenden Opfers, kommt nur der Ausschluss aus dem Verband in Betracht. Das Geständnis des Täters kann die Strafe nicht mildern.

3.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 II. Nrn. 6 FO

 

Protokoll Nr.:  26 vom 29.03.2010
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Höhne
Fall:   55

Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 25.10.2009

Urteil:


I. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

II. Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden.

III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 sowie die Kosten der mündlichen Verhandlung trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins A.

Gründe:

1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs.1 lit. a RVO.

2. Am 25.10.2009 fand in der A-Klasse das Verbandsspiel zwischen Verein A und Verein B (Endstand 3:4) statt. Der Betroffene Z war Spielertrainer von Verein A und vom Schiedsrichter während der Partie mit der gelb/roten Karte vom Platz gestellt worden. Nach Spielende, als sich beide Mannschaften auf den Weg in die Kabine machten, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten Y und seinem Gegenspieler X. Sofort liefen mehrere Zuschauer und Spieler von Verein A auf Y zu, der noch versuchte, wegzurennen. Als er hierbei aus nicht mehr aufzuklärender Ursache zu Boden fiel, stürmte der Betroffene Z von schräg hinten auf den am Boden liegenden Y zu und versetzte ihm mindestens einen gezielten, wuchtigen Tritt gegen den Kopf. Erst durch das Einschreiten von Zuschauern und Spielern konnte Firat von weiteren Tritten und Schlägen gegen Y abgehalten werden. Zugunsten des Betroffenen Z ist davon auszugehen, dass er den Tritt mit dem unbeschuhten Fuß ausführte.
Y erlitt durch den Tritt einen dreifachen Jochbeinbruch, eine Gesichtsschädelprellung sowie eine Gehirnerschütterung. Er wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus verbracht und dort notärztlich versorgt. Entgegen ärztlichem Rat verließ er noch am Tatabend das Krankenhaus. Y war drei Wochen arbeitsunfähig, Folgeschäden sind nach eigener Aussage wohl nicht zu erwarten.

3. Der Betroffene Z bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Er habe niemals jemanden getreten oder geschlagen. Die Tritte selbst habe er nicht beobachten können. Nach seinem Platzverweis habe er seine Schuhe ausziehen müssen. Er sei schon allein deshalb als Täter auszuschließen, da unbeschuht derartige Verletzungen nicht verursacht werden könnten.

Der Betroffene wird jedoch überführt durch die Aussagen der Zeugen P und O. Beide haben ruhig, sachlich, widerspruchsfrei und ohne jeglichen Belastungseifer den unter Ziffer 2 dargestellten Sachverhalt bestätigt. Beide Zeugen waren sich absolut sicher, dass es sich bei Z um den Täter handle. Beide erkannten ihn nicht nur als Gegenspieler wieder, sondern bestätigten, dass es sich um den ihnen bereits seit geraumer Zeit bekannten Spielertrainer des Gegners handle. Beide Zeugen standen nur wenige Meter vom Tatort entfernt und hatten freie Sicht zum Geschehen. P ging nach den Tritten auf Z zu und hielt ihn fest, um polizeiliche Feststellungen des Täters zu ermöglichen. Obwohl Z sich durch Eingreifen Dritter nach wenigen Minuten losreißen konnte, sei eine Verwechslung definitiv ausgeschlossen. Die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen P und O wird darüber hinaus bekräftigt durch ihre Aussagekonstanz. Ihre Aussagen waren deckungsgleich mit ihren Angaben vor dem Kreissportgericht.

Die vom Betroffenen aufgebotenen Zeugen B, C, D, E, F, G, H und I vermochten ebenso wenig zur Tataufklärung beizutragen wie der Geschädigte Y sowie der Schiedsrichter M, da sie sämtlich übereinstimmend angaben, die Tritte selbst nicht beobachtet zu haben.

Die Verletzungen Y sowie deren Folgen stehen fest durch dessen eigene glaubhafte Angaben, insbesondere aber durch die verlesenen Atteste des Krankenhauses.
Zugunsten des Betroffenen war davon auszugehen, dass der Tritt mit dem unbeschuhten Fuß ausgeführt wurde. Die Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass Z seine Fußballschuhe nach seinem Feldverweis auf Weisung des Schiedsrichters ausziehen musste. Es konnte trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht hinreichend sicher geklärt werden, ob Z die Schuhe nach Spielschluss  -wozu ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte- wieder angezogen hatte. Dass die oben beschriebenen Verletzungen jedoch auch unbeschuht verursacht werden können, weiß die das VSG aus eigener Sachkenntnis. Ergänzend wird hierzu auf die fachwissenschaftlichen Erhebungen in NStZ 2010, 119ff. Bezug genommen. Auch Tritte mit dem unbeschuhten Fuß können -wie eine biomechanische Studie bewiesen hat- sogar tödliche Verletzungen bewirken.

4. Das Verhalten des Betroffenen Z ist als gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Ziff. 5 StGB sowie als Tätlichkeit in besonders schwerem Fall gem. § 67 Abs. 1 S. 2 RVO zu werten. Auch unter Berücksichtigung der emotionalen Aufladung des Betroffenen (verlorenes Spiel, Platzverweis, Vorverhalten des Geschädigten) sowie keinerlei Vorahndungen des Betroffenen war aufgrund der brutalen Vorgehensweise, der eingetretenen Verletzungen insbesondere aber möglichen Verletzungsfolgen das Verhalten des Betroffenen mit dem Ausschluss aus dem Verband zu ahnden.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs.1 RVO.
Die verschuldensunabhängige Mithaftung des Vereins beruht auf § 50 Abs.2 RVO.



Protokoll Nr.: 25 vom 16.03.2010
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Krause
Fall:   54

Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 22.12.2009, Protokoll 18, Fälle 163, 164, 165

Urteil:

I. Die Revision des Vereins A gegen die Urteile des BSG vom 22.12.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Geldstrafe gegen den Verantwortlichen Herrn P auf € 75 und gegen den Verein auf € 150 reduziert wird. 

II. Der Verein A trägt die Kosten der I. Instanz sowie die Kosten und Gebühren der Berufung und der Revision jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt sie der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1. Der Revisionsführer setzte den Spieler Y am 29.08.2009 im Verbandsspiel der Verein B - Verein A und am 06.09.2009 im Verbandsspiel Verein B - Verein C ein. Mit Schreiben vom 30.09.2009, eingegangen am 02.10.2009 erstattete der Verein C Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.

Der Revisionsführer setzte die Spieler Z und X am 27.09.2009 im Verbandsspiel Verein A II - Verein D II und am selben Tag im Verbandsspiel Verein A III - Verein E ein Mit Schreiben vom 27.09.2009, eingegangen am selben Tag erstattete der Verein E Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.

Der Revisionsführer setzte den Spieler Z am 03.10.2009 im Verbandsspiel Verein A II - Verein C II und am 04.10.2009 im Verbandsspiel Verein D - Verein A III ein Mit Schreiben vom 08.10.2009, eingegangen am 10.10.2009 erstattete der Verein D Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.

 Das KSG nahm bei allen drei Spielen jeweils gemäß § 77 Abs. 2 RVO i.V.m. § 40 Abs. 1 SpO eine Spielwertung mit x:0 für die Revisionsführerin als verloren und für den jeweiligen Gegner als gewonnen vor. Zudem wurde der Verantwortliche der Revisionsführerin, Herr P, jeweils gemäß § 77 Abs. 2 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von je € 50,00 verurteilt und die Revisionsführerin wurde jeweils gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt.

 Die gegen die drei Urteile des KSG jeweils eingelegten Berufungen blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 08.01.2010 wurde gegen die drei Urteile Revision zum VSG eingelegt. Diese wurde damit begründet, dass jeweils Formfehler bei der Anzeige vorliegen würden und § 44 SpO falsch ausgelegt worden sei, weil jeweils nur die beteiligten Mannschaften des Vereins und nicht dessen höchstklassige Mannschaft heranzuziehen sei.


2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.

3. Die Revision ist teilweise begründet.

Es liegen wirksame Anzeigen vor. Gemäß § 35 Abs. 2 RVO (2) ist bei einem Verdacht des Mitwirkens eines nicht spielberechtigter Spieler in Verbandsspielen die Anzeige die einzige Möglichkeit der Verfahrenseinleitung. Die Anzeige gemäß § 35 RVO bedarf keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Schriftform. Sie kann nicht nur von Vereinen erhoben werden, vielmehr ist gemäß § 35 Abs., 1 RVO auch jedes Mitglied eines Vereins berechtigt, eine Anzeige zu erstatten. Das BSG stellte daher zutreffend darauf ab, dass die Anzeigen fristgerecht beim Sportgericht eingingen, ohne dass es darauf ankam, ob die Schriftstücke den strengeren Formvorschriften genügten, die bei einer schriftlichen Erklärung im Namen eines Vereins eingehalten werden müssten.

Auch in der Sache sind die Urteile nicht zu beanstanden. § 44 Abs. 1 e SpO lässt zu, dass bei Vereinen auf Kreisebene (C-Klasse bis Kreisliga), deren untere Herrenmannschaft in einer der zwei untersten Spielklassen im Bezirk spielt, ohne Einschränkung drei Spieler sowohl in der höherklassigeren als auch in der niederklassigeren Mannschaft eingesetzt werden können. Die höchste Mannschaft der Revisionsführerin spielt jedoch in der Bezirksoberliga. Somit handelt es sich bei der Revisionsführerin um keinen Verein der Kreisebene, sondern einen solchen der Bezirksebene. § 44 Abs. 1 e SpO stellt auf den Verein und nicht auf die betroffenen Mannschaften ab, in denen die Spieler eingesetzt wurden. Dementsprechend kommt es darauf an, wo die höchste Mannschaft des Vereins spielt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dies ergibt sich aber auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die sicherstellen soll, dass bei einer Eingliederung der Reservemannschaft in den regulären Spielbetrieb personelle Engpässe ausgeglichen werden können, wobei durch die Beschränkung auf die Kreisebene verhindert wird, dass durch höherklassige Spieler aus den Bezirks- oder Verbandsligen zu stark in den Wettbewerb eingegriffen wird. Dieses Argument zählt jedoch dann nicht mehr, wenn nicht nur eine Reservemannschaft mit knapper Personaldecke in den Spielbetrieb eingegliedert wird, sondern neben der Mannschaft auf Bezirks- oder Verbandsebene noch weitere zwei oder mehr Mannschaften zum regulären Spielbetrieb angemeldet sind.

Dementsprechend lagen in allen drei Fällen unzulässige Einsätze der Spieler gemäß § 44 Abs. 2 a) SpO vor, die gemäß § 40 Abs. 4 SpO jeweils Spielwertungen zugunsten der Gegner nach sich zogen. Die Geldstrafen gegen den Verantwortlichen lagen jeweils an der Untergrenze des § 77 Abs. 3 RVO. Allerdings wendet das VSG in entsprechender Anwendung des § 54 StGB in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Fall 35/2006/2007) das Prinzip der Gesamtstrafe an, so dass aus den drei Einzelstrafen in Gesamtwürdigung eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die mit € 75,00 als angemessen und ausreichend erachtet wird, nachdem die drei Einsätze aufgrund der selben falschen Bewertung der Rechtslage beruhen. Dasselbe gilt bei der Bestrafung des Vereins. Insoweit war eine Gesamtstrafe in Höhe von € 150 als ausreichend und angemessen anzusehen.

4.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO

 

Protokoll Nr.:  23 vom 22.02.2010
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Höhne
Fall:   50

Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 05.01.2010

Urteil:

I.   Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

II.  Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden.

III. Die Kosten des Verfahrens i.H.v. 50,-- €   trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins B.


Gründe:

1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Lit. a RVO.
Der Betroffene unterliegt der Sportgerichtsbarkeit des Bayerischen Fußball-Verbandes (§ 6 Abs. 1 RVO). Zwar wurde laut schriftlicher Stellungnahme seines Vereins B "die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen noch in der Kabine beendet", dies stellt jedoch keinen rechtswirksamen Ausschluss aus seinem Heimatverein dar. Der Betroffene ist daher nach wie vor Mitglied im Verein B.

2. Der Betroffene war am 05.01.201009 im Vorrundenspiel (Hallenturnier) zwischen Verein A und Verein B Torhüter der zuletzt genannten Mannschaft. Geleitet wurde die Partie durch die Bezirksligaschiedsrichterin R. Nachdem die Schiedsrichterin einem Mitspieler aufgrund einer Tätlichkeit die rote Karte gezeigt hatte, rannte der Betroffene aus seinem Tor und trat der insoweit völlig arglosen Schiedsrichterin mit seinem beschuhten Fuß von hinten in die Wade. Als die Schiedsrichterin daraufhin dem Betroffenen ebenfalls die rote Karte zeigte, lief er abermals auf die Schiedsrichterin zu und zog deren Kopf vorsätzlich ruckartig nach unten und sodann wieder nach oben, indem er sie an deren zusammengebundenen Haaren packte. Nur durch sofortiges Einschreiten seitens Funktionäre seines Vereins wurde der Betroffene von weiteren Tätlichkeiten gegenüber der Schiedsrichterin abgehalten und verließ fluchtartig die Halle.
Die Schiedsrichterin  erlitt durch  die Gewaltanwendung gegen ihren Kopf eine HWS-Distorsion und musste sich einer ambulanten Behandlung in der Unfallchirurgie der Kreiskliniken unterziehen.

3. Dieser Sachverhalt, insbesonders der Fußtritt sowie die Gewaltanwendung gegen den Kopf stehen fest aufgrund der  widerspruchsfreien, ohne Belastungseifer vorgetragenen und damit glaubhaften Schilderung der Schiedsrichterin sowie der insoweit deckungsgleichen Sachverhaltsschilderung durch Verantwortliche von Verein B. Die Verletzungen ergeben sich aus den ärztlichen Unterlagen. Der Betroffene hat sich trotz entsprechender Möglichkeit nicht zum Sachverhalt eingelassen.

4. Das Verhalten des Betroffenen Z  stellt sich dar als  Körperverletzung gem. § 223 StGB.  Aufgrund des wiederholten körperlichen Übergriffs  gegen eine darüber hinaus körperlich deutlich unterlegene Frau liegt hier eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter in besonders schwerem Fall mit der zwingenden (§ 68 Abs. 2 S. 2 RVO) Rechtsfolge des Ausschlusses aus dem Bayer. Fußball-Verband  vor.  Allein die Entschuldigung des Vereins vermochte keine andere rechtliche Einordnung zu bewirken.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVO. Die verschuldensunabhängige Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 RVO.

 

 

Protokoll Nr.:  22 vom 09.02.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall:   48

Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom  16.11.2009,


Urteil:

I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 16.11.2009 wird zurückgewiesen. 

II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.

 

Gründe:

1. In der 31. Spielminute des Kreisklassenspiels A gegen B gab der SR zugunsten des B einen Freistoß und verwarnte den gegnerischen Spieler. Unmittelbar nachdem er die Verwarnung ausgesprochen, gab er das Spiel mit dem Wort" Weiterspielen" frei. Ein Pfiff unterblieb. Der B erzielte mit dem Freistoß das Tor zum 1:0. Die Begegnung endete 2:1 für B.
 
Mit Fax vom 07.10.09 legte die Revisionsführerin wegen eines Regelverstoßes des Schiedsrichters im Sinne des § 38/1 a RVO Einspruch gegen die Spielwertung ein. Das KSG gab dem Einspruch statt, das Spielergebnis wurde nicht gewertet und die Neuansetzung des Verbandsspiels durch den Spielleiter angeordnet. Hiergegen legte der B mit Schreiben vom 27.10.2009 Berufung ein. Auf die Berufung hob das BSG das Urteil des KSG auf und nahm eine Spielwertung nach Ausgang des Spiels vor. Es wurde verneint, dass dieser Regelverstoß das Spielergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst habe. Dagegen richtet sich die am 28.11.2009 per Fax eingelegte Berufung, mit der diese Bewertung der hohen Wahrscheinlichkeit beanstandet wird.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Zwar wird keine verletzte Vorschrift genannt. Nach der Rechtsprechung des VSG (Prot. 6/2008/2009 Fall 13) muss die verletzte Vorschrift nicht explizit genannt werden, aus der Begründung muss sich lediglich zweifelsfrei ergeben, welche Vorschrift gemeint ist, und wodurch sie verletzt wurde, reine Tatsachenbewertungen reichen nicht aus. Dies ist hier der Fall. Die Rüge bezieht sich erkennbar auf die Auslegung des § 38 RVO durch das BSG.

3. Die Revision ist jedoch unbegründet.

Es kann offen bleiben, ob das Verhalten des Schiedsrichters einen Regelverstoß darstellt. Die Wertung des BSG zum Einfluss auf den Spielausgang ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des VSG ist die Bewertung der hohen Wahrscheinlichkeit für einen anderen Spielausgang grundsätzlich Tatrichterfrage, der dies am Einzelfall zu entscheiden hat und dabei einen weiten Ermessensspielraum besitzt; mit der Revision kann nur eine Ermessensüberschreitung geprüft werden (VSG Prot. 18/2004/2005, Fall 42). Das BSG hat dieses Ermessen ausgeübt und entschieden, dass der Revisionsführerin noch zwei Drittel der Spielzeit zur Verfügung standen, um das Ergebnis zu korrigieren. Der lange Zeitraum war für die Mannschaft ausreichend, um eine mögliche Fehlentscheidung eines SR zu korrigieren. Die persönliche Strafe während der Freistoßausführung führte im weiteren Spielverlauf ebenfalls zu keiner Dezimierung der Mannschaft. Somit konnte auch insoweit von keiner Schwächung der Heimmannschaft ausgegangen werden. Das BSG hielt sich damit in den Grenzen des ihm zugewiesenen Ermessens. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar. Die Revision war daher zurückzuweisen.

4.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO

 

Protokoll Nr.:  22 vom 09.02.2010
Besetzung: Beierlein, Frey, Höhne
Fall:   47

Verbandsspiel A gegen B vom 18.10.2009

Urteil:

1. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

2. Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden.

3. Die Kosten des Verfahrens i. H. v. 50,-- € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins A.

 

Gründe:

1.  Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 lit. a RVO.

2.  Am 18.10.2009 leitete Schiedsrichter T das B-Klassenspiel, Spielgruppe  zwischen A sowie B. Als er in der 27. Spielminute einem Spieler der Heimmannschaft die gelb-rote Karte zeigte, lief der Betroffene Z, Auswechselspieler der Heimmannschaft, aufs Spielfeld und versetzte dem Schiedsrichter völlig unerwartet und grundlos mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper. Erst durch das Eingreifen seiner Mitspieler konnte Gruber von weiteren schweren Tätlichkeiten gegen den Schiedsrichter abgehalten werden.
Der Schiedsrichter erlitt durch die Faustschläge multiple Gesichtsschädelprellungen sowie Prellungen des linken Hemithorax. Darüber hinaus entstand ein Sprung an der Gaumenplatte des Oberkieferzahnersatzes sowie Schmelzabsplitterungen an den Oberkiefer-Frontzähnen sowie ausgeprägte Lockerungen der Zähne 17 und 15. Aufgrund der Faustschläge befand sich der Schiedsrichter 2 Tage in stationärer Behandlung im Krankenhaus Cham.
Im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs erstattete Z dem Schiedsrichter € 1.500 (Schadensersatz für zerstörte Bekleidung € 200,00, Schmerzensgeld € 1.300,00). Der Schiedsrichter nahm die Entschuldigung des Betroffenen Z an.

3. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aktenlage, insbesonders aufgrund der Meldung des Schiedsrichters sowie den ärztlichen sowie den zahnärztlichen Attesten. Der Betroffene selbst hat keine Stellungnahme abgegeben und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

4. Das Verhalten des Betroffenen ist als Tätlichkeit in einem besonders schweren Fall zu werten. Das Verbandssportgericht verkennt hierbei nicht, dass der Betroffene im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs an den Schiedsrichter einen Betrag. i. H. v. €1.500,00 geleistet und der Schiedsrichter die Entschuldigung des Betroffenen angenommen hat. Beides wird im Rahmen der Strafzumessung im Strafverfahren zu berücksichtigen sein. Aufgrund der brutalen Vorgehensweise sowie den tatsächlich eingetretenen und möglichen Verletzungen des Schiedsrichters mit der Folge des stationären Aufenthalts ändert dies gleichwohl nichts an der rechtlichen Einordnung als besonders schwere Tätlichkeit. Diese hat gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO zwingend den Ausschluss aus dem Verband zur Folge.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1 RVO.

Protokoll: 21 vom 26.01.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 44


A-Juniorenspiel A gegen B am 03.10.2009


Urteil:


I. Herr  X, Verein C und D, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören. Zudem wird ihm auf Dauer das Recht aberkannt eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben.


II. Der Betroffene Y, Verein B, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.


III. Der Spielerpass des Betroffenen Y ist unverzüglich an den BFV einzusenden.


IV. Der Betroffene Z, Verein B, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.


V. Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden


VI. Der Spieler W, Verein B, wird bis zum 03.04.2010 gesperrt.


VII. Der Spieler V, Verein B, wird bis zum 03.04.2010 gesperrt.


VIII. Der Verein B erhält wegen Verschuldens eines Spielabbruchs eine Geldstrafe in Höhe von 200,00 €. Das Spiel ist für den Verein A mit x:0 als gewonnen und für Verein B als verloren zu werten.


IX. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der mündlichen Verhandlung tragen die Betroffen unter Mithaftung des Vereins B.

Gründe:


1. Beim A-Juniorenspiel A gegen B am 3.10.2009 kam es nach Meldung des leitenden SR in der Halbzeitpause zu tumultartigen Szenen verbunden mit erheblichen Gewalttaten gegen den Torwart  und gegen den Trainer der Gastmannschaft.  Nach einer Verfolgungsjagd gegen den Torwart wurde dieser zu Fall gebracht und - am Boden liegend - von Spielern des Vereins B sowie dem Vereinslinienrichter mit den Fußballschuhen brutal getreten. Er erlitt eine Knieprellung und Blutergüsse.  Als der Trainer ihm zu Hilfe eilen wollte, wurde auch er zu Boden gerissen. Auf das am Boden liegende Opfer wurde dann heftig von mehreren Spielern des Vereins B mit der Schuhsohle eingetreten, er wurde an Kopf- und Schulterbereich schwer getroffen. Die Folge waren erhebliche Verletzungen an Kopf und Schulter, die ärztliche Behandlung war im Dezember 2009 noch nicht vollständig abgeschlossen. Das Spiel wurde vom SR abgebrochen. Mit Beschluss vom 8.10.2009 sowie vom 23.10.2009 hat  der Vorsitzende des Verbandssportgerichts die Spieler W, Y, V, Z, alle Verein B, vorläufig gesperrt, ebenso den Vereinslinienrichter  Xl.  Des Weiteren wurde beschlossen, dass das Verfahren insgesamt vom Verbandssportgericht übernommen wird.

2. Das Verbandssportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 RVO. Zum Einen hat der Vorsitzende  wegen  der Bedeutung der Angelegenheit die Übernahme  des  Verfahrens insgesamt  durch das Verbandssportgericht beschlossen (auf die Beschlüsse vom 8.10.2009 und vom 23.10.2009 wird Bezug genommen), zum Anderen ergibt sich die Zuständigkeit aus § 20 Abs.1  Lit. a RVO.

3. Das Verbandssportgericht hat am 29.11.2009 eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme aller Beteiligten durchgeführt und eine umfangreiche Tatsachenermittlung insbesondere durch Vernehmung der Beschuldigten und von Zeugen vorgenommen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme bildet neben der Aktenlage die Tatsachengrundlage für die verhängten Strafen.

a. Herr X war gemäß § 47 Abs.1, 2 RVO  in Verbindung mit  § 48 Abs.1 Lit. f, i RVO aus dem Verband auszuschließen und ihm auf dauernd das Recht abzuerkennen, eine Vereins- oder Verbandsfunktion auszuüben. Zur Überzeugung des Verbandssportgerichts steht fest, dass Herr X  durch sein Verhalten  der Auslöser für die folgenden Vorfälle war.  Er war bereits während des Spiels in einem aggressiven Disput mit dem Torwart des Vereins A verwickelt, dessen Wortlaut - er wurde auf türkisch geführt - für den SR nicht zu verstehen war.  Das Verbandssportgericht ist davon überzeugt, dass Herr X gegen den Torwart auch ernsthafte Drohungen geäußert hat. Dafür spricht  die Tatsache, dass sich der Torwart noch in der ersten Halbzeit auswechseln ließ, nach seiner glaubhaften Zeugenaussage aus Angst, weil ihm gedroht worden sei, er werde im Krankenhaus landen. Unstreitig steht fest, dass nach dem Halbzeitpfiff  Herr X zusammen mit zwei Spielern des Vereins B den in Richtung Kabinen flüchtenden Torwart verfolgt hat, zur Überzeugung des Gerichtes mit dem Ziel, tätlich gegen den Torwart vorzugehen.  Es ist dem Gericht nicht glaubhaft, dass  der Beschuldigte vorher durch eine Ohrfeige provoziert worden ist. Der SR konnte dies nicht bestätigen, der Torwart als Zeuge hat es glaubhaft bestritten und die Aussagen der weiteren Zeugen hierzu waren in sich widersprüchlich.
Nachdem der Torwart zu Fall gebracht worden war, hatte sich Herr X nach eigener Aussage aktiv an dem "Gerangel" beteiligt. Er hat zumindest versucht, auf den am Boden liegenden einzutreten, wurde aber  festgehalten und nur dadurch von einer weiteren Tatbeteiligung abgehalten.
Für das Strafmaß war ausschlaggebend, dass Herr X in ausgesprochen aggressiver Weise die anschließenden außergewöhnlich brutalen Vorgänge ausgelöst und sich selbst aktiv beteiligt  hat, auch wenn nicht nachgewiesen ist, dass er persönlich auf den Torwart eingetreten hat. Als Linienrichter wäre er zur Neutralität verpflichtet gewesen und zur Mäßigung, selbst  wenn, wie von ihm behauptet, verbale Beleidigungen auch durch den Torwart geäußert wurden. Herr X trägt in hohem Maße die Verantwortung für  das brutale Geschehen, das weit über die sonst von Sportgerichten zu ahndenden Tätlichkeiten hinausgeht.
Der Ausschluss aus dem Verband und das ausgesprochenen Funktionsverbot sind damit gerechtfertigt. Herr X ist Mitglied bei Verein C und D und unterliegt damit der Strafgewalt des BFV.

b. Der Spieler Y war gemäß § 65 Abs. 1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. i RVO aus dem Verband auszuschließen. Er hat zugestanden, den Trainer " umgehauen" und ihn dann " gekickt", also getreten zu haben, während dieser am Boden lag.  Berücksichtigt man die erhebliche Gefahr,  die durch einen solchen Tritt mit dem Fußballschuh für die Gesundheit des Opfers ausgeht und die sich letztlich durch die erheblichen Verletzungen auch realisiert hat, so kommt nur der Ausschluss aus dem Verband als Strafe in Betracht, Es kommt hier nicht mehr darauf an, ob der oder die konkreten Tritte durch Y ursächlich für die konkreten Verletzungen war.  Es kommt allein auf seine Tatbeteiligung an. Auch kann sein Zugeständnis bei der Brutalität der Tatausführung die Strafe nicht mildern.
Der Ausschluss aus dem Verband ist damit gerechtfertigt.

c. Der Spieler Z war gemäß § 65 Abs. 1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. i RVO aus dem Verband auszuschließen.  Nach Überzeugung hat Z, der bereits ausgewechselt war,  vor der Kabine gewartet, um den flüchtenden Torwart zu stellen. Er hat ihn dann zu Fall gebracht und nach eigenem Zugeständnis auch mehrfach getreten. Er ist besonders gesundheitsgefährdend vorgegangen, ohne Rücksicht darauf, wo er den am Boden liegenden traf, getreten wurde mit den Fußballschuhen mit Stollen. Große Reue hat der Täter in der mündlichen Verhandlung nicht gezeigt. Die Brutalität und die Gefährlichkeit der Tatausführung lassen nur den Ausschluss aus dem Verband als angemessene Strafe zu.

d. Für den Spieler W ist eine zeitliche Sperre gemäß § 65 Abs. 1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. c RVO tat- und schuldangemessen. Die Verhandlung hat gezeigt, dass W massiv am Tatablauf beteiligt war, insbesondere an der Verfolgung des gegnerischen Torwarts; er muss sich den gesamten Vorgang damit auch zurechnen lassen. Es steht aber nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass W persönlich auf den Torwart oder den Trainer eingetreten hat.  Die Aussagen der Zeugen hierzu waren nicht eindeutig, sodass nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beklagten" bei der Strafzumessung von einem Tritt nicht ausgegangen werden darf. Eine Spielsperre bis zum 3.4.2010 ist gerechtfertigt.

e. Für den Spieler V ist eine zeitliche Sperre gemäß § 65 Abs.1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. c RVO tat- und schuldangemessen. Auch V hat zugestanden, an der Verfolgung des Torwarts und auch am übrigen Tatablauf beteiligt gewesen zu sein.  Auch ihm konnte aber nicht eindeutig  nachgewiesen werden, dass er den Torwart oder den Trainer aktiv getreten hat. Zwar war sich der SR als Zeuge sicher, ihn nicht nur im "Pulk", sondern als "Treter" erkannt zu haben. Keiner der übrigen Zeugen konnte dies aber bestätigen. Damit bleiben Zweifel, die zugunsten des Täters zu werten waren. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist eine Sperrstrafe bis zum 3.4.2010 gerechtfertigt.

f. Der Spielabbruch ist zweifelsfrei dem Verein B zuzurechnen, was vom Vertreter des Vereins in der Verhandlung auch zugestanden wurde. Nach § 74 Abs.3 RVO in Verbindung mit § 40 SpO war damit eine Spielwertung zugunsten des Vereins A vorzunehmen. Die gemäß § 74 Abs.1 RVO verhängte Geldstrafe in Höhe von 200 Euro ist bei  Zugrundelegung der objektiven Gegebenheiten sehr niedrig angesetzt. Nach Überzeugung des Verbandssportgerichts rechtfertigt sich dies aber aus dem Verhalten des Vereins B, der ein hohes Maß an Einsicht gezeigt, nichts beschönigt hat und sich ehrlich um die Aufklärung aller Tatumstände bemühte.

4.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 II. Nrn. 6 FO

 

 

Protokoll Nr.: 19 vom 12.01.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall:   39

Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 10.11.2009

Urteil:

I. Das Urteil wird aufgehoben.

II. Das Verfahren gegen den Verein A wird eingestellt.

III. Die Kosten trägt der BFV.


Gründe:

1. Laut Meldung des SR hatte der Verein A beim Bezirksligaspiel am 24.10.2009 vier Spielerpässe vorgelegt, bei denen neue Passbilder auf die (durchgestrichenen) alten Passbilder aufgeklebt, die alten Passbilder also nicht entfernt worden waren. Mit Schreiben vom 30.10.2009 eröffnete das BSG ein Verfahren gegen den Verein A wegen nicht ordnungsgemäßer Vorlage von Spielerpässen und setzte Frist zur Stellungnahme bis 6.11.2009. Eine Stellungnahme ging nicht ein. Mit Urteil vom 10.11.2009 verurteilte das BSG den Verein A gemäß § 79 RVO zu einer Geldstrafe von 30.- Euro. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Vereins A.

2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs. 3 RVO eingelegt. Der "Widerruf" war als Berufung auszulegen. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.

3. Die Berufung ist begründet. Die Vorlage der Spielerpässe war ordnungsgemäß. Ein Verstoß gegen § 45 SpO ist nicht gegeben. Wie sich aus § 45 Abs.2 Lit. b SpO ergibt, ist ein Spielerpass ordnungsgemäß, wenn die Vorgaben des § 43 Abs. 7 SpO eingehalten sind. Verlangt ist, dass der Pass mit einem Lichtbild "versehen" ist, das ihn "eindeutig als Inhaber identifiziert". Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Bild mit dem tatsächlichen Aussehen des Passinhabers übereinstimmt und die Zuordnung von Passinhaber, Spielerpass und Bild durch eine feste Verbindung zwischen Pass und Bild eindeutig hergestellt ist. Die Bilder als solche wurden nicht beanstandet. Beanstandet wurde, dass die Bilder auf die alten Bilder "aufgeklebt" waren. Dies impliziert eine feste Verbindung, sodass - die weiteren Erfordernisse des § 47 Abs. 7 SpO sind nicht zweifelhaft - die Spielerpässe ordnungsgemäß waren. Eine Verpflichtung, die alten Bilder vorher zu entfernen, kann den Vorschriften nicht entnommen werden.

Ein Fall des § 44 Abs.4 RVO liegt hier nicht vor. Die Berufung des Vereins A stützt sich nicht auf Beweismittel. Zutreffend wird vorgetragen, dass aus der Meldung des SR ein Verstoß gegen § 45 RVO sich nicht schlüssig ergab. Der Tatsachenvortrag in der Meldung wird nicht bestritten, er beinhaltet aber keinen Verstoß gegen die Vorschriften über die Vorlage ordnungsgemäßer Spielerpässe.

4. Kosten: §§ 32,33 RVO

 

 

Protokoll Nr.: 19 vom 12.01.2010
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Höhne
Fall:   38

Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 30.11.2009

Urteil:

I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 30.11.2009 wird verworfen. 

II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.


Gründe:

1. Das Kreisligaspiel Verein A gegen Verein B am 23.08.2009 wurde vom Schiedsrichter in der 77. Minute abgebrochen, weil er sich von mehreren Spielern des Vereins A ernsthaft bedroht fühlte und er auch bereits gestoßen wurde. Das KSG nahm daraufhin eine Spielwertung zugunsten des Vereins B vor. Dagegen legte der Revisionsführer Berufung ein, die vom BSG mit Urteil vom 30.11.2009, veröffentlicht im Internet am 30.11.2009 zurückgewiesen wurde. Dagegen legte der Revisionsführer mit Schriftsätzen vom 14.12.2009 Revision sowohl beim VSG, als auch beim BSG ein. Beide Briefe tragen den Poststempel vom 16.12.2009 und gingen am 17.12.2009 beim BSG und am 18.12.2009 beim VSG ein. Mit Schreiben vom 23.12.2009 wurde der Revisionsführer auf die mögliche Verfristung hingewiesen. Mit Schreiben vom 28.12.2009 wies der Verein darauf hin, dass er bereits am 15.12.2009 per E-Mail die Revision eingelegt habe.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

3. Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 45 Abs. 2 RVO ist die Revision binnen einer Frist von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Urteils oder Bekanntgabe gemäß § 24 Abs. 5 RVO schriftlich einzulegen. Das Urteil wurde am 30.11.2009 im Internet veröffentlicht. Gemäß § 24 Abs. 5 RVO gilt die Entscheidung mit dem auf die Einstellung ins Internet folgenden ersten Dienstag als bekannt gemacht. Der nächste Dienstag war der 01.12.2009. An diesem Tag begann die Frist zu laufen, so dass sie am 15.12.2009 ablief (§ 26 Abs. 1 RVO). Zwar reicht zur Fristwahrung gemäß § 26 Abs. 2 RVO die durch Poststempel belegte Aufgabe zur Post. Die Poststempel beider Briefe lauten jedoch auf den 16.12.2009, wodurch die Frist nicht mehr gewahrt werden konnte.

Eine Revision kann nach der Rechtsprechung des VSG nicht durch E-Mail eingelegt werden. Die in § 44 Abs. 3 RVO vorgesehene Schriftform wird dadurch nicht gewahrt (VSG Prot. 05/2005/2006 Fall 14; Prot. 21/2006/2007 Fall 49).

3.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO. Für eine Reduzierung bestand kein Anlass, nachdem der Revisionsführer trotz vorherigem Hinweis auf die Rechtslage die Revision nicht zurückgenommen hat.



Protokoll Nr.:  18 vom 22.12.2009
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Höhne
Fall:   36

Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 06.09.2009


Urteil:

I. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

II. Der Spielerpass des Betroffenen Z  Nr. ist unverzüglich an den BFV einzusenden.

III. Die Kosten des Verfahrens i.H.v. 50,-- €  trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins A.

Gründe:

1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 lit. a RVO.
Der Betroffene unterliegt der Sportgerichtsbarkeit des Bayerischen Fußball-Verbandes (§ 6 Abs.1 RVO). Zwar wurde er mit Beschluss der außerordentlichen  Mitgliederversammlung des Vereins A vom 07.09.2009 aus seinem Verein ausgeschlossen, dieser Ausschluss ist jedoch rechtsunwirksam. Gem. § 9 der Vereinssatzung des Vereins A sind Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Da die Einberufung maximal einen Tag vorher erfolgt war, liegt hier ein Formfehler vor, welcher die Unwirksamkeit des Beschlusses nach sich zieht. Der Betroffene ist daher nach wie vor Mitglied im Verein A.


2. Der Betroffene war am 06.09.09 im B-Klassenspiel Verein A gegen Verein B Feldspieler der Heimmannschaft. Beim Spielstand von 3:3 wurde der Betroffene Z wegen wiederholten Reklamierens mit der gelb-roten Karte belegt und des Feldes verwiesen. Im unmittelbaren Anschluss daran versetzte der Betroffene dem Schiedsrichter wortlos zwei Faustschläge ins Gesicht.  Durch die Wucht des zweiten Faustschlages ging der Schiedsrichter zu Boden. Nunmehr trat der Betroffene dem am Boden liegenden Schiedsrichter zweimal vorsätzlich mit seinem beschuhten Fuß (Fußballstiefel) in den Rücken sowie die Seite. Nur durch sofortiges Eingreifen seiner Mitspieler konnte der Betroffene von weiteren Tritten gegen den Schiedsrichter abgehalten werden. Nachdem der Schiedsrichter das Spiel abgebrochen hatte, drohte ihm der Betroffene weitere Schläge an.
     
3. Dieser Sachverhalt, insbesonders die Faustschläge und Tritte stehen fest aufgrund der  widerspruchsfreien, ohne Belastungseifer vorgetragenen und damit glaubhaften Schilderung des Schiedsrichters. Der Betroffene hat diesen Sachverhalt pauschal eingeräumt und sich beim Schiedsrichter entschuldigt. Die Verletzungen und deren Folgen ergeben sich aus den ärztlichen Unterlagen.

4. Das Verhalten des Betroffenen Z stellt sich dar als gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs.1 Ziff.2 StGB. Es liegt hier eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter in besonders schwerem Fall mit der zwingenden (§ 68 Abs.2 S.2 RVO) Rechtsfolge des Ausschlusses aus dem Bayer. Fußball-Verband  vor.  Das von Reue und Einsicht getragene Geständnis des Betroffenen vermochte aufgrund der brutalen Vorgehensweise und den tatsächlich eingetretenen sowie möglichen Verletzungen des Geschädigten keine andere rechtliche Einordnung zu bewirken.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVO. Die verschuldensunabhängige Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs.2 RVO.

 

Protokoll Nr.:  17 vom 08.12.2009
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall:   31

Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Sportgerichts  

Urteil:

I. Auf die Berufung des Vereins A wird das Urteil des Sportgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Verein A mit einem Punktabzug von 3 Punkten und einer Geldstrafe von 1.000 Euro belegt wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens und der Berufungsgebühr trägt der Verein A zu zwei Dritteln und der BFV zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Begründung:


1. "Bei der o.g. Partie wurden in der 47. Minute, während einer Spielunterbrechung aus der Anhängerschaft des Vereins A, die durch entsprechende Fahnen und Transparente erkennbar war, mehrere bengalische Feuer abgebrannt. Unverzüglich wurde eine Stadiondurchsage durchgeführt".
Auf Anforderung des SG hat der Verein A am 10.11.2009 hierzu ausführlich Stellung genommen. Mit Urteil des SG, wurde dann der Verein A gem. § 73 II RVO wegen Verletzung der Platzordnung in einem schweren Fall mit einem Punktabzug von 6 Punkten und mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 belegt. Hierzu wird im Weiteren auf die ausführliche Begründung des SG verwiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Verein A, vertreten durch die Kanzlei H u.a., mit Schreiben vom 23.11.2009 Berufung eingelegt und führt hierzu u.a. im Wesentlichen aus, dass das Urteil an einem Fehler dahingehend leide, dass es von falschen Umständen ausgehe, ein Wiederholungsfall liege nicht vor. Darüber hinaus lasse das ausgeurteilte Strafmaß den Verhältnismäßigkeits- und Angemessenheitsgrundsatz außer acht.  Im Weiteren wird auf die umfangreiche Berufungsbegründung vom 23.11.2009 verwiesen. 

2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.

3. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Das Urteil des SG war insoweit aufzuheben, als der Berufungsführer neben der Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 mit einem Punktabzug von mehr als 3 Punkten belegt wurde.

Das Abbrennen bengalischer Feuer stellt grundsätzlich eine Verletzung der Platzdisziplin gem. § 73 I RVO dar, da damit der Schutz des Schiedsrichters, seiner Assistenten und insbesondere  des Gegners nicht gewährleistet ist. Nach den zutreffenden Ausführungen des SG hat nach § 28 der SpO der Platzverein für Ruhe und Ordnung vor, während und nach dem Spiel zu sorgen. Dies umfasst auch, dass während des Spieles und nach Spielende Störungen jeglicher Art, die insbesondere der Gebrauch pyrotechnischer Gegenstände  zweifellos darstellen, zu unterbleiben haben.
Gelingt dies, wie im vorliegenden Fall, dem Betroffenen nicht, so löst dies eine verschuldensunabhängige Haftung aus. Die sofortige Reaktion des Berufungsführers hat selbstverständlich Einfluss auf die Höhe des Strafmaßes, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Verwirklichung des Tatbestandes. Die Haftung des Berufungsführers für seine Anhänger ergibt sich zutreffend aus § 73 III RVO.

Im Weiteren ist die Entscheidung des SG grundsätzlich nicht zu beanstanden.  Insbesondere wurde der Berufungsführer mit Urteil des SG vom 23.10.2007, 04.12.2007, 11.12.2007, 18.03.2008 und 19.09.2009 zu Geldstrafen jeweils wegen unsportlichen Verhaltens der Zuschauer im Zusammenhang mit dem Spiel und Verletzung der Platzordnung belegt. Sämtliche Verurteilungen sind einschlägiger Natur. Damit liegt auch nach Ansicht des VSG ein Wiederholungsfall gemäß § 73 RVO vor. Die Platzdisziplin wurde erneut verletzt.  Somit ist die Verurteilung im Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festlegung des Strafmaßes ist aber nunmehr zugunsten des Berufungsführers dessen Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Dieser ist einsichtig und hat in mehreren Gesprächen weitere Ansatzmöglichkeiten zur Verhinderung dieser Taten ins Auge gefasst. Wie der Berufungsführer weiter glaubhaft versichert, wird dieser in Zukunft weitere und noch höhere Anstrengungen unternehmen, solche Taten zu verhindern. Diese Umstände waren dem Erstgericht nicht bekannt.
Aus all diesen Gründen erscheint es angemessen aber auch mindestens ausreichend, den Berufungsführer mit einem Punktabzug neben der Geldstrafe von 3 Punkten zu belegen.

Die Höhe der Geldstrafe ist auch im Hinblick auf das Urteil des VSG vom 15.11.08 nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall musste die Schwere der Tat und auch die Häufigkeit der Verletzungen berücksichtigt werden.

Nachdem die Entscheidung des SG abgeändert wurde, hat der Verein A der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und 1/3 der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


 

Protokoll: 15    vom  29.11.2009
Besetzung:  Riedmeyer, Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall:    27

Beschwerden der Schiedsrichtergruppen Hofheim und Ochsenfurt gegen die Ent-scheidungen des Bezirks-Ausschusses Unterfranken vom 15.10.2009


Urteil:

I. Die Beschwerde der SR-Gruppe Hofheim wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der SR-Gruppe Ochsenfurt wird zurückgewiesen

III. Kosten werden keine erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Der Bezirks-Ausschuss Unterfranken erließ am 15.10.2009 folgenden Bescheid:

Die Schiedsrichtergruppe Ochsenfurt wird zum 31.12.2009 aufgelöst und in die SR-Gruppe Kitzingen eingebracht.
Die neue Schiedsrichtergruppe trägt den Namen SRG Kitzingen/Ochsenfurt.
Die SR-Kassen der beiden Schiedsrichtergruppen Ochsenfurt und Kitzingen sind zum 31.12.2009 aufzulösen und in die neue Schiedsrichtergruppe Kitzin-gen/Ochsenfurt einzubringen.

Zur Begründung wurde auf die Beschlussvorlage zur Strukturreform der SR-Gruppen verweisen, die den SR-Gruppen in Unterfranken am 30.09.2009 zuge-sandt worden war. Im einzelnen wurde darauf hingewiesen, dass die SR-Gruppe Kitzingen bisher 114 SR (bei 2 Bezirksliga-Anwärtern) und die SR-Gruppe Och-senfurt bisher 139 SR (bei einem Bezirksliga-SR und 2 Bezirksliga-Anwärter) ha-be, die SR-Gruppe KT habe 31 Vereine und die SR-Gruppe OCH habe 32 Vereine zu betreuen. Die Fusion der beiden Gruppen sei im Hinblick auf die Gesamtzahl der von der neuen Gruppe zu betreuenden 63 Vereine, der Schiedsrichter und der räumlichen Ausdehnung sinnvoll und angebracht.

Der Bescheid wurde am 19.10.2009 versandt. Mit Schreiben vom 20.10.2009 leg-te der Gruppenschiedsrichterobmann der SR-Gruppe Ochsenfurt Einspruch gegen den Bescheid zum Verbandspräsidium ein.

Der Einspruch wurde im wesentlichen damit begründet, dass die vom Bezirks-Ausschuss Unterfranken gesetzte Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen zu kurz gewesen sei, dass die Strukturkommission den Alternativvorschlag favorisiert habe, dass die betroffenen SR-Gruppen im Vorfeld nicht ausreichend angehört worden waren, dass die SR-Gruppe OCH gegenüber der SR-Gruppe KT die größere Gruppe sei, dass die Anzahl der passiven SR in der SR-Gruppe Würzburg größer sei, als in der SR-Gruppe OCH, dass bei der Berechnung des Leistungskoeffizienten nicht alle Spiele Eingang gefunden hätten, dass die persönlichen Beziehungen zwischen Ausschuss und einzelnem SR in der Großgruppe nicht im gleichen Maße wie in kleinen Gruppen gepflegt werden könnten, dass die Strukturreform während der laufenden Saison nicht sachgerecht sei, dass durch eine Neuzuteilung der Vereine die Anzahl der zu betreuenden Vereine verändert werden könne, dass sich die Fahrstrecken der SR zu den Gruppensitzungen vergrößern würden und dass die SR-Gruppe OCH für die im Jahre 2011 geplante 90-Jahr-Feier bereits die Halle gemietet habe.

Mit Schreiben vom 27.10.2009 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirks-Ausschusses vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt. Zur Be-gründung wurde darauf verwiesen, dass bis zum 31.12.2009 abschließend über die Beschwerde entschieden werden solle, weil dann in den Gruppen die Haupt-versammlungen zur Vorbereitung der Kreistage stattfinden müssen, die bereits im Februar 2010 beginnen.

Nach Verbindung des Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren der SR-Gruppe Hofheim führte das VSG am 29.11.2009 eine mündliche Verhandlung durch, an der die SR Gruppe Ochsenfurt, vertreten durch den Gruppen-SR-Obmann sowie weitere Gruppen-Mitglieder und der Bezirksausschuss Unterfranken vertreten waren und an der auch der VP Baier als Vertreter des Verbandes und der VSO Stark als Vertreter der Schiedsrichter teilnahmen.


2. Der Bezirks-Ausschuss Unterfranken erließ am 15.10.2009 folgenden Bescheid:

Die Schiedsrichtergruppe Hofheim wird zum 31.12.2009 aufgelöst und in die SR-Gruppe Haßfurt eingebracht.
Die neue Schiedsrichtergruppe trägt den Namen SRG Haßberge.
Die SR-Kassen der beiden Schiedsrichtergruppen Hofheim und Haßfurt sind zum 31.12.2009 aufzulösen und in die neue Schiedsrichtergruppe Haßberge einzubrin-gen.

Zur Begründung wurde auf die Beschlussvorlage zur Strukturreform der SR-Gruppen verweisen, die den SR-Gruppen in Unterfranken am 30.09.2009 zuge-sandt worden war. Im Einzelnen wurde darauf hingewiesen, dass die SR-Gruppe Hofheim nur über 113 SR verfüge und nur 22 Vereine im eigenen Kreis betreue. Die Fusion der beiden Gruppen sei im Hinblick auf die Gesamtzahl der von der neuen Gruppe zu betreuenden 68 Vereine angebracht und sinnvoll.

Der Entscheid wurde am 19.10.2009 versandt. Mit Schreiben vom 22.10.2009 legte der Gruppenschiedsrichterobmann der SR-Gruppe Hofheim Beschwerde gegen den Bescheid zum Verbandspräsidium ein.

Der Einspruch wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Mindestvoraus-setzungen des § 35 Abs. 3 S. 3 der Satzung eingehalten seien und sich der Be-zirks-Ausschuss Unterfranken daher nicht auf § 33 der Satzung berufen könne, dass seit 2002 alle Spiele bis zur U 13 im Großfeld besetzt worden seien und zu befürchten sei, dass einzelne Schiedsrichter aufgrund der Fusion austreten könnten.

Mit Schreiben vom 27.10.2009 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirks-Ausschusses vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt. Zur Be-gründung wurde darauf verwiesen, dass bis zum 31.12.2009 abschließende über die Beschwerde entschieden werden solle, weil dann in den Gruppen die Haupt-versammlungen zur Vorbereitung der Kreistage stattfinden müssen, die bereits im Februar 2010 beginnen.

Nach Verbindung des Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren der SR-Gruppe Ochsenfurt führte das VSG am 29.11.2009 eine mündliche Verhandlung durch, an der die SR Gruppe Hofheim, vertreten durch den Gruppen-SR-Obmann sowie weitere Gruppen-Mitglieder und der Bezirksausschuss Unterfranken vertreten waren und an der auch der VP Baier als Vertreter des Verbandes und der VSO Stark als Vertreter der Schiedsrichter teilnahmen.

3. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Schiedsrichtereinteilung für die nächste Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.

4. Beide Beschwerden gegen die Bescheide des Bezirks-Ausschusses sind zu-lässig.

Nach der Rechtsprechung des VSG sind SR-Gruppen für Verfahren ausnahm-sweise parteifähig, wenn dieses Verfahren den Bestand als unselbständige Un-tergliederung im Verband betrifft (VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4). § 35 Abs. 3 Satzung sieht vor, dass in den Bezirken einzelne SR-Gruppen gebildet werden können. Diese sind jedoch keine selbständigen - nicht rechtsfähige - Vereine, sondern unselbständige Untergliederungen des Verbands (vgl. hierzu Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl. Rn. 879). Sie sind daher nicht rechtsfähig. Gleichwohl kann die SR-Gruppe vertreten durch den gewählten Gruppenobmann gegen den Bescheid des Bezirks Unterfranken Beschwerde erheben. Ansonsten würde die SR-Gruppe rechtlos gestellt, was jedoch gemäß §§ 3, 4 RVO nicht der der Fall sein soll. Vielmehr statuieren diese beiden Vorschriften, dass jedes Verwaltungshandeln eines Organs des BFV durch das VSG auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, wenn der Betroffene durch die in §§ 3, 4 RVO vorgesehenen Rechtsmittel diese Prüfung herbeiführt.

Die Beschwerdefrist von einer Woche wurde in beiden Fällen gewahrt.

5. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.

Die Bescheide des Bezirks-Ausschusses Unterfranken sind nicht zu beanstan-den. Sie entsprechen der Sach- und Rechtslage.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG können Gegenstand der Überprü-fung einer Verwaltungsentscheidung durch das VSG nur das Verfahren als sol-ches und die Frage des Ermessensfehlgebrauchs durch das Verwaltungsorgan sein. Das VSG ist wegen des Prinzips der Gewaltenteilung, das Grundlage des Aufbaus der Verwaltung des BFV ist, nicht berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung anstelle derjenigen eines Verwaltungsorgans zu setzen (Urteile des VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4; Prot. 41/2008/2009, Fall 73; Prot. 30/2008/2009, Fall 57). Dies gilt auch dann, wenn der Verbandspräsident im Beschwerdeverfahren die sofortige Entscheidung durch das VSG beantragt. Eine solche Vorlage ist in aller Regel nur dann angezeigt, wenn das Verbands-Präsidium im Rahmen der Ausübung des eigenen Ermessens der Beschwerde gegen das untergeordnete Organ nicht abhelfen kann. Deshalb ist im Antrag auf sofortige Entscheidung durch das VSG auch implizit die Ermessensausübung durch das oberste Verwaltungsorgan enthalten.

Der Bezirksausschuss ist berechtigt, über die Neueinteilung der SR-Gruppen zu entscheiden und dabei auch die Auflösung einer SR-Gruppe seines Bezirks an-zuordnen. Diese Befugnis ergibt sich aus § 33 i.V.m. § 35 Abs. 3 der Satzung (VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4). 

Gemäß § 33 der Satzung entscheidet der Bezirks-Ausschuss in Angelegen-heiten innerhalb des Bezirks, soweit nicht in der Satzung und in den Ordnungen, insbesondere in der Rechts- und Verfahrensordnung, die Zuständigkeit anders geregelt ist. § 35 Abs. 3 der Satzung sieht vor, dass SR-Gruppen gebildet werden können, wobei diese aus mindestens 100 Schiedsrichtern bestehen oder mindestens 30 am Spielbetrieb teilnehmende Vereine betreuen müssen. Aus dem allgemeinen Vereinsrecht ist der Grundsatz zu entnehmen, dass dasjenige Vereinsorgan, das über die Einsetzung eines Gremiums zu entscheiden hat, auch dessen Auflösung oder Umgestaltung bestimmen kann (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage Rn. 662).

Die Satzung und die Schiedsrichter-Ordnung enthalten außer den bereits zi-tierten Satzungsbestimmungen keine Vorschriften über die Bildung und Auflösung von SR-Gruppen, so dass die allgemeine Kompetenzzuweisung an den Bezirks-Ausschuss gilt. Die Vorhersehbarkeit der Organisation des Verbandes und seiner Untergliederungen und damit auch das Vertrauen in das Bestehen und Fortleben von Untergliederungen verlangen allerdings, dass für die Neuorganisation von Teilbereichen wichtige, nachvollziehbare Gründe vorliegen (VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4). Die Einrichtung und Auflösung von ehrenamtlichen Verwaltungseinheiten bedeutet für die davon betroffenen Vereine und ihre Mitglieder (hier: Schiedsrichter) u.U. erhebliche Einschnitte. Nicht ganz außer Betracht bleiben darf die Folge, dass die Auflösung einer Verwaltungseinheit für die betroffenen Ehrenamtsträger zum Verlust ihres Ehrenamts und damit auch zum verbandsinternen Ansehensverlust führen kann.

Einer Überprüfung anhand dieser Grundsätze halten die Entscheidungen des Bezirks-Ausschusses Unterfranken Stand.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des Bezirks-Ausschusses keine förmliche Anhörung erforderten. Eine Verwaltungsentschei-dung gemäß § 33 der Satzung verlangt keine Gewährung eines rechtlichen Ge-hörs, wie dies in einem sportgerichtlichen Verfahren unabdingbar wäre (VSG Prot. 3/2009/2010, Fall 4). Die nach den oben dargelegten Grundsätzen notwendige Berücksichtigung aller Interessen macht allerdings notwendig, dass die Vertreter des betroffenen Organs über die anstehende Entscheidung informiert werden und ihnen die Möglichkeit geboten wird, hierzu Stellung zu nehmen. Dies ist durch das Schreiben des Bezirks-Vorsitzenden vom 30.09.2009 in ausreichender Weise erfolgt, zumal den SR-Gruppen durch die Einsetzung der Fachgruppe bekannt war, dass der Bezirks-Ausschuss Unterfranken sich nachhaltig mit der Neuorganisation der SR-Gruppen befasste.

Die Entscheidung des Bezirks-Ausschusses Unterfranken hält die Grenzen einer Ermessensentscheidung ein. Die tragenden Gründe, die in den Bescheiden ge-nannt wurden, sind nachvollziehbar. Sie rechtfertigen ein Einschreiten des Be-zirks-Ausschusses.

Der Bezirks-Ausschuss Unterfranken nahm eine Neuorganisation der SR-Gruppen vor, deren Ziel es war, größere Einheiten zu gestalten, die sich von der Anzahl der Schiedsrichter und der betreuten Vereine nicht nahe der Untergrenzen des § 35 Abs. 3 der Satzung bewegen sollten, damit auch bei der zu erwartenden demographischen Entwicklung nicht in absehbarer Zeit erneut Eingriffe in die Strukturen notwendig werden. Die Strukturreform der SR-Gruppen folgte im Grundgedanken der großen Strukturreform des BFV, die ebenfalls das Ziel hatte, Einheiten zu schaffen, die auch den zu erwartenden demographischen Entwicklungen der nächsten Jahrzehnte Stand halten kön-nen. Dieses Vorhaben des Bezirks-Ausschusses Unterfranken stand somit in der Linie der Entwicklung der generellen Verbandsstrukturen und hielt sich somit innerhalb der Grenzen des § 33 der Satzung. Dass sich bei größeren Einheiten für einzelne Mitglieder die Anfahrtswege zu zentralen Veranstaltungen und Lehrgängen vergrößern, lässt sich nicht vermeiden, macht eine derartige Gebietsreform aber nicht unzulässig.

Der vom Bezirks-Ausschuss Unterfranken gewählte Zeitpunkt kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Im Jahre 2010 steht der Verbandstag an, der durch Bezirks- und Kreistage vorbereitet werden wird. Vor diesen Kreistagen finden die Hauptversammlungen der SR-Gruppen und SR-Kreise statt, bei denen die Mitglieder gewählt werden, die zur Berufung in die leitenden Ausschüsse vorgeschlagen werden sollen. Eine Neuorganisation der SR-Gruppen vor dem Beginn des Verbandstags-Jahres erscheint daher sinnvoll. In den Hauptversammlungen können die neuen Funktionsträger gewählt werden, die dann berufen werden können. Damit erübrigt sich die Abhaltung von außerordentlichen Hauptversammlungen. Bei der Neubesetzung der Ausschüsse besteht nicht das Problem, dass noch erhebliche Restlaufzeiten vorhanden waren. Die Amtszeiten der bisherigen Ausschussmitglieder hätten ohnehin im Laufe des Jahres 2010 geendet.

Die zur Neuorganisation herangezogenen Kriterien sind sachgerecht. Sie orientieren sich am Ziel des Schiedsrichterwesens, nämlich die Durchführung der Verbands- und Freundschaftsspiele der im Verband organisierten Vereine sicher zu stellen. Die Durchschnittszahl der von jedem Schiedsrichter geleiteten Spiele, die Anzahl der betreuten Vereine und die Zahl der Schiedsrichter innerhalb der Gruppe sowie die Anpassung der räumlichen Ausdehnung an die politischen Landkreise und an die Fußballkreise des Bezirks Unterfranken sind sachgerechte Kriterien. Da es sich nur um grobe Raster handelt, kommt es dabei auch nicht darauf an, ob bei der Bestimmung des Koeffizienten bestimmte Spiele mitgezählt wurden oder nicht.

Die Vorbereitung der Entscheidung des Bezirks-Ausschusses Unterfranken durch eine Fachgruppe, der der Bezirks-Schiedsichterobmann, die Kreis-Schiedsrichterobleute, die Kreisvorsitzenden und der Bezirks-Jugendleiter ange-hörten, war fachgerecht und ermöglichte eine fundierte Entscheidung, da alle relevanten Bereiche in dieser Arbeitsgruppe vertreten waren. Da § 33 der Satzung die Entscheidung eindeutig dem Bezirks-Ausschuss zuweist, musste dieser letztlich selbst über das weitere Vorgehen beschließen. Nachdem die Fachgruppe hier zwei Alternativen als machbar angesehen hat, war ein Beschluss, der einer der beiden Alternativen folgte, sachgerecht, unabhängig davon welche Alternative die Fachgruppe favorisiert hätte. Nur dann, wenn der Bezirks-Ausschuss Unterfranken beide Alternativen abgelehnt hätte und eine völlig neue Variante seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte, hätte dies nachvollziehbar begründet werden müssen. Auch musste der Bezirks-Ausschuss Unterfranken den Alternativen nur in den Grundlinien folgen, seine Entscheidungskompetenz zu Detailfragen der Alternativen wurde dadurch nicht beschränkt, so dass auch der Einwand der fehlenden Detailtreue zu den Vor-schlägen nicht durchgreifen kann.

Schließlich verstößt der Bescheid auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbe-handlung der SR-Gruppen im Rahmen einer Neuorganisation. Die generelle Kompetenz des Bezirks-Ausschusses zur sachgerechten Neuorganisation des Bezirks findet auch dort seine Grenzen, wo einzelne Gruppen gezielt benachteiligt und andere ungerechtfertigt privilegiert werden. Dies ist Ausfluss des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes, das besagt, dass Ver-bandsmitglieder und damit auch unselbständige Untergliederungen eines Ver-bandes nicht ohne nachvollziehbare Gründe ungleich behandelt werden dürfen (Stöber a.a.O. RN 171 ff). Auch dieser Grundsatz wurde gewahrt. Zwar wird in den Bescheiden im 1. Satz jeweils nur von der Auflösung der SR-Gruppen Hofheim bzw. Ochsenfurt gesprochen, so dass der Eindruck entstehen könnte, beide Gruppen würden jeweils nur den Gruppen Haßfurt bzw. Kitzingen einverleibt und es würde eine Benachteiligung der beiden Gruppen gegenüber den scheinbar aufnehmenden Gruppen stattfinden. Bei Beachtung der beiden weiteren Sätze der Bescheide und Berücksichtigung der Tatsache, dass entsprechende Bescheide auch den SR-Gruppen Haßfurt und Kitzingen zugingen (die beide rechtskräftig wurden), ergibt sich jedoch, dass im Wege eines fusionsähnlichen Verfahrens jeweils neue Gruppen gebildet wurden. Dies wird hinsichtlich der Gruppe Hofheim bereits durch den Namen der neuen Gruppe deutlich, der sich vom Namen der beiden bisherigen Gruppen deutlich unterscheidet. Dies wird aber in allen vier Bescheiden insbesondere dadurch hinreichend klargestellt, dass die jeweils für die bisherigen Gruppen geführten SR-Kassen in eine neue SR-Kasse überführt werden. Damit ist erkennbar, dass durch die Bescheide des Bezirks-Ausschusses Unterfranken jeweils neue Gruppen entstanden sind, die die das bisherige Eigenleben der beiden Gruppen, aus denen sie hervorgegangen sind, fortführen, wie wenn zwei rechtsfähige Vereine miteinander fusioniert hätten. Da es sich sowohl bei den bestehenden, als auch bei den neu gestalteten SR-Gruppen um keine nichtrechtsfähige Vereine, sondern um unselbständige Untergliederungen handelt, war eine echte Fusion rechtstechnisch nicht denkbar. 

Einen Bestandsschutz für unselbständige Untergliederungen des Verbandes, die von den Bezirks-Ausschüssen gebildet werden können, gibt es grundsätzlich nicht. Entwicklungen innerhalb und außerhalb des Verbandes können immer wieder eine partielle Neuorganisation des Verbandes erforderlich machen (VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4). Mangels eines solchen Bestandsschutzes musste der Bezirks-Ausschuss auch nicht den geringstmöglichen Eingriff wählen. Er durfte denjenigen wählen, der seiner ordnungspolitischen Vorstellung am nächsten kommt. Damit kommt auch der Frage, ob die bestehenden SR-Gruppen ihre Aufgaben bisher tadellos erfüllten, und der Frage, welche Förde-rungsmaßnahmen innerhalb der Gruppen durchgeführt wurden, keine erhebli-che Bedeutung bei. Der Bezirks-Ausschuss reagierte hier nicht auf etwaige Unzulänglichkeiten einzelner Gruppen sondern vollzog eine systematische Neuorganisation seiner SR-Struktur.

Damit bestehen an der Gesetzmäßigkeit der Bescheide des Bezirks-Ausschusses keine Zweifel. Die Beschwerden konnten keinen Erfolg haben.

6.  Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass es sich um eine Verwaltungsstreitsache zwischen mehreren unselbständigen Untergliederungen des Verbandes handelt. Da der Verband nur eine Verbandskasse führt (§ 2 Finanzordnung) kann eine Kostenentscheidung zu Lasten einer unselbständigen Untergliederung nicht getroffen werden (Prot. 3/2009/2010 Fall 4).

 

 

Protokoll Nr.:  12 vom 17.11.2009
Besetzung:  Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall:    24


Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts 


Urteil:

I. Auf die Berufung des Vereins A wird das Urteil des BSG  aufgehoben.
II. Der Verein A  wird wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von 150 € belegt.
III. Das Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 03.10.09 ist dem Ausgang nach zu werten.
IV. Der Trainer Herr X erhält als Verantwortlicher des Vereins in einem leichten Fall eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 €.
V. Die Kosten der ersten Instanz trägt der Verein A. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

1. Mit Urteil des BSG vom 22.9.2009 wurde der Spieler Y, Verein A,  ab dem 1.10.2009 für ein Verbandsspiel gesperrt. Am 3.10.2009 wurde er im Verbandsspiel gegen den Verein B eingesetzt, das der Verein A verlor. Am 11.10. 2009 spielte er gegen den Verein C, der Verein A gewann das Spiel mit 2:1 Toren. Der Sachverhalt wurde am 15.10.2009 vom Verein A selbst zur Anzeige  gebracht, ebenso erstattete am 16.10. der Verein C Anzeige. Mit Urteil vom 22.10.2009 (Prot.26 Fall 139) bestrafte das BSG den Verein A wegen unzulässigen Spielereinsatzes in zwei Fällen mit einer Geldstrafe von 300 Euro, den Verantwortlichen mit 150 Euro; das Spiel gegen Verein C wurde für den Verein A als verloren und für den Verein C als gewonnen gewertet. Gegendieses Urteil richtet sich die Berufung des Verein A. Es wird gerügt, dass ein Fall eines unzulässigen Spielereinsatzes nur gegen den Verein B vorgelegen habe, nicht aber im Spiel gegen den Verein C.

2. Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht nach § 44 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.

3. Die Berufung ist begründet. Im Spiel gegen den Verein C am 11.10.2009 war der Einsatz des Spielers Y nicht mehr unberechtigt. Laut Tenor des Urteils vom 22.9.2009 war der Spieler ab dem 1.10. für ein Verbandsspiel gesperrt, also für das erste, auf den 1.10. folgende, ausgetragene Verbandsspiel. Dies war das Spiel am 3.10. gegen den Verein B. Der Einsatz des Spielers Y in dieser Partie war unzulässig und ist deshalb nach § 77 RVO zu ahnden. Damit ist das Vergehen sanktioniert. Es kommt nicht, wie in der Stellungnahme des Vereins C vorgetragen, darauf an, ob der Spieler die Sperre "abgesessen" hat: eine Sperre für ein Verbandsspiel kann letztlich nur einen unzulässigen Spielereinsatz in einem Verbandsspiel zur Folge haben, der dann entsprechend zu bestrafen ist. Im Spiel am 11.10.2009 gegen den Verein C  war der Spieler Y deshalb nicht mehr gesperrt, sein Einsatz war zulässig. Das Ergebnis des Spiels Vereins A gegen Verein C mit 2:1 hat folglich Bestand, eine Spielwertung kommt nicht in Betracht.
Der Berufung war deshalb stattzugeben und der Verein A entsprechend dem Ziel der Berufung wegen unzulässigem Spielereinsatz im Spiel gegen den Verein B zu verurteilen. Eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro für den Verein und von 75.- Euro für den Verantwortlichen ist tat- und schuldangemessen; auf die insoweit zutreffende Begründung im Urteil den BSG vom 22.10.2009 wird Bezug genommen. Das vom Verein A verlorene Spiel gegen den Verein B bleibt nach Ausgang zu werten.

4. Kosten: §§ 32, 33 RVO.

 

Protokoll Nr.:  3 vom 26.08.2009

Besetzung:     Riedmeyer, Krausse, Frey

Fall:                  5

Verfahren gegen Herrn D 

Urteil:

               I.      Das Verfahren gegen D, Kreis F, wird eingestellt.

             II.      Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1. Mit Schreiben vom 07.07.2009 erstattete der GSO K der SR-Gruppe L Anzeige nach §§ 87, 89 RVO gegen D. Hierbei brachte er folgenden Sachverhalt zur Anzeige.

a) In der SR-Sitzung vom 02.06.2009 soll der Betroffene aufgestanden sein und einen vorgefassten Text verlesen haben, in dem es unter anderem hieß, dass Schiedsrichter, die offen Kritik äußern, nur Schrott zu pfeifen bekommen.

Die Lehrarbeit von B werde in manchen Sitzungen mit Doppel e (Leerarbeit) geschrieben. Die SR-Gruppe sei ein Selbstbedienungsladen, für eine zeitgierige, zweite Elite.

b) Weiterhin soll der Betroffene mehrere SR-Kollegen aus der SR-Gruppe L einen Wechselantrag aus der Gruppe F zur Unterschrift vorgelegt haben.

c) In der Woche vom 10.05.2009 und dem 17.05.2009 soll der Betroffene beim SR Y angerufen haben und zu ihm gesagt haben, er sei bei einem brisanten Spiel eingeteilt und er, der Betroffene, sei darüber nicht glücklich, Y könne dabei nur verlieren.

d) Am 05.04.2009 soll es beim Spiel A gegen C zu einer ungenügenden Überprüfung der Pässe gekommen sein. Es soll ein Spielerpass von A, Spieler Z, nicht unterschrieben gewesen sein. Der Betroffene solle nach Kenntnis dieses Umstands am 08.04.2009 gegen den SR-Kollegen Ö eine Anzeige wegen Verletzung seiner Aufgaben gemacht haben.

e) Aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene eine Email-Adresse .@ hat, wurde dem Betroffenen angelastet, dass dies zu Assoziationen mit rassistischen Hintergrund führen könnte.

f) Letztendlich soll der Betroffene am 03.07.2009 in seiner Funktion als Lehrer der Schule auf dem Pausenhof einen jungen SR-Kollegen angesprochen haben und ihn gefragt haben, wo er den pfeifen würde. Nachdem der SR-Kollege sagte, er pfeife für die SR-Gruppe L, habe ihm der Betroffene einen Zeitungsbericht vorgelegt, woraus sich die Auflösung der SR-Gruppe ergibt.

Der Anzeigenerstatter vertrat in seiner Anzeige die Auffassung, die vorgetragenen Sachverhalte würden die Tatbestände der Beleidigung, der Unsportlichkeit und auch der Amtspflichtverletzung nach § 89 RVO erfüllen. Der Betroffene hat mit Schreiben vom 26.07.2009 umfassend zur Anzeige Stellung genommen. Am 04.08.2009 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Betroffene und der Anzeigeerstatter als Zeuge vernommen wurden.

2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung  zuständig.

3. Das Verfahren gegen den Z war insgesamt einzustellen, teilweise aus sachlichen, teilweise aus rechtlichen Gründen.

Hinsichtlich der oben unter b), d) und e) geschilderten Sachverhalte liegt nach Ansicht des VSG bereits tatbestandsmäßig kein Fehlverhalten vor. Die Vorlage von Wechselanträgen an Schiedsrichter stellt jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Situation der SR-Gruppe L, die durch eine unkameradschaftliche Gruppenbildung geprägt war, keine Unsportlichkeit dar. Eine Verpflichtung für den Spielleiter, Nachforschungen anzustellen, um alle Verfehlungen zu melden, besteht nicht, deshalb ist es auch nicht unsportlich, wenn nur gegen einzelne Schiedsrichter Anzeige erstattet wird. Ein systematisches Vorgehen konnte vom Anzeigeerstatter nicht dargestellt werden. Schließlich hat die private E-Mail-Adresse des Betroffenen keinen Bezug zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit.

Bezüglich des Vorwurfes unter c) konnte die Einlassung des Betroffenen nicht widerlegt werden, er habe im Interesse des jungen Schiedsrichters gehandelt, den er für talentiert hält, bei dem er aber fürchtete, durch das Spiel überfordert zu werden. Zwar wäre der richtige Weg gewesen, seine Bedenken dem zuständigen SRO mitzuteilen, um eine richtige Entscheidung im Sinne des jungen Schiedsrichters und der betroffenen Vereine herbeizuführen. Es ist aber nachvollziehbar, dass dieses an sich sachgerechte Vorgehen wiederum aufgrund des Zustandes der SR-Gruppe nicht möglich war. Eine negative Beeinflussung des jungen Schiedsrichters konnte nicht festgestellt werden, so dass ein unsportliches Verhalten hier nicht vorlag.

Hinsichtlich der Wortmeldung unter a) ist davon auszugehen, dass diese Bemerkungen isoliert betrachtet beleidigenden Charakter hatten. Andererseits ist dem VSG aus einem anderen Sportgerichtsverfahren (Anzeige gegen stv. GSO P) bekannt, dass der Umgang innerhalb der SR-Gruppe L nicht mehr vom üblichen kameradschaftlichen Verhalten geprägt war. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der nachfolgend dargelegten Folgen im beruflichen Bereich konnte von einer Bestrafung auch insoweit abgesehen werden.

Bezüglich der Vorwürfe unter f) stellte sich im Rahmen der Anhörung heraus, dass der Anzeigeerstatter mit zwei Schreiben vom 07.07.2009 an das Schulamt L, dort leitender Schulrat, und an die Volksschule, dort Rektor Herr W, ebenfalls diesen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht hat und auch in diesem Schreiben nochmals seine Auffassung dargelegt hatte, dass das zur Anzeige gebrachte Verhalten des Betroffenen eine grobe Unsportlichkeit darstelle und er darum bitte, dass dieser Vorgang bei den angeschriebenen Behörden entsprechend bearbeitet werde. Tatsächlich fand in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesen Schreiben eine dienstliche Besprechung mit dem Betroffenen statt, in der er sich auch zu den Vorwürfen äußern musste und der Betroffene wurde nach 28 Dienstjahren an der Hauptschule ab dem neuen Schuljahr zur Grundschule nach versetzt.

Aufgrund der Tatsache, dass ein etwaiges Fehlverhalten des Betroffenen im Zusammenhang mit dem Ansprechen des Schülers vor dessen Prüfung eine massive berufliche Konsequenz zur Folge hatte, war eine Bestrafung durch das VSG auch dann nicht mehr angezeigt, wenn sie der Vorwurf als richtig herausgestellt hätte. Da hierzu die Einvernahme des Schülers als Zeuge erforderlich gewesen wäre und dieser aus zeitlichen Gründen an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte, war das Verfahren auch insoweit einzustellen. Die vom Anzeigeerstatter behaupteten angeblichen Verfehlungen, so sie den überhaupt vorgelegen haben, hätten es aus keinem sachlichen oder rechtlichen Grund zu irgendeinem Zeitpunkt gerechtfertigt, diese verbands- bzw. schiedsrichterinterne Angelegenheit dem Dienstherrn des Betroffenen mitzuteilen, zumal bevor diese durch das zuständige VSG geprüft werden konnten. Die Versetzung des Betroffenen nach 28 Dienstjahren, stellt letztendlich für den Betroffenen - auch wenn sie keine disziplinarrechtliche Konsequenz ist, eine so erhebliche "Strafe" dar, dass etwaige begangene Unsportlichkeiten dahinter vollständig zurücktreten.

Das Verfahren war deshalb insgesamt einzustellen.

4. Kosten: §§ 32, 33 RVO.

 

Protokoll Nr.: 3 vom 26.08.2009
Besetzung:    Riedmeyer, Frey, Krause, Beierlein, Schreckenbauer 
Fall:                 4
 
Beschwerde der Schiedsrichtergruppe A gegen die Entscheidung des Bezirks-Ausschusses vom 30.06.2009
 
Urteil:
 
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
 
II. Kosten werden keine erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.  
 
Gründe:
 
1. Mit Schreiben vom 30.06.2009 teilte der Bezirksvorsitzende des Bezirks dem Gruppen-SR-Obmann der SR-Gruppe A mit, dass der Bezirks-Ausschuss in seiner letzten Sitzung die Auflösung der SR-Gruppe A und die Zuordnung der darin zusammen gefassten Schiedsrichter zur SR-Gruppe B beschlossen habe. Zur Begründung wurde ein Auszug des Protokolls dieser Sitzung des Bezirks-Ausschusses beigefügt und darauf im Schreiben Bezug genommen. Im Einzelnen wurden folgende Gründe genannt:
  • die Anzahl der Sportgerichtsfälle, die Schiedsrichter der SR-Gruppe B betreffen, habe sich auffallend nach oben entwickelt;
  • in der Gruppe bestehe seit längerer Zeit eine Spaltung zwischen einer Vielzahl von Mitgliedern und der Gruppenführung, die die Zusammenarbeit erschwere und teilweise unmöglich mache;
  • eine ordentliche Einteilung der Spielleitungen und eine ordnungsgemäße Besetzung der Spiele sei auf Dauer nicht gewährleistet;
  • die Situation erfordere ein sofortiges Handeln vor Beginn der Spielrunden, ein Zuwarten bis zur Winterpause oder eine Auflösung während der Spielrunden sei zu spät bzw. mit zu vielen Unwägbarkeiten für die Vereine verbunden.
 
Mit Schreiben vom 15.07.2009 legte die SR-Gruppe B, vertreten durch den gewählten Obmann Beschwerde zum Verbandspräsidenten ein. Gerügt wurde das unterlassene rechtliche Gehör, die auffällige Häufung von Sportgerichtsverfahren wurde bestätigt, die Spaltung der Gruppe wurde bestritten, zu den Punkten der ordnungsgemäßen Besetzung der Spiele und zur Notwendigkeit des sofortigen Handelns wurde nicht explizit Stellung genommen, dem Zusammenhang des Schreibens ließ sich aber entnehmen, dass beides ebenfalls bestritten werden sollte. Außerdem wurde zu einigen Vorfällen in der Vergangenheit Stellung genommen, auf die die Entscheidung des Bezirks-Ausschusses jedoch nicht gestützt worden war.
 
Mit Schreiben vom 22.07.2009 wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirks-Ausschusses vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beginn der Pokal- und Spielrunden am 05.08.2009 eine sofortige Entscheidung erfordere, damit die Schiedsrichtereinteilung noch vorgenommen werden könne.
 
Das VSG führte am 04.08.2009 eine mündliche Verhandlung durch, an der die SR Gruppe A, vertreten durch den Gruppen-SR-Obmann und der Bezirks-Ausschuss, vertreten durch den Bezirksvorsitzenden sowie jeweils weiteren Mitgliedern der beiden Gremien teilnahmen.
 
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Schiedsrichtereinteilung für die nächste Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
 
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirks-Ausschusses ist zulässig.
 
Die SR-Gruppe A ist für dieses Verfahren ausnahmsweise parteifähig. § 35 Abs. 3 Satzung sieht vor, dass in den Bezirken einzelne SR-Gruppen gebildet werden können. Diese sind jedoch keine selbständigen - nicht rechtsfähige - Vereine, sondern unselbständige Untergliederungen des Verbands (vgl. hierzu Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl. Rn. 879). Sie sind daher nicht rechtsfähig. Gleichwohl kann die SR-Gruppe vertreten durch den gewählten Gruppenobmann gegen den Bescheid des Bezirks Beschwerde erheben. Ansonsten würde die SR-Gruppe rechtlos gestellt, was jedoch gemäß §§ 3, 4 RVO nicht der der Fall sein soll. Vielmehr statuieren diese beiden Vorschriften, dass jedes Verwaltungshandeln eines Organs des BFV durch das VSG auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, wenn der Betroffene durch die in §§ 3, 4 RVO vorgesehenen Rechtsmittel diese Prüfung herbeiführt.
 
Die Beschwerdefrist wurde gewahrt. Zwar sieht § 3 Abs. 3 RVO vor, dass eine Beschwerde gegen die Entscheide der Verwaltungsorgane binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe zum übergeordneten Verwaltungsorgan eingelegt werden muss. Die Beschwerde der SR-Gruppe A gegen den am 30.06.2009 per Telefax bekannt gegebenen Bescheid des Bezirks-Ausschusses ging am 17.07.2009 beim Präsidium ein. Die Wochenfrist war damit abgelaufen. Allerdings sieht § 3 Abs. 6 RVO vor, dass die Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekannt zugeben sind. Die Schriftform wurde durch das Telefax gewahrt. Das Schreiben enthielt jedoch keine Rechtsmittelbelehrung. Zwar enthält § 3 Abs. 6 RVO keinen Hinweis auf die Rechtsfolge einer unterlassenen Rechtsmittelbelehrung. Im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt jedoch gemäß § 58 VwGO, dass das Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung dazu führt, dass eine Rechtsbehelfsfrist entfällt und innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Bescheids dagegen vorgegangen werden kann. Diese Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsrechts ist analog auch auf das Verwaltungsverfahren gemäß §§ 3, 4 RVO anzuwenden, weil es Ausfluss des allgemeinen Rechtsstaatsprinzip ist (Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht, § 58 VwGO Rn. 2). Aus dem Fehlen einer vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung darf ein Verwaltungsorgan keinen Vorteil ziehen. Da der Bescheid des Bezirks-Ausschusses keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, war die Frist bei Einlegung der Beschwerde nicht abgelaufen.
 
4. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
 
Der Bescheid des Bezirks-Ausschusses ist nicht zu beanstanden. Er entspricht der Sach- und Rechtslage.
 
Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG sind Gegenstand der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung durch das VSG nur das Verfahren als solches und die Frage des Ermessensfehlgebrauchs durch das Verwaltungsorgan. Das VSG ist wegen des Prinzips der Gewaltenteilung, das Grundlage des Aufbaus der Verwaltung des BFV ist, nicht berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung anstelle derjenigen eines Verwaltungsorgans zu setzen (Urteil des VSG, Prot. 41/2008/2009, Fall 73; Prot. 30/2008/2009, Fall 57). Dies gilt auch dann, wenn der Verbandspräsident im Beschwerdeverfahren die sofortige Entscheidung durch das VSG beantragt. Eine solche Vorlage ist in aller Regel nur dann angezeigt, wenn das Verbands-Präsidium im Rahmen der Ausübung des eigenen Ermessens der Beschwerde gegen das untergeordnete Organ nicht abhelfen kann. Deshalb ist im Antrag auf sofortige Entscheidung durch das VSG auch implizit die Ermessensausübung durch das
oberste Verwaltungsorgan enthalten.
 
Der Bezirks-Ausschuss ist berechtigt, über die Auflösung einer SR-Gruppe seines Bezirks zu entscheiden. Diese Befugnis ergibt sich aus § 33 i. V. m. § 35 Abs. 3 der Satzung.
 
Gemäß § 33 der Satzung entscheidet der Bezirks-Ausschuss in Angelegenheiten innerhalb des Bezirks, soweit nicht in der Satzung und in den Ordnungen, insbesondere in der Rechts- und Verfahrensordnung, die Zuständigkeit anders geregelt ist. § 35 Abs. 3 der Satzung sieht vor, dass SR-Gruppen gebildet werden können, wobei diese aus mindestens 100 Schiedsrichtern bestehen oder mindestens 30 am Spielbetrieb teilnehmende Vereine betreuen müssen. Aus dem allgemeinen Vereinsrecht ist der Grundsatz zu entnehmen, dass dasjenige Vereinsorgan, das über die Einsetzung Gremiums zu entscheiden hat, auch dessen Auflösung oder Umgestaltung bestimmen kann (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage Rn. 662).
 
Die Satzung und die Schiedsrichter-Ordnung enthalten außer den bereits zitierten Satzungsbestimmungen keine Vorschriften über die Bildung und Auflösung von SR-Gruppen, so dass die allgemeine Kompetenzzuweisung an den Bezirks-Ausschuss gilt. Die Vorhersehbarkeit der Organisation des Verbandes und seiner Untergliederungen und damit auch das Vertrauen in das Bestehen und Fortleben von Untergliederungen verlangen allerdings, dass für die Neuorganisation von Teilbereichen wichtige, nachvollziehbare Gründe vorliegen. Die Einrichtung und Auflösung von ehrenamtlichen Verwaltungseinheiten bedeutet für die davon betroffenen Vereine und ihre Mitglieder (hier: Schiedsrichter) u. U. erhebliche Einschnitte. Nicht ganz außer Betracht bleiben darf die Folge, dass die Auflösung einer Verwaltungseinheit für die betroffenen Ehrenamtsträger zum Verlust ihres Ehrenamts und damit auch zum verbandsinternen Ansehensverlust führen kann.
 
Einer Überprüfung anhand dieser Grundsätze hält die Entscheidung des Bezirks-Ausschusses Stand.
 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Bezirks-Ausschusses keine förmliche Anhörung erforderte. Eine Verwaltungsentscheidung gemäß § 33 der Satzung verlangt keine Gewährung eines rechtlichen Gehörs, wie dies in einem sportgerichtlichen Verfahren unabdingbar wäre. Die nach den oben dargelegten Grundsätzen notwendige Berücksichtigung aller Interessen macht allerdings notwendig, dass die Vertreter des betroffenen Organs über die anstehende Entscheidung informiert werden und ihnen die Möglichkeit geboten wird, hierzu Stellung zu nehmen. Dies ist durch das Schreiben des Bezirks-Vorsitzenden vom 19.06.2009 in ausreichender Weise erfolgt. Der Bezirks-Vorsitzende kündigte in diesem Schreiben an den Gruppen-SRO an, dass er auf der nächsten Sitzung des Bezirks-Ausschusses den Antrag stellen werde, die SR-Gruppe aufzulösen. Da die maßgeblichen Gründe dafür aus dem vorangegangenen Schriftwechsel und dem Gespräch zwischen dem Gruppen-SRO, dem Bezirks-Vorsitzenden und dem Vizepräsidenten bekannt waren, konnten die Vertreter der SR-Gruppe hierzu Stellung nehmen.
 
Die Entscheidung des Bezirks-Ausschusses hält die Grenzen einer Ermessensentscheidung ein. Die tragenden Gründe, die im Bescheid genannt wurden, sind nachvollziehbar. Sie rechtfertigen ein Einschreiten des Bezirks-Ausschusses.
 
Eine anhaltend hohe Anzahl von Sportgerichtsverfahren wegen Verstößen von Schiedsrichtern der betroffenen Gruppe, die auch von den Vertretern der Gruppe nicht in Abrede gestellt wurde, erfordert ein Handeln des Bezirks-Ausschusses. Schiedsrichter überwachen während des Spiels die Einhaltung der Disziplin und der Spielregeln durch Spieler und Vereine. Verstoßen Schiedsrichter in erheblichem Maße selbst gegen die Vorschriften, erfordert dies nachhaltige und wirksame Maßnahmen der SR-Gruppe. Solche waren für den Bezirks-Ausschuss nicht erkennbar.
 
Eine tiefe Spaltung innerhalb der SR-Gruppe, wie sie hier vorlag, ist ein ausreichender Anlass zur Neuorganisation der SR-Gruppen. Der Umgang der einzelnen Mitglieder untereinander war nicht mehr geprägt von sportlicher Kameradschaft, sondern von scheinbar unüberbrückbaren persönlichen Anfeindungen. Der tiefe Streit zwischen den einzelnen Mitgliedern wurde nicht nur innerhalb der Gruppe ausgetragen. Vielmehr wurden auch außerhalb des Verbandes stehende Stellen in den Streit einbezogen. Auch dem VSG lagen aus verschiedenen Richtungen immer wieder Funktionärsanzeigen aus dieser SR-Gruppe vor. Bei dieser Sachlage musste der Bezirks-Ausschuss auch mit einer nachhaltigen Schädigung des Ansehens des BFV durch das Verhalten der Leitung der SR-Gruppe und ihrer Mitglieder rechnen. Da sich eine einvernehmliche Lösung nicht abzeichnete, war die Neuorganisation der Gruppen eine nachvollziehbare Maßnahme.
 
Schließlich war eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Leitung der SR-Gruppe mit den zuständigen Spielleitern nicht mehr möglich. Die Beschwerden der Spielleiter über ihre Behandlung in SR-Abenden und das Vorgehen der Leitung der SR-Gruppe gegen andere Funktionäre des Verbandes, gaben für den Bezirks-Ausschuss ausreichenden Anlass, einzuschreiten. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit der einzelnen Gremien des Verbandes ist unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Organisation des Spielbetriebs für die Vereine. 
 
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint die Entscheidung des Bezirks-Ausschusses nicht ermessensfehlerhaft. Eine Beschlussfassung vor Beginn der Saison ist aus spieltechnischen Gründen geradezu geboten, um den Spielleitern und den Vereinen einen Wechsel der Saison zu ersparen.
 
Einen Bestandsschutz für unselbständige Untergliederungen des Verbandes, die von den Bezirks-Ausschüssen gebildet werden können, gibt es grundsätzlich nicht. Entwicklungen innerhalb und außerhalb des Verbandes können immer wieder eine partielle Neuorganisation des Verbandes erforderlich machen. Auch hier hat der Bezirks-Ausschuss dargelegt, dass die Zuordnung der betroffenen SR-Gruppe zur Gruppe B auch unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten stattfindet, weil damit eine SR-Gruppe mit nahezu 300 Mitgliedern entsteht, während die beiden bestehenden Gruppen jeweils nahe an der untersten Grenze der in § 35 der Satzung vorgesehen Gruppenstärke liegen.
 
Nachdem es keinen Bestandsschutz gibt, musste der Bezirks-Ausschuss auch nicht den geringstmöglichen Eingriff wählen. Er durfte denjenigen wählen, der seiner ordnungspolitischen Vorstellung am nächsten kommt.
 
Damit bestehen an der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung des Bezirks-Ausschusses keine Zweifel. Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
 
5. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass es sich um eine Verwaltungsstreitsache zwischen zwei unselbständigen Untergliederungen des Verbandes handelt. Da der Verband nur eine Verbandskasse führt (§ 2 Finanzordnung) kann eine Kostenentscheidung zu Lasten einer unselbständigen Untergliederung nicht getroffen werden.

 

Protokoll:       3 vom 26.08.2009
Besetzung:    Riedmeyer, Frey, Krause
Fall:                 3
 
Verfahren gegen Herrn A 
Urteil: 
 
I. Der Betroffene wird seines Amtes enthoben. Dem Betroffenen wird das Recht aberkannt, bis zum
   31.12.2010 eine Verbandsfunktion auszuüben. Zusätzlich wird der Betroffene bis zum 31.12.2010 als
   Schiedsrichter gesperrt.
 
II. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten der mündlichen Verhandlung. 
 
 
Gründe:
 
1. Der Betroffene erstattete mit Schreiben vom 07.07.2009 Anzeige beim Verbandssportgericht mit unter anderem folgenden Inhalt:
 
 "Am 03.07.09 kam SR Z in seiner Funktion als Lehrer der Schule, auf dem Pausenhof auf einen jungen SR-Kollegen zu und fragte diesen grinsend, wo er denn pfeifen würde? (Wohlwissend dass dieser junge Schiedsrichter in der Gruppe B pfeift) Der SR-Kollege sagte, er pfeife für B. SR Z fragte daraufhin, ob er den Zeitungsbericht haben wolle und auf sein bejahen gab er ihm eine vorbereitete Kopie des Artikels. Dies stellt eine grobe Unsportlichkeit dar.
Am gleichen Tag kam SR Z ins Klassenzimmer eines anderen jungen SR-Kollegen der auf seinen Abschlussprüfungstermin wartete. Er zeigte diesem unaufgefordert die Kopie des Zeitungsberichts und sagte, dass die Entscheidung gefallen sei und fragte für wen er denn pfeife? Der Kollege sagte für B, SR Z grinste hämisch und übergab ihm die Kopie des Zeitungsartikels. Der Kollege war völlig vor den Kopf gestoßen.
Der junge SR-Kollege wurde dadurch in seiner Konzentration auf die Abschlussprüfung, die gleich im Anschluss daran stattfand, sehr gestört. Eine persönliche Beeinträchtigung des Schiedsrichters. Beide jungen SR-Kollegen hatten von der ganzen Sache keine Ahnung und wurden von SR Z belästigt.
Es handelt sich hierbei um eine grobe Unsportlichkeit gegenüber den Jungschiedsrichtern, die einem Hauptschullehrer und Funktionär des BFV nicht angemessen ist."
 
Den vorstehenden Auszug aus seiner Anzeige an das VSG sandte der Betroffene (bevor das VSG die Sache verhandelt hatte), auch an das Staatliche Schulamt B und an die Schulleitung der Hauptschule zu. SR Z musste sich zu dieser Anzeige gegenüber dem Schulamt und der Schulleitung rechtfertigen. Er wurde in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang von der Hauptschule an die Grundschule versetzt.
 
Mit Schreiben vom 12.07.2009 erstattete SR Z gegen den Betroffenen wegen der Schreiben an die Schulleitung und das Schulamt Anzeige beim Verbandssportgericht. Das Verbandsportgericht führte am 04.08.2009 eine mündliche Verhandlung durch.
 
Soweit dem Betroffenen weitere Verfehlungen gemäß der Anzeige des SR Z vom 20.06.2009 und des JGSL Y vom 23.07.2009 zur Last lagen, wird das Verfahren § 154 StPO analog eingestellt, da eine Bestrafung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung zuständig.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2009 sowie der Aussage des Zeugen Z.
Der Betroffene schilderte ausführlich, dass er Auszüge seiner Anzeige gegen SR Z an das Staatliche Schulamt sowie den Direktor der Schule des SR Z gesendet habe und übergab die entsprechenden Schreiben in Kopie. Er bezichtigte den Zeugen Z darin, dass dieser in seiner Funktion als Lehrer einen jungen SR-Kollegen als Schüler in seiner Konzentration auf die Abschlussprüfung sehr gestört habe und einen weiteren jungen SR auf dem Schulgelände durch unaufgeforderte Informationsmitteilung belästigt habe. Der Betroffene wollte SR Z hierdurch für sein ungebührliches Verhalten auf der letzten SR-Sitzung "strafen" und erreichen, dass er auch einmal "zurechtgewiesen" wird.
    
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist der Betroffene wegen einer besonders schwerwiegenden Amtspflichtverletzung gemäß § 87 Abs. 1, Abs. 4 i. V. m. §§ 47, 48 Abs. 1 lit. f) und j) RVO zu verurteilen.
 
Zur Überzeugung des VSG steht fest, dass der Betroffene in seiner Funktion durch die Weiterleitung der auszugsweisen Anzeige gegen SR Z an dessen Dienstherrin billigend in Kauf genommen hat, dass SR Z sich gegenüber dem Schulamt und seinem Direktor rechtfertigen muss bzw. gegebenenfalls disziplinarische Folgen hinzunehmen hat. Es kann dahinstehen, ob die tatsächlich zum neuen Schuljahr erfolgte Versetzung des SR Z nach 28 Dienstjahren in der Hauptschule an die Volksschule auf die Weiterleitung der Anzeige zurückzuführen ist. Gerade die Verlagerung einer persönlichen Differenz zwischen zwei BFV-Funktionären auf die Ebene der beruflichen Tätigkeit eines Funktionärs ist nicht zu dulden. Streitigkeiten zwischen Funktionären sind der Regelung unter Hilfestellung von "höherrangigen" Funktionären des BFV zuzuführen oder bei den Sportgerichten anzuzeigen, aber keinesfalls außerhalb des BFV auszutragen.
 
Der Betroffene hat in Kauf genommen bzw. beabsichtigt, dass SR Z in seiner dienstlichen Tätigkeit als Lehrer wegen der von ihm getätigten Anschuldigungen zur Rechenschaft gezogen wird bzw. sich zumindest erklären muss. Dem Betroffenen muss hierbei klar gewesen sein, dass SR Z als Beamten hierbei erhebliche Probleme (Disziplinarverfahren, Bezügekürzungen, etc.) entstehen können. Aufgrund der beamtenrechtlichen Vorschriften müssen jedwede Vorwürfe überprüft und muss letztlich auch ungefestigten Anschuldigungen zunächst nachgegangen werden. Dem Erfahrungswert "semper aliquid haeret" nach, war abzusehen, dass auch einem letztlich haltlosen Vorwurf immer irgendetwas anhaftet, was nachteilig im Gedächtnis bleibt und zu gewissen Konsequenzen führen kann.
 
Es ist in keinem Fall hinnehmbar, wenn Verbandsfunktionäre, aus welchen Interessen auch immer, versuchen anderen Funktionären aus persönlichen Animositäten in beruflicher Hinsicht Nachteile zu bereiten. Ferner hat der Betroffene durch sein Verhalten dem Ansehen des BFV erheblichen Schaden zugefügt.
 
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass dieser jahrelang seine ehrenamtliche Tätigkeit im BFV zuverlässig ausgeübt und den Sachverhalt vollständig eingeräumt hat. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene als Verbandsfunktionär und als SR in besonderem Maße zur Neutralität verpflichtet ist und durch sein Verhalten dem Ansehen des BFV im Allgemeinen, des Schiedsrichterwesens im Besonderen sowie dem Ehrenamt an sich geschadet hat. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint daher eine Amtsenthebung und ein Funktionsverbot sowie eine Sperre als SR als dringend erforderlich und straf- und schuldangemessen.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 32, 33 Abs. 1 RVO, § 11 I. Nr. 13 d) FO.

 

Protokoll Nr.: 2   vom 18.08.2009

Besetzung:    Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer

Fall:                 2

 

Antrag des Vereins A auf gerichtliche Überprüfung des Beschwerdebescheids  des  Verbands-Präsidiums vom 22.7.2009   

Urteil: 

 I. Der Antrag des Vereins A auf Aufhebung des Beschwerdeentscheids wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 25,00 € und die Antragsgebühr in Höhe von 90,00 € trägt der

   Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Begründung:

1. Ein Antrag des Vereins A auf Aufstieg seiner U17-Juniorinnen in die Juniorinnen-Landesliga vom 29.06.2009 wurde vom VFMA mit Bescheid vom 03.07.2009 abgelehnt. Das Verbands-Präsidium hat die gegen diesen Bescheid am 10.07.2009 eingelegte und am 21.7.2009 näher begründete Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 22.07.2009, zugestellt am 29.7.2009, als unbegründet zurückgewiesen. Am 05.08.2009 hat der Verein A Antrag auf gerichtliche Überprüfung dieses Beschwerdebescheides mit dem Ziel seiner Aufhebung und Stattgabe des Antrags vom 29.06.2009 gestellt.

2. Der Antrag ist zulässig gemäß § 4 Abs.1 RVO, er ist fristgerecht gestellt, behauptet ist die Verletzung der Regelungen III 3, 6a, IV aus den Richtlinien für die Bildung von Junioren-Spielgemeinschaften. Der Verein A ist durch RA X ordnungsgemäß vertreten. Das VSG ist zuständig nach § 20 Abs.1 Lit. e RVO.

3. Der Antrag des Vereins A ist nicht begründet, der Beschwerdebescheid des Verbands-Präsidiums ist nicht zu beanstanden. Auf die im Beschwerdeentscheid aufgeführten Gründe wird Bezug genommen.

Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorträgt, kann dem nicht gefolgt werden. Die geringere Zahl von Juniorinnen-Mannschaften im Vergleich zu den Junioren und die daraus resultierende andere Klasseneinteilung zwingen den Verband nicht dazu, bei Juniorinnen-Spielgemeinschaften einen Aufstieg in Spielklassen auf Verbandsebene zuzulassen. Der Zweck der entsprechenden Regelungen in den Richtlinien, nämlich Fußball auch dann zu ermöglichen, wenn ein Verein selbständig nicht genügend Spieler hat, trifft auf Juniorinnen wie Junioren in gleicher Weise zu. Aufstieg ist gerade nicht der Zweck von Spielgemeinschaften (vgl. Zif. I der Richtlinien), sodass die Gleichbehandlung von Juniorinnen und Junioren in diesem Punkt gerechtfertigt ist.

Auch ist die vom Antragsteller gerügte Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass eine Regelung nur im Zusammenhang mit weiteren Regelungen voll verständlich wird, beinhaltet noch keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (systematische Auslegung). Der Zusammenhang zwischen Zif. IV 1 und Zif. III 3, 6a der Richtlinien ist zweifelsfrei und den Regelungen unschwer zu entnehmen.

Die Beschränkung des Aufstiegsrechts bezieht sich nicht nur, wie vom Antragsteller mit dem "Verstoß gegen das Regel-Ausnahmeprinzip" angedeutet, auf die Spielgemeinschaft als solche, sondern auch auf den federführenden Verein. Dies folgt schon aus Zif. IV 1 der Richtlinien, aber auch aus deren Zweck: der federführende Verein kann anstelle der (nun aufgelösten) Spielgemeinschaft deren (beschränktes) Aufstiegs-recht wahrnehmen.

Die vom Antragsteller weiter vorgetragenen Besonderheiten des konkreten Falles haben keinen Bezug zu den im Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Verbands-Präsidiums gemäß § 4 Abs.1 RVO als verletzt gerügten Bestimmungen. Diese Besonderheiten können eine andere Entscheidung nicht tragen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und eine rechtliche Verpflichtung zur Aufnahme von Gründen ohne Entscheidungsrelevanz in die Entscheidungsbegründung nicht besteht.

Der Antrag des Vereins A auf Aufhebung des Beschwerdeentscheids war damit zurückzuweisen.

4. Kostenentscheidung: §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. II Nr. 6 c, 14 FO.  

 

Protokoll Nr.:  1 vom 12.08.2009

Besetzung:     Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer

Fall:                  1

 

Beschwerde des Vereins A gegen die Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses vom 22.07.2009 

 

Urteil:

 I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von € 60,00

   trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 

Gründe:

1. Am 09.07.2009 hat der Verein A beim Bezirks-Jugendausschuss Beschwerde gegen die Teilnahme des Vereins B -Mannschaft 2 an der Aufstiegsrunde der A-Junioren zur Kreisklasse eingelegt. Der Einspruch wurde damit begründet, dass sich aus dem Zusatz "2" die Nichtaufstiegsberechtigung des Vereins B, der eine weitere Mannschaft ohne Zusatz in der Normalklasse gemeldet habe, ergäbe. Mit Entscheid des Bezirks-Jugendausschusses vom 12.07.2009 wurde die Beschwerde zurückgewiesen, auf die Gründe wird Bezug genommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vereins A vom 16.07.2009 zum Verbands-Jugendausschuss wurde mit Entscheid vom 22.07.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Am 29.07.2009, mit Begründung am 05.08.2009, hat der Verein A  hiergegen weitere Beschwerde zum Verbands-Präsidium eingelegt. Mit Schreiben vom 03.08.2009 wurde die Beschwerde wegen Eilbedürftigkeit unmittelbar dem VSG vorgelegt.

2. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs.2 RVO i. V. m. § 20 Abs.1 Lit. e RVO. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betrifft, ist Eilbedürftigkeit gegeben; sie wurde im Vorlageschreiben dargelegt und glaubhaft gemacht.

3. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Im Kreis Gruppe 03 ist der Verein B Mannschaft 2 zu Recht als aufstiegsberechtigt behandelt worden. Wie sich bereits aus der Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses vom 22.7.2009, auf dessen ausführliche Begründung Bezug genommen wird, ergibt, kann gemäß § 12 Abs.10 RVO ein Verein mehrere Mannschaften einer Altersklasse in der Normalgruppe zum Verbandsspielbetrieb anmelden. Dies hat der Verein B getan. Nach Satz 3 der Norm muss vor dem ersten Spieltag mitgeteilt werden, welche der Mannschaften das Aufstiegsrecht wahrnehmen kann. Mit Schreiben vom 02.09.2008 hat der Verein B seine in Gruppe 3 eingeteilte Mannschaft als aufstiegsberechtigt angegeben; die entsprechende "Bitte" ist zweifelsfrei als Mitteilung im Sinne des § 12 Abs.10 Satz 3 JO auszulegen. Es spielt, wie in der Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses bereits dargestellt, rechtlich keine Rolle, dass diese Mitteilung erst über den JGSL dem KJL zuging. Eine Antwort des KJL auf diese Mitteilung ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht erforderlich.

Damit hatte der Verein B alles für die Aufstiegsberechtigung seiner in Gruppe 03 eingeteilten Mannschaft seinerseits Erforderliche getan. Die in der Beschwerdeentscheidung des Verbands-Jugendausschusses bereits beschriebenen Versäumnisse des JGSL können nicht dem Verein B angelastet werden. Soweit der Verein A vorträgt, er habe keine Kenntnis von der Aufstiegsberechtigung des Vereins B Mannschaft 2 gehabt, kann dies eine andere Entscheidung nicht tragen. Die Bezeichnung als "2" allein rechtfertigt ein schützenswertes Vertrauen des Vereins A auf die Nichtaufstiegsberechtigung dieser Mannschaft ebenso wenig wie die in der Beschwerde vorgetragenen inoffiziellen Äußerungen.

Auch im Übrigen ist ein Rechtsfehler in der Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses nicht ersichtlich. Die weitere Beschwerde war damit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Anzeige des Vereins A gegen den JGSL wird gesondert behandelt.

4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. II Nr. 6, 14 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr festgesetzt, die bei einer Entscheidung durch das an sich berufene Gremium, hier dem Verbands-Präsidium angefallen wäre, und nicht diejenige die bei direkter Anrufung des Verbands-Sportgericht vorgesehen ist.Gründe:

1. Der Revisionsführer setzte den Spieler Y am 29.08.2009 im Verbandsspiel der Verein B - Verein A und am 06.09.2009 im Verbandsspiel Verein B - Verein C ein. Mit Schreiben vom 30.09.2009, eingegangen am 02.10.2009 erstattete der Verein C Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.

Der Revisionsführer setzte die Spieler Z und X am 27.09.2009 im Verbandsspiel Verein A II - Verein D II und am selben Tag im Verbandsspiel Verein A III - Verein E ein Mit Schreiben vom 27.09.2009, eingegangen am selben Tag erstattete der Verein E Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.

Der Revisionsführer setzte den Spieler Z am 03.10.2009 im Verbandsspiel Verein A II - Verein C II und am 04.10.2009 im Verbandsspiel Verein D - Verein A III ein Mit Schreiben vom 08.10.2009, eingegangen am 10.10.2009 erstattete der Verein D Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.

 Das KSG nahm bei allen drei Spielen jeweils gemäß § 77 Abs. 2 RVO i.V.m. § 40 Abs. 1 SpO eine Spielwertung mit x:0 für die Revisionsführerin als verloren und für den jeweiligen Gegner als gewonnen vor. Zudem wurde der Verantwortliche der Revisionsführerin, Herr P, jeweils gemäß § 77 Abs. 2 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von je € 50,00 verurteilt und die Revisionsführerin wurde jeweils gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt.

 Die gegen die drei Urteile des KSG jeweils eingelegten Berufungen blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 08.01.2010 wurde gegen die drei Urteile Revision zum VSG eingelegt. Diese wurde damit begründet, dass jeweils Formfehler bei der Anzeige vorliegen würden und § 44 SpO falsch ausgelegt worden sei, weil jeweils nur die beteiligten Mannschaften des Vereins und nicht dessen höchstklassige Mannschaft heranzuziehen sei.


2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.

3. Die Revision ist teilweise begründet.

Es liegen wirksame Anzeigen vor. Gemäß § 35 Abs. 2 RVO (2) ist bei einem Verdacht des Mitwirkens eines nicht spielberechtigter Spieler in Verbandsspielen die Anzeige die einzige Möglichkeit der Verfahrenseinleitung. Die Anzeige gemäß § 35 RVO bedarf keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Schriftform. Sie kann nicht nur von Vereinen erhoben werden, vielmehr ist gemäß § 35 Abs., 1 RVO auch jedes Mitglied eines Vereins berechtigt, eine Anzeige zu erstatten. Das BSG stellte daher zutreffend darauf ab, dass die Anzeigen fristgerecht beim Sportgericht eingingen, ohne dass es darauf ankam, ob die Schriftstücke den strengeren Formvorschriften genügten, die bei einer schriftlichen Erklärung im Namen eines Vereins eingehalten werden müssten.

Auch in der Sache sind die Urteile nicht zu beanstanden. § 44 Abs. 1 e SpO lässt zu, dass bei Vereinen auf Kreisebene (C-Klasse bis Kreisliga), deren untere Herrenmannschaft in einer der zwei untersten Spielklassen im Bezirk spielt, ohne Einschränkung drei Spieler sowohl in der höherklassigeren als auch in der niederklassigeren Mannschaft eingesetzt werden können. Die höchste Mannschaft der Revisionsführerin spielt jedoch in der Bezirksoberliga. Somit handelt es sich bei der Revisionsführerin um keinen Verein der Kreisebene, sondern einen solchen der Bezirksebene. § 44 Abs. 1 e SpO stellt auf den Verein und nicht auf die betroffenen Mannschaften ab, in denen die Spieler eingesetzt wurden. Dementsprechend kommt es darauf an, wo die höchste Mannschaft des Vereins spielt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dies ergibt sich aber auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die sicherstellen soll, dass bei einer Eingliederung der Reservemannschaft in den regulären Spielbetrieb personelle Engpässe ausgeglichen werden können, wobei durch die Beschränkung auf die Kreisebene verhindert wird, dass durch höherklassige Spieler aus den Bezirks- oder Verbandsligen zu stark in den Wettbewerb eingegriffen wird. Dieses Argument zählt jedoch dann nicht mehr, wenn nicht nur eine Reservemannschaft mit knapper Personaldecke in den Spielbetrieb eingegliedert wird, sondern neben der Mannschaft auf Bezirks- oder Verbandsebene noch weitere zwei oder mehr Mannschaften zum regulären Spielbetrieb angemeldet sind.

Dementsprechend lagen in allen drei Fällen unzulässige Einsätze der Spieler gemäß § 44 Abs. 2 a) SpO vor, die gemäß § 40 Abs. 4 SpO jeweils Spielwertungen zugunsten der Gegner nach sich zogen. Die Geldstrafen gegen den Verantwortlichen lagen jeweils an der Untergrenze des § 77 Abs. 3 RVO. Allerdings wendet das VSG in entsprechender Anwendung des § 54 StGB in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Fall 35/2006/2007) das Prinzip der Gesamtstrafe an, so dass aus den drei Einzelstrafen in Gesamtwürdigung eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die mit € 75,00 als angemessen und ausreichend erachtet wird, nachdem die drei Einsätze aufgrund der selben falschen Bewertung der Rechtslage beruhen. Dasselbe gilt bei der Bestrafung des Vereins. Insoweit war eine Gesamtstrafe in Höhe von € 150 als ausreichend und angemessen anzusehen.

4.  Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO

Protokoll Nr.:  18 vom 22.12.2009
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Höhne
Fall:   36
 
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 06.09.2009

Urteil:

I. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen Z  Nr. ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens i.H.v. 50,-- €  trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins A.

 
 
Urteile 2008/09
Protokoll Nr.: 43 vom 27.07.2009
Besetzung:    Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall:                 76
 
Beschwerde des Vereins A gegen die Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses vom 24.6.2009
  
Urteil:
 I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von € 60,00 trägt der Verein A. 
Gründe:
 
1. Mit Schreiben vom 8.2.2009 beantragte der Beschwerdeführer für das kommende Spieljahr die Eingliederung seiner derzeit in der Kreisliga spielenden B-Junioren in die A-Junioren Kreisliga. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Verein seit langem keine A-Junioren mehr stellen konnte und die B-Junioren nach dem altersbedingten Wechsel deshalb in der A-Junioren Normalgruppe spielen müssten, was sie spieltechnisch unterfordern würde. Mit Schreiben vom 8.6.2009 hat die vom  Verbands-Jugendausschuss eingesetzte Kommission den Antrag nicht befürwortet. Die gemäß § 14 Abs. 1, 2 JO i. V. m. § 3 RVO dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch den zuständigen Verbands-Jugendausschuss mit Entscheid vom 24.6.2009 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid legte der Verein A mit Schreiben vom 3.7.2009 Beschwerde zum Verbands-Präsidium gemäß § 3 Abs. 3, 4 RVO ein; mit Schreiben vom 8.7.2009 wurde die Beschwerde wegen Eilbedürftigkeit vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.
 
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 4 Abs. 2 RVO, die Eilbedürftigkeit ist gegeben, weil die Einteilung in die neuen Spielklassen unmittelbar bevorsteht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig.
 
3. Es ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. § 12 Abs. 9 JO, auf den die vom Beschwerdeführer angestrebte Einteilung in die Kreisliga gestützt werden könnte, setzt  einen "besonders gelagerten Härtefall" voraus. Einen solchen Härtefall hat der Verbands-Jugendausschuss in seiner Entscheidung vom 24.6.2009 verneint. Er hat diese Entscheidung damit begründet, dass eine nicht hinzunehmende Unterforderung beim Spielbetrieb in der A-Junioren Normalgruppe nicht feststehe, weil der Schritt in eine andere Altersstufe für sich bereits eine Herausforderung darstellt. Überdies habe die Mannschaft die Möglichkeit, für das zweie A-Junioren-Jahr in die Kreisliga aufzusteigen.
Gegenstand der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung durch das VSG kann immer nur das Verfahren als solches und die Frage des Ermessensfehlgebrauchs durch das Verwaltungsorgan sein (vgl. Entscheidung des VSG vom 15.07.09, Protokoll 41, Fall 73). Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Verbands-Jugendausschuss bei seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Die von ihm vorgetragenen Gründe sind logisch nachvollziehbar und sachbezogen. § 12 Abs. 9 JO ist eine echte Ausnahmeregelung, die nicht nur einen Härtefall, sondern einen besonders gelagerten Härtefall verlangt. Der Verbands-Jugendausschuss hat innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt, als er hier einen Fall des § 12 Abs. 9 JO nicht gesehen und die Beschwerde abgewiesen hat.
           
Damit war auch die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses zurückzuweisen.
 
3. Kostenentscheidung §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. II Nr. 6, 14 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr festgesetzt, die bei einer Entscheidung durch das an sich berufene Gremium, hier dem Verbands-Präsidium angefallen wäre, und nicht diejenige die bei direkter Anrufung des Verbands-Sportgericht vorgesehen ist.
 
 
Protokoll Nr.: 42 vom 17.07.2009
Besetzung:    Beierlein, Schreckenbauer, Höhne
Fall:                75
  
Verfahren gegen Herrn Z
 
Urteil:
 
               I. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen.
                  Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
             II.  Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
 
            III.   Die Kosten des Verfahrens i. H .v. 50,-- €  sowie die Kosten der mündlichen Verhandlung trägt der
                  Betroffene unter Mithaftung seines Vereins X.
 
 
Gründe:
 
1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 lit. a RVO.
 
2. Der Betroffene war am 03.05.09 im Kreisklassenspiel Y gegen X Feldspieler der Gastmannschaft. Beim Spielstand von 6:1 für die Heimmannschaft versuchte der Betroffene Z, den Ball aus kürzester Distanz auf den Schiedsrichter zu schießen. Dem Schiedsrichter gelang es, durch eine Reflexbewegung dem Ball auszuweichen, er erteilte dem Betroffenen einen Feldverweis auf Dauer. Im unmittelbaren Anschluss eilte der Mitspieler des Betroffenen, A herbei, versetzte dem Schiedsrichter einen kräftigen Stoß gegen die Brust und brachte diesen durch Beinstellen zu Fall. Als der Schiedsrichter bereits am Boden lag, trat der Betroffene Z vorsätzlich mit seinem beschuhten Fuß (Fußballstiefel) mit voller Wucht von schräg hinten -und damit für den Schiedsrichter nicht erkennbar- gegen den Hinterkopf des Schiedsrichters. Der Schiedsrichter verlor darauf das Bewusstsein und musste notärztlich versorgt und ins LKH eingeliefert werden. Der Schiedsrichter erlitt durch den Tritt des Betroffenen ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, eine retrograde Amnesie, eine commotio cerebris, eine HWS-Distorsion sowie ein Hämatom und Schwellungen im Gesicht und musste deswegen 2 Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden. Darüber hinaus war der Schiedsrichter 2 Wochen arbeitsunfähig.
 
3. Dieser Sachverhalt, insbesondere der Fußtritt und dessen Intensität stehen fest aufgrund des umfassenden Geständnisses des Betroffenen. Dieses wird bestätigt durch die übereinstimmende, widerspruchsfreie, ohne Belastungseifer vorgetragene und damit glaubhafte Aussage des Zeugen B. Die Verletzungen und deren Folgen ergeben sich aus den ärztlichen Unterlagen.
 
4. Das Verhalten des Betroffenen Z stellt sich dar als gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs.1 Ziff. 2 StGB. Es liegt hier eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter in besonders schwerem Fall mit der zwingenden (§ 68 Abs.2 S.2 RVO) Rechtsfolge des Ausschlusses aus dem Bayer. Fußball-Verband  vor.  Das von Reue und Einsicht getragene Geständnis des Betroffenen vermochte aufgrund der brutalen Vorgehensweise und den tatsächlich eingetretenen sowie möglichen Verletzungen des Geschädigten keine andere rechtliche Einordnung zu bewirken.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVO. Die verschuldensunabhängige Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs.2 RVO.

 

 
 
Protokoll Nr.:  41 vom 15.07.2009
Besetzung:     Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall:                  73
 
Beschwerde des Vereins A gegen die Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses vom 24.06.2009
 
Urteil:
 I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von € 60,00
   trägt der Verein A. 
Gründe:
 
1. Mit Schreiben vom 12.05.2009 beantragte der Beschwerdeführer in Anwendung der Härtefallregelung nach § 12 Abs. 9 JO seine B-Junioren-Mannschaft, die neu wieder den Spielbetrieb eintritt, in die Kreisklasse aufzunehmen. Zur Begründung wurde darauf verweisen, dass die Spieler, die die B-Junioren-Mannschaft bilden werden, im Jahr zuvor in der C-Junioren-Mannschaft gespielt haben und mit den C-Junioren in der Normalgruppe überlegen Meister wurden. Außerdem hätte der Betroffene im Jahre 2004 seine vor allem höherklassigen Spielrechte an den damals neu gegründeten Verein B übertragen.
 
Mit Bescheid vom 08.06.2009 lehnte die nach § 12 Abs. 9 JO gebildete Kommission die höherklassige Einteilung ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen zum Verbands-Jugendausschuss (VJA).  Mit Bescheid vom 24.06.2009 lehnte der VJA die höherklassige Einteilung ab. Mit Schreiben vom 29.06.2009 legte der Beschwerdeführer Beschwerde zum Verbands-Präsidenten ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die C-Junioren-Mannschaft in der Normalgruppe mit 60 Punkten und einem Torverhältnis von 198 : 3 Toren Meister wurde. Zudem wurde auf eine ähnliche Fallgestaltung aus dem Jahre 2005 verwiesen.
 
Mit Schreiben vom 02.07.2009 wurde die Beschwerde wegen Eilbedürftigkeit vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.
 
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betrifft, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VSG die besondere Eilbedürftigkeit gegeben (Urteil des VSG Prot. 20/2003/2004, Fall 32). Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
 
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des VJA ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des VJA ist nicht zu beanstanden. Er überschreitet nicht die Grenzen des eingeräumten Ermessens.
 
Die Jugendordnung enthält keine eigene Bestimmung über die Einteilung neu angemeldeter Mannschaften. Gemäß § 1 Abs. 3 JO gilt daher § 10 SpO. Dabei sieht § 10 Abs. 1 S. 2 SpO vor, dass neu aufgenommene Vereine in die unterste Spielklasse eingereiht werden.
 
Als neu aufgenommen im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 SpO sind alle Vereine zu verstehen, die bisher nicht am Spielbetrieb teilgenommen haben, sei es, weil sie nicht Mitglied im Verband waren oder weil sie ihre Mannschaft vorübergehend länger als eine Saison abgemeldet hatten (Urteil des VSG Prot. 39 aus 2008/2009, Fall 71).
 
Grundsätzlich ist die neu gemeldete B-Junioren-Mannschaft des Beschwerdeführers daher in der Normalgruppe einzuordnen.
 
Gemäß § 12 Abs. 8 JO kann der der VJA in besonders gelagerten Härtefällen Ausnahmeregelungen für die Einteilung in Spielklassen treffen. Eine solche Härtefallregelung hat der Beschwerdeführer beantragt. Der VJA hat sie jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass bei einem Wechsel in die höhere Altersklasse nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass die Spieler, die nunmehr zum jüngeren Jahrgang zählten, bei den B-Junioren unterfordert seien, nur weil sie als älterer Jahrgang die C-Junioren dominiert hätten. Ein Vergleich mit der Höhergruppierung eines anderen Vereins im Jahre 2005 sei nicht möglich, weil jeder Fall ein Einzelfall sei. Es gäbe im Bezirk Oberbayern kein garantiertes, automatisches Aufstiegsrecht der Meister, grundsätzlich müssten alle Meister damit rechnen, in einer Qualifikation um den Aufstieg zu spielen. Erst Recht könne daher die Meisterschaft bei den C-Junioren nicht die automatische Höhergruppierung bei den B-Junioren rechtfertigen. Dies könnte zu einer Ungleichbehandlung der Vereine führen.  
 
Gegenstand der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung durch das VSG können nur das Verfahren als solches und die Frage des Ermessensfehlgebrauchs durch das Verwaltungsorgan sein. Das VSG ist wegen des Prinzips der Gewaltenteilung, das Grundlage des Aufbaus der Verwaltung des BFV ist, nicht berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung anstelle der eines Verwaltungsorgans zu setzen (Urteil des VSG, Prot. 30/2008/2009, Fall 57). Dies gilt auch dann, wenn der Verbandspräsident im Beschwerdeverfahren die sofortige Entscheidung durch das VSG beantragt. Eine solche Vorlage ist in aller Regel nur dann angezeigt, wenn das Verbands-Präsidium im Rahmen der Ausübung des eigenen Ermessens der Beschwerde gegen das untergeordnete Organ nicht abhelfen kann. Deshalb ist im Antrag auf sofortige Entscheidung durch das VSG auch implizit die Ermessensausübung durch das oberste Verwaltungsorgan enthalten.
 
Es liegt weder ein Verfahrensfehler, noch ein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Entscheidung des VJA lässt erkennen, dass sämtliche Argumente, die der Beschwerdeführer vorgetragen hat, berücksichtigt wurden. Der Verweis auf den Wechsel der Altersklasse erscheint nachvollziehbar, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Mannschaft des Beschwerdeführers als jüngere C-Jugendmannschaft die Liga nicht dominiert hatte, sondern nur Vizemeister geworden war. Auch die grundsätzliche Möglichkeit der Benachteiligung eines Meisters ist nicht von der Hand zu weisen, unabhängig davon, ob in diesem Spieljahr eine Qualifikationsrunde gespielt werden muss oder nicht. In § 12 Abs. 9 JO ist ausdrücklich geregelt, dass ein sportlich verpasster Aufstieg keinen Härtefall begründen kann, so dass die paradoxe Situation denkbar wäre, dass zwar eine überlegene Meisterschaft der C-Junioren zur Höhergruppierung der B-Junioren führen kann, jedoch nicht eine überlegene Meisterschaft bei den B-Junioren, wenn später das Relegationsspiel unglücklich verloren geht.
 
Schließlich ist der vorliegende Fall nicht mit der Höhergruppierung des Vereins C vergleichbar. Der Verein C hatte eine Jugendsportschule aufgebaut mit hochqualifizierten Sportlehrern als Trainern. In der Mannschaft spielten mehrere Auswahlspieler, die sonst den Verein hätten wechseln müssen. Die Ausnahmesituation gründete sich daher nicht auf eine hervorragende Tabellensituation einer Mannschaft, sondern auf das gesamte Umfeld. Hierzu hat der Beschwerdeführer nichts Konkretes vorgetragen. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn der VJA diesen Fall nicht vergleichbar hielt mit demjenigen des Beschwerdeführers. Die Formulierung des § 12 Abs. 9 JO zeigt, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, bei der jeweils der Einzelfall zu prüfen ist.
 
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. II Nr. 6, 14 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr festgesetzt, die bei einer Entscheidung durch das an sich berufene Gremium, hier dem Verbands-Präsidium angefallen wäre, und nicht diejenige die bei direkter Anrufung des Verbands-Sportgericht vorgesehen ist.
 
 
 
Protokoll Nr.:    40 vom 30.06.2009
Besetzung:     Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall:                 72
 
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 18.06.2009, Protokoll 34, Fall 282
 
Urteil: 
 I. Auf die Revision des Vereins A wird das Urteil des BSG aufgehoben und das Relegationsspiel Verein B
    gegen Verein A vom 11.06.009 wird dem Ausgang nach gewertet. 
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
 
1. Im Relegationsspiel Verein B - Verein A um den Aufstieg in die Kreisklasse, der zweitniedrigsten Spielklasse des Spielkreises 1 am 11.06.09 setzte der Verein B den Spieler X ein, der in einem der letzten vier Verbandsspiele der ersten Mannschaft des Vereins A mitgewirkt hatte, die in der Kreisliga spielt. Im ersten Relegationsspiel waren aus der ersten Mannschaft drei Spieler (C, D, E) eingesetzt worden. Der Verein A gewann das Relegationsspiel mit 2 : 0. Der Verein B erstattete Anzeige wegen des unzulässigen Einsatzes eines Spielers. Das KSG gab der Anzeige statt und nahm eine Spielwertung vor. Die dagegen eingelegte Berufung zum BSG blieb erfolglos. Gegen das am 19.06.2009 veröffentlichte Urteil legte der Verein A mit Schreiben vom 22.06.2009 Revision ein. Die Revision wird mit einem Verstoß gegen § 44 SpO begründet.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
 
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. 
 
3. Die Revision ist auch begründet.
 
§ 44 Abs. 2 SpO sieht grundsätzlich vor, dass ein Spieler, der an einem der letzten vier Verbandsspiele der höherklassigeren Mannschaft in der ersten Halbzeit mitgewirkt hat, in den Spielen der niederklassigeren Mannschaft, die nach dem letzten Verbandsspiel der höherklassigeren Mannschaft stattfinden, nicht mehr mitspielen darf. Hiervon macht jedoch § 44 Abs. 1 e SpO eine Ausnahme für Vereine auf Kreisebene (C-Klasse bis Kreisliga), deren untere Herrenmannschaft in einer der zwei untersten Spielklassen im Bezirk spielt. Diese können ohne Einschränkung drei Spieler sowohl in der höherklassigeren als auch in der niederklassigeren Mannschaft einsetzen.
 
Das VSG hat sich bereits mehrfach mit den beiden Vorschriften befasst. Dabei war stets der Sinn und Zweck der Vorschrift maßgebend, bei der Eingliederung von unteren Mannschaften in den Spielbetrieb durch eine möglichst großzügige Handhabung der Vorschriften, personelle Engpässe bei den Vereinen zu vermeiden, die im untersten Leistungsbereich spielen.
 
Demnach wurde festgestellt, dass § 44 SpO dahingehend auszulegen ist, dass zum Spieljahresende der Abs. 1 e gegenüber dem Abs. 2 b vorrangig ist, d.h. es dürfen nach dem letzten Verbandsspiel der höherklassigeren Mannschaft in den danach stattfindenden Spiele der niederklassigeren Mannschaft bis zu 4 Spieler der höherklassigeren Mannschaft eingesetzt werden (Prot. 20/2005/2006, Fall 54). Es wurde betont, dass innerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift ohne Einschränkung vier Spieler (zum Zeitpunkt des Urteils die gültige Fassung des § 44 Abs. 1 e) sowohl in der höherklassigeren als auch in der niederklassigeren Mannschaft eingesetzt werden können (Prot. 28/2005/2006 Fall 69), Hinsichtlich der ähnlichen Regelung in § 44 a SpO hat das VSG entschieden, dass Einschränkungen der Befugnis, Spieler einzusetzen, sich grundsätzlich aus dem Wortlaut der Spielordnung ergeben müssen. Die Spielberechtigung von Bayernligaspielern in unteren Mannschaften ist für jeden Spieler einzeln zu bewerten, wenn keine Vorschrift eine zahlenmäßige Beschränkung des Einsatzes von Spielern in den niederklassigeren Mannschaften vorsieht (Prot. 7/2004/2005 Fall 18).
 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre eine Einschränkung dahingehend, dass in Relegationsspielen insgesamt nur 3 Spieler eingesetzt werden dürfen, nur anzunehmen, wenn sie sich aus dem eindeutigen Wortlaut von § 44 SpO ergeben würde. Das Gegenteil ist der Fall. Der Wortlaut enthält keinen Hinweis darauf, dass es sich um jeweils die gleichen Spieler handeln muss, die in der Relegation eingesetzt werden dürfen.
 
Auch die eingeholte Stellungnahme des Verbands-Spielausschusses (dem für den Spielbetrieb zuständigen Organ des BFV) rechtfertigt keine andere Auslegung. Der VSpA vertritt die Ansicht, dass es aus sportlicher Sicht nicht vertretbar sei, wenn eine niederklassigere Mannschaft innerhalb der Relegation bei drei Spielen neun Spieler der höherklassigeren Mannschaft einsetzen dürfte. Das würde bedeuten, dass die niederklassigere Mannschaft fast die komplette erste Mannschaft über die ganze Relegation hin einsetzen könne. Noch dazu hätte diese Mannschaft die Möglichkeit, immer drei neue ("frische") Spieler einzusetzen, was bei einem 3-Tage-Spielrhythmus auch von Bedeutung sein könnte. Der Kader der niederklassigeren Mannschaft würde sich praktisch um neun Spieler erhöhen. Damit würde sie sich gegenüber anderen Mannschaften einen sportlichen Vorteil schaffen, der aus Sicht des VSpA eine klare Wettbewerbsverzerrung bedeuten würde.
 
Der VSpA stellt auf den Grundgedanken der SpO ab, den fairen Wettbewerb der Vereine zu ermöglichen. Demgegenüber basiert § 44 Abs. 1 SpO auf den Gedanken der höheren Flexibilität, um im untersten Leistungsbereich möglichst vielen Vereinen die Teilnahme mit zwei Mannschaften am Spielbetrieb zu ermöglichen. Das VSG hat unter Berücksichtigung des zum Ausdruck gekommenen Willens des Verordnungsgebers bereits entschieden, dass Abs. 1 e, der die Flexibilität fördert, gegenüber Abs. 2 der dem Wettbewerb dient, vorrangig ist. Dieses Verhältnis gilt jedoch nicht nur während der Verbandsrunde, sondern auch in den anschließenden Relegationsspielen. Diese Spiele finden regelmäßig bereits zur Urlaubszeit hin statt, so dass sich bei einem knappen Kader einer 2. Mannschaft Ausfälle noch schwieriger ausgleichen lassen, wenn für die 1. Mannschaft die Saison beendet ist. Wie bereits im Urteil zu § 44 a SpO ausgesprochen, müsste daher eine weitergehende Beschränkung des Rechts, Spieler aus höherklassigeren Mannschaften in der Relegation einzusetzen, im Wortlaut des § 44 SpO seinen Niederschlag finden, wenn das grundsätzliche Verhältnis von Wettbewerb und Flexibilität für diese Spiele ausnahmsweise anders bewertet werden sollte.
 
Der Einsatz des Spielers X erfolgte durch den Revisionsführer den Bestimmungen der Spielordnung entsprechend und das Spiel war somit dem Ausgang nach zu werten.
 
4. Kosten: §§ 30 Abs. 3, 32, 33 RVO
 
 
Protokoll Nr.: 39  vom 28.06.2009
Besetzung:     Riedmeyer, Höhne, Frey
Fall:                 71
 
Beschwerde des Vereins A gegen die Entscheidung des Kreisspielleiters des Kreises vom 18.06.2009
 
Urteil:
 I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00
    trägt der Verein A.
Gründe:
 
1. Im August 2002 meldete der Fußball-Abteilungsleiter des Beschwerdeführers dessen zweite Herrenmannschaft mit sofortiger Wirkung vom Spielbetrieb ab. Die Mannschaft spielte damals in der Kreisliga. Nach Ablauf der Saison 2003/2004 wurde das durch die Meisterschaft 2004 in der Landesliga Süd erworbene Bayernligaspielrecht der ersten Herrenmannschaft neben zahlreichen Jugendspielrechten auf den neu gegründeten Verein B mit Genehmigung des Präsidenten des BFV übertragen.
 
Der Beschwerdeführer blieb zwar Mitglied beim BFV, nahm aber seither nur noch mit Jugendmannschaften am offiziellen Spielbetrieb teil. Mit Schreiben vom 28.05.2009 meldete der Beschwerdeführer wieder eine erste Herrenmannschaft zum Spielbetrieb beim BFV an und beantragte, in die A-Klasse eingeteilt zu werden. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer auch nach der Abmeldung der Herrenmannschaften weiterhin Mitglied im BFV geblieben sei und daher nicht "neu aufgenommen" worden sei. Bei der Einteilung in die Spielklasse müsse daher berücksichtigt werden, welche Klasse bei der Abmeldung im Jahre 2002 die unterste Klasse gewesen sei. Diese Klasse wäre damals die C-Klasse gewesen. Durch die Einführung der Kreisliga und der Kreisklasse durch die Strukturreform des BFV würde der damaligen C-Klasse nunmehr die A-Klasse entsprechen.
 
Der Kreisspielleiter teilte die erste Herrenmannschaft des Beschwerdeführers entgegen diesem Antrag mit Bescheid vom 18.06.2009 in die C-Klasse ein. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.06.2009.
 
Mit Schreiben vom 22.06.2009 wurde die Beschwerde vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt
 
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
 
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Kreisspielleiters ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Kreisspielleiters ist nicht zu beanstanden. Er entspricht der Sach- und Rechtslage.
 
Die Einteilung der Vereine in Spielklassen erfolgt nach § 10 SpO. Dabei sieht § 10 Abs. 1 S. 2 SpO vor, dass neu aufgenommene Vereine in die unterste Spielklasse eingereiht werden.
 
Als neu aufgenommen im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 SpO sind alle Vereine zu verstehen, die bisher nicht am Spielbetrieb teilgenommen haben, sei es, weil sie nicht Mitglied im Verband waren oder weil sie ihre Mannschaft vorübergehend länger als eine Saison abgemeldet hatten.
 
Diese Auslegung ergibt sich aus Folgendem: Die Bestimmung ist vom Wortlaut her zwar zunächst eindeutig. Isoliert betrachtet, ist dem Wortlaut jedoch nicht zu entnehmen, ob es sich um eine Neuaufnahme in den Verband oder um eine Neuaufnahme eines bisher nicht mehr im Spielbetrieb befindlichen Vereins handeln muss. Deshalb ist der Zusammenhang der Regelung bei der Auslegung hinzuzuziehen. § 10 SpO steht im Abschnitt Spielsystem. Er regelt die Einteilung der Spielklassen und steht in keinem systematischen Zusammenhang mit der Aufnahme von Vereinen in den BFV. Dies spricht dafür, dass die Neuaufnahme in den Spielbetrieb und nicht in den Verband gemeint ist. Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift für dieses Auslegungsergebnis. Für die mit der Einteilung verbundenen Fragen spielt es keine Rolle, ob der Verein völlig neu in den Verband eingetreten ist, oder als Verbandsmitglied bisher nicht am Verbandsspielbetrieb teilgenommen hat. In jedem Fall ist zu entscheiden, was mit der Mannschaft des Vereins geschieht, die bisher im Gefüge der Ligen nicht vorhanden war und damit bei ihrer Einteilung die Anzahl der Vereine in der Liga erhöht, der sie zugeteilt wird.
 
Damit steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer unter die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 2 SpO fällt und in die unterste Liga einzuteilen ist. Hier ist der Wortlaut allerdings nicht interpretationsfähig. Die unterste Liga ist derzeit im Kreis die C-Klasse. Es kann dabei nur auf die aktuell unterste Liga ankommen. Die unterste Liga kann sich von Saison zu Saison verändern. Würde eine größere Anzahl von Vereinen ihre zweiten Mannschaften abmelden müssen, könnte die C-Klasse gänzlich wegfallen und die unterste Liga wäre dann die B-Klasse. Andererseits kann - wie im Fall des Beschwerdeführers - sich auch die Anzahl der Mannschaften so erhöhen, dass bei der Abmeldung nicht vorhandene Klassen (wieder) aufgefüllt werden. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wonach mit der Abmeldung ein Recht auf Wiedereintritt in die zum Abmeldezeitpunkt unterste Klasse entstünde, könnten die Vereine die zu einem Zeitpunkt austreten, zu dem es noch eine C-Klasse gibt, ihre Mannschaften nicht mehr anmelden, wenn die C-Klasse nach der Abmeldung aufgelöst würde, weil es dann die unterste Liga zum Zeitpunkt der Abmeldung in den nächsten Spielzeiten nicht mehr gäbe. Hieraus wird ersichtlich, dass es nicht auf die Frage ankommen kann, welche Liga die unterste Liga zum Zeitpunkt der Abmeldung ist, sondern nur darauf, welche Liga zum Zeitpunkt der Anmeldung als unterste Klasse gilt.
 
Damit aber bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Kreisspielleiters keine Zweifel. Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
 
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7, 13 FO nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr festgesetzt, die bei einer Entscheidung durch das an sich berufene Gremium, hier den Bezirks-Spielausschuss angefallen wäre, und nicht diejenige die bei direkter Anrufung des Verbands-Sportgericht vorgesehen ist.
 
  
Protokoll Nr.: 38  vom 23.06.2009
Besetzung:    Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall:                69
 
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 25.5.2009 (Prot.52 Fall 302) 
 
Urteil: 
I. Die Berufung wird als unbegründet verworfen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr
    in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A.
Gründe:
 
1. Beim Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 10.5.2009 schlug laut Meldung des SR der Spieler X seinem Gegenspieler heftig mit der Faust ins Gesicht. Auf der Meldung ist vermerkt, dass sie dem betroffenen Verein übermittelt worden ist. Mit Urteil vom 25.5.2009 (Prot.52 Fall 302), auf das Bezug genommen wird, verhängte das zuständige BSG eine Sperre von acht Spielen; eine Stellungnahme des Vereins A lag nicht vor. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Vereins A.
 
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde mit Schreiben vom 28.5.2009 form- und fristgerecht nach § 44 Abs. 3 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.
 
3. Die Berufung ist nicht begründet. Die vom SR in seiner Meldung geschilderte Tat wurde vom Erstgericht rechtsfehlerfrei als Tätlichkeit nach § 67 Abs.1 RVO gewertet. Die verhängte Strafe ist auch vom Umfang her nicht zu beanstanden; sie liegt, da die Mindeststrafe schon sechs Wochen beträgt, eher am unteren Rand des Strafrahmens.
Die erst nach Erlass des Ersturteils in der Berufungsschrift von Verein A vorgetragenen Milderungsgründe können nicht mehr berücksichtigt werden. Wie sich aus § 44 Abs.4 RVO ergibt, sind in der Berufungsinstanz Beweismittel nicht mehr zugelassen, die bereits in der ersten Instanz, hier also vor dem BSG, hätten beigebracht werden können. Der Verein A hätte zweifelsfrei die Möglichkeit gehabt, seine Stellungnahme noch vor dem Ersturteil dem BSG zukommen zu lassen. Soweit sich der Verein A darauf beruft, dass ihm die Meldung des SR nicht zugegangen sei, ändert dies nichts. Es war dem Verein bekannt, dass der Spieler am 10.5. mit "Rot" vom Platz gestellt wurde und ein sportgerichtliches Verfahren bevorstand. Wie sich aus § 36 Abs.3 RVO ergibt, hatte der Verein die Möglichkeit, auch ohne Kenntnis von der Meldung des SR eine Stellungnahme abzugeben oder sich die Meldung des SR über das Sportgericht einzuholen. Dies ist nicht geschehen. Selbst wenn man zugunsten des Berufungsführers davon ausgeht, dass ihm die Meldung des SR nicht zuging, wäre es dem Verein A zumutbar gewesen, sich im Sinne des § 36 Abs. 3 RVO um die Angelegenheit zu kümmern. Es ist ihm daher zuzurechnen, dass die Milderungsgründe verspätet im Sinne des § 44 Abs.4 RVO beigebracht wurden und unberücksichtigt bleiben müssen.
 
4. Kosten § 32, 33 RVO
 
 
Protokoll Nr.: 38 vom 23.06.2009
Besetzung:    Beierlein      
Fall:                 68
  
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des SG vom 19.05.2009, Protokoll 39, Fall 541
 
Beschluss:
 
        Der Verein A trägt 1/3 der Berufungsgebühr in Höhe von 200,00 € und 1/3 der Verfahrensgebühren in Höhe
        von 50,00 €. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 23.06.2009 hat der anwaltliche Vertreter des Vereins A die Berufung zurückgenommen. Die Berufungsgebühr und die Kosten des Verfahrens konnten gemäß § 33 Abs. 2 und 3 RVO reduziert werden.

 

 

 

Protokoll Nr.:  37 vom 09.06.2009
Besetzung:     Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall:                  67
 
Revision des Vereins C gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 04.05.2009, Protokoll 49, Fall 270 
Urteil: 
 I. Die Revision des Vereins C gegen das Urteil des BSG vom 04.05.2009 wird zurückgewiesen. 
 
II. Der Verein C trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Revisionsgebühr in Höhe
   von € 150,00. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
1. Im B-Junioren-Spiel Verein A gegen Verein B wurden durch den Verein A drei D-Junioren des Jahrgangs 1996 eingesetzt, die am selben Tag bereits in einem Spiel der D-Junioren eingesetzt waren. Das zuständige JSG verurteilte gemäß §§ 77 Abs. 1, 2 RVO den Verein A zu einer Geldstrafe und zu Abzug von drei Punkten, der verantwortliche Betreuer wurde mit einem Funktionsverbot belegt. (Urteile vom 09.04.09 Prot. 39 Fälle 634, 635). Auf Berufung des Vereins A hat das BSG mit Urteil vom 04.05.09 (Protokoll 49 Fall 270) auf einen leichten Fall des § 77 RVO erkannt und den Punktabzug aufgehoben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Vereins C.
 
2. Die Revision ist zulässig gemäß § 45 Abs. 1 RVO. Sie ist fristgerecht und unter Beachtung des § 45 Abs. 2 RVO eingelegt; gerügt ist die fehlerhafte Anwendung des § 77 Abs. 1 RVO durch das Berufungsgericht. Der Verein C ist durch das Urteil des BSG auch beschwert und damit revisionsberechtigt. Zwar hat er unmittelbar am sachgegenständlichen Spiel nicht teilgenommen, er wird durch die Aufhebung des Punktabzuges aber in seiner Tabellensituation unmittelbar beeinträchtigt. Die Revisionsbefugnis des Vereins C ist jedoch auf die Prüfung der Aufhebung des Punktabzuges begrenzt, hinsichtlich der weiteren Urteilsinhalte fehlt dem Verein C ein berechtigtes rechtliches Interesse und damit das Rechtsschutzbedürfnis. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1. Lit. f RVO.
 
3. Die Revision ist nicht begründet. Die Beurteilung des Vorganges als "leichter Fall" im Sinne des § 77 Abs. 1. Satz 3 RVO und die vom BSG folgerichtig vorgenommene Aufhebung des Punktabzuges sind nicht rechtsfehlerhaft. Unstreitig hat der Verein A SV einen Verstoß gegen § 8 Abs. 4 JO begangen, als er die drei D-Junioren am selben Tag bei den B-Junioren eingesetzt hat. Ein zusätzlicher Verstoß gegen § 7 Abs. 5 JO, wie in der Revision vorgetragen, liegt dagegen nicht vor. Nach Meldung des SR handelt es sich um Spieler des Jahrganges 1996 (Ältere D-Junioren), die grundsätzlich in den B-Junioren eingesetzt werden dürfen.
Wie sich aus der Meldung des SR zweifelsfrei ergibt ("zehn Minuten vor Beginn waren nur acht Spieler da"), erfolgte der unzulässige Einsatz der drei Spieler allein mit dem Ziel, die B-Junioren auf Mannschaftsstärke aufzufüllen. Es kann dagegen nicht davon ausgegangen werden, dass der unzulässige Einsatz auch das Ziel hatte, den Wettbewerb zu verzerren, wie das Alter der eingesetzten Spieler und letztlich auch das Ergebnis des Spiels (0:7 aus Sicht des Vereins A) zeigt. Normzweck des § 77 RVO ist es aber auch, Wettbewerbsverzerrungen durch unberechtigte Spielereinsätze zu verhindern. Da dieser wesentliche Normzweck im vorliegenden Fall nicht greift, kann rechtsfehlerfrei von einem leichten fall ausgegangen werden, so dass der Verstoß gegen die Schutzvorschrift des § 8 Abs. 4 JO auch ohne Punktabzug durch die ausgesprochenen Strafen hinreichend sanktioniert ist. Im Übrigen könnte das Rechtsschutzbedürfnis des Revisionsführers letztlich nur aus einer Wettbewerbsverzerrung hergeleitet werden. Ziel der Revision ist objektiv der Punktabzug mit seinen Auswirkungen auf die Tabellensituation.
Soweit der Revisionsführer auf ähnlich gelagerte Fälle verweist, bei denen dem Verein die "erzielten Punkte abgezogen" wurden, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Es wurde dort kein Punktabzug vorgenommen, sondern lediglich eine Spielwertung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 RVO i.V.m. § 40 SpO. Eine solche war im gegenständlichen Fall nicht zu treffen, weil der Verein A das Spiel verloren hatte.
Die Revision war damit als unbegründet zu verwerfen.
 
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 II. Nrn. 6 c) und 9 FO

 

 

Protokoll Nr.: 37 vom 09.06.2009             
Besetzung:  Beierlein, Höhne, Frey
Fall:                66
 
Verfahren gegen GSL X 
 
Urteil: 
 I. GSL X wird wegen Amtspflichtverletzung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 150,00 belegt.
 
II. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00. 
Gründe:
1. Mit Beschluss des BSG vom 02.05.09 wurde gegen den GSL X wegen erheblicher Verzögerung eines Verwaltungsverfahrens ein Sportgerichtsverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurde das Verfahren aufgrund der besonderen Zuständigkeit an das VSG abgegeben.
 
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
 
a) Am 16.11.08 fand das Verbandsspiel Verein A gegen Verein B statt. Mit Schreiben vom 17.11.08 an den Betroffenen teilte Verein C mit, dass möglicherweise beim Verein B Akteure der 1. Mannschaft eingesetzt wurden, die bereits am 08.11.08 im Kreisklassenspiel Verein B gegen Verein D aktiv waren. Da der Verein A der Auffassung war, dies sei laut Statuten des BFV nicht erlaubt, wurde um Überprüfung gebeten.
 
Vom Verein A erfolgte, da eine Bearbeitung durch den GSL nicht erkennbar war, eine Erinnerung am 04.12.08, weitere Erinnerung am 05.02.09, am 14.03.09, am 21.03.09, am 27.03.09, am 02.04.09. Der Betroffene teilte zwischenzeitlich am 11.01.09 mit, dass er sich noch nicht gemeldet habe, weil ein Krankheitsfall in der Familie vorliege. Am 07.04.09 teilte er mit, dass er den Vorgang an das KSG weitergeleitet habe.
 
b)  Mit Urteil vom 08.04.09, Protokoll 51, Fall 637 stellte das KSG das Verfahren gegen Verein B ein. In den Gründen wurde mitgeteilt, dass die Anzeige wegen Mitwirkens eines nicht zulässigen Spielers erst am 05.04.09 dem Sportgericht durch den zuständigen Spielleiter übersandt worden sei. Damit sei die Angelegenheit verfristet (§ 35 II RVO).
 
c) Mit Schreiben vom 17.04.09 legte der Verein A gegen dieses Urteil Berufung ein, wies in der Begründung auf die mehrfachen Erinnerungen hin und bat um Aufhebung des Urteils, da die Fristversäumnis ausschließlich in der Verantwortung des Betroffenen lag.
 
d) Mit Urteil vom 02.05.09, Protokoll 48, Fall 264, wies das BSG die eingelegte Berufung des Vereins A als unbegründet zurück. In den Gründen ist das BSG zur Auffassung gelangt, dass tatbestandlich ein unzulässiger Einsatz des Spielers Y vorgelegen hatte und er deshalb nicht spielberechtigt war. Das BSG hat die Berufung u. a. deswegen als unbegründet zurückgewiesen, da es sich bei der Anzeige im Sinne von § 35 II RVO im Hinblick auf die geltende Frist um eine Ausschlussfrist handelt und deshalb das KSG das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Berufung wurde deshalb kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.
 
2. Das BSG hat jedoch in seiner weiteren Begründung ausgeführt, dass nach dortiger Überzeugung und der Wertung der Gesamtumstände ein Verbandsverschulden vorliege. Nach Auffassung des BSG ergab sich während dieses Verfahrens ein hinreichender Verdacht einer sportwidrigen Handlung (§ 34 II RVO), sodass gegen den Betroffenen von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet wurde.
 
3. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Das VSG kommt zu der Überzeugung, dass eine Amtspflichtverletzung nach § 87 RVO gegeben ist, die auch schuldhaft begangen wurde, sodass der Betroffene mit einer Geldstrafe zu belegen war. Im Rahmen des Verfahrens hat das VSG eine Stellungnahme des Bezirksvorsitzenden eingeholt. Von dort wurde mitgeteilt, dass seit mindestens sieben Jahren im Bezirk die Regelung besteht, dass bei einem Spielleiter der unteren Klasse ein Antrag auf Überprüfung der Spielberechtigung gestellt werden muss. Hierbei muss der Anlass, also die fraglichen Spieler, konkret beschrieben sein. Stellt sich dann heraus, dass kein Verstoß vorliegt, wird dies kostenpflichtig dem antragsstellenden Verein mitgeteilt. Aufgrund dieser Information ist das VSG der Auffassung, dass der Betroffene hier auf jeden Fall die Anfrage des Vereins hätte beantworten müssen. Dass er dies über einen Zeitraum von ca. fünf Monaten nicht getan hat, stellt eine sportwidrige Handlung im Sinne des § 87 I RVO dar. Das VSG gelangte zur Auffassung, dass straferhöhend wirken musste, die erheblichen Auswirkungen auf den Verein. Strafmildernd konnte jedoch zugunsten des Betroffenen gewertet werden, dass es persönliche Gründe gab, die dazu führten, dass der Vorgang erst sehr verspätet erledigt wurde. Zugunsten des Betroffenen war auch zu berücksichtigen, dass er schon eine nicht unerhebliche Zeit als Funktionär beim Bayerischen Fußballverband ist und dass er bisher gute Arbeit im Verband geleistet hat und auch sonst keine Beanstandungen zu Lasten des Betroffenen gegeben waren.
 
Unter Berücksichtigung des hier zur Verfügung stehenden Strafrahmens von € 50,00 bis € 5.000,00 gelangte das VSG schlussendlich zur Überzeugung, dass eine Geldstrafe am unteren Bereich, also € 150,00 tat- und schuldangemessen war aber andererseits auch nötig, um dem Betroffenen das Unrecht der Tat nochmals vor Augen zu führen.
 
4. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz.
 

 

Protokoll Nr.:   37 vom 09.06.2009
Besetzung:      Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall:                   65
 
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 02.06.2009, Protokoll 32, Fall 269 
Urteil: 
 I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 02.06.2009 wird zurückgewiesen. 
 
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe
   von € 150,00. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
1. Der Berufungsführer setzte beim Verbandsspiel der A-Klasse Verein A gegen Verein B am 10.05.2009 den Spieler Y ein. Der Spieler war zuvor ohne Freigabe vom Verein C zum Berufungsführer gewechselt. Dabei wurde im Passantrag zunächst angegeben, der Spieler habe am 12.10.2008 sein letztes Spiel für den abgebenden Verein gespielt. Die Passstelle des BFV erteilte daraufhin ein Spielrecht zum 26.04.2009. Nachdem der 1. Vorstand des Berufungsführers erfuhr, dass diese Aussage des Spielers unzutreffend war, ließ er sich vom abgebenden Verein, dessen Fußballabteilungsleiter zuvor noch erklärt hatte, er wisse nicht wann der Spieler letztmals eingesetzt worden war, das Datum des letzten Einsatzes schriftlich bestätigen. Der Verein C teilte mit Schreiben vom 02.05.2009 mit, dass der Spieler sein letztes Spiel am 09.11.2008 für den Verein C gemacht habe. Aufgrund dieser Information beantragte nunmehr der Berufungsführer erneut das Spielrecht für den Spieler und gab dieses Datum als letztes Spiel an. Daraufhin erteilte die Passstelle unter Einzug des alten Spielerpasses ein Spielrecht zum 10.05.2009. Tatsächlich hatte der Spieler Y jedoch am 16.11.2008 nochmals an einem Punktspiel des Verein Z beim Verein T teilgenommen.
 
Der Verein D und der Verein K erstatteten jeweils mit Schreiben vom 15.05.2009 Anzeige wegen des unzulässigen Einsatzes eines Spielers.
Mit Urteil des KSG vom 25.05.2009 wurde der Berufungsführer gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall bestraft. Das Spiel wurde gemäß § 77 Abs. 2 RVO i. V .m. § 40 Abs. 1 SpO mit x:0 für Verein A als verloren und für Verein B als gewonnen gewertet. Die dagegen eingelegte Berufung zum BSG wurde mit Urteil vom 02.06.2009 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 03.06.2009 eingelegte Revision. Der Berufungsführer rügt die Verletzung von § 40 Abs. 6 SpO. Das BSG habe verkannt, dass der Irrtum für den Berufungsführer nicht erkennbar war.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO für die Entscheidung zuständig.
 
Die gemäß § 45 RVO frist- und formgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Sie wird auf die Verletzung von § 40 Abs. 6 SpO gestützt. Vor dem VSG ist die Vertretung durch Rechtsanwälte zulässig (§ 30 RVO).
 
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
 
Das aufgrund falscher Angaben erteilte Spielrecht für den Spieler Y war gemäß § 43 Abs. 9 SpO ungültig. Da die Freigabe durch den Verein C nicht erteilt wurde, konnte das Spielrecht gemäß § 50 Abs. 2 SpO frühestens sechs Monate nach dem letzten Spiel für den Verein C erteilt werden. Das Spielrecht hätte daher frühestens zum 16.05.2009 erteilt werden dürfen. Da der Spieler Y somit trotz eines ungültigen Spielrechts eingesetzt wurde, war gemäß § 40 Abs. 4 SpO grundsätzlich eine Spielwertung vorzunehmen.
 
Zwar sind gemäß § 40 Abs. 6 SpO gewonnene Spiele neu anzusetzen, wenn die Spielerlaubnis für einen eingesetzten Spieler irrtümlich erteilt worden war. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der betroffene Verein den Irrtum nicht hat erkennen können.
 
Das BSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Verein den Irrtum hätte erkennen können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Verein das Wissen seines Spielers unmittelbar zugerechnet werden kann, so dass sich der Irrtum schon deswegen als vermeidbar darstellen würde.
 
Wann der Irrtum für den Verein erkennbar war, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Da die nach § 40 Abs. 4 SpO vorzunehmende Spielwertung grundsätzlich verschuldensunabhängig vorzunehmen ist, stellt § 40 Abs. 6 SpO eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Irrtum immer schon dann vermeidbar war, wenn der Verein nicht alle Schritte unternommen hat, die aufgrund der Umstände angezeigt waren. In diesem Fall muss dann der Verein den Nachweis erbringen, dass sich der Irrtum auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn er alle nahe liegenden Schritte unternommen hätte.
 
Im konkreten Fall durfte sich der Verein aufgrund der vorherigen Umstände nicht mehr alleine auf die Information des abgebenden Vereins verlassen. Dessen Abteilungsleiter hatte auf die erste Anfrage mitgeteilt, dass der Verein den genauen Zeitpunkt des letzten Spiels nicht wisse. Woher nunmehr die positive Kenntnis stammen sollte, wurde vom Berufungsführer nicht hinterfragt. Zudem wäre der Berufungsführer verpflichtet gewesen, kritisch mit dem Spieler Y die Angabe des abgebenden Vereins auf die Richtigkeit zu überprüfen. Hierbei hätte der Spieler nachhaltig befragt werden müssen. Die Tatsache, dass der Spieler dem Verein bereits einmal ein falsches Datum genannt hatte, entledigte den Berufungsführer nicht von der Verpflichtung, bei dem Spieler nochmals konkret nachzufragen. Der Verein musste alle Schritte unternehmen, um die erneute Weitergabe eines falschen Datums zu verhindern. Wäre eine Klärung mit dem Spieler nicht möglich gewesen, hätte der zuständige Spielleiter befragt werden können. Beides hat der Verein nicht ansatzweise getan und wird mit der Revision auch nicht geltend gemacht. Es wird lediglich darauf abgestellt, dass die falschen Angaben vom abgebenden Verein stammten. Der Berufungsführer kann sich seiner Verantwortung für die richtige Antragstellung aber weder dadurch entziehen, dass er den Spieler überhaupt nicht befragt, noch kann er die Verantwortung auf den abgebenden Vereins abwälzen, wenn dessen Abteilungsleiter ihm zuvor mitgeteilt hatte, das Datum nicht genau zu kennen.
 
Aus diesen Gründen war der Irrtum für den Berufungsführer nicht unvermeidbar. Die Spielwertung erfolgte daher zu Recht und war die Revision zurückzuweisen.
 
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO

 

 

Protokoll Nr.: 36 vom 29.05.2009

Besetzung:    Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall:                 64
 
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 23.05.2009, Protokoll 38, Fall 191
 
Urteil: 
 I. Auf die Berufung des Vereins A wird das Urteil des BSG vom 23.05.2009 aufgehoben. Das Verfahren
    wird eingestellt. Das Verbandsspiel Verein B gegen Verein A vom 23.05.2009 wird dem Ausgang nach
     gewertet. 
 
II. Die Kosten der Berufung trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
1. In der 85. Spielminute des Verbandsspiel Verein B gegen Verein A kam es zu einem Zusammenprall zwischen zwei Spielern des Vereins B, bei dem ein Spieler eine stark blutende Platzwunde erlitt. Die Blutung konnte auch nach sechs Minuten Unterbrechung noch nicht endgültig gestoppt werden, so dass ein Rettungsdienst gerufen wurde. Nachdem so die 91. Spielminute erreicht war, kündigte der Schiedsrichter an, dass er beabsichtige, die Zeit der Verletzungsbehandlung nachzuspielen. Beide Spielführer baten daraufhin den Schiedsrichter, von einer Nachspielzeit abzusehen und das Spiel regulär zu beenden. Nachdem unmittelbar nach dem Zusammenprall der Verein A den Ausgleich zum 2:2 erzielt hatte, ließ der Schiedsrichter das Spiel mit einem Anstoß fortsetzen, um es unmittelbar danach abzupfeifen. Der Schiedsrichter meldete den Vorgang. Keiner der beiden Vereine legte Einspruch gegen die Spielwertung ein.
 
Aufgrund der Meldung des Schiedsrichters führte das BSG eine mündliche Verhandlung durch und setzte das Spiel wegen eines Regelverstoßes des Schiedsrichters neu an. Dagegen richtete sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Vereins A.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
 
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
 
3. Die Berufung ist begründet.
 
Der Schiedsrichter hat das Spiel nicht wegen der schweren Verletzung des Spielers oder aufgrund des Wunsches der Spielführer abgebrochen. Dies ergibt sich schon daraus, dass er in seiner Meldung vom 23.05.09 angab, dass das Spiel nach dem Tor fortgesetzt und mit Schlusspfiff beendet wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Spiel mindestens in der 91. Spielminute.
 
Da der Schiedsrichter vor dem Abpfeifen feststellte, dass das Spiel wegen der Verletzungspause sechs Minuten unterbrochen war, hätte er an sich die Zeit nachspielen lassen müssen. Es kann jedoch offen bleiben, ob es sich dabei um einen Regelverstoß handelte. Ein solcher kann nur dann zu einer Neuansetzung führen, wenn ein am Spiel beteiligter Verein gemäß § 38 Abs. 1 RVO Einspruch einlegt. Dabei geht § 38 Abs. 1 RVO als Spezialvorschrift der Meldung gemäß § 36 RVO und der Anzeige gemäß § 35 RVO vor. Der enge Anwendungsbereich des § 38 RVO sowohl hinsichtlich der potentiellen Einspruchsführer, als auch die kurze Einspruchsfrist zeigen, begründen diesen Ausschließlichkeitscharakter des § 38 Abs. 1 RVO.
 
Da ein fristgerechter Einspruch nicht erfolgt ist, war das Urteil des BSG Schwaben wegen des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
 
4. Kosten § 32, 33 RVO

 

 

Protokoll Nr.: 35   vom 28.05.2009           
Besetzung:    Riedmeyer
Fall:                 63
 
 Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 23.05.2009
 
 
Beschluss:  
Die Vollstreckung des Urteils des BSG vom 26.05.09, Protokoll 38, Fall 191 wird vorläufig ausgesetzt.
 
Der zuständige Spielleiter wird gebeten das Spiel vom 28.06.2009 abzusetzen und mit der Neuansetzung bis zur Endentscheidung abzuwarten.   
Gründe:
Die Vollstreckung des Urteils war von Amts wegen auszusetzen, weil der Verein B  fristgerecht Berufung gegen das Urteil eingelegt hat. Die darin erhobene Rüge des fehlenden Einspruchs der beteiligten Vereine gibt Anlass die Entscheidung grundlegend zu überprüfen. Die Durchführung des neu angesetzten Spiels und die mögliche spätere Annullierung würden dem sportlichen Gedanken widersprechen. 
 
 

 

Protokoll Nr.: 34   vom 26.05.2009           
Besetzung:    Beierlein, Frey, Höhne
Fall:                 62 
 
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 19.04.2009  
 
Beschluss:
 
        Hinsichtlich der gesamten Vorfälle beim Spiel Verein A gegen Verein B vom 19.04.2009 wird das Verfahren
        insgesamt vom Verbands-Sportgericht übernommen.  
 
Gründe:
Wegen des Sachzusammenhangs (gemäß § 20 Abs. 3 RVO) ist das Verfahren insgesamt durch das Verbands-Sportgericht zu behandeln.

 

 

Protokoll Nr.:  33   vom 25.05.2009   
Besetzung:     Beierlein, Schreckenbauer, Frey  
Fall:                  61 
 
Berufung Verein A gegen das Urteil des BSG vom 14.05.2009, Protokoll 29, Fall 251 
 
Urteil:
 I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 14.05.2009, Protokoll 29, Fall 251 wird
   zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von
   100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
 
1. Das Spiel zwischen Verein A gegen Verein B ist am 10.04.2009 in der 85. Spielminute beim Stand von 4:1 für die Heimmannschaft vom amtierenden SR abgebrochen worden. Der SR hatte gerade einen FaD für einen Spieler des FC Vereins B ausgesprochen, als es im Rahmen dieses Feldverweises zu Protesten von Verein B Spielern kam, die letztendlich zu einer Gelb-Roten-Karte für einen Spieler des Vereins B führte. Während der Behandlung des verletzen Spielers soll es zwischen dem Trainer des Verein A der auf dem Spielfeld war und einem Spieler der Gastmannschaft zu Unsportlichkeiten/Tätlichkeiten gekommen sein. Aus dem SR-Bericht ergibt sich jedoch nicht, dass tatsächlich eine Tätlichkeit vorlag, insoweit gehen die Aussagen der Beteiligten auseinander. Aus dem SR-Bericht ergibt sich ebenfalls, dass Spieler des Vereins B dem SR-Gespann angedroht haben sollen, den Platz zu verlassen, wenn die behaupteten Tätlichkeiten nicht geahndet werden würden. Daraufhin sollen mehrere Spieler des Vereins B, hierunter auch die des Feldes Verwiesenen, den Platz verlassen haben und in Richtung Kabine gegangen sein. Weiterhin ergibt sich aus dem Bericht, dass der Spielertrainer des Vereins B Herr X dem Gespann mehrmals auf äußerst aggressive Art und Weise mit einem Spielabbruch gedroht habe, falls er nichts gegen den Trainer des Vereins A unternehmen würde.
 
Dabei soll er wild gestikulierend vor dem SR gestanden haben und bei seiner verbalen Kritik auch die Faust geballt haben. Der Vorfall soll ca. drei bis vier Minute gedauert haben, ein körperlicher Angriff auf das SR-Gespann fand zu keiner Zeit statt. 
 
Letztendlich war der SR der Auffassung, dass an eine reguläre und vernünftige Spielfortführung nicht zu denken war, da die Spieler den Platz verlassen hatten. Der SR entschied sich nach Rücksprache mit seinen Assistenten dazu, dass Spiel in der 89. Spielminute beim Stand von 4:1 für Verein A abzubrechen. In seiner Stellungnahme bestätigt der SR nochmals, dass es während der gesamten Handlungen zu keinen Handgreiflichkeiten bzw. Übergriffen auf das SR-Team kam. Auch im Kabinengang wurden beide Mannschaften von den Ordnern des Vereins A von der SR-Kabine ferngehalten.
 
2. Das BSG hat mit Urteil vom 14.05.2009 entschieden, dass das Spiel Verein A - Verein B nicht zu werten ist und vom Spielleiter neu anzusetzen ist.
 
3. Gegen dieses Urteil hat der Verein A mit Schreiben vom 15.05.2009 Berufung eingelegt und die Berufung mit weiteren Schriftsätzen vom 18.05.2009 sowie 20.05.2009 umfassend begründet. Im Schreiben vom 18.05.2009 beantragt der Verein A das ausgetragene Verbandsspiel entsprechend dem Spielstand zum Zeitpunkt des Spielabbruchs zu werten.
 
4. Das VSG ist für die Entscheidung über die Berufung zuständig. 
 
5. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 I 2, III RVO eingelegt.
 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
 
Das VSG ist der Überzeugung, dass der verfügte Spielabbruch nicht gerechtfertigt war, da die Voraussetzungen des § 39 SpO nicht vorlagen, so dass die Entscheidung des Erstgerichts, das Spiel neu anzusetzen nicht zu beanstanden ist.
 
Voraussetzung für einen Spielabbruch ist nach § 39 I SPO, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Spiels wegen ernsthafter Störung nicht mehr gewährleistet ist. Dabei ist nach dem Willen des Gesetzes eine ernsthafte Störung immer dann gegeben, wenn neben hier nicht einschlägigen Fällen des § 39 I a bis c SpO aufgrund allgemeiner Widersetzlichkeit von Spielern oder Zuschauern mögliche Angriffe oder Ausschreitungen zu befürchten sind, § 39 I d SpO.
 
Der vorliegend festgestellte Sachverhalt erfüllt hingegen diese Voraussetzungen nicht.
 
Das Erstgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die angebliche Weigerung von mehreren Spielern, egal ob nun vier, fünf oder sechs, des Vereins B das Spiel fortzusetzen, nicht die tatbestandsmäßige allgemeine Widersetzlichkeit von Spielern oder Zuschauern erfüllt. Das Erstgericht hat richtigerweise festgestellt, dass die Weigerung des Weiterspielens zwar eine Widersetzlichkeit in sich darstellt, doch fehlt es insbesondere daran, dass diese Widersetzlichkeit Angriffe oder insbesondere Ausschreitungen nach sich gezogen hätten.
 
Der Berufungsführer stellt in seiner umfassenden Berufungsbegründung vom 20.05.2009 insbesondere darauf ab, dass die Widersetzlichkeit in dem aggressiven Verhalten des Gäste-Trainers Y zu sehen sei. Der Berufungsführer geht selbst - hypothetisch - davon aus, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt entwickelten Konfliktsituation/Hitzigkeit eine ordnungsgemäße Fortsetzung nicht zu erwarten gewesen wäre. Insoweit hat er jedoch keinen Beweis angetreten.
 
Das VSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus (siehe Grundsatzentscheidung vom 04.03.1997, bs Nr. 11/1997), dass der Spielabbruch nur ultima ratio ist, also das letzte Mittel bleiben muss. Dass hier eine vom § 39 SpO vorausgesetzte ernsthafte Störung vorliegen sollte, aufgrund derer die weitere ordnungsgemäße Durchführung des Spiels nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
 
Darüber hinaus ergibt sich aus der ergänzenden, im Berufungsverfahren vom VSG eingeholten Zeugenaussage des Beobachters, dass wohl die Stimmung aggressiv war, der Vorfall jedoch max. drei bis vier Minuten gedauert habe. Der Aktenvermerk der Zeugenaussage, der dem Verein A auch übersandt wurde, enthält auch keine Ausführungen darüber, ob Angriffe oder Ausschreitungen zu befürchten gewesen wären. Für das VSG stellt sich der Sachverhalt somit dar, dass der amtierende SR nicht alle erdenklichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um das Spiel fortzusetzen.
 
6. Zusammenfassend kommt damit das VSG zu dem Ergebnis, dass das Urteil des BSG nicht zu beanstanden ist und die Spiel-Neuansetzung den gesetzlichen Voraussetzungen des § 39 SpO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VSG entspricht. Der Spielabbruch war deshalb nicht gerechtfertigt, das Spiel war neu anzusetzen und die Berufung letztendlich als kostenfällig unbegründet zurückzuweisen.

 

 

Protokoll Nr.: 32   vom 20.05.2009           
Besetzung:    Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall:                 60 
 
Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 30.04.2009, Protokoll 27, Fall 229 
 
Urteil:
  I. Auf die Revision des Vereins A wird das Urteil des BSG vom 30.04.09, Protokoll 27, Fall 229
    aufgehoben.
 
II. Das Spiel Verein A - Verein B ist vom zuständigen Spielleiter neu anzusetzen.
 
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
 
1. Beim Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 05.04.2009 verletzte sich in der 29. Minute beim Stand von 0:0 ein Spieler des Vereins A schwer, er wurde auf dem Platz notärztlich behandelt und konnte erst nach etwa einer halben Stunde abtransportiert werden. Unter dem Eindruck der Verletzung ("weghängendes Schienbein", "laute Schreie") sahen sich die Spieler des Vereins A außerstande, die Begegnung fortzuführen. Daraufhin brach der SR das Spiel ab. Das KSG entschied auf Neuansetzung (Urteil vom 10.04.2009 Prot. 25 Fall 299). Auf Berufung des Vereins B entschied das BSG auf Aufhebung des Ersturteils und Spielwertung zu Lasten des Vereins A. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Vereins A.
 
2. Die Revision ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt gemäß § 45 Abs. 2 RVO, schlüssig gerügt wurde die fehlerhafte Anwendung des § 40 Abs.1 SpO. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. f RVO.
 
3. Die Revision ist auch begründet. Der Spielabbruch war nicht im Sinne des § 40 Abs.1 SpO durch den Verein A verschuldet. Es ist dagegen davon auszugehen, dass durch die äußerst schwerwiegende Verletzung des Spielers eine ernsthafte Störung ausgelöst wurde und eine ordnungsgemäße Weiterführung der Partie nicht mehr gewährleistet war. Damit war gemäß § 39 Abs.1 SpO der Spielabbruch gerechtfertigt und das Spiel neu anzusetzen. Zwar kann allein eine schwere Verletzung eines Mitspielers einen Spielabbruch noch nicht tragen. Es sind jedoch die Gesamtumstände danach zu würdigen, inwieweit sie geeignet waren, eine so hohe Schockwirkung bei den Mitspielern herbeizuführen, dass die Spielfortführung unzumutbar war. Nach der unbestrittenen Tatsachenfeststellung, an die das Revisionsgericht gemäß § 45 Abs.1 RVO gebunden ist, lag nicht nur eine Beinfraktur vor, es war ein "weghängendes Schienbein" zu sehen, der Spieler schrie lang anhaltend laut, die Notversorgung auf dem Platz nahm insgesamt etwa eine halbe Stunde in Anspruch. Es ist glaubwürdig, dass diese Gesamtumstände die Mitspieler schwerst beeindruckten und ihnen ein Weiterspielen nicht mehr zugemutet werden konnte. Das Spiel ist daher vom Spieleiter neu anzusetzen.
 
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO.
 
 

 

Protokoll Nr.: 31   vom 18.05.2009           
Besetzung:    Beierlein, Höhne, Krause  
Fall:                 59 
 
Berufung Verein A gegen das Urteil des BSG vom 13.05.2009 Protokoll 23, Fall 166  
 
Urteil:
  I. Das Urteil des BSG vom 13.05.09 (Prot. 23, Fall 166) wird aufgehoben.
 
 II. Das Ligaspiel der Frauen zwischen Verein A und Verein B vom 03.05.09 wird für Verein B mit x:0
    Toren als verloren und für Verein A als gewonnen gewertet.
 
III. Der Verein B wird wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in
    Höhe von 100,00 € belegt.
 
IV. Der Verantwortliche des Vereins B, Herr Y, wird wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten
     Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 € belegt.
 
V. Die Kosten des Verfahrens trägt der Bayerische Fußball-Verband. Außergerichtliche Kosten werden
     nicht erstattet. 
Gründe:
 
1.  Im Verbandsspiel Verein A  - Verein B am 03.05.2009 hat beim Verein B die Spielerin X mitgewirkt. Bei der genannten Spielerin handelt es sich um eine B-Juniorin, die bereits am Freitag beim Verbandsspiel Verein A - Verein B am 01.05.2009 eingesetzt wurde. Verantwortlich für die Mannschaft war der Trainer Y.
 
Gegen die Wertung des Spiels vom 03.05.2009 hat der Verein A Anzeige gemäß § 35 RVO wegen Einsatz einer nicht berechtigten Spielerin beim zuständigen BSG gestellt und diese gleichzeitig mit Schreiben ohne Datum, eingegangen am 07.05.2009 begründet. Das BSG hat mit der Entscheidung vom 13.05.2009 den Einspruch gegen die Spielwertung als unzulässig verworfen und das Spiel neu angesetzt. Hiergegen hat der Verein A mit Schreiben vom 18.05.2009 Berufung gegen die vorgenannte Entscheidung eingelegt und gleichzeitig begründet.
 
2. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig und in der Sache begründet.
 
3. Demnach war das Urteil aufzuheben und das Verbandsspiel mit x:0 Toren für den Verein B als verloren zu werten sowie für Verein A als gewonnen, da der Einsatz der Spielerin X gemäß § 27 VIII JO unzulässig war.
 
In dieser Vorschrift ist eindeutig geregelt, dass für den älteren B-Juniorinnen-Jahrgang das Spielwochenende Freitag mit Sonntag umfasst und die Spielerin Angelina Schmidt am Freitag, den 01.05.2009 bereits in der Frauenmannschaft gespielt hat.
Damit liegt ein unzulässiger Einsatz der Spielerin vor, der auch nicht gemäß § 40 IV SpO geheilt werden kann. Das Erstgericht hat zutreffend festgestellt, dass hier auch eine dem Verband zuzurechnende falsche Auskunft vorliegt, die durch den Spielleiter im Wesentlichen bestätigt wurde. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Spielleiter entsprechend der Rechtsprechung des VSG für die Auskunft zuständig war, da gemäß § 40 IV SpO neben der dem Verband zuzurechnenden Auskunft, also kumulativ auch erforderlich ist, dass deren Unrichtigkeit für den Verein nicht erkennbar ist.
 
Die Regelung in § 27 VIII JO ist aber klar und unmissverständlich. Dort ist eindeutig geregelt, dass das Spielwochenende den Freitag mit Sonntag umfasst und an diesem Wochenende nur ein einmaliger Einsatz zulässig ist.
 
Dementsprechend geht das VSG davon aus, dass für den betroffenen Verein erkennbar war, dass die Spielerin X nicht hätte eingesetzt werden dürfen.
 
Dementsprechend nach war das Urteil aufzuheben und das Verbandsspiel mit x:0 Toren für den Verein B als verloren zu werten sowie für Verein A als gewonnen gemäß § 77 I RVO.
 
Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der erteilten Auskunft des Spielleiters ist davon auszugehen, dass ein leichter Fall vorliegt. Dementsprechend war eine Geldstrafe gemäß § 77 I 1 RVO in Höhe von € 50,00 sowie gemäß § 77 I 3 RVO von weiteren € 50,00, somit € 100,00 zu bestrafen. Von einem Punktabzug konnte dementsprechend abgesehen werden.
 
Der verantwortliche Trainer Y, der dem VSG als solcher mitgeteilt wurde, musste als Verantwortlicher mit der Mindeststrafe in Höhe von € 50,00 belegt werden, da die Spielerin unzulässig eingesetzt wurde und dies von ihm zu vertreten war. Aufgrund der ausgeführten besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist auch hier von einer Mindeststrafe auszugehen.
 

Der Verband hat die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 32, 33 RVO aufgrund der besonderen Umstände des Falles zu tragen.

 

 

 

Protokoll Nr.: 31   vom 18.05.2009           
Besetzung:    Riedmeyer, Beierlein, Frey, Schreckenbauer, Höhne, Krause  
Fall:                 58
 
Antrag des Verbandspräsidenten vom 08.05.2009 auf Auslegung des § 16 Abs. 3 a) SpO
 
 
Urteil:
 I. § 16 Abs. 3 a) SpO ist dahingehend auszulegen, dass im Falle des Ausscheidens der Vereine die an
    Rang 1 oder Rang 2 stehen durch einen Wechsel in einen anderen Bezirk, die jeweils nächstplatzierten
    Vereine an deren Stelle treten.
 
II. Kosten werden keine erhoben.
 Gründe:
 
1. Mit Schreiben vom 08.05.2009 stellte der Verbandspräsident an das VSG den Antrag, § 16 Abs. 3 SpO verbindlich auszulegen.
 
Das VSG holte eine Stellungnahme des Verbandsspielausschusses ein, der das für den Spielbetrieb zuständige Organ des BFV ist. Der VSpA ist der Ansicht, die Aufstiegsberechtigung und die Teilnahme an Relegationsspielen soll auf den Wortlaut des § 16 Abs. 1 SpO beschränkt werden und führt zur Begründung an, dass es unbillig wäre, wenn z.B. ein vierplatzierter Verein mit einem zweitplatzierten Verein aus den anderen Ligen um einen Aufstiegsplatz eine Relegationsrunde spielen müsste.
 
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 2 RVO.
 
3. § 16 Abs. 3 a) SpO ist wie im Tenor auszulegen. Dies ergibt sich aus folgendem:
 
Der Wortlaut der Bestimmung lautet:
 
"Steht der Verein in dem Bezirk in dem er vor dem Wechsel gespielt hat auf einem Auf- oder Abstiegsplatz, wird er im neuen Bezirk in der Klasse eingegliedert, in welcher er im bisherigen Bezirk nach vollzogenem Auf- bzw. Abstieg gespielt hätte. Im bisherigen Bezirk nimmt den Aufstiegsplatz der nächstplatzierte Verein ein. Der Platz des Absteigers wird durch vermehrten Aufstieg bis zur festgelegten Soll-Zahl aufgefüllt."
 
Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass der nächstplatzierte Verein den Aufstiegsplatz einnehmen soll, wenn der davor stehende Verein den Bezirk verlässt. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Tabellenplatz, den der nächstplatzierte Verein mindestens einnehmen müsste, sieht die Vorschrift nicht vor. Die Auslegung nach dem Wortlaut führt daher zu dem Ergebnis, dass jeweils der nächstplatzierte Verein die Rechte des ausgeschiedenen Vereins wahrnehmen kann, unabhängig von seinem eigenen Tabellenplatz
 
Die systematische Auslegung der gesamten Vorschrift erbringt kein abweichendes Ergebnis.
 
Zwar lautet der Wortlaut des § 16 Abs. 1 SpO: "Meister haben grundsätzlich Aufstiegsrecht. Macht der Meister davon keinen Gebrauch, kann der Tabellenzweite an seine Stelle treten. Der Tabellendritte tritt dann in die Rechte des Tabellenzweiten ein." Hieraus könnte dem Wortlaut nach geschlossen werden, dass nur dem Vizemeister ein Aufstiegsrecht zukommen kann. Ob dies so ist, braucht hier nicht entscheiden zu werden, weil jedenfalls im Verhältnis zu § 16 Abs. 3 hieraus kein Gegensatz hergeleitet werden kann. Beide Absätze regeln unterschiedliche Fallgestaltungen. Während im Fall des Abs. 1 der Meister in der unteren Klasse bleibt, scheiden im Fall des Abs. 3 die in der Tabelle besser platzierten Vereine aus dem Spielbetrieb des Bezirks aus. Während somit im Fall des Abs. 1 spielstärkere Mannschaften in der unteren Klasse verbleiben und somit die höhere Klasse schwächere Mannschaften aufnehmen muss, als in der unteren Klasse spielen, treten im Fall des Abs. 3 immer noch die spielstärksten der im Bezirk verbleibenden Mannschaften aus der unteren Klasse den Weg nach oben an. In der unteren Klasse verbleiben damit nur schwächere Mannschaften, als in der höheren Klasse spielen. Damit gerät auch der Wettbewerbscharakter, der der Spielordnung zugrunde liegt, nicht aus dem Gleichgewicht.
 
Gibt es keinen systematischen Bruch innerhalb der Vorschrift und ist der Wettbewerbscharakter der Spielordnung nicht tangiert, gibt es keinen Anlass, von der Auslegung nach dem Wortlaut abzuweichen. Zumal die Auslegung dem Wortlaut nach aus der Sicht der Vereine, die nur gelegentlich die Spielordnung heranziehen, am einfachsten nachzuvollziehen ist.
 
Auch die Stellungnahme des Verbandsspielausschusses, der als zuständiges Verbandsorgan für Fragen des Spielbetriebs angehört wurde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar ist es richtig, das in dem hier zu entscheidenden Fall ein Tabellenvierter genauso behandelt wird, wie ein Tabellenzweiter der parallelen anderen Ligen, was auf den ersten Blick ungerecht erscheinen könnte. Tatsächlich ist es aber der beste oder zweitbeste Verein, der in der Liga verblieben ist, der er angehörte. Sein Vorteil beruht darauf, dass zwei oder mehr stärkere Vereine, den Spielbetrieb in diesem Bezirk verlassen werden. Da ein Vergleich nur mit den Vereinen stattfinden kann, die auch im Bezirk verbleiben, ist die sportliche Leistung des Dritt- oder Viertplatzierten im Wettbewerb mit den im Bezirk verbleibenden Vereinen entsprechend dem Meister oder Zweitplatzierten der parallelen Ligen einzuschätzen, bei denen keine besser platzierten die Gruppe verlassen.
 
Kosten werden keine erhoben, § 33 Abs.  4 RVO

 

 

Protokoll Nr.: 30   vom 30.04.2009           
Besetzung:    Riedmeyer
Fall:                 57 
 
Beschwerde des Vereins A gegen die Anordnung der vorläufigen Aussetzung durch das Verbandspräsidium vom 27.04.2009
 
Beschluss:
 I. Die Beschwerde wird verworfen
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50 sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von € 200 trägt der
   Verein A.  
Gründe:
 
1. Mit E-Mail vom 24.04.2009 verlegte der Bezirksspielleiter Niederbayern das Endspiel um den Niederbayerischen Toto-Pokal vom 28.04.2009 auf den 06.05.2009. Mit Schreiben vom 27.04.2009 legte der Beschwerdeführer gegen die Verlegung Beschwerde zum Verbands-Spielausschuss ein, der mit Bescheid vom 27.04.2009 stattgegeben wurde. Gegen diese Entscheidung des Verbands-Spielausschusses legte wiederum der Endspielgegner Beschwerde zum Verbands-Präsidium ein und beantragte die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung. Der Verbandspräsident setzte mit Zustimmung des Präsidiums die Vollstreckung der Entscheidung des Verbands-Spielausschusses aus und das Endspiel vorläufig ab. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.04.2009 Beschwerde zum VSG ein.
 
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 1 e) RVO.
 
3. Die Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Aussetzung der Vollstreckung ist unzulässig.
 
Zwar können gemäß § 4 Abs. 1 RVO die Entscheidungen des Verbands-Präsidiums und des Verbands-Vorstandes auf Antrag eines Betroffenen vom Verbands-Sportgericht überprüft werden. Dies gilt jedoch nur für abschließende Entscheidungen. Der Beschluss über die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung ist gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 RVO nicht anfechtbar. Die letztgenannte Vorschrift geht dabei als Spezialvorschrift für die Vollstreckung einer nicht rechtskräftigen Entscheidung der allgemeinen Vorschrift des § 4 Abs. 1 RVO vor.
 
Nachdem der Beschwerdeführer trotz des rechtlichen Hinweises auf die sich aus der RVO ergebenden Rechtslage seine Beschwerde nicht zurückgenommen hat, musste die Beschwerde als unzulässig verworfen werden.
 
4. Kostenentscheidung: §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7, 13 d FO.
Protokoll Nr.: 29   vom 28.04.2009
Besetzung:    Riedmeyer
Fall:                 56
 
Beschwerde des Vereins A gegen die Entscheidung der Passabteilung  
 
Beschluss:  
 I. Das Verfahren wird eingestellt.
 
II. Kosten werden keine erhoben. 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 26.04.2009 hat der Verein A seine Beschwerde gegen die Entscheidung der Passabteilung hinsichtlich de Spielrechtserteilung für den Spieler X zurückgenommen.
 
Ohne eine Rücknahme hätte das Verbands-Sportgericht in eine umfangreiche, mit erheblichen Kosten verbundene Beweisaufnahme durchführen müssen, bei der auch Zeugen aus der Tschechischen Republik geladen worden wären. Mit der Rücknahme hat der Verein die zu erwartenden außergewöhnlich hohen Kosten vermieden, die bei einer Abweisung der Beschwerde zwar den Verein, bei einem erfolgreichen Ausgang jedoch den BFV getroffen hätten. Daher hat das Verbands-Sportgericht entschieden, ausnahmsweise keine Kosten für das bisherige Verfahren zu erheben (§ 33 Abs. 3 RVO).

 

 

Protokoll Nr.:  28 vom 21.04.2009
Besetzung:  Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall:  55
 
Antrag des Verein A auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verbunden mit Revision gegen das Urteil des BSG  
 
Urteil: 
 I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird abgelehnt.
 
II. Die Verfahrenskosten in Höhe von 50,00 € trägt der Verein A. 
Gründe:
 
1. Das BSG hat mit Urteil vom 23.12.2008 die Berufung des Verein A gegen das Urteil des KSG als unzulässig verworfen, die Entscheidung wurde am selben Tag im Internet veröffentlicht. Mit Schreiben vom 25.03.2009 hat der Verein A Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt verbunden mit Revision gegen dieses Urteil.
 
2. Die Wiedereinsetzung wurde entsprechend § 28 Abs. 3 Satz 1 RVO beim BSG beantragt, der Antrag wurde dem nach § 28 Abs. 4 RVO i. V. m. § 20 Abs. 1 Lit. f RVO für die Entscheidung zuständigen Verbandssportgericht zugeleitet.
 
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil die nach § 28 Abs. 1 RVO erforderlichen Voraussetzungen nicht  gegeben sind. Es wird zwingend gefordert, dass die Rechtsmittelfrist "ohne Verschulden" des Antragstellers versäumt wurde. Dem Verein A ist aber zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Soweit er sich auf fehlende Kenntnisse über das sportgerichtliche Verfahren beruft, kann dies den Schuldvorwurf nicht ausschließen. Fahrlässig handelt nach § 62 Abs. 4 RVO, wer die ihm zuzumutende Sorgfalt außer Acht lässt. Es ist jedem Verein zumutbar, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Das Verhalten seiner Vertreter muss sich der Verein zurechnen lassen, er kann sich nicht auf deren Fehler berufen.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Nr. 13 d FO. 
 
 
Protokoll: 28 vom 21.04.09
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 54
 
 
Urteil:
 
               I. Herr Z wird gemäß § 87 RVO wegen Amtspflichtverletzung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00
                  belegt.
 
             II. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
 
            III. Herr Z trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, im Übrigen trägt sie der BFV. Außergerichtliche Kosten
                werden nicht erstattet.
 
 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 12.11.2008 wurde durch den Verein A Anzeige gegen das Mitglied des Gruppenschiedsrichterausschusses, Herrn Z mit folgendem Inhalt erstattet:  
  1. Am 25.08.2008 um 02:50 hat Z den Schiedsrichterbeobachter der Gruppe eine Email geschickt. In dieser Email fragte er den Beobachter, was er der Schiedsrichterin gegeben habe bei der Bewertung des BOL-Spiels. Er teilte im Weiteren mit, dass er um die 8,5 gedacht habe und u. a., dass dieser ihn zurückrufen solle. Bei der zu bewertenden Schiedsrichterin handelte es sich um eine privat und im Schiedsrichterbereich mit Herrn Z befreundete Frau. 

     b.   Für das Spiel am 18.05.2008, welches der SR Y leitete, wurde durch Herrn Z als verantwortlicher 

           Funktionär des GSA für das Beobachtungswesen Herr A zur Spielbeobachtung eingeteilt. Der erstellte

          Bogen tauchte anschließend in den Ergebnislisten nicht mehr auf. Das 6. Beobachtungsergebnis wurde mit 

         45 angegeben. Dies entsprach nicht dem offiziellen Ergebnis aus diesem Spiel. Der SR Y ist dann im

         "Ranking" entsprechend zurückgefallen. Herrn Z wurde vorgeworfen, die Note 45 willkürlich eingesetzt zu

         haben. 

  1. Am 20.10.2008 hat Herr Z an den SR Y eine Email mit dem Inhalt verfasst, "Hallo, dieser Bogen wurde dir am 23.09.2008 um 22:21 Uhr weitergeleitet. Wieso wird das Gegenteil von dir behauptet??? Bitte in Zukunft solche Unterstellungen unterlassen, wenn dir was geschickt wird. Mit freundlichen Grüßen  Schiedsrichter-Vereinigung Herr Z  BEOBACHTUNGSWESEN".
 
1. Das VSG hat Stellungnahmen hierzu angefordert. Auch der Betroffene gab eine Stellungnahme ab. Seitens der Schiedsrichtergruppe München wurde durch Herrn KSO mit Schreiben vom 09.03.2009 Stellung genommen.
 
2. Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.
 
3. Der Betroffene Z ist wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 87 RVO im Fall 1. zu verurteilen.
 
Zur Überzeugung des VSG steht fest, dass der für das Beobachtungswesen zuständige Mitarbeiter der Schiedsrichtergruppe durch die eingeräumten Gespräche  bereits nach dem Spiel und den Inhalt der Emails versucht hat, Einfluss auf die Benotung der ihm bekannten Schiedsrichterin zu nehmen. Die Bewertung ist für den SR von großem Interesse, da durch die Bewertung seine "Platzierung" festgelegt wird und damit auch über den Aufstieg und Abstieg entschieden werden kann.
 
Als zuständiger Funktionär hat Herr Z auf den Beobachter durch die intensive Nachfrage nach der Bewertung, die aufgrund des gewählten Wortlauts eine höhere Bewertung verlangt, versucht Einfluss zu nehmen. Es blieb beim Versuch, da die Bewertung bereits abgegeben war und der zuständige Beobachter sich hiervon letztlich nicht beirren ließ.
 
Es ist ein nicht hinzunehmender Umstand, wenn Verbandsfunktionäre, die für das Verfahren zuständig sind, aus rein privatem Interesse heraus Einfluss auf die Bewertung nehmen.
 
In Anbetracht all der Umstände erscheint dem VSG eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 tat- und schuldangemessen.
 
Im Übrigen war das Verfahren einzustellen.
 
Soweit Herrn Z zur Last lag, einen Beobachtungsbogen betreffend den SR Y nicht weitergeleitet zu haben, so war das Verfahren hier einzustellen.
 
Aufgrund der Stellungnahme des KSO steht fest, dass ein Beobachtungsbogen für SR Y durch den Beobachter A mit einer Note von 49 Punkten vorgelegt wurde. Nachdem kein Beobachtungsauftrag für den Beobachter A nachgewiesenerweise erteilt wurde, wurde seitens des GSA die Wertung des Bogens abgelehnt.
 
Ein strafwürdiges Verhalten ist hierin nicht zu erkennen.
 
Darüber hinaus handelt es sich bei den dem KSO zugesandten Listen mit den Beobachtungsergebnissen der Saison 2007/2008 nicht um die offiziellen Beobachtungslisten des GSA. Die Listen stellen nach Auskunft des KSO mit den Beobachtungsnoten nur ein Hilfsmittel für den Ausschuss bei der Schiedsrichterqualifikation für das neue Spieljahr sowohl für den Aufstieg, als auch den Abstieg dar. Die endgültige Qualifikation wird aber nicht nur anhand der Listen mit den Beobachtungsbogen, sondern nach Auskunft des KSO auch an weiteren Kriterien gemessen.
 
Ein strafwürdiges Verhalten liegt daher nicht vor. Das Verfahren war einzustellen.
 
Soweit Herr Z eine weitere Unsportlichkeit im Email vom 20.10.2008 vorgeworfen wurde, war auch dieses Verfahren einzustellen.
 
Eine Unsportlichkeit oder gar eine Bedrohung ist in dem Email nicht zu erkennen, welches dahingehend lautet, dass der Bogen dem SR am 23.09.2008 um 22:21 Uhr zugeleitet wurde und der Betroffene nicht verstehe, warum von diesem das Gegenteil behauptet werde. Er solle bitte in Zukunft solche Unterstellungen unterlassen.
 
Auch nach Ansicht des VSG könnte der Inhalt wohlwollender formuliert werden. Die Schwelle zur Unsportlichkeit oder gar zur Nötigung ist im vorliegenden Fall aber nicht erreicht. Dementsprechend war auch dieses Verfahren einzustellen.
 

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33

 

 

Protokoll: 28 vom 21.04.2009
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Krause,
Fall: 53 
 
Verfahren gegen den stellvertretenden SR-Obmann der SG-Gruppe Herrn Z 
 
Urteil:    
 I.         Das Verfahren wird eingestellt.
 
II.         Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
 
1. Dem Betroffenen lag zur Last, sich während der SR-Sitzung gegenüber dem Anzeigeerstatter unsportlich verhalten zu haben.
 
SR Herr Y erstattete mit Schreiben vom 07.03.2009 Anzeige beim Sportgericht. Er gab an, dass der Betroffene nach seiner Wortmeldung direkt auf ihn zu rannte, mit drohender Haltung kurz vor ihm stehen blieb und ihm lautstark mitteilte, dass er hier unerwünscht sei.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung zuständig.
 
3.  Das Verfahren gegen den stellvertretenden SRO Herrn Z war jedoch mangels Tatnachweises einzustellen. Zur Überzeugung des Sportgerichts steht fest, dass der Betroffene während der SR-Sitzung auf den Anzeigeerstatter zulief und diesem unmissverständlich und laut ins Gesicht sagte, dass er hier unerwünscht sei. Dies räumte der Betroffene in seiner Stellungnahme selbst ein. Die Zeugen A und B bestätigten, dass vom Betroffenen keine beleidigenden Äußerungen getätigt wurden. Ferner führte der Zeuge B aus, dass der Betroffene in ausreichendem Abstand vor dem Anzeigeerstatter stehen blieb und die gesamte verbale Auseinandersetzung eine sehr kurze Begebenheit war, die nach einem kurzen Aufruf zur Ruhe durch den Herrn B auch beendet wurde. Weiter wurde durch die Zeugen A und B glaubhaft angegeben, dass der Anzeigeerstatter mehrmals alte Geschehnisse aus dem Jahr 2006 und 2007 erwähnte und damit eine emotionale Erregung des Betroffenen hervorrief bzw. diesen dadurch wissentlich provozierte. Dies erfolgte obwohl der Herr B dem Anzeigeerstatter bereits entgegnete, dass ihn dies nichts angehe und er die Vergangenheit ruhen lassen solle. Das Vortatverhalten des Anzeigeerstatters führt dazu, dass das Verhalten des Betroffenen noch nicht die Schwelle des strafbaren unsportlichen Verhaltens überschritten hat, so dass das Verfahren gegen ihn einzustellen war.
  
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO.   
 
 
Protokoll Nr.: 27   vom 09.04.2009
Besetzung:     Beierlein, Frey, Krause
Fall:     52     
  
Berufung des Verein A gegen das Urteil des BSG 02.04.2009, Protokoll 22, Fall 185 
 
Urteil:
 I. Auf die Berufung des Vereins A wird das Urteil des BSG aufgehoben und das Verfahren gegen den
   Spieler V. eingestellt. 
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. 
Gründe:
 
1. Im Spiel Verein B gegen Verein A am 28.03.2009 wurde der Spieler Z mit der Roten Karte des Feldes verwiesen. Mit obigem Urteil wurde der Spieler V. gesperrt.
 
2. Mit Schreiben vom 07.04.2009 legte der Verein A gegen das Urteil des BSG Berufung ein und machte insbesondere geltend, dass der Spieler V. keine Rote Karte erhalten hat und zum Zeitpunkt, als die Rote Karte erteilt worden ist, nicht auf dem Spielfeld war.  
 
3. Das VSG ist gem. § 20 I d) RVO zuständig.
 
4. Die fristgerecht eingelegte Berufung war zulässig und erwies sich auch in der Sache als begründet.
 
Nach Auskunft des BSG wurde im Urteilstext aus Versehen der Spieler V eingetragen. Tatsächlich hat der Spieler Z. die Rote Karte erhalten. Das Urteil war daher aufzuheben.
 
5. Kostenentscheidung: §§ 32,33 RVO 
 
 
Protokoll-Nr. 26 vom 17.03.09
Besetzung: Beierlein, Höhne, Schreckenbauer
 Fall: 51
 
Verfahren gegen JGSL Herr A 
 
Urteil: 
I. JGSL A erhält einen Verweis.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € trägt JGSL A.
Gründe:
 
1. Am 14.11.2008 und am 15.11.2008 gingen JGSL A Meldungen zu über eine Nichtantretung (D-Junioren), einen Spielabbruch wegen Dunkelheit (A-Junioren) sowie einen Platzverweis (C-Junioren). Diese Meldungen wurden dem zuständigen BJSG nicht weitergeleitet. Erst auf Nachfrage des Sportgerichtsvorsitzenden übermittelte JGSL A die Meldungen am 21.1.2009 dem Sportgericht. Am 6.2.2009 wurde der Vorgang durch den Vorsitzenden des BJSG angezeigt.
 
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. b RVO.
 
3. JGSL A war gemäß §§ 47 Abs.1, 2 i. V. m. § 48 Abs.1 Lit. a RVO mit einem Verweis zu bestrafen. Wie unstreitig feststeht, hat er die in Frage stehenden Meldungen übersehen und mit "normalen" Spielberichten abgelegt. Dies ist eine pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 47 Abs.2 RVO und als solche zu bestrafen. Der Tatbestand der Amtspflichtverletzung nach § 87 Abs.1 RVO ist nicht erfüllt, weil er eine "erhebliche" Verletzung der Amtspflichten verlangt. Diese Erheblichkeitsschwelle ist nach Überzeugung des VSG hier nicht erfüllt. Wie glaubhaft vorgetragen, gab es gerade an diesem Wochenende eine Vielzahl von Spielabsagen, die zur versehentlichen Nichtbeachtung der Meldungen beitrugen.
JGSL A hat sich bei den Beteiligten sofort entschuldigt und in seiner Stellungnahme vom 11.2.2009 sein Versehen umgehend eingeräumt. Ein Verweis als Mindeststrafe ist deshalb tat- und schuldangemessen.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Eine Mithaftung des Vereins kommt wegen § 14 Satzung in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO nicht in Betracht.
 
 
 
Protokoll Nr.:  25 vom 04.03.2009
Besetzung:  Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 49
 
Berufung des Vereins B gegen das Urteil des SG vom 16.12.2008 Prot. 24 Fall 365
 
 
Urteil: 
 I. Die Berufung wird als unbegründet verworfen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein B. 
Gründe:
 
1. Beim Spiel Verein A gegen Verein B am 29.11.2008 wurden laut Meldung des amtierenden SR aus einer Ansammlung von Verein B Fans massive Beleidigungen (u. a.: "Kommunistenschwein", " Balkansau") auf das Spielfeld gerufen; dies war dem SR vom SRA mitgeteilt worden. Der SR veranlasste eine Lautsprecherdurchsage, nach der sich die Lage beruhigte. Das Sportgericht belegte den Verein B mit Urteil vom 16.12.2008 Prot. 24 Fall 365, auf das Bezug genommen wird, mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 Euro. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Vereins B.
 
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht nach § 44 Abs.1 Satz 2, Abs. 3 RVO eingelegt, ordnungsgemäß vertreten durch Rechtsanwalt G., § 30 Abs. 3 RVO. Das VSG ist zuständig gemäß §20 Abs.1 Lit. d RVO.
 
3. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Wie das Sportgericht zutreffend feststellt, haftet gemäß § 73 Abs. 3 RVO neben dem Heimverein auch der Gastverein für Zwischenfälle jeglicher Art, die seinen Anhängern zugerechnet werden können. Rechtsfehlerfrei ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass solche dem Verein B zuzurechnende Verfehlungen vorlagen. Es hat sich dabei insbesondere auf die den betroffenen Vereinen zugegangene Meldung des SR gestützt, dem die Zurufe aus dem Fanblock im Wortlaut mündlich vom Assistenten mitgeteilt worden waren. Die durch die Berufung gerügte Beweisaufnahme und Beweiswürdigung sind nicht zu beanstanden. Weder in der Stellungnahme des Verein A noch in der Stellungnahme des Vereins B vom 03.12.2008 wurde der Vorwurf als solcher bestritten, es wurde lediglich vorgetragen, dass man die beleidigenden Äußerungen nicht gehört habe. Dies ist zwar glaubhaft, belegt aber nicht, dass sie nicht gefallen wären. Der in der Berufung gemachte Vorwurf, das Erstgericht habe mit seiner Argumentation den Beteiligten eine "bewusste Lüge" unterstellt, liegt deshalb weit neben der Sache. Demgegenüber gibt es keinen sachlichen Grund, der gegen die in der Meldung des SR vorgetragenen Vorgänge spricht. Es ist nicht ersichtlich, warum der SR ohne Anlass das Spiel unterbrochen und die Durchsage veranlasst haben sollte.
Auch soweit die Berufung die Zurechnung nach § 73 Abs.3 RVO beanstandet, kann dem nicht gefolgt werden.
Wie vom Erstgericht zutreffend festgestellt handelt es sich aus Sicht des Vereins um verschuldensunabhängige Haftung nach ständiger Rechtsprechung des VSG (vgl. Zitat im Ersturteil "Da es auf ein unmittelbares Verschulden des Vereins im Sinne von § 62, Absatz 1 RVO in diesem Zusammenhang nicht ankommt, sondern dieses Verschulden nur bei den fehlbaren Personen vorliegen muss (siehe auch Urteil des Verbands-Sportgerichts des BFV vom 19. Juni 2007 - Fall Nr. 61 des Protokolls Nr. 26-), war der Verein B entsprechend in Strafe zu nehmen.
Das im Ersturteil ausgesprochene Strafmaß ist nicht zu beanstanden. Der nach der RVO mögliche Strafrahmen liegt zwischen 50 Euro als Mindeststrafe (§ 73 Abs.1 RVO) und 5.000 Euro (§ 48 Abs.1 Lit. b RVO). Wie aus dem Ersturteil ersichtlich, wurde das Verhalten der Spieler des Vereins B als strafmildernd berücksichtigt. Im Übrigen ist bei der Strafzumessung auch zu sehen, dass den Verantwortlichen des Vereins B bekannt sein musste, dass einige ihrer Anhänger zu aggressivem Verhalten neigen, sodass Vorsorgemaßnahmen angeraten waren. Die in der Meldung des SR genannten Zurufe haben zweifelsfrei erheblich beleidigenden Charakter, die in der Berufung insoweit vorgetragenen etymologischen Ausführungen zum "Kommunistenschwein" sind nicht sachdienlich. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, auch der Leistungsfähigkeit des Vereins B, ist die Geldstrafe von 400 Euro angemessen.
 

3. Kosten: §§ 32, 33 RVO 

 

 

Protokoll Nr.: 24 vom 03.03.2009
Besetzung:  Beierlein, Frey, Höhne          
Fall: 47          
 
Urteil i. S. X
 
 
Urteil:
 
         I. Der Betroffene X wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayer. Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird
           das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
       II. Der Spielerpass des X ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
 
      III.  Die Kosten des Verfahrens i. H. v. € 50,00 trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins.      
 
Gründe:
 
1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs.1 lit. a RVO.
 
2. Der Betroffene X war Spielertrainer von Verein A. Beim Verbandsspiel Verein A und Verein B am 26.10.2008 wurde X in der 59. Spielminute vom Schiedsrichter wegen Schiedsrichterbeleidigung auf Dauer des Feldes verwiesen. Nach Erhalt der roten Karte machte X zunächst Anstalten das Spielfeld zu verlassen, drehte sich jedoch unvermittelt um, und versetzte dem aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlosen Schiedsrichter wortlos und völlig unerwartet von schräg hinten mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich einen wuchtigen Faustschlag gegen den Unterkiefer. Durch diesen Faustschlag ging der Schiedsrichter zu Boden und war vorübergehend bewusstlos. Das Spiel wurde durch den ersten Schiedsrichterassistenten umgehend abgebrochen. Der Schiedsrichter erlitt durch den Faustschlag eine Kieferprellung und befand sich vom 26.10. 2008 bis 27.10.2008 in stationärer  und im Anschluss daran in ambulanter ärztlicher Behandlung.
 
3. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund rechtskräftigen Urteils des Bezirkssportgerichts vom 27.01.2009.
 
4. Das Verhalten des Betroffenen X erfüllt den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 StGB. Unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelumstände (Vortatverhalten, Tatausführung, Folgen der Tat) ist hier von einem besonders schweren Fall einer Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter auszugehen. Dies hat gem. § 68 Abs. 2 S. 2 RVO zwingend einen Ausschluss aus dem Bayer. Fußball-Verband zur Folge.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVO. Die verschuldensunabhängige Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs.2 RVO.

 

 

 

Protokoll Nr.: 23   vom 17.02.2009
Besetzung:  Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 45
 
Berufung gegen das Urteil vom 02.12.2008 Protokoll 22, Fall 351
 
Urteil:
 I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil vom 02.12.2008 wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der BFV, ansonsten verbleibt es bei der
   Kostenentscheidung der I. Instanz. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
 
Gründe:
1. In der 55. Spielminute des Spiels Verein A / Verein B  am 15.11.2008 erfolgte bei einem Spielstand zu diesem Zeitpunkt von 0:1 ein Angriff des Vereins B über den rechten Flügel. Als der Ball von dort hoch in den Strafraum des Vereins A geschlagen wurde, unterbrach der SR auf das Fahnenzeichen seines Assistenten hin, der eine Abseitsposition angezeigt hatte, durch Pfiff das Spiel. Kurz nach diesem Pfiff überschritt der Ball ohne eine weitere Berührung die Torlinie. Der SR, der jetzt von einer passiven Abseitsstellung ausgegangen war, setzte das Spiel nicht mit SR-Ball fort, sondern  erkannte das Tor zum neuen Spielstand von 0:2 an. Dies war gleichzeitig das Endergebnis des Spieles. Der SR erklärte auf Nachfrage, dass er aufgrund des erbrachten Fahnenzeichens das Spiel durch Pfiff unterbrach, da es am Anfang so aussah, als würde der passiv stehende Spieler noch eingreifen. Er erklärte weiter, dass er fälschlicherweise auf Tor entschieden habe und das Spiel mit einem SR-Ball hätte fortsetzen müssen. Seitens des SR wird die falsche Einschätzung eingeräumt. Gegen die Wertung des Spieles hatte der Verein A mit Schreiben vom 16.11.2008 Einspruch eingelegt und sich darauf bezogen, dass es sich um einen klaren Regelverstoß des SR gehandelt habe. Zur Begründung wird weiter ausgeführt, dass der Regelverstoß auch den Spielausgang entscheidend beeinflusst habe, weil der eigene Torwart unmittelbar nach dem Pfiff seine Abwehrreaktion sofort abgebrochen habe und man bei einem Spielstand von nur 0:1 deutlich bessere Möglichkeiten gehabt habe, das Ergebnis günstiger zu gestalten und weil man darüber hinaus noch eine zahlenmäßige Dezimierung  durch eine gelb-rote Karte habe hinnehmen müssen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Regelverstoß stünde. Das Sportgericht hat den Einspruch zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass ein Regelverstoß des SR nicht gegeben ist.
 
Hiergegen hat der Verein A mit Schreiben vom 14.12. und 22.12.2008 Berufung eingelegt und die Aufhebung der Entscheidung über die Stattgabe des Einspruches begehrt.
 
2. Der VSG ist für die Entscheidung zuständig.
 
3. Die Berufung ist unbegründet. Gem.  § 38 I RVO kann ein Einspruch eingelegt werden, wenn ein Regelverstoß des SR gegeben ist und dieser die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
 
Entgegen den Ausführungen des Sportgerichtes liegt im vorliegenden Fall ein Regelverstoß des SR vor. In Übereinstimmung mit dem VSA sieht das VSG im vorliegenden Fall einen Regelverstoß durch den SR als gegeben.  Der SR hat im vorliegenden Fall das Spiel durch Pfiff unterbrochen und dies auch eingeräumt. Damit war der Ball aus dem Spiel, bevor der Ball die Torlinie überschritten hat. In Regel 9 (Ball in und aus dem Spiel) führt der DFB unter Anweisung Abs. 2 aus: Jeder Pfiff unterbricht das Spiel! Bei irrtümlichem Pfiff ist das Spiel mit SR-Ball an der Stelle fortzusetzen, an der sich der Ball zur Zeit des Pfiffes befand. Der Pfiff erfolgte unstreitig vor der Torerzielung. Der Pfiff erfolgte aufgrund des - wenn auch fälschlicherweise erkannten Abseits. Damit konnte die Torerzielung, die erst nach dem Pfiff erfolgte, nicht anerkannt werden. Der Ball war aufgrund des Pfiffes aus dem Spiel. Die richtige Entscheidung wäre gewesen: SR-Ball. Aus diesen Gründen liegt regeltechnisch ein Regelverstoß vor. Soweit sich das SG der Bayernliga darauf bezieht, dass kein Regelverstoß vorliegt und weitere Entscheidungen heranzieht, so sind diese Entscheidungen im vorliegenden Fall aufgrund des tatsächlichen Sachverhaltes nicht vergleichbar.
 
Allerdings ist es erforderlich, dass für einen begründeten Einspruch gerade dieser Regelverstoß auch die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
 
Der Regelverstoß erfolgte in der 55. Spielminute. Dem Berufungsführer standen damit noch 35 Minuten zur Verfügung, das Ergebnis zu korrigieren. Auch in dieser Zeit wurde kein Tor erzielt. Das VSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein so langer Zeitraum für eine Mannschaft ausreichend sein muss, eine mögliche Fehlentscheidung eines SR zu korrigieren. Unbeachtlich ist dabei, dass durch die Entscheidung des SR eine gelb-rote Karte verhängt wurde. Aufgrund des obigen Vorfalls wurden zwei Spieler des Berufungsführers aufgrund "Reklamierens" mit gelber Karte verwarnt. Nachdem der eine bereits vorverwarnt war, wurde er mit gelb-rot des Feldes verwiesen und bei dem anderen wirkte sich die gelbe Karte im späteren Verlauf aufgrund einer weiteren Verwarnung ebenfalls durch einen Feldverweis aufgrund gelb-roter Karte aus. Diese Feldverweise stehen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Regelverstoß. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine erhaltene persönliche Strafe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Fehlentscheidung steht, dieser zuzurechnen ist, da hierfür noch ein weiteres Fehlverhalten des betroffenen Spielers hinzukommen muss. Im vorliegenden Fall zog das Verhalten der betroffenen Spieler lediglich gelbe Karten nach sich, die nicht unmittelbar zu einem Feldverweis führten. Das anderweitige Verhalten der Spieler, nämlich die weiteren verwarnungswürdigen Vergehen, welches bei dem einen Spieler bereits vor dem betreffenden Vorfall gegeben war und bei dem anderen Spieler später hinzukam, stand jedenfalls mit dem Regelverstoß des SR nicht im ursächlichen Zusammenhang. Das alleinige Fehlverhalten der Spieler im Zusammenhang mit dem Regelverstoß war daher keinesfalls allein ursächlich für die Feldverweise aufgrund der gelb-roten Karten. Die alleinige gelbe Karte für das Verhalten des Spielers hätte nicht zu einem Feldverweis geführt. Nachdem auch vom Berufungsführer keine weiteren Gründe vorgetragen wurden und auch solche sonst nicht ersichtlich sind, die rechtfertigen würden, dass aufgrund hoher Wahrscheinlichkeit das Spielergebnis beeinflusst worden ist, ist daher der Einspruch zurückzuweisen.
  
4. Aufgrund des Gesamtvorganges sieht das VSG gem. § 32, 33 RVO davon ab, dem Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.  Bei der Kostenentscheidung in erster Instanz hat es allerdings zu verbleiben.
 
 
 
Protokoll Nr.: 23 vom 17.02.2009
Besetzung:  Riedmeyer, Schreckenbauer, Höhne         
Fall: 44       
 
Urteil i. S. Passfälschung Verein A 
 
Urteil:
               I. Die Betroffenen Herr Z sowie Herr X werden mit sofortiger Wirkung aus dem Bayer. Fußball-Verband
                 ausgeschlossen. Ihnen wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
             II. Der Spielerpass des Herrn X ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
 
            III.  Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 tragen die Betroffenen unter jeweiliger Mithaftung ihrer
                 Vereine A sowie B je zur Hälfte. 
 
Gründe:
 
1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs.1 lit a RVO.
 
2. Der Betroffene Z ist 1. Vorstand des Vereins A. Die erste Herrenmannschaft dieses Vereins spielt in der B-Klasse. Nachdem der bisherige Torhüter dieser Mannschaft nach Saisonende seine aktive Laufbahn beendet hatte, fehlte ein Nachfolger. Da im eigenen Verein kein Torhüter zur Verfügung stand, suchte Z in anderen Vereinen einen Ersatz. Seine Wahl fiel so auf den Betroffenen X. Dieser ist  Mitglied beim Verein B und hat dort einen Spielerpass. Nachdem die Wechselfrist bereits abgelaufen war und eine Spielberechtigung sowie ein Spielerpass für die neue Saison nicht mehr fristgemäß zu erhalten war, forderte Z den X auf, ihm ein Passfoto zu überreichen. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt unmittelbar vor dem 10.08.2008 nahm Z das von X übergebene Passfoto und klebte dieses mit Wissen und Wollen des X in den Spielerpass des seit zwei Jahren nicht mehr aktiven Spielers Y. In der Folge spielte X in der Zeit vom 10.08.2008 bis 14.09.2008 in 6 Verbandsspielen des Vereins A in Kenntnis des oben geschilderten Sachverhaltes auf den Spielerpass des Y.
 
3. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Geständnisse der beiden Betroffenen, der Aussage des Y sowie der polizeilichen Ermittlungen.
 
4. Z hat durch die Auswechslung des Passfotos vorsätzlich einen falschen Spielerpass hergestellt, X durch seinen Spieleinsatz (in 6 Fällen) in Kenntnis der Herstellung des falschen Spielerpasses diesen zur Täuschung gebraucht. Diese Handlungen führen zwingend zu einem Ausschluss beider Betroffener gem. § 89 Abs. 2 RVO. Für die Annahme eines sog. "leichten Falles" war aufgrund oben geschilderter Einzelumstände kein Raum.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVO. Die verschuldensunabhängige Mithaftung der Vereine ergibt sich aus § 50 Abs.2 RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.: 23 vom 17.02.2009
Besetzung:  Riedmeyer (Einzelrichter)     
Fall: 43          
 
 
Verfahren gegen Herrn X 
 
Beschluss:
 
Beim Verbands-Sportgericht ist eine Anzeige des Herrn A gegen den Herrn X anhängig. Ferner hat der Verein B ebenfalls Anzeige gegen den Herrn X beim VSG gestellt. Beide Verfahren werden daher zu einem Verfahren verbunden.
 
 
 
Protokoll Nr.: 22 vom 02.02.2009
Besetzung:  Riedmeyer (Einzelrichter)     
Fall: 42          
  
Verfahrenseinleitung durch das VSG 
 
Beschluss: 
 
Gegen das BSA-Mitglied Herrn X wird ein Verfahren wegen des Verdachts der Amtspflichtverletzung gemäß § 87 RVO eingeleitet.
 
 
 
Protokoll Nr.: 21 vom 22.01.2009
Besetzung:  Riedmeyer, Krause, Beierlein         
Fall: 41          
 
Verfahren gegen Herrn X 
 
Urteil:
 
               I. Herr X wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen Unsportlichkeit mit einer Geldstrafe in Höhe von € 150,00
                  belegt.
 
             II.  Herr X trägt die Kosten des Verfahrens, die auf € 50,00 festgesetzt werden.
 
            III.  Der Verein des Betroffenen haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit.
 
 
Gründe:
 
1. Herr Y erstattete mit Schreiben vom 29.12.2008 Anzeige gegen den Betroffenen Herrn X. Gegenstand der Anzeige war das Verhalten des Betroffenen bei dem Spiel Verein A  - Verein B am 04.10.2008, bei welchem der Betroffene als Schiedsrichterbeobachter fungierte. Die Anzeige stützte sich auf die Ausführungen einer anwesenden Zuschauerin. Danach soll der Betroffene nach dem Spiel gegenüber dem Platzordnern und aufgebrachten Zuschauern über den beobachteten Schiedsrichter geäußert haben:
 
"Ich weiß auch nicht, was er da gepfiffen hat. Ich bin sehr enttäuscht von ihm. Wenn er so weiter pfeift, lasse ich ihn absteigen".
 
Der Betroffene nahm hierzu mit Schreiben vom 07.01.2009 Stellung.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO zuständig.
 
3. Der Betroffene hat in seiner Stellungnahme eingeräumt, dass es nach Spielende vor der Haupttribüne mit dort stehenden Personen zu einem Gespräch kam und, nachdem er auf die Schiedsrichterleistung angesprochen worden ist, hat er geantwortet, dass er dies auch nicht wisse und er sich für die Leistung des Schiedsrichters entschuldige. Darüber hinaus erklärte er weiterhin, dass er sich überlegen muss, ob er diesen Schiedsrichter überhaupt noch einmal einsetzt.
 
4. Der Betroffene hat damit gegen §§ 47, 48 RVO verstoßen. Der Betroffene räumt ein, nach dem Spiel über die Schiedsrichterleistung mit den Zuschauern gesprochen zu haben und hat dabei auch die Schiedsrichterleistung negativ bewertet.
 
Der Schiedsrichterbeobachter hat sich damit unsportlich gegenüber dem Schiedsrichter verhalten. Ein Schiedsrichterbeobachter hat sich gegenüber Zuschauern nach dem Spiel jeglicher negativer Wertungen über die Leistungen des Schiedsrichters zu enthalten. Zugunsten des Betroffenen war zu berücksichtigen, dass er den Sachverhalt im Wesentlichen einräumt. Auch wenn er meint, mit diesen Aussagen die Gemüter beruhigen zu können, ist dies für einen Schiedsrichterbeobachter, der damit gerade die Leistungen des von ihm beobachteten Schiedsrichters negativ bewertet, nicht angemessen.
 
Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte war der Betroffene zu der festgesetzten Geldbuße zu verurteilen.
 
5. Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 33, 34 RVO zu tragen, die gemäß § 11 I Nr. 13 d FO auf € 50,00 festzusetzen waren. Das Vergehen wurde als Funktionär begangen.
 
 
 
Protokoll Nr.: 20   vom  16.01.2009
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Höhne
Fall: 40
 
Verfahren gegen Herrn X 
 
Urteil:
 I. Das Verfahren gegen Herrn X wird eingestellt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
1. Dem Betroffenen Herrn X wurde zur Last gelegt, am 17.08.2008 nach Beendigung des Fußballspiels der Kreisklasse zwischen Verein A und Verein B auf dem Sportgelände des erstgenannten Vereins dem Schiedsrichter mit den Worten "Du hast meinen Vater geschlagen, ich mach dich platt" einen gezielten Faustschlag gegen die rechte Gesichtsseite bzw. das rechte Ohr versetzt zu haben. Mit Einstweiliger Anordnung vom 25.09.2008 wurde der Betroffene vom zuständigen KSG ab 30.09.2008 vorläufig gesperrt. Der mit Schriftsatz vom 22.10.2008 eingegangene Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Sperre wurde mit Beschluss des VSG vom 11.11.2008 zurückgewiesen (Prot. 11, Fall 23).
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO.  Beim verfahrensgegenständlichen Vergehen kam ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht. Durch Beschluss des KSG vom 21.10.2008 wurde das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgegeben. Das VSG führte eine mündliche Verhandlung durch.
 
3. Die Einstellung des Verfahrens erfolgt aus tatsächlichen Gründen.
 
a) Aufgrund der vom VSG durchgeführten Beweisaufnahme steht nach Auffassung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
 
Nach Beendigung des unter 1. näher bezeichneten Fußballspiels war der Schiedsrichter gerade im Begriff, das Spielfeld in Begleitung einiger Zuschauer und Spieler zu verlassen, als ein Ball in seine Richtung flog. Der Schiedsrichter lief dem Ball hinterher und schoss diesen in Richtung Parkplatz. Nunmehr liefen einige Zuschauer auf den Schiedsrichter zu. Unter diesen befand sich auch der Vater des Betroffenen X, der Vereinsvorstand des Vereins A, Herr Y. Als der Schiedsrichter, um die auf ihn zueilenden Zuschauer abzuhalten seinen Arm schützend vor seinen Körper hielt, prallte Herr Y von ihm ab und stürzte über einen hinter ihm befindlichen Dritten und fiel zu Boden. Durch die Schreie umstehender Dritter wurden nunmehr auch die beiden Söhne des Vereinsvorstandes auf dieses Geschehen aufmerksam und rannten zu ihrem Vater. Bei den Söhnen handelt es sich um zwei eineiige, vom äußeren Erscheinungsbild (Körpergröße, Statur, Haarschnitt und -farbe sowie Gesicht) sehr ähnliche Zwillinge, den Betroffenen X sowie dessen Bruder Z. Mit den Worten "Du hast meinen Vater geschlagen, ich mach Dich platt" versetzte einer der Zwillinge dem Schiedsrichter einen gezielten Faustschlag gegen die rechte Gesichtsseite bzw. das rechte Ohr. Aufgrund der Wucht des Schlages stürzte der Schiedsrichter zu Boden und zog sich hierdurch Schürfwunden an der linken Stirnseite, dem linken Ellenbogen sowie dem linken Knie zu. Durch den Faustschlag erlitt der Schiedsrichter darüber hinaus eine Trommelfellperforation, die im Universitätsklinikum Würzburg operativ versorgt wurde.
 
Der Betroffene X sowie sein Bruder, der Zeuge TY gaben übereinstimmend an, erst auf das Geschehen aufmerksam geworden zu sein, als ihr Vater bereits am Boden gelegen sei. Zum Vortatgeschehen könnten sie somit keine Angaben machen. Im Übrigen bestritten sie jeweils, dass sie selbst oder ihr Bruder dem Schiedsrichter einen Faustschlag versetzt haben. Der oben geschilderte Sachverhalt, insbesondere die vorsätzliche Körperverletzung des Schiedsrichters steht fest aufgrund der übereinstimmenden, nachvollziehbaren, widerspruchsfreien, ohne Belastungseifer vorgetragenen und damit glaubwürdigen Aussagen der vernommenen Zeugen C und D, der verlesenen Anzeige des Schiedsrichters sowie des ärztlichen Gutachtens des Universitätsklinikums. Als Tatzeugen bezüglich des Faustschlages standen nur die Zeugen C und D zur Verfügung. Beide gaben überzeugend an, dass als Täter ausschließlich einer der beiden Zwillinge in Betracht käme und Dritte definitiv als Täter auszuschließen seien. Beide bestätigten jedoch auch, dass der Täter sein Trikot ausgezogen hatte. Während D bei einer gleichzeitigen Gegenüberstellung ausdrücklich angab, den Täter nicht identifizieren zu können, obwohl er ihm bei der Tatausführung ins Gesicht gesehen habe und ursprünglich davon ausgegangen sei, dass es der Spieler gewesen sei, der auf dem Spielfeld das Trikot mit der Rückennummer 5 getragen habe (welche laut Spielbericht dem Betroffenen zugeteilt war), meinte C "von den Augen und dem Gesicht her" den Bruder des Betroffenen als Täter identifizieren zu können. Sicher sei er sich diesbezüglich jedoch nicht, da er den Täter beim Faustschlag zwar aus einer Entfernung von nur einem Meter, aber nur von der Seite gesehen habe.
 
Der Schiedsrichter, der wegen eines längeren Auslandsaufenthalts nicht persönlich vernommen werden konnte, hat in seiner schriftlichen Stellungnahme dargelegt, dass er den Täter nicht sehen konnte, weil der Schlag von hinten kam. Alle anderen Personen, die namentlich benannt waren, gaben an, nur den Tumult bemerkt zu haben, Einzelheiten zum Täter jedoch nicht gesehen zu haben.
 
Bei dieser Sachlage, konnte sich das Gericht eine sichere Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen X nicht verschaffen. Auch im Sportstrafverfahren gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Betroffenen), der bedeutet, dass eine Verurteilung nur erfolgen darf, wenn vernünftige Zweifel an der Täterschaft nicht mehr bestehen. Diese Zweifel konnten hier infolge der unterschiedlichen Aussagen der beiden Zeugen und der Tatsache, dass der Betroffene und sein Zwillingsbruder tatsächlich eine sehr große Ähnlichkeit aufweisen, nicht ausgeräumt werden. Das Verfahren war somit aus tatsächlichen Gründen einzustellen.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs.1 RVO. Eine Erstattung von Anwaltskosten ist gemäß § 30 Abs. 3 RVO nicht vorgesehen.
 
 
Protokoll Nr.: 19   vom 13.01.2009
Besetzung:    Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall: 39
 
Verfahren gegen Mädchenspielleiterin Frau X
 
 
Urteil:
 
         I. Mädchenspielleiterin Frau X wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen Unsportlichkeit mit einer Geldstrafe in Höhe
            von € 10,00 belegt.
 
       II.  Mädchenspielleiterin Frau X trägt die Kosten des Verfahrens, die auf € 50,00 festgesetzt werden.
 
      III.  Der Verein der Betroffenen haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit.
 
 
Gründe:
 
1. Die amtierenenden Schiedsrichter beim D-Juniorinnen-Hallenturnier am 29.11.2008 erstatteten Anzeige, wonach bei dem Turnier von allen Mannschaften kopierte Spielberichte verwendet wurden. Diese wurden von der Betroffenen zur Verfügung gestellt. 
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO zuständig.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Anzeige und der Einlassung der Betroffenen, die das Versehen einräumt und dies dahingehend ergänzt, dass es ihr nicht bewusst gewesen sei, dass entsprechende Original Hallenspielberichte verwendet werden müssen.
 
4. Die Betroffene hat damit gegen §§ 47, 48 RVO verstoßen. § 13 V g der Satzung des BFV sieht vor, dass die vom Verband für die Gesamtheit der Vereine bestimmten Drucksachen von diesen zu beziehen sind. Damit sind  auch die vom Verband vorgesehenen Hallenspielberichtsbögen zu verwenden. In entsprechender Anwendung der genannten Vorschrift kann für Verbandsmitarbeiter nichts anderes gelten. Auch diese sind verpflichtet, die
entsprechenden Original Spielberichtsbögen zu verwenden. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Die Unkenntnis kann die Betroffene nicht entlasten. Aufgrund der Gesamtumstände und ihrer entsprechenden eigenen Einlassung konnte aber die Mindeststrafe verhängt werden.
 
5. Die Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 33, 34 RVO zu tragen, die gemäß § 11 I Nr. 13 d FO auf € 50,00 festzusetzen war. Das Vergehen wurde als Funktionärin begangen.
 
 
 
Protokoll Nr.: 18 vom 22.12.2008
Besetzung:  Beierlein, Krause, Frey         
Fall: 38                                 
 
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 11.11.2008, Protokoll: 16, Fall: 93 
 
Urteil:
 I. Auf die Berufung des Vereins A wird das Urteil des BSG aufgehoben und das Verfahren an das BSG
   zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
 
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 
 
Gründe:
 
1. Im Spiel Verein B - Verein A am 02.11.2008 wurde der Spieler X, Verein A, gem. § 68 I RVO wegen unsportlichen Verhaltens gegenüber dem amtierenden Schiedsrichter für vier Verbandsspiele gesperrt. Aus dem Urteil ergab sich, dass eine Stellungnahme seitens des Vereins A nicht vorlag.
 
2. Mit Schreiben vom 18.11.2008 legte der Verein A gegen das Urteil des BSG Berufung ein und machte insbesondere geltend, dass eine Stellungnahme nicht möglich war, da der Spielbericht verspätet zugesandt wurde.
 
3. Das VSG ist gem. § 20 I d) RVO zuständig.
 
4. Die fristgerecht eingelegte Berufung war zulässig und erwies sich auch in der Sache als begründet.
 
5. Nach Auffassung des VSG musste das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. § 39 III RVO aufgehoben werden und zur erneuten Verhandlung an das BSG zurückverwiesen werden. Aufgrund des Spieltages am 02.11.2008 dürfte das BSG frühestens mit Ablauf des 12.11.2008 eine Entscheidung fällen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass das Urteil bereits am 11.11.2008 gefällt wurde.
 
Das Verfahren war deshalb zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, wobei nach Auffassung des VSG unter Beachtung der Stellungnahme des Vereins, eine Sperre von drei Spielen auch als durchaus angemessen erscheint.
 
Die Kostenentscheidung bleibt deshalb der Endentscheidung vorbehalten.
 
 
 
Protokoll Nr.: 17 vom 22.12.2008
Besetzung:    Riedmeyer, Beierlein, Krause
Fall: 37
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 15.10.2008, Protokoll Nr. 10, Fall Nr. 99 
Urteil: 
 I. Auf die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 15.10.2008 wird das Urteil des BSG mit
   der Maßgabe aufgehoben und abgeändert, dass der Verein A mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00
   belegt wird. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Es verbleibt bei der vom KSG
   vorgenommenen Spielwertung.
 
II. Von den Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und der Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00
    trägt der Verein A 75 % und der BFV 25 %. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
1. Im Kreisklassenspiel am 28.09.2008 Verein B gegen Verein A setzte der Betroffene den Spieler Y ohne gültigen Spielerpass ein. Der Verein legte einen so genannten Hard-Copy-Ausdruck vor, welcher das Spielrecht bestätigen sollte. Der Ausdruck war mit Hilfe des im Internet vom BFV angebotenen Programms ausgedruckt worden. Allerdings fehlte auf dem Ausdruck vom 26.09.2008 das BFV-Logo. Der Spieler wies sich zusätzlich mit seinem Personalausweis aus. Von der Möglichkeit, die Spielberechtigung durch Vorlage des Spielerpasses innerhalb von 3 Tagen nach dem Spiel dem zuständigen Sportgericht nachzuweisen, wurde nicht Gebrauch gemacht.
 
Das KSG nahm mit dem Urteil Nr. 143 eine Spielverlustwertung nach § 40 SpO vor und bestrafte den Verein nach § 77 Abs. 1 RVO im leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50. Mit einem weiteren Urteil Nr. 144 wurde gemäß § 77 Abs. 2 RVO der Verantwortliche des Vereins mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00 belegt. Gegen das Urteil Nr. 143 legte der Verein Berufung ein, die vom BSG mit Urteil vom 15.10.2008 zurückgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil ließ der Verein mit Anwaltsschriftsatz vom 28.10.2008 Revision einlegen mit dem Antrag, das Urteil des BSG sowie das mit der Berufung nicht angegriffene Urteil des KSG Nr. 143 aufzuheben und beide Verfahren einzustellen.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
 
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des BSG richtet. Insbesondere ist die Vertretung durch Rechtsanwälte vor dem VSG zulässig. Hinsichtlich des Antrags, das Urteil Nr. 144 des KSG aufzuheben, ist die Revision unzulässig. Gegen Urteile des KSG kann gemäß §§ 44, 45 RVO nur Berufung zum BSG eingelegt werden. Die Berufungsfrist von zwei Wochen ab Veröffentlichung des Urteils war zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes bereits abgelaufen. Das vorherige Berufungsschreiben des Vereins vom 06.10.2008 richtete sich ausschließlich gegen das Urteil Nr. 143.
 
3. Der zulässige Antrag der Revision, der sich gegen die Entscheidung des BSG richtet, ist teilweise zulässig.
 
Das KSG verurteilte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gemäß § 77 Abs. 1 RVO zur darin vorgesehenen Mindeststrafe in Höhe von € 50,00. Der Verstoß ist jedoch gemäß § 77 Abs. 3 RVO i.V.m. § 45 Abs. 5 SpO nur mit einer Mindeststrafe von € 30,00 belegt, so dass das Urteil insoweit abzuändern war. Dagegen rechtfertigt der Sachvortrag des Vereins nicht ein Absehen von Strafe. Der Revisionsbegründung lässt sich entnehmen, dass der Hardcopy-Ausdruck mit BFV-Logo, der alleine zur Teilnahme ohne Spielerpass berechtigt (§ 45 Abs. 5 SpO), vom Verein aufgrund mangelnder Kompatibilität des verwendeten Betriebssystem mit dem BFV-Programm nicht ausgedruckt werden konnte. Wörtlich ließ der Verein hierzu vortragen: "Eine Hard-Copy mit dem BFV-Internet-Logo war auf Grund der technischen Voraussetzungen und der Tatsache, dass das bei meiner Mandantin eingesetzte Windowsprogramm Hardcopys nicht direkt unterstützt und es seitens des BFV keine entsprechenden technischen Druckvoraussetzungen gibt, nicht möglich". 
 
Die Ursache, dass die Hardcopy ohne Logo verwendet wurde, lag demnach in der technischen Ausstattung des Vereins und nicht in der Gestaltung des Programms begründet. Damit war dem zuständigen Mitarbeiter des Vereins aber klar, dass er einen Ausdruck verwendete, der infolge der Inkompatibilität des BFV-Programms mit dem vom Verein verwendeten Betriebssystem möglicherweise fehlerbehaftet war. Für den Verein bestand daher ein besonderer Anlass, die einschlägigen Bestimmungen und die Anleitung zur Herstellung der Hard-Copy nochmals genau zu studieren. Dass der Verein selbst Bedenken hatte, ergibt sich auch daraus, dass sowohl der Schiedsrichter der 2. Mannschaft, als auch derjenige der 1. Mannschaft befragt wurde, ob die Hardcopy in Ordnung sei. Bei dieser Sachlage war es fahrlässig vom Verein, den rechtzeitig eingegangenen Spielerpass nicht innerhalb der Dreitagefrist dem zuständigen Sportgericht vorzulegen, um die Spielberechtigung unabhängig von der selbst für zweifelhaft gehaltenen Hardcopy nachzuweisen. Fahrlässigkeit reicht jedoch gemäß § 62 RVO zur Bestrafung aus. Die Mindeststrafe berücksichtigt die besonderen Umstände dieses Falls.
 
Die Auskunft des Schiedsrichters kann den Verein nicht vollständig entlasten, sondern die Verfehlung nur in einem milderen Licht erscheinen lassen. Der Schiedsrichter hat gemäß § 45 Abs. 1 SpO nur zu prüfen, ob der Spieler einen Spielerpass vorlegen kann. Ist dies nicht der Fall reicht ein amtlicher Lichtbildausweis aus, damit der Schiedsrichter den Spieler teilnehmen lässt. Der Schiedsrichter entscheidet daher nicht über die Teilnahmeberechtigung, sondern die Passkontrolle dient lediglich der Identifizierung der teilnehmenden Spieler. Der Schiedsrichter lässt somit einen Spieler nur dann nicht zu, wenn er seine Identität nicht durch Spielerpass oder einen amtlichen Lichtbildausweis klären kann. Stellt der Schiedsrichter fest, dass ein Spieler bis spätestens unmittelbar nach Spielschluss keinen Spielerpass oder eine ordnungsgemäße Hardcopy vorlegen kann, hat er dies zu melden, damit das zuständige Sportgericht die Teilnahmeberechtigung nachträglich prüfen kann, wobei dies auch die nachträgliche Vorlage des Passes einschließt. Da dem Schiedsrichter die Prüfung der Teilnahmeberechtigung nicht obliegt, können aus seinen Aussagen hierzu keine Rechte hergeleitet werden. Er ist zur Frage der Teilnahmeberechtigung kein kompetenter Mitarbeiter des Verbands. Erst Recht können keine Rechte für Folgespiele daraus hergeleitet werden, wenn ein Schiedsrichter entgegen seiner Verpflichtung zur Meldung die Benutzung einer unvollständigen Hardcopy nicht meldet. Die Annahme eines schuldhaften Verhaltens war daher nicht zu beanstanden. Allerdings richtet sich die Bestrafung wegen der Vorlage einer ungültigen Hardcopy nicht nach § 77 Abs. 1, sondern § 77 Abs. 3 RVO. Das Strafmaß war wegen der in § 77 Abs. 3 RVO vorgesehenen niedrigeren Mindeststrafe zu korrigieren.
 
Hinsichtlich der Spielwertung ist die Revision unbegründet. Wie im Urteil des VSG vom 04.11.2008, Prot. 10 Fall 17 ausführlich dargelegt, rechtfertigt die Verwendung einer unvollständigen Hard-Copy selbst dann kein Abgehen vom Grundsatz der verschuldensunabhängigen Spielwertung, wenn diese Verwendung völlig schuldlos erfolgt. Nachdem im vorliegenden Fall ein geringes Verschulden des Vereins anzunehmen ist, war die Spielwertung die zwingende Folge, wobei insoweit nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die Spielwertung keine Strafe darstellt.
 
4. Die Kostenentscheidung, die gemäß §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13d) FO erging, war zu berücksichtigen, dass die Revision hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe erfolgreich war, hinsichtlich der Bestrafung an sich, der Spielwertung und dem bereits rechtskräftigen Urteil des KSG jedoch zurückgewiesen werden musste.
 
 
 
Protokoll Nr.:    18      vom  22.12.08
Besetzung: Beierlein (Einzelrichter)
Fall: 36
 
VSp Verein A - Verein B am 09.11.2008 
 
Beschluss:
 
Der Antrag des KSG vom 13.11.2008 auf unterstützende Ermittlungen wird zurückgewiesen. 
 
Gründe:
 
1. Aufgrund der Vorkommnisse beim oben genannten Verbandsspiel hat das KSG mit Schreiben vom 13.11.2008 einen Antrag auf unterstützende Ermittlungen gemäß § 41a RVO an den Vorsitzenden des VSG gestellt. Ein sportgerichtliches Verfahren wurde eingeleitet. Die Vereine sind zur Stellungnahme aufgefordert.
 
2. Der Antrag ist zulässig, in der Sache aber zurückzuweisen.
 
Die Aufklärung um die Vorfälle bei dem oben genannten Spiel ist nicht außergewöhnlich eilbedürftig. Nach dem bisherigen Kenntnisstand liegt auch kein besonders gelagerter Ausnahmefall vor. Im Vergleich zu anderen Fällen liegt bislang kein erheblich wesentlicher Umstand vor, der die Einleitung eines solchen Verfahrens gemäß § 41a RVO im vorliegenden Fall rechtfertigen würde.
 
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
 
 
Protokoll Nr.:    17   vom  15.12.08
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 35
 
Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Urteils des KSG vom 12.10.2008, Protokoll 12, Fall 185 
 
Beschluss: 
 I. Das Verfahren gegen die Spielerinnen X und Y wird wieder aufgenommen und das Verfahren an das
   KSG zur erneuten Verhandlung  und Entscheidung verwiesen.
 
II. Die Kostenentscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 
Begründung:
 
Mit Urteil vom 12.10.08 stellte das KSG das Verfahren gegen die Spielerinnen X und Y ein, denen vorgeworfen war, jeweils vom Schiedsrichter auf Dauer des Feldes verwiesen worden zu sein. Das Urteil wurde mit der Aussage des Schiedsrichters begründet, er habe gegenüber den Spielerinnen jeweils Zeitstrafen ausgesprochen.
 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem VSG am 15.11. erklärte der Schiedsrichter als Zeuge vernommen, er habe die beiden Spielerinnen jeweils auf Dauer von Platz verwiesen. Wenn das KSG seinerzeit seine Aussage dahingehend verstanden habe, dass er eine Zeitstrafe ausgesprochen habe, so sei dies falsch gewesen. Für den Fall, dass sich die Aussage des Schiedsrichters vor dem VSG als richtig herausstellt, ist die zunächst vor dem KSG getätigte falsch. Auf dieser falschen Aussage beruht das Urteil, so dass eine neue Tatsache vorliegt, die wesentlich zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, wenn diese dem KSG bekannt gewesen wäre.
 
Den für Rechtsfragen zuständigen Vizepräsidenten Baier ist die Tatsache der anderweitigen Aussage des Schiedsrichters durch das Urteil des VSG bekannt geworden. Sein mit Zustimmung des Verbandspräsidenten eingereichter Antrag wahrt daher die Zwei- Wochen-Frist gemäß § 46 Abs. 3 RVO.
 
Hinsichtlich der Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 150,00 € gemäß § 11 Ziffer 11 FO sowie der Gebühren für das Verfahren vor dem VSG in Höhe von 50,00 € hat das KSG entsprechend der zu treffenden Endentscheidung zu befinden.
 
 
 
Protokoll Nr.: 17   vom 15.12.2008           
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 34
  
Berufungsverfahren Verein A gegen das Urteil des BSG vom 24.9.2008 (Prot. 12 Fall 76): 
 
Urteil:
 
 I. Die Berufung des Vereins A wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt
   der Verein A.
Gründe:
 
1. Nach dem Spiel Verein B gegen Verein A am 20.08.08. kam es nach Meldung des SR auf dem Weg zu den Umkleideräumen zu verbalen Attacken durch Zuschauer des Vereins B gegen das Schiedsrichtergespann, das überdies körperlich bedrängt wurde, sodass der Platzordnungsdienst des Vereins B eingreifen musste. Nach Meldung des SR fiel dabei auch eine rassistische Äußerung, auch erhielt er von einem unbekannten Täter einen Schlag in den Nierenbereich. Beteiligt an den Aktionen gegen den SR war nach Meldung insbesondere der Trainer des Vereins B, Herr X, der sich dem SR bedrohlich näherte. Er war schon während des Spiels wegen beleidigender Äußerungen von der Trainerbank auf die Tribüne verwiesen worden.
Nach am 10.09.08. durchgeführter mündlicher Verhandlung verurteilte das zuständige BSG den Verein A wegen Verletzung der Platzdisziplin (§§ 73 I, III RVO) zu einer Geldstrafe von 300.- Euro und Trainer Herrn X wegen Unsportlichkeit zu einer Geldstrafe von 350.- Euro (Urteil vom 24.9.08. Prot. 12 Fall 76).
 
Gegen dieses Urteil, auf das im Folgenden Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Vereins A.
 
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht nach § 44 Abs.3 RVO eingelegt. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO. 
 
3. Die Berufung ist nicht begründet.
Die vor dem VSG am 2.12.08 durchgeführte mündliche Verhandlung führte zu folgenden Ergebnissen:
 
a. Eine Verletzung der Platzdisziplin durch den Verein A ist gegeben. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des VSG fest, dass das Schiedsrichtergespann auf dem Weg in die Kabine massiv bedrängt und auch verbal beleidigt wurde, dies von Personen, die ein-deutig dem Verein A zuzuordnen sind. Die vom SR und seinen Assistenten sowie den Zeugen des Vereins B hierzu in der Verhandlung gemachten Angaben waren absolut glaubwürdig und von keinerlei Belastungseifer getragen.
Nicht nachgewiesen wurde in der Verhandlung die in der SR-Meldung vorgetragene rassistische Äußerung. Auch steht, wie das BSG bereits zutreffend ausführt, nicht fest, dass tatsächlich ein gezielter Schlag gegen den SR geführt wurde.
Wie sich aus § 73 Abs.3 der RVO ergibt, haftet auch der Gastverein für Zwischenfälle, die auf ihm zuzurechnende Personen zurückgeführt werden können. Einen solchen Zwischenfall stellt der beschriebene Vorgang zweifelsfrei dar, sodass der Verein A in Haftung zu nehmen war. Für das Strafmass war zu berücksichtigen die Spielklasse des Vereins A und die Intensität der Aktionen. Obwohl nach Ansicht des VSG die nicht nachgewiesene rassistische Äußerung ebenso wenig einfließen darf wie der angebliche Schlag gegen den SR, liegt die in der ersten Instanz verhängte Geldstrafe in Höhe von 300.- Euro nach Berücksichtigung der Gesamtumstände an der unteren Grenze des im § 73 Abs.1 RVO vorgegebenen Strafrahmens. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. 
 
b. Trainer Herr X hat sich unsportlich nach § 47 RVO verhalten und war damit in Haftung zu nehmen. Nach den Aussagen der Zeugen in der Verhandlung am 02.12.08. steht zur Überzeugung des VSG fest, dass der Trainer in aggressiver Weise den SR verbal angegriffen hat. Zu einem körperlichen Angriff kam es nicht, es kann davon ausgegangen werden, dass ein solcher von Herrn X auch nicht beabsichtigt war. Sein Verhalten auf dem Weg zur Kabine in Verbindung mit seiner Körpersprache konnte vom SR und seinen Assistenten subjektiv durchaus als bedrohlich empfunden werden. Herr X war damit nach § 47 RVO zu bestrafen. Das vom BSG angelegte Strafmaß ist nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen war, dass den Trainer aufgrund seiner Vorbildfunktion die Verpflichtung getroffen hätte, die Zuschauer zu beruhigen. Strafmildernd wirkt seine in der Verhandlung gezeigte Einsicht. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist die Strafe in Höhe von 350.-Euro tat- und schuldangemessen.
 
Die Berufung war damit zurück zuweisen.
 
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO. Die Gebühren betragen 150.- Euro (§ 11 Nr. 8 b, 13 d FO), des Weiteren gehören zu den Kosten die Zeugenauslagen.
 
 
 
Protokoll Nr.: 17   vom 15.12.2008           
Besetzung: Beierlein, Krause, Höhne
Fall: 33
 
Verfahren gegen SRO Herrn X 
 
Urteil:
 
 I. Das Verfahren gegen SRO Herr X wird wieder aufgenommen.
 
                                        II. Das Verfahren gegen SRO Herr X wird eingestellt.
 
                                       III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
 
 
Gründe:
 
1. Der Betroffene war als SRO zuständig, im Rahmen des SR-Austausches die Schiedsrichtereinteilung für das Spiel Verein A  - Verein B vorzunehmen. Das SG des Bezirks meldete den Vorfall mit Schreiben vom 14.09.2008 beim BFV. Aufgrund dieser Mitteilung wurde von Amts wegen ein Verfahren gegen den Betroffenen eingeleitet. Der Betroffene wurde daraufhin mit Urteil des VSG vom 04.11.2008, Protokoll 10, Fall 18 mit einem Verweis belegt. Hiergegen hat der Betroffene einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und hier vorgetragen, dass er von dem Verfahren keine Kenntnis hatte und erklärt, dass die Spiele, welche der in seinem Netz (DFB-Net) für die einzelnen Gruppen als Austauschspiele markiert (in diesem Fall der Gruppe Z) von dem zuständigen Obmann dort ausgedruckt und dann in das BFV-Net wieder per Hand erfasst werden. Aufgrund einer Obleute Vereinbarung sollte die übergreifende Besetzung der Spiele als alte Tradition trotz des erheblichen Mehraufwands weiter bestehen bleiben. Der Betroffene räumt hier ein, dass beim Erfassen dieses Spiels anscheinend ein "Häkchen" für die zuständige Gruppe versehentlich nicht gesetzt wurde, somit das Spiel unbesetzt blieb und daher auch im späteren Einteilungsprogramm nicht mehr erschienen ist. Als der Betroffene dann am Spieltag, den 05.09.2008 durch den zuständigen Spielleiter verständigt wurde, konnte der Betroffene selbst das Spiel nicht leiten, da er bereits ein Spiel pfiff. Der Spielleiter erklärte, dass er das Spiel neu ansetzen würde. Im Übrigen wurde nunmehr eine Regelung dahingehend getroffen, dass die Spiele im Gebiet spätestens am Donnerstag per Mail bestätigen werden sollen.
 
2. Das VSG ist zuständig.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Einlassung des Betroffenen. Aufgrund der vorgetragenen Umstände im Schriftsatz des Betroffenen vom 15.11.2008 war ihm zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die dort dargelegten Gründe rechtfertigen es, das Verfahren einzustellen, da nach dem eigenen Vortrag des Betroffenen im vorliegenden Fall aufgrund des technischen Versehens, wenn überhaupt, nur von einem äußerst geringfügigem Verschulden auszugehen ist.
 
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
 
 
 
Protokoll Nr.: 16   vom 10.12.2008           
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer. Krause
Fall: 32
 
 
Beschluss:
               I.   Wegen des unsportlichen Verhaltens (u.a. Alkoholgenuss während der Halbzeitpause und während
                   des Spiels) durch Spielerinnen des Vereins B in dem Spiel der Freizeitliga am 06.09.2008 zwischen
                   dem Verein A und dem Verein B wird ein Verfahren eingeleitet. Das Verfahren wird zur weiteren
                   Sachverhaltsaufklärung und zur Entscheidung an das KSG abgegeben.
 
             II.   Wegen der widersprüchlichen Einlassungen des SR X einerseits telefonisch am 22.09.2008 gegenüber
                  dem KSG und andererseits am 15.11.2008 als Zeuge vor dem VSG wird ein Verfahren gegen SR X
                  eingeleitet. Das Verfahren wird zur Entscheidung an das KSG abgegeben.
 
 
 
 
Protokoll Nr.: 15   vom 09.12.2008           
Besetzung:    Beierlein
Fall:                31
 
Antrag des Vereins A auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Urteils des KSG vom 16.10.2008, Protokoll 12, Fall 142 
 
Beschluss:
 
        Der Verein A trägt die hälftige Wiederaufnahmegebühr in Höhe von 25,00 € und die hälftigen
        Verfahrensgebühren in Höhe von 25,00 €. 
 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 03.12.2008 hat der Verein A den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgenommen. Die Wiederaufnahmegebühr und die Kosten des Verfahrens konnten gemäß § 33 Abs. 2 RVO auf die Hälfte reduziert werden.
 
 
 
 
Protokoll Nr.: 14   vom 02.12.2008           
Besetzung: Beierlein, Höhne, Frey
Fall: 30
 
Verfahren gegen GSL Herrn X 
 
Urteil:
 
                    I. GSL Herr X wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen Unsportlichkeit mit einer Geldstrafe in Höhe von €
                      75,00 belegt.
 
                   II. GSL Herr X trägt die Kosten des Verfahrens, die auf € 15,00 festgesetzt werden.
 
                  III. Der Verein des Betroffenen Verein A haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit. 
 
 
Gründe:
 
1. Der Verein B erstattete mit Schreiben vom 16.10.2008 Anzeige gegen den Betroffenen, der das Spiel, weibliche Erwachsene vom 11.10.2008 zwischen dem Verein B und Verein C leitete. Gegenstand der Anzeige war u. a. eine Äußerung des SR beim Einlauf an die Spielerinnen dahingehend, ob sie auch ihre Intimpiercings herausgenommen hätten, wobei dies den SR eigentlich nichts angehe. In der Anzeige sind noch weitere Sachverhalte aufgeführt, wie der Betroffene das Spiel hätte leiten sollen.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO zuständig.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Anzeige und der Einlassung des Betroffenen, der einräumt, vor dem Einlaufen die Spielerin danach gefragt zu haben: "Schmuck alles abgenommen, Intimschmuck auch? Das darf ich aber nicht kontrollieren." Die weitergehenden Ausführungen zur Spielleitung in der Anzeige stellen kein strafwürdigendes Verhalten dar.

4. Der Betroffene hat gegen §§ 47, 48 RVO verstoßen. Die Frage des SR nach vorhandenem Intimschmuck stellt nach Ansicht des VSG eine sexistische Äußerung dar, die auch im vorliegenden Fall nicht spaßeshalber, wie der Betroffene meint, zu verstehen war, nachdem durch den Damentrainer der betroffenen Mannschaft Anzeige erstattet wurde. Solche öffentlichen Äußerungen gegen die Spielerinnen sind nicht tolerierbar.
 
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er den Sachverhalt einräumte. Zu seinen Lasten muss bewertet werden, dass er als SR und im besonderen Maße als Verbandsfunktionär Vorbild sein sollte. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint daher die Verhängung einer Geldstrafe von € 75,00 als ausreichend und angemessen.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 III RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem KSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf das jenige Maß zu beschränken, dass ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Fall scheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamts mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 10 2006/2007, Fall 43 2006/2007). Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 II 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 14 Satzung i. V. m. § 50 II 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht im Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
 
 
 
 
Protokoll Nr.: 14  vom  02.12.2008           
Besetzung:    Beierlein
Fall: 29                      
 
Einleitung eines Verfahrens gegen Herrn X
 
Beschluss:
 
        Gegen das Mitglied des Vereins A Herrn X wird gemäß § 34 Abs. 2 RVO ein Verfahren vor dem KSG
        eingeleitet.
 
Gründe:
 
Im Sportgerichtsverfahren gegen den Juniorenspielgruppenleiter Herrn Y hat Herr eingeräumt, als Zuschauer des Spiels Verein A gegen Verein B den Schiedsrichter mit folgenden Worten beleidigt zu haben: Du bist ein Depp, Du Vollpfosten, pfeif endlich richtig und mach deine Augen auf".
 
Ein Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 RVO einzuleiten. Die Zuständigkeit des KSG ergibt sich aus § 16 a RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.: 14   vom 02.12.2008   
Besetzung: Beierlein, Höhne, Frey
Fall: 28
 
Verfahren gegen JSGL Herrn X   
 
Urteil:
 
                     I. JSGL Herr X wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen Unsportlichkeit mit einem Verweis belegt.
 
                   II. JSGL Herr X trägt die Kosten des Verfahrens, die auf € 15,00 festgesetzt werden.
 
                  III. Der Verein des Betroffenen Verein A haftet für die Kosten mit.
 
Gründe:
 
1.  In der 76. Minute des Verbandsspiels Verein B - Verein C am 05.10.2008 warf der als Linienrichter Betroffene die Fahne nach einer Schiedsrichterentscheidung auf den Boden und verließ daraufhin den Innenraum.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO zuständig.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Meldung des SR und der Stellungnahme des Betroffenen vom 23.10.2008. Der Betroffene räumt darin ein, dass mehrere fragwürdige Entscheidungen des SR vorausgingen. Wegen der zahlreichen Benachteiligungen, die der SR in diesem Spiel gegen seinen Verein gefällt hatte, hat er die Fahne auf den Boden gelegt und dem SR dabei noch einen Satz zugerufen. Aufgrund der Gesamtumstände ist das VSG überzeugt, insbesondere aufgrund der schriftlichen Aussage des Zeugen Y, dass der Betroffene die Fahne nicht nur auf den Boden gelegt hat, sondern, wie der SR dies meldet, diese hingeworfen hatte. Soweit der SR meldet, dass der Betroffene ihn mit diversen Worten beleidigt habe, so ist zu seinen Gunsten, auch aufgrund der erholten Zeugenaussagen, davon auszugehen, dass es nicht auszuschließen ist, dass diese Worte aufgrund der getroffenen Schiedsrichterentscheidungen aus den Zuschauerrängen erfolgt sind.

4. Der Betroffene hat gegen §§ 47, 48 RVO verstoßen. Nach der Rechtsprechung des VSG stellt es ein unsportliches Verhalten dar, wenn ein Verbandfunktionär oder Vereinsverantwortlicher den SR während des Spiels unsachlich kritisiert. Derartige Vorgänge dienen nämlich nur dazu, die Autorität des SR zu untergraben und damit die objektive Spielleitung zu erschweren. Ein offenkundiges Missfallen hat der Betroffene dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Fahne einfach auf den Boden geworfen hat.
 
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er den Sachverhalt im Wesentlichen einräumte und er sich anschließend vom Innenraum sofort entfernte. Zu Lasten des Betroffenen musste allerdings bewertet werden, dass er als Verbandsfunktionär im Jugendbereich auch mit seinem Verhalten am Spielfeldrand ein Vorbild sein sollte. Unter Abwägung all dieser Gründe erscheint daher die Verhängung eines Verweises noch als ausreichend und angemessen.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 III RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem KSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf das jenige Maß zu beschränken, dass ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Fall scheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamts mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 10 2006/2007, Fall 43 2006/2007). Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 II 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 14 Satzung i. V. m. § 50 II 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht im Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
 
 
 
 
Protokoll Nr.: 13   vom 24.11.2008           
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 27
 
Antrag des Verein A auf Aussetzung der Sperrstrafe des Spielers X 
 
Beschluss:  
Der Antrag des Vereins A auf Aussetzung der Sperrstrafe des Spielers X bis zur Entscheidung des Verbands-Sportgerichtes über die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG Schwaben vom 11.11.08, Protokoll 16, Fall 93 wird zurückgewiesen. 
 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 18.11.2008 hat der Verein A Berufung gegen das Urteil des BSG vom 11.11.08, Protokoll 16, Fall 93 eingelegt und gleichzeitig den Antrag gestellt die Sperrstrafe des Spielers X bis zur Entscheidung des Verbands-Sportgerichtes auszusetzen.
 
Dem Antrag konnte nicht entsprochen werden, weil ein Ausnahmefall im Sinne von § 40 Abs. 4 RVO nicht vorliegt.
 
 
 
 
Protokoll Nr.: 12   vom 15.11.2008           
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 26
 
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 07.09.2008
 
 
Urteil: 
   I. Das Verfahren gegen den KSG-Vorsitzenden wird eingestellt.
 
  II. Der Verein A wird wegen Verletzung der Platzdisziplin mit einer Geldstrafe in Höhe von 400,00 €
     belegt.
 
 III. Der Spieler M. G., Verein A wird vom 01.12.08 bis einschließlich 31.03.09 gemäß § 67 RVO gesperrt.
 
IV. Der Spieler M. T., Verein A wird vom 01.12.08 bis einschließlich 30.04.09 gemäß § 67 RVO gesperrt.
 
V. Der Spieler S. R., Verein A wird vom 01.12.08 bis einschließlich 31.05.09 gemäß § 67 RVO gesperrt.
 
VI. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein A. 
Gründe:
 
1. Am 07.09.2008. beim Spiel Verein A gegen Verein B kam es laut Meldung des SR in der 91.Minute zu "Rudelbildung", die von ihm aufgelöst wurde. Nach Abpfiff, auf dem Weg in die Kabine, wurden ihm Tumulte zwischen Zuschauern und Spielern gemeldet, was er dem Leiter des Ordnungsdienstes weitergab. Am 12.09.2008 erfolgte beim KSG Anzeige durch den Verein B. Der Spieler Nr. 9 des Vereins A habe in der 80. Minute seinem Gegenspieler den Kopf in den Unterleib gerammt, kurz vor Spielschluss dem Trainer der Gäste einen Kopfstoß verpasst, so dass dieser zu Boden ging und nach Abpfiff einen Gegenspieler mit der Faust geschlagen. Der Spieler mit der Nr. 13 habe sich auf einen Gegenspieler gekniet und ihn gewürgt. Der Spieler mit der Nr. 5 habe dem Gästetrainer einen Faustschlag an die Schläfe versetzt. Es habe nach Abpfiff eine regelrechte Hetzjagd auf die Gästespieler stattgefunden, von einem Ordnungsdienst sei nichts zu sehen gewesen.
Am 15.09.2008 erstattete der Verein A, vertreten durch den Abteilungsleiter, Anzeige gegen den Vorsitzenden des KSG. Er habe nach Spielschluss den Platz "mitgestürmt", Spieler des Vereins A beleidigt und die Stimmung "aufgeheizt". In der Stellungnahme vom selben Tag wurden die vom Verein B  erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen bestritten. In der mündlichen Verhandlung hat der Vereinsvertreter Herr X die Anzeige gegen den KSG-Vorsitzenden zurückgenommen.
 
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. b, Abs. 3 Satz 2 RVO. Für das Verfahren gegen den KSG-Vorsitzenden war das VSG originär zuständig. Wegen des engen Sachzusammenhangs mit den gegen den Verein A und deren Spieler gerichteten Anzeigen hat das VSG auf Antrag vom 17.09.2008 durch Beschluss vom 25.10.2008 das gesamte Verfahren an sich gezogen.
 
3. Die am 15.11.2008 vom VSG durchgeführte mündliche Verhandlung, bei der der Verein A durch den Vereinsvertreter  Herr X ordnungsgemäß vertreten war, führte zu folgenden Ergebnissen:
 
a. Das Verfahren gegen den KSG-Vorsitzenden war einzustellen, da die Anzeige zurückgenommen wurde. Im Übrigen hat keiner der angehörten Zeugen aus beiden Vereinen die in der Anzeige von Herr Y namens des Vereins erhobenen Vorwürfe auch nur ansatzweise bestätigt; es wurde im Gegenteil bezeugt dass er lediglich den fehlenden Ordnungsdienst anmahnte und im Übrigen schlichtend eingegriffen hat.
 
b. Der Verein A war gemäß § 73 Abs.1 RVO mit einer Geldstrafe von 400.- Euro zu belegen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass sich gegen Ende der Partie mögliche Ausschreitungen bereits abzeichneten, war der Platzordnungsdienst völlig unzureichend, was von Seiten des Vereins auch zugestanden wurde. Wie sich aus § 73 Abs. 1 der RVO eindeutig ergibt, besteht für den gastgebenden Verein die Pflicht, für ausreichenden Schutz des Gegners zu sorgen. Diese Pflicht wurde grob verletzt. Im Strafmaß wirkt sich jedoch erheblich strafmildernd die durch den Vereinsvertreter gezeigte Einsicht aus, sodass von einem schweren Fall im Sinne des § 73 Abs. 2 RVO verbunden mit Punktabzug abgesehen werden konnte. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro tat- und schuldangemessen.
 
c. Der Spieler M. G. war vom 01.12.08 bis einschließlich 31.03.09 wegen Tätlichkeit gegen seinen Gegenspieler gemäß § 67 RVO zu sperren. Der Betroffene hat eingeräumt seine Hände am Hals des Gegenspielers gehabt zu haben. Zur Überzeugung des VSG steht nach der Beweisaufnahme fest, dass keine Verletzungsgefahr für das Opfer bestand, der Griff an den Hals grundsätzlich gefährlich und daher als Tätlichkeit zu werten ist. Zu berücksichtigen war weiterhin, dass der Vorgang als Mitauslöser für die anschließenden Tumulte gesehen wird. Strafmildernd aber war zu berücksichtigen, dass sich der in der mündlichen Verhandlung anwesende Betroffene dem Verfahren stellte und die objektiven Tatsachen auch einräumte. Darüber hinaus hat er sich auch entschuldigt. Die Sperrstrafe von vier Monaten ist damit angemessen.
 
d. Der Spieler M. T. war vom 01.12.08 bis einschließlich 30.04.09 wegen Tätlichkeit gegen den Betreuer gemäß § 67 RVO zu sperren. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des VSG fest, dass M. T. den Betreuer des Vereins B körperlich attackiert hat. Der in der Verhandlung nicht anwesende Täter hat in seiner schriftlichen Stellungnahme zwar den Schlag bestritten und "Nothilfe" geltend gemacht. Dem kann jedoch so nicht gefolgt werden. Zu Gunsten von Herrn T. wird davon ausgegangen, dass ein Faustschlag mit der in der Anzeige vorgetragenen Heftigkeit, der eine wesentlich höhere Strafe nach sich gezogen hätte, nicht nachgewiesen ist. Fest steht aber, dass er das Opfer in erheblicher Weise tätlich angegriffen hat. Der Griff an Hals oder Gesicht des Opfers ist in der Stellungnahme zugestanden, er impliziert an diesen empfindlichen Stellen hohe Verletzungsgefahr. Eine Rechtfertigung dieses Angriffs durch Nothilfe sieht das VSG nicht als gegeben: selbst wenn man davon ausgeht, dass Herr T. seinen Trainer schützen wollte, war ein Griff an Hals oder Gesicht nicht erforderlich. Eine Sperrstrafe von fünf Monaten ist damit gerechtfertigt.
 
e. Der Spieler S. R. war vom 01.12.08 bis einschließlich 31.05.09 wegen Tätlichkeit gemäß § 67 RVO zu sperren. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des VSG fest, dass der Spieler Roos zumindest dadurch eine Tätlichkeit begangen hat, dass er  dem Trainer des Vereins B einen Kopfstoß verpasst hat. Zwar konnte für die weiter erhobenen Vorwürfe ein eindeutiger Nachweis nicht erbracht werden. Es erfüllt aber schon der Kopfstoß allein, wegen seines erheblichen Gefährdungspotentials, den Tatbestand einer groben Tätlichkeit. Der Spieler R. hat an der mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Begründung nicht teilgenommen, irgendwelche Milderungsgründe sind nicht erkennbar. Eine Sperrstrafe von sechs Monaten ist deshalb gerechtfertigt.
 
4. Kosten:  Durch das Urteil hat der betroffene Verein auch die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 32, 33 RVO zu tragen. Er trägt im Weiteren die aufgrund der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten und 1/3 der Reisekosten des VSG.
 
 
 
Protokoll Nr.: 12   vom 15.11.2008   
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer. Krause
Fall: 25
 
Verfahren gegen Herrn X  (Verein Y) 
 
Urteil: 
 I.  Das Sportgerichtsverfahren gegen Herrn X, Verein Y wird eingestellt.
 
II.  Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
 
Gründe:
 
1. Dem Betroffenen lag zur Last, den Spielbericht des Freizeitligaspiels am 06.09.2008 zwischen Verein Y gegen Verein Z nicht ordnungsgemäß ausgefüllt zu haben. Der Spielbericht weist unter anderem die Meldung auf, dass zwei Spielerinnen des Vereins Z wegen Beleidigung des Schiedsrichters eine rote Karte erhalten hätten. Daher waren die beiden Spielerinnen des Vereins Z automatisch bis zur Urteilsfindung des KSG gesperrt. In diesem Verfahren trug der Verein Z vor, dass es sich um keine Feldverweise auf Dauer handelte, sondern lediglich Zeitstrafen erteilt wurden. Das KSG befragte daraufhin telefonisch den amtierenden SR, welcher sich laut Gesprächsnotiz des KSG-Vorsitzenden dazu folgendermaßen äußerte:
-          habe keine roten Karten (FV) gegeben, sondern lediglich Zeitstrafen
-          Spielbericht wurde von mir lediglich unterschrieben und nicht ausgefüllt
-          habe Trainer Herrn X unterrichtet, dass ich, falls ich eine Strafe aufgrund dessen, dass er etwas in den Spielbericht schreibt, aus dem Verein austreten würde.
Das KSG stellte aus diesem Grund mit Urteil vom 02.10.2008 Protokoll 12 Fall 185 die Verfahren gegen die Spielerinnen ein und erteilte ihnen sofortiges Spielrecht.
Es bestand der Verdacht, dass der Betroffene ohne Wissen und Wollen des SR eine Meldung über Feldverweise auf Dauer in den Spielbericht schrieb und dadurch eine ungerechtfertigte Sperre der beiden Spielerinnen verursachen wollte.
 
2.  Das VSG ist gemäß § 20 I a RVO für die Entscheidung zuständig.
 
3. Das Verfahren gegen den Betroffenen war jedoch mangels Tatnachweises  einzustellen. In der vom VSG am 15.11.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung ließ sich der Betroffene dahingehend ein, dass er den kurzfristig einspringenden SR unterstützte, den Spielberichtsbogen ordnungsgemäß auszufüllen. Dieser habe grauen Star und hatte seine Brille vergessen, sodass er nicht lesen konnte. Er habe daher die beiden Feldverweise und das Ergebnis nach Spielschluss eingetragen und den SR hierüber auch unterrichtet. Anschließend sei der Spielberichtsbogen vom SR unterzeichnet worden.
Diese Einlassung bestätigte auch weitestgehend der SR als Zeuge. Er legte dar, dass der Spielbericht im einvernehmlichen Zusammenwirken mit ihm vom Betroffenen ausgefüllt wurde. Er habe seine Brille vergessen, so dass der Betroffene die Meldung in den Spielbericht schrieb, bevor er ihn unterzeichnete. Der SR führte weiter aus, dass er die beiden Spielerinnen "vom Platz stellte" indem er ihnen sagte "gehen Sie runter und entspannen Sie sich" und "Für Sie ist das Spiel rum". Er gab zudem an, dass er, wenn er rote Karten dabei gehabt hätte, solche in beiden Fällen gezeigt hätte, somit einen Feldverweis auf Dauer erteilen wollte.
Die Angabe "lediglich Zeitstrafen" gegenüber dem KSG müsse seiner Meinung nach auf einem Kommunikationsfehler beruhen, er könne sie sich jedenfalls nicht erklären. Er wisse sehr wohl, dass es im Frauenfußball auch in der Freizeitliga keine Zeitstrafen gebe. Eine solche wollte er auch nicht aussprechen. Dies könne man auch daran erkennen, dass die Spielerinnen nicht wieder nach dem Feldverweis am Spiel teilgenommen haben.
Nach Angabe des SR sei seine telefonische Aussage im Hinblick auf den angedrohten Vereinsaustritt gegenüber dem KSG so zu verstehen, dass er eine Strafe wegen der vergessenen roten Karten befürchtete. Zeitstrafen wurden von ihm auf jeden Fall nicht erteilt, sondern Platzverweise, jedoch ohne das symbolische Zeigen eines roten Kartons, da er nicht im Besitz von solchen Karten war.
Aufgrund dieser Zeugenaussage erwies sich der Vorwurf gegenüber dem Betroffenen als haltlos. Das VSG ist überzeugt, dass ein Verfälschen eines Spielberichts dem Betroffenen somit nicht anzulasten ist.
Aus diesen Gründen ist das Verfahren einzustellen.
 
4. Der BFV trägt gemäß §§ 32, 33 RVO die Kosten des Verfahrens.
 
 
Protokoll Nr.: 12   vom 15.11.2008           
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Krause
Fall: 24
 
Berufung gegen das Urteil des SG vom 02.09.2008, Protokoll 09, Fall 127 
 
Urteil: 
 I. Auf die Berufung des Vizepräsidenten wird das Urteil des SG vom 02.09.08, Protokoll 9, Fall 127
   aufgehoben und der Verein X wird wegen Verletzung der Platzdisziplin mit einer Geldstrafe in Höhe von
   250,00 € belegt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein X mit Ausnahme der Kosten der 1. Instanz, die der BFV
   trägt. Die Berufungsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. 
Gründe:
 
1. Beim Ligaspiel Verein X - Verein Y am 13.08.2008 wurde durch den SR eine Meldung dahingehend verfasst, dass beispielsweise in der 63. Minute aus dem Verein Y -Fanblock Knallkörper auf das Spielfeld geworfen wurden; weiterhin bengalische Feuer gezündet, das Spiel unterbrochen und erst nach 3 Minuten wieder fortgesetzt wurde. Zum weiteren Sachverhalt wird auf die Ausführungen des Urteils des SG, Protokoll 9, Fall 127 vom 02.09.2008 verwiesen. Gegen dieses Urteil wurde durch den Vizepräsidenten mit Schreiben vom 08.09.2008 Berufung eingelegt und diese damit begründet, dass ein separater Bereich für Gästefans ausgewiesen worden sei, eine etwa zehnköpfige Hooligansgruppe ohne, dass der Ordnungsdienst eingegriffen hatte, in den Fan-Block gedrängt sei, wobei allerdings die anwesende Polizei dies schnell unter Kontrolle bekam. Weiterhin sollen keine Eingangskontrollen stattgefunden haben, die bei  Durchführung des Einbringens von Knallkörper und bengalische Feuer erschwert hätten. Besonders durch Fans des Vereins X mit Duldung des Vereins ein etwa 2x2 m großes Banner gezeigt worden sei, auf dem ein bluttriffender Kampfhund mit Verein X - Wappen zu sehen war, der das Verein Y - Wappen zerfleischte. Eben solche Motive sollen sich auch auf T-Shirts von Anhängern befunden haben.
 
Das SG hat das Verfahren mit dem oben genannten Urteil eingestellt. Das VSG hat am 15.11.2008 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
 
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.
 
3. Der Verein X hat im vorliegenden Fall die Platzdisziplin gemäß § 73 RVO vernachlässigt. Aufgrund der Gesamtumstände ist das VSG überzeugt davon, dass sich der gastgebende Verein intensiv um die Sicherheit und die Einhaltung der Platzdisziplin bemüht hat. Allein der Umstand, dass aber entsprechende bengalische Feuer entzündet und Knallkörper gezündet werden konnte, was unstreitig der Fall war, stellt eine Vernachlässigung der Platzdisziplin dar sowie auch das Zeichen eines solchen Banners. Der gastgebende Verein haftet nach ständiger Rechtsprechung des VSG (Protokoll 26, Fall 61 vom 19.06.2007) auch  verschuldensunabhängig trotz intensiver Maßnahmen für solche Vorfälle.
 
4. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt letztlich unstreitig gestellt wurde und dass sehr viel bereits im Vorfeld vom Betroffenen getan wurde. Allerdings verbleiben die festgestellten Vorfälle. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte erscheint die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 als ausreichend und angemessen.
 
5. Durch das Urteil hat der Betroffene auch die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 32, 33 RVO zu tragen. Er trägt im Weiteren die aufgrund der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten und 1/3 der Reisekosten des VSG.
  
 
Protokoll Nr.: 11   vom 11.11.2008           
Besetzung:    Beierlein, Schreckenbauer, Höhne
Fall:                23
  
Beschluss:  
 I. Der Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Sperre von 22.10. 08 wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 
Gründe:
 
Mit Beschluss vom 25.09.08 durch das KSG wurde der Spieler XY per einstweiliger Anordnung ab 30.09.08 vorläufig gesperrt.
 
Das VSG ist zuständig. Gemäß § 40 Abs. 2 RVO kann gegen die einstweilige Verfügung innerhalb einer Woche die Entscheidung  des Rechtsorgans herbeigefügt werden. Der Antrag ging am 22.10.08 beim VSG ein und ist damit verfristet.
 
Im Übrigen besteht nach derzeitiger Aktenlage dringender Tatverdacht. Eine endgültige Bewertung  bleibt aber der Hauptverhandlung vor dem VSG vorbehalten.
 
 
 
Protokoll Nr.: 11   vom 11.11.2008           
Besetzung:    Beierlein
Fall:                22
 
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 27.10.2008, Protokoll 09, Fall 91
 
 
Beschluss:
 Der Verein A trägt die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 € und die hälftigen Verfahrensgebühren in Höhe von 25,00 €.
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 05.11.2008 hat der Verein A die Berufung zurückgenommen. Die Berufungsgebühr und die Kosten des Verfahrens konnten gemäß § 33 Abs. 2 RVO auf die Hälfte reduziert werden.
 
 
 
Protokoll Nr.: 10   vom 04.11.2008  
Besetzung: Beierlein, Frey, Krause  
Fall: 21
 
Anzeige des Herrn X gegen Herrn Z
 
Urteil: 
 I. Das Verfahren gegen Herrn Z wird eingestellt.
 
II. Die Kosten trägt der BFV.
Gründe:
 
1. Herr X, Mitglied beim BFV, erstattete mit Schreiben vom 21.10.2008 Anzeige gegen den Vorsitzenden des KSG, Herrn Z und führt zur Begründung an, dass die Strafe, die das SG im Fall 841 vom 23.06.2008 verhängt hat, nicht in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Teil des Internets des BFV vorgenommen wurde. Spezifiziert wird vorgetragen, dass die Sperre nicht unter der "Rubrik Spielersperre" betreffend den Verein K eingetragen wurde.
 
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.
 
3. Das Verfahren ist einzustellen. Das Urteil wurde im Internet veröffentlicht. Warum es im vorliegenden Fall dazu kam, dass die Sperre nicht unter der "Rubrik Spielersperren" eingetragen wurde, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Insbesondere ist auch ein technisches Problem nicht auszuschließen. Ein fehlerhaftes, schuldhaftes Verhalten des Betroffenen kann nicht nachgewiesen werden.
 
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
 
 
 
Protokoll Nr.: 10   vom 04.11.2008           
Besetzung: Beierlein, Frey, Krause          
Fall: 20
 
Anzeige des Herrn X gegen Herrn Y
 
Urteil: 
 I. Das Verfahren gegen Herrn Y wird eingestellt.
 
II. Die Kosten trägt der BFV. 
 Gründe:
 
1. Herr X, Mitglied beim BFV, erstattete mit Schreiben vom 21.10.2008 Anzeige gegen den Vorsitzenden des BSG, Herrn Y und führt zur Begründung an, dass die Strafe, die das BSG im Fall 378 vom 28.07.2008 verhängt hat, nicht in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Teil des Internets des BFV vorgenommen wurde. Spezifiziert wird vorgetragen, dass die Sperre nicht unter der "Rubrik Spielersperre" betreffend den Verein A eingetragen wurde.
 
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.
 
3. Das Verfahren ist einzustellen. Das Urteil wurde im Internet veröffentlicht. Warum es im vorliegenden Fall dazu kam, dass die Sperre nicht unter der "Rubrik Spielersperren" eingetragen wurde, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Insbesondere ist auch ein technisches Problem nicht auszuschließen. Ein fehlerhaftes, schuldhaftes Verhalten des Betroffenen kann nicht nachgewiesen werden.
 
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
 
 
Protokoll Nr.: 10   vom 04.11.2008
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 19
 
Verfahren gegen XY
 
Urteil: 
  I. Der Spieler XY, Verein A, wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen.
 
 II. Der Spielerpass ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
 
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der Spieler XY  unter Mithaftung des Vereins A.
Gründe:
 
1. Beim Verbandsspiel der A-Klasse Verein B gegen Verein A am 17.8.2008 hat der Spieler XY den Schiedsrichter mit Faustschlägen angegriffen, zu Boden geschlagen und an Hals und Kopf verletzt. Das Spiel wurde abgebrochen. Die diesbezügliche Meldung des SR wurde nicht bestritten. Das KSG hat mit Urteil vom 5.9.2008 (Prot.45 Fall 694) den Spielabbruch behandelt, das Verfahren gegen den Spieler XY wurde zuständigkeitshalber an das Verbandssportgericht abgegeben.
 
2. Das Verbandssportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 a RVO. Eine mündliche Verhandlung ist nicht veranlasst, weil der Sachverhalt unbestritten feststeht und weil nach Aufforderung gemäß § 41 Abs.3 RVO ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde.
 
3. Der Spieler XY war gemäß § 68 Abs.2 Satz 2 RVO i. V. m. § 57 Abs.2 RVO aus dem Verband auszuschließen. Es liegt zur Überzeugung des Verbandssportgerichtes ein besonders schwerer Fall einer Tätlichkeit gegen den SR vor. Dies ergibt sich insbesondere aus der Intensität der Faustschläge, die den SR zu Boden warfen, wo er benommen liegen geblieben ist. Besonders verwerflich ist die Tat auch deswegen, weil sie den SR völlig unvorbereitet traf, als er noch mit seiner Notizkarte beschäftigt war. Irgendwelche Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Der in der Meldung des SR enthaltene Tatsachenvortrag ist in allen Punkten absolut glaubwürdig und auch im Verfahren vor dem VSG unbestritten geblieben.
Der Verein A hat sich laut Mitteilung vom 25.8.2008 sofort von dem Spieler getrennt. Das VSG geht davon aus, dass der Spieler nach wie vor Mitglied im Verein ist, weil der Ausschluss des Spielers nicht entsprechend der Satzung wirksam erfolgt ist.
 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i. V. m. FO. 
 
 
Protokoll Nr.: 10   vom 04.11.2008           
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 18 
 
Verfahren gegen SRO X
 
Urteil: 
 I. SRO X wird gemäß §§ 47 / 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens mit einem Verweis belegt.
 
II. SRO X trägt die Kosten des Verfahrens, die auf € 50,00 festgesetzt werden unter Mithaftung seines
   Vereins A.
Gründe:
 
1. Der Betroffene war als SRO zuständig, im Rahmen des SR-Austausches zwischen dem BFV und WFV die Schiedsrichtereinteilung für das Spiel B gegen C vorzunehmen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten mit dem EDV-Programm unterließ der Betroffene, für dieses Spiel einen Schiedsrichter einzuteilen.
 
Das Sportgericht des Bezirks Kocher/Rems meldete den Vorfall mit Schreiben vom 14.09.2008 beim BFV. Aufgrund dieser Mitteilung wurde von Amts wegen ein Verfahren gegen den Betroffenen eingeleitet.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung  zuständig.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Mitteilung des WFV sowie der Stellungnahme des Betroffenen vom 18.09.2008.
 
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Betroffene unsportlich im Sinne der §§ 47, 48 RVO verhalten. Der Betroffen hat seine Verpflichtung verletzt, einen Schiedsrichter einzuteilen. Dabei kommt hier hinzu, dass er ein Spiel eines anderen Landesverbandes zu besetzen hatte. Das Versehen ist daher auch mit einem gewissen Ansehensverlust des BFV bei den beteiligten Kreisen verbunden.
 
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er den Sachverhalt vollständig eingeräumt hat und - wenn auch erfolglos - noch versuchte seinen Fehler zu korrigieren. Zu Lasten des Betroffenen musste bewertet werden, dass er hier als Vertreter des BFV gegenüber einem anderen Landesverband  angesehen werden muss. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint jedoch ein Verweis als ausreichend und angemessen.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 RVO, § 11 Nr. 13d) FO.
 
 
 
Protokoll Nr.: 10   vom 04.11.2008           
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 17
 
Berufung des Vereins A gegen die Urteile des Bezirks-Sportgerichts
Urteil: 
 I. Auf die Berufung des Vereins A gegen die Urteile des BSG wird das Urteil Nr. 58 mit der Maßgabe
    aufgehoben, dass das Spiel für den Verein A als verloren und für Verein B als gewonnen erwertet
   wird, im Übrigen wird das Verfahren eingestellt; das Urteil Nr. 59 wird aufgehoben und das Verfahren
   eingestellt. 
 
II. Die Kosten der Berufung trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
 
1.  Im Bezirksoberligaspiel am 31.08.2008 Verein A gegen Verein B setzte der Betroffene den Spieler X ohne gültigen Spielerpass ein. Der Verein legte einen so genannten Hard-Copy-Ausdruck vor, welcher das Spielrecht bestätigen sollte. Der Ausdruck war mit Hilfe des im Internet vom BFV angebotenen Programms ausgedruckt worden. Allerdings fehlte auf dem Ausdruck vom 31.08.2008 das BFV-Logo. Der Spieler wies sich zusätzlich mit seinem Personalausweis aus. Von der Möglichkeit, die Spielberechtigung innerhalb von 3 Tagen nach dem Spiel dem zuständigen Sportgericht nachzuweisen, wurde ebenfalls nicht Gebrauch gemacht, weil der amtliche Spielerpass erst 4 Tage nach dem Spiel beim Betroffenen einging.
 
Das BSG nahm eine Spielverlustwertung nach § 40 SpO vor und bestrafte den Betroffenen nach § 77 Abs. 1 RVO im leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100. Gemäß § 77 Abs. 2 RVO wurde der Verantwortliche des Vereins Herr Y mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00 belegt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.09.2008 ließ der Betroffenen gegen beide Urteile Berufung einlegen.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
 
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Vertretung durch Rechtsanwälte vor dem VSG vor dem VSG zulässig.
 
3. Die Berufung ist teilweise begründet.
 
Der vom Verein vorgelegte Ausdruck entspricht nicht den Vorgaben des § 45 Abs. 5 SpO. Der Ausdruck enthält nicht das BFV-Internet-Logo. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 5 SpO liegen die Voraussetzungen für den Einsatz ohne Vorlage des Spielerpasses somit nicht vor. Damit liegt ein unzulässiger Einsatz eines Spielers gemäß § 40 Abs. 4 SpO vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (zuletzt Prot. 21/2007/2008, Fall 56) ist die Spielwertung von einem Verschulden unabhängig. Sie entspringt dem Wettbewerbscharakter. Es reicht aus, dass die objektiven Voraussetzungen des unzulässigen Einsatzes vorliegen. Dabei kommt es wegen des Grundsatzes des absoluten Passzwangs nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Spielrechts gegeben sind, sondern das Spielrecht muss durch den Spielerpass dokumentiert sein oder die Voraussetzungen müssen gegeben sein, die ausnahmsweise das Absehen von der Vorlage des Spielerpasses zulassen. Als Ausnahmevorschriften sind die Bestimmungen, die ein Absehen von der Passvorlage ermöglichen, nicht ohne gesetzliche Grundlage erweiterungsfähig oder der Analogie zugänglich.
 
Damit scheidet auch aus, aufgrund der Gestaltung des Ausdruckverfahrens von diesem Grundsatz abzusehen. Es kann nämlich nicht verkannt werden, dass für den technischen Laien die erhebliche Gefahr besteht, durch Verwendung eines falschen Buttons den Ausdruck ohne Internet-Logo herbeizuführen. Im Gegenteil der Ausdruck ohne Logo stellt sogar das technisch einfachere und damit nahe liegende Verfahren dar. Demgegenüber erfordert der Ausdruck mit BFV-Logo ein technisches Verständnis, das nicht ohne weiteres bei allen Vereinsvertretern vorausgesetzt werden kann.
 
In Anlehnung an die Rechtsprechung des VSG zum Spielereinsatz aufgrund einer unzutreffenden Auskunft durch einen sachkompetenten Verbands-Mitarbeiter könnte daran gedacht werden, auch hier infolge der technischen Gestaltung vom Grundsatz der verschuldensunabhängigen Spielwertung abzugehen. Indes ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit der Rechtsprechung zur unzutreffenden Auskunft durch einen sachkompetenten Verbands-Mitarbeiter nur von einem Grundsatz der ständigen Rechtsprechung des VSG abgewichen wird, der sich zwar aus dem Wettbewerbscharakter der Spielordnung, jedoch nicht direkt aus deren Wortlaut ergibt. Demgegenüber ist § 45 Abs. 5 SpO seinem Wortlaut nach eindeutig und nicht in dem Sinne auslegungsfähig, dass die Voraussetzungen angezweifelt werden könnten. Die Rechtsfolge ist ebenfalls eindeutig und nicht anders auslegbar geregelt. Eine abweichende Entscheidung würde daher entgegen des eindeutigen Textes der Spielordnung erfolgen. Dies wäre nur zulässig, wenn sich aus dem Text oder dem Zusammenhang ergeben würde, dass der Satzungsgeber eine widersprüchliche Regelung geschaffen hätte oder erkennbar vom Satzungsgeber dieses Ergebnis nicht gewollt gewesen wäre. Beides ist hier nicht der Fall. Das Problem liegt vielmehr darin, dass das EDV-Programm vom DFB entwickelt und betrieben wird und die darin vorgehaltene Möglichkeit die Hardcopy auch ohne Logo auszudrucken, durch den BFV nicht abgestellt werden kann. Da in der Anleitung zum Ausdruck darauf hingewiesen wird, dass auf den Ausdruck mit dem Logo zu achten ist, wird erkennbar, dass der Satzungsgeber das Problem erkannt hat. Wenn dennoch das Logo aus Gründen der Fälschungssicherheit zur zwingenden Voraussetzung für den Einsatz erklärt wurde, ist es den Sportgerichten verwehrt von dieser grundsätzlichen Entscheidung abzuweichen.
 
Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Vereine lässt die Auslegung gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zu. Eine Vielzahl von Instanzentscheidungen folgte den klaren rechtlichen Vorgaben.
 
Damit musste der allgemeine Grundsatz der verschuldensunabhängigen Spielwertung zur Anwendung gelangen. Das Urteil des BSG erweist sich daher insoweit als zutreffend.
 
Allerdings setzt die Bestrafung des Vereins und des Verantwortlichen gemäß § 77 RVO stets ein Verschulden voraus (§ 62 Abs. 1 RVO). An einem solchen Verschulden fehlt es hier. Wie bereits dargelegt, stellt der Ausdruck der Hardcopy ohne Internet-Logo die nahe liegendere Möglichkeit dar. Insbesondere deshalb, weil zwischen dem Erscheinen des vollständigen Formulars auf der Internetseite und dem Ausdruck der vollständigen Internetseite ein Zwischenschritt zum Vorbereiten des Importierens in das Word-Programm erforderlich ist, bei dem scheinbar nichts passiert. Dadurch wird beim technisch nicht besonders versierten Anwender der Eindruck erweckt, das Programm ginge nicht weiter, was ihn dazu verleiten kann, die ebenfalls angebotene direkte Druckmöglichkeit zu nutzen. Einen irgendwie gearteten Warnhinweis, dass es sich bei dem offiziell erscheinenden Ausdruck gerade nicht um die erwünschte Hardcopy im Sinne des § 45 Abs. 5 SpO handelt, erfolgt in diesem Stadium nicht mehr. Dadurch kann nicht widerlegt werden, dass der Vereinsverantwortliche davon ausging eine Hardcopy ausgedruckt zu haben, die den Voraussetzungen des § 45 Abs. 5 SpO entsprach. Die beschriebene Gestaltung des technischen Verfahrens verleitet geradezu zu diesem Missverständnis, so dass den Betroffenen auch nicht vorgeworfen werden kann, die durch das Verbands-Programm erhaltene Hardcopy nochmals mit dem Wortlaut des § 45 SpO abzugleichen oder nochmals die sechsseitige Bedienungsanleitung von Beginn an durchzulesen, da sich der Hinweis im ersten Abschnitt dieser Anleitung befindet. Damit wurde die zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen.
 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 32, 33 III RVO. Zwar war die Berufung nur teilweise erfolgreich. Die Besonderheit des Falles rechtfertigt aber, die gesamten Kosten dem BFV aufzuerlegen. Die technische Gestaltung des Verfahrens ist Ausgangspunkt des Verfahrens und der Berufung gewesen. Diese Gestaltung liegt jedoch im Verantwortungsbereich des BFV, auch dann, wenn insoweit das DFB-Programm verbindlich übernommen werden musste. Es erscheint daher unbillig, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens den Betroffnen aufzuerlegen.
 
Der Umfang der Verfahrenskosten, die Gegenstand der Kostenentscheidung sein können, ist in § 32 Abs. 1 RVO geregelt. Außergerichtliche Kosten (also insbesondere Kosten der anwaltlichen Vertretung) sind darin nicht vorgesehen und können daher auch nicht erstattet werden.
 
 
 
Protokoll Nr.: 09   vom 31.10.2008           
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 16
 
Antrag des Vereins A auf Aussetzung der Sperrstrafe des Spielers X 
 
Beschluss:  
Der Antrag des Vereins A auf Aussetzung der Sperrstrafe des Spielers X bis zur Entscheidung des Verbands-Sportgerichtes über die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG wird zurückgewiesen. 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 30.10.2008 hat der Verein A Berufung gegen das Urteil des BSG eingelegt und gleichzeitig den Antrag gestellt die Sperrstrafe des Spielers X bis zur Entscheidung des Verbands-Sportgerichtes auszusetzen.
 
Dem Antrag konnte nicht entsprochen werden, weil ein Ausnahmefall im Sinne von § 40 Abs. 4 RVO nicht vorliegt und die Erfolgsaussichten der Berufung eher zweifelhaft erscheinen.
 
 
 
Protokoll Nr.: 08   vom 25.10.2008           
Besetzung:    Beierlein, Schreckenbauer, Krause
Fall:                15
 
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 07.09.2008  
 
Beschluss:
  Hinsichtlich der Vorfälle bei dem A-Klassen Spiel Verein A gegen Verein B am 07.09.08 wird das Verfahren insgesamt vom Verbands-Sportgericht übernommen.  
Gründe:
 
Wegen des Sachzusammenhangs ist das Verfahren durch das Verbands-Sportgericht zu behandeln.
 
 
Protokoll Nr.:      7  vom  14.10.2008
Besetzung:         Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall:                    14
 
Antrag auf Ermittlung gegen BSO X sowie BSA-Beisitzer Y und BSA-Beisitzer Z 
 
Urteil:
 I. Das Verfahren gegen BSO X, BSA-Beisitzer Y und BSA-Beisitzer Z.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
Aufgrund der Stellungnahme der drei Betroffenen und der durchgeführten Ermittlungen stellte sich der ihnen vorgeworfene Sachverhalt als haltlos heraus. Das Verfahren war daher einzustellen.
 
 
 
Protokoll Nr.:      6  vom  29.09.2008
Besetzung:         Riedmeyer, Schreckenbauer, Krause
Fall:                    13
 
Revision des Vereins A   
Urteil:
 I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG wird verworfen.
 
II. Verein A trägt die Revisionsgebühr in Höhe von 150 Euro sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe
   von 50 Euro.
Gründe:
 
1. Der am 28.08.1990 geborene Spieler X besaß in der Saison 2007/2008 ein Jugendspielrecht für die Revisionsführerin. Mit Schreiben vom 05.07.2008 erklärte der Spieler seine Abmeldung von der Revisionsführerin. Das Schreiben wurde per Einschreiben am 07.07.2008 an die Adresse gesandt, die im Heft "Oberfränkische Fußball Termine 2007/2008" des Bezirks genannt wurde. Die Postadresse hatte sich durch Umzug der darin genannten Empfangsperson zwischenzeitlich geändert. Ein Nachsendeauftrag bestand nicht (mehr). Der Brief kam als unzustellbar am 16.07.2008 zurück und wurde dem Vorsitzenden der Revisionsführerin am 19.07.2008 übergeben. Die Revisionsführerin verweigerte am 31.07.2008 die Zustimmung zum Vereinswechsel. Die Passstelle erteilte dem Spieler unter Zugrundelegung der fiktiven Zustimmung gemäß § 48 Abs. 6,7 SpO das Spielrecht zum 01.08.2008. Die Revisionsführerin erstattete daraufhin Anzeige beim zuständigen Sportgericht wegen Unsportlichen Verhaltens des aufnehmenden Vereins, Erschleichen eines Spielrechts und beantragte die Einziehung des Spielerpasses.
Das der Anzeige stattgebende Urteil des JSG wurde vom BSG aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der eine Verletzung von § 48 Abs. 6,7 SpO geltend gemacht wird, weil die Abmeldung nicht an die aktuelle Postanschrift der Revisionsführerin gesandt worden sei. 
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
 
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Zwar wurde in der Revisionsschrift die konkrete Vorschrift, die durch das Berufungsgericht falsch angewendet worden sein soll, nicht genannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (zuletzt Fall 41, Prot 18/2004/2005) muss die verletzte Vorschrift nicht explizit genannt werden, es reicht aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, welche Vorschrift gemeint ist, und wodurch sie verletzt wurde. Dies ist hier der Fall.
 
3. Die Revision ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des BSG unbegründet.
 
Die Abmeldung des Spielers wurde per Einschreiben am 07.07.2008 an die Anschrift gesandt, die im Journal des Bezirks genannt war. Bei diesem Journal handelt es sich um eine der in § 13 Abs. 5 g der Satzung genannten Drucksachen, die die Vereine zwingend abzunehmen haben. Auf die Richtigkeit der darin genannten Adresse dürfen die Vereine, sowie deren Mitglieder daher grundsätzlich vertrauen. Ändert sich während des Laufes der Saison diese Adresse, muss der betroffene Verein sicherstellen (z.B. durch einen Nachsendeauftrag, der bis zum Erscheinen der neuen Terminliste wirksam ist), dass er die Post erhält, die an diese Adresse gesandt wird. Unterlässt er diese Sicherungsmaßnahme, kann er daraus keine Rechte herleiten. Durch das Versenden der Abmeldung an die genannte Postadresse des Vereins wurde daher der Lauf der Erklärungsfrist des § 48 Abs. 6,7 SpO in Gang gesetzt. Diese Frist begann mit dem Tag des Poststempels und endete am 21.07.2008. Da die Revisionsführerin während des Laufes dieser Frist den Pass nicht einsandte und keine Erklärung zur Freigabe abgab, wurde das Spielrecht zutreffend erteilt. Durch die wirksame Abmeldung vom 07.07.2008 wurde auch die Frist des § 25 Abs. 1 b JO gewahrt.
 
Ein unsportliches Verhalten des aufnehmenden Vereins oder des Spielers konnten nicht festgestellt werden, weil keine konkreten Tatsachen vorgetragen wurden, dass dem Verein oder dem Spieler bekannt war, dass die im Journal genannte Postadresse falsch war und (was für ein unsportliches Verhalten wesentlich wäre) dass sie auch wussten, dass die Revisionsführerin keine Maßnahmen ergriffen hatte, die eine Weiterleitung der Post sicher stellte. Alleine die im Verfahren von der Revisionsführerin geäußerten Andeutungen und Vermutungen in dieser Richtung stellen keinen Tatsachenvortrag dar. Im Übrigen wurde die Abmeldung der Revisionsführerin so rechtzeitig am 19.07.2008 übergeben, dass der Revisionsführerin eine Zustimmungsverweigerung noch vor Ablauf der Frist am 21.07.2008 möglich gewesen wäre. Auch daraus lässt sich schlussfolgern, dass weder der Spieler, noch der aufnehmende Verein unsportlich die zwischenzeitliche Anschriftenänderung ausnutzen wollten.
 
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO.
 
 
Protokoll Nr.: 05   vom 23.09.2008           
Besetzung:    Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall:                12
 
Berufung des Präsidenten gegen das Urteil des BSG
 
Urteil:  
 I.  Auf die Berufung des Präsidenten vom 01.08.2008 gegen das Urteil des BSG wird das Urteil des BSG
    aufgehoben und der Verein A zu einer Geldbuße von insgesamt 200,00 € wegen Verletzung der
    Platzdisziplin verurteilt.
 
II.  Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Hälfte der Zeugenauslagen des Berufungsverfahrens
    trägt der Verein A. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des BSG.  
Gründe:
 
1. In der Halbzeitpause des Verbandsspieles A gegen B am 17.5.2008 kam es zu Handgreiflichkeiten und verbalen Auseinandersetzungen zwischen Spielern beider Mannschaften und Zuschauern. Im Zuge der Ermittlungen in dem durch die Meldung des SR ausgelösten Verfahrens gegen mehrere Beteiligte wurde am 27.6.2008 auch ein Verfahren gegen den Verein A wegen Verletzung der Platzdisziplin vor dem BSG eingeleitet. Nach mündlicher Verhandlung vom 23.7.2008 verurteilte das BSG den Verein A zu einer Geldstrafe von 30 Euro wegen einer fehlenden Platzordnerbinde. Im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Präsidenten des Bayerischen Fußball- Verbandes.
 
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht am 1.8.2008 eingelegt. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 d RVO.
 
3. Die Berufung ist auch begründet. Eine Verletzung der Platzdisziplin durch den Heimverein A liegt vor, sodass der Verein gemäß § 73 Abs.1 Satz 1 RVO in Strafe zu nehmen war. In der vor dem VSG am 23.9.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Vereins A zugestanden, dass von Seiten des Vereins nicht alles Erdenkliche unternommen wurde, um die Auseinandersetzung mit Rudelbildung im Vorfeld zu verhindern. Jedoch habe der Platzordnungsdienst sofort ordnungsgemäß eingegriffen, was von den Vertretern des Vereins B auch bestätigt wurde. Unstreitig war jedoch einer der Platzordner nicht als solcher gekennzeichnet.
Im Strafmaß war zu berücksichtigen, dass den Verein A nur geringe Schuld trifft. Der Vorfall war kaum voraussehbar, auch hat der Platzordnungsdienst - von einer fehlenden Kennzeichnung abgesehen - gut funktioniert. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Lage schon nach kurzer Zeit sich wieder beruhigt hatte, wobei die anwesenden Offiziellen beider Vereine einvernehmlich Hilfe leisteten.
In Anbetracht der Gesamtumstände ist eine Gesamtgeldstrafe von 200 Euro unter Einbezug der fehlenden Platzordnerkennzeichnung tat- und schuldangemessen. Eine persönliche Bestrafung des Platzordners Verein A, kommt nicht in Betracht, weil er sich - abgesehen von der fehlenden Kennzeichnung - zur Überzeugung des VSG korrekt verhalten hat.
 
4. Kostenentscheidung: §§ 32, 33 RVO
 
 
 
Protokoll Nr.: 05   vom 23.09.2008           
Besetzung:    Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall:                11
 
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG
 
Beschluss:  
Der Verein A trägt die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 €, die hälftige Verfahrensgebühr in Höhe von 25,00 € und die hälftigen Zeugenauslagen des Berufungsverfahrens. 
Gründe:
 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verbands-Sportgericht am 23.09.2008 hat der Vertreter des Vereins A zu Protokoll die Rücknahme der Berufung vom 28.07.2008 erklärt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.: 04   vom 16.09.2008           
Besetzung:    Riedmeyer, Schreckenbauer, Höhne
Fall:                10
  
Berufung gegen das Urteil des BSG
 
Urteil:  
 I. Auf die Berufung des Verbands-Schiedsrichter-Ausschusses wird das Urteil des BSG aufgehoben
   und das Verfahren an das SG der Bayernliga zur erneuten Verhandlung und Entscheidung verwiesen.
 
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.  
Gründe:
 
Die mit Zustimmung des Präsidenten eingelegte Berufung des Verbands-Schiedsrichter-Ausschusses ist zulässig und begründet. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichtes ergibt sich aus § 20 Abs.1 d RVO.
 
Der Betroffene gehört der Gruppe der Schiedsrichter der Verbandsligen an. Gemäß § 19 e RVO ist für alle Verfahren gegen Schiedsrichter, die zum Zeitpunkt dieser Gruppe angehören, das SG der Bayernliga ausschließlich zuständig. Das Urteil des BSG war daher aufzuheben und das Verfahren an das SG der Bayernliga zu verweisen.
 
Protokoll Nr.: 04   vom 16.09.2008           
Besetzung:    Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall:                09 
 
Beschwerde des TSV A. gegen den Bescheid des Verbands-Jugendausschusses vom 22.07.208  
 
Beschluss:
 
        Der TSV A. trägt die hälftige Beschwerdegebühr in Höhe von 75,00 € und die hälftige Verfahrensgebühr in
        Höhe von 25,00 €. 
 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 30.07.2008 legte der Verbands-Präsident die Beschwerde mit der Bitte um unmittelbare Entscheidung gemäß 4 RVO dem Verbands-Sportgericht vor. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im Hinblick auf den bevorstehenden Abschluss der Planung der Saison 2008/2009 unverzüglich notwendig sei.
 
Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgericht ergibt sich aus § 4 Absatz 2 RVO. Im Hinblick darauf, dass die Klasseneinteilung und die Spielplanerstellung für die Saison 2008/2009 kurz vor Ihrem Abschluss stand, muss Klarheit über den Vollzug der Auf- und Abstiegsregelung bzw. über die Klasseneinteilung herrschen.
 
Die Beschwerde hat sich durch die Entscheidung des Bezirks-Jugendausschusses erledigt, da der Beschwerdeführer auf diesem Weg das Ziel erreichte, das er mit der Beschwerde begehrte. Über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verbands-Jugendausschuss war daher nicht mehr zu entscheiden. Bei dieser Sachlage ist die Kostenentscheidung entsprechend den Grundsätzen des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Ist der Ausgang weitestgehend ungewiss, kommt eine Halbierung der Kosten in Betracht (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 943).
 
Dies war hier der Fall. Die aufgeworfenen Rechtsfragen können ohne eingehende Prüfung der Angelegenheit nicht beantwortet werden, so dass auch das Ergebnis sich nicht ohne weiteres vorhersagen lässt. Bei dieser Sachlage war die Kostenteilung die der Sach- und Rechtslage angemessene Entscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr festgesetzt, welche beim sonst zuständigen Organ angefallen wäre (hier Verbands-Präsidium).
 
 
Protokoll-Nr.:   3      vom 12.08.2008
Besetzung:       Beierlein, Frey, Krause
Fall:                    8     
 
Anzeige des Herrn A. und des BSA gegen den Gruppenlehrwart der SR-Gruppe Herrn X.  
 
Urteil:
 
                           I. Das Verfahren gegen den Gruppenlehrwart der SR-Gruppe X. wird eingestellt.
 
                         II.  Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
 
Gründe:
 
1. Herr A. schreibt unter dem 18.07.2008 eine "Info über SR" an den zuständigen BSO und überlässt diesem in der Anlage das Schreiben vom 29.05.2008 gegen den SR X. betreffend dessen Verhalten im Zusammenhang mit dem Verbandsspiel B - C am 16.05.2008. Dabei wirft er dem SR insbesondere Falschaussagen und üble Nachrede vor. Dieses Schreiben ist als Anzeige zu werten.
 
Herr X. hat hierzu mit Schreiben vom 29.07.2008 Stellung genommen. Daraufhin hat mit Schreiben vom 30.07.2008 der zuständige BSA den gesamten Vorgang ebenfalls zur Anzeige beim VSG gebracht.
 
Herr A. wurde durch Urteil des BSG vom 20.05.2008, Protokoll 24, Fall 178 vom 20.05.2008 gemäß §§ 47, 48 RVO wegen Schiedsrichterbeleidigung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00 aufgrund der Schiedsrichtermeldung bzgl. des BOL-Spieles B - C am 16.05.2008 belegt.
 
2. Das VSG ist zuständig.
 
3. Das Verfahren gegen SR X. wird eingestellt.
 
Sofern der Anzeigeerstatter ausführt, dass der betroffene SR seinen Verein deutlich benachteiligt habe und bei Kritik sein Handeln verschärfte, ist dieser Vortrag nicht bewiesen, da der SR dem entgegengetreten ist. Im Übrigen wurde dem Betroffenen von dritter Seite eine hervorragende und besondere Leistung zugestanden, da die Spielleitung zum Ende des Spiels hin wesentlich erschwert worden war. Ein strafwürdiges Verhalten, insbesondere ein unsportliches Verhalten des SR ist im angezeigten Sachverhalt unter Würdigung aller Gesichtspunkte nicht zu erkennen. Dem Anzeigeerstatter wäre es vielmehr zumutbar und möglich gewesen, zunächst gegen die ihn verurteilende Entscheidung des BSG Rechtsmittel zu ergreifen und den gesamten Sachverhalt unter Würdigung aller Gesichtspunkte nochmals überprüfen zu lassen. Hierauf hat der Anzeigeerstatter aber verzichtet.
 
Soweit ein Gespräch herangezogen wird, welches dieser und der Betroffenen vor zwei Jahren geführt haben und eine sinngemäße Wiedergabe des Gesprächs in direkter Rede erfolgt, so ist auch hierin - unabhängig von einer möglichen Verjährung - kein strafwürdiges unsportliches Verhalten zu erkennen.
 
Objektive Anhaltspunkte oder auch weitere Beweismittel, die ein entsprechend strafwürdiges Verhalten belegen könnten, sind nicht dargetan.
 
Aus diesen Gründen ist das Verfahren einzustellen. Der BFV trägt die Kosten.
 
Protokoll Nr: 3 vom 12.08.2008
Besetzung:  Beierlein, Frey, Krause
Fall:              7
 
Revision des Vereins B gegen das Urteil des BSG vom 21.07.2008 Protokoll 67 Fall 375 
 
Urteil: 
Auf die Revision des Vereins B vom 23.07.08 gegen das Urteil des BSG vom 21.7.08 Protokoll 67 Fall 375 wird das Urteil des BSG aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. 
Begründung:
 
Beim D-Jugendverbandsspiel am 21.06.08 zwischen Verein A  gegen Verein C soll der Spieler J. S. ohne Nennung auf dem Spielberichtsbogen mitgespielt haben. Im darauf folgenden C-Juniorenverbandsspiel zwischen Verein A und dem Verein B am 21.06.08 hat der vorgenannte Spieler J. S. mitgewirkt.
Das JSG hat mit Urteil vom 06.07.08, Protokoll 11, Fall 35 den Einspruch des Vereins B vom 25.6.08 gegen die Wertung des C-Jugendverbandspiel zurückgewiesen. Das BSG hat diese Entscheidung mit vorgenanntem Urteil bestätigt. Gegen diese Entscheidung hat der Verein B mit Schreiben vom 23.07.08 Revision eingelegt. Die Revision ist zulässig und begründet.
 
Das Verfahren ist an das BSG zurück zu verweisen, da der Revisionsführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Form der mangelnden Sachaufklärung rügt, da die Untergerichte irrtümlich von anderen Spielbegegnungen als den vorliegenden ausgegangen sind. Nach Ansicht des VSG kann der gesamte Sachverhalt, insbesondere der behauptete unzulässige Einsatz in beiden Spielpaarungen nur in einer kurzfristig einzuberufenden mündlichen Verhandlung  aufgeklärt werden.
 
Die Kostenentscheidung bleibt der  Endentscheidung vorbehalten.
 
 
Protokoll Nr: 3   vom 12.08.2008
Besetzung:   Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall:                 6 
 
Antrag des Vereins A auf Wiederaufnahme des Verfahrens 
 
Urteil: 
 I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 
Begründung:
 
Mit Urteil des KSG vom 30.06.2008 (Prot.52 Fall 465) wurde der Spieler X, Verein A, gemäß § 68 Abs.1 RVO ab dem 1.7.2008 für drei Verbandsspiele gesperrt (auf das Urteil wird Bezug genommen.). Der SR hatte gemeldet, der Spieler habe ihn, nachdem er Gelb-Rot gezeigt hatte, mit den Worten "Du bist so ein Depp, du hast einen Vogel" beleidigt. Der Verein A hatte dies in seiner Stellungnahme bestritten, gegen das Urteil aber keine Berufung eingelegt. Das Urteil des KSG ist rechtskräftig geworden.
Mit Schreiben vom 25.7.2008 hat der Verein A die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, mit der Begründung, es sei nunmehr eine Person bekannt geworden, die bezeugen könne, dass der Spieler X die beleidigenden Worte nicht gesagt habe.
Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen. Zwar war der Antrag fristgerecht beim zuständigen Verbands-Sportgericht gestellt worden (§ 46 Abs.3 RVO). Es liegt aber kein neues Beweismittel im Sinne des § 46 Abs.1 Satz 1 RVO vor. Nach § 46 Abs. 2 RVO könnte davon nur dann ausgegangen werden, wenn der neue Zeuge ohne Verschulden des Vereins A erst nach Rechtskraft bekannt geworden wäre, was vom Antragsteller nachgewiesen werden muss. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens und damit verbunden die Aufhebung der Rechtskraft eines Urteils stellt einen echten Ausnahmetatbestand dar, sodass die einzelnen Voraussetzungen, zu denen auch das Verschulden zählt, streng auszulegen sind. "Nichtverschulden" des Vereins kann nur dann vorliegen, wenn er alles Zumutbare getan hat, sich also intensiv um das Auffinden von Entlastungszeugen bemüht hat. Die Beweislast für diese Bemühungen trägt der Verein. Aus dem Vortrag des Vereins A lässt sich nicht entnehmen, dass solche Bemühungen gemacht wurden. Damit ist dem Verein das verspätete Bekannt werden des Zeugen vorwerfbar. Unabhängig von der Frage, ob dessen Zeugenaussage die Meldung des SR widerlegt und damit zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, ist der Antrag auf  Wiederaufnahme des Verfahrens damit unzulässig.
 
Kosten: §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.: 3 vom 12.08.2008
Besetzung:    Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall:                5
 
Vorermittlung aufgrund behaupteter Vorfälle in der SR-Gruppe X
 
 Beschluss:
 
Es wird kein Verfahren eröffnet. 
 
Gründe: 
 
Die Einleitung eines Verfahrens war nicht veranlasst, da die Vorermittlungen durch das KSG keine Erkenntnisse ergaben, die die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen notwendig gemacht hätten. Der geschilderte Vorfall bezog sich auf gegenseitige Beleidigungen zweier passiver Schiedsrichter ohne Amt.
 
 
 
Protokoll Nr.: 3 vom 12.08.2008
Besetzung:    Riedmeyer, Frey, Krause
Fall:                4
 
 
Revision des Herrn X gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 15.07.2008, Protokoll 2, Fall 4 
 
 Urteil: 
 I. Die Revision des Vereinsmitgliedes X gegen das Urteil des BSG vom 15.7.2008 wird verworfen. 
 
II. Das Vereinsmitglied X trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr
   in Höhe von € 150,00 jeweils unter Mithaftung seines Vereins A. 
Gründe:
 
1. Mit Urteil vom 15.07.2008 verurteilte das BSG den X zu einer Geldstrafe in Höhe von € 75,00 wegen eines unsportlichen Verhaltens, weil er zu einem reklamierenden Torwart sagte, er solle zurück ins Tor, wenn er nicht auch eine rote Karte wolle und ihn in diesem Zusammenhang als Depp titulierte. Hinsichtlich des vom Revisionsführer ebenfalls angezeigten Verhaltens des SR Y, wonach dieser den des Feldes verwiesenem Spieler Z mit körperlicher Gewalt über die Spielfeldlinie gedrückt haben sollte, konnte das BSG trotz durchgeführter Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der SR einen körperlichen Kontakt mit dem Spieler bewusst herbeigeführt hatte, da nach Darstellung aller Zeugen der Spieler Z seinerseits auf den SR zugelaufen sei und somit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der mögliche kurzzeitige Körperkontakt vom SpielerZ verursacht worden sein konnte. Gegen dieses Urteil legte nur der Revisionsführer, der auch Anzeigerstatter war, Berufung ein.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
 
3. Die Revision ist unzulässig. Der Revisionsführer ist nicht berechtigt, Revision einzulegen.
Gemäß § 45 Abs. 3 i. V. m. § 44 Abs. 2 RVO kann Revision neben dem unmittelbar Betroffenen auch einlegen, wer ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nachweisen kann. Ein berechtigtes Interesse hat nach der Rechtsprechung des VSG grundsätzlich derjenige, der in seiner Rechtsstellung durch die Berufungsentscheidung benachteiligt wird. Voraussetzung ist mithin ein Nachteil in der Rechtsstellung. Ein solcher Nachteil in der Rechtsstellung ergibt sich beispielsweise immer dann, wenn durch eine Berufungsentscheidung die Frage der Aufstiegsberechtigung eines Vereins berührt wird oder wenn ein Verein dadurch in eine Abstiegsrelegation muss. Kein berechtigtes Interesse liegt jedoch vor, wenn sich die Rechtsstellung durch die Entscheidung nicht verändert. Keine Revisionsberechtigung kann sich daher daraus ergeben, dass aus der Sicht des Anzeigeerstatters oder eines Geschädigten eine Strafe zu niedrig ausfällt oder dass der Betroffene freigesprochen wird. Nach der Rechtsprechung des VSG hat daher auch der den Vorfall meldende Schiedsrichter keine Berechtigung zur Berufung oder Revision, wenn die Bestrafung aus seiner Sicht zu milde ausfällt. Die Stellung eines Nebenklägers ist in der RVO nicht vorgesehen.
 
Der Anzeigeerstatter war demnach nicht berechtigt, Revision einzulegen. Die Revision ist unzulässig.
 
3. Die Revision wäre auch unbegründet.
 
Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (zuletzt Fall 23 2007/2008) ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatgerichts, an dessen Tatsachenfeststellungen das Revisionsgericht gebunden ist. Die Beweiswürdigung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungsgrundsätze verstößt oder einen Akt der Willkür des erkennenden Gerichts darstellt oder ob das Gericht überzogene Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit stellt.
 
Unter Berücksichtung dieser Gesichtspunkte ist das Beweisergebnis nicht zu beanstanden. Eine Bestrafung darf nach den Grundsätzen des Strafgesetzbuches, die die Rechtsprechung des BFV seit jeher im Bereich der Strafmaßnahmen anwendet, nur erfolgen, wenn das Sportgericht keine vernünftigen Zweifel an der Tat hegt. Bleiben solche Zweifel trotz durchgeführter Beweisaufnahme bestehen, gilt auch hier der Grundsatz "im Zweifel für den Betroffenen". Es ist objektiv nachvollziehbar, dass das BSG hier letzte Zweifel nicht überwinden konnte, ob ein Körperkontakt vom SR gewollt war, nachdem feststand, dass sich der Spieler T. zum SR hin bewegt hatte und somit ein Körperkontakt auch gegen den Willen des SR entstanden sein konnte.
 
Auch die Frage der Verwertung von Zeugenaussagen erst im Berufungsverfahren benannter Zeugen spielt keine Rolle. Die Tatsache, dass der Spieler T. sich zum SR hin bewegte, kann nämlich schon den Aussagen der in der 1. Instanz vernommenen Zeugen entnommen werden. Auf die weiteren Zeugen kam es daher nicht an. Das BSG stützt sein Urteil auch nicht ausdrücklich auf diese Zeugen.
           
4. Die Kostenentscheidung folgt aus  § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO. Der Revisionsführer hat die Kosten seiner unzulässigen Revision zu tragen. Die Mithaftung seines Vereins ergibt sich aus §§ 33 Abs. 1, 50 Abs. 2 RVO.
Protokoll Nr.: 02   vom 30.07.2008           
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 03
 
Beschwerde des Vereins A gegen den Bescheid des Verbands-Spielausschusses vom 12.07.2008 
 
Beschluss:  
Der Verein A trägt die hälftige Beschwerdegebühr in Höhe von 75,00 € und die hälftigen Verfahrensgebühren in Höhe von 25,00 €. 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 30.07.2008 hat der Verein A die Beschwerde zurückgenommen. Die Beschwerdegebühr und die Kosten des Verfahrens konnten gemäß § 33 Abs. 2 RVO auf die Hälfte reduziert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten nur die Beschwerdegebühr in Ansatz gebracht wird, welche beim sonst zuständigen Organ angefallen wäre (hier Verbands-Präsidium).
 
 
 
Protokoll Nr.:   01  vom  29.07.2008 
Besetzung: Schreckenbauer (Einzelrichter)
Fall: 02
 
Wiederaufnahmeantrag Verein A hinsichtlich seines Spielers X 
 
Beschluss : 
   I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des JSG vom 04.07.08, Protokoll 43,
     Fall 180) gegen den Spieler X wird wieder aufgenommen.
 
 II. Ziffer I und II werden dahingehend abgeändert, dass der Spieler X bis einschließlich 19.08.08 gesperrt
    ist.
 
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der Verein A.   
Gründe:
Mit Urteil des JSG vom 04.07.08, Protokoll 43, Fall 180 wurde der Spieler X wegen unsportlichen Verhalten für 2 Verbandsspiele der A-Junioren-Mannschaft des Vereins A gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 2 Verbandsspielen der A-Junioren-Mannschaft des Vereins A.  
 
Der Spieler X ist ab der Saison 2008/2009 aufgrund seines Alters nicht mehr für die A-Junioren spielberechtigt. Die A-Jugendmannschaft beginnt 20.09.2008 mit ihrer Saison. Die Herrenmannschaften beginnen bereits am 10.08.08 mit ihrer Saison und hätten bis zum Saisonbeginn der A-Jugend bereits 8 Verbandsspiele absolviert, für diese 8 Spiele wäre der Spieler A. aufgrund des Urteils nicht spielberechtigt.
 
Die vom Verein A vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 4 RVO und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer I. und II. vom 04.07.2008.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 11. FO
 
 
 
Protokoll Nr.:  1  vom 29.07.08
Besetzung:     Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall:                 1
 
Revision des Herrn X gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts 
 
Urteil: 
 I. Auf die Revision des Betroffenen werden die Urteile des BSG vom 09.07.2008, Protokoll 29,
    Fall 162 und des KSG vom 21.05.2008, Protokoll 44, Fall 369 aufgehoben und der Trainer
    X erhält eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 €, welche durch die bereits abgelaufene Zeit der
    Funktionssperre als getilgt gilt.
 
II. Die Kosten der ersten Instanz trägt der Betroffene, die Kosten des Berufungsverfahrens und des
   Revisionsverfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
1. Beim A-Klassen-Spiel Verein A gegen Verein B am 09.04.08 wurden die Spieler M. W., R. S., P. L., K. L., A. M., T. H., P. D. eingesetzt, obwohl sie am 06.04.2008 im Kreisliga-Spiel Verein A gegen Verein C jeweils in der 1. Halbzeit für die 1. Mannschaft des Vereins gespielt hatten. Der Betroffene war verantwortlicher Trainer beider Mannschaften. Er hatte sich mit dem für die 2. Mannschaft zuständigen Betreuer beraten und war unter Verkennung der Bestimmungen in der Spielordnung zu dem Ergebnis gelangt, der Einsatz der Spieler sei zulässig.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
 
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.
 
3. Die Revision ist begründet.
 
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen des KSG und des BSG, sowie der beiden Stellungnahmen des Betroffenen und der Stellungnahme des Vereins. Eine weitere Sachaufklärung erscheint weder möglich, noch geboten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Betroffene die Spieler einsetzte, nachdem er sich mit dem Betreuer der 2. Mannschaft (einem Schiedsrichter) beraten hatte und so die Absage des Spiels verhinderte. Es lag ein unzulässiger Einsatz von Spielern gemäß § 40 Abs. 1 SpO vor. Der Betroffene hatte als Trainer der Mannschaft dies zu vertreten. Allerdings kann von einem leichten Fall gemäß § 77 Abs. 2 S.2 RVO ausgegangen werden, weil der Betroffene sich zuvor intern beraten hatte und ausweislich der Stellungnahme des Vereins die Vereinsverantwortlichen davon ausgingen, dass die Einsatzsperren gemäß § 40 Abs. 1 SpO erst ab der Bezirksliga gelten würden. Zwar entlastet die Unkenntnis der Spielordnung den Betroffenen nicht vollständig. Andererseits muss zugestanden werden, dass die Regelungen über den Einsatz von Spielern in verschiedenen Mannschaften in den letzten Jahren aus unterschiedlichen, für sich gesehen jeweils nachvollziehbaren Gründen (insbesondere Eingliederung der Reservemannschaften, Talentförderung, DFB-Regelungen) sehr kompliziert wurden. Bei dieser Sachlage kann zugunsten des Betroffenen gerade noch von einem leichten Fall ausgegangen werden. Bei der Höhe der Geldstrafe ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich dabei um einen Grenzfall zum Normalfall des § 77 Abs. 2 SpO handelt, so dass die Geldstrafe erheblich ausfallen musste. Da der Betroffene infolge der Urteile des KSG und des BSG bereits zwei Monate der Funktionssperre verbüßte, erscheint es angemessen, diese Zeit mit der Geldstrafe zu verrechnen, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Trainer einer Kreisligamannschaft monatlich € 125,00 an Vergütung bezieht. Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Betroffenen waren infolge der Verrechnung der Geldstrafe nicht veranlasst.
 
4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 33 Abs. 1 RVO. Die Kosten der 1. Instanz hat der Betroffene zu tragen, weil eine Verurteilung zu Recht erfolgte. Die gegen das Strafmaß gerichtete Berufung und die Revision waren im Endergebnis erfolgreich, so dass insoweit der BFV die Kosten zu tragen hat.
Urteile 2007/08
Protokoll Nr.: 47   vom 28.07.2008           
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 112
 
Beschwerde der JFG gegen den Bescheid des Verbandspräsidiums vom 20.06.2008 
 
Beschluss:   
Die JFG trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 25,00 €.
Gründe:
Mit Schreiben vom 21.07.2008 hat die JFG die Beschwerde zurückgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO.
 
 
 
 
Protokoll Nr.: 46   vom 17.07.2008           
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 111
 
Antrag des KSG auf Übernahme des Verfahrens durch das Verbands-Sportgericht
 
 
Beschluss:  
Das Verfahren des KSG Fall 402, wird nicht vom Verbands-Sportgericht übernommen. 
Gründe:
 
Das KSG hat auf den als Anregung zu qualifizierenden "Antrag" des TSV  von Amts wegen beantragt, dass das VSG den Fall übernimmt, weil die Zuständigkeit gemäß § 20 Abs. 3 RVO gegeben sei und der Fall infolge des hohen Zeitdrucks und des Medienenteresse die Übernahme durch das VSG rechtfertigen würden.
 
Eine Übernahme kommt nicht in Betracht. Weder liegt ein Fall des § 20 Abs. 1 l (Verstoß gegen die Grundsätze des Amateursports) vor, noch ist aus besonderen, insbesondere verfahrensökonomischen Gründen die Übernahme gemäß § 20 Abs. 3 RVO geboten.
 
Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Amateursports liegt dann vor, wenn in unzulässiger Weise Zahlungen geleistet werden, die sich mit der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit der Sportausübung durch einen Amateursportler nicht mehr in Einklang zu bringen sind. Die Vorschrift begründet keine Zuständigkeit des VSG für jegliches unsportliches Verhalten, das immer auch einen Verstoß gegen den dem Sport allgemein zugrunde liegenden Fairplay-Gedanken darstellt.
 
Auch ein Fall des § 20 Abs. 3 RVO liegt nicht vor. Diese Vorschrift ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Es müssen besondere Gründe vorliegen, die die Übernahme rechtfertigen. Solche Fälle waren in der Vergangenheit Verfahren in denen erhebliche rassistische und antisemitische Vorfälle zu beurteilen waren. Diese Verfahren waren zudem dadurch geprägt, dass neben der Schwere der Vorfälle auch neue Bestimmungen der RVO angewandt werden mussten.
 
Diese Kriterien liegen hier nicht vor.
 
Nach Aktenlage geht es bei dem hier abgetrennten Verfahrensteil nur um die Frage, ob und wenn ja, in welcher Weise der FC F. und der FC A. jeweils wegen Verletzung der Platzdisziplin bestraft werden sollen.
 
Ein Punktabzug für die abgeschlossene Saison kommt dabei nicht in Betracht. Der Vorfall ereignete sich in einem Relegationsspiel. Diese Spiele können naturgemäß erst nach Abschluss der Punktspielrunde angesetzt werden. Kommt es in einem solchen Spiel zu einem Ereignis, das einen Punktabzug rechtfertigen würde, kann dieser nicht mehr rückwirkend das Ergebnis der abgeschlossenen Punktspielrunde beeinflussen, sondern müsste in die neue Saison übertragen werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des § 45 Abs. 2 der Satzung. Demnach ist auf den Ablauf des Verbandsbetriebes Rücksicht zu nehmen. Ein rückwirkender Punktabzug würde zu einer Neubewertung der Tabelle führen. Folge davon wäre, dass Vereine, für die die Saison bereits abgeschlossen war, und deren Spieler sich oftmals zu diesem Zeitpunkt bereits in Urlaub befinden, plötzlich auf einem Relegationsplatz stünden. Eine sportlich sinnvolle Vorbereitung auf ein Relegationsspiel wäre für diese Vereine in den meisten Fällen nicht mehr möglich. Da dieser wettbewerbswidrige Eingriff in die Tabelle regelmäßige Folge eines rückwirkenden Punktabzugs aufgrund eines Vorfalles in einem Relegationsspiel wäre, kann ein solcher Punktabzug für die abgeschlossene Saison nicht ausgesprochen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ein Punktabzug wegen eines Verstoßes während der Punktspielrunde grundsätzlich auch nach deren Abschluss ausgesprochen werden könnte. Dort hat sich nämlich der Vorfall während der Punktspielrunde ereignet. Interessierte Vereine können sich daher darauf einstellen, dass je nach Ausgang des laufenden Verfahrens ein Relegationsspiel auf sie zukommen könnte. Zudem wird in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des VSG stets die Anwendung des § 45 Abs. 2 der Satzung im Einzelfall zu prüfen sein.
 
Schließlich kommt nach derzeitiger Aktenlage auch die Annahme eines schweren Falls der Verletzung der Platzdisziplin gemäß § 73 Abs. 2 RVO nicht in Betracht. Nach den vorliegenden Berichten und Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass den Vereinsverantwortlichen des FC F. kein Vorwurf zu machen ist, den Vorfall nicht verhindert zu haben. Es handelte sich um eine spontane Aktion eines Zuschauers. Anhaltspunkte, dass dieser Eingriff von diesem Zuschauer in diesem Spiel zu erwarten war, sind nicht ersichtlich. So wird von keiner Seite vorgetragen, dass dieser Zuschauer vorher während dieses Spiels auffällig geworden wäre. Eine besondere Aufsichtspflicht daraus herzuleiten, dass er in früheren Jahren disziplinarische Maßnahmen auslöste, hieße die Anforderungen an einen Amateurverein zu überspannen.
 
Grundlage einer Bestrafung kann daher nach Aktenlage nur die Zurechnung des Verhaltens des Zuschauers gemäß § 73 Abs. 3 RVO sein. Hier stellt sich die Frage, ob durch eine solche Zurechung die Bestrafung des Vereins nur nach § 73 Abs. 1 RVO oder auch nach § 73 Abs. 2 RVO erfolgen kann. Diese Frage ist aus folgenden Gründen dahingehend zu beantworten, dass ohne eigenes Verschulden des Vereins nur eine Bestrafung nach § 73 Abs. 1 RVO in Betracht kommt. § 73 Abs. 2 RVO setzt einen besonders gravierenden Verschuldensvorwurf voraus. Durch den Punktabzug wird der Verein als solches betroffen. Eine Weiterleitung dieser Strafe an den Täter ist - anders als bei einer Geldstrafe - nicht möglich. Die verschuldensunabhängige Bestrafung eines Vereins, die das VSG der Rechtsprechung der UEFA und des DFB folgend, für notwendig erachtet, um die Platzdisziplin aufrecht zu erhalten, und die auch vom Bundesgerichtshof im Verbandsrecht als grundsätzlich zulässig angesehen wird, ist aber nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 73 Abs. 2 RVO auszulösen, weil dieser einen eigenen, zudem schweren Verschuldensvorwurf voraussetzt.
 
Als Folge davon kommt nach derzeitiger Aktenlage nur eine Bestrafung des Vereins mit einer Geldstrafe in Betracht.
 
Hierzu wird jedoch der Sachverhalt aufzuklären sein. Dazu könnte eine mündliche Verhandlung notwendig werden. Die bei einer Verhandlung vor dem VSG anfallenden Reisekosten stünden in keinem Verhältnis zu der Frage, ob und ggfs. welche Geldstrafen gegen die beiden Vereine notwendig und angemessen sind. Auch besteht für diese Entscheidungen keine Eilbedürftigkeit.
 
 
 
Protokoll Nr.: 45   vom 16.07.2008           
Besetzung: Beierlein (Einzelrichter)
Fall: 110
 
Berufung des TSV gegen das Urteil des BSG vom 10.06.2008, Protokoll 36, Fall 193 
 
Beschluss:  
Der TSV rägt die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 € und die hälftigen Verfahrensgebühren in Höhe von 25,00 €. 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 09.07.2008 hat der TSV die Berufung zurückgenommen. Die Berufungsgebühr und die Kosten des Verfahrens konnten gemäß § 33 Abs. 2 RVO auf die Hälfte reduziert werden.
 
 
 
Protokoll Nr.: 44  vom 08.07.2008
Besetzung:    Riedmeyer, Schreckenbauer, Höhne
Fall:                109
 
Verfahren gegen Gruppen-Schiedsrichterausschuss Beisitzer R.
 
 
Urteil:  
  I. Gruppen-Schiedsrichterausschuss Beisitzer R. wird gemäß wird gemäß §§ 47, 48 RVO zu einer
    Geldstrafe in Höhe von € 150,00 verurteilt.
 
II. Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 15,00 €.
Gründe:
 
1.  Mit Schreiben vom 20.05.2008 hat der Verbands-Schiedsrichterobmann Rudi Stark zur Anzeige gebracht, dass Herr R. durch sein Verhalten als Mentor gegenüber SR Y. J. das Ansehen des Bayerischen Fußball-Verbandes geschädigt und sich unsportlich verhalten habe. VSO Stark hat bei seiner Anzeige auf den E-mail-Verkehr und den Schriftverkehr zwischen den Beteiligten sowie der Mutter des Schiedsrichters und Bezirks-Schiedsrichterobmann Bezug genommen.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 I Lit. b RVO, weil Herr R. Beisitzer im Gruppen-Schiedsrichterausschuss und damit Verbandsfunktionär ist.
 
3. Das Verhalten von Herrn R. als Mentor für den ihm zugeteilten SR J. erfüllt den Tatbestand des § 47 Absätze 1 und 2 RVO. Wie sich aus dem E-mail-Verkehr, der dem VSG vorliegt, eindeutig ergibt, verstößt die Wortwahl von Herrn R. gegenüber dem jungen SR grob gegen die Anstandsregeln und gegen die im Umgang vor allem mit jungen Kollegen gebotene Achtung und Fairness. Auch wenn man zugesteht, dass die Umgangsformen im Fußball manchmal rau und rustikal sein können, hat Herr R. die von Ordnung und Fairness im Fußballsport gesetzten Grenzen weit überschritten ("reiße dir den Kopf runter und sch. in den Hals").
 
 Die auf Beschwerde der erziehungsberechtigten Mutter des minderjährigen SR J. beim Bezirks-Schiedsrichter-Ausschuss durch den Obmann angeregte Entschuldigung von Herrn R. ging Frau J. zwar am 30.04.2008 formal ordnungsgemäß zu, zeigt aber inhaltlich nur wenig Einsicht und keine Reue über das Fehlverhalten.
Für die von Herrn R. gezeigte Unsportlichkeit ist nach Überzeugung des VSG eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 € tat- und schuldangemessen.  Das Strafmaß wird einerseits gerechtfertigt dadurch, dass die verbalen Entglei-sungen von Herrn R. als recht erheblich einzustufen sind. Andererseits war aber zu berücksichtigen, dass sie nur einem kleinen Kreis zugänglich und in diesem Sinne nicht öffentlich geworden sind.
 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO

 

Protokoll Nr.: 43   vom 03.07.2008           

Besetzung: Beierlein (Einzelrichter)
Fall:              108
 
Berufung des SSV M. gegen das Urteil des BSG vom 28.05.2008, Protokoll 34, Fall 184
 
 
Beschluss:  
        Der SSV M. trägt die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 € und die hälftigen
        Verfahrensgebühren in Höhe von 25,00 €. 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 27.06.2008 hat der SSV M. die Berufung zurückgenommen. Die Berufungsgebühr und die Kosten des Verfahrens konnten gemäß § 33 Abs. 2 RVO auf die Hälfte reduziert werden.
 
 
 
Protokoll Nr.:  43 vom 03.07.2008
Besetzung:    Riedmeyer, Frey, Schmidt
Fall:                107
 
Verfahren gegen P. P.
 
Urteil:   
  I. P. P. wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen Unsportlichkeit mit einer Geldstrafe von € 50,00 belegt.
 
 II. P. P. trägt die Kosten des Verfahrens, die auf € 15,00 festgesetzt werden.
 
III. Der Verein des Betroffenen TSV O. haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit. 
 Gründe:
 
1. In der 80. Spielminute des Verbandsspiels der A-Klasse O. gegen K. am 01.06.2008 in O. rief der Betroffene vom Spielfeldrand in Richtung des amtierenden Schiedsrichters: "So schlecht wie heute hast Du bei uns noch nie gepfiffen." Der Schiedsrichter forderte ihn daraufhin auf, die Beschimpfungen zu unterlassen. Als der Schiedsrichter das Spiel wieder fortsetzen ließ, rief der Betroffene erneut in das Spielfeld, der Schiedsrichter könne ihn ruhig melden, dies sei ihm egal.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung 
zuständig.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Meldung des Schiedsrichters und der Stellungnahme des Betroffenen vom 18.06.2008. Der Betroffene hat den Sachverhalt, wie beschrieben eingeräumt. Soweit der Schiedsrichter noch meldete, dass ihn der Betroffene nach der Spielfortsetzung noch mit den Worten "Du bist das Allerletzte" beleidigt habe, geht das Verbands-Sportgericht im Hinblick auf die Stellungnahme des Betroffenen zu seinen Gunsten davon aus, dass der Schiedsrichter sich hier bereits wieder auf die Fortsetzung des Spiels konzentrierte und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Worte des Betroffenen falsch verstand.
 
4. Der Betroffene hat gegen §§ 47, 48 verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Verbands-Sportgericht (Fall 23, 2006/2007) stellt es ein unsportliches Verhalten dar, wenn ein Verbandsfunktionär oder Vereinsverantwortlicher den Schiedsrichter während des Spiels lautstark und unsachlich kritisiert. Derartige pauschale Äußerungen dienen nämlich nur dazu, die Autorität des Schiedsrichters zu untergraben und  ihm damit die objektive Spielleitung zu erschweren.
 
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er den Sachverhalt einräumte, und der Wortlaut an sich keine Beleidigung darstellt. Zu Lasten des Betroffenen musste bewertet werden, dass er als Verbandsfunktionär im Jugendbereich auch in seinem Verhalten am Spielfeldrand Vorbild sein sollte. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00 als ausreichend und angemessen.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem Verbands-Sportgericht an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem Kreissportgericht durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das Verbands-Sportgericht keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehren-amtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007). Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 14 Satzung in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
 
Protokoll Nr.:  43 vom 03.07.2008
Besetzung:    Riedmeyer, Schmidt, Beierlein
Fall:                106
 
Berufung des ASV F. gegen das Urteil des BSG vom 03.06.2008, Protokoll 35, Fall 190
 
 
Urteil:
 
                           I. Die Berufung gegen das Urteil des BSG vom 03.06.2008, Protokoll 35, Fall 190 wird
                             zurückgewiesen.
 
                         II.  Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00
                              trägt der ASV F. 
 
Gründe:
1. Im Verbandsspiel TSV M. - ASV F. am 24.05.2008 in der BLwurde der Spieler M. P. in der 44. Minute mit der roten Karte belegt, da er gemäß Schiedsrichterbericht ca. 5 m von der Außenlinie in der eigenen Spielhälfte seinem Gegenspieler nach einem Zweikampf von der Seite in die Beine getreten hat. Der Ball sei nicht mehr spielbar gewesen.
 
Das BSG verurteilte den Spieler P. daraufhin gemäß § 66 RVO zu einer Sperre von drei Verbandspielen. Hiergegen hat der ASV F. Berufung per Email und schriftlich, eingegangen am 05.06.2008, eingelegt.
 
2. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
 
Der Berufungsführer trägt in dem Berufungsverfahren keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vor. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen Zweikampf gehandelt habe, bei dem beide Spieler zu Boden gegangen sind. Die Entscheidung des Schiedsrichters, die Spieler vom Platz zu stellen, sei unverständlich. Der Berufungsführer wendet hier lediglich ein, dass es sich um einen Zweikampf handelte. Weitere Ausführungen werden nicht getätigt, so dass in der Sache selbst der Schiedsrichterbericht unangegriffen bleibt.
Soweit im Berufungsverfahren nunmehr eine Stellungnahme des betroffenen Gegenspielers vorgelegt wird, so ist diese unabhängig von der Frage, warum diese nicht beim Erstgericht vorgelegt wurde und damit zurückzuweisen wäre, unbeachtlich. An der Beurteilung der Sachlage ändert dies nach Überzeugung des Verbands-Sportgericht nichts, da, falls die Ansicht des Spielers tatsächlich zutreffend wäre, dass die rote Karte nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wäre es seine Sache gewesen, sofort den amtierenden Schiedsrichter auf seinen Fehler hinzuweisen und diesem zu erklären, dass er beispielsweise keinesfalls vom Gegenspieler getroffen wurde. Dies ist nicht geschehen. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist die Verurteilung gemäß § 66 RVO zu Recht erfolgt. Das verhängte Strafmaß ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.:  42 vom 20.06.2008
Besetzung:     Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall:                 105
 
Revision der SpVgg O. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 28.05.2008, Protokoll 30, Fall 164 
Urteil: 
 I. Die Revision der SpVgg O. gegen das Urteil des BSG vom 28.05.2008 wird
   zurückgewiesen. 
 
II. Die SpVgg O. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe
    von € 150,00. 
Gründe:
1. Die Revisionsführerin setzte bei den Verbandsspielen der Kreisklasse M. gegen SpVgg O. am 30.03.2008 und SpVgg O. gegen TSV S. am 06.04.2008 jeweils den Spieler Y. G. ein. Beide Spiele gewann die Revisionsführerin. Der Spieler Y. G. war in der Winterpause von der SpVgg P. zur Revisionsführerin gewechselt. Der abgebende Verein hatte auf dem Spielerpass mit Unterschrift und Siegel unter dem eingetragenen Datum 30.12.2007 betätigt, dass sich der Spieler am 30.12.2007 ordnungsgemäß abgemeldet habe. Aufgrund dieser Mitteilung hatte die Passabteilung des BFV dem Spieler Y. G. einen neuen Pass mit Spielrecht zum 23.01.2008 ausgestellt.
 
Der TSV M. und der TSV S. erstatteten jeweils Anzeige wegen des Einsatzes des Spielers Y. G.. Sie begründeten dies damit, dass die Abmeldung des Spielers nicht am 30.12.2007 erfolgt sein könne, weil der Spieler am 06.01.2008 in P., am 12.01.2008 in S. und am 13.01.2008 in O. bei Hallenturnieren für die SpVgg P. gespielt habe. Mit Urteil vom 23.04.2008 stellte das KSG beide Verfahren ein. Hiergegen richteten sich die Berufungen des TSV S., des TSV W. und der SpVgg N.
 
Mit Urteil vom 28.05.2008 hob das BSG das Urteil des KSG Straubing auf und nahm in beiden Spielen Spielwertungen vor. Zur Begründung verwies das BSG darauf, dass das Spielrecht erschlichen worden sei, weil die Abmeldung tatsächlich nicht am 30.12.2007, sondern erst am 15.01.2008 erfolgt sei.
 
Mit Revision vom 02.06.2008, begründet mit Schriftsatz vom 10.06.2008, legte die Revisionsführerin Revision zum VSG ein. Begründet wurde die Revision mit der Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer nach Ansicht der Revisionsführerin unzutreffenden Beweiswürdigung durch das BSG.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
 
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.
 
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
 
Das BSG ging davon aus, das sich der Spieler Y. G. nicht am 30.12.2007, sondern tatsächlich erst am 15.01.2008 abgemeldet habe. Das Spielrecht wurde daher zu Unrecht für den 23.01.2008 erteilt. Gemäß § 49 Abs. 1 SpO hätte das Spielrecht erst zum 01.07.2008 erteilt werden dürfen. Gemäß § 43 Abs. 9 SpO war das aufgrund falscher Angaben erteilte Spielrecht ungültig. Gemäß § 40 Abs. 4 SpO war verschuldensunabhängig eine Spielwertung vorzunehmen.
 
Das Urteil des BSG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des VSG (Fall 17 1999/2000, bs 30/2000, Fall 98 2007/2008). Danach bedeutet die Abmeldung die endgültige und abschließende Aufgabe des Spielrechts für den abgebenden Verein. Der Tag der Abmeldung kann von den Beteiligten nicht einvernehmlich rückwirkend festgelegt werden. Die Eintragung auf dem Spielerpass hat daher keinen abschließenden Charakter. Vielmehr muss das Sportgericht bei Zweifeln aufklären, ob der eingetragene Tag der Abmeldung auch der tatsächlichen Abmeldung entspricht. Wenn der Spieler für den abgebenden Verein nach dem Tag der behaupteten Abmeldung nochmals spielt, ist ein wichtiges Indiz dafür gegeben, dass die angebliche Abmeldung nicht ernstlich und endgültig gemeint war. Gelangt das Sportgericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Abmeldung tatsächlich am angegebenen Tag erfolgt ist und vom Spieler ernstlich und abschließend gemeint war sowie vom Erklärungsempfänger des abgebenden Vereins auch so verstanden wurde, ist das Spielrecht erloschen. Weitere Spiele für den abgebenden Verein können dann die Abmeldung nicht mehr rückwirkend beseitigen. Vielmehr spielt der Spieler nunmehr unzulässig für den abgebenden Verein. Das auf Grundlage des vorherigen Abmeldedatums erteilte neue Spielrecht wird davon jedoch nicht berührt. 
 
Das BSG hat nach Auswertung der unstreitigen Tatsachen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das KSG festgestellt, dass die Abmeldung nicht am 30.12.2007, sondern erst am 15.01.2008 erfolgte. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (zuletzt Fall 69 2006/2007) ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatgerichts, an dessen Tatsachenfeststellungen das Revisionsgericht gebunden ist; die Beweiswürdigung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungsgrundsätze verstößt oder einen Akt der Willkür des erkennenden Gerichts darstellt oder ob das Gericht überzogene Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit stellte. Unter Berücksichtigung dieses Überprüfungsmaßstabes ist die Beweiswürdigung fehlerfrei. Der Tag der Abmeldung wurde unstreitig nach dem 30.12.2007 eingetragen, weil sich der zuständige Vereinsmitarbeiter an diesem Tag in Urlaub befand. Die Eintragung auf dem Spielerpass konnte daher keinen abschließenden Charakter entfalten. Vielmehr musste das Sportgericht aufklären, ob der eingetragene Tag der Abmeldung auch der tatsächlichen Abmeldung entsprach. Das BSG hat aufgrund der unstreitigen Tatsache, dass der Spieler nach der angeblichen Abmeldung noch für seinen alten Verein spielte und der Aussage des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung vor dem KSG den Schluss gezogen, dass die Abmeldung erst am 15.01.2008 erfolgt ist. Der Zeuge hatte erklärt, der zuständige Vereinsmitarbeiter habe ihm gegenüber in einem Telefonat bestätigt, dass die telefonische Erklärung des Spielers am 30.12.2007 noch keinen abschließenden Charakter hatte. Diese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei, zumal keiner der Beteiligten eine plausible Erklärung dafür abgeben konnte, weshalb der Spieler nach der behaupteten Abmeldung noch dreimal mit dem Spielerpass für den alten Verein eingesetzt worden war. Die Behauptung, der Spieler hätte gemeint, das Spielrecht würde sich nur auf Verbandsspiele beziehen, kann angesichts des absoluten Passzwangs, der ausdrücklich auch für Privatspiele gilt, als Schutzbehauptung bezeichnet werden.
 
Die Anzeigen der Vereine gegen die jeweiligen Spiele erfolgten innerhalb der Vierwochenfrist des § 35 Abs. 2 RVO.
 
Der Verweis der Revisionsführerin auf das Urteil des BSG vom 10.06.2008 gibt keinen Anlass, das vorliegende Urteil aufzuheben. In dem genannten Fall gelangten das KSG und das BSG übereinstimmend zu dem Beweisergebnis, dass die Abmeldung ernstlich und endgültig vor dem Ablauf der Wechselfrist erfolgt war. Wie ausgeführt, war dann folgerichtig davon auszugehen, dass die Erteilung des neuen Spielrechts ohne Wartefrist zutreffend war. Im vorliegenden Fall kam ein anderes Beweisergebnis zustande.
 
Soweit die Revisionsführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, lässt sich der Akte tatsächlich nicht entnehmen, dass die Revisionsführerin über das Berufungsverfahren unterrichtet wurde. Der Revisionsbegründungsschrift ist jedoch nicht zu entnehmen, was die Revisionsführerin weiterführend hätte vortragen wollen, wenn sie vom Verfahren unterrichtet worden wäre. Insbesondere wurden keine Beweisangebote genannt, die den von der Revisionsführerin vorgetragenen Sachverhalt hätten untermauern können. Der Verstoß gegen das rechtliche Gehör wurde daher durch die Möglichkeit in der Revisionsbegründung den entsprechenden Sachvortrag zu halten, geheilt.
 
Das Urteil des BSG war daher nicht zu beanstanden und Revision zurück zu weisen.
 
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
 
 
 
Protokoll : 41    vom 10.06.2008
Besetzung: Schreckenbauer, Höhne,  Riedmeyer
Fall: 104
 
Antrag des Herrn T. wegen Befangenheit
Beschluss: 
Der Ablehnungsantrag gegen den Sportrichter M. Z. wird als unzulässig zurückgewiesen.
Das Verfahren ist vom BSG fortzusetzen. 
Gründe:
 
Gemäß § 23 Abs. 2 RVO kann ein Sportrichter nur abgelehnt werden, wenn er dem Betroffenen berechtigen Anlass gibt, er werde ihn benachteiligen. Betroffener des Verfahrens kann nur sein, wer eine Bestrafung zu befürchten hat. Dies ist im vorliegenden Fall ausschließlich der Schiedsrichter Reif, gegen den sich die Anzeige richtet.
Der Anzeigeerstatter ist kein Betroffner dieses Verfahrens, weil seine individuellen Rechte durch die Entscheidung nicht berührt werden.
Das Ablehnungsgesuch ist daher unzulässig, weil dem Anzeigeerstatter kein Ablehnungsrecht zusteht.
 
 
Protokoll:   40 vom 06.06.2008
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 103
 
Anträge des FC L., des BSV B. und des TSV D. auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Verbandspräsidiums vom 28.05.2008
 
Urteil:
I.  Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Verbands-Präsidiums vom 28.05.2008 rechtmäßig ist. Die
   Beschwerden des FC L., des BSV B und des TSV D. gegen den Bescheid des Verbands-Präsidiums
   vom 28.05.2008 werden zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Beschwerdegebühr in Höhe von € 200,00
   tragen der FC L., der BSV B. und der TSV D. gesamtverbindlich. Außergerichtliche Kosten werden nicht
   erstattet.  
Gründe:
 
1. Mit Beschluss vom 20.05.2008 belegte der Bezirksausschuss die SpVgg A. wegen Nichterfüllung des Solls an Juniorenmannschaften im Spieljahr 2007/2008 mit ein Punktabzug von drei Punkten in der laufenden Saison sowie mit einer Ausfallgebühr in Höhe von  400,00 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der in der Bezirksliga spielende Verein auch zum 01.05.2008 sein Jugendmannschaftssoll gemäß § 8 Nr. 1 b SpO nicht erfüllt habe. Auch im Jahr zuvor habe er das für ihn als Kreisligaverein geltende Soll gemäß § 8 Nr. 1 a SpO nicht erfüllt, weshalb ihm damals bereits € 100 abgebucht worden waren. Mit Schreiben vom 25.05.2008, eingegangen am 27.05.2008 legte die SpVgg A. Beschwerde zum Verbands-Präsidium ein. Mit Bescheid vom 29.05.2008 hob das Verbands-Präsidium den Bescheid des Bezirksausschusses ersatzlos auf. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass gegen die SpVgg A. in der Saison 2006/2007 kein Bescheid gemäß § 8 SpO ergangen war, sondern lediglich eine Abbuchung der Ausfallgebühr vorgenommen wurde. Gegen diesen Beschwerdebescheid richten sich die Anträge der drei Beschwerdeführer vom 03.06.2008 und 04.06.2008 auf Überprüfung der Entscheidung des Verbands-Präsidiums durch das VSG.
 
2.  Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 1 RVO.
 
3. Die Beschwerde des FC L. gegen den Bescheid des Verbands-Präsidium ist unzulässig. Gemäß § 4 Abs. 1 RVO kann nur ein Betroffener den Antrag auf Überprüfung beim Verbands-Präsidium stellen. Betroffener im Sinne dieser Vorschrift ist jeder, der durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann. Dies ist beim FC L. nicht der Fall. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens steht der FC L. als Absteiger fest. Auch dann, wenn der Punktabzug durch das VSG bestätigt werden würde, könnte der FC L. den Abstieg nicht vermeiden. Ein Anrecht auf ein Wiederholungsspiel, weil die Spieler im letzten Verbandsspiel nicht ausreichend motiviert waren, sieht die Spielordnung nicht vor. Mit welcher Leistungsbereitschaft Spieler in ein Verbandsspiel gehen, kann kein Kriterium sein, die Wiederholung dieses Spiels anzuordnen, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Spieler in Kenntnis der mangelnden Rechtskraft der Entscheidung nicht "den letzen Strohhalm" ergriffen und im Spiel die schon aus Gründen des sportlichen Wettbewerbs zu verlangende höchste Einsatzbereitschaft gezeigt haben. Aus einem derartigen Verhalten seiner Spieler kann der FC L. schon deshalb keine Rechte herleiten, weil ein derartiges Verhalten auch den anderen Vereinen gegenüber unsportlich ist. Die vom Verein selbst vorgetragene mangelnde Leistungsbereitschaft seiner Spieler und der möglicherweise darin begründete Sieg der SpVgg A. führten letztlich dazu, dass der weitere Beschwerdeführer nunmehr punktgleich mit der SpVgg A. ist. Es liegt auf der Hand, dass derartiges wettbewerbswidriges Verhalten nicht durch das Erwachsen einer an sich nicht gegebenen Beschwerdeberechtigung "belohnt" werden kann.
 
Die Anträge des BSV B. und des TSV D. sind zulässig. Beide Vereine sind durch die Entscheidung des Verbands-Präsidiums nunmehr punktgleich mit der SpVgg A. und müssen bei Bestand des Bescheides in die Relegation. Mit den Anträgen werden jeweils die Verletzung von § 8 SpO geltend gemacht.
 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bezirksausschusses vom 20.05.2008 wurde vom Verbands-Präsidium zu Recht aufgehoben. Dies ergibt sich aus Folgendem:
 
Nach der Rechtsprechung des VSG (Fall 52, 1999/2000; Fall 51/2004/2005) enthält § 8 SpO ein abgestuftes Sanktionensystem, das auf den betroffenen Verein einwirken soll. Durch die zunächst vorgesehene Verhängung einer Ausfallgebühr ist dem Verein - noch ohne spieltechnische Nachteile - deutlich vor Augen zu führen, dass sein Verhalten der SpO widerspricht und deshalb im Wiederholungsfall mit Punktabzug oder sogar Versetzung in eine niedrigere Spielklasse zu rechnen ist. Diese Warnfunktion der Ausfallgebühr kann jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn der Verein erkennen muss, dass es sich nicht etwa um eine verdeckte Verwaltungsgebühr handelt, sondern dass ein Verstoß gegen die Spielordnung sanktioniert wird. Aus diesem Grund kann aus der einfachen Abbuchung einer Ausfallgebühr wie sie hier erfolgt ist, nicht der Schluss gezogen werden, der Verein musste erkennen, dass die Fortsetzung seines spielordnungswidrigen Verhaltens härtere Sanktionen ergriffen werden. Die bloße Abbuchung eines nicht als "Geldstrafe" sondern als "Ausfallgebühr" bezeichneten Geldbetrages muss nicht unbedingt Anlass zu einer Verhaltensänderung geben. Anders als bei einem Bescheid, mit dem unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verstoß nicht hingenommen wird, ist das kommentarlose Abbuchung einer Ausfallgebühr im Gegenteil sogar geeignet, den Eindruck zu erwecken, der Verband würde lediglich Gebühren festsetzen, wenn die Mindestzahl nicht erreicht wird. Dem Verein kann bei diesem Ablauf auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sich nicht über das gesamte Sanktionensystem des § 8 SpO informiert zu haben. Durch die Verpflichtung, die Maßnahmen abgestuft festzusetzen, soll den Vereinen gegenüber gerade eine besondere Warnung ausgesprochen werden, bevor spieltechnische Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei dem Verstoß im Vorjahr nicht nur um eine objektive Voraussetzung, die jetzt die Sanktion auf der zweiten Stufe rechtfertigen würde, sondern die zweite Stufe der Sanktion ist erst zulässig, wenn die zunächst vorgesehene Sanktion ordnungsgemäß erfolgt ist. Auch unter Berücksichtigung der von beiden Beschwerdeführern vorgetragenen Argument sieht das VSG daher keinen Anlass von seiner bisherigen gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei die Ausfallgebühr für den erstmaligen Verstoß nachträglich festzusetzen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine nachträgliche Festsetzung für die bereits abgeschlossene Saison kann nicht erfolgen. Hier steht § 45 Abs. 2 der Satzung entgegen. Zudem würde durch eine nachträgliche Festsetzung auch der Warnfunktion des Sanktionensystems nicht Rechnung getragen. Soweit der Verein auch in der laufenden Saison das Soll der Juniorenmannschaften nicht erfüllt hat, wird dies vom Bezirksausschuss Schwaben gesondert verfolgt.
 
Damit aber bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verbands-Präsidiums keine Zweifel. Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
 
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7, 13 FO.
 
Da sämtliche Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel vollständig unterliegen, haften sie gesamtschuldnerisch für die Kosten des Verfahrens.
 
 
 
Protokoll Nr.:  39   vom 04.06.2008      
Besetzung:    Riedmeyer ( Einzelrichter)
Fall:     102    
 
Urteil des BSG vom 28.05.08, Protokoll 30, Fall 164
Antrag der SpVgg O. 
Beschluss :
Die Vollstreckung des Urteils des BSG vom 28.05.08, Protokoll 30, Fall 164 wird bis zum rechtskräftigen Abschluss der Angelegenheit ausgesetzt. 
 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 02.06.08 hat die SpVgg O. Revision gegen das oben genannte Urteil des BSG eingelegt. Gleichzeitig hat die Revisionsführerin eine Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 31 II RVO gestellt.
 
Wegen den Auswirkungen der vom BSG getroffenen Entscheidung auf die Tabelle und die Relegationsspiele erscheint die Aussetzung der Vollstreckung des oben genannten Urteils angezeigt.
 
 
 
Protokoll Nr.:  38  vom 28.05.2008      
Besetzung:    Riedmeyer ( Einzelrichter)
Fall: 101    
 
Vorkommnisse in der SR-Gruppe A. 
Beschluss :
 
Das KSG A. wird in obiger Sache mit Vorermittlungen gemäß § 37 Abs. 1 RVO beauftragt.
 
 
 
Protokoll:   38 vom 28.05.2008
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall: 100
 
Verfahren gegen KSO E.
 
Urteil: 
 I. KSO E. wird gemäß § 47, 48 RVO wegen Unsportlichkeit mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00
   belegt.
 
II. KSO E. trägt die Kosten des Verfahrens, die auf € 50,00 festgesetzt werden.
Gründe:
 
1. Beim Kreisklassenspiel SV S. : DJK E. am 09.05.2008 maßregelte der Betroffene den amtierenden Schiedsrichter vor den Zuschauern unter Hinweis auf seine Funktion, weil der Schiedsrichter nach seiner Ansicht zu spät anreiste und eine nicht "zeitgerechte" Schiedsrichterkleidung trug.
 
Der amtierende Schiedsrichter erstattete mit Schreiben vom 10.05.2008 Meldung, die dem VSG vorgelegt wurde.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung  zuständig.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Anzeige und der Stellungnahme des Betroffenen vom 14.05.2008, in der der obige Sachverhalt eingeräumt wurde.
 
4. Der Betroffene hat gegen § 47, 48 RVO verstoßen. Als SR-Funktionär hat er in seinem öffentlichen Verhalten insoweit Zurückhaltung walten zu lassen, als er die Autorität eines Schiedsrichters nicht in Frage stellen darf. Eine öffentliche Kritik, wie sie hier geäußert wurde, ist jedoch geeignet, das Ansehen des amtierenden Schiedsrichters zu beschädigen. Damit wird dem Schiedsrichter die Spielleitung unnötig erschwert. Es war dem Betroffenen zuzumuten, konstruktive Kritik am Schiedsrichter ggfs. unter 4 Augen zu üben.
 
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er den Sachverhalt einräumte. Zu Lasten des Betroffenen musste bewertet werden, dass er als KSO besonders zum Schutz der Schiedsrichter aufgerufen ist. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00 als ausreichend und angemessen.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.: 37 vom 20.05.2008
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 99
 
Berufung des 1. FC A. gegen das Urteil des BSG  vom 22.04.2008, Protokoll 28, Fall 266
 
Urteil: 
 I. Auf die Berufung des 1. FC A. wird das Urteil des BSG aufgehoben und das Spiel 1. FC A.
    gegen DJK G. wird neu angesetzt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
 
1. Am 12.4.08 war das Verbandsspiel der Frauenkreisliga 1. FC A. gegen DJK G. für 16:00 Uhr auf dem Sportplatz A. angesetzt. Am Spieltag gegen 9:30 Uhr teile die Frauenspielleiterin des Vereins dem zuständigen Spielleiter mit, dass das Sportgelände durch den Vorstand des Vereins gesperrt worden war, da der Platz unter Wasser stehe. Daraufhin erklärte der Spielleiter, dass der  Gastverein informiert werden soll und das Spiel neu angesetzt werden müsste.
 
Mit Schreiben vom 14.04.08 erstattete der Spielleiter Anzeige gegen den 1. FC A. wegen Verursachens eines Spielausfalls, weil er festgestellt hatte, das die D (U13) Junioren des 1.FC A. auf dessen Sportgelände am selben Tag ein Verbandsspiel ausgetragen hatten.
 
Mit Urteil vom 22.04.08 verurteile das BSG den Berufungsführer wegen Verursachen eines Spielausfalls zu einer Geldstrafe und nahm eine Spielwertung zu Gunsten der DJK G. vor. Hiergegen richtet sich die Berufung des 1. FC A., der sich darauf beruft, dass der Spielplatz unter Wasser gestanden habe und die D (U 13) Junioren ohne Wissen und Genehmigung des Vorstandes das Spiel ausgetragen hat.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d RVIO zuständig. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
 
Das Vorbringen des 1. FC A. ist in der Berufungsinstanz im vollen Umfang zu berücksichtigen. Es liegt kein Fall des § 44 Abs. 4 RVO vor. Dieser setzt voraus, dass der Verein vom Sportgericht über die Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens informiert wird und Gelegenheit erhält, von dem vom Sportgericht als relevant erachteten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Nicht ausreichend ist, dass der Anzeigeerstatter dem Betroffenen von seiner Anzeige unterrichtet hat, es sei denn, der Betroffene äußert sich gegenüber dem Sportgericht aufgrund der Mitteilung des Anzeigeerstatter bereits umfassend zum relevanten Sachverhalt. Dies war jedoch hier nicht erfolgt, sodass es hier einer gesonderten Unterrichtung durch das Sportgericht bedürft hätte.
 
3. Die Berufung ist auch begründet. Aufgrund des vom VSG festgestellten Sachverhalts hat der zuständige Spielleiter am 12.4.08 mündlich das Spiel abgesagt, in dem er  gegenüber der Frauenspielleiterin des Berufungsführers erklärte, sie solle dem Gastverein darüber informieren, das Spiel müsse dann neu angesetzt werden.
 
Dieser Sachverhalt steht aufgrund der telefonischen Einvernahme der Frauenspielleiterin fest. Der Berufungsführer konnte davon ausgehen, dass durch die mündliche Aussage des Spielleiters von 12.4.8. das Spiel als verlegt zu werten ist, § 24 SpO. Ein verschuldeter Spielausfall gemäß § 78 Abs. 1 RVO kann deshalb nicht als Verurteilungsgrund herangezogen werden, der Berufungsführer durfte sich hier auf die Spielabsetzung durch den Spielleiter verlassen.
Nach der Rechtssprechung des VSG (Fall 12, 2005/2006) ist unerheblich, aus welchen Gründen die Absetzung erfolgt ist. Aus Gründen der Klarheit des Spielbetriebes kann es nur darauf ankommen, dass der Spielleiter das Spiel abgesetzt hat.
 
Unabhängig davon läge auch dann kein verschuldeter Spielausfall vor, wenn der Spielleiter nicht das Spiel abgesetzt hätte, gemäß 27 Abs. 1 SpO hatte der Platzeigentümer hier die witterungsbedingte Sperrung des Platzes angeordnet, sodass das Spiel neu anzusetzen war.
Hieran ändert auch nichts, dass auf dem Platz ein Jugendspiel ausgetragen wurde. Der Sachvortag des Berufungsführers, dass dies ohne Wissen und Wollen des Platzeigentümers erfolgt ist, kann nicht widerlegt werden.
 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
Protokoll Nr.: 37 vom 20.05.2008
Besetzung:    Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 98
 
Berufungen des FC H. und des TSV P. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 14.04.2008, Protokoll 45, Fall 241
 
Urteil: 
 I. Auf die Berufungen des FC H. und des TSV P. gegen das Urteil des BSG vom 14.04.2008
    wird das Urteil mit der Maßgabe aufgehoben, dass das Verbandsspiel TSV P. gegen FC P.
    am 19.03.2008 mit X:0 für den TSV P. als gewonnen und für den FC P. als verloren zu werten ist. Im
    Übrigen verbleibt es beim Ersturteil. 
 
II. Die Kosten der Berufung trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.  
Gründe:
1. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
 
Beim Spiel TSV P. gegen FC P. am 15.3.2008, das mit 4:0 für den FC P. endete, wurde auf Seiten des FC P. der Spieler S. eingesetzt. Mit Schreiben vom 28.3.2008 erstattete der TSV P. Anzeige beim BSG wegen unzulässigen Spielereinsatzes. Der Spieler S., der zur Winterpause zum FC P. gewechselt war, hatte noch am 5.1.2008 bei einem Hallenturnier für seinen alten Verein SC K. gespielt. Daraus schloss der Anzeigeerstatter, der  Spieler S. konnte sich damit nicht fristgerecht bis spätestens zum 31.12.2007 abgemeldet haben. In der Stellungnahme vom 28.3.2008 wurde vom FC P. zugestanden, dass der Spieler S. am 5.1.2008 noch für den SC K. gespielt habe; der FC P. habe davon erst am 27.3.2008 erfahren. Der abgebende Verein hatte auf dem Spielerpass mit Unterschrift und Siegel unter dem eingetragenen Datum 26.12.2007 bestätigt, dass sich der Spieler am 26.12.2007 ordnungsgemäß abgemeldet habe. Aufgrund dieser Angabe des Vereins und der erteilten Freigabe hatte die Passstelle des BFV dem Spieler S. auf Antrag des FC P. einen neuen Pass ausgestellt und Spielrecht für den FC P. ab dem 23.1.2008 vermerkt. Mit Urteil vom 14.4.2008 (Prot.45 Fall 241), auf das Bezug genommen wird, hat das BSG den Spieler mit einer Sperre und den FC P. gemäß § 77 RVO mit einer Geldstrafe belegt; bezüglich des Bezirksligaspiels gegen den TSV P. wurde Neuansetzung angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des TSV P. und des FC H. jeweils vom 18.4.2008.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
 
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Beide Vereine sind Betroffene im Sinne von § 44 Abs. 2 RVO. Beim FC H. ergibt sich dies aus der Tabellensituation. Beim TSV P. aus der direkten Beteiligung am Spiel. Beide Berufungsführer sind jedoch nur beschwert durch die Neuansetzung des Spiels. Nur in Bezug auf diese Neuansetzung ist die Berufung zulässig. Der Antrag der beiden Berufungsführer ist dahingehend einschränkend auszulegen.
 
3. Die Berufungen sind auch begründet. Der Spieler S. war bei seinem Einsatz gegen den TSV P. am 15.3.2008 nicht spielberechtigt. Gemäß § 77 Abs.1 Satz 2 RVO ist deshalb zwingend eine Spielwertung nach § 40 SpO vorzunehmen.
 
a. Das dem Spieler S. ab dem 23.1.2008 erteilte Spielrecht war gemäß §  43 Abs. 9 Satz 1 SpO von Anfang an unwirksam. Es wurde erteilt aufgrund der Angabe, dass sich der Spieler am 26.12.2007 beim SC K. ordnungsgemäß im Sinne des § 48 Abs.1 SpO durch eindeutige Erklärung gegenüber dem Verein als Spieler abgemeldet habe. Nach der Rechtsprechung des VSG bedeutet die Abmeldung die endgültige abschließende Aufgabe des Spielrechts für den abgebenden Verein. Solange der Spieler für den abgebenden Verein spielt, ist somit ein wichtiges Indiz gegeben, dass die angebliche Abmeldung nicht ernstlich und endgültig gemeint war (VSG, Fall 17/1999/2000, bs 30/2000). Im vorliegenden Fall hat der Spieler S. zugestandermaßen am 05.01.2008 und zusätzlich - wie die weiteren Ermittlungen des VSG ergaben - am 29.12.2007 im H.-Cup für den abgebenden Verein gespielt. Der SC K. hat in seinem Schreiben vom 3.4.2008 angegeben, dass Unstimmigkeiten nach einem Turnier am 26.12.2007 dazu geführt hatten, dass S. "als Spielertrainer" zurückgetreten sei, er habe dies zunächst gegenüber dem Abteilungsleiter erklärt. Von diesem Rücktritt wollte der Vereinsvorsitzende, Herr Z., den Spielertrainer noch am selben Tag abhalten, was nicht gelang. Der Rücktritt als Spielertrainer ist jedoch nicht mit der Abmeldung als Spieler gleichzusetzen. Die Behauptung des Spielers S., er hätte sich am 26.12.2007 gegenüber dem Vorsitzenden des abgebenden Vereins auch als Spieler abgemeldet wurde jedenfalls vom Erklärungsempfänger so nicht aufgefasst. Erst recht wurde die Erklärung an diesem Tag nicht schriftlich niedergelegt. Wie sich aus dem Schreiben des abgebenden Vereins eindeutig ergibt, wurde erst nach dem Hallenspiel vom 5.1.2008 als Tag der Abmeldung der 26.12.2007 auf dem Spielerpass eingetragen: nach Angabe des Vorsitzenden erschien Herr S. "acht bis vierzehn Tage nach" dem 26.12.2007, der Vorsitzende habe dann den 26.12.2007 als Abmeldungstag eingetragen, weil er von der Teilnahme am Hallenspiel "nichts wusste". Die nach Überzeugung des VSG glaubwürdig vorgetragenen Tatsachen führen zwingend zu dem Schluss, dass eine Abmeldung von S. "als Spieler" am 26.12.2007 nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit geschehen ist. Dafür spricht zum Einen, dass der Vorsitzende des SC K., wie sich aus seinem Schreiben ergibt, nur vom Rücktritt "als Spielertrainer" ausging, und zum Zweiten auch der Umstand, dass die Abmeldung zurückdatiert wurde: auf dem Spielerpass sollen die Eintragungen (Abmeldedatum, Freigabe, letztes Spiel) laut Datum der Unterschriftsleistung bereits am 26.12.2007 vorgenommen sein, was jedoch den Angaben im Schreiben vom 3.4.2008 widerspricht. Der vom VSG schriftlich angehörte Spieler S. bestätigte in seiner Stellungnahme vom 12.05.2008 den chronologischen Ablauf, wie er vom Verein SC K. vorgetragen worden war. Seine darin erhobene Behauptung, er habe sich am 26.12.2007 auch als Spieler abgemeldet, konnte das VSG aus den vorstehenden Gründen keinen Glauben schenken, zudem sprach folgendes wichtiges Indiz dagegen: Der Spieler wirkte nach seiner angeblichen Abmeldung an zwei Hallenturnieren für den abgebenden Verein mit. Nach Überzeugung des VSG ist die Abmeldung als Spieler erst bei den Gesprächen im Januar mit der erforderlichen Eindeutigkeit geschehen. Das Spielrecht zum 23.1.2008 wurde aufgrund der falschen Angabe erteilt, dass die Abmeldung als Spieler am 26.12.2007 erfolgt sei, S. hatte damit kein gültiges Spielrecht, § 43 Abs.9 SpO.
b. Entgegen der Ansicht der Berufungsführer kommt es nicht darauf an, welches Spiel  als "letztes Spiel" auf dem Pass vermerkt wird. Diese Angabe spielt nur dann eine Rolle, wenn die Spielrechtserteilung nach § 50 Abs.2 SpO oder § 25 Abs.5 JO erfolgen soll (sechs Monate nicht mehr gespielt).
 
c. Es wird darauf hingewiesen, dass allein die Tatsache, dass ein Spieler nach eindeutig und wirksam erfolgter Abmeldung noch ein oder mehrere Spiele für den alten Verein bestreitet, keinen Widerruf der Abmeldung beinhaltet. Auch spielt die Frage, wann der tatsächliche Tag der Abmeldung bestätigt wird, grundsätzlich keine Rolle für die Wirksamkeit der Abmeldung. Mit dem Tag der Abmeldung endet gemäß § 48 Abs. 6 SpO das Spielrecht für den alten Verein, es kann auch durch einen Widerruf nicht wieder hergestellt werden. Der weitere Einsatz für den alten Verein wird damit unzulässig im Sinne des § 77 RVO. Hinsichtlich des neu zu erteilenden Spielrechts aber bleibt der Abmeldetag gültig. Das nach § 48 Abs. 3 SpO erteilte Spielrecht ist wirksam, der Einsatz für den neuen Verein zulässig. Davon nicht berührt wird die Möglichkeit, spätere Spiele für den alten Verein als Indiz dafür zu verwenden, dass eine Abmeldung nicht ernsthaft oder nicht eindeutig geschah, wenn dies aus weiteren Gründen, wie im gegebenen Fall, zweifelhaft ist.
 
d. Die Spielwertung richtet sich nach § 40 Abs.4 Satz 2 SpO, der die Wertung des Spieles mit X:0 für FC P. verloren und für TSV P. als gewonnen verlangt. Eine Neuansetzung der Partie wäre nur möglich unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 6 SpO. Entgegen der Ansicht des BSG liegen diese jedoch nicht vor, weil die Spielerlaubnis nicht irrtümlich erteilt wurde. Irrtum bedeutet Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem. Aus der Sicht der Passstelle waren alle Erfordernisse für die Erteilung des Spielrechtes nach § 48 Abs. 2 SpO zweifelsfrei gegeben, eine für einen Irrtum maßgebliche Fehleinschätzung der Passstelle lag nicht vor, das Spielrecht wurde bewusst und gewollt erteilt. Die Tatsache, dass die Passstelle über den tatsächlichen Tag der Abmeldung falsch informiert wurde, führt nicht daher nicht zu einem Irrtum im Sinne von § 48 Abs.6 SpO.
 
e. Es kann bezüglich der Spielwertung dahingestellt bleiben, ob dem SC P. wegen des unzulässigen Einsatzes des Spielers S. am 15.3.2008 gegen den TSV P. ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Die Spielwertung über §§ 77 Abs.1 Satz 2 RVO i.V.m. § 40 SpO ist eine Nebenfolge im Sinne des § 61 RVO und als solche, da keine Strafe, verschuldensunabhängig.
 
Das Urteil des BSG war bezüglich der angeordneten Neuansetzung aufzuheben. Das Spiel des TSV P. gegen den SC P. war mit 0:X für den TSV P. als verloren und für den TSV P. als gewonnen zu werten.
  
4. Hinsichtlich der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der FC P. im Berufungsverfahren keinen Antrag stellte und der Berufung nicht entgegen getreten ist. Es wäre daher unbillig, dem Verein die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, § 33 Abs. 3 RVO
 
Protokoll Nr.: 36   vom 13.05.2008
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 97
 
Berufung des SC F. gegen das Urteil des BSG vom 21.04.2008 (Prot. 46 Fall 242) 
 
Urteil: 
   I. Das Urteil des BSG Oberbayern wird in Ziffern I, II und IV aufgehoben, die
     Ziffer III bleibt bestehen.
 
  II. Der Spieler T. D., SC F., wird gemäß § 68 I RVO wegen Beleidigung des amtierenden SR/SR -
     Assistenten ab dem 15.5.2008 für ein Verbandsspiel der Bezirksligamannschaft des SC F. gesperrt.
 
 III. Darüber hinaus gilt die Sperre für alle anderen Spiele seines Vereins vom 15.5.2008 mit einschließlich
     22.5.2008.
 
IV. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der SC  F. Die Berufungsgebühr von 100,00 €
     tragen der SC F. und der BFV je zur Hälfte. 
Gründe:
 
1. Beim Bezirksligaspiel FC D. gegen SC F. am 5.4.2008 attackierte laut Meldung des SR der Spielertrainer des SC F. in der 32.Minute den SR verbal, der ihn daraufhin vom Sportgelände verwies. In der Halbzeit erklärte der SR dem Spielführer des SC F., dass es sich um einen Platzverweis gehandelt habe, weil T. als Auswechselspieler auf dem Spielbericht stehe. Da laut Stellungnahme des SC F. vom 22.4.2008 dem Verein eine weitere Meldung nicht zuging, verzichtete er zwar im nächsten Spiel vorsorglich auf einen Einsatz von T., setzte ihn aber im übernächsten Spiel am 20.4.2008 wieder ein. Mit Urteil vom 21.4.2008 (Prot. 46 Fall 242), auf das Bezug genommen wird, verurteilte das BSG T. zu einer Sperrstrafe von zwei Verbandsspielen ab dem 5.4.2008 sowie zu einer Geldstrafe. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 22.4.2008 eingelegte Berufung des SC F., auf dessen Antrag wurde das Urteil durch einstweilige Verfügung des Vorsitzenden des VSG vom 22.4.2008 vorläufig ausgesetzt.
 
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Lit. d RVO. Die Berufung ist zulässig, § 44 RVO.
 
3. Die Berufung ist auch begründet, soweit sie sich gegen die ausgesprochene Sperrstrafe richtet. Nach § 40 Abs. 3 RVO ist ein Spieler nur bei einem Feldverweis (Rote Karte) "automatisch" nach der Tat gesperrt. Zwar können auch Ersatzspieler, die nicht am Spiel teilnehmen, einen Feldverweis erhalten. Auch ist es in Ausnahmefällen möglich einen Feldverweis ohne Zeigen der Roten Karte auszusprechen, wenn dies am Spielfeldrand deutlich und unter Einbezug des Spielführers unmittelbar nach der Tat erfolgt. Ausweislich der Meldung des SR ist dies im gegebenen Fall aber nicht geschehen. Der SR hat Herrn T. als Spielertrainer nach der Tat vom Sportgelände verwiesen und damit von seiner Strafgewalt Gebrauch gemacht, er hat zu diesem Zeitpunkt weder die Rote Karte gezeigt noch sonst wie auf einen Feldverweis hingewiesen. Die nachträgliche Erteilung eines Feldverweises in der Halbzeitpause ist nicht mehr möglich, sodass nicht von einem Beginn der Sperrzeit nach § 40 Abs. 3 RVO ausgegangen werden kann.
 
Zur Überzeugung des VSG steht fest, dass Herr T. den SR in unsportlicher Weise angegriffen hat, unabhängig davon, ob die in der Meldung vorgetragene Beleidigung wörtlich so gefallen ist. Die durch das BSG verhängte Geldstrafe ist deshalb gerechtfertigt. Gerechtfertigt ist daneben auch eine Sperre von zwei Spieltagen. Da aber nach glaubhaftem Vortrag des SC F. der Spieler bereits ein Spiel ausgesetzt hatte, war das Strafmaß auf ein Spiel zu reduzieren. Die Sperre beginnt mit der Zustellung dieses  Urteils an den SC F., weil ein Fall des § 40 Abs. 3 RVO nicht vorliegt.
 
4.  Kosten: §§ 32, 33 RVO
 
 
Protokoll Nr.: 36   vom 13.05.2008
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 96
 
Verfahren gegen GSO R.
 
Urteil: 
 I. Das Sportgerichtsverfahren gegen den GSO R. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV, außergerichtliche Kosten werden
    nicht erstattet.  
Gründe:
 
1. Dem Betroffenen lag zur Last, zu Spielen der JFG H. Schiedsrichter aus dem Fußballkreis B. eingeteilt zu haben. Damit läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
 
Die JFG H. erstattete mit Schreiben vom 16.04.2008 Anzeige beim Sportgericht.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung  zuständig.
 
3. Das Verfahren gegen SRO R. war jedoch aus Rechtsgründen einzustellen. Der Betroffene hat vorgetragen, dass er Schiedsrichter aus dem Fußballkreis Bayreuth und aus anderen Kreisen einteilte, weil sich der Verein in der Vergangenheit wiederholt über die Leistungen der Schiedsrichter aus der Gruppe H. beschwert hatte und die Schiedsrichter sich wiederum über ungerechtfertigte Anfeindungen seitens des Vereins beschwerten. Bei dieser Sachlage war im Interesse des Vereins und der Schiedsrichter geboten, Schiedsrichter aus anderen Kreisen einzuteilen. Eine unsportliche Handlung kann darin nicht ansatzweise gesehen werden.
 
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO. 


Protokoll Nr.: 35    vom 06.05.2008
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Schreckenbauer
Fall: 95
 
Beschwerde des SV D.-W. gegen die Auf- und Abstiegsregelung des Bezirkes für die Saison 2007/2008
 
Urteil  
 I. Die Beschwerde des SV D.-W. gegen die Auf- und Abstiegsregelung 2007/2008 des Bezirkes
   wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50 sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von € 40 trägt der
   SV D.-W. 
 
Begründung: 
1. Mit Beschluss vom 08.08.2007 legte der Bezirksspielausschuss die Auf- und Abstiegsregelung 2007/2008 für den Bezirk fest. Der Beschluss wurde am 08.08.2007 im Internet veröffentlicht. Er war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen. Bereits am 23.07.2007 hatte der Beschwerdeführer gegen die Auf- und Abstiegsregelung "Protest" eingelegt und diesen damit begründet, dass in der A-Klasse Rhön 5 Mannschaften absteigen sollen. Dies würde zu weniger Derbys und damit zu wenigeren Einnahmen und weiteren Fahrten führen.
 
Mit Schreiben vom 28.04.2008 legte der Verbands-Präsident die Beschwerde mit der Bitte um unmittelbare Entscheidung gemäß 4 RVO dem Verbands-Sportgericht vor. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im Hinblick auf den Ablauf der Saison unverzüglich notwendig sei.
 
2. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgericht ergibt sich aus § 4 Absatz 2 RVO. Im Hinblick darauf, dass die Spielzeiten in den jeweiligen Klassen demnächst zu Ende gehen, muss Klarheit über die Auf- und Abstiegsregelung herrschen.
 
3. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist. Sie wurde nämlich mit Schreiben vom 23.07.2007, also vor dem Beschluss des Bezirksspielausschusses erhoben.
 
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Grundsätzlich ist die Gestaltung der Auf- und Abstiegsregelung, eine Frage, die der Bezirksspielausschuss festzulegen hat.  Eine Überprüfung durch das Verbands-Sportgericht kann nur  daraufhin erfolgen, ob ein Ermessensfehlgebrauch stattgefunden hat und die Auf- und Abstiegsregel nicht mehr durch vernünftige Gründe gerechtfertigt ist. Dieses ist hier nicht der Fall. Ein Ermessensfehlgebrauch ist hier nicht ersichtlich. In Folge der Einführung der B-Klassen erscheint es sachgerecht, eine größere Anzahl von Vereinen absteigen zu lassen. Die Grenze des § 16 Absatz 6 SpO, die vorsieht, dass die Anzahl der Absteiger ein Drittel der in der Gruppe spielende Vereine nicht übersteigen darf, wurde eingehalten. Bei Erlass der Regelung waren in der Spielgruppe 16 Mannschaften gemeldet. Die Frage von "Derbys" und die damit verbundenen Einnahmen sind schon dann kein sachgerechtes Kriterium für Auf- und Abstiegsregelung, weil bei Erlass dieser Regelung nicht feststeht, welche Vereine davon betroffen sein werden.
 
4. Kostenentscheidung: §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7, 13 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr festgesetzt, welche beim sonst zuständigen Organ angefallen wäre (hier Verbands-Spielausschuss).
 
 
Protokoll Nr.:  35   vom 06.05.2008 
Besetzung: Beierlein, Schmidt, Schreckenbauer    
Fall: 94
 
Im Verfahren gegen G. D. ergeht folgendes 
 
URTEIL:
  I. Der Spieler G. D., TSV M., wird gemäß § 67 Abs. 1 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband
    ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
 II. Der Spielerpass Nr. 0059-4012 ist einzuziehen.
 
III. Spieler G. D. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung seines Vereins
     TSV M. 
 
GRÜNDE: 
1. Laut unbestrittener Meldung des SR trat beim Kreisligaspiel TSV M. gegen TSV P. am 21.10.2007 der Spieler G. D., TSV M., einem Gegenspieler mit dem Fuß ins Gesicht, sodass dieser mit schwersten Verletzungen ins Krankenhaus gebracht werden musste. Mit Beschluss vom 30.11.2007 hat das KSG Bayreuth das Verfahren an das VSG abgegeben, mit der Begründung, dass ein Ausschluss des Täters in Betracht komme. Die vom KSG im Rahmen des Spielabbruchs vorgenommene Verurteilung des Spielers D. wurde auf Berufung des Verbandspräsidenten durch Urteil des BSG vom 15.1.2008 (Prot 18 Fall 137) wieder aufgehoben.
 
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. a RVO. Eine Ankündigung gemäß § 41 Abs.3 RVO an den Verein TSV M. (12.12.2007) und an den Spieler D. (19.12.2007) ist erfolgt, eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Wegen des unbestritten feststehenden Sachverhaltes ist auch zur Überzeugung des VSG eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.
 
3. Der Spieler D. ist Mitglied des TSV M. und unterliegt damit gemäß § 6 Abs.2 RVO der Strafgewalt der Sportgerichte des Bayerischen Fußball-Verbandes. Zwar wurde durch den Verein mit Schreiben vom 18.1.2008 mitgeteilt, dass der Spieler durch Beschluss des Vereinsausschusses vom 28.10.2007 vom Verein ausgeschlossen worden sei. Es ist dieser Ausschluss aber nicht wirksam geworden. Wie sich aus der am 1.2.2008 vorgelegten Vereinssatzung ergibt, besteht der für den Ausschluss zuständige Vereinsausschuss aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern und fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern (§ 8 der Satzung). Ausweislich des Protokolls vom 28.10.2007 waren am Ausschlussverfahren aber nur der Vorsitzende, sein Vertreter, der Kassier, der Schriftführer, sowie die Abteilungen Fußball und Tennis anwesend, wobei bei letzteren jeweils nur eine Person zählt. Nicht anwesend waren die Abteilung Gymnastik sowie die nach § 8 Zif.1 c der Satzung zu wählenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit nach § 8 Zif.4 der Satzung war damit nicht gegeben. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Protokoll nicht, dass die Formalien des § 4 Zif.5 der Satzung eingehalten wurden.
 
4. Die Tat des Spielers G. D. ist zweifelsfrei als besonders schwerer Fall einer Tätlichkeit im Sinne des § 67 Abs.1 Satz 2 RVO zu werten und mit Ausschluss aus dem Verband zu bestrafen. In extrem brutaler Weise hat  der Täter dem Gegenspieler in der Art eines Kickboxers einen Fußschlag ins Gesicht versetzt und ihn damit schwerst verletzt; das Opfer konnte erst nach langer Behandlung auf dem Spielfeld durch den Notarzt ins Krankenhaus gebracht werden.  Laut Befund des Klinikums und des Universitätsklinikums konnte auch nach der durchgeführten Operation eine Verminderung der Sehstärke nicht ausgeschlossen werden. Stationäre Behandlung war bis zum 2.11.2007 gegeben. Der Sachverhalt steht fest und wurde auch nicht bestritten.
Zur Überzeugung des VSG steht auch fest, dass der Spieler D. die Tatfolgen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Wer mit dem Fußballschuh am Fuß einem anderen mit Wucht ins Gesicht tritt, muss mit erheblichen Verletzungen rechnen. Sowohl die Tat wie auch die Tatfolgen waren damit vom Vorsatz erfasst, auch wenn derart gravierende Verletzungen möglicherweise nicht beabsichtigt waren.
Die in der Stellungnahme vorgetragene, der Tat angeblich vorausgegangene Provokation (Ellenbogencheck) kann nichts daran ändern, dass die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht als extrem gefährlich und höchst verwerflich einzustufen ist. Der Ausschluss ist deshalb die einzig mögliche Rechtsfolge.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 I. Nr. 13 d.
  
 
Protokoll Nr.: 35    vom 06.05.2008
Besetzung: Beierlein, Schmidt, Schreckenbauer
Fall: 93
 
Berufung DJK L. gegen das Urteil des BSG vom 22.04.2008, Protokoll 26, Fall 148, veröffentlicht im Internet am 23.04.2008 
 
Urteil:
 
                           I. Die Berufung der DJK L. gegen das Urteil des BSG vom 22.04.2008, Protokoll 26, Fall
                              148 wird zurückgewiesen.
 
                          II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr von € 100,00 trägt
                             die DJK L.  
Gründe:
 
1. Beim Verbandsspiel am 13.04.2008 zwischen dem TSV D. und der DJK L. lief der Spieler K. mit dem Ball auf das gegnerische Tor zu. Als er sich den Ball ca. 5 Meter vorlegte, schlug der Gegenspieler den Ball ins Seitenaus. Der Spieler trat den Gegenspieler dann aus vollem Lauf heraus in dessen Beine. Der Spieler wurde mit Feldverweis auf Dauer belegt, wobei der gefoulte Spieler nach kurzer Behandlungspause wieder am Spiel teilnehmen konnte. Das BSG hat mit Urteil vom 22.04.2008  den Spieler  für insgesamt vier Verbandspiele gem. § 65 I RVO gesperrt. Hiergegen hat die DJK L. mit Schreiben vom 26.04.2008 Berufung eingelegt und eine Reduzierung der Sperrstrafe beantragt, insbesondere mit der Begründung, dass dem Spieler keine Absicht unterstellt werden könne.
 
2. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
 
Das Erstgericht hat den vorliegenden Fall zutreffend gem. § 65 I RVO als unsportliches Verhalten gewertet. Der Berufungsführer räumt inzwischen ein, dass ein Foul vorgelegen habe. Bei der Höhe der verhängten Sperrstrafe ist davon auszugehen, dass das Erstgericht keine Absicht unterstellt hatte, da anderenfalls die Sperrstrafe wesentlich höher hätte ausfallen müssen.
Nachdem keine weiteren Tatumstände vorgetragen werden, ist die Erstentscheidung auch der Höhe nach in keinster Weise zu beanstanden.
 
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33  RVO.
 
Protokoll Nr.: 34   vom 22.04.2008
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 92
 
Revision gegen das Urteil des BSG vom 26.02.2008, Protokoll 23, Fall 214 
 
Urteil: 
  I. Auf die Revision des Präsidenten vom 18.03.2008 gegen das Urteil des BSG vom
     26.02.2008, Protokoll 23, Fall 214 wird das Urteil des BSG aufgehoben und zur
     neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BSG zurückverwiesen.
 
 II.  Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.  
Gründe:
 
1. Mit Urteil vom 26.02.2008 hob das BSG das Urteil des JSG vom 12.02.2008 auf, mit dem der SR R. wegen unsportlichen Verhalten gegenüber einem Jugendspieler zu einer Sperre vom 19.02.2008 bis 30.03.2008 verurteilt wurde. Zur Begründung verwies das BSG darauf, dass der Anzeigeerstatter nicht Mitglied eines Verbandsvereines sei. Hiergegen legte der Präsident vertreten durch zwei Vizepräsidenten Revision ein.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
 
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.
 
3. Die Revision ist auch begründet. Nach den Feststellungen des VSG ist der Anzeigeerstatter weiterhin Mitglied des Vereins TSV R. Die vom TSV R. gegenüber dem BSG erteilte Auskunft, der Anzeigeerstatter werde nicht mehr als Mitglied des Vereins geführt, erwies sich als unzutreffend. Entsprechend der Satzung des Vereins endet die Mitgliedschaft durch Austritt (§ 5 der Satzung) oder durch Ausschluss (§ 6 der Satzung). Der Ausschluss muss in einem förmlichen Verfahren durchgeführt werden. Alleine das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (hier Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge) und die formlose Streichung aus der Mitgliederliste reichen nicht aus, um die Mitgliedschaft zu beenden. Auf entsprechende Nachfrage teilte der Verein mit, dass weder der Austritt erklärt wurde, noch ein förmliches Ausschlussverfahren durchgeführt worden war. Der Anzeigeerstatter ist somit noch Mitglied eines Verbandsvereins. Seine Anzeige muss daher behandelt werden.
 
Das Verfahren war an das BSG zurückzuverweisen. Es bedarf einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zur Prüfung der Frage, ob ein unsportliches Verhalten des Betroffenen vorliegt. Eine abschließende Entscheidung konnte daher im Revisionsverfahren nicht getroffen werden.
 
4. Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist im Rahmen der abschließenden Entscheidung in der Sache zu urteilen.
 
 
Protokoll Nr.: 34   vom 22.04.2008
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 91
 
Berufung der SpVgg W. gegen das Urteil des SG vom 08.04.2008, Protokoll 38, Fall 479 
 
Urteil:
 
                           I. Die Berufung der SpVgg W. gegen das Urteil des SG vom 08.04.2008, Protokoll
                              38, Fall 479 wird als unbegründet verworfen.
 
                         II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr von € 200,00 trägt die
                             SpVgg W. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
 
Gründe:
 
1. Beim B-Junioren Spiel SpVgg W. - SG F. am 02.03.2008 hat der amtierende SR in der 62. Spielminute bei einem Spielstand von 2:1 für die SpVgg W. den Spieler Y. T., SpVgg W.,  mit der gelb-roten Karte des Feldes verwiesen. Während des bereits weiterlaufenden Spieles hat der SR seinen offensichtlichen Fehler bemerkt. Nach Ablauf von 5 Minuten, nachdem vorher die SG F. zum 2:2 ausgeglichen hatte, ging der SR auf den Trainer der SpVgg W. zu und erklärte ihm, dass der zuvor mit gelb-rot des Feldes verwiesene Spieler jetzt wieder mitwirken könne. Auf dessen Antwort, dass sich dieser Spieler bereits in der Umkleidekabine beim Duschen befinde, stimmte der SR der Einwechslung eines anderen Ergänzungspielers zu. Diese Einwechslung hat sich dann einige Minuten hingezogen. Unmittelbar vor dieser Einwechslung hat dann die SG F. einen weiteren Treffer zum 3:2 Endstand erzielt.
Mit Schreiben vom 02.03.2008 legte die SpVgg Weiden form- und fristgerecht Einspruch nach § 38 I a RVO gegen die Spielwertung ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Regelverstoß des SR spielentscheidenden Charakter gehabt habe, da die SG F. während des Unterzahlspieles zwei Tore erzielt habe. Außerdem sei man gezwungen gewesen, einen taktischen Wechsel vorzunehmen, den es sonst nicht gegeben hätte.
 
Das SG hat mit Urteil vom 08.04.2008, Protokoll 38, Fall 479, den Einspruch gegen die Spielwertung als unbegründet zurückgewiesen.
 
Hiergegen hat die SpVgg W. mit Schriftsatz vom 15.04.2008, eingegangen am 16.04.2008, Berufung eingelegt. Diese wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Schiedsrichter einen spielentscheidenden Regelverstoß begangen habe, aufgrund dessen das Spiel neu anzusetzen ist. Zur Begründung wird angeführt, dass der 3:2 Siegtreffer in eine Zeit fiel, während derer die Berufungsführerin bei richtiger Regelausführung bereits wieder vollzählig gewesen wäre und im Weiteren dann keine "taktische Auswechslung" hätte vornehmen müssen durch das Einsetzen eines Ersatzspielers gegenüber einem Stammspieler.
 
2. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Zeigen einer gelb-roten Karte im Juniorenbereich stellt einen Regelverstoß dar,  der die Spielwertung aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit gem. § 38 I a RVO beeinflusst hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist an das Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen, wobei allerdings alle Umstände des einzelnen Falles zu bewerten sind.
Dabei ist festzuhalten, dass der Ausgleichstreffer in der Zeit fiel, als die Berufungsführerin ohnehin zutreffenderweise aufgrund der an sich zu verhängenden 5-Minuten-Strafe sich in der Unterzahl befunden hat. Strittig blieb allerdings, wie lange die Berufungsführerin in Unterzahl gespielt hat. Der Zeitraum reicht hier von 7 Minuten bis max. 10 - 12 Minuten unter Annahme der von der Berufungsführerin angegebenen Zeiten. Dabei ist die jeweilige Strafzeit von 5 Minuten in Abzug zu bringen. Seitens des SR wird der Zeitraum mit ca. 8 - 9 Minuten angegeben.
 
Der Ansicht des Sportgerichtes zuzustimmen, dass das max. 4-minütige Unterzahlspiel eine Wahrscheinlichkeit für den Spielausgang in sich trägt, da in dieser Zeit auch der Siegtreffer fiel. Eine hohe Wahrscheinlichkeit ist allerdings nicht gegeben, da ein solcher Zeitrahmen auch beispielsweise verletzungsbedingt überbrückt werden kann und muss. Darüber hinaus hätte durchaus die Einwechslung eines Spielers zeitig früher erfolgen können. Eine Annahme, dass bei einem Unterzahlspiel von nur wenigen Minuten eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Torerfolg liegt, liegt nicht vor.

Im Weiteren kann auch der angeführte Grund, dass ein entsprechender "Ersatzspieler" hätte eingewechselt werden müssen, da sich der ursprüngliche nicht mehr auf dem Platz befand, keine andere Bewertung zulassen, da über die sportliche Qualifikation der Spieler und über deren taktischen Einsätze keine nachvollziehbaren Begründungen vorgelegt wurden, die der rechtlichen Beurteilung zugänglich waren.
 
Aus all diesen Gründen und mangels Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit war die Berufung zurückzuweisen.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 31, 33 RVO
 
 
Protokoll Nr.: 34    vom 22.04.2008
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 90
 
Berufung des SV E. gegen das Urteil des BSG vom 12.03.2008, Protokoll 18, Fall 120 
 
Urteil:
 
                            I. Die Berufung des SV E. gegen das Urteil des BSG vom 12.03.2008, Protokoll 18,
                               Fall 120 wird als unbegründet verworfen.
 
                          II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr von € 100,00 trägt
                             der SV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
 
Gründe:
 
1. Am 01.03.2008 war das Spiel der  TSV A. gegen SV E. für den Nachmittag angesetzt. An diesem Tag durchquerte zwischen 7:30 und ca. 8:30 Uhr das Sturmtief 'Emma' den Bezirk . Die Verkehrseinschränkungen durch umgestürzte Bäume waren auf den Bundesstraßen bis ca. 9:00 Uhr behoben und ein durch Windböen nur bedingt eingeschränkter Straßenverkehr war wieder möglich. Aufgrund ungenauer Orts- und Zeitvorhersage für das lokale Durchzugsgebiet des angekündigten Sturmtiefs 'Emma' machten weder der Verbandsausschuss noch der Bezirksspielausschuss von seiner Möglichkeit gemäß §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 SpO Gebrauch die Verbandsspiele für den 01.03.2008 wegen höherer Gewalt im Bezirk generell auszusetzen. Somit war an diesem Wochenende ein ganz normaler Verbandsspieltag angesagt. Wegen der ungünstigen Witterungsverhältnisse stand der TSV A. (Platzverein) am Vormittag des 01.03.08 ständig mit dem Bezirksspielleiter in Kontakt und bat ihn darum, eine endgültige Entscheidung über eine Spielabsage bis ca. 11 Uhr hinauszuzögern, da man unbedingt spielen wolle. Kurz nach 11:00 Uhr bekam der Bezirksspielleiter vom Platzverein den Bescheid, dass der Platz abgestreut sei und ein Spiel durchgeführt werden könne. Gegen 12:15 Uhr rief der 1. Vorsitzende des Berufungsführers, Herrn B., den Bezirksspielleiter an und teilte ihm mit, dass am Sportgelände des SV E. infolge des Sturmes etliche Bäume umgefallen seien, auch stehe der Vereinsbus nicht zur Verfügung, die Zufahrt zum Sportgelände sei blockiert und aus Sicherheitsgründen werde er die Fahrt seiner Spieler zum Auswärtsspiel nach A. nicht zulassen. Der Bezirksspielleiter lehnte eine Absage des Spieles ab, weil weder der Vereinsbus zur Fahrt zum Auswärtsspiel benötigt wurde, noch Straßen gesperrt waren, die zur Anfahrt unbedingt notwendig gewesen wären. Auch bestand für den Verein die Möglichkeit, statt die Verbindung durch den Spessart diejenige über die Bundesstraße und die BAB A3 zur Anreise nach A. zu nutzen. Der Berufungsführer trat trotz dieser Entscheidung des Bezirksspielleiters zum Spiel in A. nicht an.
 
Das BSG verurteilte den Berufungsführer nach § 78 Abs. 1 RVO zu einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00 und nahm eine Spielwertung nach § 78 Abs. 2 RVO in Verbindung mit § 40 Abs.1 SpO zugunsten des TSV A. vor. Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der der Berufungsführer geltend macht, es seien 75 % der Spiele auf Bezirksebene ausgefallen und die Gefährdungslage hätte sich aus der Sicht des Vereinsverantwortlichen dramatischer dargestellt, als dies der Bezirksspielleiter angenommen habe.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
 
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
 
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
 
Grundsätzlich ist ausschließlich der Spielleiter zur Entscheidung darüber berufen, ob ein Spiel abgesagt wird oder nicht. Dies ergibt sich aus dem Erfordernis des geordneten Spielbetriebs. Ein solcher wäre gefährdet, wenn es in die Entscheidungsbefugnis von Vereinsverantwortlichen gestellt würde, ob sie antreten oder nicht. Ebenfalls stellt es ein Erfordernis des geordneten Spielbetriebs dar, dass angesetzte Spiele grundsätzlich durchzuführen sind, solange es die Wetterverhältnisse und sonstigen Umstände zulassen. Nur dann kann das Spieljahr innerhalb der vorgegebenen Zeit durchgeführt werden. Spielabsagen führen stets dazu, dass neue Termine gefunden werden müssen, an denen beide Vereine Zeit haben und die den Vereinen zugemutet werden können. Damit verbunden ist regelmäßig auch ein Eingriff in den Wettbewerb. Zum einen können infolge von Nachholspielen die Zeiträume zwischen den Verbandsspielen einer Mannschaft erheblich verkürzt werden, zum anderen führen Nachholspiele zu "schiefen" Tabellenständen, was eine verlässliche Einschätzung der eigenen Tabellensituation aller Vereine erschwert.
 
Grundlage einer Entscheidung des Spielleiters über eine Spielabsetzung muss die Information sein, die vom antragstellenden Verein zu geben, und deren Stichhaltigkeit vom Spielleiter zu prüfen ist. Eine eigene Ermittlungspflicht von Gründen, die für eine Spielabsetzung sprechen würden, besteht für den Spielleiter nicht, vielmehr muss der Verein, der eine Spielabsage verlangt, alle Fakten darstellen und ggfs. belegen, die für eine berechtigte Spielabsage notwendig sind.
 
Der Bezirksspielleiter hat hier das Spiel nicht abgesetzt. Er hat dies in seiner Stellungnahme gegenüber dem VSG damit begründet, dass vom Berufungsführer eine ernsthafte und greifbare Gefährdung der Spieler nicht in einer Weise vorgetragen wurde, die geeignet war, ihn davon zu überzeugen, dass eine besondere Gefährdungslage für die Spieler bestand. Der Berufungsführer hatte auch keinen Versuch unternommen, den Bezirksspielleiter etwa durch Einschaltung von kompetenten Personen (z.B. Leiter der zuständigen Polizeiinspektion, Kommandanten der Feuerwehr oder des technischen Hilfswerks) über eine besondere Gefährdungslage in Kenntnis zu setzen, die im örtlichen Umfeld des Berufungsführers bestand. Auch unterblieb der Versuch, z.B. durch einen Anruf beim Bezirksvorsitzenden oder dem Verbandsspielleiter die Entscheidung des Bezirksspielleiters einer Überprüfung zuzuführen. Der Berufungsführer beruft sich auch in seinen Ausführungen zur Stellungnahme des Bezirksspielleiters nur darauf, dass am Vormittag des Spieltages Warnmeldungen erfolgt seien. Konkrete Behinderungen (etwa Sperrungen von Straßen oder besondere Warnhinweise über die Verkehrswege, die der Verein unausweichlich hätte nutzen müssen) wurden auch nachträglich nicht vorgetragen. Auch wenn aufgrund der Platzverhältnisse eine große Anzahl von Spielen ausfielen, war es nicht ermessensfehlerhaft, den Spieltag nicht komplett abzusetzen. Um die Beeinträchtigungen durch Nachholspiele so gering als möglich zu halten, ist es nicht zu beanstanden, wenn angesetzte Spieltage trotz widriger Witterungsverhältnisse durchgeführt werden, soweit dies die Gefährdungslage zulässt, was hier der Fall war.
 
Eine eigenmächtige Entscheidung eines Vereins gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Spielleiters bedarf im Interesse des geordneten Wettbewerbs überragender Gründe. Solche wurden hier nicht vorgetragen. Der Verein beruft sich lediglich auf die allgemeine Informationslage, die auch dem Spielleiter zugänglich war, und diesen weder dazu veranlasste, den Spieltag generell noch das betreffende Spiel abzusagen. Eine konkrete Sperrung von Straßen, die zur Anreise benutzt werden mussten wurde nicht vorgetragen. Auch lassen die eingeholte Auskunft des Polizeipräsidiums Unterfranken nicht erkennen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung um 12.15 Uhr noch eine besondere Gefahrenlage bestand, die ausnahmsweise eine Korrektur der Entscheidung des Bezirksspielleiters zulassen würde. Schließlich spricht auch die Tatsache, dass sogar einige Spieler des Berufungsführers zum Auswärtsspiel fahren wollten, dafür, dass die Gefährdungslage auch von den unmittelbar Betroffenen nicht völlig einhellig beurteilt wurde.
 
Die Strafzumessung durch das BSG ist ebenfalls nicht zu beanstanden, die auszusprechende Geldstrafe liegt im untersten Bereich und berücksichtigt, dass der Spielausfall nicht leichtfertig verursacht wurde. Die Spielwertung war die zwingende Folge. Die Berufung gegen das ausführlich und beanstandungsfrei begründete Urteil des BSG war daher zurückzuweisen.
 
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO.
 
 
Protokoll Nr.:  34 vom 22.04.2008
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 89 
 
Antrag des SC F. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 
 
Beschluss:
 Die mit Urteil des BSG vom 21.04.2008, Protokoll 46, Fall 242 gegen den Spieler D. T. festgesetzte Sperre wird vorläufig ausgesetzt. 
Gründe:
 
Nach den bisherigen Feststellungen des VSG liegt keine automatische Sperre im Sinne von § 40 Abs. 3 RVO vor. Regel 5 sieht vor, dass auch gegen Ersatzspieler, die am Spielfeldrand stehen, ein Feldverweis auf Dauer durch Zeigen der Roten Karte auszusprechen ist. In Ausnahmefällen kann der Schiedsrichter zwar den Feldverweis ohne Zeigen der Roten Karte vornehmen, er muss dies aber deutlich am Spielfeldrand und unter zur Hilfenahme des Spielführers vornehmen. Ausweislich der Meldung hat der Schiedsrichter weder die Rote Karte gezeigt, noch dem Ersatzspieler T. am Spielfeldrand erklärt, dass er einen Feldverweis auf Dauer ausgesprochen hat. Laut Meldung teilte der Schiedsrichter dies erst in der Halbzeitpause dem Spielführer mit.
 
Die Sperre war vorläufig auszusetzen, weil der Berufungsführer in der Berufungsschrift geltend macht, keine Meldung erhalten zu haben und somit keine Stellungnahme abgeben konnte.
 
Vor der abschließenden Entscheidung ist dies nachzuholen, sodass die Sperre bis zur Endentscheidung vorläufig auszusetzen war.
 
 
Protokoll Nr.: 34   vom 22.04.2008           
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 88
 
Berufung des FC L. gegen das Urteil des BSG vom 09.04.2008, Protokoll 24, Fall 131
 
Beschluss:
 
        Der FC L.  trägt die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 € und die hälftigen
        Verfahrensgebühren in Höhe von 25,00 €.
 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 16.04.2008 hat der FC L. die Berufung zurückgenommen. Die Berufungsgebühr und die Kosten des Verfahrens konnten gemäß § 33 Abs. 2 RVO auf die Hälfte reduziert werden.
 
 
Protokoll Nr. 33 vom 15.04.2008
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 87
 
Verfahren gegen SR-Einteiler S. 
Urteil:   
 I. SR-Einteiler A. S. wird gemäß §§ 47 / 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens mit einem Verweis
    belegt, im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

II. SR-Einteiler A. S.  trägt die Kosten des Verfahrens. 
Gründe:
 
1. Der Betroffene erstattete mit Schreiben vom 23.04.2007 beim VSG eine Anzeige gegen den KSO D., in der er dem KSO D. vorwarf, folgende Behauptungen aufgestellt zu haben: "A. S. hat bei Herren Kreisligaspielen nachträglich Manipulationen im SR-Einteilungsprogramm vorgenommen. A. S. habe Herren Kreisligaspiele geleitet, obwohl L. R. als SR im Einteilungsprogramm eingeteilt war und hat im Spielberichtsbogen den Namen L. R. statt A. S. eingetragen." Der Betroffene erklärte hierzu in der Anzeige, dass diese Behauptung des KSO D. unwahr sei. Tatsächlich hatte der Betroffene jedoch als SR-Einteiler nachträglich in das SR-Programm eingegriffen und eine kurzzeitige Namensänderung durchgeführt, wodurch sein Namen in denjenigen des SR Lothar Ring geändert wurde. Dies war dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Anzeige bewusst.
 
Das Verfahren wurde von Amts wegen eingeleitet. (§ 12 Abs. 4 RVO).
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung  zuständig.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Stellungnahme des Betroffenen sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung in der die Zeugen R. und S. vernommen sowie die schriftliche Aussage des Zeugen H. verlesen wurde.
 
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Betroffene unsportlich im Sinne der §§ 47, 48 RVO verhalten.
Der Betroffene hat gegen den KSO D. eine Anzeige erstattet, obwohl er wusste, dass der KSO D. aufgrund des Eingriffs des Betroffenen davon ausgehen konnte, dass eine bewusste Änderung des SR-Programms vorgenommen worden war. Zwar hat der Betroffene in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er den Eingriff nur deshalb vorgenommen hatte, um den E-Mail-Versand zu seinem Nachfolger als SR-Einteiler zu erleichtern, davon geht auch das VSG aus. Der Betroffene hat aber auch eingeräumt, dass er bemerkt hatte, dass dadurch im Programm die SR-Einteilung und die von ihm geleiteten Spiele dem SR R. zugeteilt wurden. Der Vorwurf von KSO D. bezog sich offensichtlich auf diesen Vorgang. Diesen Sachverhalt hätte der Betroffene daher in seiner Anzeige dem VSG mitteilen müssen. Der Vorwurf, KSO D. habe ihn - den Betroffenen - einer Manipulationen bezichtigt, hätte sich dadurch relativiert. Er wäre in den Bereich eines Missverständnisses einzuordnen gewesen und nicht mehr geeignet gewesen, gegen den KSO D. insoweit ein sportgerichtliches Verfahren einzuleiten.
 
Zwar stellt eine Anzeige beim zuständigen Sportgericht, auch dann keine unsportliche Handlung dar, wenn sie sich später als unzutreffend herausstellt (VSG, Fall 18, 2006/2007). Das Sportgericht ist die zur Prüfung von Verdachtsmomenten berufene Stelle. Wenn aber bei einer Anzeige wesentliche Teile weggelassen werden, die das Verhalten des Angezeigten als nicht mehr unsportlich erscheinen lassen, also bewusst eine unvollständige Anzeige erstattet wird, dann erfüllt dies den Tatbestand eines unsportlichen Verhaltens im Sinne von §§ 47, 48 RVO. Ein derartiges Verhalten ist nicht anders zu bewerten, als wenn ein Verbandsfunktionär ohne jegliche Nachforschungen anzustellen, wahrheitswidrige Behauptungen aufstellt, was nach der Rechtsprechung des VSG ein unsportliches Verhalten darstellt (VSG, Fall 6, 2004/2005).
 
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt einräumte und eingestand, von den Auswirkungen seines Eingriffs in das SR-Programm nicht gewusst zu haben. Zu Lasten des Betroffenen waren keine besonderen Gründe zu berücksichtigen. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint daher ein Verweis als ausreichend und angemessen.
 
4. Soweit dem Betroffenen zur Last lag, in der mündlichen Verhandlung im Verfahren gegen den KSO D. eine falsche Angabe gemacht zu haben, konnte dieser Sachverhalt nicht festgestellt werden. Insoweit war das Verfahren einzustellen.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  32 vom  08.04.2008
Besetzung: Riedmeyer
Fall: 86
 
Anzeige gegen den SR G. B. 
 
Beschluss: 
Das Verfahren wird an das zuständige KSG Izur Verhandlung und Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 26.02.08 hat das Mitglied J. H. wegen unsportlichem Verhalten Anzeige gegen den Schiedsrichter G. B. erstattet. Gemäß § 16 d ist das KSG für alle Verstöße von Vereinen dieses Kreises oder deren Mitglieder zuständig. Herr B. ist Mitglied des SV W., Kreis Inn/Salzach.

 

 

 

Protokoll Nr.:  31 vom  29.03.2008
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Höhne
Fall: 85
 
Beschwerde des SV A. gegen die Entscheidung des Verbands-Präsidiums vom 11.02.08
 
 
Urteil:
 I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50 sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von € 200 trägt der
   SV A.
 
Gründe:
 
1. Mit Schreiben vom 11.12.2007 beantragte die Beschwerdeführerin die Zustimmung des BFV ab der Spielsaison 2008/2009 mit den Mannschaften U14 bis U19 in den Verantwortungsbereich des Hessischen Fußball-Verbandes (HFV) zu wechseln. Zur Begründung wurde angegeben, dass durch die Einführung der landesweiten Bayernliga sich ab dieser Saison die Fahrtkosten verdoppeln würden und der finanzielle Reiseaufwand nicht zu bewältigen sei. Zudem spielen die Seniorenmannschaften seit jeher im Bereich des HFV. Der Verbands-Jugendausschuss gab eine ablehnende Stellungnahme ab. Er verwies auf die vergleichbare Situation vieler anderer Vereine in geographischen Randlagen Bayerns und bezweifelte die behauptete Verdoppelung der Fahrtkosten. Zudem sei die Einführung der eingleisigen Bayernligen im Interesse der Leistungsförderung auf allen Spielgruppentagungen auf breite Zustimmung gestoßen, auch die Beschwerdeführerin habe nur auf die erhöhten Fahrtkosten hingewiesen, sich aber nicht gegen die Einführung ausgesprochen. Das Präsidium behandelte den Antrag auf seiner Sitzung vom 11.02.2008, der Antrag war als TOP 14 angekündigt worden. Nach Aussprache lehnte das Präsidium den Antrag ab, wobei angeregt wurde, Vereinen in Randlage eine finanzielle Hilfestellung zu geben. Mit Schreiben vom 20.02.2008, das am 23.02.2008 zugestellt wurde, teilte der Geschäftsführer des BFV der Beschwerdeführerin die Entscheidung mit. Mit Schreiben vom 28.02.2008, das am selben Tag als Telefax einging, legte die Beschwerdeführerin Beschwerde zum VSG ein. Zur Begründung wurde erneut die finanzielle Situation dargestellt und auf die Einteilung der Herrenmannschaften verwiesen, zudem wurde bemängelt, dass das Präsidium der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme gegeben habe.
 
2.  Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 1 RVO.
 
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidiums ist gemäß § 4 Abs. 1 RVO fristgerecht eingelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des VSG erfüllt ein Telefax die Schriftform. Im Schreiben wird allerdings keine konkrete Bestimmung aus der Satzung und den Ordnungen benannt, die verletzt worden sein soll. In Anlehnung an seine Rechtsprechung zur Revision (§ 45 Abs. 2 RVO) muss die verletzte Vorschrift nicht explizit genannt werden. Es reicht aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, welche Vorschrift gemeint ist, und wodurch sie verletzt wurde (VSG Fall 41/2004/2005). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, indem geltend gemacht wird, dass keine persönliche Anhörung stattfand und ein Ermessenfehlgebrauch gerügt wird.
 
4. Der Bescheid des Präsidiums ist jedoch nicht zu beanstanden. Gegenstand der Überprüfung durch das VSG können nur das Verfahren als solches und die Frage des Ermessensfehlgebrauchs durch das Präsidium sein. Das VSG ist wegen des Prinzips der Gewaltenteilung, das Grundlage des Aufbaus der Verwaltung des BFV ist, nicht berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung anstelle eines Verwaltungsorgans zu setzen.
 
Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Präsidium hat die Begründung des Beschwerdeführers bei der Entscheidung berücksichtigt. Einen Anspruch auf ein persönliches Gespräch und Teilnahme an der Präsidiums-Sitzung ist in der Satzung nicht vorgesehen. Der Verbandsjugendausschuss als fachkompetentes Organ zur Frage der Einteilung von Jugendmannschaften hat sein Votum abgegeben.
 
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt ebenfalls nicht vor. Ein solcher wäre dann gegeben, wenn die Entscheidung des Präsidiums nicht mehr vom Verbandsinteresse gedeckt wäre, sachfremden Erwägungen folgen würde oder den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzen würde. Dies ist nicht der Fall. Es liegt durchaus im Verbandsinteresse, wenn die Abwanderung von Mannschaften aus den Gebieten des Verbandes verhindert wird, die an der geografischen Grenze des Verbandsgebietes liegen. Bei einem Verband, der sich über das gesamte Gebiet des flächenmäßig größten Bundeslandes erstreckt, lässt sich nicht vermeiden, das Vereine aus den Randgebieten in den höchsten Leistungsklassen auch weite Strecken zurückzulegen haben. Dieses Problem stellt sich jedoch nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern betrifft viele andere Vereine und ist letztlich Ausfluss der Einordnung der Vereine in räumlich gegliederte Klassen und Verbände. Auch die Tatsache, dass die Seniorenmannschaft der Beschwerdeführerin seit sehr langer Zeit im Hessischen Fußball-Verband spielt, führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin auch ihre Jugendmannschaften, die bislang - entsprechend der Verbandszugehörigkeit der Beschwerdeführerin - in den Ligen des BFV spielen, in den HFV wechseln könnten. Was die Seniorenmannschaften betrifft, könnte sich die Beschwerdeführerin möglicherweise - was hier nicht zu entscheiden ist - auf den Gedanken der Besitzstandswahrung stützen. Dieser Gedanke kann aber nicht zur Änderung der bestehenden Verhältnisse Anlass geben. Da das Präsidium auch anderen Vereinen in der letzten Zeit das Wechseln in andere Landesverbände untersagte, liegt auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip vor. Dementsprechend wurden somit auch keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt.
 
Damit kann die Entscheidung des Verbands-Präsidiums nicht beanstandet werden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
 
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7, 13 FO.

 

 

Protokoll Nr.: 30 vom 18.03.2008
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schmidt
Fall: 84
 
 Verfahren gegen SR-Ausschuss-Beisitzer J. L.
 
 
Urteil:
  I.  SR-Gruppenausschuss-Beisitzer J. L. wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen Unsportlichkeit mit einer
    Geldstrafe von € 100,00 belegt.
 
 II. SR-Ausschuss-Beisitzer J. L. trägt die Kosten des Verfahrens, die auf € 20,00 festgesetzt werden.
 
III. Der Verein des Betroffenen TSV L. haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit.
Gründe:
 
1. Im Verbandsspiel SC S. gegen FC T. am 20.10.2007 war der Betroffene amtierender Schiedsrichter. Kurz vor Anpfiff der 2. Halbzeit sagte er zur Spielführerin des FC T.: "Sag Deiner Spielerin, sie soll ihr Trikot in ihre Hose stecken, sonst sieht man ihre Wamp'n so!" Nach einem falschen Einwurf sagte er zur betreffenden Spielerin: "Muss man Euch in der Bezirksliga auch noch den Einwurf lernen."
 
Mit Schreiben vom 24.10.2007 erstattete der FC T. Anzeige gegen den Betroffenen. Aufgrund seiner Tätigkeit als Beisitzer im SR-Gruppenausschuss gab daraufhin das BSG Oberpfalz mit Beschluss vom 14.12.2007 das Verfahren an das VSG ab.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung  zuständig.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Anzeige und der eingeholten schriftlichen Stellungnahmen des SC S. und der schriftlichen Aussagen der Zeuginnen B., D., E., S., F., L., die dem Betroffenen jeweils zur Stellungnahme vorgelegt wurden, sowie dem Schreiben des Rechtsanwaltes des Betroffenen vom 13.12.2007 an die Zeugin D. Zwar bestreitet der Betroffene in seinen Stellungnahmen vom 16.11.07 und 04.02.2007 die Vorwürfe. Das VSG ist jedoch der Überzeugung, dass die Äußerungen so gefallen sind, weil der anwaltliche Vertreter des Betroffenen im Schreiben vom 13.12.2007 beide Äußerungen in Vollmacht des Betroffenen einräumte. Die vom anwaltlichen Vertreter geäußerte Ansicht, diese Aussagen würden in Bayern keine Beleidigungen darstellen, teilt das VSG nicht. Der Begriff "Wampe" bringt - gegenüber einer fremden Person geäußert - die Geringschätzung dieser Person zum Ausdruck, insbesondere wenn diese Äußerung gegenüber einer Frau erfolgt. Ebenso brachte der Betroffene mit der Äußerung zum Einwurfverhalten der Spielereien die Geringschätzung des sportlichen Könnens der Spielerin in verächtlicher Weise zum Ausdruck. Beides stellt ein Verhalten dar, das weder von einem Spieler gegenüber dem Schiedsrichter, noch umgekehrt geduldet werden kann. Hinzukommt, dass vom Betroffenen als Schiedsrichter-Funktionär ein Verhalten verlangt werden kann, das für das Verhalten eines Schiedsrichters vorbildhaft sein muss. Sämtliche befragten Spielerinnen brachten zum Ausdruck, dass die spieltechnische Leitung durch den Betroffenen ohne Beanstandung war, sie sich jedoch durch das Auftreten des Betroffenen gekränkt fühlten. Von Spielern und Spielerinnen wird zu Recht verlangt, dass sie die Entscheidungen des Schiedsrichters akzeptieren und auch dann die Regeln der Höflichkeit beachten, wenn sie eine Entscheidung des Schiedsrichters als falsch ansehen. Die Spieler und Spielerinnen dürfen daher auch erwarten, vom Schiedsrichter mit der notwendigen Höflichkeit behandelt zu werden, die unter Sportkameraden üblich sein sollte.
 
4. Der Betroffene hat gegen §§ 47, 48 RVO verstoßen. Die herabwürdigenden Äußerungen verletzen den sportlichen Anstand und stellen daher ein unsportliches Verhalten dar.
 
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass es sich um keine groben Beleidigungen handelte. Zu Lasten des Betroffenen musste bewertet werden, dass er trotz des Schreibens seines Anwaltes, in dem der Sachverhalt eingeräumt wurde, sich bei den Spielerinnen nicht entschuldigte. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 als ausreichend und angemessen.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem BSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007). Die Kostenfreiheit des § 33 Abs. 4 RVO kann der Betroffene nicht beanspruchen, weil sie sich nur auf solche Verfahren bezieht, die in Zusammenhang mit der Funktionärstätigkeit stehen. Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Auch hier greift die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
 
 
Protokoll Nr.: 30 vom 18.03.2008
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schmidt
Fall: 83
 
Verfahren gegen P. R.
 
Urteil:
  I. Herrn P. R. wird gemäß § 87 Abs. 1 RVO wegen Amtspflichtverletzung auf Dauer verboten, eine
     Verbandsfunktion auszuüben.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene unter Mithaftung seines vormaligen Vereins FC M.
Gründe:
 
1. Der Betroffene war Beisitzer im Gruppen-SR-Ausschuss der SR-Gruppe M. Er war zuständig für den Bereich Recht und Verwaltung. Hierzu zählten insbesondere auch die Abwicklung von Nichtantretungen von Schiedsrichtern und die Rückforderung überhöhter Spesenabrechnungen. Nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fiel die Umbesetzung bei der Schiedsrichtereinteilung. Dennoch nahm der Betroffene bei mehreren Spielen Umbesetzungen vor, indem er an die für die Besetzung von Vereinsspielen verantwortlichen Vereins-SR-Obleute herantrat und diese bat, ihm die Spiele zur Besetzung zurück zu geben. Zumeist begründete er dies damit, dass es um die Förderung oder Erprobung jüngerer Schiedsrichter gehe. Unter anderem waren davon folgende Spiele betroffen:
 
21.10.2006: SC B. gegen TSV S.
11.11.2006: SV A. gegen SC B.
 
Der Betroffene war in dieser Zeit Betreuer, möglicherweise auch Trainer der von den Umbesetzungen betroffenen Jugendmannschaften des SC B.
 
Aufgrund einer Anzeige des Schiedsrichters S. legte das JSG mit Beschluss vom 28.06.2007 dem VSG diesen Sachverhalt zur Entscheidung vor. Das VSG beauftragte das BSG mit der Durchführung der Ermittlungen und führte eine mündliche Verhandlung durch.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung  zuständig. Auch wenn der Betroffene zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied des FC M. ist, unterliegt er jedenfalls hinsichtlich der Frage des Verbots einer zukünftigen Tätigkeit als ehrenamtlicher Verbandsfunktionär der Verbandsgewalt des BFV. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Mitgliedschaft in einem Verbandsverein nicht in jedem Fall Voraussetzung für ein Unterworfensein unter die Verbandsgewalt (BGH NJW 1995, 802). Es gibt vielmehr Fallgestaltungen, bei denen auch Nichtmitglieder der Verbandsgewalt unterstehen, wenngleich die Strafgewalt im Sinne einer engeren Verbandsgewalt eingeschränkt ist (OLG Düsseldorf SpuRt 1995, 171). Der Verband kann gegen ein Nichtmitglied daher nur solche Strafen verhängen, die im sachlichen  Zusammenhang mit der Unterwerfung liegen. Dies ist hier der Fall. Der Betroffene war als Verbandsfunktionär in ein besonders Vertrauensverhältnis zum BFV eingetreten. Er hat sich daher jedenfalls insoweit der fortdauernden Verbandsgewalt unterworfen, als der BFV feststellen kann, dass der Betroffene auch in der Zukunft keine Verbandsfunktion mehr wahrnehmen kann, wenn das Verfahren gegen den Betroffenen bereits zu einem Zeitpunkt eingeleitet war, zu dem er noch einem Verbandsverein angehörte. Würde man dem Betroffenen ermöglichen, dieser Folge seines Fehlverhaltens durch bloßen Austritt zu entgehen, würde der Verband weitgehend schutzlos gestellt werden. Der Betroffene könnte nach Einstellung des Verfahrens wieder eintreten und sich erneut zur Wahl einer Verbandsfunktion stellen. Dem BFV muss daher die Möglichkeit bleiben, für die Zukunft ein Funktionsverbot auszusprechen.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2007, bei der die Zeugen S., E. und T. vernommen wurden.
 
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Betroffene unsportlich im Sinne der §§ 47, 48 RVO verhalten.
 
Unbedingte Neutralität bei der SR-Einteilung ist eine grundlegende und berechtigte Anforderung, die die Vereine an den BFV stellen können. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Vereine hat dabei in jedem Falle zu unterbleiben. Sie untergräbt das Vertrauen der Vereine in die Neutralität des Schiedsrichterwesens und ist geeignet, das ansehen des Verbands bei seinen Mitgliedsvereinen nachhaltig zu schädigen. Der Betroffene hat nach den Feststellungen in das Besetzungsverfahren eingegriffen, obwohl er dafür nicht zuständig war. Er hat die Besetzungen zudem dort geändert, wo der ihm nahe stehende Verein SC B. bei Jugendspielen betroffen war. Dieses Verhalten lässt bei den Vereinen die Zweifel auftreten, ob die SR-Einteilung noch objektiv und mit dem Anspruch der Gleichbehandlung aller Vereine durchgeführt wird. Es wurde vielmehr der Eindruck erweckt, dass der dem Betroffenen nahe stehende Verein bei der Einteilung besonders bevorzugt wird, weil durch Umbesetzungen jeweils besonders qualifizierte Schiedsrichter zu Spielleitungen herangezogen wurden. Der Betroffene handelte dabei unter Ausnutzung der Tatsache, dass der in der SR-Gruppe M. an sich vorgesehene Geschäftsverteilungsplan, der die SR-Einteilung anderen ehrenamtlichen Mitarbeitern zuwies, nicht eingehalten wurde, und somit auch hierfür unzuständigen Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit eröffnet wurde, in das Besetzungssystem einzugreifen.
 
Das Verhalten des Betroffenen weicht daher in erheblichen Umfang von dem zu erwartenden Benehmen eines Funktionärs im SR-Wesen ab. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass das Vertrauen der Vereine in die Neutralität der SR-Organe Schaden nimmt.
 
Soweit dem Betroffenen zur Last gelegt wurde, Unterschriften auf Spielberichtsbögen gefälscht zu haben, konnte dieser Vorwurf nicht bestätigt werden. Zwar steht aufgrund der Ermittlungen des Zeugen E. fest, dass beim Spiel FC H. gegen SC B. der Spielbericht mit dem Namen E. unterschrieben wurde, obwohl dieser das Spiel nicht geleitet hatte. Es konnte aber kein Nachweis dafür erbracht werden, dass der Betroffene der Spielleiter war oder etwas mit dem Ausfüllen des Spielberichtes zu tun hatte.
 
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er keinen Einfluss auf die jeweilige SR-Leistung nahm, sondern lediglich besonders qualifizierte Schiedsrichter einteilte. Zu Lasten des Betroffenen musste bewertet werden, dass es sich um mehrere Fälle handelte und ihm durch eine vorangegangene Anzeige bekannt war, dass von den Vereinen die Umbesetzungen zu Gunsten des SC B. bereits bemerkt worden waren und damit das Vertrauen in den Verband beschädigt wurde. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der eingeschränkten Verbandsgewalt erscheint es notwendig, aber auch ausreichend, ein dauerhaftes Funktionsverbot für die Tätigkeit eines Verbands-Funktionärs auszusprechen.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 4 RVO.
 
 
Protokoll Nr.: 30 vom  18.03.2008
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 82
 
 Revision des TSV M. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 04.02.2008, Protokoll 36, Fall 205 und 206
 
Urteil:
 
                                           I. Die Revision des TSV M. gegen das Urteil des BSG vom 04.02.2008 wird
                                             verworfen. 
 
                                          II. Der TSV M. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die
                                             Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
 
Gründe:

1. Das Verbandsspiel SV W. II gegen TSV M. am 24.11.2007 wurde vom amtierenden Schiedsrichter in der 82. Spielminute abgebrochen, weil der zuvor wegen Beleidigung des Schiedsrichters vom Platz gestellte Spieler K. vom TSV M. wieder auf das Spielfeld lief, mit seinem ausgezogenen Trikot nach dem Schiedsrichter schlug und diesen damit auch streifte. Anschließend warf er das Trikot nach dem Schiedsrichter, ohne ihn zu treffen, weil dieser auswich. Der Spieler hatte zuvor nach dem Zeigen der roten Karte dem Schiedsrichter bereits Gewalt angedroht.
 
Mit Urteilen vom 04.12.2007 wurde der Spieler vom KSG zu einer Sperre von 4 Verbandsspielen verurteilt und die Neuansetzung des Spiels angeordnet. Dagegen richteten sich die Berufungen des Verbandspräsidenten vom 18.12.2007 (Spielersperre) und des SV W. vom 10.12.2007 (Neuansetzung). Der Spieler K. wurde durch Beschluss des BSG-Vorsitzenden vom 27.12.2007 gemäß § 40 RVO ab sofort vorläufig gesperrt. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 28.01.2008 nahm das BSG mit Urteil vom 04.02.2008 eine Spielwertung zu Lasten des Revisionsführers vor und belegte den Spieler K. unter Einbeziehung der Sperre des KSG mit einer weiteren Sperre für alle Spiele seines Vereins für die Dauer vom 27.12.2007 bis 26.08.2008. Gegen das am 04.02.2008 im Internet veröffentlichte Urteil legte der Revisionsführer mit Schreiben vom 12.02.2008 Revision ein, die mit Schreiben vom 17.02.2008 (Poststempel: 19.02.2008) damit begründet wurde, dass nach seiner Ansicht der Vorsitzende des BSG nicht unter objektiven Gesichtspunkten verhandelt habe, eine Verschlechterung des Ersturteils hinsichtlich der Sperre ausgeschlossen war und es keinen Grund für einen Spielabbruch gegeben habe. Zudem rügte der Revisionsführer mit Schreiben vom 14.02.2008, dass im Berufungsverfahren der gemäß § 23 RVO ausgeschlossene Sportrichter E als Beisitzer mitgewirkt habe. 
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
 
3. Die Revision ist zulässig. Gemäß § 45 Abs. 2 RVO ist die Revision binnen einer Frist von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Urteils oder Bekanntgabe gemäß § 24 Abs. 5 RVO schriftlich einzulegen. Sie muss die verletzte Vorschrift bezeichnen und darlegen, wodurch die Bestimmung verletzt wurde.  Dabei muss nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (Fall 52, 2000/2001; Fall 41 2005/2005) die verletzte Vorschrift nicht explizit genannt werden, es reicht aus, dass sich aus der Begründung zweifelsfrei ergeben muss, welche Vorschrift gemeint ist, und wodurch sie verletzt wurde, reine Tatsachenbewertungen reichen nicht aus.
 
Diesen Anforderungen genügt die Revisionsschrift, weil die konkrete Verletzung von Verfahrensvorschriften angesprochen und eine falsche Bewertung des festgestellten Sachverhalts geltend gemacht wird.
 
4. Die Revision ist jedoch unbegründet.
 
Der Sportrichter E, der dem SV W. angehört, hat weder an der Entscheidung über die vorläufige Sperre, noch am Berufungsurteil mitgewirkt. Den Beschluss vom 27.12.2007 hat entsprechend der Zuständigkeitsregel in § 40 Abs. 1 RVO der BSG-Vorsitzende alleine getroffen. Soweit bei der Veröffentlichung im Internet auch der Sportrichter E als Beisitzer genannt wurde, handelt es sich um ein technisches Versehen. Da dem Verein der Beschluss in Schriftform zuging, war für den Verein auch erkennbar, dass der Beschluss nur vom Vorsitzenden stammte. Am Berufungsurteil hat der Sportrichter Eichner erkennbar nicht mitgewirkt.
 
Das BSG konnte sowohl die Spielersperre zu Lasten des Spielers K. abändern, als auch die Neuansetzung des Spiels aufheben und eine Spielwertung vornehmen. Zwar gilt das dem ordentlichen Strafrecht zu entnehmenden Verbot der Verschlechterung eines Urteils im Rechtsmittelverfahren als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren nach der RVO. Dies bedeutet aber lediglich, dass das Rechtsmittelgericht gehindert ist, das Urteil zum Nachteil des Rechtsmittelführers zu verändern, wenn nur dieser das Rechtsmittel eingelegt hat. Haben - wie hier - mehrere Berechtigte mit gegensätzlichen Anträgen Rechtsmittel eingelegt, gilt das Verschlechterungsverbot für das Rechtsmittelgericht nur insoweit, als eine Entscheidung für alle Rechtsmittelverfahren Beteiligte eine Verschlechterung darstellen würde. Das BSG folgte hier den Anträgen des Verbandspräsidenten und des SV W., die beide frist- und formgerecht Berufung eingelegt hatten.
 
Die Verhandlungsführung durch den Vorsitzenden eines Sportgerichtes kann mit der Revision nicht überprüft werden. Einen Befangenheitsantrag hat der Revisionsführer im Berufungsverfahren nicht gestellt.
 
Die vom BSG vorgenommene Spielwertung ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts, der für das VSG im Revisionsverfahren bindend ist, gerechtfertigt.
 
Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (zuletzt Fall 10, 2006/2007) muss der Spielabbruch absoluten Ausnahmecharakter haben; er muss letztes Mittel sein, zu dem der Schiedsrichter nur greifen darf, wenn der Schiedsrichter ernsthaft um seine körperliche Unversehrtheit fürchten muss oder bereits angegriffen wurde oder eine ordnungsgemäße Durchführung des Spiels wegen einer sonstigen ernsthaften Störung i.S.v. lit a) bis d) nicht mehr gewährleistet ist.  Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Der Spieler K. hatte dem Schiedsrichter bereits nach dem Aussprechen des Platzverweises Gewalt angedroht. Als der Spieler nunmehr auf den Platz stürmte und mit seinem Trikot nach dem Schiedsrichter schlug, musste der Schiedsrichter ernstlich befürchten, vom Spieler K. angegriffen zu werden. Ob der Spieler den Schiedsrichter mit seinem Trikot streifte oder ihn verfehlte, spielt in dieser Situation keine Rolle mehr. Der Schiedsrichter muss nicht abwarten, bis er körperlich verletzt wird. Die ernstliche und nachvollziehbare Bedrohung, die durch das Hereinlaufen des Spielers und das Schwingen seines Trikots vom BSG festgestellt wurde, reicht für einen Spielabbruch aus. Nachdem dieser vom Spieler K. verursacht wurde,  war die Spielwertung gemäß § 40 Abs. 1 SpO die zwingende Folge. Der Spieler war (auch) wegen des Verschuldens eines Spielabbruches zu verurteilen.
 
5. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO.
 
 
Protokoll Nr.:  30 vom  18.03.2008
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall: 81
 
Berufung des 1. FC B. gegen das Urteil des SG vom 15.01.2008, Protokoll 28, Fall 397
  
Urteil:
 
               I. Auf die Berufung des 1. FC B. vom 29.01.2008 wird das Urteil des SG vom 15.01.2008,
                 Protokoll 28, Fall 397 in Ziffer II. und III. aufgehoben und insoweit zur neuerlichen
                 Verhandlung an das SG zurückverwiesen.
 
              II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
 
             III. Die Kosten des Verfahrens bleiben der Endentscheidung vorbehalten.
  
Gründe:
 
1. Zum Spiel SpVgg B. - 1. FC B. am 08.12.2007 reiste eine Fangruppe des 1. FC B. an, aus der bereits vor dem Spiel drei erkennbar alkoholisierte und aggressive Personen in Gewahrsam genommen werden mussten. Während des Spiels steigerte sich dann dieses aggressive Verhalten einiger weiterer Personen aus dem Fanblock des 1. FC B., der separat in einem umzäunten Bereich des Stadions untergebracht war. Eine namentlich mit F. N. durch den 1. FC B. benannte Person zeigte dann einem Polizeibeamten den Stinkefinger. Der Aufforderung, den Fanbereich zu verlassen, kam dieser nicht nach, so dass die Polizeibeamten einschreiten mussten. Dabei verletzte er einen der Polizeibeamten. Diese Person wurde dann zwangsweise in die Polizeidienststelle verbracht.
 
Das SG verurteilte am 15.01.2008, Protokoll 28, Fall 397 gemäß § 73 I, III RVO den 1. FC B. wegen unsportlichen Verhaltens seiner Zuschauer im Zusammenhang mit dem Spiel SpVgg  B. - 1. FC B. am 08.12.2007 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 650,00. Darüber hinaus wurde dem 1. FC B. aufgegeben, den ihm namentlich bekannten Zuschauer F. N. mit einem Stadionverbot vom 01.02.2008 bis einschl. 31.01.2009 zu belegen und darüber hinaus die übrigen Vereine der jeweiligen Spielklasse des 1. FC B. in Kenntnis zu setzen. Außerdem wurde der 1. FC B. verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegen dieses Urteil hat der 1. FC B. mit Schreiben vom 29.01.2008, eingegangen am 02.02.2008 Berufung eingelegt. Begründet wird diese u. a. damit, dass es sich nicht um den Zuschauer F. N. handle, sondern um einen Zuschauer B. H. Darüber hinaus sei das Verhalten dieses Zuschauers auch nicht dem Berufungsführer zurechenbar.
 
2. Das VSG ist zuständig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
 
3. Die Berufung ist nur teilweise begründet.
 
Begründet ist die Berufung, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Berufungsführers im Zusammenhang mit dem Zuschauers F. N. wendet. Im Übrigen ist das Urteil des SG nicht zu beanstanden.
 
Aufgrund des grundsätzlich unstreitig festgestellten Sachverhalts hat der Berufungsführer gemäß § 73 III RVO die Haftung auch für seine Zuschauer. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des VSG. Die Entscheidung des SG ist im vorliegenden Fall insoweit nicht zu beanstanden.
 
Dem SG wurde durch den Berufungsführer ursprünglich der Name des Täters mit F. N. mit vollständiger Anschrift mitgeteilt. Nunmehr teilt der Berufungsführer mit, dass es sich hier um eine Verwechslung gehandelt habe und es sich bei dem tatsächlichen Täter um einen B. H. handelt, dessen vollständiger Name und Anschrift dem Gericht ebenfalls nunmehr übermittelt wurde. Das Urteil war insoweit aufzuheben, als der Berufungsführer hinsichtlich des Zuschauers F. N. verurteilt wurde.
 
Damit waren ebenso die Kosten der Endentscheidung vorzubehalten.
 
 
Protokoll Nr.:  30   vom  18.03.2008 
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein 
Fall: 80
 
 Revision des 1. FC H. gegen das Urteil des BSG vom 29.01.2008, Protokoll 22, Fall 210
 
 
Urteil:
 
                         I. Die Revision des 1. FC H. gegen das Urteil des BSG vom 29.01.2008, Protokoll 22,
                            Fall 210 wird zurückgewiesen.
 
                         II. Der 1. FC H. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in
                             Höhe von € 150,00. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
 
Gründe:
 
1. Der Revisionsführer setzte den am 22.01.1990 geborenen Spieler F. M. in den Verbandsspielen der Kreisliga 1. FC H.-ASV M. am 26.08.2007, 1. FC H.-SV A. am 09.09.2007 und 1. FC S. 2-1. FC H. am 30.09.2007 ein. Der Spieler besaß nur ein Spielrecht für die Juniorenmannschaft. Mit jeweiligem Schreiben vom 15.10.2007 - ASV M. und 1. FC S. - sowie vom 18.10.2007 - SV A. - wurde jeweils Anzeige aufgrund des Einsatzes des Spielers F. M. erstattet.
 
Das KSG hat daraufhin mit Urteil vom 02.01.2008, Protokoll 23, Fall 423 den Revisionsführer gemäß § 77 I RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von € 150,00 belegt, das Verbandsspiel gegen ASV Mi. mit x:0 für den 1. FC H. als verloren gewertet und für den ASV M. als gewonnen gewertet. Ebenso die Spiele gegen den SV A. am 09.09.2007 mit x:0 für den SV A. als gewonnen und das Verbandsspiel am 30.09.2007 gegen den 1. FC S. 2 mit x:0 für den 1. FC S. als gewonnen gewertet.
 
Die hiergegen eingelegte Berufung zum BSG wurde mit Urteil des BSG vom 29.01.2008, Protokoll 22, Fall 210 als unbegründet zurückgewiesen.
 
Durch die mit Anwaltsschriftsatz vom 12.02.2008 eingelegte Revision beantragt der Revisionsführer die Aufhebung des Urteils und die Wertung der Spiele nach jeweiligem Spielausgang.
  
2. Das VSG ist gemäß § 20 I f RVO zuständig.
 
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.
 
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
 
Die Instanzgerichte sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Einsatz des Spielers M., der dem jüngeren A-Juniorenjahrgang angehört und am Spieltag 17 Jahre alt war, gemäß § 27 JO unzulässig war. Dies wird von der Revision auch nicht gerügt.
 
Der Einsatz eines A-Junioren im Herrenbereich ist in § 27 I SpO geregelt. Danach sind für den entsprechenden Einsatz die dort genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Diese wurden nicht erfüllt. Der Revisionsführer kann sich daher keinesfalls auf behauptete anderweitige Regelungen in den zurückliegenden Jahren berufen.
 
Der Revisionsführer kann sich abschließend auch nicht darauf berufen, dass der Verband die Auslegung von § 27 JO nicht ausreichend bekannt gemacht hat. Sowohl auf der Internetseite des Verbandes, als auch im Bayernsport war auf die Rechtslage hingewiesen worden. Wenn die zuständigen Mitarbeiter des Vereins dies nicht zur Kenntnis nehmen, kann dies den Verein nicht entlasten.
 
Die Spielwertung gemäß § 40 SpO setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes genügt. Die Spielwertung war daher unabhängig von der Frage des Verschuldens zwingende Folge.
 
Eine eng anzunehmende Ausnahme von dieser Regelung liegt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht vor. Der Revisionsführer kann sich nicht auf eine Falschauskunft und damit auf einen gutgläubigen Einsatz berufen. Der Revisionsführer führt in keinster Weise aus, mit wem wann über welche tatsächlichen Inhalte verbindliche Regelungen getroffen wurden, damit eine entsprechende Behauptung nachgeprüft werden kann. Eine schriftliche Bestätigung liegt ebenfalls nicht vor.
 
Letztlich kann in leichten Fällen zutreffenderweise statt auf Punktabzug auf eine Geldstrafe gemäß § 77 I 3 RVO erkannt werden. Dies bezieht sich allerdings allein auf den Satz 1 der genannten Vorschrift. Für den Fall, dass der betroffene Verein das Spiel gewonnen oder unentschieden gespielt hat, ist zwingend nach § 40 SpO zu verfahren, so § 77 I 2 RVO.
 
Aus diesen Gründen war die Revision zurückzuweisen.
 
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Revisionsführer gemäß §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 I Nr. 9 und 13 d FO. Außergerichtliche Kosten waren nicht zu erstatten.
 
 
Protokoll Nr.: 28 vom 22.02.2008
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 78
 
 Beschwerde der SV N. gegen die Entscheidung der Passabteilung des BFV vom 01.02.2008
 
  
Urteil:
 

                                         I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen

 

                                         II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50 sowie die Beschwerdegebühr in Höhe

                                            von € 154 trägt der SV N. 

                                                  

                                        III. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
 
Gründe:
 
1. Mit Schreiben vom 05.01.2008 beantragte der ASV C. die Ausstellung von Spielerpässen für die Spieler D., K. und K., die zuvor für den Beschwerdeführer Spielrecht hatten. Mit den Passanträgen wurden die per Einschreiben/Rückschein versandten Abmeldungen vorgelegt, die laut Bestätigung auf dem Rückschein am 21.12.2007 von der Post ausgeliefert worden waren. Als Empfänger gab der Zusteller "Ehefrau" an. Die Übergabe wurde durch eine Unterschrift "G." quittiert. Mit Schreiben vom 07.01.2008 forderte die Passabteilung beim Beschwerdeführer die Spielerpässe an und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Frist zur Einsendung versäumt und deshalb die drei Spieler als freigegeben zu betrachten waren. Mit Schreiben vom 15.01.2008 meldete sich die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers und trug vor, dass der zuständige Abteilungsleiter des Beschwerdeführers erst am 07.01.2008 von der Abmeldung Kenntnis erlangt hätte, weil der Einschreibebrief an die im Haushalt des Abteilungsleiters lebende 10-jährige Tochter übergeben worden sei, welche den Brief nicht weitergegeben habe. Gleichzeitig wurden die Spielerpässe übersandt, deren Rückseite jeweils wie folgt ausgefüllt war: "Erklärung des Vereins zum Vereinswechsel: Zustimmung nein X"; "Abgemeldet am 20.12.07"; "Datum, Vereinsstempel und Unterschrift: 23.12.07 G. (Unterschrift)". Mit Schreiben vom 16.01.2008 wies die Passabteilung des BFV die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers darauf hin, dass für die drei Spieler das Spielrecht für den ASV C. mit sofortiger Wirkung erteilt werde, weil die Spieler wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gemäß § 48 Abs. 7 SpO als freigegeben gelten. Mit Schreiben vom 08.02.2008 legte die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers "Widerspruch" gegen die Entscheidung der Passabteilung ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Einschreibebrief nicht der Ehefrau des Abteilungsleiters des Beschwerdeführers übergeben wurde. Zum Nachweis wurde eine maschinengeschriebene Bestätigung vorgelegt, die von der Ehefrau am 07.02.2008 unterschrieben wurde und die die Überschrift "Eidesstattliche Versicherung" trägt. Das Schreiben enthielt den Antrag, die Spieler zu sperren und den ASV C. zu veranlassen, mit der Beschwerdeführerin in Verhandlungen "zwecks Vereinbarung einer Ablösesumme für alle 3 Spieler" zu treten.
Mit Schreiben vom 12.02.2008 wurde die Beschwerde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zur sofortigen Entscheidung vorgelegt
 

2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Die besondere Eilbedürftigkeit ist gegeben. Die beiden Spielklassen, in denen die Spieler für den ASV C. eingesetzt werden könnten, beginnen am 01.03. bzw. 24.03.2008 mit der Rückrunde, so dass vorher die Einsatzberechtigung einer abschließenden Regelung zugeführt werden muss.

 

3. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Passabteilung des BFV ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

 
Das als "Widerspruch" bezeichnete Schreiben der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ist als Beschwerde gemäß § 3 Abs.  3 RVO auszulegen. Mangels Rechtsmittelbelehrung (§ 3 Abs. 6 RVO) war die Rechtsmittelfrist noch nicht angelaufen. Die Beschwerde war daher auch nicht verfristet.
 
Die Entscheidung der Passabteilung des BFV ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Sach- und Rechtslage.
 
Gemäß § 48 Abs. 7 SpO gilt der Spieler als freigegeben, wenn sich herausstellt, dass der Verein den Spielerpass nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung ausgehändigt oder zugesandt hat. Dies war hier der Fall. Als Tag der Abmeldung gilt bei Übersendung per Einschreiben das Datum des Poststempels (§ 48 Abs. 3 S. 2 SpO). Ausweislich des vorgelegten Einschreibebelegs war dies der 20.12.2007. Der Verein hätte daher bis spätestens 03.01.2008 den Pass einsenden und seine Zustimmung erklären oder die Freigabe verweigern müssen, wobei auch hier das Datum des Poststempels entscheidend gewesen wäre. Das Anwaltsschreiben vom 15.01.2008 konnte daher keine Rechtswirkung mehr erzielen.
 
Die Abmeldungen waren dem Verein auch zugegangen. Unstreitig war die Postadresse des Abteilungsleiters G. eine maßgebliche Postanschrift des Vereins, an die die Abmeldungen zu senden waren. Dorthin wurde der Einschreibbrief versandt. Dieser ging auch zu im Sinne von § 48 Abs. 3 SpO. Zugang bedeutet - anders als Zustellung - das Gelangen einer Sendung in den Machtbereich des Empfängers. Dies kann ein Briefkasten sein, dies kann aber auch die Wohnung des Adressaten sein, wenn der Brief einem dort anwesenden Haushaltsmitglied übergeben wird, von dem üblicherweise zu erwarten ist, dass der Brief an den Empfänger weiter gegeben wird. Ob nach der Verkehrsanschauung bei einer Übergabe des Briefes an die zehnjährige Tochter eine solche Weitergabe zu erwarten war, kann dahinstehen. Die Einlassung des Beschwerdeführer, der Einschreibebrief sei von der Tochter der Abteilungseiters entgegen genommen, aber nicht weitergegeben worden, ist nämlich aus mehreren Gründen nicht glaubhaft . Auf den Spielerpässen schrieb der Abteilungsleiter vor seiner Unterschrift jeweils das Datum 23.12.2007. Zwar lässt der Beschwerdeführer vortragen, die Pässe seien erst nach einer anwaltlichen Beratung am 14.01.2008 ausgefüllt worden. Ein Grund für die falsche Angabe des Datums wird jedoch nicht angegeben. Dies erscheint schlichtweg nicht nachvollziehbar. Wenn das Ausfüllen der Rückseiten der Pässe erst nach der anwaltlichen Beratung über die Wichtigkeit des Zugangsdatums erfolgte, scheidet ein "versehentliches" Eintragen eines Datums, das länger als 3 Wochen zurücklag, aus. Der Abteilungsleiter war von der Passabteilung im Schreiben vom 07.01.2008 auf die Rechtslage hingewiesen worden war und hatte diese nach dem eigenen Sachvortrag bereits mit seiner Anwältin besprochen. Da nicht der geringste erläuternde Hinweis gegeben wird, weshalb das Datum eingesetzt wurde, ist nahe liegend, dass es sich bei diesem Datum um den Tag (einem Sonntag) handelte, an dem der Abteilungsleiter persönlich Kenntnis von den Abmeldungen erlangte.
 
Hinzukommt, dass der Mitarbeiter der Post, der den Einschreibebrief übergab, als Empfänger die Ehefrau des Abteilungsleiters ankreuzte. Auch hier fehlt jeder Vortrag zu der wesentlichen und angesichts der finanziellen Erwartungen des Beschwerdeführers auch nahe liegenden Frage, ob der Zusteller zur Rede gestellt wurde und falls ja, was er hierzu äußerte.
Auch erweckt die Unterschrift auf dem Rückschein in keiner Weise den Eindruck, von einem zehnjährigen Schulkind zu stammen.
 
Das VSG konnte sich bei dieser Vielzahl von Argumenten, die gegen die Richtigkeit des Vortrags des Beschwerdeführers sprechen, keine Überzeugung dahingehend bilden, dass der unbeteiligte Mitarbeiter der Post AG eine falsche Erklärung abgab und als Empfängerin eine erwachsene Person angab, obwohl er den Brief einem zehnjährigen Mädchen übergeben haben soll.
 
Die als "Eidesstattliche Erklärung" bezeichnete schriftliche Stellungnahme der Ehefrau des Abteilungsleiters der Beschwerdeführerin war nicht geeignet, die vorstehenden Indizien zu widerlegen. Zunächst handelt es sich um keine strafbewehrte Eidesstattliche Versicherung im Rechtssinne, weil das VSG zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen nicht befugt ist. Zudem sind gemäß § 29 Abs. 3 RVO eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel nicht zugelassen. Unabhängig davon enthält das Schriftstück nur die Erklärung, dass die Ehefrau den Brief nicht entgegengenommen habe. Dies mag richtig sein, schließt aber nicht aus, dass eine andere erwachsene Person im Haushalt des Abteilungsleiters den Brief entgegennahm, die vom Zusteller als Ehefrau angesehen wurde, nachdem sie mit dem Namen G. unterschrieb.
 
Damit aber war es sachgerecht anhand der schriftlichen Unterlagen zu entscheiden, die besagen, dass vom Verein am 23.12.2007 eine Erklärung abgegeben wurde oder hätte abgegeben werden können und dass die Abmeldungen am 21.10.2007 dem Abteilungsleiter des Beschwerdeführers zugestellt wurden. Die Beschwerde konnte damit keinen Erfolg haben.
 
4. Kostenentscheidung: §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7, 13 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.
 
 
Protokoll Nr.:  27  vom  11.02.2008
Besetzung: Beierlein, Frey, Höhne
Fall: 77
 
Revision des FC E. M. gegen das Urteil des BSG vom 02.01.2008, Protokoll Nr. 32, Fall 196
 
Urteil: 
  I. Auf die Revision des FC E. M. wird das Urteil des BSG vom 02.01.2008, Protokoll 32, Fall
     196 aufgehoben.
 
 II. Der Einspruch des SV M. vom 03.12.2007 wird verworfen. Das Kreisklassen-Spiel zwischen FC E.
    gegen SV W. vom 02.12.07 wird dem Ausgang nach gewertet.
 
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der SV M. 
Gründe:
 
1. Am 02.12.07 fand das Kreisklassen-Verbandsspiel FC E. M. - SV W. (Endstand: 2:1) statt. Vor Spielbeginn forderte der Schiedsrichter den Torwart von E. M. auf, sein Trikot zu wechseln, da andernfalls eine Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Feldspieler der gegnerischen Mannschaft nicht gewährleistet sei. Nachdem der Torwart sein Trikot gewechselt hatte, pfiff der Schiedsrichter das Spiel an, obwohl der Torwart noch nicht spielbereit war. Tatsächlich hatte dieser seine Torwarthandschuhe noch nicht wieder angezogen. Unmittelbar nach dem Anpfiff - einer der Spieler wies lautstark auf die fehlende Spielbereitschaft des Torwarts hin - schoss ein Spieler vom Anstoßkreis aus auf das Tor von Eintracht München. Der Ball überschritt hierbei in vollem Umfang die Torlinie. Da der Schiedsrichter nunmehr erkannte, dass er irrtümlich die Spielbereitschaft des Torhüters angenommen hatte, erkannte er nicht auf Tor, sondern entschied auf Wiederholung des Anstoßes und damit Neubeginn des Spieles.
 
2. Am 03.12.07 legte SV W. M. Einspruch gegen die Spielwertung mit der Begründung ein, es liege ein Regelverstoß des Schiedsrichters vor, der die Spielwertung mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst habe. Mit Urteil des Kreissportgerichts vom 04.12.07 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Auf die Berufung hin hob das Bezirkssportgericht das Urteil des KSG am 02.01.08 auf und entschied auf Neuansetzung des Spiels. Gegen dieses Urteil legte der FC E. M. am 11.01.08 Revision ein und beantragte unter Aufhebung des BSG-Urteils eine Spielwertung gemäß dem Spielausgang.
 
3. Das Verbandssportgericht ist gem. § 20 Abs. 1 lit. f RVO zuständig.
 
4. Die zulässige Revision ist auch begründet.
 
a. Zutreffend ging das BSG davon aus, dass der Schiedsrichter im konkreten Fall einen Regelverstoß beging.
Nach Erzielung des Tores setzte der Schiedsrichter das Spiel nicht fort, sondern traf die Feststellung, dass diesem Tor die Anerkennung aufgrund fehlender Spielbereitschaft des Torhüters zu versagen sei. Diese Entscheidung ist eine Tatsachenentscheidung, die der sportgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Regelkonform hätte der Schiedsrichter nunmehr nach dieser Tatsachenentscheidung auf Schiedsrichterball auf Höhe der Torraumlinie entscheiden müssen. In Abweichung hierzu entschied der Schiedsrichter auf Wiederholung des Anstoßes und damit auf Neubeginn des Spiels. Er hat somit die Fußballregel auf einen von ihm festgestellten und unangreifbaren Sachverhalt (irreguläres Tor) falsch angewendet und daher nach ständiger Rechtsprechung des VSG einen Regelverstoß begangen.
 
b. Ein Regelverstoß des Schiedsrichters führt jedoch ausnahmslos nur dann zu einer Neuansetzung des Spieles (§ 38 Abs. 4 RVO), wenn der Regelverstoß die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Dies bedeutet, dass ohne den Regelverstoß mit hoher Wahrscheinlichkeit eine andere Spielwertung erfolgt wäre, d.h. der Regelverstoß für die konkrete Spielwertung kausal war. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Der Regelverstoß (Neubeginn statt Schiedsrichterball) hatte keinerlei Auswirkung auf die Spielwertung (Endergebnis). Entgegen der Auffassung des BSG blieb daher der Regelverstoß folgenlos. Das Urteil des BSG war somit aufzuheben und wie im Tenor ausgeführt zu entscheiden.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:   27   vom  11.02.2008
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 75
 
B-Jugendverbandsspiel TSV W. gegen TSV V. vom 28.10.2007
 
 
Beschluss:
 
Ein förmliches Verfahren wird nicht eingeleitet.
 
 
Gründe:
 
Die Ermittlungen ergaben, dass nach dem Kenntnisstand des polizeilichen Sachbearbeiters keine rechtsradikalen Tendenzen bei den Jugendlichen zu erkennen sind. Zwischen den Vereinen und der Muslimischen Gemeinde V.g hat eine einvernehmliche Regelung stattgefunden. Dies wurde in einem gemeinsamen Schreiben vom 08.02.2008 dem VSG gegenüber bestätigt. Ein direkter Bezug zu einem konkreten Spiel liegt nach den Ergebnissen der durchgeführten Vorermittlungen nicht vor. Nach den polizeilichen Ermittlungen entstanden die Aufnahmen zu einem Zeitpunkt, als sich keine weiteren Spieler bzw. Zuschauer insbesondere mit Migrationshintergrund auf dem Platz befanden. Bei der Sachlage erscheint die Einleitung eines Verfahrens nicht zwingend notwendig, zumal es sich um jugendliche Täter handelt und sich diese in einem offenen Gespräch mit den Vereinen und der Muslimischen Gemeinde entschuldigt haben. Die Entschuldigung wurde auch vom Vorsitzenden der Muslimischen Gemeinde angenommen und dieser hat bestätigt, dass die Angelegenheit damit als erledigt betrachtet wird.
 
 
Protokoll Nr.:   27 vom  11.02.2008
Besetzung: Beierlein, Höhne, Frey
Fall: 74
 
Urteil:
         I. Das Verfahren gegen M. .  TSV V. wird eingestellt.
 
       II.  Die Kosten trägt der BFV. 
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. als Vertreter des TSV M. hat in der Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr M. W. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt. Der TSV M. hat dann selbst mit Schreiben vom 18.12.2007 die Anzeige zurückgenommen.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007, Protokoll 13, Fall 28 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler M. W., der seit seiner Geburt in W., Gemeinde K. wohnt und Spielrecht für die Vereine TSV K., TSV V. und TSV G. hatte noch für einen anderen Verband ein Spielrecht hatte. Die Passerstausstellung erfolgte im E-Juniorenalter für den TSV K.
 
Dementsprechend sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass Herr W. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund weiterer mangelnder Anhaltspunkte sind derzeit keine weiteren Ermittlungen veranlasst.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.:   27 vom  11.02.2008
Besetzung: Beierlein, Höhne, Frey
Fall: 73
 
Urteil:
         I. Das Verfahren gegen D. C., SV E. wird eingestellt.
 
       II.  Die Kosten trägt der BFV. 
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. als Vertreter des TSV M. hat in der Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr D. C. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt. Der TSV M. hat dann selbst mit Schreiben vom 18.12.2007 die Anzeige zurückgenommen.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007, Protokoll 13, Fall 28 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler D. C. nach dessen glaubhaften Angaben in der E-Jugend bzw. bereits in der F-Jugend beim SV O. das Fußballspielen erlernte, wo auch die Erstausstellung des Spielerpasses beim BFV erfolgt sei. Dieser wechselte dann zum FC E. und von dort zum SSV P. und dann am 03.07.2006 zum SV E. D. C. ist seit Geburt deutscher Staatsangehöriger.
Dementsprechend sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass Herr C. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund weiterer mangelnder Anhaltspunkte sind derzeit keine weiteren Ermittlungen veranlasst.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.:   27   vom  11.02.2008
Besetzung: Beierlein, Höhne, Frey
Fall: 72
 
Urteil: 
                           I. Das Verfahren gegen  M. B. ETSV L. wird eingestellt.
 
                         II. Die Kosten trägt der BFV.
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. als Vertreter des TSV M. hat in der Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr B. M. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt. Der TSV M. hat dann selbst mit Schreiben vom 18.12.2007 die Anzeige zurückgenommen.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2005, Protokoll 13, Fall 28 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler B. M., der bereits im Alter von 2 Monaten nach Deutschland kam und nach dessen Erinnerungen in seinem Geburtsland keinen Spielerpass hatte. Er wechselte zu Beginn der Saison 2007/2008 vom FC D. zum ETSV L.. Zuvor war er bei der SpFgg L. und auch bei der ETSV L. Spieler.
Dementsprechend sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass Herr B. M. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund weiterer mangelnder Anhaltspunkte sind derzeit keine Ermittlungen veranlasst.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.:   27   vom  11.02.2008
Besetzung: Beierlein, Höhne, Frey
Fall: 71 
 
Urteil: 
        I. Das Verfahren gegen  E. K., ETSV L. wird eingestellt.
 
       II. Die Kosten trägt der BFV.
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. als Vertreter des TSV M. hat in der Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr E. K. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt. Der TSV M. hat dann selbst mit Schreiben vom 18.12.2007 die Anzeige zurückgenommen.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007, Protokoll 13, Fall 28 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler E. K. nach dessen glaubhaften Angaben  im Alter von 7 Jahren nach Deutschland kam, bis zu seiner Ausreise in keinem Verein spielte und vor ca. 7 Jahren, also ca. 2001 wechselte dieser von der E. L. zum ETSV L. wechselte.
Dementsprechend sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass Herr K. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund weiterer mangelnder Anhaltspunkte sind derzeit keine weiteren Ermittlungen veranlasst.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.: 27   vom 11.02.2008           
Besetzung: Beierlein (Einzelrichter)
Fall: 70
 
Wiederaufnahmeantrag FC P. hinsichtlich seines Spielers M. S. 
 
Beschluss : 
  I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG Ivom 16.10.07,
    Protokoll 20, Fall 335) gegen den Spieler M. S. wird wieder aufgenommen.
 
 II. Ziffer I, II und IV werden dahingehend abgeändert, dass der Spieler S. bis einschließlich 16.03.08
    gesperrt ist.
 
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 150,00 € trägt der FC P. 
Gründe:
Mit Urteil des KSG vom 16.10.07, Protokoll 20, Fall 335 wurde der Spieler S. wegen unsportlichen Verhaltens für 4 Verbandsspiele der A-Klassenmannschaft des Vereins SV M. in der A-Klasse gesperrt. Die Sperre gilt bei einem Vereinswechsel unter Berücksichtigung von Ziffer I bei seinem jeweiligen Verein bis zum Ablauf von 4 Verbandsspielen der A-Klasse des Vereins SV M. in der A-Klasse. Der Spieler hat bereits beim SV M. 3 Verbandsspiele vor der Winterpause ausgesetzt.
 
In der Winterpause wechselte der Spieler S. vom SV M. zum FC P.. Mit Schreiben vom 29.01.2008 wies der FC P. darauf hin, dass aufgrund der Spielansetzungen der beiden verschiedenen Ligen der Spieler 6 Spiele für den neuen Verein gesperrt wäre. 
 
Bei Abfassung der Entscheidung hatte das KSG und alle am Verfahren Beteiligte vom beabsichtigten Wechsel des Spielers und von den unterschiedlichen Terminansetzungen noch keine Kenntnis.
 
Die vom FC P. vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer I., II. und IV. vom 16.10.2007.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.:   27  vom  11.02.2008 
Besetzung: Beierlein (Einzelrichter)
Fall: 69
 
Wiederaufnahmeantrag FC P. hinsichtlich seines Spielers S. K. 
 
Beschluss : 
  I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 15.11.07,
     Protokoll 16, Fall 228) gegen den Spieler S. K. wird wieder aufgenommen.
 
 II. Ziffer I und werden dahingehend abgeändert, dass der Spieler K. bis einschließlich 01.05.08 gesperrt
    ist.
 
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 150,00 € trägt der FC P.   
Gründe:
Mit Urteil des KSG vom 15.11.07, Protokoll 16, Fall 228 wurde der Spieler K. wegen Tätlichkeit für 8 Verbandsspiele der Kreisklassen-Mannschaft des Vereins SSV W. gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 8 Verbandsspielen der Kreisklasse-Mannschaft des Vereins SSV W.  
 
In der Winterpause wechselte der Spieler K. vom SSV W. zum FC P.. Mit Schreiben vom 29.01.2008 wies der FC P. darauf hin, dass aufgrund der Spielansetzungen der beiden verschiedenen Ligen der Spieler 11 Spiele für den neuen Verein gesperrt wäre. 
 
Bei Abfassung der Entscheidung hatte das KSG und alle am Verfahren Beteiligte vom beabsichtigten Wechsel des Spielers und von den unterschiedlichen Terminansetzungen noch keine Kenntnis.
 
Die vom FC P. vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer I. und II. vom 15.11.2007.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.: 27  vom 11.02.2008
Besetzung: Beierlein, Höhne, Frey
Fall: 68
 
Berufung FSV G. gegen das Urteil des BSG vom 27.11.2007, Protokoll 19, Fall 193 
 
Urteil: 
 I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 trägt
   der FSV G. 
Gründe:
 
1. Mit Email vom 05.11.2007 stellte der FSV G. bei dem zuständigen Spielleiter einen Spielverlegungsantrag für das Spiel der Kreisliga 5, FSV G. - SC A. vom 10.11.2007. Begründet wurde dies, dass am kommenden Wochenende keine Damenmannschaft wegen Verletzungen und Krankheiten zur Verfügung steht, auch hätte der Gegner zugestimmt. Weiters wurde mitgeteilt, dass die entsprechenden Atteste nachgereicht werden. Weiterhin wurde angefragt, dass um Mitteilung gebeten werde, wenn die "gegnerische Zustimmung" noch fehle.
 
Mit weiterem Email vom 08.11.2007 bat der FSV G. nochmals im Hinblick auf die Krankheiten um Spielabsetzung und fragte weiterhin an, ob der Verein noch den Gegner informieren soll, oder ob dies automatisch geschehe. Am 10.11.2007., etwa gegen Mittag, wurden insgesamt acht Bescheinigungen hereingefaxt. Weiterhin ist  unstrittig, dass der FSV G. zu diesem Spiel nicht antrat.
 
2. Mit Schreiben vom 02.11.2007 hat der zuständige Spielleiter Anzeige beim Sportgericht wegen Nichtantretens gestellt. Eine Abschrift hiervon erhielt auch der FSV G., eine Stellungnahme in der I. Instanz ist unterblieben.
 
Mit Urteil vom 27.11.2007 hat das BSG den FSV G. gem. § 78 I RVO zu einer Geldstrafe von € 50,00 verurteilt und das Spiel gem. § 40 I SPO mit X:0 für den FSV G. als verloren gewertet. In den -kurzen- Gründen teilte das BSG mit, dass die eingereichten ärztlichen Atteste nicht vor einer Bestrafung nach § 78 RVO schützen.
 
3. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 I, III RVO eingelegt, das VSG ist zuständig gem. § 20 I lit. d RVO.
 
4. Die Berufung war jedoch als unbegründet zurückzuweisen. Das Urteil des BSG ist im Ergebnis nicht zu bestanden.
 
5. Die vom FSV G. außergerichtlich dem Spielleiter vorgelegten Atteste können nach Auffassung des VSG ein Nichtantreten nicht entschuldigen.
 
Im Einzelnen:
 
a) Bei der Spielerin C. J. ist eine ärztliche Bescheinigung (zur Vorlage bei der Schule) des medizinischen Versorgungszentrums H. vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Spielerin den Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen nicht besuchen kann.
Bei einem ärztlichen Attest oder einer entsprechender Bescheinigung kann zumindest verlangt werden, und dies ist Sache des betroffenen Vereins, dass aus diesem auch hervorgeht, was die Gründe (Diagnose) sind, warum es der Spielerin nicht möglich ist, an einem Punktspiel teilzunehmen. Zum einen gilt das Attest für den Sportunterricht, der Hinweis "gesundheitliche Gründe" kann alles oder nichts aussagen.
 
b) Die Spielerin C. R. legt, datiert vom 08.11.2007, also nach dem Spielverlegungsantrag, eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach sie aus ärztlicher Sicht bis auf weiteres aktiv keinen Sport ausüben darf. Auch dieses Attest lässt keine Rückschlüsse über die tatsächliche Krankheit (Diagnose) zu, weshalb die Bescheinigung letztendlich wenig aussagefähig ist und ein Nichtantreten ebenfalls nicht rechtfertigt.
 
c) Die Spielerin K. W. legt eine ärztliche Bescheinigung vom 09.11.2007, also ebenfalls nach dem Verlegungsantrag, vor, woraus sich ergibt, dass sich die Spielerin in einer hausärztlichen Betreuung befindet. Aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes "sollte" sie sich in nächster Zeit nicht sportlich betätigen. Auch diese Bescheinigung ist völlig ungeeignet, sie lässt weder den Krankheitszustand, noch die Diagnose, oder auch die Verletzung erkennen.
 
d)  Die Spielerin M. P. legt eine Bescheinigung vom 08.11.2007, ebenfalls nach dem Verlegungsantrag, vor, wonach sie aus ärztlicher Sicht bis auf weiteres aktiv keinen Sport ausüben darf. Es bleibt festzustellen, dass diese ärztliche Bescheinigung von der selben Ärztin ausgestellt wurde, bei der auch die Spielerin C. R. sich eine Bescheinigung ausstellen ließ und, dass es sich, trotz zwei verschiedener Personen um den exakten Wortlaut handelt, woraus sich schließen lässt, dass beide an der selben Krankheit erkrankt sind, es wird jedoch nicht bestätigt, an welcher.
 
f)   Für die Spielerin C. E. wird eine Bescheinigung zur Sport-/Unterrichtsbefreiung ohne Absender und i. A. vorgelegt, wonach die Spielerin vom 08.10.2007 - 16.11.2007 am Sportunterricht nicht teilnehmen kann. Abgesehen davon, dass sich als Aussteller kein Arzt erkennen lässt, ergibt sich auch hier weder eine Diagnose, noch ansatzweise eine Verletzung, die Nichtteilnahme am Sportunterricht, kann zum einen aus anderen Gründen erfolgen, zum anderen hat sie mit der Tätigkeit als Fußballspielerin wenig zu tun.
 
g) Die Spielerin S. L. legt ein Attest vom 08.11.2007 (nach dem Verlegungsantrag) vor, wonach aufgrund "der Verletzung" eine sportliche Betätigung vom 05.11.2007 bis 17.11.2007 nicht möglich ist. Auch hier wird weder eine Diagnose mitgeteilt, noch Art und Umfang der Verletzung, welcher Zusammenhang mit einem  etwaigen Fussballspiel gegeben ist.
 
h)  Vom selben Arzt wird für die Spielerin D. N. ein ärztliches Attest vorgelegt, und zwar vom 22.10.2007, aus dem sich ergibt, dass die Spielerin bei diesem Arzt in orthopädischer Behandlung ist und eine Kreuzbandruptur vorliegt. Dieses Attest wäre sowohl vom zeitlichen Ablauf her, als auch von der Aussage (Diagnose) bestens geeignet eine Nichtteilnahme für ein Fussballspiel zu beweisen. Nach Informationen des VSG soll jedoch diese Spielerin nicht (mehr) im Kader sein, auf diese Information kommt es jedoch letztendlich nicht an.
 
i)   Die Spielerin E. K. legt vor eine Bescheinigung für die Schule vom 07.11.2007 (nach dem Verlegungsantrag), wonach sie vom 07.11.2007 bis 23.11.2007 nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen kann. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen ist verkürzend auszuführen, dass diese Bescheinigung weder geeignet, noch begründet ist für eine Verhinderung als Spielerin.
 
6. Somit stand im Ergebnis für das VSG fest, dass sämtliche bis auf die Spielerin N. D. vorgelegten Atteste nicht geeignet waren, die vom FSV G. behaupteten "Krankheiten und Verletzungen" unter Beweis zu stellen.
 
Darüber hinaus hat das VSG auf Nachfrage bei der Passstelle des BFV in Erfahrung gebracht, dass derzeit insgesamt 93 Spielerinnen in der Seniorenabteilung beim FSV G. als  Spielerinnen gemeldet sind. Es wäre somit am FSV G. gelegen, nicht nur darzulegen, sondern auch zu beweisen, dass es ihm aus der großen Anzahl der gemeldeten Spielerinnern nicht möglich ist, eine spielfähige Mannschaft einschließlich Auswechselspielerinnen am Spieltag zur Verfügung zu stellen. Hierauf ist jedoch weder das BSG, noch jetzt das VSG eingegangen, da zum einen ein sämtlicher Vortrag das FSV G. diesbezüglich fehlt, und es darüber hinaus hierauf nicht mehr ankommt.
 
7. Unstrittig hat der zuständige Spielleiter mit Schreiben vom 15.01.2008, dem FSV G. ebenfalls überlassen, mitgeteilt, dass von ihm keine Absetzung des Spiels erfolgt sei. Damit konnte der FSV G. die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen im Hinblick auf § 24 SPO (Änderung von Spielterminen) weder darlegen, noch beweisen, so dass sich im Ergebnis eine Bestrafung nach § 78 RVO zu Recht ergab.
 
Da darüber hinaus die vom BSG verhängte Geldstrafe am untersten Rahmen lag, war auch das Urteil der Höhe nach nicht zu beanstanden, so dass die Berufung des FSV G. insgesamt kostenpflichtig zurückzuweisen war.
 
8. Kosten: §§ 32, 33 i. V. m. § 11 Nr. I, VIII b FO.
 
 
 
Protokoll Nr. 26 vom 05.02.2008
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schmidt
Fall: 67

In dem Verfahren gegen den Spieler M. R. wegen unsportlichen Verhaltens ergeht folgendes
 
Urteil:  
 I. Der Spieler M. R., SV H., wird gemäß §§ 47, 48 RVO mit einer Sperre ab 04.02.2008 bis zum 01.02.2009
   einschließlich gesperrt.
 
II. Der Spieler M. R. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Auslagen im
   Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung unter Mithaftung seines Vereins SV H. 
Gründe:
 
1. Beim Spiel der Champions League der UEFA FC Bayern München gegen Real Madrid am 07.03.2007 in der Allianz-Arena in München versuchte der Betroffene als Schwarzmarktverkäufer zu überhöhten Preisen zwei Schiedsrichterfreikarten zu verkaufen. Der Betroffene ist kein Schiedsrichter. Er bekam diese Karten von einem Bekannten vor diesem Spiel ausgehändigt. Da er die Karten Zivilfahndern der Polizei anbot, wurde er festgenommen und ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet. Gleichzeitig wurde der BFV von dem Vorfall informiert. Der Präsident erstattete daraufhin Anzeige zum VSG.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO. Der Verkauf von Schiedsrichter-Freikarten stellt eine grobe Unsportlichkeit dar, bei der ein Ausschluss in Betracht kommt.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen des K 124 der Kriminalpolizeidirektion München und der Aussage des Betroffenen in der mündlichen Verhandlung vor dem VSG.
 
Der Verkauf von SR-Freikarten im Schwarzmarkt stellt eine grobe Unsportlichkeit dar. Die Bundesligavereine stellen den Schiedsrichtern jeweils ein Kontingent von Freikarten zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine Vergünstigung für Schiedsrichter als Anerkennung dafür, dass sie durch ihre nicht immer leichte und angenehme Tätigkeit den Spielbetrieb ermöglichen. Ohne hierzu verpflichtet zu sein, stellt die FC Bayern München AG diese Karten auch für Spiele der UEFA Champions League zur Verfügung. Wer diese Freikarten erwirbt oder erhält, um sie anschließend mit hohem Gewinn auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen, handelt in besonderer Weise gegen die Interessen der Schiedsrichter-Kameradschaft. Er entzieht die Freikarten denjenigen Schiedsrichtern, die die Spiele besuchen wollen. Er gefährdet jedoch auch das System der Gewährung von Freikarten durch die Bundesligavereine. Dabei bringt er durch den Verkauf zum Ausdruck, dass ihn das Fußballspiel an sich nicht interessiert, sondern er dieses nur nützt, um seine unsportlichen Geschäfte zu betreiben. Zudem handelt er klar erkennbar auch gegen die Interessen der ausgebenden Bundesligavereine, die in ihren Verkaufs-Bedingungen den nicht lizenzierten Weiterverkauf von Karten mit Gewinnabsicht regelmäßig ausdrücklich untersagen. Durch ein derartiges Verhalten seiner privilegierten Mitglieder wird auch das Ansehen des BFV insgesamt geschädigt. Wer sich aus purem Eigennutz derart gegen die Interessen der Gesamtheit der Schiedsrichtergruppen, der ausgebenden Bundesligavereine und des Verbandes stellt, ist grundsätzlich aus dem Verband auszuschließen.
 
Nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe in der Person des Betroffenen vorliegen, die eine günstigere Wertung ermöglichen, kann von dieser Rechtsfolge abgesehen werden. Derartige besondere Gründe konnten in der mündlichen Verhandlung zugunsten des Betroffenen festgestellt werden. Er hat die Schiedsrichterfreikarten nicht selbst an der Ausgabestelle dieser Karten direkt am Stadion "erschlichen". Die Karten wurden ihm von einem Bekannten vor dem Spiel geschenkt. Im weitergehenden Ermittlungsverfahren durch das VSG, unterstützt durch den Betroffenen konnten zwar keine weiteren Personen namentlich festgestellt werden, jedoch eine mögliche Sicherheitslücke im System geschlossen werden. Dieses Nachtatverhalten des Betroffenen konnte strafmildernd berücksichtigt werden, so dass eine zeitliche Sperre als gerade noch ausreichend erachtet werden konnte.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 I. Nr. 13 d FO.
 
 
 
Protokoll Nr.: 25  vom 29.01.2008
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 65
 
Berufung des BSK N. gegen das Urteil des BSG vom 27.11.2007, Protokoll 16, Fall 97 
 
Urteil:
 
                     I. Die Berufung des BSK N. gegen das Urteil des BSG vom 27.11.2007, Protokoll 16, Fall
                       97 wird als unbegründet verworfen.
 
                   II. Kosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
 
Gründe:
1. Der BSK N. hat im Verbandspiel vom 06.10.2007 gegen den TSV  H. die Spieler G. A. und V. E. eingesetzt. Beide Spieler hatten an diesem Tag kein Spielrecht. Hinsichtlich der weiteren Umstände wird auf die Ziffer I aus dem Verfahren des VSG, Urteil vom 29.01.2008, Protokoll 25, Fall 63 verwiesen.
 
Das BSG hat mit der Entscheidung vom 27.12.2007, Fall 97, das betreffende Verbandspiel mit X : 0 für den BSK N. verloren und für den TSV H. als gewonnen gewertet. Darüber hinaus wurde der BSK N. mit einer Geldstrafe von € 100,00 und der Verantwortliche Funktionär des Vereines ebenfalls mit einer Geldstrafe von € 100,00 belegt. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 10.12.2007 eingelegte Berufung des BSK N.
 
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Das Verbandssportgericht ist zuständig.
 
3. Die Berufung ist unbegründet.
 
Die genannten Spieler G. A. und V. E. hatten am 06.10.2007 kein Spielrecht gem. § 42 II b SpO. Die Spielerlaubnis ruhte ab dem 03.10.2007, da die Nachweise gem. § 3 III SpO nicht rechtzeitig erbracht worden.
 
Dementsprechend war das Verbandspiel zwingend nach § 40 IV SpO mit X : 0 für den BSK N. als verloren und für den TSV H. als gewonnen zu werten. Zusätzlich waren die entsprechenden Geldstrafen in Höhe von jeweils € 100,00 zwingend zu verhängen.
 
Das Urteil ist damit insgesamt nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen. 
 
4. Von der Kostenerhebung wurde im vorliegenden Fall gem. § 33 III RVO abgesehen.
 
 
 
Protokoll Nr.: 25  vom 29.01.2008
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 64
 
Berufung des BSK N. gegen das Urteil des BSG vom 27.11.2007, Protokoll 16, Fall 96 
 
Urteil:
 
               I. Die Berufung des BSK N. gegen das Urteil des BSG vom 27.11.2007, Protokoll 16, Fall 96
                 wird als unbegründet verworfen.
 
             II. Kosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
 
Gründe:
1. Der BSK N. hat im Verbandspiel vom 03.10.2007 gegen den VfL K. e.V. die Spieler G. A. und V. E. eingesetzt. Beide Spieler hatten an diesem Tag kein Spielrecht. Hinsichtlich der weiteren Umstände wird auf die Ziffer I aus dem Verfahren des VSG, Urteil vom 29.01.2008, Protokoll 25, Fall 63 verwiesen.
 
Das BSG hat mit der Entscheidung vom 27.12.2007, Fall 96, das betreffende Verbandspiel mit X : 0 für den BSK N. als verloren und für den VfL K. e.V. als gewonnen gewertet. Darüber hinaus wurde der BSK N. mit einer Geldstrafe von € 100,00 und der Verantwortliche Funktionär des Vereines ebenfalls mit einer Geldstrafe von € 100,00 belegt. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 10.12.2007 eingelegte Berufung der BSK N.
 
2. ie Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Das Verbandssportgericht ist zuständig.
 
3. Die Berufung ist unbegründet.
 
Die genannten Spieler G. A. und V. E. hatten am 03.10.2007 kein Spielrecht gem. § 42 II b SpO. Die Spielerlaubnis ruhte ab dem 03.10.2007, da die Nachweise gem. § 3 III SpO nicht rechtzeitig erbracht worden.
 
Dementsprechend war das Verbandspiel zwingend nach § 40 IV SpO mit X : 0 für den BSK N. als verloren und für den VfL K. e.V. als gewonnen zu werten. Zusätzlich waren die entsprechenden Geldstrafen in Höhe von jeweils € 100,00 zwingend zu verhängen.
 
Das Urteil ist damit insgesamt nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen.
 
4. Von der Kostenerhebung wurde im vorliegenden Fall gem. § 33 III RVO abgesehen.
 
 
Protokoll Nr.: 25  vom 29.01.2008
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 63
 
Berufung des BSK N. gegen das Urteil des BSG vom 27.11.2007, Protokoll 16, Fall 95 
 
Urteil:
 
                           I. Die Berufung des BSK N. gegen das Urteil des BSG vom 27.11.2007, Protokoll 16,
                             Fall 95 wird als unbegründet verworfen.
 
                         II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr von € 100,00 trägt
                            der BSK N. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
 
Gründe:
 
1. Der BSK N.  hat mit seinen Spielern G. A. und V. E. einen über das jeweilige Mitgliedschaftsverhältnis hinausgehenden schriftlichen Vertrag über finanzielle Zuwendungen abgeschlossen. Die vereinbarte Vergütung für die aufgeführten Spieler erreicht jeweils mindestens € 150,00. Dadurch erreichen die Spieler Günter und Velagic gem. § 3 III Spielordnung jeweils den Status des Vertragsspielers und unterliegen damit der Verpflichtung, über den Verein der Passabteilung des BFV binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn den Nachweis über die Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben vorzulegen. Nachdem der Verein dieser verpflichtenden Bestimmung nicht nachgekommen ist, erstattete die Passabteilung des BFV mit Schreiben vom 17.10.2007 Anzeige beim BSG. Mit Schreiben vom 05.07.2007 bzw. 10.07.2007 wurde der BSK N.  darauf hingewiesen, dass der Verein gem. § 3 III SpO verpflichtet ist, binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn einen Nachweis über die Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben bis 02.102007 zu erbringen.

Ausdrücklich wurde dabei erwähnt, dass bei Nichterfüllung der Nachweispflicht bis zur folgenden Frist die Spielberechtigung der Spieler G. A. und V. E. ab 02.10.2007 ruht.  Nachdem der Verein keine Nachweise erbrachte, wurde er mit Schreiben vom 24.09.2007 nochmals hieran erinnert. Ungeachtet dessen hat der Verein jedoch die Vorlagefrist zum 02.10.2007 nicht eingehalten. Die Passabteilung setzte nun mit Schreiben vom 03.10.2007 den Verein davon in Kenntnis, dass das Datum zur Erfüllung der Nachweispflicht über die Anmeldung der beiden Spieler beim Sozialversicherungsträger abgelaufen ist und die Spielerlaubnis für die entsprechenden Spieler ruht. In einem weiteren Schreiben vom 04.10.2007 wurde der Verein aufgefordert, die Unterlagen innerhalb von fünf Tagen vorzulegen. Dennoch wurden die Spieler G. A. und V. E. in den Verbandsspielen BSK N.  gegen VFL K. am 03.10.2007 und gegen den TSV H. am 06.10.2007 eingesetzt. Der Berufungsführer legt im Weiteren ein Schreiben der von ihm beauftragten Steuerberatungskanzlei vom 03.09.2007 an die Passabteilung des BFV vor, in dem die Anmeldung der betroffenen Spieler beim Sozialversicherungsträger mitgeteilt worden sei. Als Versäumnis wird eingeräumt, den Eingang des Schreibens an die Passabteilung nicht überprüft zu haben. Dieses Schreiben ging beim Verband aber nicht ein. Des Weiteren werden organisatorische Mängel während der Abwesenheit des verantwortlichen Vereinsfunktionärs vom 22.09.2007 bis 06.10.2007 eingeräumt, in dessen Folge das Erinnerungsschreiben der Passabteilung vom 24.09.2007 unbeachtet blieb. Am 08.10.2007 wurde dann der ordnungsgemäße Nachweis zur Anmeldung beim Sozialversicherungsträger übermittelt.
 
Das BSG hat dann in der angefochtenen Entscheidung den Berufungsführer mit einer Geldstrafe in Höhe von € 300,00 belegt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des BSK N. 
 
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Das Verbandssportgericht ist zuständig. 
 
3. Die Berufung ist unbegründet.
 
Die Entscheidung des BSG ist nicht zu beanstanden.  Soweit der Berufungsführer vorträgt, dass er das Schreiben vom 03.09.2007 versandt habe, so obliegt ihm der Nachweis dafür, dass dieses Schreiben beim Verband eingegangen ist. Er ist für den Zugang beweispflichtig. Dem kann der Berufungsführer nicht nachkommen. Das Schreiben lag dem Verband auch nicht vor.  
 
Im Weiteren wurde der Berufungsführer auf die Problematik mehrfach hingewiesen. Insoweit wird eingeräumt, dass es sich hier um ein organisatorisches Fehlverhalten des Vereins handele und deswegen die Beantwortung nicht erfolgen konnte.
 
Dieses organisatorische Fehlverhalten hat der Berufungsführer aber zu vertreten. Innerhalb der gesetzten Frist ist der Nachweis nicht eingegangen, so dass der Berufungsführer gegen § 3 III SpO verstoßen hat. Dieser Verstoß war gem. § 47/48 mit der Geldstrafe in Höhe von € 300,00 zu ahnden. Es ist nicht erkennbar, dass hier ermessensfehlerhaft gehandelt wurde.
 
Die Berufung ist daher zurückzuweisen. 
 
4. Der Berufungsführer trägt die Kosten seines verlustigen Rechtsmittels gem. § 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  24 vom  21.01.2008           
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Beierlein        
Fall:  62      
 
Im Verfahren gegen P. H. ergeht folgendes  
 
URTEIL:
 I. Der Spieler P. H., SpVgg. T., wird vom 22.03.2007 bis einschl. 22.01.2008 gesperrt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 € trägt Spieler H. unter Mithaftung seines Vereins SpVgg. T. 
GRÜNDE:
1. Beim Privatspiel der SpVgg. T. I gegen SV C. am 25.02.2007 schlug der Betroffene, der eine Spielberechtigung für die SpVgg. T. besitzt, als Zuschauer dem Spieler M. vom SV C. nach dem Spiel mit einer Flasche gegen den Hals und verletzte den Spieler M. dabei erheblich. Der Spieler M. wollte den Betroffenen zur Rede stellen, weil beide bereits während des Spiels eine verbale Auseinandersetzung gehabt hatten. Es kam zu einer kurzen Rangelei zwischen den beiden Beteiligten in deren Verlauf der Betroffene unkontrolliert mit seiner Flasche nach dem hinter ihm stehenden Spieler schlug, diesen am Hals traf und ihm mit der zersplitternden Flasche tiefe Schnittwunden am Hals zufügte, so dass der Spieler ärztlich behandelt werden musste. Durch Beschluss vom 22.03.2007 wurde der Betroffene vorläufig seit 22.03.2007 gesperrt.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO.  Beim verfahrensgegenständlichen Vergehen kommt ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht. Durch Beschluss des KSG  vom 15.05.2007 wurde das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgegeben.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der mündlichen Verhandlungen des KSG vom 24.04. und 08.05.2007, der Stellungnahme der SpVgg T. vom 19.07.2007 und der Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft . Der Betroffene wurde mit Schreiben vom 11.07.2007 auf die zu erwartende Sperre hingewiesen. Er gab keine weitere Stellungnahme ab. 
 
4. Der Betroffene hat eine Tätlichkeit gemäß § 67 RVO begangen. Nach § 69 RVO können Verfehlungen von aktiven Spielern, die als Zuschauer begangen werden, auch so geahndet werden, als wären sie als Spieler begangen worden.
 
Das VSG ist nicht der Ansicht, dass das Vorgehen des Betroffenen durch Notwehr gedeckt war. Das unkontrollierte Schlagen mit einer Flasche gegen den Hals stellt eine derart verletzungsträchtige Handlungsweise dar, dass der Betroffene hier auch schwerste Verletzungen des Gegners in Kauf nahm. Tatsächlich kam es auch zu tiefen Schnittwunden am Hals. Eine Lebensgefährdung des Gegners durch Verletzung der Halsschlagader wurde nur durch Zufall vermieden.  Der Betroffene hatte die Situation durch sein vorangegangenes Verhalten am Spielfeld zusammen mit dem Gegner herbeigeführt. Der Gegner wurde hierfür gesondert vom KSG Mitte II gesperrt. Bei dieser Sachlage war es dem Betroffenen zuzumuten,  dass er auf das Schlagen mit der Flasche verzichtete und sich mit geringeren Mitteln wehrte oder unter Mithilfe der anwesenden anderen Vereinsmitglieder die Auseinandersetzung ohne weiteres aktives Handeln zu beenden. Jedenfalls durfte er in der konkreten Situation keine lebensbedrohliche Handlung vornehmen. Der Betroffene und der Gegner waren Spieler auf einem Sportplatz. Für sie galt grundsätzlich die Pflicht zu einem gegenseitigen sportlichen Verhalten.
 
Bei der Strafzumessung mussten zu Lasten des Betroffenen die gefährliche Vorgehensweise und die Verletzungen berücksichtigt werden. Zu Gunsten des Betroffenen wurde angenommen, dass der Geschädigte den Betroffenen zuvor angegriffen hatte und der Vorfall sich im Zusammenhang mit einer Rangelei ereignete. Eine Sperrstrafe von 10 Monaten erschien daher als ausreichend und angemessen, aber auch dringend notwendig.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO i. V. m. § 11 Nr. 13 d FO.
 
 
Protokoll Nr.:  23 vom  08.01.2008           
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt. Frey    
Fall:     61      
 
Berufung des FV O. gegen das Urteil des BSG vom 23.10.2007 (Protokoll 12, Fälle 133 und 134)
 
 
Urteil:
 I. Die Berufung des FV O. wird als unbegründet zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr von 100,00 € trägt der FV O. 
Gründe:
1. Gegenstand des Verfahrens ist die Anzeige der SSV O. vom 27.09.2007 gegen den FV O. wegen unzulässigen Einsatzes einer Spielerin, hier E. - M. B., im Verbandsspiel vom 09.09.2007. Das BSG hat mit Urteil vom 23.10.2007, Protokoll 12, Fälle 133 und 134, dieses Spiel gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigen Spielerinnen-Einsatzes in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von 100 € belegt. Das Spiel wurde gemäß § 77 Abs. 2 RVO i. V .m. § 40 Abs. 1 SpO mit X:0 für den FV O. als verloren gewertet. Ebenso wurde der Verantwortliche des FV O., Herr R.R., gemäß § 77 Abs. 2 RVO mit einer Geldstrafe in einem leichteren Fall zu 50 € unter Mithaftung seines Vereins FV O. verurteilt.
 
Gegen diese beiden Urteile richtet sich die eingelegte Berufung vom 28.10.2007 des FV O.
 
2. Die Berufung wurde gemäß § 44 Abs. 1 RVO form- und fristgerecht eingelegt. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d RVO zuständig.
 
3. Die Berufung ist nicht begründet. Für die unzulässig eingesetzte Spielerin, E. - M. B., bestand zum Zeitpunkt des Einsatzes das Spielrecht erst ab 01.01.2008. Es obliegt dem Verein, das auf dem Pass eingetragene Spielrecht seiner Spielerin zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig zu beanstanden (§ 43 Abs. 10 SpO). Nach Eingang aller dem BFV vorzulegenden Unterlagen zum Vereinswechsel wurde ein Spielrecht zum 01.01.2008 erteilt. Da zum Beurteilungszeitpunkt eine Abmeldebescheidung vom 14.07.2007 vorgelegt wurde, liegt ein Fehler des BFV nicht vor. Der aufnehmende Verein hat dies zu verantworten und hat auch seine Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung des Passes und des Spielrechts nicht erfüllt. Eine Spielwertung nach § 77 Abs. 1 RVO i. V .m. § 40 SpO ist folgerichtig und nicht zu beanstanden, ebenso wie die Verurteilung nach § 77 Abs. 2 RVO.
 
Die Frist des Anzeigeführers SSV O. wurde eingehalten, da nach § 35 Abs. 2 RVO Anzeigen gegen Vereine wegen Mitwirkens nicht spielberechtigter Spieler in Verbandsspielen innerhalb von 4 Wochen nach dem zuletzt beanstandenden Spiel beim zuständigen Sportgericht erfolgen müssen. Das beanstandete Spiel war am 09.09.2007. Die Anzeige vom 27.09.2007 dementsprechend fristgerecht.
 
4. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §§ 32, 33 RVO i. V .m. § 11 Nr. 8 d FO.
 
Protokoll Nr.:  23  vom  08.01.2008     
Besetzung: Beierlein       
Fall: 60      
 
Verfahren gegen T. H.
 
Beschluss : 
Das Urteil des VSG vom 21.11.07, Protokoll 17, Fall 43 ist im Urteilstenor unter Ziffer I. wie folgt zu berichtigen:
 
Das Verfahren gegen T. H., TSV S., wird eingestellt.
Gründe :
Durch ein Schreibversehen wurde im Tenor ein fehlerhafter Verein genannt.  
T. H. ist seit 02.10.07. für den TSV S. spielberechtigt.
 
Der Tenor war daher in Ziffer I. zu berichtigen.
 
 
Protokoll: 22 vom 27.12.2007
Besetzung: Beierlein, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 59
  
In dem Verfahren gegen SR M. B. und SGL G. M. ergeht folgendes
 
Urteil 
I.  Das Verfahren gegen Schiedsrichter M. B. wird eingestellt.
 
II. Spielgruppenleiter M. wird wegen unsportlichen Verhaltens gem. §§ 47, 48 RVO mit einer Geldstrafe in
    Höhe von € 200,00 belegt.
 
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 sowie die Kosten der mündlichen Verhandlung vom
    08.12.2007 trägt Spielgruppenleiter M. unter Mithaftung seines Vereins SV R. E. . Dies gilt nicht für die
    Auslagen des Zeugen S. K. , welche der Bayerische Fußball-Verband trägt. 
Gründe:
 
1. Schiedsrichter M. B. leitete am 30.09.2007 das Kreisliga-Verbandsspiel zwischen SV R. E. und FC H. (Endstand 0:3). Kurz vor Spielende erklärten Betreuer des FC H. gegenüber dem 18-jährigen Schiedsrichter, dass sie gerne auswechseln würden. Als der kurz zuvor eingewechselte E. Spieler B., der dem Schiedsrichter bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht negativ aufgefallen war, zum Schiedsrichter sagte, dass dieser auch ausgewechselt gehöre, entgegnete der Schiedsrichter gegenüber B., dass er froh sein solle, dass er (B.) beim Spielstand von 0:3 noch eingewechselt wurde.
 
2. Nach Spielende verlies der Schiedsrichter aufgrund der aufgeladenen Atmosphäre bei den Zuschauern und der Heimmannschaft eilends das Spielfeld und schloss sich in der Schiedsrichterkabine ein. Dort konnte er wahrnehmen, wie gegen die Kabinentüre getreten und geschlagen wurde. Er beschloss daher, solange in der Kabine zu verharren, bis sich die Situation wieder beruhigt hätte. Nachdem kurze Zeit später Ruhe eingekehrt war, vernahm er ein Klopfen sowie eine Stimme, welche in ruhigem Ton die Rückgabe der Spielerpässe begehrte. Als der Schiedsrichter in der irrigen Annahme, dass sich die Situation mittlerweile beruhigt hätte, nunmehr die Kabinentür öffnete, betrat unvermittelt - ohne sich vorzustellen - der Spielgruppenleiter und 3. Vorstand der Heimmannschaft M. die etwa 9 Quadratmeter große Schiedsrichterkabine und begann über mehrere Minuten  lautstark und ohne Unterbrechung die Spielleitung des 18-jährigen Schiedsrichters zu kritisieren. U. a. beschimpfte er den Schiedsrichter mit den Worten: "Ihr Schweinfurter Schiedsrichter glaubt wohl, Ihr könnt Euch alles erlauben! Von Euch werden wir nur noch beschissen!"
Nachdem M. der wiederholten Aufforderung des Schiedsrichters, die Kabine unverzüglich zu verlassen, nicht nachkam, griff letzterer zu seinem Mobiltelefon und erklärte, nunmehr die Polizei zu rufen. Als dies der mittlerweile in der Kabine befindliche Platzkassier S. mitbekam, konnte dieser M. dazu bewegen, die Beschimpfungen einzustellen und die Kabine zu verlassen.
 
3. Der unter Ziff. II dargestellte Sachverhalt steht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der ruhigen, konstanten, widerspruchsfreien, nachvollziehbaren, ohne jeglichen Belastungseifer vorgetragenen und damit glaubhaften Aussage des Schiedsrichters.
Soweit der Betroffene M. einräumt, die Schiedsrichterkabine unmittelbar nach Spielschluss betreten zu haben, mit dem Schiedsrichter aber in aller Sachlichkeit und in normaler Lautstärke über dessen Spielleitung und Verhalten auf dem Spielfeld gesprochen zu haben, erscheint dies als reine Schutzbehauptung. Dies gilt umso mehr, als M. sich den Zutritt zur Kabine durch die bewusst falsche Angabe erschlich, lediglich die Pässe der Heimmannschaft entgegennehmen zu wollen und einräumte, dass er die Kabine nach wiederholter Aufforderung durch den Schiedsrichter erst dann verließ, als letzterer mit seinem Mobiltelefon die Telefonnummer der Polizei wählte. M. blieb die Erklärung dafür schuldig, warum der Schiedsrichter trotz angeblich sachlichen, ruhigen Gesprächs sich bedroht fühlte und die Polizei rufen wollte.
Die Einlassung M.  konnte auch nicht durch die von ihm benannten Zeugen gestützt werden. Die Zeugen K., M. und K. vermochten über die Vorgänge in der Schiedsrichterkabine überhaupt keine Angaben zu machen. Die Aussage des Zeugen S. war erkennbar geprägt vom Willen, den Betroffenen M. zu entlasten. S. bestätigte zwar die Kernaussage des Betroffenen, seine Aussage bewegte sich jedoch im Randgeschehen im offenen Widerspruch zu dieser und war in zwei Punkten trotz wiederholter Vorhalte zur Überzeugung des VSG nachweislich falsch. Das VSG erachtet die Aussage des Zeugen Schramm daher als  unglaubhaft.
 
4. Das Verhalten des Betroffenen M. stellt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Stellungnahme vom 12.12.07 somit als unsportlich im Sinne von § 47 RVO dar. Im Hinblick auf die Nachhaltigkeit  erscheint eine Geldstrafe (§ 48 RVO) in Höhe von € 200,00 erforderlich, aber auch ausreichend und somit angemessen.
 
5. Soweit dem Schiedsrichter über den in Ziff. I dargestellten Sachverhalt hinaus zur Last gelegt wurde, zum Spieler B. zusätzlich gesagt zu haben, dass dieser "nicht Fußball spielen könne", war das Verfahren aus tatsächlichen Gründen einzustellen.
Der Schiedsrichter räumte ein, auf die Beleidigung des Spielers (vgl. oben Ziff. I) in der Form reagiert zu haben, dass er diesem erklärte, er solle froh sein, eingewechselt worden zu sein. Eine darüber hinausgehende Anrede oder gar Beleidigung wurde vom Schiedsrichter ausdrücklich bestritten.
Da keiner der vernommenen Zeugen die Aussage des Schiedsrichters auf dem Spielfeld wahrgenommen hatte und der geladene Zeuge B. trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt der mündlichen Verhandlung ferngeblieben war, war das Verfahren  mangels Tatnachweises einzustellen.
 
6. Die Zuständigkeit des VSG im Hinblick auf Spielgruppenleiter M. ergibt sich aus  § 20 Abs.1 lit. b RVO. Das Verfahren gegen Schiedsrichter M. B. wurde aus Gründen der Prozessökonomie gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 RVO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden mit der Folge, dass die Zuständigkeit des VSG auch diesbezüglich begründet wurde.
 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf  §§ 32, 33 RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.:  21 vom 17.12.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 58
  
Berufung des SV L. gegen das Urteil des BSG vom 29.10.2007 (Prot.13 Fall 142)
 
Urteil: 
 I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt
   der SV L.
Gründe:
 
1. Beim Verbandsspiel SV L. gegen FV O. am 06.10.2007 gab der SR in der 20. Minute beim Stande von 1:0 Elfmeter für den FV O., der verwandelt wurde. Da eine Spielerin der Gastmannschaft zu früh in den Strafraum gelaufen war, annullierte der SR den Treffer und entschied auf Freistoß gegen den FV O., obwohl nach der Regel auf Wiederholung des Elfmeters zu entscheiden war. Dem Einspruch des FV O. gegen die Wertung des mit 2:1 für den SV 1960 L. beendeten Spiels gab das BSG mit Urteil vom 29.10.2007 (Prot.13 Fall 142) statt und ordnete Neuansetzung des Spiels an. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des SV 1960 L.
 
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs. 1, 3 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.
 
3. Die Berufung ist nicht begründet. Die Entscheidung auf Neuansetzung ist durch § 38 Abs.1 Lit. a RVO gerechtfertigt. Wie vom BSG im angegriffenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt, liegt zweifelsfrei ein Regelverstoß des SR vor, der von diesem auch zugestanden wurde. Auch steht zur Überzeugung des VSG fest, dass die von der Norm geforderte "hohe Wahrscheinlichkeit" hier gegeben ist. Bei einer regelgerechten Wiederholung des Elfmeters ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Torerfolg auszugehen, wie die Statistik und Fußballerfahrung zeigen. Zwar ist dem Berufungsführer zu zugeben, dass die Möglichkeit, dass der Elfmeter vergeben wird, nie ganz auszuschließen ist; dies wird von § 38 Abs.1 Lit a RVO aber auch nicht verlangt. Ebenso ist hoch wahrscheinlich, dass ein Ausgleichstreffer zu einer anderen Spielwertung geführt hätte. Diese Annahme rechtfertigt sich aus dem knappen Endergebnis (2:1 für L.), wobei es auf die Frage, wann genau der unstreitig in der ersten Halbzeit erfolgte Regelverstoß geschah, nicht ankommt. Der in der Berufungsbegründung vorgetragenen Rüge, das Urteil des BSG stütze sich nicht auf objektive Tatsachen, sondern nur auf Vermutungen, ist entgegenzuhalten, dass bei Anwendung des § 38 Abs.1 Lit a RVO nur der Regelverstoß objektiv feststehen muss, die "hohe Wahrscheinlichkeit" für die andere Spielwertung aber naturgemäß ausreicht: es ist objektiv nie nachweisbar, dass das Spiel tatsächlich anders ausgegangen wäre. Die in der Berufungsschrift weiter aufgelisteten Entscheidungen des SR sind reine Tatsachenentscheidungen und haben mit dem Regelverstoß nichts zu tun. Die Berufung des SV 1960 L. war damit zurückzuweisen.
 
4. Kosten: §§ 32, 33 i. V. m. § 11 Nr. I 8 b FO.
 
 
Protokoll Nr.:  21  vom 17.12.2007
Besetzung: Beierlein, Höhne, Schreckenbauer         
Fall: 57
 
Berufung FT S. gegen das Urteil des BSG vom 13.11.2007 (Prot. 23 Fall 159)
 
Urteil: 
I.  Die Berufung wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 €  trägt
   die FT S.
Gründe:
 
1. Das für den 20.10.2007 um 15.00 Uhr angesetzte Verbandsspiel  FT S. gegen SV P. wurde vom Spieleiter abgesetzt, nachdem ihm vom Technischen Leiter des Platzvereins etwa um 09:20 Uhr mitgeteilt wurde, dass der Kunstrasenplatz wegen Schnee unbespielbar sei. Am gleichen Tage wurden auf diesem Platz aber um 09:30 Uhr, um 10:45 Uhr, um 12:45 Uhr und um 17:00 Uhr insgesamt vier Juniorenspiele ausgetragen. Auf Anzeige des Spieleiters gegen die FT S. vom 23.10. belegte das BSG die FT S. wegen Unsportlichkeit gemäß §§ 47, 48 RVO mit einer Geldstrafe von 250.- Euro. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der FT S.
 
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach §  44 Abs.3 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig gemäß §20 Abs.1 Lit. d RVO.
 
3. Die Berufung ist nicht begründet. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, ergibt sich sowohl aus der Tatsache, dass auf dem fraglichen Platz faktisch vier Spiele ohne Beanstandung durchgeführt wurden, wie auch aus der in Bezug genommenen Aussage vom SR des um 09:30 Uhr begonnenen Spiels, dass der Platz letztlich bespielbar gewesen ist. Dies steht auch zur Überzeugung des VSG fest. Da das Telefonat über die Absage des BOL-Spieles und der Anpfiff des B-Juniorinnen-Spiels nahezu zeitgleich erfolgten, ist auch davon auszugehen, dass für den Verantwortlichen des Platzvereins erkennbar sein musste, dass der Platz in bespielbarem Zustand war oder zumindest in bespielbaren Zustand gebracht werden konnte. Über diesen Umstand wurde der Spieleiter nicht zutreffend informiert, was ursächlich war für die von ihm vorgenommene Spielabsetzung. Aus den Umständen ergibt sich, dass der Platz für das um 15:00 Uhr angesetzte Spiel nicht "voraussichtlich unbespielbar" im Sinne des § 26 Abs.1 SpO war und dies der Vereinsverantwortliche auch erkennen konnte. Die gegenteilige Angabe im Telefonat gegenüber dem Spielleiter ist deshalb als Unsportlichkeit zu werten. Auch im Strafmaß ist die Entscheidung des BSG, auf die Bezug genommen wird, nicht zu beanstanden. Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.
 
4. Kosten: §§ 32,33 RVO i. V. m.  § 11 I 1 b FO.
 
 
 
Protokoll Nr.: 21 vom 17.12.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Höhne
Fall: 56
 
 
Revision des 1.FC H. das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 29.10.2007, Protokoll 13, Fall 136
 
 Urteil: 
 I. Die Revision des 1. FC H. gegen das Urteil des BSG vom 29.10.2007 wird
   zurückgewiesen. 
 
II. Der 1. FC H. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Revisionsgebühr in Höhe von
   150,00 €. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
1. Am 23.09.2007 setzte der Revisionsführer beim Verbandsspiel  1. FC H. gegen SC A. den am 22.01.1990 geborenen Spieler F. M. unzulässig ein. Der Spieler besaß nur ein Spielrecht für die Juniorenmannschaft. Der amtierende Schiedsrichter hatte vor Beginn des Spiels auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen. Der Vereinsverantwortliche rief daraufhin den Schiedsrichter-Einteiler an, der ihm die Auskunft gab, dass nach seiner Meinung der Spieler engesetzt werden dürfe. Der Vereinsverantwortliche entschied, dass der Spieler trotz des Widerspruches des amtierenden Schiedsrichters eingesetzt werde.
 
Aufgrund der Meldung des Schiedsrichters nahm das KSG eine Spielwertung zu Lasten des Revisionsführers vor und verhängte gegen den Verein eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 und gegen den Vereinsverantwortlichen eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00, jeweils einen leichteren Fall annehmend. Die dagegen eingelegt Berufung zum BSG wurde mit Urteil vom 29.10.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der durch Anwaltsschriftsatz vom 09.11.2007 eingelegten Revision beantragt der Revisionsführer die Aufhebung des Urteils und Wertung des Spiels nach Spielausgang.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
 
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Insbesondere ist vor dem Verbands-Sportgericht die Vertretung des Vereins durch bevollmächtigte Rechtsanwälte zulässig (§ 30 Abs. 3 RVO).
 
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
 
Das BSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Einsatz des Spielers M., der dem jüngeren A-Junioren-Jahrgang angehört und am Spieltag 17 Jahre alt war, gemäß § 27 JO unzulässig war. Dies wird von der Revision auch nicht gerügt.
 
Die Spielwertung gemäß § 40 SpO setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus; der objektive Tatbestand genügt (ständige Rechtsprechung des VSG, Prot. 13, 99/00, Fall 35; Prot. 17, 99/00, Fall 53). Die Spielwertung war daher unabhängig von der Frage des Verschuldens zwingende Folge.
 
Eine Ausnahme von dieser zwingenden Folge kann nur dann gemacht werden, wenn ein qualifizierter und sachkundiger Mitarbeiter des Verbandes nachweisbar eine Falschauskunft erteilte und der unzulässige Einsatz hierauf beruhte. In diesem Fall kann sich der Verein (wenn er gutgläubig war) darauf verlassen; es erfolgt dann keine Spielwertung. Die Auskunft muss allerdings in den Kompetenzbereich dieses Mitarbeiters fallen (Prot. 16, 04/05, Fall 36).
 
Im vorliegenden Fall wurde die Auskunft über die Spielberechtigung des Jugendspielers beim Schiedsrichter-Einteiler erholt. Kraft Amtes hat er mit der Frage der Spielberechtigung eines Jugendspielers nichts zu tun. Die Auskunft kann daher nicht als qualifizierte Auskunft im Sinne der obigen Rechtsprechung gewertet werden. Hinzu kommt, dass der Verein nicht gutgläubig war. Der amtierende Schiedsrichter hatte den Vereinsverantwortlichen darauf hingewiesen, dass der Einsatz des Spielers unzulässig war. Damit war dem Vereinsverantwortlichen klar, dass der Einsatz zumindest riskant war, weil er von zwei Schiedsrichtern unterschiedliche Ansichten zu dieser Frage gehört hatte.
 
Soweit sich der Verein auf Auskünfte beruft, die nach dem Einsatz erteilt worden sein sollen, ist dies unerheblich, weil diese für den Einsatz nicht kausal gewesen sein können.
 
Der Revisionsführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Verband die Auslegung von § 27 JO nicht ausreichend bekannt gemacht habe. Sowohl auf der Internetseite des Verbandes, als auch im bayernsport war auf die Rechtslage hingewiesen worden. Wenn die zuständigen Mitarbeiter des Vereins dies nicht zur Kenntnis nehmen, kann dies den Verein ebenfalls nicht entlasten.
 
Aus diesem Gründen war die Revision  zurückzuweisen.
 
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
 
 
Protokoll: 20   vom 10.12.2007
Besetzung: Riedmeyer
Fall: 55
 
B-Jugendverbandsspiel TSV W. gegen TSV V. vom 28.10.2007 
 
 
Beschluss: 
 I.  Das Verbands-Sportgericht wird zur Aufklärung des Sachverhaltes bezüglich ausländerfeindlicher
    Aktionen gegen den TSV W. mit Vorermittlungen gemäß § 37 Abs. 1 RVO beauftragt.
 
II.  Die Vorermittlungen werden durch den VSG-Beisitzer Herrn Michael Höhne durchgeführt.
Protokoll:  20 vom 10.12.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Höhne
Fall: 54
 
Verfahren gegen SRO C. E.
 
Urteil:   
 I. Das Sportgerichtsverfahren gegen den SRO C. E. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV, außergerichtliche Kosten werden
    nicht erstattet.  
Gründe:
 
1. Dem Betroffenen lag zur Last, seine Meldung zu einem Platzverweis im Spiel der B-Junioren am 03.11.2007 TSV L. gegen SV P. verspätet beim Sportgericht eingereicht zu haben, zudem soll er in der Halbzeitpause dem Spielführer des TSV L. eine Zeitstrafe wegen unsportlichen Verhaltens angedroht haben.
 
Das JSG Oberbayern (wegen der verspäteten Einreichung des Spielberichts) sowie der Verein TSV L. mit Schreiben vom 04.11.2007 haben Anzeige beim Sportgericht erstattet.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung  zuständig.
 
3. Das Verfahren gegen SRO E. war jedoch mangels Tatnachweises sowie aus Rechtsgründen einzustellen.
 
Zwar ist die Meldung des SR erst am 20.11.2007 beim zuständigen Sportgericht eingegangen. Der Betroffene hat sich wie folgt eingelassen: Er habe seine Meldung an eine - nicht mehr benutzte - E-Mail-Adresse des Spielleiters gesandt, von der er annahm, sie sei noch aktuell und sich wegen eines unmittelbar danach angetretenen stationären Aufnahme in eine Kuranstalt um den Rücklauf der Mail nicht mehr kümmern können. Dem Spielführer des TSV L. habe er wegen einer Disziplinlosigkeit während der in der Halbzeitpause durchgeführten Passkontrolle eine Zeitstrafe für den Fall der Fortsetzung der Disziplinlosigkeiten angedroht.
 
Diese Einlassung lässt sich mit den angezeigten Vorwürfen in Einklang bringen, lassen diese aber jeweils in einem so milden Licht erscheinen, dass von einem unsportlichen Verhalten im Sinne von § 47/48 RVO bzw. § 83 RVO gesprochen werden müsste. Zwar ist die unverzügliche Meldung der Einzelheiten eines Feldverweises im Interesse der schnellen Entscheidung der Sportgerichte eine wesentliche Verpflichtung für den Schiedsrichter. Gleichwohl war es hier so, dass eine unglückliche Verkettung von Umständen dazu führte, dass der rechtzeitig abgesendete Bericht nicht fristgemäß einging. Die Androhung einer Zeitstrafe für eine Fortsetzung des undisziplinierten Verhaltens in der 2. Halbzeit ist eine gebotene Handlung des Schiedsrichters, um die zur Spielleitung notwendige Autorität aufrecht zu erhalten. Eine derartige Ankündigung kann nur dann unsportlich sein, wenn sie mit unangemessenen Worten erfolgt. Dies wurde jedoch in der Anzeige nicht behauptet.
 
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO. 
 
 
Protokoll Nr.:  19 vom 08.12.2007
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Höhne
Fall: 53
  
Verbandsspiel SV F. M. gegen SV E. am 17.07.2007 
 
Urteil:
 
                                    I. SV F. M. wird wegen Verletzung der Platzdisziplin gemäß § 73 I i. V. m. III RVO mit einer
                                      Geldstrafe von 50 € belegt.
 
                                  II.  GSO B. H. wird gemäß §§ 47, 48 RVO mit einer Geldstrafe von 50 € belegt unter
                                      Vereinshaftung FSV W.
 
                                 III. Die Kosten des Verfahren in Höhe von 30,00 € tragen SV F. M. und B. H. unter
                                     Vereinshaftung FSV W. je zu ½. Ebenso tragen SV F. M. und B. H. unter Vereinshaftung
                                     FSV W. die Auslagen im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 08.12.07 zu
                                     je ½.
 
 
Gründe:
 
1. Beim Privatspiel F. M. gegen SV E. am 17.7.2007 meldete der leitende SR, dass er von einem M. Zuschauer mit "scheiß Türke" und "Kanake flieg heim" beleidigt worden sei. In seiner Stellungnahme vom 24.7.2007 gab der Verein an, dass die betreffenden Zuschauer vom Platzordnungsdienst entfernt worden wären, auch hätte der SR-Assistent und GSO B. H. seinerseits die Zuschauer beleidigt.
 
2. Für das Verfahren gegen GSO B. H. ist das VSG zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.b RVO. Das Verfahren gegen den Verein F. M. wurde aus verfahrensökonomischen Gründen hinzu verbunden, § 20 Abs.3 Satz 2 RVO.
 
3. Der Verein F. M. war gemäß § 73 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 RVO wegen Verletzung der Platzdisziplin zu verurteilen. Zwar ist der ermittelte Zuschauer nicht Mitglied des Vereins, aber es muss sich der SV F. M. das Verhalten seiner Anhänger auch dann zurechnen lassen, wenn sie nicht Vereinsmitglied sind. Die Mindeststrafe von 50.-Euro rechtfertigt sich zum Einen daraus, dass der Platzordnungsdienst laut unbestrittenem Vortrag des Vereins sofort reagierte und zum Anderen aus dem Nachverhalten des Vereinsvertreters, der in der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2007 die Fakten zugestand und sich für den Vorfall entschuldigte.
GSO B. H. war gemäß §§ 47, 48 RVO zu verurteilen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2007 zugestanden, die gemeldete Äußerung als SR-Assistent gemacht zu haben. Glaubhaft hat er vorgetragen, dass dies nach Provokation, sozusagen im Vorbeigehen, nur gegenüber einem Zuschauer erfolgt sei. Zur Überzeugung des VSG war deshalb die Geldstrafe im unteren Rahmen festzusetzen.
 
4. Kosten: §§ 32, 33 Abs.3 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  18 vom 26.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schmidt         
Fall: 52
  
Revision TSG S.  
Urteil:   
 I. Die Revision der TSG S. wird verworfen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von  € 150,00  trägt
   die TSG S.. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:

 

1. Die DJK T. setzte in 9 Meisterschaftsspielen der Spielzeit 2007 / 2008 (Kreisliga) den Spieler S. ein. S. hatte sich hierbei jeweils mit einem Spielerpass der JFG A. ausgewiesen.

Vermerkt war im Spielerpass u.a. "Stammverein DJK T." sowie "Herren ab 01.08.2007". Während S. in den ersten acht Spielen vom Schiedsrichter jeweils unbeanstandet eingesetzt wurde, erfolgte im neunten Spiel sein Einsatz trotz vorangegangener Monierung durch den Schiedsrichter.
 
2. Mit Urteil des  KSG Neumarkt /Jura vom 12.10.07 wurden der Verantwortliche der DJK T. sowie der Verein selbst jeweils mit Geldstrafen gem. § 70 RVO bedacht, hinsichtlich vier Spielen wurde gem. § 40 Abs.4 SpO eine Spielwertung vorgenommen. Mit Urteil vom 29.10.07 hob das BSG Mittelfranken das Urteil des KSG auf, verurteilte die DJK T. zu einer Geldstrafe gem. § 79 RVO und wertete die neun Meisterschaftsspiele, an denen der Spieler S. teilgenommen hatte, entsprechend ihrem Spielausgang.
 
3. Mit Schreiben vom 08.11.07, eingegangen beim VSG am   08.11.07 vorab per Telefax, legte die TSG S., Mitbewerber der DJK T. und letzterer im Meisterschaftsspiel unterlegen, Revision gegen das Urteil des BSG ein. Begründet wurde die Revision mit einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 39 RVO) sowie einer Verletzung von § 79 RVO. Nach Auffassung der Revisionsführerin verweise § 79 RVO auf § 45 SpO  mit der zwingenden Rechtsfolge einer Spielwertung gem. § 40 SpO.
 
4. Das VSG ist für die Entscheidung über die Revision zuständig (§ 20 Abs.1 lit.f RVO).
 
5. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision war als unbegründet zu verwerfen. § 15 a JO enthält spezielle Regelungen für Junioren-Förder-Gemeinschaften (JFG). Darüber hinaus ist in § 15 a Abs. 6 JO geregelt, dass für Ausnahme-Regelungen nach der SpO sowie weiteren Bestimmungen eigens erlassene "Richtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaften" gelten. In dieser Richtlinie, die insoweit als Spezialregelung ("lex specialis") die allgemeinen Vorschriften verdrängt, ist für die JFG das Spielrecht gesondert geregelt. Ziff. III Abs. 6 der Richtlinien enthält folgende Regelung:
 
"Scheidet ein Spieler altersbedingt aus der JFG aus und verbleibt bei seinem Stammverein, muss der bisherige JFG-Spielerpass zwingend auf den Stammverein mittels neuen Passantrages bis spätestens 31.07. des lfd. Spieljahres umgeschrieben sein. Andernfalls erfolgt beim Einsatz in der Herrenmannschaft des Stammvereins Bestrafung nach § 79 RVO".
 
Der Spieler S. ist altersbedingt aus der JFG ausgeschieden und wurde -ohne neuen Pass seines Stammvereins- in der Herrenmannschaft seines Stammvereins (DJK T.) eingesetzt. Genau dieser Fall ist in Ziff. III Abs. 6 der Richtlinien geregelt. Die Richtlinien bestimmen aber nicht nur, welche Formalitäten (neuer Pass) einzuhalten sind, sondern bestimmen zugleich abschließend die Rechtsfolgen für einen etwaigen Verstoß. Zwingende Rechtsfolge ist hiernach eine Bestrafung nach § 79 RVO.
 
Zu Recht wurde durch das Bezirks-Sportgericht wegen Verstoßes gegen Ziff. III Abs. 6 der Richtlinien in Verbindung mit § 79 RVO eine Geldstrafe gegen den Stammverein verhängt. Die Höhe der Geldstrafe steht im Rahmen von § 48 Abs.1 lit b. RVO im Ermessen des Gerichts. Da Ermessensfehler bei der Bemessung der Geldstrafe durch das Bezirks-Sportgericht nicht erkennbar sind, war die Höhe der Geldstrafe durch das Revisionsgericht nicht zu beanstanden.
 
Zu Unrecht wurde von der Revisionsführerin gerügt, dass vom Bezirksgericht das Urteil des KSG, welches zusätzlich eine Spielwertung gem. § 40 SpO vornahm, aufgehoben wurde. Die Richtlinien für JFG enthalten in Ziff. III Abs.6  Satz 2 eine abschließende Regelung für den Fall eines Verstoßes. Es soll in diesen Fällen bei einer Bestrafung gem. § 79 RVO sein Bewenden haben. Da eine Spielwertung gem. § 40 SpO aber  gem. § 61 RVO keine Strafe, sondern eine Nebenfolge darstellt, kam eine Spielbewertung nicht in Betracht.
           
Ob hier durch das Bezirks-Sportgericht eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 39 RVO) erfolgte, kann dahinstehen.
Da die Revisionsführerin ausschließlich die fehlerhafte Anwendung von Normen und Richtlinien rügte und eine entsprechende Überprüfung im Rahmen der Revision erfolgte, konnte das rechtliche Gehör nachgeholt und ein möglicher Verstoß insoweit geheilt werden.
 
Da das Urteil des BSG somit formeller und materieller Überprüfung standhält, war die Revision zu verwerfen.
 
Kosten:
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.     
 
 
 
Protokoll: 17 vom 21.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 51 
 
Urteil 
 I. Das Verfahren gegen V. H. TSV B. wird eingestellt.
 
II.  Die Kosten trägt der BFV. 
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. hat als Vertreter des TSV M. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr V. H. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler V. H. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund der durchgeführten umfangreichen Recherchen und der beim DFB vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass für Herrn H. gemäß §§ 51, 52 SpO i. V. m. § 20 DFB-SpO i. V. m. Art. 3 Nr. 4 Anhang 3 der FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern auf das erfolgte Gesuch hin innerhalb von 30 Tagen keine Antwort einging, so dass demnach der Spieler provisorisch für den neuen Verein zu registrieren war. Diese provisorische Registrierung wird ein Jahr nach Einreichung des Gesuchs zur Ausstellung eines internationalen Freigabescheins endgültig. Hier wurden die Unterlagen entsprechend angefordert. Eine Antwort von Rumänien wurde nicht erteilt, so dass zunächst nach 30 Tagen eine provisorische Freigabe erfolgt ist, die nach einem Jahr durch eine endgültige Berechtigung ersetzt wurde. Dies ist am 11.04.2003 geschehen.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll: 17 vom 21.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 50 
 
Urteil 
 I. Das Verfahren gegen J. S., SV B. wird eingestellt.
 
II.  Die Kosten trägt der BFV. 
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. hat als Vertreter des TSV M. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr J. S. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler J. S. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund der durchgeführten umfangreichen Recherchen und der beim BFV vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass für Herrn S. gemäß §§ 51, 52 SpO i. V. m. § 20 DFB-SpO i. V. m. Art. 3 Nr. 4 Anhang 3 der FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern auf das erfolgte Gesuch hin innerhalb von 30 Tagen keine Antwort einging, so dass demnach der Spieler provisorisch für den neuen Verein zu registrieren war. Diese provisorische Registrierung wird ein Jahr nach Einreichung des Gesuchs zur Ausstellung eines internationalen Freigabescheins endgültig. Hier wurden die Unterlagen entsprechend angefordert. Eine Antwort von der tschechischen Republik wurde nicht erteilt, so dass zunächst nach 30 Tagen eine provisorische Freigabe erfolgt ist, die nach einem Jahr durch eine endgültige Berechtigung ersetzt wurde. Dies ist am 30.12.2006 geschehen.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll: 17 vom 21.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 49 
 
Urteil 
 I. Das Verfahren gegen L. U., TSV B. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten trägt der BFV.
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. hat als Vertreter des TSV M. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr L. U. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler L. U., der seit 01.05.2004 freigegeben ist, ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund der durchgeführten umfangreichen Recherchen und der beim BFV vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass für Herrn U. gemäß §§ 51, 52 SpO i. V. m. § 20 DFB-SpO i. V. m. Art. 3 Nr. 4 Anhang 3 der FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern eine Spielerlaubnis erteilt worden ist, da eine entsprechende Freigabe vorlag. Unter dem 01.05.2004 wurde durch Rumänien die Freigabe erteilt.
 
Dementsprechend sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass Herr U. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund weiterer mangelnder Anhaltspunkte sind derzeit keine weiteren Ermittlungen veranlasst.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll: 17 vom 21.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 48 
 
Urteil 
 I. Das Verfahren gegen T. K., SV B. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten trägt der BFV.
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. hat als Vertreter des TSV M. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr T. K. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler T. K., der seit 16.07.2002 freigegeben ist, ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund der durchgeführten umfangreichen Recherchen und der beim BFV vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass für Herrn K. gemäß §§ 51, 52 SpO i. V. m. § 20 DFB-SpO i. V. m. Art. 3 Nr. 4 Anhang 3 der FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern eine Spielerlaubnis erteilt worden ist, da eine entsprechende Freigabe vorlag. Unter dem 16.07.2002 wurde durch die tschechische Republik die Freigabe erteilt.
 
Dementsprechend sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass Herr K. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund weiterer mangelnder Anhaltspunkte sind derzeit keine weiteren Ermittlungen veranlasst.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll: 17 vom 21.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 47
 
Urteil 
 I. Das Verfahren gegen L. N., DJK N. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten trägt der BFV. 
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. hat als Vertreter des TSV M. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr L. N. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler L. N., der seit 16.01.2002 freigegeben ist, ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund der durchgeführten umfangreichen Recherchen und der beim BFV vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass für Herrn N. gemäß §§ 51, 52 SpO i. V. m. § 20 DFB-SpO i. V. m. Art. 3 Nr. 4 Anhang 3 der FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern eine Spielerlaubnis erteilt worden ist, da eine entsprechende Freigabe vorlag. Unter dem 16.01.2002 wurde durch die tschechische Republik die Freigabe erteilt.
 
Dementsprechend sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass Herr N. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund weiterer mangelnder Anhaltspunkte sind derzeit keine weiteren Ermittlungen veranlasst.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll:  17 vom 21.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 46
 
Urteil 
 I. Das Verfahren gegen J. P., DJK N. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten trägt der BFV. 
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. hat als Vertreter des TSV M. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr J. P. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler J. P., der seit 16.01.2003 freigegeben ist, ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund der durchgeführten umfangreichen Recherchen und der beim BFV vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass für Herrn P. gemäß §§ 51, 52 SpO i. V. m. § 20 DFB-SpO i. V. m. Art. 3 Nr. 4 Anhang 3 der FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern eine Spielerlaubnis erteilt worden ist, da eine entsprechende Freigabe vorlag. Unter dem 16.01.2003 wurde durch die tschechische Republik die Freigabe erteilt.
 
Dementsprechend sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass Herr P. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund weiterer mangelnder Anhaltspunkte sind derzeit keine weiteren Ermittlungen veranlasst.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll: 17 vom 21.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 45
 
Urteil 
 I. Das Verfahren gegen J. Z., DJK N. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten trägt der BFV.
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. hat als Vertreter des TSV M. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr J. Z. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler J. Z., der seit 13.07.2007 freigegeben ist, ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund der durchgeführten umfangreichen Recherchen und der beim BFV vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass für Herrn Z. gemäß §§ 51, 52 SpO i. V. m. § 20 DFB-SpO i. V. m. Art. 3 Nr. 4 Anhang 3 der FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern eine Spielerlaubnis erteilt worden ist, da eine entsprechende Freigabe vorlag. Unter dem 13.07.2007 wurde durch die Republik Österreich die Freigabe erteilt.
 
Dementsprechend sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass Herr Z. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund weiterer mangelnder Anhaltspunkte sind derzeit keine weiteren Ermittlungen veranlasst.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll: 17 vom 21.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 44
 
Urteil 
 I. Das Verfahren gegen M. K. TSV L. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten trägt der BFV. 
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. hat als Vertreter des TSV M. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr M. K. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler M. K. der seit 08.07.2003 freigegeben ist, ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund der durchgeführten umfangreichen Recherchen und der beim BFV vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass für Herrn K. gemäß §§ 51, 52 SpO i. V. m. § 20 DFB-SpO i. V. m. Art. 3 Nr. 4 Anhang 3 der FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern eine Spielerlaubnis erteilt worden ist, da eine entsprechende Freigabe vorlag. Unter dem 08.07.2003 wurde durch die tschechische Republik die Freigabe erteilt.
 
Dementsprechend sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass Herr K. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund weiterer mangelnder Anhaltspunkte sind derzeit keine weiteren Ermittlungen veranlasst.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll: 17 vom 21.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 43 
 
Urteil 
 I. Das Verfahren gegen T. H., TSV L. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten trägt der BFV. 
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. hat als Vertreter des TSV M. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr T. H. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler T. H., der seit 19.07.2005 freigegeben ist, ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund der durchgeführten umfangreichen Recherchen und der beim BFV vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass für Herrn H. gemäß §§ 51, 52 SpO i. V. m. § 20 DFB-SpO i. V. m. Art. 3 Nr. 4 Anhang 3 der FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern eine Spielerlaubnis erteilt worden ist, da eine entsprechende Freigabe vorlag. Unter dem 19.07.2005 wurde durch Österreich die Freigabe erteilt.
 
Dementsprechend sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass Herr H. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund weiterer mangelnder Anhaltspunkte sind derzeit keine weiteren Ermittlungen veranlasst.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll: 17 vom 21.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 42
 
Urteil 
 I. Das Verfahren gegen J. S. TSV L. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten trägt der BFV.
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. hat als Vertreter des TSV M. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr J. S. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler J. S., der seit 09.12.2005 freigegeben ist, ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund der durchgeführten umfangreichen Recherchen und der beim BFV vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass für Herrn S. gemäß §§ 51, 52 SpO i. V. m. § 20 DFB-SpO i. V. m. Art. 3 Nr. 4 Anhang 3 der FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern eine Spielerlaubnis erteilt worden ist, da eine entsprechende Freigabe vorlag. Unter dem 09.12.2005 wurde durch die tschechische Republik die Freigabe erteilt.
 
Dementsprechend sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass Herr S. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund weiterer mangelnder Anhaltspunkte sind derzeit keine weiteren Ermittlungen veranlasst.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll: 17 vom 21.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall:  41
 
Urteil 
 I. Das Verfahren gegen M. H. ETSV H. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten trägt der BFV. 
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. hat als Vertreter des TSV M. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr M. H. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler M. H. , der seit 14.12.2004 freigegeben ist, ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund der durchgeführten umfangreichen Recherchen und der beim BFV vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass für Herrn H. gemäß §§ 51, 52 SpO i. V. m. § 20 DFB-SpO i. V. m. Art. 3 Nr. 4 Anhang 3 der FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern eine Spielerlaubnis erteilt worden ist, da eine entsprechende Freigabe vorlag. Unter dem 14.12.2004 wurde durch die tschechische Republik die Freigabe erteilt.
 
Dementsprechend sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass Herr H. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund weiterer mangelnder Anhaltspunkte sind derzeit keine weiteren Ermittlungen veranlasst.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
Protokoll: 17 vom 21.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 40 
 
Urteil 
 I.  Das Verfahren gegen T. F., ETSV H. wird eingestellt.
 
II.  Die Kosten trägt der BFV.
Gründe:
 
1. Herr Rechtsanwalt S. hat als Vertreter des TSV M. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 eine Liste übergeben, in welcher auch Herr T. F. aufgeführt ist, wonach dieser ein Doppelspielrecht habe. Herr Rechtsanwalt S. hat dann mit Schreiben vom 30.10.2007 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt.
 
2. Das Verbandssportgericht hat sich mit Beschluss vom 05.11.2007 für zuständig erklärt. Das Verfahren war einzustellen. Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht, dass der angezeigte Spieler T. F. der seit 30.06.2005 freigegeben ist, ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund der durchgeführten umfangreichen Recherchen und der beim BFV vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass für Herrn F. gemäß §§ 51, 52 SpO i. V. m. § 20 DFB-SpO i. V. m. Art. 3 Nr. 4 Anhang 3 der FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern eine Spielerlaubnis erteilt worden ist, da eine entsprechende Freigabe vorlag. Unter dem 30.06.2005 wurde durch die tschechische Republik die Freigabe erteilt.
 
Dementsprechend sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass Herr F. ein Doppelspielrecht hat. Aufgrund weiterer mangelnder Anhaltspunkte sind derzeit keine weiteren Ermittlungen veranlasst.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.:  16 vom 17.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Höhne       
Fall: 39
 
Berufung  des 1. FC S. gegen das Urteil des SG der Bayernliga vom 23.10.2007, Protokoll 18, Fall 313 
 
Urteil 
 I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
 
II.  Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 200,00 € trägt
    der 1. FC S. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
 
1. Beim Verbandsspiel der Bayernliga 1. FC S. - TSV A. am 29.09.2007 sollen aufgrund der Meldungen des amtierenden SR vom 30.09. und 13.10.2007 bereits während des Spiels massive Beschimpfungen und Beleidigungen des Schiedsrichtergespanns aus dem Fanblock des 1. FC S. erfolgt sein. Ein erkennbares Einschreiten gegen diese Unsportlichkeiten sei nicht erkennbar gewesen. Die Beschimpfungen hätten sich dann weiter fortgesetzt. Darüber hinaus seien teils gefüllte, teils geleerte Plastikbecher in Richtung eines der beiden SR-Assistenten geworfen worden. Des Weiteren sei auch ein Anhänger des 1. FC S. über den Sicherheitszaun geklettert, hinunter gesprungen und in Richtung des Assistenten gelaufen. Er wurde dann im Folgenden von vier Angehörigen des Sicherheitsdienstes festgehalten und ohne Ermittlungen der Personalien in den Fanblock zurückgeschickt. Im Weiteren wird umfänglich auf die Entscheidung des Bayernliga-Sportgerichts vom 23.10.2007, Protokoll 18, Fall 313 verwiesen, mit welchem dieses den 1. FC S. gemäß § 73 I und III RVO wegen unsportlichen Verhaltens seiner Zuschauer im Zusammenhang mit dem Spiel mit einer Geldstrafe in Höhe von € 500,00 belegt hatte. Gegen dieses Urteil hat der 1. FC S. mit Schreiben vom 05.11.2007 Berufung eingelegt. Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass es für den Berufungsführer nicht nachvollziehbar sei, dass eine dementsprechend hohe Geldstrafe verhängt worden sei. Die Vorfälle seien durch den Platzverweis des Mannschaftskapitäns hervorgerufen worden. Der Berufungsführer wäre bei den Vorfällen eingeschritten und hätte zur Deeskalation beigetragen. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung verwiesen.
 
2. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
 
Das Verbandssportgericht ist zuständig.
 
Die Entscheidung des Sportgerichts der Bayernliga ist zutreffend. Es steht auch zur Überzeugung des VSG fest, dass die geschilderten Vorfälle vorgefallen sind. Insoweit wird vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen des Bayernliga-Sportgerichts verwiesen. Die Tätigkeit seitens des Berufungsführers kann nicht als ausreichend beurteilt werden. Im Übrigen führt das Erstgericht zutreffend unter Berücksichtigung der Entscheidung des VSG vom 19.06.2007 aus, dass eine Verurteilung aufgrund der Verletzung der Vorschrift des § 73 III RVO kein unmittelbares Verschulden des Vereins erfordere.
 
Aufgrund der Gesamtumstände und der feststehenden Vorfälle erscheint eine Geldstrafe, insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Intensität in Höhe von € 500,00 mindestens schuld- und tatangemessen.
 
Die Entscheidung des Sportgerichts der Bayernliga ist daher als sachgerecht zu beurteilen und die Berufung dementsprechend zurückzuweisen.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 I RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  16 vom 17.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Frey    
Fall: 38
 
Verfahren gegen KSG Beisitzer S. 
 
Urteil:   
 I. KSG Beisitzer S. wird gemäß §§ 47 / 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens mit einem Verweis
    belegt.

II. KSG Beisitzer S. trägt die Kosten des Verfahrens, die auf € 20,00 festgesetzt werden. 
Gründe:
 
1. Der Betroffene rief am 28.10.2007 während des Spiels der Bezirksliga FC A. gegen FC N. als Co-Trainer des FC A. zum Schiedsrichter auf den Platz: "Das ist doch der absolute Mist, den ihr pfeift." Er wurde daraufhin vom Schiedsrichter von der Sportanlage verwiesen.
 
Der Schiedsrichter meldete den Vorfall dem Sportgericht.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung  zuständig.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Meldung und der Stellungnahme des Vereins des Betroffenen, in der der Vorwurf nicht bestritten wurde, sondern nur der Auslöser der Äußerung dargestellt wurde.
 
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Betroffene unsportlich im Sinne der §§ 47, 48 RVO verhalten.
 
Als Co-Trainer hat er während des Spieles Zurufe auf das Spielfeld, die die Leistung des Schiedsrichters unsachlich abfällig bewerten, zu enthalten. Dadurch wird gegenüber den Spielern die Autorität des Schiedsrichters untergraben und damit indirekt auch Einfluss auf den Ablauf des Spieles genommen.
 
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er vom Schiedsrichter von der Sportanlage verwiesen wurde. Zudem hat er den Schiedsrichter nicht persönlich beleidigt, sondern nur die Leistung unsachlich kritisiert. Besondere Gründe zu Lasten des Betroffenen waren nicht ersichtlich. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint daher ein Verweis als ausreichend und angemessen.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem BSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007).
 
 
 
Protokoll Nr.:  16  vom 17.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall: 37
 
Verfahren gegen GSA Beisitzer A. T.
 
Urteil: 
 I. Das Sportgerichtsverfahren gegen den GSA-Beisitzer A. T. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe: 
 
1. Dem Betroffenen lag zur Last, einen Zeugen gegenüber dem Sportgericht benannt zu haben, ohne diesen vorher davon unterrichtet zu haben, weiter soll er gegenüber einem Schiedsrichter geäußert haben, dass dessen Vereinszugehörigkeit für seine Laufbahn hinderlich sei, zudem solle er durch seine bloße Anwesenheit in einem Sportgerichtsverfahren einen Zeugen zu einer Falschaussage verleitet haben.
 
Der SV U. erstattete mit Schreiben vom 29.10.2007 Anzeige beim Verbands-Sportgericht.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung  zuständig.
 
3. Das Verfahren war aus Rechtsgründen einzustellen.
 
Der vom Anzeigeerstatter vorgetragene Sachverhalt erfüllt nicht den Tatbestand des unsportlichen Verhaltens.
 
Eine Verpflichtung, einen Zeugen vor dessen Benennung gegenüber dem Sportgericht um Erlaubnis zu fragen besteht nicht. Die Zeugenpflicht ist eine sich aus der mittelbaren Verbandszugehörigkeit ergebende Verpflichtung. Sie dient der Sachverhaltsaufklärung. Ein Erlaubnisvorbehalt für die Benennung eines Vereinsmitgliedes kann daher schon deshalb nicht bestehen, weil das Vereinsmitglied bereits verbandsrechtlich verpflichtet ist, als Zeuge auszusagen. Die Benennung dient somit nur dazu, dem Sportgericht eine möglichst umfassende Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen.
 
Der Ausspruch die Zugehörigkeit zu einem Verein sei für die weitere Karriere hinderlich stellt eine persönliche Einschätzung dar, die durch die Meinungsfreiheit geschützt ist. Der Verein wirft dem Betroffenen nicht vor, über den Verein konkrete falsche Tatsachen verbreitet zu haben. Die Äußerung einer Meinung über die Karriereaussichten eines SR-Kollegen ist demnach nicht strafbar.
 
Soweit der Anzeigerstatter der Betroffenen vorwirft, alleine durch seine physische Anwesenheit in einem Sportgerichtsverfahren einen Zeugen zu einer Falschaussage verleitet zu haben, kann auch dies kein unsportliches Verhalten erfüllen. Erst recht kann dies kein Verleiten zu einer Falschaussage darstellen. Der Betroffene kann der Sportgerichtsverhandlung nicht deshalb fernbleiben, weil ein Zeuge in seiner Anwesenheit sich nicht unbefangen fühlt.
 
4. Das Verfahren war daher mit der Kostenfolge der §§ 32, 33 RVO einzustellen
 
 
Protokoll Nr.:  16  vom 17.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Frey 
Fall: 36
 
Verfahren gegen Gruppenlehrwart K. L. 
 
Urteil: 
 I. GLW K. L. wird gemäß § 82 RVO wegen Verletzung der Prüfungspflicht mit einer Geldstrafe von €
    10,00 belegt.

II. GLW K. L. trägt die Kosten des Verfahrens, die auf € 15,00 festgesetzt werden. 
Gründe:
 
1. Der Betroffene war am 15.08.2007 amtierender Schiedsrichter beim Spiel der Kreisklasse FC H. gegen FC P. Er übersah bei der Passkontrolle, dass der sich mit Jugendpass ausweisende Spieler M. dem jüngeren A-Junioren-Jahrgang angehörte und somit für eine Herrenmannschaft nicht spielberechtigt war.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung  zuständig.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Stellungnahme des Betroffenen, der den Sachverhalt eingeräumte.
 
4. Der Betroffene hat gegen die Prüfungspflicht gemäß § 82 RVO verstoßen. Er musste den Spielerpass dahingehend prüfen, ob der Spieler dem älteren A-Junioren-Jahrgang angehörte und damit ohne weiteres Spielrecht für das Herrenspiel besaß. Nachdem dies nicht der Fall war, hätte der Betroffene den Verein darauf hinweisen müssen.
 
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er den Sachverhalt einräumte. Besondere Gründe, die zu Lasten des Betroffenen sprachen, waren nicht erkennbar. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint daher die Verhängung der Mindeststrafe als ausreichend und angemessen.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem KSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007).
 
 
Protokoll Nr.: 15   vom 11.11.2007
Besetzung: Beierlein, Frey, Höhne
Fall: 35
 
 
Beschluss:
 
Die Entscheidung des Verbands-Sportgerichtes vom 10.11.2007, Protokoll 14, Fall 33 wird durch das DFB-Bundesgericht für nachprüfbar erklärt. 
 
Gründe:
 
Das Verbands-Sportgericht hat in dieser Sache letztinstanzlich entschieden. Die Entscheidung betrifft die Spielberechtigung in der Bayernliga gemäß § 44 a Abs. 13 SpO. Damit ist gemäß § 44 a Abs. 14 SpO die Entscheidung durch das DFB-Bundesgericht nachprüfbar zu erklären.
 
 
Protokoll Nr.:  15   vom 11.11.2007      
Besetzung:  Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall:  34 
 
Verfahren gegen SV M., Vereinsmitglied L. und Vereinsmitglied M.  
 
Urteil :
   I.  Die 1. Herrenmannschaft des SV M. wird in der Spielzeit 2008/2009 in die Kreisliga versetzt, sollte sie
     zum Ende der Spielzeit 2007/2008 aufgrund der Platzierung oder aufgrund der Ergebnisse einer
     Relegationsrunde einen Abstiegsplatz in der Bezirksliga einnehmen, wird sie in die Kreisklasse
     versetzt.
 
II.  Vereinsmitglied L. wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird auf Dauer
     das Recht aberkannt, einem Mitgliedsverein des BFV abzugehören.
 
III.  Vereinsmitglied M. für den Zeitraum von sechs Monaten ab der Erteilung eines Spielrechts für jeden
     Spielverkehr gesperrt.
 
IV.  Die Kosten des Verfahrens tragen der SV M. zur Hälfte, die Vereinsmitglieder L. und M. jeweils zu
      einem Viertel unter Mithaftung ihres Vereins SV M..   
Gründe:

1. Der SV M. spielte in der Saison 2006/2007 in der Kreisliga S.. Er beendete die Saison als Meister und stieg in die Bezirksliga auf. Der Verein setzte in den nachfolgend genannten Spielen der Kreisliga folgende Spieler ein, die kein Spielrecht für den Bereich des BFV hatten:
SV M. - TSV S.: M. I. (MI) und F. J. (FJ)
SV M. - SV H.: MI
FC K. - SV M.: MI
SV M. - FC G.: MI
TSV H. - SV M.: MI, F. D. (FD)
SV M. - TSV N.: MI, FJ
TSV B. - SV M.: MI, FJ
SV M. - SC K.: MI, FJ
SV M.  - FC Z.: MI FJ
TSV S. - SV M.: MI, FJ
SV M. - SV M.: MI, FJ
FC S. - SV M.: MI, FJ
SV M. - FC T.: MI, FJ
SV H. - SV M.: MI, FJ
SV M. - FC K.: MI, FJ
FC G. - SV M.: MI, FJ
SV M. - TSV H.: MI, FJ
SV M. - TSV B.: FJ
 
Alle genannten Spiele der Kreisliga S. wurden vom SV M. entweder gewonnen oder zumindest unentschieden gespielt.
 
Für die bei den Spielen eingesetzten Spieler M., F. und F. wurde jeweils vom 1. Vorsitzenden des Vereins, dem Betroffenen L. ein Antrag auf Erstausstellung eines Spielerpasses beim BFV gestellt, und zwar für den Spieler M. am 09.08.2005, für den Spieler F. am 12.01.2006 und für den Spieler F. am 08.09.2006. Zusätzlich wurde jeweils auf der Rückseite der Antragsformulare für F. und M. die Erklärung angekreuzt, dass die Spieler zuvor noch keinem Mitgliedsverband der FIFA angehört hatten.
 
Diese Erklärungen waren falsch. Tatsächlich waren die drei Spieler zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Bayerischen Fußball-Verband jeweils beim Polnischen Fußballverband als Spieler registriert. Der Betroffene M. hatte Spielrecht für MKS K., der Spieler F. Spielrecht für L. und der Spieler F. für  S..
 
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 1 lit. a) RVO.
 
3.  Der Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 28.09.07 und 14.10.07, den eingeholten Stellungnahmen des Polnischen Fußballverbandes und der Aussagen der Betroffenen, soweit ihnen gefolgt werden konnte.
 
Im Einzelnen ergibt sich folgendes:
 
Aufgrund der beiden Stellungnahmen des Polnischen Fußballverbandes vom 21.08.2007 und 05.10.2007 steht fest, dass die drei oben genannten Spieler zum Zeitpunkt der Ausstellung der Passanträge jeweils für Vereine des Polnischen Fußballverbandes Spielrecht besaßen. Dies wurde vom Betroffenen M. auch eingeräumt.
 
Der Betroffene L. wiederum bestätigte in seiner Aussage, dass er die Passanträge jeweils unterschrieben habe. Er räumte auch ein, gewusst zu haben, dass die Spieler zuvor in Polen gespielt hatten. Dieses Ergebnis wurde auch durch die verlesene Aussage des damaligen Trainers des SV M., Herrn O. bestätigt, der erklärt hatte, dass die beiden Spieler F. vom Vorstand geholt wurden, um die Mannschaft zu verstärken. Soweit der Betroffene L. angab, den Begriff der Erstausstellung missverstanden zu haben und diesen als "Erstausstellung im Bereich des BFV" interpretiert haben will, konnte ihm das VSG nicht folgen, weil die ebenfalls von ihm abgegebenen Erklärungen, der jeweilige Passbewerber habe noch nie bei einem Verein eines FIFA-Mitgliedsverbandes gespielt, vom Wortlaut und Sinn her eindeutig war. Der Betroffene L. hat gegenüber dem BFV seine falsche Erklärung nie richtig gestellt und damit auch verhindert, dass eine gezielte Nachfrage über eine Freigabe beim Polnischen Verband gemacht werden konnte.
 
 Der Einsatz der Spieler in den zitierten Spielen ergab sich aus den Spielberichten. Die Betroffenen haben die Richtigkeit der in der mündlichen Verhandlung verlesenen Liste der betroffenen Spieler und der Spiele, in denen diese eingesetzt wurden, nicht bestritten.
 
4. Es steht damit fest, dass der Verein SV M. den Aufstieg in die Bezirksliga erschlichen hat.
 
Ein Erschleichen eines Aufstiegs im Sinne von § 76 Abs. 1 SpO liegt dann vor, wenn sich ein Verein durch unlautere Mittel einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Vereinen verschafft, die mit ihm um den Aufstieg konkurrieren und dieser Wettbewerbsvorteil schließlich dazu führt, dass der Verein den Aufstieg in eine höhere Spielklasse erreicht.
 
Dies war hier der Fall. Der Einsatz der Spieler, für die durch falsche Angaben im Passantragsformular teilweise außerhalb der Wechselperiode und unter Missachtung der Wechselbestimmungen der FIFA das Spielrecht erworben wurde, stellt einen solchen Wettbewerbsvorteil dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verein die ersten vier Spiele verloren hatte, während er nach dem Einsatz der beiden Spieler F. nachfolgend nahezu alle Spiele erfolgreich gestalten konnte. Die beiden Spieler F. wurden von allen Zeugen als herausragende Spieler bezeichnet, die wesentlich den Erfolg des Vereins begründeten. Der Spieler M. wiederum war derjenige, der sich mit diesen Spielern in polnischer Sprache unterhalten konnte, er nahm auf dem Platz die Dolmetscherfunktion wahr. Auch sein unzulässiger Einsatz trug daher wesentlich zum Gelingen bei. Den Vereinsverantwortlichen musste spätestens seit November 2006 klar sein, dass die Spielberechtigung für die Spieler unrechtmäßig erteilt worden war. Die Hinweise durch die anderen Vereine verdichteten sich spätestens im November derart, dass sich der Verein SV M. wiederum veranlasst sah, in mindestens einem Schreiben Ehrenamtsträgern anderer Vereine die Einleitung von Maßnahmen anzudrohen, sollten diese ihre Anschuldigungen nicht unterlassen. Dass innerhalb des Vereins das Problem spätestens zur Jahreswende 2006/2007 bekannt war, ergab auch die Einvernahme der Zeugen K. und H. die jeweils ohne Belastungseifer und sachlich nachvollziehbare Angaben machten. Insbesondere der Zeuge K. berichtete von einem Gespräch mit dem Spieler des SV M., M., in dem er diesen auf den Sachverhalt hinwies. Dabei bestätigte der Spieler M. ihm gegenüber, dass ihm - wie den Verantwortlichen des Vereins - das Problem bekannt sei. Gleichwohl sahen sich die Verantwortlichen nicht veranlasst, ihre falschen Angaben in Bezug auf die vorherige Mitgliedschaft der Spieler in Vereinen des Polnischen Fußballverbandes richtig zu stellen und damit dem Polnischen Fußballverband eine gezielte Nachfrage bei den betreffenden Vereinen zu ermöglichen. Damit aber verhinderten sie auch, dass das internationale Vereinswechselverfahren in Gang gesetzt worden wäre, das zur Einhaltung von Wechselfristen geführt hätte.
Die vom Bayerischen Fußball-Verband für den Spieler M. mit Wirkung ab dem 21.09.2005, für den Spieler F. ab dem 01.04.2006 und dem Spieler F. ab dem 15.09.2006 erteilten Spielrechte sind gemäß § 43 Abs. 9 SpO ungültig. Diese Rechtsfolge ist zwingend, wenn, wie oben dargestellt, unrichtige Angaben für die Erteilung ursächlich waren. Ein Spielrecht ist auch nachträglich nicht entstanden. Es ist zwar zutreffend, dass der Polnische Fußballverband nach Aufforderung durch den DFB zunächst geschwiegen hat und dadurch, wie im Schreiben des DFB vom 31.5.2007 auch bestätigt, bei einem internationalen Vereinswechsel grundsätzlich zunächst ein vorläufiges und später ein endgültiges Spielrecht entstehen kann. Dies gilt aber nur dann, wenn die Angaben im Passantrag richtig gemacht sind. Wird ein internationaler Vereinswechsel entsprechend dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern vom 18.12.2004 beantragt und der letzte Verein zutreffend angegeben, hat der abgebende Verband die Möglichkeit, die für den Vereinswechsel notwendigen Gegebenheiten zu prüfen. Für diesen Fall sieht Artikel 3 des Anhanges 3 des genannten FIFA-Reglements vor, dass das Schweigen des abgebenden Verbandes den aufnehmenden Verband berechtigt, ein Spielrecht zu erteilen. Ist jedoch, wie hier, eine Erstausstellung beantragt, besteht für den abgebenden Verband nahezu keine effektive Möglichkeit, die Freigabe zu prüfen. Mangels der Angabe des alten Vereins kann keine konkrete Zuordnung vorgenommen werden. Das Schweigen des Polnischen Verbandes konnte daher die Freigabewirkung nicht auslösen. Ebenso wenig konnte die durch den MKS K. ausgestellte Bestätigung, dass M. sich ordnungsgemäß abgemeldet habe, ein Spielrecht für ihn begründen. Das Spielrecht von M. sowie die Spielrechte der beiden Spieler F. basierten demgemäß nach wie vor auf den oben dargestellten fehlerhaften Angaben und sind ungültig.
Die Vereinsverantwortlichen haben damit zunächst durch falsche Angaben die Erteilung des Spielrechts erschlichen und anschließend diesen Irrtum der BFV-Pass-Stelle aufrecht erhalten, indem zu keiner Zeit darauf hingewiesen wurde, dass falsche Angaben gemacht worden waren.
 
5. Der Entscheidung steht nicht die Rechtskraft der Entscheidung des VSG vom 11.07.2007, Protokoll: 28, Fall 69 entgegen. In dem dortigen Verfahren wurde über die Wertung einzelner Spiele entschieden. Grundlage dieser Entscheidung war die Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung. Zudem war durch die Zeitschranke des § 40 Abs. 5 SpO nur eine beschränkte Anzahl von Spielen zu prüfen. Die Anzeige bezog sich ausschließlich auf die Einsätze des Spielers F.. Entscheidender Gesichtspunkt ist jedoch die Tatsache, dass das vorliegende Verfahren schon von der zeitlichen Abfolge nicht durch die Rechtskraft des vorhergehenden Verfahrens beschränkt sein kann. Unabhängig von der Frage, ob in einem Verbandsverfahren der Rechtsgedanke des Strafklageverbrauchs überhaupt zum Tragen kommt, setzt dieser stets voraus, dass das Gericht in dem Verfahren, von dem die Rechtskraftwirkung ausgehen soll, überhaupt in der Lage war, die vorgeworfene Tat auch unter den Gesichtspunkten zu prüfen, die Gegenstand des späteren Verfahrens sind. So ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit anerkannt, dass die Rechtskraftwirkung eines Strafurteils gegen einen Beamten eine spätere disziplinarrechtliche Würdigung durch die Verwaltungsgerichte nicht ausschließt, weil das Strafgericht zur Verhängung von dienstrechtlichen Disziplinarmaßnahmen gegen den Beamten nicht befugt ist. Vergleichbar liegt der Fall hier. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Frage, ob der Aufstieg erschlichen wurde. Über diese Frage kann zeitlich erst nach dem Abschluss der Saison entschieden werden. Erst dann steht fest, dass ein Verein aufgestiegen ist. Die Frage des unzulässigen Einsatzes einzelner Spieler in einem Spiel und die verbandsrechtlichen Folgen hieraus sind jedoch wegen § 45 Abs. 2 der Satzung des BFV gerade während des Laufes der Saison zu treffen, an deren Ende ein Verein möglicherweise aufsteigt. Nach dem Ende der Saison kann wegen der zitierten Satzungsvorschrift nur in engen Ausnahmefällen noch eine Entscheidung mit Rückwirkung auf die abgeschlossene Saison getroffen werden. Damit steht fest, dass die Frage des Erschleichens des Aufstiegs in dem Verfahren, das Grundlage des Revisionsurteils vom 11.07.2007 war, nicht geprüft wurde und geprüft werden konnte. Die darin enthaltenen Feststellungen zum Spielrecht des F. hindern das VSG ebenfalls nicht daran, eine neue Bewertung dieser Frage vorzunehmen. Eine Rechtskraftwirkung kann sich nur auf den Gegenstand des Verfahrens beziehen, über den entschieden wird. Damit könnte nur hinsichtlich der im damaligen Verfahren geprüften Spiele ein Verfahrenshindernis bestehen. Eine allgemeine Statusbestimmung der Spielberechtigung eines Spielers findet jedoch im Rahmen einer Anzeige wegen § 40 SpO nicht statt. Selbst wenn dem so wäre, würde dies das VSG nicht daran hindern, in einem späteren Verfahren mit anderer Zielrichtung aufgrund neuer Erkenntnisse eine andere Bewertung vorzunehmen. § 46 RVO sieht auch bei einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor, wenn neue Beweismittel vorgebracht werden, die zu einer wesentlich anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Urteilsfällung dem erkennenden Gericht bereits bekannt gewesen wären. Auch dies ist hier der Fall. Die zwischenzeitlich vorliegenden detaillierten Auskünfte des Polnischen Fußballverbandes geben ein völlig anderes Tatsachenbild wieder, das zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht bekannt war. Wenn aber sogar die Rechtskraft des durch die Revision abgeschlossenen Verfahrens infolge der neuen Tatsachen hätte durchgebrochen werden können, ist dies erst recht bei einem Verfahren zulässig, das eine andere Zielrichtung besitzt, als das durch die Revision abgeschlossene Verfahren. Auf die übrigen Voraussetzungen des § 46 RVO kann es vorliegend schon deshalb nicht ankommen, weil sie Folge des Gebotes sind, während des Laufes einer Saison möglichst schnell Klarheit über die sportrechtliche Würdigung eines Sachverhalts zu erlangen, um den damit verbundenen Eingriff in den Wettbewerb so gering wie möglich zu halten. Dieses Beschleunigungsgebot kann aber in einem Verfahren, das erst nach dem Ende einer Saison begonnen werden kann, nicht die gleiche Bedeutung haben.
 
6. Der Betroffene L. hat in mindestens drei Fällen gegen § 89 Abs. 1 RVO verstoßen und damit die Voraussetzungen eines schweren Falls erfüllt.
 
Er hat durch die Abgabe der Erklärungen, die Passbewerber hätten noch nie bei einem Verein eines anderen FIFA-Verbandes gespielt in mindestens zwei Fällen eindeutig und bewusst falsche Angaben gegenüber der BFV-Pass-Stelle gemacht. Er hat diese falschen Angaben gegenüber dem BFV auch dann nicht richtig gestellt, als er von Vertretern anderer Vereine darauf hingewiesen wurde, dass der ernste Verdacht besteht, dass zumindest ein Spieler sogar gleichzeitig von seinem polnischen Spielrecht Gebrauch machte. Er hat vielmehr unter Aufrechterhaltung seiner Täuschungserklärung, sämtliche Spieler hätten erstmals bei einem FIFA-Verband ein Spielrecht beantragt, sich erneut folgerichtig falsche Auskünfte des BFV und des DFB eingeholt und sich in voller Kenntnis diese Umstandes darauf berufen, dass er diese ergänzenden Auskünfte erlangt hatte. Zwei dieser drei Spieler wurden dann nahezu während der gesamten Saison eingesetzt.
 
Bei einer solchen Vorgehensweise, die geradezu darauf hindeutet, dass hier planmäßig vorgegangen wurde, muss ein schwerer Fall im Sinne von § 89 Abs. 1 RVO angenommen werden. Dabei ist bei der Bewertung des schweren Falls im Sinne von § 89 Abs. 1 RVO auch die in § 89 Abs. 2 RVO zum Ausdruck gekommene Wertung des Satzungsgebers zu berücksichtigten, wonach die Herstellung oder der Gebrauch eines gefälschten Spielerpasses im Regelfall den Ausschluss zur Folge hat. Die unlautere Einwirkung auf den Status eines Spielers, der durch den Spielerpass dokumentiert wird, stellt daher erkennbar einen besonders schweren Verstoß gegen die Verbandsdisziplin dar, die im Interesse der redlichen Vereine des Verbandes massiv geahndet werden muss.
 
7. Der Betroffene M. war nach § 89 Abs.1 RVO zu verurteilen, wobei von einem schweren Fall nach Satz 2 der Norm auszugehen war.
Der Betroffene M. hat in Angelegenheiten der Spielberechtigung falsche Angaben gemacht. Im Passantrag auf Erteilung des Spielrechts für den SV Motzing vom 9.8.2005 wurde Erstausstellung beantragt, obwohl der Spieler, wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2007 auch zugestanden, seit 2004 in Polen ein Spielrecht für den MKS K. hatte. Dies stellt objektiv eine falsche Angabe dar, weil richtigerweise nicht eine Erstausstellung, sondern ein (internationaler) Vereinswechsel durchzuführen war. Darüber hinaus hat der Betroffene M. auf der Rückseite des Passantrages vom 9.8.2005 erklärt, dass er "bisher bei keinem Verein eines der FIFA angeschlossenen Verbandes gemeldet war oder gespielt habe" und er hat diese Erklärung - wie ebenfalls zugestanden - eigenhändig unterschrieben. Auch dies stellt eine objektiv falsche Angabe in Angelegenheiten der Spielberechtigung dar. Zur Überzeugung des Verbandssportgerichtes steht auch fest, dass der Betroffene M. diese fehlerhaften Angaben zu vertreten hat. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, er habe bei der Unterschriftsleistung nicht so recht verstanden, um was es gehe, kann nicht entlasten. Falls die durch einen Herrn W. vorgenommene Übersetzung, wie in der Verhandlung vorgetragen, tatsächlich unklar gewesen war, lag es in der Verantwortung des Betroffenen M., durch entsprechende Nachfragen eine eindeutige Übersetzung herbeizuführen. Mit der Unterschrift übernimmt der Unterzeichner die Verantwortung für die Richtigkeit der Erklärung (vgl hierzu auch Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 66.Auflage §126 Rn.3). Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner durch den aufnehmenden Verein oder durch andere Personen gezielt getäuscht worden wäre, hat die Verhandlung vom 28.9.2007 nicht ergeben.
Von einem schweren Fall des § 89 Abs.1 RVO muss ausgegangen werden, weil der Betroffene M. es über einen langen Zeitraum zusätzlich unterlassen hat, von sich aus seine falschen Erklärungen gegenüber dem Bayerischen Fußball-Verband zu berichtigen. Wie zur Überzeugung des Verbandssportgerichtes nach der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2007 feststeht, war dem Betroffenen M. von Anfang an klar, dass bei der Spielrechtserteilung nicht alles richtig gelaufen war, auch wenn ihm Statuten und Abläufe nicht dezidiert bekannt waren. Spätestens als Ende des Jahres 2006 innerhalb der gesamten Mannschaft des SV M. und damit auch beim Betroffenen M. erhebliche Zweifel an den erteilten Spielberechtigungen laut wurden, hätte der Betroffene M. verstärkt die Pflicht gehabt, gegenüber dem Bayerischen Fußball-Verband seine falsche Angabe zu berichtigen. Es musste ihm spätestens jetzt bewusst geworden sein, dass das weitere Verschweigen seiner falschen Angaben zu erheblichen Konsequenzen nicht nur für ihn selbst und seinen Verein, sondern auch für andere Vereine und letztlich den gesamten Spielbetrieb im Bezirk N. haben könnte. Dass er diese schwerwiegenden Folgen seiner falschen Angaben letztlich in Kauf genommen hat, gibt seinem Fehlverhalten besonderes Gewicht. 
 
8.Bei der Strafzumessung waren folgende Gesichtspunkte zu würdigen:
Der SV M. war entsprechend § 76 Abs. 1 RVO in eine niedrigere Spielklasse zu versetzen. Wobei das Verfahren durch § 56 RVO festgelegt wird. Demnach ist nach dem Ablauf der laufenden Saison der Verein in die nächstniedrigere Spielklasse einzureihen. Ergibt sich, dass der SV M. die Saison 2007/2008 auf einem Platz beendet, der direkt oder nach durchgeführter Relegation zum Abstieg führt, so ist er gemäß § 56 Abs. 2 RVO in der neuen Saison um zwei Klassen niedriger einzuteilen.
Ein besonders schwerer Fall des § 76 Abs. 2 RVO musste noch nicht angenommen werden, weil sich der Eingriff in den Wettbewerb alleine darauf beschränkte, die eigene Mannschaft unlauter erheblich zu verstärken, jedoch kein Einfluss auf andere Mannschaften oder sonstige Dritte genommen wurde, durch Spielmanipulationen den Wettbewerb zusätzlich zu beeinflussen
Der Betroffene L. hat einen schweren Fall des § 89 Abs. 1 RVO begangen. Die nachhaltige Vorgehensweise, insbesondere das Aufrechterhalten des Irrtums bei der Pass-Stelle sowie die Verwendung der dadurch erneut erlangten falschen Auskünfte, aber auch das völlige Ignorieren der Hinweise der anderen Vereine auf diesen unsportlichen Eingriff in den Wettbewerb stellt einen derart groben Verstoß gegen die Grundsätze der sportlichen Fairness dar, dass eine zeitliche Sperre nicht mehr als ausreichen erscheinen konnte. Auch unter Berücksichtigung des späten Teilgeständnisses des Betroffenen, der zugab, über das sportliche Vorleben der Spieler informiert zu sein, und seiner langen ehrenamtlichen Tätigkeit im Verein, was beides zugunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde, musste der endgültige Ausschluss aus dem Verband die Folge dieses Verhaltens sein.
Beim Betroffenen M. erschien nach Abwägung aller Umstände eine Sperrstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen. Dabei war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er geständig war und einräumte, ein Spielrecht in Polen zu besitzen. Ebenfalls zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass er offensichtlich sein privates Umfeld nach M. verlegt hat und deshalb den Anschluss zum Verein suchte, während bei den anderen Spielern sich der Eindruck aufdrängt, diese seien ausschließlich wegen der Spiele aus Polen angereist. Da eine Sperrstrafe erst ab bestehendem gültigem Spielrecht einsetzen kann, beginnt sie erst ab Erteilung eines gültigen Spielrechts für den Betroffenen M. zu laufen. 
 
 9.  Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO. Die Anteile der Betroffenen wurden entsprechend der Bedeutung für die Betroffenen bewertet.
 
 
Protokoll Nr.: 14 vom 10.11.2007
Besetzung: Beierlein, Frey, Höhne         
Fall: 32
  
Berufung SG F. gegen das Urteil des SG der Bayernliga vom 16.10.2007, Protokoll Nr. 17, Fall 305 
 
Urteil:
 
                                    I. Auf die Berufung der SG F. wird das Urteil des SG der Bayernliga vom 16.10. Protokoll 17,
                                      Fall 305 aufgehoben.
 
                                  II.  Das A-Junioren-Verbandsspiel SG F. gegen 1. FC G. am 7.10.07 wird dem Ausgang nach
                                      gewertet.
 
                                 III.  Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht
                                     erstattet. 
 
Gründe:
 
1. Im A-Junioren Bayernligaspiel zwischen der SG F. und dem FC G. am 07.10.2007 wirkte bei der SG F. der Spieler M. S. mit. In der Schiedsrichtermeldung vom selben Tag teilte der amtierende Schiedsrichter mit, dass sich aus dem vorgelegten Spielerpass erst ein Spielrecht für Verbandsspiele ab dem 20.11.2007 ergibt. Das SG der Bayernliga leitete daraufhin gegen die SG F. ein Sportgerichtsverfahren nach § 77 RVO ein.
 
Die SG F. nahm mit Schreiben vom 15.10.2007 hierzu Stellung. Auf den Inhalt des Schreibens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen.
 
2. Mit Urteil vom 16.10.2007 hat das SG der Bayernliga die SG F. gem. § 77 I RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe von € 100,00 belegt. Das SG der Bayernliga hat darüber hinaus das Spiel mit X:0 für SG  F. als verloren und mit X:0 für den Gegner als gewonnen gewertet. Darüber hinaus wurde der Verantwortliche der SG F., Herr S. gem. § 77 II RVO mit einer Geldstrafe von € 50,00 belegt, die Kosten des Verfahrens wurden ebenfalls der SG Quelle Fürth auferlegt.

3.  Mit Schreiben vom 21.10.2007 hat die SG F. gegen dieses Urteil Berufung eingelegt im Ergebnis darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine Spielberechtigung vorgelegen habe und ein Verschulden der SG F. nicht zu erkennen sei. Auf die Begründung kann, ebenfalls um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden.
 
4. Die Berufung ist form und fristgerecht eingelegt, somit zulässig und erwies sich auch in der Sache als begründet.
 
a) Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gem. § 20 I lit. d RVO.
 
b) Das SG der Bayernliga hat in seinen Urteilsgründen bereits festgestellt, dies aufgrund entsprechender Erkundigungen bei der Passstelle des BV, dass bei der Ausstellung des Spielerpasses des Spieler S. am 12.07.2007 tatsächlich ein Systemfehler vorgelegen hat, als das Spielrecht auch für Verbandsspiele ab diesem Datum hätte erteilt werden müssen. Das Verbands-Sportgericht hat im Rahmen des Berufungsverfahrens nochmals umfassende Erkundigungen und Nachforschungen bei der Passstelle durchgeführt und es wurde von dort im Ergebnis nochmals bestätigt, dass der Fehler der zur falschen Passausstellung führte, einzig und allein bei der Passstelle des BFV lag.
 
Letztendlich lag auf Seiten des BFV ein Systemfehler in Form eines Schreibversehens vor, weshalb dem Grunde nach bereits ab diesem Datum ein Spielrecht für den Spieler gegeben war.
 
Da das Verbands-Sportgericht letztendlich aufgrund dieser Nachforschungen zum Ergebnis gekommen ist, dass ein Verschulden der SG F. nicht vorliegt, zum Spielzeitpunkt somit ein Spielrecht zugunsten des Spielers vorlag, war auf die Berufung der SG F. das Urteil der ersten Instanz aufzuheben, das Verfahren einzustellen, die Kosten dem BFV aufzuerlegen.
 
 
Protokoll Nr.: 14 vom 10.11.2007 
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Schmidt
Fall: 31
 
Verfahren gegen den GSA-Beisitzer M. 
 
Urteil:  
 I. Der GSA -Beisitzer M. wird gemäß § 83 Abs. 1 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von 10,00 € belegt.
 
II. Die Kosten des Verfahren in Höhe von 40,00 € trägt der Betroffene GSA-Beisitzer M. unter Mithaftung
   seines Vereins FC L. 
Gründe:
 
1. Der Spielbericht vom B-Juniorinnen-Spiel der Bayernliga SpVgg H. gegen RSV D. am 30.9.2007 war durch SR M. H. erst am 5.10. an einen unzuständigen Spielleiter gesendet worden, der ihn dann an die zuständige Spielleiterin weitergab. Diese verspätete Einsendung wurde von der Spielleiterin am 9.10. beim Sportgericht der Bayernliga zur Anzeige gebracht, dass am 23.10. das Verfahren an das Verbandssportgericht weiterleitete.
 
2. Das Verbandssportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 b RVO, weil SR H. Beisitzer der SR-Gruppe F. und damit Funktionär im Sinne der Bestimmung ist.
 
3. Der Tatbestand des § 83 Abs.1 RVO ist unstreitig erfüllt. SR H. hat in seiner Stellungnahme vom 14.10.2007 zugestanden, den Spielbericht verspätet und auch an den unzuständigen Spielleiter gesendet zu haben. Auch das Verschulden liegt vor, die in der Stellungnahme angeführten Fakten können weitgehend, aber nicht vollständig entlasten. In der Rechtsfolge sieht § 83 Abs.1 RVO zwingend eine Geldstrafe vor, die in Anbetracht der geringen Schuld des Betroffenen an der untersten Grenze festzulegen war.
 
Kosten:
 
 §§ 33 Abs.1,3 RVO iVm § 11 I Nr.13 c FO. 
 
 
 
Protokoll Nr.:  14 vom 10.11.2007
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Höhne         
Fall: 30
 
Revision des FV W. gegen das Urteil des BSG Mittelfranken vom 16.10.2007, Protokoll Nr. 11 Fall 128
 
 
Urteil:
 
                                    I. Die Revision des FV W. wird verworfen.
 
                                  II.  Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Revisionsgebühr in Höhe von
                                       150,00 € trägt der FV W. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.  
 
Gründe:
 
1. Am 17.07.2007 beantragte der FV W. (Revisionsführer) bei der Passstelle des Bayerischen Fußball-Verbandes aufgrund Vereinswechsels die Neuausstellung eines Spielerpasses. Beigefügt war diesem Antrag eine Austritts-/ Abmelde-Bestätigung des abgebenden Vereins vom 04.07.07. Obwohl der alte Spielerpass nicht vorgelegt wurde und der abgebende Verein keine Erklärung bzgl. Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zum Wechsel abgegeben hatte, erteilte die Passstelle am 17.07.2007 einen neuen Spielerpass, auf dem die Spielberechtigung für Verbandsspiele ab 01.01.2008 ausgewiesen war. Der Revisionsführer setzte den Spieler ohne jegliche Beanstandung durch Schiedsrichter oder Dritte zunächst am 05.08.2007 und am 12.08.2007 bei Verbandsspielen ein. Obwohl der Schiedsrichter den Verantwortlichen des Revisionsführers jeweils vor Spielbeginn auf die im Spielerpass vermerkte Spielberechtigung (erst ab 01.01.2008) ausdrücklich hingewiesen hatte, wurde der Spieler bei zwei Verbandsspielen am 15.08.07 sowie am 19.08.2007 erneut eingesetzt. Während die Revisionsführerin die Spiele am 05.08.07, 12.08.07 und 15.08.07 jeweils verloren hatte, wurde das Spiel am 19.08.07 gewonnen.
 
2. Mit Urteilen des KSG Neumarkt / Jura vom 07.09.2007 wurde der Revisionsführer mit einem Gesamtpunktabzug von 6 Punkten und einer Gesamtgeldstrafe von 300,00 Euro belegt. Darüber hinaus wurde gegen den Verantwortlichen des Revisionsführers ein Funktionärsverbot von 4 Monaten ausgesprochen und das vom Revisionsführer gewonnene Spiel vom 19.08.07 mit X:0 als verloren gewertet.
Die vom Revisionsführer hiergegen eingelegte Berufung wurde vom BSG Mittelfranken mit Urteil vom 16.10.07 als unbegründet zurückgewiesen.
 
3. Mit Schreiben vom 22.10.07, eingegangen beim Verbands-Sportgericht am 25.10.07, legte der Revisionsführer gegen das Urteil des BSG Revision ein. Das Revisionsschreiben enthielt zwar eine "chronologische Stellungnahme", die Benennung einer verletzten Norm sowie die Darlegung, wodurch diese Norm verletzt wurde, unterblieb jedoch.
 
4. Das Verbands-Sportgericht ist für die Entscheidung über die Revision zuständig (§ 20 Abs.1 lit. f RVO).
 
5. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision eröffnet nur eine begrenzte Prüfungsmöglichkeit. Das Urteil kann nur auf Rechtsfehler, d.h. die Verletzung von Satzungs- und Ordnungsbestimmungen, überprüft werden (§ 45 Abs.1 RVO). Der Revisionsführer hat hierbei eine Pflicht zur Konkretisierung, d.h. er muss ausdrücklich die verletzte Vorschrift bezeichnen und darlegen, wodurch die Bestimmung verletzt wurde (§ 45 Abs. 2 RVO).
Der Revisionsführer hat weder eine konkrete Norm genannt, die verletzt wurde, noch dargelegt, wodurch diese Norm verletzt wurde. In seinem Revisionsantrag hat er lediglich auf ein Mitverschulden der Passstelle verwiesen. Der Revisionsantrag genügt somit nicht den formalen Anforderungen des § 45 Abs. 2 RVO und war daher kostenpflichtig zu verwerfen.
 
6. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Revision auch aus materiellen Gründen der Erfolg versagt geblieben wäre.
Gem. § 43 Abs.6 SpO kann der Nachweis des Spielrechts nur mit einem Spielerpass oder mit einer vom Verband ausgestellten Spielrechtsbestätigung geführt werden, d.h. die Spielordnung stellt somit im Interesse der Praktikabilität und der reibungslosen Abwicklung des Spielbetriebes  ausschließlich auf die formelle Spielberechtigung, ausgewiesen durch den Spielerpass ab. Es liegt somit im Verantwortungsbereich des Spielers und seines Vereins, rechtzeitig sämtliche Unterlagen vorzulegen und den Spielerpass auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Im Pass wurde die Spielberechtigung (aus Sicht der Passstelle zu Recht, da aufgrund der Stellungnahme des abgebenden Vereins von einem Wechsel in der Wechselperiode II auszugehen war) für den 01.01.2008 ausgewiesen, der Spieler war somit formal nicht spielberechtigt mit den zwingenden Rechtsfolgen des § 70 Abs. 1 und 2 RVO. Aufgrund des wiederholten Einsatzes des Spielers, in zwei Fällen trotz positiver Kenntnis von der fehlenden formellen Spielberechtigung war ein leichter Fall gem. § 70 Abs. 1 und 2 RVO nicht anzunehmen. Die Urteile des KSG und des BSG hielten somit auch materieller Überprüfung stand, da Ermessensfehler im Rahmen der Strafzumessung nicht erkennbar sind.
 
7.  Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  14  vom 10.11.2007
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Schmidt      
Fall: 29
 
Berufung des T. SV M. gegen das Urteil des BSG Oberbayern vom 02.10.2007, Protokoll Nr. 14 Fall 93 
 
 
Urteil:
 
                                    I. Die Berufung des SV M. wird als unbegründet verworfen.
 
                                  II.  Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von
                                      100,00 trägt der SV M. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.  
 
 
Gründe:
 
1. Der Spieler E. M., FC A. M., wurde im letzten Verbandsspiel der Saison 2006/2007 am 03.06.2007 mit ROT vom Platz gestellt. Mit Urteil vom 13.06.07 sperrte das zuständige KSG den Spieler für drei Verbandsspiele der Kreisliga-Mannschaft des FC A. M., im Falle des Vereinswechsels gilt die Sperre nach Ziffer II des Urteils ebenfalls bis zum Ablauf der nächsten drei Verbandsspiele des FC A. M. (KSG München I Prot.51 Fall 492). Nach dem Vereinswechsel des Spielers E. M.l zum T. SV M. wurde er unter anderem in den Spielen des T. SV M. gegen den SV W. am 05.08.2007 (1:0 für T. SV), gegen den FC T. am 19.08.2007 (1:1) und gegen  den TSV G. am 29.08.2007 (3:1 für T. SV) eingesetzt. Das nach Ziffer II des KSG-Urteils für den Ablauf der Sperrstrafe maßgebliche Spiel des FC A. M. fand am 16.09.2007 statt.  Auf Anzeige des SV W., des 1. FC T. und des TSV G. verurteilte das BSG Oberbayern den T. SV M. gemäß § 77 Abs.1 RVO zu einem Punkteabzug von vier Punkten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 400 Euro; die Spiele gegen den SV W., den 1. FC T. und gegen den TSV G. wurden jeweils für den SV M. mit X:0 als verloren und für den Gegner als gewonnen gewertet; der Vereinsverantwortliche wurde gemäß § 77 Abs.2 RVO mit einer Geldstrafe von 150 Euro belegt (Urteil des BSG Oberbayern vom 02.10.2007, Prot.14, Fall 93). Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des T. SV M.
 
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, § 44 Abs.3 RVO; die anwaltschaftliche Vertretung des Berufungsführers ist ordnungsgemäß. Das Verbandssportgericht ist zuständig gem. § 20 Abs.1 Lit. d RVO.
 
3. Die Berufung ist nicht begründet.
 
a. Der objektive Tatbestand des § 77 RVO ist bezüglich der drei angegriffenen Spiele erfüllt. Laut Ziffer II des Urteils des KSG München I lief die Sperre zweifelsfrei bis zum Ablauf des dritten Verbandsspiels des FC A. M., das unstreitig erst am 16.9.2007 stattgefunden hat. Dem Berufungsführer ist zwar zuzustimmen, soweit er vorträgt, dass bedingt durch den Vereinswechsel und den späten Saisonstart des FC A. die Sperrstrafe sich über einen Zeitraum erstreckte, der im Ersturteil so nicht beabsichtigt war. Dies ändert aber nichts an der Rechtskraft dieses Urteils. Der T. SV M. hätte, wie bereits in den Urteilsgründen der Erstinstanz festgestellt, die Möglichkeit gehabt, über ein Wiederaufnahmeverfahren oder auch über den Gnadenweg eine Abänderung des Urteils herbeizuführen. Dies ist nicht geschehen. Damit hatte das Urteil weiter Bestand. Soweit der Berufungsführer auf eine anderweitige Auslegung des Urteils abstellt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Urteilsausspruch in Ziffer II ist eindeutig und somit einer Auslegung nicht zugänglich. Auch fehlt es dem Ersturteil nicht, wie in der Berufung vorgetragen, an der erforderlichen Bestimmtheit. Gerade weil der Strafausspruch in der Ziffer II eindeutig ist und eine andere Auslegung nicht zulässt, war die Dauer der Sperre auch für den Spieler zweifelsfrei erkennbar.
 
b. Der T. SV M. hat den unzulässigen Einsatz in allen drei Fällen auch zu vertreten, § 62 RVO. Wie bereits durch das Erstgericht zutreffend festgestellt, liegt es in der Verantwortlichkeit des aufnehmenden Vereins, sich über eventuelle Sperrstrafen des Spielers Kenntnis zu verschaffen. Es ist dem Verein zuzumuten, z. B. durch Nachfrage beim abgebenden Verein, beim Spieler selbst oder durch Aufruf des vollständigen Urteils im Internet (über Vereinslogin möglich) sich die notwendigen Informationen zu verschaffen. Unterlässt er dies, verletzt er zumutbare Sorgfaltspflichten, handelt damit fahrlässig nach § 62 Abs. 4 RVO und folglich auch schuldhaft nach § 62 Abs. 2 RVO. Wie vom T. SV M. selber vorgetragen, war die Sperre durch das KSG nach dem Spiel gegen den SV T. dem Verein sogar positiv bekannt geworden. Damit hätte den T. SV M. vermehrt die Pflicht getroffen, sich sorgfältig über die Sperrstrafe und deren Dauer zu informieren. Entgegen dieser Pflicht hat der T. SV M. den Spieler in den weiteren Begegnungen gegen den 1. FC T. und gegen den TSV G. eingesetzt. Es kann nicht entlasten, dass der Spieler in zwei dazwischen liegenden Verbandsspielen des T. SV M. nicht eingesetzt wurde, denn der Ablauf der Sperre war nach eindeutigem Inhalt des Strafausspruches in Ziffer II an die Spiele des FC A. geknüpft. Dies war für den T. SV M. erkennbar; es ist ihm vorzuwerfen, dass er sich mit der eigenwilligen und unzulässigen Auslegung zufrieden gab, die Sperre könne durch Verbandsspiele des neuen Vereins zum Ablauf gebracht werden.
 
c. Auch im Strafmaß ist die Entscheidung des Bezirkssportgerichts nicht zu beanstanden. § 77 Abs.1 RVO sieht für den Normalfall des unzulässigen Einsatzes Punkteabzug von mindestens drei Punkten vor sowie eine Geldstrafe nicht unter 50 Euro. Von einem leichten Fall im Sinne des § 77 Abs. 2 RVO, der anstelle des Punktabzugs eine weitere Geldstrafe zulässt, kann hier nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht insbesondere die Zahl der Spiele, in denen der unberechtigte Einsatz erfolgte, aber auch der erhebliche Eingriff in den Wettbewerb der Bezirksliga. Der Abzug von vier Punkten liegt am unteren Ende des möglichen Strafmaßes. Die Gesamtgeldstrafe von 400 Euro gegen den Verein sowie die persönliche Geldstrafe gegen den Verantwortlichen sind im Hinblick auf die Spielklasse zur Überzeugung des Verbandssportgerichtes durchaus tat- und schuldangemessen. Die vorgenommenen Spielwertungen sind entgegen der Darstellung in der Berufungsschrift keine Strafe, die dem Punkteabzug gleichgestellt werden könnte. Es handelt sich insoweit um eine zwingend vorzunehmende Nebenfolge der Tat, die vom Verschulden nicht abhängig ist (vgl.  § 61 RVO).
 
4. Der Berufungsführer hat die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 32, 33 RVO zu tragen.
 

Protokoll: 13   vom 05.11.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 28
  
Anzeige des SV M.
 
 
Beschluss: 
Das Verbands-Sportgericht erklärt sich für das Verfahren gegen die Spieler T. F., M. H., J. S., T. H., M. K., J. Z., J. P., T. K., J. S., V. H., L. U., M. W., M. B., E. K. und D. C. aufgrund der Anzeige des SV M., vertreten durch Rechtsanwalt S. vom 14.10.07 und vom 30.10.2007 gemäß § 20 Abs. 3 RVO zuständig.
 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 14.10.2007 und vom 30.10.2007 hat der SV M., vertreten durch Rechtsanwalt S., Anzeige gegen die Spieler T. F., M. H., J. S., T. H., M. K., J. Z., J. P., T. K., J. S., V. H., L. U., M. W., M. B., E. K. und D. C. erstattet, mit der Behauptung diese Spieler würden gleichzeitig Spielrecht für den BFV und für einen anderen FIFA-Verband besitzen. Im Hinblick auf die Vielzahl der genannten Spieler und die dadurch ausgelöste Bedeutung für den Spielbetrieb in der Region sowie der besonderen Ermittlungsmöglichkeiten des VSG ist aus ökonomischen Gründen eine Entscheidung durch das VSG veranlasst.


Protokoll: 12   vom 26.10.2007
Besetzung: Schreckenbauer, Schmidt, Beierlein
Fall: 27
 
Berufung des TSV N. gegen das Urteil des BSG Schwaben vom 16.10.2007, Protokoll 11, Fall 67, veröffentlicht im Internet am 16.10.2007
 
Urteil: 
   I. Auf die Berufung des TSV N. wird das Urteil des BSG Schwaben mit der Maßgabe aufgehoben, dass
      der Spieler K. vom TSV N. gemäß § 66 I RVO wegen rohen Spiels für vier Verbandsspiele (§ 51 V
      RVO) der Bezirksligamannschaft des Vereins TSV N. gesperrt wird.
 
  II. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele (§ 2 II SpO) seines jeweiligen Vereins
      bis zum Ablauf von vier Verbandsspielen der Bezirksligamannschaft des Vereins TSV N..
 
III.  Darüber hinaus wird der Spieler K. S. für alle anderen Spiele mit einschl. 31.10.2007 gesperrt.
 
IV. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 sowie die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von
     € 50,00 trägt der Spieler K. unter Mithaftung des TSV N. gemäß §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 FO. 
Gründe:

1. Mit Urteil des BSG Schwaben vom 16.10.2007 wurde der Spieler K. für 5 Verbandspiele der Bezirksligamannschaft des TSV N. wegen rohen Spiels gesperrt.
 
Gegen das Urteil legte der TSV N. Berufung ein mit der Begründung, dass aufgrund des Tathergangs die Sperre des Spielers K. deutlich reduziert werden muss.

2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 I d RVO. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
 
3. Die Berufung ist auch teilweise begründet.
 
Auch seitens des Berufungsführers wird eingeräumt, dass Spieler K. beim Kampf um den Ball auch den Gegenspieler traf. Die vorliegende Bestrafung gemäß § 66 RVO ist daher nicht zu beanstanden. Die darüber hinaus gemeldete Beleidigung wurde durch das BSG jedenfalls nicht explizit geahndet. Aus diesen Gründen ist eine Sperrstrafe für den vorliegenden Fall des rohen Spiels von 4 Verbandsspielen angemessen. Die Entscheidung war daher insoweit abzuändern.
  
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO. Dabei wurde ein teilweises Obsiegen des Berufungsführers berücksichtigt.
 
 
Protokoll Nr.: 11 vom 23.10.2007     
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Schmidt
Fall: 26
  
Verfahren gegen den KSO L.
 
 
Urteil:  
 I. Der KSO L. wird gemäß § 83 Abs. 1 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von 10,00 € belegt.
 
II.  Die Kosten des Verfahren in Höhe von 40,00 € trägt der Betroffene KSO L. unter Mithaftung seines     Vereins TSV K. 
Gründe: 

Beim Spiel B-Juniorinnen-Spiel FC E. gegen SC R. am 14.09.2007 wirkte eine Spielerin mit, deren Spielerpass bis zur Abreise des SR nicht vorgelegt wurde. Der Betroffene machte hierüber im Spielbericht keine Meldung.
 
Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 b RVO.
 
Der Betroffene hat den Sachverhalt eingeräumt und dies damit begründet, dass er aufgrund seiner Belastung die Meldung versehentlich unterlassen habe. Die Mindeststrafe des § 83 I RVO für einen nicht erschöpfenden Spielbericht ist angemessen und ausreichend.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem SG der Bayernliga durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen.
 
 
 
Protokoll Nr.: 11 vom 23.10.2007 
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 25
 
Berufung der SpVgg Germania Ebing gegen das Urteil des BSG Oberfranken vom 10.10.07, Protokoll 10, Fall 85 
 
Beschluss:  
Die SpVgg Germania Ebing (5083) trägt die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 € und die hälftigen Verfahrensgebühren in Höhe von 25,00 €. 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 17.10.2007 hat die SpVgg Germania Ebing die Berufung zurückgenommen. Die Berufungsgebühr und die Kosten des Verfahrens konnten gemäß § 33 Abs. 2 RVO auf die Hälfte reduziert werden.
 
 
 
Protokoll Nr:  10  vom 12.10.2007
Besetzung: Schreckenbauer, Schmidt, Beierlein
Fall: 24
 
Berufung des SV B. F. gegen die Urteile des BSG Niederbayern vom 06.09.2007, Protokoll 6, Fall 41 und 42
 
 
Urteil: 
 I. Die Berufung des SV B. F. vom 19.09.2007 gegen die Urteile des BSG Niederbayern vom 06.09.2007,
    Protokoll 6, Fall 41 und 42 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Spiel gemäß § 77 I RVO i.
    V. m. § 40 I SpO x:0 für SV B. F. als verloren gewertet wird.
 
II. Der SV B. F. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und  die Berufungsgebühr in Höhe
   von 100,00 €. 
Gründe:

1. Beim Verbandsspiel SV G. - SV B. F. am 28.07.2007 wurde der Spieler P. SV B. F. eingesetzt. Dieser Spieler, der vor Saisonbeginn vom FC O. zum SV B. F. wechselte, wurde vom KSG Passau mit Urteil vom 31.05.2007 gemäß § 65 I RVO wegen unsportlichen Verhaltens für 2 Verbandsspiele der Kreisklassenmannschaft des Vereins FC O. gesperrt. Nach Nr. II der Tenorierung galt die Sperre darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 2 Verbandsspielen der Kreisklassenmannschaft des Vereins FC O. Der Spieler P. durfte daher beim SV B. F. erst nach Durchführung von 2 Verbandsspielen der ersten Mannschaft des FC O. eingesetzt werden. Der FC O. hat nach dem Platzverweis des Spielers P. die beiden nächsten Verbandsspiele am 26.05.2007 beim SV N. und am 03.08.2007 gegen den FC A. ausgetragen. Der Spieler P. war deshalb für die Verbandsspiele des neuen Vereins SV B. F. bis zum Ablauf dieser beiden Verbandsspiele, also bis einschl. 03.08.2007 gesperrt. Der Einsatz beim Verbandsspiel am 28.07.2007 in G. war daher unzulässig. Stellungnahmen wurden in der I. Instanz abgegeben. Gegen den Einsatz des Spielers wurde vom SV G. mit Schreiben vom 30.07.2007 Anzeige erstattet. Das BSG Niederbayern hat daraufhin in der angefochtenen Entscheidung vom 06.09.2007 den SV B. F. gemäß § 77 I RVO wegen unzulässigen Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt und das Spiel gemäß § 77 II RVO i. V. m. § 40 I SpO mit x:0 für SV B. F. als verloren gewertet. Im Fall 42 wurde darüber hinaus der Verantwortliche, Herr E. gemäß § 77 RVO in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00 belegt. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 19.09.2007 eingelegte Berufung. Der SV B. F. führt an, dass die Tenorierung in Ziffer 1. unklar und darüber hinaus mehrdeutig wäre, da die Sperre an die Verbandsspiele der Kreisklassenmannschaft des FC O. gebunden wäre. Im Übrigen wird Bezug genommen auf das ausführliche Berufungsvorbringen der Berufungsführerin.
 
2. Das VSG ist für das Berufungsverfahren zuständig.
 
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt.
 
3. Die Berufung erweist sich aber in der Sache als unbegründet.
 
Der Spieler P. hatte am 28.07.2007 eine Spielsperre zu verbüßen. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Tenorierung des KSG Passau. Danach galt die Sperre für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 2 Verbandsspielen der Kreisklassenmannschaft des Vereins FC O. Der Spieler ist zwar gewechselt. Der FC O. hatte am 28.07.2007 noch keine Verbandsspiele mit der Kreisklassenmannschaft absolviert. Damit war der Spieler an diesem Tag gesperrt. Dies ist nach Ansicht des VSG eindeutig. Hätte der Spieler sich ordnungsgemäß in die Sperrliste eingeloggt, so hätte er diese Tenorierung ohne weiteres entnehmen können. Dies gilt auch gleichzeitig für den Verantwortlichen des SV B. F. Eine irgendwie geartete Mehrdeutigkeit oder Unklarheit, wie es der Berufungsführer rügt, ist nicht zu erkennen.
 
Des Weiteren ergibt sich aus der, auch bereits dem Erstgericht vorliegenden schriftlichen Stellungnahme des Herrn Dickl vom 06.08.2007 keineswegs, dass dieser für den vorliegenden Fall ein ausdrückliches Spielrecht ausdrücklich erteilte.
 
Demnach ist von einem unzulässigen Einsatz des Spielers P. auszugehen. Die Bestrafung ist im Weiteren ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu berichtigen war, dass die Spielwertung nicht nach § 77 II, sondern § 77 I RVO vorzunehmen ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass es sich um ein Schreibversehen des Erstgerichts handelt, da auf § 40 SpO Bezug genommen wurde und eine Bezugnahme nur gemäß § 77 I RVO explizit möglich ist. Bei der verhängten Geldstrafe handelt es sich um die Mindeststrafe 2 x € 50,00. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
 
Ebenso ist das Verhalten des Verantwortlichen des Vereins SV B. F., Herr Essbauer gemäß § 77 II RVO zu ahnden. Auch hier ging das Erstgericht von einem leichten Fall aus und verhängte dementsprechend die Mindeststrafe. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Ein Punktabzug hat das Erstgericht, entgegen der Ansicht des Berufungsführers nicht vorgenommen. Das Erstgericht hat nur das entsprechende Spiel gewertet. Aus all diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
 
4. Der Berufungsführer hat die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 32, 33 RVO zu tragen.
 
 
 
Protokoll Nr.:  09  vom 09.10.2007
Besetzung: Schreckenbauer, Beierlein, Schmidt
Fall: 23
 
 
Revision TSV N. gegen das Urteil des BSG Unterfranken vom 3.9.2007 (Prot.3 Fälle 16 und 17)
  
 
Urteil: 
 I. Die Revision des TSV N. wird als unbegründet zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Revisionsgebühr in Höhe von 150,00 trägt der
   TSV N.. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
 
Gründe: 
 
1. Am 23.6.2007 wurde das C-Junioren Verbandsspiel FSV H. gegen SG N. infolge einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Juniorenbetreuern, Herrn S. (FSV H.) und Herrn H. (SG N.) abgebrochen. Mit Urteil vom 5.7.2007 (Prot. 37 Fall 662) hat das JSG Unterfranken den FSV H. mit einer Geldstrafe belegt und das Spiel mit X:0 für den FSV H. als verloren und für die SG N. als gewonnen gewertet. Auf Berufung des FSV H. hat das BSG Unterfranken das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, sowohl den FSV H. als auch die SG TSV N. mit einer Geldstrafe belegt und das Spiel für beide Vereine mit X:0 als verloren gewertet (Urteil vom 3.9.2007 Prot. 3 Fälle 16, 17). Gegen dieses Urteil des BSG Unterfranken richtet sich die Revision des TSV N..
 
2.Die Revision ist zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht eingelegt (§ 45 Abs.2 Satz 1 RVO). Gerügt wird die Besetzung des entscheidenden Gerichtes sowie ein Verstoß gegen § 23 RVO, des weiteren wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht vorgetragen (§ 45 Abs.2 Satz 2 RVO). Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. F RVO.
 
3. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
 
a. Die in der Revision vorgebrachte fehlerhafte Besetzung des Berufungsgerichtes bei seiner Entscheidung vom 3.9.2007 liegt nicht vor. Die Besetzung ist identisch mit derjenigen, die die mündliche Verhandlung am 20.8.2007 durchführte. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Besetzung auch in der Kopfleiste ausgewiesen ist, die der Urteilsbegründung vorausgeht. In der für das gesamte Protokoll geltenden Kopfleiste ist zwar eine andere Besetzung angegeben. Diese Besetzung entspricht der "Normalbesetzung" des Gerichtes, die aus EDV-technischen Gründen im Protokoll nicht geändert wurde. Selbst wenn man hierin einen formalen Fehler in der Protokollierung sieht, kann dieser die Revision nicht tragen. Ausschlaggebend ist allein, dass dasselbe Kollegium, das die mündliche Verhandlung durchführte, tatsächlich auch entschieden hat.
 
b. Der in der Revision vorgetragene Verstoß gegen § 23 RVO liegt nicht vor. Zutreffend ist, dass der in der Verhandlung vom 20.8.2007 als Vereinsvertreter des FSV H. beteiligte Herr R. zugleich Vorsitzender des KSG. Nach § 23 Abs.1 RVO dürfen Mitglieder der Sportgerichte nicht in Verfahren mitwirken, die ihren eigenen Verein betreffen. Wie sich aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang des § 23 RVO ergibt, regelt er die Besetzung des erkennenden Gerichtes. Er erfasst damit nur diejenigen Fälle, in denen der Betroffene in seiner Eigenschaft als Sportrichter mitwirkt, in denen er also in Angelegenheiten des eigenen Vereines zumindest mitentscheidet.  Dies liegt hier offenkundig nicht vor. Die in der Revision weiter vorgetragenen Vermutungen werden durch keinerlei Fakten gestützt.  
 
c. Soweit in der Revision die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht gerügt wird, ist zunächst festzustellen, dass vor dem Revisionsgericht gemäß §45 Abs.1 RVO grundsätzlich nur die Verletzung von Satzungs- u Ordnungsbestimmungen geltend gemacht werden kann. Es ist an die Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht gebunden und auch an dessen Beweiswürdigung. Revisibel ist die Beweiswürdigung nur dann, wenn sie willkürlich oder unter Verstoß gegen die allgemeinen Denkgrundsätze vorgenommen worden wäre. Ein solcher Verstoß ist hier nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat die Tatsachen insbesondere in der mündlichen Verhandlung umfassend ermittelt, hat sich nachvollziehbar eine Meinung gebildet und Schlussfolgerungen gezogen, die den allgemeinen Denkgesetzen voll entsprechen. Dass nach Ansicht des Revisionsführers auch andere Schlussfolgerungen nicht ausgeschlossen sind, ändert nichts an der in sich geschlossenen, einwandfreien Argumentation des Berufungsgerichtes (auf die Urteilsbegründung des BSG Unterfranken wird verwiesen). Unzutreffend ist schließlich auch der von der Revision vorgebrachte Verstoß gegen § 89 Abs.3 RVO: Herr S. hat als Betroffener und nicht als Zeuge ausgesagt.
 
Die Revision war damit insgesamt als unbegründet zu verwerfen.
 
4. Kosten des Verfahrens: §§ 32,33 RVO i. V. m. § 11 I. 9, 13 c FO.
 
 
Protokoll Nr.: 09 vom 09.10.2007
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Schmidt
Fall: 22
 
Anzeige der Passstelle
Vertragsabschluss als Vertragsspieler bei zwei Vereinen
 
 
Urteil: 
 I.  Der Spieler A. Ü., BSK N., wird wegen unzulässigen Abschlusses von mehreren Verträgen als
     Vertragsamateur gemäß § 70 Abs. 2 RVO  ab dem 07.08.2007 bis einschließlich 14.10.2007 für alle
     Spiele seines Vereins gesperrt.
 
II.  Der Spieler A. Ü. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,- Euro und die notwendigen
    Auslagen unter Mithaftung seines Vereins BSG N. 
 
Gründe:
 
1. Am 23.7.2007 hat die Passstelle des BFV beim Verbands-Sportgericht angezeigt, dass der Spieler A. Ü., BSK N., am 16.5.2007 einen Vertragsspielervertrag mit dem BSK N. (Laufzeit 1.7.2007 bis 30.6.2008) und am 25.5.2007 einen Vertragsspielervertrag mit der SpVgg K. (Laufzeit 1.7.2007 bis 30.6.2009) abgeschlossen hat. Mit Beschluss des Vorsitzenden des Verbands-Sportgerichts vom 7.8.2007 wurde der Spieler A. Ü. daraufhin vorläufig gesperrt.  Am 25.9.2007 wurde vom anwaltlichen Vertreter des Spielers Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verbands-Sportgericht gestellt. Gegenstand der am 5.10.2007 stattfindenden Verhandlung war die Bestrafung des Spielers A. Ü. gemäß § 70 Abs.2 RVO.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. n RVO.
 
3.  Der Spieler A. Ü. war gemäß § 70 Abs.2 RVO mit einer Sperrstrafe zu belegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Spieler vorbehaltlos eingestanden, beide Verträge, wie von der Passstelle in der Anzeige vorgetragen, unterzeichnet zu haben. Der Tatbestand des § 70 Abs.2 RVO ist damit unstreitig verwirklicht. Beim Strafmaß war zu berücksichtigen, dass A. Ü. nach seiner Rückkehr aus der Türkei unter erheblichem psychologischen Druck stand. Er war, wie in der Verhandlung glaubhaft vorgetragen, der Meinung, durch die Unterzeichnung des Vertrages mit dem BSK N. seine Freigabe durch den Türkischen Fußball-Verband sicherstellen zu können; diese war am 15.5.2007 aber bereits erfolgt. Zugunsten von A. Ü. war weiter zu berücksichtigen, dass er in der mündlichen Verhandlung voll geständig war und keinerlei Versuch machte, seine Verantwortlichkeit zu verschleiern. Unter Berücksichtigung aller Umstände war deshalb eine Sperre bis zum 14.10.2007, die am unteren Ende des von § 70 Abs.2 RVO festgelegten Strafrahmens liegt, gerechtfertigt.
 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13d FO.    
 
 
Protokoll Nr.: 08 vom 05.10.2007 
Besetzung: Schreckenbauer, Schmidt, Beierlein
Fall: 21
 
Berufung des TSV M. gegen das Urteil des BSG Oberfranken vom 06.09.07, Protokoll 05, Fall 35 
 
Beschluss: 
Der TSV M. trägt die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 € und die hälftigen Verfahrensgebühren in Höhe von 25,00 €. 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 25.09.2007 hat der TSV M. die Berufung zurückgenommen. Die Berufungsgebühr und die Kosten des Verfahrens konnten gemäß § 33 Abs. 2 RVO auf die Hälfte reduziert werden.
 
 
 
Protokoll Nr.: 08 vom 05.10.2007             
Besetzung: Schreckenbauer, Schmidt, Frey
Fall: 20
 
Berufung des SV S. gegen das Urteil des SG der Bayernliga vom 24.07.07, Protokoll 04, Fall 35 
 
Urteil:
 
 I. Die Berufung des SV S. wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 200,00 € trägt
   der SV S.
 
Gründe:
 
1. Beim Relegationsspiel TSV G. gegen SV S. am 10.06.07 in F. teilte der amtierende Schiedsrichter in seinem Sonderbericht mit, dass mit Beginn des Spiels im S. Fanblock Rauchbomben gezündet wurden.
 
Mit Schreiben vom 14.06.07 hat der SV S. hierzu eine umfassende Stellungnahme abgegeben, auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird. Mit E-Mail vom 02.07.07 wies das SG der Bayernliga auf die grundlegende Entscheidung des VSG Fall Nr. 61, Protokoll 26 vom 19.06.07 in Sachen SpVgg U. gegen SpVgg B. hin.
 
Im Rahmen des erstinstanziellen Verfahrens hat auch der SC F. mit Schreiben vom 18.06.07 ebenso eine Stellungnahme abgegeben wie TSV G. mit Schreiben vom 06.07.07.
 
2. Mit Urteil vom 24.07.07 hat das SG der Bayernliga den SV S. gemäß § 73 I und III RVO wegen unsportlichen Verhaltens seiner Zuschauer im Zusammenhang mit dem Spiel mit einer Geldstrafe in Höhe von € 300,00 sowie Kosten belegt. Auf das dem SV S. bekannte Urteil darf ebenso, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden.
 
3. Mit Schreiben vom 01.08.07 hat der SV S. gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die Berufung wurde auch im selben Schreiben begründet. Im Berufungsschreiben teilt SV S. mit, dass sich die Berufung nicht gegen das Urteil generell richtet, sondern nur gegen die nicht akzeptable Höhe der Geldstrafe in Höhe von € 300,00 und hat hierzu entsprechende Äußerungen abgegeben.
 
4. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, somit zulässig, erweist sich jedoch in der Sache als nicht begründet.
 
Das VSG ist zuständig gemäß § 20 I lit. d RVO.
 
Im Berufungsverfahren hat der SV S. nochmals eine Stellungnahme sowohl am 03.09.07 als auch vom 18.09.07 abgegeben.
 
Nachdem der SV S. die Berufung auf das Strafmaß beschränkt hat, da es lediglich um die Höhe der Geldbuße ging, war eine Überprüfung im Hinblick auf den Sachverhalt bzw. das Vergehen durch das VSG nicht mehr erforderlich.
 
Das VSG ist der Auffassung, dass die vom Sportgericht der Bayernliga verhängte Geldstrafe weder unangemessen noch zu hoch ist. Hierbei war gemäß § 48 I b RVO zu berücksichtigen, dass sich ein Strafrahmen bei Geldstrafen gegen Vereine bis maximal € 5.000,00 ergibt. Das SG der Bayernliga ist mit der Geldstrafe von € 300,00 an der untersten Grenze des Strafrahmens geblieben, sodass unter Berücksichtigung aller, von dem SV S. vorgebrachten Argumente das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga weder in rechtlicher noch sachlicher Hinsicht zu beanstanden war und die Berufung deshalb kostenpflichtig als unbegründet zurückzuweisen war.
 
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll: 07 vom 02.10.2007
Besetzung: Schreckenbauer, Beierlein, Schmidt
Fall: 19
 
In dem Verfahren gegen M. T. ergeht folgendes
 
 
Urteil 
  I. Der Spieler M. T. wird gemäß § 67 I, II RVO bis zum 22.11.2008 gesperrt.  
 
 II. Die Sperrstrafe wird ab dem 22.04.2008 zur Bewährung ausgesetzt.
 
III. Die Bewährungszeit wird bis zum 22.05.2009 festgesetzt.
 
IV. Die Bewährung wird an die Auflage geknüpft, dass der Spieler M. T. an der Schulung "Gemeinsam
     sind wir stark" des BFV in der Nähe von Regensburg teilnimmt und dies dem BFV nachweist.
 
 V. Die Kosten des Verfahren gemäß §§ 32,33 RVO in Höhe von 50,00 € und die Kosten der mündlichen
     Verhandlung trägt der Spieler M. T. unter Mithaftung seines Vereins ATSV K. 
Gründe: 
 
1. Beim Freundschaftsspiel am 22.07.2007 zwischen dem ATSV K. und dem FC S. I schlug und trat der Spieler M. T.  ATSV K., in der 70. Minute seinen Gegenspieler R., FC S. Nach Meldung des leitenden Schiedsrichters soll der Spieler T. dem Spieler R. die Faust mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen haben, worauf der Spieler R. zu Boden gegangen sein soll. Danach sollen noch mehrmals Tritte in das Gesicht, Bauch, Brust und Unterleib gefolgt sein. Bei der Meldung des SR handelt es sich bei dem verletzten Spieler um B. T.. Die Namensverwechslung wurde später richtig gestellt. Herr T., der bereits vorher mit der gelben Karte verwarnt worden war, wurde mit FaD vom Platz gestellt. Der Spieler R. konnte das Spiel fortsetzen. Das zuständige KSG Landshut gab das Verfahren gegen den Spieler T. mit Beschluss vom 24.08.2007, Protokoll 6, an das VSG ab, da ein Ausschluss des Spielers in Betracht kam.  
 
2. Das Verbandssportgericht ist zuständig gemäß § 20 I a RVO, da ein Ausschluss des Spielers drohte.
 
3. Aufgrund der mündlichen Verhandlung ist das VSG davon überzeugt, dass der Spieler T. in der 70. Minute seinen Gegenspieler R. mit der Faust ins Gesicht schlug. Darüber hinaus, dass Herr T. leicht gegen den am Boden liegenden Spieler mit den Füssen trat. Dies steht fest aufgrund der Eigeneinlassung des Betroffenen und der einvernommenen Zeugen. Soweit Herr T. die Fußtritte bestritt, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese erfolgt sind. Diese hatten aber keinerlei Auswirkungen. Herr R. selbst hat diese weder gespürt, noch irgendwelche auch nur kleinere Verletzungen davon getragen. Er erklärte, nur geringe Schmerzen am Kinn verspürt zu haben. Das VSG ist aber ebenfalls davon überzeugt, dass diverse Provokationen gegenüber Herrn T. dem Vorfall vorausgingen. Insbesondere wurde Herr T. von Herrn R. vor dem Vorfall erbost weggeschubst. Darüber hinaus stand Herr T. in diesem Spiel unter einer besonderen psychischen Anspannung und wollte zunächst nicht spielen. Ebenso ist das Nachtatverhalten zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Er hat sich unmittelbar nach dem Vorfall bei allen Beteiligten entschuldigt. Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung mehrfach getan. Er hat sein Fehlverhalten eingestanden. Somit liegt eine Tätlichkeit nach § 67 I und II RVO vor. Aufgrund all dieser Umstände konnte aber die Sperrstrafe mit 16 Monaten festgesetzt werden und i. V. m. § 48 a RVO zum Teil auf Bewährung mit Bewährungsauflagen ausgesetzt werden. Einer Verurteilung stand im vorliegenden Fall ebenso nicht entgegen, dass der Betroffene aus dem Verein ATSV Kehlheim mit Beschluss vom 14.09.2007 ausgeschlossen wurde. Dieser Beschluss war noch nicht rechtskräftig, da der betroffene Spieler gegen diesen Ausschluss eine Einspruchsfrist von 4 Wochen in Anspruch nehmen könnte. Damit war der Ausschluss aus dem Verein noch nicht rechtskräftig  gemäß § 4 III  der Satzung des ATSV K.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 I Nr. 13 d FO. Die Kosten der mündlichen Verhandlung sind damit dem Spieler T. aufzuerlegen unter Mithaftung seines Vereins ATSV K.
 
 
Protokoll -Nr.: 06 vom 25.09.2007
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 18 
 
Beschwerde des 1. FC P. gegen den Beschluss des VSG vom 28.08.07, Protokoll 02, Fall 07
 
 
Beschluss: 
 I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe 50,00 € und die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 € trägt der
   Verein 1. FC P. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
 
Die eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Verbands-Sportgerichtes besteht nach der Rechts- und Verfahrensordnung kein weiteres verbandsinternes Rechtsmittel. Die Beschwerde war daher zurück zu weisen.
 
Die Kosten ergeben sich aus §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 I Nr. 7 RVO
 
 
Protokoll: 06
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schmidt
Fall: 17 
 
In dem Verfahren gegen GSA-Beisitzer M. wegen Amtspflichtverletzung ergeht folgendes 
 
Urteil 
 I. GSA-Beisitzer M. wird gem. § 87 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 80,00 belegt.
 
II. GSA-Beisitzer M. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 unter Mithaftung seines
   Vereins  SV L.
Gründe:
 
1. Aufgrund der Selbstanzeige des Betroffenen vom 03.09.07 steht fest, dass dieser gegen die Anordnungen des Bezirksausschusses des Bezirks Mittelfranken vom 07.03.2007 sowie 22.03.2007 verstoßen hat. Eine nachvollziehbare Begründung, dafür wurde nicht gegeben. Es liegt daher eine Amtspflichtverletzung vor. Von einem SR-Einteiler kann erwartet werden, dass er die Anweisungen des Bezirksausschusses zur Kenntnis nimmt und die Einteilung entsprechend vornimmt. Da das Versäumnis des Betroffenen Anlass zu einer nachhaltigen Störung des Verhältnisses der SR-Gruppen untereinander war, war eine Geldbuße zu verhängen. Dabei konnte zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt werden, dass er den Sachverhalt selbst anzeigte.
 
2. Das Verbandssportgericht ist zuständig gem. § 20 I b RVO.
 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll : 05 vom 20.09.2007
Besetzung: Baier, Schreckenbauer, Frey
Fall: 16
 
Verbandsspiel der C- Junioren SV H. gegen 1. FC R. am 19.5.07
 
 
Urteil: 
  I. Betreuer Ha. 1. FC R., wird wegen unsportlichen Verhaltens mit einer Geldstrafe von 200,- Euro belegt.
                                                                           
II. Das Verfahren gegen den 1. FC R. wird eingestellt.
                                                                           
III. Soweit H. verurteilt wurde, trägt er unter Mithaftung seines Vereins 1. FC R. die Kosten des
    Verfahrens. Soweit das Verfahren gegen den 1. FC R. eingestellt wurde, fallen die hierdurch
     entstandenen ausscheidbaren Kosten des 1. FC R. dem BFV zur Last. Außergerichtliche Kosten
     werden nicht erstattet. 
Gründe:
 
1. Nach einer Stellungnahme des Trainers des SV H. zu einem Feldverweis auf Dauer gegen einen Spieler des SV H. im o.g. Spiel hat das VSG ein Verfahren gegen H. und den 1. FC R. wegen antisemitischer Äußerungen eingeleitet.
Grundlage hierfür war der Vortrag des Trainers W., wonach vor dem Spiel Spieler des 1.FC R. beim Gang zum Aufwärmen den Trainer H. abgeklatscht hätten und dabei den Hitler Gruß und Sieg Heil Ausrufe getätigt hätten. H. habe dies mit einem zustimmenden Lächeln erwidert. Nach dem Spiel sei sodann ferner aufgefallen, dass der Elfmeterpunkt, der durch ein Kreuz markiert gewesen sei, durch den Einsatz eines R. Spielers zu einem Hakenkreuz verunstaltet worden sei.
 
2. Aufgrund des antisemitischen Hintergrundes und der damit verbundenen Bedeutung der Sache hat das VSG das Verfahren in eigener Zuständigkeit behandelt.
 
3. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung steht zur Überzeugung des VSG folgender Sachverhalt fest:
 
Betreuer H. war als einzig an diesem Tag vor dem Spiel verantwortlicher Trainer für die Mannschaft seines Vereins anwesend und mit dem Ausfüllen des Spielberichtsbogens in der Schiedsrichterkabine befasst.
Als er vor dem Aufwärmen seiner Spieler an der Kabinentür stand, haben ihn einige seiner Spieler frontal vor ihm stehend mit dem Hitler Gruß und Sieg Heil Ausrufen zum Aufwärmen verabschiedet. H. sagte daraufhin zu diesen Spielern, sie sollten " mit diesem Schmarrn" aufhören. Sodann wandte er sich wieder seiner Aufgabe des Ausfüllens des Spielberichtsbogens zu, ohne sich weiter darum zu kümmern, wie sich seine Spieler nach diesem Vorfall auf dem Platz benehmen.
Tatsächlich haben sodann alle Spieler beim Aufwärmen auf dem Platz geschlossen nochmals den Hitler Gruß getätigt, ohne dass dies aber außen stehenden Personen und Zuschauern aufgefallen wäre. H. blieb dies auch verborgen. In der Folge des Verhaltens der R. Spieler hat ein nicht identifizierbarer Spieler von R. auch den Elfmeterpunkt mit dem Hakenkreuz verunstaltet Auch dies ist weder den H. noch den R. zunächst aufgefallen, auch der Schiedsrichter hat dies nicht bemerkt.
 
Beim Spiel waren von Seiten des 1. FC R. keine sonstigen Verantwortlichen sowie Vorstände anwesend.
Nach Bekannt werden der verfahrensgegenständlichen Stellungnahme des Zeugen W. hat die Vorstandschaft des 1. FC R. eine Mannschaftssitzung einberufen, in der allen beteiligten Spielern eindringlich klargemacht wurde, dass dieses Verhalten seitens des Vereins missbilligt werde und eine Wiederholung mit ernsthaften Konsequenzen geahndet würde.
Der 1. FC R. hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch bereit erklärt, nach Abschluss der Vorrunde mit der C- Junioren Mannschaft auf eigene Kosten und unter Beteiligung eines Vertreters des BFV einen geführten Besuch des Konzentrationslagers Dachau durchzuführen, um den noch sehr jungen Spielern auf diese Weise den geschichtlichen Hintergrund des Naziregimes mit seinen gesamten schrecklichen Ausmaßen zu erläutern und vor Augen zu führen.
 
4. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben des Betroffenen H., des Vorstandes Herrn Z., der Zeugen W. und des Spielers J. vom 1.FC R.
 
Nach diesen Aussagen war dem Betroffenen H. nicht nachzuweisen, dass er das Verhalten seiner Spieler vor dem Aufwärmen tatsächlich zustimmend kommentiert hätte, wie es sich noch aus der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen W. ergibt. Denn dieser konnte bei seiner Aussage vor dem VSG dies nicht bestätigen. Es ergab sich lediglich, dass der Betroffene H. in etwa 5-6 Meter Entfernung zum Zeugen von einigen Spielers wie geschildert begrüßt wurde, Zeuge W. hat aber nicht bestätigt, dass dies mit einem Grinsen gebilligt worden sei.
Dies entspricht sowohl den Aussagen des Betroffenen H. als auch des Zeugen J.. Gerade dieser Spieler hat mit einer offenen und auf das VSG sehr ehrlich wirkenden Art geschildert, dass es tatsächlich so war, dass einige Spieler den Betreuer wie behauptet gegrüßt haben und es H. war, der lediglich gesagt habe, sie sollten diesen Schmarrn sein lassen. Weitere Konsequenzen seien aber seitens des Betreuers weder angedroht noch gezogen worden. Das Verhalten der gesamten Mannschaft beim Aufwärmen selbst konnte nur durch die Aussage dieses Zeugen J. überhaupt festgestellt werden. Auch daraus lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ableiten.
Schließlich war aufgrund  der gesamten Aussagen festzustellen, dass das verfahrensgegenständliche Verhalten vor Ort auch keinem Zuschauer aufgefallen ist.
Die durch den 1. FC R. im Anschluss an diesen Vorfall getroffenen Maßnahmen ergaben sich aus den Angaben des 1. Vorstandes Z. sowie des Spielers J.
 
5. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich Betreuer H. eines unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 47, 48 RVO schuldig gemacht. Gemäß § 47 III RVO macht sich insbesondere des unsportlichen Verhaltens schuldig, wer sich u.a. fremdenfeindlich, rassistisch und politisch extremistisch verhält, wozu auch antisemitisches Verhalten zählt. Betreuer H. hatte seine Pflicht, nach diesem Verhalten seiner Spieler diese ernsthaft zur Verantwortung zu ziehen und ihnen unmissverständlich die Tragweite ihres Verhaltens klarzumachen, verletzt. Es ist nicht ausreichend,  das Verhalten lediglich als Schmarrn abzutun. Betreuer H. wäre gehalten gewesen, zumindest unmissverständlich darauf aufmerksam zu machen, dass dies eine schwerwiegende Verfehlung war und keinesfalls geduldet wird. Darüber hinaus wäre auch die Androhung von Konsequenzen angezeigt gewesen Wie wenig ausreichend die Reaktion von Betreuer H. war, zeigt das unmittelbar anschließende Verhalten seiner Spieler beim Aufwärmen auf dem Platz mit dem kollektiven Hitler Gruß sowie Verunstaltung des Elfmeterpunktes mit dem Hakenkreuzsymbol.
Hingegen konnte ein aktives Unterstützen des unsportlichen Verhaltens seiner Spieler aus oben genannten Gründen nicht nachgewiesen werden.
 
6. Betreuer H. wurde wegen des Fehlverhaltens mit einer Geldstrafe von 200,- Euro belegt. Diese Strafe erschien aus nachfolgenden Erwägungen noch ausreichend:
 
Betreuer H. hat den Sachverhalt im Grunde nicht abgestritten. Er war an diesem Tag als allein Verantwortlicher für die Mannschaft vor Ort und mit dem Ausfüllen des Spielberichtsbogens befasst. Er war dadurch von dem Geschehen abgelenkt und hat dies offensichtlich erheblich unterschätzt. Betreuer H. hat diese Mannschaft auch im ersten Jahr betreut, es gab bisher auch keine Anzeichen für vergleichbares Verhalten, so dass Betreuer H. auch nicht vorgewarnt war. Ferner wurde zu seinen Gunsten gewertet, dass er seit diesem Vorfall sein Amt im Verein ruhen lässt und aufgrund der örtlichen Presseberichterstattung über diesen Fall in der öffentlichen Diskussion steht und von fremden Personen angegangen wird.
Andererseits wirkte sich strafschärfend aus, dass Betreuer H. gerade in diesem sensiblen Bereich des rassistischen Verhaltens bei Berücksichtigung der öffentlichen Kampagnen gerade auch des Bayerischen Fußballverbandes gegen Rassismus im Fußball  in grober Verkennung der Tragweite des Verhaltens seiner Spieler nachhaltiges Einschreiten unterlassen hat.
Es erschien aber bei Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ausreichend und tat- und schuldangemessen, mit einer Geldstrafe von 200,- Euro zu reagieren.
 
7. Das Verfahren gegen den 1. FC R. war hingegen einzustellen.
Denn es war dem Verein vertreten durch den Vorstand kein Fehlverhalten nachzuweisen.
Am Spieltag war von Seiten der Vorstandschaft des Vereins wie bei solchen Spielen auch üblich und auch nicht vorwerfbar niemand vor Ort. Die verantwortlichen Vertreter des Vereins hatten damit zunächst keine  Kenntnis von dem Vorfall  und daher war auch ein sofortiges Einschreiten nicht möglich.
Die Vereinsvertreter haben jedoch in einer nicht zu beanstandenden Form im Nachhinein auf den Vorfall reagiert wie oben dargestellt.
Ein schuldhaftes Verhalten war daher dem Verein nicht anzulasten. Eine Zurechnung des schuldhaften Verhaltens des Betreuers H. auf den Verein kommt mangels entsprechender Haftungszurechnungsnorm nicht in Betracht.
 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  04 vom 11.09.2007    
Besetzung: Riedmeyer         
Fall: 15
 
Wiederaufnahmeantrag ESV Traunstein
 
 
Beschluss : 
  I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des JSG Oberbayern II vom 23.06.07,
     Protokoll 57, Fall 468) gegen den Spieler H. wird wieder aufgenommen.
 
II. Ziffer I bis III werden dahingehend abgeändert, dass der Spieler H. bis einschließlich 10.09.07 gesperrt
    ist.
 
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 150,00 € trägt der ESV T.   
Gründe:

Mit Urteil des JSG Oberbayern II vom 23.06.07, Protokoll 57, Fall 468 wurde der Spieler H. wegen unsportlichen Verhaltens für 3 Verbandsspiele der Kreisklassenmannschaft des Vereins ESV T. gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 3 Verbandsspielen der Kreisklasse-Mannschaft des Vereins ESV T.. Der Spieler hat bereits bei einem Verbandsspiel in der Saison 2006/07 ausgesetzt.
 
Der Wettbewerb für den der Spieler gesperrt war ist ab der Saison 2007/08 weggefallen. Mit Schreiben vom 06.09.2007 wies ESV T. darauf hin. Aufgrund der verstrichenen Zeit war der Spieler H. daher bis 10.09.07 zu sperren.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO.
 
 

Protokoll Nr.: 04 vom 11.09.2007

Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Baier
Fall: 14
 
Anzeige des SC E.
Vertragsabschluss als Vertragsspieler bei zwei Vereinen
 
Urteil: 
 I. Spieler A. B., SG F., wird wegen unzulässigen Abschlusses von mehreren Verträgen als
    Vertragsamateur gemäß § 70 Abs. 2 RVO  ab 1.9.2007 mit einer Sperre von 8 Wochen für alle Spiele
    seines Vereins gesperrt.
 
II. Spieler B. trägt unter Mithaftung seines Vereins die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,- Euro. 
Gründe :
 
I. Zur Überzeugung des VSG steht folgender Sachverhalt fest:
Spieler B. war in der abgelaufenen Spielzeit 2006/2007 bei der SG F. Amateurspieler.
Am 25.6.07 unterschrieb er einen Passantrag an den BFV für SG F. mit dem Vermerk"Statuswechsel".
Am 3.7.07 unterzeichnete er bei der SG F. für die Spielzeit 2007/2008 mit einer Laufzeit von 1.7.07 bis 30.6.08 einen Vertrag als Spieler mit monatlicher Vergütung für Landesliga und Bezirksoberliga in Höhe von 400,- Euro. Es wird im Übrigen auf den Vertrag hingewiesen.
Am 16.7.07 unterschrieb er sodann einen weiteren Passantrag an den BFV wegen Vereinswechsels für den SC E.  Am selben Tag hat er sich bei der SG F. abgemeldet. Ebenfalls am 16.7.07 hat er mit dem SC E. einen Vertrag als Spieler für die Spielzeit 2007/2008 vom 1.7.07 bis 30.6.08 abgeschlossen. Die monatliche Vergütung wurde auf 150,- Euro vereinbart.
Da zwei Verträge abgeschlossen waren, versuchten beide Vereine Einvernehmen darüber zu erzielen, für welchen Verein er zukünftig spielen sollte. Die Verhandlungen scheiterten, da die SG F. keinen Verzicht erklärte.
Der SC E. legte im Rahmen des Verfahrens einen weiteren jedoch nicht beim BFV eingereichten Vertrag desselben Spielers mit der SG F. vom 11.5.07 vor, der gleichlautend mit dem vom 3.7.07 ist.
Mit Schreiben vom 28.7.07 an den BFV hat die SG F. nach Abmeldung des Spielers den Spielerpass an den BFV eingesandt und erklärt, dass einer Vertragsauflösung nicht zugestimmt wird.
Am 17.8.07 hat der SC E.  im Rahmen der Stellungnahme im Sportgerichtsverfahren beantragt, das Spielrecht für den SC E. ab sofort zu erteilen. Auf den Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des Spielers  B. wird im Übrigen verwiesen.
 
II. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der eindeutigen Aktenlage fest.

III. Das VSG ist gemäß § 20 I n RVO für die Entscheidung zuständig.
 
IV. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich Spieler B. gemäß § 70 II RVO wegen Abschlusses zweier Vertragsspielerverträge schuldig gemacht.
Beide Verträge sind wirksam und entfalten also Gültigkeit.
Dies gilt auch für den am 3.7.07 unterzeichneten streitgegenständlichen Vertrag mit der SG F.
Die von Spieler B. gegen die Wirksamkeit vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
 
Zum einen wird dargestellt, dass der Vertrag vom 3.7.07 nach einer harten Trainingseinheit unterzeichnet worden sei und der Spieler sich daher nicht bewusst gewesen sei, welche Reichweite dies hätte, er sei davon ausgegangen, es handle sich um einen Passantrag.
Dem kann nicht gefolgt werden. Schon rein äußerlich unterscheiden sich beide Schriftstücke grundlegend, so dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Darüber hinaus hat Spieler B. unstreitig bereits am 11.5.07 einen inhaltsgleichen Vertrag unterzeichnet, unstreitig auch im Bewusstsein, dass es sich hierbei um einen Vertrag handelt. Weshalb er nunmehr bei einem gleichgearteten Schriftstück von einem Passantrag ausgehen sollte, bleibt unerfindlich, die Einlassung hierzu ist unglaubhaft und angesichts der genannten Umstände widerlegt.
 
Ferner wird vorgetragen, dass ihm vom SC E. der Mustervertrag des BFV vorgelegt worden sei, der mit dem Vertrag der SG F. nicht vergleichbar sei.
Darauf kommt es indessen nicht an. Die Wirksamkeit eines Vertragsspielervertrags hängt nicht von der Verwendung des Mustertextes des BFV ab, sondern vom Inhalt des Vertrags.
Dem Einwand, der Vertrag entspreche nicht der Satzung bzw. Spielordnung des BFV, kann nicht gefolgt werden.
Der Vertrag lässt eindeutig die Essentialia eines Vertragsspielervertrags erkennen. Der Spieler wird für mindestens ein Spieljahr verpflichtet, die Mindestvergütung von 150,- Euro wird festgelegt, Spieler B. wurden 400,- Euro zugesagt. Dass darin ggf. Fahrtkosten enthalten sind, schadet nicht.
 
Der in § 3 des Vertrages aufgenommene Finanzierungsvorbehalt berührt die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Es ist zwar zuzugestehen, dass der Spieler damit ein Risiko eingegangen ist. Dieses ist aber nicht höher als im Falle der während einer Saison eintretenden Finanzschwäche eines Vereins, der sich vertraglich zur Leistung von Vergütungen verpflichtet hat.
Schließlich hindert auch die in § 4 des Vertrags aufgenommene Bedingung der Zugehörigkeit zum Kader der 1. Mannschaft die Wirksamkeit nicht.
Dies liegt schon in der Natur der Sache bei einem Fußballspieler, dass letztlich die sportliche Leistung entscheidend dafür ist, in welcher Mannschaft der Spieler eingesetzt wird und wie die Bezahlung sich danach ausrichtet. Damit ist ein gerechter Interessenausgleich hergestellt, ein Grund, an der Wirksamkeit des Vertrags zu zweifeln, besteht nicht.
 
V. Gemäß § 70 II RVO beträgt die Sperre 8 Wochen bis zu einem Jahr.
Angesichts der Gesamtumstände konnte das VSG es hier bei der Mindeststrafe belassen.
Ausschlaggebend hierfür war der Umstand, dass Spieler B. noch sehr jung ist, es der 1. Vertragsabschluss ist, er sogar im Vergleich zur SG F. E. trotz Höherklassigkeit ein geringeres Gehalt in Kauf nimmt und er de facto schon geraume Zeit nicht mehr spielt und durch seine Abmeldung bei SG F. derzeit auch nicht spielberechtigt ist. 
 
Kostenentscheidung:
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13d FO.
 
 
Protokoll Nr.: 03 vom 05.09.2007
Besetzung: Baier, Schreckenbauer, Frey
Fall: 13
 
Beschwerde der DJK R. gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 22.06.07
 
Urteil: 
 I. Die Beschwerde der DJK R. gegen den Bescheid des Verbands-Jugendausschusses vom 22.06.07
   wird als unbegründet verworfen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 250 Euro trägt die DJK R. 
Gründe:
 
I. Mit Schreiben vom 14.05.2007 hat die DJK R. fristgerecht die Eingliederung der C-1-Juniorenmannschaft in die Kreisliga gemäß § 12 Abs. VI JO beantragt. Durch Entscheid vom 31.05.2007 hat der Verbands-Jugendausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der DJK R. vom 30.08.2007.
 
II. Die Beschwerde ist zulässig. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Lit.e RVO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 RVO. Mit Schreiben vom 5.9.2007 hat der Verbandspräsident in Anbetracht der Dringlichkeit unmittelbar die Entscheidung des Verbandssportgerichts beantragt. Die Beschwerde ist auch nicht verfristet. Aus den dem VSG vorliegenden Unterlagen ist nicht nachweisbar, ob und wann die Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses dem Antragsteller ordnungsgemäß zuging, sodass zugunsten des Beschwerdeführers von Einhaltung der Frist des § 3 Abs. 3 RVO auszugehen ist.
 
III. Die Beschwerde ist nicht begründet. § 12 Abs.6 JO rechtfertigt eine Ausnahmeregelung nur dann, wenn ein besonders gelagerter Härtefall vorliegt. Die Entscheidung darüber obliegt dem Verbands-Jugendausschuss. Er hat seine Ablehnung letztlich damit gerechtfertigt, dass die vom Antragsteller vorgetragene Tatsache, dass die C-1-Junioren durch Zugang von Nachwuchsspielern erheblich an Spielstärke gewonnen habe, einen solchen besonderen Härtefall nicht begründen könne. Diese Wertung durch den Verbands-Jugendausschuss ist nicht zu beanstanden. Gerade der Wechsel jüngerer Spieler in die höherer Altersstufe stellt für sich bereits eine gehobene Herausforderung dar, es kann nicht automatisch von einer Unterforderung dieser Spieler bei den C-Junioren ausgegangen werden. Überdies lieg kein besonders gelagerter Fall im Sinne des § 12 Abs. 6, 7 JO vor: das Aufrücken von Spielern aus einer höherklassigen Juniorenmannschaft in die niederklassigere höhere Altersstufe ist nichts Außergewöhnliches. Die Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses ist damit in sich schlüssig und nachvollziehbar, sie ist nicht willkürlich, sonder durch tragfähige Argumente gestützt. Die Ablehnung des Antrages auf Eingliederung der C-Junioren in die Kreisliga war damit gerechtfertigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde war als unbegründet zu verwerfen.
  
Kostenentscheidung :
 
Die Kosten trägt die DJK R. gemäß §§ 32, 33 RVO. 
 
 
Protokoll: 03 vom 05.09.2007
Besetzung: Baier, Schreckenbauer, Frey
Fall: 12
 
Berufung der DJK L. gegen das Urteil des BSG Schwaben vom 21.08.2007, Protokoll Nr. 02, Fall: 09
 
Urteil: 
 I. Die Berufung der DJK L. wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die DJK L.
Gründe:
 
1. Beim Verbandsspiel der Bezirksliga Schwaben Nord TSV W. gegen DJK L. stellte der amtierende SR nach dem Abpfiff den Spieler R. der DJK L. mit roter Karte vom Platz. In der Meldung des SR teilte dieser mit, dass es nach dem Schlusspfiff einen Tumult gab und er sah, dass der Spieler R. einem Spieler des TSV W. mit der rechten Hand
an den Hals ging und ihn dabei nach hinten drückte.
Mit Schreiben vom 12.08.2007 hat die DJK L. hierzu eine umfassende Stellungnahme abgegeben.
Mit Urteil vom 21.08.2007 hat das BSG Schwaben den Spieler R. gem.  §  65  RVO wegen unsportlichen Verhaltens für vier Verbandsspiele der Bezirksligamannschaft gesperrt. Gegen dieses Urteil hat die DJK L. mit Schreiben vom 23.08.2007 Berufung eingelegt.
 
2. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, somit zulässig, erweist sich jedoch in der Sache als nicht begründet.  
Das VSG ist zuständig gem. § 20 I lit. d RVO.
Die Berufung ist bereits gem. § 44 IV RVO unbegründet. Danach kann die Berufung nicht auf Beweismittel gestützt werden, die bereits in der I. Instanz hätten beigebracht werden können. In der erstinstanziellen Stellungnahme vom 12.08.2007 hat die DJK L. den Sachverhalt lediglich bestritten, es wurden jedoch nicht die entsprechenden Beweismittel über die vorgetragenen Behauptungen erbracht. Erstmals in der Berufungsschrift teilt nun die DJK L. mit, dass der betroffene Spieler, J., bestätigen könnte, dass es keine Tätlichkeit seitens des Spielers R. gäbe.
Dieser Spieler wäre auch bereit, die Aussage zu wiederholen. Damit war dieses Beweismittel verspätet. Gem. Nachfrage des VSG beim Beisitzer des BSG Schwaben, Herrn Wilfried Ostrowski, wurde auch von dort bestätigt, dass erstinstanzlich der Gegenspieler nicht als Zeuge benannt oder angeboten wurde.
  
3.  Letztendlich ist jedoch das VSG auch der Auffassung, das auch bei Zulassung des genannten Beweismittels die Berufung im Ergebnis unbegründet wäre. Das BSG  Schwaben hat in seinem Urteil vom 21.08.2007 nach der damaligen Aktenlage entschieden und es gab auch keinen hinreichenden Grund der klaren SR-Meldung keinen Glauben zu schenken. Die Stellungnahme der DJK L. vom 12.08.2007 betraf in überwiegendem Maße Vorgänge auf dem Spielfeld, die weder streitgegenständlich waren, noch für das Urteil  bedeutsam. Zum Vorfall nach dem Schlusspfiff, als der Spieler R. mit roter Karte vom Platz gewiesen wurde, gibt die DJK L. nur eine andere Sachverhaltsschilderung dar und bestreitet letztendlich nur - unsubstantiiert-   das seitens des hinausgestellten Spielers eine Tätlichkeit vorgelegen haben soll.
 
Das Urteil des  BSG Schwaben war deshalb in keinster Weise zu beanstanden, ebenfalls war das Strafmaß von vier Spielen nicht zu beanstanden, so dass  die Berufung als unbegründet zurückzuweisen war.
 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.: 03 vom 05.09.2007
Besetzung: Baier, Schreckenbauer, Frey
Fall: 11
 
Beschwerde der JFG I.-S. gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 23.08.07 
 
Urteil: 
 I. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 250 Euro trägt die JFG I.-S. 
Gründe:
 
1. Die JFG I.-S. wurde am 14.05.2007 im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen und am 08.05.07 beim Bayerischen Fußball-Verband angemeldet. Als Stammvereine im Sinne des § 15 a JO waren der SV S. und der TuS R. genannt. Mit Schreiben vom 03.08.07 hat der TuS R. mitgeteilt, dass der Verein nie Partner war, er hat mit Schreiben vom selben Tag beim Registergericht Traunstein auch Widerspruch gegen die Eintragung eingelegt. Mit Beschluss vom 10.08.2007 hat der Bezirks-Jugendausschuss die Eingliederung der Jugendmannschaften in die JFG abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der JFG vom 16.08.07 wurde vom Verbands-Jugendausschuss mit Entscheid vom 23.08.07 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der JFG I.-S.
 
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 e RVO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 RVO. Mit Schreiben vom 30.08.07 hat der Verbandspräsident in Anbetracht der Dringlichkeit unmittelbar die Entscheidung des Verbands-Sportgerichts beantragt.
 
3. Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 15 a JO ist Voraussetzung für eine JFG, die am Spielbetrieb teilnehmen kann, die Gründung durch mindestens zwei Vereine. Wie sich aus dem Sachvortrag des TuS R. ergibt, war er als Verein an der Gründung der JFG nicht beteiligt. Der Verein kann, wie sich aus § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt, nur durch den Vorstand rechtswirksam vertreten werden. Eine solche Vertretung durch den Vorstand des TuS R. war bei der Gründung der JFG offensichtlich nicht gegeben. An diesem Ergebnis kann auch die vom Beschwerdeführer vorgetragene Teilnahme von Mietgliedern des TuS R. an einer Informationsveranstaltung nichts ändern, ebenso wenig die Tatsache, dass Mitglieder des TuS R. als Gründungsmitglieder der JFG genannt sind. Ihr Handeln kann wegen der fehlenden Vertretungsvollmacht nicht für den TuS R. wirken. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht auch keine Pflicht des TuS R., auf die fehlende Vertretungsmacht der Handelnden hinzuweisen.

Der TuS R. ist damit nicht Stammverein im Sinne des § 15 a JO. Stammverein ist allein der SV S., so dass die Voraussetzungen des § 15 a JO für die Zulassung am Spielbetrieb nicht gegeben sind.
 
Die Eintragung der JFG I.-S. im Vereinsregister führt nicht automatisch zu deren Aufnahme zum Spielbetrieb durch den Bayerischen Fußball-Verband. Mitglieder des neu gegründeten Vereins sind weder der TuS R. noch der SV S., sondern nur natürliche Personen. Unabhängig vom vereinsrechtlichen Bestand der JFG kann die Anerkennung durch Zulassung zum Spielbetrieb nicht erfolgen, da - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen des § 15 a JO nicht gegeben sind.

Kostenentscheidung:

§§ 32 und 33 RVO in Verbindung mit § 11 Nr. 7 und § 13 der FO.
 
 
Protokoll: 02 vom 28.08.07
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
Fall: 10
 
Im Verfahren gegen den Schiedsrichter S. wegen unsportlichen Verhaltens ergeht folgendes       
  
Urteil: 
 I. Der Schiedsrichter S., SC F. wird gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 j RVO wegen unsportlichen Verhaltens als
    Schiedsrichter bis einschl. 31.12.2007 gesperrt.
 
II. Der Schiedsrichter S. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung des
   Vereins SC F.  
Gründe:
 
1. Für das Spiel in der Champions League der UEFA FC Bayern München gegen den AC Mailand am 11.4.2007 in der Allianz-Arena in München hat der Betroffene seinen Schiedsrichterausweis an einen Freund, der kein Schiedsrichter war, für den Erwerb einer Schiedsrichterfreikarte ausgeliehen. Er beteiligte sich damit an einer Täuschung den mit der Ausgabe der Freikarten befassten Schiedsrichterobmann. Dieser Freund hatte dann
versucht, die zu Unrecht erhaltene Freikarte als Schwarzmarktverkäufer für einen Preis von 300,00 € weiter zu verkaufen. Dieser bot jedoch seine Karte Zivilfahndern der Polizei an, die ein Ermittlungsverfahren gegen den betroffenen Freund  einleiteten und den BFV darüber informierten. Im Zuge dieser Ermittlungen stelle sich heraus, dass der SR S. seinen Ausweis für diese Straftat und unsportlichen Verhaltens zur Verfügung stellte.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 RVO. Hier kam ein Ausschluss in Betracht.

3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen der Polizei und der Aussage des  Betroffenen in der mündlichen Verhandlung vor dem VSG.
 
Der Verkauf von Schiedsrichterfreikarten und deren Unterstützung für die erschaffene Möglichkeit eines Verkaufs im Schwarzmarkt stellt eine Unsportlichkeit dar. Die Bundesligavereine stellen den Schiedsrichtern jeweils ein Kontingent von Freikarten zur Verfügung. Der FC Bayern München hält dies auch bei Spielen der UEFA Champions League so. Es handelt sich dabei um eine Vergünstigung für Schiedsrichter als Anerkennung dafür, dass sie durch ihre nicht immer leichte und unangenehme Tätigkeit den Spielbetrieb ermöglichen. Wer, wie der Betroffene, durch die Weitergabe des Schiedsrichterausweises an einen Nicht-Schiedsrichter die Möglichkeit eröffnet diese Freikarte zu erwerben und damit eine unterstützende Handlung zum Verkauf dieser Freikarte auf dem Schwarzmarkt tätigt, handelt auch in besonderer Weise gegen die Interessen der Schiedsrichter-Kameradschaft. Er gefährdet auch das System der Gewährung von Freikarten durch die Bundesligavereine. Zudem handelt er klar erkennbar gegen die Interessen des ausgebenden FC Bayern München, der in seinen Verkaufs-Bedingungen den nicht lizenzierten Weiterverkauf von Karten mit Gewinnabsicht ausdrücklich untersagt. Mit der Tat der Weitergabe des  Schiedsrichterausweises an einen Nichtberechtigten und der damit ermöglichten Straftat, schädigte der Betroffene ebenso das Ansehen des BFV.
Als besondere Gründe sind anzuführen, dass sich E. Serafim nicht direkt mit dem versuchten Verkauf der Freikarte in Verbindung brachte. Er versicherte in der mündlichen Verhandlung, nichts vom Vorhaben seines Spielerkollegen gewusst zu haben.
Unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte konnte auf eine Zeitsperre als Schiedsrichter bis 31.12.2007 entschieden werden.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 I Nr. 13 d FO. 
 
 
Protokoll: 02  vom 28.08.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier
Fall: 09                      
 
Verfahren gegen Spielleiterin H.
 
Beschluss: 
 I. Das Verfahren gegen die Spielleiterin H. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten trägt der BFV.
Gründe:
 
Der Betroffenen wurde eine erhebliche Amtspflichtverletzung zur Last gelegt, weil sie in zwei Fällen Spielberichte nicht unverzüglich an das Sportgericht zuleitete.
 
Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 b RVO.
 
Das Verfahren war einzustellen.
 
Eine erhebliche Amtspflichtverletzung gem. 87 Abs. 1 RVO kommt schon von der Anzeige her nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme, wonach in Folge des Umzugs der Betroffen die Spielberichte bei ihr verspätet eingingen, scheidet auch eine Bestrafung nach §§ 47, 48 RVO aus.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 

 

Protokoll: 02   vom 28.08.2007
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Frey
Fall: 08
 
Revision des SC R. gegen das Urteil des BSG Oberpfalz vom 11.07.07, Prot. 30 
 
Urteil: 
 I. Die Revision des SC R. gegen das Urteil des BSG Oberpfalz vom 11.7.2007 (Prot. 30) wird als
   unbegründet verworfen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 25,00 € und die Revisionsgebühr in Höhe von 150,00 € trägt
  der SC R.  
Gründe:
 
1. Mit Urteil des JSG Oberpfalz vom 4.6.2007 (Prot.29) war der Spieler M. vom 7.6.2007 mit einschließlich 19.7.2007 gesperrt worden. Trotzdem wurde der Spieler im C-Junioren-Spiel SC R. gegen F. R. eingesetzt. Mit Urteilen vom 21.6.2007 (Prot.32) verurteilte das JSG Oberpfalz den SC R. gem. §77 RVO zu einer Geldstrafe, nahm eine Spielwertung vor und belegte den Spieler mit einer Anschlusssperre. Die gegen diese Urteile gerichtete Berufung des SC R. wurde vom BSG Oberpfalz mit Urteil vom 11.7.2007 (Prot.30) als unbegründet verworfen. Gegen diese Urteile des BSG Oberpfalz richtet sich die Revision des SC Regensburg.
 
2. Die Revision ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 45 RVO eingelegt, das "Berufungsschreiben" war entsprechend auszulegen. Das VSG ist gemäß § 20 Abs.1 Lit. f RVO zuständig.


3. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Vom Revisionsführer wird in der Revisionsbegründung wie auch schon in der Berufung insbesondere vorgetragen, dass der Verein keine Kenntnis von der Erstsperre haben konnte, weil der SR es versäumt habe, die Meldung an den SC R. zu senden, was vom SR aber nicht bestätigt wurde. Der Revisionsführer rügt in seiner Revisionsschrift, dass das BSG die angebotenen Beweise nicht ausreichend gewürdigt habe. Wie sich aus § 45 Abs.1 RVO ergibt, kann die Revision nur auf die Verletzung von Satzungs- und Ordnungsbestimmungen gestützt werden. Eine solche Verletzung könnte sich bei der vom BSG vorgenommenen Beweiswürdigung nur dann ergeben, wenn sie willkürlich oder unter Verstoß gegen die allgemeinen Denkgrundsätze vorgenommen worden wäre. Dies lässt sich hier weder den vorliegenden Unterlagen noch dem Vortrag des Revisionsführers entnehmen. Im Übrigen ist die Revision keine Tatsacheninstanz, die Ermittlung der tatsächlichen Gegebenheiten und die zulässig vorgenommene Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht unterliegen nicht der weiteren Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Revisionsführer vorgetragenen Aussage des SR, dass der Spieler eingesetzt werden dürfe. Keine Bedeutung für die Beurteilung des Falles hat der Hinweis des Revisionsführers auf § 41 RVO: das Erstgericht hat nach § 51 Abs.3 RVO für sechs Wochen gesperrt, sodass ein Vorgehen nach § 41 Abs.3 RVO nicht geboten war.

 
4. Kosten des Verfahrens: §§ 32,33 RVO

 

Protokoll -Nr.: 02 vom 28.08.2007
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baier
Fall: 07
 
Antrag des 1. FC Passau wegen Befangenheit  
 
Beschluss: 
Der Antrag auf Ablehnung des Sportrichters Dr. Nachreiner, BSG Niederbayern,  wegen der Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Gründe:
 
Gemäß § 23 Abs. 2 RVO kann ein Sportrichter abgelehnt werden, wenn er den Betroffenen berechtigten Anlass zur Befürchtung gibt, er werde ihn benachtteiligen.
 
Der Antragsteller trägt lediglich vor, dass der Sportrichter Dr. Nachreiner ihm im Telefonat vom 10.08.07 seine Rechtsansicht zur Auslegung des § 45 SpO dargelegt hat. Der Hinweis auf die Rechtslage, sowie sie ein Sportrichter aufgrund der Aktenlage sieht, kann nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Es dient im Gegenteil der Förderung des Verfahrens, wenn der Sportrichter frühzeitig den Beteiligten offen legt, wie aus seiner Sicht eine rechtliche Bestimmung auszulegen ist. Anhaltspunkte, dass der Sportrichter Dr. Nachreiner  nicht bereit gewesen wäre, Sachargumente entgegenzunehmen, die unter Berücksichtigung seiner Rechtsmeinung eine positive Entscheidung für den Verein begründet hätten werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
 
Kostenentscheidung bleibt der Ententscheidung vorbehalten.
  
 

Protokoll: 01 vom 07.08.2007

Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 06
 
Revision der SpVgg B. H. gegen das Urteil des VSG vom 19.06.2007, Protokoll 26, Fall 61
 
Urteil:
  I. Die Revision der SpVgg B. H. gegen das Urteil des VSG vom 19.06.2007, Protokoll 26, Fall 61 wird als
     unzulässig verworfen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 sowie die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00 trägt
   die SpVgg H. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
 
1. Zum Bayernliga-Verbandsspiel am 10.03.2007 zwischen der SpVgg U. II und der SpVgg H. in Unterhaching kamen ca. 40 - 50 Personen, die aufgrund ihrer Kleidung, der mitgeführten Transparente und ihres Verhaltens in Bezug auf das Spiel der beiden Mannschaften der SpVgg H. zuzuordnen waren. Von dieser Zuschauergruppe gingen während des gesamten Spiels beleidigende Äußerungen gegen die Schiedsrichter und die anrückenden Polizeikräfte aus. Zu den näheren Ausführungen wird auf die Entscheidung des VSG, Protokoll 26 vom 19.06.2007, Fall 61 verwiesen. Das Sportgericht der Bayernliga stellte das Verfahren gegen beide Vereine ein. Hiergegen richtete sich die mit Schreiben vom 11.04.2007 eingelegte Berufung des Präsidenten. Das VSG entschied dann mit Urteil vom 19.06.2007, Protokoll 26, Fall 61.
 
Hiergegen legte die SpVgg H. mit Schreiben vom 13.07.2007 Revision gegen diese Entscheidung ein.
 
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 I d i. V. m. § 7 III RVO.
 
3.  Die mit Schreiben vom 13.07.2007 eingelegte Revision ist unzulässig. Gemäß § 7 III RVO ist das Verbandsportgericht das höchste Gericht des Verbandes. Eine Revision gegen die Entscheidung des Verbandsportgerichts ist gemäß den Satzungen und Ordnungen des Bayer. Fußballverbandes unzulässig. Bereits aus diesen Gründen war die Revision zu verwerfen. Soweit der Revisionsführer rügt, dass ihm rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei, so ist dies ebenfalls unzutreffend, da die Berufungsschrift des Präsidenten des BFV ebenso direkt an den Beschwerdeführer übermittelt wurde. Dies ist unstreitig. Auf die dort vorgebrachten Argumente ging der Revisionsführer auch in seiner Stellungnahme ein, die dem VSG vor der Entscheidung vorlag. Damit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Somit ist auch für eine Auslegung des Revisionsschriftsatzes als Wiederaufnahmeantrag nicht möglich.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  01 vom 07.08.2007
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)    
Fall: 04 
 
Beschluss : 
 I. Spieler Ü., BSK N., wird ab sofort bis zur Entscheidung durch das Sportgericht vorläufig gesperrt.
 
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 
   
Gründe:

Der Spieler Ü. hat gleichzeitig zwei Amateurverträge bei zwei Vereinen für dieselbe Spielzeit unterzeichnet. Gemäß § 70 Abs. 2 RVO hat der Spieler mit einer Sperre zu rechnen. Es ist daher angezeigt, eine vorläufige Sperre auszusprechen.
 
 
 
Protokoll Nr.:  01 vom 07.08.2007     
Besetzung: Riedmeyer     
Fall: 03 
 
Beschluss :
Das BSG Oberbayern wird gemäß § 37 RVO mit Vorermittlungen beauftragt, ob durch den SR-Einteiler R. Eingriffe in die SR-Einteilung vorgenommen wurden, die mit dem Grundsatz des unparteiischen Verhaltens gegenüber Vereinen und den anderen Schiedsrichtern nicht zu vereinbaren waren.  
Gründe:

Es liegt ein Abgabebeschluss des JSG Oberbayern I vom 28.06.07 vor. Der darin aufgezeigte Sachverhalt begründet den Verdacht, dass durch den SR-Einteiler R. Eingriffe in die SR-Einteilung vorgenommen wurden, die sich zugunsten seines Vereins Bogenhausen und zugunsten R. ausgewirkt haben.
Ein hinreichender Tatverdacht besteht aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes noch nicht, weshalb Vorermittlungen anzustellen sind.
Das BSG Oberbayern wird gebeten den Sachverhalt umfassend aufzuklären, es ist nicht an den durch den Abgabebeschluss des JSG Oberbayern I gesteckten Rahmen (Vorfall) gebunden.
 
 
Protokoll -Nr.: 01 vom 07.08.2007
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 02
 
In dem Verfahren gegen GSO Z. wegen unsportlichem Verhalten ergeht folgendes
 
Urteil: 
 I. GSO Z. wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichem Verhalten mit einer Geldstrafe in Höhe von
   € 100,00 belegt.
 
II. Z. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 unter Mithaftung seines Vereins  SC H. Ebenso
    trägt er die Auslagen im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung zu ½.  
Gründe:

1.  Bei der Sitzung des SR-Kreis Erlangen/Pegnitz mit den Schiedsrichterobleuten am 03.04.2007 um 19:00 Uhr beleidigte der GSO Z. den anwesenden KSO D. mit den Worten "Arschloch". Dies zeigte Herr KSO D. mit Schreiben vom 13.04.2007 beim Verbandssportgericht an.
 
2. Das Verbandssportgericht ist zuständig gemäß § 20 I b RVO.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der am 12.07.2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verbandssportgericht. Herr Z. hat den Sachverhalt eingeräumt.
 
Herr Z. war aufgrund dieses Vorfalls unter Würdigung aller Gesamtumstände und des Nachtatverhaltens mit einer Geldbuße in Höhe von € 100,00 zu belegen. Der Betrag ist schuld- und tatangemessen.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 I Nr. 13 b FO.
 
 
Protokoll Nr. 1 vom 07.08.2007
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 1
 
 
In dem Verfahren gegen KSO D. wegen Amtspflichtverletzung ergeht folgendes
 
 
Urteil 
 I. KSO D. wird gem. § 87 RVO mit einer Geldstrafe von € 100,00 belegt.
 
II. KSO D. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 unter Mithaftung seines Verein SV B.
    Ebenso trägt er die Auslagen im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2007 zu
    ½. 
Gründe: 
 
1. a) Mit Schreiben vom 23.04.2007 erstattete S., Mitglied des TSV F., gleichzeitig auch SR im Kreis Erlangen/Pegnitzgrund Anzeige gegen KSO D.. Nach seiner Auffassung hätte der Betroffene am 03.04.2007 in der GSO-Versammlung in Hilpoltstein behauptet, dass der Anzeigeerstatter bei den Herrenkreisligaspielen nachträglich Manipulationen im SR-Einteilungsprogramm vorgenommen habe. Weiterhin solle der Betroffene gesagt haben, dass Herr S. Herrenkreisligaspiele geleitet habe, obwohl R. als SR im Einteilungsprogramm eingeteilt war und deshalb im Spielberichtsbogen der Name R. anstatt S. eingetragen wurde.
 
b) Mit weiterem Schreiben des BV Uwe Kunstmann vom 15.05.2007 wurde weitere Anzeige gegen KSO D. eingereicht, wonach der Betroffene als Verantwortlicher der SR-Gruppe Forchheim gegen die Anordnungen des Bezirksausschusses des Bezirks Mittelfranken vom 07.03.2007 sowie 22.03.2007 verstoßen habe. Den Betroffenen wurde dabei vorgehalten, dass er Spiele von Forchheimer Schiedsrichtern leiten ließ, obwohl die Spiele der SR-Gruppe Erlangen zugestanden hätten.
 
2. Das Verbandssportgericht ist zuständig gem. § 20 I b RVO. Am 12.07.2007 wurde in Nürnberg eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

3. Im Hinblick auf die II. Anzeige des BV Kunstmann steht der Sachverhalt fest, aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, der Betroffene hat auch den Sachverhalt weitgehend eingeräumt. Auf die der Anzeige beigefügten Spiel-Liste (Blatt 45. d. A.) wird verwiesen. Soweit in den Vorgängen der weitere KSA-Beisitzer  M. miteingebunden war, hat der Betroffene ausdrücklich zu dessen Verhalten die Verantwortung übernommen.
 
Ebenso war ausdrücklich Bezug zu nehmen auf die Schreiben/Anweisungen des Bezirksausschusses Mittelfranken vom 07.03.2007 und 22.03.2007. Daraus ergab sich eindeutig die Zuständigkeit des KSO D., gegen die er offensichtlich verstoßen hatte.
 
4. Im Hinblick auf die erste Anzeige von Herrn S. war das Verfahren zugunsten des Betroffenen einzustellen, da ihm nicht mit der erforderlichen Sicherheit  nachgewiesen werden konnte, dass er den vorgetragenen Sachverhalt (Betrug/Manipulation) behauptet habe. Dies setzt jedoch im vorliegenden Fall die Strafbarkeit voraus.
 
5. Der KSO D. wird deshalb aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung unter Würdigung aller Gesamtumstände mit einer Geldbuße von € 100,00 zu belegen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Mindeststrafe des § 87 I RVO € 50,00 beträgt, darüberhinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er zu Protokoll des VSG angegeben hat, dass er sich in Zukunft in jeder Weise an die Vorgaben des Bezirksausschusses Mittelfranken halten werde. Der Betrag ist somit Schuld und Tat angemessen.
 
Da das Verfahren sowohl den KSO D., als auch den GSO Z. betraf, waren beiden Betroffenen die Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung entstanden waren, zu je ½ aufzuerlegen. Im übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 I Nr. 13 b FO.
Urteile 2006/07
Protokoll Nr.:  31 vom 31.07.2007     
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Baier  
Fall: 82
 
Revision des SV D. gegen das Urteil des BSG vom 18.06.2007 Protokoll 40, Fall 217
 
Urteil: 
  I. Auf die Revision des SV D. wird das Urteil des BSG vom
     18.06.2007 Protokoll 40, Fall 217 aufgehoben.

II. Das Verbandsspiel SV D. - L. SV  am 20.05.2007 wird dem Ausgang

    nach gewertet.
 
III. Das Verfahren wird eingestellt.
 
IV. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
Gründe:
1. Das KSG  sperrte den Spieler T. V. SV D. mit Urteil vom 17.04.2007 ab 25.04.2007 für 3 Verbandsspiele (§ 51 V RVO) der Kreisklassenmannschaft. Darüber hinaus galt die Sperre für alle weiteren Verbandsspiele (§ 2 II SpO) seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 3 Verbandsspielen der Kreisklassenmannschaft des SV D. . Weiterhin war der Spieler für alle anderen Spiele vom 25.04.2007 mit einschl. 18.05.2007 gesperrt. Aufgrund eines Eingabeversehens des KSG war jedoch der Name des zu sperrenden Spielers in den Textfolgen dem damaligen Gegner TSV H. und nicht dem SV D. zugeteilt. Nachdem der TSV M. mit Schreiben vom 20.05.2007 das KSG auf die Eingabeverwechslung aufmerksam gemacht hatte, erließ das KSG am 24.05.2007 eine Berichtigung zur damaligen Entscheidung mit der inhaltlichen Richtigstellung des zutreffenden Vereinsnamens. Im Übrigen wurde die Sperrzeit des Spielers V. für Verbandsspiele abgeändert und nicht, wie ursprünglich, ab 25.04.2007, sondern ab 02.05.2007 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 28.05.2007 erstattete nun der TSV M. Anzeige gegen den SV D. wegen des unzulässigen Einsatzes des Spielers V. bei den Verbandsspielen SV K. - SV D. am 29.04.2007 und SV D. - L. SV am 20.05.2007. Gemäß Protokoll 34, Fall 569 und Fall 570 entschied des KSG den Vorgang am 08.06.2007. Dabei maß das KSG der Anzeige wegen unzulässigem Einsatz des Spielers V. im Verbandsspiel am 29.04.2007 aufgrund der Unwirksamkeit des Urteils vom 17.04.2007 keine Bedeutung zu, bestrafte jedoch den SV D. wegen des Einsatzes des Spielers V. am 20.05.2007 im Verbandsspiel gegen den L. SV mit einem Punktabzug von 3 Punkten und einer Geldstrafe von € 75,00, wobei der Verantwortliche des Vereins, R. A., eine Funktionssperre vom 13.06.2007 bis 13.09.2007 erhielt. Der Spieler V. wurde wegen des Spielens trotz Sperre nach § 71 RVO für 6 Verbandsspiele gesperrt. Mit Schreiben vom 11.06.2007 legte der SV D. gegen die Urteile Nr. 569 und 570 des KSG Berufung ein. Das BSG wies mit Urteil vom 18.06.2007, Protokoll 40, Fall 217 die Berufung zurück. Im Wesentlichen stützte sich das BSG auf die Gründe des KSG. Hiergegen richtete sich die mit Schreiben vom 28.06.2007 eingelegte Revision des SV D. .
 
Mit dieser werden u. a. die Verletzung des § 24 IX RVO gerügt und insbesondere der Umstand, dass eine rückwirkende Verurteilung nicht zulässig sei.
 
2. Das Verbandssportgericht ist zuständig gemäß § 20 I f RVO.
 
3. Die Revision ist zulässig und begründet.
 
Die Revision gegen die Entscheidung des BSG wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und richtet sich, obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, gegen beide Entscheidungen des KSG in den Fällen, Protokoll Nr. 34, Fall 569 und 570.
 
Die Revision ist begründet.
 
Zunächst war dem Beschwerdeführer das sportgerichtliche Verfahren gegen den Spieler V. bekannt. Der Verein hätte danach sich insgesamt im Internet nach dem entsprechenden Urteil des zuständigen KSG informieren müssen. Dies hat der Verein, bezogen auf das Ersturteil vom 17.04.2007 nicht getan.
 
Im weiteren Verlauf kommt es hierauf aber im vorliegenden Fall nicht mehr an, da das KSG in seiner weiteren Entscheidung aufgrund des grundsätzlich unzulässigen Einsatz des Spielers am 29.04.2007 diesen Sachverhalt erkannte, aber nicht aburteilte, da es irrig davon ausging, das Urteil nachträglich abändern zu können. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des unzulässigen Einsatzes am 29.04.2007 ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des VSG aufgrund der Entscheidung des KSG nicht mehr möglich.
 
Dem Revisionsführer ist zuzugestehen, dass das KSG eine einmal gefällte Entscheidung hinsichtlich der Sperrfristen nur ausnahmsweise dann abändern kann, wenn offensichtliche Schreibversehen zu berichtigen sind. Von einem solchen Schreibversehen gemäß § 24 IX RVO ist hier nicht auszugehen. Dementsprechend hat nach Ansicht des VSG das Ersturteil Bestand. Damit war der Spieler V. ab 25.04.2007 für insgesamt 3 Verbandsspiele gesperrt. Somit konnte der Spieler am 20.05.2007 grundsätzlich wieder eingesetzt werden.
 
Dabei ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die weitere Entscheidung des KSG am 24.05.2007 eine rückwirkende Sperre ab 02.05.2007 feststellte. Weder der Spieler V., noch der Verantwortliche R. konnten am 20.05.2007 davon ausgehen, dass an diesem Spieltag noch eine Sperre läuft, da sie von der weiteren Entscheidung noch gar keine Kenntnis haben konnten.
 
Dem Revisionsführer ist insoweit zuzustimmen, als eine rückwirkende zu verhängende Sperre nicht möglich ist.
 
Aus diesen Gründen waren sowohl die Entscheidung des BSG , als auch die zugrunde liegenden Entscheidungen des KSG , Protokoll Nr. 34 vom 08.06.2007, Fall Nr. 569 und 570 aufzuheben.
 
Gemäß § 45 II der Satzung hat diese Entscheidung aber keinen Einfluss auf das bereits vorgenommene Relegationsspiel am 13.06.2007. Durch den inzwischen eingetretenen Zeitablauf ist das Allgemeininteresse an dem Abschluss der Spielrunde und den damit verbundenen Eingruppierungen aus Rechtssicherheitsgründen höher zu bewerten.
 
Die Kosten des Verfahrens hat der BFV zu tragen.
 
 
Protokoll Nr.:  31  vom  31.07.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Baier
Fall: 81
 
Berufung des SV S. gegen das Urteil des BSG  vom 12.06.07, Protokoll 55, Fall 401 
 
Urteil :
 I. Auf die Berufung des SV S. wird das Urteil des BSG  vom 12.06.07, Protokoll 55,
   Fall 401 wie folgt abgeändert:
 
   I. Spieler B. M., SV S., wird gemäß § 67 Abs. 1, 2 RVO wegen einer Tätlichkeit für 3
  Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins SV S. in der
  Bezirksliga oder neuen Spielklasse gesperrt.
  II. Die Sperre gilt bei einem Vereinswechsel unter Berücksichtigung von Ziffer I bei seinem jeweiligen
  Verein bis zum Ablauf von 3 Verbandsspielen der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins SV S.
  in der Bezirksliga.
  III. Darüber hinaus wird der Spieler B. M. für alle anderen Spiele mit einschließlich 15.06.07 gesperrt.
 
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der BFV.   
Gründe:

1. Beim Verbandsspiel der Bezirksliga  TSV K.gegen SV S. am 26.5.2007 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Spieler M. B. vom SV S. und einem Gegenspieler, beide Spieler wurden vom Schiedsrichter mit FAD belegt. Nach Meldung des SR vom 27.5.2007 hatte der Spieler M. B. die Auseinandersetzung durch einen Griff "in Richtung des Unterleibs" seines Kontrahenten ausgelöst. Das BSG  belegte mit Urteil vom 12.6.2007 (Prot.55 Fall 401) den Spieler mit einer Sperre von sechs Verbandsspielen (auf den Tenor des Urteils wird Bezug genommen). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des SV S., mit der eine Verminderung der Sperrstrafe angestrebt wird.
 
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht eingelegt, § 44 RVO. Das VSG ist zuständig, § 20 Abs.1 Lit. d RVO.
 
3. Die Berufung ist auch begründet. Zutreffend ist das BSG .von einem Fall des § 67 RVO ausgegangen. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts liegt aber ein leichter Fall im Sinne des § 67 Abs. 2 RVO vor. Getragen wird diese Überzeugung zum einen von der Meldung des SR, in der nicht von einem Griff an den Unterleib des Gegenspielers, sondern von einem Griff "in Richtung" auf den Unterleib die Rede ist. Zum anderen ergab eine Nachfrage beim SR-Assistenten, der den Vorgang gemeldet hatte, dass "keine Berührung" vorlag und die Aktion "nicht heftig" gewesen war (Mitteilung des SR-Assistenten, beim VSG eingegangen am 5.7.2007). Zu berücksichtigen ist auch das vom SR in seiner Meldung geschilderte Nachverhalten der Spieler, die ohne Reklamation das Spielfeld verlassen, und sich beim SR und auch gegenseitig nach Abpfiff entschuldigt haben. Das VSG hält in Anbetracht dieser Umstände die Mindeststrafe für einen leichten Fall der Tätlichkeit für tat- und schuldangemessen, sodass die Sperrstrafe entsprechend zu reduzieren war.
 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll: 31 vom 31.07.2007
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
Fall: 80
 
Verfahren gegen Schiedsrichter P. P. wegen unsportlichen Verhaltens  
 
Urteil: 
 I. Der Schiedsrichter P. P., SV E., wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen
    Verhaltens von der Schiedsrichterliste gestrichen.
 
II. Der Schiedsrichter P.  P. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung seines
    Vereins SV E. (7114). Ebenso trägt er ein Viertel der Auslagen im Zusammenhang mit
    der mündlichen Verhandlung.  
Gründe:
 
1. Beim Spiel der UEFA Champions League FC Bayern München gegen AC Mailand am 11.04.2007 in der Allianz-Arena in München ließ sich der Betroffene an der SR-Kasse eine Schiedsrichterfreikarte aushändigen. Während er und sein Begleiter auf einen Freund wartete, wurden sie angesprochen, ob sie ihre Karten verkaufen würden. Der Käufer bot zunächst € 100 an. Als sie ablehnten erhöhte er sein Angebot auf € 150. Bevor es zum Kauf kam, schritten zivile Polizeibeamte ein, unterbanden die weiteren Kaufverhandlungen, zogen die Karten ein und stellten die Personalien fest. Das Polizeipräsidium München informierte darüber den BFV. Der Präsident erstattet daraufhin Anzeige zum VSG.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO. Der Verkauf von Schiedsrichter-Freikarten stellt eine grobe Unsportlichkeit dar, bei der ein Ausschluss in Betracht kommt.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen des K 124 der Kriminalpolizeidirektion 1 München und der Aussage der Betroffenen in der mündlichen Verhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte.
 
Der Verkauf von SR-Freikarten im Schwarzmarkt stellt eine grobe Unsportlichkeit dar. Die Bundesligavereine stellen den Schiedsrichtern jeweils ein Kontingent von Freikarten zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine Vergünstigung für Schiedsrichter als Anerkennung dafür, dass sie durch ihre nicht immer leichte und angenehme Tätigkeit den Spielbetrieb ermöglichen. Ohne hierzu verpflichtet zu sein, stellt die FC Bayern München AG dieses Karten auch für spiele der UEFA Champions League zur Verfügung Wer diese Freikarten erwirbt, um sie anschließend mit hohem Gewinn auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen, handelt in besonderer Weise gegen die Interessen der Schiedsrichter-Kameradschaft. Er entzieht die Freikarten denjenigen Schiedsrichtern, die die Spiele besuchen wollen. Er gefährdet jedoch auch das System der Gewährung von Freikarten durch die Bundesligavereine. Dabei bringt er regelmäßig durch den Verkauf zum Ausdruck, dass ihn das Fußballspiel an sich nicht interessiert, sondern er dieses nur nützt, um seine unsportlichen Geschäfte zu betreiben. Zudem handelt er klar erkennbar auch gegen die Interessen der ausgebenden Bundesligavereine, die in ihren Verkaufs-Bedingungen den nicht lizenzierten Weiterverkauf von Karten mit Gewinnabsicht regelmäßig ausdrücklich untersagen. Durch ein derartiges Verhalten seiner privilegierten Mitglieder wird auch das Ansehen des BFV insgesamt geschädigt. Wer sich aus purem Eigennutz derart gegen die Interessen der Gesamtheit der Schiedsrichtergruppen, der ausgebenden Bundesligavereine und des Verbandes stellt, ist grundsätzlich aus dem Verband auszuschließen.
 
Nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe in der Person des Betroffenen vorliegen, die eine günstigere Wertung ermöglichen kann von dieser Rechtsfolge abgesehen werden. Eine weitere Tätigkeit als Schiedsrichter scheidet jedoch unter nahezu allen Umständen aus.
 
Derartige besondere Gründe konnten in der mündlichen Verhandlung zugunsten des Beteiligten festgestellt werden: Der Betroffene ist Schüler der 11. Klasse des Gymnasiums . Er wäre mit 18 Jahren im ordentlichen Strafrecht als Heranwachsender dem Jugendstrafrecht zu unterwerfen. Er ist seit 01.02.2005 Schiedsrichter und stand aufgrund seiner guten Leistungen auf dem Sprung in die Bezirksliga. Unter Abwägung aller für und gegen die Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte konnte daher ausnahmsweise auf den Ausschluss verzichtet werden. Dabei war insbesondere auch zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass der von ihm verlangte Preis für die Karte erheblich unter dem üblichen Schwarzmarktpreis lag, so dass davon ausgegangen werden konnte, dass der Betroffene nicht geplant vorging. Die Streichung von der Schiedsrichterliste war jedoch auch hier unumgänglich.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 13 d.
 
 
Protokoll: 31 vom 31.07.2007
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
Fall: 79
 
Verfahren gegen Schiedsrichter M. E. wegen unsportlichen Verhaltens  
 
Urteil: 
 I. Der Schiedsrichter M. E., VfL W., wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens
    von der Schiedsrichterliste gestrichen.
 
II.  Der Schiedsrichter M. E. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung seines
    Vereins VfL W.(3346). Ebenso trägt er ein Viertel der Auslagen im Zusammenhang mit der
    mündlichen Verhandlung. 
Gründe:
 
1. Beim Spiel der UEFA Champions League FC Bayern München gegen Real Madrid am 07.03.2007 in der Allianz-Arena in München ließ sich der Betroffene an der SR-Kasse eine Schiedsrichterfreikarte aushändigen, obwohl er zumindest zu diesem Zeitpunkt kein Interesse mehr hatte, das Spiel zu besuchen. Als er beim Verlassen des SR-Kassenbereiches von einer Person gefragt wurde, ob er bereit sei, die Karte für € 100 zu verkaufen, ging er auf dieses Angebot ein. Er wurde dabei jedoch von zivilen Polizeibeamten beobachtet und wegen eines Verstoßes gegen die Gewerbeordnung angezeigt. Das Polizeipräsidium München informierte darüber den BFV. Der Präsident erstattet daraufhin Anzeige zum VSG.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO. Der Verkauf von Schiedsrichter-Freikarten stellt eine grobe Unsportlichkeit dar, bei der ein Ausschluss in Betracht kommt.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen des K 124 der Kriminalpolizeidirektion 1 München und der Aussage der Betroffenen in der mündlichen Verhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte.
 
Der Verkauf von SR-Freikarten im Schwarzmarkt stellt eine grobe Unsportlichkeit dar. Die Bundesligavereine stellen den Schiedsrichtern jeweils ein Kontingent von Freikarten zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine Vergünstigung für Schiedsrichter als Anerkennung dafür, dass sie durch ihre nicht immer leichte und angenehme Tätigkeit den Spielbetrieb ermöglichen. Ohne hierzu verpflichtet zu sein, stellt die FC Bayern München AG dieses Karten auch für spiele der UEFA Champions League zur Verfügung Wer diese Freikarten erwirbt, um sie anschließend mit hohem Gewinn auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen, handelt in besonderer Weise gegen die Interessen der Schiedsrichter-Kameradschaft. Er entzieht die Freikarten denjenigen Schiedsrichtern, die die Spiele besuchen wollen. Er gefährdet jedoch auch das System der Gewährung von Freikarten durch die Bundesligavereine. Dabei bringt er regelmäßig durch den Verkauf zum Ausdruck, dass ihn das Fußballspiel an sich nicht interessiert, sondern er dieses nur nützt, um seine unsportlichen Geschäfte zu betreiben. Zudem handelt er klar erkennbar auch gegen die Interessen der ausgebenden Bundesligavereine, die in ihren Verkaufs-Bedingungen den nicht lizenzierten Weiterverkauf von Karten mit Gewinnabsicht regelmäßig ausdrücklich untersagen. Durch ein derartiges Verhalten seiner privilegierten Mitglieder wird auch das Ansehen des BFV insgesamt geschädigt. Wer sich aus purem Eigennutz derart gegen die Interessen der Gesamtheit der Schiedsrichtergruppen, der ausgebenden Bundesligavereine und des Verbandes stellt, ist grundsätzlich aus dem Verband auszuschließen.
 
Nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe in der Person des Betroffenen vorliegen, die eine günstigere Wertung ermöglichen kann von dieser Rechtsfolge abgesehen werden. Eine weitere Tätigkeit als Schiedsrichter scheidet jedoch unter nahezu allen Umständen aus.
           
Derartige besondere Gründe konnten in der mündlichen Verhandlung zugunsten des Beteiligten festgestellt werden: Der Betroffene ist seit 1991 als Schiedsrichter tätig, er leitet vorwiegend Jugendspiele und Spiele im unteren Amateurbereich. Neben seiner SR-Tätigkeit engagiert sich der Betroffene tatkräftig im Vereinsleben, er organisiert z.B. Regelabende für die aktiven Mannschaften des Vereins. Der Verein hat ausdrücklich darum gebeten, den Betroffenen wegen dieses sozialen Engagements nicht aus dem Verein auszuschließen. Unter Abwägung aller für und gegen die Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte konnte daher ausnahmsweise auf den Ausschluss verzichtet werden. Dabei war insbesondere auch zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass der von ihm verlangte Preis für die Karte erheblich unter dem üblichen Schwarzmarktpreis lag, so dass davon ausgegangen werden konnte, dass der Betroffene nicht geplant vorging. Die Streichung von der Schiedsrichterliste war jedoch auch hier unumgänglich.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 13 d.
 
 
 
Protokoll Nr.: 31 vom 31.07.2007
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
Fall: 78
 
Verfahren gegen die Schiedsrichter M. S. und P. S. wegen unsportlichen Verhaltens
 
 
Urteil: 
 I.  Die Schiedsrichter M. S., SpVgg E.und P. S., VfL U., werden gemäß §§ 47, 48 RVO
    wegen unsportlichen Verhaltens von der Schiedsrichterliste gestrichen.
 
II.  Die Schiedsrichter M. S. und P. S. tragen je die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter
    Mithaftung ihrer Vereine SpVgg E.(5084) bzw. VfL U. (5403). Ebenso tragen sie je zu
    ein Viertel die Auslagen im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung. 
 
 Gründe:
 
1. Beim Bundesligaspiel Eintracht Frankfurt gegen FC Bayern München am 17.03.2007 im Waldstadion in Frankfurt am Main ließen sich die Betroffenen an der SR-Kasse zwei Schiedsrichterfreikarten aushändigen, obwohl ihnen über ihren Fan-Club, mit dem sie nach Frankfurt gereist waren, zwei Karten für das Spiel zugesagt wurden. Unmittelbar nach dem Verlassen des Kassenbereiches boten sie - jeweils getrennt- die Karten einem Mitarbeiter der Eintracht Frankfurt Fußball AG zum Kauf an. Dieser ging jeweils zum Schein auf den Kauf ein und erwarb die Freikarten für jeweils € 50,00. Die Eintracht Frankfurt Fußball AG informierte darüber den BFV. Der Präsident erstattet daraufhin Anzeige zum VSG.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO. Der Verkauf von Schiedsrichter-Freikarten stellt eine grobe Unsportlichkeit dar, bei der ein Ausschluss in Betracht kommt.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen der Eintracht Frankfurt Fußball AG und der Aussage der Betroffenen in der mündlichen Verhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte.
 
Der Verkauf von SR-Freikarten im Schwarzmarkt stellt eine grobe Unsportlichkeit dar. Die Bundesligavereine stellen den Schiedsrichtern jeweils ein Kontingent von Freikarten zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine Vergünstigung für Schiedsrichter als Anerkennung dafür, dass sie durch ihre nicht immer leichte und angenehme Tätigkeit den Spielbetrieb ermöglichen. Wer diese Freikarten erwirbt, um sie anschließend mit hohem Gewinn auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen, handelt in besonderer Weise gegen die Interessen der Schiedsrichter-Kameradschaft. Er entzieht die Freikarten denjenigen Schiedsrichtern, die die Spiele besuchen wollen. Er gefährdet jedoch auch das System der Gewährung von Freikarten durch die Bundesligavereine. Dabei bringt er regelmäßig durch den Verkauf zum Ausdruck, dass ihn das Fußballspiel an sich nicht interessiert, sondern er dieses nur nützt, um seine unsportlichen Geschäfte zu betreiben. Zudem handelt er klar erkennbar auch gegen die Interessen der ausgebenden Bundesligavereine, die in ihren Verkaufs-Bedingungen den nicht lizenzierten Weiterverkauf von Karten mit Gewinnabsicht regelmäßig ausdrücklich untersagen. Durch ein derartiges Verhalten seiner privilegierten Mitglieder wird auch das Ansehen des BFV insgesamt geschädigt. Wer sich aus purem Eigennutz derart gegen die Interessen der Gesamtheit der Schiedsrichtergruppen, der ausgebenden Bundesligavereine und des Verbandes stellt, ist grundsätzlich aus dem Verband auszuschließen.
 
Nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe in der Person des Betroffenen vorliegen, die eine günstigere Wertung ermöglichen kann von dieser Rechtsfolge abgesehen werden. Eine weitere Tätigkeit als Schiedsrichter scheidet jedoch unter nahezu allen Umständen aus.
 
Derartige besondere Gründe konnten in der mündlichen Verhandlung zugunsten beider Beteiligter festgestellt werden: Der Betroffene M. ist seit 1995 Schiedsrichter, er leitet vorwiegend Jugendspiele. Er spielt seit 20 Jahren aktiv Fußball und trainiert Jugend-Mannschaften der SpVgg E. seit 10 Jahren. Der Betroffene P. S. spielt seit 16 Jahren aktiv Fußball im Verein, er trainiert die A-Jugend der SpVgg E.. Unter Abwägung aller für und gegen die Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte konnte daher ausnahmsweise auf den Ausschluss verzichtet werden. Die Streichung von der Schiedsrichterliste war jedoch auch hier unumgänglich.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 13 d.
 
 
Protokoll Nr.: 31vom 31.07.2007
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schmidt
Fall: 76
 
Verfahren gegen BJL G. M.
 
Urteil:
 I. Das Verfahren gegen BJL M wird eingestellt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
 
Dem Betroffenen wurde durch Anzeige des TSV K. zur Last gelegt, das Entscheidungsspiel zwischen den B-Juniorenmannschaften des SSV J.R. und des TSV K.vor dem rechtskräftigen Abschluss des Sportgerichtsverfahrens angesetzt zu haben, bei dem es um dem unzulässigen Einsatz von Spielern durch den SSV J.R. ging. Zudem habe der Betroffene den Spielberichtsbogen dem Sportgericht nicht vorgelegt.
 
Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 b RVO.
 
Das Verfahren war einzustellen, weil ein unsportliches Verhalten oder eine fehlerhafte Amtsführung nicht erkennbar war. Die Ansetzung des Spiels wurde in nachvollziehbarer Weise mit dem Fortgang der Aufstiegsrunde begründet. Auch der Anzeigeerstatter hat gegen die Ansetzung des Spiels kein Rechtsmittel eingelegt.
 
Hinsichtlich des Spielberichtes war der Vortrag des Betroffenen nicht zu widerlegen, dass er diesen an das Sportgericht gesandt habe.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  30  vom 26.07.2007
Besetzung: Baier (Einzelrichter)           
Fall: 75
 
Wiederaufnahmeantrag Vatanspor F. vom 10.07.2007  
 
Beschluss : 
 I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des BSG  vom 26.06.07,
    Protokoll 58, Fall 424) gegen den Spieler S. Y. wird wieder aufgenommen.
 
    II. Ziffer II des Urteils vom 26.06.07 wird abgeändert:
 
    Die Sperre ab 02.06.07 gilt darüber hinaus für alle weiteren ausgetragenen Verbandsspiele seines
     jeweiligen Vereins mit einschließlich 16.09.2007.
 
    Ziffern I., III., IV. bis VII.  des Urteils bleiben unverändert.
 
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 150,00 € trägt Vatanspor F. (1628).   
Gründe:
Mit Urteil des BSG  wurde der Spieler S. Y. wegen Tätlichkeit für 8 Verbandsspiele der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins SC B. in der Bezirksliga oder der neuen Spielklasse gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus bei einem Vereinswechsel unter der Berücksichtigung von Ziffer I bei seinem jeweiligen Verein bis zum Ablauf von 8 Verbandsspielen der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins SC B. in der Bezirksliga.
 
In der Sommerpause wechselte der Spieler S. Y. fristgerecht  vom SV B. zu Vatanspor F.. Mit Schreiben vom 10.07.2007 wies Vatanspor F. darauf hin, dass aufgrund der Spielansetzungen der beiden verschiedenen Ligen der Spieler 10 Spiele für seines neuen Vereins gesperrt wäre. 
 
Bei Abfassung der Entscheidung hatte das BSG  und alle am Verfahren Beteiligte vom beabsichtigten Wechsel des Spielers und von den unterschiedlichen Terminansetzungen noch keine Kenntnis.
 
Die von Vatanspor F. vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 26.06.2007.
  
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.: 29  vom 17.07.2007
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 73
 
Wiederaufnahmeantrag durch KJL H. 
Urteil: 
 I. Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Wiederaufnahmegebühr in Höhe von 150,00 €
   trägt KJL H.. 
Gründe:
 
1. Mit Urteil vom 13.06.07 hob das VSG das Urteil des BSG  (Protokoll 32, Fall 467) auf und wies den Spielleiter an das Verbandsspiel neu anzusetzen. Grundlage des Urteils war, dass das U-17 Juniorenspiel der Kreisliga  nicht fristgerecht angesetzt wurde, was der betroffene Verein unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern und vor dem angesetzten Spiel) gegenüber dem Spielleiter gerügt hatte.
 
Das Wiederaufnahmegesuch wird darauf gestützt, dass der Wortsinn "unverzüglich" vom VSG unzutreffend ausgelegt worden sei, zudem würde § 24 Abs. 4 SpO nicht grundsätzlich verbieten, ein Spiel innerhalb von 4 Tagen anzusetzen, schließlich habe der betroffene Verein dem Spielgegner seine Weigerung nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben.
 
2 Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 g RVO.
 
3. Der Antrag war als unzulässig zurück zuweisen.
 
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Verfahren kann nur darauf gestützt werden, dass neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die zu einer wesentlichen anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt gewesen wären.
 
Der Antragsteller trägt keine neuen Tatsachen und Beweismittel vor. Er rügt lediglich die nach seiner Ansicht unzutreffende Auslegung von Rechtsbegriffen unter Berücksichtigung der dem VSG bei der Urteilsfällung vorliegenden Tatsachen.
 
Auf die Frage der mangelnden Zustimmung durch den Präsidenten kommt es im Hinblick auf die sich bereits aus Vorstehendem ergebenden Unzulässigkeit nicht an.
 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO. Für eine Reduzierung bestand kein Anlass, nach dem das VSG nach Vorberatung dem Antragsteller bereits angeraten hatte, wegen mangelnder Erfolgsaussicht den Antrag zurück zu nehmen, dieser jedoch auf eine Entscheidung bestand.
 
 
Protokoll: 28 vom 11.07.2007
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Frey
Fall: 72
 
Revision des Vereins E. gegen das Urteil des BSG  vom 22.05.2007, Protokoll 21, Fall 176
 
Urteil: 
 I. Die Revision von E.gegen das Urteil des BSG vom 22.05.2007,
    Protokoll 21, Fall 176, wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 sowie die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00 trägt
   der Verein E.(7095). 
Gründe:
  
1. Mit Urteil vom 10.05.2007, Protokoll 31, Fall 423, hat das KSG entschieden, dass das Kreisligaspiel FSV E.- DJK H. vom 15.04.2007, das vom SR abgebrochen wurde, vom zuständigen GSL neu anzusetzen ist.
 
In seinen Gründen hat das KSG ausgeführt, dass der amtierende SR A. M. in seiner Meldung u.a. mitgeteilt hatte, dass er heftig kritisiert und auch rassistisch beleidigt wurde und für ihn deshalb die Grenze überschritten war und er sich angegriffen fühlte und er deshalb das Spiel abbrach. Der beteiligte Verein DJK H. hat mit Schreiben vom 23.04.2007 zum Vorgang eine Stellungnahme abgegeben. Die DJK H. wäre insoweit bereit, dem Sportgericht die Namen der beleidigenden Zuschauer zu nennen. Darüber hinaus legt der DJK H. auf eine Spielwiederholung keinen Wert, da das Spiel zum Zeitpunkt des Spielabbruches 5:1 für E. bereits entschieden war.
 
2. Das KSG hat eine Spielwiederholung angeordnet, weil es der Auffassung war, dass der Spielabbruch nach § 39 Abs. 1c SpO nicht gerechtfertigt war, da der SR weder tätlich angegriffen noch auf sonstige Weise in seiner Gesundheit oder seiner körperlichen Unversehrtheit gefährdet war.
 
3. Gegen dieses Urteil hat E. mit Schreiben ohne Datum, beim BSG  eingegangen am 12.05.2007 "Einspruch" eingelegt und diesen Einspruch auch umfassend begründet. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass der Spielabbruch durch Zuschauer von DJK H. provoziert worden war. Auch die DJK H.war im Berufungsverfahren gehört worden und hatte eine Stellungnahme abgegeben.
Die DJK H. war hierbei der Auffassung, dass der Spielabbruch einzig und allein vom SR zu verantworten sei und teilte nochmals mit, dass man auf ein Wiederholungsspiel verzichten würde, da die Spielpaarung bereits sportlich entschieden sei.
 
4. Mit Urteil vom 29.05.2007, Protokoll 22, Fall 182, hat das BSG  die Berufung des Vereins E. als unbegründet zurückgewiesen und dem Berufungsführer die Kosten auferlegt.
 
Das BSG  war der Auffassung, dass die zulässige Berufung unbegründet sei und hat sich insoweit den Gründen des KSG angeschlossen. Ebenfalls hat das BSG  auf die ständige Rechtsprechung des VSG verwiesen, wonach ein Schiedsrichter ein Spiel abbrechen kann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Spieles wegen ernsthafter Störung nicht mehr gewährleistet ist. Der Spielabbruch muss wegen seiner Auswirkung auf den Wettbewerb absoluten Ausnahmecharakter haben, er muss das letzte Mittel sein, zu dem der Schiedsrichter greifen darf.
 
Das BSG  stellte als Tatsacheninstanz fest, dass im vorliegenden Fall der amtierende SR weder tätlich angegriffen noch auf sonstige Weise in seiner Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit gefährdet wurde.
 
Darüber hinaus hat das BSG in Anbetracht der schweren rassistischen Äußerungen geprüft, ob das Tatbestandsmerkmal "auf sonstige Weise in seiner Gesundheit gefährdet" Anwendung finden kann und somit ein Spielabbruch gerechtfertigt gewesen wäre.
Das BSG verneinte dieses Tatbestandsmerkmal mit dem Hinweis auf die strafrechtliche Literatur, wonach eine bloße psychische Beeinträchtigung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt keine Gesundheitsbeschädigung/Gesundheitsgefährdung darstellt. Das BSG führt aus, dass rassistische Zurufe zweifelsohne als eine schwere Beleidigung (§ 47 Abs. 3 RVO) zu werten sind, hinsichtlich derer man aber zuerst alle anderen Mittel hätte ausschöpfen müssen, wie z.B. Namensfeststellung über den Ordnungsdienst, Verweis vom Sportgelände etc.
 
Bevor diese anderen, möglichen Mitteln nicht ausgeschöpft sind, die dem SR gemäß Regel 5 auch zustehen, ist ein Spielabbruch nach der bisher ständigen Rechtsprechung des VSG nicht gerechtfertigt. Auch im Hinblick auf das
Zirkular Nr. 55 der FIFA (für Fälle des Rassismus) ist eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht angezeigt, weil darin nur Bestrafung der Schuldigen, nicht aber ein Spielabbruch gefordert wird.
 
5. Mit Schreiben vom 25.05.2007 hat E. gegen das Urteil des BSG Revision eingelegt und einen Verstoß gegen § 24, 29, 74 RVO gerügt.
 
6. Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt worden, sie ist somit zulässig.
 
Das VSG ist auch gemäß § 20 Abs. 1 f RVO zuständig.
 
7. Die Revision erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet.
Das angefochtene Urteil des BSG  leidet an keinem Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der umfassenden Feststellungen des BSG und die vom BSG vorgenommene Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Soweit E. einen Verstoß gegen § 24 RVO rügt, ist auch dieser Einwand unbegründet. Aus dem Urteil des BSG ergibt sich zweifelsfrei die dem Urteil zugrunde liegende verletzte Bestimmung.
Es geht einzig und allein um die Frage, ob der Spielabbruch gemäß § 39 SpO gerechtfertigt war oder nicht. Dies ist dem Urteil zu entnehmen.
 
8. Soweit der Revisionsführer rügt, das Urteil sei nicht gleichzeitig mit Begründung hinausgegeben worden, verstößt auch diese Handlungsweise nicht gegen die geltende RVO. Aufgrund Dringlichkeit hat das BSG - zurecht - im Tenor vorab verfügt, die Gründe unverzüglich nachgereicht. So wurde der Urteilstenor am 22.05.2007 veröffentlicht und die Begründung bereits zum 29.05.2007 nachgereicht. Der Unverzüglichkeit ist somit mehr als genüge getan.
 
9. Soweit E. die Verletzung von § 29 RVO rügt, greift auch diese Rüge nicht durch. Aus der Akte ist ersichtlich, dass das BSG alle zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dem Gericht benannten Zeugen und Beweismittel im Urteil enthalten waren bzw. miteinbezogen wurden, insbesondere wurde die eigene Stellungnahme von E. ebenso berücksichtigt, wie die Stellungnahme der DJK H.. Im Übrigen war der Sachverhalt dahingehend, dass die beleidigenden Äußerungen von Zuschauern der DJK H. kamen, unstrittig, und sind  auch in die Urteilsbegründung eingeflossen.
 
10. Soweit E. eine Verletzung von § 74 RVO rügt, ist auch diese Rüge unbegründet. Der Revisionsführer rügt ergänzend, dass im Rahmen des gesamten Urteilsverfahren auch nicht gleichzeitig das unsportliche Verhalten der noch zu benennenden Zuschauer mit abgeurteilt wurde. Hier ist der Revisionsführer darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich vom Urteil des KSG als erster Tatsacheninstanz auszugehen ist, im Anschluss hieran von der Berufungsinstanz und nur dieses Urteil kann nun von der Revision auf rechtliche Fehler überprüft werden.
Dem Revisionsführer ist auch das Urteil des KSG bekannt. In der ersten Instanz wurden die Zuschauer nicht benannt und konnten deshalb (noch) nicht verurteilt werden. Dies ist rechtlich einwandfrei. Diese noch vom DJK H. zu benennenden Zuschauer sind in einem eventuellen Verfahren einer gesonderten Bestrafung zuzuführen, sodass die Durchführung des Verfahrens vor dem BSG  aufgrund des vorgelegten Streitgegenstandes nicht zu beanstanden ist.
 
Somit bleibt festzuhalten, dass sowohl die Sachverhaltsfeststellungen und die hierauf getroffenen rechtlichen Erwägungen keine entsprechende Rechtsvorschrift verletzen, sodass die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen ist.
 
Kosten des Verfahrens: §§ 32,33 RVO
 
 
Protokoll: 28 vom 11.07.2007
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 71
 
Wiederaufnahmeverfahren des FC A. vom 14.07.2007 
 
Beschluss : 
  I.  Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des BSG  vom 08.06.2007,
     Protokoll 28, Fall 164) gegen den Spieler G. G. , SV R. wird wieder aufgenommen. 
 II.  Ziffer II des Urteils vom 08.06.07 wird abgeändert:
     Die Sperre ab 01.06.07 gilt darüber hinaus für alle weiteren ausgetragenen Verbandsspiele seines
     jeweiligen Vereins mit einschließlich 31.07.2007. 
     Ziffern I., III. und IV. des Urteils bleiben unverändert. 
III.  Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 150,00 € trägt FC A. (4012).   
 Gründe:
 
Mit Urteil des BSG  wurde der Spieler G. wegen rohen Spiels für 3 Verbandsspiele der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins SV R. gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 3 Verbandsspielen der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins SV R.. Der Spieler hat bereits am Verbandsspiel am 03.06. ausgesetzt.
 
Der Spieler G. wechselte zum 01.07. zum FC A.. Mit Schreiben vom 04.07.2007 wies der FC A.darauf hin, dass aufgrund der Spielansetzungen die Bezirksoberliga erst am 05.08.2007 wieder beginnt und die Landesliga bereits am 28.07.2007. Aufgrund dieser Spielansetzungen wäre der Spieler G. für weitere  Verbandsspiele seines neuen Vereins gesperrt. Darüber hinaus ist bereits für den 18.07. die dritte Runde des TOTO-Pokal angesetzt.
 
Bei Abfassung der Entscheidung hatte das BSG  und alle am Verfahren Beteiligte vom beabsichtigten Wechsel des Spielers und von den unterschiedlichen Terminkalender der Bezirksoberliga und der Landesliga für die Rückrunde noch keine Kenntnis.
 
Die vom FC A. vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 08.06.2007.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO.
 
 
Protokoll: 28 vom 11.07.2007
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
Fall: 70
 
In dem Verfahren gegen den Spieler A. M. wegen unsportlichen Verhaltens ergeht folgendes
 
Urteil : 
  I. Spieler A. M., SC F., wird gemäß §§ 47, 48 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband
     wegen unsportlichen Verhaltens ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem
     Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
II.  Der Spielerpass Nr. 11182636 ist einzuziehen.
 
III.  Spieler A. M. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung seines Vereins SC
     F. (1118). Ebenso trägt er die Auslagen im Zusammenhang mit der mündlichen
     Verhandlung.  
Gründe:
 
1. Beim Spiel der Champions League der UEFA FC Bayern München gegen den AC Mailand am 11.04.2007 in der Allianz-Arena in München ließ sich der Betroffene an der SR-Kasse eine Schiedsrichterfreikarte aushändigen. A. M. ist kein Schiedsrichter. Er lieh sich den Schiedsrichterausweis von einem befreundeten Schiedsrichter vom gleichen Verein aus. Er täuschte dabei den mit der Ausgabe der Karten befassten Gruppen-Obmann durch die Vorlage dieses geliehenen SR-Ausweises. Diese Karte versuchte der Betroffene als Schwarzmarktverkäufer für einen Preis von € 300,00 zu verkaufen. Er bot jedoch seine Karte Zivilfahndern der Polizei an, die ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen einleiteten und den BFV darüber informierten. Der Präsident erstattete daraufhin Anzeige zum VSG.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen der Polizei und der Aussage des Betroffenen in der mündlichen Verhandlung vor dem VSG.
 
Der Verkauf von SR-Freikarten im Schwarzmarkt stellt eine grobe Unsportlichkeit dar. Die Bundesligavereine stellen den Schiedsrichtern jeweils ein Kontingent von Freikarten zur Verfügung. Der FC Bayern München hält dies auch bei Spielen der UEFA Champions League so. Es handelt sich dabei um eine Vergünstigung für Schiedsrichter als Anerkennung dafür, dass sie durch ihre nicht immer leichte und angenehme Tätigkeit den Spielbetrieb ermöglichen. Wer - wie der Betroffene - diese Freikarten erwirbt, um sie anschließend mit hohem Gewinn auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen, handelt in besonderer Weise gegen die Interessen der Schiedsrichter-Kameradschaft. Er entzieht die Freikarten denjenigen Schiedsrichtern, die die Spiele besuchen wollen. Er gefährdet jedoch auch das System der Gewährung von Freikarten durch die Bundesligavereine. Dabei bringt er durch den Verkauf zum Ausdruck, dass ihn das Fußballspiel an sich nicht interessiert, sondern er dieses nur nützt, um seine unsportlichen Geschäfte zu betreiben. Zudem handelt er klar erkennbar auch gegen die Interessen des ausgebenden FC Bayern München, der in seinen Verkaufs-Bedingungen den nicht lizenzierten Weiterverkauf von Karten mit Gewinnabsicht ausdrücklich untersagt. Durch ein derartiges Verhalten seiner privilegierten Mitglieder wird auch das Ansehen des BFV insgesamt geschädigt. Wer sich aus purem Eigennutz derart gegen die Interessen der Gesamtheit der Schiedsrichtergruppen, der ausgebenden Fußball-AG und des Verbandes stellt, ist grundsätzlich aus dem Verband auszuschließen. Besondere Gründe in der Person des Betroffenen, der außerdem kein Schiedsrichter ist, die eine günstigere Wertung ermöglicht hätten waren nicht ersichtlich und wurden nicht vorgetragen. Unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte konnte daher nur auf Ausschluss entschieden werden.
 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 13 d.

 
 
Protokoll: 28 vom 11.07.2007
Besetzung: Baier, Frey, Schreckenbauer
Fall: 69
 
Revision des TSV B. gegen das Urteil des BSG  vom 26.06.07, Prot. 31, Fall 181  
Urteil:                                                                              
 I. Die Revision des TSV B. gegen das Urteil des BSG  vom 27.6.07, Prot. 31, Fall
    181 wird als unbegründet verworfen. 
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 200,- Euro trägt der TSV B. (2029). 
Gründe:
 
1.  Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anzeige des TSV B. vom 23.5.07 gegen den Konkurrenten der Kreisliga Straubing SV M. wegen behaupteten unzulässigen Einsatzes zweier polnischer Spieler D. und J. F., die auch in Polen ein Spielrecht hätten.
Das KSG S. hat am 3.6.07 das Verfahren eingestellt, da aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass J. F. auch in Polen gespielt habe.
Die mit Schreiben vom 4.6.07 hiergegen eingelegte Berufung des TSV B. hat das BSG  mit Urteil vom 27.6.07, Prot. 31, Fall 181 als unbegründet verworfen. Maßgebend für die Entscheidung war, dass zwar nach den durchgeführten Ermittlungen für D. F. seit 1998 fortlaufend ein Spielrecht für polnische Vereine bestanden habe, so dass das für den SV M. erteilte Spielrecht gem. § 43 Abs. 9 SpO ungültig sei. Da aber das zuletzt beanstandete Spiel die Begegnung SV M. gegen TSV B. am 13.5.07 sei und D. F. in den letzten 10 Spielen vor diesem Spiel nicht eingesetzt worden sei, scheide eine Spielverlustwertung aus. Das Schreiben des KSL M. vom 11.12.06 sei nach Ansicht des BSG keine Anzeige. Laut Mitteilung des Polnischen Fußballverbands vom 13.6.07 bestünde für J. F. , geb. 11.9.72, keinerlei Spielrecht in Polen, hingegen für einen J. F., geb. 13.2.72 . Richtig sei aber der 11.9.72.
Der BFV habe am 15.9.06 Spielrecht erteilt.
Im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
 
Mit Schreiben vom 2.7.07, Eingang 5.7.07 hat der TSV B. gegen das Urteil des BSG vom 27.6.07 Revision eingelegt und hier Verletzung der §§ 35 RVO sowie 43 Abs. 9 und 10 SpO gerügt. Auf die Revisionsschrift wird im Übrigen verwiesen.
 
2. Die Revision wurde gemäß § 45 RVO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie ist zulässig.
Das VSG ist nach § 20 Abs. 1 f RVO zuständig.
 
3. Die Revision erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet.
Das VSG ist als Revisionsgericht an den durch das Tatgericht festgestellten Sachverhalt gebunden, es stellt keine neue Tatsacheninstanz dar, so dass auch keine neuen Beweise mehr erhoben werden. Ferner kann das VSG das Urteil nur auf Rechtsfehler hin überprüfen.
Es kann insbesondere nicht eine etwa abweichende eigene Beweiswürdigung anstelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes setzen.
Die Beweiswürdigung des BSG ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Selbst eine falsche Würdigung der Beweise kann mit der Revision nicht gerügt werden. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft, unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit stellt.
Das angefochtene Urteil hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung gemessen an diesen Maßgaben stand.
 
Was den Komplex J. F. betrifft, so hat das VSG die Beweiswürdigung des BSG hinzunehmen, wonach sich aus der Bestätigung des Polnischen Fußballverbands ergebe, dass in Polen ein Spielrecht für J. F., 11.9.72 nicht bestehe und nie bestanden habe. Die hiergegen mit der Revision vorgetragenen Bedenken drängen jedoch zu keiner anderen Beurteilung und stellen keine Begründung eines revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehlers dar. Naheliegende Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben inhaltlich unrichtig oder gefälscht wäre sind nicht ersichtlich und liegen nicht auf der Hand. Das BSG konnte daher im Rahmen seiner Beweiswürdigung diesem Schreiben den von ihm beigemessenen Stellenwert geben, ohne damit gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung zu verstoßen. Das Revisionsgericht hat das hinzunehmen.
 
Der Revisionsführer trägt ferner Verletzung des § 35 RVO vor, da die schriftliche Erklärung des KSL nicht als fristwahrende Anzeige angesehen worden sei. Dass KSL  nach seiner Erklärung hierin keine Anzeige habe erstatten wollen, sei unerheblich, da es auf den objektiven Erklärungswert ankäme.
 
Im Ergebnis kommt es aber auf die Entscheidung dieser Frage nicht an.
Gemäß § 35 Abs. 1 RVO können die dort aufgeführten Personen im Interesse eines geordneten Verbandsspielbetriebs Anzeige erstatten. Nach § 35 Abs. 2 RVO müssen aber Anzeigen gegen Vereine wegen Mitwirkens nicht spielberechtigter Spieler in Verbandsspielen 4 Wochen nach dem zuletzt zu beanstandenden Spiel beim Sportgericht erfolgen.
Ausweislich der vorliegenden Spielberichtsbögen hat D. F. am 27.8.06 und 17.9.06 zuletzt beim SV Motzing gespielt. Eine Anzeige hätte daher spätestens 4 Wochen nach dem 17.9.06 erfolgen müssen. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Demnach kommt es nicht darauf an, ob das Schreiben des KSL als Anzeige gelten konnte, da dieses jedenfalls außerhalb der 4- Wochenfrist lag.
 
Schließlich kommt es mangels Einhaltung der Anzeigefrist auch nicht darauf an, dass der BFV erst im Januar 2007 die DFB-Freigabe eingeholt hat.
 
Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet und musste mit der Kostenfolge der §§ 32, 33 RVO, 11 I 9 und 13 d FO verworfen werden.  
 
 
Protokoll Nr.: 28 vom 11.07.2007
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 68
Beschwerde des SV K. gegen die Entscheidung des Verbands-Spielausschusses vom 27.06.07
Urteil:

 I. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verbands-Spielausschusses vom 27.06.07 wird
    zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Beschwerdegebühr in Höhe von 150,00 € trägt
   der SV K. (5412). 
Gründe:
 
1. Das Verbandssportgericht ist zuständig nach § 4 Abs. 2 RVO i.V.m. § 20 Abs.1 e RVO. Der Verbands-Präsident hat mit Schreiben vom 03.07.2007 die unmittelbare Entscheidung des VSG beantragt, die Dringlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 RVO ist dargelegt und glaubhaft gemacht.
 
2. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
 
Die Auf- und Abstiegsreglung im Spielkreis für die Spielserie 2006/2007 wurde im Internet am 21.08.2006 veröffentlicht. Am Ende der Veröffentlichung wurde eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, wonach binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe zum übergeordneten Verwaltungsorgan (Verbands-Spielausschuss) Beschwerde eingelegt werden kann.
Mit der Beschwerde des SV K., die erst am 15.06.07 eingelegt wurde, kann daher die amtlich veröffentlichte Auf- und Abstiegsregelung nicht mehr angegriffen werden, da ein solcher Angriff verfristet ist. Die Ansetzung der Relegationsrunde durch den Kreisspielausschuss des Kreises  folgte dieser veröffentlichten Regelung. Sie war daher rechtsfehlerfrei.
 

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§32, 33 RVO i.V.m. § 11Ziffern 7 u 13 d FO.

 
 
Protokoll: 28 vom 11.07.2007
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
Fall: 67
 
Revision des A. S., FK S.  gegen das Urteil des BSG vom 12.06.07, Prot. 30, Fall 245 bzw. Prot. 31, Fall 247
 
Urteil: 
 I.  Die Revision des A. S., FK S. gegen das Urteil des BSG Oberfrankn vom 12.06.07,
     Prot. 30, Fall 245 bzw. Prot. 31, Fall 247 wird zurückgewiesen.
 
II.  Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 sowie die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00 trägt
    A. S. unter Mithaftung seines Vereins FK S. (5328). 
Gründe:                                                                            
 
1. Beim Senioren-Spiel FC S. gegen FK S. am 18.5.2007 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Spieler A. S. (FK S.) und einem Gegenspieler, worauf der SR beide Spieler mit FAD belegte. Das KSG hat mit Urteil vom 30.5.2007 (Prot.34 Fall 616) den Spieler A. S. bis 15.7.2007 gesperrt. Die am 6.6.2007 eingelegte Berufung hat das BSG  mit Urteil vom 12.6.2007 (Prot.30 Fall245) als unbegründet zurückgewiesen. Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Spielers A. S..
 
2. Die Revision ist zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht eingelegt, als verletzte Vorschrift sind §§ 29 Absätze 1,2, RVO genannt (§ 45 Abs.2 Satz 2 RVO). Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. f RVO.

3. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Ein Verstoß gegen  § 29 Abs.1,2 RVO, wie vom Revisionsführer vorgetragen, liegt nicht vor. Wie sich aus der Begründung des angegriffenen Urteils ergibt, hat sich das BSG durchaus mit den gegensätzlichen Aussagen des SR in seiner Meldung und des Spielers A. S. in seiner Stellungnahme vom 24.5.2007 befasst. Dabei hat das Berufungsgericht sich seine Überzeugung auf der Grundlage der SR-Meldung gebildet, die Stellungnahme des Berufungsführers aber mit einbezogen, wie sich eindeutig aus der Begründung zum Berufungsurteil, auf die Bezug genommen wird, ergibt. Zusätzliche Beweismittel waren vom Berufungsführer nicht angegeben (§ 44 Abs.3 Satz 1 RVO). Das BSG hat rechtsfehlerfrei die vorliegenden Beweismittel als ausreichend für eine Entscheidungsfindung erachtet, es war nicht gezwungen, von sich aus weitere Beweise zu erheben.
Die vom BSG  vorgenommene Beweiswürdigung kann grundsätzlich nicht Gegenstand der Revision sein. Wie sich aus § 45 Abs.1 RVO ergibt, ist die Revision auf die Verletzung von Satzungs- und Ordnungsbestimmungen beschränkt, sie ist keine Tatsacheninstanz. Revisibel wäre bei der Beweiswürdigung nur ein Verstoß gegen die allgemeinen Denkgesetze oder ein Akt der Willkür durch das erkennende Gericht. Davon kann keinesfalls ausgegangen werden, wenn das Gericht, wie vorliegend geschehen, die in der Meldung des SR vorgetragenen Fakten als glaubwürdig erachtet und dies in seiner Entscheidung auch nachvollziehbar darlegt.
Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33.
 
 
Protokoll Nr.:  27 vom 27.06.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Beierlein
Fall: 65
 
Berufung W. FV gegen das Urteil des BSG vom 12.06.07, Protokoll 35, Fall 303 
 
Urteil : 
 I. Auf die Berufung des W. FV wird das Urteil des BSG  vom 12.06.07, Protokoll 35,
    Fall 303 in Ziffer II wie folgt abgeändert:
    Die Sperre ab 01.06.07 gilt darüber hinaus für alle weiteren ausgetragenen Verbandsspiele seines
    jeweiligen Vereins mit einschließlich 30.07.2007.
 
    Die Ziffern I, III - VIII des Urteils bleiben unverändert.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 Euro und die Berufungsgebühr in Höhe von 100 Euro trägt
    der W. FV (7599).   
Gründe:
1. Mit Urteil des BSG wurde der Spieler A. M. für ein Verbandsspiel der Bezirksligamannschaft SpVgg A. gesperrt. Die Sperre wurde auf alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf dieses Verbandsspiels der Bezirksligamannschaft erstreckt.
 
Gegen das Urteil legte der Betroffene Berufung ein mit der Begründung, dass er nach dem Erlass des BSG-Urteils zum W. FV gewechselt ist und wegen des früheren Beginns der Bayernliga die Sperre 6 Bayernligaspiele erfassen würde.
 
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 1d). Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.


3. Die Berufung ist auch begründet. Durch den Vereinswechsel würde sich die Sperre unangemessen verlängern, so dass Ziffer II des Urteils des BSG abzuändern war. Da der Wechsel erst nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils erfolgte, konnte der Betroffene diese Tatsache in der ersten Instanz nicht vortragen.
 

4. Kosten: § 33 Abs. 1, 3 RVO. Der Betroffene hat trotz der Abänderung des Urteils die Kosten der Berufung zu tragen, weil der Umstand des Vereinswechsels in erster Instanz nicht vom BSG berücksichtigt werden konnte und die Notwendigkeit der Berufung somit ausschließlich in der Sphäre des Betroffenen liegt. 

 
 
 
Protokoll Nr.: 27 vom 27.06.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 64
  
Revision des FC W. gegen das Urteil des BSG  vom 18.06.2007, Protokoll 24, Fall 203 
 
Urteil: 
 I. Die Revision des FC W. wird zurückgewiesen.
 
II.  Die Kosten des Verfahrens trägt der FC W. 
Gründe:

 

1. Beim Spiel FC K. gegen VfR A. am 20.5.2007 wurde der Spieler O. W., VfR A., laut Meldung des SR nach Abpfiff mit der Roten Karte belegt und vom KSG mit Urteil vom 1.6. für drei Spiele gesperrt ( Prot.34 Fall 464). Auf Berufung des VfR A. vom 12.6.2007, die darauf gestützt wurde, dass der SR dem Spieler nur die Gelbe Karte gezeigt habe, hat das BSG mit Urteil vom 18.6.2007 (Prot.24 Fall 203) das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich des Beginns der Sperrzeit aufgehoben und den Spieler zu drei Spielen Sperre beginnend am 19.6.2007 verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FC W. .

2. Die Revision ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 45 Abs.2 RVO), das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. f RVO. Die Beschwer des FC W. ist gegeben, weil der Spieler O. in den Verbandsspielen am 3.6. und am 7.6.2007 eingesetzt wurde und der bei Bestand des aufgehobenen erstinstanzlichen Urteils gegebene unzulässige Einsatz  eine Spielwertung gegen den VfR A. ermöglicht hätte, zum Vorteil des Revisionsführers in der Abschlusstabelle.

 
3. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Eine Verletzung von Satzungs- und Ordnungsbestimmungen (§ 45 Abs.1 RVO) durch das BSG ist nicht ersichtlich. Soweit der Revisionsführer schlüssig eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nach umfänglicher Tatsachenermittlung in einer mündlichen Verhandlung den  Nachweis für das Zeigen der Roten Karte als nicht geführt erachtet. Es ist davon ausgegangen, dass der SR die Gelbe Karte gezeigt hat und damit die automatische Sperre nach § 40 Abs.3 RVO nicht eintrat. Dabei hat das Berufungsgericht mit einbezogen, dass dem VfR AB-Nilkheim eine Meldung des SR unstreitig nicht zuging. Ein Rechtsfehler bei der Würdigung der Beweise liegt zur Überzeugung des Revisionsgerichts nicht vor. Das Revisionsgericht ist keine Tatsacheninstanz und ist darauf beschränkt, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf Verstöße gegen die allgemeinen Denkgrundsätze und die Logik zu überprüfen. Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung hat das BSG Unterfranken aufgrund der vom Spieler O. zugestandenen verbalen Attacken den Spieler beginnend erst am 19.6. gesperrt, was nicht zu beanstanden ist. Die Spielereinsätze am 3.6. und 7.6.2007 waren zulässig. Die Revision war damit zurückzuweisen.
 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO . 
 
 
Protokoll Nr.: 27 vom 27.06.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 63 
 
Revision des TSV R. gegen das Urteil des BSG  vom 18.06.2007, Protokoll 24, Fall 203 
 
Urteil: 
 I. Die Revision des TSV R. wird zurückgewiesen.
 
II.  Die Kosten des Verfahrens trägt der TSV R:
 
Gründe:
 
1. Beim Spiel FC K. gegen VfR A. am 20.5.2007 wurde der Spieler O. W., VfR A., laut Meldung des SR nach Abpfiff mit der Roten Karte belegt und vom KSG mit Urteil vom 1.6. für drei Spiele gesperrt ( Prot.34 Fall 464). Auf Berufung des VfR A. vom 12.6.2007, die darauf gestützt wurde, dass der SR dem Spieler nur die Gelbe Karte gezeigt habe, hat das BSG mit Urteil vom 18.6.2007 (Prot.24 Fall 203) das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich des Beginns der Sperrzeit aufgehoben und den Spieler zu drei Spielen Sperre beginnend am 19.6.2007 verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des TSV R..
2. Die Revision ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 45 Abs.2 RVO), das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. f RVO. Die Beschwer des TSV R. ist gegeben, weil der Spieler O. in den Verbandsspielen am 3.6. und am 7.6.2007 eingesetzt wurde und der bei Bestand des aufgehobenen erstinstanzlichen Urteils gegebene unzulässige Einsatz  eine Spielwertung gegen den VfR A. ermöglicht hätte, zum Vorteil des Revisionsführers in der Abschlusstabelle.
 
3.Die Revision ist jedoch nicht begründet. Eine Verletzung von Satzungs- und Ordnungsbestimmungen (§ 45 Abs.1 RVO) durch das BSG  ist nicht ersichtlich. Soweit der Revisionsführer schlüssig eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nach umfänglicher Tatsachenermittlung in einer mündlichen Verhandlung den  Nachweis für das Zeigen der Roten Karte als nicht geführt erachtet. Es ist davon ausgegangen, dass der SR die Gelbe Karte gezeigt hat und damit die automatische Sperre nach § 40 Abs.3 RVO nicht eintrat. Dabei hat das Berufungsgericht mit einbezogen, dass dem VfR A. eine Meldung des SR unstreitig nicht zuging. Ein Rechtsfehler bei der Würdigung der Beweise liegt zur Überzeugung des Revisionsgerichts nicht vor. Das Revisionsgericht ist keine Tatsacheninstanz und ist darauf beschränkt, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf Verstöße gegen die allgemeinen Denkgrundsätze und die Logik zu überprüfen. Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung hat das BSG Unterfranken aufgrund der vom Spieler O. zugestandenen verbalen Attacken den Spieler beginnend erst am 19.6. gesperrt, was nicht zu beanstanden ist. Die Spielereinsätze am 3.6. und 7.6.2007 waren zulässig. Die Revision war damit zurückzuweisen.
 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO .  
 
 
Protokoll Nr.: 26 vom 19.06.2007
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
Fall: 62
 
Verbandsspiel TSV M. gegen FC M. vom 18.03.2007
Urteil: 
  I.  Das Verbandsspiel TSV M. gegen FC M. vom 18.03.2007 wird für beide
      Mannschaften mit 0:X als verloren gewertet.
 II.   Der FC M. wird gemäß § 73 Abs. 1 und 3 RVO wegen Verursachung eines
      Spielabbruches mit einer Geldstrafe in Höhe von € 200,00 belegt.
III.   Der TSV M. wird gemäß § 73 Abs. 1 und 3 RVO wegen Verursachung eines
      Spielabbruches mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt.
IV. Derr Spieler A. K. wird gemäß § 67 RVO vom 18.03.2007 bis einschließlich 17.09.2007 geperrt.
V.  Die Kosten des Verfahrens tragen der FC M. zu ½, der TSV M zu ¼
      und der Spieler K. zu ¼ unter Mithaftung seines Vereins FC M. 
 
Gründe:
1. Das Verbandsspiel der C-Klasse München TSV M. gegen FC M. am 18.03.2007 wurde vom amtierenden Schiedsrichter in der 42. Spielminute beim Spielstand von 2:1 für FC M abgebrochen, weil sich jeweils mehrere Spieler der beiden Mannschaften an einer Schlägerei beteiligten. Trotz durchgeführter mündlicher Verhandlung konnte nicht mehr geklärt werden, von wem und wodurch die Schlägerei ausgelöst wurde. Allerdings gingen die ersten Gewalttätigkeiten von Spielern des FC M. aus. Mehrere Spieler des TSV M. beteiligten sich jedoch anschließend auch aktiv an der Schlägerei. Der Spieler K. trat dabei einen Spieler des TSV M. mit den Füßen in Richtung Gesicht, wobei nicht geklärt werden konnte, wo er ihn genau traf.
 
2. Gemäß § 20 Abs.3 S.2 RVO ist das VSG zur Entscheidung berufen. Das VSG hat den Fall wegen seiner besonderen Bedeutung durch Beschluss vom 21.03.2007 an sich gezogen. Es stand zunächst im Raum, dass antisemitische oder rassistische Gründe den Spielabbruch herbeiführten. Dies stellt ein besonders gravierendes, über den Einzelsachverhalt hinausgehendes Unrecht dar, das eine einheitliche und der Bedeutung angemessene Behandlung durch das VSG erforderlich macht.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Meldung des Schiedsrichters sowie aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2007, in der die Vereinsvertreter und der Betroffene angehört und der Schiedsrichter als Zeuge vernommen wurden. Der zunächst im Raum stehende Tatverdacht der antisemitischen Beweggründe konnten in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um Gewalttätigkeiten handelte, die sich aus dem konkreten Spielablauf entwickelten und keinen Hintergrund hatten, der außerhalb des Spieles lag.
 
4. Hinsichtlich der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Spielabbruch von Spielern beider Mannschaften herbeigeführt wurde. Allerdings gingen die Gewalttätigkeiten zunächst von Spieler des FC M. aus, so dass insofern eine höhere Geldstrafe gerechtfertigt war. Die Spielwertung zu Lasten beider Vereine war ebenfalls aus diesem Grund angezeigt.
 
Hinsichtlich des Spielers K. war eine empfindliche Sperrstrafe auszusprechen. Zu seinen Gunsten ging das VSG davon aus, dass der Spieler K. seinen Gegenspieler nicht im Gesicht traf. Dies hätte ansonsten einen Ausschluss zur Folge haben müssen.  Andererseits handelt es sich auch bei dem Versuch, einen Gegenspieler im Gesicht zu treffen um ein besonders schwerwiegendes Vergehen, das eine lange Sperrfrist rechtfertigt.

Die finanziellen Verhältnisse der beiden Vereine sind nach den eigenen Angaben geordnet, so dass auch von entsprechender Leistungsfähigkeit auszugehen ist.
 
5. Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
 
 
Protokoll: 26 vom 19.06.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 61
 
Berufung des Präsidenten gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 27.03.2007, Protokoll Nr. 33, Fall 427
 
Urteil: 
 I. Auf die Berufung des Präsidenten wird das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 27.03.2007,
   Protokoll Nr. 33, Fall 427 aufgehoben. Die SpVgg U. wird gemäß § 73 Abs. 1 und 4 RVO
   wegen Verletzung der Platzdisziplin mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 belegt. Die SpVgg B.
   H.wird gemäß § 73 Abs. 1 und 3 RVO wegen Verletzung der Platzdisziplin mit einer Geldstrafe in
   Höhe von € 750,00 belegt
 
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die SpVgg U. zu ¼ und die SpVgg B.H. zu ¾. 
Gründe:
 
1. Zum Spiel der Bayernliga am 10.03.2007 zwischen der SpVgg U. und der SpVgg B. H. kamen circa 40 bis 50 Personen, die aufgrund ihrer Kleidung, der mitgeführten Transparente und ihres Verhaltens in Bezug auf das Spiel der beiden Mannschaften der SpVgg Bayern Hof zuzuordnen waren. Von dieser Zuschauergruppe, die auf der Haupttribüne platziert wurde, gingen während des gesamten Spiels beleidigende Äußerungen gegen die Schiedsrichter und die anrückenden Polizeikräfte aus, wobei auch mindestens ein Megaphon benutzt wurde. Zudem wurden aus diesem Kreis heraus unmittelbar vor Spielbeginn zwei Feuerwerkskörper gezündet. Weitere Ausschreitungen, u.U. auch Auswirkungen auf den Spielverlauf haben hätten können, wurden dadurch verhindert, dass während der Spielzeit in erheblichen Umfang weitere Einsatzkräfte der Polizei hinzugezogen wurden. Die Personen, die die Rauchbomben zündeten  wurden nicht ermittelt und zur Anzeige gebracht.
 
Das Sportgericht der Bayernliga stellte das Verfahren gegen beide Vereine ein, weil nach seiner Ansicht eine Verletzung der Platzdisziplin nicht vorlag. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 11.04.2007 eingelegte Berufung des Präsidenten. Sie wurde damit begründet, dass die beleidigenden Äußerungen das gesamte Spiel andauerten und gegen die Rauchbomben nicht ausreichend eingeschritten wurde.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d RVO für die Entscheidung über die Berufung zuständig. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufungsfrist beginnt gemäß § 24 Abs. 5 Satz 3 RVO mit dem auf die Einstellung in das Internet folgenden Dienstag zu laufen. Die Einstellung erfolgte am Dienstag, den 27.03.2007. Somit begann der Lauf der Frist am 03.04.2007, da dieser der erste auf die Einstellung folgende Dienstag war. Sie war am 11.04.2007 noch nicht abgelaufen (§ 44 Abs. 3 RVO). Die Berufung ist damit zulässig.
 
3. Die Berufung ist auch begründet. Sowohl der Platzverein, als auch der Gastverein haben die Platzdisziplin verletzt, so dass gegen beide Vereine eine Geldstrafe ausgesprochen werden musste.
 
Die SpVgg Unterhaching kam seiner Verpflichtung gemäß § 73 Abs. 1 und 4 RVO, durch ausreichenden und ordnungsgemäß eingreifenden Ordnungsdienst für den Schutz der am Spiel Beteiligten zu sorgen, nicht in vollem Umfang nach. Zwar wurde bereits vor dem Spiel mit der zuständigen Polizei-Inspektion Kontakt aufgenommen und der zu erwartende Einsatz besprochen. Dies reicht jedoch nicht aus. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung für den ausreichenden Ordnungsdienst stets beim Platzverein verbleibt. Durch die Absprache mit einer Polizei-Inspektion und deren Empfehlungen kann sich der Verein dieser Verantwortung nicht entledigen. Auch wenn die Polizei vor Ort beispielsweise empfiehlt, gewaltbereite Personen den Zutritt zum Stadion nicht zu verbieten, muss der Vereinsverantwortliche abwägen, ob er dieser Empfehlung folgt oder ein - dann auch von der Polizei zu beachtendes - Hausverbot ausspricht. Wird davon - ausnahmsweise - aus polizeitaktischen Gründen abgesehen, muss dies eingehend und für das Sportgericht nachvollziehbar dargelegt und von der zuständigen Polizeibehörde bestätigt werden.
 
Unabhängig von diesen Grundsätzen hätte sich im konkreten Fall für den Platzverein eine Pflicht zur dauerhaften intensiven Beobachtung dieser Zuschauergruppe ergeben. Es hätte so möglich sein müssen, die Täter zu identifizieren, die die Rauchbomben zündeten. Diese hätten mit einem sofortigen Hausverbot belegt und zur Anzeige wegen des Gebrauches von Feuerwerkskörpern gebracht werden müssen. Die Durchsetzung dieser Maßnahmen hätte von den anwesenden bzw. hinzugezogenen Polizeikräften verlangt werden können und müssen. Die sofortige Feststellung der Personalien und das Entfernen dieser Personen aus dem Stadion entfaltet auch generalpräventive Wirkung. Dadurch wird für weitere gewaltbereite Personen sofort deutlich, dass sie nicht im Schutze der Anonymität bleiben, sondern ihre Aktionen staatliche Maßnahmen nach sich ziehen.
 
Darüber hinaus müssten die identifizierten Personen auch mit einschneidenden Maßnahmen seitens des BFV rechnen, sollten sie einem Mitgliedsverein angehören. Nach der Rechtsprechung des VSG kommt bei der Beteiligung an Zuschauerausschreitungen ein Ausschluss aus dem Verband gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 lit. i RVO in Betracht. Die Beteiligung an Zuschauerausschreitungen, die aufgrund ihres Anlasses oder ihres Umfanges dem Ansehen des Fußballsports erheblich schaden, kann eine derart schwere Unsportlichkeit darstellen, dass sie den Ausschluss aus dem Verband rechtfertigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn den Ausschreitungen kein situationsbedingter Anlass vorausgeht, sondern das Spiel gleichsam nur das Podium für so genannte "Randale" darstellt.
Da die SpVgg U. dieser Pflicht zur Identifizierung nicht nachkam, musste eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Diese konnte im Hinblick auf die von der SpVgg U. getroffenen Maßnahmen im unteren Bereich bleiben.
 
Hinsichtlich der SpVgg B. H. gilt, dass auch der Gastverein gemäß § 73 Abs. 3 RVO für Zwischenfälle jeglicher Art haftet, die die ihm zuzuordnenden Zuschauer und Anhänger verursachen. Diese Verpflichtung ist in § 73 Abs. 3 RVO zweifelsfrei geregelt. Es handelt sich um eine Zurechnungsvorschrift. Ein Verschulden des Vereins ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass den Zuschauern bzw. Anhängern dieses Vereins ein Verschulden vorgeworfen werden kann.
 
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von § 73 Abs. 3 RVO, der gleichgerichteten Vorschriften der Statuten der UEFA (Art 6 Abs. 1 RPO) und des DFB (§ 9a Nr. 2 RVO) nachgebildet ist. Die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA hat in der Entscheidung vom 07.12.2006, betreffend das UEFA-Qualifikationsspiel Zypern - Deutschland hierzu u.a. folgende Ausführungen gemacht:
Es handelt sich um eine objektivierte Verantwortlichkeit für Verbände und Vereine, die kein persönliches Verschulden des Verantwortlichen voraussetzt. Verbände und Vereine sind demnach für Zwischenfälle verantwortlich, die ihre Anhänger vor, während oder nach dem Spiel verursacht haben. Diese strenge Ausgestaltung ergibt sich aus dem Zweck des Verbandes, den Spielbetrieb zu organisieren und durchzuführen. Die reibungslose Organisation und Durchführung der Wettbewerbe bedarf griffiger Bestimmungen, auf deren Grundlage allfällige Störungen im Einklang mit der Verbandsordnung beseitigt werden können. Mit der Bestimmung soll eine Regel zum Zwecke der Prävention und Diskussion geschaffen werden, auf deren Grundlage die Verbände und Vereine für das Verhalten ihrer Anhänger verantwortlich und damit fortwährend gehalten sind, sich mit den eigenen Anhängern zu befassen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um fehlbare Fans zu disziplinieren.
 
Diese Gründe sind nach der Ansicht des VSG auch für die Auslegung von § 73 Abs. 3 RVO heranzuziehen. Insbesondere durch die öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der UEFA ist die Intension dieser Vorschriften bei den beteiligten Fußballkreisen bekannt geworden und wird in der Öffentlichkeit grundsätzlich akzeptiert und gut geheißen. Sie hat bei Verbänden und Vereinen erhebliche Anstrengungen zur Vermeidung derartiger Vorfälle ausgelöst. Diese verschuldensunabhängige Zurechnung stellt daher eine sachgerechte Regelung zur Erreichung des ungestörten Spielbetriebs dar.
 
Sie steht auch nicht in Widerspruch zu § 62 Abs. 1 RVO. Diese Bestimmung verlangt für eine Bestrafung ein schuldhaftes Verhalten. Dieses schuldhafte Verhalten muss jedoch nur beim Täter vorliegen. Die Zurechnung des schuldhaften Verhaltens eines Dritten zu einem Verein wird durch diese Vorschrift nicht berührt. Die Frage, ob ein Verhalten schuldhaft und strafbar ist, kann von der Frage getrennt werden, wer für das schuldhafte und strafbare Verhalten in Haftung genommen wird. Wobei es dem Verein unbenommen bleibt, sich wegen der Folgen einer Sanktion beim Täter schadlos zu halten.
 
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der UEFA und des DFB, der sich auch das VSG anschließt, ist der Anhängerbegriff weit zu fassen. Er definiert sich nicht ausschließlich durch Kriterien wie Wohnsitz oder Mitgliedschaft bei einem Verein, sondern entscheidend sind insbesondere Einstellung der Anhänger im Stadion zu einer am Spiel beteiligten Mannschaft sowie die konkrete Platzierung der Anhänger im Stadion.
 
Unter Beachtung dieser Kriterien hat auch die SpVgg B. H. erheblich gegen § 73 RVO verstoßen. Die Zuschauer, von denen die Ausschreitungen ausgingen, waren eindeutig der SpVgg B. H.zuzurechnen. Der Stellungnahme des Vereins vom 18.04.2007 ist zu entnehmen, dass der Verein der Meinung ist, bei Auswärtsspielen keine Verantwortung zu tragen. So besteht jedoch entgegen der Ansicht des Vereins sehr wohl eine Verpflichtung, bei entsprechend gewaltbereiten Zuschauergruppen einen eigenen Ordnungsdienst zu Auswärtsspielen mitzubringen, die die betroffenen Personen kennen und damit erheblich besser zur Identifizierung beitragen können. Zudem wird der "eigene" Ordnungsdienst - wenn er effektiv ist - die Anhänger eher davon abhalten, in fremden Stadien Ausschreitungen zu initiieren. Auch kann einem Vereinsverantwortlichen (Funktionär oder auch Spielführer) zugemutet werden, beruhigend auf die eigenen Anhänger einzuwirken. Alleine die Aufforderung an die echten Anhänger eines Vereins, sich von so genannten Hooligans deutlich und räumlich zu distanzieren kann beruhigend wirken, da diesen damit die Anonymität und der Solidarisierungseffekt der größeren Gruppe genommen werden. Dass diese Hooligans durch die Distanzierung leichter polizeilichen Eingriffsmaßnahmen zugänglich werden, liegt ebenfalls auf der Hand. Entsprechende Aufrufe des Präsidenten über Lautsprecher an die gutwilligen Anhänger seines Vereins hätten diese Wirkung zeigen können.
 
Da dies alle unterblieb, war eine deutliche Geldstrafe auszusprechen. Hierbei war zugunsten des Vereins zu berücksichtigen, dass sich unter die Anhänger des Vereins Personen mischten, die offensichtlich gezielt Störungen des Spielablaufes provozieren wollten. Auch wird zugunsten des Vereins als wahr unterstellt, dass der Verein bei Heimspielen erhebliche Anstrengungen unternimmt, solche Ausschreitungen zu vermeiden. Zu Lasten des Vereins musste aber die völlige Untätigkeit der Vereinsverantwortlichen gewertet werden. Unter Abwägung dieser Grundsätze erscheint eine Geldstrafe von € 750,00 als angemessen aber auch notwendig, um auf den Verein einzuwirken.
 
Bei beiden betroffenen Vereinen wird aufgrund der Zugehörigkeit zur Bayernliga bzw. zur Regionalliga von einer entsprechenden Leistungsfähigkeit (§ 50 Abs. 1 RVO) ausgegangen.
 
4. Kostenentscheidung: § 33 Abs.1 RVO. Die Gesamtkosten waren entsprechend der Verteilung der Verantwortlichkeit zu quoteln.
 
 
Protokoll Nr.: 26 vom 19.06.2007
Besetzung: Schreckenbauer, Frey, Beierlein
Fall: 60
 
Berufung des Herrn A. K. gegen das Urteil des BSG  vom 24.04.2007, Protokoll 28, Fall 239 
 
Urteil: 
 I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr A. K. unter Mithaftung seines Vereins TSV B. (6028). 
 
Gründe:
 
1. Das BSG hat mit Urteil vom 24.04.07, Protokoll 28, Fall 239 den Betroffenen, Herrn A. K., aufgrund der SR-Meldung beim Verbandsspiel TSV B.- SpVgg H. am 14.04.2007 gem. §§ 47, 48 RVO zu einer Geldstrafe von € 150,00 verurteilt.
 
Mit Schreiben vom 03.05.2007 seiner anwaltlichen Vertreter ließ der Betroffene hiergegen "Rechtsbehelf" einlegen und begründete seinen Rechtsbehelf mit Schriftsatz vom 22.05.2007. Im Schreiben vom 10.05.2007 des VSG wurden die Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Berufung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist (15.05.2007) beim Verband eingegangen sein muss.
 
2. Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.
 
3. Die Berufung wurde fristgerecht eingereicht, somit zulässig, erweist sich jedoch aus mehreren Gründen als unbegründet.
 
4. Obwohl die Prozessbevollmächtigten beim VSG auf die Einhaltung der Begründungsfrist hingewiesen wurden, ging die Berufungsbegründung verspätet ein, so dass bereits aus diesem Grund die Berufung als unbegründet abzuweisen ist.
 
Darüber hinaus wäre aber auch die Berufung, wenn sie rechtzeitig begründet worden wäre, als unbegründet zurückzuweisen. Dies ergibt sich unter anderem aus § 44 IV RVO. Der Verein TSV  B. hat bereits für den Betroffenen mit Schreiben vom 19.04.2007 im Hinblick auf sein unsportliches Verhalten eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass mitgeteilt wurde, dass der TSV B. das Verhalten des Wasserwerfers nicht billigen könne, nur, dass man bei solchen Handlungen als Verein oft machtlos gegenüberstehe. Damit hat der Verein für den Betroffenen das Verhalten eingeräumt bzw. zugestanden, so dass das BSG ein Urteil fällen konnte.
 
In der II. Instanz wird nun von den Prozessbevollmächtigten des Betroffenen der Vorgang insgesamt bestritten, jedoch unsubstantiiert. Abgesehen davon, dass der Vortrag nach § 44 IV RVO verspätet ist, ist der Betroffene mit seinem Vorbringen beweisfällig geblieben. Darüber hinaus erscheint die nunmehrige Darstellung des Betroffenen, dass der Eimer Wasser beim Stolpern umgefallen sei, und dabei unglücklicherweise den SR getroffen habe, in solch in einem diametralem Widerspruch zur Schilderung des SR, wonach er von hinten/oben übergossen wurde, dass für das VSG kein Anlass bestand, an der doch glaubwürdigen Schilderung des Vorfalls durch den SR festzuhalten.
 
Die Berufung war deshalb insgesamt kostenpflichtig zurückzuweisen.
 
5. Kostenentscheidung §§ 32, 33 RVO
 
 
Protokoll Nr.: 26 vom 19.06.2007
Besetzung: Schreckenbauer, Frey, Beierlein
Fall: 59 
 
Revision des FC B. gegen das Urteil des BSG vom 05.06.2007, Protokoll 33, Fall 296 
 
Urteil: 
 I. Die Revision des FC B. gegen das Urteil des BSG , Protokoll Nr. 33, Fall 296 vom
    05.06.07 wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der FC B. (6032).
Gründe:
 
1. Das KSG hat auf Einspruch des FC B. das Kreisklassenspiel FC C. L. - FC B. neu angesetzt (Protokoll 38, Fall 673 vom 22.05.07). 
Der Schiedsrichter hatte bei einem Handspiel des Torhüters außerhalb des Strafraums die gelbe Karte gezeigt. Nach Inhalt des Einspruchs beinhaltete dies einen Regelverstoß, weil bei einer so genannten "Notbremse" zwingend die rote Karte vorgeschrieben ist. Als durch die Neuansetzung betroffener Verein, hat der SV Moggast gegen dieses Urteil am 22.05.07 Berufung eingelegt. Das BSG hat der Berufung stattgegeben, weil die Entscheidung des Schiedsrichters eine Tatsachenentscheidung war. Der Schiedsrichter hatte zwei weitere Abwehrspieler im Strafraum gesehen, so dass keine klare Torchance vorlag. Gegen diese Entscheidung des BSG richtet sich die Revision des FC B..
 
2. Die Revision ist zulässig: Sie wurde fristgerecht eingelegt. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig nach § 20 Abs. 1 f) RVO.
 
3. Die Revision ist unbegründet. Die Beweiswürdigung durch das BSG ist nicht zu beanstanden, ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Nach Überzeugung des BSG steht fest, dass der Torwart zum Zeitpunkt des Verstoßes nach Meinung des Schiedsrichters nicht letzter Mann war und somit eine klare Torchance gemäß der Fußballregel 12 des DFB, hier Anweisung des DFB Nr. 18, nicht vorlag bzw. hat er keinen offensichtlichen Torerfolg verhindert. Die Ahndung war somit als Tatsachenentscheidung regelkonform. Die Revision war damit zurückzuweisen.
 
Kostenentscheidung:
§§ 32 und 33 RVO. 
 
 
Protokoll Nr.: 26 vom 19.06.2007
Besetzung: Schreckenbauer, Frey, Beierlein
Fall: 58
 
Revision der SV H. gegen das Urteil des BSG vom 04.06.2007, Protokoll 52, Fall 381 
 
Urteil: 
 I. Die Revision der SV H. gegen das Urteil des BSG, Protokoll Nr. 52, Fall 381 vom
    04.06.07 wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der SV H. (1729). 
Gründe:
 
1. Im Spiel des SV H.gegen FC A. am 20.05.07 waren die Spieler C. S. und P. E. im Einsatz, obwohl die Schutzfrist des § 44 Abs. 4 a) SPO nicht eingehalten war. Dies wurde vom betroffenen Verein eingeräumt. Das KSG hat mit Urteil vom 30.05.07, Protokoll Nr. 87, Fall 903 den SV H. gemäß § 77 RVO zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und einem Punktabzug von drei Punkten verurteilt. Darüber hinaus wurde eine Spielwertung vorgenommen. Die Berufung des SV H. vom 31.05.07 wurde durch das BSG mit Urteil vom 04.06.07, Protokoll Nr. 52, Fall 381 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den in dieser Entscheidung angeordneten Punktabzug richtete sich die Revision des SV H..
 
2. Die Revision ist zulässig: Sie wurde fristgerecht nach § 44 RVO eingereicht. Das VSG ist zuständig nach § 20 Abs. 1 f) RVO.
 
3. Die Revision ist nicht begründet. Unabhängig davon, dass der Revisionsführer eine konkrete Rechtsverletzung gemäß § 45 Abs. 2 RVO nicht rügt, ist die Entscheidung des BSG nicht rechtsfehlerhaft. Das BSG hat sich erkennbar mit der Frage des Vorliegens eines leichten Falls auseinandergesetzt. Ein solcher wurde verneint. Die vorgenommene Beweiswürdigung ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorgerichte gebunden und nur zur Überprüfung hinsichtlich eines Rechtsfehlers befugt. Ein solcher liegt nicht vor. Damit war die Revision zurückzuweisen.
 
 Kostenentscheidung :
§§ 32 und 33 RVO. 
 
 
Protokoll: 25 vom 15.06.2007
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 57
 
Berufung der SpVgg G.F. gegen das Urteil des SG der Bayernliga vom 22.05.2007, Protokoll 41, Fall 571
 
 
Urteil: 
  I. Auf die Berufung der SpVgg G. F. wird das Urteil des SG der Bayernliga vom 22.05.2007,
     Protokoll 41, Fall 571 aufgehoben.
 
 II. Das Bayernliga B-Juniorenspiel SpVgg G. F./S. wird dem Ausgang nach
    gewertet.
 
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. 
Gründe:
1. Im Bayernliga B-Junioren-Spiel SpVgg G.F.-FC S. am 01.04.2007 wurde der Spieler K. D. des SpVgg G.F. eingesetzt, obwohl dieser zu einem Auswahlspiel des BFV-Förderkaders Jahrgang 1990 am 27.03.2007 in die Sportschule eingeladen war. Der Spieler meldete sich unstreitig ab und teilte telefonisch mit, dass er mangels körperlicher Fitness diesen Termin nicht wahrnehmen könne. Auch zum darauf folgenden Förderlehrgang wurde der Spieler zunächst eingeladen. Auch hier wurde die Teilnahme abgesagt. Das SG der Bayernliga hat nun in der oben genannten Entscheidung die Spielvereinigung G.F. aufgrund des darauf folgenden Einsatzes des Spielers K. gemäß § 77 I RVO in einem leichten Fall mit einer entsprechenden Geldstrafe belegt und das Spiel x:0 gemäß § 77 I RVO i. V. m. § 40 IV SpO für SpVgg G. F. als verloren und mit x:0 für den Gegner als gewonnen gewertet. Darüber hinaus wurde der Verantwortliche der SpVgg G. F., Herr H. K. gemäß § 77 II RVO mit einer Geldstrafe belegt.
 
Hiergegen richtet sich die durch die Spielvereinigung G. F. eingelegte Berufung vom 05.06.2007. Im Wesentlichen wird in dieser
 
Berufungsbegründung ausgeführt, dass § 17 III d JO nicht auf die Gründe der Nichtteilnahme abstelle und dementsprechend eine Bestrafung nicht erfolgen könne.
 
Seitens des VSG wurden weitere Erhebungen vorgenommen. Bei der Befragung des DFB-Stützpunktkoordinator M. K. ergab sich, dass der Spieler K. ordnungsgemäß zu einem entsprechenden Auswahlspiel bzw. Lehrgang angefordert wurde. Aufgrund der durchgeführten Besprechungen sowohl mit dem Spieler, als auch dem Trainer der SpVgg G. F.  H. K. wurde aufgrund der mangelnden Fitness des Spielers aufgrund vorangegangener Verletzung sowohl auf die Teilnahme am Spiel verzichtet, als auch von der Maßnahme frei gestellt und somit insgesamt auf den Spieler verzichtet.
 
2. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.
 
3. Die Entscheidung des SG der Bayernliga war aufzuheben, da die tatbeständlichen Voraussetzungen des § 17 III d JO im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Wie insbesondere die Einvernahme des Herrn K. ergab, wurde der Spieler K. ordnungsgemäß durch den Verband angefordert. Er hat an den Maßnahmen auch nicht teilgenommen. Aufgrund der zwischen Herrn K., Herrn K. und Herrn K. von der SpVgg G.F. geführten Gespräche wurde dieser aber von der Teilnahme frei gestellt und auf ihn vollumfänglich verzichtet. Eine Anforderung liegt daher nicht mehr vor. Der Spieler konnte aufgrund dieser Umstände am 01.04.2007 ordnungsgemäß eingesetzt werden. Die Motivationslage, aufgrund derer der Verzicht durch Herrn K. erfolgt ist, ist dabei unbeachtlich. Die Umstände, die zu diesem Verzicht führten, nämlich der mitgeteilte mangelnde körperliche Fitnesszustand und der dann vorgenommene Einsatz im Spiel am 01.04.2007, werden ggf. Gegenstand eines weiteren Verfahrens sein. Im hier vorliegenden Fall kommt es aber hierauf nicht an, da aufgrund des tatsächlichen unstreitigen Ablaufs die tatbestandlichen Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Anforderung gemäß § 17 III d JO nicht vorliegen.
 
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
 
 
Protokoll: 24 vom 13.06.2007
Besetzung: Baier, Schmidt, Frey
Fall: 56
  
In dem Verfahren gegen den Spieler G. C. ergeht folgendes
 
 
Urteil:
  I. Herr G. C., U.S. G. M., wird aus dem Bayerischen Fußballverband ausgeschlossen. Ihm wird
    das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
 II. Der Spielerpass Nr. 1806 0332 wird eingezogen.
 
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € trägt Herr C. unter Mithaftung seines Vereins U.S. G.M.(1806).
Gründe:
 
1. Beim Verbandsspiel der C-Klasse  des SV P. gegen U.S. G.M. (2. Mannschaft) am 25.03.2007 verursachte der Spieler C. von U.S. G. M.. in der 72. Spielminute wegen einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter einen Spielabbruch. Der Schiedsrichter war im Begriff den Spieler C. mit Gelb zu verwarnen, als dieser auf den Schiedsrichter zustürmte und mit voller Wucht gegen die linke Seite des Oberkörpers mit gestrecktem Fuß sprang. Der Schiedsrichter wurde durch diese äußerst brutale Aktion zu Boden geworfen und verlor kurzzeitig die Besinnung. Erschwerend kommt noch hinzu, dass der gleiche Spieler dem Schiedsrichter nach diesem brutalen Tritt noch am Boden liegend am linken Ohr riss. Einen Feldverweis auf Dauer konnte der Schiedsrichter nicht mehr aussprechen, da er sich noch benommen am Boden liegend befand und sich nicht mehr bewegen konnte. Der Schiedsrichter musste vom Notarzt ins Krankenhaus gebracht werden, zuvor jedoch brach er noch das Spiel im Beisein des Spielführers von SV P. ab. Die inzwischen eingetroffene Polizei der PI 45 nahm den Spieler C.noch auf dem Fußballfeld vorläufig fest. Strafanzeige wurde gestellt. Die Folgen des tätlichen Angriffs waren eine Thoraxprellung sowie eine stark entzündete linke Ohrmuschel mit erheblicher Schwellung und Druckempfindlichkeit. Der äußere Gehörgang war wegen massiver Schwellung nicht einsehbar.
Mit Beschluss vom 18. April 2007 wurde das Verfahren gegen den Spieler C. vom KSG an das Verbandssportgericht abgegeben. Der Spieler wurde mit einstweiliger Verfügung vom 28.03.2007 vorläufig gesperrt (§ 40 Abs. 1 RVO).
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I a RVO für die Entscheidung zuständig, weil beim verfahrensgegenständlichen Vergehen ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht  kam.
 
3. Es liegt hier gemäß § 68 Abs. 2 RVO ein besonders schwerer Fall von Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter vor. Mit voller Absicht und Härte und ohne Rücksicht auf eine schwere Verletzung des Schiedsrichters, nahm der Spieler diese Tätlichkeit vor. Diese Benehmensweise hat auf keinem Fußballfeld und auch auf keinem anderen Sportplatz etwas verloren und schadet dem sportlichen Gedanken aufs Schlimmste. Hartes Durchgreifen ist hier ein absolutes Muss um die Schiedsrichter vor solchen brutalen Tätlichkeiten und Körperverletzungen in Zukunft zu schützen. Ein Ausschluss aus dem Verband ist bei diesem Fall tatangemessen. Milderungsgründe sind nicht vorhanden.
           
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13 d FO.
 
 
Protokoll Nr.: 24 vom 13.06.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 55
 
Revision der JFG S. gegen das Urteil des BSG vom 30.04.2007, Protokoll 19, Fall 161
 
 
Urteil: 
  I. Auf die Revision der JFG S. wird das Urteil des BSG , Protokoll Nr. 19, Fall 161
    vom 30.04.07 aufgehoben.
 
 II. Das Verfahren wird eingestellt.
 
III. Der Spielleiter wird angewiesen, das Verbandsspiel neu anzusetzen.
 
IV. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. 
Gründe:
 
1. Das U-17 Juniorenspiel der Kreisliga wurde vom Spielleiter am 25. März zur Austragung am 29. März angesetzt. Die JFG S. ist zu diesem Spiel nicht angetreten mit der Begründung, dass die Spielansetzung nicht fristgerecht im Sinne des § 24 Abs. 4 RVO gewesen sei. Das JSG hat mit Urteil vom 12.04.2007 (Prot. 32 Fall 467) die JFG S. zu einer Geldstrafe verurteilt und das Spiel für die JFG als verloren gewertet. Die am 15.04.2007 durch die JFG eingelegte Berufung hat das BSG als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der JFG S..

2. Die Revision ist zulässig. Sie wurde fristgerecht am 14.05. eingelegt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 RVO), als verletzte Vorschrift ist § 24 Abs. 4 SpO genannt. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Buchstabe f RVO.
 
3. Die Revision ist auch begründet. Die Frist des § 24 Abs. 4 SpO wurde bei der Spielansetzung nicht eingehalten. Unstreitig ist die Spielansetzung am 25. März erfolgt. Bei der Berechnung dieser Frist greift § 26 Abs. 1 RVO. Damit ist der Tag, an dem die Ansetzung erfolgt, nicht mitzurechnen, die 4-Tages-Frist beginnt erst am 26. März zu laufen. Sie endet folglich erst am 29.03. um 24:00 Uhr; das Spiel hätte frühestens auf den 30.3. angesetzt werden dürfen. Auch eine Berechnung nach den §§ 186 ff Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 26 Abs. 3 RVO führt zu keinem anderen Ergebnis.
Nach dem unbestrittenen Vortrag des Revisionsführers hat die JFG S. seine Ablehnung durch das Telefonat auf den Anrufbeantworter des Spielleiters auch unverzüglich bekannt gegeben, § 24 Abs. 4 Satz 2 SpO.
Die weiteren vom Revisionsführer vorgetragenen Argumente sind nicht mehr entscheidungserheblich. Das Berufungsurteil war aufzuheben, das Spiel vom Spielleiter neu anzusetzen.
 
 
Protokoll: 22 vom 31.05.2007
Besetzung: Baier, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 54 
 
Revision des SF H. M. gegen das Urteil des BSG vom 22.05.07, Prot. 47, Fall 352
Urteil: 
 I. Die Revision des SF H. M. gegen das Urteil des BSG vom 22.05.07, Prot.
    47, Fall 352 wird zurückgewiesen verworfen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 sowie die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00 trägt
   der SF H. M. (1311). 
Gründe:
                                                                           
1. Mit Urteil des KSG wurde u.a. mit Urteil vom 16.05.2007, Protokoll 80, Fall 806 das Verbandsspiel SpFrd H. M. - DSC M. am 06.05.07 neu angesetzt. Hiergegen legte DSC M. mit Schreiben vom 20.05.2007 Widerspruch ein. Dieser war auf die Wiederholung des Verbandsspiels beschränkt. Das BSG hat mit Urteil vom 22.05.2007, Protokoll 47, Fall 352 die vorgenannte Entscheidung des KSG M. II vom 16.05.07 mit der Maßgabe aufgehoben, dass das Verbandsspiel SpFrd H. M. - DSC M. am 06.05.07 für SpFrd H. M. gemäß § 40 I SpO mit x:0 als verloren und für den Gegner als gewonnen zu werten ist. Das Berufungsgericht stellte den Sachverhalt nach durchgeführter Beweisaufnahme dahingehend fest, dass das Spiel durch den Trainer von SpFrd H. gemäß § 74 RVO beendet wurde. Dem gemäß war eine Spielwertung gemäß § 40 SpO mit x:0 für SpFrd H. M. als verloren und für den Gegner als gewonnen vorzunehmen. Hiergegen legte die SpFrd H. M. mit Schreiben vom 29.05.07 Einspruch zum VSG mit der Begründung ein, dass der Spielabbruch auf Wunsch des Trainers erfolgte, um seine Spieler zu schützen. Ein Spieler habe darüber hinaus vernommen, dass der Schiedsrichter das Spiel sowieso abbrechen wollte.
 
2. Das mit Einspruch bezeichnete Schreiben vom 29.05.07 gegen die Entscheidung des BSG ist als Revision gemäß § 45 RVO zu betrachten. Diese ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
 
3. Die Revision erweist sich in der Sache aber als unbegründet.
 
Das angefochtene Urteil des BSG leidet an keinem Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers. Der Sachverhalt steht aufgrund der Feststellungen des BSG fest. Danach wurde, wie letztlich auch der Revisionsführer einräumt, das Spiel auf Wunsch des Trainers der SpFrd H.M. zum Schutz seiner Spieler abgebrochen. Gründe, die einen solchen Abbruch rechtfertigen können, wurden nicht ausreichend dargetan. Ein Abbruch durch den Schiedsrichter war nicht vorher erfolgt. Im Übrigen rügt die Revision keine entsprechende verletzte Rechtsvorschrift. Damit war die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.
 
4.  Die Kosten des Verfahren trägt gemäß §§ 32, 33 RVO , 11 I Nr. 9, 13 FO die SpFrd Harteck München.
 
 
Protokoll: 22 vom 31.05.2007
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
Fall: 53
 
 
Revision des TSV I. gegen das Urteil des BSG  vom 30.4.07, Prot. 42, Fall 313
Urteil:
 I. Die Revision des TSV I. gegen das Urteil des BSG vom 30.4.07, Prot. 42, Fall
   313 wird als unbegründet verworfen.
 
II. Der TSV I. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 200,- Euro. 
Gründe:
                                                                           
1. Mit angefochtenem Urteil des BSG  wurden die Berufungen des TSV I. und des Spielers W. K. gegen das Urteil des KSG  vom 7.3.07, Prot. 60, Fall 606 als unbegründet verworfen.
Mit genanntem Urteil des KSG wurde Spieler K. zur Sperrstrafe bis 5.11.06 gemäß § 66 RVO sowie gemäß § 71 RVO zur Sperrstrafe vom 14.3.07 bis 24.4.07 sowie gemäß §§ 47,48 RVO zur Geldstrafe von 50,- Euro verurteilt. Der TSV Indersdorf wurde gemäß § 77 I RVO zur Geldstrafe von 100,- Euro verurteilt. Die Kreisklassenspiele TSV I. gegen SV P. vom 15.10.06, SV O. gegen TSV I. vom 22.10.06 sowie TSV I. gegen A. vom 29.10.06 wurden mit x:0 für den TSV I. als verloren und für den Gegner als gewonnen gewertet.
Zugrunde lag ein Vorfall aus dem Verbandsspiel der A- Senioren des TSV I. gegen SpVgg H. vom 14.10.06, als Spieler K. W. mit roter Karte des Feldes verwiesen worden sei und dieser Spieler anschließend es erreicht haben soll, dass der Schiedsrichter B. nachträglich nur eine gelb- rote Karte in den Spielberichtsbogen eingetragen habe.
Das BSG Oberbayern stellte fest und war überzeugt, dass der Schiedsrichter tatsächlich die rote Karte gezeigt hatte, was dem TSV I. auch bekannt gewesen sei.
Der mit roter Karte des Feldes verwiesene Spieler sei daher auch in den genannten Spielen der Kreisklassenmannschaft seines Vereins unzulässig eingesetzt worden.
Dass Spielleiter B. mitgeteilt habe, dass im Spielberichtsbogen bei Spieler Krückl gelb-rot vermerkt sei und er daher spielberechtigt gewesen sei, war für die Entscheidung des BSG ohne Bedeutung, da zur Überzeugung des BSG diese Eintragung nicht den Tatsachen entspreche und auf Bestreben des Spielers K. geschehen sei.
Im Verfahren gegen Schiedsrichter B., Fall 312, gelangte das BSG zur Überzeugung, dass der Schiedsrichter eine rote Karte gezogen habe. Schiedsrichter B. w. zur Sperrstrafe von 9 Monaten verurteilt, das BSG hat dessen Berufung als unbegründet verworfen.
Im Übrigen wird auf die bezeichneten Urteile verwiesen.
 
2. Gegen das Urteil des BSG vom 30.4.07, Fall 313, hat der TSV I. am 14.5.07, Eingang am selben tag Revision eingelegt. Das Urteil wurde am 30.4.07 im Internet veröffentlicht.
Es wird die Verletzung von § 40 IV 3 SpO gerügt, wonach ein gewonnenes Spiel neu angesetzt werden müsse, wenn der unzulässige Einsatz eines Spielers auf einer falschen Auskunft des Verbandes beruhe und deren Unrichtigkeit für den Verein nicht erkennbar gewesen sei. Die Spielwertung der im Urteilstenor des KSG genannten Spiele sei zu Unrecht erfolgt. Vom KSG und BSG sei § 40 IV 3 SpO zu Unrecht nicht angewandt und außer Acht gelassen worden.
Der TSV I. habe von den Vorgängen auf dem Spielfeld, also welche Karte gezogen worden sei, keine Kenntnis gehabt. Um über eine Spielberechtigung des Spielers K. Gewissheit zu erlangen, habe der TSV I. beim Spielleiter B. um Auskunft gebeten und dabei mitgeteilt bekommen, dass der Spieler spielberechtigt sei. Auf diese Auskunft habe sich der TSV I. verlassen können und müssen. Die Unrichtigkeit sei nicht erkennbar gewesen.
 
3. Das VSG ist gemäß § 20 I f RVO für die Entscheidung über die Revision zuständig. Die Revision wurde auch gemäß § 45 RVO form- und fristgerecht eingelegt, sie ist zulässig.
 
4. Die Revision erweist sich in der Sache aber als unbegründet.
Denn das angefochtene Urteil des BSG leidet an keinen Rechtsfehlern zum Nachteil des Revisionsführers.
Das VSG kann im Rahmen des Revisionsverfahrens das angefochtene Urteil nur auf Rechtsfehler hin überprüfen, es ist hierbei an den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden und kann nicht seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts setzen.
Das BSG hat hier zu dessen Überzeugung festgestellt, dass Schiedsrichter B.nach Zeigen der roten Karte sich zur Eintragung der gelb- roten Karte im Spielberichtsbogen durch Einflussnahme des Spielers K. hat bewegen lassen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass dies nicht den Tatsachen entsprochen habe.
 
Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts liegt jedoch keine zu Unrecht erfolgte Außerachtlassung des § 40 IV 3 SpO vor.
Die Auskunft von Spielleiter B., der aufgrund der Eintragung im Spielberichtsbogen von einer gelb-roten Karte ausging, war objektiv falsch. Dies war im Sinne des § 40 IV 3 SpO jedoch für den Revisionsführer erkennbar.
Es ist für das VSG wie erwähnt bindend festgestellt, dass Spieler K. selbst die Falscheintragung mitverursacht hatte. Dieses unredliche Verhalten muss sich der Revisionsführer zurechnen lassen.
 
Zwar ist in § 40 IV 3 SpO und § 77 RVO selbst keine Zurechnungsnorm enthalten, die regelt, dass der Verein sich Verschulden etwa eines Spielers zurechnen lassen muss.
Eine solche Zurechnungsregel enthält etwa § 74 I RVO im Fall des verschuldeten Spielabbruchs. In dieser Vorschrift ist jedoch ein  im Rahmen der RVO geltender allgemeiner Rechtsgedanke enthalten, der regelt, dass Vereine sich schuldhaftes Verhalten bestimmter Personenkreise zurechnen lassen muss.
Die Strafvorschriften der RVO haben u.a. die Erhaltung des fairen Wettbewerbs zum Ziel, insbesondere muss dies für den unzulässigen Einsatz von Spielern gelten. In diesem Zusammenhang verweist § 77 RVO auf § 40 SpO, wonach neben einer Bestrafung auch eine Spielwertung vorgesehen ist, die grundsätzlich verschuldensunabhängig ist, d.h. dass unzulässiger Einsatz für den Verein stets nachteilig ist. Mit der neuen Vorschrift des § 40 IV 3 SpO sollten Vereine jedoch und nur dann geschützt werden, wenn für den Verein unerkennbar falsche Auskünfte des Verbandes erteilt werden, die diesem wiederum zuzurechnen sind.
Damit ist nunmehr eine Verschuldensregelung in der speziellen Norm des § 40 IV 3 SpO enthalten. Um den Zweck des Schutzes des fairen Wettbewerbes zu erreichen, ist es aber unabdingbar, dass Vereine nur dann schuldlos handeln, wenn für sie unter keinen Umständen ersichtlich war, dass eine falsche relevante Auskunft vorlag. Damit aber wäre ein Verein bereits schon dann schuldlos, wenn der für den Verein handelnde die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennen konnte, andere Verantwortliche diese aber kennen würden.
Daher muss auch hier das Regulativ gelten, dass sich ein Verein schuldhaftes Verhalten der für ihn handelnden zurechnen lassen muss, worunter auch die Spieler zu nennen sind.
Im vorliegenden Fall wird damit die unerträgliche Konsequenz vermieden, dass wie geschehen ein Spieler durch sein Verhalten eine falsche Auskunft im Ergebnis provoziert, der Verein in der Person des Handelnden, hier desjenigen, der den Spieler einsetzt,  einem für diesem unerkennbaren Irrtum unterliegt und damit ein unzulässiger Einsatz sanktionslos bliebe.
 
Eine zu Unrecht erfolgte Außerachtlassung des § 40 IV 3 SpO liegt daher nicht vor.
Die Revision erweist sich damit als unbegründet.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO, 11 I Nr. 9,13 FO.
 
 
Protokoll: 22 vom 31.05.2007
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
Fall: 52
 
Verbandsspiel SV G. gegen T. S. M. vom 15.04.2007 
 
Urteil: 
  I. Der Spieler C. M. wird wegen Verschulden eines Spielabbruchs und wegen Unsportlichkeit gegen den
     Schiedsrichter gemäß §§ 72 Abs. 1, 65 Abs. 1 RVO mit einer Sperre bis einschließlich 10.06.2007
     belegt.
 
 II. Der Spieler B. T. wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß § 64 Abs. 1 RVO mit einer Sperre bis
    einschließlich 28.05.2007 belegt.
 
III. Türkiyem Spor Memmingen wird wegen Verschulden eines Spielabbruches gemäß § 74 Abs. 1 RVO mit
    einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 € belegt.
 
IV. Das Spiel der Kreisklasse  SV G. gegen T. S. M. vom
     15.04.2007 wird x:0 für den SV G. als gewonnen und für T. S.M. als
     verloren gewertet.
 
V. SV Greimeltshofen wird wegen Verletzung der Platzdisziplin gemäß § 73 Abs. 1 RVO mit einer
     Geldstrafe in Höhe von 250,00 € belegt.
 
VI. Von den Kosten des Verfahrens und den Auslagen tragen die Spieler C. M. und B. T. je 1/6 unter
     Mithaftung Ihres Vereins T. S.M. (3473), der SV G. (3566) und
     T.S. M. je 1/3. 
Gründe:
 
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Anzeige des Schiedsrichters der Begegnung SV G. gegen T. S. M. vom 15.4.2007 .
Danach habe der SR die Spieler T. B. und M. C. von T. S. mit roter Karte wegen unsportlichen Verhaltens bzw. Tätlichkeit des Feldes verwiesen.

Aufgrund des Verhaltens des Spielers C. gegenüber dem Schiedsrichter sei das Spiel abgebrochen worden.
Ferner ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf des T. S. gegen G., wonach rassistische und fremdenfeindliche Äußerungen gefallen seien. 
                                 
2. Aufgrund der vorgetragenen fremdenfeindlichen Äußerungen zog das VSG das Verfahren wegen Bedeutung der Sache an sich und führte am 31.5.07 eine mündliche Verhandlung durch.
 
3. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des VSG folgender Sachverhalt fest:
 
Spieler T. B. hat nach Verlassen des Spielfeldes zum Zwecke der Behandlung einer Verletzung sich zu einer Zuschauergruppe des SV G. hinter dem Tor begeben und dort mit Zuschauern in unsportlicher Weise diskutiert. Er wurde daraufhin wegen unsportlichen Verhaltens mit roter Karte des Feldes verwiesen, nachdem er zuvor noch von einem G. Zuschauer durch einen Fußtritt in das Gesäß getroffen wurde.
 
Nach dieser Situation rief der Schiedsrichter die Spielführer beider Mannschaften zu sich und drohte Spielabbruch an. Spieler M. C. hat daraufhin mit einer absichtlichen abwertenden Handbewegung in Richtung des Schiedsrichters diesen an der Hand getroffen, so dass dieser Stift und Block zu Boden fallen ließ. Eine Verletzung des Schiedsrichters trat hierbei nicht ein.
Aufgrund dieses Verhaltens  hat der SR dem Spieler die rote Karte gezeigt und das Spiel abgebrochen.
 
Aufgrund der Situation mit Spieler T. B. ergaben sich Zuschauerausschreitungen auf G.´s Seite gegen diesen Spieler, die sich in beleidigenden Äußerungen gegen Tarhan B. und dem Tritt gegen diesen Spieler darstellten.
 
Fremdenfeindliche Äußerungen in Richtung T.S.konnten nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. 
                                                                   
4. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einvernahme des SR S., der Spieler B. und C. sowie der Zeugen S., M., B. und R..
 
Zugunsten des Spielers C. wurde davon ausgegangen, dass er nicht mit Verletzungsvorsatz SR S. traf, was dieser auch bestätigte und dass er sich beim SR entschuldigte.
 
Hinsichtlich des Spielers C. bestätigte sich aufgrund der Aussagen der Zeugen M., dass dieser sich zur Zuschauergruppe des SV G. begeben hatte und dort diskutierte. Zu seinen Gunsten war aber davon auszugehen, dass er von einem G.er Zuschauer mit einem Fußtritt getroffen wurde und auch dadurch zu seinem Verhalten provoziert wurde, dass ihm zugerufen wurde, er solle sich nach seiner Verletzung nicht so anstellen und schauspielern.
 
Hinsichtlich des Spielabbruchs ging das VSG aufgrund der glaubhaften Angabe des SR Schwaiger davon aus, dass dieser durch den Schlag des Spielers C. sich angegriffen fühlte und daher das Spiel abgebrochen hatte.
 
Aufgrund der Angaben der Zeugen und auch der betroffenen Spieler ist das VSG ferner überzeugt, dass die kurzfristigen Zuschauerausschreitungen von Seiten der G.er Zuschauer ausgingen. 
 
Mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit konnten jedoch keine fremdenfeindlichen Äußerungen durch G.er Personen nachgewiesen werden, zumal insbesondere der hierfür als Zeuge angebotene Betreuer S. diese Vorwürfe nicht bestätigen konnte.
 
5. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts liegen daher folgende sportrechtliche Verfehlungen vor:
 
Unsportliches Verhalten des Spielers B. gemäß § 65 I RVO.
 
Unsportliches Verhalten sowie verschuldeter Spielabbruch durch Spieler C. gemäß §§ 65 I, 72 RVO.
 
Verschulden eines Spielabbruchs durch T. S. M. gemäß § 74 I RVO.
 
Verletzung der Platzdisziplin durch SV G. gemäß § 73 I,III RVO.
 
 6. Zur Strafzumessung wird festgestellt:
 
Spieler B. war bei einem Strafrahmen von 1 Woche bis 8 Wochen mit einer Zeitsperre von 6 Wochen bis 28.5.2007 zu bestrafen. Das VSG legt hier bewusst einen sehr strengen Maßstab an, um auch generalpräventiv wirkend Spieler davon abzuhalten, während des Spiels sich außerhalb des Spielfeldes zu begeben, um Diskussionen mit Zuschauern zu beginnen bzw. sich daran zu beteiligen. Dies ist nicht seine Aufgabe, zum anderen zeigt dieser Fall exemplarisch, wozu derartiges Verhalten führen kann, nämlich zu gegenseitigen Beschimpfungen und Ausschreitungen, die dem Ansehen des Fußballsports schaden.
Daher erschien bei Würdigung der für und gegen den Spieler sprechenden Gesichtspunkte die Verhängung einer empfindlichen Strafe von 6 Wochen tat- und schuldangemessen.
 
Spieler C. konnte hier nicht wegen Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter gemäß § 68 II RVO bestraft werden, sondern lediglich wegen unsportlichen Verhaltens nach § 65 I RVO. Denn es war nicht nachweisbar, dass er in Verletzungsabsicht den SR getroffen hatte.
Hier hatte jedoch aufgrund des damit einhergehenden verschuldeten Spielabbruchs aus § 72 RVO die Bestrafung zu erfolgen. Diese konnte jedoch am unteren Rand des Mindeststrafrahmens von 8 Wochen verbleiben bei zusammenfassender Würdigung der für und gegen den Spieler sprechenden Umstände.
 
Gemäß § 74 I RVO hat sich T. S. das Verhalten seines Spielers C. zurechnen zu lassen und damit den Spielabbruch zu vertreten. Es erschien dafür die Verhängung einer Geldstrafe von 50,- Euro als unterste mögliche Strafe ausreichend.
Darüber hinaus war aber eine Spielwertung gemäß §§ 74 III RVO, 40 SpO zulasten T. S. und zugunsten G. vorzunehmen.
 
Schließlich war gemäß § 73 I, III RVO aufgrund der Zuschauerausschreitungen auf G.er Seite dieser Verein mit einer Geldstrafe von 250,- Euro bei gegebenem Strafrahmen von 50 bis 5000 Euro zu bestrafen. Dabei war dem SV G. gemäß § 73 III RVO das Verhalten seiner Zuschauer zuzurechnen.
 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll: 21 vom 22.05.2007
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
Fall: 50
 
In dem Verfahren gegen Schiedsrichter A. Z. wegen unsportlichen Verhaltens ergeht folgendes
 
Urteil : 
  I. Schiedsrichter A. Z. DJK A.H., wird gemäß §§ 47, 48 RVO aus dem Bayerischen
    Fußball-Verband wegen unsportlichen Verhaltens ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt,
    einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
 II. Der Spielerpass Nr. 30360993 ist einzuziehen.
 
III. Schiedsrichter A. Z. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung seines
    Vereins DJK A.-H. (3034). Ebenso trägt er die Auslagen im Zusammenhang mit der
    mündlichen Verhandlung.  
Gründe:
 
1. Beim Spiel der Champions League der UEFA FC Bayern München gegen FC Internazionale Mailand am 05.12.2006 in der Allianz-Arena in München ließ sich der Betroffene an der SR-Kasse zwei Schiedsrichterfreikarten aushändigen. Er täuschte dabei den mit der Ausgabe der Karten befassten Gruppen-Obmann durch die Vorlage eines zweiten SR-Ausweises. Diese beiden Karten - sowie eine weitere Karte für einen Kaufpreis von € 60,00, die auf einen Herrn K.N. ausgestellt war - versuchte der Betroffene als Schwarzmarktverkäufer für einen Preis von € 350,00 zu verkaufen. Er bot jedoch seine Karte Zivilfahndern der Polizei an, die ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen einleiteten und den BFV darüber informierten. Der Präsident erstattet daraufhin Anzeige zum VSG.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen der Polizei, der Aussage des Betroffenen in der mündlichen Verhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der eingeholten Stellungnahme des zuständigen Gruppen-Obmanns, die dem Betroffenen vorgelegt wurde, zu der er sich jedoch nicht mehr äußerte.
 
Der Verkauf von SR-Freikarten im Schwarzmarkt stellt eine grobe Unsportlichkeit dar. Die Bundesligavereine stellen den Schiedsrichtern jeweils ein Kontingent von Freikarten zur Verfügung. Der FC Bayern München hält dies auch bei Spielen der UEFA Champions League so. Es handelt sich dabei um eine Vergünstigung für Schiedsrichter als Anerkennung dafür, dass sie durch ihre nicht immer leichte und angenehme Tätigkeit den Spielbetrieb ermöglichen. Wer - wie der Betroffene - diese Freikarten erwirbt, um sie anschließend mit hohem Gewinn auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen, handelt in besonderer Weise gegen die Interessen der Schiedsrichter-Kameradschaft. Er entzieht die Freikarten denjenigen Schiedsrichtern, die die Spiele besuchen wollen. Er gefährdet jedoch auch das System der Gewährung von Freikarten durch die Bundesligavereine. Dabei bringt er durch den Verkauf zum Ausdruck, dass ihn das Fußballspiel an sich nicht interessiert, sondern er dieses nur nützt, um seine unsportlichen Geschäfte zu betreiben. Zudem handelt er klar erkennbar auch gegen die Interessen des ausgebenden FC Bayern München, der in seinen Verkaufs-Bedingungen den nicht lizenzierten Weiterverkauf von Karten mit Gewinnabsicht ausdrücklich untersagt. Durch ein derartiges Verhalten seiner privilegierten Mitglieder wird auch das Ansehen des BFV insgesamt geschädigt. Wer sich aus purem Eigennutz derart gegen die Interessen der Gesamtheit der Schiedsrichtergruppen, der ausgebenden Fußball-AG und des Verbandes stellt, ist grundsätzlich aus dem Verband auszuschließen. Besondere Gründe in der Person des Betroffenen (der erst seit Beginn des Jahres 2006 die SR-Tätigkeit ausübte), die eine günstigere Wertung ermöglicht hätten waren nicht ersichtlich und wurden nicht vorgetragen. Unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte konnte daher nur auf Ausschluss entschieden werden.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 13 d.
 
Protokoll: 21 vom 22.05.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Baier
Fall: 49
 
Revision der SpVgg L.-G. gegen das Urteil des BSG vom 03.04.2007, Protokoll 30, Fall 144 
Urteil: 
 I. Die Revision wird als unzulässig verworfen.
 
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von 150,00 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € trägt die
    SpVgg L.G..
Gründe:
 
1. Mit Urteil des KSG vom 20.12.2006, Prot. 21, Fall 468 wurde die Anzeige der SpVgg L. gegen die Spielwertung des Spiels SpVgg L. - T. SV B. am 17.09.06. als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der SpVgg L.G. hat das BSG mit Urteil vom 03.04.2007 diese als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen das Urteil des BSG hat die SpVgg L.G. mit E-Mail vom 24.04.2007 Revision eingelegt.
 
2. Die Revision ist zwar fristgerecht aber nicht formgerecht eingelegt worden. Mit Beschluss vom 04.10.2005, Protokoll 05, Fall 14 hat das VSG beschlossen, dass soweit in der Rechts- und Verfahrensordnung und in der Spielordnung ein Schriftformerfordernis besteht, dieses nicht durch die Verwendung von elektronischen Medien (Internet, e-Mail) gewahrt wird. D.h. Rechtsmittel können nicht per E-Mail eingelegt werden. Die Revision ist damit unzulässig.
      
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO.
 
  
Protokoll Nr.:  20 vom 11.05.2007      
Besetzung:    Riedmeyer ( Einzelrichter)
Fall: 48      
 
Verdacht der Schwarzen Kassen
 
Beschluss :
Die Vorermittlungen aufgrund des Beschlusses des VSG vom 11.05.07, Protokoll 20, Fall 47 werden durch den stellvertretenden VSG-Vorsitzenden Herrn Baier und den VSG-Vorsitzenden Herrn Riedmeyer durchgeführt. 
 
Protokoll Nr.:  20  vom 11.05.2007      
Besetzung: Riedmeyer ( Einzelrichter)
Fall: 47      
 
Verdacht der Schwarzen Kassen
 
Beschluss :
Das Verbands-Sportgericht wird in obiger Sache mit Vorermittlungen gemäß § 37 Abs. 1 RVO beauftragt. 
 
Protokoll Nr.:  20  vom 11.05.2007      
Besetzung:  Riedmeyer ( Einzelrichter)
Fall:  46      
 
 
Verbands-Spiel SV G. gegen T. S. M. am 15.04.2007
 
Beschluss :
Das Verfahren bezüglich der Vorkommnisse im oben genannten Verbandsspiel wird vom Verbands-Sportgericht übernommen.
Gründe:
Wegen der Bedeutung der Angelegenheit (u.a. rassistische Äußerungen durch Zuschauer) und der in Betracht kommenden Strafe erscheint eine Behandlung durch das VSG angezeigt.
 
 
Protokoll Nr.:  19  vom 02.05.2007      
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
Fall: 45                      
 
 
In dem Verfahren gegen B. G. (TSV M.) ergeht folgendes Urteil
 
Urteil:
 I. Das Verfahren wird eingestellt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 Gründe:
1. Dem Betroffenen lag zur Last, während des Hallenturniers des FC D. am 13.01.2007 in D. als Rädelsführer an Zuschauerausschreitungen beteiligt gewesen zu sein. Dabei versuchten Zuschauer ohne einem konkreten Anlass das Spielfeld zu stürmen und warfen Bierbecher auf das Spielfeld. Weitere Ausschreitungen konnten nur durch den Einsatz von Polizeikräften verhindert werden. Der Betroffene war von der Polizei im Rahmen des Einschreitens festgenommen worden.
 
2. Das VSG ist zur Aburteilung gemäß § 20 Abs. 1 a RVO zuständig, da aufgrund des Sachverhaltes ein Ausschluss aus dem Verband gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 lit. i RVO im Betracht kommt. Die Beteiligung an Zuschauerausschreitungen, die aufgrund ihres Anlasses oder ihres Umfanges dem Ansehen des Fußballsports erheblich schaden, kann eine derart schwere Unsportlichkeit darstellen, dass der Ausschluss aus dem Verband
gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn den Ausschreitungen kein situationsbedingter Anlass vorausgeht, sondern das Spiel gleichsam nur das Podium für so genannte "Randale" darstellt.
 
3. Das Verfahren war einzustellen, nachdem die durchgeführten Ermittlungen nicht den Nachweis erbrachten, dass sich der Betroffene an den Ausschreitungen aktiv beteiligte. Seine Einlassung, von der Polizei nur deshalb festgenommen worden zu sein, weil er sich auch in dem Fanblock aufhielt, in dem sich die Randalierer befanden, konnte nicht widerlegt werden. Im Ermittlungsbericht der zuständigen Polizeidienststelle sind keine konkreten Anschuldigungen gegen den Betroffenen enthalten. Auf eine entsprechende Nachfrage teilte der Einsatzleiter mit, dass dem Betroffenen weder konkrete Tatvorwürfe gemacht werden können, noch der Betroffene als Wortführer oder treibende Kraft bezeichnet werden könne. Die Gewahrsamnahme sei zur Gefahrenabwehr weiterer Ausschreitungen angezeigt gewesen. Dieser Sachverhalt stellt jedoch keine konkrete unsportliche Handlung dar.
 
4. Kosten des Verfahrens: § 33 Abs. 1 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  18 vom 19.04.2007      
Besetzung: Riedmeyer ( Einzelrichter)
Fall: 44                      
 
 
Verbands-Spiel BSC T. gegen SGV P. vom 01.04.2007
 
Beschluss :
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen hat das Verbands-Sportgericht nach Vorberatung entschieden, gegen den Schiedsrichter des oben genannten Verbandsspiels Herrn D. ein Verfahren einzuleiten. 
Gründe:
Wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit (rassistische Äußerungen durch einen Schiedsrichter) erscheint eine Behandlung durch das VSG angezeigt.
 
Protokoll : 17  vom 11.04.2007
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 43
 
Berufung des FC I. gegen das Urteil des SG der Bayernliga vom 20.03.2007, Protokoll 32, Fall 413 
 
Urteil :
 I. Auf die Berufung des FC I.  wird das Urteil des SG der Bayernliga vom 20.03.2007, Protokoll 32,
    Fall 413, dahingehend abgeändert, dass der Spieler A. St., FC I., gem. §§ 47/48 RVO vom
    27.03.2007 bis einschl. 10.04.2007 gesperrt wird.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 50,00 trägt der
   FC I. (1203). 
Gründe:
 
1. Im Bayernligaverbandspiel FC M. gegen FC I. am 10.03.2007 kam es am Spielfeldrand nach einem Vorfall im Spiel zwischen dem Spieler St. und einem Betreuer von M. zu einer Auseinandersetzung. Das Sportgericht der Bayernliga verurteilte den als Zuschauer anwesenden Spieler S. gem. §§ 47/48 RVO zu einer Sperre von insgesamt drei Wochen. Hiergegen hat der FC I. rechtzeitig Berufung eingelegt.
 
2. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verbandsportgericht ist zur Entscheidung zuständig.
 
3. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des Umstandes, dass sich auch der Betreuer B. von M. gemeinsam mit dem betroffenen Spieler anschließend in der Kabine des Schiedsrichters meldete und sich für den Vorfall entschuldigte, damit auch sofort beide den Vorfall einräumten, erscheint dem Verbands-Sportgericht eine Sperrstrafe von zwei Wochen tat- und schuldangemessen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass eine Provokation  des Betreuers nicht auszuschließen war.
 
4. Die Verfahrenskosten hat der FC I. gem. §§ 32, 33 RVO vollständig zu tragen;  die Berufungsgebühr konnte auf € 50,00 reduziert werden, da mit der Berufung zumindestens ein Teilerfolg erzielt wurde.
 
Protokoll: 16 vom 04.04.2007
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
Fall: 42
 
Revision der DJK N. - Eibach gegen das Urteil des BSG vom 06.02.2007, Protokoll 22, Fall 207 
 
Urteil: 
  I. Auf die Revision der DJK N. - E. wird das Urteil des BSG vom 6.2.2007, Prot.
    22, Fall 207 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung  an das BSG
     zurückverwiesen.
 
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der BFV, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
 
1. Mit Urteil des KSG N. vom 11.1.2007, Prot. 21, Fälle 654,655 wurde der FC S. wegen unzulässigen Einsatzes von 3 Spielern im Verbandsspiel der Kreisklasse DJK N. - E.gegen FC S. am 10.12.2006 mit zusätzlichem Abzug von 4 Punkten sowie einer Geldstrafe belegt, ferner wurde eine Spielwertung zulasten FC S. vorgenommen sowie der verantwortliche Funktionär mit Funktionsverbot bis 11.5.2007 belegt.
Mit Verfügung des Vorsitzenden des KSG N. wurde dem FC S.Frist zur Stellungnahme auf die Anzeige der DJK N - E. vom 10.12.2006 bis einschließlich 8.1.2007 gesetzt, eine Stellungnahme ging nicht ein, worauf auch im Urteil des KSG hingewiesen wurde.
Auf die Berufung des FC S. hat das BSG mit Urteil vom 6.2.2007 nach erstmaliger Vorlage einer Bestätigung des Spielleiters W. das Urteil des KSG N. aufgehoben und das Spiel nach Ausgang (2:2) gewertet. Aus der Mitteilung des Spielleiters ging hervor, dass er dem FC S. mitgeteilt habe, die Spieler seien einsatzberechtigt.
Gegen das Urteil des BSG vom 6.2.2007 hat die DJK N. - E. mit Schriftsatz vom 27.2.2007 Revision eingelegt. Es wird hierin vorgetragen und gerügt, dass das BSG entgegen § 44 Abs. 4 RVO die Stellungnahme des Spielleiters berücksichtigt hätte, obwohl diese bereits in 1. Instanz hätte beigebracht werden können.  
 
2. Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt worden, die DJK N.- E. ist auch von der Entscheidung des BSG  betroffen, so dass Beschwerdeberechtigung vorliegt. Die Revision ist damit zulässig. Das VSG ist gemäß § 20 Abs.1 f RVO zuständig.
      
3. Die Revision erweist sich auch als begründet. Denn es liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs. 4 RVO vor, auf dem das Urteil des BSG beruht.
Nach § 44 Abs. 4 RVO kann die Berufung nicht auf Beweismittel gestützt werden, die schon in der 1. Instanz hätten beigebracht werden können. 
Grund für diese Regelung ist eine Verfahrenskonzentration, wonach alle verfügbaren Beweismittel bereits in der 1. Instanz vorgetragen werden müssen, soweit sie dort bekannt sind bzw. hätten bekannt sein können.
Im vorliegenden Fall liegt in der schriftlichen Stellungnahme des Spielleiters W. ein Beweismittel vor, da es sich hierbei um eine schriftliche Zeugenaussage im Sinne des § 29 Abs. 2 RVO handelt. Dieses Beweismittel hätte hier auch bereits in der 1. Instanz vorgelegt werden können.
Der FC S. wurde über die Einleitung des Verfahrens durch das KSG in Kenntnis gesetzt, es wurde Frist zur Stellungnahme bis 8.1.2007 gesetzt, jedoch bis dahin und auch bis zur Verhandlung am 11.1.2007, in der das erstinstanzliche Urteil erlassen wurde, ging keinerlei Stellungnahme ein.
Erst mit der Berufung des FC S. wurde nunmehr die Stellungnahme des Spielleiters vorgelegt. Es ist hier auch  nicht ersichtlich, dass eine rechtzeitige Vorlage aus vom FC S. nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre.
Daher durfte diese Bestätigung in der Berufungsentscheidung keine Berücksichtigung mehr finden.
Das Urteil des BSG beruht auf dem Verstoß und war daher aufzuheben, und es war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das BSG zurückzuverweisen.
Das BSG wird hierbei auch zu prüfen haben, ob neben einer Spielwertung gemäß § 40 SpO weitere verschuldensabhängige Rechtsfolgen anzuordnen sein werden.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  15  vom  29.03.2007   
Besetzung: Riedmeyer    
Fall:  40      
 
 
Verbands-Spiel TSV M.M. gegen FC M. M. vom 18.03.07
 
Beschluss :
  I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Spieler A. K., FC M. M., Pass-Nr. 1834-
    0011 bis zur endgültigen Entscheidung durch das Verbands-Sportgericht gesperrt.
 
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
Nach derzeitiger Aktenlage muss das Verbands-Sportgericht davon ausgehen, dass der Spieler A.K. im Verbandsspiel TSV M. M. gegen FC M. M. am 18.03.07 einen Gegenspieler massiv tätlich angegriffen hat.
 
 
Protokoll Nr.:  14 vom  20.03.2007
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Fall: 39 
 
Wiederaufnahmeverfahren des TSV G. vom 27.02.2007
 
Beschluss : 
  I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 14.12.06,
     Protokoll 20, Fall 462) gegen den Spieler D. K. wird wieder aufgenommen.
 
 II. Ziffer II des Urteils vom 14.12.06 wird abgeändert:
 
     Die Sperre ab 12.11.06 gilt darüber hinaus für alle weiteren ausgetragenen Verbandsspiele seines
     jeweiligen Vereins mit einschließlich 16.04.2007.
 
     Ziffern I., III., IV. und V.  des Urteils bleiben unverändert.
 
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 150,00 € trägt TSV G. (3116).   
Gründe:
 
Mit Urteil des KSG wurde der Spieler K. wegen unsportlichen Verhaltens für 6 Verbandsspiele der A-Klasse-Mannschaft des Vereins KSV T. A. gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 6 Verbandsspielen der A-Klasse-Mannschaft des Vereins KSV T. A.. In der Hinrunde hat der Spieler bereits 2 Verbandsspiele ausgesetzt.
 
In der Winterpause wechselte der Spieler K. fristgerecht vom KSV T. A. (A-Klasse) zum TSV G. (Bezirksoberliga). Mit Schreiben vom 27.02.2007 wies der TSV G. darauf hin, dass aufgrund der Spielansetzungen die Bezirksoberliga bereits am 24.03.207 wieder beginnt und die A-Klasse erst am 15.04.2007.  Aufgrund dieser Spielansetzungen wäre der Spieler K. für weitere 7 Verbandsspiele seines neuen Vereins gesperrt. 
 
Bei Abfassung der Entscheidung hatte das KSG und alle am Verfahren Beteiligte vom beabsichtigten Wechsel des Spielers und von den unterschiedlichen Terminkalender der A-Klasse und der Bezirksoberliga für die Rückrunde noch keine Kenntnis.
 

Die vom TSV G. vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 14.12.2006.

 
 
Protokoll Nr.:  14  vom 21.03.2007   
Besetzung: Riedmeyer ( Einzelrichter)
Fall: 38              
 
Verbands-Spiel TSV M.M. gegen FC M. M. vom 18.03.2007
 
Beschluss :
Das Verfahren bezüglich des Spielabbruchs im oben genannten Verbandsspiel wird vom Verbands-Sportgericht übernommen.
 
Gründe :
 
Wegen der Bedeutung der Angelegenheit und der in Betracht kommenden Strafe erscheint eine Behandlung durch das VSG angezeigt.
 
 
 
Protokoll Nr.:  14  vom 20.03.2007
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Fall:  37
 
Berufungen SpVgg L.und FSV . 
Beschluss : 
Die Verfahren werden an das BSG S.zur Entscheidung zurückgegeben. 
Gründe:
 

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass eine Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichtes gegeben ist. Das Verfahren richtet sich nicht gegen den Spielgruppenleiter. In den Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob ein unzulässiger Einsatz eines Spielers vorliegt oder nicht. Sollte sich im Verfahren der Verdacht eines Fehlverhaltens des Spielgruppenleiters ergeben, wäre ein gesondertes Verfahren einzuleiten.

 
 
 
Protokoll: 14 vom 20.03.2007
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schreckenbauer
Fall: 36
 
Verfahren gegen SRO U. P. 
 
Urteil:  
 I. Das Sportgerichtsverfahren gegen den SRO U. P. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
 
1. SRO P. liegt zur Last, nach dem Verbandsspiel am 4.10.06 zwischen dem SV S.und der DJK FC N. als Schiedsrichterbeobachter den Trainer des SV S. G. in unsportlicher Weise angerempelt und körperlich attackiert zu haben.
 
Im Verfahren gegen den SV S.sowie dessen Trainer hat das KSG P. am 14.12.2006 den Trainer wegen unsportlichen Verhaltens zur Geldstrafe von 100,- Euro sowie den SV S. wegen Verletzung der Platzdisziplin zur Geldstrafe von 50,- Euro verurteilt.
 
Der SV S.hat daraufhin am 18.12.06 gegen SR D. P. und SRO U. P. beim Sportgericht Anzeige erstattet. Hinsichtlich des SRO P. wird vorgetragen, dieser habe den Trainer des SV S. tätlich angegriffen.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung  über den SRO P. zuständig.
 
3. Das Verfahren gegen SRO P. war jedoch mangels Tatnachweises einzustellen.
 
Aufgrund aller vorliegenden Unterlagen und Zeugenaussagen konnte sich das VSG nicht die für eine Verurteilung erforderliche hinreichende Überzeugung von der Täterschaft bilden.
 
Zwar haben die Zeugen des SV S. (T., B., S., G., P.), soweit sie zum verfahrensgegenständlichen Vorwurf gegen SRO P. überhaupt etwas sagen konnten, den Vorwurf des anzeigenden SV S. bestätigt.
 
Hingegen ergibt sich aus den Aussagen der neutralen Zeugen des DJK FC N.   P. und F., dass der SRO P. den Trainer nicht angegriffen habe.
Zeuge F. gibt in seiner Stellungnahme hierzu an, dass SRO P. den Trainer davor zurückgehalten habe, Körperkontakt zum Schiedsrichter zu haben. Er habe den Trainer nicht tätlich angegriffen.
Der Zeuge P. J., 1. Vorstand des DJK FC N., gibt in seiner Stellungnahme an, dass unmittelbar nach dem Schlusspfiff der SR insbesondere vom Trainer und einigen Zuschauern und Spielern von Schönau auf dem Weg in die Kabinen massiv beschimpft und bedrängt worden sei. Der Spieler C. P. von Neustift erläutert, dass er gesehen habe, wie der Trainer dem Schiedsrichter an den Hals gewollt habe. Daran habe ihn SRO P. gehindert. Es habe sich hierbei aber um keinen Angriff auf den Trainer gehandelt.
 
Bei dieser Sachlage bleiben begründete Zweifel, dass SRO P. aus nicht gerechtfertigten Gründen den Trainer angegriffen habe.
Insbesondere hat das VSG den Aussagen der neutralen Zeugen von Neustift Bedeutung beigemessen und dabei berücksichtigt, dass diese am Ausgang des Verfahrens keinerlei Eigeninteresse hatten, zumal sie durch eine Verurteilung des SV S. und dessen Trainer keinerlei eigenen sportlichen Vorteil gezogen haben.
 
4. Das Verfahren war daher mit der Kostenfolge der §§ 32, 33 RVO einzustellen. 
 
 
 
Protokoll: 14 vom 20.03.2007
Besetzung: Baier, Beierlein, Schmidt
Fall: 35
 
Verfahren gegen O. R.
 
 
Urteil: 
  I.  Spieler R., FSV U., wird wegen unsportlichen Verhaltens, unzulässigen Abschlusses
      mehrerer Vertragsspielerverträge und Falschaussage vor dem Sportgericht gemäß §§ 47, 48, 70 II, 89
      RVO zur Gesamtsperre von 7 Monaten ab 16.1.2007 gesperrt.
 
 II.  Die Sperrstrafe wird für den über 10 Wochen hinausreichenden Zeitraum zur Bewährung ausgesetzt
     unter der Bedingung, dass Spieler R. bis 10.3.2007 250,- Euro Geldauflage an den BFV bezahlt.
 
III.  Die Bewährungszeit wird auf 1 Jahr festgesetzt und beginnt ab Ende der Sperrzeit (17.8.07)
 
IV. Spieler R. trägt unter Mithaftung seines Vereins FSV U. (5402) die Kosten des
     Verfahrens in Höhe von 50,-Euro. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe: 
 
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gegen den Spieler des FSV U., O. R. ist der Vorwurf des unsportlichen Verhaltens, unzulässigen Abschlusses mehrerer Vertragsspielerverträge sowie Falschaussage vor dem Sportgericht.
Spieler R. hat noch als Spieler des FC F. einen auf 10.8.2006 datierten Vertragsspielervertrag beim FC F.für den Zeitraum vom 1.7.06 bis 30.6.07 abgeschlossen. Nachdem er sich jedoch aus sportlichen Gründen dem FSV U. anschließen wollte, unterzeichnete er bei diesem Verein einen auf 11.8.06 datierten Vertrag mit einer Laufzeit vom 15.8.06 bis 30.7.07 und ließ diesen Vertrag zusammen mit einem Paßantrag beim BFV einreichen. Als durch die Passstelle des BFV mitgeteilt worden war, dass ein Vertrag des FC F.vorliege, hat Spieler R. den FC F., vertreten durch den Vorsitzenden K. , wegen Verdachts der Urkundenfälschung beim Sportgericht angezeigt.
In der daraufhin erfolgten mündlichen Verhandlung vom 18.10.06 vor dem Verbandssportgericht gegen FC F.hat Spieler R. als Zeuge bewußt wahrheitswidrig ausgesagt, dass er den Vertrag beim FC Fr. nicht unterzeichnet habe. Erst einige Wochen nach dieser Verhandlung hat Spieler R. seine Anzeige zurückgezogen und die Vorwürfe zurückgenommen sowie klargestellt, dass die Unterschrift unter dem Vertrag von F.
von ihm stamme. Er hat den dem FC F. entstandenen Schaden beglichen, der Vertrag zwischen F. und R. wurde zwischenzeitlich einvernehmlich aufgehoben. Spieler R. hat mittlerweile Spielrecht für den FSV U.. 
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I n RVO für die Entscheidung zuständig.
 
3. Der oben dargestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest aufgrund der Aktenlage sowie den Angaben des Spielers R. als Betroffener im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung am 27.2.2007 vor dem VSG.
 
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich O. R. der im Urteilstenor genannten Straftatbeständen schuldig gemacht.
 
Das VSG erachtete unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände für den Abschluss zweier Verträge gemäß § 70 II RVO eine Einzelstrafe in Höhe von 3 Monaten, für die Falschaussage gemäß § 89 RVO eine solche von 5 Monaten sowie für das unsportliche Verhalten gemäß §§ 47,48 RVO eine Einzelstrafe von ebenso 5 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Hierbei wurde zugunsten des Spielers berücksichtigt, dass er letztendlich geständig war, er den Schaden des FC F. ersetzt hat sowie strafmildernd berücksichtigt, dass Spieler R. seit 14.8.06 de facto nicht mehr gespielt hat.
Zulasten wertete das Gericht jedoch das Maß der Unsportlichkeit, das in der Anzeige gegen den FC F. in Person des Vorstandes K. wegen eines Straftatbestandes der Urkundenfälschung begründet liegt sowie die wahrheitswidrige Aufrechterhaltung dieses unhaltbaren Vorwurfs als Zeuge vor dem Sportgericht. Unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der für und gegen Spieler R. sprechenden Umstände war die Verhängung einer Gesamtsperre von 7 Monaten tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend. 
Aufgrund des Umstandes, dass Spieler R. seit August 06 nicht mehr gespielt hat, erschien es vertretbar, die Sperre für den über 10 Wochen hinausgehenden Zeitraum zur Bewährung auszusetzen unter der Bedingung, dass Spieler R. bis 10.3.07 einen Betrag von 250,- Euro Geldauflage an den BFV bezahlt.
Nachdem Spieler R. mit einstweiliger Anordnung vom 16.1.2007 bereits gesperrt war, läuft die Sperre ab 16.1.2007, die 10- Wochenfrist berechnet sich von diesem Zeitpunkt an und die Gesamtsperre läuft bis einschließlich 16.8.2007.
Als Bewährungszeit wurde 1 Jahr festgesetzt, beginnend ab Ende des Sperrzeitraumes von 7 Monaten, also ab 17.8.07 bis 16.8.08 einschließlich.
 
5. Kostenentscheidung: §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13 d FO. 
 
 
Protokoll Nr.:  13 vom 07.03.2007
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Fall: 34
  
Wiederaufnahmeantrag des 1. FC S. vom 08.02.2007  
 
Beschluss :
 
  I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des BSG vom 30.11.06, Protokoll
     16, Fall 137) gegen den Spieler T. O. wird wieder aufgenommen.
 
 II. Ziffer II des Urteils vom 30.11.06 wird abgeändert:
    Die Sperre ab 19.11.06 gilt darüber hinaus für alle weiteren ausgetragenen Verbandsspiele seines jeweiligen
    Vereins mit einschließlich 31.03.2007.
 
    Ziffern I., III., IV. und V.  des Urteils bleiben unverändert.
 
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 150,00 € trägt 1. FC S. (5373).
 
   
Gründe:
Mit Urteil des BSG wurde der Spieler O. wegen Tätlichkeit für 6 Verbandsspiele der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins FC F.gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 6 Verbandsspielen der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins FC F.
 
In der Winterpause wechselte der Spieler O. fristgerecht  vom FC F. (Bezirksklasse) zum 1. FC S.(Landesliga). Mit Schreiben vom 08.02.2007 wies der 1. FC S. darauf hin, dass der FC F. seine Bezirksliga-Mannschaft aus dem Spielbetrieb zurückgezogen hat. 
 
Bei Abfassung der Entscheidung hatte das BSG O. und alle am Verfahren Beteiligte vom beabsichtigten Wechsel des Spielers und von der Mannschaftszurückziehung noch keine Kenntnis.
 
Die vom 1. FC S. vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 30.11.2006.
 
 
 
Protokoll Nr.:  12 vom 27.02.2007 
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter) 
Fall: 33 
 
Hallenturnier der U-17 Junioren am 12.01.2007 beim FC S.
 
Beschluss :
 
 
Das Verfahren wird zur Sachverhaltsaufklärung an das JSG zurückgegeben.
 
 
Protokoll Nr.:  12 vom  27.02.2007 
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)  
Fall:  32 
 
Hallenturnier der A-Junioren am 06.01.2007 beim TSV H. 
 
Beschluss :
 
Das Verfahren wird zur Sachverhaltsaufklärung an das JSG zurückgegeben.
 
Hierbei wird das Jugendsportgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die Schlägerei vor der Halle im unmittelbaren Zusammenhang steht mit dem vorangegangen Turnier und falls dies bejaht wird, woraus sich ergibt, dass der Spieler S. D. einem Mädchen einen Tritt in den Unterleib versetzte.
 

Im Hinblick auf die vorläufige automatische Sperre erscheint die Angelegenheit eilbedürftig.

 
 
Protokoll Nr.: 12 vom 27.02.2007
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey 
Fall: 31 
 
Im Verfahren gegen P. R. ergeht folgendes
 
Urteil: 
 I. Das Verfahren gegen Schiedsrichter-Beisitzer P. R. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe:
 
1. Durch Schriftsatz vom 12.01.07 erstattete der FC N. gegen den Betroffenen eine Anzeige wegen der vom Betroffenen vorgenommenen Schiedsrichtereinteilungen.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO zuständig.
 
3. Der Betroffene ist Schiedsrichter- Beisitzer der SR-Vereinigung. Das Verfahren war einzustellen, weil die Anzeige keinen Sachverhalt beinhaltet, der sportwidrig wäre. Insbesondere hat der Betroffene in seiner Stellungnahme vom 14.02.07 dargelegt, dass es für die jeweiligen SR-Ansetzungen nachvollziehbare Gründe gab.
 

4. Daher war das Verfahren mit der Kostenfolge der §§ 32, 33 RVO einzustellen.

 
 
Protokoll Nr.: 12 vom 27.02.2007
Besetzung: Frey, Baier, Beierlein
Fall: 30
 
Im Verfahren gegen GSO B. H. ergeht folgendes
 
Urteil: 
 I. Das Sportgerichtsverfahren gegen GSO B. H. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. 
Gründe:
 
1. GSO H. lag zur Last, anlässlich einer Schiedsrichtersitzung der SR- Gruppe  am 27.10.06 gesagt zu haben, dass ein SR- Kollege, der nicht auf die Förderliste des BSA gesetzt wurde nach dessen enttäuschter Äußerung, der BSO K. sei ein Arschloch, das nicht sagen  dürfe, das dürfe er höchstens denken.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO zuständig.
 
3. Nach Durchführung der Ermittlungen durch das VSG steht zwar der angezeigte Sachverhalt fest.
Er trägt aber keine Verurteilung wegen unsportlichen Verhaltens nach §§ 47, 48 RVO.
Dies ergibt sich daraus, dass zugunsten des Betroffenen davon auszugehen ist, dass dieser den vom Schiedsrichter beleidigten BSO mit seiner Erwiderung nicht seinerseits in dessen Ehre herabwürdigen wollte.
Dies geht aus einer Gesamtbetrachtung des Vorgangs hervor, insbesondere der Stellungnahme des Betroffenen selbst, der glaubhaft angab, sein Anliegen sei  gewesen, die Emotionen in dieser Situation zu dämpfen.
Es ist nicht ersichtlich, welchen Grund der Betroffene hätte haben sollen, mit diesem zugegebenermaßen unglücklich gefassten Ausspruch BSO K. beleidigen zu wollen.
 

4. Daher war das Verfahren mit der Kostenfolge der §§ 32, 33 RVO einzustellen.

 
 
 
Protokoll Nr.: 12 vom 27.02.2007
Besetzung: Schmidt, Baier, Schreckenbauer
Fall: 29
 
Im Verfahren gegen P. I. ergeht folgendes
 
Urteil :
 I. P. I. wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 47, 48 RVO zur Geldstrafe von 75,- Euro
   verurteilt.
 
II. P. I. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 €. 
Gründe:
 
1. Nach einer Schiedsrichtermeldung vom 26.11.2006 soll der Betroffene als Zuschauer beim Verbandsspiel PM W. B. gegen ATV F. am 26.11.2006 den amtierenden Schiedsrichter mit den Worten beleidigt haben " blödes Arschloch, pfeif gescheid" und nach Verweis hinter den Platz das Wort Arschloch wiederholt haben . Der Betroffene ist Beisitzer am Sportgericht der Bayernliga.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO zuständig.
 
3. Aufgrund der durch das VSG durchgeführten Ermittlungen hat sich P. I. wegen unsportlichen Verhaltens nach §§ 47, 48 RVO schuldig gemacht.
Denn nach seiner Stellungnahme und der Stellungsnahme des Zeugen H. F., der Betreuer von Frankonia war, steht zur Überzeugung des VSG fest, dass P. I. im o.g. Spiel in Richtung des Spielers mit der Nr. 7 des PM W.B. nach dessen obszönen Gesten gesagt hat, dass dieser ein ganz schönes Arschloch sei.
Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen ist nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen, dass P. I. die Beleidigung gegen den Schiedsrichter ausgesprochen hat.
Wegen des Verhaltens erschien eine Geldstrafe von 75,- Euro tat- und schuldangemessen.
 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO.

 
Protokoll Nr.:  11 vom  13.02.2007   
Besetzung: Baier 
Fall:  28      
 
In dem Berufungsverfahren des FC V.K. gegen das Urteil des SG der Bayernliga vom 05.12.2006, Protokoll 21, Fall 322 ergeht folgender:
  
Beschluss :
 
Das Urteil des VSG vom 30.01.07, Protokoll 10, Fall 25 ist im Urteilstenor unter Ziffer IV. wie folgt zu berichtigen:
 
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 200,00 trägt der FC V. K. (7229).
 
Gründe :
 
Durch ein Schreibversehen wurde im Tenor eine falsche Berufungsgebühr aufgeführt. Gemäß den Bestimmungen in der Finanzordnung beträgt gemäß
§ 11 I. Herren/Frauen Nummer 8 c die Berufungsgebühr gegen Entscheidungen des Sportgerichts der Bayernliga 200,00 €.
 
Der Tenor war daher in Ziffer IV. zu berichtigen.
 
 
Protokoll Nr.:  11 vom 13.02.2007
Besetzung: Baier, Schmidt, Frey
Fall: 27
 
Im Verfahren gegen den verantwortlichen Betreuer und Abteilungsleiter Fußball T. G., TSV O., ergeht folgendes  
 
Urteil:
 I. Herr T. G., TSV O, wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird
    das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € trägt Herr G. unter Mithaftung seines Vereins TSV
   O. 
Gründe:
 
1. Im Reservespiel des TSV O. gegen den BSV S. am 08.10.2006 wurde der Spieler M. F., TSV O., eingesetzt. Dieser Spieler wurde unter falschem Namen jedoch mit seinem Passbild im Spielerpass eingesetzt. Der gefälschte Spielerpass lautet auf dem Namen M. L.. Nach Einspruch des BSV S. gegen die Spielwertung wurde dies festgestellt. Verantwortlich für diese Passfälschung und auch bewusst so gehandelt hat Herr T. G., TSV O. Abteilungsleiter Fußball. In seiner schriftlichen Stellungnahme gab Herr G. dies mit der Begründung zu, dass das Passantragsformular am 05.10.06 vom Spieler unterschrieben wurde und alle nötigen Unterlagen auf dem Weg nach M. wären. Die Anwendung des § 45 Abs. 5 SpO bezieht sich jedoch nur auf den Zeitraum 01.07. bis 20.07. eines Jahres. Das Spielrecht des unter falschen Pass spielenden M. F wurde ab 13.10.2006 erteilt. Also nach dem besagten Spiel.
Mit Beschluss vom 04.01.2007 des KSG B. wurde das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgegeben.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 a RVO für die Entscheidung zuständig, weil beim verfahrensgegenständlichen Vergehen ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht kam.
 
3. Nach Ermittlungen des KSG B. und der Stellungnahme des betreffenden verantwortlichen T. G. steht für das Verbands-Sportgericht fest, dass eine absichtliche Passfälschung vollzogen wurde. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfüllt dies den Straftatbestand der Urkundenfälschung. Alleine das Spielrecht, erteilt durch den Verband, gestattet es einem Spieler oder Spielerin an einem Verbandsspiel teilnehmen zu können. Die Vortäuschung eines Spielrechts durch Passfälschung gegenüber dem Schiedsrichter und der dadurch erwirkte sportliche Vorteil hat den Ausschluss zur Folge. Die Tatsache, dass es sich um ein Spiel einer nicht aufstiegsberechtigten Reservemannschaft handelte sollte trotzdem den sportlich, fairen Gedanken gegenüber dem Spielgegner nicht untergraben und zum Anlass geben Pässe zu fälschen. Eine Notsituation lag auch nicht vor, so dass keine Milderungsgründe zu sehen waren.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I Nr. 13 d FO.
 
 
Protokoll Nr.: 11 vom  13.02.2007
Besetzung: Baier, Schreckenbauer, Schmidt
Fall: 26  
 
Verfahren gegen den Spieler C. D., SV Achslach 
 
Urteil :
 I. Der Spieler C. D. (Passnummer 2376 0234), SV A., wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband
    ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
 II. Der Spielerpass Nr. 2376 0234 wird eingezogen.
 
III. Der Spieler D. trägt unter Mithaftung des SV A. (2376) die Kosten des Verfahrens in
    Höhe von 50,00 €. 
Gründe :
 
1. Im Verbandsspiel der Kreisliga des SSC L. gegen den SV A.am 12.11.2006, kam es beim Spielstand von 5:0 für den Gastgeber nach einer gelb-roten Karte für einen Spieler des SV A. zu einer Tätlichkeit des Spielers C. D. gegen den Schiedsrichter. Dieser Spieler stieß den Schiedsrichter so heftig, dass dieser das Gleichgewicht verlor und zu Boden ging. Noch am Boden liegend umfasste der Spieler D. mit den Armen den Hals des Schiedsrichters und hielt diesen ca. 5 Sekunden im Schwitzkasten. Spieler beider Mannschaft griffen sofort ein und zogen den Spieler vom Schiedsrichter weg. Nach dem verhängten Feldverweis auf Dauer brach der Schiedsrichter das Spiel zu Recht ab. Trotz zweier Ordner des Platzvereins attackierte der Spieler D. den Schiedsrichter erneut auf dem Weg in die Kabine. Er versetzte dem Schiedsrichter einen Schlag auf den Oberarm. Der Hausarzt des Schiedsrichters attestierte in einer ärztlichen Bescheinigung vom 13.11.2006 ein größeres Hämatom am rechten Oberarm. Mit Beschluss vom 28.12.2006 Protokoll 23,  Fall 249 des KSG wurde das Verfahren an das VSG abgegeben.
 
2. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG, mit sehr guter Vorermittlung des KSG , unzweifelhaft fest. Der Beschuldigte verzichtete auf eine mündliche Verhandlung.
 
3. Das VSG ist gemäß § 20 I a RVO für die Entscheidung zuständig, da als Strafmaß ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht kommt.
 
4. Es liegt hier gemäß § 68 Abs. 2 RVO ein besonders schwerer Fall von Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter vor. Der Spieler D. griff den Schiedsrichter ohne jegliche Ahndung des Schiedsrichters gegen seine Person gleich dreimal tätlich an.      
Spieler D. nahm in Kauf, dass der Schiedsrichter durch seine Attacken auf dem Spielfeld und auf dem Weg in die Kabine sich Verletzungen zuzieht. Spieler D. hat sich durch sein unbeherrschtes und gewalttätiges Verhalten einer schweren Tätlichkeit gegenüber dem leitenden Schiedsrichter schuldig gemacht. Strafmilderungsgründe kann das Verbands-Sportgericht aus den vorhandenen Unterlagen nicht erkennen. Ein Ausschluss muss daraus die Folge sein.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V. mit § 11 Nr. 13 d FO.
 
 
 
Protokoll Nr.: 10 vom 30.01.2007
Besetzung: Baier, Beierlein, Frey
Fall: 25
 
Berufung des FC V. K.gegen das Urteil des SG der Bayernliga vom 05.12.2006, Protokoll 21, Fall 322
 
Urteil :
 
                     I. Auf die Berufung des FC V.  K. wird das Urteil des SG der Bayernliga vom 05.12.2006,
                        Protokoll 21, Fall 322 dahingehend abgeändert, dass der Spieler A. K.  FC V. K.
                        gemäß § 66 I i. V. m. § 68 RVO für sechs Verbandsspiele (§ 51 V RVO) der 1. Mannschaft des
                        Vereins FC V. K.gesperrt wird.
 
                    II. Die Sperre gilt darüber hinaus, für alle weiteren Verbandsspiele (§ 2 II SpO) seines jeweiligen
                       Vereins bis zum Ablauf von sechs Verbandsspielen der 1. Mannschaft des Vereins FC V.
                       K..
 
                  III. Darüber hinaus wird der Spieler Althaus Kai für alle anderen Spiele bis einschl. 07.01.2007 gesperrt.
 
                IV.  Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00
                      trägt der FC V. K. (7229).
 
 
G r ü n d e :
 
1. Im Verbandsspiel 1. FC S.gegen FC V.K. am 18.11.2006 in der Landesliga wurde der Spieler mit der Nummer 28 K.A. in der 71. Spielminute des Feldes verwiesen, weil er laut Schiedsrichterbericht seinem Gegenspieler in der gegnerischen Hälfte an der Seitenauslinie von hinten rücksichtslos in die Beine trat sowie den Schiedsrichter nach Zeigen der roten Karte mit den Worten "Du Kasper" beleidigte und ihm dabei auf den Fuß trat.
Das SG der Bayernliga verurteilte den Spieler K.A. gemäß §§ 66, 65, 68 RVO zu einer Sperre von insgesamt acht Verbandsspielen. Hiergegen hat der FC V.K. einen Wiederaufnahme beantragt und hilfsweise Berufung eingelegt.
 
2. Das zulässige Rechtsmittel ist hier gegen die Entscheidung der SG der Bayernliga die Berufung. Diese ist von form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
In der Sache selbst erweist sie sich als zum Teil begründet. Der FC V.K. hat in seiner Begründung vorgetragen, dass das SG der Bayernliga die Stellungnahme nicht berücksichtigt habe und legt hierzu auch einen entsprechenden Ausschnitt aus einem TV-Fernsehbericht des Regionalsenders TV-Touring vor. Die Stellungnahme lag dem SG der Bayernliga aus nicht vom Berufungsführer zu vertretenden Gründen nicht vor. Im offiziellen Mitteilungsjournal und der offiziellen amtlichen Terminliste wurde versehentlich die nicht mehr aktuelle eMail-Adresse des SG der Bayernliga veröffentlicht. Eine Weiterleitung ist nicht erfolgt. Ein Versand der Stellungnahme an die im amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlichen eMail-Adresse kann dem Berufungsführer nicht zum Nachteil gereichen. Die Stellungnahme ist daher in vollem Umfang zu berücksichtigen. Nach Auswertung der TV-Bilder und einer weiteren Anhörung des amtierenden Schiedsrichters steht zur Überzeugung des VSG fest, dass der betroffene Spieler seinen Gegenspieler zwar nicht von hinten, aber doch ganz erheblich von der Seite in die Beine grätschte, ohne die Möglichkeit zu haben, den Ball zu erreichen. Der Spieler musste entsprechend behandelt werden. Hierfür erachtet das VSG eine Sperre von fünf Verbandsspielen für schuld- und tatangemessen.
Darüber hinaus hat der Spieler anschließend den Schiedsrichter beleidigt. Hierfür ist eine Sperre von zwei Verbandsspielen schuld- und tatangemessen. Hieraus ist eine Gesamtstrafe mit insgesamt sechs Verbandsspielen zu bilden.
Der Schiedsrichter hat auf erneute Anfrage eingeräumt, dass es sich aus seiner Sicht um eine Verwechslung handeln kann, sofern er in seiner 1. Stellungnahme angegeben hat, dass der Spieler ihm auf den Fuß getreten sei. Hiervon ist der Schiedsrichter in seiner weiteren Stellungnahme abgerückt.
Das Urteil des SG der Bayernliga war daher insoweit aufzuheben und entsprechend abzuändern.
 

3. Nachdem nur ein geringfügiges Obsiegen des Berufungsführers vorliegt, erscheint es angemessen, dem Berufungsführer die Kosten des Verfahren gemäß §§ 32, 33 RVO aufzuerlegen.

 
 
Protokoll Nr.: 10  vom 30.01.2007
Besetzung: Baier, Frey, Schreckenbauer
Fall: 24
 
Berufung des SV A. gegen das Urteil des BSG vom 14.11.2006, Protokoll 18, Fall 172
 
 
U r t e i l :
 
                    I. Die Berufung gegen das Urteil des BSG  vom 14.11.2006, Protokoll Nr. 18, Fall 172 wird
                       zurückgewiesen.
 
                   II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00
                       trägt der SV A. (1285).
 
 
G r ü n d e :
 
1. Beim Verbandsspiel FC P. gegen SV A.vom 05.11.2006 wurde der Spieler B. C., SV A., wegen eines Ellenbogenstoßes gegen seinen Gegenspieler mit FaD vom Platz gestellt. Mit Urteil vom 14.11.2006 (Prot.18 Fall 172) belegte das zuständige BSG den Spieler mit einer Sperre für sechs Verbandsspiele. Gegen die Höhe dieser Sperre richtet sich die vom SV A. am 22.11.2006 eingelegte Berufung.
 
2. Die Berufung ist zulässig; sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, das VSG ist zuständig gemäß §20 Abs.1 Lit. d RVO.
 
3. Die Berufung ist nicht begründet. Zutreffend ist das BSG von einer Tätlichkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 RVO ausgegangen. Nach der Meldung des Schiedsrichters hatte er den Spieler B. im Blickfeld und konnte genau sehen, dass dieser seinem Gegenspieler einen Ellenbogencheck ans Kinn versetzte. Die mit dem Stoß in den empfindlichen Gesichtsbereich verbundene, erhebliche Verletzungsgefahr schließt für sich betrachtet einen leichteren Fall der Tätlichkeit aus. Es rechtfertigt sich die Anwendung des § 67 Abs. 2 RVO aber mit der in der Berufungsschrift glaubwürdig vorgetragenen vorausgegangenen Provokation durch den Gegenspieler. Das vom BSG auferlegte Strafmaß von sechs Spielen Sperre ist nicht zu beanstanden, es rechtfertigt sich bereits aus der erheblichen Verletzungsgefahr, sodass es auf die vom BSG eingebrachte Vorstrafe letztlich nicht mehr ankommt.
 
Soweit der Berufungsführer vorträgt, das BSG habe bei seiner Entscheidung eine 10-Tages-Frist für die Stellungnahme (vom 13.5.2006) nicht abgewartet, wird darauf hingewiesen, dass diese Frist gemäß § 36 Abs.2 RVO nur drei Tage beträgt.
 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO
 
 
Protokoll Nr.: 10 vom 30.01.2007
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schmidt
Fall: 23
 
In dem Verfahren gegen Spielgruppenleiter G.M. ergeht folgendes 
 
U r t e i l : 
I.  SGL G. M. wird gemäß §§ 47 / 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens mit einem Verweis belegt.

II. SGL G. M. trägt die Kosten des Verfahrens, die auf € 15 festgesetzt werden.  
G r ü n d e :
 
1.  Während des Kreisliga-Spiels SG E. gegen SV R.E. am 26.11.2006 in E. kommentierte der Betroffene in der 35. Spielminute eine Strafstoßentscheidung des Schiedsrichters lautstark mit den Worten: "Hey Schiri, was soll denn das schon wieder, das ist doch ein Witz.." Der Schiedsrichter verlangte daraufhin vom Ordnungsdienst, dass der Betroffene das Sportgelände verlasse. Der Betroffene kam dieser Aufforderung nach.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Meldung des Schiedsrichters, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie aufgrund der Stellungnahme des Betroffenen und der schriftlichen Zeugenaussagen der Mitglieder des SG E.    M. und P.. Soweit der Schiedsrichter in seiner Meldung darlegte, der Betroffene hätte ihn mit den Worten beleidigt, "aus welchem Irrenhaus haben sie denn dich herausgelassen - du bist die größte Witzfigur, die uns jemals gepfiffen hat", konnte das VSG sich von der Richtigkeit nicht überzeugen. Der Betroffenen hat in seiner Stellungnahme die überzogene Kritik am Schiedsrichter eingeräumt. Dieser Wortlaut wurde auch von den beiden Zeugen bestätigt, die dem Gegenverein, der SG E. angehören. Schließlich lässt die Gestaltung der Meldung eine gewisse Voreingenommenheit des Schiedsrichters gegenüber dem Betroffenen erkennen: ". und wir konnten eine SPORTLICHE 2. Halbzeit (ohne Herrn M.) erleben." Es lässt sich zugunsten des Betroffenen daher nicht ausschließen, dass der Schiedsrichter Beleidigungen, die von anderen Zuschauern erfolgten, irrtümlicherweise dem Betroffenen zurechnete.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 b RVO zuständig.
 
3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Betroffene unsportlich verhalten. Grundsätzlich hat sich ein Verbandsfunktionär, wie jeder Vereinsverantwortliche jeder lautstarken, unsachlichen Kritik am Schiedsrichter während des Spiels zu enthalten. Eine solche unsachliche Kritik liegt hier ohne Zweifel vor. 
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigten, dass er die unsachliche Kritik einräumte. Ebenfalls konnte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, dass der Betroffene auf Verlangen des Schiedsrichters nicht nur den Innenraum, sondern das Sportgelände zur Halbzeit verlassen musste, obwohl er nur ein einziges Mal hereingerufen hatte. Er konnte daher die zweite Halbzeit des Spiels seiner Mannschaft nicht mehr ansehen. Bei Abwägung der Strafzumessungsgründe erscheint daher ein Verweis als gerade noch ausreichend und angemessen.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem JSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen.
 
 
Protokoll Nr.: 10  vom 30.01.2007
Besetzung: Baier, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 22
 
Berufung des BC A. gegen das Urteil des BSG vom 05.12.2006, Protokoll 21, Fall 111 
 
Urteil :
 
                    I. Die Berufung gegen das Urteil des BSG vom 05.12.2006, Protokoll Nr. 21, Fall 111 wird
                      zurückgewiesen.
 
                   II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00
                      trägt der BC Aichach (3005).
 
Gründe :
 
1. Im Verbandsspiel SC B. gegen BC A. am 25.11.2006 in der BOL  wurde der Torwart S. R. unmittelbar nach dem Schlusspfiff mit der roten Karte belegt, weil er laut Schiedsrichterbericht auf dem Spielfeld einen Gegenspieler mit voller Wucht zu Boden stieß.
Das BSG verurteilte den Spieler S. R. gemäß § 65 I RVO wegen unsportlichem Verhalten zu einer Sperre von vier Verbandsspielen. Hiergegen hat der BC A. Berufung eingelegt.
 
2. Die Berufung ist form- und fristgerecht, somit zulässig, erweist sich aber in der Sache als nicht begründet.
Die Berufung wird damit begründet, dass die an das BSG per eMail versandte Stellungnahme dort nicht vorgelegen habe und es in Kenntnis dieser Stellungnahme zu einer anderen Entscheidung des BSG  gekommen wäre. Im Übrigen wird das Strafmaß als überzogen für das vorliegende Vergehen beanstandet.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Absender für den Eingang der eMail beim zuständigen Sportgericht verantwortlich ist. Aber auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Stellungnahme rechtfertigt sich keine andere Beurteilung des vorliegenden Vorgangs. Das Erstgericht hat zutreffenderweise aufgrund des eingeräumten "Wegschubsens" die Verurteilung auf § 65 RVO gestützt und nicht auf § 67 RVO. Ein Fall des § 65 RVO ist gegeben. Selbst unter Berücksichtigung der möglichen Provokation durch den Gegenspieler liegt ein erhebliches unsportliches Verhalten vor. Aufgrund des Gesamtvorgangs erscheint die angesetzte Sperre von vier Verbandsspielen tat- und schuldangemessen.
 
4. Die Berufung war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.:  10  vom 30.01.2007
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Fall: 21
 
Wiederaufnahmeantrag der DJK V. vom 16.01.2007
 
 
Beschluss :
 
  I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom
     11.12.06, Protokoll 30, Fall 201) gegen den Spieler S. Z. wird wieder aufgenommen.
 
 II. Ziffer II des Urteils vom 11.12.06 wird abgeändert:
    Die Sperre ab 19.11.06 gilt darüber hinaus für alle weiteren ausgetragenen Verbandsspiele seines
     jeweiligen Vereins mit einschließlich 03.04.2007.
 
    Ziffern I., III. und IV. des Urteils bleiben unverändert.
 
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 150,00 € trägt DJK V. (4303).    
Gründe:
Mit Urteil des KSG wurde der Spieler Z. wegen rohem Spiel für 2 Verbandsspiele der Kreisklasse - Mannschaft des Vereins 1. SG R. gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 2 Verbandsspielen der Kreisklasse Mannschaft des Vereins 1. SG R..
 
In der Winterpause wechselte der Spieler Z. fristgerecht  von 1. SG R. (Kreisklasse) zur DJK V. (Bezirksoberliga) . Mit Schreiben vom 27.12.2006 wies die DJK V. darauf hin, dass aufgrund der Spielansetzungen die Bezirksoberliga bereits am 25.03.207 wieder beginnt und die Kreisliga erst am 07.04.2007.  Aufgrund dieser Spielansetzungen wäre der Spieler Z. insgesamt für 4 Verbandsspiele seines neuen Vereins gesperrt.
Bei Abfassung der Entscheidung hatte das KSG und alle am Verfahren Beteiligte vom beabsichtigten Wechsel des Spielers und von den unterschiedlichen Terminkalender der Kreisklasse und der Bezirksoberliga für die Rückrunde noch keine Kenntnis.
 
Die von der DJK V. vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 11.12.2006.
 
 
Protokoll Nr.: 10 vom 30.01.2007
Besetzung: Baier, Frey, Schmidt
Fall: 20
 
Berufung des Präsidenten des Bay. Fußballverbandes gegen das Urteil des BSG vom 04.12.2006, Protokoll 13, Fall 116
 
Urteil : 
  I. Auf die Berufung des Präsidenten des BFV wird das Urteil des BSG vom 04.12.2006 lt.
     Protokoll Nr. 13, Fall 116 aufgehoben.
 
 II. S. P. (ASV RIMPAR) erhält für sein unsportliches Verhalten gegenüber dem SR-Gespann gem. §§
    47/48 RVO eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00.
 
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 102,00 trägt
    S. P. unter Mithaftung seines Vereins ASV R. (7397).  
Gründe :
 
1. Zum Spiel der BOL FC F. T. - ASV R. am 25.11.2006 in T. meldete der amtierende SR, dass der Rimparer Zuschauer P. S. von außen lautstark gerufen habe, "Lehnhard, Du A.". Der Betroffene, der im übrigen Abteilungsleiter des ASV R. ist, rief am 30.11.2006 beim Vorsitzenden BSG an und teilte mit, dass er den getätigten Ausspruch bestätige, er sei jedoch der Meinung, dass es sich hierbei nicht um eine Beleidigung handle, sondern eher um einen "fränkisch rustikalen" Ausdruck, und er würde sich im übrigen im nachhinein beim SR entschuldigen.
 
2. Das BSG hat im genannten Urteil den Fußballabteilungsleiter P. S. mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00 bestraft und in den Gründen ausgeführt, dass es sich um einen fränkisch rustikalen Ausdruck gehandelt habe, der nicht als persönliche Beleidigung gemeint war.
 
3. Gegen dieses Urteil legte der Präsident des BFV mit Schreiben vom 12.12.2006 Berufung ein. Die Berufung ist form- und fristgerecht, somit zulässig und erweist sich in der Sache als begründet.
 
Nach Auffassung des Verbands-Sportgerichts hat das BSG den Gesamtvorgang nur unzureichend gewürdigt. Nach Rechtsprechung des Verbands-Sportgerichts werden Vorkommnisse, die bereits in der selben Saison bzw. eine Saison früher zu einer Bestrafung geführt haben, auch berücksichtigt. Der Betroffene wurde mit Urteil vom KSG vom 20.01.2005 zu einer Geldstrafe von € 15,00 gem. §§ 47, 48 RVO verurteilt, er wurde weiterhin mit Urteil des BSGvom 19.10.2005 wegen des selben Tatbestandes zu einer Geldstrafe von € 80,00 verurteilt und wurde letztendlich vom KSG mit Urteil vom 03.08.2006 wiederum wegen des selben Sachverhalts zu einer Geldstrafe von € 15,00 verurteilt.
 
Entgegen der Auffassung des BSG  handelt es sich bei der getätigten Aussage, sehr wohl um eine Beleidigung, die sich der Betroffene zu schulden kommen lassen hat.
 
Aufgrund der bisherigen Bestrafungen, die offenbar beim Betroffenen bisher keine Wirkung zeigten, war deshalb aufgrund der eingelegten Berufung durch den Präsidenten eine fühlbare Erhöhung im Hinblick auf die Geldstrafe vorzunehmen, um dem Betroffenen zu zukünftigem ordnungsgemäßen und beanstandungsfreien Verhalten zu veranlassen.
 
Das Verbands-Sportgericht weist ausdrücklich darauf hin, sollte auch diese erhöhte Geldstrafe dem Betroffenen nicht davon abhalten, wiederum in ähnlichem Umfang straffällig zu werden, wird zukünftig von einer, wenn auch befristeten Funktionssperre auszugehen sein.
 
4. Der Berufung war deshalb kostenpflichtig stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  09 vom  16.01.2007     
Besetzung: Baier (als Einzelrichter) 
Fall: 19
 
      
Verfahren vor dem Verbands-Sportgericht gegen den Spieler O. R., FSV U.
 
Beschluss :
 I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Spieler O. R., FSV U. , Pass-Nr. 5402 0471
   bis zur endgültigen Entscheidung durch das Verbands-Sportgericht gesperrt.
 
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
 Gründe :
 
Nach derzeitiger Aktenlage muss das Verbands-Sportgericht u.a. davon ausgehen, dass der Spieler O. R. als Vertragsspieler mit mehreren Vereinen Verträge abgeschlossen hat und vor dem Verbands-Sportgericht während einer mündlichen Verhandlung vorsätzlich falsch ausgesagt hat.
 
 
Protokoll Nr.: 09 vom 16.01.2007
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 18
 
In dem Verfahren gegen GSL M. N. ergeht folgendes
 
Urteil: 
 I.  Das Verfahren gegen GSL M. N. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
Gründe:
 
1. Mit Schreiben vom 20.11.2006 erstattete der Anzeigeerstatter, der Mitglied des Vereins SV W. ist, Anzeige gegen den Betroffenen wegen Kompetenzüberschreitung und übler Nachrede. Der Anzeigeerstatter bezog sich dabei auf eine Anzeige des Betroffenen, die dieser beim zuständigen JSG eingereicht hatte. In dieser Anzeige hatte der Betroffene dem Anzeigeerstatter Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von SR-Spesen vorgeworfen.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 b RVO zuständig.
 
3. Der dem Betroffenen vorgeworfene Sachverhalt stellt kein unsportliches Verhalten dar. Der Betroffene hat gegenüber dem zuständigen Sportgericht Verdachtsmomente vorgetragen, deren Wahrheitsgehalt vom Gericht zu prüfen und gegebenenfalls sportrechtlich zu ahnden waren. Das Vortragen von Verdachtstatsachen gegenüber dem zur Überprüfung zuständigen Gremium kann nur dann ein unsportliches Verhalten darstellen, wenn der Anzeigeerstatter bewusst unwahre Tatsachen vorträgt oder wenn die Art des Vortrages beleidigend ist.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene Tatsachen vortrug, von denen er wusste, dass sie unwahr sind. Ob sie sich objektiv als wahr oder unwahr herausstellten, ist ohne Belang. Auch die Form der Anzeige ist nicht beleidigend. Dies gilt auch soweit der Betroffene darlegt, dass er erwägt wegen bandenmäßigen Betrugs die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Auch die Staatsanwaltschaft ist die zuständige staatliche Stelle, die zu prüfen hat, ob dieser Tatbestand erfüllt ist.
 

4. Kosten des Verfahrens: § 33 Abs. 1 RVO.

 
 
 
Protokoll 09 vom 16.01.2007
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schmidt
Fall: 17
 
Berufung des SC H. gegen das Urteil des BSG vom 16.11.2006, Protokoll Nr. 14, Fall 125
 
 
Urteil : 
 I. Die Berufung gegen das Urteil des BSG vom 16.11.2006, Protokoll Nr. 14, Fall 125, wird
    zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 trägt
   der SC H. (5286). 
Gründe :
 
1.  Im Verbandsspiel SC H.gegen FC E. M. am 05.11.2006 in der Bezirksliga wurde der Hummeltaler Spieler Nr. 12 P. M. in der 79. Spielminute des Feldes verwiesen, weil er laut Schiedsrichterbericht im Torraum stehend seinen Gegenspieler mit dem Ellenbogen ins Gesicht geschlagen hat. Hierbei wurde der Ball zu diesem Zeitpunkt ca. 25 m vor dem Münchberger Tor gespielt.
Das BSG verurteilte den Spieler P. gem. § 67 I RVO wegen Tätlichkeit zu einer Sperre von sechs Verbandsspielen. Hiergegen hat der SC H.Berufung eingelegt.
 
2. Die Berufung ist form und fristgerecht, somit zulässig, erweist sich aber in der Sache als nicht begründet. Der SC H. hat in seiner Stellungnahme vorgetragen, dass der SR die angebliche Tätlichkeit nicht gesehen haben könne und ergänzend vorgetragen, dass diese Ansicht zum Geschehen auch neutrale, namentliche bekannte Zuschauer bestätigen können. Diese angeblich vorhandenen Zeugen wurden weder in der Stellungnahme in der I. Instanz vom 09.11.06, noch im Berufungsschreiben vom 18.11.06 mit ladungsfähiger Anschrift benannt.
Damit war nicht zu beanstanden, dass das BSG zurecht von der Richtigkeit des eindeutigen und widerspruchsfreien Bericht des Schiedsrichters ausgegangen ist. Darüber hinaus hätten auch etwaige in der Berufungsschrift des SC H. angebotenen Zeugen nicht mehr gehört werden können, da gem. § 44 IV RVO die Berufung nicht auf Beweismittel gestützt werden kann, die bereits in der I. Instanz hätten beigebracht werden können. Letztendlich ist das Urteil des BSG auch im Strafmaß nicht zu beanstanden, da das BSG zugunsten des SC H. von der Mindestsperre im § 67 RVO ausgegangen ist.
 
3. Die Berufung war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  08 vom 10.01.2007
Besetzung:  Riedmeyer (als Einzelrichter)      
Fall: 16
 
Berufung des Verbands-Präsidenten gegen das Urteil des KSG vom 23.11.06, Protokoll 50, Fall 509, veröffentlicht im Internet am 23.11.2006
 
 
Beschluss:
 
Mit der Entscheidung wird das Bezirks-Sportgericht Niederbayern gemäß § 20 Abs. 3 RVO beauftragt.
 
   
Gründe:
Mit Schreiben vom 24.11.2006 wies der Vorsitzende des BSG den Präsidenten des BFV daraufhin, dass nach Ansicht des BSG  das Urteil des KSG vom 23.11.2006, Protokoll 50, Fall 509 unzutreffend sei und sprach deshalb die Empfehlung aus gegen das Urteil Berufung einzulegen. Der Präsident ist mit Schreiben vom 30.11.2006 dieser Empfehlung gefolgt.
 
Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass das BSG bei Durchführung der Berufungsverhandlung von seiner Rechtsansicht, die zur Empfehlung an den Präsidenten geführt hat, nicht mehr abrücken wird. Aus der Sicht der beteiligten Vereine kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht befangen ist.
 
Da es sich nicht um die Meinung eines einzelnen Richters handelt, sondern der Brief die Meinung des gesamten BSG wiedergibt, ist die Besorgnis der Befangenheit auf das gesamte Gericht zu beziehen. Es muss daher ein anderes Gericht mit der Entscheidung beauftragt werden.
 
Protokoll Nr: 07 vom 12.12.2006
Besetzung: Baier, Schreckenbauer, Frey
Fall: 15
  
Verfahren gegen die Spieler O. K. E. und C. E., beide SV-DJK T..
 
Urteil: 
  I. Der Spieler O. K. E., SV-DJK T., wird vom 03.05.2006 bis einschließlich 02.05.2007 gesperrt.
 
 II. Der Spieler C. E., SV-DJK T., wird vom 19.07.2006 bis einschließlich 18.07.2007 gesperrt.
 
III. Die Sperrstrafen zu I. und II. werden über den über acht Monaten hinausgehenden Zeitraum zur
    Bewährung ausgesetzt. Die Aussetzung zur Bewährung wird an die Bedingung geknüpft, dass die
    Spieler an einer vom BFV abgehaltenen Präventionsveranstaltung zusammen mit Mannschaft und
    Betreuern aktiv teilnehmen. Die Bewährungszeit wird auf ein Jahr festgesetzt (§ 48 a Abs. 1, 2, 3
    RVO).
 
IV. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 25,00 Euro trägt der SV-DJK T. (1592).
Gründe: 
 
1. Im B-Junioren-Verbandsspiel des SV-DJK T. gegen den SV H. D. am 3.5.2006 kam es nach Spielschluss noch auf dem Spielfeld zu erheblichen Ausschreitungen. Nach Meldung des SR schlug der Spieler O. K. E. auf einen Gegenspieler ein. Als der SR schlichtend eingreifen wollte,  wurde er von O. K. E. zu Boden gestoßen, der sich dann auf den liegenden SR stürzte und nur vom Trainer des SV-DJK T., der ihn festhielt, von weiteren Gewalttaten abgehalten werden konnte. Der Spieler O. K. hatte kurz vor Spielende bereits Feldverweis auf Dauer bekommen. Während der SR am Boden lag wurde er vom Spieler C. E. mit gestrecktem Bein getreten, was von mehreren Zuschauern bezeugt werden kann. In seiner Stellungnahme hat der SV-DJK T. die Vorwürfe zwar relativiert, im Kern aber nicht dezidiert bestritten. Das zunächst zuständige JSG hat gem. § 41 RVO dem Verein die Möglichkeit gegeben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, wovon der SV-DJK T. aber keinen Gebrauch machte. Der Spieler C. E. wurde durch einstweilige Verfügung gesperrt. Das Verfahren wurde dann an das VSG abgegeben.
 
2. Das VSG ist zuständig gemäß §20 Abs.1 Lit.a RVO, weil ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht zu ziehen ist.
 
3. In beiden Fällen steht zur Überzeugung des VSG fest, dass eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter nach §68 Abs.2 RVO begangen wurde. Das VSG sieht keinen Anlass, an den vom Schiedsrichter in seiner Meldung vorgebrachten Tatsachen zu zweifeln. Der Angriff des Spielers O. K. E. war von erheblicher Brutalität, erschwerend kommt hinzu, dass er nur durch Dritte von weiteren Gewalthandlungen abgehalten werden konnte. Insgesamt liegt der Vorgang ganz nahe am besonders schweren Fall im Sinne des §68 Abs.2 Satz 2 RVO, der einen Ausschluss aus dem Verband als Rechtsfolge zwingend vorschreibt. Nach Ansicht des VSG rechtfertigen die Jugend des Täters, die angeheizte Gesamtsituation sowie die Tatsache, dass der SR keinerlei Verletzung davontrug, gerade noch eine zeitliche Sperrstrafe. Auch der Fußtritt des Spielers C. E. gegen den am Boden liegenden SR stellt einen schweren Fall einer Tätlichkeit dar, insbesondere auch deshalb, weil er hinterhältig gegen einen in dieser Situation Wehrlosen erfolgte. Wie im Falle O. K. ist auch hier gerade noch eine zeitliche Strafe angebracht.
Das VSG hält in beiden Fällen die für Junioren vorgeschriebene zeitliche Höchststrafe von einem Jahr (§48 Abs.1 Lit.c RVO) für angemessen. Die teilweise Aussetzung zur Bewährung rechtfertigt sich aus der Erwartung, dass die Sperre ausreicht, die Spieler von schwer sportwidrigem Verhalten für die Zukunft abzuhalten. Laut Auskunft des Vereins nehmen die Spieler weiter am Training teil und haben das Unrecht ihres Verhaltens eingesehen. Die gemachte Auflage hält das VSG als geeignet, die bei der Tat gezeigte Gewaltbereitschaft im Kreise der Mannschaft und der Betreuer zu reflektieren und einzudämmen.
 

Kosten: §§ 32, 33 RVO.

 
 
 
Protokoll Nr: 07 vom 12.12.2006
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier
Fall: 14
 
In dem Verfahren gegen den Spielertrainer D. S. ergeht folgendes
 
U r t e i l:
 I.  Herr D. S., TSV B., wird aus dem Bayerischen Fußball- Verband ausgeschlossen. Ihm wird das
    Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
 II. Der Spielerpass Nr. 3068 1221 wird eingezogen.
 
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € trägt Herr S. unter Mithaftung seines Vereins TSV
   B. (3068).
G r ü n d e:
 
1. Beim Verbandsspiel in der Kreisliga West des TSV B. gegen Türk G. am 24.09.2006 wurde der bereits mit Gelb verwarnte Spieler S in der 72. Minute wegen Reklamierens und unsportlichen Verhaltens gegenüber dem Schiedsrichter mit der Gelb/roten Karte persönlich bestraft. Der daraufhin aufgebrachte Spielertrainer konnte trotz versuchter Zurückhaltung durch seine Mitspieler nicht davon  abgehalten werden, den leitenden Schiedsrichter Hoffmann mit "ich krieg dich, nach dem Spiel, ich kenn dich schon" verbal anzugreifen und danach mitten ins Gesicht zu spucken. Der Schiedsrichter brach nach dieser Aktion das Spiel ab.
Spielertrainer S. verfolgte den Schiedsrichter bis vor dessen Kabine, riss diesen mit beiden Händen an sich und versetzte dem Schiedsrichter brutal und mit voller Absicht einen heftigen Kopfstoß. Der Schiedsrichter ging zu Boden und musste zur Behandlung ins Krankenhaus gebracht werden. Die Folge dieses tätlichen Angriffs war eine Nasenbeinprellung mit Weichteilverletzung (siehe ärztliches Attest). Die Polizei wurde ebenfalls eingeschaltet.
Mit Urteil des KSG vom 25.10.2006, Protokoll 12, Fall 219 wurde das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgegeben.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 I a RVO für die Entscheidung zuständig, weil beim verfahrensgegenständlichen Vergehen ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht  kam.
  
3. Es liegt hier gemäß § 68 Abs. 2 RVO ein besonders schwerer Fall von Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter vor. Heimtückisch und mit voller Absicht und Härte nahm der Spielertrainer S. diese Tat vor und schreckte auch nicht vor einer größeren Verletzung des Schiedsrichter zurück. Taterschwerend kommt noch hinzu, dass der Täter nach diesem Vorfall sich dazu noch in der Presse äußerte und mitteilte, dass er dies so wieder machen würde, von Reue also keine Spur. Durch die Uneinsichtigkeit seiner Taten ist auch für die Zukunft nicht zu erwarten, dass sich dieser Spieler ändern oder bessern würde. Es liegen keinerlei Milderungsgründe vor. Ein Ausschluss muss die Folge sein.
  

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13 d FO.

 
 
Protokoll Nr: 07 vom 12.12.2006
Besetzung: Baier, Beierlein, Schmidt
Fall: 13 
 
Urteil:
  I. Das Verfahren gegen den FC F. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens und die Zeugenauslagen in Höhe von 196,00 € trägt der BFV, die
   außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. 
Gründe: 
 
1. Mit Schreiben vom 22.08.06 hat der Spieler O. R. Antrag auf Einleitung eines sportgerichtlichen Verfahrens gegen den FC F. , vertreten durch den Vorstand D. K. gestellt.
Er trägt vor, dass er am 11.08.06 beim FSV Unterleiterbach einen Vertragsspielervertrag  unterzeichnet und sich am 12.08.06 per Einschreiben mit Rücksendung zum 14.08.06 beim FC F. abgemeldet habe. Von der Passstelle des BFV sei am 21.08.06 jedoch seinem neuen Verein U. mitgeteilt worden, dass ein Vertrag, datiert vom 10.08.06 per Fax vom FC F. mit seiner Unterschrift vorliege. Spieler R. trägt hingegen vor, dass er in dieser Saison nur einen Vertrag als Vertragsspieler unterzeichnet habe und dies beim FSV U. und nicht beim FC F. . Er erhebe Vorwürfe wegen Urkundenfälschung und beantrage Spielrecht für U. .
Spieler R. hat seither kein Spiel mehr absolviert, weder für FC F. noch für FSV U..
 
Das VSG hat am 18.10.06 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Mit Schreiben vom 28.11.06 an den BFV hat Spieler R. jedoch sodann seine Anschuldigungen gegen D. K. wegen Urkundenfälschung zurückgenommen, auf das Schreiben wird im übrigen Bezug genommen.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 Abs. 1 n RVO für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit die Frage der Spielberechtigung bei mehreren unterschriebenen Vertragsspielerverträgen betrifft.
 
Die vom VSG durchgeführten Ermittlungen haben den angezeigten Sachverhalt nicht bestätigt.
Bereits das VSG hatte aufgrund der mündlichen Verhandlung und der dort in Augenschein genommenen Schriftstücke, die von Spieler R. zugestandenermaßen selbst unterschrieben waren im Vergleich zu dem von D. K. vorgelegten Vertrag vom 10.08.06 den Eindruck gewonnen, dass die Unterschrift unter den Vertrag vom 10.08.06 von R. stammt.
Einer abschließenden Klärung durch Erholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens bedarf es jedoch nach Vorliegen der Erklärung des Spielers R. vom 28.11.06 nicht mehr, da er hier letztlich zugestanden hat, den Vertrag vom 10.08.06 unterzeichnet zu haben.
Damit aber liegt kein Tatnachweis für eine Urkundenfälschung mehr vor, und das Verfahren war mit der Kostenfolge der §§ 32, 33 RVO einzustellen.
 
Es wird seitens des VSG geprüft, gegen Spieler R. wegen unsportlichen Verhaltens gem. § 47 RVO, wegen Unterzeichnung zweier Verträge gem. § 42 Abs. 2 f Buchst. b SpO, sowie wegen falscher Angaben gem. § 89 Abs.1 RVO und Falschaussage gem. § 89 Abs.3 RVO ein sportgerichtliches Verfahren einzuleiten.
 
 
Protokoll Nr.: 06 vom 27.11.2006
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
Fall: 12
 
Verfahren gegen den GSL I. F.
 
 Urteil:
 I. Das Verfahren gegen GSL I. F. wird eingestellt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
 Gründe:
 
1. Mit Schreiben vom 12.04.2006 hat der TV G. Anzeige gegen den GSL I. F. wegen eines Vorfalles vom 01.04.06 in der Gaststätte der DJK F. erstattet.
Danach habe GSL F. lautstark in Richtung der Leute vom TV G. geäußert, "da drüben sitzen doch die Assis, die sollen doch zu ihrem assozialen Verein gehen.
 
Nach Durchführung der Ermittlungen durch das VSG erweist sich diese Anzeige als unhaltbar.
 
Der anzeigeerstattende Verein hat seinerseits verschwiegen, dass es seitens des damaligen Trainers des TV G. M. K. zu einer ungerechtfertigten körperlichen Attacke in Form eines Faustschlages in das Gesicht des GSL Frühbeißer gekommen war. M. K. wurde deshalb durch die Staatsanwaltschaft N.beim AG N. wegen vorsätzlicher Körperverletzung am 04.10.06 angeklagt. Er hat seinen am 01.04.06 gestellten Strafantrag gegen GSL F. zurückgenommen. Aus der Aussage der Zeugen B. und G., die diese vor der Polizei abgaben, geht hervor, dass GSL F. die angezeigten beleidigenden Äußerungen nicht abgegeben hat, sondern Mitglieder des TV Glaishammer ihrerseits GSL F. verbal provozieren wollten und im Zuge dessen M. K. ohne jeglichen ersichtlichen Grund GSL F. einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte.
 
Mit Schreiben vom 23.11.06 hat der TV G. mitgeteilt, dass die Aussagen der Zeugen B. und K. im vorliegenden sportgerichtlichen Verfahren zurückgezogen werden und diese wollten, dass das Verfahren eingestellt wird.
 
Bei dieser Sachlage besteht kein Tatnachweis gegen GSL F., im Gegenteil ist seine Unschuld erwiesen.
 
Das Verfahren war daher einzustellen.
 
 
2. Kosten: §§ 32, 33 RVO. 

 

 
Protokoll Nr.:06 vom 27.11.2006
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
Fall: 11
 
Berufung des SV T. I. gegen das Urteil des BSG vom 31.10.2006, Protokoll 16, Fall 149
 
Urteil: 
 I. Auf die Berufung  des SV I. wird das Urteil des BSG vom 31.10.2006,
   Protokoll 16, Fall 149 aufgehoben und das Spiel VfB H. gegen SV T. I.
   nach Ausgang (2:3) gewertet.
 
II. Die Kosten der ersten Instanz in Höhe von 20,00 € und die Einspruchsgebühr in Höhe von 80,00 € trägt
   der VfB H. (1154). Die Kosten der zweiten Instanz trägt der BFV.
   Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 Gründe:
 
1.  Beim Verbandsspiel der Bezirksliga VfB H. gegen SV T. I. am 01.10.2006 erzielte der SV T. I. in der 92. Minute das 3:2. Vor dem Anstoß gab der SRA 2 ein Fahnenzeichen, worauf der Schiedsrichter zu ihm hinging. Der SRA 2 erklärte dem Schiedsrichter, dass ein Spieler des SV T. I. hinter dem Rücken des Schiedsrichters eine Tätlichkeit begangen habe, wofür der Schiedsrichter die rote Karte zeigen solle. Auf die Frage, ob die Tätlichkeit nach der Torerzielung erfolgte, erklärte der SRA 2 dies sei der Fall gewesen, jedenfalls verstand der Schiedsrichter die in Antwort des SRA 2 in diesem Sinne. Der Schiedsrichter ging deshalb zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass sich die Tätlichkeit erst nach der Torerzielung ereignet hatte und erkannte das Tor an. Das Spiel wurde wegen Ende der angezeigten Nachspielzeit anschließend vom Schiedsrichter beendet, ohne dass es noch zu einem Anstoß kam. 
 
Auf den Einspruch des VfB H. vom 04.10.06 hob das BSG die Spielwertung auf und verfügte die Neuansetzung des Spiels. Das BSG stellte darauf ab, dass nach den Aussagen mehrerer Zeugen und auch der nachträglichen Einlassung des SRA 2 bei seiner Befragung durch das BSG das Vergehen des Spielers des SV T. I.bereits vor der Torerzielung erfolgt sei und somit objektiv vor der Torerzielung eine Regelwidrigkeit seitens eines Spielers des SV T. I. vorgelegen habe.
 
Gegen dieses Urteil legte der SV T. I. mit Schreiben vom 15.11.06 Berufung ein.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d RVO für die Entscheidung über die Berufung zuständig. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt, sie ist damit zulässig.
 
3. Die Berufung ist auch begründet. Nach der Angabe des Schiedsrichters ging er bei seiner Entscheidung auf dem Spielfeld davon aus, dass sich die Tätlichkeit nach der Torerzielung ereignet hatte. Ein Regelverstoß liegt somit nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine möglicherweise objektiv unzutreffende Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters, die jedoch mit einem Einspruch nicht angreifbar ist.
 
Ausgangspunkt der Frage, ob eine Tatsachenentscheidung oder ein Regelverstoß vorliegt, ist stets der subjektive Eindruck des Schiedsrichters. Dieser hat einen Sachverhalt festzustellen und auf diesen die Regeln anzuwenden. Wenn die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsrichters unzutreffend ist, ist dies als Tatsachenentscheidung hinzunehmen. Vom Sportgericht kann nur geprüft werden, ob die vom Schiedsrichter auf den von ihm festgestellten Sachverhalt vorgenommene Regelanwendung zutreffend ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch nicht entscheidend, ob sich - durch Zeugenaussagen - später feststellen lässt, dass der Schiedsrichter den Sachverhalt falsch wahrgenommen hat.
 
Schließlich kommt es bei der Frage eines Regelverstoßes auch dann ausschließlich auf die Wahrnehmung des Schiedsrichters an, wenn er sich bei der Sachverhaltsaufklärung der Hilfe seines SR-Assistenten bedient. Die Regeln 5 und 6 legen ausdrücklich fest, dass die Entscheidung auch dann ausschließlich vom Schiedsrichter zu treffen ist.
 
Dementsprechend liegt auch dann eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters vor, wenn er die Mitteilung des SR-Assistenten falsch versteht und deshalb von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht. Der Fall liegt nicht anders, als wenn der Schiedsrichter sich optisch über einen von ihm beobachteten Sachverhalt täuscht, z.B. bei einer so genannten "Schwalbe".
 
Im vorliegenden Fall hat der Schiedsrichter in seiner Meldung vorgetragen, dass sich der Vorfall erst nach der Torerzielung ereignete habe. Dies deckt sich mit der telefonischen Aussage des SRA 2 gegenüber des BSG-Vorsitzenden, der zunächst auf die Frage, wann sich das Revanchefoul ereignet habe, erklärte, der Ball sei vor dem Revanchefoul im Tor gewesen. Auf Vorhalt der übrigen Zeugenaussagen relativierte der SRA 2 seine Aussage dahingehend, dass sich das Revanchefoul möglicherweise auch vor dem Tor ereignet haben könnte und ihm ein Fehler unterlaufen sei. Auf diese nachträgliche Erkenntnis kommt es jedoch nicht an, weil die Frage des Regelverstoßes nur den Moment auf dem Spielfeld erfassen kann, in dem der Schiedsrichter eine Entscheidung zu treffen hat. Zudem spielt auch das tatsächliche Wissen des SRA 2 keine Rolle. Entscheidend ist nur, wie der Schiedsrichter seine Mitteilung verstanden hat.
 
Anhaltspunkte dafür, dass der Schiedsrichter entgegen seiner eindeutigen Meldung bereits auf dem Spielfeld wusste, dass der Ball noch nicht im Tor war, als sich die Tätlichkeit ereignete, sind nicht ersichtlich. Eine derartige vorsätzlich falsche Meldung seitens des Schiedsrichters kann ohne eindeutige Indizien auch nicht unterstellt werden.
 
 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 1 RVO. Der Einspruchsführer VfB H. ist als unterliegende Partei zu werten, weil das Rechtsmittel des Einspruchs erfolglos blieb. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der BFV, weil die Berufung erfolgreich war.
 
 
Protokoll Nr.: 06 vom 27.11.2006
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
Fall: 10
 
Revision des ASV B. gegen das Urteil des BSG vom 10.10.06, Protokoll 11, Fall 109 
 
Urteil: 
 I. Die Revision des ASV B. gegen das Urteil des BSG vom 10.10.2006, Prot. 11,
   Fall 109 wird als unbegründet verworfen. 
 
II. Der ASV B. (6225) trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die
   Revisionsgebühr in Höhe von 150,00 €.
Gründe:
 
1. Mit Urteil des KSG vom 5.9.2006 ist entschieden worden, dass das Verbandsspiel der Kreisliga zwischen dem 1.FC K. und dem ASV B. vom 11.8.06 neu anzusetzen ist, da der vom Schiedsrichter verfügte Spielabbruch nicht ordnungsgemäß gewesen sei.
 
Gegen dieses Urteil hat der ASV B. am 7.9.2006 Berufung eingelegt.
 
Mit Urteil des BSG vom 10.10.2006 Prot. 11, Fall 109 ist die Berufung als unbegründet verworfen worden.
 
Hiergegen hat der ASV B. am 28.10.2006, Eingang am 31.10.2006 Revision eingelegt.
Es seien die Voraussetzungen für einen gerechtfertigten Spielabbruch vorgelegen.
 
2. Das BSG hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt:
 
Nach mehrmaligen Ermahnungen an den Trainer des 1.FC K., das Reklamieren zu unterlassen, rief dieser in der 60. Minute: "   das sieht er wieder nicht, der Blinde." Diese Äußerung wurde vom Trainer getätigt, als er noch innerhalb der Spielfeldumrandung war. Daraufhin verwies ihn der Schiedsrichter über den Spielführer des Innenraumes und verlangte zudem, dass er das Sportgelände zu verlassen habe. Als der Trainer keinerlei Anstalten machte, dieser Aufforderung nachzukommen, drohte der Schiedsrichter den Spielabbruch an. Er beauftragte den Spielführer, dies seinem Trainer mitzuteilen, der sich mittlerweile hinter der Bande befand. Der Trainer schickte den auf ihn zulaufenden Spielführer mit den Worten, " mach Du Dein Spiel und ich mache meinen Job" zurück auf das Spielfeld und blieb selbst hinter der Spielfeldumrandung stehen. Nachdem die Anweisung des Schiedsrichters auch nach längerer Bedenkzeit nicht befolgt wurde, brach er das Spiel in der 65. Minute ab. 
            
3. Das VSG ist für die Entscheidung nach § 20 Abs. 1 f RVO zuständig.
 
Die Revision wurde form- und fristgerecht eingelegt, sie ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
 
Nach dem vom BSG rechtsfehlerfrei und damit für das VSG als Revisionsgericht bindend festgestellten Sachverhalt erweist sich der verfügte Spielabbruch als nicht gerechtfertigt, da die Voraussetzungen des § 39 SpO nicht vorliegen. Zurecht haben die Vorinstanzen daher entschieden, dass das Spiel neu anzusetzen ist.
 
Voraussetzung für einen Spielabbruch ist nach § 39 Abs.1 SpO, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Spiels wegen ernsthafter Störung nicht mehr gewährleistet ist. Dabei ist nach dem Willen des Gesetzes eine ernsthafte Störung immer dann gegeben, wenn neben hier nicht einschlägigen Fällen des § 39 Abs. 1 a - c SpO aufgrund allgemeiner Widersetzlichkeit von Spielern oder Zuschauern mögliche Angriffe oder Ausschreitungen zu befürchten sind, § 39 Abs. 1 d SpO.
Der vorliegend festgestellte Sachverhalt erfüllt hingegen diese Voraussetzungen nicht. Die Weigerung des Trainers, das Sportgelände zu verlassen, welche Anweisung ihm durch den Spielführer übermittelt wurde, erfüllt nicht die tatbestandsmäßige allgemeine Widersetzlichkeit von Spielern oder Zuschauern.
Der Trainer ist nicht Spieler und auch nicht Zuschauer im Sinne dieser Vorschrift.
Darüber hinaus sind auch durch die Widersetzlichkeit keinerlei Angriffe oder Ausschreitungen zu befürchten gewesen. Dafür fehlt es hier ebenso an jeglichen Anhaltspunkten.
Das VSG hat auch in ständiger Rechtsprechung gemäß seiner Grundsatzentscheidung vom 4.3.1997 (bs Nr.11/1997) geregelt, dass der Spielabbruch nur ultima ratio ist, also das letzte Mittel bleiben muss. Dass hier eine von § 39 SpO vorausgesetzte ernsthafte Störung vorliegen sollte, aufgrund derer die weitere ordnungsgemäße Durchführung des Spiels nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Missachtung der Anweisungen des Schiedsrichters in einem Fall wie vorliegend muss jedoch selbstverständlich nicht folgenlos bleiben. Der Schiedsrichter hat in derartigen Fällen eine Meldung zu verfassen, woraufhin gegen den Trainer ein sportgerichtliches Verfahren wegen unsportlichen Verhaltens nach § 47 RVO durchzuführen sein wird. Im Rahmen dieses Verfahrens kann sodann eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Strafe verhängt werden. Dies führt dazu, dem Anspruch der Schiedsrichter auf Beachtung ihrer Autorität jeweils gerecht zu werden. Trainer können aber  nicht durch ein Verhalten wie vorliegend einen Spielabbruch erreichen, wenn die Voraussetzungen für einen Spielabbruch nach § 39 SpO beachtet werden.
 
Aus den genannten Gründen ist die Revision unbegründet, da das angegriffene Urteil an keinen Rechtsfehlern leidet, die zur Aufhebung hätten führen müssen.
 
Sie war deshalb mit der Kostenfolge der §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. I 9 und 13 FO zu verwerfen. 
 
Protokoll Nr.: 05 vom 17.11.2006
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 09
 
Verfahren gegen den KEAB S. S. 
 
Urteil:
 I. Kreisehrenamtsbeauftragter S. S., FC A., erhält einen Verweis.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 15,00 € trägt Herr S. unter Mithaftung des FC A. (2020).
  Gründe:
1. Nach der Meldung des Schiedsrichters T. hat Herr S. beim C-Junioren Spiel in T. am 07.10.2006 als Betreuer des FC A. die Entscheidungen des Schiedsrichters T. lautstark kritisiert. Der Schiedsrichter verwies ihm vom Platz, was Herr S. nur widerstrebend befolgte.
 
2. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichtes ergibt sich aus § 20 I b RVO.
 
3. Die in der Meldung vorgetragene Kritik an den Entscheidungen des Schiedsrichters wurde in der Stellungnahme vom 17.10.2006 letztlich zugestanden. Glaubhaft wurde aber auch dargestellt, dass sich das verhalten von Herrn S. an der unteren Grenze der Strafbarkeit bewegt, insbesondere sind persönliche Beleidigungen nicht gefallen. Es liegt deshalb nur ein leichter Fall der Unsportlichkeit vor; ein Verweis nach §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVO ist tat- und schuldangemessen.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32 II, 33 III RVO i.V.m. § 11 II Nr. 6 FO. 
 
Protokoll Nr.: 04 vomm 14.11.2006
Besetzung: Einzelrichter Riedmeyer
Fall: 08                      
Verfahren gegen T. FV A. 
 
Beschluss : 
Das Verfahren gegen T. FV A. wird an das KSG zur weiteren Sachverhaltserforschung zurückverwiesen. 
G r ü n d e :
 
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen steht nicht fest, wer die Unterschrift "Karabiber" auf den Passantrag datierend vom 11.07.2006 geleistet hat. Es besteht zwar ein Anfangsverdacht gegen V. B., von dem die zweite Unterschrift auf dem Passantrag stammt. Ob und inwieweit Herr B. wusste, dass die andere Unterschrift nicht von Herrn Karabiber stammte bedarf noch der Aufklärung. Erst nach Aufklärung kann sich ergeben, dass der Betroffene B., ggf. auch weitere Betroffene, zu bestrafen sind und für die Bestrafung die Strafgewalt des KSG nicht ausreicht.
 
 
Protokoll Nr.:  03  vom 31.10.2006
Besetzung: Einzelrichter Riedmeyer
Fall: 07                      
Berufung des SV O. gegen die Urteile des Sportgerichts der Bayernliga vom 08.08.2006, Fälle 29 und 30 
 
Beschluss : 
Der SV O. (6279) trägt die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € und die hälftigen Verfahrenskosten in Höhe in von 25,00 €.
 G r ü n d e :
 
Mit Schreiben vom 23.10.2006 hat der SV O. die Berufung zurückgenommen. Die Berufungsgebühr und die Kosten des Verfahrens konnten gemäß § 33 Abs. 2 RVO auf die Hälfte reduziert werden.
 
 
Protokoll Nr.:  03 vom  31.10.2006
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Schmidt 
Fall: 06
 
In dem Verfahren gegen Kreisspielleiter B. B. ergeht folgendes
U r t e i l :
 I. Kreisspielleiter B. B. wird gemäß §§ 47 / 48 RVO wegen unsportlichem Verhaltens mit einer Geldstrafe
    in Höhe von € 100,00 belegt.
 
II. Kreisspielleiter B. B. trägt die Kosten des Verfahrens unter Mithaftung seines Vereins B. K. (7242).
 
G r ü n d e :
1. Während des Verbandsspiels Eintracht S. gegen B. K. am 27.08.2006 in S. kritisierte der dort als Zuschauer anwesende Betroffene das amtierende Schiedsrichterteam laut hörbar mit den Worten: "Ich habe normalerweise immer ein gutes Wort für den Schiedsrichter, aber dieser Schiedsrichter ist miserabel. Und falls die Dame an der Linie dies gehört hat, mein Name ist B. B. und ich bin stellvertretender Bezirksspielleiter." Am 28.08.2006 gegen 21.15 Uhr rief der Betroffene den Schiedsrichter auf dessen Privatanschluss an und machte ihm nochmals Vorhaltungen wegen der nach seiner (des Betroffenen) Meinung unzureichenden Leistung. Insbesondere versuchte er, das Verhalten des Torwarts von B. K., der eine Rote Karte erhalten hatte, in ein milderes Licht zu stellen.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Meldung des Schiedsrichters und der Stellungnahmen des Betroffenen vom 29.08.2006 und 25.09.2006.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 b RVO zuständig.
 
3. Der festgestellte Sachverhalt stellt ein unsportliches Verhalten im Sinne von § 47 Abs. 2 RVO dar. Zwar darf sich ein Verbands-Funktionär während eines Spieles durchaus als Anhänger eines Vereins offenbaren und ist nicht zu vollständiger Neutralität verpflichtet. Andererseits hat er aber stets zu beachten, dass er aufgrund seines Ehrenamtes nicht den Endruck erwecken darf, er nütze dieses im Sinne des von ihm unterstützten Vereins aus. Dieser Eindruck kann entstehen, wenn ein Verbandsfunktionär öffentlich die Leistung des SR-Teams kritisiert. Zumindest bei den übrigen Zuschauern besteht dann der Verdacht, dass hier "von Verbandsseite" Einfluss auf die zukünftigen Entscheidungen des Schiedsrichters genommen werden soll. Erst Recht muss ein Verbandfunktionär eine direkte Einflussnahme auf den Schiedsrichter bei der Abfassung einer Meldung unterlassen und darf den Schiedsrichter nicht nachträglich telefonisch wegen der Leistung kritisieren. Zugunsten des Betroffenen wird hier jedoch unterstellt, dass der Betroffene durch sein Telefonat die Situation bereinigen wollte und sich das Gespräch dann ungewollt entwickelte. Andererseits hätte der Betroffene entweder das Telefonat unterlassen oder sicherstellen müssen, dass es nicht den späteren Verlauf nahm.
Eine Amtspflichtverletzung im Sinne von § 87 Abs.1 RVO stellt der Sachverhalt nicht dar. Das Fehlverhalten erfolgte nicht in Ausübung des Amtes als Kreisspielleiter. Eine Schädigung des Ansehens des Verbandes war durch das Verhalten des Betroffenen ebenfalls nicht zu befürchten.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigten, dass er den Sachverhalt eingeräumt hat und bisher bei der Sportgerichtsbarkeit nicht gemeldet wurde. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass im anschließenden Telefonat die Kritik wiederholt wurde. Der Schiedsrichter also nachhaltig mit Kritik überzogen wurde. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte erscheint eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 als angemessen und ausreichend.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  03 vom  31.10.2006
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Schmidt 
Fall: 05                      
In dem Verfahren gegen D. M. ergeht folgendes
 
 
U r t e i l : 
 I. Herr D. M., ESV R.N., wird mit einer Funktionssperre von zwei Jahren bestraft.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € trägt Herr M.unter Mithaftung seines Vereins ESV
    R. N. (6257).  
G r ü n d e :
 
1. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO, weil beim verfahrensgegenständlichen Vergehen auch ein Ausschluss aus dem Bayerischen Fußball-Verband in Betracht kommt.
 

2. Mit Schreiben vom 21.05.2006 hat der SV N. S. beim zuständigen Jugend-Sportgericht angezeigt, dass in der A-Junioren-Begegnung ESV R. N. gegen SV N. S. am 20.05.06 auf Seiten des ESV R. N. der Spieler M. S. eingesetzt wurde, obwohl dieser noch für den SV N. S. spielberechtigt war. Durch das Jugend-Sportgericht wurde zweifelsfrei festgestellt, dass auf den für den ESV R.N. ausgestellten Spielerpass für C. A. das Bild des Spielers  S. eingeklebt und neu abgestempelt war. In der Stellungnahme vom 31.05.2006 hat Herr M., 2. Abteilungsleiter und Juniorenleiter, zugestanden, diese Handlungen persönlich vorgenommen zu haben. Mit Urteil vom 13.06.2006 (Protokoll 34, Fall 1510) hat das Jugend-Sportgericht Mittelfranken das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgegeben. Auf die Ankündigung durch das Verbands-Sportgericht i.S.d. § 41 Abs. 3 RVO vom 05.07.2006 sind Stellungnahmen oder Anträge nicht eingegangen.

 
3. Zweifelsfrei hat Herr M. mit dem Einkleben und Abstempeln des falschen Bildes einen falschen Spielerpass hergestellt und somit den Tatbestand des § 89 Abs. 2 RVO vorsätzlich erfüllt. Vom grundsätzlichen als Rechtsfolge vorgesehenen Ausschluss aus dem Bayerischen Fußball-Verband kann hier aber abgesehen werden, weil von einem leichteren Fall im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 2 RVO ausgegangen werden kann. Diese Beurteilung rechtfertigt  sich aus einer Gesamtschau auf die konkreten Umstände und das Motiv der Tat. Abzustellen ist zunächst auf das Ziel, das mit der Herstellung des falschen Spielerpasses verfolgt wurde. Dabei kommt es wesentlich darauf an, ob der durch die Fälschung ermögliche Einsatz des Spielers auf einen erheblichen Wettbewerbseingriff durch Steigerung der Leistung der Mannschaft abzielt, oder ob der Einsatz nur den Zweck hat, einen personellen Engpass auszugleichen, wovon im gegebenen Fall ausgegangen werden kann. Eine Rolle spielt hier auch die Leistungsklasse, in der der Einsatz erfolgt. Vorliegend wurde der Spieler in einem Punktspiel der A-Junioren-Bezirksliga eingesetzt, dieses Kriterium spricht für sich betrachtet gegen die Annahme eines leichteren Falles. Zu beachten ist auch die Nachhaltigkeit der Fälschung, also die Frage, ob der Spieler mehrfach zum Einsatz gebracht werden sollte, oder, wie im gegebenen Fall glaubhaft vorgetragen, nur einmalig. Bedeutung für die Beurteilung des Falles hat insbesondere auch das Nachverhalten des Täters. Er hat vorliegend die Tat sofort zugestanden und glaubhaft zu erkennen gegeben, dass ihm der hohe Unrechtsgehalt der Tat erst jetzt so richtig bewusst geworden sei. Nach Wertung aller Umstände liegt zwar ein Grenzfall vor, zu Gunsten des Beschuldigten kann aber gerade noch von einem leichteren Fall ausgegangen werden.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13 d FO.
 
 
Protokoll Nr.: 03 vom 31.10.2006
Besetzung: Baier, Schmidt, Beierlein
Fall: 04
 
Verfahren gegen den Spieler S. Ü., T. S. H.
 
 
Urteil:
   I. Spieler S. Ü.  (Passnummer 1596 0231), T. S. H. wird aus dem Bayerischen 
      Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied
      anzugehören.
 
  II. Der Spielerpass Nr. 1596 0231 wird eingezogen.
 
III.  Der Spieler Ü. trägt unter Mithaftung des T. S. H.(1596) die Kosten des Verfahrens in
     Höhe von 50,-- € und die Zeugenauslagen des Zeugen Ziegeltrum in Höhe von 44,40 €.
 Gründe:
1. Im Verbandsspiel der A-Klasse des SV B.gegen den T. S. H. am 28.05.2006, kam es in der Nachspielzeit der 2. Halbzeit nach dem Ausgleichstreffer für den SV B. auf dem Spielfeld zu tumultartigen Szenen verursacht durch die Spieler des T. S. H. und deren Zuschauer. Der Spieler Ü., der zu diesem Zeitpunkt als Torwart fungierte, stürmte ebenfalls aus dem Tor heraus in Richtung des Schiedsrichters Ziegltrum und versetzte diesem eine Kopfnuss.
Der Schiedsrichter gab unzweifelhaft den Spieler U. als Täter an. Nach diesen Tätlichkeiten brach der Schiedsrichter das Spiel zu Recht ab und flüchtet in die Kabine immer noch verfolgt durch Spieler und Zuschauer von T. S. H..
 
2. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG unzweifelhaft fest, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Ansicht des Videomaterials und den überzeugenden Aussagen des betroffenen Schiedsrichters Z.. Der Schiedsrichter musste sich zur Behandlung seiner Verletzungen (u.a. eine Platzwunde an der Stirn über dem Auge) ins Krankenhaus begeben.
 
3. Das VSG ist gemäß § 20 I a RVO für die Entscheidung zuständig, da als Ahndung ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht kommt.
 
4. Es liegt hier gemäß § 68 Abs. 2 RVO ein besonders schwerer Fall von Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter vor. Der Spieler Ü. hat dem Schiedsrichter eine Kopfnuss zugefügt und dabei in Kauf genommen, dass dieser sich damit schwer verletzt.
Uneinsichtig und ohne jede Reue bestritt der Spieler diese brutale Tat. Weder vom Verein noch vom Spieler erfolgte eine Entschuldigung für diese Vorkommnisse.
Im Zusammenhang mit weiteren 3 Verurteilungen, die im Übrigen vom Spieler Ü. ebenfalls als falsch und unrichtig angesehen wurden, bleibt dem VSG nur der Ausschluss aus dem Verband als Ergebnis. Durch die Uneinsichtigkeit seiner Taten ist auch für die Zukunft nicht zu erwarten, dass sich dieser Spieler ändern oder bessern würde. Es liegen keinerlei Milderungsgründe vor. Ein Ausschluss muss die Folge daraus sein.
 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13 d FO.
 
 
Protokoll Nr.:  02 vom 02.10.06
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
Fall: 03      
Berufung gegen die Urteile des BSG vom 02.08.06 bzw. 03.08.06,  Protokoll 01 und 02, Fälle 1 und 2, veröffentlicht im Internet am 02.08.2006/03.08.2006
 
 U r t e i l : 
 I. Auf die Berufung des Präsidenten vom 07.08.2006 werden die Urteile des BSG vom
    02.08.06 bzw. 03.08.06; Protokoll 01 und 02, Fälle 1 und 2 aufgehoben und zur neuerlichen
    Entscheidung zurückverwiesen.
 
II. Die Berufungsgebühr entfällt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 
G r ü n d e :
 
1. Mit Urteil des BSG vom 02.08.2006 bzw. 03.08.06, Protokoll 01 und 02, Fälle 01 und 02 wurden die Verfahren gegen TSV J. U., TSV S., BSC S., FC B. K., 1.FC H. und gegen SV H. wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 5 SpO eingestellt. Grundlage für das Urteil war, dass die Vereine für sämtlich betroffene Spieler das Spielrecht durch Pass-Kopien nachweisen konnten.
 
2. Gegen diese Urteile legte der Präsident mit Schreiben vom 07.08.06 Berufung ein. Bezüglich des Spielers Michael Prinz, TSV J. U. nahm der Präsident mit Schreiben vom 25.09.2006 die Berufung zurück.
 
3. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d RVO für die Entscheidung über die Berufung zuständig. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt, sie ist damit zulässig.
 
In der Sache erweist sie sich auch als begründet.
Im vorliegenden Fall wurden die Voraussetzungen des § 45 Abs. 5 SpO nicht ausreichend geprüft, insbesondere wurde nicht festgestellt, wann die erforderlichen Unterlagen versandt worden sind. Der Eingang beim BFV liegt soweit vom 25.06.06 entfernt, dass nach den Unterlagen davon ausgegangen werden kann, dass die Passunterlagen später zur Post gegeben worden sind.
 
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
 
 
Protokoll Nr.:  02 vom   02.10.06
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall:  02       
In dem Verfahren gegen SR-Einteiler H. O. ergeht folgendes
  
U r t e i l : 
 I. SR-Einteiler H. O. wird gemäß §§ 47 / 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens mit einem Verweis
    belegt.
 
II. SR-Einteiler H. O. trägt die Kosten des Verfahrens, die auf 15 € festgesetzt werden.
  
G r ü n d e :
 
1. Während des A-Junioren Kreisliga-Spiels 1.FC M. gegen JFG TaF G. am 29.04.2006 in M. wurde der amtierende Schiedsrichter O. von den Spielern und Betreuern des Gastvereins immer wieder kritisiert. Als er nach der Pause den Spielführer fragte, ob der Verein gewechselt habe, fragte er diesen auch, weshalb er ihn ständig kritisierte. Als der Spieler darauf nur höhnisch grinste, erklärte der Schiedsrichter sinngemäß, er werde das nicht dulden, was die G. Mannschaft in der Vergangenheit mit jungen Schiedsrichtern gemacht habe. Wörtlich erklärte er, er werde die G. "katholisch machen". Der Trainer der JFG TaF G. verließ daraufhin mit seiner Mannschaft das Spielfeld. Das Spiel musste abgebrochen werden.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Anzeige des Vereins und der Stellungnahme des Betroffenen vom 03.05.2006.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 b RVO zuständig.
 
3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Betroffene unsportlich verhalten. Zwar hat der Schiedsrichter die Aufgabe, während des Spiels die Disziplin der Spieler aufrecht zu erhalten, damit das Spiel ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Er kann deshalb Spieler auch darauf hinzuweisen, dass er durchgreifen werde, wenn deren undiszipliniertes Verhalten im konkreten Spiel dies erfordert. Er hat dabei aber stets im Auge zu behalten, dass er auch durch seine Wortwahl zum Ausdruck bringt, dass er sich beiden Mannschaften gegenüber neutral und unvoreingenommen verhält. Dies hat der Schiedsrichter im konkreten Fall nicht beachtet. Seine Aussage, die sich auf das Verhalten der Mannschaft anderen Schiedsrichtern gegenüber bezog, war in diesem Zusammenhang unangebracht. Sie rechtfertigte zwar sicher nicht das Verlassen des Spielfeldes durch die JFG TaF G.. Sie entspricht aber nicht dem sportlich korrekten Verhalten, das vom Schiedsrichter verlangt werden kann.
 
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigten, dass er durch seine Äußerung die Spieler zu einem disziplinierten Auftreten anhalten wollte. Der Anzeige und der Stellungnahme des Vereins ist nicht der geringste Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Verantwortlichen die eigenen Jugendspieler dazu aufgefordert hätten, sich korrekt zu verhalten und so dem Schiedsrichter keine Gelegenheit zu geben, vermeintlich einseitig gegen den Verein disziplinarische Maßnahmen zu treffen. Dies wäre aber zumindest im Juniorenbereich angebracht gewesen. Zu Lasten des Schiedsrichters war jedoch zu würdigen, dass die Situation durch seine Äußerung derart eskalierte. Bei Abwägung der Strafzumessungsgründe erscheint ein Verweis ausreichend und angemessen.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem JSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen.
 
 
Protokoll Nr.:  01 vom  19.09.2006
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Baier 
Fall: 01
 
Verfahren gegen den Spieler H. B., DJK T. 
 
U r t e i l :

  I. Spieler H. B. (Passnummer 1592 2008), DJK T. wird aus dem Verband    

     ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

 
 II. Der Spielerpass Nr. 1592 2008 wird eingezogen.
III. Der Spieler Bardhi trägt unter Mithaftung des DJK T. die Kosten des Verfahrens in Höhe von
   50,- Euro.
 Gründe:
 
1. Im Verbandsspiel der B- Junioren des TSV P. und der DJK T. am 17.5.2006 kam es unmittelbar nach dem Schlusspfiff der Begegnung noch auf dem Spielfeld zu tumultartigen Szenen, die ihren Ausgangspunkt auf Seiten der Spieler und Betreuer des DJK T. hatten.
Spieler H. B. von der DJK T. trat hierbei mit seinem Fuß in Hüfthöhe ohne jeglichen Anlass gegen einen Gegenspieler des TSV P. , woraufhin Schiedsrichter T. H. ihn mit der Roten Karte des Feldes verwies. Daraufhin wich Spieler B. 2 Meter zurück, drehte sich um, stürmte nunmehr auf den Schiedsrichter zu und schlug ihn mit geballter Faust mitten ins Gesicht. Schiedsrichter H. war durch den äußerst heftig geführten Schlag derart benommen, dass er sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Er erlitt bei diesem Vorfall eine Schädelprellung und Nasenbeinprellung bei heftigem Nasenbluten. Noch nach dem Schlag gegen Schiedsrichter H. prahlte Spieler B. damit, den Schiedsrichter mit seinem Schlag erfolgreich getroffen zu haben.
 
2. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest aufgrund der Angaben des Schiedsrichters H., der diesen Angaben zustimmenden Stellungnahme des DJK T. sowie der Angaben des Zeugen R. vom TSV P.. Die Feststellung der Verletzungen ergibt sich aus dem Arztattest des Dr. B. vom 18.5.2006.
 
3. Das VSG ist gemäß § 20 I a RVO für die Entscheidung zuständig, da als Ahndung ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht kommt.
 
4.  Es liegt hier sowohl gemäß § 67 II 2 RVO als auch gemäß § 68 II 2 RVO ein besonders schwerer Fall der Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler und gegen den Schiedsrichter vor. Spieler B. hat in durch nichts gerechtfertigter Weise ohne jeglichen verständlichen Anlass unvermittelt und brutal gegen seinen Gegenspieler getreten sowie nach Feldverweis den Schiedsrichter körperlich derart heftig attackiert und verletzt, dass dieser mit erheblichen Verletzungen ärztlich behandelt werden musste. Da hier keinerlei Milderungsgründe ersichtlich sind, die das Verhalten des Spielers B. nachvollziehbar erscheinen ließen, konnte auf keine mildere Ahndung als auf Ausschluss aus dem Verband erkannt werden.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13 d FO.
Urteile 2005/06
Protokoll Nr.:  30 vom  29.07.2006
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Schreckenbauer     
Fall: 75
 
Verfahren gegen M. K. wegen Tätlichkeit
 
U r t e i l :
  I. Der Schiedsrichter und Spieler M. K., SV D. W. wird gemäß §§ 47, 48 i RVO aus dem 
     Bayerischen Fußball-Verband wegen grob unsportlichen Verhaltens ausgeschlossen.
     Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

II. Der Spielerpass 4210 0597 wird eingezogen.

 
III. Schiedsrichter und Spieler M. K. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter
    Mithaftung seines Vereins SV D. W. (4210).
 
 
Gründe:
 
1. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichtes ergibt sich aus § 20 Abs. I und III RVO.
 
2. Im Verbandsspiel der E-Jugend SV P. gegen den SV D. W. am 27.09.2005 war Herr M. K. nach gegenseitiger Absprache der Vereine als Schiedsrichter tätig. Kurz vor Ende des Spiels wurde ein Spieler des SV P. (F. K.) gefoult und blieb weinend am Boden liegen. Der Vater des Spielers betrat daraufhin das Spielfeld und rannte zu seinem am Boden liegenden Sohn um ihm zu helfen. Es kam daraufhin zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Schiedsrichter, Herrn K., der neben dem am Boden liegenden Jungen stand und dem aufs Spielfeld gelaufenen Vater. Im Zuge dieser Auseinandersetzung kam es zum Übergriff des Schiedsrichters, der damit endete, dass Herr K. dem Vater des Jungen einen Kopfstoß verpasste. Herr K. (Vater) erlitt durch diesen Kopfstoß einen Nasenbeinbruch, mehrere Platzwunden an Unter- und Oberlippe und mehrere Zähne im Unterkiefer verschoben sich (siehe auch ärztliches Attest). Durch diese Verletzungen war Herr K. bis einschließlich 09.10.2005 dienstunfähig.
 
3. Das Verhalten des SR K. stellt eine grobe Unsportlichkeit dar. Dies ergibt sich insbesondere aus der Intensität des Angriffs und den erheblichen Verletzungsfolgen. Für den Angegriffenen war der Angriff trotz der vorausgegangenen verbalen Auseinandersetzung nicht vorhersehbar, er ist deshalb als arglistig zu werten; der Angegriffene hatte keine Möglichkeit sich zu schützen. Auch die Tatsache, dass dieses gewalttätige Vorgehen anlässlich eines E-Jugendspiels sich ereignete und auf die Kinder so stark einwirkte, dass sie weinend am Platz standen, macht das Vorgehen von Herrn K. besonders verwerflich.
 
Straferschwerend kommt hinzu, dass Herr K. über einen langen Zeitraum bewusst unwahre Angaben machte und auch in der Öffentlichkeit offensiv das Opfer als Täter bezeichnete. Bis kurz vor Ende der Verhandlung des Amtsgerichtes (Jugendschöffengericht) stellte sich Herr K. als Opfer dar. In Gesamtwürdigung der Umstände und der Folgen der Tat kann nur der Ausschluss nach § 48 i RVO in Betracht kommen. 
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 13 d.
 
 
Protokoll Nr.: 30 vom  29.07.06
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall:     74
Revision des FC R. K.-E. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 29.05.2006, Protokoll 46, Fall 316
 
Urteil: 
 I. Die Revision des FC R. K.-E. gegen das Urteil des BSG  vom 29.05.2006, Protokoll 46, Fall 316 wird zurückgewiesen. 
 
II. Der FC R. K.-E. (1692) trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Revisionsgebühr in Höhe von 155,00 €.
 Gründe:
1. Im Pflichtspiel der Kreisklasse FC R. K.-E. gegen TSV W. vom 21.05.06 pfiff der Schiedsrichter in der 31. Spielminute nach einen Zweikampf zwischen dem Torwart des TSV W. und einen Spieler vom FC R.K. das Spiel ab; anschließend rollte der Ball ins Tor. Daraufhin entschied der Schiedsrichter auf Tor für FC R. K.; dass somit 2:0 führte. Das Spiel endete 2:1 für FC R. K..
Gegen die Wertung des Spiels legte der TSV W. mit Schreiben vom 22.05.2006 Einspruch ein. Das KSG  gab dem Einspruch statt und ordnete die Wiederholung des Spiels an. Die hiergegen eingelegte Berufung zum BSG wurde mit Urteil vom 29.05.2006 zurückgewiesen. Gegen das Urteil legte der FC R.K. mit Telefax vom 29.05.2006 Revision ein. Die Revision wird gestützt auf einen Verstoß gegen § 31 RVO, weil das KSG keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab, sowie eine  fehlerhafte Rechtsanwendung des § 38 RVO durch das KSG und durch das BSG, insbesondere die Verteilung der Beweislast.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 I f RVO zuständig.
 
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechschutzinteresse. Zwar hat der Revisionsführer auch das Wiederholungsspiel gewonnen, er ist jedoch durch die Kostenentscheidung des BSG  beschwert, der dem Revisionsführer die Kosten auferlegt hat.
 
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
 
Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Revisionsführer rechtliches Gehör gewährt wurde. Spätestens im Berufungsverfahren konnte der Revisionsführer sämtliche Einwände vortragen, welche vom BSG auch geprüft wurden.
 
Hinsichtlich der Entscheidung des BSG ist zunächst darauf hinzuweisen, das die Bewertung der hohen Wahrscheinlichkeit für einen anderen Spielausgang grundsätzlich eine Tatrichterfrage ist, der dies im Einzelfall zu entscheiden hat und dabei einen weiten Ermessensspielraum besitzt. Mit der Revision kann nur die Nichtausübung des Ermessens oder eine Ermessensüberschreitung geprüft werden ( VSG 17.5.2005, Protokoll 18, Fall 42).
 
Die Ausführungen des BSG lassen erkennen, dass das BSG die Frage der hohen Wahrscheinlichkeit geprüft hat. Die Erwägungen des BSG, die zu der Entscheidung führte, das diese zu bejahen ist, entsprechen den Vorgaben der Rechtssprechung des VSG und sind dementsprechend nicht zu beanstanden. Das Tor hatte direkten Einfluss auf das Spielergebnis, weil das Spiel sonst unentschieden ausgegangen wäre. Das Spiel musste daher neu angesetzt werden.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I Nr. 9 und 13 d FO.
 
 
 
Protokoll Nr.:  29    vom  22.07.2006   
Besetzung:  Riedmeyer, Baier, Beierlein, Frey, Schreckenbauer     
Fall: 73                      
 
Antrag gemäß § 20 Abs. 2 RVO auf Auslegung von § 15 a JO und der Richtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaften
 
Beschluss :

§ 15 a Abs. 2 Satz 2 JO i.V.m. § 7 Abs. 4 SpO und die Richtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaften sind dahingehend auszulegen, dass es sich um eine absolute Ausschlussfrist handelt, bei deren Versäumung eine Aufnahme in die Verbands-Spielrunde, die im selben Jahr beginnt, nach diesen Vorschriften ausgeschlossen ist. 
Gründe:
1.  Mit Schreiben vom 20.07.2006 beantragte der Verbandspräsident die Auslegung von § 15 a JO und der Richtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaften im Hinblick auf die Frage, ob es sich um eine absolute Ausschlussfrist handelt.
 
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 2 RVO.
 
3. Das VSG gelangt aus folgenden Gründen zu der im Tenor aufgeführten Auslegung:
 
Bei der Auslegung von § 15 a Abs.2 Satz 2 JO ist die Verweisung auf § 7 Abs. 4 SpO zu beachten. Eine isolierte Auslegung der Vorschrift ist nicht möglich, weil durch die in § 15 Abs. 2 JO genannte Frist die Aufnahme in die Verbands-Spielrunde gemäß § 7 Abs. 4 SpO geregelt wird.
 
Der Wortlaut von § 15 a Abs.2 Satz 2 JO spricht dafür, dass es sich um eine echte Ausschlussfrist handelt. Die Formulierungen "muss" und "spätestens" bestimmen in der Regel echte Ausschlussfristen. Anders als bei den Begriffen "soll" oder "kann" lässt der Begriff "muss" vom Wortsinn her keine alternativen Handlungsweisen zu.
 
Der Sinn und Zweck der Vorschrift führt ebenfalls zur Annahme einer echten Ausschlussfrist. Mit der Befristung soll sichergestellt werden, dass die spieltechnischen Voraussetzungen für die Verbandsspielrunde rechtzeitig getroffen werden können. Diese sind u.a. Einteilung in eine Spielgruppe, die Abnahme des Spielplatzes, die Erstellung der Pässe, etc. Damit diese Maßnahmen rechtzeitig und ohne Zeitdruck getroffen werden können, ist eine Befristung notwendig. Die zeitliche Gestaltung dieser Frist ist Sache des Verbandstages, der der entsprechenden Fristsetzung zugestimmt hat. Sie erscheint im Hinblick auf die notwendigen Vorbereitungshandlungen auch sachlich vertretbar.
 
Dementsprechend hat diejenige Junioren-Förder-Gemeinschaft, die die Anmeldefrist versäumt, keinen Anspruch auf Aufnahme in die Verbands-Spielrunde.
 
Dem Verband ist aber auch verwehrt, eine Junioren-Förder-Gemeinschaft jedenfalls nach § 15 a JO in die Verbands-Spielrunde aufzunehmen, wenn die Frist versäumt ist. Dies gebietet die Pflicht zur Gleichbehandlung der Mitgliedsvereine, aber auch die im Sinne der Vereine liegende Verpflichtung, die Spielrunde so vorzubereiten, dass sie ohne vermeidbare Komplikationen durchgeführt werden kann. Würde man verspätete Anmeldungen grundsätzlich zulassen, müsste jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die Junioren-Förder-Gemeinschaft spieltechnisch noch aufgenommen werden kann. Der bei dieser Entscheidung dann zunehmend auftretende Zeitdruck birgt die Gefahr, dass Probleme übersehen oder falsch eingeschätzt werden. Die daraus resultierenden Erschwernisse bei der Durchführung des Wettbewerbs würden zu Lasten der bereits bestehenden oder sich rechtzeitig angemeldeten Mitgliedsvereine gehen.
 

Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 15 Abs. 2 Satz 2 JO ergibt sich auch, dass die fristgerechte Anmeldung beim BFV erfolgen muss. Alleine die rechtzeitige Antragstellung beim BLSV ist nicht ausreichend. Die Anmeldung beim BFV ist autonom zu bewerten. Alleine durch die Anmeldung beim BLSV ist nicht sicher gestellt, dass die zuständigen Gremien des BFV die Junioren-Förder-Gemeinschaft bei der spieltechnischen Vorbereitung der Verbands-Spielrunde berücksichtigen können. Die Anmeldung beim BLSV führt noch nicht zur Aufnahme in den BFV.

 
 
 
Protokoll Nr.:  28  vom 28.06.06
Besetzung:  Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall: 72
 
Revision des SV R. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts  vom 19.06.2006, Protokoll 51, Fall 351
 
Urteil: 
I. Auf die Revision des SV R. wird das Urteil des BSG vom 19.06.2006, Protokoll 51,
   Fall 351 aufgehoben. Das Verbandsspiel SV R. gegen TSV B. am 05.06.2006 wird für
   TSV B. mit x:0 als verloren und für den Gegner als gewonnen gewertet. Im Übrigen wird das
   Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das BSG zurückverwiesen. 
 
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 
Gründe:
1. Im Verbandsspiel der A- Klasse zwischen dem TSV B. und TSV P.am 21.5.06 wurden die Spieler B. und M. vom TSV B. jeweils mit Roter Karte des Feldes verwiesen.
Mit Urteil des KSG vom 6.6.06 Prot. 34, Fall 656 wurden beide Spieler für 2 ausgetragene Verbandsspiele gesperrt.
Am 5.6.06 wurden beide Spieler im Entscheidungsspiel des TSV B. gegen den SV R. eingesetzt.
Mit nicht unterzeichnetem Schreiben des SV R. vom 5.6.06 an den zuständigen Spielgruppenleiter E., das dieser per Fax am selben Tag an den Vorsitzenden des KSG  weiterleitete, legte der SV R. gegen die Spielwertung " Einspruch" ein.
 
Mit Urteil des KSG vom 9.6.06 Prot. 35, Fall 684 hat das KSG eine Spielwertung x:0 gegen den TSV B.  und für den SV R. vorgenommen, beide Spieler bis einschließlich 17.7.06 gesperrt und den Vereinsverantwortlichen B. bis 31.12.06 mit einem Funktionsverbot belegt sowie gegen den Verein eine Geldstrafe von 50,-Euro sowie weitere 50,- Euro statt Punktabzugs verhängt.
Hiergegen legte der TSV B. am 12.6.06 Berufung ein mit der Begründung, dass laut mündlicher Auskunft des KSG-Vorsitzenden T. vom 3.6.06 die beiden Spieler jedenfalls am kommenden Montag im Entscheidungsspiel eingesetzt werden dürften.
Eine schriftliche Bestätigung habe der KSG-Vorsitzende abgelehnt. Der Verein habe sich auf die Auskunft verlassen, daher seien beide Spieler im Entscheidungsspiel eingesetzt worden.
 
Mit Urteil des BSG vom 19.6.06 Prot. 51, Fall351 wurde das Urteil des KSG vom 9.6.06 aufgehoben und festgestellt, dass die Anzeige des SV R. unzulässig sei, da sie nicht unterschrieben gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat der SV R. am 22.6.06 Revision eingelegt mit der Auffassung, dass eine Unterzeichnung nicht hätte erfolgen müssen.
 
Im übrigen wird zur Sachverhaltsdarstellung auf den Akteninhalt Bezug genommen.
 
2. Das VSG ist gem. § 20 I f RVO zuständig. Die Revision wurde form- und fristgerecht eingelegt, sie ist zulässig.
 
In der Sache ist sie auch begründet.
 
Das BSG  hat zu Unrecht die Anzeige des SV R.  als unzulässig gewertet. Nach Sachlage hat der SGL E.die Anzeige an den KSG-Vorsitzenden weitergeleitet und damit das Sportgerichtsverfahren in Gang gesetzt.
 
Dies ist ausreichend, es kommt nicht darauf an, dass der Revisionsführer den " Einspruch" nicht unterzeichnet hat, denn es handelt sich nicht um einen Einspruch im Sinne des § 38 RVO, sondern um eine Anzeige wegen Einsatzes nicht spielberechtigter Spieler, §§ 38 VII i.V.m. 35 II RVO.
 
Der Sachverhalt steht insoweit auch für das VSG bindend fest, als beide Spieler zu Unrecht eingesetzt wurden, da sie aufgrund Roter Karte automatisch bis zu einer Entscheidung des Sportgerichts gesperrt waren, § 40 III 1 RVO.
 
Auf eine etwaige Auskunft des KSG-Vorsitzenden T. kommt es vorliegend nicht an, da dieser die Behauptungen des TSV B. nicht bestätigt hat. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des VSG ein Verein auf eine Auskunft, die von einem qualifizierten, sachkundigen Mitarbeiter des Verbandes innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches abgegeben worden ist, berufen (VSG, Fall 26, Prot.10/2004-2005). Aus Gründen der Klarheit des Wettbewerbs kann von einem derartigen Vertrauenstatbestand jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die entsprechende Auskunft schriftlich erteilt wird oder anschließend vom betreffenden Mitarbeiter schriftlich bestätigt wird. Da die Berücksichtigung einer derartigen Falschauskunft letztlich die Regelungen der Spielordnung und der Rechts- und Verfahrensordnung im Einzelfall nicht zur Anwendung gelangen lässt, kann die Erteilung einer Falschauskunft nicht im Wege eines Freibeweises festgestellt werden. Es handelt sich damit nämlich um einen wesentlichen Eingriff in den durch die Spielordnung und die Verfahrensordnung bindend geregelten Wettbewerb, der nur im Ausnahmefall geboten sein kann. Die tatsächlichen Umstände müssen dabei geradezu unumstößlich feststehen, wie dies nur bei einer schriftlichen Mitteilung des betreffenden Mitarbeiters der Fall sein kann. 
 
Da die Spielwertung nach § 40 IV SpO verschuldensunabhängig ist, kommt es auch nicht auf etwaiges Verschulden des TSV Bernbeuren an.

Was die Bestrafung im Urteil des KSG Zugspitze anbelangt, war eine Entscheidung des BSG Oberbayern hierüber auf die Berufung nicht erfolgt, so dass die Sache insoweit an das BSG zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war. 

 
 
 
Protokoll Nr.:  28 vom 28.06.06
Besetzung:  Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 71
 
Revision des Tuspo R. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 30.05.2006, Protokoll 35, Fall 310
 
Urteil: 
 I. Auf die Revision des Tuspo R. wird das Urteil des BSG vom 30.05.2006, Protokoll 35, Fall 310 aufgehoben und das Urteil des KSG vom 02.05.2006 wieder hergestellt. Der Spielleiter wird gebeten das Spiel neu anzusetzen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
  
 
Gründe:
 
1. Im Spiel der A-Senioren-Kreisliga FC S. gegen Tuspo R. am 25.03.2006 erschien der eingeteilte Schiedsrichter nicht. Das Spiel wurde von einem geprüften Schiedsrichter geleitet, der dem FC S. angehörte. Eine Einigung auf diesen Schiedsrichter wurde im Spielberichtsbogen nicht vermerkt.
Der Tuspo R.legte gegen die Wertung des Spiels "Beschwerde" ein, die als Anzeige zu bewerten ist. Das KSG  hob die Wertung des Spiels auf und beauftragte den Spielleiter, das Spiel neu anzusetzen. Auf die Berufung des FC S. hob das BSG das Urteil auf und wertete das Spiel nach Ausgang. Hiergegen richtet sich die Revision, die die falsche Anwendung von § 38 SpO rügt.
 
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 1 f) RVO.
 
3. Die zulässige Revision ist begründet.
 
Die Folgen des Nichtantretens des eingeteilten Schiedsrichters für die Durchführung der Spiele sind in § 38 SpO geregelt. Demnach ist zunächst festzustellen, dass § 38 Abs. 5 SpO nicht zur Anwendung gelangt, weil für die betreffende Senioren-Spielrunde grundsätzlich vom Verband Schiedsrichter eingeteilt werden. Ausweislich der Richtlinien für den Spielbetrieb der Senioren A des Kreises findet ein Auf- und Abstieg statt. § 38 Abs. 2 b Satz 3 RVO ist daher ebenfalls nicht einschlägig. Das Vorgehen beim Nichterscheinen des eingeteilten Schiedsrichters und der Nichtanwesenheit eines anerkannten neutralen Schiedsrichters ist demnach § 38 Abs. 2 b) RVO zu entnehmen. Bei dem Spiel der Kreisliga Senioren A handelt es sich um ein Verbandsspiel im Sinne von § 2 Abs. 2 SpO. Die Seniorenligen werden mit Auf- und Abstieg durchgeführt. Lediglich passrechtlich sind Seniorenspiele gemäß Nr. 5 der Richtlinien für den Senioren-Fußball als Privatspiele zu bewerten. Darin liegt kein Widerspruch, weil die Spielordnung generell zwischen der spieltechnischen und der passrechtlichen Bewertung von Verbands- und Privatspielen differenziert.
 
Die demnach gemäß § 38 b) Satz 1 SpO notwendige Einigung auf den nicht neutralen Schiedsrichter liegt nicht vor. Von einer solchen Einigung kann nur ausgegangen werden, wenn diese Einigung durch die Unterschrift beider Spielführer auf dem Spielberichtsbogen dokumentiert ist. Dies ist nicht der Fall. Auf die Frage, ob eine Einigung mündlich oder durch konkludentes Verhalten erzielt wurde, kommt es wegen § 38 b) Satz 2 SpO nicht an. Das behauptete Einverständnis ist nicht unstreitig. Ein anders Beweismittel, als die in der SpO vorgesehene Unterschrift der Spielführer kommt aus Gründen der Klarheit des Wettbewerbs nicht in Betracht.
 
Gemäß § 38 Abs. 3 SpO war das Spiel daher als Privatspiel zu werten. Als Verbandsspiel ist das Spiel neu anzusetzen.
 
4.  Kosten: §§ 32, 33 RVO 
 
 
Protokoll Nr.:    28  vom  28.06.2006   
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier, Beierlein, Frey, Schreckenbauer     
Fall: 70
 
Antrag gemäß § 20 Abs. 2 RVO auf Auslegung der §§ 22, 25 der Geschäftsordnung, Anträge und Eingaben
 
Beschluss :
§ 22 Abs. 2 Geschäftsordnung ist dahingehend auszulegen, dass Antragsteller beim jeweiligen Bezirks- bzw. Verbandstag derjenige ist, der den Antrag ursprünglich gestellt hat. Die Kreis- und Bezirkstage nehmen nur eine Vorprüfungskompetenz wahr ohne selbst Antragsteller zu werden; damit steht dem Antragsteller  beim jeweiligen Bezirks- bzw. Verbandstag bis zum Schluss der Beratung  (§ 25 GO) das Recht zu den Antrag zurückzunehmen.
  
G r ü n d e :
1.  Mit Schreiben vom 19.06.2006 beantragte der Verbandspräsident die Auslegung der §§ 22, 25 GO im Hinblick auf die Frage, wer Antragsteller beim Verbandstag im Sinne dieser Vorschrift ist.
 
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 2 RVO.
 
3. Das VSG gelangt aus folgenden Gründen zu der im Tenor aufgeführten Auslegung:
 
Der Wortlaut von § 22 GO spricht dafür, dass der ursprüngliche Antragsteller dies bis zur Abstimmung beim Verbandstag bleibt. § 22 Abs. 2 a) GO bestimmt, dass ein Antrag, der beim Kreistag gestellt wird, bei Zustimmung dieses Gremiums an den Bezirkstag zur Beschlussfassung weitergeleitet wird. Die Formulierung "Weiterleitung" statt des Begriffes "Übernahme" spricht dafür, dass der Antrag trotz Zustimmung des Kreistages nicht ein solcher des Kreistages wird, sondern derjenige des Antragstellers bleibt. Unter einem Weiterleiten versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch die Weitergabe eines fremden Schriftstücks oder Antrag. Soll der Antrag als eigener Antrag vertreten werden, so würde dafür üblicherweise das Wort Übernahme verwendet werden. Den gleichen Wortlaut enthält § 22 Abs. 2 b) GO für die Behandlung der Anträge auf dem Bezirkstag.
 
Diese Auslegung nach dem Wortlaut der Bestimmung wird gestützt durch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Am Verbandstag sollen nicht nur Anträge von Gremien des Verbandes behandelt werden. Vielmehr sollen die Vereine die Möglichkeit haben, ihre Anträge zur Abstimmung zu stellen. Diese Anträge werden lediglich einer Vorprüfung durch den jeweiligen Kreistag und Bezirkstag unterworfen. Diese Vorprüfung bedeutet jedoch nicht, dass die Anträge bei Annahme durch den Kreistag bzw. den Bezirkstag von diesen übernommen würden. Weder die Kreistage, noch die Bezirkstage als solche sind in § 22 Abs. 2 c) GO als Gremien aufgezählt, die berechtigt sind, eigene Anträge zum Verbandstag zu stellen.
 
Weiter spricht für die obige Auslegung die Tatsache, dass Anträge bis zum Verbandstag obsolet werden können, z.B. weil eine entsprechende Änderung einer Bestimmung vom Vorstand bereits vorgenommen wurde. Ebenfalls ist möglich, dass von einem Verein eines anderen Bezirks ein besserer Antrag zum selben Thema gestellt wird. Für diese Fälle muss es möglich bleiben, dass der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht, auch wenn der Antrag vom Bezirkstag angenommen wurde. Würde die Annahme des Antrages durch den Bezirkstag eine Übernahme bedeuten, könnte nur der Bezirkstag über das weitere Schicksal des Antrags entscheiden. Der Bezirkstag tritt aber nur einmal zur Vorbereitung des Verbandstages zusammen. Dementsprechend könnte ein einmal angenommener Antrag auch dann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn er obsolet wurde oder der ursprüngliche Antragsteller eine bessere Lösung seines Anliegens auf dem Verbandstag erkennt. Im Extremfall müsste der Antragsteller im Plenum des Verbandstages gegen die Annahme seines eigenen Antrags plädieren. Dieses Ergebnis kann nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechen.
 
Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller durch die Rücknahme seines Antrages eine Abstimmung über ein Thema verhindern kann, das die Mehrheit des Bezirkstages dem Verbandstag zur Entscheidung vortragen wollte. Jeder antragsberechtigte Teilnehmer eines Kreis- oder Bezirkstages kann einen Antrag selbst stellen oder sich einem Antrag anschließen, wenn er den Antrag unbedingt auf dem Verbandstag behandelt wissen will. Alleine dadurch, dass er der Behandlung des Antrags eines anderen Antragstellers auf dem Kreis- oder Bezirkstag zustimmt, entsteht kein eigenes schützenswertes Interesse daran, dass der Antrag später auch am Verbandstag behandelt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass der am Kreis- oder Verbandstag zustimmende Delegierte im Moment der Stimmabgabe nicht sicher weiß, ob der Antrag angenommen wird. Alleine aus dem Ergebnis der Abstimmung am Kreis- oder Verbandstag kann kein eigenes Interesse eines Vereins oder Verbandsfunktionärs an der Behandlung am Verbandstag hergeleitet werden, wenn dieser selbst nicht (Mit-)Antragsteller am Kreis- oder Bezirkstag war.
 
Bleibt der Antragsteller diesen Gründen folgend Herr seines Antrages, kann er diesen Antrag gemäß § 25 GO bis zum Schluss der Beratung zurücknehmen.
 
Der Schluss der Beratung über Anträge, die am Verbandstag zur Abstimmung gestellt werden, ist der Moment vor der Abstimmung durch dieses Gremium. Dementsprechend kann der Antrag auch noch bis zu diesem Zeitpunkt zurückgenommen werden. Auch hier gilt, dass die Beratung über Anträge, die zunächst vom Kreis- und Bezirkstag angenommen werden, nicht bereits mit der Abstimmung in diesen Gremien abgeschlossen wäre. Diese Gremien können nämlich nur darüber entscheiden, ob ein Antrag dem Verbandstag vorgelegt wird. Über die letztlich für den Verband verbindliche Annahme eines Antrags kann jedoch ausschließlich der Verbandstag entscheiden. Deshalb wird über jeden Antrag am Verbandstag beraten und abgestimmt. Unmittelbar vor dieser Abstimmung liegt somit der Schluss der Beratung gemäß § 25 GO.
 
 
Protokoll Nr.:  28  vom  28.06.2006
Besetzung: Baier, Schmidt, Frey           
Fall:  69
 
Berufung des FC P. gegen das Urteil des BSG vom 03.06.2006, Protokoll Nr. 48, Fall 335 
 
U r t e i l :  
I.  Auf die Berufung des FC P. wird das Urteil des BSG vom 03.06.2006, Protokoll 48,
    Fall 335 aufgehoben. Das Spiel FC P.II gegen SV G. T. wird seinem Ausgang
    nach gewertet.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.   
G r ü n d e :
1. Der SV G. T. zeigte mit Fax/Schreiben (Datum Faxeingang vom 25.05.06) an, dass durch den FC P. II im Frauen-Verbandsspiel am 25.05.2006 die Spielerinnen R. L. und S. S. eingesetzt wurden, obwohl beide Spielerinnen in der ersten Frauenmannschaft spielten. Das BSG gab mit Urteil vom 03.06.2006 dieser Anzeige statt und wertete das Spiel gemäß § 40 Abs. 4 SpO mit x:0 für den FC P. II als verloren und für den SV G. T.als gewonnen. Grundlage dieser Entscheidung war § 44 Abs. 2 a der SpO. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des FC P..
 
2. Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und als verletzte Norm der § 44 Abs. 1 e SpO bezeichnet worden.
 
3. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 d RVO.
 
4. Bei der Urteilsfindung des BSG wurde die Regelung des § 44 Abs. 1 e SpO nicht einbezogen. Vereine, deren untere Herrenmannschaft in einer der zwei untersten Spielklassen im Bezirk spielt, können ohne Einschränkung vier Spieler sowohl in der höherklassigeren als auch in der niederklassigeren Mannschaft einsetzen. Gleiches gilt für Vereine deren niederklassigere Frauenmannschaft in der untersten Spielklasse im Bezirk spielt. Der FC P. II gehört der Kreisklasse an. Diese Klasse ist im Frauenbereich die unterste Spielklasse, weshalb der FC P. berechtigt gewesen wäre sogar 4 Spielerinnen einzusetzen.
 
Das Urteil des BSG war deshalb aufzuheben und das Spiel dem Ausgang nach zu werten.
 
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:   28  vom 28.06.06
Besetzung:  Baier, Beierlein, Frey
Fall: 68
 
Revision des SC  S. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 06.06.2006, Protokoll 26, Fall 186
 
Urteil: 
 I. Die Revision des SC S. gegen das Urteil des BSG vom 06.06.2006, Protokoll 26, Fall 186 wird als unbegründet verworfen.
 
II. Der SC S.(7467) trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Revisionsgebühr in Höhe von 155,00 €.
  
Gründe:
1. Mit Urteil des KSG vom 10.5.2006 wurde gegen den Revisionsführer wegen unzulässigen Einsatzes eines nicht spielberechtigten jüngeren A- Junioren M. S., geb. 29.9.1988 im Verbandsspiel der 1. Mannschaft des Revisionsführers am 23.4.06 gegen DJK M. auf Punktabzug, Geldstrafe und X:0 Spielwertung erkannt.
 
2. Nach Bekannt werden dieses Urteils hat der Ligakonkurrent SV U.am 15.5.06 Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes dieses Spielers auch in vorangegangenen Spielen erstattet.
 
3. Mit Urteil des KSG vom 24.5.2006 wurde auf eine Gesamtgeldstrafe von 350,- Euro sowie X: 0 Spielwertung hinsichtlich der Verbandsspiele vom 19.3.06 (SG H.), 2.4.06 (SV U.), 9.4.06 (Fortuna S.) , 13.4.06 (VFL N.) und 15.4.06 (TG S.) erkannt, nachdem in diesen Spielen der Spieler S. unstreitig zum Einsatz gekommen war.

4. Gegen dieses Urteil legte der SC S. am 31.5.2006 Berufung ein, die mit Urteil des BSG vom 6.6.06 als unbegründet verworfen wurde.
 
5. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 13.6.2006 eingelegte Revision des SC S.. Die Revision wird mit einer Verletzung des § 45 der Satzung sowie des § 40 IV SpO begründet und darauf gestützt, dass aufgrund fehlerhafter Passkontrolle der jeweiligen Schiedsrichter eine dem Verband zuzurechnende Falschauskunft gegeben wäre. Daher hätte es nur zu einer Neuansetzung, nicht jedoch einer Spielwertung kommen dürfen. Im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
 
6. Das VSG ist gemäß § 20 I f RVO zuständig. Die Revision ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
 
Sie ist jedoch unbegründet. Denn zutreffend haben beide Vorinstanzen entschieden, dass ein unzulässiger Einsatz gemäß § 77 I RVO vorliegt, der eine Spielwertung gemäß § 40 IV SpO zwingend anordnet. Auf Verschulden hinsichtlich der Spielwertung kommt es hierbei nicht an.
In der mangelhaften Passkontrolle durch die Schiedsrichter liegt ersichtlich auch keine dem Verband zuzurechnende Falschauskunft vor, die darüber hinaus auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte.
Es ist Sache des Vereins, die Regelung in § 27 I JO zu beachten. Wenn diese wie vorliegend vom Revisionsführer sogar eingestandenermaßen verletzt wurde, hat der Verein die Folgen zu tragen und kann sich nicht auf ein Verbandsversehen stützen. Ein Unterlassen einer ordnungsgemäßen Passkontrolle durch den Schiedsrichter stellt keine- auch nicht schlüssige- Auskunftserteilung über einen gegebenen Sachverhalt dar.
 
Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.
 
7.  Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 Nr.9 und 13 d   FO.
 
 
Protokoll Nr.:  27  vom  19.06.2006   
Besetzung: Riedmeyer    
Fall:  67      
 
Verfahren vor dem Verbands-Sportgericht gegen den Spieler S. Ü., T. S. H.
 
Beschluss :
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Spieler S. Ü., T.S.H., Pass-Nr. 1596 
   0231 bis zur endgültigen Entscheidung durch das Verbands-Sportgericht gesperrt.
 
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
Nach derzeitiger Aktenlage muss das Verbands-Sportgericht davon ausgehen, dass der Spieler S. Ü. im Verbandsspiel SV B. gegen T.S. H. am 28.05.06 den Schiedsrichter tätlich angegriffen hat.
 
 
Protokoll Nr.: 26  vom 13.06.06
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Beierlein
Fall: 66
Verfahren gegen den Spieler K. K., FC S., Pass-Nr. 1348 1781
 
Urteil: 
I. Der Spieler K. K., FC S. M. erhält gemäß § 89 I RVO eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 unter Mithaftung seines Vereins FC S. M. (1348).
 
II. Der Spieler K. K. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 unter Mithaftung seines Vereins FC S. M.(1348).
 Gründe:
Aufgrund der Vorkommnisse beim Spiel AC A.S. M. - FC N.S. am 13.11.2005 wurde der Spieler K. K. mit einstweiliger Verfügung des Vorsitzenden des KSG vom 23.01.2006 gemäß § 40 I RVO vorläufig gesperrt. Mit Urteil des KSG vom 23.01.2006 Protokoll Nr. 49, Fall 732 wurde das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgegeben. Es stellte sich dann heraus, dass für den Spieler K. K. ein weiteres Spielrecht, und zwar für den FC S. M. beantragt wurde. Dies wurde dem FC S. M. entsprechend mitgeteilt und Frist zur Stellungnahme gesetzt. Mit weiterem Beschluss des Vorsitzenden des VSG vom 16.05.2006, Protokoll Nr. 21, Fall 55 wurde der Spieler K. K. weiter im Rahmen der einstweiligen Verfügung vorläufig gesperrt. Unter dem 13.06.2006 wurde dann vor dem VSG mündlich verhandelt.
Aufgrund des Abgabebeschlusses ist das VSG zuständig. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Tätlichkeit im Verbandsspiel zwischen AC A.S. M. und FC N. S. am 13.11.2005 nicht durch den Spieler K. K. begangen wurde.
 
Tatsächlich aber ergab sich, dass für den Spieler K. K. zwei Passanträge vorlagen, nämlich für AC A.S.M. und den FC S.M.. Aufgrund der Angaben wurde auch ein entsprechender Pass ausgestellt. Herr K. hat aber für AC A.S. M. nicht gespielt. Er erklärte, dass er dort etwas unterschrieben habe, aber nicht mehr genau wisse, was, ihm jedenfalls von dort erklärt wurde, dass er dort nicht spielen könne. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest.
 
Aufgrund der Gesamtumstände dieses Falles war der Spieler gemäß § 89 I RVO zu bestrafen.
 
Dabei waren des Weiteren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Spielers und die vorliegenden Umstände zu berücksichtigen.
 
Deswegen konnte es hier bei der Mindeststrafe von € 50,00 verbleiben.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.: 25 vom 06.06.06
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Beierlein
Fall: 65
 
Revision des TSV J. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 03.06.2006, Protokoll 48, Fall 334
 
Urteil:
  I. Die Revision des TSV J.gegen das Urteil des BSG vom 03.06.2006, Protokoll 48,
    Fall 334 wird als unbegründet verworfen.
 
II. Der TSV J. (1206) trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die
   Revisionsgebühr in Höhe von 155,00 €. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 Gründe:
 
1. Nach Anzeige des SV M.-U. hat im  Spiel des FC I. II gegen den SC V. ein Spieler der 1. Mannschaft des FC I. innerhalb der Schutzfrist des § 44 Abs. 4 Nr. 1 a SpO unzulässig gespielt. Das KSG hat mit Urteil vom 27.05.2006 (Protokoll 59 Fall 693) den Einspruch verworfen. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des SV M.-U. hat das BSG mit Urteil vom 03.06.2006 (Fall 334) das Urteil des KSG aufgehoben, den FC I.gemäß §77 RVO zu einer Geldstrafe verurteilt und das Spiel für den FC I. mit X:0 als verloren gewertet; auf das Urteil wird verwiesen. Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des TSV J.
 
2. Die Revision ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt, als verletzte Norm ist § 44 SpO bezeichnet, § 45 Abs.2 RVO. Der TSV J. ist durch die Entscheidung des BSG beschwert und damit berechtigt, die Revision einzulegen. Die ausgesprochene Spielwertung hat zur Folge, dass der SC V. in der Tabelle den TSV J., der ohne diese Entscheidung den Klassenerhalt gesichert hatte, auf den Relegationsplatz verdrängt. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 f RVO.
 
3. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Nach § 44 Abs.4 a SpO dürfen Spieler nach einem Einsatz in einem Verbandsspiel der Bayernliga-Mannschaft erst nach Ablauf einer Schutzfrist von zwei Tagen in einem Verbandsspiel der zweiten aufstiegsberechtigten Mannschaft eingesetzt werden. Nach Ansicht des Revisionsführers kann nur ein Einsatz in der ersten Halbzeit diese Schutzfrist auslösen. Er begründet dies insbesondere mit einer sinngemäßen Anwendung des § 44 Abs.1 b SpO auf die Fälle des § 44 Abs. 4 a SpO. Es steht dieser Ansicht aber - wie das Berufungsgericht zutreffen ausführt - der eindeutige Wortlaut des § 44 SpO entgegen. Zum Einen ist in § 44 Abs. 4 SpO im Einleitungssatz wörtlich festgelegt, dass die folgenden Bestimmungen "abweichend" gelten, was nach dem Regelungszusammenhang nur eine Nichtgeltung der vorangehenden Absätze der Norm bedeuten kann. Zum Zweiten ist in § 44 Abs.4 d SpO, der sich auf den gesamten Absatz 4 der Norm bezieht, festgelegt, dass "anderslautende Spielregelungen (siehe Absätze1 und 2) unbeachtlich" sind. Dieser eindeutige Wortlaut der Norm lässt eine entgegengesetzte Auslegung auch aus Sinn- und Zweckerwägungen nicht zu. Eine analoge Anwendung des § 44 Abs.1 b RVO verbietet sich, weil Analogie eine Regelungslücke voraussetzt, die hier nicht gegeben ist. Überdies handelt es sich bei § 44 Abs.4 a SpO um die Übernahme von § 11 a DFB-SpO, der gemäß Vorbemerkung A der DFB-SpO i.V.m. § 2 Abs. 2 BFV-Satzung für den BFV verbindlich ist. § 11 a Nr. 1 DFB-SpO sieht keinen Unterschied zwischen Einsatz in der ersten oder zweiten Halbzeit vor. Ausdrücklich ist in § 11 a Nr. 3 DFB-SpO geregelt, dass eine anderslautende Spielregelung nur zulässig ist, wenn sich diese Regelung auf die letzten vier Spieltage und anschließende Entscheidungsspiele bezieht, was hier nicht in Frage steht.
Die vom Revisionsführer dargelegte unterschiedliche Behandlung der Einsätze während der Spielrunde im Vergleich zur Regelung nach deren Beendigung (§ 44 Abs. 4 c SpO) rechtfertigt sich also auch nach den allgemeinen Bestimmungen des DFB.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist auch im Übrigen nicht gegeben. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn Vereine, deren 1. Mannschaft in der Bayernliga spielt, anders behandelt werden, als Vereine unterer Spielklassen. Damit ist § 44 Abs. 4 RVO rechtsgültig und seine Anwendung geboten. Soweit der Revisionsführer in Ziffer 2.3. der Revisionsschrift die Verletzung des § 40 Abs. 4 SpO rügt, verkennt er den Unterschied zwischen Spielwertung und Punktabzug: die Spielwertung betrifft das streitgegenständliche Spiel, der Punktabzug den Verlust von vorher bereits ordnungsgemäß erspielten Punkten. Aus allen diesen Gründen war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
 
4. Die vom TSV J. weiter vorgebrachten Gründe können im Revisionsverfahren gegen das Urteil des BSG, das nur den unzulässigen Spielereinsatz des FC I.zum Gegenstand hat, keine Rolle spielen. Es ist Sache der zuständigen Spielleitung, die schlüssig vorgetragene Benachteiligung des TSV J.bei ihren Entscheidungen gebührend zu berücksichtigen.
 
5. Kosten: §§ 32, 33 Abs.1 RVO, § 11 Nrn. 9, 13 d FO.
 
 
 
Protokoll Nr.:  25 vom 06.06.06
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Schreckenbauer
Fall:   64
 
Revision des FC I. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 03.06.2006, Protokoll 48, Fall 334
 
Urteil:
  I. Die Revision des FC I. gegen das Urteil des BSG vom 03.06.2006, Protokoll 48, 
    Fall 334 wird als unbegründet verworfen.
 
II. Der FC I. (1203) trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Revisionsgebühr
   in Höhe von 155,00 €.  
Gründe:
1. Nach Anzeige des SV M.-U. hatte in den Spielen des FC I. II gegen den TSV D. II, gegen den FC C. und gegen den SC V. jeweils ein Spieler der 1. Mannschaft des FC I. innerhalb der Schutzfrist des §44 IV Nr.1a SpO unzulässig gespielt. Das KSG hat mit Urteilen vom 27.5.2006 (Protokoll 59, Fälle 691, 692, 693) jeweils den Einspruch verworfen. Auf die gegen diese Urteile gerichtete Berufung des SV M.-U. hat das BSG mit Urteil vom 03.06.2006 (Fall 334) nach Zusammenfassung der Fälle die Urteile des KSG aufgehoben, den FC I. gemäß §77 RVO zu einer Geldstrafe verurteilt und die Spiele jeweils mit X:0 für den FC I. als verloren gewertet; auf das Urteil wird verwiesen. Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des FC I.
 
2. Die Revision ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt, als verletzte Norm ist § 44 SpO bezeichnet, § 45 Abs.2 RVO. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 f RVO.
 
3. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Nach § 44 Abs.4 a SpO dürfen Spieler nach einem Einsatz in einem Verbandsspiel der Bayernliga-Mannschaft erst nach Ablauf einer Schutzfrist von zwei Tagen in einem Verbandsspiel der zweiten aufstiegsberechtigten Mannschaft eingesetzt werden. Nach Ansicht des Revisionsführers kann nur ein Einsatz in der ersten Halbzeit diese Schutzfrist auslösen. Er begründet dies insbesondere mit einer sinngemäßen Anwendung des § 44 Abs.1 b SpO auf die Fälle des § 44 Abs.4 SpO. Es steht dieser Ansicht aber - wie das Berufungsgericht zutreffen ausführt - der eindeutige Wortlaut des § 44 SpO entgegen. Zum Einen ist in § 44 Abs.4 SpO im Einleitungssatz wörtlich festgelegt, dass die folgenden Bestimmungen "abweichend" gelten, was nach dem Regelungszusammenhang nur eine Nichtgeltung der vorangehenden Absätze der Norm bedeuten kann. Zum Zweiten ist in § 44 Abs.4 d SpO, der sich auf den gesamten Absatz 4 der Norm bezieht, festgelegt, dass "anderslautende Spielregelungen (siehe Absätze1 und 2) unbeachtlich" sind. Dieser eindeutige Wortlaut der Norm lässt eine entgegengesetzte Auslegung auch aus Sinn- und Zweckerwägungen nicht zu. Eine analoge Anwendung des § 44 Abs.1 b RVO verbietet sich, weil Analogie eine Regelungslücke voraussetzt, die hier nicht gegeben ist. Überdies handelt es sich bei § 44 Abs.4 a SpO um die Übernahme von § 11 a DFB-SpO, der gemäß Vorbemerkung A der DFB- SpO i.V.m. § 2 Abs. 2 BFV - Satzung für den BFV verbindlich ist.  §11 a Nr.1 DFB-SpO sieht keinen Unterschied zwischen Einsatz in der ersten oder zweiten Halbzeit vor. Ausdrücklich ist in §11 a Nr. 3 DFB-SpO geregelt, dass eine anderslautende Spielregelung nur zulässig ist, wenn sich diese Regelung auf die letzten vier Spieltage und anschließende Entscheidungsspiele bezieht, was hier nicht in Frage steht. Die vom  Revisionsführer dargelegte unterschiedliche Behandlung der Einsätze während der Spielrunde im Vergleich zur Regelung nach deren Beendigung (§44 Abs.4 c SpO) rechtfertigt sich also auch nach den allgemeinen Bestimmungen des DFB.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist auch im Übrigen nicht gegeben. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn Vereine, deren 1. Mannschaft
in der Bayernliga spielt, anders behandelt werden, als Vereine unterer Spielklassen. Damit ist § 44 Abs. 4 RVO rechtsgültig und seine Anwendung geboten. Aus allen diesen Gründen war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
 
4. Kosten: §§ 32, 33 Abs.1 RVO, § 11 Nrn. 9, 13 d FO.
 
 
 
Protokoll Nr.:  24  vom  31.05.2006   
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer        
Fall:  63      
 
Verfahren gegen den SGL G. M.
 
Beschluss :
  I.  Das Verfahren gegen den Spielgruppenleiter G. M. wird eingestellt.
 
II.  Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 
G r ü n d e :
1.  Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichtes ergibt sich aus dem § 20 Abs. 1 b RVO.
 
2. Der amtierende Schiedsrichter im Verbandsspiel SV R. E. gegen SG G.vom 23.04.06 meldete, dass der Spielgruppenleiter M. "in den Schlussminuten seine Vereinsbrille nicht ablegen konnte und Tatsachenentscheidungen in Frage stellte", den Schiedsrichter jedoch nicht beleidigte. Er habe die von Schiedsrichter erwartete Neutralität nicht gezeigt.
Dieser vom Schiedsrichter gemeldete Sachverhalt erfüllt nicht den Tatbestand einer Unsportlichkeit. Einem Verbandsfunktionär kann nicht untersagt werden, als Anhänger seines Vereins aufzutreten, solange  - wie hier - er aus seiner Funktionärstätigkeit kein Vorteil für seinen Verein begehrt.
 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§  32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  24 vom  31.05.2006   
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer        
Fall: 62      
 
Verfahren gegen den JGSL H. W.
 
Beschluss :
              I.  Der JGSL H. W., FV T., wird mit einem Verweis belegt. 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 15,00 € trägt der Betroffene H.
    W. unter Mithaftung seines Vereins FV T.. 
G r ü n d e :
1. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichtes ergibt sich aus dem § 20 Abs. 1 b RVO.
 
2. Im Verbandsspiel U-13 FV T. gegen FV K. vom 18.05.06 sagte der Betroffene zum Schiedsrichter " Du wolltest dir heute 3 Pfeifen verdienen, du bist keine Pfeife wert." Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Schiedsrichtermeldung, soweit ihr gefolgt werden konnte und der Stellungnahme des Vereins FV T..
 
Für die Äußerung erscheint ein Verweis als gerade noch ausreichend. Vorliegend ist zugunsten des Betroffen zu berücksichtigen, dass er den Sachverhalt insoweit eingeräumt hat und seine Funktion als JGSL ansonsten gut ausführt.
 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Infolge der Zuweisung der Strafgewalt gegenüber Verbandsfunktionären an das Verbands-Sportgericht würden diese aufgrund ihrer ehrenamtlichen Mitarbeit im Verband durch die beim VSG zu erhebende Verfahrensgebühr in Höhe von 50,00 € ungerechtfertigt benachteiligt gegenüber den Vereinsbetreuern, die keine ehrenamtliche Tätigkeit im Verband ausüben. Es folgt dem Gebot der Gleichbehandlung, dass in analoger Anwendung des § 33 Abs. 3 RVO von den Verbandsfunktionären nur diejenige Verfahrenskosten zu bezahlen sind, die bei dem jeweiligen Sportgericht anfallen würden, wenn sich der Tatvorwurf gegen ein einfaches Vereinsmitglied richten würde. Eine Anwendung des § 33 Abs. 4 RVO scheidet aus, weil sich diese Vorschrift nur auf Verbandsorgane bezieht, nicht jedoch seine ehrenamtliche Verbandsmitarbeiter erfasst. Da es sich insoweit um eine Spezialvorschrift handelt, verbietet sich auch eine analoge Anwendung für Verbandsmitarbeiter. Eine analoge Anwendung würde zudem zu einer Besserstellung gegenüber normalen Vereinsvertreter führen, die ebenfalls nicht gerechtfertigt wäre.
 
 
 
Protokoll Nr.:  24 vom  31.05.2006
Besetzung:    Baier, Schmidt, Beierlein       
Fall: 61
 
Verfahren gegen den Betreuer E. H. wegen Gebrauch eines gefälschten Spielerpasses
 
U r t e i l :
 I. Betreuer E. H., SC Mühlried, wird gemäß § 89 Abs. 2 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband
   wegen Gebrauch eines falschen Spielerpasses ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem
   Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
II. Betreuer E. H.  trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung seines Vereins
   SC M. (3465). Ebenso trägt er die Auslagen im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung. 
Gründe:
 
1. Beim Vorrundenturnier der AH-Hallenmeisterschaft am 10.12.2005 in S. erging eine Anzeige gegen den Verein SC M. wegen angeblicher Fälschung eines Spielerpasses. Der auf dem Hallenspielberichtsbogen eingetragene Spieler mit der Nr. 10, J. B., stimmt nicht mit der Person überein, die am ersten Spiel des SC M. im Trikot mit der Nr. 10 aufgelaufen war. Die beim Turnier eingesetzten Schiedsrichter überprüften den vorgelegten Spielerpass nochmals genau und stellten fest, dass das Passfoto wohl nachträglich eingeklebt wurde. Bei diesem Foto handelte es sich zweifelsfrei um den Spieler M.K.,  der einen Spielerpass beim SV S.besitzt.
 
2. Das zuständige KSG hat mit Beschluss vom 09.02.2005, Protokoll 26, Fall 392 das eingeleitete Verfahren gegen E. H., Betreuer des SC M., zur Aburteilung an das Verbands-Sportgericht abgegeben. In der mündlichen Stellungnahme von Herrn H. räumte dieser ein, dass er von der Passfälschung gewusste habe, aber diese Fälschung nicht selbst vornahm. Wer dies gemacht hätte, wäre ihm nicht bekannt und konnte auch im Verfahren des Verbands-Sportgerichts nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
 
3. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO.
 
4. Der Ausschluss von Herrn E. H., FC M., aus dem BFV ist gemäß § 89 Abs. 2 RVO zwingend. Er vollzog zwar nicht eigens den Austausch des Bildes und somit eine Passfälschung, hat aber wissentlich diesen gefälschten Pass benutzt. Als Verantwortlicher der AH SC M. hat er deshalb auch die Schuld eines Gebrauchs eines falschen Passes, was Herr H. auch zugab. Die Rechtsfolge des § 89 Abs. 2 RVO lässt keinen Ermessensspielraum im Strafmaß zu.
 
5.  Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 13 d.
 
 
Protokoll Nr.:  24 vom  31.05.2006
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schreckenbauer     
Fall: 60
 
Verfahren gegen den MSV M. aufgrund der Vorkommnisse beim Verbandsspiel TSV M.M. gegen MSV M.
U r t e i l :
  I. Der Verein MSV M. wird gemäß § 73 Abs. 1 und 3 RVO wegen Verletzung der
     Platzordnung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 belegt.
 
 II. Der Spieler M. B. wird mit einer Sperre vom 03.06.06 bis 23.07.06 belegt.
 
III. Das Verfahren gegen den Betreuer T. M. wird eingestellt.
 
IV. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 trägt MSV M. (1321). 
G r ü n d e :
 
1.  Gemäß § 20 Abs. 3 S. 2 RVO ist das VSG zur Entscheidung berufen. Das VSG hat den Fall wegen seiner besonderen Bedeutung durch Beschluss vom 08.11.2005 an sich gezogen. Die gezielte Beleidigung von Spielern und Anhängern eines Vereins mit antisemitischen oder rassistischen Äußerungen stellt eine besonders gravierendes, über den Einzelsachverhalt hinausgehendes Unrecht dar, das eine einheitliche und der Bedeutung angemessene Behandlung durch das VSG erforderlich macht.
 
2. Am 09.10.2005 kam es nach dem Spiel der A-Junioren-Mannschaften des TSV M.M. und des MSV M. zu Beleidigungen gegenüber dem amtierenden Schiedsrichter R. R.r und der Mannschaft des TSV M. die mit den Worten "Scheiß Juden", "Hitler hat vergessen, 11 Juden zu vergasen" und "Ihr dreckigen Judenschweine" gipfelten. An den Beleidigungen beteiligten sich mehre Spieler des MSV  M., namentlich konnte anhand seiner Kapitänsbinde der Spieler M. B. festgehalten werden. Der Betreuer T. M. beteiligte sich nicht selbst an den Beleidigungen. Weder er noch andere Betreuer des MSV verhinderten die Fortsetzung der antisemitischen Äußerungen der Spieler des MSV M..
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Meldung des Schiedsrichters sowie aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2006, in der die Vereinsvertreter angehört und der Schiedsrichter als Zeuge vernommen wurden.
 
4. Der MSV ist gemäß § 73 Abs.1 RVO auch als Gastverein verpflichtet, den Schiedsrichter zu schützen, zudem haftet auch der Gastverein gemäß § 73 Abs.3 RVO für Zwischenfälle jeglicher Art seiner Spieler. Die gezielte Beleidigung des Schiedsrichters und der Spieler mit antisemitischen Äußerungen stellt einen schweren Angriff auf die Ehre dieser Personen dar. Das verbale In-Aussicht-Stellen schlimmster Verbrechen an einer Bevölkerungsgruppe stellt auch dann, wenn sie erkennbar nicht ernst gemeint ist, eine besonders üble Form der Beleidigung dar. Sie missachtet das Andenken an die Opfer dieses Völkermordes. Wenn derartige Äußerungen auf einem Fußballplatz fallen, hat auch der Gastverein die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten dieses sofort zu unterbinden.

Diesen Grundsätzen ist der MSV M.nicht nachgekommen. Der Betreuer M. hat zwar nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sich nicht selbst an den Beleidigungen beteiligt, er hat aber auch nichts unternommen, seine Spieler von diesen Beleidigungen abzuhalten.
 
5. Hinsichtlich der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Juniorenspiel handelte, der Strafrahmen des § 73 Abs.1 RVO daher reduziert war. Ein schwerer Fall im Sinne von § 73 Abs.2 RVO, der zwingend einen Punktabzug zur Folge hätte, war unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gerade noch nicht anzunehmen. Zugunsten des Vereins wurde dabei berücksichtigt, dass der Verein einen hohen Anteil an Mitgliedern unterschiedlicher ethnischer Gruppen hat, und daher ein besonderes Gefährdungspotential besteht, dass das Aufeinandertreffen von Gegensätzen zu Eskalationen führt. Ebenfalls zu Gunsten des Vereins war die Entschuldigung gegenüber dem TSV M. zu berücksichtigen.

Es musste jedoch eine fühlbare Geldstrafe verhängt werden, die den besonderen Unrechtsgehalt der Tat ausreichend berücksichtigt. Gezielte rassistische und antisemitische Äußerungen der Spieler und Anhänger eines Vereins können von den Fußballverbänden nicht geduldet werden und rechtfertigen wegen ihres dahinter stehenden Angriffes auf die Menschenwürde auch nachhaltige und gravierende Strafen (vergleiche das Urteils des Berufungssenates der UEFA vom 09.09.2005, der dem Verein FC Steaua Bukarest wegen rassistischer Äußerungen seiner Anhänger - Affenlaute gegen einen farbigen Spieler - ein Stadionverbot für ein UEFA-Pokal-Heimspiel auferlegte). Die ausgesprochene Geldstrafe, die am oberen Rand der üblicherweise bei Verfehlungen in Jugendspielen ausgesprochenen Beträge liegt, folgt diesen Grundsätzen.

Die finanziellen Verhältnisse des MSV  M. sind nach den eigenen Angaben geordnet, so dass auch von entsprechender Leistungsfähigkeit auszugehen ist.
 
6. Gegen den Spieler M. B. musste gemäß §§ 47, 48, 68 Abs.1 RVO eine empfindliche Sperre verhängt werden, die zeigt, dass die von ihm gegen den Schiedsrichter und die Spieler des TSV M. getätigten Äußerungen außerordentlich gravierend sind. Sie verletzen nicht nur die Ehre der beleidigten Personen, wie dies bei "normalen" Beleidigungen der Fall ist. Derartige antisemitische Äußerungen stellen einen gezielten Angriff auf die Menschenwürde der beleidigten Person dar. Das Strafmaß hat sich daher an der unteren Grenze der Tätlichkeit zu orientieren. Zugunsten des Spielers wurde berücksichtigt, dass es sich um einen Jugendlichen handelt. Zu seinen Lasten musste berücksichtigt werden, dass er auch in der mündlichen Verhandlung keine Einsicht zeigte und keinen Anlass sah, sich beim TSV M. zu entschuldigen. Es musste daher eine fühlbare Sperre verhängt werden.
 
7. Das gegen den Betreuer T. M. eingeleitete Verfahren war einzustellen. Der erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aussage bemühte Schiedsrichter konnte in der mündlichen Verhandlung nicht ausschließen, dass die von Medet getätigten antisemitischen Äußerungen nur im Rahmen eines zwischen ihm und dem Jugendleiter geführten Telefongespräches mit einem Handy fielen, in dem der Betreuer über die gravierenden Vorfälle berichtete. Der sichere Tatnachweis einer gezielten Beleidigung des Schiedsrichters konnte daher nicht geführt werden, weshalb das Verfahren insoweit einzustellen war.
 
8. Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
 
 
Protokoll Nr.:  24 vom  31.05.2006
Besetzung: Baier, Frey, Beierlein       
Fall:  59
 
Berufung der FT S. gegen das Urteil des Sportgerichtes der Bayernliga vom 25.04.2006, Protokoll Nr. 34, Fall 367, veröffentlicht im Internet am 25.04.2006 
U r t e i l :
 I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 205,00 € trägt  
   die FT Starnberg (1947).
 
Gründe: 
Mit Urteil des Sportgerichtes der Bayernliga vom 25.04.2006, Protokoll 34, Fall 367 wurde der Einspruch der FT S. vom 22.04.2006 gegen die Spielwertung des Verbandsspiels TSV R. - FT S. vom 22.04.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
 
Hiergegen richtet sich die Berufung, welche mit Schreiben vom 11.05.2006 durch die Kanzlei Richter und Partner eingelegt und begründet wurde. Die Berufungsführerin stützt sich darauf, dass das Spiel im offiziellen Terminplan auf den 21.04.2006 in Rosenheim terminiert war. Am 19.04.2006 sei die Berufungsführerin durch den zuständigen Spielleiter, Klein darüber informiert worden, dass das Spiel sowohl zeitlich als auch örtlich verlegt wurde. U. a. sei die in § 24 SPO vorgeschriebene Ankündigungsfrist nicht eingehalten und eine Entscheidung auf dem Verwaltungsweg in der Kürze der Zeit nicht einzuholen gewesen.
 
Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
 
Der zuständige Spielleiter begründet in seiner Stellungnahme die Verlegung des Spiels damit, dass dies aufgrund höherer Gewalt erforderlich gewesen sei. An Ostern nämlich habe R. erfahren, dass die Stadt das Stadion auch für das Spielwochenende 21. - 23.04.2006 nicht zur Verfügung stelle. Seitens der R wurde die Zusage des SV S. eingeholt, das fragliche Punktspiel am Samstag, den 22.04.2006 um 13:30 Uhr in S. bestreiten zu können. Dies wurde dem Spielleiter seitens R. mitgeteilt. Aufgrund höherer Gewalt wurde dann von diesem das Spiel gemäß § 24 der Spielordnung abgesagt und auf Samstag, 22.04.2006 verlegt. Letzteres aufgrund der offenkundigen terminlichen Engpässe. Am Ostermontag, 17.04.2006 wurde die amtliche Terminliste durch diesen geändert und im Internet entsprechend veröffentlicht. Am Mittwoch, den 19.04.2006 wurde die Verlegung telefonisch mit der Berufungsführerin erörtert.
 
Es kann dahinstehen, ob die Spielverlegung rechtzeitig bekannt gegeben wurde. Gemäß § 24 IV SPO hätte die Berufungsführerin, falls eine nicht rechtzeitige Bekanntgabe vorlag, wofür sie im Übrigen auch die Beweislast trägt, die Austragung ablehnen können. Des Weiteren hätte sie dies dem Spielleiter unverzüglich mitteilen müssen.
 
Die Austragung des Spiels wurde unstreitig nicht abgelehnt. Bei der Ansetzung bzw. Verlegung eines Spiels handelt es sich um Verwaltungsentscheidungen. Die Berufungsführerin hätte hier zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschreiten und ausschöpfen müssen. Dies liegt erkennbar nicht vor.
 
Soweit die Berufungsführerin weiterhin anführt, dass ihr wichtige Spieler bei diesem Spiel aufgrund der Verlegung nicht zur Verfügung gestanden hätten, so ist dies im vorliegenden Rechtszug kein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt. Im Übrigen ist der Einwand auch nicht nachvollziehbar.
 
Das Spiel ist daher dem Ausgang nach zu werten, der Einspruch zu verwerfen und die Berufung daher zurückzuweisen.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  24 vom  31.05.2006
Besetzung:    Baier, Frey, Beierlein       
Fall: 58
 
Berufung des ASV C. gegen die Urteile des Sportgerichtes der Bayernliga vom 16.05.2006, Protokoll Nr. 38, Fall 419 und 420, veröffentlicht im Internet am 16.05.2006 
 
U r t e i l :
 I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 15,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 77,00 € trägt der
   ASV C. (4027).
Gründe:
 
Mit Urteil des SG der Bayernliga vom 16.05.2006, Protokoll 38, Fall 419 wurde das B-Junioren Bayernligaspiel ASV C. - SV V. A. vom 30.04.2006 neu angesetzt und im Fall 420 im gleichen Spiel der Spieler B. C. bis einschließlich 28.05.2006 gesperrt.
 
Das oben genannte Spiel war unterbrochen und sollte mit Einwurf für V.A.fortgesetzt werden. Diese erfolgte aber nicht, da der C.er Spieler C. B. den Ball nicht an den Aschaffenburger Spieler S. O. herausgab. Daraufhin kam es zu einem Handgemenge der beiden Spieler mit anfänglichem Schubsen und versuchten Faustschlägen. Beide Betreuer versuchten, die Streitigkeiten zu schlichten. Dabei kam es zu weiteren Schlägen des Spielers O. gegen einen Betreuer des ASV C.. Nachdem beide Spieler mit Roter Karte des Feldes verwiesen wurden, wurde dem Schiedsrichter mitgeteilt, dass der betroffene Betreuer des ASV C. als Folge des Schlages Blut im Gesicht hatte. Nach Überprüfung und Aussprache mit den Assistenten entschloss er sich dann, das Spiel beim Spielstand von 6:0 für V. A. abzubrechen. Dieser Tathergang ist von beiden Vereinen im Wesentlichen eingeräumt worden.
 
Gegen diese Urteile hat der ASV C., vertreten durch die Anwaltskanzlei G. & Partner mit Schreiben vom 19.05.2006 Berufung eingelegt. Im Wesentlichen wird zur Begründung vorgetragen, dass eine ernsthafte Störung gemäß § 39 SPO vorgelegen habe und dementsprechend ein Spielabbruch zu Recht erfolgt sei.
 
Hinsichtlich der Sperre des Spielers B. C. wird vorgetragen, dass er aufgrund des Zeitablaufs für insgesamt 6 Spielen der B-Junioren Bayernliga gesperrt sei und dies aufgrund der erheblichen Nachholspiele eine Sperre von 6 Spielen bedingen würde. Dies sei eine extrem lange und unangemessene Zeitdauer.
 
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
 
Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber in beiden Fällen nicht begründet.
 
Spielabbruch
 
Ein Spiel gemäß § 39 SPO unter den dortigen Voraussetzungen kann vom Schiedsrichter abgebrochen werden. Ein solcher Abbruch ist dann möglich, wenn eine Durchführung des Spiels wegen ernsthafter Störungen nicht mehr gewährleistet ist.
 
Zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes steht fest, dass im vorliegenden Fall eine solche ernsthafte Störung nicht gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VSG hat ein Spielabbruch absoluten Ausnahmecharakter zu haben. Der Schiedsrichter muss alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft haben. Der Schiedsrichter befürchtete nach diesem Zwischenfall eine weitere Eskalation. Die Zuschauer seien emotional auch auf der Höhe gewesen, was sich durch lautes Schreien und Artikulieren gegenüber Spielern gezeigt habe. Diese Vermutungen führten letztlich zu dem Spielabbruch, nicht die vorherigen Vorfälle. Diese Vorfälle hat der Schiedsrichter entsprechend geahndet. Die weiteren Umstände können auch nach Ansicht des VSG dahin gestellt bleiben, da aufgrund des Berichts des Schiedsrichters nicht zu entnehmen ist, dass er vor dem Spielabbruch irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, gegen die seiner Ansicht nach aufkommenden Probleme Vorbeuge zu treffen. Er hat weder die Spielführer eingeschaltet, noch den Ordnungsdienst angefordert. Das Schiedsrichtergespann war nach seinen Angaben zu keinem Zeitpunkt irgendeiner Gefahr ausgesetzt. Eine ernsthafte Störung lag damit zum Zeitpunkt des Spielabbruchs nicht vor.
 
Das Spiel war dementsprechend neu anzusetzen.
 
Spielersperre
 
Die verhängte Sperre ist nicht zu beanstanden. Der Spieler B. hat zunächst dem Gegenspieler den Ball verwehrt. Er war also der Veranlasser des darauf folgenden Handgemenges. Die Spieler haben sich gegenseitig geschubst und versucht, mit Faustschlägen zu schlagen. Bei diesem Sachverhalt, der auch unter den Gesichtspunkten des § 68 RVO zu prüfen sein könnte, erfüllt ohne weiteres die Voraussetzung der Unsportlichkeit. Ein Strafmaß von 4 Wochen ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zu beanstanden. Soweit der Berufungsführer nunmehr vorträgt, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in dieser Zeit auch Nachholspiele stattfinden, liegt das Strafmaß im Bereich des üblichen für solche Vorfälle. Im Übrigen hätte dies der Berufungsführer bereits in I. Instanz ausreichend vortragen können.
 
Die Berufung ist daher insgesamt zurückzuweisen.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  22  vom  19.05.06
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Schreckenbauer
Fall: 56        
 
Berufung des SV P. gegen das Urteil des BSG vom 04.05.2006, Protokoll Nr. 16, Fall 153
 
U r t e i l : 
 I. Auf die Berufung des SV P. wird das Urteil des BSG vom 04.05.2006, Protokoll
    16, Fall 153 dahingehend abgeändert, dass die Sperre der Spielerin A. auf eine Sperre mit
    einschließlich 14.05.2006 festgesetzt wird.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 102,00 € trägt
   der SV P. (2174) zu 2/3 und der BFV zu 1/3.   
G r ü n d e :
1. Im Verbandsspiel zwischen dem FC M. und dem SV P. wurde die Spielerin S. A. in der 94. Min. vom Platz gestellt, weil sie laut Meldung der Schiedsrichterin eine Gegenspielerin ca. 15 Meter nach der Mittellinie seitlich in die Beine grätschte und sie so zu Fall brachte. Laut Meldung des Schiedsrichters bestand der Verdacht eines Bänderrisses im rechten Sprunggelenk. Das BSG verurteilte die Spielerin A. wegen rohem Spiel zu einer Sperre bis einschl. 21.05.2006. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des SV P..
 
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 1 d RVO.
 
3. Die Berufung ist teilweise begründet. Unter Einbeziehung der Stellungnahme des SV P. und der Tatsache, dass die Gegenspielerin letztlich nicht so schlimm verletzt war, wie vom Schiedsrichter angenommen (Spielerin konnte im nächsten Verbandsspiel wieder eingesetzt werden) ist das Verbands-Sportgericht der Auffassung, dass für das Verhalten der Spielerin A. eine Sperre von insgesamt 3 Wochen gerade noch tat- und schuldangemessen ist. Die Sperre war daher zu reduzieren und bis einschließlich 14.05.2006 zu befristen.
 
4. Kosten §§ 32, 33 Abs.1 RVO i.V.m. § 11 Nr. I.8 b,13 d FO.
 
Protokoll Nr.:  21 vom  16.05.2006   
Besetzung: Riedmeyer    
Fall: 55      
 
Verfahren vor dem Verbands-Sportgericht gegen den Spieler K. K., FC S.  M.
Beschluss :
 I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Spieler K. K., FC S. M., Pass-Nr.
    1348 1781 bis zur endgültigen Entscheidung durch das Verbands-Sportgericht gesperrt.
 
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
Nach derzeitiger Aktenlage muss das Verbands-Sportgericht davon ausgehen, dass der Spieler K. K. für zwei Vereine ein Spielrecht beantragt hat und hier eine doppelte Spielrechtserteilung für den Spieler K. K. vorliegt.  
 
 
Protokoll Nr.: 20  vom  16.05.2006   
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein, Schreckenbauer, Frey       
Fall: 54
 
Antrag gemäß § 20 Abs. 2 RVO auf Auslegung des § 44 SpO, Einsatz in verschiedenen Mannschaften
 
Beschluss :
§ 44 Spielordnung ist dahingehend auszulegen, dass zum Spieljahresende der Abs. 1 e gegenüber dem Abs. 2 b vorrangig ist, d.h. es dürfen nach dem letzten Verbandsspiel der höherklassigeren Mannschaft in den danach stattfindenden Spiele der niederklassigeren Mannschaft bis zu 4 Spieler der höherklassigeren Mannschaft eingesetzt werden.  
G r ü n d e :

1. Mit Antrag vom 05.05.2006 beantragte der Verbands-Präsident gemäß § 20 Abs. 2 RVO die Auslegung des § 44 Spielordnung. Insbesondere sollte geprüft werden, ob der § 44 Abs. 1 e neben dem § 44 Abs. 2 b gilt oder ob eine dieser Bestimmungen der anderen vorgeht .
 
2. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichtes ergibt sich aus § 20 Abs. 2 RVO.
 
3. Die Auslegung des § 44 Spielordnung ergibt bereits dem Wortlaut nach, dass Abs. 1 e dem Abs. 2 b vorgeht.
 
§ 44 Abs. 2 b SpO besagt, dass ein Spieler der an einem der letzten vier Verbandsspiele der höherklassigeren Mannschaft mitgewirkt hat, in den nach dem letzten Verbandsspiel der höherklassigeren Mannschaft stattfindenden Spielen der niederklassigeren Mannschaft nicht mehr mitspielen darf. Diese Bestimmung wird aber durch den § 44 Abs. 1 e dahingehend geöffnet, dass bei Vereinen, deren untere Herrenmannschaft in einer der zwei untersten Spielklassen im Bezirk spielt, ohne Einschränkung bis zu vier Spieler auch nach dem letzten Verbandsspiel der höherklassigeren Mannschaft in der niederklassigeren Mannschaft eingesetzt werden dürfen.
 
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift kann nach Ansicht des Verbands-Sportgerichtes eine Auslegung gegen den Wortlaut nicht rechtfertigen. Gerade zum Spieljahresende (auch Urlaubszeit) bestehen für Vereine deren untere Mannschaft in den beiden unteren Ligen spielen Bedarf, entstehende Lücken durch Spieler der höherklassigeren Mannschaft aufzufüllen, um überhaupt spielen zu können. Die Befürchtung, dass hier aus Gründen der Manipulation die Vereine nichtspielberechtigte Spieler einsetzen werden, erscheint demgegenüber gering.
 
 
Protokoll Nr.:  19 vom  12.05.2006
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein       
Fall: 53
 
Berufung des TSV P. gegen das Urteil des BSG vom 02.05.2006, Protokoll Nr. 29, Fall 182
 
U r t e i l : 
 I. Die Berufung gegen das Urteil des BSG vom 02.05.2006, Protokoll 29, Fall 182 wird
    zurückgewiesen .
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in  Höhe von 102,00 €
   trägt der TSV P. (3271).  
G r ü n d e :
1. Im Verbandsspiel TSV P. gegen BC R. am 23.04.2006 wurde der Spieler D. G. in der 90. Spielminute vom Platz gestellt, weil er 10 Meter hinter der Mittellinie seinen Gegenspieler durch einen Tritt gegen den Fuß zu Fall brachte, obwohl er objektiv keine Möglichkeit hatte den Ball zu spielen. Der Gegenspieler hatte ihn zuvor mit hohem Tempo umspielt und sich den Ball ca. 4-5 m vorgelegt. Das BSG verurteilte den Spieler G. wegen rohem Spiel zu einer Sperre von 4 Spielen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des TSV P..
 
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 1 d RVO.
 
3. Die Berufung ist unbegründet. Die Strafzumessung durch das BSG liegt innerhalb des Ermessensspielraumes der in derartigen Fällen angezeigt ist. Das BSG hat dabei zugunsten des Spielers bereits berücksichtigt, dass dieser subjektiv der Meinung war, den Ball noch spielen zu können und keine Tätlichkeit angenommen.
 
Die Behauptung des Vereins in seiner Stellungnahme, der Spieler habe den Ball um Bruchteile von Sekunden verfehlt, wird durch die eindeutige Meldung des sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Schiedsrichters widerlegt. Für eine Reduzierung des Strafmaßes besteht kein Grund.
 
4. Kosten §§ 32, 33 Abs.1 RVO i.V.m. § 11 Nr. I.8 b,13 d FO.
 
 
Protokoll Nr.:  18  vom  09.05.2006
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein       
Fall: 52
 
Berufung des TSV A. gegen das Urteil des BSG U. vom 20.04.2006, Protokoll Nr. 20, Fall 139 
 
U r t e i l :  
  I. Auf die Berufung des TSV A. wird das Urteil des BSG U. in Ziffer I und II
     dahingehend abgeändert, dass die Sperre des Spielers L. D. 2 Verbandsspiele beträgt.
 
 II. Die einstweilige Verfügung des Verbands-Sportgerichtes vom 28.04.06, Protokoll 17, Fall 46 wird
    aufgehoben.
 
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50, 00 € und die Berufungsgebühr in  Höhe von 102,00 €
    tragen der TSV A.  (7002) und der BFV je zur Hälfte.    
G r ü n d e :
1. Unter Einbeziehung der Stellungnahme des TSV A. ist das Verbands-Sportgericht der Auffassung, dass das Verhalten des Spielers D. gerade noch den Tatbestand des § 65 (unsportliches Verhalten) erfüllt und eine Sperre von insgesamt 2 Verbandsspielen tat- und schuldangemessen ist. Nach Aktenlage hat der Spieler bereits eine Sperre von 1 Verbandsspiel verbüßt, so dass er noch für das nächste, dem auf die Zustellung des Urteils folgende Verbandsspiel gesperrt ist. Die einstweilige Verfügung war aufzuheben.
 
2. Kosten §§ 32, 33 Abs.1 RVO i.V.m. § 11 Nr. I.8 b,13 d FO.
 
 
Protokoll Nr.:  18 vom  09.05.2006   
Besetzung: Riedmeyer    
Fall: 51      
 
Beschluss :
Gegen den Schiedsrichter M. K., Verein SV D.-W., wird wegen seines Verhaltens im Spiel der E-Junioren SV P. gegen SV D.-W. vom 27.09.2005 ein Verfahren vor dem Verbands-Sportgericht eröffnet (§ 20 Abs. 1 a RVO).
  
Protokoll Nr.:  18 vom  09.05.2006   
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein        
Fall:  50      
 
Beschluss :


              I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgelehnt.

II. Von einer Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten
    werden nicht erstattet.
 
G r ü n d e :
Mit Urteil des JSG vom 23.11.2005, Protokoll 13, Fall 297 wurde der SV P. ebenso wie der SV D.-W. wegen Verletzung der Platzordnung mit einer Geldstrafe in Höhe von 275,00 € belegt, weil die Betreuer sich vor den Augen von E-Jugendlichen an einer Schlägerei beteiligten, deren Auslöser im Sportgerichtsverfahren ungeklärt blieb, im Hinblick auf die Gesamtumstände jedoch auch keine Rolle spielte.
 
Auch wenn nunmehr der Schiedsrichter als Initiator der Schlägerei festgestellt werden sollte (wofür die strafrechtliche Verurteilung sprechen könnte) ändert dies nichts an der Bewertung durch das JSG, wonach die Verletzung der Platzordnung in der Fortsetzung der Schlägerei vor den Augen der Kinder bestand. Für eine Wiederaufnahme besteht daher keine Veranlassung.
 
Die Frage der Bestrafung des Schiedsrichters war nicht Gegenstand der Entscheidung des JSG und ist daher in einem gesonderten -  nunmehr einzuleitenden - Verfahren zu prüfen.
 
 
Protokoll Nr.:  18 vom  08.05.2006
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schreckenbauer     
Fall: 49 
 
Verfahren gegen den FC P. aufgrund der Vorkommnisse beim Verbandsspiel FC P. 2 gegen TSV M. am 16.11.2005 
U r t e i l :
  I. FC P.  wird gemäß § 73 Abs. 1 und 3 RVO wegen Verletzung der Platzordnung mit 
    einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 belegt.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der FC P.(1408).  
G r ü n d e :
1. Gemäß § 20 Abs. 3 S. 2 RVO ist das Verbands-Sportgericht zur Entscheidung berufen. Das Verbands-Sportgericht hat den Fall wegen seiner besonderen Bedeutung durch Beschluss vom 26.11.2005 an sich gezogen. Die gezielte Beleidigung von Spielern und Anhängern eines Vereins mit antisemitischen oder rassistischen Äußerungen stellt eine besonders gravierendes, über den Einzelsachverhalt hinausgehendes Unrecht dar, das eine einheitliche und der Bedeutung angemessene Behandlung durch das Verbands-Sportgericht erforderlich macht.
 
2. Am 16.11.2005 kam es nach dem Spiel der C-Junioren-Mannschaften des FC P. 2 und des TSV M. M.zu Beleidigungen gegenüber den Spielern und Betreuern des TSV M., die mit den Worten "Scheiß Juden" und "Soll man die Juden doch in die Gaskammer schicken" gipfelten. Die Vereinsverantwortlichen des FC P., insbesondere der auf dem Spielbericht genannte Leiter des Ordnungsdienstes, Herr F., stellten weder die Namen der beleidigenden Personen fest, noch trafen sie Vorkehrungen, diese später zu ermitteln.
 
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Meldung des Schiedsrichters sowie aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2006, in der die Vereinsvertreter angehört und der Schiedsrichter als Zeuge vernommen wurden.
 
4. Der FC P. ist als gastgebender Verein seinen Pflichten zum Schutze des Gegners nicht nachgekommen. Die gezielte Beleidigung von Spielern und Anhängern eines Vereins mit antisemitischen Äußerungen stellt einen schweren Angriff auf die Ehre dieser Personen dar. Das verbale In-Aussicht-Stellen schlimmster Verbrechen an einer Bevölkerungsgruppe stellt auch dann, wenn sie erkennbar nicht ernst gemeint ist, eine besonders üble Form der Beleidigung dar. Sie missachtet das Andenken an die Opfer dieses Völkermordes. Wenn derartige Äußerungen auf einem Fußballplatz fallen, hat der gastgebende Verein nicht nur die Pflicht, dieses sofort zu unterbinden, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung alles zu tun, um die Verantwortlichen festzustellen und den Geschädigten zu benennen, damit diese über die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen entscheiden können.
 
Diesen Grundsätzen ist der FC P. nicht nachgekommen. Der im Spielbericht genannte Leiter des Ordnungsdienstes konnte keine Angaben zu den Vorfällen machen. Ein ausreichender Ordnungsdienst war somit nicht vorhanden. Der vom Schiedsrichter unmittelbar informierte Jugendleiter traf keine Feststellungen zu den handelnden Personen, bei denen es sich nicht nur um einen 13-jährigen Jungen handelte, wie dies der FC P. in seiner Stellungnahme behauptete. Der persönlich vernommene Schiedsrichter bestätigte eindeutig, dass die antisemitischen Äußerungen auch von erwachsenen Personen erfolgten.
 
5. Hinsichtlich der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Juniorenspiel handelte, der Strafrahmen des § 73 Abs.1 RVO daher reduziert war. Ein schwerer Fall im Sinne von § 73 Abs.2 RVO, der zwingend einen Punktabzug zur folge hätte, war unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gerade noch nicht anzunehmen. Zugunsten des Vereins wurde dabei berücksichtigt, dass der Verein einen hohen Anteil an Mitgliedern unterschiedlicher ethnischer Gruppen hat, und daher ein besonderes Gefährdungspotential besteht, dass das Aufeinandertreffen von Gegensätzen zu Eskalationen führt. Der Verein hat sich außerdem nochmals schriftlich beim TSV M. entschuldigt.

Es musste jedoch eine fühlbare Geldstrafe verhängt werden, die den besonderen Unrechtsgehalt der Tat ausreichend berücksichtigt. Gezielte rassistische und antisemitische Äußerungen der Spieler und Anhänger eines
Vereins können von den Fußballverbänden nicht geduldet werden und rechtfertigen wegen ihres dahinter stehenden Angriffes auf die Menschenwürde auch nachhaltige und gravierende Strafen (vergleiche das Urteils des Berufungssenates der UEFA vom 09.09.2005, der dem Verein FC Steaua Bukarest wegen rassistischer Äußerungen seiner Anhänger - Affenlaute gegen einen farbigen Spieler - ein Stadionverbot für ein UEFA-Pokal-Heimspiel auferlegte). Die ausgesprochene Geldstrafe, die am oberen Rand der üblicherweise bei Verfehlungen in Jugendspielen ausgesprochenen Beträge liegt, folgt diesen Grundsätzen.

Die finanziellen Verhältnisse des FC P. sind nach den eigenen Angaben geordnet, so dass auch von entsprechender Leistungsfähigkeit auszugehen ist.
 
6.  Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
 
Protokoll Nr.: 18 vom 09.05.06
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 48  
 
Revision des FC G. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts  vom 24.01.20006, Protokoll 29, Fall 211
 
U r t e i l : 
  I. Das Urteil des BSG vom 24.01.2006, Protokoll 29, Fall 211 wird bezüglich Ziffer I.
    aufgehoben. Das Spiel ist vom Spielgruppenleiter neu anzusetzen.
 
 II. Die Ziffer II. des Urteils des BSG bleibt mit der Maßgabe bestehen, dass die
    Rechtsgrundlage für die Gesamtgeldstrafe sich aus den §§ 47, 48 RVO ergibt.
 
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Revisionsgebühr in Höhe von 155,00 € tragen
   der FC G.l (1669) und der BFV je zur Hälfte. 
Gründe:
 
1. Das A-Junioren-Verbandsspiel SG G. gegen den SV A. wurde vom Schiedsrichter in der 66. Minute wegen Beleidigung und Bedrohung des Schiedsrichters durch den Betreuer der Heimelf abgebrochen. Das JSG verfügte mit Urteil vom 03.12.2005 (Protokoll 26, Fall 205) die Neuansetzung des Spiels. Auf die Berufung des SV A. hat das BSG  das Spiel für die SG G. mit x:0 als verloren gewertet und den Betreuer, Herrn S. vom FC G., zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100,00 € verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des FC G.
 
2. Die Revision ist zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht eingelegt, § 45 Abs. 2 RVO. Gerügt nach § 45 Abs. 2 S. 2 RVO wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs; damit ist der Weg zur inhaltlichen Überprüfung des angegriffenen Urteils eröffnet. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 f RVO.
 

3. Die Revision ist zum Teil auch begründet.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht die mit Schreiben vom 09.11.05 eingeforderten, die ursprüngliche Meldung ergänzenden Ausführungen des Schiedsrichters dem Revisionsführer nicht zur Kenntnis gebracht hat. Aber auch inhaltlich hält das Urteil des BSG insoweit der Überprüfung nicht stand, als der Spielabbruch als berechtigt gewertet wird. Wie vom BSG zutreffend ausgeführt, kann der Schiedsrichter abbrechen, wenn er in seiner Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit gefährdet wird, § 39 Abs. 1 c SpO. Auch ist die vom BSG vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden, es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die vom Schiedsrichter in der Meldung vorgetragenen verbalen Angriffe ("Das wirst Du bereuen. Nach dem Spiel dreh ich dir den Hals um. Warte nur.") tatsächlich stattgefunden haben. Es stellen diese rein verbalen Ausfälle nach Überzeugung des Revisionsgerichts aber keine ernsthafte Gefährdung der körperlichen Integrität dar, nach der eine ordnungsgemäße Weiterführung des Spiels nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, § 39 Abs. 1 Satz 1 SpO. Es war für alle Beteiligten offensichtlich, dass diese nicht wörtlich gemeint sein konnten. Auch kann weder die Meldung des Schiedsrichters noch der späteren Ergänzung entnommen werden, dass subjektiv erhebliche Angstzustände beim Betroffenen ausgelöst worden sind. Der Schiedsrichter hätte das Spiel also nicht abbrechen dürfen, auch wenn, wie vorgetragen, der sich unsportlich verhaltende Betreuer wegen § 16 Abs. 2 JO nicht vom Platz verwiesen werden konnte.
 
Die vom BSG  in Ziffer II. des Urteils ausgesprochene Gesamtgeldstrafe ist in der Höhe nicht zu beanstanden, sie hat ihre Grundlage in §§ 47, 48 RVO. Das vom BSG zutreffend festgestellte grob unsportliche Verhalten des Betreuers kann auch nach Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes eine Geldstrafe in diesem Umfang rechtfertigen.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.  
 
 
Protokoll Nr.:  18 vom  09.05.2006   
Besetzung: Riedmeyer    
Fall: 47      
  
Beschluss :
Das Verbandspiel der A- Junioren BSC S.gegen ESV M. vom 24.09.2005 wird neu angesetzt. 
G r ü n d e :
 
Mit Urteil vom 27.03.2006, Protokoll 16 Fall 45 hat das Verbands-Sportgericht entschieden, dass das Spielrecht für den Spieler T.T. irrtümlich für den Verein BSC S. erteilt worden war, da dem BFV die Fälschung der Freigabeerklärung nicht bekannt war und seitens des BFV darauf vertraut wurde, dass die Freigabe rechtmäßig zustande kam. Für den Verein BSC Sendling war der Irrtum ebenfalls nicht erkennbar.
 
Der betreffende Spieler T. T. hatte im Verbandsspiel der A-Junioren BSC S. gegen ESV M. vom 24.09.2005 mitgewirkt. Das VSG gelang hier zur Auffassung, dass dieses Spiel, welches unentschieden endete, neu anzusetzen wäre.  Gemäß § 40 Abs. 6 RVO ist  dies dem Gegner mitzuteilen, der dann innerhalb eine Frist von einer Woche Neuansetzung beantragen kann.
 
Der ESV M. wurde mit Schreiben vom 29.03.06 von diesem Sachverhalt unterrichtet und hat mit fristgerechtem Schreiben vom 04.06.2006 mitgeteilt, dass eine Neuansetzung beantragt wird.
  
 
 
Protokoll Nr.:  17 vom  28.04.2006   
Besetzung: Baier 
Fall: 46  
   
Berufung des TSV A. gegen das Urteil des BSG vom 20.04.2006, Protokoll 20, Fall 139
 
Beschluss :
 I. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Vollstreckung der mit Urteil des BSG vom
   20.04.2006, Protokoll 20, Fall 139 festgelegten Spielsperre des Spielers D. L. bis zur
   endgültigen Entscheidung durch das Verbands-Sportgericht ausgesetzt.
 
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
 
G r ü n d e :
Nach derzeitiger Aktenlage dürfte das rechtliche Gehör des Berufungsführers verletzt worden sein. Ob die verhängte Sperre des BSG von 3 Verbandsspielen zu beanstanden ist, bleibt der Entscheidung des Verbands-Sportgericht vorbehalten. 
 
 
 
Protokoll: 16 vom  27.03.2006
Besetzung: Baier, Frey Schmidt
Fall: 45
 
Verfahren gegen BSC S.
 
Urteil:
   I. Das Verfahren gegen den BSC S. wegen Verdachts der Abgabe falscher Angaben nach § 
     89 Abs. 1 RVO wird eingestellt.
 
 II. Das Verfahren gegen den BSC S. wegen Verdachts des unzulässigen Einsatzes des Spielers
    T. im Verbandsspiel vom 15.10.2005 SV W. gegen BSC S. A-Junioren-Spiel wird eingestellt.
 
III. Das A-Junioren Verbandsspiel  SV U. gegen BSC S. vom 18.09.2005 ist
    vom zuständigen Spielleiter neu anzusetzen.
 
IV. Die Neuansetzung des A-Junioren Verbandsspiels  BSC S. gegen ESV M.
     vom 24.09.2005 bleibt vorbehalten.
 
V. Die Kosten des Verfahrens trägt je zur Hälfte der BSC S. und der BFV. 
 
Gründe:
 
A.     Vorbemerkung
 
Vorliegendes Verfahren hat den Vorwurf der vorsätzlich falschen Angaben bei Passantragsstellung für einen A-Junioren-Spielers des BSC S., T.T. geb. 15.04.1987 zum Gegenstand. Der SV W. hat am 16.10.2005  Einspruch gegen die Spielwertung des Spieles vom 15.10.2005 eingelegt, das der SV W. gegen den BSC S. unter Mitwirkung des Spielers T. mit 1:5 verloren hatte.
 
B.     Sachverhalt
 
Spieler T. meldete sich am 04.07.2005 bei seinem bisherigen Verein SV H. ab. Am 29.06.2005 unterschrieb er beim BSC S. einen Passantrag, der auch vom Jugendleiter P. J. unterzeichnet war und am 16.07.2005 beim Bayerischen Fußball-Verband einging.
Auf ungeklärte Weise gelangte eine Kopie einer Freigabeerklärung des SV H., datiert vom 08.07.2005 und mit Vereinsstempel sowie Unterschrift des Vorstandes A. M. versehen beim BSC S. in Einlauf, die der Jugendleiter am 29.07.2005 per Fax an den BFV weiterleitete.
Der BSC S. erhielt sodann durch den BFV einen Spielerpass mit Privatspielrecht ab 28.07.2005 und Verbandsspielrecht ab 29.07.2005, Nummer 1336 1780.
 
Im Folgenden spielte T. auf diesen Spielerpass jedenfalls am 18.09.2005 im Verbandsspiel Normal beim SV U. mit, der BSC S. gewann dieses Spiel mit 2:0. Weiter spielte der Spieler T. im A-Junioren Verbandsspiel  gegen ESV M. mit, dieses Spiel endete 2:2 unentschieden.
 
T.  spielte auf diesen Pass u.a. auch im Spiel am 15.10.2005 beim SV W. mit, das der BSC S. mit 5:1 gewann.
 
Am 16.10.2005 legte der SV W. hiergegen "Einspruch" ein, da vorgetragen wird, die Freigabeerklärung vom 08.07.2005 des SV H. sei gefälscht gewesen.
Der SV H. legte gegen die Freigabe "Einspruch" ein und bestreitet, diese Freigabeerklärung abgegeben zu haben.
 
C.
 
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes fest aufgrund der Aktenlage sowie der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2005. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurden Vertreter des BSC S., des SV H., des SV W. sowie Spieler T. und der Jugendleiter J. angehört.
Danach konnte im Ergebnis zwar festgestellt werden, dass die vorliegende Freigabeerklärung vom 08.07.2005 zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes nicht vom SV H.  stammt. Es konnte aber andererseits auch nicht mit letzter Sicherheit geklärt und nachgewiesen werden, dass der BSC S. diese Freigabeerklärung im Bewusstsein, dass sie gefälscht ist, beim BFV vorgelegt hat.
Aufgrund des in den Akten befindlichen und vom BSC S. vorgelegten Formulars einer Spielverlegungszustimmung ebenso vom 08.07.2005 durch den SV H. gegenüber dem BSC S. steht zur Überzeugung des VSG aufgrund der Identität der Unterschriftsleiste mit Datum, Unterschrift und Vereinswappen des SV H. fest, dass die verfahrensgegenständliche Freigabeerklärung daraus durch geeignete kopiertechnische Vorgänge erzeugt wurde.
 
Es konnte jedoch nicht geklärt werden, welche Person hierfür verantwortlich war.
Zwar könnte der Zeuge J. vom BSC S., der den Passantrag und die damit zusammenhängenden Unterlagen beim BFV eingereicht hat, als Tatverdächtiger in Betracht kommen.
Er bestreitet, die Freigabeerklärung gefälscht und verwendet zu haben.
Auch der Vorstand des SV H. Herr M., gibt an diese Freigabeerklärung nicht abgegeben zu haben.
Bei einer Gesamtschau der Interessenlage würde zwar nur auf Seiten des BSC S. eine Fälschung Sinn machen, um sich hiermit ein vorzeitiges Spielrecht für den Spieler T. zu erschleichen.
Auch der Spieler T. selbst gibt glaubhaft an, von irgendwelchen Manipulationen nichts gewusst zu haben.
Jedoch konnte letzten Endes nicht geklärt werden, wie diese Erklärung zustande kam, d.h. welche konkrete Person, insbesondere auf Seiten des BSC S., dies gewesen war.
 
Damit aber gelang kein Tatnachweis für eine falsche Angabe nach § 89 Abs. 1 RVO auf Seiten des BSC S., so dass das Verfahren diesbezüglich einzustellen war.
 
Es war jedoch auch dem "Einspruch" des SV W., der als Anzeige gilt, nicht stattzugeben, da Spieler T. jedenfalls trotz Nichtfreigabe des SV H. nach Abmeldung beim SV H. am 04.07.2005 jedenfalls ab 05.10.2005 nach Ablauf der Sperrfrist wieder spielberechtigt war und somit am 15.10.2005 nicht unzulässig eingesetzt wurde.
 
Jedoch liegt hier eine irrtümliche Spielrechtserteilung durch den BFV vor, da auch dem BFV die Fälschung der Freigabeerklärung nicht bekannt war und seitens des BFV darauf vertraut wurde, dass die Freigabe rechtmäßig zustande kam. Dies konnte nach oben Gesagtem dem BSC S. nicht zum Vorwurf gemacht werden, danach war gemäß § 40 Abs. 6 SpO eine Neuansetzung des A-Junioren Verbandsspiels SV U. gegen BSC S.  vom 18.09.2005  anzuordnen.
 
Hinsichtlich des Spieles BSC S. gegen ESV M. vom 24.09.2005, das unentschieden endete, ist gemäß § 40 Abs. 6 SpO vor der abschließenden Entscheidung abzuwarten, ob der ESV M. Neuansetzung beantragt oder das Spiel seinem Ausgang nach werten lassen möchte.
 
Eine sonstige Bestrafung sowohl des BSC S. nach § 77 Abs. 1 RVO bzw. des Spielers T. gemäß § 70 RVO kam mangels Nachweises eines Verschuldens nicht in Betracht. 
 
D. Kosten des Verfahrens
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33  RVO.
 
 
 
Protokoll Nr.: 15  vom 14.03.2006
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Baier
Fall: 44
 
Revision des TSV M.gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 31.01.2006 (Protokoll Nr. 30, Fall 212, veröffentlicht im Internet am 31.01.2006)  
 
Urteil:
 
                          I.      Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen.

                         II.      Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 sowie die Revisionsgebühr in Höhe von €
                                 155,00 trägt der TSV M. (1319).
 
Gründe:
 
1. Beim Kreisligaspiel der C-Junioren am 05.11.2005 zwischen dem TSV M. und dem SC B. entschied der leitende Schiedsrichter auf direkten Freistoß für den SC B. innerhalb des Strafraums des TSV M. , weil das Foulspiel durch den M.er Spieler nicht elfmeterwürdig gewesen sei. Dies wurde vom Schiedsrichter mit Schreiben vom 02.12.2005 auch zugestanden. Das Spiel stand zu diesem Zeitpunkt 1:0 für den TSV München-Milbertshofen, der das Spiel dann mit 2:1 Toren gewonnen hat. Der vom SC B. am 07.11.2005 eingelegte Einspruch gegen die Spielwertung wurde vom zuständigen JSG zurückgewiesen, weil es sich nicht um einen Regelverstoß, sondern um eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters gehandelt habe (vgl. Urteil vom 02.01.2006, Protokoll15, Fall 216). Auf die vom SC B.  gegen dieses Urteil am 09.01.2006 eingelegte Berufung hat das zuständige BSG  das Urteil aufgehoben und die Neuansetzung des Spiels verfügt (Urteil vom 31.01.2006, Protokoll 30, Fall 212). Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des TSV M. vom 01.02.2006.
 
2.  Die Revision ist fristgerecht eingelegt und zulässig. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 f RVO. Der § 45 Abs. 2 Satz 2 RVO ist beachtet: der Revisionsführer rügt eine fehlerhafte Anwendung des § 38 Abs. 1 a RVO.  
 
3. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
    
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass hier ein Regelverstoß des amtierenden Schiedsrichters vorlag. Die Spielfortsetzung mit direktem Freistoß vom Tatort aus ist gegen die Mannschaft, von der das Foulspiel ausging, innerhalb des Strafraums in den Regeln nicht vorgesehen. Bei dem vom Schiedsrichter geahndeten Foul im Strafraum war zwingend Elfmeter zu verhängen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des BSG  Bezug genommen.
Ein Rechtsfehler ist auch nicht erkennbar bei der vom BSG vorgenommenen Wertung, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Regelverstoß den Spielausgang beeinflusst habe. Bei einem Elfmeter ist die Wahrscheinlichkeit eines Torerfolges denkbar hoch, auch wenn - wie in der Revision ausgeführt - niemand weiß, ob ein Tor gefallen wäre. Ein Elfmetertor hätte bei dem knappen Endergebnis von 2:1 mit hoch anzusetzender Wahrscheinlichkeit die Spielwertung beeinflusst.    
 
4.   Kosten: §§ 32, 33 Abs.1 RVO, § 11 Nrn.9, 13d FO.
 
 
Protokoll Nr.: 14   vom 21.02.2006 
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
Fall: 43          
Verbandsspiel FC P. S. gegen K. M. vom 23.10.2005
 
Urteil : 
 I. Betreuer und Spieler A.Ö., SV K. M. wird wegen unsportlichen Verhaltens
   gemäß §§ 47, 48 RVO vom 30.11.2005 bis 31.05.2007 als Spieler gesperrt. Ihm wird für diesen Zeitraum
   das Recht aberkannt, jegliche Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben.

 

II. Der Betroffene A. Ö. trägt unter Mithaftung seines Vereines SV K. M. 

   (1980)  die Kosten des Verfahrens und die Zeugenauslagen. 

Gründe:
 
1.  Mit Schiedsrichterbericht vom 23.10.2005 meldete der Schiedsrichter W. einen Vorfall beim Verbandsspiel der Kreisklasse  am 23.10.2005 zwischen FC P. S. und SV K. M., bei dem der Betroffene A. Ö. als Betreuer von K. tätig war.
 
Aus der Schiedsrichtermeldung vom 23.10.2005 diesbezüglich geht hervor, dass der Betroffene in der 11.Spielminute der zweiten Halbzeit beim Stand von 2:0 für FC P. S. nach einer gelb-roten Karte für einen Spieler von K. wutentbrannt mit einer Eckfahne quer über das Spielfeld in Richtung des Schiedsrichters gelaufen sei, um diesen tätlich zu attackieren.
 
Mit Urteil des KSG vom 08.11.2005 wurde diesbezüglich das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgegeben und mit Beschluss des
stellvertretenden Vorsitzenden des Verbands-Sportgerichtes vom 30.11.2005 der Betreffende bis zur Entscheidung durch das Sportgericht vorläufig gesperrt, ferner ein vorläufiges Funktionsverbot verhängt.
Am 07.02.2006 fand vor dem Verbands-Sportgericht eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme statt. 
 
2. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichts folgender Sachverhalt fest:
 
Im bezeichneten Verbandsspiel am 23.10.2005 wurde in der 11. Spielminute der zweiten Halbzeit der Spieler B. B. vom SV K. wegen wiederholten Meckerns mit gelb-roter Karte des Platzes verwiesen. Über diese Entscheidung erboste sich der Betroffene A. Ö., der zu diesem Zeitpunkt als Betreuer des SV K. tätig war, derart, dass er wutentbrannt die Mittelfahne aus dem Boden riss und mit dieser quer über den Platz in Richtung des Schiedsrichters in drohender Haltung gelaufen war, um diesen tätlich zu attackieren.
Nur durch das sofortige Einschreiten der Spieler beider Mannschaften konnte der Betreffende noch rechtzeitig vor dem Schiedsrichter in einer Entfernung von etwa 10 bis 20 m zurückgehalten werden. Bereits während des Spiels fiel der Betreffende durch wiederholte unsachliche Kritik am Schiedsrichter auf, er hat ihn auch u.a. mit "Drecksau" bezeichnet.
 
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme insbesondere der Einvernahme des Schiedsrichters Wenzl sowie des Spielbeobachters Mini, ferner des Vertreters des FC P. S., des Zeugen  M.
Der Betroffene bestritt den Sachverhalt dahingehend,  dass er nicht vorgehabt habe, den Schiedsrichter zu attackieren, sondern er über den eigenen Spieler verärgert gewesen sei, den er während des Spieles mehrfach zu ordnungsgemäßen Verhalten aufgefordert habe.
 
Zur Überzeugung des Sportgerichts ist diese Einlassung des Betroffenen eine Schutzbehauptung. Das Verbands-Sportgericht hat keinen begründeten Zweifel an dem festgestellten Sachverhalt, wie er sich übereinstimmend aus den Angaben des Schiedsrichters und der Zeugen M. sowie M. ergibt.
 
In diesem Zusammenhang ist auch auffällig, dass diese Einlassung des Betroffenen nach nunmehr über 4 Monaten erstmals abgegeben wurde, sie ergibt
sich auch nicht ansatzweise aus der Stellungnahme des SV K. an das KSG . Auf diesen Umstand hingewiesen, konnte weder der Betroffene noch der Vertreter des SV K. eine schlüssige Erklärung liefern.
 
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich damit der Betroffene eines unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 47, 48 RVO schuldig gemacht.
Zur Vermeidung eines ebenso möglichen Ausschlusses aus dem Verband erschien dem Verbands-Sportgericht die Verhängung einer zeitigen Sperrstrafe sowie eines zeitigen Funktionsverbotes noch als ausreichend und schuldangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Schiedsrichter tatsächlich keine Verletzungen davon getragen hatte, da der Betroffene noch rechtzeitig von einer körperlichen Attacke abgehalten werden konnte.
Das Verbands-Sportgericht sah sich aber allerdings veranlasst, mit einer empfindlichen Strafe auf derartig unsportliches und unangebrachtes Verhalten, dass gerade in letzter Zeit gegenüber Schiedsrichtern vermehrt festzustellen ist, einzuschreiten, um hier auch vor Nachahmung deutlich zu warnen. 
 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.  
 
 
Protokoll Nr.: 14  vom 21.02.2006
Besetzung:  Riedmeyer, Beierlein, Schmidt
Fall: 42
 
Revision des SC T. gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 05.12.2005 (Protokoll Nr. 18, Fall 122, veröffentlicht im Internet am 05.12.2005)
 
Urteil:
   I. Die Revision wird zurückgewiesen.

 II. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgelehnt.
 
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 sowie die Revisionsgebühr in
    Höhe von € 155,00 und die Wiederaufnahmegebühr in Höhe von €155,00 trägt der
   SC T. (3315).
  
Gründe:
 
1. In der 91. Spielminute des Verbandsspiels TSV W. gegen SC T. am 28.08.2005 brach der Schiedsrichter das Spiel ab. Zunächst hatte ein Wertinger Zuschauer (Spieler der 2. Mannschaft) einem Spieler des SC T. einen Kopfstoß versetzt, als dieser einen Eckball ausführen wollte. Daraufhin kam es zu einer Schlägerei an der sich nahezu alle T.Spieler sowie der Abteilungsleiter J.des SC T. beteiligten. Nachdem er diese Schlägerei nicht beenden konnte, brach der Schiedsrichter das Spiel ab. Das KSG führte eine mündliche Verhandlung durch und vernahm neben dem Schiedsrichter und den Betroffenen J., und R. fünf Zeugen sowie vier Spieler des SC T.. Außerdem wurden die bis zum Erlass des Urteils vorliegenden schriftlichen Zeugenaussagen verwertet. Die Abteilungsleiter beider Vereine hatten Gelegenheit zum Schlussvortrag. Mit Urteil vom 25.10.2005 nahm das KSG eine Spielwertung zugunsten des TSV W. vor und sprach gegen den Abteilungsleiter J. ein Platzverbot bis zum 30.06.2006 aus. Mit Schreiben vom 30.10.2005 legte der SC T. Berufung ein. Diese wurde damit begründet, dass neue Zeugenaussagen vorliegen würden, die zur Entlastung des  
Abteilungsleiters J. und des SC T. führen würden. Der Zeuge S. habe sich in der Mitgliederversammlung des Vereins zu Wort gemeldet und eine Aussage angeboten, durch den Abteilungsleiter J.wurden weitere drei Zeugen (H., S. und S.) benannt. Nicht dargelegt wurde, warum diese Zeugen erstmals im Berufungsverfahren benannt wurden. Das BSG hat die angebotenen Zeugen nicht mehr angehört sondern auf der Grundlage der in der 1. Instanz vernommenen bzw. schriftlich angehörten Zeugen die Berufung nach eingehender Überprüfung der Beweiswürdigung des KSG zurückgewiesen.

2. Gegen das am 05.12.2005 veröffentlichte Berufungsurteil des BSG legte der Verein am 19.12.2005 Revision ein. Die Revision wurde u.a. damit begründet, dass vom BSG keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die im Berufungsverfahren benannten Zeugen nicht berücksichtigt wurden. Zudem wurde die Beweiswürdigung des BSG angegriffen und gerügt, dass nach der ergänzenden Anhörung des Schiedsrichters durch das BSG kein rechtliches Gehör gewährt wurde.
 
3. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Nr. 1 f RVO. Die Revision ist jedoch unbegründet.
 
Die Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen durch das Berufungsgericht sind nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts, das dabei einen weiten Beurteilungsspielraum hat (ständige Rechtsprechung des VSG, zuletzt Urteil vom 07.03.2005, Protokoll 10/2004/2005, Fall 25). Dieser Beurteilungsspielraum wird durch das Berufungsgericht nicht überschritten. Das BSG hat die ihm vorliegenden Beweismittel in nachvollziehbarer Weise gewürdigt. Insbesondere war nicht zu beanstanden, dass das BSG davon ausgegangen ist, dass Vereinsmitglieder und Anhänger des SC Tapfheim durch ihre Beteiligung an der Schlägerei den Spielabbruch verursachten. Auch die Würdigung der Zeugenaussagen über die Beteiligung des Betroffenen J. an der Schlägerei ist rechtsfehlerfrei. Infolge der vorliegenden Bilder, die eindeutig eine Schlägerei erkennen lassen, war es sachgerecht, Zeugenaussagen, die dies in Abrede stellten auch in ihren übrigen Aussagen besonders kritisch zu würdigen.
 
Soweit das BSG die erstmals im Berufungsverfahren benannten Zeugen nicht berücksichtigte ist dies wegen § 44 Abs. 5 RVO nicht zu beanstanden. Die Berufung kann nicht auf Beweismittel gestützt werden, die bereits in der 1. Instanz hätten vorgebracht werden können. Ein Grund, weshalb die Zeugen in der 1. Instanz nicht benannt wurden, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
 
Alleine der Umstand, dass sich ein Zeuge erst nach dem Ersturteil beim Verein meldet, reicht hierfür nicht aus. Es wäre Aufgabe des SC T. gewesen, bereits vor der mündlichen Verhandlung des KSG alle Zeugen zu ermitteln. Dies folgt aus dem Sinn der Vorschrift, die im Interesse eines geordneten Spielbetriebs eine möglichst unverzügliche Entscheidung der Sportgerichtsfälle erfordert. Der 1. Instanz muss daher grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, umfassend über den Vorgang zu entscheiden. Dazu gehört, dass die Betroffenen bereits gegenüber dem Erstgericht alle Zeugen und sonstigen Beweismittel bekannt gegeben, die ihnen zur Verfügung stehen oder von ihnen ermittelt werden können.
 
Das BSG war nicht verpflichtet, eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (zuletzt Urteil vom 21.12.04, Protokoll 7/2004/2005, Fall 21). Diese ist nur dann notwendig, wenn sich aus den schriftlichen Beweismitteln unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Betroffenen der Sachverhalt nicht aufklären lässt. Dies war hier nicht der Fall. Aufgrund der bereits in der 1. Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung standen die Aussagen der Zeugen fest. Eine weitere Aufklärung durch eine mündliche Verhandlung war daher nicht notwendig. Das BSG durfte vielmehr auf das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Erstgericht zurückgreifen.
 
Soweit das BSG den Schiedsrichter ergänzend angehört hat, hätte diese ergänzende Stellungnahme zwar dem Betroffenen Jall nochmals zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen, weil er darin konkret als Angreifer identifiziert wurde. Dieser Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist aber nicht entscheidungserheblich. Weder der Betroffene J., noch der anwaltlich vertretene SC T. haben in der Revisionsbegründung dargelegt, was sie im Falle der Vorlage dieser ergänzenden Stellungnahme an verfahrensrechtlich zu beachtenden Argumenten hätte vorbringen wollen. Alleine die Berufung auf die gemäß § 44 Abs. 5 RVO ausgeschlossenen Zeugen und die andere - keineswegs zwingenden - Beweiswürdigung hätten erkennbar die Entscheidungsfindung des BSG nicht beeinflusst, auch wenn sie nach der Vorlage der ergänzenden Stellungnahme des Schiedsrichters vorgetragen worden wären.
 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des BSG, wonach der Schiedsrichter das Spiel berechtigt abgebrochen hatte. Nachdem sich nahezu alle T.er Spieler an der Schlägerei beteiligten, und die Versuche des Schiedsrichters, die Schlägerei zu beenden erfolglos blieben, durfte der Schiedsrichter das Spiel abbrechen. Er war nicht verpflichtet, zu warten, bis die Spieler des SC T. ihre Handgreiflichkeiten beendet hatten und sich wieder dem Fußballspiel zuwenden wollten.
 
4. Für ein Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 46 RVO fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung eines rechtkräftig abgeschlossenen Verfahrens. Im Übrigen wurde auch hier nicht vorgetragen, weshalb die Zeugen ein neues Beweismittel sein sollen, das nicht vorher benannt werden konnte. Auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher kostenpflichtig zurück zu weisen.
 
5. Kosten: § 33 Abs.1 RVO, § 11 Nrn. 9, 11, 13 d FO.
 
 
Protokoll Nr.:    13  vom  31.01.2006   
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier, Beierlein, Frey            
Fall:  41
 
Antrag gemäß § 20 Abs. 2 RVO auf Auslegung des § 37 Abs. 4 j der Satzung, Stimmrecht der Jugendgruppenspielleiter
 
Beschluss :
§ 37 Abs. 4 j der Satzung ist dahingehend auszulegen, dass in dem Fall, dass ein Viertel der Jugendgruppenspielleiter keine ganze Zahl ergibt, der sich ergebende Bruchrest außer Betracht bleibt.
  
Gründe :
1. Mit Antrag vom 11.01.2006 beantragte der Verbands-Präsident gemäß § 20 Abs. 2 RVO die Auslegung des § 37 Abs. 4 j der Satzung im Hinblick darauf, wie viele Stimmen auf die Jugendgruppenspielleiter entfallen, wenn ein Viertel der Anzahl eine "Kommazahl" ergibt (z.B. 5,5 bei 22 Jugendgruppenspielleiter oder 8,75 bei 35 Jugendgruppenspielleiter).
 
2. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichtes ergibt sich aus § 20 Abs. 2 RVO.
 
3. Die Auslegung der Vorschrift im obigen Sinne ergibt sich aus folgendem:
 
Dem Wortlaut nach erhält ein Viertel der Jugendgruppenspielleiter je eine Stimme. Dies bedeutet, dass nur Stimmen in ganzen Zahlen und nicht in Bruchzahlen vergeben werden können. Hieraus wiederum folgt, dass ein Viertel im Ergebnis soweit berücksichtigt werden kann, als es ganze Zahlen und damit ganze Stimme erreicht hat. Verbleibt rechnerisch ein Rest (Bruch) kann der wegen der Beschränkung auf ganze Stimmen nicht berücksichtigt werden.
 
Dieses Ergebnis deckt sich auch mit dem vereinsrechtlichen Grundsatz, dass eine in der Satzung nicht vorgesehene Überrepräsentanz einer Gruppe in einer Delegiertenversammlung zu verhindern ist. Würde man die Zahl der Delegierten im Falle eines Bruchrestes aufrunden, würde der Aufrundungsdifferenz tatsächlich keine anteilige Stimme gegenüber stehen. Der Einfluss einer Gruppe auf das Gesamtergebnis der Delegiertenversammlung würde damit zwangsläufig höher sein, als der tatsächliche Anteil der Gruppe der nach der Satzung bestimmt ist.
 
Diese Auslegung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei einer streng mathematischen Vorgehensweise ab einem Bruchrest von ½ aufzurunden wäre. Es gibt keinen vereinsrechtlichen Grundsatz der vorsieht, dass die mathematische Berechnung zwangsläufig angewendet werden muss. Dies kommt beispielsweise auch bei der Rechtsprechung des BGH zur Enthaltung zum Ausdruck, wonach eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen bereits gegeben ist, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen und die mit Enthaltung abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt werden.
 
Ebenfalls nicht gegen die obige Auslegung spricht die Tatsache, dass sich bei einem Bruchrest eine rechnerische Unterrepräsentanz ergibt, die jedoch unterhalb einer Stimme liegt. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Grundsatz, dass keine anteiligen Delegiertenstimmen vergeben werden, folgt zwangsläufig, dass der den Bruchrest entsprechende Teil der Jugendspielgruppenleiter (stets weniger als vier) ohne Erreichen des Mindestquorums dieser ganzen Stimme nicht mit einer Stimme in der Delegiertenversammlung vertreten sein kann. Dies muss aufgrund des Grundsatzes, dass nur ganze Stimmen vergeben werden hingenommen werden, im Übrigen wäre eine Unterrepräsentanz einer Gruppe auch aus anderen Gründen (kurzfristige Erkrankung) möglich und hätte keinen Einfluss auf die Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung. Aus diesen Gründen ist bei der Abwägung dem Verbot der Überrepräsentanz einer Gruppe der Vorzug zu geben gegenüber der zwangsläufigen Folge, dass eine (geringfügige) rechnerische Unterrepräsentanz auftreten kann. 
 
Protokoll Nr. 13 vom 31.01.2006
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier
Fall: 40
 
In dem Verfahren gegen den Spieler M. A. alias M. C. wegen falscher Angaben bei der Beantragung eines Spielerpasses ergeht folgendes
  
Urteil:
  I. Spieler M. A. alias M. C., Passnummer 3222 1173, BSC M. wird aus 
    dem Bayerischen Fußball-Verband wegen falscher Angaben bei der Beantragung eines Spielerpasses
    ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einen Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
 II. Der Spielerpass 3222 1173 ist einzuziehen.

 

 III. Spieler M. A. alias M. C. trägt unter Mithaftung seines Vereins BSC M.

     (3222) die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Kosten der Zustellung des Urteils 

     durch den Gerichtsvollzieher. 

 Gründe:
 
Nach Aktenlage und der eingeholten Stellungnahmen steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichts fest:
 
1.  Mit Passantrag des BSC M. vom 29.06.2005 für den Spieler M. A., geb. 07.06.1982, wurde der Spielerpass beim Bayerischen Fußball-Verband angefordert. Herr A. hat bei Stellung des Passantrages angegeben, dass sein letzter Verein der TSV K. war und er den Spielerpass nicht mehr findet; er hat darüber eine Verlusterklärung (28.06.2005) abgegeben und auch unterschrieben.
Aufgrund dieser Angaben beantragte der Bayerische Fußball-Verband  mit Schreiben vom 04.07.2005 beim Württembergischen Fußball-Verband eine Verbandsfreigabe für diesen Spieler. Am 14.07.2005 erhielt der Bayerische Fußball-Verband die Mitteilung, dass der Spieler M. A. beim Württembergischen Fußball-Verband nicht registriert sei und erteilte daraufhin dem Spieler die Spielerlaubnis.
Am 16.10.2005 fand die Spielpaarung BSC M. gegen FC V. B. statt. Der Trainer von V. B. stellte nach der Einwechslung des Spielers M. A. auf Seiten des BSC M. fest, dass dieser Spieler ihm bekannt sei als M. C.. Weitere Nachforschungen ergaben, dass weder das Geburtsdatum noch der Name M. A., wie auf dem Passantrag eingetragen, der Wahrheit entsprachen. Weiterhin wird festgestellt, dass der BSC M. aufgrund dieser Tatsachen bei der Polizei M. am 11.11.2005 Anzeige gegen diesen Spieler wegen Urkundenfälschung gestellt hat.
 
2. Mustafa A. alias M. C. hat aufgrund arglistiger Täuschung und durch falscher Angaben auf dem Passantragsformular einen Spielerpass mit falschem Namen und Geburtsdatum vom Bayerischen Fußball-Verband erhalten.
 
3.  Mit Beschluss des KSG vom 12.12.2005 wurde der Fall an das Verbands-Sportgericht abgegeben. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO.
 
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat der Spieler M. A. alias M. C. in Angelegenheit der Spielberechtigung falsche Angaben gemacht.
Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 RVO ergibt sich die Schuld daraus, weshalb der Spieler wegen der Schwere des Falles mit dem Ausschluss bestraft wird. Das Verbands-Sportgericht ist der Ansicht, dass keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die nur eine zeitliche Sperre nach sich zieht, sodass auf Ausschluss zu erkennen war.
 
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I Nr. 13 d FO.
 
  
Protokoll Nr.: 13 vom 31.01.2006 
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Frey
Fall: 39
 
Berufung des SV N. M. - L. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 29.11.2005, Protokoll 22, Fall 191 veröffentlicht im Internet am 29.11.2005
 
Urteil:
I. Auf die Berufung des SV N. M. - L. gegen das Urteil des BSG vom
   29.11.2005, Protokoll 22, Fall 191 wird das Urteil des BSG mit der Maßgabe abgeändert,
   dass Spieler D. J. gemäß § 67 Abs. 1 und 2 RVO wegen Tätlichkeit für 4 Verbandsspiele
   der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins SV N. M. - L. gesperrt wird; die Sperre gilt
   darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereines bis zum Ablauf von 4
   Verbandsspielen der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins SV N. M. - L..
 
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen Spieler D. J. unter Mithaftung seines Vereins SV
    N. M. - L. (1325) sowie der Bayerische Fußball-Verband je die Hälfte.
 Gründe:
  
Mit Urteil des Bezirks-Sportgerichtes vom 29.11.2005, Protokoll 22, Fall 191 wurde Spieler D. J. gemäß § 67 Abs. 1 RVO wegen einer Tätlichkeit für 7 Verbandsspiele der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins SV N. M. - L. gesperrt, die Sperre galt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereines bis zum Ablauf von 7 Verbandsspielen der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins SV N. M. - L., darüber hinaus war der Spieler für alle anderen Spiele mit einschließlich 01.01.2006 gesperrt.
 
Gegen dieses Urteil legte der SV N. M. - L. mit Schreiben vom 01.12.2005 Einspruch ein, der als Berufung zu werten ist. Begründet wird die Berufung damit, dass aus der Stellungnahme des Gegenspielers des Spielers D. J., C. S., sich ergebe, dass es zwischen den beiden Spielern zu einem kurzen Gerangel gekommen sei, bei welchem Spieler J. seinen im Rücken befindlichen Gegenspieler S. mit dem Arm in Halsnähe getroffen habe. Nach dem Spiel habe sich Spieler S. in der Schiedsrichterkabine beim Schiedsrichter gemeldet und den Sachverhalt so auch geschildert.
 
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
 
Der als Berufung aufzufassende Einspruch des SV N. M. - L. ging das Urteil des BSG ist form- und fristgerecht eingegangen und damit zulässig.
 
Zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes steht aufgrund der Aktenlage folgender Sachverhalt fest:
 
Im genannten Spiel zwischen dem FC G. gegen SV N. M. - L. am 12.11.2005 auf dem Sportplatz in G. kam es in der 44. Minute beim Spielstand von 2:0 für den FC G. aufgrund eines Foulspieles eines Angreifers des SV N. M. - L. zu einer Spielunterbrechung. Als das Spiel mit einem Freistoß für den SV N. M. - L. fortgesetzt werden sollte, wollte sich Spieler J. von seinem Gegenspieler C. S. lösen, der ihn hieran jedoch durch Festhalten hindern wollte. Bei dem darauf folgendem kurzen Gerangel traf Spieler J. seinem im Rücken befindlichen Spieler S. mit dem Arm in Halsnähe.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der vorliegenden Aktenlage.
Hierbei wurde die Stellungnahme des betroffenen Spielers C. S. berücksichtigt, der den Sachverhalt so geschildert hatte, ferner aufgrund der Meldung des Schiedsrichters.
 
Zwar hält das Verbands-Sportgericht in Übereinstimmung mit dem BSG das Verhalten des Spielers J. für eine Tätlichkeit gemäß § 67 Abs. 1 RVO. Allerdings sind nach Ansicht des Verbands-Sportgerichtes vorliegend die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 RVO aufgrund eines sportwidrigen Verhaltens des Gegenspielers vor dem verfahrengegenständlichen Vorfall gegeben, sodass von einem leichten Fall auszugehen ist. Damit ist hier von einer Mindeststrafe von 3 Spielen auszugehen. Im Anbetracht der Gesamtumstände schien dem Verbands-Sportgericht die Verhängung von 4 Spielen Sperre als ausreichend.
 
Kostenentscheidung §§ 32, 33 RVO.
 
Protokoll Nr.: 13   vom 31.01.2006
Besetzung:  Riedmeyer, Baier, Beierlein
Fall: 38
Verbandsspiel TSV S. gegen B. S. L. vom 30.10.2005 
 
Urteil :
   I. Spieler C. A., Passnummer 7298 0214, B. S. L. wird aus dem Bayerischen Fußball-
     Verband wegen Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter gemäß § 68 Abs. 2 RVO ausgeschlossen.
      Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
 II. Der Spielerpass 7298 0214 wird eingezogen.
 
III. Spieler C. A. trägt die Kosten des Verfahrens unter Mithaftung seines Vereines B. S.
    L. (7298).  
Gründe:
 
Nach Aktenlage und eingegangenen Stellungnahmen steht zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes folgender Sachverhalt fest:
 
Im Verbandsspiel der A-Klasse zwischen dem TSV S. und B.S.L. am 30.10.2005 regten sich nach einer Schiedsrichterentscheidung Spieler des B. S. L. in der 61. Spielminute auf, wobei Spieler C.A. aus ca. 10 Meter Entfernung den Schiedsrichter "Hurensohn" nannte. Daher verwies ihn der Schiedsrichter wegen Schiedsrichterbeleidigung des Feldes. Aufgrund dessen kam der Spieler im Laufschritt auf den Schiedsrichter zu, verpasste diesem einen heftigen Faustschlag auf die linke Kopfseite am Ohr, wodurch der Schiedsrichter zu Boden fiel. Er musste noch an Ort und Stelle mit Eis behandelt werden. Kurz darauf brach der Schiedsrichter wegen dieses Vorkommnisses das Spiel ab. Spieler A. entschuldigte sich nach dem Spiel  in der Kabine beim Schiedsrichter.
 
Dieser Sachverhalt steht fest zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes aufgrund der Meldung des Schiedsrichters M.D.sowie der Stellungnahme des Vereins B.S. L., die mit der Meldung des Schiedsrichters übereinstimmt.
 
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich Spieler C.A. einer Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter nach § 68 Abs. 2 RVO schuldig gemacht.
Nach Ansicht des Verbands-Sportgerichtes liegt hier ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO vor, sodass auf Ausschluss zu erkennen war.
Das Verhalten des Spielers A. erscheint bei Würdigung der Gesamtumstände in keinem milden Licht, sodass die Verhängung einer zeitigen Sperrstrafe noch ausreichend wäre.
Es war nicht durch ein Fehlverhalten anderer am Spiel beteiligter Personen oder des Schiedsrichters veranlasst, dass Spieler A. derartig die Kontrolle über sich verloren hatte.
Demnach war gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO zwingend auf Ausschluss aus dem Verband zu erkennen.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO. 
 
 
 
Protokoll Nr.: 13  vom  31.01.2006
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt        
Fall: 37
Verbandsspiel DJK SV F. gegen FC L. vom 13.11.2005
 
 
U r t e i l :
 
  I. Spieler B. A., Passnummer 2114 0790, FC L. wird aus dem Bayerischen Fußball-  
     Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
 II. Der Spielerpass 2114 0790 ist einzuziehen.
 
III. Spieler B. A. trägt die Kosten des Verfahrens unter Mithaftung seines Vereines FC L.
    (2114).
 
 
Gründe:
 
Aufgrund der Aktenlage und der eingeholten Stellungnahmen steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes fest:
 
Im Verbandsspiel DJK SV F. gegen FC L. am 13.11.2005 in Furth sollte Spieler A. in der 61. Spielminute ausgewechselt werden, was bei ihm zu einer hohen Verärgerung geführt hatte. Spieler A. warf verärgert seine Fußballschule mehrere Meter hoch über den Zaun, zog sein Trikot aus und warf es erbost zu Boden. Da Spieler A. bereits mit Gelber Karte verwarnt war, verwies ihn der Schiedsrichter F. S. mit Gelb-Roter Karte des Platzes. Spieler A. war über diese Hinausstellung derartig verärgert, dass er dem Schiedsrichter einen heftigen Faustschlag gegen den Oberkiefer/Mund und den Backenbereich verabreichte, was dazu führte, dass der Schiedsrichter unvermittelt zu Boden brach und kurzfristig das Bewusstsein verlor. Er musste mit Platzwunden und Blutungen im Krankenhaus ambulant behandelt werden.
 
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aktenlage, der Meldung des Schiedsrichters F. S. und auch der Stellungnahme des Vereines FC L. sowie des Spielers B. A., die den Vorgang eingeräumt haben.
Spieler A. trägt vor, dass ihm der Vorfall sehr leid tue, er sei bedingt durch beruflich und private Sorgen außer Kontrolle geraten. Nach der Darstellung seines Vereines hat sich Spieler A. bei den Vereinsmitgliedern und der Vorstandschaft seines Vereines entschuldigt und bedauert das Geschehene sehr.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich Spieler A. einer Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter gemäß § 68 Abs. 2 RVO schuldig gemacht.
 
Aufgrund des Vorganges sieht das Verbands-Sportgericht die Vorraussetzungen eines besonders schweren Falles für gegeben an, sodass zwingend auf Ausschluss des Spielers aus dem Bayerischen Fußball-Verband zu erkennen war.
Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die besonders strafmildernd für den betreffenden Spielers sprechen würden, insbesondere hat ihm weder der Schiedsrichter noch andere am Spiel beteiligte Personen oder Außenstehende einen nachvollziehbaren Anlass dazu gegeben, derartig die Kontrolle zu verlieren und den Schiedsrichter bewusstlos zu schlagen.
 
Das Verbands-Sportgericht ist daher der Ansicht, dass eine zeitige Sperrstrafe nicht mehr ausreichend ist, um auf dieses Verhalten des Spielers A. ausreichend einwirken zu können, sodass auf Ausschluss zu erkennen war.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  12  vom  17.01.2006   
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier, Beierlein, Schreckenbauer     
Fall: 36
 
Antrag gemäß § 20 Abs. 2 RVO auf Auslegung der §§ 17 Abs. 3 e bzw. 37 Abs. 4 m der Satzung, Wahl weiblicher bzw. junger Delegierter unter 30 Jahre
Beschluss :
§ 17 Abs. 3 e bzw. § 37 Abs. 4 m der Satzung sind dahingehend auszulegen, dass in dem Fall, dass eine Delegierte gewählt wird, die das 30.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beide Kriterien in dieser einen Delegierten erfüllt sind und damit keine weitere Delegiertenstimme entfällt.
  
Gründe :

1. Mit Antrag vom 11.01.2006 beantragte der Verbands-Präsident gemäß § 20 Abs. 2 RVO die Auslegung der §§ 17 Abs. 3 e bzw. 37 Abs. 4 m der Satzung im Hinblick darauf, ob bei der Wahl nur einer weiblichen Delegierten unter 30 Jahre einer der männlichen Delegierten ebenfalls unter 30 Jahre sein muss.
 
2. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichtes ergibt sich aus § 20 Abs. 2 RVO.
 
3. Die Auslegung der beiden Vorschriften ergibt ihrem Wortlaut nach, dass mit der Wahl einer weiblichen Delegierten unter 30 Jahre bereits beide Kriterien erfüllt sind und damit für eine Verringerung der Delegiertestimmen infolge der Nichterfüllung der Kriterien kein Anlass besteht. Ausdrücklich sehen beide Bestimmungen vor, dass es möglich ist, dass beide Voraussetzungen in einer Delegierten vereint sein können. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist nicht angezeigt.

 

Der erkennbare Sinn dieser Vorschrift besteht darin, dass sowohl die Belange des Frauenfußballs, als auch die Ansichten der jüngeren Verbandsmitglieder innerhalb der Delegierten vertreten sein sollen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum beide Belange nicht von einer Person vertreten werden können.
 

Protokoll Nr.: 11  vom 27.12.05

Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Baier
Fall: 35
Revision des VfB W. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 02.11.20005, Protokoll 10, Fall 105
 
Urteil :
  I. Die Revision des VfB W. gegen das Urteil des BSG vom 02.11.2005, Protokoll 10, Fall 105 wird als unbegründet verworfen.
 
 II. Der VfB W. (4213) trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Revisionsgebühr in Höhe von 155,00 €.
 Gründe:
 
1. Der leitende Schiedsrichter hatte das Kreisklassenspiel vom 21.08.2005 TSG M.-W. gegen VfB W. in der 87. Minute beim Stande von 2:1 für die TSG M.-W. abgebrochen, weil laut Meldung vom 21.08.2005 durch das Verhalten des Spielers Z.B., VfB W., "die Sicherheit von seiner Seite nicht mehr gegeben" war. Nach mündlicher Verhandlung vom 03.09.2005 wertete das zuständige KSG den Spielabbruch als nicht gerechtfertigt und verfügte Neuansetzung des Spiels. Die eingelegte Berufung hatte Erfolg: mit Urteil vom 02.11.05 hob das BSG das Ersturteil auf und wertete die Partie als für den VfB W. mit X:0 als verloren und für die TSG M.-W. mit x:0 als gewonnen.
 

2. Die gegen das Berufungsurteil vom VfB W. form- und fristgerecht eingelegte Revision ist gemäß § 45 RVO zulässig; der am 16.11.2005 vom VfB W. eingelegte "Einspruch" war als Revision auszulegen. Der Revisionsführer rügt insbesondere eine fehlerhafte Anwendung des § 39 SpO. Das VSG ist gemäß § 20 Abs.1 f RVO für die Entscheidung zuständig.

3. Die Revision ist nicht begründet. Gemäß § 39 Abs. 1 c SpO ist der Spielabbruch gerechtfertigt, wenn der Schiedsrichter "in seiner körperlichen Unversehrtheit gefährdet" wird. Wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, ist die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nicht verlangt, die Gefährdung reicht aus. Es spielt deshalb keine Rolle, dass der Schiedsrichter, wie in der Revision vorgetragen, letztlich nicht berührt wurde. Das Berufungsgericht ist in seiner Beweiswürdigung vom Vorliegen einer solchen Gefährdung ausgegangen. Es hat seinem Urteil zugrunde gelegt, dass der Spieler Z.B. tätlich gegen den Schiedsrichter vorgehen wollte und nur durch das eingreifen anderer Spieler eine körperliche Einwirkung auf den Schiedsrichter verhindert wurde. Dass in der gegebenen Gesamtsituation der Schiedsrichter seine körperliche Integrität als gefährdet empfand und das Spiel abbrach ist nachvollziehbar: seine Sorge "geschlagen" zu werden, war in der aktuellen Situation auf dem Platz durch die objektiven Umstände begründet.

Die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden, mag es sich hier auch um einen Grenzfall handeln. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Spielabbruch damit als gerechtfertigt erkannt und in der Folge gemäß § 40 Abs. 1 SpO eine Spielwertung vorgenommen. Wie sich aus § 74 Abs. 1 Satz 2 RVO ergibt, muss sich der VfB W. das den Abbruch auslösende Verhalten seines Spielers Z.B. zurechnen lassen.
Die Revision überprüft gemäß § 45 Abs. 1 RVO nur die Einhaltung von Satzungs- und Ordnungsbestimmungen, sie ist keine Tatsacheninstanz. Eine eigene Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist deshalb nicht veranlasst.
 
4. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO.
 
  
 
Protokoll Nr.:  11  vom  27.12.2005 
Besetzung: Riedmeyer    
Fall: 34
 
 
Beschluss :
 Das Kreis-Sportgericht wird gemäß § 20 Abs. 3 RVO mit der Durchführung folgender Verfahren gegen den Schiedsrichter L. beauftragt:
 
a)     Verdacht der unkorrekten Spesenabrechnung beim Spiel W. II gegen I. II am 09.10.05
b)     Verdacht der unkorrekten Spesenabrechnung beim Spiel E. P. gegen SC M. II
         am   21.09.05
c)      unentschuldigtes Fehlen bei einer mündlichen Verhandlung
d)     Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung, eine unzureichende Meldung zu ergänzen
e)     Verdacht der unkorrekten Spesenabrechnung beim A-Jun.-Vsp. SpFrd. W. gegen SV
        M. am 19.06.05
f)     Verdacht der unkorrekten Spesenabrechnung beim B-Jun.-Vsp. SC E. gegen GW G. am
        15.10.05
  
G r ü n d e :
Sämtliche Verfahren betreffen den Vorwurf unkorrekten Verhaltens eines Schiedsrichters außerhalb der eigentlichen Spielleitung. Die Durchführung sämtlicher Verfahren vor einem Sportgericht erscheint aus verfahrensökonomischer Sicht geboten.
 
Für den Betroffenen ergibt sich daraus kein Nachteil, weil im Falle einer Verurteilung eine Gesamtstrafe zu bilden wäre, welche unterhalb der Summe der Einzelstrafen liegen wird.
 
 
Protokoll Nr.:11 vom  27.12.05
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
Fall: 33
 
Verfahren gegen den Kreisspielleiter G. P.
 
Urteil:
 I. Das Verfahren gegen den KSL G. P. wird eingestellt.
 
 II. Ohne Kosten.
 Gründe:
 
Der Anzeigeerstatter wirft dem KSL P. vor, ihm bei der Auszahlung der Schiedsrichter-Spesen 0,10 € unberechtigt gekürzt zu haben.
 
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Kürzung rechtmäßig war oder nicht, jedenfalls stellt sie keine erhebliche Amtspflichtverletzung gemäß § 87 RVO dar.
 
 
Protokoll Nr.: 10 vom 21.12.05
Besetzung: Baier, Schreckenbauer, Frey
Fall: 32
Revision des FC L. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 15.11.20005, Protokoll 19, Fall 166
 
Urteil :
  I. Die Revision des FC L. e.V. vom 25.11.05 gegen das Urteil des BSG vom 15.11.2005, Protokoll 19, Fall 166 wird als unbegründet verworfen.
 
II. Der FC L. (1318) trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Revisionsgebühr in Höhe von 155,00 €.
  
Gründe:
 
1. Das JSG hat mit Urteil vom 21.10.2005, Protokoll Nr. 7, Fall 68 das Verfahren gegen die Spielwertung des Verbandsspiels der Kreisklasse der D1-Junioren zwischen ESV M.L.- FC L. (1:0) eingestellt. Der FC L. wandte sich mit dem Einspruch gegen die Spielwertung u.a. mit der Begründung, dass die Spielzeit zwar rechnerisch zuträfe, aber nicht der Realität entspräche. Das BSG hat  die Berufung und den Einspruch zurückgewiesen, da ein wirksames Einspruchsschreiben nicht vorliegt.  Hiergegen wendet sich die eingelegte Revision vom 25.11.2005, eingegangen am 30.11.05.
Im Übrigen wird auf die genannte Urteile und den Akteninhalt verwiesen.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 Abs.1 f RVO für die Entscheidung zuständig. Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
 
Wie das BSG zutreffend feststellt, ist das in der Akte befindliche Einspruchsschreiben vom 09.10.05 nicht unterzeichnet. Die Unterschrift stellt ein Wirksamkeitserfordernis dar.
Der Einspruch ist daher nicht wirksam eingelegt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des BSG in der angegriffenen Entscheidung verwiesen.
Die Revision war daher zu verwerfen.
 
3. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.: 10 vom 21.12.05
Besetzung: Baier, Schreckenbauer, Schmidt
Fall:  31
 
Revision des FC W. M. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 03.11.20005 in der Fassung vom 14.11.2005, Protokoll 05 und 7, Fälle 38 und 52
 
Urteil :
  I. Auf die Revision des FC W. M. wird das Urteil des BSG vom
    3.11.2005 in der Fassung vom 14.11.2005, Protokoll 5 und 7, Fälle 38 und 52 mit der Maßgabe
    aufgehoben, dass der FC W. M. gemäß §§ 47,48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens
    zur Geldstrafe von 50,- € verurteilt wird und nicht nach §§ 79 RVO,40,45 SpO auf Geldstrafe und
    Spielwertung erkannt wird. Das Spiel ist nach Ausgang zu werten
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 205,-€ tragen je zur Hälfte der BFV und der FC W.
  M. ( 5588).
 Gründe:
 
1. Am 25.9.2005 legte der Revisionsführer im Verbandsspiel der B- Junioren Kreisgruppe zwischen dem FC W. M. und dem FC M. einen Spielberichtsbogen vor, auf dem für alle eingetragenen Spieler die Passnummern nicht eingetragen wurden. Auf dem Bogen fehlt auch die Eintragung des Schiedsrichters, dass eine Passkontrolle durchgeführt wurde. Das Spiel endete 12:0 für den Revisionsführer.
Mit Schreiben vom 28.9.2005 erstattete der KJL  beim BJSG Meldung mit der Beanstandung fehlender Passnummern und Passkontrolle.
 
Mit Urteil des BJSG vom 17.10.2005, Prot. 51, Fall 1314 wurde der Revisionsführer gem. §§ 79 RVO, 45 Abs. 2 SpO wegen Nichtvorlage von Spielerpässen mit einer Geldstrafe von 30,-€ belegt und das Spiel gemäß §§ 79 RVO, 40,45 Abs.2 SpO mit x:0 für den Revisionsführer als verloren und für FC M. als gewonnen gewertet.
Am 24.10.2005 legte der FC W. M. gegen dieses Urteil Berufung ein und trägt vor, dass sämtliche Spielerpässe vorgelegen seien und der Schiedsrichter diese auch beanstandungsfrei kontrolliert habe.
Mit Urteil des BSG  vom 3.11.2005, Prot. 5 Fall 38 wurde die Berufung als unbegründet verworfen. Hiergegen legte der FC  Wacker Marktredwitz am 13.11.2005 Revision ein.
Mit Schreiben vom 13.11.2005 bestätigte Schiedsrichter Bächer, die Passkontrolle durchgeführt zu haben, jedoch übersehen zu haben, dass die Passnummern nicht eingetragen gewesen seien.
Mit Beschluss vom 14.11.2005 Prot. 7 Fall 52 ergänzte das BSG das Urteil vom 3.11.2005. Es wurde festgehalten, dass bei sämtlichen Spielern die Passnummern gefehlt hätten, ferner im Spielberichtsbogen auch keine Passkontrolle vermerkt gewesen sei. Daher sei das JSG zutreffend von einem Verstoß gegen § 79 RVO ausgegangen und habe eine Spielwertung gemäß § 40 SpO vornehmen können.
Mit Schreiben vom 17.11.2005 begründete der FC W. M. nach Vorlage der Begründung des Urteils die Revision. Auf das Schreiben wird verwiesen. Der FC M. stellt im Rahmen des Revisionsverfahrens hierauf klar, dass er mit einer Aufhebung des Urteils einverstanden ist, die Spielerpässe seien tatsächlich vorhanden gewesen.
 
2. Das VSG ist gemäß § 20 Abs.1 f RVO für die Entscheidung zuständig. Die Revision ist auch zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde.
Sie erweist sich in der Sache auch z.T. insoweit als begründet, als gem. §§ 79 RVO, 40, 45 SpO eine Geldstrafe sowie eine Spielwertung vorgenommen wurde.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass seitens des Revisionsführers die Spielerpässe überhaupt nicht vorgelegt worden seien und damit gemäß den genannten Vorschriften auf Geldstrafe und Spielwertung habe erkannt werden können.
Nach nunmehriger Aktenlage insbesondere der Stellungnahme des Gegners steht aber fest, dass das BSG angesichts des Fehlens der Passnummern und der Passkontrolle irrtümlich vom Fehlen der Pässe ausgegangen ist. Es kann daher nunmehr nach Aktenlage nur von einer fehlenden Eintragung von Passnummern ausgegangen werden. Gemäß § 36 SpO tragen die Vereine die Verantwortung für die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Spielberichtsbogens.
Dies ist hier nicht geschehen, da die Passnummern nicht eingetragen waren. Insofern liegt hier aber ein verschuldetes unsportliches Verhalten nach §§ 47, 48 RVO vor, das mit der verhängten Geldstrafe von 50,- € tat- und schuldangemessen geahndet wird. Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben, als darin auf Geldstrafe und Spielwertung wegen irrtümlich angenommener Nichtvorlage von Spielerpässen erkannt wurde.
 
Das Spiel ist darüber hinaus nach Ausgang zu werten.
 
3. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 9 und 13 d FO.
 
 
Protokoll Nr.:  09       vom 30.11.2005
Besetzung:      Baier (als Einzelrichter)
Fall:   30
 
Beschluss :
 I. Spieler und Betreuer A. Ö., SV K., wird ab 30.11.05 bis zur Entscheidung durch das
   Sportgericht vorläufig gesperrt, ferner wird ein vorläufiges Funktionsverbot verhängt, § 40 Abs. 1 RVO.
 
II.  Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
    Gründe :
 
Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der begründete Verdacht, dass der Spieler A.Ö. als Betreuer im Verbandsspiel FC P. S. gegen SV K. am 23.10.05 aggressiv mit einer Spielfeldbegrenzungsfahne in der Hand auf den Schiedsrichter zugelaufen ist. Er konnte auf halben Wege von Spielern beider Mannschaften aufgehalten werden. Eine vorläufige Sperre erscheint zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Recht und Fairness im Fußballsport notwendig.
 
 
Protokoll Nr.:  08  vom 26.11.2005   
Besetzung: Riedmeyer    
Fall:     29      
 
Verbands-Spiel FC P. 2 gegen TSV M.M. vom 16.11.2005
 
Beschluss :
Das Verfahren gegen den FC P. wird vom Verbands-Sportgericht übernommen.
 Gründe :
 
Der vom Schiedsrichter gemeldete Vorfall stellt eine rassistische Äußerung dar. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit und des in Betracht kommenden Strafmasses erschient eine Behandlung durch das VSG angezeigt.
 
Protokoll Nr.:  07 vom 22.11.2005   
Besetzung: Riedmeyer    
Fall:     28      
 
Beschluss :
Das Verbandspiel der Landesliga Süd SK S. gegen TSV N. vom 31.07.2005 wird dem Ausgang nach gewertet.
 
Gründe :
Mit Urteil vom 08.11.2005, Protokoll 6, Fall 15 hat das Verbands-Sportgericht entschieden, dass das Spielrecht für den Spieler R.N. irrtümlich für den Verein SK S. M. erteilt worden war. Für den Verein war der Irrtum nicht erkennbar, weil der Verein davon ausging, dass der TSV M. die Abmeldung mit dem Einschreibebrief erhalten hatte.
 
Der betreffende Spieler R. N.hatte im Verbandsspiel der Landsliga Süd SK S. M. gegen TSV N. vom 31.07.2005 mitgewirkt. Das VSG gelang hier zur Auffassung, dass dieses Spiel, welches unentschieden endete, neu anzusetzen wäre.  Gemäß § 40 Abs. 6 SpO ist  dies dem Gegner mitzuteilen, der dann innerhalb eine Frist von einer Woche Neuansetzung beantragen kann.
 
Der TSV N. wurde mit Schreiben vom 10.11.05 von diesem Sachverhalt unterrichtet und hat mit fristgerechtem Schreiben vom 17.11.2005 mitgeteilt, dass eine Neuansetzung nicht beantragt wird und dass das Spiel nach seinem Ausgang gewertet werden soll.
 
Protokoll Nr.:  07 vom 22.11.2005   
Besetzung: Riedmeyer    
Fall:     27  
    
Antrag auf Übernahme eines Verfahrens durch das KSG. 
Beschluss :
 
Die Übernahme des Verfahrens durch das Verbands-Sportgericht wird abgelehnt.
 
Gründe :
 
Ein Fall des § 20 Absätze 3 und 4 RVO liegt nicht vor. Weder hat die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung, noch erscheint es aus anderen Gründen sachgerecht das Verfahren vor dem Verbands-Sportgericht durchzuführen. Es ist vielmehr daraufhin zuweisen, dass der in der RVO vorgesehene Instanzenweg eingehalten wird, da andernfalls ein unzulässige Rechtswegsverkürzung für die beteiligten Vereine vorliegen würde.
 
 
Protokoll Nr.: 07 vom 22.11.05
Besetzung: Schreckenbauer, Baier, Beierlein
Fall:  25
 
Verbandsspiel 1. JFG M. W. gegen JFG W. N. vom 25.09.2005
 
Urteil :
  I.  Betreuer R., 1. JFG M. W., wird gemäß § 77 Abs. 2 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe
     von 15,00 € belegt.
 
II.  Ohne Kosten. Die Kosten wurden bereits im Urteil des JSG vom 03.11.05, Protokoll 14,
    Fall 230 verrechnet.
  Gründe:
 
1. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 b RVO, weil R. Verbandsfunktionär ist. Das Verfahren wurde deshalb zutreffenderweise vom JSG an das VSG abgegeben, der weitere Tatvorgang wurde mit Urteil des JSG vom 03.11.2005 Fälle 230, 231 entschieden.
 
Zum Sachverhalt wird auf diese Urteile verwiesen. Da auch R., der als Betreuer hilfsweise eingesprungen ist, nur leite Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, ist die Mindeststrafe tat- und schuldangemessen.
 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 07  vom 22.11.05
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Schreckenbauer
Fall: 24
 
Verbandsspiel SV B.T. II gegen GFVG O. G. vom 08.10.2005
 
Urteil :
  I. Der Spieler V. I., GFVG O. G. wird vom Verband ausgeschlossen gemäß
    § 68 Abs. 2 RVO. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
II. Der Spieler Ioannis Iosifoglou, GFVG O. G. wird vom Verband ausgeschlossen gemäß §
   68 Abs. 2 RVO. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
III. GFVG  O.G. wird gemäß § 74 Abs. 1 RVO wegen Verschulden eines Spielabbruches mit
   einer Geldstrafe in Höhe von 1000,00 € belegt.
 
IV. Das Spiel SV B.T. II gegen O. G. wird gemäß § 74 Abs. 3 RVO i.V.m. § 40 Abs. 1
     SpO mit x:0 für GFVG O. G. als verloren und für B.T. x:0 als gewonnen gewertet.
 
 V. Die Spielerpässe (18170008 und 18170006) der Herrn V. I. und I. I. sind
     einzuziehen.
 
VI. Die Kosten des Verfahrens tragen  der Verein GFVG O. G., der Spieler V.
      I. und der Spieler J.I.  zu je einem Drittel, im Hinblick auf die Spieler unter
      Mithaftung des Vereins GFVG O. G. (1817).
 Gründe:
 
1. Beim Verbandsspiel SV B. T. II gegen GFVG O. G. griff der für die Gastmannschaft spielende, kurz vorher des Feldes verwiesene V.I. dem leitenden Schiedsrichter an den Hals und würgte ihn, bis ihm schwarz vor den Augen wurde. Er bedrohte ihn dabei mit den Worten "ich bring dich um". Dem Schiedsrichter gelang es sich loszureißen, er brach das Spiel ab und lief in Richtung Vereinsheim. Der Spieler I.I., Olympic G. versetzte ihm dabei von hinten einen heftigen Tritt gegen das Gesäß, der laut ärztlichen Befund erhebliche Hämatome und schmerzhafte Bewegungseinschränkungen ausgelöst hat. Nur dem vorbildlichen Verhalten einiger Spieler und des Ordnungsdienstes von B. T. war es zu verdanken, dass weitere körperliche Schäden unterblieben. Laut Meldung des Schiedsrichters vom 08.10.2005 war er in einer "lebensbedrohlichen Lage".
 
2. Mit Beschluss vom 12.10.2005 hat das Kreis-Sportgericht die Spieler V. und I. I. vorläufig gesperrt. Das Verfahren wurde wegen des zu erwartenden Strafmaßes an das Verbands-Sportgericht abgegeben. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO.
 
3. Der Spieler V. I. war gemäß § 68 Abs. 2 RVO mit Ausschluss aus dem Verband zu bestrafen. Das Würgen des Schiedsrichters stellt zweifelsfrei eine Tätlichkeit dar. Zur Überzeugung des VSG steht auch fest, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt. Dies ergibt sich schon aus der Heftigkeit des Angriffs, der geeignet war, eine erhebliche Gesundheitsverletzung beim Angegriffenen herbeizuführen. Belegt wird dies nicht nur durch die unwidersprochen gebliebene Meldung des Schiedsrichters, sondern auch durch das ärztliche Attest, in dem "HWS Inklination Schmerzen am Kehlkopf" festgestellt worden sind. Der Ausschluss aus dem Verband ergibt sich als zwingende Rechtsfolge nach § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO. Dem Antrag des Beklagtenvertreters auf erneute Aussetzung des Verfahrens wurde nicht stattgegeben, weil zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht zu erwarten sind und im Übrigen bereits ausreichend Frist zu einer Stellungnahme gesetzt war.
 
4. Der Spieler I. I. war gemäß § 68 Abs. 2 RVO mit Ausschluss aus dem Verband zu bestrafen. Der Fußtritt in das Gesäß des in Richtung Kabine eilenden Schiedsrichter stellt ohne Zweifel ebenfalls eine Tätlichkeit dar. Es liegt auch ein besonders schwerer Fall gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO vor. Zum einen ergibt sich dies aus der Wucht des Tritts, der laut ärztlichem Befund erhebliche Verletzungen zur Folge hatte. Zum anderen zeigt auch die Gesamtsituation die besondere Verwerflichkeit der Tat. Der Schiedsrichter war aufgrund des vorangegangen Würgangriffs bereits verletzt und auf der Flucht in die Kabine. Der bei dieser Sachlage erfolgte Angriff von hinten war besonders menschenverachtend und geeignet, den bereits angeschlagenen Schiedsrichter weiter zu verletzen. Eine Stellungnahme liegt dem Gericht weder vom Verein GFVG O.G. noch vom Täter vor. Der Ausschluss war daher zwingend gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO. 
 
5. Der Verein GFVG O. G. war gemäß § 74 Abs. 1 RVO mit einer Geldstrafe von 1000,00 € zu belegen. Der Spielabbruch durch den Schiedsrichter war gemäß § 39 Abs. 1 c SpO wegen des tätlichen Angriffs auf den Schiedsrichter gerechtfertigt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 RVO muss sich der Verein das Verhalten seines Spielers V. I., der mit seinem Angriff den Abbruch verursachte,  zurechnen lassen. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach den Gesamtumständen. Hierbei war die Intensität des Angriffs und auch das weitere Verhalten der Spieler von Olympic G. die laut unwidersprochener Meldung des Schiedsrichters nur schwer von weiteren Tätlichkeiten abzuhalten waren,  zu berücksichtigen. Unter Einbezug der Leistungsfähigkeit des Vereins ist eine Strafe in Höhe von 1000,00 € angemessen.
 
6. Die Spielwertung folgt zwingend aus § 74 Abs. 3 RVO i.V.m. § 40 SpO.
 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  07 vom 22.11.05
Besetzung:            Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall:  23
 
Revision des SV E. gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 25.10.2005 (Protokoll Nr. 15, Fall 110, veröffentlicht im Internet am 25.10.2005)

Urteil :
 I. Die Revision wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der SV E..
 Gründe :
 
1. In der 86. Spielminute des Verbandsspiels SV E. gegen T. G. E. brach der Schiedsrichter das
Spiel ab, nachdem er in einer Spielpause von einem Ball am Rücken getroffen worden war. Das KSG und das BSG gelangten u.a. aufgrund der vom SV E. abgegebenen Stellungnahme vom 25.09.2005 zu  dem Ergebnis, dass die Einlassung des den Ball schießenden Spielers, er habe den Schiedsrichter nur versehentlich getroffen, nicht widerlegt werden konnte und setzten das Spiel neu an.
 
2. Gegen das am 25.10.2005 veröffentlichte Berufungsurteil des BSG legte der Verein am 28.10.2005 Revision ein. Die Revision wurde damit begründet, dass § 39 SpO falsch angewendet worden sei, weil der Spieler aus Wut und Verärgerung den Schiedsrichter gezielt angeschossen habe. Dafür wurden  erstmals in der Revisionsschrift auch Zeugen benannt.
 
3. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Nr. 1f RVO. Die Revision ist jedoch unbegründet.
 
 Die Beweiswürdigung und die daraus abgeleitete Rechtsfolge durch das   Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts, das dabei einen weiten Beurteilungsspielraum hat (ständige Rechtsprechung des VSG, zuletzt Urteil vom 07.03.2005, Protokoll 10/2004/2005, Fall 25). Dieser Beurteilungsspielraum wird durch das Berufungsgericht nicht überschritten. Das BSG hat die ihm vorliegenden Beweismittel in nachvollziehbarer Weise gewürdigt. Insbesondere war nicht zu beanstanden, dass das BSG auf die erste Stellungnahme des SV E. vom 25.09.2005 abstellte, in der ausdrücklich bestätigt wurde, dass aus Sicht des Vereins auch ein versehentliches Anschießen des Schiedsrichters möglich erschien. Auch in der Berufungsbegründung wurde nochmals bekräftigt, dass man keine Anhaltspunkte dafür habe, dass der Spieler absichtlich den Schiedsrichter treffen wollte und deshalb eine Absicht weder ausschließen noch bestätigen könne. Erstmals in der Revisionsbegründung wurde vorgetragen und Zeugenbeweis dafür angeboten, dass der Spieler in erkennbarer Wut und Verärgerung den Ball in Richtung auf den Schiedsrichter schoss. Dieser neue Sachvortrag und das erstmals in der Revisionsinstanz vorgebrachte Beweisangebot konnte nicht mehr berücksichtigt werden, weil mit der Revision nur ein Rechtsfehler durch das Berufungsgericht gerügt werden kann. Eine erneute Sachverhaltsfeststellung ist dem Revisionsgericht versagt. Ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung ist jedoch nicht erkennbar.
 
Das Beweisergebnis trägt im Ergebnis die ausgesprochenen Rechtsfolgen.
 
Grundsätzlich darf der Schiedsrichter ein Spiel abbrechen, wenn er körperlich angegriffen wird. In diesem Fall ist eine Spielwertung zu Lasten des Vereins vorzunehmen, dem der angreifende Spieler angehört. Dies setzt jedoch voraus, dass das Sportgericht eindeutig feststellen kann, dass ein körperlicher Angriff vorlag, die körperliche Einwirkung also vorsätzlich erfolgte. Ein versehentliche, fahrlässige körperliche Einwirkung (z.B. Zusammenprall bei sich kreuzenden Laufwegen) rechtfertigt keine Spielwertung. Bleiben ernsthafte Zweifel bestehen, ob eine vorsätzliche Handlung und somit ein Angriff vorlag, ist ein Verschulden des Spielabbruchs nicht nachgewiesen. Da der Spielabbruch vom Verein verschuldet sein muss, um eine Spielwertung zu rechtfertigen, bleibt nur die Neuansetzung. Sowohl KSG, als auch BSG gelangten hier in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass ein vorsätzlicher Angriff nicht nachgewiesen werden konnte und haben dementsprechend das Spiel neu angesetzt.
 
4. Kosten: § 33 Abs.1 RVO, § 11 Nr.9, 13 d FO.
 
Protokoll Nr.:  07 vom 22.11.05
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier
Fall: 22
 
Berufung des VfR G. gegen das Urteil des BSG vom 18.10.2005, Protokoll 14, Fall-Nr. 106, veröffentlicht im Internet am 18.10.2005
 
Urteil:
  I. Auf die Berufung des VfR G. hin wird das Urteil des BSG vom 18.10.2005
    aufgehoben.
 
II. Der VfR G. erhält gemäß § 79 RVO i.V. mit § 45 Abs. 2 SpO  eine Geldstrafe  in Höhe
    von 10,00 €.
 
III. Das Spiel FC H. gegen den VfR G. vom 24.09.2005 ist nach Ausgang zu
     werten.
 
IV.  Die Kosten der ersten Instanz trägt der VfR G.. Die Kosten des
      Berufungsverfahrens trägt der Bayerische Fußball-Verband. Außergerichtliche Kosten
      werden nicht erstattet.
  
Gründe:
 
1. Im Verbandsspiel des FC H. gegen den VfR G. am 24.09.2005 hat auf Seiten des VfR G. die Spielerin M. L. mitgewirkt. Auf dem Spielerinnenpass fehlte das Foto der Spielerin und der Vereinsstempel. Der Pass wurde jedoch dem Schiedsrichter vorgelegt. Der Schiedsrichter vermerkte daraufhin diese Tatsache auf dem Spielberichtsbogen. Mit Urteil vom 18.10.2005, Protokoll 14, Fall Nr. 106 hat das BSG den VfR G. gemäß § 79 RVO  zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Spiel wurde gemäß § 79  RVO i. V. mit § 40 SpO für den VfR G. als verloren gewertet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des VfR G..
 
2. Die zulässige Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Das
    Verbandssportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d RVO zuständig.
 
3. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Spielerinnenpass wurde vorgelegt jedoch ist dieser als nicht ordnungsgemäß nach § 43 Abs. 7 SpO zu werten. Von einem fehlenden Spielerinnenpass nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SpO ist hier nicht auszugehen, so dass auf keinen Fall eine Spielwertung vorzunehmen war. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 2 vorletzter Satz der SpO in dem steht: Legt der Verein einen nach § 43 Abs. 7 SpO nicht ordnungsgemäßen Spielerpass vor, erfolgt eine Spielwertung nicht. Eine Bestrafung nach § 79 RVO bleibt hiervon unberührt.
Der Spielerinnenpass war offensichtlich mit einem Mangel versehen in dem kein Lichtbild und auch keine Stempel des Vereines angebracht waren. Vorgelegt wurde er jedoch und unterstrichen mit dem Personalausweis der Spielerin. Deshalb ist von einem Mangel bei der Vorlage des Spielerinnenpasses auszugehen mit der Wirkung aus § 79 RVO einer Geld-
strafe, aber keine Spielwertung.
 
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  06  vom  08.11.05
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
Fall: 21
 
Berufung des SC M. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 18.10.2005, Protokoll 14, Fall 96, veröffentlicht im Internet am 18.10.2005
  
Urteil:
 I. Die Berufung  des SC M. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts
    vom 18.10.2005, Protokoll 14, Fall 96 wird als unbegründet verworfen.
 
II. Der SC M. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die
   Berufungsgebühr in Höhe von 102,00 €.
 Gründe:
 
1. Der Schiedsrichter des Verbandsspiels Bezirksliga SC M. gegen FC A. vom 02.10.2005 verwies den Spieler des SC M.,  J. S. mit Feldverweis auf Dauer des Feldes, nachdem dieser in der 91. Minute nach Foul in Höhe der Mittellinie für den FC A. beim Stande von 0 : 2 auf den Schiedsrichter zugelaufen sei, ihn leicht an der rechten Schulter gestoßen habe und geschrieen habe "Du Idiot pfeifst die ganze Zeit solch einen Scheiß zusammen".
 
Mit Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 18.10.2005 wurde der Spieler Stahl wegen Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter in einem leichten Fall gemäß § 68 Abs. 2 RVO zu einer Spielsperre von 8 Verbandsspielen der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins SC M. gesperrt, die Sperre galt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf vom 8 Verbandsspielen der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins SC M. und darüber hinaus wurde Spieler Stahl für alle anderen Spiele mit einschließlich 27.11.2005 gesperrt.

Gegen dieses Urteil legte der SC M. am 20.10.2005 Berufung ein.

2.  Das Verbands-Sportgericht ist zur Entscheidung über die Berufung gemäß §
    20 Abs. 1 d RVO zuständig.
 
Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache jedoch als nicht  begründet.

Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt nach Ansicht des Verbands-Sportgerichts entgegen der Auffassung des Berufungsführers eine Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter nach § 68 Abs. 2 RVO vor. Allein die Sachvorstellung des SC M., wonach Spieler S. beim Aufstehen vom Boden möglicherweise den Schiedsrichter leicht an der Schulter berührt habe, ist in sich nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Sie wird durch das Verbands-Sportgericht als Schutzbehauptung gewertet. Für den Sachvortrag in der Berufungsschrift, wonach ferner der Schiedsrichter aus seiner Brusttasche wie vom Spieler S. nicht erwartet die Rote Karte herausgezogen habe, habe der Spieler S. dann erst zum Schiedsrichter gesagt, dass er spinne. Dieser Sachvortrag kann jedoch in der Berufungsinstanz nicht mehr gewertet werden, zumal hierfür erst jetzt der Aichner Spieler M. K. als Zeuge benannt wurde, gemäß § 44 Abs. 4 RVO kann die Berufung nicht auf Beweismittel gestützt werden, die bereits in der ersten Instanz hätten beigebracht werden können. Dies wäre hier jedoch der Fall gewesen, es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dieses Beweismittel nicht bereits vor dem BSG hätte vorgebracht werden können.
   
Aufgrund des somit feststehenden Sachverhaltes liegt auch nach Ansicht des Verbands-Sportgerichtes eine Tätlichkeit im Sinne des § 68 Abs. 2 RVO gegenüber dem Schiedsrichter vor, wobei das Verbands-Sportgericht auch hier der Einschätzung des BSG folgt, dass es sich hierbei um einen leichten Fall  im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO handelt, sodass auch das gefundene Strafmass von 8 Verbandsspielen der Mindeststrafe des § 68 Abs. 2 Satz 1 RVO entspricht und daher vom Berufungsgereicht nicht gemildert werden kann.

Die Berufung erwies sich daher als unbegründet mit der Kostenfolge der §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 8 d, 13 d FO
 
 
Protokoll Nr.:  06     vom 08.11.05
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Schreckenbauer
Fall: 20
 
Berufung des SV Z. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 29.09.2005, Protokoll 06, Fall 66, veröffentlicht im Internet am 29.09.2005
 
Urteil:
I.  Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 
   102,00 € hat der SV Z. (2417) zu tragen.
 Gründe:
 
1.  Im Spiel des TSV M. gegen SV Z. am 10.09.2005 wurde der Schiedsrichter verbal mehrfach vom Betreuer und Vorstand des TSV M., K. B., attackiert.
Der Schiedsrichter verwies Herrn B. vom Sportgelände. Dieser kam zwar der Aufforderung nach, setzte aber von außerhalb seine Beleidigungen fort, wobei er vor der Tür am Zaun stand, der Schiedsrichter forderte ihn erneut auf, seine Beleidigungen einzustellen, und sich soweit vom Sportgelände zu entfernen, dass er keinen Einfluss mehr nehmen konnte. Dies lehnte Herr B. ab. Vielmehr beleidigten auch andere Zuschauer, die am Spielfeldrand standen den Schiedsrichter, dabei wurden auch allgemeine Drohungen ausgesprochen, ohne dass Anzeichen für einen tatsächlich zu erwartenden Angriff erkennbar waren. Der Schiedsrichter brach das Spiel deshalb in der 68. Minute ab, weil er der Ansicht war, eine reguläre Fortsetzung des Spieles sei  nicht mehr möglich. 
 
Das BSG entschied in seinem Urteil vom 29.09.2005, Protokoll 6, Fall 66 auf Neuansetzung des Spiels. Es wurden keine Kosten verhängt. Gegen dieses Urteil wurde am 06.10.2005 Berufung durch den SV Z. eingelegt.

2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 1 d RVO.
 
3. Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das BSG ging davon aus, dass ein Abbruch des Spiels nicht gerechtfertigt war. Dieser Auffassung schließt sich das Verbands-Sportgericht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (z.B. Fall 38, Protokoll 13, 2002/2003) kann ein Schiedsrichter ein Spiel nur abbrechen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Spiels wegen ernsthafter Störung nicht mehr gewährleistet ist. Der Spielabbruch muss wegen seiner Auswirkung auf den Wettbewerb absoluten Ausnahmecharakter haben, er muss das letzte Mittel sein, zudem der Schiedsrichter greifen darf. Im vorliegenden Fall wurde der Schiedsrichter nicht tätlich angegriffen oder auf sonstige Weise in der Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit gefährdet. Lediglich Wortgefechte waren der Fall. Dies stellt auf gar keinen Fall einen Grund zum Abbruch des Spiels dar. Das Spiel war daher neu anzusetzen.
 
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.:  06   vom  08.11.05
Besetzung:   Riedmeyer, Baier, Frey,
Fall:     19
 
Revision des SC L.-W. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 26.09.2005, Protokoll 05, Fall 57, veröffentlicht im Internet am 28.09.2005
 
Urteil:
I. Die Revision  des SC L.-W. vom 11.10.2005 gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts
  vom 26.09.2005, Protokoll 05, Fall 57 wird als unbegründet verworfen.
 
II. Der SC L.-W. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Revisionsgebühr in
    Höhe von 155,00 €.
  
Gründe:
 
1. Das KSG Weiden wies mit Urteil vom 16.08.2005, Protokoll 4, Fall 23 den Einspruchs des Revisionsführers SC L.-W. gegen die Spielwertung des Kreisligaspieles SV TuS G. gegen SC L.-W. II als unbegründet zurück.
SC Luhe-Wildenau wandte sich mit dem Einspruch gegen die Spielwertung, da der Schiedsrichter einen nach ihrer Ansicht spielberechtigten Spieler nicht am Spiel teilnehmen habe lassen, da er Spielrecht erst ab 01.08.2005 habe.
 
Nach Einlegung der Berufung durch den Revisionsführer hat das BSG mit Urteil vom 26.09.2005, Protokoll 05, Fall 57 die Berufung als unbegründet verworfen mit der Begründung, dass seitens des Schiedsrichters kein Regelverstoß vorgelegen habe, der den Spielausgang mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst habe.

Gegen dieses Urteil hat der SC L.-W. am 11.10.2005 Revision eingelegt und rügt die Verletzung des § 27 JO.
 
Im Übrigen wird auf die bezeichneten Urteile und den Akteninhalt verwiesen.

2.  Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f RVO für die Entscheidung zuständig.
 
Die Revision ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Ein Verstoß gegen Satzungs- und Ordnungsbestimmungen liegt nicht vor, im Ergebnis hat das BSG daher die Berufung zu Recht als unbegründet verworfen.

Zunächst ist festzustellen, dass das Verhalten des Schiedsrichters kein Regelverstoß im Sinne des § 38 a RVO darstellt. Zwar hat er den SC L.-W. darauf hingewiesen, dass der Spieler nicht spielberechtigt sei, da Spielrecht laut Passausstellung erst ab 01.08.2005 bestehe, und er Meldung machen müsse, wenn der SC L.-W. diesen Spieler dennoch einsetzt, es aber nicht Aufgabe des Schiedsrichters ist, darüber zu entscheiden ob ein Spieler spielberechtigt ist oder nicht. Die Frage der Spielberechtigung ist nämlich nicht in den geltenden Fußballregeln der FIFA und nicht in den ergänzenden Anweisungen des  DFB geregelt, sondern in der Spielordnung des BFV.
 
Unabhängig davon gelangte das BSG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass der verhinderte Einsatz des Spielers den Spielausgang nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Diesbezüglich steht dem Tatgericht, hier dem BSG nach der ständigen Rechtsprechung des Verbands-Sportgerichtes ein weiter Ermessensspielraum zu, der in der Revision nur auf fehlerhafte Ermessensüberschreitung  überprüft werden kann. Eine derartige fehlerhafte Ermessensüberschreitung ist hier nicht ersichtlich.
 
Ein Verein trägt wie im vorliegenden Fall selbst die Verantwortung dafür, welche Spieler er in einem Spiel einsetzt. Ausweislich des Sachvortrages des Revisionsführers war diesem wohl auch bewusst, dass der Spieler R. F. als über 18-jähriger Jugendspieler am 01.07.05 bereits spielberechtigt war und somit auch am 31.07.2005 Spielrecht hatte.

Die Revision erwies sich daher als unbegründet und musste mit der Kostenfolge des §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 9 und 13 d FO verworfen werden.
 
 
Protokoll Nr.: 06 vom 08.11.05
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall: 18 
 
Berufung des VfL B. N. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts  vom 27.10.2005, Protokoll 11, Fall 85, veröffentlicht im Internet am 27.10.2005
 
 
Beschluss:
 
            Der VfL B. N. trägt die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 51,00 € und die hälftige 
           Verfahrensgebühr in Höhe von 25,00 €.
 
 Gründe:
 
Mit Schreiben vom 04.11.2005 hat der VfL B. N. die Berufung zurückgenommen. Die Berufungsgebühr und die Kosten des Verfahrens konnten daher gemäß § 33 Abs. 2 RVO auf die Hälfte reduziert werden.
 
 
Protokoll Nr.:  06 vom 08.11.05
Besetzung: Schreckenbauer, Schmidt, Beierlein
Fall:  16
 
Verfahren gegen die Spielerin D.K. wegen Spielens unter falschen Namen
 
Urteil:
 I. Die Spielerin D. K. geb. am 03.10.1989, wird wegen Spielens unter falschen Namen gemäß § 70 Abs. 3 RVO bis zum 21.03.2006 gesperrt.
 
II. D. K. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 320,33 € unter Mithaftung des Vereins SV 67 W.(6487)
  
Gründe:
 
Die leitende Schiedsrichterin des Spieles FC C. W. gegen SG B. vom 18.05.2005 hatte gemeldet, dass eine ihr bekannte Spielerin, D.K., auf den Spielerinnenpass einer A. R., geb. 01.02.1987, für den FC C.W. auf dem Spielberichtsbogen eingetragen war. Eindeutig wurde das Passbild von D.K., spielberechtigt für den SV 67 W., von der Schiedsrichterin identifiziert. In diesem Zusammenhang wurde der Trainer des FC C. W. wegen Passfälschung mit Urteil des VSG vom 24.6.2005 aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. D.K. spielte zwar in diesem Spiel gegen die SG B. nicht, jedoch wurde angezeigt, dass Frl. K. schon vorher in anderen Partien mitgewirkt haben soll.
Im Zuge des Verfahrens gegen den Trainer des FC C.W. wurde deshalb vom VSG ein Verfahren gegen die Spielerin K. eröffnet. Mit Beschluss vom 20.09.2005 wurde die Spielerin ab dem 21.09.2005 vorläufig gesperrt.
  
Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 3 RVO.
 
Bei Durchführung der Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2005 wurde folgendes festgestellt:
 
D.K. hatte in der Saison 2004/2005 mehrere Spiele auf falschen Namen für den FC C.W. bestritten. Dieser Sachverhalt steht aufgrund des Zugeständnisses der Betroffenen fest. Deswegen und aufgrund der Zeugenaussagen steht weiter fest, dass der zum Tatzeitpunkt 15-jährigen Spielerin ein Tatvorwurf im Sinne des § 89 Abs. 2, 2. Alternative RVO nicht gemacht werden kann. Das Spielen unter falschem Namen war ihr aber durchaus bewusst.
Aufgrund der Anzahl der unzulässigen Einsätze und den Gesamtumständen ist ein Strafmaß von insgesamt sechs Monaten schuld- und tatangemessen.
 
Die Kosten des Verfahrens setzen sich aus den Aufwendungen für Zeugenauslagen in Höhe von 176,80 €, den notwendigen Auslagen des VSG in Höhe von 93,53 € und den Verfahrenskosten gemäß Finanzordnung in Höhe von 50,00 € zusammen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
  
 
Protokoll Nr.: 06       vom 08.11.05
Besetzung:    Riedmeyer, Baier, Frey
Fall:     15
 
Anzeige des TSV M. vom 08.07.2005 gegen den SK S.M. wegen irrtümlich erteilten Spielrechts
 
 
Urteil:
I.  Das Urteil des KSG vom 25.07.2005 wird aufgehoben.

II.  Es wird festgestellt, dass dem Spieler R.N. das Spielrecht erst zum 01.11.2005 erteilt  
    werden darf.
 
III. Das Spiel der Landesliga TSV S. A. gegen SK S.M. vom 07.08.2005 ist
    neu anzusetzen.
 
IV. Die Neuansetzung des Spiels der Landesliga SK S.gegen TSV N. vom 31.07.2005 bleibt
     vorbehalten.
 
V.   Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der SK Serbija München (1769). Eine
      Beschwerdegebühr wird nicht in Ansatz gebracht.
 Gründe:
 
1.  Der SK S. beantragte mit einem am 24.06.2005 von der Passstelle bearbeiteten Antrag die Neuerteilung des Spielrechts für den Spieler R.N. im Rahmen eines Vereinswechsels. Mit dem Passantrag wurde eine Kopie einer Abmeldungserklärung des Spielers bei seinem bisherigen Verein TSV M. vorgelegt, welche vom 06.06.2005 stammte. Außerdem wurde ein Einschreibebeleg vorgelegt, wonach am 09.06.2005 ein Brief an den TSV M. gesandt wurde. Mit Schreiben vom 24.06.2005 forderte die Passstelle den Verein TSV M. auf, den Pass zu übersenden und unterrichtete den Verein davon, dass eine schriftliche Abmeldungserklärung vorliege. Mit Telefax vom 29.06.2005 teilte der TSV M. der Passstelle mit, dass bei ihm keine Abmeldung eingegangen sei, in dem Einschreibebrief sei eine nicht unterschriebene Abmeldungserklärung für einen anderen Spieler gelegen. Der Verein verweigerte die Freigabe des Spielers. Die Passstelle entzog mit Schreiben vom 08.09.2005 dem Spieler R.N. die Spielberechtigung. Der Spieler war zwischenzeitlich in drei Spielen der Landesliga eingesetzt worden. Ein Spiel hatte der SK S.M.verloren, das Spiel gegen TSV S.A.wurde vom SK S.M. gewonnen und das Spiel SK S. M. gegen TSV N. endete unentschieden.
 
Die Anzeige des TSV M. wurde vom KSG zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt. Hiergegen legte der TSV M. Berufung ein. Das BSG bewertete die Anzeige als Beschwerde gegen die Passausstellung durch die Passstelle und legte die Anzeige dem Präsidenten vor. Dieser beantragte gemäß § 4 Abs. 2 RVO die unmittelbare Entscheidung des VSG wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit.
 
2.   Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 3 Satz 2 RVO. Da es sich um eine Frage der Spielrechtserteilung handelt, die Einfluss auf den Spielbetrieb der Landesliga besitzt, muss eine unverzügliche Entscheidung getroffen werden. Das VSG führt aus diesem Grund das Verfahren selbst durch.
 
3.  Das Spielrecht durfte dem Spieler erst mit Wirkung zum 01.11.2005 erteilt werden. Die Passabteilung hat dem Spieler das Spielrecht mit Schreiben vom 08.09.2005 bereits entzogen. Das VSG musste daher über die Berechtigung des Entzugs eine Feststellungsentscheidung treffen.
 
Der Vereinswechsel bei Amateuren bestimmt sich nach § 48 SpO. Demnach muss sich der Spieler bei seinem bisherigen Verein abmelden und zusammen mit seinem neuen Verein einen Antrag auf Spielerlaubnis stellen. Der Tag der Abmeldung bestimmt dabei den Beginn der Wartefrist. Die Abmeldung muss als empfangspflichtige Willenserklärung dem abgebenden Verein zugehen, um wirksam zu sein. Gemäß § 48 Abs. 7 SpO gilt der Spieler als freigegeben, wenn der abgebende Verein den Spielerpass nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Abmeldung beim Verband einreicht.
 
Im vorliegenden Fall ergab die durchgeführte mündliche Verhandlung, dass der Nachweis des Zugangs der Abmeldeerklärung nicht geführt wurde. Der Mitarbeiter des SK Srbija, der die Abmeldung per Einschreiben an den TSV M. senden sollte, konnte sich nicht mehr daran erinnern, dass er die Abmeldung in das Kuvert gesteckt hatte, das er an den TSV  M. sandte. Er bekundete, dass er zum damaligen Zeitpunkt mehrere Briefe versenden bzw. beim Verband abgeben musste. Er war sich auch nicht sicher, ob er selbst die Briefe zusammenstellte oder bereits fertig gepackte Briefe bekam. Demgegenüber erklärte der Vertreter des TSV M., in dem Brief sei eine nicht unterschriebene Abmeldungserklärung für den Spieler Schuster gewesen. Ein solches Schriftstück wurde vom Vereinsvertreter des TSV M. auch vorgelegt. Bei dieser Sachlage musste das VSG zu dem Ergebnis gelangen, dass der Mitarbeiter des SK S. versehentlich die falsche Erklärung in das Kuvert gesteckt hatte, das er an den TSV 1975 München sandte. Diese Wertung lässt sich mit den Aussagen des Mitarbeiters des SK S. und dem Vereinsvertreter des TSV  M. in Einklang bringen. Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Vereinsvertreters des TSV 1975 München unter Vorlage einer falschen Urkunde ergaben sich im Verlauf der Verhandlung nicht ansatzweise.  Damit konnte durch den Eingang des Einschreibebriefes beim TSV M. die zweiwöchige Freigabefrist gemäß § 48 Abs. 7 SpO nicht ausgelöst werden, weil dies voraussetzt, dass feststeht, dass in dem Einschreibebrief auch die Abmeldung enthalten ist.
 
Allerdings wurde der TSV M. über die dem Verband vorgelegte schriftliche Abmeldung des Spielers durch das Verbandsschreiben vom 24.06.2005, beim TSV M. spätestens am 29.06.2005 vorliegend, unterrichtet. Die Abmeldung muss nicht in jedem Falle direkt per Einschreiben erfolgen, sie kann gemäß § 48 Abs. 3 SpO auch in anderer, fälschungssicherer Weise erfolgen. Es reicht daher aus, wenn die Abmeldungserklärung durch ein Schreiben des Verbandes übermittelt wird. Als Zeitpunkt der Abmeldung kann jedoch in diesem Fall erst der Zugang des Verbandsschreibens gewertet werden.
 
Da der Spieler vom TSV M. nicht freigegeben wurde und die Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung nicht erfolgte, darf das Spielerecht gemäß § 49 Abs. 1 SpO erst mit Wirkung zum 01.11.2005 erteilt werden.
 
Das vom SK S.M. gewonnene Spiel der Landesliga ist gemäß § 40 Abs. 6 SpO neu anzusetzen. Das Spielrecht ist irrtümlich erteilt worden. Für den Verein war der Irrtum nicht erkennbar, weil der Verein davon ausging, dass der TSV M. die Abmeldung mit dem Einschreibebrief erhalten hatte.
 
Hinsichtlich des Spieles SK S. gegen TSV N. , das unentschieden endete, ist gemäß § 40 Abs. 6 RVO vor der abschließenden Entscheidung abzuwarten, ob der TSV N. Neuansetzung beantragt oder das Spiel seinem Ausgang nach werten lassen möchte.
 
4.  Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO. Der SK S. M. hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Hinblick darauf, dass das VSG die Entscheidung über die Anzeige aus Zeitgründen an sich gezogen hat, erscheint der Ansatz der Beschwerdegebühr als unangemessen und unterbleibt deshalb.

Protokoll Nr. 5 vom 4.10.2005
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier, Beierlein, Frey

Fall 14:

Antrag gemäß § 20 Abs. 2 RVO auf Auslegung u. a. der §§ 25, 34 RVO verfahrenseröffnende und fristgebundene Anträge

 

Beschluss:

Soweit in der Rechts- und Verfahrensordnung und in der Spielordnung ein Schriftformerfordernis besteht, wird dieses nicht durch die Verwendung von elektronischen Medien (Internet, e-Mail) gewahrt. Zulässig ist die Verwendung eines unterschriebenen Telefaxes, dass den Aussteller erkennen lässt.

Gründe:

  1. Mit Datum 14.9.2005 beantragte der Verbands-Präsident gemäß § 20 Abs. 2 RVO die Auslegung, ob die Verwendung neuer Medien (Internet, e-Mail) dem Schriftformerfordernis genügt. Das Verbands-Sportgericht wird gebeten zu entscheiden, ob verfahrenseröffnende und fristgebundene Anträge und Rechtsmittel per e-Mail wirksam eingelegt werden können.
  2. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichtes ergibt sich aus § 20 Abs. 2 RVO.
  3. Das Verbands-Sportgericht gelangt aus folgenden Gründen zu dem Ergebnis, dass durch die Verwendung der neuen Medien (Internet, e-Mail) der Schriftformerfordernis nicht genügt wird:

a) Weder die RVO noch die SpO noch die Satzung enthalten eine Regelung wie das Schriftformerfordernis zu erfüllen ist.

b) Die Auslegung der entsprechenden Vorschriften muss daher unter Heranziehung allgemeiner Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Verbandsgebiet vorgenommen werden. Hiernach ergibt sich folgendes:
Durch das Schriftformerfordernis soll eine effektive und schnelle Prüfung der Berechtigung des Erklärenden ermöglicht werden. Aus diesem Grund muss das Schriftstück durch Briefkopf und Unterschrift erkennen lassen, von wem die Erklärung stammt.
Gleichzeitig wird durch die allgemeine Strafbestimmung der Urkundenfälschung verhindert, dass falsche Erklärungen abgegeben werden bzw. das allgemeine strafrechtliche Risiko stellt zumindest eine erhebliche Schwelle dar. Nach den derzeitigen allgemein zugänglichen technischen Möglichkeiten kann bei der Verwendung einer e-Mail ein derartiger Schutz nicht erreicht werden, weil sich schon der Aussteller einer e-Mail nicht erkennen und im Nachhinein regelmäßig nicht ermitteln lässt. Jedenfalls auf der Grundlage der allgemein zugänglichen Möglichkeit würde die Zulassung von e-Mail und Internet bei schriftformgebundenen Erklärungen damit der Rechtsunsicherheit Tür und Tor öffnen. Dies hätte negative Auswirkungen auf einen geordneten Spielbetrieb der Vereine, was das oberste Ziel und den Zweck der verbandsrechtlichen Regelung darstellt.

c) Mit dieser Entscheidung ist nicht verbunden, dass bei einer Veränderung der technischen Möglichkeiten im obigen Sinne in Richtung auf eine gesicherte Identifizierbarkeit das Schriftformerfordernis auch durch neue Medien genutzt werden kann. Insoweit bezieht sich die Entscheidung auf den jetzigen allgemein zugänglichen Standard.

 

Protokoll Nr. 5 vom 4.10.2005
Besetzung: Riedmeyer

Fall 13:

Beschluss:

Gegen den Trainer K.A. (SpVgg Z.) wird gemäß § 34 Abs. 2 RVO ein Verfahren wegen des Verdachts einer sportwidrigen Handlung vor dem Sportgericht der Bayernliga eingeleitet.

Gründe:

Es besteht der Verdacht, dass der Betroffene am 27.8.2005 gegenüber der Frauen-Spielleiterin S. B. wahrheitswidrig behauptete, der Trainer der SG S. hätte einer Spielverlegung zugestimmt. Aufgrund dieser Erklärung setzte die Spielleiterin das Spiel ab.

Sollte sich herausstellen, dass die Zustimmungserklärung tatsächlich nicht erteilt wurde, läge eine falsche Angabe in einer spieltechnischen Angelegenheit gemäß § 89 Abs. 1 RVO vor.

Die Zuständigkeit des Sportgerichts der Bayernliga ergibt sich aus § 19 d RVO.

 

Protokoll Nr. 5 vom 4.10.2005
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier

Fall 12:

Berufung der SpVgg Z. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 6.9.2005, Protokoll Nr. 2, Fall 22, veröffentlicht im Internet am 8.9.2005

Urteil:

 I. Auf die Berufung der SpVgg Z. wird das Urteil des BSG vom 6.9.2005, Protokoll 2, Fall 22 aufgehoben und das Verfahren eingestellt und die Spielleiterin hat das Spiel neu anzusetzen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Das Bezirks-Sportgericht verurteilte am 6.9.2005, Protokoll 2, Fall 22, gemäß § 78 Abs. 1 RVO die SpVgg Z. wegen Verursachen eines Spielausfalles zu einer Geldstrafe in Höhe von 75 €. Das Spiel wurde gemäß § 40 Abs. 1 SpO mit 0:x für die SpVgg Z. als verloren und für den FC S. als gewonnen gewertet. Gegen dieses Urteil hat die SpVgg Z. am 15.9.05 per Fax Berufung eingelegt.

2. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig, § 44 Abs. 1 RVO. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig nach § 20 Abs. 1 d RVO.

3. Die Berufung ist auch begründet. Aufgrund des vom Verbands-Sportgericht festgestellten Sachverhaltes, hat die zuständige Spielleiterin am 27.8.05 mündlich das Spiel abgesagt, in dem sie gegenüber der Berufungsführerin erklärte, er soll ihr den neuen Spieltermin so schnell wie möglich mitteilen und er soll dem Schiedsrichter Bescheid geben, dass das Spiel heute nicht stattfindet. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der schriftlichen Aussage der Spielleiterin fest. Die Berufungsführerin konnte hier also davon ausgehen, dass durch diese mündliche Aussage der Spielleiterin vom 27.8.05 das Spiel als verlegt zu werten ist, § 24 SpO. Ein verschuldeter Spielausfall gemäß § 78 Abs. 1 RVO kann deshalb nicht als Verurteilungsgrund herangezogen werden, die Berufungsführerin durfte sich hier auf die Spielabsetzung durch die Spielleiterin verlassen.
Nicht relevant in diesem Fall ist der Umstand, dass die Vermutung im Raum steht, diese Spielverlegung evtl. ohne Zustimmung des Spielgegners FC S. erlangt zu haben, weil es aus Gründen der Klarheit des Spielbetriebes nur darauf ankommt, dass die Spielleiterin das Spiel abgesetzt hat und nicht aus welchen Gründen die Absetzung erfolgt ist. Die SpVgg Z. in Person von Herrn A. konnte sich auf die Aussage der Spielleiterin berufen. Eine evtl. Vortäuschung einer Zustimmung des Spielgegners, die zur Spielverlegung benötigt wird (§ 24 Abs. 3 SpO), ist in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO.

Protokoll Nr. 5 vom 4.10.2005
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Frey

Fall 11:

In dem Verfahren gegen Altun Ümit ergeht folgendes

U r t e i l :

 I. Spieler A. Ü. , SV G. T.  Passnummer 1503 2443, wird wegen Tätlichkeit nach § 67 Abs. 1 RVO vom 8.4.2005 bis 8.1.2006 gesperrt.

II. Spieler A. Ü. trägt unter Mithaftung seines Vereins SV G. T. (1503) die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 €.

G r ü n d e :

Bei der oberbayerischen Hallenmeisterschaft der A-Junioren am 6.2.2005 in R. kam es beim Spiel des SV G.T.  gegen TSV R. zu massiven Ausschreitungen durch Spieler und Zuschauer und in der Folge zu einem Spielabbruch. Durch Beschluss der Turnierleitung wurde der SV G.T. als Verursacher vom Turnier ausgeschlossen. Das infolge der Meldung der leitenden Schiedsrichterin vom 6.2.2005 zunächst mit der Angelegenheit befasste JSG hat am 1.3.2005 die Abgabe des Falles an das VSG beschlossen mit der Begründung, dass ein Ausschluss eines beteiligten Spielers aus dem Verband gerechtfertigt und wegen des Tatzusammenhangs eine zutreffende Würdigung nur in der Gesamtschau möglich sei.
Am 8.4.2005 hat das VSG zunächst eine mündliche Verhandlung durchgeführt, als Beschuldigte waren geladen und erschienen die Spieler S. S., Ö.Ö., M.S. sowie Betreuer H.S., alle SV G.T., des Weiteren der SV G.Trudering e.V., vertreten durch den 1. Vorstand B.H. . Ebenso waren anwesend und wurden als Zeugen vernommen die Schiedsrichterin sowie Spieler des TSV R..
Nach Abschluss dieser mündlichern Verhandlung erließ das Verbands-Sportgericht am 08.04.2005, Protokoll 15, Fall 34 ein Urteil, auf das Bezug genommen wird.
Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung ergab sich gegen den Spieler des SV G. T., A. Ü., Passnummer 1503 2243 ein Verdacht einer Tätlichkeit gemäß § 67 RVO gegen den R.er Spieler A.Ü..
Mit Beschluss vom 8.4.2005 wurde gegen Spieler A. Ü. daher ein Verfahren eingeleitet und durch den stellvertretenden Vorsitzenden des VSG der Spieler A. Ü. ab 8.4.2005 bis zur Endentscheidung vorläufig gesperrt gemäß § 40 Abs. 1 RVO.
Aufgrund der Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2005 sowie der Aktenlage steht zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes fest, dass Spieler A. Ü. am 6.2.2005 im Spiel gegen den TSV R. ohne rechtfertigenden und entschuldigenden Grund seinen R.er Gegenspieler A. Ü. durch einen Faustschlag und einen Fußtritt zu Boden gestreckt hatte, sodass Spieler A. Ü. minutenlang benommen war und behandelt werden musste.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest aufgrund der Angaben der gehörten Zeugen, insbesondere des Geschädigten A.Ü. sowie hinsichtlich der Identifizierung des A. Ü. als Täter zum Nachteil A. Ü. aufgrund der eingesehenen Lichtbilder.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich A. Ü. einer Tätlichkeit gemäß § 67 Abs. 1 RVO schuldig gemacht. Das VSG hielt zur Einwirkung auf den Täter hier die Verhängung einer spürbaren Sperrstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. Milderungsgründe im Sinne des § 67 Abs. 2 RVO waren hier nicht gegeben, zumal eine sportwidrige Handlung die unmittelbar vorausgegangen war weder vom Gegenspieler A.Ü. noch von sonst Betroffenen feststellbar war. Es liegt auch kein leichterer Fall im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 RVO vor.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13 d FO.

Protokoll Nr. 4 vom 20.9.2005
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)

Fall 10:

 Beschluss:

Die Durchführung der Sportgerichtsverfahren die bisher in die Zuständigkeit
des Kreis-Sportgerichts M. gefallen sind, werden ab sofort auf das
Kreis-Sportgericht H. übertragen.

G r ü n d e :

Die Mitglieder des Kreis-Sportgerichtes M. sind mit sofortiger Wirkung von ihren jeweiligem Amt zurückgetreten. Das Verbands-Sportgericht überträgt daher zur Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebes die Angelegenheiten auf das Kreis-Sportgericht H., gemäß § 20 Abs. 3 RVO.

Protokoll Nr.: 04 vom 20.09.2005
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)

Fall: 09

Beschluss :

Der Beschluss des Verbands-Sportgericht vom 21.06.2005, Protokoll 22, Fall 52
wird mit Wirkung zum 01.10.2005 aufgehoben. Die Durchführung der
Sportgerichtsverfahren die in die Zuständigkeit des Bezirks-Sportgerichts  fallen, werden ab 01.10.2005 wieder durch das Bezirks-Sportgericht bearbeitet.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 21.06.2005 wurden die Sportgerichtsverfahren die bisher in den Zuständigkeitsbereich des BSG fielen auf die Bezirks-Sportgerichte M. und O. übertragen, da das BSG O. zurückgetreten war. Mit Datum 20.09.2005 wurde durch das Präsidium des Bayerischen Fußball-Verbandes ein neues Bezirks-Sportgericht O. kommissarisch berufen. Daher war der Beschluss vom 21.06.2005, Protokoll 22, Fall 52 aufzuheben. Ab 01.10.2005 ist das BSG  wieder für alle ab diesen Termin neu anfallenden Sportgerichtsverfahren gemäß § 18 RVO im Bezirk  zuständig.

Protokoll Nr.: 04 vom 20.09.2005
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)

Fall: 8

Beschluss :

 I. Spielerin D.K., SV  W , wird ab 21.09.05 bis zur
    Entscheidung durch das Sportgericht vorläufig gesperrt, § 40 Abs. 1 RVO.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

G r ü n d e :

Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der begründete Verdacht, dass die Spielerin D. K.  unter Vorlage eines gefälschten Spielerpasses an Verbandsspielen teilgenommen hat. Eine vorläufige Sperre erscheint zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Recht und Fairness im Fußballsport notwendig.

 

Protokoll Nr.: 04 vom 20.09.2005
Besetzung: Baier, Schreckenbauer, Beierlein

Fall: 7

Revision des TSV K. gegen das Urteil des BSG  vom 16.08.2005, Protokoll Nr. 04, Fall 24

Urteil:

  I. Die Revision wird als unbegründet verworfen.

 II. Die Revisionsgebühr in Höhe von € 155,00 und die Kosten des Verfahrens
      in Höhe von € 50,00 hat der TSV K . (6166) einzuzahlen.

Gründe:

1. Mit Urteil des KSG vom 22.07.2005, Fall 23 erfolgte wegen Einsatzes des Spielers J.  im Pokalspiel vom 13.07.2005 gegen DJK A. gemäß § 40 SpO eine Spielwertung zu Ungunsten des Revisionsführers, ferner wurde gemäß § 77 Abs. 1 RVO gegen den Revisionsführer eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 € festgesetzt, da Spieler J. am 13.07.2005 ohne Spielrecht für den Revisionsspieler gewesen sei.
Mit Urteil des KSG vom 22.07.2005, Fall 24 erfolgte ferner wegen Nichtvorlage des Spielerpasses in diesem Spiel für den Spieler K. gemäß § 79 RVO eine Verurteilung zur Geldstrafe in Höhe von 10,00 €.
Mit Urteil des KSG vom 22.07.2005, Fall 25 wurde gegen Abteilungsleiter L. im Zusammenhang mit Fall 23 ein Funktionsverbot gemäß § 77 Abs. 2 RVO vom 01.08.2005 bis 31.10.2005 festgesetzt.
Mit Urteil des KSG vom 29.07.2005, Fall 26 wurde Spieler J. wegen unberechtigten Spielens ohne Genehmigung gemäß § 70 Abs. 1 RVO im Pokalspiel vom 13.07.2005 gegen DJK A. mit einer Sperre vom 01.08.2005 bis 25.09.2005 belegt.
Mit Urteil des KSG vom 29.07.2005, Fall 27 erfolgte wegen unzulässigen Einsatzes der Spieler J., S. und K. im Privatspiel vom 16.07.2005 gegen C. S.N. gemäß § 77 Abs. 1 RVO die Festssetzung einer Geldstrafe von 100,00 €.
Mit Urteil des KSG vom 29.07.2005, Fall 28 wurde gegen Abteilungsleiter L. im Hinblick auf das Privatspiel vom 16.07.2005 gegen C.S.N. auf ein weiteres Funktionsverbot von 3 Monaten vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 gemäß § 77 Abs. 2 RVO erkannt.
Mit Berufung vom 06.08.2005 wandte sich der Revisionsführer gegen die Verurteilungen des KSG in den Fällen 25 - 28 und beantragte bezüglich Fall 25 für Abteilungsleiter L. Freispruch, hilfsweise Einstellung, hilfsweise Verurteilung zur Geldstrafe von 30,00 € gemäß §§ 45 Abs. 3 SpO, 77 Abs. 3 RVO.
Im Fall 26 beantragte der Revisionsführer, dass Spieler J. nicht gesperrt wird, hilfsweise gemäß § 70 Abs. 1 nur mit einer Sperre vom 01.08.2005 bis 28.08.2005 belegt wird.
Bezüglich Fall 27 wurde die Aufhebung des Urteils beantragt.
Im Fall 28 beantragte der Revisionsführer Freispruch für Abteilungsleiter L. sowie, dass keine Anschlusssperre verhängt werde.
Mit Urteil des BSG vom 16.08.2005, Fall 24 wurden die Urteile des KSG Fälle 25 und 28 aufgehoben und die Funktionssperre für Abteilungsleiter L. abgeändert in eine Gesamtsperre vom 01.08.2005 bis 30.11.05.
In den Urteilsgründen stellte das BSG  fest, dass die Urteile des KSG Fälle 26 und 27 nach Ansicht des Bezirks-Sportgerichtes rechtlich zutreffend seien.

Gegen das Urteil des BSG vom 16.08.2005 hat der TSV K. mit Schriftsatz vom 28.08.2005 Revision eingelegt und beantragt
a) das Urteil des BSG vom 16.08.2005 aufzuheben,
 b) das Urteil des KSG vom 22.07.2005 Fall 25 aufzuheben, Abteilungsleiter L. freizusprechen, das Verfahren hilfsweise einzustellen, hilfsweise gemäß §§ 77 Abs. 3 RVO, 45 Abs. 3 SpO auf Geldstrafe von 30,00 € zu erkennen,
c) das Urteil des KSG vom 29.07.2005, Fall 26 abzuändern, Spieler J. nicht zu sperren, hilfsweise nur vom 01.08.2005 bis 28.08.2005 zu sperren und die Vollstreckung der Sperrstrafe bis zur Endentscheidung auszusetzen
d) das Urteil des KSG vom 29.07.2005, Fall 27 aufzuheben,
e) das Urteil des KSG  vom 29.07.2005, Fall 28 aufzuheben, Abteilungsleiter L. freizusprechen und die verhängte Anschlusssperre aufzuheben.
Zugrunde liegt der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt, wonach für Spieler J. weder zum Zeitpunkt des Pokalspieles am 13.07.2005 gegen DJK A. noch zum Zeitpunkt des Privatspieles vom 16.07.2005 gegen C.S. N. ein Vereinswechselantrag bei BFV vorgelegen hat, sondern dieser erst am 22.07.2005 vorlag. Für die Spieler S. und K. lagen die Anträge erst am 18.07.2005 vor, abgesandt wurden sie am 13.07.2005 bzw. 14.07.2005.
Ferner habe nach Vortrag des Revisionsführers Kreisspielleiter P. auf der Spielgruppentagung am 05.07.2005 den Vereinen mitgeteilt, dass in der Zeit vom 01.07.2005 bis 20.07.2005 Spieler nur gegen Vorlage des Lichtbildausweises spielberechtigt seien, ohne auf den Stichtag 25.06.2005 hinzuweisen. Auch habe Abteilungsleiter L. im Fall 27 und 28 als Abteilungsleiter keinerlei Amt ausgeübt und mit der Aufstellung nichts zu tun gehabt.

Der Revisionsführer ist der Ansicht, dass für vorliegende Fälle ausschließlich die Sondervorschrift des § 45 Abs. 3 SpO einschlägig sei, wonach bei Verstoß lediglich über § 77 Abs. 3 eine Geldstrafe verhängt werden könne, es sich jedoch nicht um einen unzulässigen Einsatz von Spielern im Sinne der §§ 70 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 2 RVO handle. Daher hätten hier keine Sperrstrafen gegen die Spieler J. und Abteilungsleiter L. verhängt werden dürfen und im Fall 27 ebenso nicht auf Geldstrafe nach § 77 Abs. 1 RVO erkannt werden dürfen.
Schließlich fehle es aufgrund der Mitteilung des Kreisspielleiters P. am Verschulden auf Seiten des Abteilungsleiters L. und des Vereins sowie des Spielers J. .
Im Übrigen wird auf bezeichnete Urteile und Rechtsmittelschriften des Revisionsführers hingewiesen.

2. Das VSG ist zur Entscheidung über die Revision gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die Revision ist zulässig, sie ist gemäß § 45 Abs. 2 RVO innerhalb der Zwei Wochen-Frist form- und fristgerecht eingelegt worden und lässt erkennen, aus welchen Gründen Satzungs- und Ordnungsbestimmungen verletzt worden seien.
Die Revision erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet.

 Zunächst ist das VSG als Revisionsgericht keine Tatsacheninstanz, und kann das angefochtene Urteil lediglich auf Rechtsfehler hin überprüfen. Das VSG ist als Revisionsgericht an den durch die Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt gebunden. Daher hatte das VSG vom hier unter 1. skizzierten Ablauf auszugehen.
Das angefochtene Urteil lässt jedoch im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers erkennen, sodass die Revisionsanträge als unbegründet zu verwerfen waren.

Hauptstreitpunkt vorliegenden Verfahrens ist der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 3 SpO. Nach dieser Vorschrift können Spieler, die noch nicht über ein vom BFV bereits erteiltes Spielrecht in der Wechselperiode im Sommer verfügen, unter den im § 45 Abs. 3 SpO genannten Voraussetzungen dennoch an einem Spiel teilnehmen.
Hierzu normiert § 45 Abs. 3 SpO, dass in der Zeit vom 01.07. bis 20.07., hierrunter fallen also die verfahrensgegenständlichen Spiele vom 13.07.2005 und 16.07.2005, ein Spieler gegen Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises vor Beginn des Spieles sich legitimieren muss, um am Spiel teilnehmen zu können, wenn allerdings folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Verein der den Spieler einsetzt, muss spätestens am 25.06., Datum des Poststempels, folgende Unterlagen an den Verband eingeschickt haben:
a) Vereinswechselantrag, Nachweis der Abmeldung, Spielerpass mit Zustimmung des abgebenden Vereins,
oder
b) Vereinswechselantrag, Nachweis der Abmeldung und Spielerpass ohne Zustimmung und Nachweis der Bezahlung nach § 49 Abs. 2 und 3 SpO
oder
c) Vereinswechselantrag, Nachweis der Abmeldung und den Vertrag für den Vertragsspieler gemäß § 3 Abs. 3 SpO.
Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 SpO ist ein Verein mit Geldstrafe gemäß § 77 Abs. 3 RVO (nicht unter 30,00 €) zu bestrafen sowie gemäß § 40 SpO gegebenenfalls Spielwertung vorzunehmen, wenn ein Spieler ohne die vorgenannten Voraussetzungen eingesetzt wird.
Im vorliegenden Fall lag unstreitig bezüglich des Spielers J. keine der oben genannten Voraussetzungen weder zum Zeitpunkt des 25.06. noch zum Zeitpunkt der betreffenden Spiele vom 13.07. bzw. vom 16.07.2005 vor. Erst am 22.07.2005 ging der Vereinswechselantrag für den Spieler J. beim BFV ein.
Sinn und Zweck der Regelung des § 45 Abs. 3 SpO ist, Spielern ohne die strengen Folgen, die die RVO in den §§ 70, 77 Abs. 1 und 2 an den unzulässigen Einsatz eines Spielers knüpft, in der Wechselphase die Mitwirkung an einem Spiel ihres neuen Vereines zu ermöglichen, auch wenn noch kein vom BFV erteiltes Spielrecht vorliegt.
Die allein hierfür zuständige Passstelle des BFV hat bekanntermaßen in der Wechselperiode Tausende von Vereinswechselanträgen zu bearbeiten, sodass es naturgemäß zu unvermeidlichen Verzögerungen bei der Ausstellung der Spielerpässe kommt. Dieser Umstand soll jedoch nach der Intention des § 45 Abs. 3 SpO nicht zu Lasten der Vereine, respektive gegen die "neuen" Spieler gehen.
Sanktionslos ist danach ein Einsatz aber nicht in jedem Fall, in dem die genannten Unterlagen nicht vorliegen, sondern nur dann, wenn bis zum Stichtag 25.06. die genannten Vereinswechselunterlagen an den BFV eingeschickt worden sind.
Ist dies nicht der Fall, so knüpft das Gesetz hieran die Folgen der Spielwertung nach § 40 SpO und eine Geldstrafe nach § 77 Abs. 3 RVO im Falle des Verschuldens gemäß § 62 RVO.
Nach der Intention des Gesetzes soll also schützwürdig nur der Verein, in der Folge der Verantwortliche und der Spieler sein, bei dem zum Zeitpunkt des betreffenden Spieles die Vereinswechselabsicht unmissverständlich bereits nach außen erklärt wurde, wenn auch mit entsprechend abgeschwächten Sanktionen nach §§ 40 SpO, 77 Abs. 3 RVO, wenn zum Zeitpunkt 25.06. die Unterlagen noch nicht vollständig vorlagen.
Das bedeutet aber auch, dass ein Berufen auf die Sondervorschrift des § 45 Abs. 3 SpO dann nicht mehr möglich ist, wenn zum Zeitpunkt des betreffenden Spiels keinerlei Wechselerklärungen abgegeben worden sind. Damit soll verhindert werden, dass das sogenannte "wilde Spielen" für fremde Vereine in der Wechselperiode ohne Konsequenz möglich sein soll.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bezüglich des Einsatzes des Spielers J. im Toto-Pokalspiel am 13.07.2005 und auch im Privatspiel am 16.07.2005 keinerlei Wechselunterlagen vorlagen. Spieler J. war zu diesem Zeitpunkt für seinen alten Verein, nicht aber für den Revisionsführer spielberechtigt.
Demnach lag hier ein unzulässiger Einsatz eines Spielers gemäß § 77 Abs. 1 RVO vor, Spieler J. spielte ohne Genehmigung gemäß § 70 Abs. 1 RVO, sodass die diesbezüglichen Urteile nicht zu beanstanden sind.
Im einzelnen gilt damit folgendes:

Fälle 25 und 26, Totopokalspiel 13.07.2005:

Spieler J. war nicht spielberechtigt, er konnte daher gemäß § 70 Abs. 1 mit einer Sperrstrafe von mindestens 4 Wochen belegt werden. Abteilungsleiter L. konnte gemäß § 77 Abs. 2 RVO als Verantwortlicher des TSV K. mit einer Funktionssperre von mindestens 3 Monaten belegt werden.
Die von den Vorinstanzen verhängten Sperrstrafen können vom Revisionsgericht nicht in der Höhe korrigiert werden, da sie sich im vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen bewegen und ersichtlich nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Abteilungsleiter L. kann sich auch nicht auf fehlendes Verschulden berufen. Die Vorschrift des § 45 Abs. 3 SpO besteht seit vielen Jahren und der Betroffene L. hat sich als verantwortlicher Abteilungsleiter über diese Vorschrift zu informieren. Ist ein Einsatz eines Spielers unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften auch auf seine Tätigkeit hin veranlasst worden, so hat er dies zu vertreten und es fehlt nicht am Verschulden im Sinne des § 62 RVO.
Nichts anderes gilt aber im vorliegenden Fall, weil der Kreisspielleiter mitgeteilt habe, dass in der Zeit vom 01.07. bis 20.07. auch nur mit Lichtbildausweis gespielt werden dürfe.
Vom Revisionsführer wird nicht vorgetragen und behauptet, dass der Spielleiter etwa unzutreffender Weise auch gesagt hätte, dass der Stichtag 25.06. keine Gültigkeit mehr habe, es sich also um eine in Wahrheit nicht erfolgte Neuerung handeln würde. Dieser Irrtum auf Seiten des Betroffenen L. konnte diesen also nicht entlasten, es liegt ein Verschulden vor.
Bezüglich des Spielers J. liegt ebenso Verschulden vor. Spieler J. war bekannt, dass zum Zeitpunkt des Spiels am 13.07.2005 jedenfalls von ihm kein unterschriebener Vereinswechselantrag abgesandt wurde. Aus den Unterlagen geht im Gegenteil hervor, dass die betreffenden Vereine sich über eine Ablöse nicht einigen gewesen seien. Der Spieler J. handelte also schuldhaft im Sinne vom § 62 RVO.

Fall 27, Privatspiel vom 16.07.2005:

Hier erfolgte eine Bestrafung des Revisionsführers nach § 77 Abs. 1 RVO zur Geldstrafe von 100,00 € wegen Einsatzes der Spieler J., S. und K..
Im Ergebnis ist auch diese Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.
Wie bereits festgestellt, handelt es sich auch hier bezüglich des Spielers J. um einen unzulässigen Einsatzes im Sinne des § 77 Abs. 1 RVO, die obigen Ausführungen gelten auch hier. Bezüglich Spieler J. konnte daher auf Geldstrafe nicht unter 50,00 € entschieden werden. Hinsichtlich der Spieler Schauer und Kunz konnte die Bestrafung sich aber nicht nach § 77 Abs. 1 RVO bemessen, sondern über § 45 Abs. 3 SpO nur nach § 77 Abs. 3 RVO, da unbestritten die Vereinswechselanträge für diese beiden Spieler am 13.07. bzw. 14.07.05 abgesandt wurden, also noch vor dem Spiel vom 16.07.2005 .
Damit war zwar die Frist vom 25.06. nicht eingehalten, jedoch eine nach außen erkennbare Vereinswechselabsicht im obigen Sinne gegeben. Danach konnte hinsichtlich beider Spieler auf eine Geldstrafe von mindestens jeweils 30,00 € erkannt werden. § 49 Abs. 5 SpO greift hier nicht, da unstreitig die Unterlagen erst am 18.07.2005 beim BFV eingegangen sind. Die gebildete Gesamtstrafe von 100,00 € für diesen Fall bewegt sich ebenfalls im vorliegenden Strafrahmen, sodass im Ergebnis auch hier keine Beanstandung vorgenommen werden kann.

Fall 28, Privatspiel 16.07.2005:

Das BSG hat hier in seiner angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass am Vortag des Spieles der Hinweis durch den Kreisspielleiter erteilt wurde, dass der Spieler J. nicht spielberechtigt sei. Demnach konnte auch hier vom Verschulden des Betroffenen L. ausgegangen und gemäß § 77 RVO auf eine weitere Funktionssperre erkannt werden. Diese konnte mit der Sperre aus Fall 25 zu einer Gesamtsperre zusammengefasst werden, deren Höhe von 4 Monaten, da im vorgegebenen Strafrahmen, ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

 In allen Fällen liegt auch nach Ansicht des VSG kein sogenannter leichter Fall vor, da das Gesamtgepräge aller Umstände das Verhalten des Revisionsführers nicht in einem derart milden Licht erscheinen lässt, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen hoch wäre. Letztlich hat nach Ansicht des Verbands-Sportgerichtes auch die behauptete Zusicherung des Kreissportgerichts-Vorsitzenden, es gäbe nur eine kleine Geldstrafe, keinerlei Vertrauensschutz erzeugt. Aus diesem Grund war auch bezüglich der Spielsperre für den Spieler J. kein vorläufiger Vollstreckungsschutz zugewähren.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. 11 Nr. 9 und 13 d FO


Protokoll Nr.: 3 vom 23.08.2005
Besetzung: Baier, Schmidt, Frey

Fall: 6


Im Verfahren gegen den Spieler A. F. (TSG A.H.) ergeht folgendes:

Im Verfahren gegen den Spieler A. F. (TSG A. H.) ergeht folgendes:

U r t e i l :

 I. Der Spieler A. F., TSG A. H., wird wegen Tätlichkeit gegen
    den Schiedsrichter und verschuldeten Spielabbruchs gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 1, 
    72 Abs. 1 RVO für 18 Monate gesperrt.

II. Die Sperrstrafe wird über den über ein Jahr hinausgehenden Zeitraum zur 
     Bewährung ausgesetzt.

III. Die Aussetzung zur Bewährung wird unter die Bedingung gestellt, dass der
      Spieler F. 10 Spiele der F- oder E-Jugend seines Vereins als Schiedsrichter
      leitet und dies dem Verbands-Sportgericht rechtzeitig vor Eintritt der
      Bewährungszeit durch Vorlage der Kopien der jeweiligen Spielberichte 
      unaufgefordert nachweist.

IV. Die Bewährungszeit wird auf 6 Monate festgesetzt (§ 48 a Abs. 1, 2, 3 RVO).

V.  Spieler F. trägt unter Mithaftung seines Vereins TSG A. H.
     (3435)die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 €.

G r ü n d e :

1. Dem betroffenen Spieler des TSG H., A. F., liegt aufgrund der Schiedsrichtermeldung vom 16.05.2005 des Schiedsrichters A. A. zur Last, am 15.05.2005 beim Hobby-Turnier D. im Spiel H.gegen P., dem Schiedsrichter mit der Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, nachdem er die Rote Karte wegen Anrempelns des Schiedsrichters erhalten hatte.
Der Schiedsrichter ging zu Boden. Das Spiel wurde daraufhin abgebrochen.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2005 hat das KSG  mit Urteil vom 09.06.2005 das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgegeben.

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 a RVO zur Aburteilung zuständig, da nach Aktenlage ein Ausschluss aus dem BFV gemäß § 68 Abs. 2 RVO in Betracht kommt.

3. Die Durchführung der Beweisaufnahme vor dem KSG ergab folgenden Sachverhalt:

Der betroffene Spieler F., der noch nicht verwarnt war, lief nach einer angeblichen Fehlentscheidung des Schiedsrichters mit Torfolge für die gegnerische Mannschaft, auf den Schiedsrichter zu und rempelte ihn. Daraufhin wurde der Spieler mit der roten Karte des Feldes verwiesen. Bei dieser Aktion schlug der Spieler dem Schiedsrichter mit der Hand ins Gesicht. Dieser kam zu Fall und schlug so unglücklich auf, dass er kurze Zeit bewusstlos war. Daraufhin musste das Spiel abgebrochen werden. Der Schiedsrichter wurde mit den gerufenen Sanka ins Krankenhaus gebracht (siehe Attest vom 15.5.05 des Krankenhauses ) und die Polizei wurde verständigt.
Dieser Sachverhalt steht nach der mündlichen Verhandlung des Gerichts fest. Die Beweisaufnahme und die Aussagen der geladenen Zeugen, insbesondere die Aussage des betroffenen Spielers F., unterstreichen den schuldhaften Sachverhalt. Die Beweggründe des Spielers zu dessen Aktion waren, dass das Spiel entscheidend war und der Schiedsrichter, angeblich wegen einer Fehlentscheidung, dem Gegner ein Tor ermöglichte.

4. Der Spieler F. hat sich gemäß §§ 68 Abs. 2, 72 Abs. 1 RVO einer Tätlichkeit gegenüber des Schiedsrichters sowie eines verschuldeten Spielabbruchs schuldig gemacht.
Das Verhalten des Betroffenen stellt unzweifelhaft eine Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter nach § 68 Abs. 2 Satz 1 RVO dar, die diesem gemäß § 39 Abs. 1 c der Spielordnung zum Spielabbruch berechtigt hatte. Bei der Strafzumessung hatte das Gericht vom Strafrahmen des § 68 Abs. 2 RVO, Spielsperre von 6 Monaten bis zu zwei Jahren auszugehen. Ein leichterer Fall liegt angesichts der Umstände hier nicht vor.
Innerhalb des Strafrahmens war zugunsten des Spielers Fluxa zu berücksichtigen, dass er Reue zeigte und sich beim Schiedsrichter entschuldigte. Ebenfalls zu berücksichtigen war, dass der Spieler die Tat nicht abstritt. Ein besonders schwerer Fall wird hier nicht unterstellt. Das Verbands-Sportgericht hält daher die Verhängung einer Sperre von 18 Monaten jedenfalls für tat- und schuldangemessen.
Gemäß § 48 a RVO konnte jedoch die Sperre für den über einem Jahr hinausgehenden Zeitraum zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass die zu vollziehende Sperre ausreicht, um den Betroffenen vor neuerlichen sportwidrigen Fehlverhalten abzuhalten. Ferner wurde für ihn berücksichtigt, dass er sich beim Schiedsrichter für seine Tat entschuldigte. Spieler F. ist, soweit dem VSG bekannt ist, auch nicht durch sonstiges besonders aggressives unsportliches Verhalten aufgefallen.
Die Aussetzung der Sperrstrafe zur Bewährung war jedoch aus disziplinarischen Gründen an die Bedingung zu knüpfen, dass der Betroffene 10 Spiele der F- oder E-Jugend als Schiedsrichter leitet und dies dem Verbands-Sportgericht unverzüglich nachweist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 32, 33 RVO, 11 Abs. I Nr. 13 FO.

Protokoll Nr.: 3 vom 23.08.2005
Besetzung: Baier, Beierlein, Frey

Fall: 5

In dem Verfahren gegen Jugendgruppenspielleiter R. S. ergeht folgendes

U r t e i l :

 I. Jugendgruppenspielleiter R. S. wird wegen Amtspflichtverletzung gemäß
    § 87 Abs. 1 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 € belegt.

II. Er trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung
     seines Vereins E.

G r ü n d e :

1. Jugendgruppenspielleiter R. S. nahm am 24.05.2005 als Zuschauer des Privatspiels zwischen dem SV L. und ATSV E. teil. Aus Verärgerung über die nach seiner Auffassung schlechte Schiedsrichterleistung des Sportkameraden Manfred Wolf betitelte er diesen jedenfalls mit "Nachtwächter".

2. Mit Entscheidung des KSG vom 02.08.2005 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an das VSG abgegeben. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 b RVO zuständig.

3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich JGSL S. gemäß § 87 Abs. 1 RVO einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, da er durch sein abträgliches Verhalten gegenüber dem Schiedsrichter als Jugendgruppenspielleiter und somit Verbandsfunktionär das Ansehen des Verbandes geschädigt hat.
Zu den Aufgaben gerade auch des JGSL gehört es, selbst bei Verärgerung über einer Schiedsrichterleistung, sei sie nun unberechtigt oder nicht, vom beleidigenden Äußerungen Abstand zu nehmen. In Folge der Entschuldigung des JGSL S. in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005, die auch Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt, war die Verhängung der nach § 87 Abs. 1 RVO möglichen Mindeststrafe von 50,00 € tat- und schuldangemessen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33RVO, Nr. 13 d FO.


Protokoll 3 vom 23.8.2005
Besetzung: Scheckenbauer, Baier, Beierlein

Fall 4:
Revision des C.A. de M. e. V. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 21.06.2005, Protokoll 39, Fall 237, veröffentlicht im Internet am 21.06.2005

Urteil:

 I. Die Revision des C.A. de M. e. V. wird zurückgewiesen.

II. Die Revisionsgebühr in Höhe von € 155,00 und die Kosten des Verfahrens
     in Höhe von € 50,00 hat der C.A. de M. e. V. (1981) zu tragen.

Gründe:

1. Beim Verbandsspiel C. A. de M.e. V. gegen SV A.S.II wurden die Spieler Y. E., G. K., S. E., U.M.eingesetzt. Y.E., G. K., S.E., U. M. kommen dann im Spiel am 08.05.2005 im Spiel SV A.S. II gegen C.A. de M. e. V. zum Einsatz. Ausweislich des Spielberichtsbogens wurde der Spieler U. M. in der 2. Halbzeit eingewechselt. Diese Einwechslung wurde durch SV A.S.II bestritten. Der Spieler ist nicht zum Spiel gekommen. In der 2. Halbzeit wurde der Spieler M. O. eingewechselt.
Das BSG hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des amtierenden Schiedsrichters, der sich bei den Einwechslungen nicht an den Namen des einzuwechselnden Spielers, sondern nur an dessen Rückennummer orientiert hat. Im Weiteren kann er sich an konkrete Einwechselvorgänge nicht erinnern. Seitens des SV A. S. II wurde eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt, wonach der Spieler U. M. während der fraglichen Zeit in der Frühschicht anwesend gewesen war.
Das Berufungsgericht hat der Anzeige keine Folge gegeben.

2. Der Revisionsführer rügt im Wesentlichen eine fehlerhafte Beweiswürdigung.

3. Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist. Revisionsrechtlich ist eine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob sie sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungsgrundsätze verstößt.
Es ist im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich, warum die Beweiswürdigung fehlerhaft sein soll.
Das Berufungsgericht hat sich vollumfänglich mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt. Die erhobenen Beweise wurden umfangreich gewürdigt. Ein Widerspruch in der Beweiswürdigung ist in keinster Weise zu erkennen.
Unter all diesen Umständen hat das Berufungsgericht "in dubio pro reo" entschieden.
Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen § 44 II d SPO konnte daher nicht nachgewiesen werden, insbesondere nachdem der Revisionsführer keine solchen Verstöße moniert.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.


Protokoll Nr. 2 vom 9.8.2005
Besetzung: Baier, Schmidt, Schreckenbauer

Fall 3:
Beschwerde des TSV A.-K. vom 28.7.2005 gegen den Bescheid des Bayerischen Fußball-Verbandes vom 21.7.2005

Urteil:

 I. Die Beschwerde des TSV A.-K. vom 28.7.2005 gegen
    den Bescheid des Bayerischen Fußball-Verbands vom 21.7.2005 wird als
     unbegründet verworfen.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 € und die Beschwerdegebühr
     in Höhe von 154 € trägt der TSV A.-K.(3028).

Gründe:

1. Mit Antrag vom 13.6.2005 beantrage Türk SV A. nach Spielerübernahmen von G. A. A. Spielklasseneinteilung für die zweite Mannschaft in die Kreisliga .
Mit Antrag vom 14.6.2005 beantragt der TSV A.-K. seinerseits den Verbleib in der Kreisliga, da nach Auffassung des TSV A.-K. kein automatischer Aufstieg der bisher in der A-Klasse spielenden 2. Mannschaft des Türk SV A.in die Kreisliga möglich sei.
Nach Annahme einer Fusion zwischen T. SV A. und G. A.A.teilte das Präsidium des Bayerischen Fußball-Verbandes gemäß § 10 Spielordnung die 2. Mannschaft von Türk SV A.in die Kreisliga ein.

Mit Schreiben vom 18.7.2005 erkundigte sich der TSV A.-K.nach seinem Antrag vom 14.6.2005 und teilte mit, dass der Verein nach zwei Relegationsspielen mittlerweile in die Kreisklasse abgestiegen ist.
Mit Bescheid vom 21.7.2005 teilte der Bayerische Fußball-Verband dem TSV A.-K. mit, dass dem Antrag vom 14.6.2005 nicht entsprochen werden kann. Auf die bezeichneten Schreiben wird verwiesen. Gegen diesen Bescheid legte der TSV A.-K. am 28.7.2005, Eingang 29.7.2005 Einspruch ein.

2. Das Verbands-Sportgericht wurde gemäß § 4 Abs. 2 RVO durch den Präsidenten des Bayerischen Fußball-Verbands um unmittelbare Entscheidung im Beschwerdeverfahren gebeten.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Antrag des TSV A.-K. auf Einteilung in die Kreisliga wurde durch den Bayerischen Fußball-Verband zu Recht abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Präsidiums des Bayerischen Fußball-Verbandes, die 2. Mannschaft des Türk SV A. in die Kreisliga einzuteilen, gemäß § 10 SpO ordnungsgemäß getroffen wurde, was vom TSV A -K. in Frage gestellt wird.
Denn der TSV A.-K. kann als sportlicher Absteiger aus der Kreisliga keinen Anspruch auf Wiedereingliederung in diese Spielklasse gelten machen.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Im § 41 SpO sind die Folgen der Einstellungen des Spielbetriebes durch eine Mannschaft geregelt. Dabei sind unterschiedliche Zeitstufen dargestellt, je nachdem, ob die Einstellung des Spielbetriebes während der Verbandsspielrunde (Abs.1), nach Abschluss der Verbandsspielrunde, aber noch vor Beginn der Entscheidungsspiele (Abs.2), während der Durchführung der Entscheidungsspiele (Abs. 3) oder nach Abschluss der Entscheidungsspiele (Abs. 4) erfolgt.
Vorliegend regelt der einschlägige § 41 Abs. 4 SpO, dass im Falle der Einstellung des Spielbetriebes eines Vereines nach Abschluss der Entscheidungsspiele wie hier, der festgelegte Abstieg nicht vermindert wird und frei werdende Plätze nur durch vermehrten Aufstieg aufgefüllt werden können.
Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer aus der Einstellung des Spielbetriebes von G. A.A.nach Abschluss der Spielrunde und der Entscheidungsspiele seinen Abstieg aus der Liga keinesfalls ausgleichen kann, sondern frei werdende Plätze nur durch vermehrten Aufstieg ausgeglichen werden können.
Daher hat der TSV A.-K. als sportlicher Absteiger keinen Anspruch auf Eingliederung in die Kreisliga und die Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

3. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO.


Protokoll Nr. 1 vom 2.8.2005
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier, Beierlein, Schreckenbauer

Fall 1:
Antrag gemäß § 20 Abs. 2 RVO auf Auslegung des § 40 Abs. 3 RVO

Beschluss:

§ 40 Abs. 3 Satz 1 RVO ist dahingehend auszulegen, dass ein Spieler, der aus dem Spiel heraus vom Schiedsrichter einen Feldverweis auf Dauer erhält, ab sofort gesperrt ist; dasselbe gilt für einen Ersatzspieler oder einen ausgewechselten Spieler, der vom Schiedsrichter als Disziplinarmaßnahme eine rote Karte gezeigt erhält; ein Spieler der bereits durch eine gelb-rote Karte ausgeschlossen wurde, kann nicht mehr mittels roter Karte sofort gesperrt werden, insoweit verbleibt nur noch die nachträgliche Meldung.

G r ü n d e :

1. Mit Schreiben vom 25.07.2005 beantragte der Verbandspräsident die Auslegung der Frage, ob ein Auswechselspieler, der während des Spieles oder nach dem Schlusspfiff - sich noch auf dem Platz befindend - mit Roter Karte ausgeschlossen worden ist, unter die automatische Sperre des § 40 Abs. 3 RVO fällt oder ob der Beginn der Sperre weiterhin vom Sportgericht bestimmt werden muss.

2. Die Zuständigkeit des VSG zur Entscheidung ergibt sich aus § 20 Abs. 2 RVO.

3. Nach Auffassung des VSG ist § 40 Abs. 3 RVO dahingehend auszulegen, dass ein Spieler, Auswechselspieler oder ausgewechselter Spieler, dem der Schiedsrichter im Rahmen seiner Disziplinargewalt die Rote Karte zeigt, unabhängig vom Zeitpunkt des Feldverweises ab sofort bis zur Entscheidung des Sportgerichtes vorläufig gesperrt ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 3 RVO knüpft die automatische Sperre an der Roten Karte an. Wer eine Rote Karte erhält, ist bis zur Entscheidung durch die zuständige Instanz gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen Benachrichtigung bedarf. Der Wortlaut enthält keine Einschränkung dahingehend, dass die Verknüpfung der automatischen Sperre mit der Roten Karte zeitlich auf den Schlusspfiff oder personell auf aktuell am Spiel teilnehmende Spieler beschränkt sein soll.

Gemäß der Nummer 1 der Anweisungen des DFB zur Fußball-Regel 12 kann der Schiedsrichter einem Spieler, Ersatzspieler oder einem ausgewechseltem Spieler eine Rote oder Gelb-Rote Karte zeigen. Diese Disziplinarstrafen darf der Schiedsrichter dabei vom Betreten des Spielfeldes bis zum Verlassen des Feldes nach dem Spiel aussprechen. Nummer 10 der Anweisungen des DFB zur Fußball-Regel 5 legt ergänzend fest, dass der Schiedsrichter persönliche Strafen (u.a. Feldverweise mit Roter oder Gelb-Roter Karte) gegen Spieler, Auswechselspieler und ausgewechselte Spieler aussprechen kann, nachdem er und die Spieler das Spielfeld zur Aufnahme des Spieles betreten haben und dass sich diese Strafbefugnis auch auf die Halbzeitpause erstreckt und erst mit dem Verlassen des Spielfeldes endet.

Die Ausweitung der Befugnis des Schiedsrichters zum Aussprechen der Roten oder Gelb-Roten Karte auf den Zeitraum nach dem Schlusspfiff gibt keinen Anlass, § 40 Abs. 3 RVO entgegen dem Wortlaut aus dem Sinnzusammenhang heraus einschränkend auszulegen. Die Rechtsklarheit erfordert im Gegenteil eine einheitliche Handhabung. Immer dann, wenn der Schiedsrichter nach der Regel und den ergänzenden Anweisungen der FIFA und des DFB die Befugnis besitzt, gegen einen Spieler durch das Zeigen einer Roten Karte eine persönliche Strafe auszusprechen, führt dies zur sofortigen Sperre. Das Zeigen der Roten Karte ist ein deutlich sichtbares Zeichen, das der Spieler und die Verantwortlichen wahrnehmen können und müssen. Anders als bei der bloßen nachträglichen Meldung im Spielbericht weiß der Spieler durch das Zeigen der Roten Karte, dass sich ein Sportgerichtsverfahren anschließt. Ein Irrtum über den sofortigen Beginn der Sperre durch das Übersehen einer nachträglichen Meldung in der Abschrift des Spielberichts oder durch den mangelnden Zugang einer solchen Abschrift ist damit ausgeschlossen. Diese Auslegung entspricht auch dem FIFA-Zirkular Nr. 948 vom 18.01.2005. Darin wird eine automatische Suspendierung nach einer Roten Karte gefordert und in Bezug auf Artikel 83 FIFA-Disziplinarreglement folgender Grundsatz aufgestellt: Ein Spieler, der des Feldes verwiesen wurde, muss automatisch für das nächste Spiel jenes Wettbewerbes, in dem der Feldverweis ausgesprochen wurde, gesperrt sein. Die Dauer der Sperre kann von der jeweiligen Disziplinarkommission verlängert werden. Davon darf nur abgesehen werden, wenn eine offensichtlich falsche Schiedsrichterentscheidung vorliegt. Diese von der FIFA geforderte automatische Sperre wird am besten dadurch erreicht, dass die sofortige Sperre an das Zeigen der Roten Karte anknüpft und keine sportgerichtliche Tätigkeit erfordert.

Von dieser sofortigen Sperre durch Zeigen der Roten Karte gibt es nur eine Ausnahme, nämlich dann, wenn der Schiedsrichter nach einer bereits erfolgten Gelb-Roten Karte dem bereits des Feldes verwiesenen Spieler eine Rote Karte zeigen würde. In diesem Fall hat er nämlich weder gemäß der DFB-Anweisung Nr. 1 zu Regel 12, noch nach der DFB-Anweisung Nr. 10 zur Regel Nr. 5 die Befugnis, eine Rote Karte zu zeigen. Er hat nach dem Aussprechen der Gelb-Roten Karte keine weitere Disziplinargewalt über den bereits ausgeschlossenen Spieler. In diesem Falle verbleibt es bei der nachträglichen Meldung und der Festlegung des Beginns der zeitlichen Sperre durch das Sportgericht.

Urteile 2004/05

Protokoll Nr. 26 vom 24.6.2005
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier

 
Fall 56:
 
In dem Verfahren gegen Trainer P. M. wegen Passfälschung ergeht folgendes
U r t e i l :
 I. Trainer P. M., FC C. W., wird gemäß § 89 Abs. 2 RVO aus dem Bayer.
     Fußball-Verband wegen Passfälschung ausgeschlossen.
     Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Trainer P. M. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 unter Mithaftung
    seines Vereins FC C. W. (6530).
G r ü n d e :
 
1. Die leitende Schiedsrichterin des Spieles FC C. W. gegen SG B. vom 18.05.2005 hat gemeldet, dass eine ihr bekannte Spielerin, D. K., auf den Spielerinnenpass einer A. R., geb. 01.02.1987, für den FC C. W. auf dem Spielberichtsbogen eingetragen war. Eindeutig wurde das Passbild als D. K., spielberechtigt für den SV Weinberg, von der Schiedsrichterin identifiziert. Somit kam der Verdacht auf Passfälschung auf. Nachdem D. K. die Schiedsrichterin erkannte, wurde auf Hinweis der Spielerin diese von Trainer P. M. nicht mehr eingesetzt.
2. Das zuständige BSG  hat mit Beschluss vom 28.06.2005 ein Verfahren gegen P. M. wegen Passfälschung eingeleitet. In der Stellungnahme von Herrn M. vom 23.05.2005 hat er zugegeben, das Passbild der Spielerin K. auf den Spielerinnenpass von A. R., geb. 01.02.1987, angebracht zu haben um diese auf falschem Pass spielen zu lassen. Die Spielerin K. wusste, nach Angabe des Trainers, angeblich nichts von dieser Fälschung.
3. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 a RVO.
4. Der Ausschluss von Herrn P. M., FC C.W., aus dem BFV ist gemäß § 89 Abs. 2 RVO zwingend. Nach den Ermittlungen des BSG und des Schuldeingeständnisses des betreffenden Trainers steht für das Verbands-Sportgericht fest, dass Herr M. eine absichtliche Passfälschung vollzogen hat. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfüllt dies den Straftatbestand der Urkundenfälschung. Die Rechtsfolge des § 89 Abs. 2 RVO lässt deshalb keinen Spielraum im Strafmaß zu.
Als Folge des Ausschlusses wäre eine Trainer-Lizenz aufgehoben und der Ausweis einzusenden, dies entfällt jedoch weil keine Lizenz vorhanden ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I Nr. 13 d FO.
 
 
Protokoll Nr.: 25 vom 12.7.2005
Besetzung: Baier, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 55
Im Verfahren gegen den Spieler S. D. (FC H.) ergeht folgendes
 
U r t e i l :
  I.  Spieler S. D., FC H., wird wegen Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter und 
      verschuldeten Spielabbruchs gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 1 RVO für 15 Monate
      gesperrt.
 II.  Die Sperrstrafe wird über den über ein Jahr hinausgehenden Zeitraum zur Bewährung
     ausgesetzt.
III.  Die Aussetzung zur Bewährung wird unter die Bedingung gestellt, dass Spieler D. an
     einem Schiedsrichterneulingslehrgang der Schiedsrichtergruppe teilnimmt (mit
     Teilnahme an der Prüfung) und dies dem Verbands-Sportgericht rechtzeitig vor Eintritt der
     Bewährungszeit unaufgefordert nachweist.
 IV. Die Bewährungszeit wird auf 9 Monate festgesetzt (§ 48 a Abs. 1, 2, 3 RVO).
  V. Spieler D. trägt unter Mithaftung seines Vereins FC H. (1168) die Kosten des
       Verfahrens in Höhe von 50 €.
G r ü n d e : 
1. Dem betroffenen Spieler des FC H., D. S., liegt aufgrund der Schiedsrichtermeldung des Schiedsrichters T. zur Last, am 08.04.2005 im A-Senioren-Spiel der A-Klasse zwischen FC H. und TSV T. M. den Schiedsrichter mit der Faust auf das Kinn geschlagen zu haben, woraufhin der Schiedsrichter zu Boden gegangen sei und daraufhin das Spiel abgebrochen habe.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2005 hat das Kreis-Sportgericht mit Urteil vom 12.05.2005 das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgegeben. Am 05.07.2005 hat das Verbands-Sportgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
2. a) Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 a RVO zur Aburteilung zuständig, da nach Aktenlage ein Ausschluss aus dem Verband gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO in Betracht kommt.
b) Nach Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Verbands-Sportgericht steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
Der betroffene Spieler D. S., der bis zur 88. Minute des oben genannten Verbandsspieles noch nicht verwarnt oder ermahnt worden war, lief in der 88. Minute auf den Schiedsrichter T. von hinten zu, packte hin an der linken Schulter, zog ihn zur Seite und versetzte ihn aus Verärgerung über die Rote Karte für seinen Mitspieler P. M. einen gezielten Faustschlag auf das Kinn. Dadurch ging der Schiedsrichter kurz in die Knie, ohne zu Boden zu fallen und brach das Spiel daraufhin unverzüglich ab.
Schiedsrichter T. hatte unmittelbar vor diesem Geschehen wegen überlauten Reklamierens des Hochbrückers Spielers P. diesen mit Feldverweis auf Dauer bedacht. Hierüber war der betroffene Spieler D. S. derart erbost, dass er sich zu dieser Tat hat hinreißen lassen. Durch den Schlag auf das Kinn erlitt der Schiedsrichter eine Gesichtsprellung und hatte daher Schmerzen im Bereich der linken Wange und des linken Unterkiefers, so dass er im Krankenhaus ambulant behandelt werden musste und am selben Tag noch entlassen werden konnte.
c) Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gericht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben des Schiedsrichters T. und des Spielers W. vom TSV T., sowie der schriftlichen Aussage des Spielers S. vom TSV T..
Der Betroffene ließ sich dahingehend ein, dass der Schiedsrichter das Spiel sehr schlecht geleitet habe, und er Spieler P. völlig ungerechtfertigt mit Platzverweis bedacht habe. Daraufhin sei er zum Schiedsrichter, der ihn dann allerdings angespuckt habe. Daher habe er den Schiedsrichter einen leichten Schubs gegen die Brust gegeben, der Schiedsrichter sei nicht zu Boden gegangen. Der Schiedsrichter habe dann per Handy etwas abseits des Geschehens die Polizei gerufen.
Diese Einlassungen konnte in allen Einzelheiten von keinem Zeugen so bestätigt werden.
Der Zeuge P. gab an, den eigentlichen Vorfall nicht beobachtet zu haben. Auch die Stellungnahme des FC H.durch den Zeugen K. hat ergeben, dass dieser den eigentlichen Vorfall nicht beobachten konnte. Jedoch kann auch die Aussage des Zeugen Ha., Torwart des FC H., nicht gefolgt werden. Dieser hatte wortreich angegeben, dass der Schiedsrichter den Betroffenen angespuckt habe, und zwar sowohl vor als auch nach den Schubser durch den Betroffenen Spieler D.. Dies aber behauptet nicht einmal der Spieler D., nämlich dass er zweimal vom Schiedsrichter angespuckt worden sein soll.
Entscheidend für das Verbandssportgericht war jedoch die Aussage des Zeugen W. vom TSV T.. Dieser war als Spieler in wenigen Metern Entfernung vom Geschehen und konnte dies ungehindert beobachten. Er hatte keinerlei Belastungseifer in seiner Aussage und ist am Ausgang des Verfahrens nicht interessiert. Aus seinen Angaben geht hervor, dass der Spieler D. wie oben geschildert verhalten hatte, insbesondere konnte dieser Spieler beobachten, dass der Schiedsrichter den Betroffenen zu keinem Zeitpunkt angespuckt hatte und das Spieler D. den Schiedsrichter einen Faustschlag an das Kinn versetzt hatte. Auch aus der telefonischen Auskunft des Spielers S. vom TSV T. gegenüber dem Kreis-Sportgericht geht hervor, dass dieser ebenso kein Spucken des Schiedsrichters beobachtet hatte.
Damit ist aber zur Überzeugung des Gerichts die Einlassung des Betroffenen widerlegt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Grund der Schiedsrichter T. den Spieler zu diesem Zeitpunkt hätte anspucken sollen. Die Verletzungen des Schiedsrichters T. ergeben sich aus dem vorgelegten Attest des städtischen Krankenhauses vom 22.06.2005.
d) Damit hat sich Spieler D. gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 1 RVO einer Tätlichkeit gegenüber des Schiedsrichters sowie eines verschuldeten Spielabbruchs schuldig gemacht.
Das Verhalten des Betroffenen stellt unzweifelhaft eine Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichters nach § 68 Abs. 2 Satz 1 RVO dar, die diesen gemäß § 38 Abs. 1 c Spielordnung zum Spielabbruch berechtigt hatte.
e) Bei der Strafzumessung hatte das Gericht vom Strafrahmen des § 68 Abs. 2 Satz 1 RVO, Spielsperre von 6 Monaten bis zu zwei Jahren auszugehen. Ein leichterer Fall liegt angesichts der Gesamtumstände hier nicht vor.
Innerhalb des Strafrahmens war zugunsten des Spielers D. zu berücksichtigen, dass er grundsätzlich eine Attacke gegen den Schiedsrichter nicht gänzlich in Abrede gestellt hat, sondern deren Intensität nur abgeschwächt hat und damit ein Teilgeständnis abgelegt hat.
Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass er sich aus seiner subjektiven Sicht über einen unberechtigten Platzverweis gegenüber seines Mitspielers P. echauffiert hat. Strafschärfend war aber allerdings zu berücksichtigen, dass er zwei Vergehenstatbestände erfüllt hat und die körperliche Attacke gegen den Schiedsrichter ungewöhnlich heftig war und bei diesem eine schmerzhafte Gesichtsprellung hervorgerufen hatte.
Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte konnte zunächst von einem besonders schweren Fall nach § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO gerade noch einmal abgesehen werden. Die Spielsperre konnte sich jedoch wegen wesentlicher obengenannter schulderhöhender Umstände nicht mehr im unteren Bereich bewegen. Das Verband-Sportgericht hält daher die Verhängung einer Sperre von 15 Monaten jedenfalls für tat- und schuldangemessen.
Gemäß § 48 a RVO konnte jedoch die Sperre für den über 1 Jahr hinausgehenden Zeitraum zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass die zur vollziehende Sperre ausreicht, um den Betroffenen vor neuerlichen gravierenden sportwidrigen Verhaltensweisen abzuhalten. Hierbei wurde berücksichtigt, dass Spieler D. wie festgestellt aus seiner subjektiven Sicht sich über nach seiner Ansicht unberechtigten Roten Karte gegen seinen Mitspieler P. geärgert hat. Ferner wurde für ihn berücksichtigt, dass er sich bei dem Schiedsrichter für sein Vergalten entschuldigt hat. Spieler D. ist, soweit dem Verbands-Sportgericht bekannt ist, auch nicht durch sonstiges besonders aggressives unsportliches Verhalten aufgefallen.
Die Aussetzung der Sperrstrafe zur Bewährung war jedoch aus erzieherischen Gründen an die Bedingung zu knüpfen, dass der Betroffene an einem kompletten Schiedsrichterneulingslehrgang in der Schiedsrichtergruppe München teilnimmt und im Rahmen des Lehrgangs an der Prüfung teilnimmt und dies dem Verbands-Sportgericht unverzüglich nachweist. Er hat sich in diesem Zusammenhang auch selbstständig beim zuständigen Schiedsrichterobmann zu erkundigen, an welchen Lehrgang er teilnimmt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO, 11 Abs. 1 Nr. 13 FO.

Protokoll Nr.: 24 vom 29.06.2005
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baier
Fall: 54
Beschwerde der SpVgg O. gegen die Entscheidung des Verbands-Spielausschusses vom 10.06.2005
 
U r t e i l :
 I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50 sowie die Beschwerdegebühr
    in Höhe von € 154 trägt die SpVgg Oberkotzau (5274).
G r ü n d e :
 
1. Nach Abschluss der Spielrunde in der Bezirksliga stand die SpVgg O.auf dem Tabellenplatz, der zur Teilnahme an der Relegation berechtigt. SC G. war abgestiegen. Durch das Urteil des Verbands-Sportgerichts vom 08.06.2005 wurde entschieden, dass das Spiel SC G. gegen 1. FC G. seinem Ausgang nach zu werten ist und der zusätzliche Punktabzug für den SC G. entfällt. Dies führte zu einer Änderung der Abschlusstabelle. Die SpVgg O. und der SC G. tauschten die Plätze, so dass die SpVgg O. abgestiegen ist und der SC G. zur Teilnahme an der Relegation berechtigt wurde und daher vom Spielleiter F. als Spielgegner des TSV B. eingeteilt wurde. Gegen diese Spielansetzung in der Relegationsrunde richtete sich die Beschwerde der SpVgg O.. Die Beschwerde wurde vom Verbands-Spielausschuss mit Bescheid vom 10.06.2005 zurückgewiesen. Dagegen ließ die SpVgg O. durch Anwaltsschreiben vom 13.06.2005 weitere Beschwerde zum Verbands-Präsidium einlegen.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde mit Schreiben vom 15.06.2005 vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde an den Präsidenten zulässig ist. Die Beschwerde wurde durch Anwaltsschreiben eingelegt. Gemäß § 30 Abs. 2 RVO ist eine Vertretung vor Verwaltungsorganen durch Rechtsanwälte, die nicht Mitglied des vertretenen Vereins sind, unzulässig.
4. Die Beschwerde ist in jedem Fall unbegründet. Gegen das Urteil des Verbands-Sportgerichts vom 8.6.2005 war kein verbandsinternes Rechtsmittel mehr gegeben. Die Ansetzung des Relegationsspieles war daher sachgerecht. Die Tatsache, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt wurde, rechtfertigte nicht die Absetzung des Relegationsspiels. Der Antrag an sich beseitigt die Rechtskraft des Urteils nicht. Erst wenn der Antrag als zulässig erachtet und erneut in die Verhandlung eingetreten worden wäre, hätte dies die Rechtskraft der Entscheidung des Verbands-Sportgerichts berührt. Dies war hier nicht der Fall. Die Ansetzung durch den Spielleiter war daher korrekt. Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
5. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7, 13 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.

Protokoll Nr.: 23 vom 27.06.2005
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schreckenbauer
Fall: 53
Antrag der SpVgg O. auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des Verbandssportgerichts vom 08.06.2005 (Protokoll Nr. 21 vom 8.6.2005, Fall 49) abgeschlossenen Verfahrens
 
U r t e i l :
  I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.
 II. Der Antrag auf Eingliederung der SpVgg O. in die Bezirksliga 
      wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50 sowie die Gebühr für das
     Wiederaufnahmeverfahren in Höhe von € 155 trägt die SpVgg O..
G r ü n d e :
 
1. Im Verbandsspiel des SC G. gegen den 1. FC G. am 30.4.2005 wirkte auf Seiten des SC G. der Spieler J. K. mit. Sowohl der Bezirksspielleiter wie auch der 1. FC G. erstatteten gem. § 35 RVO Anzeige, weil der Spieler K. am selben Tag für den FC C. in Tschechien gespielt habe und damit ein unzulässiges Doppelspielrecht vorliege. Mit Urteil vom 25.5.2005, Protokoll 18, Fall 168 verurteilte das BSG Oberfranken den SC Grünhaid gem. § 77 RVO zu einem Abzug von drei Punkten und zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Euro; darüber hinaus wurde eine Spielwertung zugunsten des FC G. vorgenommen. Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des SC Grünhaid. Das Verbands-Sportgericht hob das Urteil des BSG auf und wertete das Spiel nach Spielausgang.
Mit Schriftsatz vom 09.06.2005 beantragte die SpVgg O. die Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründet wird dies damit, dass die Verantwortlichen gewusst hätten, dass der Spieler K. auch in der Tschechei ein Spielrecht besitze, im übrigen wird der bekannte Sachverhalt wiederholt und eine eigene Rechtsansicht hierzu vorgetragen.
2. Der fristgerecht an das zuständige Gericht (§ 46 Abs. 3 RVO) gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig.
Die vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel, die zumeist dem VSG bei seiner damaligen Entscheidung bereits vorlagen, rechtfertigen keine andere Entscheidung, wie dies in § 46 Abs. 1 RVO für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens gefordert wird.
a) Eine erneute Überprüfung der Angelegenheit beim DFB bestätigte, dass vom DFB zu keiner Zeit gegenüber dem tschechischen Verband die Freigabe für den Spieler K. erteilt wurde. Da dies jedoch gemäß § 6 FIFA-Statut Voraussetzung für die Erteilung eines tschechischen Spielrechts ist, steht außer Zweifel, dass das in Tschechien erteilte Spielrecht mit den Statuten der FIFA nicht in Einklang steht.
b) Demgegenüber bestätigte der tschechische Verband gegenüber dem DFB mit Telefax vom 09.06.2004, dass der Spieler K. im Jahre 1996 für den DFB freigegeben wurde. Das daraufhin am 13.8.1996 vom BFV erteilte Spielrecht entsprach damit dem FIFA-Statut. Der Vorwurf der SpVgg O., der Spieler K. habe sich sein bayerisches Spielrecht erschlichen wird durch die ermittelten Tatsachen nicht erhärtet. Soweit bei der SpVgg O. weiteres Wissen über damalige falsche Angaben vorhanden ist, wurde dies nicht mitgeteilt und kann daher nicht Gegenstand der Entscheidung sein.

c) Die Tatsache, dass der Spieler K. beim tschechischen Verband falsche Angaben machte, führt nicht zum automatischen Verlust des bayerischen Spielrechts, sondern kann nur ein sportgerichtliches Verfahren wegen grober Unsportlichkeit mit dem Ziel des Ausschlusses zur Folge haben. Ein rückwirkender Verlust des Spielrechts ist damit nicht verbunden.
Ebenso wenig verliert ein Spieler automatisch deshalb sein ordnungsgemäß erteiltes Spielrecht, weil er in unrechtmäßiger Weise ein weiteres Spielrecht hinzu erwirbt. Ein solcher automatischer Verlust ergibt sich nicht aus § 43 Abs. 5 SpO. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, dass der Verband nur ein Spielrecht für einen Verein erteilen kann. Sie besagt jedoch nicht, dass ein vorhandenes Spielrecht erlischt, wenn ein weiteres erteilt wird.
Die Frage der Unzulässigkeit der Erteilung mehrere Spielrechte in unterschiedlichen Verbänden der FIFA regelt das FIFA-Statut, das ebenfalls keine Regelung für den Fall enthält, dass ein Verband unter Verstoß gegen diese Bestimmungen ein Spielrecht erteilt. Die Frage, welche Auswirkung der Erwerb eines weiteren Spielrechts hat, muss daher anhand von Sinn und Zweck der Spielordnung entscheiden werden. Hiernach gilt folgendes: Das Spielrecht ist die Grundlage für die Teilnahme eines Spielers am Verbandsspielbetrieb. Durch den Passzwang (§ 45 SpO) wird sichergestellt, dass die Prüfung, ob ein Spielrecht besteht, ohne weiteres und jederzeit möglich ist. Das Spielrecht kann ausschließlich vom BFV erteilt werden. Die Beendigung des Spielrechts durch Passrückgabe, Entzug des Spielrechts oder Freigabeerklärung durch den DFB kann nur durch bzw. nach Rücksprache mit dem BFV erfolgen. Damit kann vom BFV jederzeit festgestellt werden, ob ein Spieler Spielrecht besitzt oder nicht. Dies ist im Sinne des Fortschritts des Wettbewerbs auch notwendig, weil nur dann unverzüglich geklärt werden kann, ob ein Spieler unberechtigt eingesetzt wurde. Würde ein Spieler durch den Erwerb eines ausländischen Spielrechts ohne vorherige Freigabe durch den DFB sein rechtmäßig erworbenes bayerisches Spielrecht verlieren, müsste von den zuständigen Instanzen des BFV ermittelt werden, wann dieses ausländische Spielrecht in der Vergangenheit erteilt wurde. In allen Spielen ab diesem Zeitpunkt hätte der Spieler dann unberechtigt mitgewirkt. Da der Verband, der ein solches Spielrecht erteilt, gegen FIFA-Statuten verstößt, wenn er nicht seinerseits getäuscht wurde, ist nicht sichergestellt, dass solche Informationen in angemessener Zeit zu erlangen sind. Die Situation ist auch nicht damit vergleichbar, dass ein Spieler ein bereits vorhandenes ausländisches Spielrecht beim Antrag auf Neuerteilung eines bayerischen Spielrechts verschweigt. In diesen Fällen ist das Spielrecht von Anfang an unwirksam (§ 43 Abs. 9 SpO). Es bedarf keiner Ermittlung des Zeitpunkts der Erteilung des vorherigen ausländischen Spielrechts. Dass § 43 Abs. 9 SpO auf den späteren Erwerb eines ausländischen Spielrechts nicht analog angewendet werden kann, ergibt sich von selbst. Bei einem rückwirkenden Erlöschen des Spielrechts ab Erteilung würden auch die Einsätze unzulässig, die in einem Zeitraum stattfanden, als der Spieler nur ein Spielrecht hatte.
d) Aus den vorgenannten Gründen kann es hinsichtlich des Spielrechts auf den Kenntnisstand der beteiligten Vereine nicht ankommen. Die Frage, was die Verantwortlichen des SC Grünhaid und diejenigen der TuS Erkersreuth über das Spielrecht in der tschechischen Republik wussten und jeweils dem BFV beim Vereinswechsel verschwiegen, spielt daher keine Rolle, weil dieses Wissen auf das Spielrecht keinen Einfluss hatte.
e) Auch das Schreiben des DFB an den TuS E. vom 16.06.2004 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dieses Schreiben war an den TuS E. und nicht an den BFV gerichtet. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wies der TuS E. bei seiner Freigabeerklärung für den Spieler K. im Januar 2005 die Passstelle des BFV auch nicht auf dieses Schreiben hin. Dieses Schreiben konnte daher nicht Grundlage des Handelns der Passstelle sein, da es ihm vom TuS E. vorenthalten wurde. Unabhängig davon bestätigte der zuständige Abteilungsleiter beim DFB dass in diesem Falle ein internationales Freigabeverfahren nur dann notwendig wäre, wenn der Spieler K. zuvor auf sein bayerisches Spielrecht gegenüber dem BFV verzichtet hätte. Ein internationales Freigabeverfahren mit dem Ziel ein Spielrecht für einen deutschen Landesverband zu erhalten, wäre im jetzigen Stadium überhaupt nicht möglich. Würde diese Erteilung von der Freigabeerklärung durch den tschechischen Verband abhängen, hätte der tschechische Verband durch seinen Verstoß gegen das FIFA-Statut eine Rechtsposition gegen den die Freigabe verweigernden DFB erworben, und könnte darauf gestützt gegenüber dem DFB die Freigabe seinerseits verweigern. Dass dies nicht so sein kann, liegt auf der Hand. Beim Abfassen des Schreibens an den TuS Erkersreuth ging die Sachbearbeiterin daher davon aus, dass der Spieler K. auf sein bayerisches Spielrecht verzichtet hatte und der bayerische Verband lediglich übersehen hatte, den Pass einzuziehen.
Aus diesen Gründen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht möglich.
3. Der Antrag auf Eingliederung der SpVgg O. in die Bezirksliga an das VSG ist unzulässig. Die Einteilung der SpVgg Oberkotzau in die Bezirksliga ist ausschließlich Sache des Bezirksspielausschusses. Das VSG ist nicht berechtigt eine Einteilung vorzunehmen, es könnte höchstens eine vom Bezirksspielausschuss vorgenommene Einteilung im Rahmen des Instanzenzuges im Beschwerdeverfahren überprüfen. Der beim VSG eingereichte Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Kosten: § 32, 33 RVO, § 11 Abs. I Nrn. 11, 13 d FO.
 

Protokoll Nr.: 22 vom 21.06.2005

Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Fall: 52
Beschluss :
Die Durchführung der Sportgerichtsverfahren die bisher in die Zuständigkeit des
Bezirks-Sportgerichts gefallen sind, werden ab sofort auf die
Bezirks-Sportgerichte und O.übertragen.
Das Bezirks-Sportgericht Mittelfranken ist ab sofort für alle Verfahren bezüglich
der Bezirksliga West und für die Berufungsverfahren zuständig.
Dem Bezirks-Sportgericht Oberpfalz werden die Verfahren im Zusammenhang mit
der Bezirksoberliga und der Bezirksliga Ost übertragen.
G r ü n d e :
 
Das bisherige Bezirks-Sportgericht Oberfranken ist mit sofortiger Wirkung von seinem Amt zurückgetreten. Das Verbands-Sportgericht überträgt daher zur Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebes die Angelegenheiten auf die Bezirks-Sportgerichte Oberpfalz und Mittelfranken, gemäß § 20 Abs. 3 RVO.
 
 
Protokoll Nr.: 22 vom 21.06.2005
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baier
Fall: 51
Beschwerden des SGV P. vom 23.05.2005 und vom 15.06.2005 gegen den Beschluss des Bezirksausschusses des Bezirkes  vom 08.06.2005
 
Urteil:
I. Die Beschwerden des SGV P. gegen den Beschluss vom
   08.06.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Beschwerdegebühr
     in Höhe von 154,00 € trägt der SGV P. (5289).
Gründe:
 
1. Die 1. Herrenmannschaft der SGV P. spielt seit dem Spieljahr 2003/2004 in der Kreisliga. Sie hat jedoch in dieser Zeit weder eine Junioren- noch eine Juniorinnenmannschaft zum laufenden Spielbetrieb gemeldet. Gegen den Verein wurde am Ende des ersten Jahres seiner Zugehörigkeit der Kreisliga wegen Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 5 SpO mit Schreiben vom 25.06.2004 eine Ausfallgebühr in Höhe von 50 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 17.05.2005 kündigte der Bezirks-Vorsitzende F. an, dass die SGV P. mit einem Punktabzug von neun Punkten zu belegen sei. Bereits gegen dieses Schreiben erhob die SGV P. Beschwerde. Der Verbands-Präsident zog das Verfahren wegen besonderer Eilbedürftigkeit an sich und legte die Sache mit Schreiben vom 27.05.2005 dem VSG zur unmittelbaren Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 02.06.2005 wies das VSG darauf hin, dass für den Beschluss der Bezirks-Ausschuss zuständig sei. Der Bezirks-Ausschuss fasste nunmehr am 08.06.2005 den Beschluss und zog der SGV P. neun Punkte ab. Gegen diesen Beschluss richtet sich die zweite Beschwerde der SGV P.. Mit Schreiben vom 15.06.2005 wurde auch diese Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirks-Ausschusses vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirks-Ausschusses ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Ob eine Beschwerde gegen das Ankündigungsschreiben des Bezirks-Vorsitzenden zulässig war, kann offen bleiben, weil der nachfolgende inhaltsgleiche Bescheid Gegenstand dieses Verfahrens wurde.
Der Bescheid des Bezirks-Ausschusses ist nicht zu beanstanden. Er entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 SpO liegen vor. Die SGV P. erfüllte im zweiten Jahr hintereinander das Soll an Junioren- /Juniorinnenmannschaften nicht. Die gemäß § 8 Abs. 5 SpO vorgesehene Ausfallgebühr von 50 € wurde mit Schreiben vom 25.06.2004 festgesetzt. Damit wurde auch das abgestufte Sanktionssystem eingehalten, das die Warnfunktion garantieren soll (vgl. VSG Prot. 17 99/00 Fall 52). Dass der Verein die festgesetzte Ausfallgebühr bisher nicht bezahlt hat, spielt keine Rolle. Die bloße Nichtzahlung beeinflusst die Verhängung der Ausfallgebühr nicht.
Das VSG geht davon aus, dass § 8 Abs. 6 SpO keiner Ermessensentscheidung bedarf, sondern der Punktabzug eine gesetzlich vorgeschriebene Folge der Nichterfüllung der Sollvorschriften darstellt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung. Es bedurfte daher keiner Ermessensausübung. Damit konnte auch keine Ermessensbindung eintreten.
Das Schreiben des KSL H.r vom 25.06.2004 kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Zunächst erscheint fraglich, ob eine eindeutig falsche Auskunft Einfluss auf die Folgen des § 8 Abs. 6 SpO haben könnte. Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Eine unzutreffende Auskunft kann in jedem Falle nur dann Auswirkung haben, wenn sie eindeutig ist. Dies war die Auskunft des Herrn H. nicht. Die Auskunft ist vielmehr offensichtlich in sich widersprüchlich, weil einerseits vom kommenden Spieljahr gesprochen, andererseits das übernächste Spieljahr zahlenmäßig bezeichnet wurde. Der Verein konnte sich unter keinen Umständen auf eine in sich widersprüchliche Auskunft verlassen. Es hätte in jedem Falle einer Nachfrage zur Klarstellung bedurft.
Damit aber bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Bezirks-Ausschusses keine Zweifel. Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7, 13 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.
 
 
Protokoll Nr.: 22 vom 21.06.2005
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baier
Fall: 50
Im Verfahren gegen den Spieler C. K. (F. 96 S.) ergeht folgendes
 
 U r t e i l :
 I. Spieler C. K., F. 96 S., wird gemäß §§ 68 Abs. 2
    RVO wegen einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter vom 26.10.2004 bis
    zum 25.04.2006 einschließlich gesperrt.
II. Die Sperre wird gemäß § 48a Abs. 1 RVO ab dem 01.07.2005 zur Bewährung
    ausgesetzt.
III. Die Bewährungszeit wird bis zum 31.12.2006 festgesetzt.
IV. Spieler K. trägt unter Mithaftung von F. 96 S. (7671)
     die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 €.
G r ü n d e :
 
1. Wegen verschuldeten Spielabbruches wurde mit Urteil des KSG I F. 96 S. zur Geldstrafe von 50 € verurteilt und es erfolgte eine Spielwertung. Das Verfahren gegen den Spieler K. wurde abgetrennt. Mit Schreiben des KSG Schweinfurt I vom 11.11.04 wurde das Verfahren wegen eines möglichen Ausschlusses aus dem Verband an das VSG abgegeben. Spieler K. wurde durch einstweilige Verfügung vom 26.10.2004 einstweilen gesperrt .
2. Aufgrund der Aktenlage sowie der ergänzenden telefonischen Stellungnahmen des Betroffenen und des Schiedsrichters steht zur Überzeugung des VSG folgender Sachverhalt fest: Im Verbandsspiel der A-Klasse SG D. gegen F. 96 S. am 24.10.04 wollte der Schiedsrichter den Spieler K. in der 89. Spielminute mit gelbroter Karte vom Platz stellen. Nachdem er ihm zunächst die gelbe Karte gezeigt hatte und dabei war, die rote Karte aus seiner Tasche zu ziehen, schlug ihm der Spieler K. mehrfach mit der Faust in das Gesicht und in den Nackenbereich. Der SR fiel zu Boden, daraufhin trat ihm der Spieler K. noch in die Seite. Das Spiel wurde vom Schiedsrichter abgebrochen.
 3. Das VSG ist zur Aburteilung gemäß § 20 Abs. 1 a RVO zuständig, da aufgrund des Sachverhaltes ein Ausschluss aus dem Verband gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO im Betracht kommt.
4. Das Verhalten des Spielers K. stellt eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter gemäß § 68 Abs. 2 RVO dar. Bei der Strafzumessung waren folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Die Vorgehensweise des Spielers K. weist grundsätzlich auf die Annahme eines besonders schweren Fall hin. Ein solcher liegt vor, wenn sich das Gesamtgepräge des Vorfalles so sehr vom Normalfall, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung des allgemeinen Strafrahmens bereits bedacht hat, nach oben abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr ausreichend erscheint.
Bei der Beurteilung darf jedoch nicht nur isoliert auf die Begehung abgestellt werden, es müssen vielmehr auch Umstände außerhalb der Tat berücksichtigt werden, soweit sie vorgetragen sind und festgestellt werden können. Der Spieler K. hat in seiner Stellungnahme die Tat eingeräumt und geschildert, dass er sich in den Tagen vor dem Spiele in einer sehr schwierigen persönlichen Lage befand. Er hat sich beim Schiedsrichter entschuldigt. Der Schiedsrichter bestätigte dies in einem Telefonat und erläuterte, dass er den Spieler seit der Tat bereits mehrfach am Sportplatz getroffen habe, wobei dieser ihm stets höflich und korrekt gegenübergetreten sei. Der Spieler sei weiterhin um die Integration seiner russisch-deutschen Mannschaftskameraden bemüht. Der Schiedsrichter bestätigte, dass eine Aussöhnung stattgefunden habe und er deshalb einen Ausschluss nicht mehr für notwendig halte.
Bei dieser Sachlage erscheint aufgrund der besonderen Umstände nach der Tat eine zeitige Sperrstrafe ausreichend und angemessen. Diese Umstände rechtfertigen auch, die Strafe ab dem 01.07.2005 zur Bewährung auszusetzen. Das VSG geht aufgrund der weiteren Stellungnahmen des Vereins Fortuna 96 Schweinfurt sowie seines früheren Vereins, die den Spieler K. als hilfsbereiten, besonnenen und in seinem Umfeld sozial engagierten Spieler schildern, davon aus, dass er durch die Verurteilung und den bereits verbüßten Teil der Strafe ausreichend gewarnt ist, keine weiteren sportrechtswidrigen Taten zu begehen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 13 d FO.
 
Protokoll Nr. 21 vom 8.6.2005
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Schmidt
Fall 49
 
Berufung des SC G. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 25.5.2005, Protokoll Nr. 18, Fall 168, veröffentlicht im Internet am 25.5.2005
 
U r t e i l :
I. Auf die Berufung des SC G.wird das Urteil des BSG aufgehoben und das Verfahren eingestellt sowie das Spiel SC G. gegen 1. FC G. vom 30.4.2005 seinem Ausgang nach gewertet.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Bayerische Fußball-Verband. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
 
1. Im Verbandsspiel des SC G. gegen den 1. FC G. am 30.4.2005 hat auf Seiten des SC G. der Spieler J. K. mitgewirkt. Sowohl der Bezirksspielleiter wie auch der 1. FC G. erstatteten gem. § 35 RVO Anzeige, weil der Spieler K. am selben Tag für den FC C. in Tschechien gespielt habe und damit ein unzulässiges Doppelspielrecht vorliege. Mit Urteil vom 25.5.2005, Protokoll 18, Fall 168 hat das BSG den SC G. gem. § 77 RVO zu einem Abzug von drei Punkten und zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Euro verurteilt; darüber hinaus wurde eine Spielwertung zugunsten des FC G. vorgenommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des SC G.
2. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig, das Verbandssportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Lit. d RVO.
3. Die Berufung ist begründet. Ein unzulässiger Einsatz eines Spielers im Sinne des § 77 RVO kann hier nur vorliegen, wenn der Spieler kein Spielrecht für den SC G. hatte. Zur Überzeugung des VSG steht aber fest, dass der Spieler K. am 30.4.2005 für den SC G. spielberechtigt war.
Wie sich aus dem seinerzeit für den TuS E. erteilten Spielerpass zweifelsfrei ergibt, bestand seit 13.8.1996 ein Spielrecht für den TuS E.. Dieses vom BFV erteilte Spielrecht wurde bis heute nicht widerrufen, sondern im Rahmen einer neuen Passerteilung auf den SC Grünhaid ab 3.2.2005 übertragen.
Am 19.2.2004 hat der Tschechische Fußball-Verband die internationale Freigabe gemäß Art. 6 des FIFA-Reglement bezüglich Spielerstatus und Transfer von Spielern für den Spielers K. angefordert, weil der Spieler erklärt hatte, zum FC C. wechseln zu wollen. Noch bevor der DFB die gemäß Art. 6 FIFA-Reglement erforderliche internationale Freigabebescheinigung erteilt hatte, wurde vom Spieler K. mit Erklärung vom 26.2.2004 die Wechselabsicht widerrufen. Der Widerruf wurde dem BFV und auch dem DFB mitgeteilt. Mit Schreiben vom 2.3.2004 hat der DFB dies dem Tschechischen Fußball-Verband gemeldet und die internationale Freigabe nicht erteilt. Damit bestand das Spielrecht für den TuS E. weiter. Inwieweit das vom Tschechischen Fußball-Verband trotz der nicht vorliegenden internationalen Freigabeerklärung für den FC C. erteilte Spielrecht wirksam ist, obliegt der Prüfung durch die dortigen Verbandsinstanzen. Dieses zeitlich nach dem - nicht erloschenen- Spielrecht für den BFV erteilte tschechische Spielrecht beseitigt jedoch nicht das bestehende Spierecht für den BFV. Voraussetzung hierfür wäre die internationale Freigabeerklärung gemäß Art. 6 FIFA-Reglement durch den DFB.
Im Januar 2005 hat der SC G. den Antrag auf Vereinswechsel für den Spieler K. gemäß § 50 Abs. 2 SpO gestellt. Der TuS E. sandte den nach wie vor in ihrem Besitz befindlichen Spielerpass zum BFV ein. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das letzte Verbandsspiel des Spielers K. für den TuS E. im Jahr 2003 stattgefunden habe. Die Passstelle des BFV übertrug daraufhin das Spielrecht für den Spieler K ab 2.3.2005 auf den SC G. und erteilte den entsprechenden Spielerpass. Aus den vorgenannten Gründen entsprach die Spielrechtserteilung für den SC G. der Satzung und der Spielordnung des BFV. Auf die Frage, ob der SC G. Kenntnis von den Einsätzen des Spielers K. für den FC C. hatte, kommt es insoweit nicht an. Der Einsatz des Spielers für den SC G. war jedenfalls zulässig, das Urteil des BSG folglich aufzuheben.
4. Kosten §§ 32, 33 Abs.1 RVO i.V.m. §§ 11 Nr. I.8 b,13 d FO.


Protokoll: 21 vom 07.06.2005
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 48
 
Revision des TSV N. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 29.04.2005, Protokoll Nr. 15, Fall 133, veröffentlicht im Internet am 28.04.2005
 
Urteil:
 I. Die Revision des TSV N. wird zurückgewiesen.
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von € 155,00 und die Kosten des Verfahrens
    in Höhe von € 50,00 hat der TSV N. (5263) einzuzahlen.
Gründe:
 
1. Beim B-Junioren-Spiel des TSV N. gegen JFG K.-O. am 05.04.2005 gab die leitende Schiedsrichterin in der 61. Minute Strafstoß gegen N., der zum 2:1 für die JFG führte, die das Spiel dann mit 3:2 gewann. In der Meldung der Schiedsrichterin in der Beschimpfungen durch den Trainer des TSV N. angezeigt werden, ist enthalten, dass der Strafstoß "wegen Sperren des angreifenden Spielers im Strafraum" gegeben worden war. Mit Schreiben vom 11.04.2005, gerichtet an den Spielleiter G. H., legte der TSV N. "Protest" gegen die Spielwertung ein, weil die Schiedsrichterin einen Regelverstoß begangen habe: bei Sperren des Gegners erfolge die Spielfortsetzung zwingend durch indirekten Freistoß. Das JSG wertete den "Protest" als Einspruch und wies diesem mit Urteil vom 19.04.2005 als unbegründet zurück (Protokoll 21, Fall 404). Die dagegen durch den TSV N. am 25.04.2005 eingelegte Berufung wurde vom BSG mit Urteil vom 29.04.2005 (Protokoll 15, Fall 133) zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf das Bezug genommen wird, wendet sich die Revision des TSV N..
2. Die Revision ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 45 abs. 2 RVO), das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 f RVO.
3. Die Revision nicht begründet. Das Urteil des BSG , mit den das Urteil des JSG bestätigt wurde, ist im Ergebnis zutreffend, der Einspruch vom 11.04. war zurückzuweisen. Zu Recht hatte das JSG den "Protest" als Einspruch ausgelegt. Gemäß § 38 Abs. 2 RVO ist der Einspruch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf des Spieltages (05.04.2005) einzureichen, und zwar beim zuständigen Sportgericht. Das Schreiben des TSV stammt vom 11.04.2005, so dass insoweit zweifelsfrei die Frist versäumt ist. Soweit der Revisionsführer vorträgt, die Frist könne erst ab dem 09.04.2005 zu laufen begonnen haben, weil ihn erst zu diesem Zeitpunkt die Meldung der Schiedsrichterin zugegangen sei, geht dies fehl. Zum einen stellt § 38 Abs. 2 RVO ausdrücklich auf den Spieltag als Fristbeginn ab, zum anderen ergibt sich aus Ziffer 2 des "Protestes" vom 11.04.2005, dass der TSV  schon nach Spielschluss von einem Regelverstoß ausging. Im Übrigen läge Verfristung auch vor, würde man auf den 09.04.2005 als Fristbeginn abstellen. Das Schreiben vom 11.04.2005 war adressiert an den Spielleiter , der nach § 38 Abs. 2 RVO aber nicht empfangsbedürftig ist, ein Eingang bei dem zuständigen JSG bis 12.04.2005 ist nicht erfolgt und auch nicht vorgetragen.
Der Regelverstoß als solcher war damit nicht zu prüfen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, das ein Rechtsfehler des BSG bei der Wertung des Vorganges nicht erkennbar ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO.
 

Protokoll Nr.: 21 vom 07.06.2005
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Beierlein
Fall: 47
Berufung des TSV A. gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 17.05.2005, Protokoll Nr. 39, Fall 436
U r t e i l :
I. Die Berufung des TSV A. gegen das Urteil des Sportgerichts
   der Bayernliga vom 17.05.2005, Protokoll 39, Fall 436 wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten der Berufung in Höhe von 205,00 € sowie des Verfahrens in Höhe
    von 50,00 € trägt der TSV Aidhausen (7004).
G r ü n d e :
 
1. Der Spieler K. M. wurde ursprünglich durch Urteil des SG der Bayernliga vom 21.12.2004, Protokoll Nr. 23 gemäß § 67 II RVO mit einer Sperre belegt. Entsprechend der Tenorierung wurde Herr K. für 6 Meisterschaftsspiele der Bayernligamannschaft des FC S. 05 gesperrt und darüber hinaus für alle weiteren Spiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf des 6. Meisterschaftsspiels der Bayernligamannschaft des FC S. 05, längstens jedoch bis einschl. 23.01.2005. Herr K. hat dann am 31.12.2004 seinen Vertrag als Nichtamateur ohne Lizenz einvernehmlich mit dem 1. FC S. 05 aufgelöst und ist im Januar 2005 zum 1. FC H. gewechselt. Im Verbandsspiel 1. FC H. - TSV A. am 13.04.2005 wurde Herr K. dann eingesetzt. Gegen diesen Einsatz richtete sich der ursprünglich eingelegt Einspruch des TSV A.. Das SG der Bayernliga hat diesen Einspruch dann zurückgewiesen. Hiergegen legte der TSV A. Berufung ein.
2. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Tenorierung ist im vorliegenden Fall klar und eindeutig. Gemäß Ziffer II. war der Spieler für alle weiteren Spiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf des 6. Meisterschaftsspiels, bezogen auf die Bayernligamannschaft des FC Schweinfurt 05 gesperrt. Dies wurde aber dadurch eingeschränkt, dass diese Sperre längstens bis einschl. 23.01.2005 dauert. Nachdem der Spieler unstreitig im Januar 2005 zum 1. FC H. gewechselt ist, lief damit die im Urteil ausgesprochene Sperrfrist lediglich aufgrund des Vereinswechsels am 23.01.2005 ab.
Der Berufungsführer verkennt hier, dass die ausgesprochene Sperrstrafe von 6 Meisterschaftsspielen in Ziffer I. der Entscheidung sich nur auf die Bayernligamannschaft des FC S. 05 bezog. Der Spieler war tatsächlich bis zu diesem 23.01.2005 gesperrt. Dass dabei keine Meisterschaftsspiele stattfanden, ist unbeachtlich. Der Tenor der Entscheidung ist klar und deutlich gefasst. Es verbietet sich jegliche Art der Auslegung. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Tenorierung besser darauf geachtet wird, dass bei Sperrstrafen auch Vereinswechselfälle mit erfasst werden.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil des SG der Bayernliga sachgerecht und die Berufung zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 I RVO, 11 I 8 c), 13 d)FO.
 
 
Protokoll Nr. 20 vom 1.6.2005
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall 46
Berufung des SC 04 S. gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 17.5.2005, Protokoll Nr. 39, Fall 440.
U r t e i l :
I. Die Berufung des SC 04 S. gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 17.5.2005, Protokoll 39, Fall 440 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 205 € trägt der SC 04 S. (6611).
G r ü n d e :
 
1. Beim Verbandsspiel der Bayernliga am 7.5.2005 zwischen dem SC 04 S. und dem FC I. wurde ab der 88. Spielminute der Spieler P. E. vom SC 04 S. eingesetzt, obwohl er nicht auf der beim BFV geführten Spielberechtigungsliste eingetragen war. Aufgrund einer Anzeige der Passstelle belegte das Sportgericht der Bayernliga den SC 04 S. wegen des unzulässigen Einsatzes eines Spielers in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von 100 € und nahm eine Spielwertung vor. Der Verantwortliche des SC 04 S. wurde mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 € belegt. Der SC 04 S. legte gegen dieses Urteil Berufung ein und begründete diese damit, den Antrag auf Eintragung am 18.4.2005 per E-Mail an den BFV gesendet zu haben. Der Antrag ist beim BFV jedoch nicht eingegangen.
2. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig jedoch unbegründet.
Gemäß § 44 a Abs.8 SpO ist Voraussetzung für die Spielberechtigung in der Bayernliga, dass der Spieler in der Spielberechtigungsliste, die der Verband führt, eingetragen ist. Dies war am Tag des oben genannten Spiels nicht der Fall. Ein entsprechender Antrag war zu diesem Zeitpunkt beim BFV nicht eingegangen, das E-Mail nicht angekommen. Da der Spieler E. eingewechselt wurde und somit am Spiel teilnahm, liegt ein unzulässiger Einsatz eines Spielers gemäß § 40 Abs. 4 SpO vor.
Auf die Frage, ob und wann der Antrag vom SC 04 Schwabach abgesendet wurde, kommt es nicht an. Die Eintragung in die Spielberechtigungsliste hat statusbegründenden Charakter. Mit ihr wird das Spielrecht für die Bayernliga erteilt. Der Antrag muss daher dem BFV zugehen, ähnlich wie der Passantrag. Die Eintragung dient der Rechtsklarheit. Sie kann nicht durch den Beweis der Absendung des Antrags ersetzt werden. Das Risiko des Zuganges des Antrags trägt daher der Verein.
Auf die Frage, ob bereits der Eingang des Antrags beim BFV ausreicht oder ob bei Spielbeginn die Eintragung in die Liste erfolgt sein muss, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
Eine direkte Anwendung von § 25 Abs. 2 RVO (Zeitpunkt der Aufgabe zur Post) scheidet aus. Die Vorschrift bezieht sich nur auf fristgebundene Anträge in Sportgerichtsverfahren. Sie regelt die Frage der Fristwahrung durch Schriftstücke, die nach dem Ablauf der Frist beim BFV eingehen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.
§ 25 Abs. 2 RVO kann auch nicht analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Es handelt sich um einen Antrag auf eine statusbegründende Eintragung. Dieser Antrag ist nicht fristgebunden. Es steht dem Verein jederzeit frei, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Rückwirkung vom Eingang auf den Zeitpunkt der Absendung ist aus den dargelegten Gründen der Rechtsklarheit nicht geboten. Dies entspricht auch der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte. Dementsprechend trägt das Risiko, ob die Rechtsmittelschrift überhaupt zu Gericht gelangt, insbesondere ob die Übermittlung technisch einwandfrei durchgeführt worden ist, der Rechtsmittelführer. Geht eine solche Schrift nicht ein oder bleibt - nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen - unaufklärbar, ob die Rechtsmittelschrift bei Gericht eingegangen ist, geht dies zu Lasten des Rechtsmittelführers mit der Folge, dass sein Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln ist (OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 200, 201; OLG Hamm NStZ 1982, 43). Demgegenüber betrifft die vom SC 04 S. zitierte Entscheidung des BGH (MDR 2005, 469) den Fall, dass eine Rechtsmittelschrift wegen technischer Probleme verspätet bei Gericht eingeht.
Die Frage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung des § 28 RVO hätte gewährt werden können, musste nicht geprüft werden. Das Verhalten des Vereins war nämlich nicht ohne jede Schuld. Der Verein durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Nachmeldung des Spielers E. beim BFV eingegangen war. Er hätte sich den Eingang bestätigen lassen können oder beim BFV nachfragen können. Ein unabwendbarer Zufall - wie dies § 28 Abs. 2 RVO für die Wiedereinsetzung verlangt - lag nicht vor. Unabhängig davon ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem statusbegründenden Vorgang nicht zulässig. Es muss nämlich keine Frist gewahrt werden, sondern der Tag des Eingangs muss festgestellt werden. Eine analoge Anwendung von § 28 RVO würde daher zu einer rückwirkenden Statusbegründung führen, die mit den Grundsätzen der Rechtsklarheit kollidieren würde, die mit dem Führen der Spielberechtigungsliste erreicht werden soll.
Das oben dargelegte Verschulden des Vereins und des Verantwortlichen rechtfertigt auch die Bestrafung, deren Höhe am unteren Ende liegt und daher angemessen ist. Aus diesen Gründen ist das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga sachgerecht und die Berufung zurückzuweisen.
3. Kosten §§ 32, 33 Abs.1 RVO i.V.m. § 11 Nr. I.8c,13 d FO.
 
Protokoll Nr. 19 vom 24.5.2005
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schmidt
Fall 45
Berufung des TSV A. gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 17.5.2005, Protokoll Nr. 39, Fall 439
 U r t e i l :
I. Die Berufung des TSV A. gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 17.5.2005, Protokoll 39, Fall 439 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 205 € trägt der TSV A. (3006).
G r ü n d e :
 
1. Beim Verbandsspiel der Bayernliga am 4.5.2005 zwischen VfL F. und dem TSV A. wurde ab der 75. Spielminute der Spieler M. S. vom TSV A. eingesetzt, obwohl er nicht auf der beim BFV geführten Spielberechtigungsliste eingetragen war. Aufgrund einer Anzeige der Passstelle belegte das Sportgericht der Bayernliga den TSV A. wegen des unzulässigen Einsatzes eines Spielers in einem leichteren Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von 100 € und nahm eine Spielwertung vor. Der Verantwortliche des TSV A. wurde mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 € belegt. Der TSV A. legte gegen dieses Urteil Berufung ein und begründete dies damit, den Antrag auf Eintragung am 3.5.2005 ein Einschreiben an den BFV gesendet zu haben.
2. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig jedoch unbegründet.
Gemäß § 44a Abs.8 SpO ist Voraussetzung für die Spielberechtigung in der Bayernliga, dass der Spieler in der Spielberechtigungsliste, die der Verband führt, eingetragen ist. Dies war am Tag des oben genannten Spiels nicht der Fall. Ein entsprechender Antrag war zu diesem Zeitpunkt beim BFV nicht eingegangen. Da der Spieler S. eingewechselt wurde und somit am Spiel teilnahm, liegt ein unzulässiger Einsatz eines Spielers gemäß § 40 Abs. 4 SpO vor.
Auf die Frage, ob und wann der Antrag vom TSV A. abgesendet wurde, kommt es nicht an. Die Eintragung in die Spielberechtigungsliste hat statusbegründenden Charakter. Mit ihr wird das Spielrecht für die Bayernliga erteilt. Der Antrag muss daher dem BFV zugehen, ähnlich wie der Passantrag. Die Eintragung dient der Rechtsklarheit. Sie kann nicht durch den Beweis der Absendung des Antrags ersetzt werden. Das Risiko des Zuganges des Antrags trägt daher der Verein.
Sämtliche beim BFV eingehenden Einschreiben (Postfach oder Hausadresse) werden mit ihrer Sendungsnummer erfasst. Die vom TSV A. angegebene Sendungsnummer RK 0301 3391 5DE befindet sich nicht unter den Sendungsnummern, die im Zeitraum vom 3.5. bis 18.5.2005 beim BFV eingingen. Der Antrag ist demnach nicht beim BFV eingegangen. Auf die Frage, ob bereits der Eingang des Antrags beim BFV ausreicht oder ob bei Spielbeginn die Eintragung in die Liste erfolgt sein muss, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
Eine direkte Anwendung von § 25 Abs. 2 RVO scheidet aus. Die Vorschrift bezieht sich nur auf fristgebundene Anträge in Sportgerichtsverfahren. Sie regelt die Frage der Fristwahrung durch Schriftstücke, die nach dem Ablauf der Frist beim BFV eingehen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.
§ 25 Abs. 2 RVO kann auch nicht analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Es handelt sich um einen Antrag auf eine statusbegründende Eintragung. Dieser Antrag ist nicht fristgebunden. Es steht dem Verein jederzeit frei, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Rückwirkung vom Eingang auf den Zeitpunkt der Absendung ist aus den dargelegten Gründen der Rechtsklarheit nicht geboten.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte. Dementsprechend trägt das Risiko, ob die Rechtsmittelschrift überhaupt zu Gericht gelangt, insbesondere ob die Übermittlung technisch einwandfrei durchgeführt worden ist, der Rechtsmittelführer. Geht eine solche Schrift nicht ein oder bleibt - nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen - unaufklärbar, ob die Rechtsmittelschrift bei Gericht eingegangen ist, geht dies zu Lasten des Rechtsmittelführers mit der Folge, dass sein Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln ist (OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 200, 201; OLG Hamm NStZ 1982, 43). Demgegenüber betrifft die Entscheidung des BGH (MDR 2005, 469) den Fall, dass eine Rechtsmittelschrift wegen technischer Probleme verspätet bei Gericht eingeht.
Die Frage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung des § 28 RVO hätte gewährt werden können, musste nicht geprüft werden. Das Verhalten des Vereins war nämlich nicht ohne jede Schuld. Der Verein durfte sich nicht darauf verlassen, dass ein am 3.5.2005 abgesendeter Einschreibebrief am 4.5.2005 beim BFV eingegangen war. Bei derart kurzen Zeitabläufen hätte es einer Rückfrage beim BFV bedurft, um sicher zu gehen, dass der Antrag auch eingegangen war. Unterbleibt eine solche Nachfrage wird in Kauf genommen, dass durch einen verzögerten Postlauf der Spieler noch nicht eingetragen ist.
Dieses Verschulden des Vereins und des Verantwortlichen rechtfertigt auch die Bestrafung, deren Höhe am unteren Ende liegt und daher angemessen ist. Aus diesen Gründen ist das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga sachgerecht und die Berufung zurückzuweisen.
3. Kosten §§ 32, 33 Abs.1 RVO i.V.m. § 11 Nr. I.8c,13 d FO.
 

Protokoll Nr. 19 vom 24.5.2005
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schmidt
Fall 44
Berufung des FC I. 04 gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 17.5.2005, Protokoll Nr. 39, Fall 438, veröffentlicht im Internet am 17.5.2005
 
U r t e i l :
I. Die Berufung des FC I. 04 gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 17.5.2005, Protokoll 39, Fall 438 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 € und die Berufungsgebühr in  Höhe von 205 € trägt der FC Ingolstadt 04 (1331).
G r ü n d e :
 
1. Beim Verbandsspiel der Bayernliga am 1.5.2005 zwischen TSV A. und dem FC I.04 stand der Spieler M. S., TSV A., auf dem Spielberichtsbogen, obwohl er nicht auf der beim BFV geführten Spielberechtigungsliste eingetragen war. Der Spieler wurde jedoch nicht eingesetzt. Das aufgrund der Anzeige der Passstelle eingeleitete Verfahren wurde vom Sportgericht der Bayernliga eingestellt. Hiergegen legte der FC I. 04 Berufung ein mit Schreiben vom 19.05.2005, die im selben Schreiben sachlich und rechtlich begründet wurde.
2. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig jedoch unbegründet.
Gemäß § 44a Abs.8 SpO ist Voraussetzung für die Spielberechtigung in der Bayernliga, dass der Spieler in der Spielberechtigungsliste, die der Verband führt, eingetragen ist. Da der Spieler S. weder von Anfang an spielte, noch eingewechselt wurde, liegt ein unzulässiger Einsatz eines Spielers gemäß § 40 Abs.4 SpO nicht vor. § 40 Abs.4 setzt voraus, dass ein Spieler auch "spielt". Ein Spielen kann jedoch nur angenommen werden, wenn er aktiv in das Spiel eingreift. Alleine das Platznehmen auf der Reservebank stellt noch kein Spielen im Sinne des § 40 Abs. 4 SpO dar.
Die Tatsache allein, dass ein Spieler auf dem Spielberichtsbogen steht, obwohl er nicht in der Spielberechtigungsliste des Verbandes eingetragen ist führt zu keiner Spielwertung, weil diese auf den Einsatz abstellt. Der Spielberichtsbogen hat nur die Funktion, den zuständigen Stellen des Verbandes die in ihrem jeweiligen Aufgabenfeld notwendigen Informationen über das Spiel zu liefern. Er hat nicht die weitergehende Funktion, taktische Erwägungen über die Aufstellung der gegnerischen Mannschaft zu ermöglichen. Wie dies der Name bereits ausdrückt, soll mit dem Spielberichtsbogen über den Ablauf und die Vorkommnisse während des Spiels berichtet werden. Eine Verknüpfung der Gestalt, dass auf dem Spielberichtsbogen nur Spieler aufgeführt sein dürfen, die auf der Spielberechtigungsliste aufgeführt sind, ist daher nicht angezeigt. Wesentlich ist nur, dass darüber berichtet wird, ob dieser - nicht zugelassene - Spieler im Spiel eingesetzt wurde. Die Aufnahme in den Spielberichtsbogen stellt daher keinen Einsatz eines Spielers dar.
Die Frage, ob mit einem Spieler, der nicht auf der Spielberechtigungsliste eingetragen ist, die Voraussetzungen des § 44a Abs. 6 b) SpO erfüllt werden können (Nennung einer Mindestanzahl von Spielern der Altersklassen U21 und U24 auf dem Spielberichtsbogen) braucht hier nicht zu entschieden werden, weil der TSV A. diese Voraussetzungen ohne dem Spieler S. bereits erfüllte. Da der Spielbericht auch insoweit nur berichtende Funktion hat, gibt auch dieser Gesichtspunkt jedenfalls keinen Anlass, die Nennung auf dem Spielberichtsbogen bereits als Einsatz eines Spielers anzusehen.
Der Berufungsführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass es nur noch ein Zufall wäre, ob der Spieler auch eingesetzt würde und die Spielberechtigung nicht vom Zufall abhängen dürfe. Die Entscheidung über die Einwechslung eines Spielers trifft regelmäßig der Trainer, der dafür auch die Verantwortung trägt. Wenn der Verein einen Spieler auf den Spielbericht einträgt, der nicht einsatzberechtigt ist, erhöht sich für den Verein die Gefahr, diesen Spieler auch einzusetzen. Dies bleibt aber im Verantwortungsbereich dieses Vereins. Den Verein vor dieser Situation dadurch zu "schützen", indem man eine Spielwertung bereits dann vornimmt, wenn der Spieler noch gar nicht eingesetzt wurde, verbietet sich von selbst. Aus diesen Gründen ist das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga sachgerecht und die Berufung zurückt zu weisen.
3. Kosten §§ 32, 33 Abs.1 RVO i.V.m. §§ 11 Nr. I.8c,13 d FO.
 

Protokoll Nr. 19 vom 24.5.2005
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Schmidt
Fall 43
Berufung des SC G. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 29.04.2005, Protokoll Nr. 15, Fall 139, veröffentlicht im Internet am 29.4.2005
 
Urteil:
I. Auf die Berufung des SC G. vom 10.5.2005 wird das Urteil des BSG vom 29.4.2005, Protokoll 15, Fall 139 aufgehoben  und das Spiel seinem Ausgang nach gewertet.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
 
1. Mit Urteil vom 14.4.2005, veröffentlicht im Internet am 14.4.2005, hatte das BSG den Spieler D. S., SC G., ab "dem 15.4.2005" für vier Verbandsspiele gesperrt. Im Verbandsspiel gegen den TSV N. am 16.4.2005 wurde der Spieler trotzdem eingesetzt. Auf Anzeige des TSV N. hat das BSG mit Urteil vom 29.4.2005 (Protokoll 15, Fall 139), auf das Bezug genommen wird, den SC G. gemäß § 77 RVO wegen unzulässigen Spielereinsatzes bestraft und eine Spielwertung zu Lasten des SC G. vorgenommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des SC G.
2. Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Lit. d RVO.
3. Die Berufung ist begründet. Die Entscheidung des BSG  vom 14.4.2005 kann gegen den SC G. erst mit der vorgeschriebenen Bekanntmachung wirksam sein; ein Fall des § 40 Abs. 3 RVO (automatische Sperre) liegt nicht vor. Unstreitig erfolgte die Bekanntmachung nur durch Einstellen des Urteils im Internet, was gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 RVO zulässig ist. Zutreffend hat das BSG ausgeführt, dass es Sache des Vereins ist, die Möglichkeit des Zugriffes auf die im Internet bekannt gemachten Daten zu schaffen. Aus § 24 Abs. 5 Satz 3 RVO ergibt sich aber, dass die Entscheidung erst mit dem auf die Einstellung folgenden ersten Dienstag als bekannt gemacht gilt. Das Urteil des BSG, in dem die Sperre des Spielers D. ausgesprochen wurde, stammt vom Donnerstag, 14.4.2005 und wurde auch an diesem Tag ins Internet gestellt, es konnte damit frühestens am Dienstag, 19.4.2005 gegen den SC G. wirksam sein. Der Einsatz des Spielers am 16.4.2005 war folglich zulässig, das Urteil des BSG vom 29.4.2005 war aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO.
 

Protokoll Nr. 18 vom 17.5.2005
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall 42
Revision des SC B./S.-B. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts Oberbayern vom 5.4.2005, Protokoll Nr. 25, Fall 110, veröffentlicht im Internet am 5.4.2005
 
Urteil:
I.    Die Revision des SC B./S.-B.wird zurückgewiesen.
II.   Die Revisionsgebühr in Höhe von 155 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe von 15 € hat der SC B./S.-B.(1291) zu tragen.
Gründe:
 
1. Beim C-Junioren-Verbandsspiel am 13.11.2004 zwischen dem TSV P. und dem SC B., welches von einem Betreuer des TSV P. geleitet wurde, wurde in der 54. Minute nach einem Foulspiel der Spieler B. durch Zeigen der gelben und roten Karte des Spielfeldes verwiesen. Spielstand war zu diesem Zeitpunkt 2:0 für den TSV SF P. Das Spiel endete mit gleichem Spielstand.
Das JSG hat mit Urteil vom 20.02.2005, Protokoll 16, Fall 222, veröffentlich im Internet am 20.02.2005 den Einspruch gegen die Spielwertung des oben aufgeführten Verbandsspiels vom 13.11.2004 als unbegründet zurückgewiesen und dem Revisionsführer die Einspruchsgebühr und die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies nachdem aufgrund der Berufung des Revisionsführers zunächst das Urteil aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen wurde. Es fand eine neuerliche Einvernahme des Schiedsrichters statt. Gegen diese weitere Entscheidung hat der Revisionsführer Berufung zum BSG eingelegt. Dieses hat mit Entscheidung vom 05.04.2005 die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Revisionsführer rügt im Wesentlichen eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Instanzgerichte.
3. Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Entscheidung der Instanzgerichte ist in diesem Fall nicht zu beanstanden.
Der eingelegte Einspruch war zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Gemäß § 38 I a RVO kann ein Einspruch eingelegt werden, wenn der Regelverstoß des Schiedsrichters die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
Es wurde ein entsprechender Regelverstoß des Schiedsrichters festgestellt. Die Frage ob der Spielausgang dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verbands-Sportgerichts Frage des Tatgerichts und mit der Revision nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Der weite Rahmen dieser Ermessensentscheidung wurde im vorliegenden Fall nicht überschritten.
In der 54. Minute wurde der Spieler vom Platz gestellt. Dieser hätte ohnehin eine Zeitstrafe erhalten müssen. Auch dadurch wäre der Revisionsführer in der Spielerzahl dezimiert gewesen. Darüber hinaus führte der Gegner bei gleicher Spieleranzahl bereits 2:0. Auch nach dem Platzverweis fielen keinerlei Tore mehr. Für eine solche hohe Wahrscheinlichkeit sind daher keine Anhaltspunkte gegeben. Zutreffend ist sicher, dass im C-Junioren-Bereich der Ausfall eines Spielers nicht so kompensiert werden kann wie möglicherweise im Herrenbereich.
Eine Ermessensbindung durch die einzelnen Entscheidungen ist durch den jeweiligen Einzelfallcharakter nicht gegeben. Da die Ermessensausübung jeweils den Einzelfall betrifft, verbietet sich dem Revisionsgericht einen Vergleich dieser in den Instanzgerichten entschiedenen Fälle, diese konkreten Fälle liegen dem Revisionsgericht auch nicht vor.
4. Kostenentscheidung: §§ 32,33 RVO.
 
 
Protokoll Nr. 18 vom 17.5.2005
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schmidt

Fall 41

Revision der TSG L. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 6.4.2005, Protokoll Nr. 5, Fall 34, veröffentlicht im Internet am 8.4.2005

Urteil:

 

I.   Die Revision der TSG L. wird zurückgewiesen.

II.  Die Revisionsgebühr in Höhe von 155 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 € hat die TSG L. (4089) einzuzahlen.

Gründe:

 

1. Mit Schreiben vom 22.9.2004 wurde durch den zuständigen Spielleiter das Pflichtspiel der AL SG H./K. - TSG L. auf Montag, 10.11.2004, 19 Uhr, angesetzt. Zu diesem Spiel der Senioren-B-Mannschaft ist die TSG L. nicht angetreten.
Das KSG hat dann mit Urteil vom 21.10.2004, Protokoll 37, Fall 569, veröffentlich im Internet am 25.10.2004 die TSG L. wegen schuldhaften Nichtantreten mit einer Geldstrafe von 25 € gemäß § 78 I RVO belegt. Das Spiel wurde gemäß § 78 II RVO i. V. m. § 40 I SpO mit 0:x für die TSG L. als verloren und für den Gegner als gewonnen gewertet. Zusätzlich hatte die TSG L. die Kosten zu tragen.
Die hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Entscheidung des BSG  vom 6.4.2005, Protokoll 5, Fall 34, veröffentlicht im Internet am 08.04.2005 kostenpflichtig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die eingelegte Revision.
2. Der Revisionsführer trägt u. a. vor, dass das ursprüngliche Spiel vom 9.5.2004 kurz vor dem Spiel telefonisch abgesagt worden sei. Des Weiteren, dass bis zur Neuansetzung fast 6 Monate verstrichen wären und die TSG L. einer Neuansetzung schriftlich widersprochen habe.
3. Die Revision ist fristgerecht eingelegt, im Übrigen aber nicht zulässig.
Gemäß § 45 II RVO ist in der Revisionsbegründung die verletzte Vorschrift zu bezeichnen und es hat der Revisionsführer darzulegen, wodurch die Bestimmung verletzt wurde.
Dieser Darlegungslast kommt der Revisionsführer nicht nach.
In der Revisionsbegründung wird nicht vorgetragen, gegen welche Verfahrensvorschriften das BSG verstoßen hat. Die Angriffe richten sich gegen das Vorgehen des Spielleiters und können als reine Tatsachenbewertungen die Revision nicht rechtfertigen. Die Revision ist daher unzulässig.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO.
 
 
Protokoll Nr. 18 vom 17.5.2005
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
Fall 40
Berufung des TSV M.-S. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 26.4.2005, Protokoll Nr. 28, Fall 140
U r t e i l :
 
I.   Die Berufung des TSV M.-S. gegen das Urteil des BSG vom 26.4.2005, Protokoll 28, Fall 140 wird als unbegründet verworfen.
II.  Die Kosten der Berufung in Höhe von 102 € sowie des Verfahrens in Höhe
      von 50 € trägt der TSV M.-S. (1455)
 
G r ü n d e :
 
1. Mit Urteil vom 26.4.2005 hat das BSG den Spieler T. H., TSV S. wegen Tätlichkeit im Verbandsspiel vom 10.4.2005 gegen SV P. für 6 Verbandsspiele gesperrt und ferner angeordnet, dass die Sperre darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 6 Verbandsspielen der Bezirksligamannschaft des TSV S. gilt und für alle anderen Spiele bis einschließlich 22.5.2005 gesperrt ist.
Gegen dieses Urteil hat der TSV S. am 2.5.2005 Berufung eingelegt mit dem Ziel einer geringeren Strafe. Hierzu hat der TSV S. eine schriftliche Stellungnahme des Gegenspielers von To. H., C. T., vom 1.5.2005 vorgelegt.
2. Die Berufung ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
Das BSG ist zu Recht vom Regelfall der Tätlichkeit nach § 67 Abs. 1 RVO ausgegangen und hat auf die hier vorgesehene Mindeststrafe von 6 Spielen erkannt.
Das BSG ist zutreffend und rechtsfehlerfrei von der Stellungnahme des Schiedsrichters ausgegangen. Danach war zum Zeitpunkt des Vorfalls nur der P.er Spieler am Boden und nicht auch der S.er Spieler. Dieser hatte nach den Angaben des Schiedsrichters seinem am Boden liegenden Gegenspieler aus Verärgerung mit dem Fuß heftig in den Rücken getreten.
Dagegen konnte die Stellungnahme des Spielers T. vom 1.5.2005 nicht mehr berücksichtigt werden, da diese erst nach der Verhandlung des BSG vom 26.4.2005 erstellt und zu den Akten gebracht wurde. Gemäß § 44 Abs. 4 RVO kann die Berufung jedoch nicht auf Beweismittel gestützt werden, die bereits in der 1. Instanz hätten beigebracht werden können. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Stellungnahme des Spielers T. nicht schon früher hätte beigebracht werden können. Damit war jedoch der Berufungsführer mit diesem nachgeschobenen Vortrag ausgeschlossen. Nach festgestellten Sachverhalt hat sich jedoch Spieler H. einer Tätlichkeit nach § 67 Abs. 1 RVO schuldig gemacht und wurde ohnehin nur mit der Mindeststrafe von 6 Spielen belegt.
3. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge der §§ 32,33 RVO als unbegründet zu verwerfen.
 

Protokoll Nr. 18 vom 17.5.2005
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
Fall 39
 
Berufung der TSG P. gegen das Urteil des BSG vom 3.5.2005, Protokoll 30, Fall 159
 
U r t e i l :
 
I.   Auf die Berufung der TSG P. wird das Urteil des BSG vom 3.5.2005 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Spieler Y. E. gemäß § 67 Abs. 2 RVO wegen einer Tätlichkeit für 6 Verbandsspiele der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins TSG P. gesperrt wird.
II.  Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 6 Verbandsspielen der Bezirksliga-Mannschaft der  TSG P.
III.  Die Kosten der 1. Instanz trägt der Spieler Y. E. unter Mithaftung des Vereins TSG P. Die Kosten der 2. Instanz trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
 
Gründe :
1. Das BSG hat mit Urteil vom 3.5.2005 den Spieler Y. E. vom TSG 1888 P. M. wegen einer Tätlichkeit nach § 67 Abs. 2 RVO im Verbandsspiel gegen den 1. FC G.-P. am 20.4.2005 für 8 Verbandsspiele der Bezirksligamannschaft des TSG 1988 P. gesperrt und ferner angeordnet, dass die Sperre darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 8 Verbandsspielen der Bezirksligamannschaft des TSG P. gilt, sowie den Spieler Y. für alle anderen Spiele mit einschließlich 15.6.2005 gesperrt. Hiergegen hat die TSG 1888 P. M. am 9.5.2005 mit dem Ziel einer geringeren Strafe Berufung eingelegt, auf die Berufungsschrift wird verwiesen.
2. Die Berufung ist zulässig, sie wurde auf das Strafmaß beschränkt und war in diesem Umfang auch begründet.
Bei Zugrundelegung des vom BSG rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhaltes konnte hier von den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 RVO ausgegangen werden, nachdem der Gegenspieler von Y. unmittelbar ein verwarnungswürdiges Foulspiel begangen hatte und Y. sofort darauf mit Anspucken des Gegners reagiert hat. Unstreitig hat Spieler Y. den Gegenspieler nicht im Gesicht getroffen, sondern am Trikot.
Das VSG geht in Abweichung der Rechtsauffassung des BSG nicht davon aus, dass Y. bei dieser Attacke es im Sinne des bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hatte, den Gegenspieler im Gesicht zu treffen. Hierzu reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht aus.
Im Hinblick auf die auch sofort erfolgte Entschuldigung durch Spieler Y. erachtet das VSG bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 67 Abs. 2, 1. Alt. RVO für tat- und schuldangemessen, jedoch aber auch ausreichend, gegen Spieler Y. auf eine Sperrstrafe von nur 6 Verbandsspielen der Bezirksligamannschaft seines Vereins zu erkennen sowie den Spieler für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 6 Verbandsspielen der Bezirksligamannschaft der TSG 1888 P. zu sperren. Die weitere Sperre bis einschließlich 15.6.2005 konnte ebenfalls entfallen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO.
 

Protokoll Nr. 18 vom 17.5.2005
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Fall 38
 
Berufung des SC G. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 14.4.2005, Protokoll Nr. 13, Fall 103
 
Beschluss:
 
Der SC G. trägt die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 51 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 €.
 
Gründe:
 
Mit Schreiben vom 4.5.2005 hat der SC G. die Berufung zurückgenommen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
 

Protokoll Nr. 17 vom 16.5.2005
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
Fall 37
 
Berufung des SV W. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts Niederbayern vom 5.5.2005, Protokoll Nr. 37, Fall 283
 
U r t e i l :
 
I. Auf die Berufung des SV W. wird das Urteil des BSG Niederbayern mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Spieler M. W. für 2 Meisterschaftsspiele seines Vereins gesperrt wird. Daneben ist der Spieler M. W. bis zum 5.5.2005 für alle anderen Spiele gesperrt.
II. Der Spieler M. W. trägt die Kosten der 1. Instanz unter Mithaftung seines Vereins SV W. (2448). Die Kosten der 2. Instanz trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
 
G r ü n d e :
 
1. Im Verbandsspiel der Bezirksliga SV A.vorm Wald gegen SV W. am 23.4.2005 sagte der Spieler M. W. in der 78. Spielminute zum Schiedsrichter, der soeben seinen Bruder mit gelb-roter Karte vom Platz gestellt hatte: " Du wirst so a Saudepp sei". Der Schiedsrichter stellte den Spieler M. W. daraufhin mit roter Karte vom Platz. Der Vorfall steht fest aufgrund der nicht bestrittenen Meldung des Schiedsrichters. Aufgrund eines Versehens sprach das BSG Niederbayern eine Sperre vom 11.5. mit einschließlich 24.5.2005 aus. Das BSG ging davon aus, auch der Spieler M. W. habe eine gelb-rote Karte erhalten und anschließend die Äußerung getan. Der Verein hat gegen die Dauer der Sperre Berufung eingelegt.
2. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.
Die Berufung richtet sich erkennbar nur gegen das Strafmaß. Eine solche Beschränkung ist zulässig. Die vom BSG als angemessen erachtete Sperrdauer von zwei Spielen ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vertretbar. Wegen § 40 Abs. 3 RVO war der Spieler sofort gesperrt, so dass die bis zum Urteil ausgetragenen Spiele zu berücksichtigen waren. Der Urteilstenor war daher entsprechend abzuändern. Mit den beiden Spielen vom 30.4. und 5.5.2005 ist die Sperre abgelaufen, so dass die allgemeine Sperre auf den 5.5.2005 zu beschränken war.
3. Die Kostenentscheidung (§ 33 Abs. 1, 2 RVO) berücksichtigt, dass sich die Berufung nur gegen das Strafmaß wendete und damit in vollem Umfang erfolgreich war.
 
 
Protokoll Nr. 16 vom 19.4.2005
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baier
Fall 36
 
Berufung des 1. FC T.  gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 8.2.2005, Protokoll Nr. 34, Fall 266
Urteil:
 I. Die Berufung des 1. FC T. gegen das Urteil des BSG vom 8.2.2005, Protokoll 34, Fall 266 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
 
Gründe:
 
1. Mit Anzeige des 1. FC T. vom 27.10.2004 wurde gegen die Wertung des Verbandsspieles 1.FC M. gegen 1. FC T. vom 2.10.2004 mit Begründung vorgegangen, dass der 1. FC M. den gesperrten Spieler S. D. eingesetzt habe und beantragt, eine Spielwertung zuungunsten des 1. FC M. vorzunehmen.
Spieler D. wurde mit rechtskräftigen Urteil des BSG vom 21.9.2004 für 3 ausgetragene Verbandsspiele der BOL- Mannschaft des 1.FC M.gesperrt, darüber hinaus für alle anderen Spiele bis einschließlich 2.10.2004.
Am 14.9.2004 trug der 1.FC M. ein Totopokalspiel aus, an dem D. nicht teilnahm. Es folgten sodann noch zwei Meisterschaftsspiele , an denen er ebenso nicht mitwirkte und die vor dem 2.10.2004 gespielt wurden.
Auf Anfrage des 1.FC M., ob der Spieler D. am 2.10.2004 im Spiel gegen den 1. FC T. spielberechtigt sei, wurde durch den Vorsitzenden des BSG mitgeteilt, dass D. spielberechtigt sei, da das Totopokalspiel auf die Dauer der Sperre nach Verbandsspielen anzurechnen sei. Daraufhin setzte der 1. FC M. den Spieler gegen Traunstein ein.
Mit Urteil des BSG vom 8.2.2005 Prot. 34, Fall 266 wurde das Verfahren eingestellt. Das Verfahren war durch das VSG an das BSG abgegeben worden. Das BSG begründete die Entscheidung damit, dass angesichts der Auskunft des BSG - Vorsitzenden  kein schuldhafter Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers vorliege, der 1. FC Miesbach sich auf die Auskunft verlassen durfte.
2. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Sie erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet.
Zutreffend hat das BSG ein schuldhaftes Verhalten des 1. FC Miesbach nach §§ 77, 62 RVO verneint. Die Auskunft, wonach D. spielberechtigt gewesen sei, war objektiv unzutreffend, vgl. § 51 Abs. 5 RVO. Der 1. FC M. durfte sich auf diese Auskunft des Sportgerichtsvorsitzenden verlassen. Ein Mitverschulden liegt auch nicht vor. Die Anfrage beim Sportgerichtsvorsitzenden hatte ersichtlich den Zweck der vorherigen Absicherung, zumal ein Pokalspiel zwar nach § 2 Abs. 2 SpO ein Verbandsspiel ist, die Vorschrift des § 51 Abs. 5 RVO dies aber anders regelt. Insofern befand sich der 1.FC Miesbach jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum.
Damit noch nicht entschieden ist jedoch die Frage, ob nach § 77 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 4 SpO eine Spielverlustwertung vorgenommen werden kann. Fraglich ist, ob diese Folge verschuldensunabhängig ist, wofür zunächst der Wortlaut der Vorschrift spricht sowie der Umstand, dass eine Spielverlustwertung keine Strafe i.S.d. § 48 RVO ist, so dass hierfür auch kein Verschulden gemäß § 62 RVO erforderlich wäre.
§ 40 Abs. 4 S. 1 SpO wiederholt die gesetzliche Rechtsfolge des § 77 Abs. 1 RVO, wonach bei Verschulden auf Punktabzug und Geldstrafe erkannt werden kann. Im Falle, dass das Spiel gewonnen oder unentschieden ausgegangen ist, hat zugleich eine Spielwertung zu erfolgen, § 40 Abs. 2 S. 2 SpO. Im vorliegenden Fall wurde jedoch durch die Auskunft des SG- Vorsitzenden als ehrenamtlichen kompetenten und hierfür auch zuständigen Mitarbeiter ein solcher Vertrauenstatbestand geschaffen, dass das VSG in einem solchen Fall in Modifizierung seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass als einzig konsequente und sachgerechte Folge mangels Eigenverschulden des 1.FC M. keine Spielwertung vorzunehmen ist, sondern das Spiel nach Ausgang zu werten ist.
3. Nachdem die Verantwortung für diese Situation auf Seiten des Verbandes liegt, konnte von einer Kostenentscheidung zu Lasten des Berufungsführers abgesehen werden, § 33 RVO. Außergerichtliche Kosten werden jedoch nicht erstattet.
 

Protokoll Nr. 16 vom 19.4.2005
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Baier
Fall 35
 
Revision SG Eintracht K. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 2.3.2005, Protokoll Nr. 16, Fall 122, veröffentlicht im Internet am 6.3.2005
 
 
Urteil:
 
I. Auf die Revision der SG Eintracht K. wird das Urteil des BSG vom 02.03.05, Protokoll 16, Fall 122 mit der Maßgabe aufgehoben, dass
  1. der Spieler K. P. (Pass-Nr. 7245 0689) gemäß § 71  Abs. 1 RVO wegen Spielens trotz Sperre für insgesamt 9  Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins ab dem 7.2.2005 bis 31.3.2005 und ab 27.4.2005 gesperrt wird und darüber hinaus  für alle anderen Spiele vom 7.2.2005 bis 31.3.2005 und vom 27.4.2005 bis 8.5.2005 gesperrt wird.
  2. der Verantwortliche des Vereins SG Eintracht K., Herr P. F., gemäß § 77 Abs. 2 RVO ein Funktionsverbot vom 7.2.2005 bis 31.3.2005 und vom 27.4.2005 bis einschließlich 1.7.2005 erhält.
  3. der Verein SG E.K. gemäß § 77 I RVO wegen unzulässigen Einsatz des Spielers K. P. mit einem Abzug von vier Punkten und mit einer Geldstrafe von insgesamt 75 € belegt wird.
II. Von den Kosten trägt der Revisionsführer 2/3 und der Bayerische Fußball-Verband 1/3.
 
 
Gründe:
1. Das KSG hat mit Urteil vom 30.11.2004, Fall Nr. 210, Postzustellung am 1.12.2004 den Spieler K. P., SG E.K. wegen Schiedsrichterbeleidigung im Verbandsspiel am 14.11.2004 gegen SG E.-S. für die folgenden zwei Verbandsspiele seines Vereins gesperrt. Das Urteil ist rechtskräftig. Der gesperrte Spieler wurde sowohl im nächsten Verbandsspiel am 28.11.2004, als auch im folgenden Verbandsspiel am 5.12.2004 SV M.-SG Eintracht K. von seinem Verein eingesetzt. Mit Schreiben vom 30.11.2004 (SG R.), 13.12.2004 (SG E.-S. und 22.12.2004 (SV M.) wurden Anzeigen gegen die SG Eintracht K. wegen unerlaubten Einsatz eines gesperrten Spielers beim KSG eingereicht. Mit Stellungnahmen vom 2.12.2004 verwies die SG Eintracht K. auf ihre frühere Stellungnahme vom 19.11.2004 und stellte fest, dass im vorliegenden Spielbericht vom 14.11.2004 SG Eintracht Kleinheubach-SG E.-S. und der Meldung des SR gegen den Spieler K. P. keine rote Karte ausgesprochen worden sei und er somit weiterhin spielberechtigt wäre. Des Weiteren wird auf ein Telefonat mit dem KSL verwiesen. Auch in der weiteren Stellungnahme vom 5.1.2005 zum weiteren Einsatz des Spielers wurde auf die vorherigen Stellungnahmen verwiesen. Insgesamt wurde behauptet, dass der Spielrecht habe.
Durch das KSG wurde am 12.1.2005 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das KSG belegte dann mit Urteilen vom 31.1.2005 (Fälle 256, 257 und 258) den Verein SG Eintracht K. mit Abzug von drei Punkten und einer Geldstrafe von 50 €. Das Spiel vom 28.11.2004 gegen SV R. wurde mit 0:x für die SG Eintracht K. als verloren gewertet (Fall 256). Der Vereinsverantwortliche, Herr P. F., wurde mit einer Funktionssperre von 3 Monaten (Fall 257) belegt. Der Spieler K. P. wurde mit einer Sperre von 6 Verbandsspielen seines Vereins (Fall 258) belegt.
Mit weiteren Urteilen vom 4.2.2005 (Fälle 259, 260 und 261) wurde die SG Eintracht K. wegen des unzulässigen Einsatzes des Spielers K. P. im Verbandsspiel am 05.12.2004 gegen SV M. mit einem Punktabzug von 3 Punkten und einer Geldstrafe von 50 € belegt (Fall 259). Gegen den Vereinsverantwortlichen, Herrn P. F. eine Funktionssperre (Anschlusssperre) von 3 Monaten ausgesprochen (Fall 260) und der Spieler K. P. für weitere 6 Verbandsspiele seines Vereins gesperrt (Anschlusssperre) (Fall 261). Gegen diese Entscheidungen hat die SG Eintracht K. Berufung eingelegt. Der Berufungsführer hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Spieler spielberechtigt sei und hat die Aufhebung der Urteile vom 31.1.2005 und 4.2.2005 sowie die Aufhebung der Spielwertung begehrt. Das BSG hat dann im Urteil vom 10.3.2005, Protokoll 16, Fall 122 die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Auf die weiteren dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die eingelegte Revision.
Der Vorsitzende des VSG hat dann durch Beschluss vom 31.03.2005 und 24.03.2005 die jeweiligen Sperren durch einstweilige Anordnung ausgesetzt.
2. Der Revisionsführer rügt im Wesentlichen, dass zu Unrecht eine vorsätzliche Handlungsweise angenommen worden sei und eine Bestrafung für den 2. Fall in keinem Fall gerechtfertigt sei, da es sich hier allenfalls um einen Wiederholungsfall gehandelt habe. Des Weiteren seien die Sorgfaltspflichten nicht missachtet worden. Im Übrigen seien die Strafen zu hoch ausgefallen.
3. Das Verbandssportgericht ist für die Entscheidung zuständig.
Die fristgerecht eingelegt Revision ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Das Erstgericht hat in mündlicher Verhandlung die Tatsachen festgestellt. Diese wurden im Berufungsverfahren überprüft. Es ist kein Grund ersichtlich und auch nicht vorgetragen, wonach in beiden Rechtszügen Beweiswürdigungen falsch oder fehlerhaft vorgenommen worden seien.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist der Einsatz eines gesperrten Spielers auch schuldhaft und damit vorsätzlich.
Soweit der Revisionsführer sich darauf zurückzieht, dass man ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen kann, so ist dies unrichtig. Es wurde festgestellt, dass der Spieler K. P. im Spiel die rote Karte erhalten hat.
Dementsprechend liegt eine automatische Sperre vor. Sofern hier Unklarheiten vorhanden gewesen sind, so hätte sich der Revisionsführer entweder beim Schiedsrichter oder einfacher beim zuständigen Sportgericht erkundigen können und müssen. Die Nachfrage beim KSL entbindet den Revisionsführer insoweit nicht. Soweit der Revisionsführer aber die Höhe der Strafe moniert, so ist ihm insoweit zuzustimmen, als im vorliegenden Fall eine entsprechende Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen.
1. Spieler K. P.
Gegen den vorgenannten Spieler wurden jeweilige Einzelstrafen von jeweils 6 Verbandsspielen verhängt. Die Höhe der Einzelstrafen ist grundsätzlich im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Da es sich aber hier um einen einheitlichen Tatvorgang handelt, ist aus den beiden Einzelstrafen die sog. Einsatzstrafe zu bestimmen. Diese beträgt im vorliegenden Fall 6 Wochen. Danach ist unter Berücksichtigung aller Umstände diese angemessen zu erhöhen. Das Verbandssportgericht hielt hier eine Sperre von insgesamt 9 Verbandsspielen für schuld- und tatangemessen. Des Weiteren musste berücksichtigt werden, dass der Spieler bereits zunächst ab 7.2.2005 gesperrt war.
2. Verantwortlicher P. F.
Herr F. erhielt als Verantwortlicher gemäß § 77 II RVO eine entsprechende Funktionssperre für jeweils 3 Monate. Auch hier gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend. Die entsprechenden Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden. Allerdings ist auch hier eine entsprechende Gesamtstrafe zu bilden. Die Einzelstrafe beträgt auch hier 3 Monate. Diese war angemessen zu erhöhen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hält das Verbandssportgericht eine Gesamtsperre von insgesamt 4 Monaten für schuld- und tatangemessen.
3. Verein SG Eintracht K.
Gemäß § 77 I RVO ist auch der Verein unter Strafe zu nehmen aufgrund des unzulässigen Einsatzes des vorgenannten Spielers. Dementsprechend ist hier ein Punktabzug zu verhängen. Auch hier ist der jeweils durch die Erstgerichte verhängte Punktabzug grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist auch hier eine entsprechende Gesamtstrafe zu bilden. Die Einzelstrafe beträgt auch hier 3 Punkte und ist aufgrund der Gesamtumstände angemessen zu erhöhen. Das Verbandssportgericht hielt hier einen Abzug von insgesamt 4 Punkten für angemessen. Gleiches gilt für die verhängte Geldstrafe. Diese ist unter Berücksichtigung aller Umstände auf 75 € festzulegen. Im Übrigen war das Urteil nicht zu beanstanden.
4. Nachdem ein entsprechender Teilerfolg des Revisionsführers vorliegt, waren die Kosten entsprechend zu quoteln gemäß §§ 32, 33 RVO.


Protokoll Nr. 15 vom 8.4.2005
Besetzung: Baier, Beierlein, Schreckenbauer

 

 

 

 

 

 

 

 

Fall 34
Verfahren gegen den SV G. T. aufgrund der Vorfälle beim Hallenspiel SV G. T. gegen TSV 1860 R.
U r t e i l :
 
I. Das Verfahren gegen S. S. wird eingestellt.
II. Das Verfahren gegen Ö. Ö. wird eingestellt.
III. Der Spieler S. M. wird wegen Beleidigung der Schiedsrichterin gemäß § 68 Abs. 1 RVO ab 8.4.2005 bis einschließlich 24.4.2005 gesperrt. Der Pass ist sofort dem Verband einzuschicken.
IV. Gegen den Trainer H. S. wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 47, 48 RVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 € unter Vereinshaftung angeordnet.
V. Wegen Verschuldens eines Spielabbruchs wird der SV G.T. mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 € belegt.
VI. Von den Kosten des Verfahrens trägt der SV G. T. 3/5  und der BFV 2/5. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
 
Gründe:
1. Bei der Oberbayerischen Hallenmeisterschaft der A-Junioren am 6.2.2005 in R. kam es beim Spiel des SV G. T. gegen 1860 R. zu massiven Ausschreitungen durch Spieler und Zuschauer und in der Folge zu einem Spielabbruch. Durch Beschluss der Turnierleitung wurde der SV G. T. als Verursacher vom Turnier ausgeschlossen. Das infolge der Meldung der leitenden Schiedsrichterin vom 6.2.2005 zunächst mit der Angelegenheit befasste JSG hat am 1.3.2005 die Abgabe des Falles an das VSG beschlossen mit der Begründung, dass ein Ausschluss eines beteiligten Spielers aus dem Verband gerechtfertigt und wegen des Tatzusammenhangs eine zutreffende Würdigung nur in der Gesamtschau möglich sei. Das VSG ist damit zuständig gem. § 20 Abs.1 Lit. a RVO.
2. Am 08.04.2005 hat das VSG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, als Beschuldigte waren geladen und erschienen die Spieler S. S., Ö. Ö., und M. S. sowie Betreuer H. S., alle SV G. T., des weiteren der SV G. T. eV, vertreten durch den 1.Vorstand, Herrn B. H..
Das Urteil des VSG basiert auf den Ergebnissen dieser Verhandlung, der Meldung der Schiedsrichterin und den vorliegenden Stellungnahmen.
a) Das Verfahren gegen den Spieler S. S. war einzustellen. Dem in der Meldung der Schiedsrichterin gegen ihn erhobenen Vorwurf der Beleidigung liegt nach Überzeugung des Gerichtes eine Verwechslung zugrunde. Wie schon in der Stellungnahme des SV G. T. vom 13.2.2005 vorgetragen, kam die beleidigende Äußerung nicht von S. S., sondern vom Spieler M. S.. Dies ergibt sich eindeutig aus den Zeugenaussagen der unmittelbar am Tatort befindlichen Spieler des 1860 R., die M. S. als den Täter identifizierten und aus den in der Verhandlung vorgelegten Fotografien. Im übrigen war in der durch die Ausschreitungen hervorgerufenen Hektik eine Verwechslung durchaus verständlich und entschuldbar.
b) Auch das Verfahren gegen den Spieler Ö. Ö. war einzustellen. Der von der Schiedsrichterin gemeldete und Ö. Ö. zugeschriebene Faustschlag gegen den Rosenheimer Spieler A. Ü. wurde nicht von ihm ausgeführt. Dies ist zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen durch die Zeugenaussage des betroffenen Rosenheimer Spielers, der die Täterschaft des gegenübergestellten Ö. Ö. ausschloss, sowie durch die in der Verhandlung vorgelegten Fotografien. Gegen den aus diesen Fotos sich ergebenden mutmaßlichen Täter, der auch nach der Einlassung des SV G. T. der wahre Täter gewesen sein könnte, wurde ein Verfahren eröffnet; er wurde gem. § 40 RVO mit sofortiger Wirkung vorläufig gesperrt.
c) Gegen den Spieler M. S. ist eine Sperre von drei Wochen gem. § 68 Abs.1 RVO wegen Beleidigung der Schiedsrichterin angemessen. Die vom Beschuldigten in der Verhandlung zugestandene Äußerung ("du Nutte") ist objektiv zwar mit einer längeren Sperre zu bestrafen, es war die Einsicht des Täters und sein Zugeständnis aber als strafmildernd zu bewerten.
d) Gegen Herrn H. S. Jugendleiter und A-Juniorentrainer beim SV G. T., der die Mannschaft beim verfahrensgegenständlichen Spiel betreute, war gem. §§ 47, 48 Abs.1 Lit. b RVO wegen unsportlichen Verhaltens eine Geldstrafe von 50.- Euro angemessen. Er hatte die Pflicht, beruhigend auf seine Mannschaft einzuwirken, die, wie in der Verhandlung zugestanden, zu aggressiv in den Wettbewerb ging. Dies hat er unterlassen und sich damit unsportlich verhalten (§ 47 Abs.2 RVO). Beim Strafmaß war die schwierige private Situation des Betreuers zu berücksichtigen.
e) Der SV G.T. war gem. § 74 Abs.1 RVO zu einer Geldstrafe in Höhe von 500.- Euro zu verurteilen. Zweifelsfrei steht fest, dass der Spielabbruch durch die Schiedsrichterin gerechtfertigt war: die Voraussetzungen des § 39 Abs.1 Lit. c SpO waren eindeutig erfüllt. Es steht auch fest, dass der SV G. T. schuldhaft den Abbruch verursacht hat; ihm wird gem. § 74 Abs.1 Satz 3 RVO das Verhalten seiner Spieler zugerechnet. Beim Strafmaß war einerseits zu berücksichtigen, dass ein Wiederholungsfall gegeben war und daher nach § 74 Abs.1 Satz 2 RVO eine Vereinssperre in Betracht kam. Andererseits war die glaubhaft gezeigte Einsicht der Vereinsverantwortlichen zu be-rücksichtigen, dazu die schwierige Situation des Vereins bei der Integration ausländischer Jugendlicher und das erkennbare Bemühen, das Verhalten der für den Verein spielenden Mannschaften positiv zu ändern. Eine Vereinssperre mit der damit verbundenen befristeten Einstellung des Spielbetriebes würde diesen Bemühungen des SV G. T. die Grundlage entziehen. In Anbetracht der Gesamtumstände war deshalb von einer Vereinssperre abzusehen. Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Vereins ist eine Geldstrafe in Höhe von 500.- Euro angemessen.
f) Kostenentscheidung §§ 32, 33 RVO, § 11 FO
 

Protokoll Nr. 14 vom 05.04.2005
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall 33
 
Revision DJK V./VfB C. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 25.01.2005, Protokoll Nr. 11, Fall 90, veröffentlicht im Internet am 31.01.2005
 
Urteil:
 
I. Der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des BSG vom
   25.01.2005 (Protokoll 11, Fall 90) wird aufgehoben.
II. Der FSV B.  erhält gemäß § 78 Abs. 1 RVO eine Geldstrafe von
     80 €. Das Spiel ist gemäß § 40 Abs. 1 SpO mit x:0 für den FSV
    B. als verloren und für DJK V./VfB C. als gewonnen zu werten.
III. Die Revisionsgebühr in Höhe von 155 € und die Verfahrenskosten in 
      Höhe von 15 € hat der FSV B. zu tragen.
 
Gründe:
 
1. Zum A-Junioren Verbandsspiel der Bezirksoberliga bei der DJK V./VfB C. am 06.11.04 war der FSV B. nicht angetreten. Das zuständige JSG verurteilte mit Entscheidung vom 29.11.2004, Protokoll 13, Fall 342 den FSV B. gemäß § 78 RVO zu einer Geldstrafe und nahm eine Spielwertung zu Lasten des FSV B. vor. Auf die dagegen eingelegte Berufung des FSV B. hat das BSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Neuansetzung des Spiels verfügt, weil es, aufgrund der vorgelegten Nachweise auch zu Recht, von "höherer Gewalt" i.S.d. § 30 Abs. 3 SpO ausging und damit ein Verschulden des FSV B. verneinte. Gegen diese Entscheidung hat die DJK V./VfB C.beim VSG "Wiederaufnahme des Verfahrens" beantragt, der Antrag war als Revision auszulegen.
2. Die zulässig eingelegte Revision ist begründet. Infolge der am 06.02.2005 erhobene Selbstanzeige des FSV B. steht fest, dass keine höhere Gewalt vorlag und der Spielausfall vom FSV B. zu vertreten war. Diese Tatsache konnte nicht in das Berufungsverfahren nicht einfließen. Die in diesem Verfahren vorgelegte "Gefälligkeitsbescheinigung" des Busunternehmens hat die objektiv fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ausgelöst. Das Urteil war damit aufzuheben. Der FSV B. war gemäß § 78 Abs. 1 RVO wegen Verschulden eines Spielausfalls zu verurteilen. Im Hinblick auf die Spielklasse ist eine Strafe in Höhe von 80 € angemessen. Die Spielwertung zu Lasten des FSV B. ergibt sich zwingend aus § 40 Abs. 1 SpO.

Protokoll Nr. 13 vom 31.03.2005
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Fall 32
 
Antrag der SG Eintracht K. auf Aussetzung der Vollstreckung der Urteile des KSG vom 27.01.2005, Protokoll 17, Fälle 258 und 257
 
Beschluss:
 
I.  Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Vollstreckung der mit Urteil des KSG
     vom 27.01.2005, Protokoll 17, Fall 258 festgelegten und vom BSG 
     mit Urteil vom 02.03.2005, Protokoll 16, Fall 122 bestätigten Spielsperre
    des Spielers K. P. bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt.
II. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird das mit Urteil des KSG vom
    27.01.2005, Protokoll 17, Fall 257 festgelegte und vom BSG mit Urteil vom
    02.03.2005, Protokoll 16, Fall 122 bestätigte Funktionsverbot des Verantwortlichen des
    Vereins, Herr P. F., bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
 

Protokoll Nr. 12 vom 24.03.05
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Fall 31

Antrag der SG Eintracht K. auf Aussetzung der Vollstreckung der Urteile des KSG vom 27.01.05, Protokoll 17, Fälle 261 und 260
 
Beschluss:
 
I. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Vollstreckung der mit Urteil des KSG 
    vom 27.01.05, Protokoll 17, Fall 261 festgelegten und vom BSG 
    mit Urteil vom 02.03.05, Protokoll 16, Fall 122 bestätigten Spielsperre des
   Spielers K. P. bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt.
II. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird das mit Urteil des KSG vom
    27.01.05, Protokoll 17, Fall 260 festgelegte und vom BSG mit Urteil vom
    02.03.05, Protokoll 16, Fall 122 bestätigte Funktionsverbot des Verantwortlichen des
    Vereins, Herr P. F., bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
 

Protokoll Nr. 11 vom 22.03.05
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Baier
Fall 30

Revision der DJK P. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 15.11.04, Protokoll Nr. 03, Fall 21
Urteil:
I. Die Revision der DJK P. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts
    vom 15.11.04, Protokoll 03, Fall 21 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von 155 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe
    von 50 € hat die DJK P. (1401) zu tragen.
Gründe:
 
1. Das KSG Zugspitze verurteilte am 20.10.04, Protokoll 44, Fall 901 den SV E. nach § 78 I RVO zur Geldstrafe von 50 € Euro und wertet das Verbandsspiel vom 10.10.04 DJK P. gegen SV E. gemäß § 78 Abs. 2 RVO i.V.m. § 40 Abs. 1 SpO mit x:0 für Eurasburg als verloren.
Mit Urteil des BSG vom 15.11.04, Protokoll 3, Fall 21 wurde dieses Urteil aufgehoben und angeordnet, dass der Spielgruppenleiter das Spiel neu anzusetzen hat.
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die bezeichneten Urteile Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die DJK P. am 26.11.04 Revision eingelegt und hierbei Verletzung der §§ 39, 24 Abs. 4, 44 Abs. 4 RVO, 24 Abs.1 und 3 SpO gerügt. Auf die Revisionsschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
2. Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig, § 45 Abs. 1 und 2 RVO. Das Verbands- Sportgericht ist zuständig, § 20 Abs. 1 f RVO.
Sie ist jedoch nicht begründet, da die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils des BSG keine Rechtsfehler zum Nachteil der Revisionsführerin ergeben hat. Im Rahmen des Revisionsverfahrens kann das Verbands-Sportgericht das angefochtene Urteil nur auf Rechtsfehler hin überprüfen, ist hierbei jedoch an den vom BSG Oberbayern festgestellten Sachverhalt gebunden. Die Revisionsinstanz stellt somit keine weitere Tatsacheninstanz dar, so dass auch keine weiteren Beweise mehr erhoben werden dürfen.
Danach war davon auszugehen, dass die Revisionsführerin gegenüber dem Spielgruppenleiter zunächst mündlich die Zustimmung zur Spielverlegung erteilt hatte, sowie dass der Spielgruppenleiter daraufhin das Spiel abgesetzt hatte, ohne es zugleich neu anzusetzen. Dies entspricht im Übrigen auch eindeutig der Aktenlage.
Bei dieser Sachlage fehlt es jedoch auf Seiten des SV E. an einem für eine Ahndung nach § 78 RVO erforderlichen Verschulden, dies durfte sich auf die Spielabsetzung durch den Spielgruppenleiter verlassen.
Danach aber ist für die Entscheidung auch unerheblich, dass seitens der Revisionsführerin eine schriftliche Zustimmung nach § 24 Abs. 3 SpO nicht vorlag sowie gemäß § 24 Abs. 1 SpO eine Änderung der Spieltermine nicht schriftlich erfolgte. Dass das Spiel abgesetzt wurde, ist im Übrigen auch nicht bestritten worden.
Dass die Revisionsführerin über die Berufung nicht verständigt worden sei, stellt zwar einen Verstoß gegen § 39 RVO dar, wobei jedoch das Urteil hierauf nicht beruht.
Dass an SGL H. in der Berufungsverhandlung Fragen gestellt worden seien, die in 1. Instanz nicht gestellt worden seien, stellt wiederum keinen Verstoß gegen § 44 Abs. 4 RVO dar, auf dem das Urteil beruht. Denn ergänzende Fragen in der Berufungsinstanz an einen bereits rechtzeitig benannten Zeugen stellen kein neues Beweismittel im Sinne von § 44 Abs. 4 RVO dar, sondern sind Ausfluss der richterlichen Aufklärungspflicht in der Tatsacheninstanz.
Schließlich war entgegen dem Vorbringen der Revision das Urteil des BSG auch ausreichend gemäß § 24 Abs. 4 RVO begründet worden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 I Nr. 9 und 13 d RVO.
 

Protokoll Nr. 11 vom 22.03.05
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall 29

Berufung des SSV J.R. gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 15.03.05, Protokoll Nr. 30, Fall 318
U r t e i l :
I. Auf die Berufung des SSV J. R. wird das Urteil des Sportgerichts der
   Bayernliga vom 15.03.05 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Spieler D. W.,
   SSV J. R. gemäß § 67 Abs. 2 RVO für alle Spiele einschließlich Bayernliga
   und Regionalliga bis einschließlich 03.04.05 gesperrt ist.
II. Die Kosten der ersten Instanz trägt der SSV J. R. (4407). Die Kosten der
     zweiten Instanz tragen der SSV J. R.(4407) und der BFV je zur Hälfte.
    Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
G r ü n d e :
Die angeordnete Sperre von 4 Verbandsspielen ist grundsätzlich tatangemessen, da der Spieler seinen Gegenspieler mit der Faust in den Bauch schlug, nachdem beide bei ihren Laufwegen aneinander geraten waren.
Aufgrund weder für den Verein noch für das Sportgericht vorhersehbarer witterungsbedingter Spielausfälle in der Bayernliga und der Tatsache, dass der Spieler auch zum Kader der Regionalligamannschaft zählt, war die Sperre insoweit abzuändern, dass ausschließlich eine zeitlich befristete Sperre auszusprechen war, die bei einem regulären Austragen des Spielplanes zu einer Sperre von 4 Spielen der Bayernligamannschaft geführt hätte.
 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
 

Protokoll Nr. 11 vom 22.03.2004
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Fall 28
 
Wiederaufnahmeverfahren des TSV B. (3058) bezüglich des Urteils des Bezirks-Sportgerichts vom 18.01.2005, Protokoll Nr. 12, Fall 62
 
Beschluss:
 
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 €. Die Wiederaufnahmegebühr wird erlassen.
 

Protokoll Nr. 10 vom 07.03.05
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
Fall 27

In dem Verfahren gegen Schiedsrichter-Obmann J. B. ergeht folgendes
 
U r t e i l :
 
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Anzeigeerstatter Herr W. S. unter
     Mithaftung seines Vereins VfR H./A. (1813).
     Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
G r ü n d e :
 
Der vom Anzeigererstatter vorgebrachte Sachverhalt erfüllt noch nicht den Tatbestand einer erheblichen Amtspflichtverletzung gemäß § 87 Abs. 1 RVO. Eine persönliche Bereicherung des Betroffenen ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
 

Protokoll Nr. 10 vom 07.03.05
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall 26

Revision des SV H.-D. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 07.02.05, Protokoll Nr. 20, Fall 101, veröffentlicht am 09.02.05
 
Urteil:
I. Die Revision des SV H.-D. wird zurückgewiesen.
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von 155 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe
    von 50 € hat der SV H.-D. (1956) zu tragen.
 
Gründe:
 
1. Beim Verbandsspiel FC U. II - SV H.-D. am 05.12.04 wurden durch den FC U. Spieler eingesetzt, welche dem Kader der 1. Mannschaft angehörten und in den letzten drei Verbandsspielen der Bezirksliga-Mannschaft vor der Winterpause dauerhaft als Stammspieler eingesetzt waren. Bei vorgenanntem Verbandsspiel kamen die Spieler S. W., Pass-Nr. 1706-0443, T. O., Paß-Nr. 1706-0605, M. S., Paß-Nr. 1706-0602, S. G., Paß-Nr. 1706-0545 und A. P., Paß-Nr. 1706-0514 zum Einsatz, obwohl diese in der Bezirksligabegegnung FC U.- SV N. am 13.11.2004, im letzten Verbandsspiel des FC U. vor der Winterpause ab Spielbeginn eingesetzt worden waren.
Vor Spielbeginn hat sich der FC U. telefonisch an Herrn S. von der Passstelle gewandt, der zunächst telefonisch die Auskunft gab, dass die vorgenannten Spieler spielberechtigt seien. Dies hat Herr S. in vollem Umfange schriftlich bestätigt.
Gegen die Wertung des vorgenannten Spieles wurde durch den Revisionsführer mit Schreiben vom 08.12.04 "Protest" eingelegt. Das KSG hat daraufhin den FC U. zu einer Geldstrafe verurteilt und eine Spielwertung zu Lasten des FC U. vorgenommen.
Auf die eingelegte Berufung hat das BSG dann in der Entscheidung vom 07.02.05 das Urteil des KSG aufgehoben und das Spiel dem Ausgang nach gewertet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die eingelegte Revision.
2. Der Revisionsführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung der Bestimmung des § 44 Abs. 2 b SpO.
Nach seiner Ansicht kann die falsche Information des Verbandsmitarbeiters keinesfalls zur Folge haben, dass das Spiel dem Ausgang nach zu werten ist.
3. Die fristgerecht eingelegt Revision ist zulässig aber nicht begründet.
In der Sache ist festzuhalten, dass die Entscheidung der Instanzgerichte insoweit zutreffend sind, als diese von einem unzulässigen Einsatz dieser Spieler ausgingen.
Wie das Berufungsgericht aber in zutreffender Art und Weise ausführt, liegt hier eine falsche Auskunft durch einen Verbandsmitarbeiter vor. Dies ist unbestritten. Zu beachten ist dabei, dass es sich hier um einen entsprechend qualifizierten und sachkundigen Mitarbeiter handelt, der schriftlich den behaupteten Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt hat.
Aufgrund dieser Konstellation ist der in § 45 II SpO angelegter Rechtsgedanke, wonach bei einem ursächlichen Verschulden des Verbandes ein etwaiges Mitverschulden des Vereines diesem nicht angelastet werden kann, hier analog heranzuziehen.
Selbstverständlich ist es grundsätzlich Aufgabe des Vereines, sich um die Einhaltung der Satzungen und Ordnungen zu kümmern. Liegt allerdings eine entsprechende falsche Auskunft eines kompetenten und ansonsten sachkundigen Mitarbeiters in schriftlicher Form vor, kann ausnahmsweise ein Verschulden des Vereines zurücktreten. Aufgrund der Kompetenz des Sachbearbeiters konnte sich der Verein SV U. auch auf diese Auskunft verlassen.
Dementsprechend ist dem SV U. im vorliegenden Fall ausnahmsweise kein Verschulden anzulasten. Dementsprechend ist das Spiel dem Ausgang nach zu werten und daher die eingelegte Revision zu verwerfen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO.
 

Protokoll Nr. 10 vom 07.03.2005
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
Fall 25
Revision des FC B. K. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 18.01.2005, Protokoll Nr. 17, Fall 93/94, veröffentlicht am 01.02.2005
 
Urteil:
I.  Die Revision wird zurückgewiesen.
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von 155 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe
    von 50 € hat der FC B.K. (1994) zu tragen.
 
Gründe:
 
1. Vor dem Beginn des Verbandsspiels FC B. K. gegen SV S. am 10.10.2004 in B. K. erteilte der 1. Vorsitzende und amtierende Leiter des Ordnungsdienstes des FC B.K., Herr S. dem Spielertrainer des SV S., Herrn K. beim Betreten der Umkleidekabine ein Hausverbot, welches er durch die Polizei durchsetzen ließ. Nach den Feststellungen des BSG war dem Hausverbot am Spieltag kein Vorfall vorausgegangen, der ein Hausverbot hätte rechtfertigen können. Das anschließend durchgeführte Spiel endete 3 : 2 für den FC B.K.  Der SV S. legte mit Telefax vom 11.10.2004 Einspruch gegen die Spielwertung ein.
Das KSG nahm nach durchgeführter mündlicher Verhandlung eine Spielwertung zugunsten des SV S. vor. Das BSG wies die Berufung zurück.
2. Gegen das am 01.02.2005 veröffentlichte Urteil des BSG legte der Verein am 02.02.2005 Revision ein. Die Revision wurde damit begründet, dass die Zeugenaussagen anders zu würdigen seien und die Anwendung des § 38 V RVO rechtsfehlerhaft sei.
3. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Nr. 1 f RVO. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts, das dabei einen weiten Beurteilungsspielraum hat (ständige Rechtsprechung des VSG, z.B. Urteil vom 14.09.2002, Fall 4, BS 40/02). Dieser Beurteilungsspielraum wird durch das Berufungsgericht nicht überschritten. Das BSG hat die vorliegenden Beweismittel in nachvollziehbarer Weise gewürdigt. Die Einwendungen des Revisionsführers beschränken sich darauf, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des BSG zu stellen. Ein Rechtsfehler bei der Feststellung des Beweisergebnisses wird weder geltend gemacht, noch ist dieser zu erkennen.
Das Beweisergebnis trägt im Ergebnis die ausgesprochenen Rechtsfolgen.
Das VSG geht in Modifizierung seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass ein einspruchsberechtigter Verein sein Einspruchsrecht nicht dadurch verliert, dass er in Kenntnis des Einspruchsgrundes zum Spiel antritt, solange das Recht nicht verwirkt ist.
Zutreffend ist, dass der Einspruch nicht direkt auf § 38 Abs. 1 b) RVO gestützt werden kann. Diese Vorschrift setzt eine Schwächung während des Spiels voraus. Das Betreten der Umkleidekabinen zählt jedoch noch nicht zum Spiel im Sinne dieser Bestimmung. § 38 Abs. 5 RVO gibt keine eigenständigen Einspruchsgrund, sondern bezieht sich als ergänzende Bestimmung auf § 38 Abs. 1 b) RVO.
Eine Spielwertung kann jedoch in analoger Anwendung von § 38 Abs. 1 und 5 RVO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 der Satzung vorgenommen werden.
Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist zulässig. § 38 RVO stellt keine Strafvorschrift dar, sie dient der Einhaltung von gleichen Wettbewerbsbedingungen. Sie ist daher einer Analogie zugänglich.
Es besteht eine Regelungslücke. Der Verordnungsgeber hat die Schwächung der einspruchsführenden Mannschaft durch ein Verhalten des Gegners grundsätzlich dahingehend gewürdigt, dass eine Spielwertung vorzunehmen ist. Der durch das schuldhafte Verhalten einer Mannschaft eingetretene Vorteil soll nicht zur Wettbewerbsverzerrung führen. Diese Begründung führt nicht zwangsläufig zu der Einschränkung, dass nur Gründe herangezogen werden können, die sich während des Spiels ereignen. Vielmehr kann es ebensolche Fälle geben, bei denen das schuldhafte Verhalten bereits vor dem Spiel liegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber derartige Fälle ausschließen wollte. Deshalb kann die Vorschrift analog angewendet werden.
Bei der analogen Anwendung ist der Grundgedanke des § 45 Abs. 1 der Satzung zu berücksichtigen, wonach so zu entscheiden ist, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die im Sportbetrieb herrschenden Sitten und die Abwicklung eines geordneten Verbandsbetriebes es erfordern.
Unter diesen Gesichtspunkten kann es nicht hingenommen werden, dass ein Platzverein den Gegner gezielt dadurch schwächt, dass er einzelnen Spielern oder dem Trainer ohne einem ausreichenden Grund ein Platzverbot erteilt.
Das Urteil war aus den vorgenannten Gründen zu bestätigen.
4. Kosten: § 33 Abs.1 RVO, § 11 Nr.9, 13 d FO 

Protokoll Nr. 9 vom: 15.02.2005

Besetzung: Baier, Schreckenbauer, Beierlein
Fall 24
Berufung des TSV R. gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts  vom 10.11.2004, Protokoll Nr. 11, Fall 89
Urteil:
 
I.  Auf die Berufung des TSV R. wird das Urteil des BSG
    vom 10.11.2004, Protokoll 11, Fall 89 aufgehoben.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
 
Gründe:
 
1. Mit Urteil des BSG vom 10.11.2004 wurde dem betroffenen Trainer des TSV R. , M. S., wegen Beleidigung der Schiedsrichter der Bezirksoberligabegegnung vom 29.08.2004 TSV R. gegen TSV U. eine Geldstrafe von 80 Euro auferlegt.
Das BSG folgte der Meldung des Schiedsrichters M.r, wonach Trainer S. etwa in der 38. Spielminute nach einer kurzen Spielunterbrechung sich beim Schiedsrichtergespann beschwert habe und dabei das Gespann mit den Worten "Ihr scheißt euch doch in die Hose ihr drei Schisser! Ihr seit nur drei Drecksäcke!" beleidigt habe. Diese Worte habe der Schiedsrichter-Assistent H. S. gehört und daher dem Schiedsrichter Meldung gemacht.
Gegen dieses Urteil hat der TSV R. am 15.11.2004, Eingang beim BFV am 22.11.2004 Berufung eingelegt.
2. Das VSG ist zur Entscheidung über die Berufung zuständig, § 20 Absatz 1 d RVO.
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist damit zulässig.
3. Die Berufung erwies sich in der Sache auch als begründet. Das Urteil des BSG  vom 10.11.2004 war daher aufzuheben und das Verfahren gegen Trainer S. einzustellen.
I. Das VSG hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung ist das VSG von folgendem Sachverhalt überzeugt:
In der 38. Spielminute des oben genannten Verbandsspieles kam es verletzungsbedingt zu einer kurzen Spielunterbrechung, da sich nach wiederholtem Foulspiels eines Unterbleichbacher Spielers ein Spieler des TSV R. verletzt hatte und auf dem Platz behandelt wurde. Da der foulende Spieler erst wenige Minuten vor diesem Foulspiel wegen eines weiteren Foulspieles mit der gelben Karte verwarnt worden war, der Schiedsrichter das nachfolgende Foul jedoch entgegen den Vorstellungen des TSV R. nicht mit gelb-roter Karte ahndete, geriet der Co-Trainer des TSV R., der Zeuge K., in Rage und monierte beim Schiedsrichter-Assistenten S., wann endlich die gelb-rote Karte gezogen werde. Schiedsrichter-Assistent S. ermahnte den Co-Trainer, er solle dies unterlassen, auf der Bank Platz nehmen und sich um seine Angelegenheiten kümmern. Als nun Trainer S. auf dem Weg vom Spielfeldrand, an dem der gefoulte Spieler weiterbehandelt wurde, zurück zur Spielerbank des TSV R. war, bekundete er ebenfalls gegenüber Schiedsrichter-Assistent S. Unverständnis über die auch nach seiner Meinung zu Unrecht unterlassene Ahnung mit gelb-roter Karte und sagte sinngemäß, dass sein Co-Trainer doch Recht habe.
Schiedsrichter-Assistent S. erhob daraufhin die Fahne, woraufhin Schiedsrichter M. sich zu S. begab. Dieser hatte M. angegeben, er habe die oben genannte Schiedsrichterbeleidiung von Trainer S. gehört. Daraufhin verwies Schiedsrichter Melzer Trainer S. des Feldes, der sich zwar anstandslos, aber mit Unverständnis für diese Entscheidung, entfernte. Schiedsrichter M. hatte Trainer S. hierbei nicht mitgeteilt, was er vom Schiedsrichter-Assistenten S. gehört habe.
II. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest auf Grund der Einvernahme des Betroffenen S. sowie des Schiedsrichters M., des Schiedsrichter-Assistenten S., sowie der Zeugen, die der TSV R. angeboten hatte. Der dem Betroffenen S. zur Last liegende Vorwurf des unsportlichen Verhaltens nach §§ 47, 48 RVO konnte danach letztlich nach umfassender Würdigung der Aussagen des Betroffenen und aller Zeugen nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, so dass nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten das Verfahren gegen Trainer S. einzustellen war.
Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Erwägungen:
Trainer S. bestritt den Vorwurf, er bestätigte nur, sich ebenso wie sein Co-Trainer K. beim Schiedsrichter-Assistenten beschwert zu haben, ohne jedoch diesen beleidigt zu haben. Er sei zwar wegen des für ihn unverständlichen Verhaltens des Schiedsrichters - Unterlassen der gelb-roten Karte - schon aufgeregt gewesen, diese Beleidigung aber habe er nicht ausgesprochen.
Aus der Aussage des Schiedsrichters M. geht hervor, dass dieser selbst die ihm berichtete Schiedsrichterbeledigung nicht gehört habe. Er konnte daher zur Untermauerung des Tatvorwurfes letztlich nichts beitragen.
Hingegen bestätigte Schiedsrichter-Assistent S. die Beleidigung und ergänzte, dass Trainer S. noch weitere Beleidigungen ausgesprochen habe, die er gar nicht weitergegeben und in die Meldung mit aufnehmen habe lassen.
Vom Gericht um klare Aussage zu weiteren Beleidigungen gebeten, berichtete er, dass Trainer S. in der zweiten Halbzeit nach einem Foulspiel an einem Röthleiner Spieler, der sich hierbei Schien- und Wadenbein gebrochen hatte, was jedoch auch keine Ahndung durch den Schiedsrichter bedingte, beim Schiedsrichter-Assistenten quer über den Platz mit den Worten, "du bist doch nur ein Fettsack" beschwert habe.
Sowohl diese letztgenannte als auch die verfahrensgegenständliche Beleidigung konnten sämtliche anderen Zeugen jedoch nicht bestätigen. Die von Seiten des TSV R. angebotenen Zeugen des Vereins selbst haben sich nach unbestrittenen Aussagen aller zum Vorfallszeitpunkt in der Nähe des Schiedsrichter-Assistenten S. befunden und hätten somit die Äußerungen des betroffenen S. ebenso hören müssen. Dies umso mehr, als nach den Angaben des Zeugen S. Trainer S. die beileidigenden Worte sehr laut und in seine Richtung ausgesprochen habe.
Das VSG hatte bei der Beweiswürdigung durchaus bedacht, dass die auf Seiten des TSV R. stehenden Zeugen dem Verein und auch Trainer S. nahe standen. Es handelte sich um Co-Trainer, Betreuer, Spieler und Vorstandsmitglieder. Daher war bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit diese Nähe zum Berufungsführer zu beachten.
Letztlich entscheidet für die im Ergebnis nicht zu überwindenden Zweifel des VSG an der Richtigkeit des Tatvorwurfes war jedoch die Aussage des neutralen Zeugen St. K., der den Tatvorwurf auch nicht bestätigt hatte. Bei diesem Zeugen handelt es sich um einen Schiedsrichterkollegen des Schiedsrichtergespannes im vorliegenden Fall, der zufällig als Zuschauer anwesend war. Er gab an, dass er in unmittelbarer Nähe des Schiedsrichter-Assistenten S. gestanden sei und die Beleidigung nicht gehört habe, und zwar weder die verfahrensgegenständliche noch die vom Schiedsrichter-Assistenten S. in der mündlichen Verhandlung berichtete weitere ergänzende Beleidigung. Ihm sei der Platzverweis für Trainer S. daher völlig unverständlich gewesen.
Das VSG hatte daher unter zusammenfassender Würdigung sämtlicher Angaben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche Zeugen, die im Sinne des Betroffenen ausgesagt haben, insbesondere auch der neutrale Zeuge K., der Schiedsrichterkollege des Schiedsrichtergespannes ist, bewusst oder unbewusst die Unwahrheit gesagt hätten.
Das VSG stellt ausdrücklich klar, dass es in keiner Weise davon überzeugt ist, dass Schiedsrichter-Assistent S. Unwahres berichtet hätte. Es konnte sich aber auf Grund des Gesamteindruckes und Berücksichtigung des Umstandes, dass es auch keine greifbaren Anhaltspunkte für Falschaussagen der Zeugen des Berufungsführers gab, nicht die für eine Verurteilung des Betroffenen hinreichende sichere Überzeugung bilden, so dass wegen nicht zu überwindender Restzweifel das Verfahren gegen Trainer S. einzustellen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
 

Protokoll Nr. 8 vom 18.01.2005
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall 23
Berufung der TSV 1897 K. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 07.12.2004, Protokoll Nr. 08, Fall 58
 
U r t e i l :
 
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 102 € sowie des Verfahrens in Höhe
     von 50 € trägt der TSV 1897 K. (1222).
 
G r ü n d e :
1. Im Bezirksliga-Spiel TSV 1897 K.- TSV 1895 D. am 21.11.04 wurde der Betroffene auf Dauer des Feldes verwiesen, weil er versuchte, seinem Gegenspieler einen Kopfstoß zu versetzen, was ihm jedoch nicht gelang. Zuvor hatte ihm der Gegenspieler von hinten in die Beine getreten. Mit Urteil vom 07.12.2004 sprach das BSG eine Sperre für drei Verbandsspiele der Bezirksliga-Mannschaft des TSV 1897 K  sowie eine allgemeine Sperre bis einschließlich 12.12.04 aus.
Gegen dieses Urteil wendet sich die fristgerecht eingelegte Berufung mit der Begründung, der Betroffene habe bis zum 12.12.2004 bereits an drei Spielen nicht teilgenommen, weil er an zwei Hallenturnieren nicht mitwirken konnte.
2. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die vom BSG ausgesprochene Sperre ist nicht zu beanstanden. Das BSG berücksichtigte einerseits, dass ein Kopfstoß ein schwerwiegendes Vergehen darstellt, andererseits, dass es beim Versuch blieb und eine sportwidrige Handlung gegen den Betroffenen vorausgegangen war. Der Umstand, dass der Betroffene während der allgemeinen Sperre bereits an drei Spielen nicht teilnehmen konnte, wurde vom Betroffenen erstmals in der Berufung vorgetragen. Gegenüber dem BSG wurde keine Stellungnahme abgegeben. Damit konnte das Vorbringen gemäß § 44 Abs. 5 RVO nicht mehr berücksichtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VSG (vgl. Urteil vom 04.05.1999, bs 19/1999) müssen Hinweise auf eine vermehrte Anzahl von Spielen während der zu erwartenden Sperrzeit in der ersten Instanz vorgetragen werden, wenn diese Spiele vorhersehbar sind.
3. Kosten und Gebühren: § 33 Abs. 1 RVO, § 11 Abs. I Nr. 8c, 13d FO.
 

Protokoll Nr. 8 vom 18.01.2005
Besetzung: Baier, Beierlein, Schreckenbauer
Fall 22
 
Revision des FC M.-E. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 02.11.2004, Protokoll Nr. 01, Fall 10
 
Urteil:
 
I. Die Revision des FC M.-E. wird zurückgewiesen.
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von 155 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe
     von 50 € hat der FC M.-E. (1264) zu tragen.
 
Gründe:
 
1. Der Spieler K. F. vom FC M.-E. wurde durch das KSG am 02.10.2004, Protokoll 101, Fall 1.333 zu einer Geldstrafe von 250 € wegen falscher Angaben in Angelegenheiten der Spielberechtigung gemäß § 89 I RVO i.V.m. § 43 SPO unter Vereinshaftung des FC M.-E. belegt. Der betroffene Spieler K. F. gab an, noch nie in einem Verein Fußball gespielt zu haben, welcher der Fifa angehört. Durch den internationalen Freigabeantrag über den DFB an den türkischen Fußballverband wurde unter dem 29.09.2004 die Information übermittelt, dass bereits eine Registrierung des Spielers in der Türkei erfolgt ist.
Diese Entscheidung wurde am Montag, den 04.10.2004 ins Internet gestellt. Gemäß § 24 V 3 RVO gilt diese damit mit Dienstag, den 05.10.2004 als bekannt gegeben. Die Berufungsfrist endete damit am 19.10.2004 gemäß § 26 II RVO. Erst mit Schreiben vom 20.10.2004 wurde gegen diese Entscheidung des Erstgerichts das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Diese war verspätet. Das BSG hat damit in zutreffender Begründung in der Entscheidung vom 02.11.2004, Protokoll 1, Fall 10 die eingelegte Berufung als unzulässig verworfen.
2. Das Verbandssportgericht ist für die Entscheidung zuständig. Die nunmehr gegen die Entscheidung des BSG Oberbayern eingelegte Revision ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Frist für die Berufung war versäumt. Die Entscheidung des BSG ist zutreffend. Damit ist die Revision zurückzuweisen. Dem Revisionsführer wurde mit Schreiben des VSG vom 24.11.2004 die Möglichkeit eingeräumt, die Revision zurückzunehmen. Dies ist nicht geschehen.
3. Der FC M.-E. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen gemäß §§ 32, 33 RVO.
 

Protokoll Nr. 7 vom 21.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
Fall 21

Revision des TSV 1975 M. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 18.10.04, Protokoll Nr. 78, Fall 500
Urteil:
 
I. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von 155 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe
     von 50 € hat der TSV 1975 M. (1982) zu tragen.
 
Gründe:
 
1. Mit Urteil des KSG vom 09.09.04, Protokoll 95, Fall 1195 wurde wegen verschuldeten Spielabbruchs der TSV 1975 M. mit Geldstrafe in Höhe von 250 € belegt und gemäß § 40 SpO das Spiel mit X:O als verloren gewertet. Hiergegen legte der TSV 1975 M. am 28.09.04 Berufung ein. Mit Urteil des BSG vom 18.10.04, Protokoll 78, Fall 500 wurde die Berufung als unbegründet verworfen.
Hiergegen legte der TSV 1975 M. am 02.11.04, Eingang 03.11.04 Revision ein.
Auf die bezeichneten Urteile wird verwiesen.
2. Mit der Revision wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des fairen Verfahrens gerügt, ferner vorgetragen, am Urteil des BSG habe ein Richter mitgewirkt der selbst Zeuge im Verfahren war sowie dass der erfolgte Spielabbruch nicht gemäß § 39 SpO gerechtfertigt gewesen sei.
3. Das Verbands-Sportgericht ist für die Entscheidung über die Revision gemäß § 20 Abs. 1 f RVO zuständig.
Das VSG als Revisionsgericht hat das Urteil des Bezirks-Sportgerichts nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen und stellt keine weitere Tatsacheninstanz dar. Eine mündliche Verhandlung war daher nicht veranlasst.
Das VSG war an die tatsächlichen Feststellungen des Bezirks-Sportgerichts gebunden und hatte nur zu prüfen, ob die gerügten Verfahrensverstöße vorliegen und materiell rechtliche Vorschriften verletzt worden, auf denen das Urteil beruht.
Das VSG kam nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Urteil des BSG  aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.
4. Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs sowie des fairen Verfahrens:
Die Rüge greift nicht durch, da nach Aktenlage das Verfahren vor dem BSG der RVO entsprechend durchgeführt wurde.
Der Revisionsführer begründet die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Behauptung, es hätten die angebotenen Zeugen angehört werden müssen, er habe keine Gelegenheit gehabt, in die vorliegenden Zeugenaussagen Einblick zu nehmen.
Zunächst ist festzustellen, dass es in der RVO von wenigen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung gibt. Im vorliegenden Fall war daher das BSG berechtigt, bei Gesamtabwägung aller ihm vorliegenden Unterlagen im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (§ 41 Abs. 1 und 2 RVO), ein revisionsrechtlich relevanter Verstoß liegt nicht vor.
Obwohl der Revisionsführer in der Revisionsschrift auf Seite 2 unten ansonsten nur pauschal die Verletzung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens rügt, stellt das VSG anhand der Aktenlage fest, dass der Revisionsführer sämtliche Unterlagen zur Verfügung hatte. Der Revisionsführer selbst ist es, der den sogenannten anonymen Zeugen "E" und dessen Zeugenaussage in der Revisionsschrift anführt und auch dessen vollständigen Namen weiß. Es ist bereits dadurch belegt, dass der Revisionsführer die Aussage vor Entscheidung des BSG kannte. Ausweislich der Aktenlage wurde die schriftliche Zeugenaussage auch vor Entscheidung durch das BSG am 05.10.04 dem Revisionsführer zugeleitet. Aus der Stellungnahme des Vorsitzenden des BSG  vom 29.11.04 geht unmissverständlich und glaubhaft hervor, dass diese Aussage an den Revisionsführer auf offiziellen Briefkopf des Bezirkes weitergeleitet worden sei und nur der Durchschlag auf neutralen Papier in den Akten bleibe.
5. Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters:
Der Revisionsführer rügt ferner, dass an der Urteilsfindung der Zeuge E., Beisitzer am BSG , mitgewirkt habe, obwohl er Zeuge im Verfahren war.
Dieser Vorwurf ist unbegründet.
Zwar trifft es zu, dass im Protokoll, dass im Internet veröffentlicht war, der Name E. als mitwirkender Richter erscheint. Entscheidend ist jedoch, ob der Zeuge tatsächlich als Richter im selben Verfahren mitgewirkt hat. Dies ist hier jedoch nicht erwiesen. Aus der bezeichneten Stellungnahme des Vorsitzenden des BSG vom 29.11.04 geht wiederum glaubhaft und unwiderlegt hervor, dass der Zeuge nicht als Richter beteiligt war. Alle davon abweichenden Darstellungen des Revisionsführers sind Vermutungen, die nicht durch Fakten belegt sind.
Es besteht auch Einigkeit, dass ein Mitglied des entscheidenden Gerichts selbstverständlich Zeuge in einem Sportgerichtsverfahren vor "seinem" Gericht sein kann. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung und entspricht auch der Rechtslage.
Ebenso wenig ist dargetan und nachgewiesen, dass der Zeuge E. auch die Entscheidungsfindung bei Urteilsberatung oder in einem sonstigen Verfahrensstadium eingewirkt hätte. Das BSG hat auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage gehabt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge nicht glaubwürdig wäre, da er selbst sich in das Geschehen vor Ort eingemischt habe, bestehen nicht.
Die Rüge war daher ebenso unbegründet.
6. ungerechtfertigter Spielabbruch, Verletzung § 39 SpO:
Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn das BSG hat rechtsfehlerfrei bei dem zugrunde gelegten Sachverhalt die Voraussetzungen eines Spielabbruches nach § 39 SpO angenommen und sie zutreffend mit der Tatbestandsalternative der allgemeinen Widersetzlichkeit, die eine erhebliche Störung dargestellt habe, begründet.
Fehler in der Ermessensausübung bei Spielabbruchs sind nicht erkennbar. Es ist für den Spielabbruch bei vorliegendem Sachverhalt auch nicht erforderlich, dass die Schiedsrichterin sich selbst nicht bedroht gefühlt hatte, wie § 39 Abs. 1 d SpO zeigt.
Die Annahme schuldhaften Verhaltens der dem Revisionsführer zu zurechnenden Personen und damit die Verhängung einer Geldstrafe nach § 74 RVO war rechtsfehlerfrei. Die Höhe der Geldstrafe liegt auch angemessen im unteren Bereich.
Dementsprechend ist auch die vorgenommene Spielwertung nach § 40 Abs. 1 SpO revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
7. Kostenentscheidung: §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 Abs. I Nr. 9 und 13 FO.
 

Protokoll Nr. 7 vom 21.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Baier
Fall 20

Berufung des SV S. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 29.11.04, Protokoll Nr. 07, Fall 46
U r t e i l :
 
I.  Auf die Berufung des SV S. vom 30.11.04 wird das Urteil des BSG
    vom 26.10.04, Protokoll 07, Fall 46 aufgehoben und das Verbandsspiel VfB E./SV
    S. vom 20.11.04 nach seinem Ausgang gewertet. Das Verfahren wird eingestellt.
II.  Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtlicher Kosten werden
     nicht erstattet.
 
G r ü n d e :
 
1. Beim Verbandsspiel des VfB E./SV S. am 20.11.04 hat der Spielerpass für den Spieler S. K.r vom SV S. nicht vorgelegen. Der Spieler identifizierte sich durch Vorlage des Personalausweises. Obwohl der SV S. bereits einen Kurier mit der Nachlieferung des Passes beauftragt hatte, wurde dem SV S. durch den amtierenden Schiedsrichter mitgeteilt, dass der fehlende Spielerpass innerhalb von drei Tagen dem Spielleiter per Telefax vorgelegt werden kann, ohne dass entsprechende Nachteile entstehen würden. Daraufhin hat der SV S.  den bereits beauftragten Kurier wieder abbestellt. Mit Urteil des BSG vom 29.11.04 wurde der SV S. mit einer Geldstrafe in Höhe von 10 € belegt und das Spiel mit x:0 des SV S. als verloren und für den Gegner als gewonnen gewertet.
2. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des SV S. Sie ist fristgerecht und zulässig. Das VSG ist zuständig.
3. Die Berufung ist begründet. Gemäß § 45 II SpO sind bei allen Spielen die Spielerpässe der mitwirkenden Spieler unaufgefordert dem Schiedsrichter vorzulegen.
Hiervon sind nur enge Ausnahmen denkbar, beispielsweise dann, wenn ein ursächliches Verschulden des Verbandes an der Nichtvorlage vorliegt. Ein solcher Fall ist hier gemäß § 42 II SpO gegeben. Der Berufungsführer konnte den Spielerpass nicht rechtzeitig vorlegen und beauftragte einen entsprechenden Kurierdienst. Es ist davon auszugehen, dass der Spielerpass vor Ende des Spieles eingetroffen wäre. Durch die fehlerhafte Aussage des Schiedsrichters, wonach der Pass an den Spielleiter bis noch 3 Tage nach dem Spiel gefaxt werden kann, ohne dass irgendwelche Nachteile entstehen würden, hat sich der Verein hier kein Verschulden zurechnen zu lassen. Der SV S. hat nach dieser Aussage des Schiedsrichters die Kurierfahrt wieder abgesagt. All dies hat der Berufungsführer bewiesen. Im vorliegenden Fall kommt zu der fehlerhaften Information des Schiedsrichters hinzu, dass der Berufungsführer dadurch auch aufgehört hat, eine bereits eingeleitete Tätigkeit zu unterlassen, um sich regelkonform zu verhalten. Dieses grundsätzlich mit der Spielordnung konforme Verhalten des Berufungsführers wurde ursächlich durch die fehlerhafte Information abgebrochen. Insoweit liegt auch eine Abweichung von der bisherigen Entscheidung des Verbands-Sportgerichts vor. Im hier zu entscheidenden Fall kommt eben diese weitere Besonderheit hinzu, wonach das bereits begonnene regelkonforme Verhalten durch den Berufungsführer abgebrochen wurde. Somit ist ein ursächliches Verschulden des Verbandes gegeben. Ein etwaiges Mitverschulden des Vereins kann diesem nach § 45 II SPO nicht angelastet werden.
Damit ist das Spiel dem Ausgang nach zu werten, also für den Berufungsführer, der das Spiel ursprünglich gewonnen hatte. Ein weiteres Verschulden des Berufungsführers ist im Weiteren aufgrund der vorliegenden Besonderheiten nicht festzustellen, so dass auch die entsprechende Bestrafung gemäß § 79 RVO entfällt.
Aufgrund dieser Umstände war die Entscheidung aufzuheben und das Spiel dem Ausgang nach zu werten. Ebenso war von einer Bestrafung im vorliegenden Fall abzusehen.
Die Kosten trägt der BFV.
 

Protokoll Nr. 7 vom 21.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schreckenbauer
Fall 19

Berufung des SV H. gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 23.11.04, Protokoll Nr. 19, Fall 229
 
U r t e i l :
 
I. Auf die Berufung des SV H. wird das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga
   vom 23.11.04 aufgehoben und das Verbandsspiel nach Spielausgang gewertet.
   Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Bayerische Fußball-Verband.
    Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
G r ü n d e :
 
1. Im Spiel der Landesliga SV H. gegen TSV E. am 09.10.04 in H. setzte der SV H. den Spieler D. P. ein. Das Spiel endete mit 3:0 für den SV H. Im Spielerpass des Spielers P. ist als Geburtsdatum der 17.05.1985 angegeben. Gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München hatte der am 15.07.2003 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Asylbewerber P. als Geburtstag den 17.05.1986 angegeben. Das tatsächliche Geburtsdatum des Spielers P. ist ungeklärt. Der Spieler P. erhielt sein erstes Spielrecht im Bereich des BFV für den Verein A. A.S. M. e.V., der ihn als älteren A-Junioren Jahrgang auch in der Herrenmannschaft einsetzte. In diesem Spielerpass stand als Geburtsdatum der 17.05.1985. Dieses Datum gab der Spieler P. auch in seinem Aufnahmeantrag beim SV H. vom 01.07.04 sowie im Passantrag zur Erteilung des Spielrechts für diesen Verein an. Daraufhin wurde auch in den Spielerpass für den SV H. das Datum 17.05.1985 eingetragen und ein Herren-Spielerpass erteilt. Mit E-Mail vom 29.10.04 zeigte der TSV E. die Mitwirkung des Spielers P. im oben genannten Verbandsspiel an.
Das Sportgericht der Bayernliga nahm mit Urteil vom 23.11.04 eine Spielwertung zugunsten des TSV E. vor und belegte den SV H. wegen eines unzulässigen Spielereinsatzes im leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von 100 €. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 28.11.04, am Folgetag per Fax eingelegte Berufung, in der dargelegt wird, dass der SV H. keine Kenntnis hatte von den abweichenden Angaben des Spielers P. gegenüber dem KVR der Landeshauptstadt München.
2. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere genügt die Versendung per Telefax dem Schriftformerfordernis gemäß § 44 Abs. 3 RVO.
3. Die Berufung ist begründet. Es lag kein unzulässiger Einsatz eines Spielers vor. Eine Spielwertung war daher nicht vorzunehmen, der Verein nicht zu bestrafen.
Eine Spielwertung gemäß § 40 Abs. 4 SpO setzt voraus, dass ein Spieler unzulässig eingesetzt wird. § 40 SpO bestimmt dabei nur die Rechtsfolgen des unzulässigen Einsatzes eines Spielers. Wann ein solcher unzulässiger Einsatz vorliegt, ist in anderen Vorschriften geregelt.
§ 43 Abs. 9 SpO sieht vor, dass ein aufgrund falscher Angaben erteiltes Spielrecht ungültig ist. Eine umfassende Auslegung des Begriffes "aufgrund falscher Angaben" hat das VSG bisher nicht vorgenommen. Dieser Fall gibt Anlass dazu. Eine wörtliche Auslegung des Begriffes dahingehend, dass jede von den tatsächlichen Verhältnissen auch nur minimal abweichende Erklärung eine falsche Angabe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, erscheint mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar. Mit der Vorschrift soll ein fairer Wettbewerb zwischen den Vereinen gesichert werden. Durch die zutreffenden Angaben soll sichergestellt werden, dass nur dann ein Spielrecht erteilt wird, wenn die Voraussetzungen nach der Satzung und den Verbandsordnungen gegeben sind. Nicht jede Unrichtigkeit hat jedoch Einfluss auf die Voraussetzungen des Spielrechts. So stellt beispielsweise die unrichtige Schreibweise eines Namens (Meier statt Maier) einer ansonsten eindeutig identifizierbaren Person zwar eine objektiv falsche Erklärung dar, für die Spielrechtserteilung ist dies aber in der Regel unerheblich. Im Urteil vom 28.10.1998 (bayernsport 1998, Nr. 45) wurde bereits entscheiden, dass ein Schreibfehler der Passstelle und ein fehlender Berichtungsantrag eines Vereins wegen der falschen Schreibweise des Spielernamens das Spielrecht unberührt lässt. Bei der Vielzahl der erteilten Spielerpässe muss davon ausgegangen werden, dass ein bestimmter Prozentsatz dieser Spielerpässe in für das Spielrecht unerheblichen Punkten objektiv unrichtig ist. Alleine das Abstellen auf solche für das Spielrecht unerhebliche, jedoch objektiv unrichtige Erklärungen würde daher einen erheblichen Eingriff in den Wettbewerb bedeuten, der nicht gerechtfertigt erscheint. Der Begriff ist somit nach seinem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass eine Erklärung, die keinen Einfluss auf die Erteilung des Spielrechts hat, nicht nur objektiv unzutreffend sein muss, sondern dass sie auch subjektiv falsch sein muss, d.h. dass der Erklärende diese unzutreffende Angabe vorsätzlich oder zumindest fahrlässig machen muss.
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass für die Spielwertung gemäß § 40 Abs. 4 SpO ein Verschulden nicht notwendig ist. Wie bereits dargelegt, bestimmt § 40 SpO nur die Rechtsfolgen des unzulässigen Einsatzes eines Spielers. Die Voraussetzungen des unzulässigen Einsatzes sind in anderen Vorschriften geregelt. Diese können durchaus auch Verschuldenselemente enthalten, soweit sich dies mit dem Wettbewerbsgedanken in Einklang bringen lässt. Lediglich dann, wenn ein unzulässigerer Einsatz nach diesen Vorschriften feststeht ist für die Spielwertung gemäß § 40 SpO ein gesonderter Schuldvorwurf nicht mehr zu prüfen und kann mangelndes Verschulden nicht entlasten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich folgende entscheidungserheblichen Umstände: Das tatsächliche Geburtsdatum des Spielers P. ist unbekannt. Die Angabe im Passantrag erscheint objektiv falsch, weil er jedenfalls gegenüber dem KVR der Landeshauptstadt München ein anderes Geburtsdatum angegeben hat. Dem Verein SV H. kann diese falsche Angabe jedoch nicht vorgeworfen werden. Zwar ist der Verein gemäß § 43 Abs. 10 Spielordnung grundsätzlich für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Es besteht somit eine widerlegbare Vermutung, dass eine objektiv falsche Angabe auch subjektiv falsch abgegeben wurde. Der SV H. hat diese Vermutung jedoch zur Überzeugung des VSG widerlegt. Der Verein hat hier glaubhaft vorgetragen, dass er sich bereits vor der Aufnahme des Spielers in den Verein bei der Passabteilung des Bayerischen Fußball-Verbandes nach dem Geburtsdatum erkundigt hat und ihm das später im Passantrag eingetragene Datum genannt wurde. Dieses Datum gab der Spieler P. auch in seinem Aufnahmeantrag an und dieses Datum befand sich auch im Spielerpass, den der Bayerische Fußball-Verband für den Verein Academy Afrika Sport ausgestellt hatte. Für diesen Verein hatte der Spieler Puma in der Saison 2003/04 in der Herrenmannschaft gespielt. Auch die im Aufnahmeantrag genannte Adresse des Spielers stimmte mit der angegebenen Adresse überein. Bei dieser Sachlage bestand für den Verein kein hinreichender Anhaltspunkt, dass die Angaben des Spielers P. hinsichtlich des Geburtsdatums falsch seien. Eine Verpflichtung das angegebene Geburtsdatum durch eine Anfrage beim Kreisverwaltungsreferat zu überprüfen, würde die Anforderungen an die Vereine beim Spielerwechsel überdehnen.
Die objektiv falsche Angabe des Geburtsdatums hatte keinen Einfluss auf die Erteilung des Spielrechts für den SV H. Auch bei Angabe seines gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat genannten Geburtsdatums hätte der BFV dem Spieler P. das Spielrecht für den SV H. erteilt. Der Spieler P. hätte dann zwar einen Junioren-Spielerpass erhalten. Er wäre damit aber gemäß 27 Abs.1 JO für die Herrenmannschaft der SV H. einsetzbar gewesen. Die Erteilung des Spielrechts für die A-Junioren setzt nicht voraus, dass der Verein in der laufenden Saison ein A-Juniorenmannschaft gemeldet hat (§ 22 JO). Würde man eine solche Voraussetzung fordern, würde dies den (Wieder-)Aufbau einer Juniorenabteilung unnötig behindern, weil die Meldung einer Mannschaft bedingt, dass der Verein genügend Spieler mit Spielberechtigung hat. Diese Spielberechtigungen muss der Verein daher bereits zu einer Zeit beantragen, wo er noch keine Mannschaft der entsprechenden Altersklasse für den Spielbetrieb gemeldet hat.
Im Ergebnis war das erteilte Spielrecht für den SV H. somit bis zum Einzug des Spielerpasses gültig. Es lag kein unzulässiger Einsatz eines Spielers vor. Eine Spielwertung gemäß § 40 Spielordnung war daher nicht vorzunehmen. Da der Spieler somit spielberechtigt war, war auch die Bestrafung des Vereins gemäß § 77 aufzuheben.
Die Bestrafung des Spielers war nicht Gegenstand der Berufung.
4. Kostenentscheidung: § 33 Abs.1 RVO.
 

Protokoll Nr. 7 vom 21.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall 18

Berufung des FC Bayern 1910 Hof gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 23.11.04, Protokoll Nr. 19, Fall 234
 U r t e i l :
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 205 € sowie des Verfahrens in Höhe
    von 50 € trägt der FC Bayern 1910 Hof (5155).
 
G r ü n d e :
 
1. Der FC Bayern Hof hat beim Sportgericht der Bayernliga Einspruch gegen die Wertung des Landesligaspieles FC Bayern 1910 Hof gegen SpVgg 1921 Bayreuth (Ergebnis: 1:3) eingelegt. Der Einspruch wurde damit begründet, dass die SpVgg Bayreuth mit der kompletten Bayernligamannschaft zum Spiel in Hof angetreten sei. Das SG der Bayernliga hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und, wie sich aus den Gründen ergibt, auch der hilfsweise erstatteten Anzeige keinen Erfolg gegeben (Urteil vom 23.11.04 Prot.19 Fall 234). Gegen dieses Urteil, auf das Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des FC Bayern Hof.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 44 Abs. 3 RVO), das VSG ist zuständig (§ 20 Abs. 1 Lit. d RVO).
3. Die Berufung ist nicht begründet. Der Berufungsführer rügt die Verletzung des §12 Abs. 2 RVO und des § 1 Abs. 2 SpO sowie die fehlerhafte Anwendung des § 38 RVO. Es greifen diese Rügen jedoch nicht durch:
a. Unstreitig hat die SpVgg Bayreuth die Schutzfrist des § 44 Abs. 3 Lit. a SpO eingehalten, sodass alle Spieler für sich betrachtet in der Landesligamannschaft spielberechtigt waren. Auch wenn im konkreten Fall alle Spieler der Bayernligamannschaft eingesetzt wurden, ist dies durch § 44 Abs. 3 SpO gedeckt, weil die Norm keine zahlenmäßige Beschränkung enthält. § 12 Abs. 2 SpO kann daran nichts ändern. Er erlaubt die Teilnahme einer "weiteren Mannschaft" neben der Bayernligamannschaft am Spielbetrieb. Diese weitere Mannschaft ist im gegebenen Fall die Landesligamannschaft der SpVgg Bayreuth, die beim Spiel in Hof auch angetreten ist. Die Besetzung der Landesligamannschaft mit Spielern, die sonst in der Bayernligamannschaft eingesetzt werden, ändert nichts an der Einordnung der Mannschaft in die Landesliga. Soweit der Berufungsführer anführt, es sei nicht die "weitere Mannschaft" i.S.d. § 12 Abs. 2 SpO im Einsatz gewesen, kann dem nicht gefolgt werden.
b. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 SpO ("Fairnessgebot"), der eine Spielwertung oder Neuansetzung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Das Fairnessgebot wird in den Normen der SpO konkretisiert. § 44 Abs. 3 SpO erlaubt den Einsatz von Spielern der höheren Mannschaft ohne zahlenmäßige Einschränkung. Diese gesetzlich zugelassene Möglichkeit hat die SpVgg Bayreuth voll ausgeschöpft. Inwieweit hierdurch die Grenze des sportlichen Anstands berührt worden ist, hat das Sportgericht nicht zu werten, ebenso wenig die Frage, ob § 44 Abs. 3 RVO für die Zukunft eingeschränkt werden sollte. Die bestehende Regelung ist jedenfalls eindeutig, eine einschränkende Auslegung kann deshalb nicht in Betracht kommen.
c. Ein Einspruchsgrund nach § 38 RVO (Schwächung der eigenen Mannschaft) liegt nicht vor. Der Berufungsführer beruft sich auf § 38 Abs. 5 RVO und verkennt dabei, dass im gegebenen Fall nicht von einer Schwächung der eigenen Mannschaft, sondern von einer "Stärkung" des Gegners auszugehen ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 8 c Finanzordnung.
 

Protokoll Nr. 6 vom 06.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall 17

Berufung des SV Neuses 05 e.V. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts Oberfranken vom 17.11.04, Protokoll Nr. 8, Fall 83
U r t e i l :
 
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 102 € sowie des Verfahrens in Höhe
    von 50 € trägt der SV Neuses 05 (5264).
 
G r ü n d e :
 
1. Laut Meldung des Schiedsrichters hat der Betreuer des SV Neuses 05, Herr D. Z., beim Bezirksligaspiel des SV Neuses in Theisenort am 30.10.04 den Schiedsrichter und die Assistenten beleidigt. In der Stellungnahme des SV Neuses wurde der Vorgang bestritten. Mit Urteil vom 17.11.04 hat das Bezirks-Sportgericht Oberfranken Herrn Z. zu einer Geldstrafe von 50 Euro verurteilt.
2. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des SV Neuses. Sie ist fristgerecht eingelegt und zulässig. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer d RVO.
3. Die Berufung ist aber nicht begründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die den Schiedsrichter zu der vom Berufungsführer behaupteten "erlogenen" Meldung bewegt haben könnten, es sind solche Gründe in der Berufungsschrift auch nicht vorgetragen. Zugestanden wird in der Berufungsschrift, dass Herr Z. verbalen Kontakt mit dem Assistenten 1 aufnahm. Das Gericht ist davon überzeugt, dass, wie vom Schiedsrichter in der Meldung glaubwürdig dargestellt, dabei beleidigende Worte gefallen sind. Die vom Beschwerdeführer zugestandene Wortwahl erscheint angesichts der durch den Platzverweis aufgeheizten Atmosphäre als Schutzbehauptung. Im Strafmaß bewegt sich das angegriffene Urteil an der unteren Grenze, es ist auch insoweit nicht zu beanstanden.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 32, 33 RVO.
 

Protokoll Nr. 6 vom 06.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall 16

Berufung des Trainers J. L. gegen das Urteil des BSG Schwaben vom 02.11.04, Protokoll 4, Fall 23
 
Urteil:
 
I. Auf die Berufung des Trainers J. L. wird das Urteil des BSG Schwaben
    vom 02.11.04 (Protokoll 4, Fall 23) dahingehend aufgehoben, dass der Trainer
    J. L. gemäß §§ 47/48 RVO wegen Schiedsrichterbeleidigung zu einer
    Geldstrafe von 50 € verurteilt wird.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten der I. Instanz trägt der Betroffene allein und die Kosten des
      Berufungsverfahrens zu 1/3, jeweils unter Mithaftung seines Vereins (3430).
      Im Übrigen trägt die Kosten der BFV.
 
Gründe:
Aufgrund der Meldung des Schiedsrichters hat der Trainer des FC Königsbrunn, Herr J. L. den Schiedsrichter beim Verlassen des Spielfeldes mit den Worten "Erst schlecht pfeifen und dann auch noch arrogant" angegangen und musste von seinem Betreuer zurückgehalten werden. Deswegen hat das BSG den betroffenen Trainer mit einer Geldstrafe von 130 € belegt. Die Wortwahl wurde im Wesentlichen eingeräumt, allerdings mit einer anderen Wertung. Die weitergehende Handlung wurde bestritten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des betroffenen Trainers L.. Sie ist fristgerecht eingelegt und zulässig. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Die dargelegte Wortwahl stellt nach Ansicht des Verbands-Sportgericht eine ehrabschneidende Äußerung gegenüber dem Schiedsrichter dar und ist als Beleidigung und nicht als Feststellung einzustufen. Eine solche ist im vorliegenden Fall nach Spielschluss nach §§ 47/48 RVO zu ahnden.
Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände im vorliegenden Fall ist das Verbands-Sportgericht der Ansicht, dass eine Geldstrafe in Höhe von 50 € tat- und schuldangemessen ist.
Eine weitergehende Verurteilung rechtfertigte der gegebene Sachverhalt nicht.
Die Entscheidung des BSG war daher insoweit abzuändern.
Soweit im Berufungsschreiben vom 09.11.04 eine Anzeige gegen den Schiedsrichter enthalten ist, werden dem BSG Schwaben die Unterlagen zur diesbezüglichen Einleitung eines Verfahrens überlassen.
Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Betroffene mit seinem Rechtsmittel teilweise obsiegte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
 

Protokoll Nr. 6 vom 06.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall 15

Berufung der FT Rosenheim gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts Oberbayern vom 26.10.04, Protokoll Nr. 82, Fall 530
 
U r t e i l :
 
I. Auf die Berufung der FT Rosenheim wird das Urteil des BSG Oberbayern vom 26.10.04,
    Protokoll 82, Fall 530 aufgehoben.
II. Das Spiel ist mit X:O für den TSV Weyarn als verloren zu werten.
III. Der TSV Weyarn erhält gemäß § 78 Abs. 1 RVO eine Geldstrafe in Höhe von 25 €.
IV. Die Kosten der ersten Instanz trägt der TSV Weyarn (1541). Die Kosten der
      zweiten Instanz trägt der BFV. Außergerichtlicher Kosten werden nicht erstattet.
 
G r ü n d e :
 
1. Zum Frauen-Verbandsspiel bei der FT Rosenheim am 04.09.04 ist der TSV Weyarn nicht angetreten. Er begründet die Nichtantretung im Wesentlichen damit, dass in der Terminliste der 05.09.04 als Spieltermin ausgewiesen sei und auf der Tagung zwar ein Tausch des Heimrechts, nicht aber einer Terminsverlegung zugestimmt worden sei. Von der Terminsverlegung habe man deshalb keine Kenntnis gehabt. Mit Urteil vom 26.10.2004 hat das BSG Oberbayern auf Neuansetzung entschieden.
2. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der FT Rosenheim. Sie ist fristgerecht eingelegt und zulässig. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer d RVO.
3. Die Berufung ist begründet. Der TSV Weyarn hat den Spielausfall verschuldet, sodass gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 7 Spielordnung die Spielwertung zu Lasten des TSV Weyarn vorzunehmen war. Nach § 24 Abs. 4 Spielordnung war die hier unstreitig durch die Spielleiterin vorgenommene Verlegung fristgerecht "bekannt zu geben". Die Bekanntgabe erfolgte - unstreitig rechtzeitig- durch Eingabe im amtlichen Teil des Internets. Nach § 44 Satz 1 der Satzung sind Bekanntmachungen dadurch wirksam, nach Satz 3 ist die Berufung auf Unkenntnis nicht zulässig. Der Einwand des TSV Weyarn, er hätte keine Veranlassung gehabt, ins Internet einzusehen, geht daher - wie das Erstgericht verkannt hat - ins Leere.
Die Geldstrafe liegt angesichts der geringen Schuld des TSV Weyarn im unteren Bereich, die Mindeststrafe wird hier als schuld - und tatangemessen angesehen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 32, 33 RVO.
 

Protokoll Nr. 6 vom 06.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schreckenbauer
Fall 14

Revision des FT Starnberg 09 gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts Oberbayern vom 25.10.04, Protokoll Nr. 81, Fall 514
Urteil:
 I. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen.
 II. Die Revisionsgebühr in Höhe von 155 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe
      von 50 € hat der FT Starnberg 09 (1947) zu tragen.
      Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
Gründe:
 
1. Die Revision richtet sich gegen das Berufungsurteil des Bezirks-Sportgerichts Oberbayern vom 25.10.04, Protokoll 81, Fall 514. Die Revision ist zulässig, das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 f RVO.
2. Zur Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts wird auf das o.g. Berufungsurteil Bezug genommen.
3. Die Revision ist nicht begründet. Der vom Revisionsführer vorgetragene Verstoß gegen § 25 RVO liegt nicht vor. Die Norm hat nicht den Zweck, die möglichen Beweismittel für den Zugang eines Schriftstückes abschließend zu regeln, sie stellt lediglich fest, wie der Eingang eines Schriftstückes dokumentiert werden soll. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht deshalb bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Nachweis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Jugendordnung rechtzeitig geführt worden ist. Auch bei der Beweiswürdigung ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichtes nicht ersichtlich, ein Anhaltspunkt für eine Manipulation des Faxbeleges ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Eine weitere Tatsachenermittlung ist im Revisionsverfahren nicht vorzunehmen, es beschränkt sich gemäß § 45 Abs. 1 RVO auf die Prüfung, ob in der angegriffenen Entscheidung Satzungs- und Ordnungsbestimmungen verletzt wurden. Eine solche Verletzung liegt hier nicht vor, das Berufungsurteil hat somit Bestand.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 9 und 13 d FO.
 

Protokoll Nr. 6 vom 06.12.04
Besetzung: Riedmeyer
Fall 13

In dem Anzeigeverfahren des 1. FC Traunstein ergeht folgender:
 
B e s c h l u s s :
 
Mit der Entscheidung wird das Bezirks-Sportgericht Niederbayern gemäß § 20 Abs. 3 RVO beauftragt.
 
Gründe :
 
Zwei Beisitzer des sonst zuständigen Bezirks-Sportgerichts (Oberbayern) haben sich in dieser Sache als befangen erklärt.
 

Protokoll Nr. 6 vom 06.12.04
Besetzung: Riedmeyer
Fall 12

In dem Revisionsverfahren des FC Rottach-Egern gegen das Urteil des BSG Oberbayern vom 05.10.04, Protokoll Nr. 75, Fall 477 ergeht folgender:
 
B e s c h l u s s :
 
Das Urteil des VSG vom 09.08.04, Protokoll 24, Fall 41 ist in den Urteilsgründen im Satz 1 wie folgt zu berichtigen:
Im Kreisliga Herren- Verbandsspiel SG 01 Hausham gegen FC Rottach-Egern am 25.08.04 setzte der FC Rottach-Egern den Spieler S. K. ein, obwohl der Schiedsrichter im vorangegangenen Spiel das Lichtbild im Spielerpass durchgestrichen hatte.
 
Gründe :
 
Durch ein Schreibversehen wurde in der Sachverhaltsschilderung das Verbandsspiel als A-Junioren-Verbandsspiel bezeichnet, obwohl es sich um ein Herren-Spiel in der Kreisliga handelte.
Die Urteilsgründe waren daher in Satz 1 zu berichtigen.
Auswirkungen auf die Rechtsfolgen des Urteils hat diese Berichtigung nicht.
 

Protokoll Nr. 5 vom 20.11.04
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Frey
Fall 11

In dem Verfahren gegen A. D. ergeht folgendes:
 
Urteil:
 I. Spieler A. D., BV Bergen, wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband
    ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als
    Mitglied anzugehören.
 II. Der Spielerpass Nr. 6577 0352 wird eingezogen.
III. Spieler D. trägt unter Mithaftung des BV Bergen die Kosten des Verfahrens
      in Höhe von 50 €.
 
Gründe:
 
1. Wegen verschuldeten Spielabbruches wurde mit Urteil des KSG Nürnberg III vom 22.10.04 der BV Bergen zur Geldstrafe von 150 € verurteilt und es erfolgte eine Spielwertung. Das Verfahren gegen den Spieler D. wurde abgetrennt. Mit Schreiben des KSG Nürnberg III vom 25.10.04 wurde das Verfahren wegen eines möglichen Ausschlusses aus dem Verband an das VSG abgegeben.
Spieler D. erhielt vom VSG Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.11.04, eine Stellungnahme ging hier nicht ein.
2. Aufgrund der Aktenlage und der Stellungnahme des Schiedsrichters G. steht zur Überzeugung des VSG folgender Sachverhalt fest:
Im Verbandsspiel SpVgg 1981 St.Veit gegen BV Bergen am 03.10.04 wurde Spieler D. in der 62. Minute vom Schiedsrichter mit Feldverweis auf Dauer wegen Schiedsrichterbeleidigung belegt. Unmittelbar nach Zeigen der roten Karte versetzte Spieler D. dem Schiedsrichter eine derart heftigen Faustschlag ins Gesicht, dass der Schiedsrichter bewusstlos zu Boden sank. Er wurde ins Kreiskrankenhaus Weißenburg eingeliefert und erlitt durch den Faustschlag eine starke Prellung und Schwellung des Jochbeins, ein Hämatom der Oberlippe mit oberflächlicher Hautabschürfung. Das Spiel wurde vom Schiedsrichter in der 65. Minute abgebrochen.
3. Das VSG ist zur Aburteilung gemäß § 20 Abs. 1 a RVO zuständig, da aufgrund des Sachverhaltes ein Ausschluss aus dem Verband gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO im Betracht kommt.
4. Das Verhalten des Spielers D. stellt eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter gemäß § 68 Abs. 2 RVO dar. Gegen Spieler D. war daher nach § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO auf Ausschluss zu erkennen, da es sich um einen besonders schweren Fall handelt. Ein solcher liegt vor, wenn sich das Gesamtgepräge des Vorfalles so sehr vom Normalfall, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung des allgemeinen Strafrahmens bereits bedacht hat, nach oben abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr ausreichend erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Spieler D. war aufgrund vorrangegangenen Foulspieles bereits mit der gelben Karte verwarnt worden, er sollte vom Schiedsrichter nach erneuten Foulspiel mit gelb-roter Karte des Feldes verwiesen werden. Daraufhin beleidigte er den Schiedsrichter zunächst mit den Worten, "Du Drecksau", so dass der Schiedsrichter die rote Karte zeigte. Daraufhin versetzte D. dem Schiedsrichter den bezeichneten Faustschlag.
Bei dieser Sachlage sind keinerlei mildernde Gesichtspunkte zu erkennen. Hingegen ist das Verhalten des Spielers D. von außergewöhnlicher Aggressivität geprägt, und auch die körperlichen Folgen, die der Schiedsrichter aufgrund dieses Vorgehens erlitten hat, sind gravierend.
Das VSG ist daher der Ansicht, dass für ein derartiges Verhalten nur noch der Ausschluss aus dem Verband als einzig mögliche Konsequenz in Betracht kommen kann. Mildere Maßnahmen sind nicht mehr angemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 13 d FO.

Protokoll Nr. 5 vom 2
0.11.04
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schreckenbauer
Fall 10

In dem Verfahren gegen A. T. ergeht folgendes:
Urteil :
 
I. Spieler A. T., FC Türk Gücü Erding, wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband
   ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als 
   Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass Nr. 1264 0538 wird eingezogen.
III. Spieler T. trägt unter Mithaftung des FC Türk Gücü Erding die Kosten
      des Verfahrens in Höhe von 50 €.
 
Gründe:
 
1. Mit Urteil des KSG München I vom 17.10.04 wurde der Verein Vatanspor Freising wegen Verletzung der Platzordnung in einem besonders schweren Fall mit Punktabzug von 9 Punkten und Geldstrafe in Höhe von 1350 € belegt, ferner wurde das Verbandsspiel mit x:0 für Vatanspor als verloren gewertet.
Das Verfahren gegen den Spieler A. T. wurde abgetrennt und das VSG abgegeben, da ein Ausschluss aus dem Bayerischen Fußball-Verband in Betracht kam.
Spieler T. wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.11.04 gegeben, eine Stellungnahme ging hier nicht ein. Im übrigen wird wegen des Sachverhaltes auf das Urteil des KSG München I verwiesen.
2. Danach steht zur Überzeugung des VSG folgender Sachverhalt fest: Im Rahmen des Verbandsspieles der Kreisliga zwischen Vatanspor Freising und VfB Hallbergmoos-Goldach am 03.10.04 kam es mehrfach wegen angezweifelter Schiedsrichterleistungen des Schiedsrichters S. W. zu tumultartigen Szenen unter den Zuschauern des Vatanspor Freising, die darin ihren Höhepunkt fanden, dass drei Spieler des Vatanspor Freising nach einer weiteren Entscheidung des Schiedsrichters auf diesen bedrohlich zustürmten und hier der Schiedsrichter letzten Endes das Spiel abgebrochen hatte. Danach stürmte Zuschauer auf das Feld, der Ordnungsdienst von Vatanspor war nicht ausreichend organisiert. Unter den Zuschauern, die auf den Schiedsrichter losstürmten, befand sich auch der betroffene Spieler T., der kein Spieler eines der beteiligten Vereine war, sondern des FC Türk Gücü Erding. Dieser versetzte dem Schiedsrichter ohne ersichtlichen und rechtfertigten Grund einen derart heftigen Faustschlag ins Gesicht, dass der Schiedsrichter daraufhin zu Boden fiel und dort von unbekannten weiteren Personen bewusstlos getreten wurde. Bereits im Vorfeld tat sich Spieler T. durch verbale Attacken gegen den Schiedsrichter hervor. Schiedsrichter W. musste im Krankenhaus Freising behandelt werden, er erlitt eine Gehirnerschütterung, Platzwunde an der Unterlippe, Prellungen im Bauch- und Rückenbereich und war bis 05.10.2004 stationär untergebracht sowie bis 10.10.04 krankgeschrieben. Er leidet seit dem unter gelegentlichen Gehörausfall. Dieser Sachverhalt beruht zur Überzeugung des VSG auf der glaubwürdigen und zweifelsfreien Meldung des Schiedsrichters W., der den Sachverhalt wie festgestellt geschildert hatte. Die Ermittlungen des Bayerischen Fußball-Verbandes ergaben weiterhin, dass es sich bei dem Zuschauer, der dem Schiedsrichter den Faustschlag versetzte, sich um den Betroffenen T. handelte und dieser auch zum Zeitpunkt der Tat Spieler des FC Türk Gücü Erding war.
3. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand der Tätlichkeit gemäß §§ 68 Abs. 2, 69 RVO.
4. Da ein Ausschluss aus dem Bayerischen Fußball-Verband in Betracht kommt, ist das Verbands-Sportgericht gemäß § 20 Abs.1 a RVO zuständig.
5. Gegen Spieler T. war auf Ausschluss zu erkennen. Es liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO vor. Ein solcher besonders schwerer Fall ist dann gegeben, wenn das Gesamtgepräge des Vorfalles sich so sehr vom Normal, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung des Normalstrafrahmens bereits bedacht hat, nach oben abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr ausreichend erscheint.
 Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Spieler T. war am betreffenden Verbandsspiel selbst nur als Zuschauer beteiligt. Ihn selbst betrafen die Entscheidungen des Schiedsrichters nicht. Er beteiligte sich an der Hetzjagd auf den Schiedsrichter durch die undisziplinierten Zuschauer ebenso ohne rechtfertigenden und entschuldigenden Grund. Der durch nichts gerechtfertigte Faustschlag gegen den Schiedsrichter war auch derart stark, dass der Schiedsrichter Weber daraufhin zu Boden sank und somit sich in hilfloser Lage befand. Dies nutzten dann die bisher unbekannt gebliebenden Täter dazu aus, Schiedsrichter W. bewusstlos zu treten.
Zwar können Spieler T. die weiteren Verletzungen, die der Schiedsrichter erlitten hat, nicht zugerechnet werden, da nicht festgestellt werden kann, dass er diese mit den anderen zusammen bewusst und gewollt herbeigeführt hätte bzw. zumindestens billigend in Kauf genommen hätte.
Jedoch wertet das Verbands-Sportgericht bereits das Verhalten des Spielers T. als derart massiv, dass darauf nicht mehr mit einer zeitlichen Sperrstrafe ausreichend angemessen reagiert werde könnte. Es war daher auf den Ausschluss zu erkennen, nachdem auch keinerlei Milderungsgründe für den Spieler T. zu erkennen sind.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 13 d FO.
 

Protokoll Nr. 4 vom 08.11.04
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall 9

Revision des FC Rottach-Egern gegen das Urteil des BSG Oberbayern vom 05.10.04, Protokoll Nr. 75, Fall 477
 
 Urteil:
 
I. Die Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nur die Spielwertung 
   vorzunehmen ist, jedoch von der Geldstrafe abgesehen wird.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die Revisionsgebühr tragen der BFV und
    der Verein FC Rottach-Egern (1444) je zur Hälfte.
    Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
Gründe:
 
1. Im A-Junioren-Verbandsspiel SG 01 Hausham gegen FC Rottach-Egern am 25.08.04 setzte der FC Rottach-Egern den Spieler S. K. ein, obwohl der Schiedsrichter im vorangegangenen Spiel das Lichtbild im Spielerpass durchgestrichen hatte. Der amtierende Schiedsrichter ließ den Spieler nach Vorlage seines Führerscheins spielen, wies jedoch nicht darauf hin, dass spätestens zum Spielende der Spielerpass mit einem aktuellen Lichtbild versehen und abgestempelt dem Schiedsrichter hätte erneut vorgelegt werden müssen. Das KSG nahm eine Spielwertung vor und belegte den Verein mit einer Geldstrafe von 30 €. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Verein weiterhin die Aufhebung des Urteils und rügt die Nichtbeachtung von § 45 Abs. 2 SpO.
2. Die form- und fristgerecht eingelegte, somit zulässige Revision ist teilweise begründet.
Die Spielwertung wurde vom KSG zurecht vorgenommen. Gemäß § 45 Abs. 1 a) SpO darf ein Spieler nach dem Spiel vor dessen Beginn das Foto im Spielerpass entwertet wurde, erst wieder eingesetzt werden, wenn dieses Foto durch ein neues Foto ersetzt und mit dem Vereinsstempel versehen wurde. Dies war hier nicht der Fall. Der Spieler K. wurde somit unberechtigt eingesetzt, was gemäß § 40 Abs. 4 SpO zwingend eine Spielwertung zur Folge hat. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es bei der Spielwertung nach der ständigen Rechtsprechung des VSG nicht an. Die Spielwertung ist Ausfluss des Wettbewerbscharakters der Spielordnung. Sie stellt rechtlich gesehen keine Bestrafung dar (vgl. Urteile des VSG Protokoll 13, 99/00 Fall 35, Protokoll 17, 99/00 Fall 53).
Demgegenüber konnte von einer zusätzlichen Bestrafung des Vereins mit einer Geldstrafe wegen fehlenden Verschuldens abgesehen werden. Der Schiedsrichter hatte auf die Frage des Vereins eine falsche Auskunft gegeben und dies auch schriftlich zugestanden. Der Verein durfte sich in diesem Fall auf die Auskunft des Schiedsrichter verlassen, weil dieser dem Spieler die Teilnahme ausdrücklich gestattete und damit den Eindruck erweckte, alles sei in Ordnung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 9 und 13 d FO.
 

Protokoll Nr. 4 vom 08.11.04
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schreckenbauer
Fall 8

Revision des C.S. Conca D'Oro Augsburg gegen die Urteile des Bezirks-Sportgerichts Schwaben vom 05.10.04, Protokoll Nr. 49, Fälle 320 + 321
 
Urteil:
 
I. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von 155 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe 
    von 50 € hat der C.S. Conca D'Oro (3112) zu tragen.
 
Gründe:
 
1. Mit Urteilen des KSG Schwaben Mitte vom jeweils 16.09.04, veröffentlicht am 17.09.04, Protokoll Nr. 36, Fälle 584 und 585 wurde jeweils eine Spielwertung X:0 als verloren gegen BC Augsburg Oberhausen sowie eine Geldstrafe von 100 € bzw. 50 € ausgesprochen.
Mit Urteilen des BSG Schwaben vom 05.10.04, veröffentlicht am 06.10.04, Protokoll Nr. 49, Fälle 320 und 321 wurden die Urteile des KSG Schwaben Mitte aufgehoben und angeordnet, dass der Kreisspielleiter die Spiele neu anzusetzen hat.
Auf die bezeichneten Urteile wird Bezug genommen. Gegen die Urteile vom 05.10.2004 hat der Verein C.S. Conco D'Oro mit Schreiben vom 06.10.04, Eingang am 11.10.04 Revision eingelegt. Der Revisionsführer ist der Auffassung, dass die vom Kreisspielleiter am 27.08.04 erfolgte E-Mail mit der Terminsbestätigung 29.08.04 eine reine Informationsmail gewesen sei, um nochmals zu verdeutlichen, dass es nie zu einer Spielverlegung gekommen sei.
2. Die Revision ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das Verbands-Sportgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, § 20 Abs. 1 f RVO. Es hat beide Verfahren miteinander verbunden. Die Entscheidung des BSG Schwaben ist rechtsfehlerfrei ergangen und daher nicht zu beanstanden.
Der Revisionsführer hat beim zuständigen Kreisspielleiter um Terminsverlegung gebeten, die BCA Oberhausen schlug zwei Termine vor. Eine Übereinkunft über einen neuen Spieltermin konnte nicht erzielt werden. Gemäß § 24 Abs. 3 SpO kann der Spielleiter in begründeten Ausnahmefällen festgelegte Spieltermine abändern, wenn dies ein Verein schriftlich unter gleichzeitiger Vorlage der Zustimmungserklärung des Gegners beantragt und höherwertige Interessen nicht entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall konnte sich angesichts der nicht erfolgten Vereinbarung über einen neuen Spieltermin der Revisionsführer jedoch nicht darauf verlassen, dass das Spiel zum ursprünglichen festgesetzten Termin am 29.08.04 stattfindet. Seitens des Spielleiters fand bis zur E-Mail am 27.08.04 keine Reaktion mehr statt. BCA Oberhausen hatte aufgrund der beantragten Spielverlegung des Revisionsführers seinerseits einen Ausflug gebucht für den 29.08.2004, was auch bekannt war. Die vom Spielleiter am 27.08.04 erfolgte Mitteilung, dass das Spiel nun doch am 29.08.2004 stattfinden müsse, ist entgegen § 24 Abs. 4 SpO nicht mindestens 4 Tage vor dem neuen Spieltag erfolgt und damit unzulässigerweise zu kurzfristig. Dem Spielleiter war aus dem Schriftwechsel die Problematik bekannt, so dass bis 27.08.04 sich, wie das BSG Schwaben zutreffend festgestellt hat, ein entscheidungsloser Zustand ergeben hatte. Dies bestätigte auch die Auskunft des Schiedsrichtereinteilers, wonach die Schiedsrichter zu den Spielen am 29.08.04 nicht erschienen waren, da die Spiele abgesagt worden seien. Aufgrund der kurzfristigen Mitteilung konnte nach Aktenlage auch keine Einwendung seitens des BCA Oberhausen nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht werden.
Nach alledem konnte sich der BCA Oberhausen darauf verlassen, dass das Spiel am 29.08.04 nicht stattfinden würde, der Revisionsführer seinerseits entsprechend auch nicht sich darauf verlassen, dass das Spiel doch am 29.07.2004 stattfinden würde.
Die Revision war daher unbegründet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 9 und 13 d FO.
 

Protokoll Nr. 4 vom 08.11.04
Besetzung: Frey, Beierlein, Baier
Fall 7

Berufung des Trainers S. K. gegen das Urteil des Bezirks- Sportgerichts Oberbayern vom 07.09.04, Protokoll Nr. 71, Fall 434
U r t e i l :
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 102 € sowie die Kosten des Verfahrens trägt der
    Trainer S. K. unter Mithaftung seines Vereins Türkischer SV Ingolstadt
    1972  Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
 
G r ü n d e :
1. Mit Urteil des BSG Oberbayern vom 07.09.04, Protokoll Nr. 71, Fall 434 wurde Trainer K., Türk SV Ingolstadt gemäß §§ 47, 48 RVO wegen Schiedsrichterbeleidigung zur Geldstrafe von 150 € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene am 15.09.04 Berufung eingelegt und die Beleidigungen durch ihn bestritten. Im übrigen wird auf das Urteil des BSG Oberbayern verwiesen.
2. Die Berufung ist zulässig, erweist sich im Ergebnis aber als unbegründet.
Das VSG ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom folgenden Sachverhalt überzeugt:
Im Verbandsspiel der Bezirksliga Nord am 14.08.04 zwischen FC Neufahrn und Türk SV Ingolstadt stürmte nach Beendigung des Spieles der Betroffene, Trainer des Türk SV Ingolstadt auf den Platz und beschimpfte den Schiedsrichter F. R. ohne rechtfertigenden und entschuldigenden Grund mit Ausdrücken wie "Was pfeifst Du Arsch für eine Scheiße, ihr drei seid Arschlöcher, ihr seid solche Vollidioten, so einen Blinden habe ich noch nie gesehen, der Arsch der, so eine Scheiße, was das Arschloch pfeift, Du Behinderter, Du Drecksau, Du bist zu blöd zum pfeifen" Er betrat auch nach Spielschluss die Kabine des Schiedsrichters unberechtigt und schrie diesen an, dass er diesen Scheiße nicht akzeptieren würde und Protest einlegen würde.
3. In der mündlichen Verhandlung vor dem VSG bestritt Trainer K. diese Vorwürfe als erfundene Sache des Schiedsrichters. Es seinen schon einige Worte gefallen, der Schiedsrichter habe 30 min Nasenbluten gehabt. Er gestand nur zu, dass er mit seiner Mannschaft wie in einer Traube den Schiedsrichter über den Platz in die Kabine gefolgt sei. Jede Aktion im Spiel habe der Schiedsrichter gegen seine Mannschaft gepfiffen. Er selbst habe nur gesagt, dass der Schiedsrichter das Spiel verpfiffen habe. Es seien schon solche Ausdrücke gefallen, aber nicht von ihm. Er selbst sei auch sauer auf den Schiedsrichter gewesen.
Hingegen bestätigte der Schiedsrichter als Zeuge vor dem VSG in ruhiger und sachlicher und glaubhafter Art den Sachverhalt, so wie er ihn bereits in seiner schriftlichen Meldung niedergelegt hatte. Er identifizierte K. auch als den Täter eindeutig, der ihn mit diesen Ausdrücken bedacht hatte. Er schloss auch jede Verwechslung aus. K. war dem Schiedsrichter auch als Trainer des Türk SV Ingolstadt bekannt, nachdem sich K. vor dem Spiel bei ihm vorstellte und ihm die Hand gegeben hatte. Eine Verwechslung war demnach ausgeschlossen.
Der Schiedsrichter konnte sich auch noch lückenlos an den Vorfall erinnern, bekundete auch, dass für ihn auch unverständlich ausländische, wohl türkische Ausdrücke gefallen sein. Er habe dem Betroffenen teilweise auch angeschaut, als dieser die Ausdrücke verwendet hatte. Für den Schiedsrichter war auch auffällig, dass Trainer K. ihm während des Spieles eben gerade nicht aufgefallen wäre, obwohl er zwei Spieler des Türk SV Ingolstadt des Feldes verwiesen hätte, jedenfalls sei er nicht besonders aufgefallen. Resatiments aufgrund früherer Ereignisse waren ebenso ausgeschlossen, nachdem Schiedsrichter R. erstmalig eine Spiel mit Beteiligung des Türk SV Ingolstadt gepfiffen hatte.
Schiedsrichter R. wurde aber auch durch die Aussage des weiteren Zeugen, des Schiedsrichterassistenten S. gestützt. Zwar konnte sich dieser als Zeuge vor dem VSG nicht mehr an Einzelheiten und jeden einzelnen Ausdruck erinnern. Er bestätigte aber ebenso, dass Trainer K.  wie er sich ausdrückte, Schiedsrichter R. nach dem Spiel "Alles geheißen habe". An die Bezeichnung Vollidiot konnte er sich noch genau erinnern, seine Erinnerung nach hätten auch Spieler gegen den Schiedsrichter Ausdrücke verwendet. Er kann sich auch an die Aggressivität von K. in der Schiedsrichterkabine erinnern, als dieser die Kabinentür aufgerissen habe und geschrieen habe, er wolle die Pässe und gegen diesen Scheiß würde er Protest einlegen.
Auch aus der schriftlichen Stellungnahme des weiteren Schiedsrichterassistenten S. geht hervor, dass K. während des Spieles unauffällig gewesen war, bis zu den Feldverweisen. Ab diesen Zeitpunkt hätte er die Schiedsrichterentscheidungen mehrfach kritisiert. Auch dieser Zeuge bestätigte jedoch, dass sich nach Abpfiff ein Losstürmen von Spielern und Betreuern auf das Schiedsrichtergespann abgezeichnet habe. An beleidigende Ausdrücke des Trainer K.c gegen den Schiedsrichter habe er selbst keine Erinnerung, zumal er im Besitz des Kabinenschlüssels gewesen sei und etwas vorausgegangen sei.
Auch dieser Zeuge bestätigte aber wiederum, dass K. in die Kabine gestürmt sei und die bereits bezeichneten Worte gefallen seien.
Bei Gesamtwürdigung der Aussagen der Zeugen und des Betroffenen ist das VSG davon überzeugt, dass die Angaben des Schiedsrichters zutreffend sind und sich die Einlassungen des Betroffen als Schutzbehauptung darstellt. Schiedsrichter R. hinterließ wie festgestellt einen ruhigen und sachlichen Eindruck. Seine Aussage war von keinerlei Belastungseifer gekennzeichnet, auch war nicht zu erkennen, dass er an seiner Meldung klebte. Für das VSG war auch keinerlei Grund dafür ersichtlich, dass der Schiedsrichter K. zu unrecht belasten würde. Er war sich sicher, dass es Trainer K. war und schloss jede Verwechslung aus.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 8 b und 13 d FO.
 

Protokoll Nr. 04 vom 8.11.04
Besetzung: Baier, Beierlein, Frey
Fall 6

In dem Verfahren gegen Jugendgruppenspielleiter H. B. ergeht folgendes
 
U r t e i l :
 
I. Jugendgruppenspielleiter H. B. wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen
   Verhalten zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 € verurteilt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr H. B. unter Mithaftung seines
    Vereins SC 04 Schwabach (6611).
 
G r ü n d e :
 
1. Mit der Anzeige des TSV Weißenburg vom 13.07.04 wurde bekannt gegeben, dass der Jugendgruppenspielleiter H. B., SC 04 Schwabach, bei einem Pfingstturnier in Spanien, an dem auch die U-17 Mannschaft des SC 04 Schwabach teilgenommen hatte, den Spieler C. E. unzulässig, da ohne Spielrecht, für Schwabach eingesetzt habe. H. B. sei der Trainer des SC 04 Schwabach bei diesem Turnier gewesen.
Der Betroffene bestritt in seiner Stellungnahme vom 17.07.04, dass C. E. auf diesem Turnier für den SC 04 Schwabach gespielt habe. Erst nach Beendigung des Turniers habe er bei einem Spiel zweier Vereine untereinander mitgewirkt.
Aus eine Stellungnahme des TSV Weißenburg vom 24.07.04, dem Verein, bei dem der Spieler E. zunächst gespielt hatte, geht hervor, dass mehrere Zeugen den Einsatz des Spielers E. für Schwabach bestätigen. Nach Abgabe des Verfahren durch das Jugendsportgericht Nürnberg an das Verbands-Sportgericht trägt der Betroffene in seiner Stellungnahme gegenüber dem Verbands-Sportgerichts am 19.08.04 vor, dass sein Co-Trainer die Verantwortung für die Mannschaft gehabt habe. Er selbst sei an den ersten beiden Turniertagen nicht anwesend gewesen. An einem Turnierspiel habe E. nicht mitgewirkt, er jedenfalls habe davon keine Kenntnis.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 17.10.04 wiederum trägt B. nunmehr vor, dass seine zwischenzeitlichen Nachforschungen ergeben hätten, dass E. doch bei mehreren Turnierspielen eingesetzt worden sei. Seine vorherigen Stellungnahmen hätte er ohne Nachforschungen abgegeben. Mit Schreiben vom 22.10.04 entschuldigte sich der Betroffene B. beim dem TSV Weißenburg.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 b RVO zuständig.
3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich Jugendgruppenspielleiter B. des unsportlichen Verhaltens gemäß § 47 RVO schuldig gemacht. Denn jedenfalls steht fest, dass er ohne jegliche Nachforschungen anzustellen mehrfach wahrheitswidrig behauptet hat, Spieler E. habe nicht an Turnierspielen mitgewirkt, sondern nur an einem Spiel außerhalb des Turniers. Von einem Verbandsfunktionär wäre aber zu erwarten gewesen, dass aufgrund eines ernsthaften Vorwurfes gegen ihn im Rahmen eines sportgerichtlichen Verfahrens er seine Pflicht nachkommt, Erkundigungen einzuholen, bevor er leichtfertig und sich im nachhinein als auch für ihn ersichtlich falsche Auskünfte erteilt. Darin ist ein Verhalten zu sehen, dass den Grundsätzen des sportlichen Miteinanders in groben Maße widerspricht.
Angesichts des letztlich durch B. eingeräumten Fehlverhaltens konnte es hier noch bei einer Geldstrafe in Höhe von 200 € nach § 48 RVO verbleiben. Von Maßnahmen gemäß § 87 RVO konnte noch abgesehen werden.
 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
 

Protokoll Nr. 3 vom 19.10.04
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Baier
Fall 5

Berufung der SV H. e.V. gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 05.10.04, Protokoll Nr. 12, Fall 132
U r t e i l :
 
I. Auf die Berufung des SV H. e.V. wird das Urteil des Sportgerichts
   der Bayernliga vom 05.10.04, Protokoll 12, Fall 132 mit der Maßgabe
   aufgehoben, dass der SV H. wegen Verletzung der Platzdisziplin
   gemäß § 73 Abs. 1 RVO mit Geldstrafe in Höhe von 100 € belegt wird.
   Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet verworfen.
 II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
 
G r ü n d e :
 
1. Mit Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 05.10.04, Protokoll12, Fall 132 wurde der SV H. wegen Verletzung der Platzdisziplin im Spiel der Landesliga Süd vom 25.09.04 zwischen dem SV H. und dem FC F.M.S. zur Geldstrafe von 200 € verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der SV H. mit Schreiben vom 09.10.04, Eingang am 13.10.04, Berufung ein.
2. Die Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist in der Sache auch zum Teil erfolgreich. Die Berufung wendet sich hier gegen die Höhe der Geldstrafe. Es wird vorgetragen, dass es nicht auszuschließen sei, dass vereinzelte beleidigende Zurufe von Seiten der Zuschauer erfolgt seien können, der SV H. hat sich in der Berufungsschrift beim Schiedsrichtergespann hierfür auch entschuldigt und einen entsprechenden Aufruf im Stadionheft angekündigt. Von den vorgelegten Bestätigungen war zumindest die Bestätigung des Zuschauers W. R. vom 04.10.04 rechtzeitig und damit noch berücksichtigungsfähig, der die vom Schiedsrichter dargestellten Beleidigungen in der massiven Form nicht gehört hatte.
Es liegt hier eine Verletzung der Platzordnung gemäß § 73 RVO in Verbindung mit § 28 SpO vor. Denn trotz der Stellungnahme des Zuschauers R. ist das Verbands-Sportgericht von Beleidigungen der Zuschauer gegen das Schiedsrichtergespann aufgrund der Stellungnahme des Schiedsrichters überzeugt. Dem SV H. ist im vorliegenden Fall als den tatbestandauslösendes Unterlassens anzulasten, dass offensichtlich über Ordnungskräfte und den Stadionsprecher keine effektiven Maßnahmen ergriffen wurden, die behaupteten Beleidigungen zu unterbinden. Allerdings kann es bei einer Geldstrafe in Höhe von 100 € belassen werden. Denn zum einen bestand ein Ordnungsdienst, zum anderen waren die Übergriffe gegen das Schiedsrichtergespann zwar im höchsten Maße unsportlicher, jedoch nur verbaler Art. Dem Verbands-Sportgericht ist hierbei bekannt, dass ein Einschreiten gegen verbale Attacken gegen das Schiedsrichtergespann nicht immer effektiv und zielführend erfolgen kann. Wenn auch § 28 SpO, § 73 Abs. 1 RVO den Verein zu Ordnungsmaßnahmen verpflichtet, so ist dennoch in einem Fall wie vorliegend zu berücksichtigen, dass unsportliches verbales Verhalten der Zuschauer in der Praxis nur schwer beherrschbar ist.
Da es sich vorliegend um die erste Anzeige gegen den SV H. wegen Verletzung der Platzdisziplin handelt und unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände erachtete das Verbands-Sportgericht die Verhängung einer Geldstrafe von 100 € als noch tat- und schuldangemessen und damit als ausreichend.
3. Nach dem der SV H. nach der Berufungsrücknahme bezüglich der Spielsperren für Spieler R. und der Geldstrafe für Trainer S. aufgrund der Vorkommnisse im selben Spiel bereits die Kosten des Verfahrens trägt, konnte für vorliegendes Verfahren von einer weiteren Kostentragungspflicht gemäß § 33 Abs. 3 RVO abgesehen werden.

Protokoll Nr. 3 vom 19.10.04
Besetzung: Baier, Frey, Schreckenbauer
Fall 4

In dem Verfahren gegen Trainer H.-D. N. wegen Passfälschung ergeht folgendes
 
U r t e i l :
I.   Trainer H.-D. N., TSV I., wird gemäß § 89 Abs. 2 RVO aus dem Bayer.
     Fußball-Verband wegen Passfälschung ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt,
     einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Trainer H.-D. N. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 € unter Mithaftung seines
    Vereins TSV I.(1185).
 
G r ü n d e :
 
1. Der leitende Schiedsrichter hat gemeldet, dass die auf dem Spielbericht als L. A. eingetragene Spielerin des TSV I. ihr auf dem vorgelegten Spielerpass eingetragenes Geburtsdatum nicht wusste und somit Verdacht auf Passfälschung bestehe. Trainer H.-D. N. hat die Spielerin daraufhin nicht eingesetzt.
2. Das zuständige JSG hat mit Beschluss vom 28.7.04. ein Verfahren gegen Herrn N. wegen Passfälschung eingeleitet. In der am 19.07.04 vom JSG durchgeführten mündlichen Verhandlung ergab sich zweifelsfrei, dass Herr N. in den für L. A. ausgestellten Spielerpass das Bild eines anderen, unbekannten Mädchens eingeklebt und mit dem Vereinsstempel versehen hatte. Das Mädchen sollte auf den Pass der L. A. eingesetzt werden. Es wurde weiter versucht, das JSG in der Verhandlung zu täuschen, indem der erneut veränderte Originalpass als Beweismittel vorgelegt wurde. Es hatte jedoch der Betreuer des SV W. den am 2.7.04 vorgelegten Spielerpass fotografiert, das Foto wurde in der Verhandlung ebenfalls vorgelegt.
In seiner Stellungnahme vom 19.7.04 hat Herr N. seine Absicht zugestanden, von dem gefälschten Pass Gebrauch machen zu wollen, was nur durch die Intervention des Schiedsrichters verhindert wurde. Das JSG hat das Verfahren an das VSG abgegeben.
3. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.a RVO.
4. Der Ausschluss von Herrn H.-D. N., TSV I., aus dem BFV ist gemäß § 89 Abs.2 RVO zwingend. Nach den nicht zu beanstandenden Ermittlungen des JSG II steht zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichts fest, dass Herr N. durch Einkleben des Bildes und Anbringen des Vereinsstempels einen falschen Spielerpass hergestellt und ihn durch Vorlage zum Spiel am 2.7.04 auch zur Täuschung gebraucht zu haben. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfüllt dies den Straftatbestand der Urkundenfälschung. Die Rechtsfolge des § 89 Abs.2 RVO lässt deshalb keinen Spielraum im Strafmaß zu. Etwaige Milderungsgründe, die sich aus dem (undatierten) Schreiben der Spielerinneneltern ergeben könnten, müssen deshalb außer Betracht bleiben.
Als Folge des Ausschlusses ist die C-Lizenz aufgehoben und der Ausweis einzusenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I Nr. 13 d FO
 

Protokoll Nr. 3 vom 19.10.04
Besetzung: Dr. Koch, Frey, Baier
Fall 3

Berufung der SpVgg H.-S. 1931 e.V. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 07.09.2004, Protokoll Nr. 42, Fall 309
U r t e i l :
 
I.   Auf die Berufung der SpVgg H.-S. wird das Urteil des BSG 
      vom 07.09.04, Protokoll 42, Fall 309 aufgehoben.
II.  Das Verfahren wird eingestellt.
III. Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der BFV.
     Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
G r ü n d e :
 
Nach Aktenlage liegt kein vom Schiedsrichter näher substantiiertes sportwidriges Verhalten des Betreuers P. G. vor. Da der Schiedsrichter während des Spiels von seiner Ordnungs- und Strafgewalt nicht Gebrauch gemacht hat, ist kein Anlass zur nachträglichen sportstrafrechtlichen Sanktion gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
 

Protokoll Nr. 2 vom 14.10.04
Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Beierlein,
Fall 2

Berufung des TSV M. G. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 05.10.04, Protokoll Nr. 75, Fall 478
U r t e i l :
 
I.   Das Urteil des Bezirks-Sportgerichts Oberbayern vom 05.10.04 wird dahingehend
     abgeändert, dass der Spieler E. O. gemäß § 65 Abs. 1 RVO für 1
     ausgetragenes Verbandsspiel der Bezirksoberliga-Mannschaft gesperrt wird.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der BFV.
 
G r ü n d e :
 
Gegenstand der Entscheidung ist der Feldverweis gegen den Spieler E. O. (TSV G.) aus der 42. Spielminute des Bezirksoberligaspiels TSV G. gegen FC 04 I. 2 am 26.9.04. Bei einem Tempogegenstoß war der ballführende Spieler O. ca. 30 Meter vor dem gegnerischen Tor durch ein vom Schiedsrichter geahndetes verwarnungswürdiges Foul gestoppt worden. Augenblicke später nahm er den Ball mit den Händen auf und schleuderte ihn wutentbrannt in Richtung des ca. 5 Meter entfernt stehenden Gegenspielers, ohne diesen zu treffen, weshalb er vom Schiedsrichter mit Roter Karte des Feldes verwiesen worden ist.
 Das BSG Oberbayern sperrte Spieler O. in erster Instanz wegen unsportlichen Verhaltens gemäß § 65 RVO für zwei Verbandsspiele.
Der Berufung des TSV G. war stattzugeben, da nach Auffassung des Verbandssportgerichts ein noch mit der Mindeststrafe ausreichend geahndetes Vergehen vorliegt. Maßgeblich sind vorliegend gegebene besondere Milderungsgründe: zum einen liegt nur eine leichte Unsportlichkeit vor, da der Gegenspieler nicht getroffen worden ist, zum anderen ging der Tat ein erhebliches sportwidriges Verhalten des Gegenspielers voraus.
 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 31, 32 RVO.
 

Protokoll Nr. 1 vom 25.08.04
Besetzung: Dr. Koch, Frey, Beierlein
Fall 1

Berufung des TSV 1860 R. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 17.08.04, Protokoll Nr. 68, Fall 410
 U r t e i l :
 
I.   Auf die Berufung des TSV 1860 R. wird das Urteil des BSG vom
     17.8.04 in Ziffer I wie folgt neu gefasst:
     1. Spieler T. O., TSV 1860 R. wird gemäß § 67 II RVO für vier
         Verbandsspiele der Bezirksliga-Mannschaft des TSV 1860 R. gesperrt.
     2. Darüber hinaus ist der Spieler T. O., TSV 1860 R. bis zum
         Ablauf der Sperre nach Ziffer 1 für alle anderen Spiele seines jeweiligen Vereins
         gesperrt, längstens jedoch bis zum 5.9.04.
II.  Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der BFV.
 
G r ü n d e :
 
Spieler O. T. wurde vom BSG  für vier Spiele der Bezirksligamannschaft des TSV 1860 R. gesperrt, die ausweislich des aktuellen Terminplans voraussichtlich am 28.8.04 verbüßt sein werden.
Da Spieler O. T. zum Kader der Landesligamannschaft des TSV R. gehört, wäre er ausweislich des Urteilstenors des BSG für diese Mannschaft jedoch über den 28.8.04 hinaus bis zum 5.9.04 gesperrt.
Dieser - vom Bezirkssportgericht nicht beabsichtigte - Umstand ist ausschließlich auf die Tenorierung des Urteils zurückzuführen, die deshalb vom Verbandssportgericht im Sinne der gewollten Entscheidung, nämlich Sperre für alle anderen Mannschaften des Vereins bis zum Ablauf der Sperre für die Bezirksligamannschaft abzuändern.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt gemäß §§ 32,33 RVO der BFV, da der Berufung in vollem Umfang stattzugeben war.
Urteile 2003/04
Protokoll Nr.: 24 vom 09.08.04
Besetzung: Riedmeyer
 
Fall: 41
 
In dem Verfahren gegen den Schiedsrichter T. S. ergeht folgender:
 
B e s c h l u s s :
 
 Das Urteil des VSG vom 07.07.04, Protokoll 21, Fall 36 ist im Tenor wie folgt zu berichtigen:
 
I.      Das Verfahren gegen T. S. wird eingestellt.       
II.     Die Kosten des Verfahrens trägt der Anzeigeerstatter H. S. unter Mithaftung seines
       Vereins SV B. S. L. (5204).
Gründe :
  
Durch ein Schreibversehen wurde im Tenor unter II. statt Herr S. Herr S. geschrieben.
        
Der Tenor war daher unter II.  zu berichtigen.
 
Auswirkungen auf die Urteilsgründe bzw. die Rechtsfolgen des Urteils hat diese Tenorberichtigung nicht, da sich aus den Urteilsgründen im Übrigen ergibt, dass Herr H. S. der Anzeigeerstatter war.
 
 
Protokoll Nr.: 23 vom  02.08.04
Besetzung: Dr. Koch, Baier, Riedmeyer
 
Fall: 40
 
In dem Verfahren gegen Trainer H. P. wegen Passfälschung ergeht folgendes
 
U r t e i l  :
 
 I.       Trainer H. P., TV 1860 N. J.-S., wird gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 i RVO aus dem Bayer.
         Fußballverband wegen unsportlichen Verhaltens ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem
         Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
            
 II.        Der Spielerpass, lautend auf M. T., 6532 0978 ist einzuziehen.
 
III.       Trainer H. P. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00.
 
G r ü n d e :
 
 
1. Der Betroffene war in der Saison 2003/2004 noch Trainer beim 1. FC T.  N. e.V., zur neuen Saison wechselte er als A-Jugend-Trainer zum TV 1860 N. J.-S.
 
Wegen des Verdachts der Passfälschung erfolgte durch den Verein S. N. N. e.V. am 15.07.04 Anzeige beim JSG Nürnberg, welches das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgab. Auf die Anzeige wird Bezug genommen.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 I lit. a RVO  zuständig.
 
3.  Aufgrund der Aktenlage sowie der eidesstattlichen Erklärung des Betroffenen steht zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichts fest, dass Trainer P. als A-Jugend-Trainer des 1. FC T. Nürnberg ohne Wissen der Jugendleitung und der Vorstandschaft seines Vereines den Spielerpass des Jugendspielers M. T., geb. 12.04.1987, ein Passbild eines fremden Jugendspielers eingeklebt und dieses abgestempelt hat, wobei er unberechtigter Weise den Vereinsstempel verwendete. In der Folge absolvierte dieser Spieler auf den gefälschten Pass des Spielers T. fünf Spiele.
 
4.  Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des unsportlichen Verhaltens nach § 47 RVO.

Als einziges angemessenes Strafmaß konnte hier nur auf Ausschluss aus dem Verband erkannt werden, § 48 Abs.1 i RVO.

Trainer P. hat sich durch sein vorsätzliches Fehlverhalten in gröbst unsportlicher Weise verhalten. Selbst bei Berücksichtigung seiner Darstellung, dies sei aufgrund von Spielermangels, Verletzungen und Urlaub von Spielern erfolgt sowie seines unumwundenen Geständnisses konnte hier keine mildere Strafe als der Ausschluss aus dem Verband ausgesprochen werden.
 
5.  Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
 
 
Protokoll Nr.: 23 vom 02.08.04
Besetzung:  Dr. Koch, Beierlein, Frey
 
Fall: 39
 
Revision des SC B./S.-B.e.V. gegen das Urteil des BSG vom 27.07.04, Protokoll Nr. 65, Fall 402
 
Urteil:
 
I. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen.
 
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von € 155,00 und die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 hat der SC B./S.-B. e.V. (1291) zu tragen.
 
Gründe:
 
Die mit Schreiben vom 29.07.04 durch den SC B./S.-B. e.V. eingelegte Revision ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Das Verbandssportgericht ist zuständig.
 
Der Revisionsführer meint, dass durch den Einsatz eines Spielers im Verbandsspiel der D-Junioren Kreisklasse am 08.05.04 zwischen dem SC B. (D 1) und der SpVgg U. (D 3) seitens der SpVgg U. ein  D-Juniorenspieler eingesetzt wurde, der auch schon im vergangenen  Verbandsspiel der C-Junioren Kreisklasse am 24.04.04 zwischen dem FC  F.M. S. und der SpVgg U. von Beginn an eingesetzt wurde, ein unzulässiger Einsatz eines Spielers in verschiedenen Mannschaften gemäß § 19 JO vorliege.
 
Hierin ist, wie das BSG zutreffend ausführt, kein Verstoß gegen § 19 I a ) und f)  der Jugendordnung zu sehen.

§ 19 II - IV JO bezieht sich nämlich grundsätzlich auf den weiteren Einsatz eines Spielers in der niederklassigeren Mannschaft der gleichen Altersklasse. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es zu verhindern, dass Junioren auch zur Wettbewerbsverzerrung insbesondere an einem Wochenende in mehreren Mannschaften der gleichen Altersklasse eingesetzt werden und nicht nur um den Einsatz in verschiedenen Mannschaften. Dadurch soll verhindert werden, dass ein beliebiges Hin- und Herspringen von Spielern in Mannschaften der gleichen Altersklasse vorgenommen werden, um sich in dieser Klasse einen Wettbewerbsvorteil zu schaffen. Sämtliche Absätze, mit Ausnahme des Absatzes 1 stellen auf einen Einsatz eines Spielers in unterschiedlichen Spielklassen der gleichen Altersklasse eines Vereines ab. Somit kann sich zwingend auch § 19 I J0 nur auf die gleiche Altersklasse beziehen. Dies ergibt sich aus der Systematik der Norm. Nachdem ein Einsatz unstreitig nicht  in der gleichen Altersklasse, sondern in verschiedenen Altersklassen stattgefunden hat, war die Revision mit der entsprechenden Kostenentscheidung zurückzuweisen
 
 
Protokoll Nr.: 22 vom 19.07.04
Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Schreckenbauer
 
Fall: 38
 
Beschwerde der DJK D. gegen den Beschluss vom 06.07.04
 
Urteil:
 
I. Beschwerde der DJK D. gegen den Beschluss vom 06.07.04 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Beschwerdegebühr in Höhe von 154,00 € trägt die DJK D. 1961 e.V. (7602).
 
Gründe:
 
1. Die DJK D. wurde als Aufsteiger in die Kreisklasse bei der Einteilung der Spielgruppen für das Spieljahr 2004/2005 der Kreisklasse S. zugeordnet. Hiergegen legte die DJK D. Beschwerde mit dem Ziel ein, der Kreisklasse  H. zugeordnet zu werden. Der BSpA wies die Beschwerde mit Bescheid vom 26.06.04 zurück. Hiergegen eingelegte Beschwerde zum VSpA wurde mit Bescheid vom 06.07.04 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 12.07.04, eingegangen am 14.07.04, beantragte die DJK D. die Entscheidung des Verbands-Präsidiums.
 
2. Das VSG ist gemäß § 4 Absatz 2 RVO für die Entscheidung zuständig. Mit Schreiben vom 19.07.2004 hat der Verbands-Präsident die Entscheidung durch das VSG wegen der Eilbedürftigkeit beantragt. Diese Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass der Beginn der neuen Saison unmittelbar bevorsteht und zu diesen Zeitpunkt Rechtsklarheit über die Einteilung in den Spielklassen herrschen muss ( vgl. VSG - Fall 2 vom 28.08.2003).

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.

Die Einteilung der Vereine obliegt gemäß § 10 Abs. 2 SpO dem Ermessen des für den Spielbetrieb zuständigen Organs, dass hierbei nach geografischen und spieltechnischen Begebenheiten vorzugehen hat. Ein Ermessensfehler ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die geografische Einteilung der Kreisklassen S. und H. führt zu keiner Vermischung der Gruppen. Die DJK D. liegt als "Grenzfall" an der geografischen Grenze beider Gruppen. Gleiches gilt für die Vereine B. und U. Die Auswahl der DJK D. aus diesen drei Vereinen ist eine Ermessensentscheidung, die der Spielleiter getroffen hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die beiden anderen Vereine eher in die Kreisklasse S. eingeteilt hätten werden müssen. Alle drei Vereine gehören der gleichen Verwaltungsgemeinde an. Eine Zuteilung der drei Vereine in die Kreisklasse H. war nicht möglich, weil andernfalls in der Kreisklasse S. nur noch 13 Vereine verblieben wären. Im Sinne der weitesgehenden Gleichbehandlung in den einzelnen Gruppen wäre es ermessensfehlerhaft, eine Gruppe mit 13 Mannschaften und die Nachbargruppe mit 16 Mannschaften zu spielen.

Die fehlende Anhörung des Vereins vor der Zusammensetzung der Gruppen wurde bereits im Beschwerdeverfahren zum BSpA Unterfranken nachgeholt. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor. Auch die schriftliche Bekanntgabe des Entscheidungsspiels um den Aufstieg begründet keinen Anspruch auf die Einteilung in eine bestimmte Gruppe derselben Spielklasse. Das Schreiben befasst sich erkennbar mit der Frage des Auf- und Abstiegs. Eine Einteilung der Vereine in einzelne Spielgruppen ist damit nicht verbunden. Dies ist ohne weiteres daran erkennbar, dass eine geografische Einteilung der Gruppen erst nach den Entscheidungsspielen vorgenommen werden kann, da die örtliche Verteilung der Vereine einer Spielklasse erst danach feststeht.
 
3. Als unterliegende Partei trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des  Verfahrens (§ 33 Abs. 1 RVO). Die Beschwerdegebühr richtet sich nach § 11 Abs. I Nr. 7 FO, weil sich die Beschwerde an das Verbands-Präsidium richtete und nur wegen der Eilbedürftigkeit vom VSG zu entscheiden war.
 
 
 
Protokoll Nr.:  21  vom 07.07.04
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein,       
 
Fall: 37
 
Berufung des TSV 1975 M. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 14.06.04, Protokoll Nr. 60, Fall 362
 
U r t e i l :
 
I. Auf die Berufung des TSV 1975 M. wird das Urteil des BSG vom 14.06.04, Protokoll 60, Fall 362 aufgehoben.
 
II. Der Spieler D. Y. wird gemäß § 65 RVO wegen unsportlichen Verhaltens für 3 ausgetragene Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins gesperrt.
 
III. Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt.
 
 
G r ü n d e :
 
1. Die vom TSV 1975 M. eingelegte Berufung richtet sich gegen das Urteil des BSG (Protokoll 60, Fall 362), in dem der Spieler D. Y. wegen Tätlichkeit für sechs Spieltage gesperrt worden war.

2. Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
 
Die vom Verbands-Sportgericht durchgeführte Befragung von Herrn G. B., der vom TSV M. als Zeuge benannt und als Vereinsverantwortlicher der gegnerischen Mannschaft (1.FC T.) das Geschehen genau beobachtet hatte, ergab, dass das Vergehen des Spielers D. Y. nicht als Tätlichkeit, sondern als Unsportlichkeit im Sinne des § 65 RVO zu werten war.

Der Stoß mit dem Ellenbogen geschah noch im Kampf um den Ball und war nach Aussage des Zeugen auch nicht mit großer Heftigkeit geführt.
 
Bei Würdigung der Gesamtumstände ist zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichts eine Sperre von drei Spieltagen tat- und schuldangemessen.
 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.: 21  vom  07.07.04
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
 
Fall: 36
 
In dem Verfahren gegen Schiedsrichter T. S. ergeht folgendes
 
U r t e i l  :
 
 I. Das Verfahren gegen T. S. wird eingestellt.       
 II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Anzeigeerstatter H. S. unter Mithaftung seines Vereins SV Borussia Siedlung Lichtenfels (5204).
 
G r ü n d e :
 
1. Mit Schreiben vom 09.05.2004 hat Herr H. S. an das KSG eine Anzeige gegen den ihm damals unbekannten Schiedsrichter der Begegnung SV B. S. L. gegen  DJK L. am 09.05.04 erstattet. Nachdem das KSG den Vorgang geprüft und festgestellt hatte, dass der damalige Schiedsrichter Herr T. S. war und dieser auch gleichzeitig Schiedsrichterobmann der Gruppe ist, hat das KSG das Verfahren im Hinblick auf § 20 RVO an das VSG abgegeben. Der Betroffene selbst hat sich im Schreiben vom 17.05.04 geäußert und der Sachverhaltsdarstellung des Anzeigeerstatters widersprochen. Der Anzeigeerstatter selbst hat sich mit erneutem Schreiben vom 21.05.04 an das KSG zum Vorfall geäußert.
 
Das VSG ist der Überzeugung, dass das Verfahren einzustellen war, da ein unsportliches Verhalten seitens des SR T. S. nicht vorliegt. Nachdem der Betroffene den Sachverhalt bestritten hat, und somit der Anzeigeerstatter sein Vorbringen nicht unter Beweis stellen konnte, war auch aus diesem Grund das Verfahren einzustellen. Selbst wenn man zugunsten des Anzeigeerstatters davon ausginge, dass der Inhalt der Anzeige richtig sein sollte, stellt dies aus Sicht des VSG kein sportrechtlich relevantes Fehlverhalten seitens des SR S. dar, weshalb das Verfahren insgesamt einzustellen war.
 
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO. Die Kosten waren im vorliegenden Fall aufgrund der erfolglosen Anzeige dem Anzeigeerstatter aufzuerlegen.
 
 
Protokoll Nr.:  21 vom 07.07.04
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Baier
 
Fall:  35
 
Wiedereinsetzungsantrag und Revision des FSV N. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 31.05.04, Protokoll Nr. 27, Fall 185
 
Urteil:
 
  I. Der Wiedereinsetzungsantrag des FSV N. vom 25.06.04 wird als unbegründet zurückgewiesen.
 
II.  Die Revision des FSV N. gegen das Urteil des BSG wird als unzulässig verworfen. 
 
III.  Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 155,00 trägt der FSV
    N. (5252).
 
Gründe:
 
1. Mit Urteil des Kreissportgerichts vom 24.02.04, Protokoll Nr. 17, Fall 262, veröffentlicht am 11.03.04 wurde der erste Vorsitzende des FSV N., R. H., gemäß §§ 47, 48 RVO zur Geldstraße von 750,00 € verurteilt, daneben wurde ihm untersagt, für die Dauer von 12 Monaten eine Vereinsfunktion im BFV auszuüben. Ferner wurde ihm in seiner Eigenschaft als Schiedsrichter für die Dauer von 12 Monaten eine Sperre auferlegt. Gegen dieses Urteil legte der FSV N. Berufung ein, er war dabei durch Rechtsanwalt D. vertreten. Mit Urteil des BSG vom 23.03.04, veröffentlicht am 24.03.04, Protokoll Nr. 19, Fall 121 wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich der FSV N. am 06.04.04 und legte Revision gegen dieses Urteil ein. Nach Aufhebung dieses Urteils durch das Verbands-Sportgericht und Zurückverweisung an des BSG  zur erneuten Verhandlung und Entscheidung  erließ das BSG am 31.05.04, Protokoll Nr. 27, Fall 185, veröffentlicht am 03.06.04 erneut ein Urteil und verwarf die Berufung des FSV N. als unbegründet.
 
Mit Schriftsatz vom 25.06.04, Eingang 25.06.04 stellte RA D. für den FSV N. Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und legte Revision gegen das Berufungsurteil des BSG vom 31.05.04 ein.
 
Zur Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag wird angeführt, dass das Urteil vom 31.05.04 weder Herrn H. noch dem anwaltlichen Vertreter, RA D., zugeleitet wurde. Eine Mitteilung über eine Entscheidung vom 31.05.04 sei nicht erfolgt. RA D. legt hierüber auch eine Eidesstattliche Versicherung vom 24.06.04 vor. Erst am 21.06.04 habe er von einem Mitglied des FC B. H. erfahren, dass die Berufung bereits verworfen worden sei. Im übrigen wird auf den Revisionsschriftsatz vom 25.06.04 verwiesen.
 
2. Der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 28 RVO ist unbegründet. Denn die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist nicht unverschuldet im Sinne des § 28 Abs. 1 RVO.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach Mitteilung des Vorsitzenden des BSG vom 30.06.04 dieser das Urteil am 03.06.04 dem FSV N. postalisch mitgeteilt hat. Darüber hinaus erfolgte wie üblich die Veröffentlichung des Urteiles auch über das Internet. Damit aber steht zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes fest, dass die Rechtsmittelfrist durch den FSV N. schuldhaft versäumt wurde.
 
3. Damit ist auch die Revisionseinlegung vom 25.06.04 verfristet, da sie nicht innerhalb der zwei Wochenfrist nach Veröffentlichung des Urteils oder Bekanntgabe im Sinne des § 45 Abs. 2 RVO eingelegt wurde.

4. Kostenentscheidung §§ 32, 33 RVO, § 11 FO. 
 
 
Protokoll Nr.:  21 vom 07.07.04
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Frey
 
Fall: 34
 
Revision des TSV I. gegen das Urteil des BSG vom 08.06.04, Protokoll Nr. 59, Fall 320
 
Urteil:
 
I. Die Revision wird mit der Maßgabe der nachfolgenden Kostenentscheidung  zurückgewiesen.
 
II. Der TSV I. (1185) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von € 155,00 sowie
   die Revisionsgebühr in Höhe von € 50,00.
   Die Kosten des Revisionsverfahrens bezüglich der Revision gegen das Urteil des BSG vom
  25.05.2004 trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
Gründe:
 
1. Mit Urteil des KSG vom 05.05.04, Protokoll Nr. 24, Fall 489 wurde der TSV I. wegen verschuldeten Spielabbruches des Verbandsspieles des TSV I. gegen VTA G.-P. am 18.04.04 zu einer Geldstrafe von € 100,00 verurteilt und das Spiel mit x : 0 als verloren gegen den TSV I. gewertet.
Hiergegen legte der TSV I. form- und fristgerecht Berufung ein.
Mit Urteil des BSG vom 25.05.04 wurde die Berufung zunächst als unzulässig verworfen. Nach Aufhebung dieses Urteils durch das VSG hat das BSG am 08.06.04 mündliche Verhandlung durchgeführt und danach die Berufung als unbegründet verworfen. Gegen dieses am 14.06.04 veröffentlichte Urteil hat der TSV I. am 17.06.04 Revision eingelegt. Auf die bezeichneten  Urteile wird im übrigen Bezug genommen.

Mit Urteil des KSG vom 05.05.04, Fall 490 wurde dieselbe Rechtsfolge auch gegen den Gegner, die VTA G.-P. verhängt.

Gerügt wird die Verletzung des § 39 SpO, §§ 29, 74 RVO, 40 SpO, 73 RVO, 28 SpO, 33 RVO.
 
Auf den Revisionsschriftsatz wird Bezug genommen.
 
2. Die Revision ist zulässig. Sie ist gemäß § 45 Abs. 1 und 2 RVO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist in der Sache jedoch unbegründet.

a) Verstoß gegen § 29 RVO, unzutreffende Beweiswürdigung:

Das BSG habe den ihm als Tatgericht eingeräumten Beurteilungsspielraum bei der Feststellung des Beweisergebnisses überschritten, es liege eine Rechtsfehler bei der Feststellung des Beweisergebnisses vor. Zu Unrecht sei das BSG von einem durch den TSV I. mitverschuldeten Spielabbruch ausgegangen.

Der Revisionsführer greift in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes an. Das VSG als Revisionsgericht ist an den durch das BSG festgestellten Sachverhalt gebunden und kann das Urteil in der Revision nur auf Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung hin überprüfen. Solche liegen hier nicht vor.
Zunächst ist es dem VSG verwehrt, in die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes einzugreifen. Verstöße gegen die Denkgesetze oder willkürliche Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Das BSG hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Beweise in Form von Zeugenaussagen erschöpfend gewürdigt und hat aufgrund dieser Würdigung den Sachverhalt so festgestellt, wie er dem Urteil zugrunde liegt. Der Revisionsführer kann nicht damit gehört werden, die Beweise hätten anders gewürdigt werden müssen, das Berufungsgericht hat sich mit seiner Würdigung der Beweise auch nicht soweit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass der festgestellte Sachverhalt eine bloße Vermutung darstellt.

b)Verletzung des § 39 SpO:

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat das Berufungsgericht zu Recht die Voraussetzungen des Spielabbruches nach § 39 SpO vorgenommen.
Nach § 39 Abs. 1 d SpO kann der Schiedsrichter ein Spiel abbrechen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung des Spieles wegen ernsthafter Störung nicht mehr gewährleistet ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn aufgrund allgemeiner Widersetzlichkeit von Spielern und Zuschauern mögliche Angriffe oder Ausschreitungen zu befürchten sind.
Dies hat aber das BSG rechtsfehlerfrei festgestellt. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt gewesen, dass ein eingesetzter Ordnungsdienst nicht mehr Herr der Lage war. Es ist davon ausgegangen, dass Zuschauer auf das Spielfeld gelaufen sind und Ausschreitungen vorlagen. Für den Schiedsrichter war zum Zeitpunkt des Spielabbruches kein ordnungsgemäßer Ordnungsdienst mehr erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits Spieler und zahlreiche Zuschauer beider Mannschaften auf dem Platz gelaufen und hatten sich gegenseitig attackiert. Bei dieser Sachlage besteht am Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 d SpO kein vernünftiger Zweifel.

c) Verstoß gegen § 74 RVO i.V.m. § 40 SpO:

Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Denn aufgrund des festgestellten Sachverhaltens hat auch der Revisionsführer den Spielabbruch mitverschuldet. Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 RVO haftet der Verein für seine Spieler und u.a. auch für die ihm zu zurechnenden Zuschauer. Unstreitig haben die Zuschauer auch des Revisionsführer das Spielfeld unberechtigt betreten und somit die tumultartigen Szenen schuldhaft mitverursacht. Dies muss sich der Revisionsführer zurechnen lassen.
Die festgestellte Geldstrafe von € 100,00  liegt im untersten Bereich des Strafrahmens von 50,00 bis 5000,00 € und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus erfolgte eine Spielwertung nach § 40 SpO. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden, diese Folge ist zwingend nach § 74 Abs. 3 RVO.
Nach § 40 Abs. 1 SpO ist bei einem wie hier vorliegenden verschuldeten Spielabbruch eine Spielwertung zwingend mit x : 0 als verloren vorzunehmen.

d) Verstoß § 73 RVO i.V.m. § 28 SpO:

Ersichtlich hat das Bezirks-Sportgericht wegen des Verschlechterungsverbotes keine Rechtsfolgen aus einer möglichen Verletzung dieser Vorschriften hergeleitet, so dass der Revisionsführer hierdurch nicht beschwert ist.

e) Verletzung des § 33 RVO:

Im Kostenausspruch wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der TSV I. erfolgreich gegen das Urteil des BSG vom 25.05.04 vorgegangen war.

Die  Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO, 11 Abs. 1 Nr. 9 und 13 FO.
 
 
 
Protokoll Nr.:  21 vom 07.07.04
Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Schreckenbauer
 
Fall:  33
 
Beschwerde der MBB SG A. gegen die Entscheidung des Bezirksspielausschusses vom 27.06.04
 
Urteil:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Beschwerdegebühr in Höhe von € 77,00.
 
Gründe:
 
1. Das Verbandssportgericht ist zuständig nach § 4 Abs. 2 RVO i.V.m. § 20 Abs.1 e RVO. Der Verbands-Präsident hat mit Schreiben vom 5.7.04 die unmittelbare Entscheidung des VSG beantragt, die Dringlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 RVO ist dargelegt und glaubhaft gemacht.
 
2. Mit Schreiben vom 23.6.04 hat die MBB SG A. beim Bezirksspielausschuss Einspruch gegen die Auf- und Abstiegsregelung 2003/2004 eingelegt. Mit Beschluss vom 27.6.04 hat der Bezirksausschuss den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die MBB SG A. Beschwerde beim Verbands-Spielausschuss eingelegt, die vom Verbands-Präsidenten gemäß § 4 Abs.2 RVO dem VSG zur unmittelbaren Entscheidung vorgelegt wurde.
 
3. Die Beschwerde des MBB SG A. ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Verstoß gegen die Auf- und Abstiegsregelung 2003/2004 liegt nicht vor. Diese gemäß §16 Abs.5 SpO unstreitig ordnungsgemäß veröffentlichte Regelung sieht vor, dass, falls nach vollzogenem Auf- und Abstieg in der Kreisliga die Zahl von vierzehn Mannschaften unterschritten wird, die "Mehraufsteiger aus den Teilnehmern der Entscheidungsspiele ermittelt" werden. Die MBB SG A. war zusammen mit zwei weiteren Mannschaften Teilnehmer der durchgeführten Entscheidungsspiele, wobei ursprünglich nur eine der Mannschaften sich den Platz in der Kreisliga erspielen konnte. Nach der unstreitig ordnungsgemäß vorgenommenen Auslosung musste die MBB SG A. zunächst gegen den TSV F. antreten, der Sieger der Partie konnte dann gegen den SSV M. um den Platz in der Kreisliga spielen. Die MBB SG A. hat das Spiel gegen den TSV F. verloren und war damit aus dem Kreis der Aufstiegsaspiranten ausgeschieden. Rechtsfehlerfrei wurde deshalb der wegen der Unterschreitung der Mannschaftszahl zusätzlich frei werdende Platz in der Kreisliga dem TSV F. als Sieger des durchgeführten Entscheidungsspieles zuerkannt.
 
Ein Verstoß gegen die Auf- und Abstiegsregelung, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, liegt nicht vor. Der Wortlaut der Regelung lässt die Auslegung zu, dass bereits durchgeführte Entscheidungsspiele zur Ermittlung des Mehraufsteigers beigezogen werden. Die Auslegung der Bestimmung nach Sinn und Zweck führt mit hinreichender Eindeutigkeit zu dem Ergebnis, dass die stattgefundenen Entscheidungsspiele ausschlaggebend für die Bestimmung des Mehraufsteigers sind, wenn, wie hier gegeben, zwischen den in Frage stehenden Mannschaften ein solches Spiel bereits stattfand. Die Ansetzung eines "neuen" Entscheidungsspieles zwischen den beiden Mannschaften würde gegen den Sinn der Entscheidungsrunde verstoßen, die den Aufstieg möglichst schnell und endgültig  festlegen soll.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes rügt, weil bei anderer Auslosungskonstellation ein weiteres Entscheidungsspiel erforderlich wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Es liegt dann nämlich gerade nicht die gleiche, sondern eine gänzlich andere Situation vor, weil die Mannschaften dann noch nicht gegeneinander gespielt haben. So wäre es z.B. gewesen, wenn der TSV F. das Entscheidungsspiel gegen den SSV M. gewonnen hätte; zur Ermittlung des zusätzlichen Aufsteigers wäre dann ein Spiel zwischen der MBB SG A. und dem SSV M. erforderlich geworden, da dieses zuvor noch nicht stattgefunden hatte.
       
Die Beschwerde war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§32, 33 RVO i.V.m. § 11 Ziffern 7 u 13 d FO.
 
 
Protokoll Nr.:  20 vom 16.06.04
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
 
Fall: 32
 
Beschwerde des FC P. gegen die Entscheidung des Verbands-Spielausschusses vom 28.05.04
 
Urteil:
 
I. Der Bescheid des Verbands-Spielausschusses vom 28.05.04 wird insoweit aufgehoben, als der freie Platz in der Landesliga 2004/2005 nur dem Sieger des Entscheidungsspiels zwischen den jeweiligen Dritten der BOL Schwaben und Oberbayern zugewiesen wurde.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
Gründe:
 
1. Der FC P. beendete die Spielsaison der Landesliga 2003/2004 als viertletzter Verein. Da mit dem MTV I. auch der Zweitplatzierte der Landesliga über die Relegation in die Bayernliga aufstieg, ergab sich ein zusätzlicher Platz, um die Landesliga in der Saison 2004/2005 mit 18 Vereinen zu führen. In der "Auf- und Abstiegsregelung der Bayernliga und der Landesligen für das Spieljahr 2003/2004", der Verbandsspielausschuss im bayernsport Nr. 31 vom 29.07.03 veröffentlicht hatte, wurde für den Fall eines weiteren freien Platzes nur folgende Regelung getroffen: "Wird in der Landesliga nach vollzogenem Auf- und Abstieg die Zahl von 18 Vereinen unterschritten, steigen vor Beginn des Spieljahres so viele Mannschaften mehr auf oder bleiben in der Liga, bis die Zahl 18 erreicht ist." Mit Bescheid vom 28.05.04 legte der VSpA fest, dass dieser freie Platz dem Sieger eines Entscheidungsspiels der beiden Dritten der Bezirksoberligen Schwaben und Oberbayern zustehen sollte. Dieses Spiel wurde am 12.06.04 ausgetragen und vom TSV N. gewonnen.
 
Mit Schriftsatz vom 08.06.04 legte der FC P. "Einspruch" gegen die Wertung ein, dass der FC P.  in die Bezirksoberliga abgestiegen ist und stellte einen "Antrag" auf Zuteilung zur Landesliga für die Saison 2004/2005.
 
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde mit Schreiben vom 11.06.04 vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben.
 
3. Der Antrag des FC P. ist zulässig.
 
Zwar sieht die RVO einen "Einspruch gegen die Wertung des Abstiegs" sowie einen "Antrag zur Zuteilung in die Landesliga Süd" nicht vor. Der Antrag ist aber dahingehend auszulegen, dass sich der Antrag als Beschwerde gegen den Verwaltungsentscheid des VSpA vom 28.05.04 richtet, wonach der zusätzliche Platz in der Landesliga einem weiteren Bezirksoberligaverein zugewiesen wird.
 
Da dem Entscheid vom 28.05.04 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, war die Frist gemäß § 3 Abs. 3 RVO noch nicht angelaufen. Der Antrag wurde somit fristgerecht eingereicht.
 
4. Der Antrag hat in der Sache dahingehend Erfolg, dass der Verwaltungsentscheid des VSpA vom 28.05.04 insoweit aufzuheben ist, als der freie Platz in der Landesliga dem Sieger des Entscheidungsspiels der beiden Dritten der BOL Schwaben und Oberbayern zugewiesen wurde.
 
Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
 
§ 18 SpO regelt den Auf- und Abstieg in der Landesliga. § 18 Abs. 5 SpO sieht für den Fall, dass nach vollzogenem Auf- und Abstieg weniger als 18 Mannschaften in der Landesliga verbleiben, vor, dass entweder weitere Vereine in die Landesliga aufsteigen oder weitere Vereine in der Landesliga verbleiben. Die Auswahl aus diesen beiden Alternativen hat der VSpA zu treffen, und zwar grundsätzlich vor Beginn der Saison (§ 16 Abs. 5 SpO). Dabei ist § 18 Abs. 5 SpO vom Wortlaut her so auszulegen, dass zunächst der Auf- und Abstieg entsprechend den allgemeinen Regeln (insbesondere § 18 Abs. 3, 4 SpO) zu vollziehen ist und anschließend - entsprechend der vorher gewählten Alternative - entweder weitere Aufsteiger hinzukommen oder Vereine in der Liga verbleiben. Dabei kann sich die Alternative "Verbleiben in der Spielklasse" begriffsnotwendig nur auf Vereine beziehen, die nach dem vollzogenen Abstieg an sich aus der Liga abgestiegen sind. Andernfalls würde diese Alternative ins Leere laufen. Alle Vereine, die nach dem vollzogenen Abstieg nicht ab- oder aufgestiegen sind, verbleiben ohnehin in der Liga, sie bilden den (unter der Zahl 18 liegenden) Stamm der Liga und können daher einen zusätzlich frei werdenden Platz nicht füllen. Daraus ergibt sich, dass durch § 18 Abs. 5 SpO ein an sich abgestiegener Verein gerade nicht davon ausgeschlossen sein kann, in der Liga zu verbleiben. Unter dem Begriff "vollzogener Abstieg" ist daher zunächst nur die Feststellung zu verstehen, wer regulär absteigen würde, wenn kein freier Platz zu vergeben wäre.
 
Zu prüfen war weiterhin, ob durch die jahrelang geübte Praxis, an sich abgestiegene Vereine bei der Auffüllung nicht zu berücksichtigen (worauf der VSpA in seiner Stellungnahme hinwies), eine Vereinsübung entstanden war, die bei der Auslegung ergänzend heranzuziehen gewesen wäre. Dies musste jedoch verneint werden, weil zum einen eine Vereinsübung sich nur auf eine Regelungslücke in der Satzung oder in der Spielordnung beziehen könnte, jedoch nicht in Betracht kommt, wenn der Wortlaut eine eindeutige Auslegung ergibt. Daneben war zu berücksichtigen, dass der Verbandsspielausschuss in der veröffentlichten Auf- und Abstiegsregelung der Bayernliga und der Landesligen für das Spieljahr 2003/2004 ausdrücklich auch die Alternative erwähnte, dass an sich aus der Liga ausgeschiedene Vereine in der Liga verbleiben könnten. Die Vereinsübung (wenn sie denn bestanden hätte) durch die wörtliche Erwähnung der Alternative "Verbleiben in der Liga" auch durch den Wortlaut im Bescheid ausgeschlossen gewesen wäre.
 
Unter Berücksichtigung dieser Auslegung hätte in der am 29.07.03 im bayernsport veröffentlichten Auf- und Abstiegsregelung der Bayernliga und der Landesligen für das Spieljahr 2003/2004 für den Fall eines oder mehrerer freier Plätze eine Entscheidung getroffen werden müssen. Es hätte vor der Saison festgelegt werden müssen, ob weitere Vereine aufsteigen oder an sich abgestiegene Vereine in der Liga verbleiben sollten. Die vom VSpA mit Bescheid vom 28.05.04 bekannt gegebene Entscheidung, dass die beiden Dritten der Bezirksoberligen Schwaben und Oberbayern einen weiteren Aufsteiger in die Landesliga ermitteln, war durch die vor Beginn der Saison festgelegte Auf- und Abstiegesregelung nicht gedeckt.
 
Der Bescheid war somit ohne einer ausreichenden Rechtsgrundlage ergangen und musste aufgehoben werden.
 
Die Frage, ob die konkrete Auf- und Abstiegsregelung nach Beginn der Saison noch ergänzt werden kann, wenn eine Lücke erkannt wird, brauchte nicht entschieden zu werden, weil jedenfalls die hier getroffene Entscheidung des VSpA nicht zulässig war. Durch diese Entscheidung wurde einer der denkbar begünstigten Vereine ausgeschlossen. Der FC P. kam nach der veröffentlichten Regelung als verbleibender Verein ebenfalls in Betracht.
 
Das VSG hat als Sportgericht lediglich Überprüfungskompetenz. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung kann daher nur die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung des VSpA sein. Die Frage, wer den frei werdenden Platz in der Landesliga Süd einnehmen soll, stellt eine Ermessensentscheidung dar. Dem VSG ist verwehrt, an Stelle des VSpA diese Ermessensentscheidung zu treffen. Die Ausübung des Ermessens ist dem VSpA zugewiesen.
 
Bei der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung wird der VSpA allerdings zu berücksichtigen zu haben, dass durch seine - hier aufgehobene Entscheidung vom 28.05.04 - möglicherweise ein Rechtsschein zu Gunsten des TSV N. geschaffen wurde.
 
5. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO. 
 
 
Protokoll  Nr.: 19  vom  01.06.04
Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Beierlein
 
Fall : 31
 
Revision des TSV I.gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 25.05.04, Protokoll Nr. 55, Fall 320.
 
Urteil:
 
I. Das Urteil des BSG vom 25.05.04 wird aufgehoben.
 
II. Das Verfahren wird zur Neuverhandlung über die Berufung an das BSG zurückverwiesen.
 
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
 
 
Gründe:
 
1. Der TSV I. hat gegen das Urteil des Kreissportgerichts vom 05.05.04 (Protokoll Nr. 24, Fall 490) am 13.05.04 Berufung eingelegt, die vom BSG mit Urteil vom 25.05.04 als unzulässig verworfen worden ist. Das BSG  begründete seine Entscheidung damit, dass die Berufung nicht formgerecht eingelegt worden sei.
 
2. Gemäß § 44 Abs. 3 RVO ist eine Berufung schriftlich mit Begründung und Angabe der Beweismittel von einem nach § 44 Abs. 2 RVO Berechtigtem einzulegen. Der Berufungsschriftsatz vom 13.05.04 wurde vom Fußballabteilungsleiter des TSV I., F. V., eingereicht und unterschrieben. Angesichts des Meldebogens des TSV I. und des Gesamtinhalts der Verfahrensakten ist dieser Schriftsatz dem TSV I.zuzurechnen, auch wenn er weder Vereinslogo noch Vereinsstempel enthält. Es liegt somit eine zulässige Berufung vor, so dass der Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung überprüft werden muss.
 
Das Verfahren war daher zur Neuverhandlung an die zuständige Tatsacheninstanz, d. h. das BSG zurückzuverweisen.
 
 
 
Protokoll Nr.:  18 vom 28.05.04
Besetzung:  Riedmeyer, Baier, Beierlein
 
Fall: 30
 
Berufung des FC B. 1946 e.V. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 18.05.04, Protokoll Nr. 25, Fall 206
 
Urteil:
 
I. Die Berufung des FC B. 1946 e.V. wird zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von € 102,00 sowie des Verfahrens in Höhe von € 50,00 trägt der FC B. (7062).
 
Gründe:
 
1. Der FC B. 1946 setzte am 02.05.04 den am 10.05.1985 geborenen Spieler V. D. sowohl im Verbandsspiel der 2. Mannschaft im Spiel gegen TSV G. 2 in der A-Klasse, als auch im nachfolgenden Spiel der 1. Mannschaft gegen TSV G. 1 in der Bezirksliga ein. Bei dem Spieler handelt es sich um einen Jugendspieler der Altersklasse U 19. Mit Urteil vom 18.05.04 nahm das BSG hinsichtlich des Spiels der Bezirksligamannschaften eine Spielwertung zugunsten des TSV G. vor und bestrafte den FC B. 1946 mit einer Geldstrafe und einem Punktabzug von drei Punkten. Zusätzlich erhielt der Vereinsverantwortliche D. K. eine Geldstrafe von 100 €. Gegen das Urteil legte der FC B. 1946 am 21.05.04 Berufung ein. Sie wurde damit begründet, dass ein Verstoß gegen § 8 JO nicht vorliege, weil Jugendspieler beim Einsatz in Herrenmannschaften wie Herrenspieler zu behandeln seien.
 
2. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das BSG ging zu Recht davon aus, dass ein unzulässiger Einsatz eines Spielers vorlag. Gemäß § 8 Abs. 4 JO dürfen Juniorenspieler an einem Tag nur in einem Verbandsspiel eingesetzt werden. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die Juniorenspieler gemäß § 27 Abs. 1 JO in Herrenmannschaften eingesetzt werden. In § 27 Abs. 1 JO wird ausdrücklich auf die Einhaltung des § 8 Abs. 4 JO hingewiesen. Dies ist auch sinnvoll, weil durch die Beschränkung des Einsatzes eines Spielers auf ein Spiel je Spieltag eine Überforderung des Juniorenspielers vermieden werden soll und dies erst Recht gilt, wenn der Junior in einem Herrenspiel eingesetzt wird. Demgegenüber regelt § 19 JO lediglich den Einsatz von Junioren in unterschiedlichen Spielklassen.
 
3. Aufgrund des unzulässigen Einsatzes des Spielers war die Spielwertung zwingende Rechtsfolge. Auch die Bestrafung des Vereins sowie des verantwortlichen Funktionärs begegnet keinen Bedenken, nachdem das BSG dargelegt hat, dass der Verein und der verantwortliche Funktionär in dieser Saison bereits einmal einen Spieler unzulässig eingesetzt hatten.
 
4. Kosten und Gebühren: § 33 Abs. 1 RVO, § 11 Abs. I Nr. 8c, 13d FO.
 
 
Protokoll Nr.:  17 vom 27.04.04
Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Beierlein,         
 
Fall: 29
 
Berufung der SV 1923 M. gegen die Urteile des Sportgerichts der Bayernliga vom 31.03.04, Protokoll Nr. 25, Fälle 250 und 251
 
U r t e i l :
 
I. Auf die Berufung des SV M. 1923 werden die Urteile des Sportgerichts der Bayernliga unter teilweiser Aufhebung und nach Verbindung der beiden Verfahren wie folgt abgeändert:
Der SV 1923 M. wird gemäß § 77 Abs. 1 RVO, § 40 Abs. 4 SpO in 2 Fällen mit einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 150 belegt.
Herr B. K., SV 1923 Memmelsdorf wird gemäß § 77 Abs. 2 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 75 unter Vereinshaftung belegt.
Im Übrigen verbleibt es bei den Spielwertungen.
 
II. Von den Kosten der beiden Verfahren und der Berufungsgebühr trägt der SV M.  (5234) jeweils 1/3. Im Übrigen trägt der BFV die Kosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
   
G r ü n d e :
 
1. Der SV 1923 M. setzte in den Verbandsspielen der Landesliga am 06.03.04 gegen den TSV A. und am 13.03.04 gegen den TSV A.  jeweils den Spieler U. N. ein, obwohl dieser mit Sportgerichtsurteil vom 11.12.03 für zwei Verbandsspiele gesperrt worden war und es sich um die beiden nächsten Verbandsspiele handelte. Das Sportgericht der Bayernliga verurteilte den Verein und den Betroffenen jeweils zu zwei Einzelstrafen von € 100 bzw. € 50. Außerdem wurden Spielwertungen vorgenommen. Gegen beide Urteile legte der SV 1923 M. Berufung ein. Hinsichtlich der Spielwertungen wurden die Berufungen zurückgenommen. Im Übrigen führt der Verein die Berufung fort. Zur Begründung wird angeführt, man habe sich an der im Teil "Vereine/Amtliches" im Internet veröffentlichte Sperrliste orientiert. Dort sei das Ende der Sperre mit dem 14.12.03 angegeben worden.
 
2.  Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Die Bestrafung des Vereins und des verantwortlichen Vereinsfunktionärs ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Verein beruft sich zwar darauf, dass in der Sperrliste das Sperrende 14.12.04 angegeben wurde. Die Sperrliste dient aber nur der allgemeinen Information insbesondere der übrigen Vereine. In ihr werden keine amtlichen Veröffentlichungen vorgenommen. Bei Sperren nach Verbandsspielen kann das tatsächliche Sperrende erst unter Berücksichtigung der ausgetragenen Verbandsspiele festgestellt werden. Dies kann vom BFV nicht angegeben werden, weil dies von - örtlichen - Gegebenheiten abhängt.
 
Hierauf waren die Vereine in der Landesliga-Tagung vom Vorsitzenden des Bayernliga-Sportgerichts ausdrücklich hingewiesen worden. Dies wurde auch von den anderen beteiligten Vereinen bestätigt. Von einem Verein der Landesliga kann zudem erwartet werden, dass sich die Verantwortlichen mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut machen. Zumindest in diesem Unterlassen liegt fahrlässiges Verhalten (vgl. VSG Protokoll 99/00 Nr. 13  Fall 33, bs 16/00).
 
Bei der Strafzumessung war jedoch zu berücksichtigen, dass beide Vergehen in einem engen Zusammenhang stehen und daher jeweils Gesamtstrafen zu bilden waren. Die Höhe der Einzelstrafen ist nicht zu beanstanden, sie liegen im unteren Bereich bzw. stellen die Mindeststrafe dar. Die Leistungsfähigkeit der Betroffenen wird offensichtlich nicht berührt. Bei der zur Bildung der Gesamtstrafe vorzunehmenden nochmaligen Abwägung des Strafmaßes erscheinen die im Berufungsverfahren ausgeworfenen Gesamtstrafen als angemessen und ausreichend. Dabei wurde nochmals berücksichtigt, dass bei einem Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Sperrliste die fahrlässige Unkenntnis bei den Betroffenen hätte beendet werden können.
 
3. Die Kostenentscheidung (§ 33 Abs. 1,2 RVO) berücksichtigt, dass sich das Strafmaß in der Berufung reduzierte sowie die Berufung gegen die Spielwertungen zurückgenommen wurde.
 
 
Protokoll Nr.: 17 vom 27.04.04
Besetzung:Dr. Koch, Beierlein, Frey
 
Fall: 28
 
Revision des SC A. M. gegen das Urteil des BSG vom 09.03.04, Protokoll Nr. 43, Fall 244
 
Urteil:
 
 I. Die Revision wird als unzulässig verworfen.
 
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von € 155,00 und die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 hat der SC A. M. (1282) einzuzahlen.
 
Gründe:
 
Der SC A. M. hat mit Schreiben vom 15.03.04 Revision gegen die Entscheidung des BSG vom 09.03.04 eingelegt. Das Kuvert, in dem sich dieses Schreiben befand, trug den Poststempel vom 31.03.04 und ging am 02.04.04 ein.
 
Das BSG hatte die Berufung des Revisionsführers gegen das Urteil des JSG mit Urteil vom 09.03.04 als unzulässig verworfen, da der Berufungsschriftsatz kein Vereinslogo und keine Unterschrift trug.
Dieses Urteil wurde am gleichen Tag im Internet veröffentlicht.
 
Das Verbands-Sportgericht ist zur Entscheidung gemäß § 20 I f RVO zuständig.
 
Die Veröffentlichung des Urteils im Internet ist gemäß § 24 V RVO zulässig. Somit lief die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 45 II RVO am 30.03.04 ab. Nachdem die Revisionsschrift innerhalb der Frist weder gemäß § 25 I RVO beim zuständigen Sportgericht eingegangen ist, noch gemäß § 25 II RVO zur Post gegeben wurde - Datum des Poststempels ist der 31.03.04 - ist diese verspätet.
 
Die eingelegte Revision war aufgrund der Verfristung mit der Kostenfolge der §§ 32, 33 RVO zu verwerfen.
 
 
 
Protokoll Nr.:  17 vom 27.04.04
Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Baier   
 
Fall: 27
 
Berufung des Betreuers J. H., TSV W., gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 30.03.04, Protokoll Nr. 25, Fall 180
 
U r t e i l :
 
 
 I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
 
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von € 102,00 sowie des Verfahrens in Höhe von € 50,00 trägt Herr J. H. unter Mithaftung seines Vereins, TSV W.                                   
   
G r ü n d e :
 
1. Mit Urteil des BSG vom 30.03.04, Protokoll Nr. 25, Fall 180, veröffentlicht am 31.03.04, wurde der Betreuer des TSV W., J. H., wegen Schiedsrichterbeleidigung im Verbandsspiel der Bezirksoberliga am 14.03.04 zwischen FSV E.-B. und TSV W. zur Geldstrafe von 50,00 Euro verurteilt, nachdem er zum Schiedsrichter gesagt hatte, "Schiri, jetzt haste so gut gepfiffen, aber jetzt spinnst Du komplett!"
 
Mit Schreiben vom 13.04.04, Eingang am selben Tage, hat der Verurteilte gegen dieses Urteil "Widerspruch" eingelegt mit der Begründung, er habe keine Schiedsrichterbeleidigung begangen. Hierfür benannte er erstmals Zeugen.
 
2. Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel ist eine Berufung i.S.d. § 44 RVO gegen das Urteil des BSG.
 
Für die Entscheidung ist das Verbands-Sportgericht zuständig, § 20 Abs. 1 d RVO.
 
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
   
Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Denn das Berufungsgericht kann die erstmals mit der Berufungsschrift benannten Zeugen für die Darstellung des Berufungsführers nicht mehr berücksichtigen, § 44 Abs. 4 RVO. Dass diese Zeugen nicht bereits in der ersten Instanz vor dem BSG benannt hätten werden können, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Das VSG hatte daher von dem durch das BSG rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt, der auf der widerspruchsfreien und glaubhaften Aussage des Schiedsrichters beruht, auszugehen. Diese begründet jedoch den Tatbestand des unsportlichen Verhaltens durch Beleidigung des Schiedsrichters nach § 47 RVO.
Dahingegen sind die Darstellungen des Berufungsführers sowie seines Vereines widersprüchlich. Der Berufungsführer gibt an, gesagt zu haben, " Schiri jetzt haste so gut gepfiffen und jetzt fängst an zu schwimmen". Der TSV W. trägt vor, "Schiedsrichter, jetzt hast DU 70 Minuten lang so gut gepfiffen und jetzt verlierst Du total deine Linie".
Auch das Strafmaß von 50,00 Euro ist nicht zu beanstanden, es bewegt sich am unteren Rande der nach § 48 Abs. 1 b RVO möglichen 1500,00 Euro Geldstrafe.
 
Die Berufung war daher als unbegründet zu verwerfen.
 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO, 11 Nr. 8 FO.
 
 
Protokoll Nr.: 17 vom 27.04.04
Besetzung: Dr.Koch, Schreckenbauer, Baier
 
Fall: 26
 
In dem Verfahren gegen den SV F.U. ergeht folgendes:
 
Urteil :
 
 I. Das vom BSG mit Urteil vom 31.03.04, Protokoll Nr. 21, Fall 130 gemäß § 89 Abs. 1 RVO an das Verbands-Sportgericht abgegebene Verfahren wird eingestellt, da keine für eine Verurteilung nach § 77 Abs. 2 RVO ausreichende Beweismittel vorliegen.
 
II. Diese Entscheidung ergeht ohne Kostenentscheid.
 
 
Protokoll Nr.: 17 vom 27.04.04
Besetzung: Dr. Koch, Schreckenbauer, Baier
 
Fall: 25
 
Revision des FSV N. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 23.03.04, Protokoll Nr. 19, Fall 121
 
Urteil:
 
 I. Auf die Revision hin wird das Urteil des BSG vom 23.03.04, Protokoll Nr. 19, Fall 121 aufgehoben und an das BSG zurückverwiesen.
 
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
 
Gründe:
 
Entgegen der Auffassung des BSG hat Rechtsanwalt R. D.r rechtswirksam für den FSV N. Berufung gegen das Urteil des KSG vom 24.02.04 eingelegt.
Die Mitgliedschaft von Rechtsanwalt D. beim FSV N. ist nachgewiesen, so dass dieser gemäß § 30 RVO den FSV N. vertreten konnte.
 
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten
 
 
 
Protokoll Nr.:  17 vom 27.04.04
Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Frey,    
 
Fall:  24
 
Berufung des TSV G. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 20.04.04, Protokoll Nr. 48, Fall  278
 
U r t e i l :
 
 I. Das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 20.04.04 wird dahingehend abgeändert, dass der Spieler S. F. gemäß §§ 66, 68 RVO für 3 Verbandsspiele der Bezirksliga-Mannschaft gesperrt wird. Darüber hinaus ist der Spieler S. F. bis einschließlich 02.05.04 für alle anderen Spiele gesperrt.
 
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der TSV G. (1308) und der BFV je zur Hälfte.
   
G r ü n d e :
 
 Das Verbands-Sportgericht hat die Vernehmung des bereits in erster Instanz  angebotenen Zeugen S. nachgeholt. Weitere Zeugen waren gemäß §  44 Abs. 4 RVO nicht mehr zu vernehmen, da sie erst in der zweiten Instanz angeboten worden sind.
 
Der Zeuge S. hat die Meldung des Schiedsrichters zum Hergang des der roten Karte vorausgegangenen Geschehens bestätigt, zur vom Schiedsrichter gemeldeten Beleidigung keine Aussage machen können, jedoch glaubhaft dargelegt, dass hier der Versuch einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter-Assistent nicht erfolgt ist.
    
Angesichts dieses vom Verbands-Sportgericht festgestellten Sachverhaltes   war die Sperre auf 3 Verbandsspiele zu verkürzen.      
   
Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO.
 
 
Protokoll Nr.: 16  vom   09.03.04
Besetzung: Dr. Koch, Beierlein, Riedmeyer
 
Fall: 23
 
In dem Verfahren gegen Spielgruppenleiter G. K. ergeht folgendes
 
U r t e i l  :
 
  I. Das Verfahren gegen Spielgruppenleiter K. wird eingestellt.       
 II. Die Kosten des Verfahrens trägt der TSV C. (7070).
 
G r ü n d e :
 
1. Mit Schreiben vom 13.01.04 hat der TSV C. eine Anzeige beim  Kreis-Sportgericht gegen den Spielgruppenleiter G. K. erhoben.
Mit Beschluss vom 20.01.04, Protokoll 23, Fall 343 hat das KSG das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgegeben.
 
Das mehrseitige Schreiben belegt, dass zwischen dem TSV C. und Herrn K., einem früheren Mitglied des Vereines, offenkundig persönliche Spannungen bestehen. Sportrechtlich relevante und vom Verbands-Sportgericht zu ahndende Vorwürfe enthält die Anzeige jedoch nicht, weshalb das Verfahren einzustellen war.
 
2. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß §§ 32,33 RVO dem Anzeigeerstatter TSV C.aufzuerlegen.
 
 
Protokoll Nr.:  16 vom 09.03.04
Besetzung: Dr.Koch, Riedmeyer, Baier
 
Fall: 22
 
In dem Verfahren gegen F. S. ergeht folgendes:
 
Urteil :
 
  I. Herr F. S. wird gemäß §§ 47, 48 I i RVO in Verbindung mit § 4 VI Satzung aus dem Bayer. Fußballverband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
 
 II. Herr S. trägt unter Mithaftung des TSV K.  (2444) die Kosten des Verfahrens.
 
III. Der Spielerpass (24440621) des Herrn S. ist einzuziehen.
 
Gründe:
 
1. Dem Betroffenen liegt zur Last, als Zuschauer nach einem Verbandsspiel der Reservemannschaften des SpVgg N. und des TSV K. am 26.10.03 mit einem 15 cm langen Klappmesser einen N.er Spieler bedroht zu haben. Der Betroffene ist Spieler und Mitglied des TSV K. Mit Beschluss vom 16.11.03 hat der TSV K. den Betroffenen aus dem Verein ausgeschlossen.
 
Mit Beschluss vom 17.11.03 hat das KSG das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgegeben.
 
Dem Betroffenen wurde am 08.01.04 bis 23.01.04 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme ging nicht ein.
 
2. Zur Aburteilung ist das Verbands-Sportgericht gemäß § 20 Abs. 1 a RVO zuständig. Denn es kommt hier ein Ausschluss aus dem Verband gemäß § 48 Abs. 1 i RVO in Betracht. Der Betroffene ist auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch Mitglied des TSV K., § 6 Abs. 1 RVO. Der Vereinsausschluss durch den TSV K. ist nicht wirksam zustande gekommen. Nach § 10 Nr. 5 der Vereinssatzung ist der Vorstand zuständig für den Ausschluss von Mitgliedern. Nach § 9 der Satzung besteht der Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer sowie dem 1. und 2. Kassierer. Beschlussfähigkeit besteht gemäß § 12 der Satzung, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da ausweislich des Beschlusses vom 16.11.2003 zwar 3 Personen anwesend waren, darunter aber auch der Abteilungsleiter Fußball, der jedoch nicht als Vorstandsmitglied gilt.
 
3. Zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichts steht folgender Sachverhalt fest:
 
Nach dem Schlusspfiff des Verbandsspieles attackierte ein Spieler des TSV K. den Spieler . der SpVgg N. Plötzlich lief der Betroffene, der Zuschauer des Spieles war, ins Spielfeld, attackierte seinerseits Spieler F. und wollte auf den weiteren Spieler der SpVgg N., E. losgehen. Dem Zeugen Z., Abteilungsleiter der SpVgg N., gelang es aber, E. wegzuziehen. In dem Moment schlug der Betroffene dem Zeugen mit der Faust auf den Hinterkopf, wollte aber damit den Spieler E. treffen. Als ein Großteil der Spieler beider Mannschaften daraufhin schlichtend eingreifen wollte, zog der Betroffene plötzlich ein ca. 15 cm langes Klappmesser und wollte damit auf Spieler E. losgehen, wobei es Zuschauern des TSV K. gelang, den Betroffenen zurückzuhalten.
 
4. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugen Z. und R.. Insbesondere der Zeuge Z. beobachtete den Vorfall aus nächster Nähe, an der Richtigkeit seiner Schilderung bestehen keine Zweifel. Der Zeuge R., Abteilungsleiter des TSV K.erklärte, dass es sich bei dem Zuschauer mit dem Messer um den Betroffenen handelt, der daraufhin vom Verein ausgeschlossen wurde.
 
5. Der Betroffene hat sich daher eines unsportlichen Verhaltens gemäß § 47 Abs. 1 und 2 RVO schuldig gemacht.
 
6. Das Verfahren des Betroffenen stellt eine überaus krasse Form des unsportlichen Verhaltens dar, der mit keiner milderen Ahndung als dem Ausschluss aus dem Verband gemäß § 48 Abs.1 i RVO, § 4 Abs.6 Satzung des BFV begegnet werden konnte.
 
7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO
 
 
Protokoll Nr.: 16  vom  09.03.04
Besetzung: Dr. Koch, Beierlein, Schreckenbauer
 
Fall: 21
 
In dem Verfahren gegen Jugendleiter M. M. wegen Passfälschung ergeht folgendes
 
U r t e i l  :
 
  I. Herr M. M. wird wegen Herstellung eines falschen Spielerpasses gemäß § 89 II RVO aus dem Bayer. Fußballverband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandverein als Mitglied anzugehören.
            
 II. Der Spielerpass, lautend auf T. H., 33090342 ist einzuziehen.
 
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 trägt der Betroffene unter Mithaftung des SV S. (3309).
 
 
G r ü n d e :
 
 
1. Herr M. M. ist Jugendleiter beim SV S.
 
Er hat in den Spielerpass des T. H. das Passbild des nicht spielberechtigten I. G. eingeklebt und abgestempelt und ihm damit einen Einsatz im B-Junioren Verband-Spiel SpVgg R. - SV S. am 05.10.03 ermöglicht. I. G. war zu diesem Zeitpunkt nicht spielberechtigt.
 
2. Das Verbands-Sportgericht ist zur Entscheidung gemäß § 20 I lit. a RVO   zuständig.
 
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Einlassung des Herrn M., der diesen Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt hat.
 
3. Durch das Einkleben des Lichtbildes des Spielers G. in den Spielerpass H. und Abstempeln desselben hat Herr M. einen falschen Spielerpass hergestellt und diesen durch den Einsatz zusätzlich zur Täuschung gebraucht. Durch dieses Vorgehen ist der Tatbestand des § 89 II RVO verwirklicht. Herr M. ist danach zwingend mit Ausschluss gemäß dieser Norm zu bestrafen.
 
Der nunmehr falsche Spielerpass des Spielers T. H. mit dem Lichtbild des Spielers G. ist demgemäß einzuziehen.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 I RVO, die Mithaftung des Vereins auf § 50 II RVO
 
 
Protokoll Nr.:  15 vom 07.03.04
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein  
 
Fall:  20
 
Berufung des Schiedsrichters S. gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 21.11.03, Protokoll Nr. 16, Fall  202
 
U r t e i l :
 
  I. Das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga  vom 21.11.03 wird aufgehoben.
 
 II. Das Verfahren wird eingestellt.                                   
 
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
   
G r ü n d e :
 
 
 Der Anzeigeerstatter hat in der mündlichen Verhandlung die Anzeige gegen SR S. zurückgezogen, daher war das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga aufzuheben und das Verfahren einzustellen. 
 
Hinsichtlich der Kostenentscheidung wurde im Interesse einer gütlichen Einigung zwischen dem Anzeigeerstatter und dem Betroffenen davon abgesehen, einer Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, gemäß § 33 Abs.3 RVO.
 
 
Protokoll Nr.: 14 vom 16.02.04
Besetzung:  Dr. Koch
 
Fall: 19
 
In dem Berufungsverfahren der SG S. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichtes vom 17.12.03, Protokoll Nr. 14, Fall 123 ergeht folgender:
 
B e s c h l u s s :
 
Das Urteil ist in Satz 1 wie folgt zu berichtigen:
 
Das am 15.11.03 angesetzte Damen-Verbandsspiel SV S. R. gegen SG S. fand