Protokoll Nr.: 21 vom 17.01.2012
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 49
Beschwerde des SC A gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Urteil:
I. Auf die Beschwerde des SC A wird der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.20111 aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Die JFG Y besteht aus den Stammvereinen SV B, 1. FC C, SV D, SC A. und TSV E.
Mit Entscheid vom 09.10.2011 entzog der Verbands-Jugendausschuss (VJA) den Spielern des SC A das automatisch erteilte Sonderspielrecht gemäß § 27 Abs. 1 JO, das Spieler des Jahrgangs 1993 und des Jahrgangs 1994 zum Einsatz in Herrenmannschaften berechtigt, mit sofortiger Wirkung. Dies wurde damit begründet, dass die JFG Y mit Schreiben vom 19.09.2011 ihre U 19 (A) Junioren Mannschaft zurückgezogen habe.
Gemäß Überprüfung der Spielberichtsbögen der Herrenmannschaften der Stammvereine durch den Kreis-Jugendausschuss Coburg/Kronach seien die U-19-Juniorenspieler der Stammvereine in den Herrenmannschaften eingesetzt und der JFG nicht mehr zur Verfügung gestellt worden. Die Ursache des Mannschaftsrückzugs der U 19 Mannschaft der JFG Y sei der Einsatz der Spieler in der Herrenmannschaft der Stammvereine gewesen.
Hiergegen legte der SC A mit Schreiben vom 13.10.2011 Beschwerde zum Präsidium ein. Dies wurde damit begründet, dass keine Ermessensentscheidung getroffen wurde. Die in der Meldung des Kreisjugendleiters genannten U-19-Juniorenspieler des SC A seien der JFG zur Verfügung gestellt worden. Dort sei der Spielbetrieb aufgrund des Desinteresses der weiteren Spieler nicht aufrecht zu erhalten gewesen. Daher seien die U-19-Juniorenspieler in der Herrenmannschaft eingesetzt worden, um ihnen ein weiteres Spielen im organisierten Spielbetrieb zu ermöglichen. Zudem habe es einen vergleichbaren Fall im Kreis gegeben, bei dem das Spielrecht nicht entzogen worden sei.
Mit Schreiben vom 26.10.2011 wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des VJA von Vizepräsident Baier als Vertreter des im Ausland weilenden Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.
Mit Beschluss vom 03.11.2011 wurde der Entscheid des VJA gegenüber dem SC A bis zur abschließenden Entscheidung des VSG ausgesetzt. Der VJA erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, die er mit Schriftsatz vom 14.12.2011 wahrnahm.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Teilnahme der Spieler am Spielbetrieb betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die binnen der Wochenfrist des § 3 Abs. 3 RVO eingelegte Beschwerde gegen den Bescheid des VJA ist zulässig. Sie ist auch begründet.
a) Die Frage des Entzugs des Sonderspielrechts ist in § 27 JO geregelt.
Dabei stellt § 27 Abs. 1 JO die allgemeine Regel auf, dass A-Junioren des älteren Jahrgangs (unabhängig vom Alter) sowie Junioren des jüngeren Jahrgangs mit vollendetem 18. Lebensjahr und B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs ab 1. Juli des laufenden Spieljahres in allen Herren- bzw. Frauenmannschaften eingesetzt werden können. Sie verlieren dadurch nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren/B-Juniorinnen ihres Vereins. Bei minderjährigen Spielern sind ein ärztliches Attest und die Zustimmung der Eltern Voraussetzung.
Eine Einschränkung von dieser Grundregel enthält § 27 Abs. 7 JO, der lautet: Wird ein Junioren-Verbandsspiel nicht ausgetragen oder die Juniorenmannschaft sogar zurückgezogen, kann das Sonder-Spielrecht nach Absatz 1, 2 und 4 vom Verbands-Jugendausschuss/Verbands-Frauen- und Mädchenausschuss widerrufen werden.
Der in § 27 Abs. 7 JO genannte Abs. 4 bezieht sich auf das Sonderspielrecht bei Jugend-Fördergemeinschaften. Diese Vorschrift lautet: Spieler nach Abs. 1 bei einer Junioren-Förder-Gemeinschaft haben nur für den im Spielerpass eingetragenen Stammverein das Sonder-Spielrecht. Voraussetzung dafür ist die schriftliche Zustimmung der Junioren-Förder-Gemeinschaft, die beim Stammverein vorliegen muss. Bei einem Verstoß gegen Abs. 7 wird das Sonder-Spielrecht für alle Stammvereine der Junioren-Förder-Gemeinschaft entzogen.
Fraglich ist nunmehr, ob bei der Entziehung des Sonderspielrechts bei einer JFG der VJA ein Ermessen auszuüben hat, oder ob es sich um einen gleichsam automatischen Entzug handelt, sobald der Tatbestand des Abs. 7 festgestellt wird.
Das VSG geht davon aus, dass auch beim Entzug des Sonderspielrechts bei einer JFG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.
Der Wortlaut des Abs. 7 begründet durch das Wort "kann" die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung. Demgegenüber ist in Abs. 4 Satz 2 das Wort "wird" enthalten, das für einen automatischen Entzug sprechen würde. Am Wortlaut alleine kann die Auslegung daher kein abschließendes Ergebnis finden.
Die systematische Auslegung spricht für eine Ermessensentscheidung. Abs. 4 stellt keine Spezialvorschrift zu Abs. 7 dar, die Vorrang besitzen würde. Abs. 7 erfasst auch das Sonderspielrecht in einer JFG. Dies zeigt die im Abs. 7 enthaltene Verweisung auf Abs. 4, die ansonsten sinnwidrig wäre, wenn es sich um zwei unabhängige Regelungen handeln würde. Diese Verweisung lässt somit erkennen, dass der Entzug des Sonderspielrechts bei einer JFG nicht gesondert geregelt ist, sondern sich nach den allgemeinen Regeln des Abs. 7 richtet. Abs. 4 Satz 2 kann dabei widerspruchsfrei als Klarstellung dahingehend verstanden werden, dass der Entzug des Sonderspielrechts alle Stammvereine der JFG betrifft, so dass es nicht darauf ankommt, welcher Stammverein durch den Einsatz eines Jugendspielers im Herrenbereich den Spielausfall verursacht hat. Da Abs. 7 eine Ermessensentscheidung fordert, ist diese auch bei der JFG zu treffen.
Auch der Gesetzeszweck rechtfertigt die Annahme einer Ermessensentscheidung. Der Entzug eines Spielrechts bedeutet eine äußerst einschneidende Maßnahme. In den vorliegenden Fällen wird eine Vielzahl von Spielern keine Möglichkeit mehr haben, bis zum Erreichen des Herren-Alters am Spielbetrieb teilzunehmen. Ein derartiger Eingriff muss Ausnahmecharakter haben, weil Sinn und Zweck der Jugendordnung die Organisation des Spielbetriebs und nicht die Verhinderung desselben darstellt. Ausnahmevorschriften sind jedoch eng auszulegen. Ergeben sich Zweifel am Umfang der Eingriffsberechtigung, ist der geringere Eingriff zu wählen. Eine Ermessensentscheidung, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, ist einem automatischen Eingriff vorzuziehen.
Die Bildung einer JFG dient gemäß § 15a JO der Talentförderung. Eine Schlechterstellung der JFG gegenüber der A-Juniorenmannschaft eines Stammvereins, der mit eigener Mannschaft am Spielbetrieb teilnimmt, ist nicht gerechtfertigt. Zwar mag aufgrund der Tatsache, dass in einer JFG nach deren Zweck vermehrt Spieler vorhanden sein, die aufgrund ihrer talentierten Fähigkeiten in einer Herrenmannschaft eingesetzt werden können.
Dies kann aber im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Die demographische Entwicklung zeigt aber in der Praxis, dass eine Vielzahl von JFG nicht mehr wegen der Talentförderung, sondern deshalb gebildet werden, damit Jugendliche aus Stammvereinen, die alleine keine A-Juniorenmannschaft mehr bilden können, entsprechend ihrem Leistungsvermögen Fußball spielen können und somit dem organisierten Fußballsport erhalten bleiben.
Somit ist jedenfalls zwischenzeitlich davon auszugehen, dass auch bei einer JFG akzeptable Gründe vorliegen können, die einen Stammverein zur Rückziehung einer A-Juniorenmannschaft veranlassen können, nämlich schlichtweg Spielermangel aus Desinteresse der Jugendlichen. Die Gründe für eine Zurückziehung müssen im Rahmen einer Ermessensentscheidung ermittelt und erkennbar berücksichtigt werden. Der Sinn und Zweck der Regelung verlangt zudem, dass sich aus diesen Tatsachen ergeben muss, dass der Einsatz von Jugendspielern in der Herrenmannschaft kausal für das Zurückziehen der Juniorenmannschaft der JFG wurde.
b)
Der Entscheid des VJA vom 09.10.2011 enthält keine nachvollziehbare Ermessensabwägung, ist daher rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
Der VJA stützt seine Entscheidung nur pauschal darauf, dass die U-19-Juniorenspieler der JFG Y in den Herrenmannschaften der Stammvereine eingesetzt werden würden. Die vom Kreisjugendleiter genannten 7 Spieler der SC A wurden jedoch laut der vorgelegten Spielberichte vor der Abmeldung der Mannschaft der JFG in keinen Spiel der Herrenmannschaft des SC A eingesetzt. Es hätte daher konkret dargelegt werden müssen, welche Spieler der JFG entzogen wurden. Dabei hätte auch dargelegt werden müssen, woraus der Schluss gezogen wird, dass Spieler die vor Beginn der Jugend-Spielrunde in der Herrenmannschaft eingesetzt werden, dauerhaft der JFG entzogen wurden und somit die Kausalität des Einsatzes in Herrenmannschaften zur Zurückziehung der U-19-Juniorenmannschaft der JFG gegeben ist.
Erst wenn diese Tatsachen nachvollziehbar festgestellt worden wären, hätte der VJA eine Ermessensentscheidung treffen können. Dabei hätten die Gründe, die für einen Widerruf der Spielberechtigung sprechen, mit dem Argument abgewogen werden müssen, dass der Entzug des Spielrechts nicht nur für den Verein, sondern insbesondere für die Jugendlichen persönlich eine äußerst einschneidende Maßnahme darstellt.
4. Kostenentscheidung: §§ 30 Abs. 3, 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 20 vom 03.01.2012
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 48
Anzeige gegen BSO N. N.
Beschluss:
I. Das gegen BSO N. N. eingeleitete Verfahren aufgrund der Anzeige vom 30.11.2011 wird eingestellt.
II. Die Kosten trägt der BFV.
Begründung:
Das Verfahren war einzustellen, weil eine sportwidrige Handlung nicht erkennbar war und zudem der Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 28.12.2011 seine Anzeige zurückgezogen hat.
Protokoll Nr.: 20 vom 03.01.2012
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Preißinger
Fall: 47
Verfahren gegen A-Lizenz-Trainer N. N.
Beschluss:
I. Das Verfahren wird gemäß §§ 20 Abs.1 Buchstabe i RVO, 31 Nr.4 Satz 2 DFB-Ausbildungsordnung an das DFB-Sportgericht verwiesen.
II. Kosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Der Betroffene N. N. ist Inhaber einer bis zum 31.12.2012 gültigen Trainer-A-Lizenz des DFB und war Trainer des SC X.
Ihm liegt zur Last, anlässlich eines Verbandsspieles der A-Jugend zwischen der SG Y und dem SC X am 27.11.2011 im Zusammenhang mit einem Feldverweis auf Zeit für einen seiner Spieler folgendes in Richtung des Schiedsrichters A geäußert zu haben:
"Schneide dir nach dem Spiel bloß nicht die Pulsadern auf"
sowie nach dem daraufhin erfolgten Verweis aus der technischen Zone bzw. dem Innenraum
"Du brauchst dir nicht die Pulsadern aufschneiden, du hast doch Depressionen".
Die entsprechende Meldung des Schiedsrichters liegt vor, der Betroffene wurde angehört, hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt und sich entschuldigt, im Rahmen seiner Stellungnahme vom 10.12.2011 wurden jedoch angeblich zweifelhafte oder falsche Entscheidungen des SR als Auslöser für das Verhalten angeführt.
Bereits mit Urteil des Sportgerichts vom 31.10.2011 wurde gegen den Betroffenen wegen unsportlichen Verhaltens in Form von Schiedsrichterbeleidigung anlässlich eines Spiels am 16.10.2011 eine Geldstrafe von Euro 150 verhängt.
Angesichts der Schwere des Vergehens, insbesondere vor dem Hintergrund des nur einige Tage zurückliegenden Selbstmordversuches des Bundesligaschiedsrichters Rafati und der Tatsache, dass der Betroffene erst wenige Wochen vor der Tat ebenfalls wegen Schiedsrichterbeleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, kommt vorliegend eine Sperre von deutlich über drei Monaten bzw. eine Entziehung der Trainer-Lizenz in Betracht.
Das Verfahren war daher nach §§ 20 Abs.1 Buchstabe i RVO, 31 Nr.4 Satz 2 DFB-Ausbildungsordnung an das DFB-Sportgericht zu verweisen.
Protokoll-Nr. 20 vom 03.01.2012
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 46
Berufung des VfB X gegen das Urteil des SG vom 29.11.2011 betreffend das Spiel VfB X - FC Y am 20.11.2011
Urteil:
I. Die Berufung gegen das Urteil des SG, Fall 239, Protokoll 22 vom 29.11.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und des Berufungsverfahrens in Höhe von € 200,00 trägt der VfB X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. In der 67. Minute des Spiels VfB X - FC Y am 20.11.2011 beim Spielstand von 0:2 wurde der Torwart des VfB X, N. N. nach einem Zweikampf verletzt. N. N. erlitt dabei eine Tibia- und Fibulaschaftfraktur rechts. Die Spielunterbrechung dauerte ungefähr 20 Minuten. Bei der erlittenen Verletzung handelt es sich nicht um eine offene Fraktur. Bereits nach Eintreffen des Rettungswagens kam der Trainer des VfB X auf den SR zu und informierte ihn, dass seine Spieler nicht mehr in der Lage seien, das Spiel fortzusetzen. Letztlich wurde dann das Spiel auf Veranlassung des VfB X abgebrochen. Der SR hat gegenüber dem SG eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, dass aus Sicht des Gespannes ein Spielabbruch nicht zwingend erforderlich gewesen wäre. Das SG hat daraufhin in der zitierten Entscheidung den VfB X wegen Verschuldens eines Spielabbruchs mit einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 € belegt und das Spiel gemäß § 74 III RVO i. V. m. § 40 I SpO mit x:0 für den VfB X als verloren und für den FC Y als gewonnen gewertet sowie den VfB X mit den Kosten des Verfahrens belegt.
Hiergegen hat der VfB X mit Schreiben vom 05.12.2011 Berufung eingelegt und u. a. hierzu folgendes vorgetragen:
Der Spielabbruch sei in beiderseitigem Einvernehmen erfolgt. Auch habe der SR selbst erkannt, dass die Spieler des Berufungsführers nicht im Stande waren, die Partie zu Ende zu spielen.
2. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.
Die Berufung ist zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Der VfB X hat einen Spielabbruch verschuldet. Das Spiel ist demgemäß mit x:0 für den VfB X als verloren und für den FC Y als gewonnen zu werten.
Der VfB X hat das Spiel abgebrochen, da seine Spieler nicht mehr in der Lage waren weiterzuspielen.
Die Rechtfertigung eines Spielabbruchs bei einer derartigen Verletzung ist dabei an objektiven Maßstäben zu orientieren. U. a. sind selbstverständlich die Schwere und das Erscheinungsbild der Verletzung sowie die Dauer der verletzungsbedingten Behandlung auf dem Feld zu berücksichtigen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Im vorliegenden Fall war die bedauernswerte Verletzung des Spielers N. N. für ihn persönlich äußerst erheblich. Die verletzungsbedingte Unterbrechung lag bei etwa 20 Minuten. Es lag kein offener Bruch, insbesondere keine erheblichen Blutungen oder dergleichen vor. Es kann offen bleiben, warum der Spieler auf dem Feld nach der Verletzung verblieb, da aufgrund der vorgenannten objektiven Gesichtspunkte ein derart einschneidendes Maß, was einen Spielabbruch rechtfertigen würde, nach ständiger Rechtsprechung des VSG nicht erreicht wurde. Der Spielabbruch stellt eine ultima ratio dar und ist nur in äußerst engen Grenzen anzunehmen. Nachdem diese nicht überschritten wurden, liegt aus objektiven Gesichtspunkten kein Grund für die Rechtsfertigung eines Spielabbruchs vor. Somit wurde dieser vom Berufungsführer verschuldet. Dies wird auch insbesondere durch die ergänzende Stellungnahme des amtierenden SR bestätigt, der angibt, dass der Trainer des VfB X bereits während der Spielunterbrechung auf diesen zukam und nach einer Möglichkeit fragte, das Spiel abzubrechen, da die Mitspieler nicht mehr in der Lage wären weiterzuspielen.
Selbstverständlich kann der SR keinen Spieler zum Weiterspielen zwingen. Die Konsequenz ist der Abbruch des Spiels. Dies wurde nach Aussage des SR durch den sportlichen Leiter des VfB X dahingehend erklärt "Ja, den brech ma halt ab." Genau dieser Grund wurde auch auf dem Spielberichtsbogen vermerkt. Dabei ist es nach Ansicht des VSG unerheblich, dass der Gegner in Kenntnis gesetzt wurde und auch der weitere Vermerk vorhanden ist, dass sich der FC Y damit einverstanden zeigte. Dies kann im Kontext nur dahingehend ausgelegt werden, dass der FC Y aufgrund der weiterer Ausführungen auf dem Spielberichtsbogen, wonach sich die Mannschaftskollegen des VfB X nicht mehr in der Lage sahen, das Spiel unter diesen Bedingungen fortzusetzen, der FC Y in Kenntnis gesetzt wurde und sich hiermit einverstanden zeigte. Dadurch steht jedenfalls fest, dass der Spielabbruch durch den VfB X veranlasst worden war. Von einem "einvernehmlichen" Spielabbruch ist nach Ansicht des VSG nicht auszugehen. Dies ergibt sich auch nicht aus den erholten Stellungnahmen des FC Y.
Dementsprechend ist das Vorgehen als verschuldeter Spielabbruch des VfB X zu ahnden. Die Entscheidung des SG ist daher nicht zu beanstanden. Die Konsequenz ist die, dass der VfB X mit einer entsprechenden Geldstrafe zu belegen war, die an der untersten Grenze festgesetzt wurde. Die Spielwertung ergibt sich aus der RVO i. V. m. § 40 SpO.
3. Der VfB X hat auch die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 32, 33 RVO zu tragen.
Protokoll-Nr.: 20 vom 03.01.2012
Besetzung: Riedmeyer, Preißinger, Beierlein
Fall: 45
Verbandsspiel FC X - FC Y am 23.10.2011
Urteil:
I. Das Verfahren gegen den Funktionär N. N. wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der Vorsitzende des FC Y, Herr Z hat mit Schreiben vom 07.11.2011 Anzeige gegen den Vorsitzenden des BSG, Herrn N. N. erstattet.
Zur Begründung wird folgendes vorgetragen:
Im Verbandsspiel FC X - FC Y. am 23.10.2011 wurde der Spieler A, FC Y mit der roten Karte des Feldes verwiesen. Seitens des FC Y hat die Meinung bestanden, dass hier kein Vergehen vorliege, welches eine Sperre nach sich ziehen könnte. Der Vorsitzende habe daraufhin den Betroffenen N. N. angerufen und in einem längeren Telefonat sei ihm zugesagt worden, dass der Betroffene kurzfristig mit seinen Kollegen ausnahmsweise telefonisch Kontakt aufnehmen werde und dem Anzeigeerstatter dann die Entscheidung am kommenden Freitag bis Mittag telefonisch übermitteln werde. Dieser Anruf sei dann tatsächlich erfolgt mit dem Inhalt, dass der Spieler A für ein Spiel gesperrt werde und eine Unsportlichkeit vorliege. Am Samstag, den 05.11.2011 habe er durch einen Anruf seines Abteilungsleiters erfahren, dass der Spieler A tatsächlich aber für zwei Spiele gesperrt worden sei.
Ein Eintrag ins Internet sei am 05.11.2011 um 13:29 Uhr erfolgt. Daraufhin habe nach seinen Versuchen, ihn zu erreichen, der Betroffenen ihn erneut angerufen und ihm erklärt, dass er ihm nur erklärt habe, dass er sich dafür einsetzen werde, dass der betroffene Spieler für ein Spiel gesperrt würde. Er bezichtigt daher den Betroffenen der Lüge. Er habe sich auf das eine Spiel Sperre bereits verlassen und dementsprechend disponiert.
Der Betroffene hat zu den Vorwürfen dahingehend Stellung genommen, dass ein erstes Gespräch stattgefunden hat, in welchem aber der Anzeigeerstatter einen weiteren Vorfall des betroffenen Spielers beim Verlassen des Spielfeldes nicht erwähnte. Aufgrund des nur teilweise dargestellten Sachverhalts habe er ihm erklärt, dass er sich eine Sperre von einem Spiel aufgrund der Schilderung vorstellen könne, dies aber erst in der Sitzung besprochen werden muss. In der Sitzung wurde aber aufgrund des gesamten Sachverhalts eine Sperre von zwei Spielen ausgesprochen. Eine Zusage über eine Sperre von einem Verbandsspiel sei nicht erfolgt.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verfahren gegen den Betroffenen N. N. ist einzustellen.
Das VSG kann aufgrund des angezeigten Sachverhalts und der Einlassung des Betroffenen kein sportrechtlich zu ahnendes Verhalten erkennen. Der Betroffene lässt sich dahingehend ein, dass er aufgrund des nur teilweise dargestellten Sachverhaltes sich eine Sperre von einem Spiel vorstellen könnte, dies aber noch durch das SG zu beraten wäre. Ein weiteres Gespräch, in welchem nach der Sitzung eine Sperre von einem Spiel zugesagt worden sei, habe nicht stattgefunden. Aufgrund der gesamten Umstände liegen für das VSG keine Anhaltspunkte vor, den Betroffenen zu verurteilen. Im Übrigen ist letztlich verbindlich ein vorliegendes schriftliches Urteil oder aber die Veröffentlichung im Internet. Letztlich liegt dies auch darin, dass bei entsprechenden Telefonaten der Sachverhalt auch unabsichtlich unvollständig angegeben wird, da durch den betroffenen Spieler bzw. dessen Verein auch weitere Umstände als nicht relevant erscheinen können, die aber für ein Sportgericht sehr wohl zu berücksichtigen sind.
4. Nachdem das Verfahren einzustellen war, trägt der BFV die Kosten des Verfahrens.
Protokoll-Nr.: 20 vom 03.01.2012
Besetzung: Riedmeyer, Preißinger, Frey
Fall: 44
Berufung des FC X gegen das Urteil des BSG vom 29.11.2011 Prot.-Nr. 18, Fall 105
Urteil:
I. Die Berufung des FC X wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und des Berufungsverfahrens in Höhe von € 100,00 trägt der FC X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Urteil des BSG vom 29.11.2011 wurde der Spieler N. N. gemäß § 65 Abs. 1 RVO wegen eines unsportlichen Verhaltens für drei Verbandsspiele gesperrt.
Gegen dieses Urteil legte der Verein mit Schreiben vom 30.11.2011 Einspruch ein.
2. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte "Einspruch", der als Berufung umzudeuten war, hat in der Sache keinen Erfolg.
3. Nachdem der Verein FC X in der 1. Instanz keine Stellungnahme abgegeben hat, waren die Einwendungen in der 2. Instanz nach § 44 RVO nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn tatsächlich eine so große Provokation seitens des Gegenspielers vorgelegen haben soll, bleibt zu fragen, warum der FC X nicht unverzüglich nach der Meldung des amtierenden SR, der ja von diesem Sachverhalt nichts schreibt, eine entsprechende Stellungnahme, ggf. auch in einer schriftlichen Bestätigung durch den jetzt genannten Zeugen, nicht abgegeben hat.
Da ansonsten auch in der 2. Instanz der vom Schiedsrichter gemeldete Vorfall so vom FC X bestätigt wird, ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht ohne Stellungnahme des FC X, das entsprechende Strafmaß ausgesprochen hat.
4. Die verhängte Sperrstrafe von drei Spielen befindet sich darüber hinaus am unteren Bereich des Strafrahmens, wobei das Erstgericht noch zugunsten des FC X von einem unsportlichen Verhalten und nicht von einer ebenfalls in Betracht kommenden Tätlichkeit nach § 67 RVO ausgegangen ist.
5. Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
6. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos bliebt, trägt der Berufungsführer auch die Kosten und Gebühren des Berufungsverfahrens (§§ 32, 33 RVO).
Protokoll-Nr.: 20 vom 03.01.2012
Besetzung: Riedmeyer, Preißinger, Frey
Fall: 43
Berufung des FC X gegen das Urteil des BSG vom 29.11.2011 Prot.-Nr. 18, Fall 104
Urteil :
I. Die Berufung des FC X wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und des Berufungsverfahrens in Höhe von € 100,00 trägt der FC X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Urteil des BSG vom 29.11.2011 wurde der Spieler N. N. gemäß § 65 Abs. 1 RVO ab 06.12.2011 für zwei Verbandsspiele der Bezirksliga-Mannschaft gesperrt.
Gegen dieses Urteil legte der Verein am 30.11.2011 Einspruch ein.
2. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte "Einspruch", der als Berufung zu behandeln war, hat in der Sache keinen Erfolg.
Aus dem SR-Bericht ergibt sich, dass der Spieler N. N. die gelb/rote Karte erhalten hatte. Trotz mehrmaligen Auffordern, den Platz zu verlassen, kam er dieser Anweisung nur zögerlich nach. Kurz vor Verlassen des Spielfeldes zeigte er dem SR ein Zeichen, nämlich Schlag mit der Faust gegen den Unterarm, was laut Meldung des SR so viel bedeutet wie "fick Dich selbst".
3. Der Verein FC X hat in der 1. Instanz keine Stellungnahme abgegeben, sodass grundsätzlich die Einwendungen nach § 44 RVO nicht mehr zu berücksichtigen wären. Wenn man aber auch die Stellungnahme des Vereins vom 30.11.2011 berücksichtigt, bleibt festzuhalten, dass sich das Strafmaß an der untersten Grenze befunden hat.
Nach Auffassung und Überzeugung des VSG handelt es sich bei dem Verhalten des Spielers um ein grob unsportliches, beleidigendes Verhalten, sodass die Spielsperre von nur zwei Spielen im untersten Bereich des Strafrahmens liegt. Im Übrigen wurde der Vorfall auch vom FC X eingestanden, man trug nur vor, dass man Verständnis für den Spieler haben müsse, da er der Meinung war, er sei grundlos des Feldes verwiesen worden.
4. Die Berufung war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
5. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos bliebt, trägt der Berufungsführer auch die Kosten und Gebühren des Berufungsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO)
Protokoll Nr.: 19 vom 20.12.2011
Besetzung: Riedmeyer, Preißinger, Beierlein
Fall: 42
Berufung gegen das Urteil des SG vom 15.11.2011, Protokoll 20, Fall 257
Urteil:
I. Auf die Berufung des Präsidenten vom 21.11.2011 wird das Urteil des SG vom 15.11.2011, Protokoll 20, Fall 257, aufgehoben und der Spieler N. N, FSV X gemäß § 65 I RVO für ein Verbandsspiel (§ 51 V RVO) der Mannschaft des Vereins FSV X gesperrt.
II. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele (§ 51 V RVO) seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1.
III. Bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit zählen ab Erteilung des Verbandsspielrechts die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenmannschaft des aufnehmenden Vereins.
IV. Die Kosten des Verfahrens trägt der Spieler N. N. unter Mithaftung des FSV X.
Gründe:
1. Im Spiel FSV X - SC Y am 12.11.2011 wurde der Spieler N. N. durch den SR mit der roten Karte des Feldes verwiesen. Im Sonderbericht macht der SR hierzu entsprechende Ausführungen. Daraufhin hat das SG das auf BFV-TV ersichtliche Bildmaterial gesichtet und das Verfahren dann mit Urteil vom 15.11.2011, Protokoll 20, Fall 257 eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Spieler N. N. unter Mithaftung seines Vereins auferlegt.
Hiergegen hat der Präsident des BFV mit Schreiben vom 21.11.2011 Berufung eingelegt und diese u. a. damit begründet, dass nach einem Feldverweis gemäß den einschlägigen Bestimmungen ein Spieler grundsätzlich für mindestens 1 Spiel zu sperren ist. Aus der Begründung des Ersturteils sei im Weiteren nicht zu erkennen, ob ein offensichtlicher und zweifelsfreier Irrtum des SR vorgelegen habe und deswegen ein Ausnahmefall anzunehmen ist. Das VSG hat den amtierenden SR um Stellungnahme gebeten, der dieser nachgekommen ist.
2. Die Berufung ist zulässig und das VSG zur Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist begründet und der Spieler N. N. für ein Meisterschaftsspiel gemäß § 65 I RVO zu sperren.
Der vom amtierenden SR gemeldete Vorfall stellt eine Unsportlichkeit dar. Der Gegenspieler des Betroffenen war nach einem Zweikampf mit diesem aufgestanden und wollte über diesen hinwegsteigen. Der betroffene Spieler hob dabei sein Bein an, so dass der Gegenspieler über ihn stolpern musste und wieder zu Boden fiel. Dies stellt in jedem Fall eine Unsportlichkeit gemäß § 65 RVO dar, die mit einem Spiel Sperre zu belegen ist. Ein solches Strafmaß ist für den Vorfall tat- und schuldangemessen.
Des Weiteren war zu berücksichtigen, ob sich aus dem vorliegenden Bildmaterial etwas anderes ergeben könnte und dann war dazu zwingend eine einzuholende Stellungnahme des SR notwendig.
Bei der Beurteilung eines Falles hat ein SG dabei davon auszugehen, dass im Grundsatz jeder Feldverweis eines Spielers durch den SR eine automatische Sperre von mindestens einem Spiel nach sich zieht. Die Autorität des SR auf und außerhalb des Spielfeldes bedarf besonderen Schutzes, weshalb die Unanfechtbarkeit von Tatsachenentscheidungen des SR ein elementarer Bestandteil des Fußballregelwerks ist und eine Sperre von einem Spiel durch den von einem Feldverweis betroffenen Spieler auch bei einem strittigen Sachverhalt in aller Regel hinzunehmen ist.
Etwas anderes könnte auch nach höchstrichterlicher Verbands-Rechtsprechung nur dann gelten, wenn die Rechtsmäßigkeit eines Feldverweises zwischen den Beteiligten nicht nur "strittig" ist, sondern dieser Feldverweis eindeutig und zweifelsfrei auf einem "offensichtlichen" Irrtum des SR beruht (so auch die Rechtsprechung des Sportgerichts des DFB). Soweit ersichtlich, ist der Begriff des "offensichtlichen" Irrtums aber bislang durch die Sportgerichtsbarkeit noch nicht abschließend geklärt worden.
Ein solcher "offensichtlicher" Irrtum eines SR liegt aber jedenfalls nur dann vor, wenn die Entscheidung eines SR ohne jeden Zweifel objektiv unrichtig ist und der SR einräumt, dass er sich getäuscht hat. Der Schutz der Tatsachenentscheidung des SR billigt in einem solchen Fall lediglich die Gültigkeit seiner Entscheidung für die Dauer des Spiels und in Bezug auf das Spielergebnis. Es verlangt hingegen nicht zusätzlich einer weitergehenden Sperre des von einem Feldverweis betroffenen Spielers (so auch die Rechtsprechung des DFB).
Das VSG folgt in diesen Fällen der Rechtsprechung des DFB, dessen Entscheidung und die sich hieraus ergebende Rechtslage in Einklang mit den Bestimmungen von FIFA und UEFA stehen. Der DFB verweist hier auf § 13 Nr. 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung. Danach kann bei einem offensichtlichen Irrtum des SR im Falle eines Feldverweises eines Spielers das Verfahren auf Antrag des Kontrollausschusses eingestellt werden. Diese Regelung steht in Einklang mit der Verfahrensordnung der FIFA-Disziplinarkommission. Eine solche explizite Regelung fehlt der Rechts- und Verfahrensordnung des BFV. Diese Grundsätze sind aber auch im Bereich der Rechtsprechung des BFV in jedem Fall analog anzuwenden.
4. Das SG hat die Entscheidung allein auf das aus deren Sicht eindeutige Bildmaterial gestützt. Dies ist aber nicht ausreichend. Dem amtierenden SR wurde Gelegenheit zur nochmaligen Stellungnahme unter Beifügung des Bildmaterials gegeben. Dieser hat in einer weiteren Stellungnahme klar und unmissverständlich, auch auf nochmalige telefonische Nachfrage erklärt, dass er das Bildmaterial gesehen habe und bei seiner ursprünglichen Bewertung der Sachlage bleibe.
Danach liegt jedenfalls kein "offensichtlicher" Irrtum des SR vor. Ein täuschendes Verhalten eines anderen Spielers, welches einen Irrtum hervorgerufen haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Das VSG hat daher auf die Wahrnehmung des SR abzustellen. Dementsprechend liegt durch den betroffenen Spieler ein unsportliches Verhalten vor. Der betroffene Spieler ist daher mit einem Spiel Sperre zu belegen, die, wie oben ausgeführt, schuld- und tatangemessen erscheint.
Die Entscheidung des SG, welches allein auf das Bildmaterial abgestellt hat, war daher aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO; §§ 11 I Nr. 8 c und Nr. 13 d FO.
Protokoll Nr.: 19 vom 20.12.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Preißinger
Fall: 41
Verfahren gegen N. N. wegen Ausschlusses
Abgabe KSG, Protokoll 24 Fall, 234 vom 10.11.2011
Urteil:
I. Der Schiedsrichter N.N., FC X wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 60 trägt der Betroffene unter Mithaftung des FC X.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last, anlässlich eines Spiels der Reservemannschaften des TSV Y gegen die DJK Z vor Beginn des Spieles aus der Mannschaftskabine des TSV Y einen Geldbetrag von insgesamt Euro 225 entwendet zu haben.
Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der vorliegenden Meldung sowie dem Spielbericht. Der Betroffene hat sich trotz entsprechender Möglichkeit nicht geäußert, den Sachverhalt jedoch vor Ort gegenüber der Polizei in der Halbzeitpause eingeräumt.
Das Verhalten des Betroffenen stellt neben der begangenen Straftat ein grob unsportliches Verhalten im Sinne der §§ 47, 48 RVO dar.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde zugunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass er den Sachverhalt vor Ort gegenüber der Polizei eingeräumt und in der Folge auch im Rahmen des Verfahrens nicht bestritten hat. Es ist davon auszugehen, dass der entwendete Geldbetrag aufgrund des Erscheinens der Polizei an die Geschädigten zurückgegeben werden konnte.
Zu Lasten war allerdings zu sehen, dass der Betroffene vorliegend einen ganz erheblichen Geldbetrag von Euro 225 entwendet und dabei eine nicht unerhebliche Straftat begangen hat. Das Vertrauen der Spieler in die Integrität und Ehrlichkeit eines Schiedsrichters wurde durch das Verhalten des Betroffenen ganz erheblich enttäuscht. Zudem wurde die Tat zum Nachteil der Spieler begangen, deren Spiel der Betroffene zu leiten hatte.
Unter Abwägung sämtlicher Umstände kam aufgrund der Schwere der Tat im vorliegenden Fall nur der Ausschluss des Betroffenen gemäß § 48 Abs.1 Buchstabe i) RVO in Betracht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO
Protokoll 17 vom 29.11.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 39
Verfahren gegen Herrn Y., BSG
Urteil:
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 31.10.2011 wurde von Herrn A, Verein X angezeigt, dass Herr Y als Vorsitzender des BSG an die Presse unzulässig Informationen über das Urteil des BSG vom 11.10.2011 (Protokoll 9, Fall 82) weitergegeben und sich damit sportwidrig verhalten habe.
2. Das durch die Anzeige gemäß § 35 RVO ausgelöste Verfahren war einzustellen. Die von Herrn Y an die Presse im Rahmen eines telefonischen Gesprächs gegebenen Auskünfte verstoßen in keiner Weise gegen sportrechtliche Grundsätze oder die Bestimmungen des Datenschutzes. Herr Y hat ausweislich des Artikels vom 27.10.2011 in dem genannten Gespräch lediglich Fakten und Inhalt des BSG Urteils kommentiert, beides der Presse bereits bekannt.
Dies ist bei einem abgeschlossenen Verfahren nicht zu beanstanden. Irgendwelche persönlichen Daten der Verfahrensbeteiligten wurden nicht geäußert. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt lässt somit ein strafwürdiges Verhalten nicht erkennen. Das Verfahren war einzustellen.
3. Kosten: §§ 32, 33 RVO.
Protokoll 17 vom 29.11.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Preißinger
Fall: 38
Berufung des Vereins X gegen das Urteil des BSG vom 7.10.2011, Protokoll 9 Fall-Nr.: 83
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins X wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 100,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 60,00 trägt der Verein X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Urteil des BSG vom 7.10.2011 wurde gegen den Trainerassistenten A wegen unsportlichen Verhaltens eine Geldstrafe von € 50 unter Mithaftung des Berufungsführers verhängt.
Gegen dieses Urteil legte der Verein am 12.10.2011 Berufung ein.
2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Betroffenen liegt zur Last, am 02.10.2011 während eines Frauen Kreisklassen-Spiels zwischen dem Verein X und dem Verein Y den Schiedsrichter B mit den Worten "Blödel, Blinder und Depp" beleidigt zu haben. Eine entsprechende Meldung liegt vor.
Im Rahmen der Berufungsbegründung trägt der Verein vor, die genannten Ausdrücke seien nicht gefallen, räumt aber gleichzeitig ein, Herr A habe sich beim Schiedsrichter entschuldigt. Durch die Berufungsbegründung wurde zugleich die Möglichkeit des Vereins zur Stellungnahme nachgeholt.
Das VSG hat vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Meldung des Schiedsrichters zu zweifeln. Auch aus der Berufungsbegründung ist indirekt zu entnehmen, dass es einen Vorfall zwischen Herrn A und dem Schiedsrichter gegeben haben muss, da andernfalls die vorgetragene Entschuldigung durch den Betroffenen nicht nötig gewesen wäre.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Vorfall, wie vom Schiedsrichter gemeldet, abgespielt hat.
Das Verhalten von Herrn A stellt ohne Zweifel ein unsportliches Verhalten nach § 47 RVO dar.
Die verhängte Geldstrafe von € 50 erscheint angesichts der Tatsache, dass Herr A einen Schiedsrichter mit mehreren Ausdrücken beleidigt hat, selbst unter Annahme der vorgetragenen Entschuldigung, als an der untersten Grenze angesetzt. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer §§32,33 RVO ,11 FO
Protokoll 16 vom 07.11.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 37
Berufung SV X gegen das Urteil des BSG vom 29.09.2011, Protokoll 8, Fall 44
Beschluss:
Die Kosten des Verfahrens werden auf insgesamt 75,00 € festgesetzt. Diese Kosten hat der SV X zu tragen.
Gründe:
Die am 18.10.2011 eingelegte Berufung gegen das Urteil des BSG vom 29.09.2011, Protokoll 8, Fall 44 wurde mit Schreiben vom 04.11.2011 zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 3 RVO.
Protokoll 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 36
Beschwerde DJK X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Beschluss:
Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein DJK X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.
Gründe:
Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.
Protokoll 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 35
Beschwerde 1 FC X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Beschluss:
Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein 1 FC X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.
Gründe:
Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.
Protokoll 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 34
Beschwerde TSV X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Beschluss:
Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein TSV X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.
Gründe:
Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.
Protokoll 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 33
Beschwerde SC X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Beschluss:
Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein SC X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.
Gründe:
Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.
Protokoll 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 32
Beschwerde SV X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Beschluss:
Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein SV X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.
Gründe:
Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.
Protokoll 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 31
A-Junioren JFG Y e.V. gegen 1. FC X vom 21.09.2011 -
vorläufige Sperre des Spielers A, 1 FC X
Beschluss:
Das Verfahren wird zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Anhörung des betroffenen Spielers sowie der weiteren Zeugen (Mannschaftskameraden) an das JSG zurückgegeben. Falls das JSG nach Durchführung sämtlicher Maßnahmen zur Sachverhaltsklärung die Ansicht vertritt, dass das zu verhängende Strafmaß für das JSG nicht ausreichend ist, so wäre ein ordnungsgemäßer Beschluss zur Abgabe des Verfahrens an das VSG erforderlich.
Protokoll 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 30
Antrag des SV X auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Spieler A, SV X
Urteil:
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € und die Kosten des Verfahrens vor dem Verbandssportgericht in Höhe von 60,00 € trägt der SV X.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der Senioren A FC Y gegen SV X am 20.9.2011 wurde der Spieler A, SV X, mit "Rot" vom Platz gestellt. Das zuständige KSG verurteilte ihn zu einer Sperre von drei Spielen, mit Folgesperren nach § 51 Abs.5 RVO (Prot.9 Fall 165 vom 1.10.2011; auf das Urteil wird Bezug genommen). Mit Schreiben vom 13.10.2011 wendet sich der SV X nicht gegen das Urteil als solches, er bittet aber um Begrenzung der Sperre auf Seniorenspiele, weil der Gesperrte auch Spieler der zweiten Mannschaft sei, die infolge der kürzeren Winterpause schon früher mit den Spielen beginne. 2. Das Schreiben des SV X war als Antrag auf Wiederaufnahme nach § 46 Abs.4 Satz 4 RVO auszulegen. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.g RVO. 3. Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 46 Abs.4 Satz 4 RVO muss ein Fall vorliegen, der ähnlich gelagert ist, wie die In Abs.4 Satz 1 der Norm beschriebenen Fallgestaltungen.
Zwar stimmt der vorliegende Fall mit dem Tatbestand des § 46 Abs.4 Satz 1 RVO insoweit überein, dass eine Sperrstrafe nach Spielen ausgesprochen wurde und dies, wenn man den früheren Beginn mit der Frühjahrsrunde mit einbezieht, dazu führen kann, dass der Gesperrte über mehrere Spiele der zweiten Mannschaft nicht eingesetzt werden darf. § 46 Abs.1 RVO geht aber von einem Vereinswechsel oder einer Mannschaftszurückziehung aus, beides Vorgänge, die zum Zeitpunkt einer Verurteilung noch nicht absehbar sein mussten. Eine vergleichbare neue Ursache, die dann eine unbilligen Härte auslösen würde, ist im gegebenen Fall nicht gesetzt. Dem SV X war schon vor der Verurteilung bekannt, dass der Spieler auch in der zweiten Mannschaft aktiv war und der Start in die Frühjahrsrunde für diese Mannschaft früher vorgesehen ist. Es hätte dies im Wege einer Stellungnahme beim Erstgericht bereits geltend gemacht werden können. Es liegt folglich keine neue Tatsache (vgl § 46 Abs.1 RVO) vor, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnte. Der Antrag war damit zurückzuweisen. Im Übrigen ist die vom Antragsteller gewollte Begrenzung auf Verbandsspiele der Senioren aus Rechtsgründen nicht möglich. Wie sich aus § 51 Abs.5 Satz 2 RVO zwingend ergibt, ist der Spieler automatisch so lange für alle Verbandsspiele seines Vereins gesperrt, bis die Sperre nach § 51 Abs.5 Satz 1 RVO ( hier: drei Verbandsspiele der Senioren A) abgelaufen ist. 4. Kosten: §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Ziffer 11, 13 d FO.
Protokoll Nr.: 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 29
Berufung des Trainers A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 26.09.2011, Protokoll Nr. 7, Fall 58
Urteil:
I. Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des BSG vom 26.09.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 unter Mithaftung seines Vereins X.
Gründe:
1. Das BSG verurteilte den Betroffenen zu einer Geldstrafe von € 80,00 wegen unsportlichen Verhaltens. Am 04.09.2011 wurde der Betroffene als Trainer beim der Verbandsspiel der Bezirksliga X - Y in der 70. Spielminute wegen lautstarken Reklamierens über den Spielführer aus dem Innenraum verwiesen. Der SR meldete, dass er einen Spieler der Heimmannschaft mit der Gelb/Roten Karte des Feldes verwiesen habe, worüber sich Betroffene aufgeregt und den SR angeschrien habe, was er jetzt wieder für einen Mist pfeife, der Spieler habe noch gar keine gelbe Karte, der SR mache schon wieder einen Regelverstoß. Als der SR-Assistent 1 beruhigend einwirken wollte, habe der Betroffene weiter geschrien: 'Da seid Ihr stark, konzentriert Euch lieber auf's Spiel und lasst mich in Ruhe.'
Das BSG gelangte zu dem Ergebnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme der bis dahin angebotenen Zeugen sowie Verwertung einer schriftlichen Aussage von zwei Zeugen, die der Betroffene vorgelegt hatte.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Berufung, die am 10.10.2011 mit Anwaltsschriftsatz eingelegt wurde.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Insbesondere ist gemäß § 30 Abs. 3 RVO im Verfahren vor dem VSG die Vertretung durch Rechtsanwälte zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Soweit der Betroffene in der Berufungsschrift 8 Zeugen benennen lässt, kann diesem Beweisangebot nicht mehr nachgekommen werden. § 44 Abs. 4 RVO lautet:
"Die Berufung kann nicht auf Beweismittel gestützt werden, die bereits in der ersten Instanz hätten beigebracht werden können."
Die Vorschrift dient der umfassenden Entscheidung in der 1. Instanz, damit im Interesse des geordneten Spielbetriebs eine möglichst unverzügliche Entscheidung der Sportgerichtsfälle erfolgen kann. Die Berücksichtigung des erstmaligen Vorbringens in der 2. Instanz steht nicht im Ermessen des Berufungsgerichts. Ohne ausreichende Entschuldigung darf das verspätete Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden (st. Rspr des VSG, Fall 42 2005/2006; Fall 42 2006/2007). Der Betroffene war in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er noch nicht benannte Zeugen zum Termin mitbringen könne. In seiner Stellungnahme hatte er nur die Familie B ohne Vornamen und Adresse benannt und nur angekündigt, dass er weitere Zeugen benennen könne.
Im Berufungsschriftsatz wird kein entschuldigender Grund genannt, weshalb die Zeugen weder vorab mit Namen und Anschrift benannt, noch zum Termin mitgebracht wurden. Vorstellungen des Betroffenen über den zeitlichen Rahmen, ohne dies vorab mit dem Vorsitzenden abzusprechen, stellen keine Entschuldigung dafür dar, dass überhaupt kein Zeuge mitgebracht wurde oder zumindest schriftliche Aussagen weiterer Zeugen vorgelegt wurden.
Da der Betroffene auf die Möglichkeit, weitere Zeugen mitzubringen, ausdrücklich hingewiesen wurde, liegt weder ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Auch die Beweiswürdigung durch das BSG ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung lassen weite Teile der Urteilsbegründung schlicht außer Betracht. Dem Urteil lässt sich detailliert entnehmen, weshalb das Gericht die Ausführungen des SR-Beobachters für glaubhaft hielt, nämlich weil sie aufgrund schriftlicher Aufzeichnungen erfolgte, die während des Spiels gemacht wurden. Das Gericht setzte sich eingehend mit der schriftlichen Aussage des Zeugen Hetzel auseinander, die jedoch deshalb nicht überzeugen konnte, weil sich der Zeitpunkt, ab wann der Betroffene sich bei den Eheleuten aufhielt, nicht sicher festlegen lässt. Schließlich konnte das BSG vom Betroffenen nicht benannte Zeugen auch nicht zur mündlichen Verhandlung laden.
Die Strafzumessung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Zu Gunsten des Betroffenen konnte berücksichtigt werden, dass es sich zwar um eine unangemessene und damit unsportliche Kritik an der SR-Leistung handelte, der Schiedsrichter aber nicht persönlich beleidigt wurde. Zu Lasten ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene die Stimmung der Zuschauer weiter gegen den Schiedsrichter aufheizte, und so die Leitung des Spiels schwieriger machte. Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte erscheint die Geldstrafe als ausreichend, aber auch notwendig, um nachhaltig auf den Betroffenen als Bezirksligatrainer einzuwirken.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 14 vom 17.10.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall: 28
FT X - Verletzung § 89 RVO N.N.
Urteil:
I. Herr N.N., FT X, wird aus dem bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Ein erteilter Spielerpass ist unverzüglich an den Bayerischen Fußball-Verband einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60.- Euro trägt Herr N.N. unter Mithaftung seines Vereins FT X.
Gründe:
1. Mit Erklärung vom 9.6.2011 hatte sich die Spielerin A, mit Erklärung vom 17.6.2011 der Spieler B und mit Erklärung vom 29.6.2011 der Spieler C jeweils vom 1.FC Y abgemeldet und Vereinswechselanträge zur FT X unterschrieben. Die Freigabe wurde vom 1.FC Y nicht erteilt. Am 10.8.2011 wurde vom 1.FC Y angezeigt, dass die Spieler für den FT X bereits im Einsatz waren. Eine Nachfrage ergab, dass für alle drei Aktiven der Passstelle des BFV Anträge auf Erstausstellung vorgelegt worden waren, in denen die Geburtsdaten der Spieler und der Spielerin verändert waren. In seiner Stellungnahme vom 30.8.2011 hat Herr N.N. eingeräumt, in seiner Funktion als Abteilungsleiter der FT X die Anträge auf Erstausstellung ausgefüllt, die falschen Geburtsdaten eingetragen und die Anträge auch für die Spieler und die Spielerin unterschrieben zu haben, wovon diese keine Kenntnis hatten. Der BFV hatte daraufhin das Spielrecht erteilt.
Mit Beschluss vom 2.9.2011 hat das KSG das Verfahren gegen Herrn N.N. zuständigkeitshalber an das VSG abgegeben.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.a RVO. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren getroffen werden. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht nach § 41 Abs.3 RVO beantragt, sie ist auch nach Überzeugung des VSG nicht erforderlich, weil der Sachverhalt nicht zweifelhaft ist.
3. Herr N.N. ist gemäß § 89 Abs.2 Satz 1 RVO in Verbindung mit § 57 Abs.2 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband auszuschließen. Er hat in drei Fällen unechte Urkunden hergestellt, als er die Passanträge mit den falschen Geburtsdaten versehen, als Erstausstellung deklariert und eigenhändig mit den Unterschriften der Spieler versehen hat. Er hat diese unechten Urkunden auch zur Täuschung gebraucht, als er sie der Passstelle des BFV einreichte, die wegen der unrichtigen Geburtsdaten von Erstausstellung ausging und das Spielrecht erteilte. Herr N.N. hat die unechten Urkunden auch bewusst in der Absicht gefertigt und gebraucht, unter Umgehung der Wechselbestimmungen des BFV die Passstelle entsprechend zu täuschen und den Aktiven sofortiges Spielrecht zu beschaffen. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der dem VSG vorliegenden Urkunden, der Stellungnahme des Vereinsvorsitzenden und der Stellungnahme von Herrn N.N., in der er den Tatvorwurf voll zugesteht.
Von einem leichten Fall im Sinne des § 89 Abs.2 Satz 2 RVO kann nicht ausgegangen werden. Zwar spricht für den Betroffenen, dass er sein Fehlverhalten vollinhaltlich zugestanden hat und auch bereut. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme eines leichten Falles, weil der Tatbestand des § 89 Abs.2 Satz 1 RVO in drei Fällen, jeweils durch falsche Angaben, durch Unterschriftsfälschung und durch bewusste Vorlage zur Täuschung erfüllt wurde.
Die zwingende Rechtsfolge des § 89 Abs.2 Satz 1 RVO ist der Ausschluss aus dem bayerischen Fußball-Verband.
4. Die Kosten ergeben sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Ziffer 13 d FO.
Protokoll Nr.: 14 vom 17.10.2011
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Krause
Fall: 27
Berufung des ATS X gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 07.09.2011, Protokoll 5, Fall 43
Urteil:
I. Auf die Berufung des ATS X wird das Urteil des BSG vom 07.09.2011 aufgehoben.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. SR A leitete das Frauen-Kreisliga-Spiel TSV Y gegen die Spielgemeinschaft SV Z am 27.08.2011. Der BFMA zeigte am 01.09.2011 einen Verstoß des SR gegen seine Prüfungspflicht aus folgendem Grund an: Der SR muss nach Überprüfung der vom Verein ausgehändigten Spielerliste im Spielberichtsbogen das Datum der vorgelegten Spielerliste vermerken, was nicht geschehen ist.
Das zuständige BSG belegte den SR mit Urteil vom 07.09.2011 (Protokoll 5, Fall 43) mit einer Geldstrafe in Höhe von 10 € wegen Verstoß gegen die Prüfungspflicht.
2. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs. 3 RVO am 14.09.2011 eingelegt. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
3. Die Berufung ist begründet. Die Verpflichtung des SR nach Prüfung der Spielerliste deren Datum in den Spielberichtsbogen einzutragen besteht zwar gemäß der Regel Ziffer I. 4. der Richtlinien für die Bildung von Spielgemeinschaften von Junioren und Juniorinnen. Eine gleichlautende Regelung ist jedoch in den Richtlinien für die Bildung von Frauen-Spielgemeinschaften nicht enthalten. Mangels Pflicht des SR in den hier zur Anwendung gelangenden Richtlinien ist dem SR auch kein Verstoß vorzuwerfen, so dass das Urteil des BSG aufzuheben war. Demzufolge war das Verfahren gegen SR A einzustellen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO.
Protokoll Nr.: 14 vom 17.10.2011
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Krause
Fall: 26
Berufung des FC X gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 07.09.2011, Protokoll 5, Fall 42
Urteil:
I. Auf die Berufung des FC X wird das Urteil des BSG vom 07.09.2011 aufgehoben.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. SR A leitete das Frauen-Kreilliga-Spiel VfB Y gegen die Spielgemeinschaft DJK-Z am 27.08.2011. Der BFMA zeigte am 30.08.2011 einen Verstoß des SR gegen seine Prüfungspflicht aus folgendem Grund an: Der SR muss nach Überprüfung der vom Verein ausgehändigten Spielerliste im Spielberichtsbogen das Datum der vorgelegten Spielerliste vermerken, was nicht geschehen ist.
Das zuständige BSG belegte den SR mit Urteil vom 07.09.2011 (Protokoll 5, Fall 42) mit einer Geldstrafe in Höhe von 10 € wegen Verstoß gegen die Prüfungspflicht.
2. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs. 3 RVO am 14.09.2011 eingelegt. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
3. Die Berufung ist begründet. Die Verpflichtung des SR nach Prüfung der Spielerliste deren Datum in den Spielberichtsbogen einzutragen besteht zwar gemäß der Regel Ziffer I. 4. der Richtlinien für die Bildung von Spielgemeinschaften von Junioren und Juniorinnen. Eine gleichlautende Regelung ist jedoch in den Richtlinien für die Bildung von Frauen-Spielgemeinschaften nicht enthalten. Mangels Pflicht des SR in den hier zur Anwendung gelangenden Richtlinien ist dem SR auch kein Verstoß vorzuwerfen, so dass das Urteil des BSG aufzuheben war. Demzufolge war das Verfahren gegen SR A einzustellen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO.
Protokoll 13 vom 04.10.2011
Besetzung: Beierlein als Einzelrichter
Fall-Nr.: 25
Passangelegenheit X bzw. Y
Abgabe durch das KSG
Beschluss:
Das Verfahren wird zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes an das KSG zurückgegeben. Sollte sich nach durchgeführter Beweisaufnahme der Sachverhalt bestätigen, so ist das Verfahren erneut durch Abgabebeschluss an das VSG abzugeben.
Protokoll Nr.: 13 vom 04.10.2011
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 24
B-Junioren Privatspiel FSV X - JFG Y am 26.07.2011
Urteil:
I. Das Privatspiel der B-Junioren FSV X - JFG Y vom 26.07.2011 wird mit x:0 für die JFG Y als gewonnen gewertet.
II. Der FSV X wird gemäß § 77 I RVO wegen unzulässigem Einsatz eines Spielers mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00 belegt.
III. Der JSL A wird gemäß § 77 II RVO wegen unzulässigem Einsatz eines Spielers mit einer Geldstrafe in Höhe von € 15,00 belegt.
IV. Der JSL A trägt die Kosten des Verfahrens unter Mithaftung des Vereins FSV X, die mit € 20,00 festgesetzt werden.
Gründe:
1. Der Betroffene JSL A war bei dem Privatspiel FSV X - JFG Y am 26.07.2011 verantwortlicher Betreuer des FSV X und Schiedsrichter. In diesem Spiel kam unstreitig der Spieler B zum Einsatz, der zu diesem Zeitpunkt kein Spielrecht besaß. Der vorgenannte Spieler wurde mit Urteil des JSG vom 31.08.2011, Protokoll 1, Fall 7 mit einer Sperre belegt. Der Vorgang wurde durch den 2. Vorsitzenden des ASV Z, Herrn C zur Anzeige gebracht. Der Betroffene hat den Sachverhalt eingeräumt und erklärt, dass sämtliche Passanträge, u. a. der hier streitige an den BFV gesendet werden sollten. Aufgrund des Wechsels in der Jugendleitung wurde ihm dann erklärt, dass er der Meinung war, dass von Seiten der JFG Y der Vorname des Spielers verwechselt worden war. Deswegen wurde der Passantrag nicht versandt. Dies war ihm nicht bekannt. Er ging davon aus, dass jedenfalls eine Online-Spielberechtigung vorlag. Im Übrigen handelt es sich um ein Privatspiel.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene war zum Zeitpunkt der Tat Funktionär, so dass das VSG zuständig ist.
3. Der vorstehende Sachverhalt steht fest. Der Irrtum des Betroffenen ist unbeachtlich. Dementsprechend war eine Spielwertung aus § 40 SpO vorzunehmen.
Aufgrund der Gesamtumstände geht das VSG von einem leichten Fall aus. Es handelt sich um ein Privatspiel. Der Betroffene war der Ansicht, dass sämtliche Unterlagen versandt sind und dementsprechend eine Online-Spielberechtigung bestand. Insgesamt war daher eine Geldstrafe im Juniorenbereich von 2 x € 15,00, gesamt € 30,00 zu verhängen.
Des Weiteren war gegen den Verantwortlichen des Vereins, den Betroffenen im Juniorenbereich hier ebenso eine Geldstrafe in Höhe von € 15,00 zu verhängen. Auch hier rechtfertigen die Gesamtumstände des Falles einen leichten Fall. Insbesondere lag ein Privatspiel vor.
Die Tat wurde aber nicht in Zusammenhang mit der Funktionärstätigkeit begangen, sondern in seiner Tätigkeit als Betreuer der Mannschaft.
Die Spielwertung ergibt sich aus § 40 SpO.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 III RVO. Die für eine Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem JSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Fall erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen. Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 II 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 II 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
Protokoll Nr.: 13 vom 04.10.2011
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 23
Berufung des SV X gegen das Urteil des BSG vom 14.09.2011, Protokoll 7, Fall 38
Urteil:
1. Das Urteil des BSG vom 14.09.2011, Protokoll 7, Fall 38 wird aufgehoben.
2. Der Spieler A, SV X, erhält eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 €.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Spieler A unter Mithaftung seines Vereins SV X.
Gründe:
Beim Verbandsspiel SV X gegen SV Y am 3.9.2011 musste laut Meldung des SR der Spieler A, nachdem er zu Boden gestoßen und getreten worden war, davon abgehalten werden, auf nicht näher spezifizierte Personen loszugehen. Das BSG verurteilte den bereits mit Gelb-Rot belegten Spieler zu einer Sperre von zwei Spielen ab dem 21.9.2011. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des SV X. Mit Beschluss vom 22.9.2011 hat der Vorsitzende des VSG gemäß § 32 Abs.2 RVO die Vollstreckung des Urteils bis zum Erlass der Berufungsentscheidung ausgesetzt.
Auf die zulässige Berufung des SV X war die Sperrstrafe in eine Geldstrafe nach §§ 47, 48 Abs.1 Lit.b RVO umzuwandeln. Wie bereits die Meldung des SR ergibt, war der Spieler A unmittelbar vor seiner Handlung in erheblicher Weise tätlich angegangen und damit provoziert worden. Es steht des Weiteren nicht fest, gegen welche Personen er sich wenden wollte und welches Ziel er damit verfolgte. Zur Überzeugung des VSG liegt damit nur ein leichter Fall einer Unsportlichkeit vor, eine Geldstrafe von 50.- Euro ist tat- und schuldangemessen. Auf die vom SV X verspätet im Sinne des § 44 Abs. 4 RVO vorgebrachten Argumente kommt es nicht mehr an.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
Protokoll 12 vom 22.09.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall-Nr.: 22
Berufung SV X gegen das Urteil des BSG, Protokoll 7, Fall-Nr. 38 vom 14.09.2011
Beschluss:
Gemäß § 31 Abs. 2 RVO wird die Vollstreckung des Urteils des BSG vom 14.09.2011, Protokoll 7, Fall 38 bis zum Erlass der Berufungsentscheidung ausgesetzt.
Protokoll Nr.: 12 vom 22.09.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 21
Berufung TSV X gegen das Urteil des BSG vom 13.09.2011, Protokoll 10, Fall-Nr. 34
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der TSV X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Spiel der BOL FC Y gegen TSV X am 4.9.2011 erhielt der Spieler A vom SR die rote Karte, weil er - so die Meldung - seinem Gegenspieler von hinten heftig in die Beine trat. Mit Urteil vom 13.9.2011 (Prot.10 Fall 34) belegte das zuständige BSG den Spieler wegen rohen Spiels mit einer Sperre von drei Verbandsspielen. Gegen diese Urteil richtet sich die Berufung des TSV X mit dem Ziel, die Sperrzeit herabzusetzen.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig nach § 20 Abs.1 Lit.d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Das BSG ist zutreffend von einem Fall des § 66 RVO ausgegangen, das Strafmaß ist nicht zu beanstanden. Nach § 66 Abs.2 RVO liegt rohes Spiel vor, wenn der Gegner im Kampf um den Ball rücksichtslos gefährdet wird. Der vom SR gemeldete Sachverhalt erfüllt diesen Tatbestand: wer heftig von hinten in die Beine des Gegners tritt, gefährdet die körperliche Unversehrtheit des Gegenspielers. Für das VSG besteht kein Anlass, an der Darstellung des SR zu zweifeln, der laut Meldung aus etwa zehn Metern freie Sicht zum Geschehen hatte.
Im Übrigen wird auch in der Berufungsbegründung zugestanden, dass es sich um ein "hartes Foul" handelte, auch wenn, wovon auch das VSG ausgeht, keine Verletzungsabsicht bestand. Die Anwendung des § 66 Abs.1 RVO durch das Erstgericht war folglich fehlerfrei.
Der von § 66 Abs.1 RVO eröffnete Strafrahmen reicht von zwei Wochen (Mindestsperre) bis zu sechs Monaten. Das vom BSG verhängte Strafmaß liegt im untersten Bereich dieses Strafrahmens und ist zur Überzeugung des VSG tatangemessen. Eine Reduzierung der Strafe wegen vorausgegangener Provokation des Spielers ist nicht veranlasst. Von einer im Strafmaß zu berücksichtigen Provokation kann nur ausgegangen werden, wenn ein enger zeitlicher Bezug zur Tat vorliegt. Dies ist bei den in der Berufungsschrift genannten regelwidrigen Angriffe gegen A eindeutig nicht gegeben (Geschidertes Foul gegen A in der 5.Minute, Platzverweis in der 50.Minute). Auch die weiteren in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente können eine Verminderung der Strafe nicht rechtfertigen.
Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO iVm § 11 Nrn. 8 b, 13 d FO.
Protokoll 11 vom 08.09.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall-Nr.: 20
Berufung des TSV X e. V. gegen das Urteil des BSG, Protokoll 08, Fall-Nr.: 24 vom 06.09.2011
Urteil:
1. Auf die Berufung des TSV X wird das Urteil des BSG mit der Maßgabe in Ziffer I abgeändert, dass der Spieler A für 2 Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) der Bezirksoberliga Mannschaft des Vereins TSV X gesperrt wird und in Ziffer III abgeändert, dass die Sperre für alle anderen Spiele mit einschließlich 07.09.2011 gilt.
2. Die Kosten der ersten Instanz trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins TSV X. Die Kosten der 2. Instanz trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der BOL TSV Y - TSV X am 24.08.2011 wurde der Spieler A, TSV X, in der 87. Min. vom SR wegen Beleidigung mit roter Karte vom Platz gestellt. Auf die Meldung des amtierenden SR vom 24.08.2011 kann Bezug genommen werden.
Mit Urteil vom 06.09.2011 belegte das BSG den Spieler mit einer Sperre von drei Spielen wegen Beleidigung und teilte in den Urteilsgründen mit, dass eine Stellungnahme nicht vorlag.
2. Mit Schreiben vom 06.09.2011 legte der TSV X gegen dieses Urteil Berufung ein und begründete dies insbesondere damit, dass sehr wohl mit Schreiben vom 28.08.2011 eine Stellungnahme eingegangen sei.
Diese Tatsache hat auch der Vorsitzende des BSG in einer Stellungnahme vom selben Tag mit Übersendung der Akten an das VSG bestätigt.
3. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist im tenorierten Umfang auch begründet. Das VSG kam zur Überzeugung, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahme des TSV X die Gesamtsperre von insgesamt zwei Spielen tat- und schuldangemessen ist, so dass aufgrund der eingelegten Berufung, das Urteil des BSG dahingehend abzuändern war, dass der Spieler A nur zwei Spiele zu sperren war.
Aufgrund des teilweisen Erfolges waren die Kosten der 2. Instanz dem BFV aufzuerlegen.
Protokoll-Nr. 10 vom 06.09.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall: 19
Berufung des SV X gegen das Urteil des Sportgerichts vom 09.08.2011, Protokoll 6, Fall 63
Urteil:
1. Die Berufung des SV X wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 200,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 60,00 trägt der SV X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandspiel SV X ./. TSV Y am 23.07.2011 wurden die Spieler A, B, C, D, E und F, die sämtliche auf ihren Pässen den Vermerk "Status: Vertragsspieler bis 30.06.2011" trugen eingesetzt. Hierauf hat der amtierende Schiedsrichter hingewiesen. Unstreitig ist, dass die Verträge für die Spieler F und A bereits am 05.03.2011 bis 30.06.2012 verlängert und dem BFV am 28.03.2011 durch Zusenden einer Vertragsausfertigung angezeigt wurden. Für die weiteren Spieler C sowie B erfolgte dies am 20.05.2011. Hinsichtlich des Spielers E am 25.05.2011 sowie hinsichtlich des Spielers D am 30.05.2011.
Ein erneuter Antrag auf Spielerlaubnis sowie der alte Spielerpass wurden aber ebenso unstreitig nicht eingereicht. Das Sportgericht hat den Berufungsführer gem. § 77 II RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe von € 150,00 belegt und das Spiel mit x : 0 für den SV X als verloren sowie mit x : 0 für den Gegner als gewonnen gewertet.
Darüber hinaus wurde der Verantwortliche des SV X mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 gem. § 77 II RVO belegt. Hiergegen hat der SV X mit Anwaltsschriftsatz vom 22.08.2011 Berufung zum Verbandssportgericht eingelegt und führt im Wesentlichen hierzu aus, dass der Berufungsführer nicht auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen worden sei. Im übrigen wird auf die ausführliche Berufungsbegründung verwiesen.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Das VSG ist zuständig.
3. Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die genannten Spieler hatten jeweils in den Spielerpässen den Vermerk: "Status: Vertragsspieler bis 30.06.2011". Damit hatten diese Spieler nach dem 30.06.2011, also in ihrem Einsatz am 23.07.2011, kein Spielrecht. Das Spielrecht ist mit Ablauf der Frist zum 30.06.2011 abgelaufen. Hierauf hat der amtierende Schiedsrichter vor dem Spiel hingewiesen. Soweit der Berufungsführer hierzu vorträgt, dass der Schiedsrichter anderweitige Ausführungen getätigt hat, so ist dies unrichtig. Der SR wurde am 20.08.2011 telefonisch hierzu befragt. Er widersprach der Darstellung, dass er erklärt habe, die Spieler seien spielberechtigt. Er hat nochmals, mit der Aussage des Berufungsführers konfrontiert, erklärt, dass er den Trainer vor dem Spiel darauf hingewiesen habe, dass diese Spieler kein Spielrecht hätten und er eine Meldung erstatten müsse. Daraufhin sei ihm geantwortet worden, man könne dies nicht verhindern. Der SR musste dabei auf Wunsch des Vereins die Spieler zum Spiel zulassen. Daneben kommt es hierauf nicht an, da der SR die Spieler zum Spiel hätte ohnehin zulassen müssen. Ein irgendwie geartetes Verschulden des SR ist nicht erkennbar.
Dass die Spieler zum fraglichen Zeitpunkt ohne Spielrecht waren ändert auch daran nichts, dass hier Unterlagen an den Verband eingeschickt wurden. Diese waren in jedem Fall unstreitig nicht vollständig. Es fehlten wesentliche Unterlagen. Diese Regelungen, die seit Juni 2007 gelten, wurden seitdem, wie auch das Sportgericht ausführt, immer wieder u.a. im "Bayernsport" veröffentlicht. Außerdem wurden die Besonderheiten zum Spielrecht bei Vertragsspielern dem Berufungsführer als Anhang zum Schreiben der Passabteilung des BFV am 16.06.2011 gesondert übermittelt.
Dem SV X muss insgesamt aus den Veröffentlichungen bekannt sein, dass bei der Verlängerung bestehender Verträge das Spielrecht neu beantragt werden muss und dementsprechend dem neuen Vertrag ein Passantrag und der bisherige Spielerpass beizufügen sind. Ebenso ist es offenkundig, dass Vertragsspieler nach dem entsprechenden aufgedruckten Datum nicht mehr spielberechtigt sind. Nichts anderes ergibt sich aus § 42 II c SpO. Darin ist das Spielrecht grundsätzlich geregelt. Dies setzt aber denknotwendig voraus, dass das Spielrecht erteilt wurde. Dies regelt § 43 SpO. Gemäß § 43 I SpO ist nur das Vereinsmitglied spielberechtigt, das nach den Vorschriften des BFV eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat. Nach den vorgenannten Regularien des BFV ist eben die Einreichung weiterer Unterlagen, nämlich die Vorlage eines Passantrages und des bisherigen Spielerpasses, erforderlich. Dem kam der Berufungsführer nicht nach. Somit wurde das Spielrecht nicht wirksam beantragt und konnte dementsprechend auch nicht erteilt werden. Der Berufungsführer konnte auch ein Spielrecht nicht gem. § 43 VI SpO nachweisen,
Im Weiteren wird auf die zutreffende Entscheidung des Sportgerichtes verwiesen.
Aufgrund der vorgezeigten Umstände war auch eine Spielwertung unbedingt vorzunehmen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 09 vom 30.08.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 17
Berufung des SV X e. V. gegen das Urteil des BSG vom 16.08.2011, Protokoll 6, Fall 13
Urteil:
1. Auf die Berufung des SV X e. V. wird das Urteil des BSG vom 16.08.2011, Protokoll 6, Fall 13 mit der Maßgabe in Ziffer 1 abgeändert, dass der Spieler A für 3 Verbandsspiele der Bezirksoberliga des Vereins SV X e. V. gesperrt wird und in Ziffer 3 für alle anderen Spiele bis einschließlich 30.08.2011 gesperrt wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60,00 und die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 € trägt der SV X e. V. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der BOL TSV Y gegen SV X am 7.8.2011 war der Spieler A, SV X, vom SR mit Rot vom Platz gestellt worden. Das zuständige BSG (Urteil vom 16.8.2011 Prot.6 Fall 13) belegte den Spieler mit einer Sperre von vier Punktspielen der BOL-Mannschaft seines Vereins (Ziffer I), für alle anderen Verbandsspiele bis zum Ablauf dieser Sperre (Ziffer II) und für alle weiteren Spiele bis einschließlich 4.9.2011 (Ziffer III). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des SV X.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde am 25.8.2011 form- und fristgerecht eingelegt, §44 Abs.3 RVO. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit d RVO.
3. Die Berufung ist auch begründet. Wie in der Berufungsschrift dargetan hat der SV X nachweislich am 28.8.2011 bereits das sechste Verbandsspiel ab Sperre des Spielers ausgetragen. Dies ergibt sich daraus, dass in diesen Zeitraum neben drei Punktspielen der BOL-Mannschaft auch drei Totopokalspiele ausgetragen worden sind. Damit musste der Spieler bereits sechs Verbandsspiele aussetzen. Wie sich aus dem Urteil des BSG ergibt, hielt das Gericht eine Sperre von vier Spielen als tat- und schuldangemessen. Dies entspricht auch der vom SR gemeldeten Tat und ist auch im Strafmaß nicht zu beanstanden. Das BSG hat aber beim Strafausspruch nicht berücksichtigt, dass der SV X im fraglichen Zeitraum auch im Toto-Pokal mit der BOL-Mannschaft im Einsatz war. Die vom SV X angebotenen Beweise hinsichtlich der ausgetragenen Toto-Pokalspiele sind auch nicht gemäß § 44 Abs.4 RVO ausgeschlossen, weil der SV X bereits in seiner Stellungnahme zum BSG vom 10.8.2011 auf die anstehenden Pokalspiele hingewiesen hatte. Die Sperrstrafe war deshalb entsprechend abzuändern.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 09 vom 30.08.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall: 16
Berufung gegen das Urteil des Sportgerichts vom 26.07.2011, Protokoll 4, Fall 39
Urteil:
1. Die Berufung des Vereins X vom 27.07.2011 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 26.07.2011, Protokoll 4, Fall 39, veröffentlicht im Internet am 26.07.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 25,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 80,00 € trägt der Verein X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Privatspiel der U19 zwischen Verein X und dem Verein Y am 14.07.2011 setzte der Berufungsführer die Spieler A, B und C ein, obwohl für diese Spieler keine Spielerpässe vorlagen und auch diese bis Spielende nicht nachgereicht werden konnten. Die Spielberechtigung wurde darüber hinaus innerhalb der verlängerten Frist von 3 Tagen gemäß § 19 RVO ebenfalls nicht nachgereicht. Das Sportgericht hat ein Verfahren eingeleitet und dem Berufungsführer unter Fristsetzung zum 25.07.2011 zur Stellungnahme aufgefordert. Nachdem eine solche Stellungnahme nicht einging, hat das Sportgericht den Berufungsführer mit einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 € gemäß § 77 I RVO belegt sowie den Verantwortlichen mit einer solche Geldstrafe von 50,00 €.
Hiergegen hat der Verein X mit Schreiben vom 27.07.2011, eingegangen am 03.08.2011 Berufung eingelegt und die Berufung damit begründet, dass der Trainer am Spieltag insgesamt fünf Online-Spielberechtigungen in der Passmappe gehabt habe.
Die Spieler hätten sich bei der Passkontrolle mit einem gültigen Personalausweis ausgewiesen. U. a. seien auch die Pässe ohne Foto und Stempel in der Passmappe gewesen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf das Berufungsschreiben verwiesen.
2. Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Berufungsführer hatte gegenüber dem Ausgangsgericht die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Die Meldung des SR war ihm bekannt und auch der Tatvorwurf. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
In der Berufungsinstanz ist der Berufungsführer mit Einwendungen, die er in der I. Instanz bereits hätte vorbringen können, gemäß § 44 IV RVO präkludiert. Sämtlicher Vortrag, den der Berufungsführer nunmehr in der Berufungsinstanz vorträgt, hätten bereits dem Erstgericht vorgetragen werden können. Es ist daher Präklusion eingetreten.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen,
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 II FO.
Protokoll Nr.: 08 vom 19.08.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 15
Berufung FC X gegen das Urteil des BSG vom 15.08.2011 (Prot. 04 Fall 18)
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der FC X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel FC Y gegen FC X am 6.8.2011 war der Spieler A, FC X, mit der roten Karte vom Platz gestellt worden. Laut Meldung des SR hatte er einem Angreifer ein Bein gestellt, ihn dadurch zu Fall gebracht und eine klare Torchance verhindert. Das zuständige BSG sprach mit Urteil vom 15.8.2011 (Prot.4 Fall 18) eine Sperre von zwei Verbandsspielen wegen rohen Spiels aus. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des FC X, mit dem Ziel, die Sperre auf ein Spiel zu vermindern.
2. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO eingelegt; der "Einspruch" des FC X vom 18.8.2011 war als Berufung auszulegen. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet, die Sperrstrafe von zwei Verbandsspielen ist nicht zu beanstanden. Wie vom Berufungsführer bereits in der Stellungnahme vom 9.8.2011 zugestanden, war der Platzverweis als solcher " in Ordnung". Es wurde auch nicht bestritten, dass durch die regelwidrige Aktion des Spielers A, der als Torwart handelte, dem Gegner eine klare Torchance genommen wurde. Damit konnte das BSG von einer sogenannten Notbremse ausgehen, die im Regelfall eine Sperre von zwei Spielen nach sich zieht. Die Ausnahme, die dann greift, wenn der anschließende Freistoß zum Torerfolg führt, liegt unstreitig nicht vor. Damit ist eine Sperre für zwei Verbandsspiele angemessen.
Auch wenn man dem Berufungsführer zugesteht, dass kein "rohes Spiel", wie im Ersturteil festgestellt, vorliegt, kann dies im Ergebnis nichts ändern. Die Sperre von zwei Verbandsspielen ist auch auf der Grundlage des § 65 RVO (Unsportliches Verhalten) voll gerechtfertigt, sodass eine Reduzierung der Sperrstrafe nicht in Betracht kam.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Ziffer I Nr. 8, 13 d FO.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.08.2011
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 14
Anzeige der SpVgg X vom 02.07.2011
Urteil:
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Kosten werden keine erhoben.
Gründe:
Dem Betroffenen lag zur Last mit der Einsendung des Spielerpasses eine falsche Erklärung dem BFV gegenüber abgegeben zu haben. Der Spielerpass soll eigenmächtig verändert worden sein. Nachdem der Anzeigeerstatter nunmehr nicht mehr ausschließen konnte, dass die Veränderungen doch vom Aussteller stammen, war das Verfahren einzustellen.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.08.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 13
Verfahren gegen A
Urteil:
I. Herrn A, SV X, wird ab dem 20.8.2011 auf die Dauer von 24 Monaten das Recht aberkannt, eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 25.- Euro trägt Herr A unter Mithaftung des Vereins SV X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim BFV-Pokalspiel der A-Junioren SV X gegen FC Y wurde der Spieler B auf Seiten des SV X eingesetzt, obwohl er noch einen gültigen Spielerpass für den ESV Z hatte. Dem SR war ein auf einen Spieler des SV X (C) ausgestellter Spielerpass vorgelegt worden, in den laut Anzeige ein Bild von B eingeklebt war. Im Spielbericht war unter Nr. 5 der Spieler C eingetragen.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. a RVO, weil der Vorwurf der Passfälschung den Ausschluss aus dem BFV zur Folge haben kann. Das Verfahren gegen Herrn A wurde mit Schreiben vom 23.5.2011 eröffnet im Anschluss an den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen Herrn D in der gleichen Angelegenheit; auf das Urteil wird Bezug genommen (Prot. 24 vom 3.5.2011 Fall 57). Der ursprünglich gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung wurde von Herrn RA E als Vertreter von Herrn A wieder zurückgenommen.
3. Herr A war gemäß § 89 Abs. 2 RVO i.V.m. § 54 RVO zu einer Funktionssperre von 24 Monaten zu verurteilen. Nach der Aktenlage und den Einlassungen des Betroffenen steht zur Überzeugung des VSG fest, dass Herr A vor dem Spiel SV X gegen FC Y einen falschen Spielerpass hergestellt hat, indem er das Bild von B in den Pass von C einklebte. Der Tatbestand des § 89 Abs. 1 RVO ist damit erfüllt, es spielt insoweit keine Rolle, ob auf dem Bild auch ein Vereinsstempel angebracht worden ist. Nach Abwägung der Gesamtumstände kann gerade noch von einem leichten Fall nach § 89 Satz 2 RVO ausgegangen werden. A hat zweifelsfrei auf Anweisung des Herrn D gehandelt, der als verantwortlicher Betreuer auf dem Spielbericht eingetragen war. Herr A war lediglich als Gehilfe des hauptverantwortlichen Betreuers tätig, er selber hatte noch keine eigene Erfahrung als Trainer oder Betreuer gesammelt. Die Anweisung, er solle den Pass so präparieren, dass B eingesetzt werden könne, hat er befolgt ohne sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein. Seine Unerfahrenheit und die Tatsache, dass er nicht auf eigenen Entschluss sondern auf Anweisung gehandelt hat rechtfertigen letztlich noch die Annahme eines leichten Falles und die Bestrafung mit einer Funktionssperre von 24 Monaten.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 6 c FO.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.08.2011
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 12
Urteil:
I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 04.08.2011) gegen den Spieler Y.Z. wird wieder aufgenommen.
II. Ziffer II wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Spieler Y. Z. nur bis einschließlich 20.8.2011 für alle anderen Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) seines Vereins gesperrt ist.
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50.- Euro trägt die SpVgg X.
Gründe:
Mit Urteil des KSG München vom 04.08.2011 wurde der Spieler Y. Z. wegen unsportlichen Verhaltens für zwei Verbandsspiele der B-Senioren seines Vereins gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf der vorstehenden Sperre.
Der Spieler Y. Z. spielt nach Angabe des Vereins auch in der zweiten Mannschaft der SpVgg X (B-Klasse). Da für diese Mannschaft die Saison bereits begonnen hat und regelmäßig Spiele stattfinden, wäre der Spieler bis zum zweiten Spiel der B-Senioren für sieben Spiele gesperrt. Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall die Annahme einer unbilligen Härte.
Die von der SpVgg X vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen gemäß § 46 Abs. 4 RVO die Wiederaufnahme des Verfahrens und als Folge die Abänderung des Urteilstenors in Ziffer II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 1 I Nr. 11 FO.
Protokoll Nr.: 06 vom 05.08.2011
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 11
Wiederaufnahmeantrag SV X hinsichtlich seines Spielers A
Urteil:
I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 23.06.2011, Protokoll 40, Fall 1087) gegen den Spieler A wird wieder aufgenommen.
II. Ziffer II wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Spieler A nur bis 04.08.2010 einschließlich für alle anderen Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) seines Vereins gesperrt ist.
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der SV X.
Gründe:
Mit Urteil des KSG vom 23.06.2011, Protokoll 40, Fall 1087 wurde der Spieler A wegen unsportlichen Verhaltens für 1 Verbandsspiel/e (§ 51 Abs. 5 RVO) der Kreisklassen-Mannschaft des Vereins SV X gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf der vorstehenden Sperre.
Der Spieler A wurde am 08.06.2011 mit Roter Karte vom Platz gestellt und durch das KSG mit der Sperre von 1 Verbandsspiel der Kreisklassen-Mannschaft belegt. Der Spieler A zählt nunmehr zum Kader der Ligamannschaft des SV X. Da die Ligasaison bereits begonnen hat und regelmäßig Spiele stattfinden, wäre der Spieler bis zum ersten Spiel der Kreisligamannschaft für insgesamt 8 Spiel gesperrt. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte.
Die vom SV X vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 4 RVO und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i. V. m. § 11 I. Nr. 11. FO
Protokoll Nr.: 05 vom 02.08.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall-Nr.: 10
Beschwerde des 1 FC X e.V. und des SV Y e.V. gegen die Ablehnung der Anträge auf Spielklasseneinteilung
Beschluss:
Der 1 FC X und der SV Y tragen die Hälfte der Beschwerdegebühr in Höhe von € 75,00 und die volle Verfahrensgebühr in Höhe von € 60,00 je zur Hälfte.
Gründe:
1. Der 1 FC X und der SV Y haben am 12.05.2011 einen Antrag auf Spielklasseneinteilung gestellt.
Der Antrag auf Spielklasseneinteilung wurde mit Schreiben vom 10.06.2011 vom BFV -Passabteilung- abgewiesen. Gegen diesen Bescheid legte der SV Y und der 1 FC X mit Schreiben vom 12.06.2011 Beschwerde zum Präsidium ein. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten am 22.06.2011 dem VSG zugeleitet.
2.
Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung für die nächste Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Der 1 FC X hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 07.07.2011 nach einer gemeinsamen Vorstandssitzung mit dem SV X und dem Z FV zurückgenommen.
4. Gemäß § 33 II RVO war die Beschwerdegebühr aufgrund der Rücknahme auf die Hälfte zu reduzieren, ausgehend von einer Beschwerdegebühr, welche bei einer Beschwerde zum Verbandspräsidium angefallen wäre.
Protokoll 04 vom 26.07.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall-Nr.: 09
Berichtigungsbeschluss zu Protokoll 2 Fall 7, Beschwerde des FC X im Juniorenbereich gegen den Bescheid vom 03.06.2011
Beschluss:
Das Urteil vom 13.07.2011 wird dahingehend berichtigt, dass Ziffer II lautet:
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Beschwerdegebühr in Höhe von € 60,00 trägt der FC X.
Begründung:
Es handelt sich um eine bloße Unrichtigkeit bei der Bezifferung der Gebühren. Diese sind § 11 Abs. II Nr. 6, 14 FO zu entnehmen und stehen der Höhe nach somit fest. Da der Beschluss dem Beschwerdeführer ausschließlich einen Vorteil bringt, war eine Anhörung nicht veranlasst.
Protokoll Nr.: 03 vom 25.07.2011
Besetzung: Beierlein als Einzelrichter
Fall-Nr.: 08
Beschwerde des SV X e. V. gegen die Ablehnung des Antrags auf Eingruppierung der U 17 (B)-Juniorenmannschaft in die Kreisklasse
Beschluss:
Der SV X e. V. trägt die Beschwerdegebühr in Höhe von € 75,00.
Gründe:
1. Der SV X hat am 14.05.2011 einen Antrag gemäß § 12 Abs. 8 JO auf Einteilung seiner U 17 - Junioren in die Kreisklasse gestellt. In der abgelaufenen Saison hatte der Antragsteller seine B-Junioren-Mannschaft vom Spielbetrieb zurückgezogen.
Dem Antrag wurde mit Bescheid der Kommission zum Sonderaufstieg vom 28.05.2011 nicht stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid legte der SV X mit Schreiben vom 06.06.2011 Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21.06.2011 vom Verbands-Jugendausschuss abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Verein mit Schreiben vom 30.06.2011 erneut Beschwerde zum Präsidium eingelegt. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Der SV X e. V. hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 20.07.2011 zurückgenommen.
4. Gemäß § 33 II RVO war die Beschwerdegebühr aufgrund der Rücknahme auf die Hälfte zu reduzieren, ausgehend von einer Beschwerdegebühr, welche bei einer Beschwerde zum Verbandspräsidium angefallen wäre.
Protokoll 02 vom 13.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Krause
Fall Nr.: 07
Beschwerde des FC X im Juniorenbereich gegen den Bescheid vom 03.06.2011
Urteil:
I. Die Beschwerde des FC X vom 08.06..2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Beschwerde-gebühr in Höhe von 150,00 € trägt der FC X.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 10.05.2011 stellte der FC Y den Antrag, als beteiligter Verein der Spielgemeinschaft FC Z/FC Y das Aufstiegsrecht des FC Z (Meister) in die Kreisliga übernehmen zu dürfen. Dies wurde von der vom Verbandsjugendaus-schuss nach § 12 Abs. 8 JO eingesetzter Kommission mit Verwaltungsentscheid vom 03.06.2011 genehmigt. Gegen diese Genehmigung legte der Beschwerde-führer Beschwerde zum Verbandsjugendausschuss ein. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21.06.2011 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer kein Betroffener sei. Mit Schreiben vom 03.07.2011 legte der Beschwerdeführer Beschwerde zum Präsidenten ein.
Mit Schreiben vom 07.07.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des VJA vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirks-Ausschusses ist unzulässig. Gemäß § 4 RVO kann nur ein Betroffener gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen. Betroffener im Sinne dieser Vorschrift ist jeder, der durch die Entschei-dung in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann (VSG Fall 103 2007/2008). Die Entscheidung muss in Rechte eingreifen. Bloße Erwartungen oder Hoffnungen werden nicht geschützt und können keine Betroffenheit begründen.
Der Beschwerdeführer hat kein Aufstiegsrecht, welches durch die Entscheidung des VJA hätte beeinträchtigt werden können. Hätte die Entscheidung des VJA keinen Bestand, würde das Aufstiegsrecht nicht dem Beschwerdeführer zuwachsen, sondern das Recht bliebe beim FC Z bzw. der Spielgemeinschaft FC Z/FC Y. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen und belegt, dass der FC Z oder die Spielgemeinschaft ihr Aufstiegsrecht unter keinen Umständen wahrnehmen würden oder gar bereits rechtsverbindlich darauf verzichtet hätten. Eine Aufhebung des Bescheids des VJA kann daher nur die Hoffnung des Beschwerdeführers begründen, dass der aufstiegsberechtigte FC Z bzw. die Spielgemeinschaft auch dann auf ihr Aufstiegsrecht verzichten würden, wenn das Aufstiegsrecht nicht vom FC Z wahrgenommen werden kann.
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. II Nr. 6, 14 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.
Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 06
Wiederaufnahmeantrag Sportclub A, Spieler X bezüglich Urteil BSG, Protokoll-Nr.: 65, Fall 360 vom 07.06.2011
Beschluss:
Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an das BSG abgegeben.
Gründe:
Gemäß § 46 IV RVO ist das Verfahren an das Sportgericht, welches zuletzt über die Sperrstrafe entschieden hat, abzugeben.
Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 05
Wiederaufnahmeantrag Verein A., Spieler X, bezüglich Urteil BSG, Protokoll-Nr.: 63, Fall 346 vom 24.05.2011
Beschluss:
Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an das BSG abgegeben.
Gründe:
Gemäß § 46 IV RVO ist das Verfahren an das Sportgericht, welches zuletzt über die Sperrstrafe entschieden hat, abzugeben.
Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 04
Wiederaufnahmeantrag Verein A, Spieler Y, bezüglich Urteil KSG, Protokoll-Nr.: 58, Fall 952 vom 10.06.2011
Beschluss:
Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an das KSG abgegeben.
Gründe:
Gemäß § 46 IV RVO ist das Verfahren an das Sportgericht, welches zuletzt über die Sperrstrafe entschieden hat, abzugeben.
Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 03
Revision des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 08.06.2011, Protokoll Nr. 31, Fall 274
Urteil:
I. Auf die Revision des Verein A wird das Urteil des BSG vom 08.06.2011 aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an das BSG zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 05.06.2011 erstattete der BJL Anzeige beim BSG, weil der Betroffene beim Verbandsspiel der U 17 BOL Verein B gegen Verein C nicht angetreten war. Das BSG ging davon aus, dass der BJL auch den Betroffenen darüber informierte, unterließ eine förmliche Anhörung des Betroffenen und verurteilte diesen zu einer Geldstrafe.
Mit Schreiben vom 21.06.2011 legte der Verein des Betroffenen Berufung ein. Zur Begründung wurde die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Zur Verteidigung wurde vorgetragen: Dem Betroffene sei weder seine Ansetzung als Schiedsrichter mitgeteilt worden, noch sei er über die Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens informiert worden.
2. Die gemäß § 44 RVO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig .Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
3. Die Berufung ist begründet. Es liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor (§ 39 Abs. 1 RVO). Es reicht für die Gewährung von rechtlichem Gehör nicht aus, dass der Betroffene vom Anzeigeerstatter informiert wird. Das Sportgericht muss den Betroffenen darüber informieren, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde. Nur dann kann er sich wirksam verteidigen. Aus der Mitteilung des Anzeigeerstatters kann der Betroffene weder entnehmen, ob die Anzeige tatsächlich eingereicht wurde, noch ob das bezeichnete Sportgericht auch zuständig ist, noch ob das Sportgericht den angezeigten Sachverhalt für sportrechtlich relevant hält. Der Berufungsführer hat dargelegt, was er bei einer Information über die Einleitung eines Verfahrens vorgetragen hätte. Sofern sich dieser Vortrag bewahrheitet, würde eine Strafbarkeit entfallen. Da der Sachverhalt somit weiter aufzuklären sein wird, erfolgte eine Zurückverweisung an das BSG.
4. Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das BSG im Rahmen der Schlussentscheidung zu urteilen haben, weil die Kostenentscheidung einheitlich ergehen soll.
Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer
Fall: 02
Beschwerde des SV A gegen die Ablehnung des Spielrechts für den Spieler X
Beschluss:
Der SV A trägt die Beschwerdegebühr in Höhe von 75,00 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 €.
Gründe:
Gemäß § 33 II RVO wurde die Beschwerdegebühr auf die Hälfte reduziert, ausgehend von einer Beschwerdegebühr, welche bei einer Beschwerde zum Verbandspräsidenten angefallen wäre.
Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 01
Revision der JFG A gegen das Urteil des BSG vom 27.06.2011, Protokoll Nr. 68, Fall 383
Urteil:
I. Die Revision der JFG A gegen das Urteil des BSG vom 27.06.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die JFG A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00
Gründe:
1. Beim C-Junioren-Meisterschafts-Entscheidungsspiel JFG B gegen JFG A am 8.6.2011 kam es bei unentschiedenem Spielstand zum Elfmeterschießen. Unentschieden war der Spielstand auch noch, nachdem die ersten fünf Elfmeter pro Mannschaft ausgeführt waren. Der amtierende Schiedsrichter ordnete an, dass die gleichen Spieler nochmals schießen müssten. Der Spieler der JFG B verschoss, der Spieler der JFG A verwandelte, worauf der SR das Spiel mit dem Ergebnis 5:4 für die JFG A beendete. Auf Einspruch der JFG B gegen die Spielwertung vom 9.6.2011 entschied das Jugendsportgericht auf Neuansetzung des Spiels (Prot.27 Fall 393 vom 11.6.2011). Die von der JFG A eingelegte Berufung wurde vom Bezirkssportgericht mit Urteil vom 27.6.2011 als unbegründet zurückgewiesen (Prot.68 Fall383: auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen). Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der JFG A.
2. Die Revision ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt nach § 45 Abs.2 RVO, gerügt wird die fehlerhafte Anwendung des § 38 RVO. Das Verbandssportgericht ist zuständig, § 45 Abs.1 RVO i.V.m. § 20 Abs.1 Lit.f RVO.
3. Die Revision ist nicht begründet. Die Entscheidung auf Neuansetzung des Spiels nach § 38 Abs.4 RVO ist nicht zu beanstanden. Wie schon vom Bezirkssportgericht zutreffend ausgeführt, liegt der von § 38 Abs.1 Lit a RVO vorausgesetzte Regelverstoß des leitenden Schiedsrichters zweifelsfrei vor: nach DFB-Fußball-Regel 2010/11 darf ein Spieler erst dann ein zweites Mal antreten, wenn alle teilnahmeberechtigten Spieler bereits einen Elfmeter ausgeführt haben. Der Regelverstoß rechtfertigt die Neuansetzung aber nur dann, wenn er mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausgang des Elfmeterschießens und damit das Spielergebnis beeinflusst hat. Die Revision ist keine Tatsacheninstanz, es kann deshalb nur geprüft werden, ob das Bezirkssportgericht bei der Beurteilung der hohen Wahrscheinlichkeit seine Ermessensspielraum überschritten oder gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen hat. Dies ist nicht der Fall. Wie auch vom Revisionsführer zugestanden, liegt die Trefferwahrscheinlichkeit bei Elfmetern auch im Juniorenbereich bei über 50 %. Es ist daher nachvollziehbar, wenn das BSG es als hoch wahrscheinlich wertet, dass ein anderer Schütze der JFG B den Elfmeter verwandelt hätte. Bei der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Regelverstoß das Spielergebnis beeinflusst hat, muss auch einbezogen werden, dass ein anderer Schütze der JFG A den sechsten Elfmeter möglicherweise verschossen hätte. Die Bejahung der hohen Wahrscheinlichkeit und die Anwendung des § 38 Abs.1 Lit.a RVO durch das Bezirkssportgericht sind damit nicht rechtsfehlerhaft.
Im Übrigen wird auf die Urteilsgründe des BSG verwiesen.
Die Revision war als unbegründet zurückzuweisen.
4. Kosten: §§ 32,33, RVO i.V.m. § 11 I Zif.9, II Zif.6, FO.
Protokoll Nr.: 36 vom 29.06.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Frey
Fall: 77
Beschwerde des Vereins A gegen die Entscheidung des Verband-Spielausschusses vom 03.06.2011
Urteil:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50 sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von € 150 trägt der Verein A.
Gründe:
1. Die Beschwerdeführerin belegte nach dem Abschluss der Spielrunde der Liga mit 41 Punkten Platz 16. Der Verein B belegte mit ebenfalls 41 Punkten Platz 15. In der Auf- und Abstiegsregelung der Liga für die Saison 2010/2011, die vom BFV am 12.08.2010 wirksam veröffentlicht worden war, ist festgelegt, dass die letzten drei der achtzehn Ver-eine aus der Liga absteigen. Mit Schreiben vom 31.05.2011 beantragte die Beschwerde-führerin, dass der Gewinner des Platzierungsspiels um Platz 15 in der Liga verbleibt und der Verlierer das Relegationsspiel in Weiden bestreitet. Der Verbands-Spielausschuss wies den Antrag mit Bescheid vom 03.06.2011 zurück. Hiergegen richtet sich die mit An-waltsschreiben vom 10.06.2011 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Präsidium.
Mit Schreiben vom 14.06.2011 wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des Ver-bands-Spielausschusses vom Verbands-Präsidenten wegen Dringlichkeit dem VSG vor-gelegt. Die Beschwerdeführerin wurde davon unterrichtet und ergänzte ihre Beschwer-debegründung mit Schriftsatz vom 27.06.2011. Ergänzend wird auf den Bescheid und die beiden Schriftsätze zur Beschwerdebegründung Bezug genommen.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Spielklassen-einteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Bescheid des Verbands-Spielausschusses ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Verbands-Spielausschusses vom 03.06.2011 ist nicht zu beanstanden. Er entspricht der Sach- und Rechtslage unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des BFV.
Der Verbands-Spielausschuss war bei der Einteilung der neuen Liga sowohl an die von ihm erlassene Auf- und Abstiegsregelung für die Liga, als auch an die rechtskräftige Ent-scheidung des Verbands-Sportgerichtes im Verfahren gegen den Verein B gebunden.
Die Auslegung von Satzung und Ordnungen ist die Aufgabe der Sportgerichte (§ 2 Abs. 1 RVO). Dementsprechend hat der Verbands-Spielausschuss keine eigene Entschei-dungskompetenz zu der Frage, ob die rechtskräftige Entscheidung des Verbands-Sportgericht vom 27.05.2011 im Verfahren gegen den Verein B zutreffend war. Es kommt alleine darauf an, dass diese Entscheidung beim Erlass des Bescheids verbandsrechtlich rechtskräftig war.
§ 11 SpO sieht vor, dass die Liga mit bis zu 18 Mannschaften gespielt wird. Zur Errei-chung dieser Sollzahl wurde vom Verbands-Spielausschuss vor der Saison festgelegt, dass drei Mannschaften aus der Liga absteigen und der Viertletzte in Relegationsspiele mit den Tabellenzweiten der Ligen tritt, wobei je nach benötigter Anzahl zur Erreichung der Sollstärke ein oder mehrere Vereine aus dieser Relegation aufsteigen bzw. die Liga erhalten.
Diese Regelung entspricht § 17 Abs. 2 Satz 1 SpO, der vorsieht, dass mindestens drei Vereine absteigen müssen.
Nachdem die Beschwerdeführerin während der Spielrunde nicht mehr Punkte erzielte, als der Verein B wurde entsprechend § 14 Abs. 2 SpO ein Platzierungsspiel durchgeführt, welches der Verein B gewann, die sich dadurch auch das Recht erspielte, an der Relegationsrunde teilzunehmen.
Die Einteilung der Beschwerdeführerin in die Liga entspricht damit dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschriften des BFV. Eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Verbands-Spielausschuss verpflichtet wäre, entgegen dem klaren Wortlaut die Beschwerdeführerin als 19. Verein in die Liga einzugliedern, ist nicht gegeben.
§ 17 Abs. 3 SpO ist gegenüber § 17 Abs. 2 Satz 1 SpO nachrangig, was sich daraus er-gibt, dass er erst nach den vollzogenen Auf- und Abstiegsregelungen zur Anwendung ge-langen kann. Er regelt den Fall, dass sich als Folge der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 eine geringere oder höhere Zahl als 18 ergibt. Die höhere Zahl kann sich dann ergeben, wenn mehr bayerische Verbandsvereine aus der Regionalliga absteigen, als aufsteigen.
§ 45 Abs. 1 der Satzung lässt eine Entscheidung nach Treu und Glauben nur in den Fällen zu, in denen die Satzung und Ordnungen keine Regelung vorsehen. Hier besteht die oben dargelegte Regelung. § 45 Abs. 2 der Satzung stellt keine Rechtsgrundlage dar, sondern räumt lediglich die Möglichkeit ein, im Allgemeininteresse der geordneten Durchführung des Wettbewerbs auf gebotene Maßnahmen zu verzichten. Ein Recht eines Vereins ergibt sich hieraus nicht.
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7, 13 FO. Nach der ständigen Recht-sprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde neben der angefallenen Verfahrensgebühr nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.
Protokoll 35 vom 27.06.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Krause
Fall: 76
Beschwerde des Verein A gegen die Entscheidung der Passabteilung des BFV vom 13.05.2011
Urteil:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50 sowie die Beschwerdegebühr in Hö-he von € 150 trägt der Verein A.
Gründe:
1. Bei der Mitgliederversammlung der Fußballabteilung des Verein B am 24.03.2011 wurde einstimmig beschlossen, dass der Spielbetrieb der Herrenmannschaft zum Ende der Sai-son 2010/2011 eingestellt wird. Der überwiegende Teil der Spieler (12 von 14) erklärte, dem Beschwerdeführer beizutreten. Die Spielklasse des Verein B (A-Klasse) sollte erhal-ten bleiben. Der Beitritt zum Beschwerdeführer wurde durch Aufnahme in eine Unter-schriftenliste vollzogen.
Der Beschwerdeführer, der mit seiner Herrenmannschaft in der Kreisklasse spielt, beant-ragte mit Schreiben vom 24.04.2011, die Übernahme der Spielklasse des Verein B für die 2. Herrenmannschaft des Beschwerdeführers. Es wurde geltend gemacht, der Be-schwerdeführer habe in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2011 seinen Vereinsna-men von Verein C in Verein A geändert um damit zum Ausdruck zu bringen, dass ein Zu-sammenschluss mehrerer Vereine geplant sei und die Aufnahme der Spieler des Verein B der erste Schritt hierzu sei.
Mit Bescheid vom 13.05.2011 lehnte die Passabteilung des BFV die Einteilung der 2. Herrenmannschaft des Beschwerdeführers in die A-Klasse ab. Eine Rechtsbehelfsbeleh-rung enthielt der Bescheid nicht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde zum Präsidium, die mit Schreiben vom 05.06.2011 eingelegt wurde.
Mit Schreiben vom 14.06.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Passab-teilung vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Spielklassen-einteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirks-Ausschusses ist zulässig. Zwar war das Beschwerdeschreiben vom 05.06.2011 nicht unterschrieben. Diese Unterschrift wurde jedoch mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.06.2011 nachgeholt. Die Frist gemäß § 3 Abs. 3 RVO musste nicht eingehalten werden, weil der Bescheid der Passab-teilung keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Diese ist jedoch in § 3 Abs. 6 RVO zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen der Belehrung führt dazu, dass die kurze Befristung des § 3 Abs. 3 RVO nicht wirksam wird, insoweit ist der allgemeine Rechtsgedanke aus § 58 VwGO auch auf die RVO zu übernehmen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat nach dem klaren Wortlaut des § 10 SpO keinen Anspruch auf Aufnahme seiner zweiten Herrenmannschaft in die A-Klasse.
§ 10 Abs. 1 Satz 3 SpO lautet: Scheidet eine Fußballabteilung aus einem Verein aus und tritt mit der überwiegenden Mehrheit der aktiven Spieler einem neu gegründeten Verein oder einem Verein mit einer neu gegründeten Fußballabteilung bei, entscheidet das Ver-bandspräsidium auf Antrag über die Spielklasseneinteilung dieses Vereins. Das gleiche gilt bei Vereinsfusionen und -zusammenschlüssen unter Beachtung des § 7 Abs. 4.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Spieler des Verein B traten keinem neu ge-gründeten Verein oder einer neu gegründeten Fußballabteilung bei. Der Beschwerdefüh-rer besteht bereits seit langer Zeit mit einer Fußballabteilung. Die Namensänderung hat auf die Existenz des Vereins keinen Einfluss. Eine Fusion der beiden Vereine hat nicht stattgefunden
An dieser Rechtslage ändert auch das Informationsblatt des BFV nichts, auf das sich der Beschwerdeführer hilfsweise beruft. Darin ist nämlich unter Ziffer 6 ausdrücklich ein Fall der vorliegenden Art wie folgt beschrieben:
Grundsätzlich nicht möglich ist eine Spielklassenübernahme in folgenden Fällen:
a) .
b) Der "neue" Verein nimmt in der /den betreffenden Fußballabteilung/en bereits vorher am Spielbetrieb teil.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner ersten Herrenmannschaft am Spielbetrieb in der Kreisklasse teilgenommen und behält diese Liga auch bei. Damit ist eine Spielklassen-übernahme aber auch nach den Hinweisen in dem Informationsblatt ausgeschlossen.
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7, 13 FO. Nach der ständigen Recht-sprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.
Protokoll 34 vom 21.06.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 75
Auf die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 3.5.2011 ergeht folgendes
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet verworfen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 100 Euro und die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60.- Euro trägt der Verein A.
Gründe:
1. Nach dem Bezirksoberligaspiel der Frauen Verein A gegen Verein B am 17.4.2011 kam es laut Meldung des SR zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihm und Herrn C, dem Trainer des Verein A. Mit Urteil vom 3.5.2011 belegte das BSG Herrn C mit einer Geldstrafe in Höhe von 75 Euro. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Verein A.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO am 6.5.2011 durch den Verein A eingelegt, der "Einspruch" war als statthafte Berufung auszulegen. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil des BSG ist nicht zu beanstanden, die Bestrafung des Herrn C wegen unsportlichen Verhaltens nach §§ 47, 48 RVO ist zu Recht erfolgt. Wie der Betroffene in seiner Stellungnahme selbst einräumt, hat er gegenüber dem SR geäußert "und dafür will er auch noch Geld haben", sowie "jede Woche die gleiche Scheiße". Diese Aussagen sind unsportlich und erfüllen den Tatbestand des § 47 Abs.2 RVO. Auch die zugestandene Anweisung an die Spielerinnen, dem SR den Ball nicht zuzuspielen, entspricht nicht dem sportlichen Miteinander, das zwischen dem SR und den am Spiel Beteiligten gegeben sein sollte.
Die vom Berufungsführer vorgetragene, vorausgegangene Provokation durch den SR kann das Verhalten des Trainers insgesamt nicht rechtfertigen. Das vom BSG festgelegte Strafmaß liegt mit 75.-Euro am unteren Ende der durch § 48 Abs.1 Lit.b RVO normierten Skala und ist, auch unter Einbezug einer vorausgegangenen Provokation, tat- und schuldangemessen.
Die Berufung war damit als unbegründet zu verwerfen.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO iVm § 11 Nr.8 b, 13 d FO.
Protokoll 34 vom 21.06.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall: 74
In dem Verfahren gegen Schiedsrichter A wegen unsportlichen Verhaltens ergeht folgendes
Urteil:
I. Schiedsrichter A, Verein B, wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens für zwei Jahre bis einschließlich 18.04.2013 als Schiedsrichter gesperrt.
II. Der Schiedsrichter-Ausweis ist einzuziehen.
III. Schiedsrichter A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60 Euro sowie die Auslagen der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2011 unter Mithaftung seines Vereins B. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Vor dem Spiel der Champions Leage der UEFA FC Bayern München gegen Inter Mailand am 15.03.2011 in der Allianz Arena in München verschaffte sich der Betroffene unter Vorlage seines SR-Ausweises eine Freikarte für das Spiel. Er überließ diese Freikarte in Kenntnis von dessen Weiterveräußerungsabsicht unmittelbar darauf seinem anderweitig verfolgten SR-Kollegen C, der mit ihm gemeinsam angestanden und sich selbst eine Freikarte besorgt hatte.
Nach der Überlassung verließ SR A das Gelände. SR C versuchte beide Karten auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen. Er wurde dabei von Zivilfahndern der Polizei gestellt. Die Polizei hat ein Ermittlungsverfahren gegen ihn und auch gegen SR A eingeleitet und den BFV darüber informiert. Am 31.03.2011 erstattete der Präsident des BFV Anzeige beim VSG.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO, weil das Verfahren einen Ausschluss aus dem Verband zur Folge haben konnte. Mit Beschluss vom 19.04.2011 wurde SR A vom VSG als Schiedsrichter vorläufig gesperrt. Auf Antrag des Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 RVO wurde am 13.05.2011 vor dem VSG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, der Betroffene wurde von Rechtsanwalt D anwaltschaftlich vertreten. Im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt gemäß Ziffer 1 schriftsätzlich eingeräumt.
3. SR A war wegen unsportlichen Verhaltens in einem schweren Fall gemäß § 47 RVO i. V. m. § 48 Abs. 1 Lit j RVO für zwei Jahre als Schiedsrichter zu sperren. Die Übertragung der Freikarte auf den SR-Kollegen ist als schwere Unsportlichkeit zu werten. Der FC Bayern München stellt den Schiedsrichtern auch bei Spielen der UEFA Champions Leage Freikarten zur Verfügung als Anerkennung für ihre Tätigkeit; jedem SR steht nur eine Karte zu, die Übertragung dieser Karten ist nicht zulässig. Mit der verbotswidrigen Übertragung hat der Betroffene nicht nur das Vertrauen des FC Bayern München auf einen erlaubten Gebrauch von der Freikarte getäuscht, sondern auch das Ansehen des Bayerischen Fußball-Verbandes erheblich geschädigt, der sich das Verhalten seines Mitglieds zurechnen lassen muss. Das Verbot der Übertragung musste dem Betroffenen auch bekannt sein. Zum einen wird auf den Tagungen der SR-Organe darauf hingewiesen. Zum anderen wird bei Abholung der Freikarte ein Berechtigungsschein vom Abholenden unterschrieben, mit dem ausdrücklichen Hinweis: "Diese Freikarte ist nicht übertragbar oder veräußerbar. Jeder Missbrauch wird zivilrechtlich und sportrechtlich geahndet."
Das VSG geht davon aus, dass SR A gewusst hat, dass der Empfänger der Karte diese auf dem Schwarzmarkt anbieten werde. Bei der mündlichen Verhandlung hat er vorgebracht, er habe ursprünglich beabsichtigt, das Spiel mit der Freikarte tatsächlich zu besuchen. Erst später habe er sich wegen familiärer Umstände entschieden, die Karte an seinen SR-Kollegen, den er seit langem kenne, zu überlassen. Unabhängig davon musste ihm spätestens bei der Übertragung aber klar gewesen sein, dass der Empfänger die Karte "nutzen", also entgeltlich weitergeben werde, er also letztlich auch ein Schwarzmarktgeschäft ermögliche.
Wer persönlich ein solches Schwarzmarktgeschäft vornimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung des VSG vom Verband auszuschließen (vgl. Urteil vom 22.05.2007, Protokoll 21, Fall 50). SR A hat den Schwarzverkauf zwar ermöglicht, bei der Ausführung aber war er persönlich nicht beteiligt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann auch davon ausgegangen werden, dass SR A selbst keine finanziellen Vorteile aus dem Vorgang gezogen, also nicht eigennützig gehandelt hat. Zu seinen Gunsten wurde das vollumfassende Geständnis berücksichtigt.
Unter Abwägung aller Gesichtspunkte kann von einem Ausschluss und auch von einer Streichung von der Schiedsrichterliste gerade noch abgesehen werden. Eine zeitliche Sperre für zwei Jahre als Schiedsrichter ist tat- und schuldangemessen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Nr. 13 FO.
Protokoll 34 vom 21.06.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall: 73
In dem Verfahren gegen Schiedsrichter A wegen unsportlichen Verhaltens ergeht folgendes
Urteil:
I. Schiedsrichter A, Verein B, wird gemäß § 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Schiedsrichter-Ausweis wird eingezogen. Ein erteilter Spielerpass ist unverzüglich an den Bayerischen Fußball-Verband einzusenden.
III. Schiedsrichter A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 Euro unter Mithaftung seines Vereins B.
Gründe:
1. Vor dem Spiel der Champions Leage der UEFA FC Bayern München gegen Inter Mailand am 15.03.2011 in der Allianz-Arena in München verschaffte sich der Betroffene unter Vorlage seines SR-Ausweises eine Freikarte für das Spiel. Von seinem anderweitig verfolgten SR-Kollegen C erhielt er eine zweite Freikarte, die sich dieser an der SR-Kasse besorgt hatte.
Beide Karten versuchte der Betroffene als Schwarzmarktverkäufer zu einem Preis von je 100,00 Euro zu verkaufen. Er wurde dabei von Zivilfahndern der Polizei gestellt. Die Polizei hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und den BFV darüber informiert. Am 31.03.2011 erstattete der Präsident des BFV Anzeige beim VSG.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Lit. a RVA. Mit Beschluss vom 19.04.2011 wurde SR A vom VSG als Schiedsrichter vorläufig gesperrt. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Betroffenen nach Hinweis gemäß § 41 Abs. 3 RVO nicht beantragt.
3. SR A war wegen unsportlichen Verhaltens in einem besonders schweren Fall gemäß § 47 RVO i.V.m. § 48 Abs. 1 Lit i RVO aus dem Verband auszuschließen. Der Verkauf von SR-Freikarten im Schwarzmarkt ist als besonders grobe Unsportlichkeit zu werten. Der FC Bayern München stellt den Schiedsrichtern auch bei Spielen der UEFA Champions Leage ein Kontingent an Freikarten zur Verfügung als Anerkennung für ihre Tätigkeit im Spielbetrieb. Die Veräußerung solcher Freikarten auf dem Schwarzmarkt verstößt in grober Weise gegen die kameradschaftlichen Interessen der Schiedsrichter insgesamt. Denjenigen Schiedsrichtern, die die Spiele besuchen wollen, werden die Freikarten entzogen. Gefährdet wird durch dieses Verhalten überdies das System der Freikartengewährung durch die Bundesligavereine, deren Vertrauen darauf, dass die Freikarten ehrlich genutzt werden, durch den Verkauf schwer missbraucht wird. Geschädigt wird letztlich auch das Ansehen des BFV insgesamt, der sich das schwer fehlerhafte Verhalten eines -durch die Möglichkeit des freien Eintritts privilegierten - Mitglieds zurechnen lassen muss.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen der Polizei und den in der Stellungnahme vom 11.04.2011 enthaltenen Einlassungen des Betroffenen. Fest steht insbesondere, dass der Betroffene von Anfang an beabsichtigte, die Karten auf dem Schwarzmarkt zu veräußern.
Wer sich aus purem Eigennutz derart grob gegen die Interessen der Gesamtheit der Schiedsrichtergruppen, der ausgebenden Bundesligavereine und des Bayerischen Fußball-Verbandes stellt, ist grundsätzlich aus dem Verband auszuschließen. Besondere Gründe in der Person des Betroffenen, die eine günstigere Wertung ermöglicht hätten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Unter Abwägung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte konnte nur auf Ausschluss aus dem Bayerischen Fußball-Verband entschieden werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13 d FO.
Protokoll Nr.: 33 vom 07.06.2011
Besetzung: Beierlein, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 72
Anzeige des SRA X
Urteil:
I. SRA X wird mit einem Verweis belegt.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 20,00 trägt SRA X unter Mithaftung des Vereins A.
Gründe:
1. Der Verein B hat beim KSG angezeigt, dass SRA X sich anlässlich des Spiels Verein C gegen Verein B am 10.04.2011 gegenüber Zuschauern und Verantwortlichen des Vereins B durch Äußerungen und Auftreten unsportlich verhalten habe. Der Verein C hat sich mit Schreiben vom 25.04.2011 im wesentlichen den Vorwürfen angeschlossen. Das KSG hat am 26.04.2011 das Verfahren zuständigkeitshalber an das VSG abgegeben.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Lit.b RVO, weil der Betroffene als Funktionär in einer Schiedsrichtergruppe tätig ist.
3. SRA X war gemäß § 47 RVO i. V. m. § 48 Abs. 1 Lit. a RVO wegen unsportlichen Verhaltens in einem leichten Fall mit einem Verweis zu bestrafen. Sowohl von dem Verein B wie auch vom Verein C wurde vorgetragen, der SRA hätte in Richtung Abteilungsleiter des Vereins B geäußert, er solle "die Klappe halten", überdies habe er ihn als "Kasperl" bezeichnet. In seiner Stellungnahme räumt SRA X ein, er habe gesagt sie sollen "den Mund halten" und das "Kasperltheater" beenden. Unabhängig vom genauen Wortlaut der Äußerungen ist damit der Tatbestand des § 47 RVO erfüllt, das Verhalten von SRA X ist als unsprotlich zu werten. Als SRA ist er verpflichtet, besonnen und ruhig aufzutreten und jegliche abfällige Äußerungen zu unterlassen. Zur Überzeugung des VSG ist ein Verweis als Strafe angemessen, weil nur ein leichter Fall der Unsportlichkeit vorliegt. Glaubwürdig hat der Betroffene in seiner Stellungnahme dargelegt, dass er, veranlasst durch Unmutsäußerungen aus Richtung Zuschauer und Auswechselbank des Vereins B, nur das Ziel verfolgt habe, die leitende SRin vor ständiger Kritik zu schützen.
Die weiteren in der Anzeige des Vereins B und im Schreiben des Vereins C geäußerten pauschalen Vorwürfe sind nicht präzisiert und lassen strafwürdiges Verhalten nicht erkennen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem KSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007).
Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
Protokoll-Nr. 33 vom 07.06.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall: 71
Verbandsspiel der Kreisklasse Verein A - Verein B vom 03.04.2011
Urteil:
1. Das Verfahren gegen den GSL X wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 05.04.2011, eingegangen am 08.04.2011 wurde durch die aktive Fußballerin der Damenmannschaft des Verein C, Frau Y Anzeige gegen den GSL X erstattet. Die Anzeigeerstatterin war im betreffenden Verbandspiel als Zuschauerin anwesend. Sie trägt in ihrer Anzeige u. a. vor, dass der Betroffene während des oben genannten Verbandspiels durch Zwischenrufe gegen den SR aufgefallen sei. Von ihr wurde insbesondere ein Vorfall in der 75. Spielminute angeführt, in welcher ein Spieler der Heimmannschaft gefoult und zur Behandlung am Boden gelegen sei. Der Betroffene sei von der Haupttribüne zur Außenlinie gerannt und habe mehrfach lautstark den SR gerufen und mit der Aussage gedroht, dass er eine Beschwerde als Funktionär weiterleiten würde. Danach habe sich der Betroffene zu der Anzeigeerstatterin gewandt, sei auf diese zugelaufen und habe ihr u. a. erklärt, dass sie nicht so dreckig lachen solle. Im übrigen wird auf die schriftliche Anzeige verwiesen.
Der Betroffene hat hierzu ausführlich Stellung genommen und die Vorfälle unter Darstellung anderer Geschehensabläufe bestritten.
Der zuständige SR des Spiels wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Er wurde telefonisch angehört und gab dann auch eine entsprechende Stellungnahme ab. Eine Meldung des SR war nicht erfolgt.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verfahren gegen den GSL X ist einzustellen.
Gemäß § 35 III RVO kann über Vorfälle während des Spiels nur der amtierende SR eine Meldung erstatten. Die von der Anzeigeerstatterin geschilderten Vorfälle haben jeweils während des Spiels stattgefunden. Der amtierende SR hat erklärt, dass er auf dem Spielfeld nur ein paar Wortfetzen mitbekommen habe. Er hat daher grundsätzlich den Vorgang mitbekommen. Er hat ihn aber anscheinend nicht als so wesentlich erachtet, da er ansonsten eine entsprechende Meldung erstattet hätte. Unabhängig davon kann dies aber dahin stehen, da nur im Falle eines krass sportwidrigen Verhaltens, welches der SR nicht wahrgenommen hat, und überhaupt keine Tatsachenentscheidung darüber getroffen hat, eine weitergehende Anzeige erstattet werden. All dies ist hier weder ersichtlich, noch vorgetragen. Die behaupteten Vorfälle sind nicht als krass sportwidrig zu werten. Die abschließende Befugnis, Meldung zu erstatten, liegt daher beim amtierenden SR. Es kann im Weiteren daher auch dahin stehen, welche der beiden Angaben glaubwürdiger oder weniger glaubwürdig sind. Insbesondere musste dem angegebenen Zeugenbeweis des Betroffenen nicht nachgegangen werden.
Das Verfahren war daher einzustellen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß §§ 32, 33 RVO der BFV.
Protokoll Nr.: 32 vom 03.06.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 70
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 24.05.2011, Protokoll 35, Fall 244
Urteil:
I. Auf die Revision des Vereins A vom 29.05.2011 gegen das Urteil des BSG vom 24.05.2011, Protokoll 35, Fall 244 wird das Urteil des BSG aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BSG zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
1. Beim Spiel der Kreisklasse Verein B - Verein A am 17.04.11 erschien auf aufgrund eines Versehens bei der Spieleinteilung kein Schiedsrichter. Der Schiedsrichter des Vorspiels wäre bereit gewesen, das Spiel zu leiten. Ihm wurde jedoch vom Spielleiter des Verein B mitgeteilt, dass der Verein A damit nicht einverstanden sei, woraufhin er sich vom Sportplatz entfernte.
Das KSG ordnete die Neuansetzung des Spiels an, weil es nicht klären konnte, wer welche Erklärungen abgegeben hatte und somit kein Verschulden eines Spielausfalls feststellen konnte.
Auf die Berufung des Vereins B nahm das BSG eine Spielwertung zugunsten des Vereins B vor.
Der Verein A legte Revision gegen das Urteil des BSG ein und rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Verein A vom Berufungsverfahren nicht informiert wurde. Der Verein A machte geltend, dass er im Falle des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, dass kein Verantwortlicher des Vereins gegenüber dem Schiedsrichter oder einem Verantwortlichen des Vereins B abgelehnt hätte, das Spiel unter der Leitung des Schiedsrichters des Vorspiels durchzuführen.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig und begründet.
Es liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Der Verein A hätte vom Berufungsverfahren informiert und angehört werden müssen. Das BSG hätte die Frage ggfs. durch mündliche Verhandlung klären müssen, wer gegenüber wem welche Erklärungen zur Spielbereitschaft abgab. Erst dann hätte über ein Verschulden eines Spielausfalls entschieden werden können.
Da die Revision begründet war, war das Verfahren an das BSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzugeben.
3. Die Kostenentscheidung ist zusammen mit der Endentscheidung zu treffen.
Protokoll Nr.: 31 vom 01.06.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 69
Beschwerde des Vereins A gegen die Ansetzung des Entscheidungsspiels um den 15.Tabellenplatz in der Y-liga zwischen Verein A gegen Verein B vom 01.06.2011
Urteil:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdegebühr in Höhe von € 150,00 trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der Verbandsspielleiter C setzte das Entscheidungsspiel um Platz 15 der Y-liga zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verein B für den 01.06.2011 in Z an. Beide Vereine hatten die Y-ligasaison 2010/2011 mit 41 Punkten auf Tabellenplatz 15 und 16 beendet. Der Tabellenplatz 15 muss mit den Tabellenzweiten der drei X-ligen Relegationsspiele zur Ermittlung von zwei Mannschaften spielen, die in der nächsten Saison der Y-liga spielen werden. Die Mannschaft auf dem 16. Tabellenplatz ist Absteiger in die X-liga.
Mit Anwaltsschreiben vom 31.05.2011 legte der Verein A Beschwerde gegen die Spielansetzung ein und beantragte die Absetzung des Spiels und die Aufhebung des angeordneten Entscheidungsspiels zur Ermittlung des 15. Tabellenplatzes
Mit Schreiben vom 31.05.2011 wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des Verbandsspielleiters vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da das Entscheidungsspiel zur Ermittlung des Teilnehmers der Relegationsspiele notwendig ist und diese wiederum die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betreffen, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Verbandsspielleiters ist zulässig. Gemäß § 30 Abs. 3 RVO können sich die Vereine vor dem VSG von Rechtsanwälten vertreten lassen. Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid ist nicht zu beanstanden. Er entspricht der Sach- und Rechtslage.
Die Tabellensituation am Ende der Y-ligasaison ergibt sich aus den sportlichen Ergebnissen. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des VSG vom 27.05.2010 ist es bei dieser Situation geblieben, weil dem Verein B kein Punkt abgezogen wurde.
Die Entscheidung ist verbandsrechtlich rechtskräftig. Gründe für eine Wiederaufnahme sind nicht vorgetragen. Eine Aufhebung des Urteils wäre nur bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. Alleine eine andere rechtliche Bewertung, wie sie die Antragstellerin geltend macht, rechtfertigt keine Wiederaufnahme gemäß § 46 RVO. Ein Urteil oder Beschluss eines ordentlichen Gerichts, mit dem das Urteil aufgehoben worden wäre, liegt ebenfalls nicht vor. Das Landgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 01.06.2011 zurückgewiesen (AZ 15 O 11638/11). Es gibt daher keine verbandsrechtliche Handhabe das abgeschlossene Verfahren neu aufzurollen.
Somit lagen nach dem Abschluss der Y-ligasaison die beiden Mannschaften Verein A und Verein B mit jeweils 41 Punkten auf Tabellenplatz 15 und 16. Der Verein auf dem 16. Tabellenplatz ist Absteiger in die X-liga. Der Verein auf dem 15. Tabellenplatz muss mit den Tabellenzweiten der drei X-ligen Relegationsspiele zur Ermittlung von zwei Mannschaften spielen, die in der nächsten Saison der Y-liga spielen werden.
Für den Fall, dass nach Abschluss der Verbandsrunde zwei oder mehrere Vereine punktgleich auf einem Platz in der Tabelle stehen, dem besondere Bedeutung zukommt, sieht § 14 Abs. 2 SpO vor, dass dieser Platz durch ein oder mehrere Entscheidungsspiele nach § 15 SpO zu ermitteln ist. § 15 SpO regelt, dass Entscheidungsspiele grundsätzlich noch im laufenden Spieljahr zum frühestmöglichen Termin durchgeführt werden müssen. Sie werden vom zuständigen Spielleiter angesetzt. Sie haben auf einem neutralen Platz stattzufinden. Die Ansetzung des Entscheidungsspiels in Z durch den für die Y-liga zuständigen Verbandsspielleiter C entspricht dem in §§ 14, 15 SpO vorgeschriebenen Verfahren.
Somit ist die Ansetzung des Platzierungsspiels und der Relegationsspiele nicht zu beanstanden.
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.
Protokoll Nr.: 31 vom 01.06.2011
Besetzung: Oskar Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 68
Beschluss:
Der Antrag des Vereins A vom 31.01.2011 auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Eine einstweilige Verfügung kann vom Vorsitzenden des zuständigen Sportgericht gemäß § 40 Abs. 1 RVO erlassen werden, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Recht und Fairness im Fußballsport notwendig erscheint.
Mit Antrag vom 31.05.2011 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen die Ansetzung des Platzierungsspiels zwischen der Antragstellerin und dem Verein B eingelegt. Daneben wurde beantragt, die Entscheidung des VSG vom 27.05.2011 aufzuheben oder hilfsweise dem Verein B zwei Punkte abzuziehen. Gleichzeitig wurde beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung das für den 01.06.2011 angesetzte Platzierungsspiel abzusetzen.
Ein Verfügungsgrund gemäß § 40 Abs. 1 RVO ist im summarischen Verfahren nicht erkennbar.
Die Antrag der Antragstellerin, das Urteil des VSG vom 27.05.2011 aufzuheben und der Hilfsantrag, dem Verein B zwei Punkte abzuziehen, haben - jedenfalls bei summarischer Prüfung im jetzigen Stadium - keine Aussicht auf Erfolg. Eine Aufhebung des Urteils wäre nur bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. Einen Grund für die Wiederaufnahme enthält der Antrag nicht. Alleine eine andere rechtliche Bewertung, wie sie die Antragstellerin geltend macht, rechtfertigt keine Wiederaufnahme gemäß § 46 RVO. Ein Urteil oder Beschluss eines ordentlichen Gerichts, mit dem das Urteil aufgehoben worden wäre, liegt ebenfalls nicht vor. Es gibt daher keine verbandsrechtliche Handhabe das abgeschlossene Verfahren neu aufzurollen.
Hinsichtlich der Beschwerde über die Ansetzung des Platzierungsspiels ist im summarischen Verfahren ebenfalls kein Verstoß gegen die Vorschriften des BFV aufgezeigt oder erkennbar.
Die Tabellensituation am Ende der Saison ergibt sich aus den sportlichen Ergebnissen und der rechtskräftigen Entscheidung des VSG vom 27.05.2010, wonach dem Verein B kein Punkt abgezogen wird.
Die Entscheidung ist verbandsrechtlich rechtskräftig. Gründe für eine Wiederaufnahme sind nicht vorgetragen.
Somit lagen nach dem Abschluss der Saison die beiden Mannschaften Verein A und Verein B mit jeweils 41 Punkten auf Tabellenplatz 15 und 16. Der Verein auf dem 16. Tabellenplatz ist Absteiger in die X-liga. Der Verein auf dem 15. Tabellenplatz muss mit den Tabellenzweiten der drei X-ligen Relegationsspiele zur Ermittlung von zwei Mannschaften spielen, die in der nächsten Saison der Y-liga spielen werden.
§ 14 Abs. 2 SpO sieht vor, dass wenn nach Abschluss der Verbandsrunde Vereine punktegleich auf einem Platz in der Tabelle stehen, dem besondere Bedeutung zukommt, dieser Platz durch ein oder mehrere Entscheidungsspiele zu ermitteln ist (§ 15).
§ 15 SpO regelt, dass Entscheidungsspiele grundsätzlich noch im laufenden Spieljahr zum frühestmöglichen Termin durchgeführt werden müssen. Sie werden vom zuständigen Spielleiter angesetzt. Sie haben auf einem neutralen Platz stattzufinden.
Die Ansetzung des Entscheidungsspiels in Z durch den für die Y-liga zuständigen Verbandsspielleiter C entspricht dem in §§ 14, 15 SpO vorgeschriebenen Verfahren.
Somit ist verbandsrechtlich die Ansetzung des Platzierungsspiels und der Relegationsspiele nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist daher zurückzuweisen, weil diese weder zur Aufrechterhaltung der Ordnung, noch des Rechts oder der Fairness notwendig erscheint.
Protokoll Nr.: 30 vom 27.05.2011
Besetzung: Höhne, Krause, Weitl
Fall: 67
Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich des Urteils des Verbands-Sportgerichts vom 11.05.2011, Protokoll 25, Fall 61
Urteil:
I. Im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens werden auf die Berufung des Vereins A das Urteil des Sportgerichts vom 19.04.2011 und das Urteil des Ver-bands-Sportgerichts vom 11.05.2011, Protokoll Nr.: 25, Fall 61 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Verein A gemäß § 73 Abs. 1 RVO wegen der Verletzung der Platzordnung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 belegt wird
II. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 150,00 € trägt der BFV. Die Kosten der ersten Instanz trägt der Verein A. Die Kosten der 2. Instanz und die Berufungsgebühr tragen der Verein A und der BFV jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Das Sportgericht sprach gegen den Verein A im vorliegenden Fall aufgrund der Meldung des Schiedsrichters und nach eingeholter Stellungnahme des Vereins A mit Urteil vom 19.04.2011, veröffentlicht am selben Tag, eine Geldstrafe von € 1.000,00 aus und belegte den Verein mit einem Punktabzug von drei Punkten. Mit Telefax vom 02.05.2011 legte der Verein A Berufung ein.
Mit Urteil des Verbands-Sportgerichts vom 11.05.2011, Protokoll Nr.: 25, Fall 61 ver-urteilte das Verbands-Sportgericht den Verein A im Berufungsverfahren in Abände-rung des Urteils des Sportgerichts zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000,00 € und zu einem Punktabzug von 2 Punkten.
Auf Antrag des Vereins A wurde mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts vom 11.05.2011 die Vollziehung des Urteils des VSG vom selben Tage ausgesetzt.
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts hat der Präsident des BFV mit Schreiben vom 24.05.2011 hinsichtlich des oben genannten Verfahrens form- und fristgerecht einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, damit das verbandsrechtliche Sportge-richtsverfahren nunmehr wieder fortgesetzt und abgeschlossen werden kann.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. (1) lit. d RVO .
Grundsätzlich führen die Entscheidungen des VSG zur sofortigen Rechtskraft, da es sich beim VSG um die letzte Instanz im Sportgerichtsverfahren handelt. Zur Beseitigung von Fehlentscheidungen lässt § 46 RVO in engen Grenzen die Durchbrechung der Rechtskraft von Sportgerichtsurteilen zu. Diese engen Grenzen sind in § 46 RVO im Einzelnen aufgeführt. Ein Wiederaufnahmegrund im engeren Sinn liegt hier nicht vor.
§ 46 RVO ist hier jedoch analog anzuwenden, da die Rechts- und Verfahrensordnung keine ausdrückliche Regelung enthält, sollten verbandsgerichtliche Entscheidungen durch ordentliche Gerichte beanstandet werden. Diese planwidrige Regelungslücke ist durch die analoge Anwendung von § 46 RVO zu schließen, der Sinn und Zweck dieser Norm ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die zu einer wesentlich anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung dem erkennenden Gericht bekannt gewesen wären. Gleiches muss gelten, wenn ein ordentliches Gericht im Rahmen seiner Befugnis in rechtskräftige Entscheidungen des Verbandssportgerichts eingreift. Eine Wiederaufnahme des Verfah-rens ist die einzig denkbare verfahrensrechtliche Möglichkeit, die die RVO, wenn auch nicht ausdrücklich vorsieht, um Vorgaben ordentlicher Gerichte umzusetzen. Aufgrund der Verbandsautonomie ist das ordentliche Gericht nicht befugt, beispielsweise in eigener Zuständigkeit Strafen selbst auszusprechen oder zu korrigieren.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Abschluss des regulären Instanzenzugs findet sich auch im Strafverfahrensrecht wieder. So sieht § 79 Abs. (1) BVerfGG die Wiederaufnahme des Strafprozesses vor, wenn ein Strafurteil gegen das Grundgesetz verstößt. Gleiches gilt nach § 359 Nr. 6 ZPO für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese allgemeinen Prozessualen Grundsätze, dass bei einer Rüge durch "übergeordnete" Gerichte eine Wiederaufnahme stattfinden kann und muss, werden verbandsrechtlich durch die analoge Anwendung des § 46 RVO erreicht.
Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens wird nach allgemein anerkannten Grundsätzen (so etwa § 373 StPO) nicht das frühere Urteil überprüft, sondern über die
Sache ohne Bindung an das vorangegangene Urteil in jeder Hinsicht neu und selbst-ändig verhandelt (im ordentlichen Strafprozess höchstrichterlich anerkannt, BGH NJW 1983, 2398). Daher berücksichtigt das VSG vorliegend sämtliche Umstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
Das Verbands-Sportgericht hat aus diesen Gründen in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung angenommen. Der Wiederaufnahmeantrag stellt kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf eigener Art dar und führt zur erneuten Durchführung der Berufungsverhandlung. Die Verhandlung erfolgte entsprechend § 46 Abs. (3) RVO und § 140a Abs. (1) GVG analog in anderer personeller Besetzung. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts wurde bei der Entscheidung berücksichtigt.
3. Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichts aufgrund der Aktenlage sowie wiederholter Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen fest.
Beim Spiel des Vereins A gegen Verein B am 09.04.2011 wurde in der 85. Spielminute unmittelbar nach der Verwarnung eines Spielers des Vereins A aus dem Fanblock des Vereins A ein gefüllter Getränkebecher in Richtung des in der Nähe des Spiel-feldrandes stehenden Schiedsrichters geworfen. Der Becher prallte gegen das obere Drittel des Absperrgitters über der Seitenbande und traf niemanden.
Unmittelbar nach Spielschluss, als sich der Schiedsrichter und seine beiden Assistenten auf dem Spielfeld zum Abmarsch sammelten, wurden sie noch von einem Spieler sowie dem Trainer des Vereins A erkennbar bezüglich ihrer Leistung kritisiert. Um diese Diskussionen zu beenden, gingen die drei Schiedsrichter zügig und ohne Begleitschutz durch den Ordnungsdienst in Richtung des Eingangs zur Spielerkabine unter der Haupttribüne. Ihnen folgte, immer noch diskutierend, der Trainer des Vereins A. Der Leiter des Ordnungsdienstes, der sich in diesem Moment im Spielereingangstrakt befand, versäumte es, obwohl sich zahlreiche wütende Anhänger auf der Tribune ebenfalls in Richtung Eingangstrakt bewegten, für hinreichenden Schutz des SR-Gespanns zu sorgen. Ein Zuschauer schüttete beim Vorbeigehen der Schiedsrichter zweimal hintereinander Bier aus seinem Becher in Richtung der Schiedsrichter, die jedoch nicht getroffen wurden. Schließlich warf der Zuschauer den Becher in Richtung der Schiedsrichter, traf jedoch weder die Schiedsrichter noch den Trainer. Die Schiedsrichter gelangten ohne weitere Zwischenfälle in ihre Kabine.
Der Verein A war in dieser Saison bereits einmal wegen einer Verletzung der Platz-disziplin beim Spiel Verein A - Verein C am 18.09.10 vom Sportgericht mit Urteil vom 05.10.2010 gemäß § 73 Abs. 1 und 3 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 400,00 belegt worden, weil im Fanblock des Vereins A eine Rauchbombe gezündet worden war.
Am 30.03.2011 wurde in der 92. Spielminute des Spiels Verein A gegen Verein D, kurz nachdem der Schiedsrichter einen Spieler des Vereins A des Feldes verwiesen hatte, von einem Fan des Vereins A von der Tribüne aus ein voller Bierbecher auf das Spielfeld geworfen, der den Schiedsrichter um einige Meter verfehlte. Wegen dieses Vorfalls wurde der Verein A am 12.04.2011 vom Sportgericht zu einer Geldstrafe von € 700,00 verurteilt. In beiden Urteilen hat das Sportgericht den Verein A eindringlich darauf hingewiesen, dass bei erneuten Zwischenfällen auch härtere Maßnahmen als Geldstrafe in Betracht kommen würden.
Nach dem Urteil des Sportgerichts wurden von der Berufungsführerin bei den nachfolgenden Spielen folgende Maßnahmen ergriffen: Der Bierausschank wurde auf ein kleines abgezäuntes Areal beschränkt, der Werfer des Bierbechers wurde identifiziert und mit einem Stadionverbot belegt, das Ordnungspersonal wurde personell deutlich verstärkt und der Abgang zu den Umkleidekabinen wurde durch Absperrbänder und zusätzliche Ordner weiter abgesichert.
Diese Maßnahmen wurden umgehend umgesetzt und zeigten in den nachfolgenden Spielen hinreichende Wirkung, es kamen keinerlei weitere Vorfälle zur Anzeige.
4. Die Berufung führt in dem im Tenor genannten Umfang zur Aufhebung und Reduzie-rung der Strafe. Die weitergehende Berufung ist jedoch unbegründet.
Eine Verletzung der Platzdisziplin gemäß § 73 Abs. 1 RVO i. V. m. § 28 Abs. 1 SpO liegt aufgrund des festgestellten Sachverhalts vor. Der Verein hat es unterlassen, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen für Ruhe und Ordnung insbe-sondere nach dem Spiel zu sorgen und den Schutz des Schiedsrichters und seiner Assistenten sicherzustellen.
Es wurde versäumt, angesichts der sich abzeichnenden potenziellen Gefährdungslage geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um das SR-Gespann sicher in die Kabinen zu begleiten. Angesichts der Erfahrungen aus vorangegangenen Spielen, bei denen es bereits zur Verurteilung wegen Verletzung der Platzdisziplin kam, musste der Verein A damit rechnen, dass es in derartigen Situationen zur Störungen durch die Zuschauer bis hin zum Werfen von Gegenständen kommen kann.
Insbesondere auch aufgrund der sich in der 85. Minute bereits abzeichnenden und im weiteren Verlauf sowie nach Spielende konkret zu erwartenden Unmutsbekundungen der Zuschauer wäre ein Geleit durch mindestens zwei Ordner und der Schutz durch Regenschirme angemessen und notwendig gewesen. Dies wurde unterlassen, ebenso fehlte es an einer offensichtlich erforderlichen verstärkten Präsenz von Ordnungs-kräften.
An der Verwirklichung des Tatbestands der Verletzung der Platzdisziplin besteht nach Ansicht des VSG, wie auch schon in der Entscheidung vom 11.05.2011 dargestellt, keinerlei Zweifel.
5. Ein Wiederholungsfall i. S. v. § 73 Abs. (2) RVO liegt dem Grunde nach vor. Dieser ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn in derselben Saison bereits eine Verurteilung wegen Verletzung der Platzdisziplin erfolgte. Dabei reicht es aus, dass mit der Vorverurteilung der Schutz desselben Rechtsguts bezweckt wurde. Es muss kein gleichartiger Vorfall vorgelegen haben. Hier dienen sowohl das Verhindern von Rauchbomben, als auch das Verhindern von Becherwürfen dem Schutz der körperlichen Integrität der Schiedsrichter und der übrigen Beteiligten. Die Urteile des Sportgerichts vom 05.10.2010 und vom 12.04.2011, mit denen eben diese Becherwürfe und Rauchbomben sanktioniert wurden, führen dazu, dass nunmehr tatbestandlich ein Wiederholungsfall vorliegt und damit ein erhöhter Strafrahmen einschließlich Punktabzug gemäß § 73 Abs. (2) RVO zur Anwendung kommen kann.
Diese Vorschrift geht davon aus, dass ein Wiederholungsfall in der Regel einen schweren Fall der Verletzung der Platzdisziplin begründet mit der Folge eines erhöhten Strafrahmens. Unter Umständen, die nach Ansicht des VSG hier vorliegen, kann trotz eines Wiederholungsfalls im Einzelfall unter besonderen Umständen von einer einfachen Verletzung der Platzdisziplin ausgegangen werden, bei der eine Geldstrafe noch ausreicht. Die besonderen Umstände des Einzelfalls haben sich im Wesentlichen im unmittelbaren Vorfeld dieser Entscheidung manifestiert und konnten bei der vorhergehenden Entscheidung des VSG vom 11.05.2011 aus nachfolgend beschrie-benen Gründen noch nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Bei einer Strafrahmenverschiebung aufgrund eines besonders schweren Falls kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls es rechtfertigt, dass der erhöhte Strafrahmen geboten erscheint. Das VSG be-rücksichtigt dabei alle Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Verhandlung am 27.05.2011. Insoweit werden nunmehr Umstände berücksichtigt, die im Zeitpunkt der Beratungen über das Urteil vom 11.05.2011 noch keinen oder einen weniger gewich-tigen Niederschlag gefunden haben. Das VSG hält im Wesentlichen an den Erwä-gungen im Urteil vom 11.05.2011 fest, aufgrund zwingend zu berücksichtigender neuerer Erkenntnisse im Nachgang zu diesem Urteil kommt es nunmehr jedoch zu dem abweichenden Ergebnis, dass ein Fall vorliegt, der in der Gesamtschau aller Umstände einen Punktabzug nicht rechtfertigt.
Zu einer veränderten Gewichtung führen insbesondere folgende Umstände: Zum einen wurden die angekündigten Verbesserungen der Schutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt, diese zeigten auch Wirkung. Weiterhin wurde berücksichtigt, dass der Bierbecher niemanden getroffen hat und daher keine konkrete Gefährdung eingetre-ten ist. Schließlich fallen die unmittelbaren Folgen der Anwendung des erhöhten Strafrahmens (zwingender Punktabzug und Zwangsabstieg am "Grünen Tisch"), nunmehr wesentlich stärker ins Gewicht als bei der Entscheidung vom 11.05.2011.
Im vorliegenden Fall wird zugunsten des Vereins A das Nachtatverhalten im Rahmen der neuerlichen Beratung wesentlich stärker gewichtet. Es hat sich nunmehr heraus-gestellt, dass der Verein tatsächlich unverzüglich Maßnahmen ergriffen hat, um ähnli-che Vorfälle zukünftig zu verhindern, indem der Ausschank und der Genuss von Bier in Bechern auf räumlich abgegrenzte Bereiche außerhalb des Stadions und der Zus-chauertribünen beschränkt wurde. Diese Maßnahme hat auch gegriffen, weitere Vorfälle kamen nicht zur Meldung. Auch wurde die Präsenz von Ordnern spürbar erhöht.
Strafmildernd wurde die Tatsache berücksichtigt, dass niemand getroffen wurde, also eine konkrete Gefährdung durch einen Becherwurf zu verneinen ist. Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass auch keine oder allenfalls eine sehr geringe ab-strakte Gefährdungslage gegeben war. Die Beschaffenheit des Bechers - es handelt sich um einen Pappbecher - ist kaum geeignet, die körperliche Integrität spürbar zu beeinträchtigen. Das Werfen jedweder Gegenstände ist grundsätzlich zu unterbinden, fehlende zumutbare organisatorische Maßnahmen begründen regelmäßig einen Ver-stoß gegen die Platzdisziplin. Fehlt es allerdings bereits an einer abstrakten Gefährdungslage, kommt also selbst unter ungünstigsten Umständen eine Gefährdung der körperlichen Integrität kaum in Betracht, so ist dies anders zu gewichten, als wenn schwere und/oder scharfkantige Gegenstände geworfen werden. Unter diesen Um-ständen wäre ein Ausnahmefall von § 73 Abs. (2) RVO und ein daraus folgendes Ab-sehen vom erhöhten Strafrahmen keinesfalls denkbar.
Schließlich müssen die unmittelbaren Folgen der Anwendung des erhöhten Strafrahmens bei der Strafzumessung eine wesentlich gewichtigere Rolle spielen, als dies im Rahmen der Beratungen zum Urteil vom 11.05.2011 der Fall war. In diesem konkre-ten Fall führt ein Punktabzug von zwei Punkten oder mehr unmittelbar zum Abstieg des Vereins A. Ein erhöhter Strafrahmen hat also die denkbar gravierendste Konsequenz, nämlich die Versetzung in eine tiefere Spielklasse. Dies war zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zum 11.05.2011 nicht der Fall. Die Konsequenz aus einem Punktabzug war zu diesem Zeitpunkt eine schlechtere Ausgangsposition im Kampf um den Klassenerhalt. Dass die unmittelbaren persönlichen Folgen in die Strafzumessung mit einzubeziehen sind, ist ein unbestrittener Grundsatz, den das VSG in der Strafzumessung nunmehr berücksichtigen muss, anders als dies in der vorhergehenden Urteilsfindung angezeigt war. Das VSG bleibt bei seiner Ansicht, dass grundsätzlich bei der Verhängung eines Punktabzugs die Tabellensituation eines Vereins aufgrund der Gleichbehandlung keine Rolle spielt. Dies gilt jedoch nur, wenn die unmittelbare Folge der Strafe vergleichbar ist. In der Regel bedeutet ein Punktabzug eine Verschlechterung der Ausgangssituation im Kampf um ein bestimmtes Ziel, in diesem Rahmen sind alle Vereine gleich zu behandeln, da jedem Verein die Möglichkeit bleibt, die Sanktion aus eigener Kraft zu mildern. Hat ein Punktabzug jedoch die unmittelbare Folge eines Zwangsabstiegs ohne die Möglichkeit, dies noch korrigieren zu können, so ändert sich der Charakter der Strafe. Der Punktabzug führt unmittelbar zur Versetzung in eine niedrigere Spielklasse. Diese Strafe ist in § 48 Abs. (1) lit. b RVO vorgesehen, nicht aber als Konsequenz einer wiederholten Verletzung der Platzdisziplin nach § 73 Abs. 2 RVO. Diese Veränderung des Charakters der Strafe durch die Erhöhung des Strafrahmens war zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zum 11.05.2011 noch nicht gegeben, so dass dieses Abwägungskriterium nunmehr erstmals einbezogen werden kann und muss.
Unter zusammenfassender Würdigung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte erscheint es nunmehr aufgrund neu zu berücksichtigender Strafzumessungsgründe, anders als in der Verhandlung des Urteils des VSG vom 11.05.2011, geboten, hier von keinem schweren Fall im Sinne des § 73 Abs. 2 RVO auszugehen. Der Schutzzweck der Normen (§ 28 SpO und § 73 Abs. 1 und 2 RVO), die Sicherstellung des Schutzes von Schiedsrichtern und anderen Beteiligten am Spielbetrieb, wurde durch die nunmehr wesentlich verbesserten Sicherheitsvorkehrungen erreicht.
Das Verbands-Sportgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass ohne das Zusammentreffen der aufgeführten Milderungsgründe und der nachträglich getroffenen Maßnahmen, die vom Sportgericht als Erstgericht und vom VSG bei seiner ersten Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnten, hier durchaus von einem schweren Fall auszugehen gewesen wäre, und zwar unabhängig davon, ob der Becher nun den Schiedsrichter getroffen hätte oder nicht. Es liegen hier besondere Umstände vor, die eine vom Regelfall abweichende Einzelfallentscheidung rechtfertigen.
Die Höhe der Geldstrafe ist auch im Hinblick auf das Urteil des Verbands-Sportgericht vom 15.11.08 Protokoll 12 Fall 24/26 nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall musste die Häufigkeit der Verletzungen und die Vorverurteilungen berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 11. FO
Protokoll Nr.: 29 vom 25.05.2011
Besetzung: Höhne, Krause, Weitl
Fall: 66
Wiederaufnahmeantrag gemäß § 46 RVO bezüglich Urteil vom 11.05.2011, Protokoll Nr. 25, Fall 61 Berufung des Vereins A
Beschluss:
I. Das Verfahren gegen den Verein A wird wieder aufgenommen und das Verfahren an das Verbands-Sportgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung verwiesen.
II. Die Kostenentscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
Mit Urteil des Verbands-Sportgerichts vom 11.05.2011, Protokoll Nr.: 25, Fall 61 hat das Verbands-Sportgericht den Verein A zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000,00 € und zu einem Punktabzug von 2 Punkten verurteilt.
Das Verbands-Sportgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass ein Zuschauer einen Becher in Richtung des Schiedsrichters geworfen hat, jedoch nur den hinter dem Schiedsrichter gehenden Trainer des Vereins A getroffen hat. Mit Beschluss des Landgerichts X vom 24.05.2011 hat das Gericht festgestellt, dass der Becher, welcher nach Spielende geworfen wurde, weder Trainer noch Schiedsrichter getroffen hat.
Diese Feststellung des Gerichts ist somit eine neue Tatsache und es ist davon auszugehen, dass bei Annahme dieser Tatsache das erkennende Gericht eine andere Entscheidung getroffen hätte.
Der Beschluss des Landgerichts X ist dem Bayerischen Fußball-Verband und damit dem Präsidenten Dr. Koch am 24.05.2011 zugestellt worden. Der Präsident hat mit Schreiben vom 24.05.2011 hinsichtlich des oben genannten Verfahrens somit form- und fristgerecht gemäß § 46 III RVO einen Wiederaufnahmeantrag gestellt.
Protokoll-Nr. 28 vom 18.05.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Höhne
Fall: 65
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 22.08.2010
Urteil:
I. Der Betroffene X wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fussball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen X, Nr.: xxxx ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,-- € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins B.
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des Verband-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs.1 lit.a RVO.
2. Am 22.08.2010 fand in der Kreisklasse München das Verbandsspiel zwischen Verein A und Verein B (Endstand 2:2) statt. Der Betroffene X hatte an diesem Spiel unberechtigt als Spieler teilgenommen, obwohl seine Sperrstrafe wegen Tätlichkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Nach Spielende, als sich beide Mannschaften auf den Weg in die Kabine machten, kam es zu gegenseitigen Provokationen durch die Spieler beider Mannschaften, in deren Verlauf der Torwart des Platzvereins durch einen nicht ermittelbaren Spieler der Gastmannschaft zu Boden gerissen wurde.
Als der Torhüter Y.Z. wehrlos am Boden lag, trat der Betroffene X in Verletzungsabsicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem bisher nicht identifizierten Mitspieler mehrfach mit dem beschuhten Fuß (Fußballstiefel) auf den Oberkörper und Nacken des Torhüters Y.Z. ein. Als sich nunmehr der Spieler A.A. in die Kabine begeben wollte, wurde auch er von nicht näher ermittelbaren Spielern der Gastmannschaft niedergeschlagen. Nachdem der Betroffene X auf den aufgrund der vorangegangenen Schläge am Boden liegenden Spieler A.A. eine Kühlbox aus Hartschalenkunststoff geworfen, diesen jedoch verfehlt hatte, trat er in der Folgezeit mit seinem beschuhten Fuß auf den Oberkörper des wehrlos am Boden liegenden Spielers A.A. ein. Die tätlichen Auseinandersetzungen konnten erst durch das Einschreiten der herbeigerufenen Polizeibeamten beendet werden. Die Spieler Y.Z. und A.A. mussten notärztlich versorgt und ins Krankenhaus verbracht werden.
Y.Z. erlitt durch die Tritte eine Halswirbel- sowie Schulterprellung, einen Muskelriss im Schulterblatt, einen Bänderriss in der Schulter sowie Prellungen und Hämatome im Bereich des Nackens sowie der Hinterohrregion rechts sowie eine Gehirnerschütterung.
A.A. erlitt durch die Tritte eine Prellung der Brustwirbelsäule auf Höhe des 8. Brustwirbels sowie Abschürfungen und Hämatome im Oberkörperbereich.
Beide Spieler waren mehrwöchig arbeitsunfähig krankgeschrieben.
3. Der Betroffene X hat sich nicht zur Sache geäußert, obwohl ihm hierzu die Gelegenheit gegeben wurde. Der unter Ziff.2 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den umfangreichen polizeilichen sowie sportgerichtlichen Akten, insbes. den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen mehrerer Tatzeugen.
4. Das Verhalten des Betroffenen X ist als Tätlichkeit in besonders schwerem Fall gem. § 67 Abs.1 S.2 RVO zu werten. Unter Berücksichtigung der Einzelumstände insbesondere der brutalen Vorgehensweise sowie der vorsätzlichen Verletzung von zwei Gegenspielern nach Spielende war dieses Verhalten zwingend mit einem Ausschluss aus dem Verband zu ahnden.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs.1 RVO.
Die verschuldensunabhängige Mithaftung des Vereins beruht auf § 50 Abs.2 RVO.
Protokoll Nr.: 27 vom 16.05.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall: 64
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 5.4.2011 (Protokoll 51 Fall 281)
Urteil:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60,00 € und die Hälfte der Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 20.3.2011 hat der Spieler X für den Verein A mitgewirkt. Der Spieler war mit Urteil des BSG vom 23.11.2010 (Protokoll 34 Fall 220; auf das Urteil wird Bezug genommen) für drei Verbandsspiele der Bezirksligamannschaft des Vereins A in der Bezirksliga gesperrt worden. Auf Anzeige des Vereins B, in der vorgetragen wurde, dass die Sperre zum Zeitpunkt des Einsatzes am 20.3.2011 noch nicht abgelaufen gewesen sei, verurteilte das BSG den Spieler X wegen Spielen trotz Sperre gemäß § 71 RVO zu einer Sperre von sechs Verbandsspielen (Urteil vom 5.4.2011 Protokoll 51 Fall 281; auf das Urteil wird Bezug genommen). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Vereins A, der sich der Spieler X angeschlossen hat.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, § 44 Abs. 3 RVO. das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Sperre des Spielers X nach § 71 Abs.1 Satz 1 RVO sind gegeben. Zum Zeitpunkt seines Mitwirkens am Verbandsspiel des Vereins A gegen den Verein B war die Sperrstrafe aus dem Urteil vom 23.11.2010 noch nicht abgelaufen. Nach dem eindeutigen Ausspruch in Ziffer I des Urteils umfasste die Sperre drei Spiele der Bezirksligamannschaft seines Vereins in der Bezirksliga. Infolge der Winterpause waren die drei Spiele am 20.3.2011 unstreitig noch nicht gespielt. Damit war Spieler X noch gesperrt, er hat trotz Sperre an einem Verbandsspiel mitgewirkt. Es spielt insoweit keine Rolle, dass er als Einwechselspieler nur kurzzeitig eingesetzt war.
Der Spieler X hat schuldhaft gehandelt, § 62 Abs.1 RVO. Das VSG geht zwar davon aus, dass dem Spieler, wie in der Berufung vorgetragen, nicht bewusst war, dass er zum Zeitpunkt seiner Einwechslung im Spiel gegen den Verein B noch gesperrt war. Nach § 62 Abs.2 RVO handelt aber auch schuldhaft, wer den Tatbestand einer Strafbestimmung fahrlässig verletzt. Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Eine solche Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht ist hier gegeben. Den gesperrten Spieler trifft die Obliegenheit, sich eigenverantwortlich über die Dauer seiner Sperre zu informieren. Diese Eigeninformation war auch zumutbar, weil der Ausspruch in Ziffer I des Urteils eindeutig und zweifelsfrei, die Sperrdauer also unproblematisch erkennbar war. Damit beruht die Unkenntnis des Spielers über den Ablauf der Sperre auf einer Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht. Seine Mitwirkung am Spiel gegen den Verein B trotz Sperre war schuldhaft.
Im Strafmaß lässt § 71 Abs.1 Satz 1 RVO eine Sperre von weniger als sechs Wochen, der nach § 51 Abs.5 Satz 7 RVO eine Sperre für sechs Spiele entspricht, nicht zu. Sowohl das BSG als auch das VSG sind, auch wenn die Strafe angesichts des kurzen Einsatzes sehr hart erscheint, an die in § 71 Abs.1 Satz 1 RVO festgelegte Mindeststrafe gebunden. Das Strafmaß ist deshalb nicht zu beanstanden.
Der Hinweis des Berufungsführers auf einen anderen, vom VSG entschiedenen Fall geht fehl, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte in den wesentlichen Teilen nicht vergleichbar sind.
Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
4. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Berufungsführer auch die Kosten und Gebühren des Berufungsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO).
Protokoll Nr.: 27 vom 16.05.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall: 63
Berufung Verein A gegen das Urteil des BSG vom 5.4.2011 (Protokoll 51 Fall 280)
Urteil:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein A gegen den Verein B am 20.3.2011 wurde für den Verein A der Spieler X eingesetzt. Der Spieler war mit Urteil des BSG vom 23.11.2010 für drei Verbandsspiele der Bezirksligamannschaft des Vereins A gesperrt worden (Protokoll 34 Fall 220; auf das Urteil wird Bezug genommen). Auf Anzeige des Vereins B, in der vorgetragen wurde, dass zum Zeitpunkt des Einsatzes am 20.3.2011 die Sperre noch nicht abgelaufen gewesen sei, verurteilte das BSG den Verein A und den Vereinsverantwortlichen wegen unzulässigen Spielereinsatzes gemäß §77 Abs. 1, 2 RVO zu einer Geldstrafe und nahm eine Spielwertung zu Lasten des Vereins A vor (Urteil vom 5.4.2011 Protokoll 51 Fall 280). Die Berufung des Vereins A richtet sich gegen die in diesem Urteil vorgenommene Spielwertung.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, § 44 Abs. 3 RVO, das wörtlich als "Einspruch" bezeichnete Schreiben war als Berufung auszulegen. Als angefochtenes Urteil wird zwar nur "Fall 281" genannt, aus dem Inhalt ergibt sich jedoch eindeutig, dass die im Fall 280 vorgenommene Spielwertung angegriffen werden soll. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Nach § 77 Abs.1 Satz 2 RVO in Verbindung mit § 40 Abs.4 Satz 1 SpO ist eine Spielwertung zwingend vorgeschrieben, wenn ein Spieler unzulässig spielt und, wie hier gegeben, sein Verein das Spiel gewonnen hat. Ein Spielen vor Ablauf einer Sperrzeit stellt zweifelsfrei einen unzulässigen Einsatz dar. Es spielt insoweit keine Rolle, ob der Einsatz über das ganze Spiel oder nur kurzzeitig erfolgte. Unbestritten steht fest, dass der Spieler X im Spiel der Bezirksligamannschaft des Vereins A gegen den Verein B zum Einsatz kam. Die Sperre gegen den Spieler aus dem Urteil vom 23.11.2010 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Nach dem eindeutigen Ausspruch in Ziffer I des Urteils umfasste die Sperre drei Spiele der Bezirksligamannschaft seines Vereins in der Bezirksliga. Infolge der Winterpause waren beim Einsatz des Spielers gegen den Verein B drei Spiele in der Bezirksliga unstreitig noch nicht gespielt. Damit war der Einsatz des Spielers X unzulässig.
Auf die Frage, inwieweit der Verein A hierbei schuldhaft gehandelt hat, kommt es für die Spielwertung nicht an. Wie sich aus § 61 RVO ergibt, ist die Spielwertung keine Bestrafung und deshalb unabhängig von einem Verschulden vorzunehmen.
Auch die Ausnahmebestimmung des § 40 Abs.4 Satz 3 SpO greift nicht durch. Eine Falschauskunft könnte dem Bayerischen Fußball-Verband nur dann zugerechnet werden, wenn sie von einem in der konkreten Angelegenheit sachkundigen Mitarbeiter des Verbandes schriftlich erteilt oder zumindest zugestanden wird. Für das vom Berufungsführer vorgetragene Telefonat wird aber nicht dargetan, von welchem Mitarbeiter die Auskunft stammen soll. Darüber hinaus ist die vom Berufungsführer mit Fax vom 3.5.2011 wiedergegebene Auskunft als solche auch zutreffend: die Frage, ob Hallenmeisterschaftsspiele als Verbandsspiele zählen, wurde richtigerweise bejaht. Es hat diese Aussage aber keinen Bezug zur Sperre, die nach dem eindeutigen Wortlaut des Urteils erst abläuft, wenn drei Spiele in der Bezirksliga gespielt sind. Eine entlastende Falschauskunft liegt folglich nicht vor.
Die vom BSG vorgenommene Spielwertung ist nicht zu beanstanden. Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
4. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Berufungsführer auch die Kosten und Gebühren des Berufungsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO).
Protokoll Nr.: 26 vom 12.05.2011
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Frey
Fall: 62
Landesliga-Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 10.04.2011
Urteil:
Auf die Berufung des Verein B vom 27.04.2011 wird das Urteil des SG vom 19.04.2011, Protokoll 36, Fall 453 dahingehend abgeändert, dass
I. Spieler X, Verein B gemäß § 67 I, II RVO für 5 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B nach Maßgabe von § 51 V RVO gesperrt ist.
II. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer I.
III. Darüber hinaus wird der Spieler X für alle anderen Spiele bis einschließlich 13.05.2011 gesperrt.
IV. Spieler X erhält gemäß § 48 RVO eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 € unter Vereinshaftung des Vereins B.
V. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Berufung und der mündlichen Verhandlung trägt zu ¾ der Spieler X unter Mithaftung des Vereins B und ¼ der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein A - Verein B am 10.04.2011 teilte der amtierende SR in seiner Meldung mit, dass es in der 35. Min. zu einem Zweikampf zwischen dem Spieler Y (Verein A) und Spieler X (Verein B) kam. Dabei soll der Spieler X den am Boden liegenden Spieler mit gestrecktem Bein ins Gesicht getreten haben. Der Spieler Y musste behandelt werden und konnte wieder am Spiel teilnehmen. Die Schutzmaske, die dieser Spieler bereits vorher trug soll aufgrund des Tritts schwer beschädigt worden sein.
In der Stellungnahme des Vereins B teilte der Verein mit, dass kein Treten vorgelegen habe und, dass der Spieler Y vielmehr mit der flachen Hand den Gegenspieler auf die Stirn gestupst habe.
In der erneuten Stellungnahme hat der amtierende SR den Sachverhalt, wie in seiner Meldung, nochmals bestätigt. Dem Vortrag, dass ein "Stupser" vorgelegen haben soll, widersprach der SR einschließlich seines Assistenten.
2. Mit Urteil vom 19.04.2011 hat das SG den Spieler X, Verein B für sechs Verbandsspiele gesperrt und in der Begründung darauf hingewiesen, dass keine Umstände ersichtlich sind, dass die SR-Meldung falsch sein sollte. Es wurde deshalb die Mindeststrafe nach § 67 I RVO verhängt.
Mit Schreiben vom 27.04.2011 legte der Verein B Berufung ein, in der Begründung wurde nochmals ausgeführt, dass nicht § 67 Abs. 1 RVO vorliege, sondern vielmehr § 67 Abs. 2 RVO. Im Übrigen wurde nochmals, wie in der I. Instanz beantragt, die Gegenspieler als Zeugen dahingehend zu hören, dass es keinen Tritt mit dem Fuß gab.
Gleichzeitig wurde beantragt, die Sperre auf drei oder max. vier Spiele herabzusetzen.
3. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, das VSG ist zuständig gem. § 20 lit. d RVO. Die Berufung war teilweise begründet, sie führte dazu, dass die Spielsperre auf fünf Spiele herabgesetzt wurde und zusätzlich noch € 250,00 Geldstrafe verhängt wurden.
Das VSG stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der vom SR in seiner Meldung geschilderte Sachverhalt, nämlich ein Tritt des Spielers Y gegen den Spieler X lag vor. Damit konnte grundsätzlich vom Tatbestand des § 67 Abs. 1 RVO ausgegangen werden. Es war jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass sowohl SR, als auch der Assistent aussagten, dass der Tritt nicht in voller Absicht geschehen war und das SR-Team darüber hinaus auch einen weiteren Schlag nicht gesehen habe.
Es war weiterhin zu berücksichtigen, dies aufgrund der Zeugenaussage des Gegenspielers Y, dass von dort sehr wohl eine verbale und auch körperlich Provokation vorlag, so dass eine Reduzierung der Strafe angemessen und auch vertretbar war.
Es war auch zu berücksichtigen, dass beim Gegenspieler nur eine geringe Verletzung vorlag und auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass die Schutzmaske aufgrund des Tritts schwer beschädigt wurde, sondern diese möglicherweise schon vorher beschädigt war.
Aufgrund der obigen Gesamtumstände, die sich erst in der mündlichen Verhandlung vor dem VSG herausstellten, war aufgrund der sportwidrigen Handlung im Vorfeld des Gegenspielers nicht mehr der Normalfall gegeben, sondern es konnte von einem leichteren Fall der Tätlichkeit ausgegangen werden.
Das VSG war deshalb der Auffassung, dass eine Spielsperre von insgesamt fünf Spielen tat- und schuldangemessen war, zusätzlich konnte noch eine Geldstrafe von € 250,00 verhängt werden.
4. Da der Verein B teilweise mit seiner Berufung erfolgreich war, waren von den Kosten des Verfahrens ¾ dem Verein B und ¼ dem BFV aufzuerlegen.
Protokoll Nr.: 25 vom 11.05.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 61
Berufung gegen das Urteil des Sportgerichts vom 19.04.2011, Protokoll 36, Fall 439
Urteil:
I. Auf die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Sportgerichts vom 19.04.2011 wird das Urteil mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Verein A gemäß § 73 Abs. 2 RVO wegen Verletzung der Platzordnung in einem schweren Fall mit einem Punktabzug von 2 Punkten und mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1000,00 belegt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten der 1.Instanz trägt der Verein A. Von den Kosten der 2. Instanz und der Berufungsgebühr tragen der Verein A 2/3 und der BFV 1/3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1.Beim Spiel Verein A gegen Verein B am 09.04.2011 im Stadion wurde in der 85. Spielminute unmittelbar nach der Verwarnung eines Spielers des Vereins A aus dem Fanblock des Vereins A ein gefüllter Getränkebecher in Richtung auf den in der Nähe des Spielfeldrands stehenden Schiedsrichters geworfen. Allerdings prallte der Becher gegen das obere Drittel des Absperrgitters über der Seitenbande. Es erfolgte auf Anweisung des Schiedsrichters eine Stadiondurchsage, solche Aktionen zu unterlassen. Die Anhänger des Vereins A äußerten in den folgenden Spielminuten bis zum Ende des Spiels ständig ihren Unmut über die Schiedsrichterleistung. Unmittelbar nach Spielschluss, als sich der Schiedsrichter und seine beide Assistenten auf dem Spielfeld zum Abmarsch sammelten, wurden sie noch von einem Spieler des Vereins A sowie dem Trainer des Vereins A erkennbar bezüglich ihrer Leistung kritisiert. Um diese Diskussionen zu beenden, gingen die drei Schiedsrichter in Richtung des Eingangs zur Spielerkabine unter der Haupttribüne. Ihnen folgte, immer noch diskutierend, der Trainer des Vereins A. Ein gekennzeichneter Ordner befand sich nicht in ihrer Nähe, obwohl eine Vielzahl von Anhängern des Vereins A auf der Tribüne in Richtung des Spielereingangstrakts lief. In diesem Spielereingangstrakt stand der Leiter des Ordnungsdienstes. Obwohl er erkannte, dass sich der Tribünenbereich zum Eingangstrakt hin mit wütenden Anhängern füllte, blieb er im Trakt stehen, anstatt spätestens jetzt dem Schiedsrichter-Gespann entgegen zu laufen, sie vor dem Verlassen des Spielfelds anzuhalten und mit Hilfe des vorhandenen professionellen Sicherheitsdienstes und der Vereinsordner die Situation zu klären. Der Abgang des Schiedsrichter-Gespanns hätte so gesichert werden können. Mangels dieser Unterstützung gingen die drei Schiedsrichter praktisch ungeschützt in den Eingangstrakt zu den Kabinen. Ein deutlich als Anhänger des Vereins A gekleideter Zuschauer schüttete beim Vorbeigehen der Schiedsrichter zweimal hintereinander Bier aus seinem Becher in Richtung der Schiedsrichter, die jedoch nicht getroffen wurden. Schließlich warf der Zuschauer den Becher in Richtung der Schiedsrichter, traf jedoch nur den hinter den Schiedsrichtern gehenden Trainer des Vereins A. Die Schiedsrichter gelangten ohne weitere Zwischenfälle in ihre Kabine.
Der Verein A war in dieser Saison bereits einmal wegen einer Verletzung der Platzdisziplin beim Spiel Verein A gegen Verein C am 18.09.10 vom Sportgericht mit Urteil vom 05.10.2010 gemäß § 73 Abs. 1 und 3 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 400,00 belegt worden, weil im Fanblock des Vereins A eine Rauchbombe gezündet worden war.
Am 30.03.2011 wurde in der 92. Spielminute des Spiels Verein A gegen Verein D, kurz nachdem der Schiedsrichter einen Spieler des Vereins A des Feldes verwiesen hatte, von der Tribüne aus, von einem Fan des Vereins A, ein voller Bierbecher aufs Spielfeld geworfen, der den Schiedsrichter um einige Meter verfehlte. Wegen dieses Vorfalls wurde der Verein A zeitlich nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall ebenfalls vom Sportgericht verurteilt.
Das Sportgericht sprach gegen den Verein A aufgrund der Meldung des Schiedsrichters und nach eingeholter Stellungnahme des Vereins A mit Urteil vom 19.04.2011, veröffentlicht am selben Tag, eine Geldstrafe von € 1.000,00 aus und belegte den Verein mit einem Punktabzug von drei Punkten. Mit Telefax vom 02.05.2011 legte der Verein A Berufung ein. Es wurde u.a. geltend gemacht, dass die Meldung des Schiedsrichters zum ersten Becherwurf widersprüchlich gewesen sei und der Becher nicht auf das Spielfeld geworfen wurde, dass das Schiedsrichter-Gespann im Bereich des Kabineneingangs von drei Personen begleitet und beschützt wurde, der Verein somit seine Schutzpflichten gegenüber den Schiedsrichtern wahrgenommen habe und der Werfer des Bierbechers identifiziert sei und Stadionverbot erhalten habe. Rechtlich wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass § 73 Abs. 3 RVO nur eine Zurechnungsvorschrift sei, ein Wiederholungsfall im Sinne von § 73 Abs. 2 RVO nicht vorliege und die Strafe wegen der Auswirkungen auf den Abstiegskampf zu hart sei. Schließlich wurde auf umfangreiche Maßnahmen hingewiesen, die der Verein nach dem Spiel ergriffen habe, um eine Wiederholung auszuschließen.
Das VSG führte eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Schiedsrichter A, seine beiden Assistenten B und C sowie auf Antrag des Vereins A der Sicherheitsbeauftragte D, der Schiedsrichterbetreuer E und der Stadionsprecher F vernommen wurden. Außerdem wurden die Videoaufzeichnungen des TVO zum Vorfall nach dem Spielende sowie zum Becherwurf im Spiel gegen Verein D angesehen.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung führt in dem im Tenor genannten Umfang zur Aufhebung und Reduzierung der Strafe. Die weitergehende Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Sachverhalt steht, wie oben unter Ziffer 1. geschildert für das VSG aufgrund der Meldung des Schiedsrichters, seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, der Videoaufzeichnung von TVO, sowie den Aussagen der Zeugen A, B, C und D fest. Der Zeuge E hatte beide Vorfälle persönlich nicht wahrgenommen.
Das VSG geht dabei davon aus, dass nur der Becherwurf nach Spielschluss geeignet war, das Schiedsrichter-Gespann zu treffen, der Becherwurf in der 85. Spielminute zwar ebenfalls dem Schiedsrichter galt, jedoch aufgrund der Ausführung keine konkrete Gefährdung darstellte. Ausweislich der Videoaufzeichnung traf der Becher, der im Kabineneingangstrakt geworfen wurde, den Trainer des Vereins A, der hinter dem Schiedsrichter-Gespann ging. Der Becher hätte daher in gleicher Weise einen der Schiedsrichter treffen können. Der Becher, der in der 85 Minute geworfen wurde, prallte zwar nach übereinstimmenden Angaben aller Zeugen, die den Vorfall beobachtet hatten, gegen das obere Drittel des Spielfeldzauns und gelangte so nicht auf das Spielfeld. Der Schiedsrichter ließ aber unmittelbar danach eine Lautsprecherdurchsage vornehmen, so dass für das VSG feststeht, dass aus der Sicht des Schiedsrichters auch dieser erste Becherwurf nicht den Eindruck erweckte, als hätte der Becher innerhalb des Zuschauerblocks bleiben sollen.
Die Videoaufzeichnungen widerlegten die Behauptung des Vereins A, das Schiedsrichter-Gespann wäre im Kabineneingangstrakt von drei Personen begleitet und beschützt worden. Die drei Schiedsrichter mussten vielmehr alleine durch den Trakt gehen. Zwar stand dort der Sicherheitsbeauftragte Schaller, dieser ging jedoch nicht zum Schiedsrichter-Gespann hin und begleitete dieses, sondern er wandte sich von den Schiedsrichtern ab, um den Werfer zu identifizieren. Letzteres war zwar isoliert betrachtet die richtige Reaktion im konkreten Vorfall. Allerdings hätte durch vorherige Organisation sichergestellt werden müssen, dass mindestens zwei Ordner das Gespann vom Spielfeld weg sichtbar begleitet und ggfs. durch einen Regenschirm geschützt hätten. Die weiteren beiden Personen waren der Trainer des Vereins A, der jedoch nicht zum Schutz der Schiedsrichter tätig war, sondern mit diesen über ihre Leistung diskutieren wollte und diesen lediglich folgte, sowie der Stadionsprecher, der Zeuge F, der zwar im Kabineneingangstrakt stand, jedoch keine Anstalten machte, die Schiedsrichter zu schützen. Er war hierzu auch nicht eingeteilt worden.
4. Es ist somit davon auszugehen, dass durch einen Verstoß gegen die Platzdisziplin ermöglicht wurde, dass durch das Schütten des Bieres in Richtung der Schiedsrichter, sowie den anschließende Wurf des Bechers die körperliche Integrität des Schiedsrichter-Gespanns gefährdet wurde. Es liegt ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 SpO, § 73 Abs. 1 RVO vor.
§ 28 SpO lautet auszugsweise:
(1) Der Platzverein hat unbeschadet der Eigentumsverhältnisse zur Wahrung des Ansehens des Fußballsports und der ordnungsgemäßen Durchführung der Spiele für Ruhe und Ordnung vor, während und nach dem Spiel zu sorgen. Er ist insbesondere verpflichtet, den umfassenden Schutz des Schiedsrichters, seiner Assistenten und der Spieler beider Mannschaften sicherzustellen.
(4) Der Platzverein trägt die Beweislast dafür, dass er alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des aufgeführten Personenkreises getroffen hat.
(5) Auf die Sicherheitsrichtlinien für Herren-Verbandspiele (Bayernliga, Landesliga
und Toto-Pokalspiele auf Landesebene) wird verwiesen.
Klausel Nr. 4 der BFV - Sicherheitsrichtlinien für Herren- Verbandsspiele (Bayernliga, Landesliga und Toto- Pokalspiele auf Landesebene) lautet:
(4) Der Zugang zu den Kabinen ist sowohl für Mannschaften als auch für Schiedsrichter freizuhalten und durch Platzordner oder einen eingesetzten Sicherheitsdienst abzusichern.
§ 73 Abs. 1 bis 3 RVO lautet:
(1) Kommt der gastgebende Verein seinen Pflichten zum Schutz des Schiedsrichters, der SR-Assistenten und des Gegners nicht oder nur unzureichend nach, wird er mit einer Geldstrafe nicht unter 50 Euro belegt, bei Junioren/-innenspielen nicht unter 25 Euro. Die gleichen Strafen gelten für den Gastverein, wenn dieser den ihn treffenden Pflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, insbesondere dem gastgebenden Verein nicht die mögliche und zumutbare Unterstützung gewährt.
(2) In schweren Fällen ist auf Punktabzug und auf Geldstrafe nicht unter 50 Euro zu erkennen. Ein Wiederholungsfall ist in der Regel ein schwerer Fall im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Der gastgebende Verein und der Gastverein haften für Zwischenfälle jeglicher
Art ihrer Spieler, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger und Zuschauer.
Der Verein A kam seiner Verpflichtung, für den umfassenden Schutz der Schiedsrichter zu sorgen, nicht nach. Der Becherwurf war aufgrund des Verhaltens der Anhänger im vorangegangenen Heimspiel sowie aufgrund des Vorfalls in der 85.Spielminute auch objektiv vorhersehbar. Allerdings lässt das Verhalten während des Spiels, aber auch das Verteidigungsvorbringen im vorliegenden Verfahren erkennen, dass der Verein die Gefährdung nicht mit der notwendigen Konsequenz erkannte. So wurde sowohl hinsichtlich des Vorfalls gegen den Verein D, als auch beim Vorfall in der 85. Spielminute stets darauf abgestellt, dass beide Vorfälle aufgrund der mangelnden Zielgenauigkeit der Werfer nicht geeignet waren, den Schiedsrichter konkret zu gefährden. Beim Vorfall in der 85. Spielminute wurde statt der naheliegenden Möglichkeit eines nicht ausreichend gezielten Wurfes davon ausgegangen, der Werfer hätte mit dem Zaun genau das Ziel getroffen, das er ausgewählt hatte. Zwar wäre auch letztere Alternative denkbar, da § 28 Abs. 1 SpO jedoch den umfassenden Schutz des Schiedsrichter-Gespanns verlangt, durfte der Verein nicht davon ausgehen, dass seine Anhänger Becher nur gegen den Zaun werfen wollen, zumal im Spiel gegen den Verein D der Becher bei einem Wurf weit im Spielfeld gelandet war. Die Verantwortlichen hätten vielmehr den Vorfall in der 85. Spielminute zum Anlass nehmen müssen, nunmehr alle Vorkehrungen zu treffen, dass jede weitere Gefährdung der Schiedsrichter durch einen Becherwurf ausschied. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Becherwurf in der 85. Spielminute dem Schiedsrichter galt oder nur den Zaun treffen sollte. Entscheidend war die Warnung durch die verlangte Lautsprecherdurchsage. Dadurch hätte den Verantwortlichen des Vereins deutlich werden müssen, dass auch in diesem Spiel mit einem Vorfall wie im vorherigen Heimspiel zu rechnen war. Das Verhalten der Zuschauer und auch des eigenen Trainers ließ keinen Zweifel daran, dass auch nach Spielschluss höchster Unmut über die Schiedsrichterleistung bestand. Eine weitere Gefährdung der Schiedsrichter war geradezu greifbar. In dieser Situation hätte der Verein dem Schiedsrichter-Gespann bereits auf dem Spielfeld deutlich gekennzeichnete Ordner zur Seite stellen müssen, die das Gespann vom Spielfeld weg bis in die Kabine begleitet und im Kabineneingangstrakt durch Schirme gegen Wurfgegenstände geschützt hätten.
5. Bei der Strafzumessung ist zunächst davon auszugehen, dass es sich um einen Wiederholungsfall i.S.v. § 73 Abs. 2 RVO handelt. Ein Wiederholungsfall ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn in derselben Saison bereits eine Verurteilung wegen Verletzung der Platzdisziplin erfolgte. Dabei reicht es aus, dass mit der Vorverurteilung der Schutz desselben Rechtsguts bezweckt wurde. Es muss kein gleichartiger Vorfall vorgelegen haben. Hier dienen sowohl das Verhindern von Rauchbomben, als auch das Verhindern von Becherwürfen dem Schutz der körperlichen Integrität der Schiedsrichter und der übrigen Beteiligten. Damit ist ein Wiederholungsfall gegeben, der regelmäßig zu einem Punktabzug führt. Da die Vorschrift den Punktabzug als regelmäßige Folge vorsieht, müsste ein Ausnahmefall vorliegen, um von einem Punktabzug Abstand nehmen zu können. Dies ist jedoch nach Ansicht des VSG nicht der Fall. Der Becherwurf kam für den Verein nicht überraschend. Es war vielmehr so, dass der Verein aufgrund des Verhaltens seiner Anhänger im vorherigen Heimspiel und aufgrund des Becherwurfs in der 85. Spielminute sowie aufgrund der Unmutsäußerungen damit rechnen musste, dass es zu Versuchen kommen würde, das Schiedsrichter-Gespann anzugreifen. In einer solchen Situation war das Verhalten des durch eine Verurteilung bereits vorgewarnten Vereins besonders sorglos, so dass ein Ausnahmefall nicht in Betracht kommt.
Der Abzug von drei Punkten, die das Sportgericht in Ansatz brachte, war angesichts des Vorfalls und der Vorwarnung durch Becherwürfe im vorherigen Heimspiel und im verfahrensgegenständlichen Spiel angemessen. Was jedoch das Sportgericht nicht berücksichtigen konnte, sich aber nunmehr zu Gunsten des Vereins auswirkt, sind die Maßnahmen, die der Verein nach dem Spiel getroffen hat. So wurde der Getränkeausschank auf einen abgezäunten Bereich außerhalb der Tribüne beschränkt und das Verbringen von Bechern oder Flaschen auf den Tribünenbereich untersagt. Der Kabineneingangstrakt wird nunmehr zusätzlich durch einen etwa 10 Meter breiten Schutzkorridor abgeschirmt. Die Ordner werden durch Polizeikräfte verstärkt, die sich im Stadion befinden. Die Schiedsrichter werden zukünftig auf dem Platz von Ordnern in Empfang genommen, die sie in die Kabine begleiten und ggfs. durch Schirme gegen Wurfgegenstände schützen.
Aufgrund dieser Maßnahmen ist eine Reduzierung des vom Sportgericht vorgenommenen Punktabzugs auf zwei Punkte vertretbar (vgl VSG 2009/2010 Fall 31). Eine Reduzierung auf den Mindestpunktabzug ist angesichts der oben beschriebenen besonderen Sorglosigkeit nicht angemessen.
Bei der Bemessung des Punktabzugs spielt dessen Auswirkung auf den Abstiegskampf keine Rolle. Jeder Punktabzug führt dazu, dass dem Verein im Kampf um den Aufstieg oder gegen den Abstieg Punkte fehlen. Wie sich dies auf die konkrete Tabellensituation auswirkt, kann daher aus Gründen der Gleichbehandlung keine Rolle spielen. Der sich nach dem Abzug ergebende Punktestand ist das Ergebnis der Gesamtleistung der Mannschaft im Laufe der Saison, die bei der Strafzumessung keine Rolle spielt. Es gibt insbesondere keinen nachvollziehbaren Grund, eine Mannschaft, die ein schlechteres Gesamtergebnis erzielt hat und daher abstiegsgefährdet ist, für den gleichen Vorfall geringer zu bestrafen, als eine Mannschaft, die ein besseres Gesamtergebnis hat und daher auch nach dem Punktabzug nicht in Abstiegsgefahr gerät. Es wäre offensichtlich nicht sachgerecht, das bessere Gesamtergebnis strafschärfend und das schlechtere Ergebnis strafmindernd zu berücksichtigen.
Neben dem Punktabzug war auch eine Geldstrafe auszusprechen. Auch hier ist die vom Sportgericht der Bayernliga ausgesprochene Strafe nicht zu beanstanden. Der Strafrahmen gemäß § 73 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 (b) RVO sieht eine Geldstrafe bis € 5.000 vor. Die Geldstrafe liegt daher noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Es handelt sich um einen Wiederholungsfall. Das Nachtatverhalten des Vereins spielt bei der Bemessung der Geldstrafe keine wesentliche Rolle, weil der Verein durch die Identifizierung des Täters sicherstellen kann, dass er die auferlegte Geldstrafe im Regresswege erstattet erhält.
Bei einem Verein ist auch davon auszugehen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit vorhanden ist, eine solche Geldstrafe zu bezahlen. Jedenfalls wurde keine besonderen Gründe zur Leistungsunfähigkeit vorgetragen.
6. Die Kosten der 1. Instanz trägt der Verein A, weil die Berufung lediglich im Strafmaß einen Teilerfolg hatte, das Strafmaß aber für die Kostenentscheidung in der 1. Instanz ohne Belang ist. Hinsichtlich der Kosten der 2. Instanz ist zu berücksichtigen, dass das Strafmaß reduziert wurde. Der Verein A konnte den Sachvortrag, der zum Teilerfolg führte, in der 1. Instanz noch nicht einbringen, so dass eine analoge Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO ausscheidet (§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO). Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 30 Abs. 3 RVO nicht erstattet.
Protokoll Nr.: 25 vom 11.05.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Krause
Fall: 60
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 29.05.2010
Beschluss:
Aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 29.05.2010 wird kein Sportgerichtsverfahren eröffnet.
Gründe:
Aufgrund einer anonymen Mitteilung ergaben sich Anhaltspunkte, dass das Ergebnis des Verbandsspiels Verein A gegen Verein B am 29.05.2010 nicht im Wettbewerb erzielt wurde. Der Vorsitzende des VSG leitet daher mit Beschluss vom 30.07.2010 Vorermittlungen gemäß § 37 Abs. 1 RVO ein und beauftragte den Vorsitzenden des BSG mit der Durchführung der Ermittlungen.
Nach äußerst umfangreichen Ermittlungen gelangt der Abschlussbericht zu dem Ergebnis, dass zwar sehr dichte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei dem Spiel Unregelmäßigkeiten auftraten, die Einfluss auf das Spielergebnis hatten. Ein für eine Verurteilung ausreichender sicherer Tatverdacht gegen eine konkrete Person oder einen Verein hat sich jedoch nicht ergeben. Da die äußerst sorgfältig und umfangreich durchgeführten Ermittlungen keinen erkennbaren Spielraum für weitere Aufklärung im jetzigen Stadium erkennen lassen, ist ein konkretes Verfahren nicht zu eröffnen.
Ob das Verhalten des Spielers A ein krass sportwidriges Verhalten darstellt, kann dahingestellt bleiben. Eine nachträgliche Bestrafung durch das Sportgericht setzt voraus, dass der amtierende Schiedsrichter den Sachverhalt nicht gesehen hat und daher keine Tatsachenentscheidung treffen konnte. Vorliegend hat der Schiedsrichter den Vorfall beobachtet und hieraus den Schluss gezogen, dass aus seiner Sicht keine zu ahndende Unsportlichkeit vorliegt. An diese Wertung ist das Sportgericht infolge der Tatsachenentscheidung gebunden. Anders wäre der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn der Vorfall auf dem Spielfeld nur Teil einer Manipulationshandlung wäre, die bereits vor dem Spiel abgesprochen gewesen wäre. Dann könnte der Schiedsrichter mangels Kenntnis der Begleitumstände den Sachverhalt nicht im Sinne einer Tatsachenentscheidung umfassend würdigen, so dass dann eine Ahndung durch das Sportgericht trotz der anderslautenden Entscheidung des Schiedsrichters zu einem Teilaspekt zulässig wäre. Der Zweck der Tatsachenentscheidung ergibt sich nämlich nur daraus, dass auf dem Spielfeld die Entscheidungen des Schiedsrichters zu von ihm wahrgenommenen Sachverhalten endgültig sein sollen, soweit diese keinen Regelverstoß darstellen. Dies dient der Klarheit des Wettbewerbs. Die Tatsachenentscheidung soll aber keine Schutzfunktion entwickeln für Geschehnisse oder Absprachen, die im Verborgenen stattfinden und daher vom Schiedsrichter nicht erkannt und damit bei seiner Entscheidungsfindung auch nicht umfassend gewürdigt werden können.
Protokoll-Nr. 24 vom 03.05.2011
Besetzung: Beierlein, Höhne, Frey
Fall: 59
Berufung gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 393
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A vom 31.03.2011 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 393, veröffentlicht im Internet am 22.03.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 260,00 trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Gründe:
1. Der Spieler X. wechselte in der Winterpause des Spieljahres 2010/2011 vom Verein B zum Verein A. Er ist für diesen seit 01.01.2011 spielberechtigt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirkssportgerichts vom 02.11.2010 wurde dieser ab 05.11.2010 für 4 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B nach Maßgabe von § 51 V RVO gesperrt. Gemäß Ziffer 2. dieses Urteils galt diese Sperre darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1. Ab 05.11.2010 hatte die 1. Mannschaft des Vereins B ihr 4. Verbandsspiel am 12.03.2011 in der Bezirksliga gegen den Verein C ausgetragen. Der Verein A setzte den Spieler . in den beiden Spielen am 05.03.2011 gegen den Verein C und am 12.03.2011 gegen den Verein D jeweils als Auswechselspieler ein. Sowohl der Verein C, als auch der Verein D haben mit Schreiben vom 11.03.2011 (Verein C) sowie vom 16.03.2011 (Verein D) diesen Einsatz nach § 35 II RVO zur Anzeige gebracht mit der Begründung, dass der Einsatz des Spielers X. unzulässig erfolgt sei. Das Sportgericht hat daraufhin am 14.03.2011 bzw. am 16.03.2011 jeweils ein sportgerichtliches Verfahren gegen den Verein A sowie gegen den Spieler X eingeleitet. Seitens des Vereins A wurde hierzu ausführlich mit Schreiben vom 18.03.2011 Stellung genommen.
Zusammenfassend wird hier darauf abgestellt, dass man nie die Absicht gehabt habe, einen nicht spielberechtigten Spieler einzusetzen. Auf der ebenfalls beigefügten gutachterlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts aus Eichstätt kommt dieser ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Spieler X in beiden Verbandsspielen uneingeschränkt spielberechtigt gewesen sei. Das Sportgericht hat festgestellt, dass der Spieler X von seiner vom Bezirkssportgericht verhängten Spielsperre beim abgebenden Verein, dem Verein B drei Verbandsspiele vor seinem Wechsel zum Verein A verbüßt hat. Für das 4. und letzte Verbandsspiel ist § 51 V 6 RVO maßgebend, wonach bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit ab Erteilung des Verbandsspielrechts, also im vorliegenden Fall ab 01.01.2011 die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenklasse des aufnehmenden Vereins, somit im vorliegenden Fall die in der Kreisliga spielende 2. Mannschaft des Vereins A maßgeblich ist. Da die 2. Mannschaft des Vereins A laut amtlicher Terminliste ihr 1. Verbandsspiel nach dem 01.01.2011 erst am 27.03.2011 ausgetragen hat, war der Spieler X bis zu diesem Termin einschl. gesperrt. Hiergegen wendet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte Berufung vom 31.03.2011. Der Berufungsführer macht u. a. geltend, dass die Formulierung in Ziffer 2. des Tenors dahingehend lautet "seines Vereins" und sich nicht auf den "jeweiligen Verein" bezieht. Daraus sei nur zu schließen, dass sich die Sperre auf die Verbandsspiele des Vereins B beziehe. Hierzu kommt er aufgrund der entsprechenden Auslegung.
Auch nach § 51 V 6 RVO könnte sich die Dauer der Sperre nicht auf die 2. Mannschaft des Vereins A beziehen. Daneben wird u. a. gerügt, dass kein Verschulden des Vereins A vorliege. Auch deswegen wird die Aufhebung der Entscheidung begehrt.
2. Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstreitig.
Der Spieler X war in dem Spiel am 05.03.2011 gegen den Verein C und am 12.03.2011 gegen den Verein D nicht spielberechtigt.
Aufgrund der Entscheidung des Bezirkssportgerichts vom 02.11.2010 wurde dieser ab 05.11.2010 für 4 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B nach Maßgabe von § 51 V RVO in Ziffer 1. gesperrt. Darüber hinaus galt diese Sperre in Ziffer 2. für alle weiteren Verbandsspiele seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1.
Es ist zutreffend, dass das Bezirkssportgericht im Tenor nicht auf den jeweiligen Verein abgestellt hat.
Dies ist im vorliegenden Fall aber unbeachtlich. Gemäß § 51 V 6 RVO sind bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit ab Erteilung des Verbandsspielrechts die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenklasse des aufnehmenden Vereins zu beurteilen. Dies bedeutet, dass nachdem die Sperre zum 01.01.2011 noch nicht vollständig abgelaufen war, ab 01.01.2011 die Spiele in der niedrigsten Klasse des aufnehmenden Vereins, also des Vereins A zu werten sind. Das Sportgericht hat deswegen zutreffend auf den 27.03.2011 abgestellt.
Ziffer 2. des Tenors stellt nicht nur auf den abgebenden Verein, des Vereins B ab, sondern auch nach dem Wortlaut auf den aufnehmenden Verein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "seines Vereins". Ab 01.01.2011 war der betroffene Spieler nicht mehr Mitglied des Vereins B. Eine Regelungslücke liegt aus diesem Grunde auch nicht vor. Der Tenor ist in diesem Zusammenhang auch entgegen der Ansicht des Berufungsführers nicht auszulegen. Der Wortlaut des § 51 V 6 RVO ist eindeutig. Danach zählen im vorliegenden Fall ab Erteilung des Verbandsspielrechts, also ab 01.01.2011 für den nicht verbüßten Teil der Sperre die Spiele in der niedrigsten Herrenmannschaft des aufnehmenden Vereins. Es ist nämlich davon auszugehen, dass es sich um eine persönliche Strafe des Spielers handelt und nicht des Vereins. Es wird aufgrund der durch den Spieler begangenen Ausgangstat nicht der Verein bestraft, sondern der Spieler erhält eine entsprechende Sperrstrafe für sein jeweiliges Vergehen. Diese persönliche Strafe des Spielers nimmt dieser Spieler bei einem Vereinswechsel zu seinem aufnehmenden Verein mit. Dies ist letztlich auch der Rechtsgedanke des § 51 V 6 RVO. Diese Vorschrift regelt auch die Dauer der Sperre, im vorliegenden Fall also bis zum 27.03.2011. Ein Verschulden des Verbandes ist in keinster Weise zu erkennen. Das Spielrecht ist dem Spieler zu erteilen. Die persönliche Sperrstrafe haben der Spieler und letztlich dann auch der aufnehmende Verein zu beachten.
Das Sportgericht hat zutreffend im Weiteren dazu ausgeführt, dass ein entsprechender Härtefall aufgrund der relativ lang dauernden Sperre aufgrund der Winterpause zu erkennen ist. Das Erstgericht hat hier aber auch zutreffend auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag nach § 46 IV RVO zu stellen, hingewiesen.
Im Weiteren ist es im vorliegenden Fall aufgrund der Gesamtumstände ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Sportgericht insbesondere im Einsatz erst im späteren Verlauf des Spiels mit einem leichten Fall bewertet hat.
Auf die weiteren Mitteilungen des Sportgerichts kommt es nach Ansicht des VSG nicht an, da diese alle nach dem 2. Einsatz am 12.03.2011 erfolgten und danach der Spieler nicht mehr eingesetzt wurde.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll-Nr. 24 vom 03.05.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Krause
Fall: 58
Berufung gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 392
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A vom 31.03.2011 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 393, veröffentlicht im Internet am 22.03.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 260,00 trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der Spieler X. wechselte in der Winterpause des Spieljahres 2010/2011 vom Verein B zum Verein A. Er ist für diesen seit 01.01.2011 spielberechtigt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirkssportgerichts vom 02.11.2010 wurde dieser ab 05.11.2010 für 4 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B nach Maßgabe von § 51 V RVO gesperrt. Gemäß Ziffer 2. dieses Urteils galt diese Sperre darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1. Ab 05.11.2010 hatte die 1. Mannschaft des Vereins B ihr 4. Verbandsspiel am 12.03.2011 in der Bezirksliga gegen den Verein C ausgetragen. Der Verein A setzte den Spieler . in den beiden Spielen am 05.03.2011 gegen den Verein C und am 12.03.2011 gegen den Verein D jeweils als Auswechselspieler ein. Sowohl der Verein C, als auch der Verein D haben mit Schreiben vom 11.03.2011 (Verein C) sowie vom 16.03.2011 (Verein D) diesen Einsatz nach § 35 II RVO zur Anzeige gebracht mit der Begründung, dass der Einsatz des Spielers X. unzulässig erfolgt sei. Das Sportgericht hat daraufhin am 14.03.2011 bzw. am 16.03.2011 jeweils ein sportgerichtliches Verfahren gegen den Verein A sowie gegen den Spieler X eingeleitet. Seitens des Vereins A wurde hierzu ausführlich mit Schreiben vom 18.03.2011 Stellung genommen.
Zusammenfassend wird hier darauf abgestellt, dass man nie die Absicht gehabt habe, einen nicht spielberechtigten Spieler einzusetzen. Auf der ebenfalls beigefügten gutachterlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts aus Eichstätt kommt dieser ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Spieler X in beiden Verbandsspielen uneingeschränkt spielberechtigt gewesen sei. Das Sportgericht hat festgestellt, dass der Spieler X von seiner vom Bezirkssportgericht verhängten Spielsperre beim abgebenden Verein, dem Verein B drei Verbandsspiele vor seinem Wechsel zum Verein A verbüßt hat. Für das 4. und letzte Verbandsspiel ist § 51 V 6 RVO maßgebend, wonach bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit ab Erteilung des Verbandsspielrechts, also im vorliegenden Fall ab 01.01.2011 die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenklasse des aufnehmenden Vereins, somit im vorliegenden Fall die in der Kreisliga spielende 2. Mannschaft des Vereins A maßgeblich ist. Da die 2. Mannschaft des Vereins A laut amtlicher Terminliste ihr 1. Verbandsspiel nach dem 01.01.2011 erst am 27.03.2011 ausgetragen hat, war der Spieler X bis zu diesem Termin einschl. gesperrt. Hiergegen wendet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte Berufung vom 31.03.2011. Der Berufungsführer macht u. a. geltend, dass die Formulierung in Ziffer 2. des Tenors dahingehend lautet "seines Vereins" und sich nicht auf den "jeweiligen Verein" bezieht. Daraus sei nur zu schließen, dass sich die Sperre auf die Verbandsspiele des Vereins B beziehe. Hierzu kommt er aufgrund der entsprechenden Auslegung.
Auch nach § 51 V 6 RVO könnte sich die Dauer der Sperre nicht auf die 2. Mannschaft des Vereins A beziehen. Daneben wird u. a. gerügt, dass kein Verschulden des Vereins A vorliege. Auch deswegen wird die Aufhebung der Entscheidung begehrt.
2. Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstreitig.
Der Spieler X war in dem Spiel am 05.03.2011 gegen den Verein C und am 12.03.2011 gegen den Verein D nicht spielberechtigt.
Aufgrund der Entscheidung des Bezirkssportgerichts vom 02.11.2010 wurde dieser ab 05.11.2010 für 4 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B nach Maßgabe von § 51 V RVO in Ziffer 1. gesperrt. Darüber hinaus galt diese Sperre in Ziffer 2. für alle weiteren Verbandsspiele seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1.
Es ist zutreffend, dass das Bezirkssportgericht im Tenor nicht auf den jeweiligen Verein abgestellt hat.
Dies ist im vorliegenden Fall aber unbeachtlich. Gemäß § 51 V 6 RVO sind bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit ab Erteilung des Verbandsspielrechts die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenklasse des aufnehmenden Vereins zu beurteilen. Dies bedeutet, dass nachdem die Sperre zum 01.01.2011 noch nicht vollständig abgelaufen war, ab 01.01.2011 die Spiele in der niedrigsten Klasse des aufnehmenden Vereins, also des Vereins A zu werten sind. Das Sportgericht hat deswegen zutreffend auf den 27.03.2011 abgestellt.
Ziffer 2. des Tenors stellt nicht nur auf den abgebenden Verein, des Vereins B ab, sondern auch nach dem Wortlaut auf den aufnehmenden Verein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "seines Vereins". Ab 01.01.2011 war der betroffene Spieler nicht mehr Mitglied des Vereins B. Eine Regelungslücke liegt aus diesem Grunde auch nicht vor. Der Tenor ist in diesem Zusammenhang auch entgegen der Ansicht des Berufungsführers nicht auszulegen. Der Wortlaut des § 51 V 6 RVO ist eindeutig. Danach zählen im vorliegenden Fall ab Erteilung des Verbandsspielrechts, also ab 01.01.2011 für den nicht verbüßten Teil der Sperre die Spiele in der niedrigsten Herrenmannschaft des aufnehmenden Vereins. Es ist nämlich davon auszugehen, dass es sich um eine persönliche Strafe des Spielers handelt und nicht des Vereins. Es wird aufgrund der durch den Spieler begangenen Ausgangstat nicht der Verein bestraft, sondern der Spieler erhält eine entsprechende Sperrstrafe für sein jeweiliges Vergehen. Diese persönliche Strafe des Spielers nimmt dieser Spieler bei einem Vereinswechsel zu seinem aufnehmenden Verein mit. Dies ist letztlich auch der Rechtsgedanke des § 51 V 6 RVO. Diese Vorschrift regelt auch die Dauer der Sperre, im vorliegenden Fall also bis zum 27.03.2011. Ein Verschulden des Verbandes ist in keinster Weise zu erkennen. Das Spielrecht ist dem Spieler zu erteilen. Die persönliche Sperrstrafe haben der Spieler und letztlich dann auch der aufnehmende Verein zu beachten.
Das Sportgericht hat zutreffend im Weiteren dazu ausgeführt, dass ein entsprechender Härtefall aufgrund der relativ lang dauernden Sperre aufgrund der Winterpause zu erkennen ist. Das Erstgericht hat hier aber auch zutreffend auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag nach § 46 IV RVO zu stellen, hingewiesen.
Im Weiteren ist es im vorliegenden Fall aufgrund der Gesamtumstände ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Sportgericht insbesondere im Einsatz erst im späteren Verlauf des Spiels mit einem leichten Fall bewertet hat.
Auf die weiteren Mitteilungen des Sportgerichts kommt es nach Ansicht des VSG nicht an, da diese alle nach dem 2. Einsatz am 12.03.2011 erfolgten und danach der Spieler nicht mehr eingesetzt wurde.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 24 vom 03.05.2011
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 57
Verfahren gegen Herrn A
Urteil:
I. Herr A, Verein A, wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt einem Mitgliedsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen Herr A Nr. 0000 ist unverzüglich an den Bayerischen Fußball-Verband einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung trägt Herr A unter Mithaftung des Vereins A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim BFV-Pokalspiel der A-Junioren Verein A gegen Verein B am 03.10.2010 wurde laut Anzeige vom 04.10.2010 der Spieler X auf Seiten des Verein A eingesetzt, obwohl er noch einen gültigen Spielerpass für den Verein C hatte. Dem SR war, so der Inhalt der Anzeige, ein auf einen Spieler des Verein A (Spieler Y) ausgestellter Spielerpass vorgelegt worden, in den ein Bild von Spieler X eingeklebt war. Im Spielbericht war unter Nr. 5 der Spieler Y eingetragen.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Lit. a RVO. Das Verfahren gegen Herrn A wurde vom JSG mit Entscheidung vom 05.11.2010 und vom 23.11.2010 an das VSG abgegeben, weil der Vorwurf der Passfälschung den Ausschluss aus dem BFV zur Folge haben kann.
3. Trainer A war gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 RVO in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 Lit i, 57 RVO aus dem Verband auszuschließen. In der vor dem VSG am 26.04.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat er zugestanden, seinen Co-Trainer angewiesen zu haben, "irgendwie" zu organisieren, dass er den Spieler X trotz fehlender Spielberechtigung einsetzen könne. Diese Anweisung umfasste nach Wortlaut und Sinn die Möglichkeit, die Einsatzmöglichkeit durch Herstellung eines falschen Spielerpasses zu schaffen, was Trainer A auch bewusst sein musste.
Zur Überzeugung des VSG steht fest, dass ein falscher Spielerpass hergestellt wurde. Der Zeuge W hat glaubwürdig ausgesagt, dass das Bild von Spieler X in den auf Spieler Y ausgestellten Pass eingeklebt gewesen sei. Die Aussage wurde vom Zeugen Z, dem SR der Begegnung, bestätigt; bei der Passkontrolle sei der Pass als solcher "in Ordnung" gewesen. Beide hatten den Spielerpass, auf den Spieler X unstreitig eingesetzt war, gezielt noch einmal angesehen und festgestellt, dass das Bild von Spieler X fest mit dem auf den Spieler Y ausgestellten Pass verbunden war. Den Einlassungen des Beschuldigten und der Aussage des Zeugen V, das Bild sei als "zweites Bild" lediglich lose in der Schutzhülle eingeschoben gewesen, kann das VSG nicht folgen, sie stellt sich als reine Schutzbehauptung dar. Im Übrigen wäre das vom Beschuldigten unumwunden zugegebene und letztlich auch erreichte Ziel, den SR über die Spielberechtigung zu täuschen, auf diese Weise nicht zu verwirklichen gewesen. Damit war ein falscher Spielerpass hergestellt; auf die Frage, ob auch ein Vereinsstempel angebracht war, kommt es nicht mehr an.
Es konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, wer Ausführender bei der Herstellung des falschen Passes war. Zugunsten des Beschuldigten geht das VSG davon aus, dass es nicht der Beschuldigte persönlich war. Er hat jedoch zumindest billigend in Kauf genommen, dass ein gefälschter Spielerpass dem SR zur Passkontrolle vorgelegt wurde. Als verantwortlichen, im Spielbericht eingetragenen Betreuer obliegt ihm die Vorlage der Spielerpässe, selbst wenn er - wie vorgetragen - bei der Passkontrolle nicht persönlich anwesend war. Er muss es sich zurechnen lassen, wenn ein gefälschter Spielerpass, dessen Erstellung für ihn erkennbar sein musste, dem SR vorgelegt wird. Herr A hat damit zumindest bedingt vorsätzlich einen falschen Spielerpass zur Täuschung gebraucht, der Tatbestand des § 89 Abs.2 Satz 1 RVO ist erfüllt.
Von einem leichten Fall im Sinne des § 89 Abs.2 Satz 2 RVO kann nicht ausgegangen werden. Der Gebrauch des falschen Passes erfolgte in einem Verbandsspiel, in der eindeutigen und auch zugestandenen Absicht, den SR und auch den Gegner zu täuschen. Die Behauptung, man hätte ansonsten nicht "anständig antreten" können, kann das VSG nicht überzeugen: im Spielbericht sind für den Verein A zwei Auswechselspieler eingetragen, einer davon kam bereits in der ersten Spielhälfte zum Einsatz.
Nach der Rechtsfolge des § 89 Abs. 2 Satz 1 RVO war HerrA zwingend aus dem Verband auszuschließen. Die Bestrafung wegen des in Tateinheit stehenden unzulässigen Spielereinsatzes nach § 77 Abs.2 RVO ist im Ausschluss enthalten.
4. Kosten : .§§ 32, 33 RVO
Protokoll: 23 vom 19.04.2011
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Höhne
Fall: 56
Anzeige gegen Herrn A
Urteil:
I. Das Verfahren gegen den Vorsitzenden des Sportgerichts, Herrn A wird eingestellt.
II. Die Kosten trägt der BFV.
III. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 29.03.2011 erstattete Herr Z, Mitglied des Vereins A, Anzeige gegen den Vorsitzenden des Sportgerichtes, Herrn A, wegen Verstöße gegen die sportliche Fairness und die Fürsorgepflicht eines Verbandsfunktionärs gegenüber Vereinen. Dies begründete er damit, dass der Verein B mit Schreiben vom 11.03.2011 eine Anzeige beim Betroffenen eingereicht habe über den unzulässigen Einsatz eines Spielers am 05.03.2011. Der Verein A sei dann erst am 14.03.2011 schriftlich hiervon informiert worden, wobei der Verein A ein weiteres Verbandspiel in der Zwischenzeit ausgetragen habe. Der Betroffene hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass das Schreiben tatsächlich am Freitag, den 11.03.2011, um 16:26 Uhr bei ihm eingegangen war. Da er an diesem Tag aber privat unterwegs war, konnte er erst im Laufe des Samstages von dieser Anzeige Kenntnis nehmen. Aufgrund der dann noch erforderlichen Vorarbeiten, u.a. Einsicht in das entsprechende Urteil, weitere Rückfragen etc. hat er dann am darauffolgenden Werktag, nämlich am 14.03.2011 das Verfahren eingeleitet und die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen bereits bekannt gegeben.
2. Das Verfahren ist einzustellen.
Das VSG ist zur Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
Dem Betroffenen war hier kein Verstoß nachzuweisen. Es steht fest, dass am späten Freitagnachmittag eine Anzeige eingegangen ist. Aufgrund privater Abwesenheit konnte diese Anzeige erst am darauffolgenden Samstag gesichtet werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass nach unverzüglich durchgeführten Vorermittlungen am gleichen Wochenende sofort am darauffolgenden Montag dem betroffenen Verein die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in den Satzungen und Ordnungen kein ausdrücklicher Anspruch darauf enthalten ist, dass insbesondere Gerichte so frühzeitig einschreiten, dass weitere Taten desjenigen verhindert werden, der Pflichten verletzt. Ein analoger Anspruch gemäß §§ 47, 48 RVO ist ebenfalls zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des BGH im Beschluss vom 15.08.2007
- 1 StR 335/07, veröffentlicht in NStZ 2008, 685 f. zu verweisen, worin auch der BGH im ordentlichen Recht festgestellt hat, dass es keinen Anspruch eines Täters darauf gibt, dass die Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten, dass seine Taten verhindert werden. Diese Grundsätze sind analog auch hier anzuwenden. Im Weiteren kann eine Zeitverzögerung von nur wenigen Tagen eine Verletzung der Fürsorgepflicht keinesfalls begründen. Der Einsatz eines Spielers obliegt der Verantwortung eines Vereines. Seitens des einsetzenden Vereines sind die entsprechenden Erkundigungen einzuziehen, ob der Spieler spielberechtigt ist oder nicht. Aufgrund seiner Informationen hat der Verein dann selbständig zu entscheiden. Es würde die Verpflichtung eines Sportgerichtes überstrapaziert werden, wenn hier verlangt werden würde, dass zu jeder Zeit in einem kurzfristigen Zeitrahmen eine entsprechende Einleitung eines Verfahrens veranlasst werden müsste. Ein Zeitverzug von nur zwei Tagen ist im vorliegenden Fall seitens des VSG nicht zu beanstanden und stellt keine Pflichtverletzung dar. Ansonsten liegt keine Verfehlung des Betroffenen vor. Das Verfahren war daher einzustellen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
Protokoll Nr.: 23 vom 19.04.2011
Besetzung: Beierlein
Fall: 55
Verfahren vor dem Verbands-Sportgericht gegen die Schiedsrichter A und B
Beschluss :
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung werden die Schiedsrichter A und B, Verein A bis zur endgültigen Entscheidung durch das Verbands-Sportgericht als Schiedsrichter gesperrt.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
Nach derzeitiger Aktenlage muss das Verbands-Sportgericht davon ausgehen, dass beide Schiedsrichter im Vorfeld des Spiels Verein B gegen Verein C vom 15.03.2011 ihre erhaltenen Freikarten verbotswidrig an andere Personen verkauft bzw. verschenkt haben. Eine vorläufige Sperre erscheint zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Recht und Fairness im Fußballsport notwendig.
Protokoll Nr.: 22 vom 12.04.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Krause
Fall: 54
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 05.04.2011, Protokoll 51, Fall 282
Urteil:
I. Auf die Revision des Vereins A wird das Urteil des BSG vom 05.04.2011 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Spieler X, Verein A, vom 05.04.2011 mit 12.04.2011 gesperrt wird.
II. Die Kosten der 1. Instanz trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins A. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Privatspiel Verein B - Verein A am 06.03.11 wurde der Betroffene in der 58. Spielminute mit gelb-roter Karte des Feldes verwiesen. Unmittelbar nach dem Zeigen der roten Karte sagte er zum Schiedsrichter: "Das ist doch ein Witz. Pfeif doch Du in der Bauernklasse." Dies meldete der Schiedsrichter mit dem Spielbericht. Der Betroffene wurde vom Revisionsführer bis zum Erlass des KSG-Urteils weiterhin in Verbandsspielen eingesetzt. Das KSG sperrte den Betroffenen mit Urteil vom 24.03.2011 gemäß § 68 Abs. 1 RVO wegen Unsportlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter bis einschließlich 20.03.11. Dagegen legte der Revisionsführer fristgerecht Berufung zum BSG ein. Das BSG änderte das Urteil dahingehend ab, dass der Betroffene vom 01.04.2011 mit 14.04.2011 gesperrt wurde. Gegen dieses Urteil vom 05.04.2011 legte der Revisionsführer mit Schreiben vom 08.04.2011 Revision ein. Diese wurde mit einem Verstoß gegen § 24 Abs. 5 RVO begründet.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.
3. Die Revision ist teilweise begründet.
Gemäß § 40 Abs. 3 RVO tritt nur beim Zeigen einer roten Karte eine automatische Sperre ein. Nach der Meldung des Schiedsrichters wurde die rote Karte jedoch nur in der Kombination gelb/rote Karte gezeigt. Der Spieler war daher nicht automatisch gesperrt. Das KSG hätte den Beginn der Sperre festlegen müssen. Aus Gründen der Rechtsklarheit kann dieser Beginn nicht rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor der Veröffentlichung des Urteils des Sportgerichts festgelegt werden. Dies wäre nur dann zulässig gewesen, wenn eine automatische Sperre gemäß § 40 Abs. 3 RVO, eine einstweilige Sperre gemäß § 40 Abs. 1 RVO oder die vorläufige Vollstreckbarkeit des KSG-Urteils gemäß § 31 Abs. 1 RVO vorgelegen hätte. Dies war jedoch jeweils nicht der Fall. Die vom KSG ausgesprochene Sperre war zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils bereits (ohne Außenwirkung entfaltet zu haben) abgelaufen. Das BSG hätte daher frühestens ab dem 05.04.2011 sperren können. Allerdings trat gemäß § 31 Abs. 1 RVO nunmehr die vorläufige Vollstreckbarkeit ein, so dass der Spieler ab dem Erlass des BSG-Urteils gesperrt war. Das VSG konnte daher den Beginn der Sperre auf diesen Zeitpunkt festlegen und damit den zwischen dem BSG-Urteil und dem VSG-Urteil liegenden Zeitraum berücksichtigen.
Der Revisionsführer war durch das Urteil des KSG beschwert, so dass die Berufung zum BSG zulässig war. Die Beschwer ergibt sich daraus, dass der Verein bei Rechtskraft des Urteils hätte damit rechnen müssen, wegen des unzulässigen Einsatzes eines Spielers während der Sperrzeit belangt zu werden. Ob dies in der Tat so gewesen wäre, kann offen bleiben, weil die ernsthafte Befürchtung, Nachteile aus der Rechtskraft der Entscheidung zu erleiden das rechtliche Interesse an der Entscheidung und damit auch die Beschwer begründet.
Nachdem der Revisionsführer darlegte, dass innerhalb der Sperrfrist drei Verbandsspiele stattfinden, das BSG jedoch bei der zeitlichen Sperre von zwei Wochen davon ausging, dass diese Sperre zwei Spiele umfassen sollte, konnte das VSG die Sperrstrafe um eine Woche verkürzen, ohne dass eine Zurückverweisung in die Tatsacheninstanz notwendig war. Die verkürzte Sperrfrist entsprach im Ergebnis dem nicht zu beanstandenden Strafmaß des BSG aufgrund des ebenfalls unstreitigen Sachverhalts.
4. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittel sowohl in der Berufung, als auch in der Revision erfolgreich waren. Die Kosten der 1. Instanz wurden jedoch alleine durch das strafwürdige Verhalten des Spielers ausgelöst, §§ 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 53
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 22.02.2011, Protokoll 29, Fall 125
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 22.02.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 12,50 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 75,00.
Gründe:
1. Der Revisionsführer setzte den Betroffenen in den nachfolgend aufgeführten Kreisliga-Spielen ein: Verein B gegen Verein A am 22.08.2010, Verein A gegen Verein C am 05.09.2010, Verein D gegen Verein A am 12.09.2010, Verein A gegen Verein E am 19.09.2010, Verein F gegen Verein A am 25.09.2010, Verein A gegen Verein G am 17.10.2010 und Verein H gegen Verein A am 07.11.2010.
Der Betroffene war zuvor vom Verein I zum Verein A gewechselt. Er hatte im Totopokalspiel am 11.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein J und im Privatspiel am 17.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein K jeweils für den Verein I gespielt. Allerdings hatte der Verein I auf der Rückseite des Spielerpasses als Tag der Abmeldung den 30.06.2010 und als Tag des letzten Spiels für den Verein I den 30.05.2010 eingetragen. Die Passabteilung des BFV erteilte aufgrund dieser Angaben den Spielerpass zum 03.08.2010.
Wegen Mitwirkens des Betroffenen in den Verbandsspielen erstatteten gemäß § 35 (2) RVO die Vereine G - Eingang am 06.11.2010-, F - Eingang am 12.11.2010 - , H - Eingang am 13.11.2010 - , C - Eingang am 13.11.2010 -, B - Eingang am 15.11.2010 - , D - Eingang am 18.11.2010 -, E - Eingang am 18.11.2010 - Anzeige beim KSG wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers in den oben genannten Spielen.
Das KSG stellte fest, dass auf Grund der falschen Angaben des abgebenden Vereins, sowie des Fehlverhaltens des Betroffenen, das von der Passabteilung des BFV erteilte Spielrecht für den Verein A gemäß § 43 Abs. 9 SpO von Anfang an ungültig war. Das KSG sprach daher gemäß § 70 Abs. 1 RVO gegen den Betroffenen eine Sperrfrist von 8 Wochen aus, die mit der Erteilung des neuen Spielrechts beginnt.
Gegen das Urteil des KSG vom 24.01.2011, legte der Revisionsführer mit Schreiben vom 31.01.2011, eingegangen am 02.02.2011, Berufung zum BSG ein. Mit Urteil vom 17.02.2011 wies das BSG die Berufung zurück. Mit Anwaltsschreiben ohne Datum, per Fax eingegangen am 02.03.2011 legte der Revisionsführer Revision ein. Gerügt wurde die Verletzung von § 77 Abs. 1 RVO, § 43 Abs. 9 SpO und § 48 Abs. 3 SpO.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsmittel per Telefax eingelegt werden. Die Vertretung durch schriftlich bevollmächtigte Rechtsanwälte ist vor dem VSG uneingeschränkt zulässig (§ 30 Abs. 3 RVO). Die Sperre des Betroffenen wirkt sich für den Revisionsführer nachteilig aus. Damit liegt die rechtliche Beschwer vor.
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Die formellen Voraussetzungen der Spielwertungen sind erfüllt. Die Vierwochenfrist des § 35 Abs. 2 RVO wurde eingehalten. Durch die fristgerechten Anzeigen des Verein H und des Verein G, konnten die zu beanstandenden Spiele, deren Anzeigen isoliert betrachtet verspätet gewesen wären, überprüft werden (VSG 1999/2000 Fall 33). Die notwendigen nachträglichen Anzeigen lagen in allen Fällen vor. Die beanstandeten Spiele lagen innerhalb der letzten zehn Spiele vor dem Spiel gegen den Vereins G. Auf die Frage, ob eine Bestrafung des Spielers eine fristgerechte Anzeige voraussetzt, kommt es daher nicht an.
Das BSG gelangte nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich der Betroffene nicht am 30.06.2010 abgemeldet hatte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft wurden, die Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt und der dem Tatgericht eingeräumte Ermessenspielraum nicht überschritten wurde. Die Beweisaufnahme hält sowohl hinsichtlich der Durchführung, als auch bei der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der rechtlichen Überprüfung statt.
Die Revision rügt, dass das BSG den mündlichen Ausführungen der Zeugen zum Tag der Mitteilung des Wechsels des Betroffenen trotz der gegenteiligen schriftlichen Angabe auf dem Passformular den Vorzug gab. Dies ist nicht zu beanstanden. Das BSG hat sich eingehend mit dieser Diskrepanz auseinandergesetzt und mit nachvollziehbaren Argumenten den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt. Das BSG sah die Richtigkeit der Zeugenaussagen insbesondere durch folgende objektive Umstände als gesichert an: Der Betroffene unterschrieb erst vier Wochen nach seiner angeblichen Abmeldung bei dem abgebenden Verein den Antrag auf Neuausstellung des Spielerpasses für den Revisionsführer. Der Betroffene behauptete, das Abmeldeschreiben in den Briefkasten des Trainers eingeworfen zu haben, dessen Tätigkeit für den Verein schon beendet war. Dieser Trainer bestritt jedoch, eine Abmeldung erhalten zu haben. Der Betroffene spielte nach dem angeblichen Tag der Abmeldung noch zweimal für den abgebenden Verein als Spielführer. Das BSG stützte sich daher bei der Beweiswürdigung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen, sondern auf Indizien, die objektiv betrachtet dagegen sprechen, dass sich der Betroffene tatsächlich am 30.06.2010 beim Verein abgemeldet hatte. Das BSG zeigte somit im Urteil die Ungereimtheiten auf, die massiv dagegen sprechen, dass die Abmeldung tatsächlich am 30.06.2010 erfolgt ist.
Dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht § 48 Abs. 3 SpO entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (1999/2000 Fall 53; 2007/2008 Fall 98; 2007/2008 Fall 105) bedeutet Abmeldung die tatsächliche endgültige und abschließende Aufgabe des Spielrechts für den abgebenden Verein. Der Tag der Abmeldung kann von den Beteiligten dabei nicht einvernehmlich rückwirkend festgelegt werden. Die Eintragung auf dem Spielerpass hat daher keinen abschließenden Charakter. Vielmehr muss das Sportgericht bei Zweifeln aufklären, ob der eingetragene Tag der Abmeldung auch der tatsächlichen Abmeldung entspricht. Wenn der Spieler für den abgebenden Verein nach dem Tag der behaupteten Abmeldung nochmals spielt, ist ein wichtiges Indiz dafür gegeben, dass die angebliche Abmeldung nicht ernstlich und endgültig gemeint war. Gelangt das Sportgericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Abmeldung tatsächlich am angegebenen Tag erfolgt ist und vom Spieler ernstlich und abschließend gemeint war sowie vom Erklärungsempfänger des abgebenden Vereins auch so verstanden wurde, ist das Spielrecht erloschen. Weitere Spiele für den abgebenden Verein können dann die Abmeldung nicht mehr rückwirkend beseitigen. Vielmehr spielt der Spieler nunmehr unzulässig für den abgebenden Verein. Das auf Grundlage des vorherigen Abmeldedatums erteilte neue Spielrecht wird davon jedoch nicht berührt
Die Abmeldung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Verein, bei dem die Abmeldung erfolgen soll, zugehen; Beweislast für den Zugang der Erklärung trägt der abmeldende Spieler (VSG 2005/2006 Fall 13).
Das BSG konnte sich nicht davon überzeugen, dass sich der Betroffene bei seinem früheren Verein überhaupt förmlich abgemeldet hat. Zwar erklärte der Betroffene, er hätte einen Brief in den Briefkasten seines damaligen Trainers geworfen. Dieser Zeuge X erklärte aber in einem Telefonat, dass er keine Abmeldung erhalten habe und zudem seine Trainertätigkeit bereits zum 31.05.2010 beendet hatte. Er war also zum 30.06.2010 unter keinen Umständen empfangsbevollmächtigt. Zwar hat der Vereinsverantwortliche des Vereins I auf dem Spielerpass den 30.06.2010 als Tag der Abmeldung angegeben. Da es nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VSG aber auf den Tag der tatsächlichen Abmeldung ankommt und dieser Tag nicht einvernehmlich oder aus sonstigen Gründen zurückdatiert werden kann, musste das BSG aufklären, ob und ggfs. wann die Abmeldung tatsächlich erfolgt ist.
Da somit die Abmeldung des Spielers nicht bis zum 30.06.2010 erfolgt war, hätte gemäß § 49 Abs. 4 SpO frühestens zum 01.01.2011 erteilt werden dürfen. Gemäß § 43 Abs. 9 SpO war das aufgrund der falschen Angabe des Abmeldedatums erteilte Spielrecht ungültig.
Das Verhalten des Betroffenen war auch schuldhaft. Der Betroffene wusste, dass er nach dem angeblichen Tag der Abmeldung noch zwei Spiele für den abgebenden Verein als Spielführer bestritten hatte. Er wusste daher auch, dass die Angaben auf dem Spielerpass hinsichtlich seines letzten Spiels falsch waren.
Er hätte den Revisionsführer auf diesen Umstand hinwiesen müssen.
Die Bestrafung des Betroffenen ist nicht zu beanstanden. § 70 Abs. 1 RVO sieht eine Sperre von vier Wochen bis zu sechs Monaten vor. Hier fällt zu Lasten des Spielers ins Gewicht, dass er im Juli 2010 noch an zwei Spielen als Spielführer teilgenommen hatte. Ihm war daher bewusst, dass - sollte er tatsächlich ein Abmeldeschreiben verfasst haben - dieses nicht in den Machtbereich des abgebenden Vereins gelangt war. Nach der Abmeldung hätte er nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Zugunsten des Spielers ist zu berücksichtigen, dass er von keinem Vereinsverantwortlichen nach dem tatsächlichen Datum des letzten Spiels befragt wurde, allerdings hätte er an sich auch ungefragt aufklären müssen. Die Sperrstrafe von acht Wochen ist daher als tat- und schuldangemessen nicht zu beanstanden. Der verzögerte Beginn der Sperrfrist ergibt sich aus § 48 Abs. 4 SpO.
4. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Revisionsführer auch die Kosten und Gebühren des Revisionsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO). Im Hinblick darauf, dass es sich um das Parallelverfahren zur Bestrafung des Revisionsführers handelt, wurden die Kosten und Gebühren des Verfahrens halbiert.
Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 52
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 17.02.2011, Protokoll 28, Fall 124
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 17.02.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 12,50 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 75,00.
Gründe:
1. Der Revisionsführer setzte den Spieler X in den nachfolgend aufgeführten Kreisliga-Spielen ein: Verein B gegen Verein A am 22.08.2010, Verein A gegen Verein C am 05.09.2010, Verein D gegen Verein A am 12.09.2010, Verein A gegen Verein E am 19.09.2010, Verein F gegen Verein A am 25.09.2010, Verein A gegen Verein G am 17.10.2010 und Verein H gegen Verein A am 07.11.2010.
Der Spieler war zuvor vom Verein I zum Verein A gewechselt. Er hatte im Totopokalspiel am 11.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein J und im Privatspiel am 17.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein K jeweils für den Verein I gespielt. Allerdings hatte der Verein I auf der Rückseite des Spielerpasses als Tag der Abmeldung den 30.06.2010 und als Tag des letzten Spiels für den Verein I den 30.05.2010 eingetragen. Die Passabteilung des BFV erteilte aufgrund dieser Angaben den Spielerpass zum 03.08.2010. Der Revisionsführer hat vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass der Spieler sich zum 30.06.2010 abgemeldet habe. Der für den Spielerwechsel und Einsatz des Spielers verantwortliche Vereinsmitarbeiter war der Abteilungsleiter Y.
Wegen Mitwirkens des Spielers X in den Verbandsspielen erstatteten gemäß § 35 (2) RVO die Vereine G - Eingang am 06.11.2010-, F - Eingang am 12.11.2010 - , H - Eingang am 13.11.2010 - , C - Eingang am 13.11.2010 -, B - Eingang am 15.11.2010 - , D - Eingang am 18.11.2010 -, E - Eingang am 18.11.2010 - Anzeige beim KSG wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers in den oben genannten Spielen.
Das KSG stellte fest, dass auf Grund der falschen Angaben des abgebenden Vereins, sowie des Fehlverhalten des Spielers X, das von der Passabteilung des BFV erteilte Spielrecht für den Verein A gemäß § 43 Abs. 9 SpO von Anfang an ungültig war. Das KSG legte dem Abteilungsleiter des Revisionsführers mangelnde Sorgfaltspflicht und fahrlässiges Verhalten bei der Abwicklung des Vereinswechsels des Spielers X zur Last. Das KSG belegte den Abteilungsleiter des Revisionsführers gemäß § 77 Abs. 2 RVO in einem leichten Fall zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 350,00.
Gegen das Urteil des KSG vom 24.01.2011, legte der Revisionsführer mit Schreiben vom 31.01.2011, eingegangen am 02.02.2011, Berufung zum BSG ein. Mit Urteil vom 17.02.2011 wies das BSG die Berufung zurück. Mit Anwaltsschreiben ohne Datum, per Fax eingegangen am 02.03.2011 legte der Revisionsführer Revision ein. Gerügt wurde die Verletzung von § 77 Abs. 1 RVO, § 43 Abs. 9 SpO und § 48 Abs. 3 SpO.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsmittel per Telefax eingelegt werden. Die Vertretung durch schriftlich bevollmächtigte Rechtsanwälte ist vor dem VSG uneingeschränkt zulässig (§ 30 Abs. 3 RVO).
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 77 RVO sind erfüllt. Die Vierwochenfrist des § 35 Abs. 2 RVO wurde eingehalten. Durch die fristgerechten Anzeigen des Vereins H und des Vereins G, konnten die zu beanstandenden Spiele, deren Anzeigen isoliert betrachtet verspätet gewesen wären, überprüft werden (VSG 1999/2000 Fall 33). Die notwendigen nachträglichen Anzeigen lagen in allen Fällen vor. Die beanstandeten Spiele lagen innerhalb der letzten zehn Spiele vor dem Spiel gegen den Verein G. Auf die Frage, ob eine Bestrafung des Verantwortlichen eine fristgerechte Anzeige voraussetzt, kommt es daher nicht an.
Das BSG gelangte nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich der Spieler X nicht am 30.06.2010 abgemeldet hatte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft wurden, die Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt und der dem Tatgericht eingeräumte Ermessenspielraum nicht überschritten wurde. Die Beweisaufnahme hält sowohl hinsichtlich der Durchführung, als auch bei der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der rechtlichen Überprüfung statt.
Die Revision rügt, dass das BSG den mündlichen Ausführungen der Zeugen zum Tag der Mitteilung des Wechsels des Spielers X trotz der gegenteiligen schriftlichen Angabe auf dem Passformular den Vorzug gab. Dies ist nicht zu beanstanden. Das BSG hat sich eingehend mit dieser Diskrepanz auseinandergesetzt und mit nachvollziehbaren Argumenten den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt. Das BSG sah die Richtigkeit der Zeugenaussagen insbesondere durch folgende objektive Umstände als gesichert an: Der Spieler X unterschrieb erst vier Wochen nach seiner angeblichen Abmeldung bei dem abgebenden Verein den Antrag auf Neuausstellung des Spielerpasses für den Revisionsführer, der Spieler X behauptete, das Abmeldeschreiben in den Briefkasten des Trainers eingeworfen zu haben, dessen Tätigkeit für den Verein schon beendet war. Dieser Trainer bestritt jedoch, eine Abmeldung erhalten zu haben. Der Spieler X spielte nach dem angeblichen Tag der Abmeldung noch zweimal für den abgebenden Verein als Spielführer. Das BSG stützte sich daher bei der Beweiswürdigung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen, sondern auf Indizien, die objektiv betrachtet dagegen sprechen, dass sich der Spieler tatsächlich am 30.06.2010 beim Verein abgemeldet hatte. Das BSG zeigte somit im Urteil die Ungereimtheiten auf, die massiv dagegen sprechen, dass die Abmeldung tatsächlich am 30.06.2010 erfolgt ist.
Dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht § 48 Abs. 3 SpO entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (1999/2000 Fall 53; 2007/2008 Fall 98; 2007/2008 Fall 105) bedeutet Abmeldung die tatsächliche endgültige und abschließende Aufgabe des Spielrechts für den abgebenden Verein. Der Tag der Abmeldung kann von den Beteiligten dabei nicht einvernehmlich rückwirkend festgelegt werden. Die Eintragung auf dem Spielerpass hat daher keinen abschließenden Charakter. Vielmehr muss das Sportgericht bei Zweifeln aufklären, ob der eingetragene Tag der Abmeldung auch der tatsächlichen Abmeldung entspricht. Wenn der Spieler für den abgebenden Verein nach dem Tag der behaupteten Abmeldung nochmals spielt, ist ein wichtiges Indiz dafür gegeben, dass die angebliche Abmeldung nicht ernstlich und endgültig gemeint war. Gelangt das Sportgericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Abmeldung tatsächlich am angegebenen Tag erfolgt ist und vom Spieler ernstlich und abschließend gemeint war sowie vom Erklärungsempfänger des abgebenden Vereins auch so verstanden wurde, ist das Spielrecht erloschen. Weitere Spiele für den abgebenden Verein können dann die Abmeldung nicht mehr rückwirkend beseitigen. Vielmehr spielt der Spieler nunmehr unzulässig für den abgebenden Verein. Das auf Grundlage des vorherigen Abmeldedatums erteilte neue Spielrecht wird davon jedoch nicht berührt
Die Abmeldung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Verein, bei dem die Abmeldung erfolgen soll, zugehen; Beweislast für den Zugang der Erklärung trägt der abmeldende Spieler (VSG 2005/2006 Fall 13).
Das BSG konnte sich nicht davon überzeugen, dass sich der Spieler X bei seinem früheren Verein überhaupt förmlich abgemeldet hat. Zwar erklärte der Spieler, er hätte einen Brief in den Briefkasten seines damaligen Trainers geworfen. Dieser Zeuge Z erklärte aber in einem Telefonat, dass er keine Abmeldung erhalten habe und zudem seine Trainertätigkeit bereits zum 31.05.2010 beendet hatte. Er war also zum 30.06.2010 unter keinen Umständen empfangsbevollmächtigt. Zwar hat der Vereinsverantwortliche des Vereins I auf dem Spielerpass den 30.06.2010 als Tag der Abmeldung angegeben. Da es nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VSG aber auf den Tag der tatsächlichen Abmeldung ankommt und dieser Tag nicht einvernehmlich oder aus sonstigen Gründen zurückdatiert werden kann, musste das BSG aufklären, ob und ggfs. wann die Abmeldung tatsächlich erfolgt ist.
Da somit die Abmeldung des Spielers nicht bis zum 30.06.2010 erfolgt war, hätte gemäß § 49 Abs. 4 SpO das Spielrecht frühestens zum 01.01.2011 erteilt werden dürfen. Gemäß § 43 Abs. 9 SpO war das aufgrund der falschen Angabe des Abmeldedatums erteilte Spielrecht ungültig.
Das Verhalten des Abteilungsleiters des Revisionsführers war auch schuldhaft. Der Spieler X meldete sich erst längere Zeit nach dem angeblichen Abmeldetermin beim Revisionsführer.
Das BSG hat aufgrund der Aussage des Spielers X in der mündlichen Verhandlung festgestellt (insoweit greift die Revision das Urteil nicht an), dass der Spieler X vom Abteilungsleiter des Revisionsführers als Vereinsverantwortlichen des Vereins A nicht gefragt worden sei, wann er das letzte Spiel für den Verein I bestritten habe. Eine solche Nachfrage hätte sich nach der Auffassung des BSG schon allein auf Grund der vierwöchigen Zeitspanne - zwischen der angeblichen Abmeldung am 30.06.2010 und dem Datum der Antragstellung auf Passneuausstellung am 28.07.2010 aufgedrängt. Auch diese Ansicht des BSG ist nicht zu beanstanden. Auch insoweit kann sich das BSG auf gefestigte Rechtsprechung des VSG stützen. Demnach handelt der erklärende Verein schuldhaft, wenn er ohne Nachfrage beim abgebenden Verein und beim Spieler eine objektiv falsche Erklärung über einen ungewöhnlichen Sachverhalt abgibt (VSG 1999/2000 Fall 53)
Auch für einen ähnlichen Fall, nämlich der Beachtung von Sperrstrafen beim Vereinswechsel hat das VSG entschieden, dass es in der Verantwortlichkeit des aufnehmenden Vereins liegt, sich über eventuelle Sperrstrafen des Spielers Kenntnis zu verschaffen. Es ist dem Verein zuzumuten, beim Spieler selbst sich die notwendigen Informationen zu verschaffen. Unterlässt er dies, verletzt er zumutbare Sorgfaltspflichten (VSG 2007/2008, Fall 29).
Dieser Rechtsprechung des VSG liegt der Gedanke zu Grunde, dass es das Prinzip der Gleichbehandlung aller Vereine und der Wettbewerbscharakter der Spielordnung erfordern, dass die objektiv angelegten Wechselvorschriften eingehalten werden. Im Interesse dieser Prinzipien muss der Verein das nächstliegende Informationsmittel, nämlich den Spieler selbst, befragen, wann er das letzte Spiel für den abgebenden Verein machte, und ob er eventuell eine Sperrfrist noch beachten muss. Dies mag zwar beim Vorliegen schriftlicher Dokumente als Ausdruck eines gewissen Misstrauens erscheinen. Aber die bestätigende Erklärung, ob diese Daten auch alle stimmen, muss im Interesse der Einhaltung objektiver Bestimmungen verlangt werden. Alleine die relative Vielzahl der Entscheidungen des VSG zu diesen Sachverhalten zeigt, dass eine Diskrepanz zwischen dem schriftlichen Abmeldedatum auf dem Pass und dem tatsächlichen Abmeldezeitpunkt durchaus kein seltener Einzelfall ist. Die Vereine müssen dies daher einkalkulieren und sich zumindest durch eine Nachfrage beim Spieler absichern.
Hier hätte eine einfache Nachfrage durch den Abteilungsleiter des Revisionsführers beim Spieler X, wann er tatsächlich das letzte Mal für den Verein I gespielt habe, aufgezeigt, dass er nach dem angeblichen Abmeldedatum noch Spiele für den Verein I durchgeführt hatte. Dies hätte der Abteilungsleiter als Verantwortlicher des Vereins aufklären müssen und durch gezielte Nachfragen beim abgebenden Verein und dem Spieler auch können. Dass der Abteilungsleiter des Revisionsführers insoweit vom Spieler oder vom abgebenden Verein mit der Unwahrheit bedient worden wäre, wird weder vorgetragen, noch wäre dies aus den Gesamtumständen zu erwarten gewesen.
Die Bestrafung des Abteilungsleiters des Revisionsführers ist nicht zu beanstanden. Den Besonderheiten des Falles wurde dadurch Rechnung getragen, dass jeweils ein leichterer Fall angenommen wurde, obwohl der Spieler in einer Vielzahl von Spielen eingesetzt wurde. Das BSG verhängte jeweils Einzelstrafen im unteren, nicht untersten Bereich, also nicht die jeweilige Mindeststrafe im leichteren Fall von € 50,00, so dass eine Gesamtgeldstrafe von € 350,00 für die sieben Einzeltaten gebildet werden konnte. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit wurde weder gegenüber dem KSG, noch gegenüber dem BSG geltend gemacht, so dass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Der Betrag ist damit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
4. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Revisionsführer auch die Kosten und Gebühren des Revisionsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO). Im Hinblick darauf, dass es sich um das Parallelverfahren zur Bestrafung des Revisionsführers handelt, wurden die Kosten und Gebühren des Verfahrens halbiert.
Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 51
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 17.02.2011, Protokoll 28, Fall 123
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 17.02.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. Der Revisionsführer setzte den Spieler X in den nachfolgend aufgeführten Kreisliga-Spielen ein: Verein B gegen Verein A am 22.08.2010, Verein A gegen Verein C am 05.09.2010, Verein D gegen Verein A am 12.09.2010, Verein A gegen Verein E am 19.09.2010, Verein F gegen Verein A am 25.09.2010, Verein A gegen Verein G am 17.10.2010 und Verein H gegen Verein A am 07.11.2010.
Der Spieler war zuvor vom Verein I zum Verein A gewechselt. Er hatte im Totopokalspiel am 11.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein J und im Privatspiel am 17.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein K jeweils für den Verein I gespielt. Allerdings hatte der Verein I auf der Rückseite des Spielerpasses als Tag der Abmeldung den 30.06.2010 und als Tag des letzten Spiels für den Verein I den 30.05.2010 eingetragen. Die Passabteilung des BFV erteilte aufgrund dieser Angaben den Spielerpass zum 03.08.2010. Der Revisionsführer hat vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass der Spieler sich zum 30.06.2010 abgemeldet habe.
Wegen Mitwirkens des Spielers X in den Verbandsspielen erstatteten gemäß § 35 (2) RVO die Vereine G - Eingang am 06.11.2010-, F - Eingang am 12.11.2010 - , H - Eingang am 13.11.2010 - , C - Eingang am 13.11.2010 -, B - Eingang am 15.11.2010 - , D - Eingang am 18.11.2010 -, E - Eingang am 18.11.2010 - Anzeige beim KSG wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers in den oben genannten Spielen.
Das KSG stellte fest, dass auf Grund der falschen Angaben des abgebenden Vereins, sowie des Fehlverhalten des Spielers X, das von der Passabteilung des BFV erteilte Spielrecht für den Verein A gemäß § 43 Abs. 9 SpO von Anfang an ungültig war. Das KSG legte dem Revisionsführer mangelnde Sorgfaltsplicht und fahrlässiges Verhalten bei der Abwicklung des Vereinswechsels des Spielers X zur Last. Das KSG belegte den Revisionsführer gemäß § 77 Abs. 1 RVO in einem leichten Fall zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 350,00. Gemäß § 40 Abs. 4 SpO wurden die beanstandeten Verbandsspiele, Verein B gegen Verein A, Verein A gegen Verein C, Verein D gegen Verein A, Verein A gegen Verein E, Verein F gegen Verein A, Verein A gegen Verein G, Verein H gegen Verein A mit X:O für den Verein A als verloren und für den jeweiligen Gegner als gewonnen gewertet.
Gegen das Urteil des KSG vom 24.01.2011, legte der Revisionsführer mit Schreiben vom 31.01.2011, eingegangen am 02.02.2011, Berufung zum BSG ein. Mit Urteil vom 17.02.2011 wies das BSG die Berufung zurück. Mit Anwaltsschreiben ohne Datum, per Fax eingegangen am 02.03.2011 legte der Revisionsführer Revision ein. Gerügt wurde die Verletzung von § 77 Abs. 1 RVO, § 43 Abs. 9 SpO und § 48 Abs. 3 SpO.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsmittel per Telefax eingelegt werden. Die Vertretung durch schriftlich bevollmächtigte Rechtsanwälte ist vor dem VSG uneingeschränkt zulässig (§ 30 Abs. 3 RVO).
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Die formellen Voraussetzungen der Spielwertungen sind erfüllt. Die Vierwochenfrist des § 35 Abs. 2 RVO wurde eingehalten. Durch die fristgerechten Anzeigen des Vereins H und des Vereins G, konnten die zu beanstandenden Spiele, deren Anzeigen isoliert betrachtet verspätet gewesen wären, überprüft werden (VSG 1999/2000 Fall 33). Die notwendigen nachträglichen Anzeigen lagen in allen Fällen vor. Die beanstandeten Spiele lagen innerhalb der letzten zehn Spiele vor dem Spiel gegen den Verein G.
Das BSG gelangte nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich der Spieler X nicht am 30.06.2010 abgemeldet hatte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft wurden, die Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt und der dem Tatgericht eingeräumte Ermessenspielraum nicht überschritten wurde. Die Beweisaufnahme hält sowohl hinsichtlich der Durchführung, als auch bei der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der rechtlichen Überprüfung statt.
Die Revision rügt, dass das BSG den mündlichen Ausführungen der Zeugen zum Tag der Mitteilung des Wechsels des Spielers X trotz der gegenteiligen schriftlichen Angabe auf dem Passformular den Vorzug gab. Dies ist nicht zu beanstanden. Das BSG hat sich eingehend mit dieser Diskrepanz auseinandergesetzt und mit nachvollziehbaren Argumenten den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt. Das BSG sah die Richtigkeit der Zeugenaussagen insbesondere durch folgende objektive Umstände als gesichert an: Der Spieler X unterschrieb erst vier Wochen nach seiner angeblichen Abmeldung bei dem abgebenden Verein den Antrag auf Neuausstellung des Spielerpasses für den Revisionsführer, der Spieler X behauptete, das Abmeldeschreiben in den Briefkasten des Trainers eingeworfen zu haben, dessen Tätigkeit für den Verein schon beendet war. Dieser Trainer bestritt jedoch, eine Abmeldung erhalten zu haben. Der Spieler X spielte nach dem angeblichen Tag der Abmeldung noch zweimal für den abgebenden Verein als Spielführer. Das BSG stützte sich daher bei der Beweiswürdigung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen, sondern auf Indizien, die objektiv betrachtet dagegen sprechen, dass sich der Spieler tatsächlich am 30.06.2010 beim Verein abgemeldet hatte. Das BSG zeigte somit im Urteil die Ungereimtheiten auf, die massiv dagegen sprechen, dass die Abmeldung tatsächlich am 30.06.2010 erfolgt ist.
Dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht § 48 Abs. 3 SpO entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (1999/2000 Fall 53; 2007/2008 Fall 98; 2007/2008 Fall 105) bedeutet Abmeldung die tatsächliche endgültige und abschließende Aufgabe des Spielrechts für den abgebenden Verein. Der Tag der Abmeldung kann von den Beteiligten dabei nicht einvernehmlich rückwirkend festgelegt werden. Die Eintragung auf dem Spielerpass hat daher keinen abschließenden Charakter. Vielmehr muss das Sportgericht bei Zweifeln aufklären, ob der eingetragene Tag der Abmeldung auch der tatsächlichen Abmeldung entspricht. Wenn der Spieler für den abgebenden Verein nach dem Tag der behaupteten Abmeldung nochmals spielt, ist ein wichtiges Indiz dafür gegeben, dass die angebliche Abmeldung nicht ernstlich und endgültig gemeint war. Gelangt das Sportgericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Abmeldung tatsächlich am angegebenen Tag erfolgt ist und vom Spieler ernstlich und abschließend gemeint war sowie vom Erklärungsempfänger des abgebenden Vereins auch so verstanden wurde, ist das Spielrecht erloschen. Weitere Spiele für den abgebenden Verein können dann die Abmeldung nicht mehr rückwirkend beseitigen. Vielmehr spielt der Spieler nunmehr unzulässig für den abgebenden Verein. Das auf Grundlage des vorherigen Abmeldedatums erteilte neue Spielrecht wird davon jedoch nicht berührt
Die Abmeldung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Verein, bei dem die Abmeldung erfolgen soll, zugehen; Beweislast für den Zugang der Erklärung trägt der abmeldende Spieler (VSG 2005/2006 Fall 13).
Das BSG konnte sich nicht davon überzeugen, dass sich der Spieler X bei seinem früheren Verein überhaupt förmlich abgemeldet hat. Zwar erklärte der Spieler, er hätte einen Brief in den Briefkasten seines damaligen Trainers geworfen. Dieser Zeuge Y erklärte aber in einem Telefonat, dass er keine Abmeldung erhalten habe und zudem seine Trainertätigkeit bereits zum 31.05.2010 beendet hatte. Er war also zum 30.06.2010 unter keinen Umständen empfangsbevollmächtigt. Zwar hat der Vereinsverantwortliche des Vereins I auf dem Spielerpass den 30.06.2010 als Tag der Abmeldung angegeben. Da es nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VSG aber auf den Tag der tatsächlichen Abmeldung ankommt und dieser Tag nicht einvernehmlich oder aus sonstigen Gründen zurückdatiert werden kann, musste das BSG aufklären, ob und ggfs. wann die Abmeldung tatsächlich erfolgt ist.
Da somit die Abmeldung des Spielers nicht bis zum 30.06.2010 erfolgt war, hätte gemäß § 49 Abs. 4 SpO das Spielrecht frühestens zum 01.01.2011 erteilt werden dürfen. Gemäß § 43 Abs. 9 SpO war das aufgrund der falschen Angabe des Abmeldedatums erteilte Spielrecht ungültig.
Das Verhalten des Revisionsführers war auch schuldhaft. Der Spieler X meldete sich erst längere Zeit nach dem angeblichen Abmeldetermin beim Revisionsführer.
Das BSG hat aufgrund der Aussage des Spielers X in der mündlichen Verhandlung festgestellt (insoweit greift die Revision das Urteil nicht an), dass der Spieler X von keinem Vereinsverantwortlichen des Vereins A gefragt worden sei, wann er das letzte Spiel für den Verein I bestritten habe. Eine solche Nachfrage hätte sich nach der Auffassung des BSG schon allein auf Grund der vierwöchigen Zeitspanne - zwischen der angeblichen Abmeldung am 30.06.2010 und dem Datum der Antragstellung auf Passneuausstellung am 28.07.2010 aufgedrängt. Auch diese Ansicht des BSG ist nicht zu beanstanden. Auch insoweit kann sich das BSG auf gefestigte Rechtsprechung des VSG stützen. Demnach handelt der erklärende Verein schuldhaft, wenn er ohne Nachfrage beim abgebenden Verein und beim Spieler eine objektiv falsche Erklärung über einen ungewöhnlichen Sachverhalt abgibt (VSG 1999/2000 Fall 53)
Auch für einen ähnlichen Fall, nämlich der Beachtung von Sperrstrafen beim Vereinswechsel hat das VSG entschieden, dass es in der Verantwortlichkeit des aufnehmenden Vereins liegt, sich über eventuelle Sperrstrafen des Spielers Kenntnis zu verschaffen. Es ist dem Verein zuzumuten, beim Spieler selbst sich die notwendigen Informationen zu verschaffen. Unterlässt er dies, verletzt er zumutbare Sorgfaltspflichten (VSG 2007/2008, Fall 29).
Dieser Rechtsprechung des VSG liegt der Gedanke zu Grunde, dass es das Prinzip der Gleichbehandlung aller Vereine und der Wettbewerbscharakter der Spielordnung erfordern, dass die objektiv angelegten Wechselvorschriften eingehalten werden. Im Interesse dieser Prinzipien muss der Verein das nächstliegende Informationsmittel, nämlich den Spieler selbst, befragen, wann er das letzte Spiel für den abgebenden Verein machte, und ob er eventuell eine Sperrfrist noch beachten muss. Dies mag zwar beim Vorliegen schriftlicher Dokumente als Ausdruck eines gewissen Misstrauens erscheinen. Aber die bestätigende Erklärung, ob diese Daten auch alle stimmen, muss im Interesse der Einhaltung objektiver Bestimmungen verlangt werden. Alleine die relative Vielzahl der Entscheidungen des VSG zu diesen Sachverhalten zeigt, dass eine Diskrepanz zwischen dem schriftlichen Abmeldedatum auf dem Pass und dem tatsächlichen Abmeldezeitpunkt durchaus kein seltener Einzelfall ist. Die Vereine müssen dies daher einkalkulieren und sich zumindest durch eine Nachfrage beim Spieler absichern.
Hier hätte eine einfache Nachfrage beim Spieler X, wann er tatsächlich das letzte Mal für den Verein I gespielt habe, aufgezeigt, dass er nach dem angeblichen Abmeldedatum noch Spiele für den Verein I durchgeführt hatte. Dies hätte der Verein aufklären müssen und durch gezielte Nachfragen beim abgebenden Verein und dem Spieler auch können. Dass Revisionsführer insoweit vom Spieler oder vom abgebenden Verein mit der Unwahrheit bedient worden wäre, wird weder vorgetragen, noch wäre dies aus den Gesamtumständen zu erwarten gewesen.
Die Bestrafung des Vereins ist nicht zu beanstanden. Den Besonderheiten des Falles wurde dadurch Rechnung getragen, dass jeweils ein leichterer Fall angenommen wurde, obwohl der Spieler in einer Vielzahl von Spielen eingesetzt wurde. Das BSG verhängte jeweils Einzelstrafen im unteren, nicht untersten Bereich, also nicht die jeweilige Mindeststrafe im leichteren Fall von € 50,00, so dass eine Gesamtgeldstrafe von € 350,00 für die sieben Einzeltaten gebildet werden konnte. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit wurde weder gegenüber dem KSG, noch gegenüber dem BSG geltend gemacht, so dass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Der Betrag ist damit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (vgl. VSG 1999/2000 Fall 35; 2007/2008 Fall 56) setzt die Spielwertung kein Verschulden voraus; der objektive Tatbestand genügt. Dies folgt aus dem Wettbewerbscharakter der Spielordnung. Durch die Beachtung des Spielrechts soll sichergestellt werden, dass alle Vereine objektiv unter den gleichen Bedingungen anzutreten haben. Das fehlende Wissen und damit auch das fehlende Verschulden eines Vereins können dabei von ganz eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen zu keiner faktischen Abänderung der Regeln der Spielordnung führen. Würde das Spielrecht davon abhängen, ob den Verein ein Verschulden trifft, müssten jeweils Umstände außerhalb des Spielfeldes geklärt werden, bis das Ergebnis endgültig feststünde.
Ein solcher Ausnahmefall (§ 40 Abs. 6 SpO) liegt hier nicht vor. zutreffend hat das BSG auch hier darauf hingewiesen, dass ein Verschulden des Vereins vorliegt, weil die Nachfrage trotz der ungewöhnlichen Umstände unterblieb.
4. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Revisionsführer auch die Kosten und Gebühren des Revisionsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO).
Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 50
Revision des Verein A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 17.02.2011, Protokoll 18, Fall 136
Urteil:
I. Auf die Revision des Verein A wird das Urteil des BSG vom 17.02.2011, Protokoll 18, Fall 136 aufgehoben.
II. Verein B wird gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt.
III. Das Spiel des Vereins A gegen den Verein B vom 31.10.2010 wird gemäß § 77 RVO i.V.m. § 40 SpO mit x:0 für den Verein B als verloren und für den Gegner als gewonnen gewertet.
IV. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein B.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der A-Klasse Verein A gegen den Verein B am 31.10.2010 setzte der Verein B den Spieler X ein, ohne dass ein gültiger Spielerpass vorgelegt werden konnte. Die Legitimation erfolgte mittels Personalausweis. Der Schiedsrichter erstattete über diesen Vorgang Meldung. Beim KSG ging am 03.11.2010 per Fax eine Pass Online-Spielberechtigung für den Spieler ohne Passausstellungsdatum ein. Der Vereinsverantwortliche hatte festgestellt, dass der betreffende Spielerpass nicht mehr auffindbar war. Da der 01.11.2010 ein Feiertag war, setzte sich der Vereinsverantwortliche am 02.11.2010 mit dem KSG in Verbindung und schilderte den Sachverhalt. Dort erhielt er die Auskunft, dass der Spielerpass innerhalb der vorgegebenen Frist dem KSG vorzulegen sei, was auch per Telefax geschehen könne. Der Berufungsführer zeigte sodann den Verlust des Spielerpasses beim BFV an, indem er am Morgen des 03.11.2010 eine entsprechende Verlusterklärung sowie gleichzeitig einen Antrag auf Erstellung eines Pass-Duplikats an die Passstelle des BFV faxte. Der Vereinsverantwortliche druckte sich um 12:07 Uhr aus 'Pass-Online' eine Detail-Spielberechtigung aus. Zu diesem Zeitpunkt war der Pass jedoch noch nicht erstellt, weshalb ein Passausstellungsdatum fehlte.
Durch das KSG wurde der Verein B wegen unzulässigen Einsatzes des Spielers in einem leichteren Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 EUR verurteilt. Gleichzeitig wurde das betreffende Verbandsspiel für den Verein B nach den §§ 77 RVO und 40 SpO mit x:0 als verloren und für den Gegner als gewonnen gewertet. Hiergegen legte der Verein B mit Schreiben vom 26.11.2011 'Widerspruch' ein, der vom BSG in eine Berufung umgedeutet wurde.
Das BSG hob das Urteil des KSG mit der Maßgabe auf, dass der Verein B gem. § 79 RVO wegen Nichtvorlage eines Spielerpasses zu einer Geldstrafe in Höhe von € 20,00 verurteilt und das Verbandsspiel Verein A gegen Verein B nach seinem Ausgang gewertet wurde.
Hiergegen richtet sich die per Fax am 07.03.2011 eingelegte Revision des Vereins A. Es wird ein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 SpO und § 77 RVO geltend gemacht.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die Revision wurde fristgerecht eingelegt. Gemäß § 24 Abs. 5 RVO beginnt die zweiwöchige Revisionsfrist erst mit dem Dienstag zu laufen, der auf die Einstellung in das Internet folgt. Die Einlegung durch Telefax genügt dem Schriftformerfordernis (ständige Rechtsprechung des VSG, vgl. VSG 2005/2006, Fall 14, VSG 2007/2008 Fall 85).
3. Die Revision ist auch begründet.
Gemäß § 45 Abs. 1 SpO muss vor jedem Spiel ein Spielerpass oder der Ausdruck der Detail-Spielberechtigung aus Pass-Online (Hardcopy) vorgelegt werden. Kann dies nicht erfolgen, muss innerhalb einer Frist von drei Tagen die Spielberechtigung nachgewiesen werden (§ 45 Abs. 2 SpO). Der Nachweis der Spielberechtigung kann dabei nur durch die Vorlage der in Abs. 1 genannten Dokumente erfolgen, weil durch die Regelung der Nachvorlage keine weitere Möglichkeit des Nachweises der Spielberechtigung geschaffen werden soll, sondern lediglich das Versäumnis der rechtzeitigen Vorlage korrigiert werden soll. Dieses Ergebnis wird gestützt durch § 45 Abs. 3 SpO, der wegen dieses Versäumnisses ausdrücklich auf die Bestrafungsvorschrift des § 77 RVO verweist.
Von einer Spielwertung konnte daher gemäß § 45 Abs. 3 SpO nur abgesehen werden, wenn die vorgelegte Detail-Spielberechtigung aus Pass-Online zur Teilnahme am Spiel berechtigt hätte. Dies war hier nicht der Fall. Die vorgelegte Hardcopy enthielt kein Passausstellungsdatum. Damit war die Hardcopy nicht geeignet, das Spielrecht nachzuweisen. Es fehlte gerade die Angabe, dass der Spielerpass bereits ausgestellt war und damit die Prüfung des Spielrechts durch die Passabteilung des BFV bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Genau dies ist jedoch die Funktion der Hardcopy, mit der die Zeit der Versendung des bereits ausgefertigten Spielerpasses überbrückt werden, jedoch kein Spielrecht vor der abschließenden Entscheidung der Passabteilung gewährt werden soll. Damit fehlte der Hardcopy das wesentliche Merkmal des Ausstellungsdatums. Da wie dargelegt eine alternative Möglichkeit des Nachweises des Spielrechts nicht bestand, war die vom KSG vorgenommene Spielwertung die zwangsläufige Folge. Ein Verschulden ist bei der Frage der Spielwertung wegen des Wettbewerbscharakters der Spielordnung nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Bestrafung des Vereins ist die vom KSG ausgeworfene Geldstrafe nicht zu beanstanden. Die Benutzung der Hardcopy und Voraussetzungen und die Reichweite ihrer Gültigkeit wurden sowohl im "bayernsport" Nr. 45 vom 09.11.2010, als auch auf der Internetseite des bfv beschrieben, wobei ein Fall wie der vorliegende ausdrücklich als Beispiel erwähnt wird. Der Verein hatte daher die Möglichkeit, sich kundig zu machen und die Vollständigkeit der Hardcopy zu prüfen. Der Vereinsverantwortliche handelte daher auch schuldhaft.
Im Ergebnis war daher das Urteil des BSG aufzuheben und das Urteil des KSG wieder herzustellen.
4. Kosten: §§ 30 Abs. 3, 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 49
Berufung Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 29.03.2011, Protokoll Nr. 49 Fall Nr. 273
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von € 60,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 trägt der Verein A.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 20.3.2011 erhielt der Spieler X, Verein A, in der 5.Minute einen Feldverweis auf Dauer. Laut Meldung des SR hatte er einen Gegenspieler mit der Faust weggestoßen. Das zuständige BSG bestrafte den Spieler mit Urteil vom 29.3.2011 (Prot.49 Fall 273), auf das Bezug genommen wird, mit einer Sperre von drei Spielen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Verein A.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO eingelegt. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verhalten des Spielers X wurde vom Erstgericht zutreffend als unsportliches Verhalten gemäß § 65 RVO beurteilt. Von einer Tätlichkeit, wie in der Berufungsschrift vorgetragen, ist das BSG nicht ausgegangen. Der Stoß gegen den Gegenspieler stellt eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 47 Abs. 2 RVO dar und damit eine zu bestrafende Unsportlichkeit. In seiner Meldung hat der SR dargestellt, dass er den Stoß mit der Faust gegen den Gegenspieler selber gesehen habe, er hat dies in einer Anhörung am 27.3.2011 nochmals bestätigt. Auch der SRA hat angegeben, dass der Stoß mit der Faust ausgeführt wurde. Vom Berufungsführer wird dagegen vorgetragen, dass der Gegenspieler lediglich mit dem Handrücken abgewehrt worden sei. Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an, weil auch ein Wegstoßen mit dem Handrücken ein unsportliches Verhalten darstellt. Wie sich aus dem Strafmaß von drei Spielen Sperre ergibt, ist das Erstgericht nicht von einem heftigen, Körper oder Gesundheit gefährdenden Stoß ausgegangen und deshalb - § 65 RVO lässt eine Sperre bis zu acht Wochen zu - bei seinem Strafausspruch im unteren Bereich des Strafrahmens geblieben. Es ist folglich das angegriffene Urteil weder im Hinblick auf die angewendete Norm noch im Strafmaß zu beanstanden. Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung: Beierlein, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 48
Berufung Verein A gegen das Urteil des BSG vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 133
Urteil:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein A.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A am 12.3.2011 erhielt der Spieler X vom leitenden SR die Rote Karte. Das zuständige BSG belegte den Spieler mit Urteil vom 22.3.2011 (Fall 133) wegen rohen Spieles mit einer Sperre von vier Spielen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Vereins A.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht am 29.3.2011 eingelegt, § 44 RVO. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Die Sperre von vier Spielen (auf den Tenor des Urteils vom 22.3.2011 wird Bezug genommen) wegen rohen Spiels ist weder vom Tatbestand noch vom Strafmaß her zu beanstanden. Rohes Spiel liegt gemäß § 66 Abs.2 RVO vor, wenn rücksichtslos der Gegner im Kampf um den Ball gefährdet wird. Laut Meldung des SR vom 12.3.2011 grätschte der Spieler X seinen Gegner mit gestrecktem Fuß von vorne um und traf ihn am Schienbein. Der Tatbestand des § 66 RVO ist damit erfüllt, auch wenn, wie in der Stellungnahme vom 16.3.2011 und in der Berufungsschrift glaubhaft vorgetragen, eine Verletzung nicht erfolgte. In der Berufungsschrift wird zwar die Intensität des Angriffs anders gewertet, der Tritt gegen das Schienbein mit
gestrecktem Fuß und damit die Gefährdung des Gegenspielers letztlich aber nicht bestritten. Im Strafmaß lässt §66 Abs.1 RVO eine Sperre von zwei Wochen bis sechs Monaten zu, sodass die Sperre von vier Spielen sich noch am unteren Ende der Skala bewegt. Angesichts der nicht unerheblichen Gefährdung, die von einem Angriff mit gestrecktem Fuß ausgeht, liegt das vom Erstgericht festgestellte Strafmaß im vertretbaren Rahmen und ist nicht zu beanstanden.
Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.
4. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung: Beierlein
Fall: 47
Revision Verein A gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 08.02.2011, Protokoll 46, Fall 266
Beschluss:
Die Kosten werden auf 40,00 € festgesetzt, diese hat der Verein A zu tragen.
Gründe:
Die am 23.02.2011 eingelegte Revision gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 08.02.2011, Protokoll 46, Fall 266 wurde mit Schreiben vom 30.03.2011 zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 3 RVO.
Protokoll Nr.: 20 vom 29.03.2011
Besetzung: Beierlein, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 46
Revision Verein A gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 8.2.2011 (Prot.18 Fall 161):
Urteil:
I. Die Revision wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 50,00 € und die Revisionsgebühr in Höhe von 150,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Das Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 21.11.2010 wurde vom SR abgebrochen, laut Meldung in der Nachspielzeit. Das Kreissportgericht hat mit Urteil vom 21.11.2010 auf Neuansetzung des Spieles entschieden. Die dagegen eingelegte Berufung des Vereins A wurde vom Bezirkssportgericht mit Urteil vom 8.2.2011 (Prot.18 Fall 161), veröffentlicht am 16.2.2011, als unbegründet zurückgewiesen, weil der Spielabbruch nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Vereins A.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 f RVO. Die frist- und formgerecht eingelegte Revisionist nicht zulässig. Es fehlt die nach § 45 Abs.2 Satz 2 RVO erforderliche Angabe der Vorschrift, deren Verletzung vom Revisionsführer gerügt wird. Sie ist der Revisionsschrift weder unmittelbar noch schlüssig zu entnehmen. § 45 Abs.2 Satz 2 RVO hat zum Hintergrund, dass die Revision eine reine Rechtsinstanz ist und nur prüfen kann, ob in der angegriffenen Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde. Die vom Bezirkssportgericht vorgenommene Beweiswürdigung unterliegt grundsätzlich nicht mehr der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Da die Verletzung einer Vorschrift durch das Bezirkssportgericht in der Revisionsschrift nicht vorgetragen ist, war die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass ein Rechtsfehler in der Entscheidung des Bezirkssportgerichts auch nicht ersichtlich ist. Wenn die Beweiswürdigung ergibt, dass der Spielabbruch durch den SR nicht gerechtfertigt war, ist die Neuansetzung des Spiels zwingende Folge.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Revisionsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 20 vom 29.03.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Höhne
Fall: 45
Passantrag Herr X - Verfahren gegen Herrn Z
Urteil
I. Dem Betroffenen Z wird bis einschließlich 30.06.2011 das Recht aberkannt, eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben.
II. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung seines Vereins SV A.
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Lit. a RVO.
2. Der Betroffene ist Vereinsfunktionär des SV A. Der Jugendliche Herr X beabsichtigte, nach längerer Spielpause wieder mit dem Fußballspielen zu beginnen. Da der Betroffene nicht wusste, dass Herr X in der Vergangenheit bereits bei einem anderen Verein gespielt und dort einen Spielerpass hatte, sandte er ein Erst-Antragsformular mit der Unterschrift des Jugendlichen an die Passstelle des BFV. Dort wurde der Antrag unbearbeitet an den SV A zurückgesandt und auf eine bereits bestehende anderweitige Spielberechtigung hingewiesen. Nunmehr füllte der Betroffene einen Zweitantrag aus, pauste die Unterschrift des Jugendlichen vom Erstantrag auf den Zweitantrag durch und sandte diesen Antrag an den BFV. Von dort wurde auch der Zweitantrag unbearbeitet mit dem Vermerk, dass die Unterschrift des Erziehungsberechtigten fehle, an den beantragenden Verein zurückgesandt. Da die Mutter des Jugendlichen vom Betroffenen kurzfristig nicht zu erreichen war, unterschrieb der Betroffene selbst unter Nachahmung der Originalunterschrift der Mutter des Jugendlichen, Frau X, auf dem Zweitantrag und sandte diesen zurück an den BFV. Frau X war mit dem Vereinswechsel ihres Sohnes und einer Spielberechtigung ihres Sohnes für den SV A ausdrücklich einverstanden.
3. Durch das Nachahmen der Unterschrift der Mutter unter den Zweitantrag hat der Betroffene eine sonstige unechte Urkunde i.S. § 89 Abs.2 RVO hergestellt.
Da der Erklärungsinhalt der Urkunde jedoch dem ausdrücklich erklärten Willen der Mutter entsprach und inhaltlich keine falschen Erklärungen abgegeben wurden und eine Erteilung des Spielrechts noch nicht erfolgt und ein Einfluss auf den Spielbetrieb somit ausgeschlossen ist, geht das Verbands-Sportgericht von einem minder schweren Fall des § 89 Abs. 2 RVO aus. Eine Sperrstrafe bis einschließlich 30.06.2011 erscheint daher ausreichend, aber auch notwendig, um das Unrecht entsprechend zu ahnden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs.1 RVO.
Protokoll Nr.: 20 vom 29.03.2011
Besetzung: Beierlein (Einzelrichter)
Fall: 44
Wiederaufnahmeantrag Verein A hinsichtlich seines Spielers X
Urteil:
I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 04.11.10, Protokoll 15, Fall 259) gegen den Spieler X wird wieder aufgenommen.
II. Ziffer II wird dahingehend abgeändert, dass der Spieler X bis einschließlich 31.03.11 für alle anderen Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) seines Vereins gesperrt ist.
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der Verein A.
Gründe:
Mit Urteil des KSG vom 04.11.10, Protokoll 15, Fall 259 wurde der Spieler X wegen Unsportlichkeit und Schiedsrichterbeleidigung für 8 Verbandsspiele der A-Klassen-Mannschaft des Vereins A gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 8 Verbandsspielen der A-Klassen-Mannschaft des Vereins A.
Der Spieler X wurde am 23.10.10 mit Roter Karte vom Platz gestellt und durch das KSG mit der Sperre von 4 Spieltagen belegt. Die A-Klassen-Mannschaft bestreitet am 09.04.2011 ihr 4. Spiel, in welchem der Spieler X noch aussetzen muss. Die Kreisklassen-Mannschaft des Vereins A hat bis zu diesem Zeitpunkt bereits 6 Spiele nach dem 23.10.2010 laut Terminplan gespielt, sodass der Spieler X aufgrund des Urteils des KSG für 2 weitere Spiele nicht in der Kreisklassen-Mannschaft einsatzberechtigt ist. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte.
Die vom Verein A vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 4 RVO und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 04.11.2010.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i. V. m. § 11 I. Nr. 11. FO
Protokoll Nr.: 19 vom 14.03.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Höhne
Fall: 43
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 11.01.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. Mit Email vom 19.11.2010 stellte der Verein A bei dem zuständigen Spielleiter einen Spielverlegungsantrag für das B-Junioren Verband-Spiel Verein A - Verein b am 21.11.10. Begründet wurde dies damit, dass an diesem Wochenende keine B-Juniorenmannschaft zur Verfügung stehe, weil fünf Spieler krank seien und ein weiterer Spieler wegen einer Schulveranstaltung ausfalle. Der Gegner stimmte der Spielverlegung nicht zu. Daraufhin trat der Revisionsführer zum Spiel nicht an.
Mit Schreiben vom 24.11.2010 erstattete der zuständige Spielleiter Anzeige. In seiner Stellungnahme vom 28.11.2010 beschrieb der Verein seine Handlungszwänge im Hinblick auf die Spielabsetzung und legte diverse Krankmeldungen für die betroffenen Spieler vor. Das JSG setzte daraufhin das Spiel neu an. Hiergegen richtete sich die Berufung des Vereins B. Das BSG hob das Urteil mit der Begründung auf, dass die Atteste nur Krankschreibungen, aber keine Diagnosen enthielten und nahm eine Spielwertung zu Lasten des Revisionsführers und zu Gunsten des Vereins B vor. Dagegen richtet sich die mit Anwaltsschreiben per Fax am 24.01.2011 eingelegte Revision des Revisionsführers. Im Wesentlichen stellt der Revisionsführer darauf ab, dass nicht verlangt werden könne, dass die Diagnosen offen gelegt werden. Es müsse ausreichen, dass eine ärztliche Bewertung der Spielfähigkeit erfolgt. Gerügt wird somit ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 SpO.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Verfahren vor dem VSG zulässig. Die Einlegung durch Telefax erfüllt das Formerfordernis. Es wurde ein konkreter Verstoß gerügt.
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Das Urteil des BSG lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers erkennen. Zwar ist der Revision insoweit zuzustimmen, als dass eine ärztliche Bescheinigung der Krankschreibung grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt, weil das Sportgericht regelmäßig nicht in der Lage ist, selbst eine Bewertung vorzunehmen. Nur ausnahmsweise, wenn sich der Verdacht von Gefälligkeitsbescheinigungen aufdrängt, können diese hinterfragt werden. Davon ist im vorliegenden Fall aber schon wegen der Vielzahl der Ärzte, die Bescheinigungen ausstellten, nicht auszugehen.
Das Urteil erweist sich aber aus einem anderen Grund als zutreffend. Der Verein begründet die Absage damit, dass fünf Spieler der B-Jugend aus gesundheitlichen Gründen nicht einsatzfähig waren und ein weiterer Schüler schulbedingt abwesend war. Es wurde aber weder vorgetragen, wie viele Spieler die B-Jugendabteilung aktuell umfasste, noch wurde dargelegt, warum es nicht möglich war, die fehlenden B-Jugend-Spieler durch ältere C-Junioren zu ersetzen. Die Absage eines Spiels muss die letzte Möglichkeit sein, die einem Verein bleibt, einen (verschuldeten) Nichtantritt zu vermeiden. Der geordnete Spielbetrieb erfordert es, die Spiele zu den angesetzten Terminen durchzuführen. Nur dann, wenn der Gegner mit einer Verlegung einverstanden ist und ein anderer Termin gefunden werden kann, kann eine Verlegung erfolgen. Verweigert der Gegner die Zustimmung (wozu er grundsätzlich ohne Angabe von Gründen berechtigt ist), so muss das Spiel zum vorgesehenen Termin ausgetragen werden. Gemäß § 24 Abs. 2 SpO obliegt es dem Verein, diese Gründe vorzutragen und glaubhaft zu machen, was hier nicht geschehen ist.
Gegen dieses Postulat der ultima ratio, das nicht nur für den Spielabbruch, sondern auch für die Spielabsage gilt, hat der Revisionsführer verstoßen. Dass das Spiel nicht leichtfertig abgesagt wurde, hat das BSG bereits dadurch berücksichtigt, dass es von einer Bestrafung gemäß § 78 Abs. 3 abgesehen hat.
Das Urteil des BSG Mittelfranken ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 II. Nrn. 6 c) und 9 FO
Protokoll Nr.: 18 vom 01.03.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall: 42
Berufung des SR A gegen das Urteil des SG
Urteil:
1. Die Berufung des SR A gegen das Urteil vom 11.01.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 200,00 € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins B. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der Verbandsspielausschuss hat am 02.12.2010 Anzeige gegen den Betroffenen erstattet, nachdem auf den Spielberichtsbogen für das Spiel Verein C - Verein D auf Seiten des Vereins D u. a. der Spieler T.S. mit der Passnummer xxxx-xxxx eingetragen war und gleichzeitig dem Betroffenen der Spielerpass des vorgenannten Spielers vorgelegt wurde, der auf der Vorderseite unten den Vermerk "Status: Vertragsspieler bis 30.06.2010" trug. Diesen Sachverhalt hat der SR nicht auf dem Spielberichtsbogen vermerkt.
Das SG hat in der Entscheidung vom 11.01.2011den Betroffenen gemäß § 82 RVO zu einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00 unter Mithaftung seines Vereins, B belegt.
Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 31.01.2011 eingelegte Berufung des Betroffenen. Er führt hierzu insbesondere aus, dass in der Regel bei Gespannen die Prüfung der Pässe und der Spielberichte vom SRA 1 vorgenommen werde. Dies sei auch im vorliegenden Fall gewesen. Er habe diesen stichprobenartig überprüft und konnte keine Fehler feststellen. Er habe im Übrigen bei seinem SRA 1 rückgefragt, der ihm mitteilte, dass er die Passkontrolle nach diversen Kriterien durchgeführt habe, u. a. danach, ob der Spielerpass freigegeben sei. Eine Bestrafung seinerseits scheide wegen fehlenden Verschuldens aus. Darüber hinaus vertritt er u. a. die Auffassung, dass, sofern ein Spielerpass mit Ablauf des Vertragsspielerstatus ungültig werde und ein neuer Pass beantragt werden müsse, es nicht in seine Zuständigkeit falle.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Betroffene hat die vorgeschriebene Prüfung von Spielberichten oder Spielerpässen unterlassen und ist daher zutreffend mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00 gemäß § 82 RVO belegt worden.
Aufgrund des vorgelegten Spielerpasses ergibt sich, dass dieser nach dem 30.06.2010 ungültig geworden ist. Dadurch hatte der Spieler ab 01.07.2010 kein Spielrecht mehr, insbesondere nicht beim Spiel am 31.10.2010. Wie das SG der Bayernliga im Weiteren zutreffend ausführt, ist die Regelung, dass ein Spielerpass mit Ablauf des Vertragsspieler-Status ungültig wird und ein entsprechend neuer Pass beantragt werden muss, seit Juni 2007 in Kraft. Seither wurde diese Regelung mehrfach veröffentlicht.
Soweit der Betroffene gegenüber dem SG in seiner Stellungnahme angegeben hat, dass das Spielrecht, soweit er sich an den Vorgang erinnere, anhand einer Spielberechtigungsliste der DFL nachgewiesen wurde und der Pass als solches somit nicht relevant gewesen sei, so kann dieser nicht gehört werden, da der SR gemäß § 35 I SpO u. a. die Spielberechtigung der Spieler anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Spielberichtsbogen und der Spielerpässe zu überprüfen hat. Hiergegen hat er jedenfalls nach seiner damaligen Einlassung verstoßen.
In der Berufungsbegründung bezieht sich der Betroffene nunmehr darauf, dass diese Aufgabe dem SRA 1 übertragen worden sei und ihn insoweit kein Verschulden treffe.
Gemäß § 35 SpO ist diese Aufgabe allein dem SR übertragen. Bedient sich der SR eines Gehilfen, hier des SRA 1, so hat er für dessen Verschulden wie eigenes Verschulden einzustehen. Eine Exkulpationsmöglichkeit besteht hier aufgrund der Übertragung der Aufgabe nicht. Selbst dem SRA 1 hätte auffallen müssen, dass der Spielerpass zwar freigegeben wurde ab 01.08.2005, jedenfalls aber der Vertragsspieler-Status befristet bis 30.06.2010 war und dementsprechend ab 01.07.2010 kein Spielrecht mehr bestand. Nach dieser weiteren Stellungnahme des Betroffenen liegt in jedem Fall ein Verstoß gegen § 82 RVO, hier 2. Alternative vor.
Nach dieser Vorschrift und der vorgenannten Vorschrift des § 35 SpO hat der SR in jedem Fall Feststellungen über das Spielrecht zu treffen.
Dies hat der amtierende SR hier im vorliegenden Fall nicht ausreichend getan, da er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Mangel hätte feststellen und dementsprechend auch melden müssen. Insbesondere ist der Betroffene auch auf § 10 SRO zu verweisen, wonach von ihm bei der Ausübung seiner verantwortungsvollen Tätigkeit größte Gewissenhaftigkeit und strengste Wahrhaftigkeit gefordert wird. Hiergegen hat er verstoßen. Dass dabei die entsprechende Beantragung eines neuen Spielerpasses Aufgabe des Vereins ist, entbindet den SR nicht von der Meldung eines festgestellten Mangels.
Die Entscheidung des SG ist daher auch aus Sicht des VSG nicht zu beanstanden. Auch im Hinblick auf die nunmehr in der Berufungsschrift vorgebrachten Gründe rechtfertigt sich keine andere Sichtweise.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß §§ 32, 33 RVO der betroffene SR unter Mithaftung seines Vereins.
Protokoll Nr.: 18 vom 01.03.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Krause
Fall: 41
Berufung des Spielers A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 07.12.2010
Urteil:
I. Die Berufung des Spielers A gegen das Urteil des BSG vom 07.12.2010 wird zurückgewiesen.
II. Spieler A trägt unter Mithaftung des Vereins B die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein C am 13.11.2010 nahm in der 69. Minute der Spieler X dem Stürmer A den Ball ab, spielte ihn nach vorne und verlagerte das Spiel somit Richtung Hälfte Verein B. Der Spieler A lief dem Spieler X daraufhin nach und trat ihm von hinten mit dem Fuß in die Wade/Achillesferse, so dass dieser zu Boden ging. Der gefoulte Spieler konnte das Spiel jedoch fortsetzen. Der SR verhängte für diese Tätlichkeit einen FaD. Das BSG belegte den Spieler mit einer Sperre von 6 Verbandsspielen. Hiergegen richtet sich die Berufung.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Sachverhalt steht aufgrund der SR-Meldung sowie der Einlassung des Spielers A und den schriftlichen Zeugenaussagen des Gegenspielers X und des Zeugen Y fest, soweit diesen gefolgt werden konnte. Das VSG folgt der Tatbestandsfeststellung einer Tätlichkeit gemäß § 67 Abs. 1 RVO. Sowohl der gefoulte Spieler X als auch der Zeuge Y bestätigten den Tritt des Spielers A eindeutig. Aus der Einlassung des Vereins B sowie der klaren, eindeutigen und wiederholt bestätigten Meldung des SR ergibt sich, dass der Ball zum Zeitpunkt des Geschehens weit von den beiden Spielern entfernt war; die Annahme des Tatbestands eines rohen Spiels scheidet somit aus.
Ausschlaggebend bei der Findung des richtigen Strafmaßes sind der Umfang der Rücksichtslosigkeit, eine mögliche Verletzung oder der Grad der Gefährlichkeit. Ein wenn auch nicht besonders intensiver Tritt von hinten in den Bereich der Wade/Achillesferse stellt keinen leichten Fall dar. Eine Provokation vor Begehung der Tätlichkeit fand eindeutig nicht statt; so dass keiner der beiden Milderungsgründe nach § 67 Abs. 2 RVO zur Anwendung kommen kann und das Mindeststrafmaß angenommen werden muss.
Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die zutreffende Begründung des BSG zu verweisen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 18 vom 01.03.2011
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 40
Wiederaufnahmeantrag Verein A hinsichtlich seines Spielers B
Urteil:
I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 08.10.10) gegen den Spieler B wird wieder aufgenommen.
II. Ziffer II wird dahingehend abgeändert, dass der Spieler B bis einschließlich 01.03.11 für alle anderen Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) seines Vereins gesperrt ist.
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der Verein A.
Gründe:
Mit Urteil des KSG vom 08.10.10 wurde der Spieler B wegen Tätlichkeit und Beleidigung gegenüber dem Schiedsrichter für 8 Verbandsspiele der Kreisklassen-Mannschaft des Vereins A gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 8 Verbandsspielen der Kreisklassen-Mannschaft des Vereins A.
Der Spieler B wurde am 26.09.10 mit Roter Karte vom Platz gestellt und durch das KSG mit der Sperre belegt. Die Kreisklassen-Mannschaft bestreitet am 27.03.2011 ihr 8. Spiel, in welchem der Spieler B noch aussetzen muss. Die BOL-Mannschaft des A hat bis zu diesem Zeitpunkt bereits 12 Spiele nach dem 26.09.2010 laut Terminplan gespielt, sodass der Spieler B aufgrund des Urteils des KSG für 4 weitere Spiele nicht einsatzberechtigt ist. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte.
Die vom Verein A vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 4 RVO und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 08.10.2010.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 11. FO
Protokoll Nr.: 17 vom 15.02.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Krause
Fall: 39
Berufung des Vereins A gegen die Urteile des Bezirks-Sportgerichts xxx
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 02.11.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 75 € Berufungsgebühr, 37,50 € Verfahrensgebühr sowie die Kosten der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2011 trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Spiel Verein B gegen Verein A am 16.10.2010 kam es in der 89. Minute zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Spieler X (Verein B) und dem Spieler Y (Verein B). Die beiden Spieler beleidigten sich nach einem Zweikampf zunächst verbal, dann spuckte X an, welcher Y anschließend mit mehreren Faustschlägen attackierte und ihm zweifach das Nasenbein brach. Der SRA 1 eilte zu den Kontrahenten, versuchte diese zu trennen und den verletzten Y abzuschirmen. Unmittelbar hieran stürmten Spieler, ausgewechselte Spieler und Betreuer beider Mannschaften auf das Spielfeld. Es begab sich hieraus eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Spielern, ausgewechselten Spielern und Betreuern beider Mannschaften, wobei die Betreuer bemüht waren, die Situation zu schlichten. Ein gekennzeichneter Ordnungsdienst war nicht vorhanden, sogar nicht einmal eingeteilt. Die Situation auf dem Spielfeld, bei welcher sich ca. 20 Personen anschrien, schubsten, rangelten und schlugen war außer Kontrolle und beruhigte sich nicht, so dass der amtierende SR das Spiel richtigerweise abbrach.
Das BSG belegte den Verein A im Urteil mit einer Geldstrafe in Höhe von 750 € wegen Spielabbruchs und im Urteil wegen Verletzung der Platzdisziplin mit 100 €.
Gegen diese beiden Urteile richtete sich die Berufung, wobei der Verein A die Berufung gegen das Urteil nach der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung des VSG zurücknahm.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung in Nürnberg vor dem VSG. Hierbei wurden zahlreiche Fotos eines unabhängigen Berichterstatters beigezogen und in Augenschein genommen. Von dem als Zeugen einvernommenen SR sowie den beiden SRA und dem SR-Beobachter konnte zweifelsfrei bestätigt werden, dass von beiden Vereinen Angehörige auf das Spielfeld stürmten und sich an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligten. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um reine Zuschauer oder ausgewechselte Spieler, die in diesem Fall als Zuschauer angesehen werden müssen, handelt. Übereinstimmend von diesen Zeugen wurde angegeben, dass die Beteiligten auf dem Spielfeld keine Zuschauer in "zivil" waren, sondern aufgrund ihrer Vereinsjacken oder Pullis den beiden Vereinen zweifelsfrei zugeordnet werden konnten. Dies wurde auch von dem Leiter des Ordnungsdienstes des Vereins B eingeräumt.
Ferner wurde glaubhaft vom SRA 1 geschildert, dass er sich nach den Faustschlägen des Spielers X um den taumelnden und verletzten Spieler Y kümmerte, diesen abschirmte und stützte. In diesem Zeitpunkt hat nach Aussage des glaubwürdigen SRA 1 der Spieler X von seinem Opfer abgelassen und sich abgedreht, als ihm die Spieler bzw. ausgewechselten Spieler des Vereins An entgegen stürmten und die Situation hierdurch angeheizt wurde. Dieser Moment konnte auch auf einem der vorliegenden Lichtbilder von dem Zeugen erläutert und somit nachgewiesen werden. Diese Angabe deckte sich auch mit der Einlassung des schlagenden Spielers X, welcher im Anschluss an die Schläge gegenüber dem Spieler Y selbst Schläge von Angehörigen des Vereins A einstecken musste. Der SRA 1 bestätigte glaubhaft, dass der anfängliche Aggressor X vom Spieler Y abließ und dann erst aufgrund der dadurch in Rage gebrachten und auf ihn zulaufenden Angehörigen des Vereins A in eine weitere Auseinandersetzung verwickelte wurde aus welcher sich dann die zum Spielabbruch führende Schlägerei ergab. Der SR, SRA 1 und SR-Beobachter gaben übereinstimmend und eindeutig an, dass man beabsichtigte nach den Faustschlägen des Spielers X gegenüber dem Spieler Y zwei FaD gegen diese beiden zu verhängen und anschließend das Spiel hätte fortgesetzt werden können, wenn nicht die Angehörigen des Vereins A und daraufhin auch des Vereins B auf das Spielfeld gelaufen wären.
Allein die Tatsache, dass mehrere Spieler und ausgewechselte Spieler des Vereins A, die in diesem Moment als Zuschauer anzusehen sind, auf den Platz stürmten, heizte das Geschehen in der Weise an, dass es zu weiteren Tätlichkeiten beider Vereinsangehöriger kam und führte letztlich zu den Tumulten, die den Spielabbruch mit verursachten. Dies stellt ein Verschulden des Spielabbruchs auch zu Lasten des Vereins A dar. Das BSG führt rechtsfehlerfrei zur gleichermaßen von beiden Vereinen verursachten Situation des Spielabbruchs aus. Die Bestrafung nach § 74 Abs. 1 RVO erfordert eben gerade kein Verschulden des Vereins direkt, sondern dieser haftet für das zweifelsfrei feststehende Verschulden der Spieler und ausgewechselten Spieler (Zuschauer). Unter Berücksichtigung eines Strafrahmens von 50 bis 5.000 € ist die vom BSG verhängte Strafe von 750 € für den Spielabbruch eines Bezirksligaspiels nicht zu beanstanden und erscheint tat- und schuldangemessen. Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die zutreffende und ausführliche Begründung des BSG zu verweisen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO. Aufgrund der Rücknahme der Berufung gegen das Urteil 110 wurden die Kosten hierfür ermäßigt.
Protokoll Nr.: 16 vom 01.02.2011
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 38
Wiederaufnahmeantrag Verein A hinsichtlich seines Spielers X
Urteil:
I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG) gegen den Spieler X wird wieder aufgenommen.
II. Ziffer II wird dahingehend abgeändert, dass der Spieler X bis einschließlich 02.02.11 für alle anderen Verbandsspiele seines Vereins gesperrt ist.
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der Verein A.
Gründe:
Mit Urteil des KSG wurde der Spieler X wegen SR-Beleidigung für 1 Verbandsspiele der B-Klassen-Mannschaft des Vereins A gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 1 Verbandsspiel der B-Klassen-Mannschaft des Vereins A.
Der Spieler X wurde am 06.11.10 im letzten Spiel der Vorrunde der B-Klassen-Mannschaft mit Roter Karte vom Platz gestellt und durch das KSG mit der Sperre belegt. Das erste Spiel in der Rückrunde on der B-Klasse ist am 29.03.2011. Die BZL-Mannschaft des Vereins A hat bis zu diesem Zeitpunkt bereits 4 Spiele laut Terminplan gespielt, sodass der Spieler X aufgrund des Urteils des KSG für diese 4 Spiele nicht einsatzberechtigt ist. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte.
Die vom Verein A vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 4 RVO und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 18.11.20108.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 11. FO
Protokoll Nr.: 16 vom 01.02.2011
Besetzung: Riedmeyer
Fall: 37
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG
Beschluss:
Der Verein A trägt die Verfahrensgebühr in Höhe von 25,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 €.
Gründe:
Die am 10.11.2010 eingelegte Berufung gegen das Urteil des BSG wurde mit Schreiben vom 18.01.2011 zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 2 RVO.
Protokoll Nr.: 16 vom 01.02.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Krause
Fall: 36
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 13.11.2010 kam es nach dem Schlusspfiff auf dem Platz zu Tumulten. Der Spieler D ging den SR körperlich mit einem Schlag auf den Rücken an. Der Spieler E versuchte die gegen D zu verhängende rote Karte zu verhindern und hielt die Hand des SR fest. Der Trainer des Vereins A ging mit bedrohlicher Geste auf den SR zu. Der Spieler D bedrohte den SR mit den Worten "Dich könnt ich umbringen". Erst nach 1-2 Minuten traf der Ordnungsdienst ein und verhinderte weitere Übergriffe auf das SR-Gespann. Das BSG verhängte gegen den Verein A eine Geldstrafe in Höhe von 250 € wegen Verletzung der Platzdisziplin. Gegen diese Geldstrafe richtet sich die Berufung.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Sachverhalt steht aufgrund der Einlassung des Vereins A fest. Der Verein A räumt das Fehlverhalten der Spieler sowie des Trainers ein und bestätigt auch, dass der Ordnungsdienst erst 1-2 Minuten nach Beginn der Rudelbildung vor Ort war. Allein die Tatsache, dass mehrere Spieler sowie der Trainer den SR bedrängten, ihn zum Teil körperlich angingen und dies nicht umgehend vom Ordnungsdienst wirkungsvoll unterbunden wurde, stellt eine erhebliche Verletzung der Platzdisziplin dar. Das BSG führt rechtsfehlerfrei zur verschuldensunabhängigen Haftung des Vereins aus. Die Bestrafung des Vereins nach § 73 Abs. 1 i.V.m. Abs 3 RVO erfordert eben gerade kein Verschulden des Vereins, sondern es kann das zweifelsfrei feststehende Verschulden der Spieler und des Trainers zugerechnet werden. Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die zutreffende und ausführliche Begründung des BSG zu verweisen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 16 vom 01.02.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall: 35
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des SG der Bayernliga
Urteil:
I. Die Berufung gegen das Urteil des SG wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 150,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Am 28.11.2010 hat das Spiel Verein B - Verein A auf Kunstrasen stattgefunden. Gegen die Wertung dieses Spiels hat der Berufungsführer mit einem am 29.11.2010 beim SG eingegangenen Schreiben Einspruch eingelegt und mit weiterem Schreiben diesen im Weiteren begründet. Im Wesentlichen wurde dieser darauf gestützt, dass der Berufungsführer entgegen § 25 SpO nicht rechtzeitig vor Spielaustragung auf die Durchführung des Spiels auf Kunstrasen informiert worden sei. Deswegen habe vor Beginn des Spiels ein Gespräch mit dem SL, Herrn C stattgefunden und diesen auch davon verständigt, dass man deswegen nicht antreten werde. Nach Ausführung des Berufungsführers habe Herr C mehrfach erklärt, dass der Berufungsführer antreten müsse, dies aber unter Protest tun könne. Deswegen habe man dann letztlich gespielt. Unstreitig ist dabei, dass weder auf der Spielgruppentagung ein ausdrücklicher Hinweis auf mögliche Kunstrasenspiele erfolgt ist, noch der Berufungsführer vor dem Spiel in ausreichendem Zeitabstand in Kenntnis gesetzt wurde. Vor dem SG wurde auch Herr C zu dem Telefonat mit dem Vorsitzenden des Berufungsführers gehört. Danach steht fest, dass die Information erteilt wurde, dass der Berufungsführer auf jeden Fall antreten solle, aber dem Protest zu diesem Spiel auf der Rückseite des Spielberichts eintragen könne.
Das SG hat den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch aber in der Sache als unbegründet mit Urteil vom 14.12.2010 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Verein A als Berufungsführer mit Schreiben vom 14.12.2010, eingegangen am 28.12.2010 Berufung eingelegt und beantragt, das vorgenannte Urteil des SG aufzuheben, dem Einspruch des Vereins A gegen die Spielwertung des vorgenannten Verbandspiels stattzugeben und damit dieses Spiel neu anzusetzen.
Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufungsführer sich auf die Aussagen des SL, Herrn C verlassen habe und ansonsten nicht zum Spiel angetreten wäre.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Die Regelung des
§ 25 II SpO, die hier eine Neuansetzung rechtfertigen könnte, ist klar und eindeutig gefasst. Eine Auslegung ist hier nicht möglich. Der Platzverein muss dem Gegner bei entsprechenden Spielen auf Kunstrasenplätzen sowie Hartplätzen mindestens am Spieltag vor der Abreise davon in Kenntnis setzen, dass auf einem derartigen Platz gespielt wird. Fällt dann das Spiel wegen der fehlenden Unterrichtung aus, ist das Spiel neu anzusetzen.
Für die Entscheidung kommt es auf die erteilte Auskunft des Spielgruppenleiters nicht an, da nach ständiger Rechtsprechung des VSG, wie auch vom SG zitiert, eine solche Falschauskunft unbeachtlich ist, wenn diese für den Verein dadurch erkennbar ist, dass die betreffende Regelung klar und unmissverständlich ist. Dies ist bei der in § 25 II SpO enthaltenen Bestimmung ohne jeden Zweifel, auch aus Sicht des VSG der Fall. Der Ansicht des SG ist hier vollumfänglich zuzustimmen. Dem Berufungsführer wäre es auch nach Ansicht des VSG ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die entsprechende Vorschrift selbst nachzulesen. Im Übrigen besteht der allgemeine Rechtsgedanke, dass ein "Spielen unter Protest" nicht möglich ist. Es kann nicht davon abhängen, ob der Verein letztlich dann verliert oder gewinnt und dann die entsprechenden Rechtsmittel zieht. Dies muss vor Beginn des Spieles klar und deutlich festgelegt sein.
Im Übrigen ist eine Neuansetzung nur über § 38 Abs. 4 RVO möglich. Es fehlt hier aber ersichtlich an einem Einspruchsgrund im Sinne des § 38 Abs. 1 RVO.
Insgesamt hat sich das SG mit dem Sachverhalt beschäftigt. Der Berufungsführer bringt keine neuen Erkenntnisse, die eine anderweitige Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen würden. Dementsprechend ist die Entscheidung des SG in keinster Weise zu beanstanden.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 15 vom 25.01. 2011
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 34
Verfahren gegen Herrn C
Urteil:
I. Herr C wird vom 01.02.2011 mit 30.06.2011 als Schiedsrichter gesperrt. Der Schiedsrichterausweis ist umgehend an den BFV einzusenden.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung trägt Herr C unter Mithaftung seines Vereins A
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 02.11.2010 haben Spielerinnen des Vereins B angezeigt, Herr C als leitender SR habe sich nach dem Spiel beim Verein F am 30.10.2010 unbekleidet in den Duschraum begeben, in dem sich bereits Spielerinnen des Vereins B duschten. Er habe trotz deutlicher Aufforderung den Raum auch nicht umgehend verlassen. Der Betroffene hat in seiner Stellungnahme vom 10.11.2010 angegeben, beim Verein F gebe es keine eigene Dusche für den SR und er sei, da vom Heimverein keine Information kam, davon ausgegangen, dass er das Recht habe, vor den Mannschaften zu duschen. Nachdem er die Damen bemerkt habe, wollte er sich - da in Eile - nur kurz "nass machen".
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. 1 b RVO, weil der Betroffene als eine Funktionärstätigkeit für den BFV ausübt.
3. Herr C war gemäß § 47 Abs.1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Abs.1 Lit. f RVO zu bestrafen. Sein Verhalten ist als pflichtwidrig zu werten und als Verstoß gegen die im Fußball geltenden Grundsätze von Ordnung und Fairness. Nach der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2011 steht zur Überzeugung des VSG fest, dass der SR schon bevor er den Duschraum betrat, erkannt hat, dass er durch Spielerinnen bereits belegt war. Trotzdem hat er den Duschraum, in dem sich unbekleidet vier Spielerinnen befanden, unbekleidet betreten. Es steht auch fest, dass er der deutlichen Aufforderung der Spielerinnen, den Raum doch zu verlassen, verstanden hat, ihr aber nicht umgehend nachkam. Nicht entscheidungserheblich ist es, ob Herr C bereits die erste Aufforderung genau verstand, oder ob er von Ohrenpfropfen, die er nach eigener Angabe erst dann herausnahm, daran gehindert wurde.
Zweifelsfrei hat er die zweite, durch die Spielerin E energisch geäußerte Aufforderung, den Raum nun sofort zu verlassen, vernommen und ignoriert. Vielmehr hat er sich rückwärts unter den von Frau E bereits belegten Duschkopf begeben. Daraufhin haben die vier Spielerinnen den Duschraum verlassen und sich in den angrenzenden Duschraum zu ihren Mitspielerinnen begeben. Der Sachverhalt steht fest aufgrund des vollständigen Geständnisses des Betroffenen und der widerspruchsfreien, sehr klaren und von keinerlei Belastungseifer getragenen Aussagen der Zeuginnen und Zeugen des Vereins B.
Zu Gunsten des Betroffenen ist zu werten, dass es nur infolge der räumlichen Situation bei dem Heimverein, der es überdies versäumt hatte, die Beteiligten entsprechend einzuweisen, zu dieser Situation gekommen ist. Der Betroffene konnte nach Ansicht des VSG zunächst davon ausgehen, den Duschraum allein nutzen zu können. Zur Überzeugung des VSG steht auch fest, dass das Verhaften des Betroffenen keinen sexistischen Hintergrund hat; dies wurde von den als Zeuginnen aufgetretenen Spielerinnen auch eingeräumt. Positiv wird vom VSG auch gewürdigt, dass der Betroffene sich mit Schreiben vom 03.11.2010 an den Verein B bei allen Spielerinnen und während der mündlichen Verhandlung persönlich bei den vier im Duschraum anwesenden Spielerinnen entschuldigte, die die Entschuldigung auch annahmen. Für den Betroffenen spricht letztlich auch, dass er die entscheidungserheblichen Fakten unverzüglich zugestanden hat. Vorzuwerfen ist dem Betroffenen jedoch, dass er den Duschraum noch betreten hat, obwohl er erkannt hatte, dass Damen darin schon duschten. Verstärkt vorzuwerfen ist ihm, dass er den Raum trotz klarer Aufforderung nicht umgehend wieder verlassen hat. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich - wenn auch rückwärts - unter einen besetzten Duschkopf gestellt hat und dabei einer duschenden Spielerin sehr nahe kam, ohne sie allerdings zu berühren. Zu berücksichtigen ist auch, dass auch minderjährige Spielerinnen beteiligt sein konnten, was dem Betroffenen aufgrund des Spielberichtes bekannt sein musste. Beim Strafmaß war auch zu würdigen, dass der Betroffene seit vielen Jahren als SR und in weiteren Funktionen für den BFV ohne Beanstandungen ehrenamtlich tätig ist. Das VSG ist der Überzeugung, der Betroffene werde in vergleichbaren Situationen künftig richtig reagieren, sodass eine Strafe mit langer Präventivwirkung nicht erforderlich ist.
Insgesamt ist eine Sperre als Schiedsrichter für fünf Monate tat- und schuldangemessen.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 14 vom 18.1.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 33
Verfahren gegen Trainer X
Urteil:
I. Trainer X wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr X unter Mithaftung des Vereins A.
Gründe:
1. Laut Meldung des SR wurde beim Verbandsspiel der C-Junioren Verein B gegen Verein A am 2.10.2010 seitens des Vereins A auf den Spielerpass von Spieler C ein Spieler mit dem Namen D eingesetzt. Im Spielerpass war ein Foto von Spieler D eingeklebt und abgestempelt. Verantwortlich für den Vorgang war Trainer X, der auch die Manipulationen am Spielerpass vorgenommen hat.
2. Das zuständige JSG hat mit Urteilen vom 5.11.2010 (Prot.11 Fälle 181, 182, 183) Verein und Verantwortliche nach § 77 RVO bestraft und nur das Verfahren gegen Trainer X wegen Passfälschung an das VSG abgegeben. Mit Schreiben vom 18.11.2010 wurde vom Präsidenten des BFV Berufung gegen das Urteil eingelegt, soweit es Trainer X betraf, weil Passfälschung und unzulässiger Spielereinsatz einen Lebenssachverhalt darstellen und nur einheitlich bestraft werden können. Das BSG hat der Berufung stattgegeben, das Urteil gegen Trainer X aufgehoben und den Fall an das VSG abgegeben (Prot.13 Fall 95).
3. Das VSG ist zuständig nach § 20 Abs.1 a RVO.
4. Trainer X war gemäß § 89 Abs.2 Satz 1 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband auszuschließen. In seiner Stellungnahme vom 7.12.2010 hat er zugestanden, den Pass entsprechend gefälscht und den nicht spielberechtigten Spieler auf diesen Pass eingesetzt zu haben. Es steht somit fest, dass ein falscher Spielerpass von Trainer X hergestellt worden ist. Nach Satz 1 des § 89 Abs. 2 RVO ist der Ausschluss aus dem Verband die zwingende Folge.
Ein leichter Fall im Sinne von § 89 Abs. 2 Satz 2 kann hier nicht angenommen werden. Es handelte sich um ein Verbandsspiel im Wettbewerb, und der unzulässig eingesetzte Spieler ist Jahrgang 1995, gehört altersmäßig also bereits zu den B-Junioren, was eine gravierende Unsportlichkeit gegenüber der gegnerischen Mannschaft bedeutet. Darüber hinaus ist es als besonders verwerflich zu werten, wenn Juniorenspieler dazu angestiftet werden, den SR und auch den Gegner zu belügen. Dies ist zur Überzeugung des VSG geschehen: wie in der Meldung des SR glaubhaft dargestellt, haben Spieler des Vereins A den eingesetzten Spieler mehrfach als Spieler C angesprochen, auch der eingesetzte Spieler hat erst dann seinen richtigen Namen genannt, als die Fälschung nicht mehr zu verheimlichen war.
Zwar hat Trainer X sein Fehlverhalten eingeräumt und sich entschuldigt, es kann dies aber die Annahme eines leichten Falles nicht rechtfertigen.
Trainer X war damit aus dem Verband auszuschließen.
Die gemäß § 77 Abs. 2 RVO verwirkte Strafe wegen unzulässigem Spielereinsatzes war im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen, aber über den Ausschluss hinaus nicht besonders zu ahnden.
5. Die Kosten in Höhe von 50.- Euro trägt Trainer X unter Mithaftung des federführenden Vereins A.
Protokoll-Nr. 14 vom 18.1.2011
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 32
Verbandsspiel Verein A - Verein B am 05.09.2010
Urteil:
I. Das Verfahren gegen XY wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Herr Z, Mitglied beim Verein C hat mit Email ohne Datum, eingegangen am 08.09.2010 Anzeige gegen Herrn XY, wegen ausländerfeindlichen Äußerungen erstattet. Insbesondere wirft er dem Betroffenen vor, dass sich dieser mit Zitat "Die Scheiß Ausländer und Kanaken" gegenüber den Spielern des Vereins A geäußert habe. Das VSG hat den Betroffenen gehört und weitere Stellungnahmen angefordert. Der Betroffene hat den Sachverhalt geschildert und die vorgeworfene Beleidigung bestritten. Der Anzeigeerstatter hatte nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme.
2. Das VSG ist zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verfahren gegen den Betroffenen ist einzustellen. Ihm kann der Vorwurf einer ausländerfeindlichen Äußerung nicht nachgewiesen werden. Das VSG konnte sich insbesondere aufgrund der erholten Zeugenaussage des Herrn E, der zum fraglichen Zeitpunkt neben dem Betroffenen stand, nicht davon überzeugen, dass die Äußerung "Die Scheiß Ausländer und Kanaken" gefallen ist. Der Zeuge E bestätigt insoweit die Einlassung des Betroffenen, dass dieser zum Spieler mit der Nr. 8, der sich über ein Foul aufregte, sagte, dass der doch ruhig sein solle, der SR habe doch gepfiffen.
Daraufhin äußerte der Spieler zum Betroffenen, dass er ihn und seine Mutter auch noch bekomme. Die Einlassung des Betroffenen, dass er hierauf geantwortet hat "Wo kommst du denn her?", ist durch den Zeugen bestätigt und nicht widerlegt. Der Zeuge bestätigt weiter, dass daraufhin ein Mann, der sich als Platzordner ausgab, auf den Betroffenen zuging und ihm erklärte, dass er ihn rausschmeißen werde, wobei er behauptete, dass der Betroffene gesagt hätte "Du Scheiß Ausländer". Eine solche Behauptung wurde vom unmittelbar in der Nähe stehenden Zeugen nicht wahrgenommen. Im Übrigen deckt sich diese Angabe nicht mit den Angaben des Anzeigeerstatters.
Nachdem ein Tatnachweis nicht zu führen ist, war das Verfahren einzustellen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß §§ 32, 33 RVO der BFV.
Protokoll-Nr.: 13 vom 04.01.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 31
Berufung Verein A gegen das Urteil des BSG vom 12.12.2010
Urteil:
I. Auf die Berufung des Vereins A wird das Urteil in Ziffer I dahingehend abgeändert, dass der Spieler Z für 5 Verbandsspiele der Bezirksligamannschaft des Vereins A gesperrt ist (§51 Abs.5 RVO). In Ziffer III wird das Urteil dahingehend abgeändert, dass er für alle anderen Spiele bis einschließlich 06.02.2011 gesperrt ist. Im Übrigen bleibt das Urteil bestehen.
II. Die Kosten der Berufung trägt der BFV.
Gründe:
2. Die Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt, § 44 Abs.1, 3 RVO. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Buchstabe d RVO.
3. Die Berufung ist auch begründet. Zutreffend hat das BSG das Umstoßen des Gegenspielers als Tätlichkeit gewertet und das weitere Verhalten des Spielers Z als Unsportlichkeiten nach § 65 RVO. Wie sich aus der glaubwürdigen Stellungnahme des Vereins A vom 10.12.2010 ergibt, waren dem Vorgang jedoch Provokationen des betroffenen Gegenspielers vorausgegangen, die zwar weder die Tätlichkeit, noch die Beleidigungen rechtfertigen können, aber auf das Strafmaß sich auswirken. Darüber hinaus kann von einem leichteren Fall einer Tätlichkeit ausgegangen werden, weil das Umstoßen eine Verletzungsgefahr für den Betroffenen wohl nicht beinhaltete. Nach § 67 Abs. 2 RVO war die Strafe für die Tätlichkeit damit erheblich zu reduzieren. Die in Tateinheit mit der Tätlichkeit stehende Beleidigungen waren erheblich (zweimal "Hurensohn"), strafmildernd war aber zu berücksichtigen, dass der Spieler nachdem seine Erregung abgeklungen war, für das VSG glaubhaft Einsicht und Reue gezeigt hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist nach Überzeugung des VSG eine Sperre von 5 Verbandspielen tat- und schuldangemessen. Das Urteil des BSG war entsprechend abzuändern.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 13 vom 04.01.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 30
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 23.11.2010
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 trägt der Verein A.
Gründe:
1.
a) Bei dem Verbandsspiel Verein B : Verein A am 07.11.2010 erstattete der amtierende SR eine Sondermeldung. Dort wurde folgendes festgehalten:
Nach einer Eckstoßentscheidung sprang der Spieler Y auf und schrie den amtierenden SR aus einem Meter Entfernung an, weshalb der SR dem bereits verwarnten Spieler die Geld-Rote-Karte zeigte.
Der Spieler fing daraufhin an wild auf und ab zu springen und schrie den SR an, dass dies eine Frechheit sei. Der SR forderte den Spieler mehrfach auf den Platz zu verlassen, was er schließlich nach ca. 15 Sekunden tat. Als er bei dem SRA X vorbeiging sagte er noch zu ihm: "Was schaust'n so blöd".
b) Das BSG verurteilte mit Urteil vom 23.11.2010 den Spieler Y gem. § 68 I RVO wegen unsportlichen Verhaltens ab dem 30.11.2010 für vier Verbandsspiele sowie zu den Kosten des Verfahrens.
2. Mit Schreiben vom 27.11.2010 legte der Verein A gegen dieses Urteil Berufung ein und begründete dies insbesondere damit, dass der Verein kein rechtliches Gehör erhalten habe, da die Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Schreiben vom 29.11.2010 übersandte das BSG die Akte dem VSG und teilte hierbei mit, dass versehentlich die Stellungnahme des Vereins A bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt wurde.
3. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingereicht, das VSG ist auch zuständig.
4. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die dem VSG vorliegende Stellungnahme des Vereins A vom 12.11.2010 wurde nun vollständig in der 2. Instanz berücksichtigt.
Letztendlich konnte jedoch die Stellungnahme des Vereins A zu keiner anderen Entscheidung, wie beim Erstgericht führen, da sich die Stellungnahme in überwiegenden Maße der aus Sicht des Vereins A schlechten Schiedsrichterleistung auseinandersetzte bzw. diese darstellte. Der Vortrag des Vereins A, am Ende seiner Stellungnahme, dass der Spieler Y weder den SR beleidigt habe, noch andere Unsportlichkeiten begangen habe, stellt aus Sicht des VSG lediglich unsubstantiierten Sachvortrag ohne Beweisangebote dar und ist nicht geeignet die Erstentscheidung zu erschüttern.
Ebenfalls trägt der Verein A vor, dass er die in Rede stehende Äußerung der Spieler zum Linienrichter nicht bestätigen könne. Dies hat der SRA in einer ergänzenden Stellungnahme jedoch ausdrücklich bestätigt.
Das VSG sah deshalb keinen Anlass eine Reduzierung der vom Erstgericht ausgesprochenen Sperre vorzunehmen, aufgrund des vorliegenden SR-Berichtes erscheint die Strafe als durchaus angemessen, aber auch ausreichend, so dass die Berufung mit der entsprechenden Kostenfolge zurückzuweisen war.
Protokoll-Nr.: 13 vom 04.01.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall: 29
Anzeige des SR Z vom 25.07.2010
Urteil:
I. Das Verfahren gegen Herrn Y wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 25.07. und 01.10.2010 erstattete der SR Z, Mitglied der SR-Gruppe Anzeige gegen den GSO dieser Gruppe Y mit der Begründung, dass dieser eine Amtspflichtverletzung begangen habe. Diese würde in der rechtswidrigen Aneignung einer Stellungnahme der Gegenpartei in einem Verwaltungsverfahren des Bezirksschiedsrichterausschusses liegen, die ausschließlich für den BSA bestimmt war und er anschließend eine nachfolgende Einflussnahme auf Zeugen der Gegenpartei mit dem Ziel vorgenommen habe, deren bereits vollzogene Zeugenaussage zu seinen Gunsten nachträglich abzuändern. Gegenstand war zunächst eine Anzeige des GSO Y vom 19.09.2009 beim BSA, worauf der nunmehrige Anzeigeerstatter eine Stellungnahme abgegeben hat. Der Betroffene wurde hierzu angehört und bestritt die Vorwürfe, insbesondere habe er in keinster Weise Einfluss genommen. Des Weiteren trägt der Anzeigeerstatter vor, dass der Betroffene unberechtigt Eintragungen unter dem Email-Account vorgenommen habe, um den Anzeigeerstatter für Spiele vom 16.07. - 08.10.2010 aufgrund einer Wehrübung freizustellen. Auch dem hat aufgrund der vorliegenden Mitteilung des Kreiswehrersatzamts vom 08.03.2010 der Anzeigeerstatter widersprochen.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verfahren war insgesamt einzustellen.
4. Dem Betroffenen kann nicht nachgewiesen werden, dass er rechtswidrig auf Zeugen Einfluss genommen hat. Dass ihm in diesem Kontext ein Schreiben zur Verfügung gestellt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht ahndungswürdig. Jedenfalls ist zur Überzeugung des VSG nicht nachgewiesen, dass der Betroffene auf Zeugen oder dergleichen dahingehend Einfluss genommen hat, dass diese wahrheitswidrige Angaben zu seinen Gunsten oder zugunsten Dritter machen sollten.
Im Weiteren ist es zutreffend, dass im BFV Postfach des Anzeigeerstatters eine Freistellung für die Zeit vom 16.07. - 08.10.2010 mit der Begründung Wehrübung durch den Betroffenen vorgenommen wurde. Der Anzeigeerstatter hat mit Einteilungsbogen für das Spieljahr 2010/2011 ausdrücklich um Nichtberücksichtigung bei der Spieleinteilung während seiner Wehrübung gebeten. Aus dem Einteilungsbogen ergibt sich, dass der Anzeigeerstatter angegeben hat, dass er grundsätzlich jederzeit einsatzbereit ist mit Ausnahme der Samstage, der Sonntagvormittage und der Sonntagnachmittage im Zeitraum seiner Wehrübung. Die Wehrübung ist ausweislich des Bescheides des Kreiswehrersatzamts vom 08.03.2010 im Zeitraum vom 16.07. - 08.10.2010 terminiert.
Somit war die Eintragung zutreffend. Im Übrigen hätte der Anzeigeerstatter, nachdem er von dieser Eintragung in seinem Postfach Kenntnis erlangt hat, unverzüglich Kontakt mit dem entsprechenden Einteiler oder dem Betroffenen aufnehmen können, um dies zu klären. Ein Verschuldensnachweis ist in keinster Weise zu führen.
Das Verfahren war daher insgesamt einzustellen.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll-Nr. 13 vom 04.01.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 28
Verbandsspiel Verein A - Verein B am 26.09.2010
Urteil:
1. Herr Z erhält gemäß §§ 47, 48 RVO eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00.
2. Herr Z trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00.
Gründe:
1. Der amtierende SR hat in der Halbzeitpause über dem Platzordnungsdienst den Betroffenen vom Sportplatzgelände verweisen lassen. Der SR hat hierzu ausgeführt, dass dieser den Assistenten beleidigt hat mit den Worten "überall, wo sie ihn hinschicken, gibt es eine Gaudi" und "er soll im Wald bleiben, der Spinner". Im Folgenden ließ der Betroffene dann durch anwaltschaftliches Schreiben den SR auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verhalten des Betroffenen stellt eine Unsportlichkeit dar.
Der Betroffene räumt ein, dass er während der 1. Halbzeit an der Außenbande gestanden sei mit mehreren Leuten zusammen. In seinem Bereich standen ca. 8 - 15 Leute von denen ein ca. 5 m entfernter, ihm unbekannter Zuschauer gesagt habe, überall wo er ist, gibt's Probleme. Dabei sei nicht einmal gewiss gewesen, ob der Schieds- oder Linienrichter gemeint war. Damit ist unstreitig, dass die behaupteten Worten zumindest sinngemäß gefallen sind. Der Linienrichter hat hier klar und unmissverständlich erklärt, dass die Behauptungen, überall wo sie ihn hinschicken, gäbe es eine Gaudi und der solle im Wald bleiben, der Spinner, vom Betroffenen gefallen sind.
Herr Z stand zu diesem Zeitpunkt direkt hinter dem Assistenten. Dieser hat die Aussagen genau gehört und dem Betroffenen zugeordnet. Die weiteren Ausführungen des Betroffenen sind daher als Schutzbehauptung zu werten.
Im Übrigen ist der SR verpflichtet, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. In diesem Zusammenhang stellt es eine weitere Unsportlichkeit des Betroffenen dar, diesen durch anwaltschaftliches Schreiben auffordern zu lassen, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Betroffene hat hier in unzulässiger und sportlich nicht hinzunehmender Weise auf den SR als Zeugen eingewirkt, die Erklärungen zurückzunehmen.
Der Betroffene schädigt mit seinem Verhalten das Ansehen des Verbandes.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene sich, nachdem er aufgefordert wurde, das Sportgelände zu verlassen, dieses unverzüglich verließ und es zu keinen weiteren Beleidigungen oder dergleichen kam.
Insgesamt ist aufgrund der beiden Taten eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei für den 1. Fall eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 angemessen erscheint. Für den 2. Fall ist insbesondere unter Berücksichtigung der angedrohten Strafe und des angesetzten Honorars eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 tat- und schuldangemessen. Aus beiden Strafen ist somit eine Gesamtstrafe in Höhe von € 250,00 zu bilden.
4. Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Fehlverhalten des Betroffenen ereignete sich in seiner Funktionärsfunktion, so dass die beim VSG anzusetzenden Gebühren gemäß §§ 32, 33 RVO anzusetzen waren.
Protokoll Nr.: 13 vom 04.01.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Krause
Fall: 27
Verfahren gegen SR und GSA-Mitglied Z (Verein A)
Urteil:
I. SR Z wird gemäß § 83 Abs. 1 RVO mit einer Geldstrafe von € 35,00 belegt.
II. SR Z trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 15 €.
III. Der Verein des Betroffenen Verein A haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein C am 14.11.2010 verhängte der Betroffene als SR unter anderem gegen den Spieler mit der Nummer 9 des Vereins B namens X einen Feldverweis auf Dauer. Bei seiner Meldung gab er jedoch an gegen den Spieler Y einen Feldverweis auf Dauer ausgesprochen zu haben. Das KSG hat entsprechend der Meldung und mangels Stellungnahme des Vereins den vom Betroffenen genannten Spieler mit einer Sperre von zwei Verbandsspielen belegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellte sich die unzutreffende Meldung des Betroffenen heraus. Das BSG leitete daher am 07.12.2010 gegen den Betroffenen ein Verfahren ein und gab dieses an das VSG ab.
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung zuständig, da der Betroffenen als Mitglied des GSA Funktionär des BFV ist.
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Stellungnahme des Betroffenen. Dieser erinnerte sich definitiv dem Spieler mit der Nummer 9 den FaD gegeben zu haben. Er räumte auch ein, dass es möglicherweise wegen Arbeitsüberlastung und Zeitdruck beim Verfassen der Meldung zu einer Verwechslung der Angaben und damit zu dem Irrtum kam.
4. Der Betroffene hat gegen § 83 Abs. 1 RVO verstoßen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 83 Abs.2 RVO vor, da der Betroffene den FaD zwar gemeldet, aber versehentlich und unbeabsichtigt einen falschen Spieler als mit FaD verwarnt angegeben hatte.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er seit Jahren verdienstvolle und tadellose Ehrenamtsarbeit innerhalb des BFV ausübt. Zu Lasten des Betroffenen musste bewertet werden, dass insbesondere von einem SR eine gewissenhafte Weitergabe der Vorkommnisse eines Spiels erwartet werden muss. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 35 als ausreichend und angemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem KSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007). Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
Protokoll Nr.: 12 vom 22.12.2010
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 25
Verfahren gegen Herrn Z
Urteil:
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50.- Euro trägt Herr Z unter Mithaftung des Vereins A.
Gründe:
1. Im Privatspiel Verein B gegen Verein A am 29.7.2010 wurden laut Meldung des SR sechs Spieler für den Verein A auf falschen Pass durch den verantwortlichen Trainer Z eingesetzt. Das zuständige KSG hat den Verein und die Spieler mit Urteil vom 19.10.2010 bestraft. Das Verfahren gegen den Vereinsverantwortlichen wurde mit Beschluss vom 19.10.2010 abgetrennt und an das VSG abgegeben, weil nach Ansicht des KSG über § 89 Abs.1 Satz 2 RVO ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht kam.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 a RVO.
3. Trainer Z war gemäß § 77 Abs. 2 RVO in Verbindung mit § 89 Abs.1 RVO zu betrafen. Er hat in den Spielbericht die Namen nicht anwesender Spieler eingetragen, dem SR deren Pässe vorgelegt und die eingesetzten Spieler dazu veranlasst, unter falschem Namen zu spielen. Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des § 89 I RVO, da mit den unzutreffenden Angaben im Spielbericht in spieltechnischer Hinsicht bewusst falsche Angaben gemacht worden sind. Eine nachträgliche Vorlage der richtigen Spielerpässe nach § 45 Abs. 2 SpO ist nicht erfolgt, sodass gemäß § 45 Abs. 4 RVO auch § 77 Abs. 2 RVO zur Anwendung kommt, unabhängig davon, ob die tatsächlich eingesetzten Spieler für dieses Spiel Spielrecht hatten.
Der Verantwortliche hat zugestanden, für sechs Spieler den beschriebenen Tatbestand erfüllt zu haben. Der gegnerische Trainer sei informiert gewesen, gegenüber dem SR habe er, nachdem dieser misstrauisch geworden und nachgefragt habe, alles offengelegt. Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest und bildet die Grundlage des Strafausspruches.
Das VSG geht von einem schweren Fall nach § 89 Abs.1 Satz 2 RVO aus. Dies ist gerechtfertigt dadurch, dass es die erhebliche Zahl von sechs Spielern war, für die falsche Angaben gemacht wurden. Dazu kommt erschwerend, dass die überwiegend sehr jungen Spieler zum Spielen unter falschem Namen und damit zu einer schwerwiegenden Unsportlichkeit verleitet worden sind. Zugunsten des Verantwortlichen war dagegen zu werten, dass es sich um ein Privatspiel handelte und dass er auf Nachfrage des SR nicht weiter versucht hat, seine Tat zu verschleiern. Insgesamt ist nach Ansicht des VSG deshalb eine Funktionssperre von drei Monaten tat- und schuldangemessen. Herr Z darf während dieses Zeitraums ein Trainer- oder Betreueramt im Verein nicht ausüben; auf § 54 RVO wird hingewiesen.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Zif.I.13.d FO
Protokoll Nr.: 12 vom 22.12.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 24
Revision des Verein A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 27.10.2010, Protokoll 15, Fall 68
Urteil:
I. Die Revision des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 27.10.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. In der 64. Spielminute des Verbandsspiels Vereins A gegen den Verein B am 08.08.2010 beleidigte der Torwart des Revisionsführers seinen Mitspieler mit heftigen verbalen Ausdrücken. In seiner Meldung vom 18.08.2010 beschreibt der amtierende Schiedsrichter die Geschichte folgendermaßen: "Die Situation fand 15 Meter vor dem Tor des Vereins A, also noch im Strafraum, statt. Vor Ausführung des von mir verhängten Freistoßes vergaß ich die Hand zu heben, um den Spielern anzuzeigen, dass es sich um einen indirekten Freistoß handelte. Der ausführende Spieler vom Verein B schoss den Ball an die Unterkante der Torlatte, wo er ohne Fremdeinwirkung im Tor einschlug. Torwart XY war aus meiner Sicht nicht am Ball." Der Schiedsrichter erkannte auf Tor und setzte das Spiel mit Anstoß im Mittelkreis fort. Der Verein B ging durch die Anerkennung des Tors mit 1:0 in Führung, erhöhte in der 88. Spielminute mit einem weiteren Tor auf 2:0 Endstand, wobei in der 82. Spielminute ein Spieler des Revisionsführers mit gelb-roter Karte vom Feld verwiesen worden war.
Mit Schreiben vom 09.08.2010 legte der Verein A beim KSG Einspruch gegen die Spielwertung ein, mit der Begründung, dass dem Schiedsrichter ein das Spiel entscheidender Regelverstoß unterlaufen sei. Das KSG gab nach durchgeführter mündlicher Verhandlung dem Einspruch mit Urteil des KSG vom 29.09.2010 statt und ordnete die Neuansetzung des Spiels an. Dagegen legte der Verein B mit am 12.10.2010 Berufung ein. Das BSG hob das Urteil des KSG auf und wertete mit Urteil 27.10.2010 das Spiel nach Spielausgang, weil der Regelverstoß keinen wesentlichen Einfluss auf das Spielergebnis gehabt habe. Hiergegen richtet sich die mit Einschreiben vom 09.11.2010 eingelegte Revision des Vereins A. Darin wird gerügt, dass die Berufung des Vereins B verfristet gewesen sei und der Regelverstoß den Spielausgang wesentlich beeinflusst habe.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Zwar wird in der Revisionsbegründung eine verletzte Vorschrift nicht explizit genannt, aus der Begründung ergibt sich aber zweifelsfrei, welche Vorschriften gemeint sind, und wodurch sie verletzt wurden. Dies reicht nach ständiger Rechtsprechung des VSG aus (zuletzt Fall 13, 2008/2009).
3. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das Urteil des BSG lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Berufung gegen das Urteil des KSG wurde frist- und formgerecht eingelegt. Gemäß § 44 Abs. 3 RVO ist die Berufung schriftlich mit Begründung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Sportgericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Frist beim Berufungsgericht eingeht. Die Entscheidung gilt gemäß § 24 Abs. 5 RVO mit dem auf die Einstellung ins Internet folgenden ersten Dienstag als bekannt gemacht. Die Einstellung ins Internet erfolgte am Mittwoch, dem 29.09.2010, so dass die Bekanntgabe am 05.10.2010 erfolgte. Die am 12.10.2010 beim BSG eingegangene Berufung war somit fristgerecht. Sie erfolgte auf dem Briefpapier des Vereins B und war vom Abteilungsleiter Fußball unterschrieben. Sie genügte den formellen Anforderungen. Es ist nicht notwendig, dass ein gesetzlicher Vertreter die Rechtsmittelschrift unterzeichnet. Eine interne Bevollmächtigung, die sich auch aus den Grundsätzen der zivilrechtlichen Anscheins- oder Duldungsvollmacht ergeben kann, ist ausreichend.
Das BSG hat einen Verstoß gegen Regel 13 angenommen, das VSG schließt sich nach Anhörung des Verbands-Schiedsrichterausschusses dieser Ansicht an. Nach der Auslegung der FIFA von Regel 13 (Regelheft 2010/2011, Seite 97) wird die Entscheidung des Schiedsrichters für einen indirekten Freistoß durch das Vergessen des Armzeichens nicht aufgehoben. Wird der Freistoß direkt verwandelt, ist dieser zu wiederholen. Da der Schiedsrichter hier auf Tor entschied, liegt ein klarer Regelverstoß vor.
Gemäß § 38 Abs. 1 RVO führt dieser Regelverstoß jedoch nur dann zur Spielwertung, wenn er das Spielergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
Die Bewertung der hohen Wahrscheinlichkeit für einen anderen Spielausgang durch das BSG ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des VSG (Fall 48, 2009/2010, Fall 42, 2004/2005) handelt es sich grundsätzlich um eine Tatrichterfrage, wobei dies am Einzelfall zu entscheiden ist und dem Gericht dabei ein weiter Ermessensspielraum zusteht, so dass mit der Revision nur eine Ermessensüberschreitung geprüft werden kann.
Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar. Das BSG hat eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Beeinflussung des Spielausgangs nicht angenommen, weil dem Revisionsführer noch 26. Spielminuten zur Verfügung standen, um das Spielergebnis zu korrigieren, und der Revisionsführer ab der 82. Spielminute infolge der gelb/roten Karte für seinen Spieler nur mehr mit 10 Feldspielern spielen musste. In diesem Zeitabschnitt fiel dann auch das 2:0 für den Gegner. Diese Bewertung hält sich innerhalb der Grenzen des Ermessens des Tatgerichts (vgl. Fall 48, 2009/2010, Fall 42, 2004/2005), wobei sich im Einzelfall auch eine andere Bewertung ergeben könnte.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 12 vom 22.12.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Höhne
Fall: 23
Revision des Herrn A, Verein A, gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 22.10.2010, Protokoll 21, Fall 136
Urteil:
I. Die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des BSG vom 22.10.2010 wird verworfen.
II. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00 unter Mithaftung seines Vereins A.
Gründe:
1. Durch das Kreis-Sportgericht wurde der Betroffene, wegen unsportlichen Verhaltens als Zuschauer zu einer Geldstrafe gem. § 47, 48 RVO in Höhe von € 15,00 unter Auferlegung der Verfahrenskosten verurteilt, weil er in der 42. Spielminute des Ver-bandsspiels Verein A gegen Verein B ins Spielfeld rief (der Schiedsrichter wandte sich zu diesem Zeitpunkt in einer Spielunterbrechung an den Spielführer des Verein A bezüglich Namensfeststellung des Betroffenen): "So eine Lachnummer, dies gibt ein Sportgerichtsverfahren. Ich an deiner Stelle würde das nicht tun, das hat unangenehme Folgen für dich. Brich doch das Spiel gleich ab, dann wirst schon sehen." Weiter kam es durch den Betroffenen noch zu dem Ausspruch: "Das wird Konsequenzen haben und Du wirst es bitter bereuen." Gegen das Urteil des KSG legte der Verein A mit Schreiben vom 02.10.2010, eingegangen per Fax am 05.10.2010, Berufung zum BSG ein. In seiner Stellungnahme vom 27.09.2010 räumte der Betroffene ein, gesagt zu haben "Wenn ich nicht gehe, willst du dann das Spiel abbrechen; bin gespannt, wie das Sportgericht entscheidet, wenn deswegen ein Spiel abgebrochen wird. Das ist doch eine Lachnummer. So läuft das nicht und es wird Folgen für Dich haben." Eine namentliche Benennung von Zeugen erfolgte im Verfahren nicht. Das BSG wies die Berufung zurück, weil auch in der vom Betroffenen vorgetragenen Version seiner Aussage ein unsportliches Verhalten vorliege, der Ausspruch des Begriffs "Lachnummer", welcher sich auf die Entscheidung des Schiedsrichters bezog und die An-drohung von Folgen, erfülle den Tatbestand der Unsportlichkeit. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 26.10.2010 eingelegte Revision, in der im Wesentlichen darauf abgestellt wird, dass der Schiedsrichter sein Amt missbraucht habe, ausdrücklich wurde nochmals klargestellt, dass der Betroffene einräume, den Schiedsrichter öffentlich als "Lachnummer" bezeichnet zu haben, außerdem benannte der Betroffene eine Zeugin, wobei unklar blieb, welchen Sachverhalt die Zeugin bekunden soll.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
3. Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 45 Abs. 2 RVO ist die Revision binnen einer Frist von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Urteils oder Bekanntgabe gemäß § 24 Abs. 5 RVO schriftlich einzulegen. Sie muss die verletzte Vorschrift bezeichnen und darlegen, wodurch die Bestimmung verletzt wurde. Dabei muss nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (Fall 52, 2000/2001; Fall 41 2005/2005) die verletzte Vorschrift zwar nicht explizit genannt werden, aus der Begründung muss sich aber zweifelsfrei ergeben, welche Vorschrift gemeint ist, und wodurch sie verletzt wurde, reine Tatsachenbewertungen reichen nicht aus.
Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung vom 26.10.2010 nicht. Es wird keine Bestimmung genannt, gegen die das BSG verstoßen haben soll. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung wird nicht deutlich, welche Vorschrift der Betroffene meint. Im Wesentlichen richtet sich die Revision gegen das Verhalten des Schiedsrichters, weil dieser über den Vorfall eine Meldung machte. Der Sachverhalt selbst wird eingeräumt. Zur Bewertung des Ausspruchs als Unsportlichkeit und zum Strafmaß wird keine Stellung bezogen. Insoweit lässt das Urteil allerdings auch nach Ansicht des VSG jedenfalls zum Nachteil des Betroffenen keinen Rechtsfehler erkennen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 12 vom 22.12.2010
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Höhne
Fall: 22
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 26.09.2010
Urteil:
I. Der Betroffene XY wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen XY ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 trägt der Betroffene XY unter Mithaftung seines Vereins A
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 1Lit. a RVO.
2. In der Halbzeitpause des Fußballverbandsspiels der Kreisklasse Z zwischen Verein A und Verein B am 26.9.2010 begab sich der in der Halbzeitpause ausgewechselte Spieler XY zu den am Spielfeldrand stehenden Zuschauern. Wortlos und ohne entschuldigenden oder rechtfertigenden Grund ging XY auf den Zuschauer C zu, spuckte diesem auf den Rücken, trat ihm mit dem Fuß in den Oberschenkel und zog aus seiner Trainingsjacke ein kleines silbernes Messer mit stehender oder aufgeklappter Klinge und richtete es aus einer Entfernung von nicht mehr als zwei Metern gegen den Zuschauer C und bedrohte ihn damit.
3. Der unter Ziffer II. festgestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der Aktenlage, insbesondere den Aussagen der Zeugen C, E und F. Der Betroffene hat sich nicht zum Sachverhalt eingelassen.
4. Das Verhalten des Betroffenen XY erfüllt die Straftatbestände der tätlichen Beleidigung, der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der Bedrohung bzw. der versuchten Nötigung (gem. §§ 185, 223, 240, 241, 22, 23 StGB).
Unter besonderer Berücksichtigung der Einzelumstände (Auswechslung, Angriff auf Zuschauer, keinerlei Gegenwehr, Verwirklichung mehrerer Straftatbestände) ist das Verhalten als besonders schwerer Fall der Unsportlichkeit zu qualifizieren.
Das Vergehen des Betroffenen war gem. §§ 69, 47, 48 Abs. 1 Lit. i RVO mit dem Ausschluss des Betroffenen aus dem Bayerischen Fußball-Verband zu ahnden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 Abs. 1, 50 Abs. 2 RVO.
gez. Riedmeyer gez. Beierlein gez. Höhne
Protokoll Nr.: 11 vom 15.12.2010
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 21
Verfahren gegen Herrn Z, Verein A
Urteil:
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 15.- Euro trägt Herr Z.
Gründe:
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1Lit. b RVO, weil Herr Z Funktionär des BFV ist.
3. Herr Z war gemäß §§ 47, 48 RVO zu bestrafen. Sein Verhalten gegenüber dem SR war als Unsportlichkeit zu werten. Nach der am 15.12.2010 vor dem VSG abgehaltenen mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des VSG fest, dass Herr Z in ungerechtfertigter Weise den Platz betreten und in erregtem Zustand dicht vor dem SR stehend auf diesen eigeredet hat. Schon dies erfüllt den Tatbestand einer Unsportlichkeit, auch wenn konkrete Schimpfworte nicht vorgetragen wurden. Zugunsten des Beschuldigten geht das VSG davon aus, dass sein Verhalten vor der Kabine zumindest auch den Schutz des SR bezweckte. Beim Strafmaß war einerseits
zu berücksichtigen, dass Herr Z als Verbandsfunktionär eine besondere Vorbildfunktion hat. Andererseits war zu seinen Gunsten zu werten, dass er erhebliches ehrenamtliches Engagement zeigt und bisher sportgerichtlich nie in Erscheinung getreten ist. Insgesamt ist daher eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro angemessen.
4. Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens, die gemäß §§ 32, 33 RVO auf € 15,00 festgesetzt werden konnten, zu tragen. Das Fehlverhalten des Betroffenen ereignete sich nicht in seiner Eigenschaft als Verbandsfunktionär, sondern als Vereinsmitglied. Dementsprechend konnten die niedrigeren, vor dem Kreis-Sportgericht anfallenden Kosten festgesetzt werden. Der Verein des Betroffenen haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit.
Protokoll Nr.: 11 vom 15.12.2010
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 20
Verfahren gegen SR A
Urteil:
I. Das Verfahren gegen SR A wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Nach Anzeige von Herrn Y, Verein A, hatte der SR beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A den Gastverein unzulässig unter Druck gesetzt, ihn ungerechtfertigt benachteiligt und den Anzeigeerstatter beschimpft.
2. Das VSG ist zuständig nach § 20 Abs.3 Satz 2 RVO: es besteht ein enger Sachzusammenhang mit dem Verfahren gegen Herrn Y (vgl. Protokoll 11, Fall 21), für das sich die Zuständigkeit des VSG aus § 20 Abs.1 Lit. b RVO ergibt.
3. In der vor dem VSG am 16.12.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung haben sich hinreichende Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des SR nicht ergeben. Insbesondere war sein Hinweis gegenüber den Spielern des Vereins A, er verstehe türkisch und werde auch Beschimpfungen in dieser Sprache ahnden, nicht zu beanstanden. Die Aussage des SR gegenüber Herrn Y hatte zur Überzeugung des SR keinen strafwürdigen Inhalt. Seine Spielleitung unterliegt nicht der sportgerichtlichen Überprüfung.
Das Verfahren war damit einzustellen.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 10 vom 07.12.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Frey
Fall: 19
Revision des Verein A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 28.09.2010, Protokoll 09, Fall 63
Urteil:
I. Die Revision des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 28.09.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. Im Verbandsspiel des Vereins B gegen den Verein A am 28.08.2010 verwies der Schiedsrichter den Spieler X in der 75. Spielminute mit Roter Karte des Feldes, weil er beim Aufspringen nach einem von ihm begangenen Foulspiel mit dem Fuß nach hinten austretend den noch am Boden liegenden Gegenspieler gegen den Oberkörper trat.
Das KSG sperrte den Spieler wegen Tätlichkeit gemäß § 67 Abs. 2 RVO bis einschließlich 26.09.2010. Dagegen legte der Verein A Berufung ein, die vom BSG mit Urteil vom 28.09.2010 zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die Revision des Vereins A, die mit Schriftsatz vom 03.10.2010, eingegangen am 05.10.2010 eingelegt wurde. Die Revision wurde damit begründet, dass ein Verstoß gegen § 39 RVO vorgelegen habe, außerdem wurde gerügt, dass das KSG und das BSG den Sachverhalt nicht von Amts wegen vollständig aufgeklärt hätten. Trotz zwischenzeitlich abgelaufener Sperre begehrt der Revisionsführer eine Entscheidung über die Revision.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung beseitigt alleine der Ablauf einer Sperre das Rechtsschutzinteresse an einem Rechtsmittelverfahren nicht. Die Revision ist vielmehr auch dann zulässig, wenn ein Interesse an der Beseitigung des Vorwurfes besteht (Fall 15/1999/2000; Fall 10/2002/2003). Hier ergibt sich dieses Interesse schon daraus, dass der Revisionsführer mit den Kosten der 1. und der 2. Instanz belegt wurde.
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Die vom KSG getroffenen und vom BSG bestätigten Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Der vom Schiedsrichter geschilderte Sachverhalt rechtfertigt eine Sperre von vier Wochen. Weder das KSG, noch das BSG haben einen Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs begangen. Zwar hat der Verein den Gegenspieler als Zeugen dafür benannt, dass der Betroffene den Gegenspieler unabsichtlich getroffen habe. Er hat aber nicht geltend gemacht, dass der Gegenspieler eine bessere Sicht bei der Entstehung der Situation hatte, als der Schiedsrichter. Die Frage, ob der Spieler vorsätzlich oder nur versehentlich handelte, ist eine innere Tatsache, die - wenn der Betroffene eine Absicht bestreitet, anhand der objektiven Tatsachen geklärt werden muss. Bei der Bewertung, ob ein Tritt zielgerichtet, also mit Absicht erfolgt, oder eine Berührung unabsichtlich ist, kann am besten aus gewisser Distanz beurteilt werden, weil nur dann der gesamte Bewegungsablauf beobachtet werden kann und damit auch Schlüsse auf die Intension des Handelnden gezogen werden können. Diese Sicht hatte der Schiedsrichter, der auf die Stellungnahme des Vereins hin den Tatvorwurf nochmals bekräftigte. Da somit keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt wurden, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden, war es nachvollziehbar und mit der Revision als eine Frage der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden, dass das KSG der Aussage des Schiedsrichters Glauben schenkte.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 09 vom 23.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Krause
Fall: 18
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 27.09.2010,
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 27.09.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Berufungsgebühr.
Gründe:
1. Im Spiel Verein B - Verein B am 18.09.10 beleidigte der Spieler X, Verein A, seinen Gegenspieler, nachdem er in einem Zweikampf zu Fall gekommen war, ohne dass den Gegenspieler ein Verschulden traf. Aufgrund dieser Beleidigung wurde der Spieler X anschließend von einem anderen Spieler des Vereins B umgestoßen. Dieser Spieler konnte allerdings vom SR-Gespann nicht eindeutig identifiziert werden, so dass nur der Spieler X des Feldes verwiesen wurde.
Das BSG verurteilte den Spieler X wegen unsportlichen Verhaltens zu einer Sperre von 2 Verbandsspielen seines Vereins. Dagegen legte der Verein mit Telefax vom 12.10.2010 Berufung ein. Der Vorfall wurde - wie bereits in 1. Instanz - bestritten. Das VSG führte eine mündliche Verhandlung durch.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Spieler X seinen Gegenspieler beleidigte. Welchen konkreten Wortlaut die Beleidigung hatte, kann dahinstehen. Auch der vom Spieler eingeräumte Fluch "Kruzitürken" stellt eine Beleidigung dar, wenn er in einer Weise in Richtung des Gegenspielers ausgesprochen wird, dass nicht nur der Schiedsrichter, sondern auch die Mitspieler dieses Gegenspielers den Eindruck gewannen, dass der Gegenspieler damit beleidigt werden sollte. Das BSG ging erkennbar nicht davon aus, dass der Ausspruch einen rassistischen Bezug hatte. Das Strafmaß wäre sonst erheblich höher anzusetzen gewesen. Dies ist bei diesem Begriff auch nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen in Bayern weit verbreiteten umgangssprachlichen Fluch, der zwar sprachhistorisch auf die habsburgischen Türkenkriege zurückgeht, jedoch im Sprachverständnis der Bevölkerung keinen aktuellen Bezug zu dieser Volksgruppe herstellt und damit auch nicht völkerverachtend oder rassistisch geprägt ist. Ob weitergehende Äußerungen gefallen sind, wie sie der Schiedsrichter meldete, kann im Berufungsverfahren dahinstehen, weil wegen des Verschlechterungsverbots, das als allgemeiner Grundsatz auch vom VSG in ständiger Rechtsprechung beachtet wird, eine höhere Bestrafung nicht möglich wäre.
Auch das Strafmaß des BSG-Urteils ist tatangemessen und bedarf keiner Korrektur. Die Beleidigung war durch kein unfaires Verhalten des Gegenspielers veranlasst worden. Es handelte sich zwar um keine schwere Beleidigung. Sie war andererseits geeignet, Auslöser zu sein für weitere Unsportlichkeiten, die sich unmittelbar daran anschlossen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 08 vom 18.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 17
Revision des Präsidenten des BFV gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 19.10.2010, Protokoll 12, Fall 89
Urteil:
I. Auf die Revision des Präsidenten des BFV gegen das Urteil des BSG vom 19.10.2010 wird das Urteil des BSG mit der Maßgabe aufgehoben und abgeändert, dass im Fall 239 das Urteil des KSG wiederhergestellt wird, wonach der Verein A mit einer Geldstrafe in Höhe von € 300,00 belegt wird.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der BFV. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des KSG. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der Betroffene war bei dem Verbandsspiel der Frauen-Bezirksliga Verein A gegen Verein B am 04.09.2010 verantwortlicher Trainer des Vereins B. Er nahm im Verlauf des Spiels folgende Einwechslungen vor: 14 für 8, 12 für 9, 9 für 3, 3 für 14, 12 für 8 und 15 für 13. Er ging dabei davon aus, dass das Rückwechseln auch im Frauenbereich auf Bezirksebene zulässig sei. Der Schiedsrichter ließ die Einwechslungen jeweils zu. Das Spiel endete 1:0 für den Verein B.
Der Schiedsrichter meldete den Vorfall. Der Verein A erstattete am 15.09.2010 in einem Telefongespräch zwischen dem Verantwortlichen des Vereins, Herrn Y und dem Vorsitzenden des BSG Anzeige wegen des unzulässigen Einsatzes einer Spielerin. Das BSG gab die Sache wegen der Beteiligung eines Verbandsfunktionärs an das VSG ab.
2. Das VSG ist gemäß § 20 Abs. 1 b RVO für die Entscheidung über das persön-liche Fehlverhalten des Betroffenen zuständig. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausgang des Spiels und die Bestrafung des Vereins ergibt sich aus § 20 Abs. 3 Satz 2 RVO. Danach kann das Verbandssportgericht ein Verfahren an sich ziehen und es selbst durchführen, wenn dies aus besonderen, insbesondere verfahrensökonomischen, Gründen sachgerecht ist. So liegt der Fall hier. Im Interesse des geordneten Spielbetriebs war eine abschließende Entscheidung zu treffen. Da eine etwaige Bestrafung des Betrof-fenen auch die Prüfung der Frage erforderlich machte, ob ein unzulässiger Einsatz einer Spielerin vorlag, erscheint es sinnvoll, über das gesamte Verfahren einheitlich zu entscheiden.
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Stellungnahme des Vereins und des Betroffenen vom 09.11.2010, die den Sachverhalt einräumten und dies damit rechtfertigten, dass man sich über den Umfang der Änderung der Spielordnung getäuscht habe und der Schiedsrichter der Einwechslung nicht widersprochen habe.
4. Der Verein B hat sechsmal Spielerinnen gewechselt und dabei dreimal Spielerinnen eingewechselt, die bereits ausgewechselt waren.
Gemäß § 46 Abs. 1 SpO dürfen während des Spiels im aufstiegsberechtigten Spielbetrieb drei Spielerinnen ausgewechselt werden. Nur in allen Spielen auf Kreisebene sowie bei den nicht in Konkurrenz spielenden Mannschaften (Reserverunde/Freizeitspielbetrieb) können ausgewechselte Spielerinnen auch wieder eingewechselt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Es handelte sich um ein Spiel auf der Bezirksebene. Somit durfte nur dreimal ausgewechselt werden. Ein Einwechseln bereits ausgetauschter Spielerinnen war unzulässig. Die ausgewechselten Spielerinnen verloren durch die Auswechslung ihr persönliches Spielrecht für das betreffende Verbandsspiel.
Dabei handelt es sich hinsichtlich der Frage, ob ausgetauschte Spielerinnen wieder eingewechselt werden um keinen Regelverstoß. Die FIFA Regel Nr. 3 sieht nicht vor, dass der Schiedsrichter die Spielberechtigung einer einzuwechselnden Spielerin prüft. Auch gemäß § 46 Abs. 3 SpO hat der Schiedsrichter vor Eintritt der einzuwechselnden Spielerin nur deren Spielberechtigung im Sinne von § 45 (Passvorlage) zu überprüfen. Eine weitere Überprüfung der Spielberechtigung sieht § 46 Abs: 3 SpO nicht vor. Sie wäre auch in der Praxis in vielen Fällen nicht handhabbar. So könnte der Schiedsrichter beispielsweise nicht überprüfen, ob eine einzuwechselnde Spielerin gesperrt ist. Eine erweiternde Auslegung der Prüfungsbefugnis des Schiedsrichters über den klaren Wortlaut der Regelung und der amtlichen FIFA-Regeln scheidet daher aus. Nachdem insoweit kein Regelverstoß vorliegt, musste auch die Einspruchsfrist nicht gewahrt werden.
Die Frage, ob das Zulassen der vierten bis sechsten Auswechslung einen Regelverstoß darstellt, kann dahinstehen, weil jedenfalls § 38 Abs. 7 RVO klarstellt, dass der Einsatz eines unberechtigten Spielers keinen Einspruchsgrund darstellt, sondern durch Anzeige zu rügen ist. Damit scheidet auch insoweit eine Neuansetzung des Spiels wegen eines etwaigen Regelverstoßes des Schiedsrichters aus.
Der Verein und der Betroffene könnten sich nicht auf eine etwaige Falschauskunft des Schiedsrichters berufen, so dass offen bleiben kann, welche Äuße-rungen der Schiedsrichter tätigte. Nach der Rechtsprechung des VSG (Fall 68/2005/2006) ist der Schiedsrichter nicht als kompetenter Verbandsmitarbeiter in Fragen des Spielereinsatzes zu betrachten. Zudem ist die Bestimmung des § 46 Abs. 1 SpO vom Wortlaut her eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Somit wäre nach der Rechtsprechung des VSG auch eine Falschauskunft für den Verein erkennbar gewesen, weil die Regelung in der SpO klar und unmissverständlich ist (Fall 59/2008/2009). Zudem war der Schiedsrichter - wie bereits dargestellt - nicht zur Prüfung der Spielberechtigung verpflichtet.
Die Spielwertung zugunsten des Vereins A war zwingende Folge des unzulässigen Einsatzes der Spielerinnen (§ 40 Abs. 4 SpO).
Bei der Strafzumessung gemäß § 77 RVO war zu Gunsten des Betroffenen und des Vereins zu berücksichtigen, dass es sich um eine neu eingeführte Regelung handelt, deren Umfang und Reichweite noch nicht zum "Allgemeingut" zählt, so dass eine Lektüre der Spielordnung erforderlich war und ein Irrtum nachvollziehbar erscheint. Auch wurde der Sachverhalt umfassend eingeräumt. Es konnte daher von einem leichteren Fall ausgegangen werden, so dass ein Punktabzug unterbleiben konnte. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint jeweils die Mindeststrafe von € 50,00 als ausreichend und angemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem BSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007). Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
Protokoll Nr.: 08 vom 18.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 16
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 20.10.2010
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A am 09.10.2010 erstattete der amtierende Schiedsrichter eine Meldung dahingehend, dass unmittelbar nach Spielende, als sich noch alle Spieler und das Gespann auf dem Spielfeld befanden ca. in Höhe der Mittellinie der Spieler T des Vereins A einen Gegenspieler bewusst und sehr heftig mit seiner rechten Schulter umrannte. Der Spieler fiel dabei zu Boden, der SR erteilte ihm FaD und vermerkte weiterhin, dass eine Abschrift der Meldung an den Verein A, Herrr Z, Straße X, Ort Y versandt wurde.
Das BSG verurteilte mit Urteil vom 20.10.2010 den Spieler T nach § 67 I RVO zu sechs Verbandsspielen sowie zu den Kosten des Verfahrens.
2. Mit Schreiben vom 08.11.2010 legte der Verein A gegen dieses Urteil Berufung beim Verbands-Sportgericht ein und begründete dies u. a. damit, dass sich aus der Internetseite des BFV als Postanschrift des Vereins die Adresse P, Ort M ergäbe, und dass deshalb vom Verein keine Stellungnahme hätte abgegeben werden können.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Verein A mit Email vom 26.10.2010, also nach Urteilserlass, dem BSG mitteilte, dass die Meldung des Schiedsrichters nicht an die Geschäftsstelle versandt wurde, sondern an die Privatadresse des Vorstandes, der sich darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befunden habe. Zur Sache selbst gab damals der Verein A an, dass der Spieler T nach Spielende von dem besagten gegnerischen Spieler mit der Hand ins Gesicht geschlagen wurde, aufgrund dieser Provokation der Spieler Fenzel den Gegenspieler mit der Schulter gestoßen habe, woraufhin dieser theatralisch zu Boden ging, man bat um Strafmilderung.
3. Das BSG teilte daraufhin dem Verein A mit, dass ein bereits ausgesprochenes Urteil nicht mehr geändert werden könne.
4. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingereicht, das Verbands-Sportgericht ist auch zuständig.
5. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Aus dem Anschriftenverzeichnis des BFV/Bezirk, dass dem Verbands-Sportgericht vorliegt, ergibt sich sowohl die vom Verein A genannte Adresse der Geschäftsstelle, als auch die Adresse von Herrn Z unter der Bezeichnung "FA" wohl Fußballabteilung.
Damit bestehen nach Auffassung des Verbands-Sportgerichtes keinerlei rechtliche Bedenken, dass den Schiedsrichter berechtigt, die Meldung an die Fußballabteilung zu versenden.
Im Übrigen ist der Verein A auf § 36 der RVO zu verweisen, danach hat der betroffene Verein bei einer roten Karte innerhalb von drei Tagen nach Eingang des SR-Berichtes eine Darstellung zu übersenden. Unterbleibt diese Darstellung, ist das Sportgericht berechtigt, eine Entscheidung zu fällen.
§ 36 III RVO weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Verein die Möglichkeit gegeben wird, Stellungnahme über das zuständige Sportgericht einzuholen. Der Verein A hat weder von der Alternative des § 36 II RVO (Stellungnahme innerhalb von drei Tagen) Gebrauch gemacht, noch hat er gem. § 36 III RVO eine Stellungnahme vom Sportgericht eingeholt, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre.
6. Letztendlich kann jedoch dieser formelle Einwand dahingestellt bleiben, da die Stellungnahme des Vereins A in der Berufungsinstanz im vollem Umfang berücksichtigt wurde und nach Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, wie beim Erstgericht. Der Verein A trägt in seiner Stellungnahme lediglich pauschal vor, dass eine Provokation/Tätlichkeit stattgefunden habe, unterlässt es aber hier einen genaueren Sachverhalt darzustellen und umfänglich zu beweisen.
Das Verbands-Sportgericht sah deshalb keinen Anlass eine Reduzierung der vom Erstgericht ausgesprochenen Sperre vorzunehmen, aufgrund des vorliegenden SR-Berichtes erscheint die Strafe als durchaus angemessen, aber auch ausreichend, so dass die Berufung mit der entsprechenden Kostenfolge zurückzuweisen war.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Höhne
Fall: 15
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 04.09.2010
Urteil:
I. Das Verbandsspiel der Frauenliga Verein A gegen Verein B am 04.09.2010 wird mit X:0 für Verein A gewertet.
II. Der Verein B wird gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigen Einsatzes einer Spielerin mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt.
III. Der Jugendspielleiter X wird gemäß § 77 Abs. 2 RVO wegen unzulässigen Einsatzes einer Spielerin mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00 belegt.
IV. Der Verein B und der JSL X tragen die Kosten des Verfahrens, die mit 20,00 € festgesetzt werden, jeweils zur Hälfte, wobei der Verein B für den Kosten-anteil des JSL X mithaftet.
Gründe:
1. Der Betroffene war bei dem Verbandsspiel der Frauenliga Verein A gegen Verein B am 04.09.2010 verantwortlicher Trainer des Vereins B. Er nahm im Verlauf des Spiels folgende Einwechslungen vor: 14 für 8, 12 für 9, 9 für 3, 3 für 14, 12 für 8 und 15 für 13. Er ging dabei davon aus, dass das Rückwech-seln auch im Frauenbereich auf Bezirksebene zulässig sei. Der Schiedsrichter ließ die Einwechslungen jeweils zu. Das Spiel endete 1:0 für den Verein B.
Der Schiedsrichter meldete den Vorfall. Der Verein A erstattete am 15.09.2010 in einem Telefongespräch zwischen dem Verantwortlichen des Vereins, Herrn Y und dem Vorsitzenden des BSG Anzeige wegen des unzulässigen Einsatzes einer Spielerin. Das BSG gab die Sache wegen der Beteiligung eines Verbandsfunktionärs an das VSG ab.
2. Das VSG ist gemäß § 20 Abs. 1 b RVO für die Entscheidung über das persönliche Fehlverhalten des Betroffenen zuständig. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausgang des Spiels und die Bestrafung des Vereins ergibt sich aus § 20 Abs. 3 Satz 2 RVO. Danach kann das Verbandssportgericht ein Verfahren an sich ziehen und es selbst durchführen, wenn dies aus besonderen, insbesondere verfahrensökonomischen, Gründen sachgerecht ist. So liegt der Fall hier. Im Interesse des geordneten Spielbetriebs war eine abschließende Entscheidung zu treffen. Da eine etwaige Bestrafung des Betroffenen auch die Prüfung der Frage erforderlich machte, ob ein unzulässiger Einsatz einer Spielerin vorlag, erscheint es sinnvoll, über das gesamte Verfahren einheitlich zu entscheiden.
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Stellungnahme des Vereins und des Betroffenen vom 09.11.2010, die den Sachverhalt einräumten und dies damit rechtfertigten, dass man sich über den Umfang der Änderung der Spielord-nung getäuscht habe und der Schiedsrichter der Einwechslung nicht wider-sprochen habe.
4. Der Verein B hat sechsmal Spielerinnen gewechselt und dabei dreimal Spielerinnen eingewechselt, die bereits ausgewechselt waren.
Gemäß § 46 Abs. 1 SpO dürfen während des Spiels im aufstiegsberechtigten Spielbetrieb drei Spielerinnen ausgewechselt werden. Nur in allen Spielen auf Kreisebene sowie bei den nicht in Konkurrenz spielenden Mannschaften (Reserverunde/Freizeitspielbetrieb) können ausgewechselte Spielerinnen auch wieder eingewechselt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Es handelte sich um ein Spiel auf der Bezirksebene. Somit durfte nur dreimal ausgewechselt werden. Ein Einwechseln bereits ausgetauschter Spielerinnen war unzulässig. Die ausgewechselten Spielerinnen verloren durch die Auswechslung ihr persönliches Spielrecht für das betreffende Verbandsspiel.
Dabei handelt es sich hinsichtlich der Frage, ob ausgetauschte Spielerinnen wieder eingewechselt werden um keinen Regelverstoß. Die FIFA Regel Nr. 3 sieht nicht vor, dass der Schiedsrichter die Spielberechtigung einer einzu-wechselnden Spielerin prüft. Auch gemäß § 46 Abs. 3 SpO hat der Schieds-richter vor Eintritt der einzuwechselnden Spielerin nur deren Spielberechtigung im Sinne von § 45 (Passvorlage) zu überprüfen. Eine weitere Überprüfung der Spielberechtigung sieht § 46 Abs. 3 SpO nicht vor. Sie wäre auch in der Praxis in vielen Fällen nicht handhabbar. So könnte der Schiedsrichter beispielsweise nicht überprüfen, ob eine einzuwechselnde Spielerin gesperrt ist. Eine erweiternde Auslegung der Prüfungsbefugnis des Schiedsrichters über den klaren Wortlaut der Regelung und der amtlichen FIFA-Regeln scheidet daher aus. Nachdem insoweit kein Regelverstoß vorliegt, musste auch die Einspruchsfrist nicht gewahrt werden.
Die Frage, ob das Zulassen der vierten bis sechsten Auswechslung einen Regelverstoß darstellt, kann dahinstehen, weil jedenfalls § 38 Abs. 7 RVO klarstellt, dass der Einsatz eines unberechtigten Spielers keinen Einspruchsgrund darstellt, sondern durch Anzeige zu rügen ist. Damit scheidet auch insoweit eine Neuansetzung des Spiels wegen eines etwaigen Regelverstoßes des Schiedsrichters aus.
Der Verein und der Betroffene könnten sich nicht auf eine etwaige Falschauskunft des Schiedsrichters berufen, so dass offen bleiben kann, welche Äußerungen der Schiedsrichter tätigte. Nach der Rechtsprechung des VSG (Fall 68/2005/2006) ist der Schiedsrichter nicht als kompetenter Verbandsmitarbeiter in Fragen des Spielereinsatzes zu betrachten. Zudem ist die Bestimmung des § 46 Abs. 1 SpO vom Wortlaut her eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Somit wäre nach der Rechtsprechung des VSG auch eine Falschauskunft für den Verein erkennbar gewesen, weil die Regelung in der SpO klar und unmissverständlich ist (Fall 59/2008/2009). Zudem war der Schiedsrichter - wie bereits dargestellt - nicht zur Prüfung der Spielberechtigung verpflichtet.
Die Spielwertung zugunsten des Vereins A war zwingende Folge des unzulässigen Einsatzes der Spielerinnen (§ 40 Abs. 4 SpO).
Bei der Strafzumessung gemäß § 77 RVO war zu Gunsten des Betroffenen und des Vereins zu berücksichtigen, dass es sich um eine neu eingeführte Regelung handelt, deren Umfang und Reichweite noch nicht zum "Allgemeingut" zählt, so dass eine Lektüre der Spielordnung erforderlich war und ein Irrtum nachvollziehbar erscheint. Auch wurde der Sachverhalt umfassend eingeräumt. Es konnte daher von einem leichteren Fall ausgegangen werden, so dass ein Punktabzug unterbleiben konnte. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint jeweils die Mindeststrafe von € 50,00 als ausreichend und angemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhand-lung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem BSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007). Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 14
Auswahlspiel Verein A - Verein B am 07.07.2010
Urteil:
I. Das Verfahren gegen SGL Z wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 12.08.2010 hat der BJL XXX gegen den SGL Z und gegen den Verein A Anzeige beim VSG erstattet. Der Betroffene habe dem anfragenden Verein A mitgeteilt, dass für ein Auswahlspiel Jugend gegen Erwachsene eine Genehmigung beim Bezirksvorsitzenden zu beantragen sei. Diese Auskunft war fehlerhaft. Nach § 16 JO i. V. m. § 55 Abs. 3 SpO ist hierfür der Verbands-Präsident zuständig. Das Verfahren gegen den Verein A wurde mit Beschluss des VSG vom 17.08.2010 abgetrennt und zur weiteren Entscheidung an das JSG verwiesen. Der Betroffene hat hierzu Stellung genommen.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verfahren gegen den Betroffenen war einzustellen.
Der geschilderte Sachverhalt stellt nach Ansicht des VSG kein strafwürdiges Verhalten dar. Der Betroffene hat mit Email vom 05.07.2010 den anfragenden Verein darauf hingewiesen, dass dieser eine Genehmigung beim Bezirksvorsitzenden einholen müsse. Dabei kann nach Ansicht des VSG dem Betroffenen nicht strafrechtlich vorgeworfen werden, dass er dabei nicht auf die Vorschrift des § 16 JO i. V. m. § 55 Abs. 3 SpO hingewiesen hat. Der Betroffene konnte davon ausgehen, dass der Bezirksvorsitzende vor Erteilung der Genehmigung eine umfassende Prüfung vornehmen wird. In diesem Fall hätte dem Bezirksvorsitzenden die fehlende Zuständigkeit auffallen müssen.
Der so festgestellte Sachverhalt stellt kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Die erteilte Falschauskunft hat sich insoweit auch nicht ausgewirkt, da der Verein es unterlassen hat, auch die Genehmigung zu beantragen, auf die er hingewiesen wurde. Auch der Anzeigeerstatter hat trotz Nachfragen ein weiteres strafwürdiges Verhalten nicht dargelegt. Das Verfahren war daher einzustellen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall: 13
Verbandsspiel Verein A - Verein B vom 01.10.2010
Urteil:
I. Das Verfahren gegen SRO Z wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 24.10.2010 hat der KJL XXX Anzeige gegen den Betroffenen aufgrund verspäteten Einsendens des Spielberichts mit einem Feldverweis auf Dauer erstattet. Der Betroffene wurde angehört und hat hierzu dahingehend Stellung genommen, dass er die Meldung bereits am folgenden Tag an den Jugendleiter des betroffenen Vereins versandt habe und auf seinen PC weitergeleitet habe. Am darauf folgenden Montag habe er die Meldungen ausgedruckt, einkuvertiert und ordnungsgemäß frankiert. Dabei habe er übersehen, den Brief zu adressieren. Die Post wurde dabei direkt an seinem Schreibtisch abgeholt, wobei er sich an diesem Tag überwiegend im Außendienst befunden hat.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verfahren war einzustellen. Dem Betroffenen ist im vorliegenden Fall kein schuldhafter Vorwurf wegen verspäteten Einsendens des Spielberichtsbogens gemäß § 82 RVO zu machen.
Der Betroffene hat in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es im vorliegenden Fall aufgrund eines nicht von ihm zu vertretenden Umstands gekommen ist, dass der Spielberichtsbogen zu spät eingesendet wurde, was unstreitig der Fall ist. Der Betroffene hat die Meldung verfasst und diese im Briefkuvert mit Marke versehen. Nachdem er an dem betreffenden Tag sich überwiegend im Außendienst befand, hatte er keinen Einfluss darauf,
dass der Briefträger den Brief von seinem Schreibtisch bereits mitnahm, ohne dass das Adressfeld ausgefüllt war. Aufgrund dieser Umstände konnte im vorliegenden Fall von einer Bestrafung ausnahmsweise abgesehen werden. Das Verfahren war einzustellen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 12
Verbandsspiel Kreisklasse Verein A - Verein B am 14.08.2010
Urteil:
I. Das Verfahren gegen den SR wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
Gründe:
1. Im Rahmen eines anhängigen Verfahrens gegen einen SR wegen Nichtantretung zu dem Verbandsspiel Verein A - Verein B erhielt das KSG davon Kenntnis, dass der betroffene SR, der letztlich das oben genannte Verbandsspiel geleitet hat, überhöhte Spesen abgerechnet habe. Es hat daraufhin mit Schreiben vom 27.08.2010 ein Verfahren gegen den Betroffenen eingeleitet. Durch Urteil des KSG wurde der Betroffene mit Protokoll vom 07.09.2010, Fall 102 zu einer Geldstrafe in Höhe von € 35,00 unter Mithaftung seines Vereins verurteilt. Hiergegen legte dieser mit Schreiben vom 13.09.2010 Berufung zum BSG ein. Dieses hat dann nach Vorlage an das VSG und Zurückverweisung letztlich mit Urteil vom 13.10.2010, Protokoll 19 das Urteil des KSG vom 07.09.2010, Protokoll 5, Fall 102 aufgehoben und das Verfahren zuständigkeitshalber an das VSG abgegeben.
Der Betroffene bestreitet überhöhte Gebühren abgerechnet zu haben. Er ist fernmündlich durch seinen GSO beauftragt worden, die Leitung des oben aufgeführten Verbandspiels zu übernehmen, da der eingeteilte SR nicht angetreten war. Nachdem sich der Betroffene nicht zu Hause befand und dies seinem GSO mitgeteilt hatte, hat er die Kosten von seinem Aufenthaltsort zum Spielort abgerechnet.
Das VSG hat u. a. eine Stellungnahme des KSO XXX hierzu eingeholt.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verfahren war einzustellen. Dem Betroffenen ist nicht der Vorwurf des Überschreitens der Spesensätze zu machen.
Der SR ist grundsätzlich berechtigt, seine Fahrtkosten vom Wohnort aus abzurechnen. Nachdem der Betroffene hier sich nicht an seinem Wohnort befand, von seinem GSO zur Spielübernahme befragt wurde und unstreitig aufgrund der gemeinsamen Einschätzung klar war, dass der Spielort rechtzeitig erreicht werden konnte, hat der Betroffene das Spiel übernommen. Dabei wurde ihm - und hier sind keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich - durch den Obmann zugesagt, dass der Betroffene die entsprechenden Fahrtkosten vom Aufenthaltsort abrechnen könne. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Distanz der abgerechneten Fahrtkosten mit 40 km stellt im vorliegenden Fall keine unzumutbare Belastung des Heimvereins dar. Auch unter Abwägung der den Heimverein finanziell belastenden Umstände waren der Einsatz und damit auch die Abrechnung im vorliegenden Fall gerechtfertigt, wobei insgesamt auch die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebs zu berücksichtigen war.
Das Verfahren gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der Spesensätze war daher einzustellen.
4. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der BFV gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 11
Verein A - Verein B vom 14.09.2010
Urteil:
I. Der BJL Z erhält gemäß § 87 I RVO eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 unter Vereinshaftung des Vereins A.
II. Der BJL Z trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 unter Vereinshaftung des Vereins A.
Gründe:
1. Der amtierende SR hat beim Spiel der C-Junioren Verein A - Verein B am 14.09.2010 Meldung gegen den Betroffenen erstattet, der gleichzeitig als Jugendbetreuer des Vereins A anwesend war. Danach wurde dem Betroffenen vorgeworfen, dass er u. a. den SR angeschrieen habe mit den Worten "Jetzt weiß ich, warum dich die XXX geschlagen haben". Dies räumt der Betroffene im Wesentlichen dahingehend ein, dass er bei einer Entscheidung des SR gelacht und gesagt hätte, dass es kein Wunder wäre, dass dieser auf anderen Plätzen schon mit Prügel bedroht worden sei. Als der SR daraufhin zu ihm gekommen sei und ihn darauf hingewiesen habe, dass er als Bezirks-Jugendleiter sich ruhig verhalten solle, habe er geantwortet, dass der SR doch anständig und richtig pfeifen solle.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Der Betroffene hat gegen § 87 I RVO verstoßen.
4. Der vorstehend dargestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG, nicht zuletzt aufgrund der eigenen Einlassungen des Betroffenen, fest.
Dieses Verhalten ist geeignet, den SR in seiner Autorität herabzuwürdigen und ist keinesfalls zu tolerieren.
Mit seinem Verhalten hat der Betroffene das Ansehen des Verbandes geschädigt.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene sich schnell wieder beruhigte, so dass es zu keinen weiteren Auseinandersetzungen kam. Aus diesen Gründen konnte die Mindeststrafe in Höhe von € 50,00 verhängt werden.
5. Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens, die gemäß §§ 32, 33 RVO auf € 15,00 festgesetzt werden konnten, zu tragen. Das Fehlverhalten des Betroffenen ereignete sich nicht in seiner Eigenschaft als Verbandsfunktionär, sondern als Vereinsmitglied. Dementsprechend konnten die niedrigeren, vor dem Jugendsportgericht anfallenden Kosten festgesetzt werden. Der Verein des Betroffenen haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit.
Protokoll Nr.: 06 vom 02.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 10
Berufung Verein A gegen das Urteil des BSG vom 15.09.2010 (Prot.02 Fall 15)
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A spielte etwa in der 89. Minute beim Stande von 2:1 der Trainer der Verein B den knapp noch im Spielfeld befindlichen Ball ins Seitenaus und unterbrach damit eine Angriffsaktion des Vereins A. Das Spiel endete mit 2:1. Der SR hat den Vorfall ordnungsgemäß gemeldet, mit Schreiben vom 30.08.2010 hat der Verein A Einspruch gegen die Wertung des Spiels eingelegt. Das BSG hat den Trainer zu einer Geldstrafe verurteilt (Prot.02, Fall 16). Der Einspruch gegen die Spielwertung wurde vom BSG als unbegründet zurückgewiesen (Prot.02 Fall 15). Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Berufung des Vereins A.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.
3. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Ein Fall des § 38 a RVO ist nicht gegeben. Unbestritten hat der Trainer des Vereins B in unzulässiger Weise in das Spiel eingegriffen, als er aus der Coachingzone tretend den Ball ins Seitenaus lenkte. Es stellt dies aber keine Spielmanipulation gemäß § 38 a RVO dar, wie die Auslegung des Begriffes "Manipulation" aus dem Wortsinn und aus dem Zweck des § 38 a RVO ergibt.
Nach dem Wortsinn liegt eine Manipulation vor, wenn gezielt und verdeckt auf das Verhalten eines Menschen eingewirkt wird oder wenn dessen Entscheidungen in unzulässiger Weise gesteuert werden. Vom Wortsinn noch umfasst ist auch die verdeckte Einwirkung auf Gegenstände, mit dem Ziel, deren Funktionsweise unzulässig zu verändern. Gestützt wird diese dem Wortlaut entsprechende Auslegung durch den Zweck des § 38 a RVO. Er wurde eingefügt als Reaktion des Verbandes auf Vorgänge, wie sie z.B. beim sog. "Wettskandal" vorgetragen sind. Der Trainer des Vereins B hat mit seiner Handlung keinen der bezeichneten Tatbestände erfüllt. Er hat insbesondere nicht in verdeckter Weise die Funktion des Balles manipulativ verändert, als er ihn ins Seitenaus lenkte.
Auch § 47 a RVO kann eine andere Bewertung des Vorganges nicht rechtfertigen. Er verlangt für Spielmanipulation "wissentlich falsche Entscheidungen oder andere unbefugte Beeinflussung". Eine solche "Beeinflussung" setzt aber, wie der Zusammenhang ergibt, eindeutig voraus, dass Adressat der Einflussnahme ein Mensch oder eine Gruppe von Menschen war. Der Trainer des Vereins B hat damit zwar unbefugt in den Spielablauf eingegriffen, was vom BSG auch bestraft wurde. Er hat aber nicht den Tatbestand der Spielmanipulation verwirklicht, sodass ein Einspruchsgrund nach § 38 a RVO nicht vorliegt. Ein Einspruchsgrund nach § 38 RVO ist nicht ersichtlich und wurde vom Verein A auch nicht vorgetragen. Die Berufung ist damit als unbegründet zurückzuwiesen.
4. Kosten §§ 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 05 vom 23.10.2010
Besetzung: Riedmeyer
Fall: 09
Verfahren vor dem Verbands-Sportgericht gegen JGSL Asen
Beschluss:
Das Verfahren wird um den Verdacht einer Amtspflichtverletzung nach § 87 Abs. 1 S.1 RVO erweitert.
Gründe:
Mit Schreiben vom 30.09.2010 lies der Betroffene durch seinen anwaltlichen Vertreter den Zeugen A auffordern es zu unterlassen, die in der Meldung erhobenen Anschuldigungen weiterhin zu verbreiten, damit also auch ggf. in einer mündlichen Verhandlung vor dem Sportgericht zur Aufklärung des Verfahrens ordnungsgemäß beizutragen. Es handelt sich damit um den Versuch eine Person, der als Zeuge vor dem Sportgericht aussagen soll, zu einer bestimmten Aussage zu zwingen und damit wird die Aufgabe des Sportgerichts durch einen unbeeinflussten Zeugen, den Sachverhalt aufzuklären erheblich behindert. Zudem ist der Betroffene als Verbandsfunktionär angehalten, die Arbeit anderer Organe des BFV nicht zu behindern, sondern zu unterstützen, sodass sein Verhalten auch das Ansehen des Verbandes schädigen könnte.
Protokoll Nr.: 03 vom 07.09.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer,
Fall: 05
Kreisklassespiel Verein A gegen Verein B vom 02.05.2010
Urteil:
I. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Der Spieler Y, Verein A, wird bis einschließlich 11.08.2011 gesperrt.
IV. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 tragen die Betroffen je zur Hälfte unter Mithaftung ihres Vereins A.
Gründe:
1. Nach Abpfiff des Kreisklassenspiels Verein A gegen Verein B am 02.05.2010 wurde der Schiedsrichter (SR) auf dem Weg zur Kabine vom bereits des Feldes verwiesenen Spieler Z tätlich angegriffen. Er riss zunächst die Hand des SR an sich und drückte mit so großer Kraft zu, dass die "Finger knackten". Dann versetzte er ihm einen Schlag in den Rippenbereich, sodass der SR zu Boden ging und "vor Schmerz schrie". Als er sich wieder aufgerichtet hatte wurde er von dem Spieler Y, der als Zuschauer beim Spiel anwesend war, am Unterarm gepackt und mit Wucht erneut zu Boden gerissen. Der SR musste sich in ärztliche Behandlung begeben, es wurde eine schwere Rippenprellung attestiert und die Arbeitsunfähigkeit für eine Woche bescheinigt. Das zunächst zuständige KSG hat beide Spieler unverzüglich vorläufig gesperrt. Nach umfangreicher Ermittlung des Sachverhaltes hat das KSG das Verfahren gegen die beiden Spieler mit Beschluss vom 27.5.2010 (Prot.42 Fall 527) an das VSG abgegeben. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.
2. Das VSG ist zuständig nach § 20 Abs.1 Lit. a RVO, weil für beide Spieler ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht zu ziehen war.
3. Der Spieler Z, war gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO aus dem Verband auszuschließen. Sein Angriff gegen den SR ist als besonders schwerer Fall einer Tätlichkeit gegen den SR zu werten. Insbesondere der Schlag in den Rippenbereich stellt einen erheblichen, mit Vorsatz ausgeführten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des SR dar, der letztlich auch zur durch das Attest bestätigten Verletzung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Besonders verwerflich ist die Tat, weil sie mit großer Wucht gegen den zu diesem Zeitpunkt arglosen SR ausgeführt wurde. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Ausschluss aus dem Verband ist tat- und schuldangemessen.
Der Spieler Y, war gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 RVO i.V.m. § 69 RVO mit einer Sperre von fünfzehn Monaten zu bestrafen. Sein Angriff gegen den SR stellt eine Tätlichkeit dar, er war mit Heftigkeit geführt und er war besonders verwerflich, weil das Opfer durch den vorausgegangenen Vorfall bereits verletzt gewesen ist. Auch konnte der SR mit einem solchen Angriff zu diesem Zeitpunkt nicht rechnen, war also arglos. Eine zeitliche Strafe ist aber noch gerechtfertigt, weil die Attacke den SR zwar zu Fall gebracht, für sich betrachtet aber eine Verletzung nicht zur Folge hatte und nach Art der Tatausführung eine Verletzungsgefahr nur in geringem Maße bestand. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Nach Würdigung der Gesamtumstände ist eine Sperre von fünfzehn Monaten angemessen.
4. Der für beide Spieler entscheidungserhebliche Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der lückenlosen und glaubwürdigen Meldung des SR und der Stellungnahme des Vereins A, in der die Angaben des SR im Wesentlichen bestätigt wurden. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt, sie war angesichts des feststehenden Sachverhalts auch nicht nach § 41 Abs. 2 RVO erforderlich. Spieler Z hatte einen Antrag nach § 41 Abs. 3 RVO nicht gestellt. Spieler Y ist zum anberaumten Verhandlungstermin vor dem KSG ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen.
5. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I Nrn. 13 FO
Protokoll Nr.: 03 vom 07.09.2010
Besetzung: Riedmeyer
Fall: 04
Berufung Verein A gegen die Urteile des BSG vom 29.07.2010
Beschluss:
Der Verein A trägt die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 50 € und die hälftigen Verfahrensgebühren in Höhe von 25 €.
Gründe:
Die am 04.08.2010 und am 19.08.2010 eingelegte Berufung gegen die Urteile des BSG vom 29.07.2010 wurde mit Email vom 26.08.2010 zurückgenommen.
Die Berufungsgebühr (§ 11 I. Nr. 8 b) FO) sowie die Kosten des Verfahrens (§ 11 I. Nr. 13 d) FO) konnten somit gemäß § 33 Abs. 2 RVO um die Hälfte reduziert werden.
Protokoll Nr.: 3 vom 07.09.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer,
Fall: 3
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 11.08.2010
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 11.08.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der C-Jugend Verein A - Verein B II am 20.06.2010, setzte der Verein B u.a. die Spieler U, V, W, X, Y und Z ein, welche regelmäßig in der C1-Mannschaft des Verein B zum Einsatz gekommen waren. Die C1-Mannschaft spielt in der C-Junioren-.liga. Diese Spieler wurden beim Verbandsspiel der C1 Jugend-Mannschaft des Vereins B am 02.06.2010 beim Verein C nicht, bzw. nicht in der 1. Halbzeit eingesetzt und konnten so unter Beachtung von § 19 JO in der ..-Mannschaft des Vereins B eingesetzt werden.
Der Revisionsführer legte gegen die Wertung des Spiels am 25.06.2010 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit einem Verstoß gegen § 38 a RVO begründet.
Das JSG wies den Einspruch mit der Begründung zurück, § 19 JO sei eingehalten worden. Dies schließe eine Spielwertung wegen Unsportlichkeit aus. Die dagegen eingelegte Berufung wies das BSG mit der Begründung zurück, dass der Einspruch verfristet gewesen sei und auch eine Spielmanipulation im Sinne des §§ 38 a, 47 a RVO nicht vorliege.
Gegen das Urteil des BSG legte der Revisionsführer am 17.08.2010 per Telefax Revision ein. Diese wurde damit begründet, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, der Verein des Vorsitzenden Richters des BSG einen Vorteil aus der Entscheidung erlangt habe, schließlich sei § 47 a RVO unzutreffend ausgelegt worden.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Insbesondere konnte sie per Telefax eingelegt werden.
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
a)
Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 JO liegt nicht vor, dies wird auch mit der Revision nicht geltend gemacht.
b)
Es liegt auch keine Spielmanipulation im Sinne des § 47 a SpO vor.
Das VSG hat sich mit der Frage, ob der Einsatz von Spielern der höherklassigen Mannschaft in einer niederklassigeren Mannschaft zu einer Spielwertung führen kann, obwohl die in der SpO bzw. hier JO normierten Beschränkungen eingehalten wurden, schon einmal befasst. Im Urteil vom 21.12.2004 (Fall 18, 2004/2005) wurden hierzu folgende Ausführungen gemacht:
a. Unstreitig hat die SpVgg B die Schutzfrist des § 44 Abs. 3 Lit. a SpO eingehalten, sodass alle Spieler für sich betrachtet in der Landesligamannschaft spielberechtigt waren. Auch wenn im konkreten Fall alle Spieler der Bayernligamannschaft eingesetzt wurden, ist dies durch § 44 Abs. 3 SpO gedeckt, weil die Norm keine zahlenmäßige Beschränkung enthält. § 12 Abs. 2 SpO kann daran nichts ändern. Er erlaubt die Teilnahme einer "weiteren Mannschaft" neben der Bayernligamannschaft am Spielbetrieb. Diese weitere Mannschaft ist im gegebenen Fall die Landesligamannschaft der SpVgg B, die beim Spiel in H auch angetreten ist. Die Besetzung der Landesligamannschaft mit Spielern, die sonst in der Bayernligamannschaft eingesetzt werden, ändert nichts an der Einordnung der Mannschaft in die Landesliga. Soweit der Berufungsführer anführt, es sei nicht die "weitere Mannschaft" i.S.d. § 12 Abs. 2 SpO im Einsatz gewesen, kann dem nicht gefolgt werden.
b. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 SpO ("Fairnessgebot"), der eine Spielwertung oder Neuansetzung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Das Fairnessgebot wird in den Normen der SpO konkretisiert. § 44 Abs. 3 SpO erlaubt den Einsatz von Spielern der höheren Mannschaft ohne zahlenmäßige Einschränkung. Diese gesetzlich zugelassene Möglichkeit hat die SpVgg B voll ausgeschöpft. Inwieweit hierdurch die Grenze des sportlichen Anstands berührt worden ist, hat das Sportgericht nicht zu werten, ebenso wenig die Frage, ob § 44 Abs. 3 RVO für die Zukunft eingeschränkt werden sollte. Die bestehende Regelung ist jedenfalls eindeutig, eine einschränkende Auslegung kann deshalb nicht in Betracht kommen.
c. Ein Einspruchsgrund nach § 38 RVO (Schwächung der eigenen Mannschaft) liegt nicht vor. Der Berufungsführer beruft sich auf § 38 Abs. 5 RVO und verkennt dabei, dass im gegebenen Fall nicht von einer Schwächung der eigenen Mannschaft, sondern von einer "Stärkung" des Gegners auszugehen ist
An diesen Grundsätzen, die in gleicher Weise für die Jugendordnung gelten, in der ebenfalls die Einsatzbeschränkungen detailliert geregelt sind, hält das VSG auch nach nochmaliger Überprüfung fest.
Daran ändert auch nicht, dass zwischenzeitlich mit § 47 a RVO eine eigene Bestimmung zur Spielmanipulation aufgenommen wurde, die zuvor unter § 1 Abs. 2 SpO zu subsumieren war. Wie das BSG zutreffend ausführte, liegt eine Spielmanipulation schon dann begrifflich nicht vor, wenn eine Mannschaft versucht, das Spiel zu gewinnen. Es zählt zum Wettbewerbscharakter, dass jede der beiden Mannschaften versucht, den Platz als Sieger zu verlassen. Eine Spielmanipulation setzt daher voraus, dass entweder selbst darauf gespielt wird, das Spiel zu verlieren, oder Einfluss auf weitere Beteiligte genommen wird, damit diese dafür sorgen, dass der Gegner freiwillig unterliegt oder dass ein bestimmtes Ergebnis herbeigeführt wird, was nicht durch die Zufälligkeiten eines rein sportlichen Wettkampfes erzielt wird. Eine Spielmanipulation setzt daher einen Eingriff in das Spielgeschehen voraus, bei dem die Zufälligkeiten des sportlichen Wettkampfes außer Kraft gesetzt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn sich eine Mannschaft verstärkt, um in diesem Wettkampf bessere Voraussetzungen zu haben. Der Ausgang bleibt dennoch dem sportlichen Wettkampf überlassen und ist nicht vorhersehbar, wie dies beispielsweise bei DFB-Pokal-Spielen deutlich wird, wo vielfach Mannschaften aus unteren Klassen gegen höherklassige Mannschaften gewinnen.
Die Schaffung möglichst gleicher Wettkampfvoraussetzungen wird dadurch gewahrt, dass bei den Einsatzbestimmungen gewisse Regelungen eingehalten werden müssen. Diese betreffen in erster Linie das Alter und die Vereinszugehörigkeit, können sich aber auch aus vorangegangenen Einsätzen ergeben. Wie bereits in der zitierten VSG-Entscheidung angeführt, ist es aus Gründen der Rechtsklarheit aber notwendig, die Einsatzbeschränkungen abschließend festzulegen. Wenn beispielsweise ein Wechsel zwischen der 1. und der 2. Mannschaft einer Altersklasse ausgeschlossen werden sollte, müsste durch die Jugendordnung eine feste Spielerliste vorgesehen werden. Solange dies nicht der Fall ist, kann der Einsatz von Jugendspielern der betreffenden Altersklasse in den unterschiedlichen Mannschaften eines Vereins nur im Falle des § 19 JO zur Spielwertung führen.
Eine andere Sicht der Dinge würde in der Praxis zu unlösbaren Problemen führen und nur eine Scheingerechtigkeit erzeugen. So wäre es im vorliegenden Fall einem Sportgericht nicht möglich, zu beurteilen, ob die genannten Spieler des Vereins B im Spiel gegen den Verein A tatsächlich auf einem ..liga-Niveau spielten. Auch wird es gerade im Jugendbereich eine Vielzahl von Spielern geben, die im Rahmen ihrer sportlichen Entwicklung leistungsmäßig zwischen der 1. und der 2. Mannschaft pendeln und deshalb in den verschiedenen Mannschaften eingesetzt werden. Es können gerade im Jugendbereich disziplinarische Gründe, schulische oder berufsausbildende Belastungen oder auch Verletzungen für eine Rückversetzung in die 2. Mannschaft sprechen. Diese Gesichtspunkte müssten geprüft und bewertet werden, bevor über die Spielwertung entschieden werden könnte. Da dabei das Ermessen des Sportrichters an die Stelle des Ermessens des Trainers oder Jugendleiters gestellt werden würde, wären die Entscheidungen anders als beim unzulässigen Einsatz eines Spielers nach den Bestimmungen der SpO oder JO nur noch schwer vorhersehbar.
Aus diesen Gründen wird ersichtlich, dass ein Eingriff in den Wettbewerb durch die Vornahme von Spielwertungen an klare Vorgaben gebunden sein muss. Wie bereits in der zitierten Entscheidung ausgeführt und auch im vorliegenden Fall vom JSG und BSG erwähnt, lässt sich die Kategorie allgemeiner sportlicher Anstand, die hier möglicherweise verletzt wurde, bei der Vornahme von Spielwertungen wegen der Rechtsklarheit nicht berücksichtigen.
c)
Der Vorsitzende des BSG war nicht gemäß § 23 Abs. 1 RVO von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen. Zwar gehört der BSG-Vorsitzende dem Verein D an. An dem Spiel, dessen Wertung beurteilt werden musste, war dieser Verein nicht beteiligt. Dass im Falle einer Spielwertung zugunsten des Revisionsführers sich die Tabellensituation für eine Mannschaft des Vereins D verändert hätte, wäre nur eine indirekte Folge dieses Verfahrens gewesen. Da solche indirekte Folgen bei Entscheidungen, die eine Liga betreffen, in der der Verein eines Sportrichters vertreten ist, immer vorliegen, ist der Sportrichter nur dann von Amts wegen ausgeschlossen, wenn das Verfahren direkt den Heimatverein des Sportrichters betrifft. Ansonsten verbleibt es bei den allgemeinen Gründen der Besorgnis der Befangenheit, die jedoch einen entsprechenden Antrag voraussetzen, der hier nicht gestellt wurde.
d)
Die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Revisionsverfahren offen bleiben. Sie spielt weder im Hinblick auf die Möglichkeit zum weiteren Sachvortrag, noch zur Frage der Einspruchsfrist eine Rolle.
Der Revisionsführer hat in der Revisionsbegründung nichts vorgetragen, was eine andere rechtliche Bewertung des Vorgangs hätte rechtfertigen können. Damit wäre ein etwaiger Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch das BSG nicht verfahrensrelevant geworden. Er ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weil kein Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist nach der erfolgten Akteneinsicht gestellt wurde.
Auf die Frage, wann der Revisionsführer Kenntnis vom Einspruchsgrund erlangt hat, kommt es nicht an, weil die Sache auch bei einem rechtzeitigen Einspruch keinen Erfolg haben konnte, worauf das BSG ebenfalls bereits ausführlich hingewiesen hatte.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 II. Nrn. 6 d) und 7 FO
Protokoll Nr.: 2 vom 01.09.2010
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 2
Berufung des Vereins A gegen die Urteile des Bezirksportgerichts vom 01.08.2010
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A gegen die Urteile des BSG wird zurückgewie-sen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 trägt der Verein A.
III. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Begründung:
1. Im Entscheidungspiel Verein B - Verein C am 02.06.10 im Sportpark T. kam es während des Spiels mehrfach zu Detonationen von Feuerwerkskörpern. Der amtierende SR hat hierzu einen Sonderbericht vom 03.06.2010 verfasst und auch den beteiligten Vereinen zugesandt. Danach soll sich der erste Zwischenfall in der 20. Min. im Bereich des Fanblocks des Vereins B ereignet haben. Dort soll ein Knallkörper gezündet worden sein. Ein weiterer Zwischenfall hat sich in der Halbzeitpause ereignet, es wurde erneut ein weiterer Knallkörper gezündet. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in der 66. Spielminute, wiederum Knallkörper mit Detonation.
Ein letzter Zwischenfall ereignet sich in der 83. Min. wiederum aus dem Bereich des Fanblocks Verein B. Weiterhin teilte der SR in seiner Meldung mit, dass die Vorfälle 1 und 4 im Fanblock Verein B niemanden zugeteilt werden konnte, die Namen der Täter des 2. und 3. Vorfalls konnten jedoch festgestellt werden, hierbei handelte sich um neutrale Zuschauer, die dem Verein A zugeordnet werden konnten. Ebenfalls wurden die Namen bekanntgegeben.
2. Das BSG hat daraufhin ein entsprechendes Verfahren eingeleitet und die Betroffenen L. H., G. und M. W. hatten die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Nachdem das BSG gegen die beiden Spieler M. W. und L. H. eine Sperre von vier Monaten beabsichtigte, wurde auf Wunsch des Verein A eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung kam das BSG im Fall zu dem Ergebnis, dass der Verein A gem. § 73 I RVO mit einer Geldstrafe von € 400,00 und den Kosten des Verfahrens belegt wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Weiterhin hat das BSG Fall , der Verein D nach § 73 V RVO mit einer Geldstrafe von € 20,00 sowie Kosten des Verfahrens belegt. Auch dieses Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit weiterem Urteil vom 01.08.2010, Fall hat das BSG den Spieler W. M. mit einer Sperre vom 03.08.2010 mit einschließlich 29.09.2010 gesperrt und dem Verein A die gesetzlichen Kosten auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beru-fung des Vereins.
Mit weiterem Urteil vom 01.08.2010, Fall hat das BSG den Spieler L. H. mit einer Sperre vom 03.08.10 mit einschließlich 12.10.10 belegt, Kosten wurden nicht mehr gesondert erhoben. Auch gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Vereins A.
3. Das VSG ist gem. § 20 I RVO für die Entscheidung zuständig.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, somit zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Die beiden betroffenen Spieler haben im Rahmen des erstinstanziellen Ver-fahrens eine schriftlich unterzeichnete Erklärung vorgelegt, wonach sie Kra-cher angezündet haben und diese auch geworfen haben. In den Gründen hat das BSG ausgeführt, dass in der mündlichen Verhandlung ermittelt werden konnte, dass der Spieler L. H., zum einen als Zuschauer anwesend war und darüber hinaus einen Kracher angezündet hat und ihn zum Detonieren gebracht hat. Nachdem der Spieler ohne Entschuldigung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben war, war das BSG berechtigt, aufgrund der in der mündlichen Verhandlungen gezogenen Erkenntnisse und darüber hinaus nach Aktenlage zu entscheiden.
Der Vortrag des Vereins A, dass gem. § 12 IV RVO ein neues Verfahren hätte eröffnet werden müssen (§ 34 II RVO), ist nicht geeignet die Berufung zu be-gründen. Gegen beide Spieler wurde das Verfahren aufgrund der Meldung und der nachfolgenden Ermittlungen geführt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Spieler auf eine mögliche längere Sperrstrafe schriftlich hin-gewiesen wurden und danach die mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Somit bleibt insgesamt festzuhalten, dass das vom VSG aufgrund der mündlichen Verhandlung sowie des Akteninhalts getroffene Urteil nach der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden ist und deshalb die Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist. Die vom BSG ausgesprochenen Sperrstrafen bewegen sich darüber hinaus im absolut untersten Bereich und sind deshalb auch im Hinblick auf die Strafhöhe nicht zu beanstanden.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 37 vom 07.07.2010
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 81
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 11.09.09
Verfahren gegen Herrn Z
Urteil:
I. Herr Z wird wegen Amtspflichtverletzung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 belegt.
II. Herr Z trägt die Verfahrenskosten und die weiteren Kosten der mündlichen Verhandlung in Höhe von € 90,00. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel A gegen B am 11.09.2009, bei dem ca. 3.500 Zuschauer anwesend waren, erfolgten zwei laute Knallgeräusche. Zu einer Rauchentwicklung kam es nicht. Das Spiel war durch den Betroffenen als Sicherheitsspiel eingestuft. Nach Spielende, als sich der SR mit seinem Gespann der Kabine näherte, kam es auf dem - zumindest zum Teil - dort abgesperrtem Weg zu einem Gespräch zwischen dem Betroffenen und dem SR. Dabei wurde der Betroffene durch diesen gefragt, ob er den Vorfall mit den Knallkörpern zu melden habe, da der SR den Betroffenen als zuständigen und kompetenten Verbandsmitarbeiter betrachtete. Der Betroffene erklärte daraufhin dem SR, dass er den Vorgang nicht zu melden habe. Das Gespräch dauerte ca. 2 - 3 Minuten. Am darauf folgenden Montag fand darüber hinaus nochmals ein Gespräch zwischen dem SR Yg und dem Betroffenen statt, in welchem der Betroffene noch einmal wiederholte, dass eine Meldung nicht zu erfolgen habe. Das VSG hat am 23.04.2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der u. a. der Betroffene mit seinem anwaltschaftlichen Vertreter teilgenommen hat. Letztlich wurde der Sachverhalt durch Anwaltsschriftsatz zugestanden. Das Verfahren wurde gegen den anderweitig verfolgten SR abgetrennt.
2. Der Betroffene war wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 87 I RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 zu belegen.
Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO zuständig, da der Betroffene zum Zeitpunkt xxxxx war.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der Einlassung des Betroffenen steht letztendlich fest, dass er dem SR auf dessen Fragen erklärt hat, dass er das Abschießen der Knallkörper nicht zu melden habe. Er hat daher auf den SR Einfluss genommen. Dem Betroffenen war bekannt, dass es sich hier um ein Sicherheitsspiel handelt. Er hat es selbst als solches eingestuft. Als Mitglied im xxxx war und müssen dem Betroffenen die Sicherheitsrichtlinien des BFV, die für die Bayernliga und Landesligen gelten, bekannt sein. Der Betroffene hat selbst mit Schreiben vom 23.08.2009 die beiden beteiligten Vereine auf den Vollzug der Ziffer 5 der BFV-Sicherheitsrichtlinien hingewiesen. Danach sind auch durch den Spielleiter sicherheitsrelevante Aspekte zu melden. Durch das Abschießen von Knallkörpern liegt der Verdacht nahe, dass entsprechende Eingangskontrollen, insbesondere bei einem sicherheitsrelevanten Spiel, nicht in ausreichendem Maße durchgeführt worden sein können. Aufgrund der unterlassenen Meldung konnte insbesondere durch das Sportgericht der Sachverhalt nicht umfänglich aufgeklärt werden. Darüber hinaus waren sämtliche Spielleiter, und damit auch der Betroffene, durch die hierfür zuständige hauptamtliche Mitarbeiterin beim BFV über die Einhaltung der Sicherheitsrichtlinien und der damit zusammengehörigen Meldungen aufgeklärt worden.
Nicht nur bei einer Zuschauerzahl von ca. 3.500 stellt das Abschießen von Knallkörpern eine erhebliche Gefährdung dar, die durch den SR und auch durch den Betroffenen als höherrangigen Verbandsfunktionär, Mitglied im xxxx zu melden ist. Dies musste ihm auch, wie ausgeführt, als höherrangigem Verbandsfunktionär bekannt sein. Die eigene Nichtmeldung und die Einflussnahme auf den SR stellt ein unsportliches Verhalten, in jedem Fall eine erhebliche Amtspflichtverletzung des Betroffenen dar. Der Rücktritt als Mitglied des xxxx ist dabei unerheblich. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war der Betroffene Mitglied in diesem Ausschuss.
In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse und des jedenfalls späten, aber immerhin noch zu berücksichtigenden Geständnisses war eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 schuld- und tatangemessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass einige Tag nach dem Spiel nochmals ein Telefonat zwischen den Beteiligten stattfand, in welchem der Betroffene noch einmal bekräftigte, dass eine Meldung nicht zu erfolgen habe.
Das Vergehen des Betroffenen war daher entsprechend zu ahnden.
3. Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens sowie die weiteren Kosten der mündlichen Verhandlung in Höhe von € 90,00 gemäß §§ 32, 33, 50 II RVO zu tragen, wobei außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Protokoll Nr.: 33 vom 07.06.2010
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Krause
Fall: 74
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 01.06.2010
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 01.06.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A .Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A am 24.05.2010 wirkte beim Verein B der Spieler Z mit. Der Spieler Z war mit BSG-Urteil vom 13.05.2010, wegen eines Platzverweises beim Verbandsspiel Verein B - Verein C am 02.05.2010 gemäß § 66 RVO mit einer Sperre für 2 Verbandsspiele belegt worden. Der gesperrte Spieler wurde am 08.05.2010 beim Verbandsspiel Verein D - Verein B nicht eingesetzt. Das nächste Verbandsspiel des Verein B war am 22.05.2010 gegen den Verein A. Dieses Spiel, bei dem der gesperrte Spieler Z wiederum nicht eingesetzt wurde, ist in der 55. Minute wegen eines Unwetters vom Schiedsrichter abgebrochen worden. Bei der Neuansetzung dieses Verbandsspiels am 24.05.2010 wurde der Spieler Z eingesetzt. Dieser Einsatz wurde vom Verein A als unzulässig angezeigt, weil das abgebrochene Spiel nicht berücksichtigt werden könne und der Spieler Z somit für das am 24.05.2010 ausgetragene Verbandsspiel noch gesperrt gewesen sei. Der Verein B hat sich zu der Anzeige mit E-Mail vom 26.5.2010 geäußert und sich dabei auf eine eingeholte Auskunft bei einem Sportgerichtsbeisitzer berufen. Nach Auffassung des BSG ist die dem Spieler Zl auferlegte Sperre von 2 Verbandsspielen mit dem abgebrochenen Verbandsspiel am 22.5.2010 verbüßt. Hiergegen richtet sich die Berufung, die mit Schreiben vom 02.06.2010 vom Verein A eingelegt wurde.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Als Verbandsspiel im Sinne des § 51 Abs. 5 RVO zählt jedes begonnene Verbandsspiel. Ob das Spiel zu Ende gespielt wird, ist ebenso wenig von Bedeutung, wie die Frage der Spielwertung.
Diese Bewertung ergibt sich aus folgenden Gründen:
Dem Wortlaut des § 51 Abs. 5 RVO lässt sich nicht entnehmen, ob unter Verbandsspiel nur ein solches zu verstehen ist, das vollständig ausgetragen und/oder das seinem Ausgang nach gewertet wird oder ob bereits der Beginn eines solchen Spiels ausreicht. Allerdings hat das VSG zu § 44 SpO bereits entschieden, dass ein "Spiel" nur dann vorliegt, wenn die Mannschaften gegeneinander angetreten sind. Die bloße Ansetzung (und ggf. eine Spielwertung wegen Nichtantretens) erfüllt diese Voraussetzung nicht (VSG 2002/2003, Fall 22). Diese Grundsätze können insoweit auch auf § 51 Abs. 5 RVO übertragen werden.
Nachdem der Wortlaut keine endgültige Entscheidung der Frage zulässt, ist nach Sinn und Zweck sowie der praktischen Handhabbarkeit der Vorschrift auszulegen. Für eine Auslegung im obigen Sinne spricht dabei die Rechtsklarheit. Mit dem Beginn des Spiels steht fest, dass das Spiel zählt. Der weitere Verlauf (z. B. vollständige Durchführung, Ergebnis oder Spielwertung) ist unerheblich. Damit kann die Frage völlig unabhängig von späteren sportgerichtlichen Entscheidungen am Tag des Spiels beantwortet werden.
Das wesentliche Gegenargument, der Abbruch oder die spätere Annullierung der Spielwertung würde dem Verein, dem der Spieler angehört, einen Vorteil bringen (und könnte ggfs. sogar zu Manipulationen führen), steht dem obigen Ergebnis nicht entgegen. Das Argument trägt schon vom Ansatz her nicht. Mit der Sperre soll nämlich nicht dem Verein ein Nachteil zugefügt werden, sondern sie dient der persönlichen Einwirkung auf den Spieler. Dementsprechend haben z.B. eine Änderung des Spielplans durch Spielausfälle oder auch das Ergebnis eines Spiels keinen Einfluss auf den Lauf der Sperre. So kann ein zufälliger witterungsbedingter Spielausfall dazu führen, dass die Sperre statt eines wichtigen Spiels um den Aufstieg nunmehr ein Spiel erfasst, bei dem der Verein auch ohne den gesperrten Spieler klar überlegen ist. Ebenso unerheblich ist die Frage, ob ein Spieler überhaupt zum Einsatz käme. So zählt ein ausgetragenes Verbandsspiel auch dann, wenn der betroffene Spieler vom Leistungsvermögen her oder infolge einer Verletzung überhaupt nicht eingesetzt oder nur als Ersatzspieler nominiert worden wäre.
Wenn demnach der Einfluss auf das Spielergebnis und die Spielwertung ebenso wenig von Bedeutung ist, wie die Frage, ob der Spieler aus anderen Gründen ohnehin nicht hätte eingesetzt werden können, kann auch die Frage, ob das Spiel bis zum Ende durchgeführt wurde, nicht entscheidend sein.
Die vom Berufungsführer angeführte Gefahr der Manipulation steht dem nicht entgegen. Die gewollte Herbeiführung eines Spielabbruchs würde zu einer Spielwertung zu Lasten des Vereins des gesperrten Spielers führen. Dann könnte das Spiel auch zu Ende geführt werden. Ein zufälliger Spielabbruch kann durch Manipulation schon dem Wortlaut nach nicht herbeigeführt werden.
4. Kosten: § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 32 vom 27.05.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Frey
Fall: 73
Berufung des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 19.05.2010
Urteil:
I. Die Berufung des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 19.05.2010, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Bezirksoberligaspiel Verein A - Verein B am 15.05.10 soll in der 19. Min. ein Schuss eines Spielers Verein A die Querlatte Verein B getroffen haben, von dort sei der Ball zurückgesprungen. Die amtierende SR'in hat das Spiel durch einen Pfiff unterbrochen. Die SR'in teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass sie fälschlicherweise der Meinung war, dass der Ball bereits in vollem Umfang hinter der Torlinie war, deshalb habe sie gepfiffen.
Mit Schreiben vom 17.05.2010 legte deshalb der Verein A gegen die Spielwertung Einspruch ein und begründete dies damit, dass ein Regelverstoß der Schiedsrichterin vorliege.
Das BSG hat mit Urteil vom 19.05.2010 den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und dies damit begründet, dass es sich um keinen Regelverstoß handle, sondern um eine unanfechtbare Tatsachenentscheidung, die in regelkonformer Weise korrigiert wurde.
2. Das Verbandssportgericht ist gem. § 20 I d RVO zuständig. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Begründung des BSG, es läge kein Regelverstoß vor, sondern vielmehr eine Tatsachenentscheidung entspricht nicht nur den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des VSG. Da jedoch kein Regelverstoß vorliegt, es sich vielmehr um eine Tatsachenentscheidung der amtieren SR'in handelte, war aus rechtlichen Gründen der Einspruch nicht möglich.
Der Einspruch wurde deshalb richtigerweise als unbegründet zurückgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung war ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 31 vom 18.05.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 71
Revision des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 4.5.2010
Urteil:
I. Das Urteil des BSG vom 4.5.2010 wird aufgehoben.
II. Das Spiel Verein B gegen Verein A ist vom SGL neu anzusetzen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Das Verbandsspiel Verein B gegen Verein A wurde in der 90. Minute beim Stand von 2:1 für den Verein A durch den SR abgebrochen. Das KSG hat mit Urteil vom 7.4.2010 auf Neuansetzung durch den SGL entschieden. Der Berufung des Verein B hat das BSG mit Urteil vom 4.5.2010 stattgegeben, das Spiel mit X:0 für den Verein A als verloren und für den Verein B als gewonnen gewertet, sowie den Verein A mit einer Geldstrafe belegt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Verein A.
2. Die Revision ist zulässig. Sie wurde gemäß § 44 Abs.2 RVO fristgerecht eingelegt, gerügt wird die fehlerhafte Anwendung des § 74 RVO. Das VSG ist zuständig nach §20 Abs.1 Lit. f RVO.
3. Die Revision ist begründet. Ein Fall des § 74 Abs.3 RVO i.V.m. § 40 SpO liegt nicht vor. Weder der Verein Verein A noch einer seiner Spieler haben den Spielabbruch, der unstreitig durch den leitenden SR erfolgt ist, schuldhaft iSd § 62 Abs. 2 RVO verursacht. Es steht zwar fest, dass Spieler des Verein A nach der schweren Verletzung ihres Mitspielers, der nach über einer halben Stunde immer noch auf dem Platz notärztlich behandelt wurde, den SR um Spielabbruch gebeten haben. Diese Bitten allein sind aber nicht geeignet, den Schuldvorwurf nach § 62 Abs. 2 RVO auszulösen, sie erfüllen nicht den Tatbestand einer Strafbestimmung. Letztlich hat der SR selbst auf Spielabbruch entschieden aufgrund der schweren Verletzung und der langen notärztlichen Behandlungsdauer. Inwieweit die Bitten der Spieler des Verein A auf diese eigene Entscheidung des SR Einfluss hatten, ist nicht erheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Spieler einer anderen Entscheidung des SR nicht gefolgt und das Spiel zu Ende geführt hätten.
Auf die Frage, ob der Spielabbruch durch den SR zu Recht erfolgte, kommt es hier im Ergebnis nicht an. Da keinen der beiden Vereine hierfür ein Verschulden trifft, ist eine Spielwertung ausgeschlossen, die Neuansetzung der Partie ist zwingend die Folge. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass schwere Verletzungen eines Mitspielers bei Würdigung der Gesamtumstände eine Spielfortführung unzumutbar und damit einen Abbruch nach § 39 Abs.1 SpO rechtfertigen können (Urteil des VSG vom 20.5.2009 Prot. 32 Fall 60).
Die Neuansetzung des Spiels ist unabhängig vom Spielstand und vom Zeitpunkt des Abbruchs anzuordnen. Weder Spielordnung noch Rechts- und Verfahrensordnung stellen auf diese Gegebenheiten ab.
Die Revision ist damit begründet, das Urteil des BSG aufzuheben und die Neuansetzung des Spiels anzuordnen.
4. Kosten §§ 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 28 vom 23.04.2010
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall 62
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 11.09.09
Verfahren gegen SR Z
Urteil:
I. SR Z wird gemäß § 83 I RVO mit einer Geldstrafe von 50,00 € unter Vereinshaftung seines Vereins belegt.
II. SR Z trägt ebenfalls unter Vereinshaftung Verfahrenskosten und Kosten der mdl. Verhandlung i.H.v. 35,00 €. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel A gegen B am 11.09.2009, bei dem ca. 3.500 Zuschauer anwesend waren, erfolgten zwei lautere Knallgeräusche. Dabei kam es zu keiner Rauchentwicklung. Nach einem Gespräch mit dem anderweitig verfolgten Verbandsfunktionär Herrn A wurde eine Meldung hierüber nicht gefertigt. Das VSG hat am 23.04.2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Verfahren wurde gegen den hier betroffenen SR abge-trennt.
2. Der betroffene SR war gemäß § 83 I RVO mit einer Geldstrafe von € 50,00 zu belegen.
Das VSG ist gemäß § 20 III 3 RVO zuständig.
Gegen das Mitglied im xxxx zw. den Herrn A wurde, wie gegen den hier Be-troffenen, ein Verfahren eingeleitet. Aus verfahrensökonomischen Gründen war es sachgemäß, das Verfahren einheitlich vor dem VSG durchzuführen, wobei sich die Zuständigkeit für das Verfahren gegen Herrn A gemäß § 20 I b RVO ergibt.
Der SR Z war gemäß § 83 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00 zu belegen.
Der betroffene SR hat über die Knallkörper keine Meldung erstattet. Er hat eingeräumt, dass es sich hier um "Knaller" handelte und er diese aufgrund eines Gesprächs mit Herrn Z auf Nachfrage nicht gemeldet habe. Die SR sind insbesondere auch verpflichtet, über besonders Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Spiel eine Meldung zu erstatten. Der SR hat es unterlassen, einen sehr wesentlichen, gefahrenträchtigen Umstand nicht zu melden. Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass ein solcher Vorfall bei ihm bislang nicht vorgekommen ist und er sich, nachdem er unsicher war, beim anwesenden Mitglied des Verbandsspielausschusses diesbezüglich erkundigte und nach diesem Gespräch keine Meldung erstattet hat.
Unter Berücksichtigung all der Umstände konnte noch von einem einfachen Fall des § 83 I RVO ausgegangen werden. Allerdings musste die Geldstrafe auch in Anbetracht der Leistungsfähigkeit im obersten Bereich liegen.
3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens unter Mithaftung seines Vereins gemäß §§ 32, 33 RVO und die anteiligen Kosten der mündlichen Verhandlung von € 35,00 zu tragen.
Protokoll Nr.: 27 vom 07.04.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Frey
Fall: 60
Berufung des Verein A gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 11.02.2010,
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Begründung
1. Am 21.11.2009 fand das Spiel der Verein B - Verein A statt. In diesem Spiel wurde vom Verein A - unstrittig - der Spieler Z eingesetzt. Der Spieler wechselte vom Verein C zum Verein A. Der Spieler beantragte am 09.11.2009 bei der Passabteilung des BFV die Neuausstellung des Spielerpasses mit Spielrecht für den Verein A. Der Spielerwechsel von C zum Verein A war aus § 50 Abs. 2 SpO begründet. Die Passabteilung des BFV erteilte daraufhin Spieler DZ ab dem 12.11.2009 das Spielrecht für den Verein A. Mit Schreiben vom 03.12.2009 hat Verein B Anzeige beim BSG wegen unzulässiger Teilnahme des Spielers am o. g. Verbandsspiel eingereicht.
2. Mit Urteil vom 11.02.2010 hat das BSG den Verein A mit einer Geldstrafe in Höhe von € 400,00 belegt und hat darüber hinaus das Verbandsspiel der Verein B - Verein A mit X:0 für den Verein A als verloren und für den Verein B als gewonnen gewertet.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Verein A auferlegt.
Das Urteil wurde mit Protokoll wegen eines Schreibversehens berichtigt.
3. Mit Schreiben vom 02.03.2010 haben die Rechtsanwälte xxx namens und im Auftrag des Verein A gegen das o. g. Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil, Fall-Nr. xx aufzuheben.
4. Das VSG ist gem. § 20 I RVO für die Entscheidung zuständig.
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingereicht und war somit zulässig, erwies sich jedoch in der Sache als unbegründet.
5. Der Verein A hat beim Spiel Verein B - Verein A am 21.11.2009 den Spieler Z eingesetzt. Der Spieler ist nach der Vereinswechselregelung nach § 50 Abs. 2 SPO von C zum Verein A gewechselt. In der Erklärung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel gab dieser an, dass der Spieler Z im Februar 2009 das letzte Spiel bestritten habe. Daraufhin hat die Passabteilung des BFV dem Spieler zum 12.11.2009 das Spielrecht erteilt. Mit Schreiben vom 03.12.2009 hat Verein B Anzeige gem. § 35 Abs. 2 RVO wegen unzulässigem Einsatz des Spielers Z erstattet. Das BSG hat zu Recht ausgeführt, dass das erteilte Spielrecht gem. § 43 Abs. 9 SpO ungültig war. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die umfassende Begründung des BSG im genannten Urteil verwiesen. Die Ausführungen des BSG sind im Ergebnis nicht zu beanstanden und tragen die Entscheidung im vollen Umfang, so dass die Berufung als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen war.
6. Nach § 50 Abs. 2 SpO kann einem Spieler bei einem Vereinswechsel das sofortige Spielrecht erteilt werden, wenn dieser nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt hat. Unstrittig hat jedoch der genannte Spieler (Fax 07.12.2009) eingeräumt in einem Privatspiel des C gegen Verein D am 01.08.2009 mitgewirkt zu haben.
Der Verein A ist in seiner Berufungsbegründung der Auffassung, dass sich der Verein A nicht eines grob fahrlässigen Verhaltens schuldig gemacht haben könne. Der Verein A ist weiterhin der Auffassung, dass gem. § 43 Abs. 10 SpO ein Verein für die Richtigkeit der Eintragung im Spielerpass nämlich nur dann verantwortlich sei, wenn die Eintragungen auf seinen Angaben beruhen würden. Er ist weiterhin der Auffassung, so die Berufungsbegründung, dass der Verein A bei der Passantragstellung keine falschen Angaben gemacht habe und deshalb bereits § 43 Abs. 10 SpO dem Grunde nach nicht vorliege und der Verein A keine Verantwortung trage. Weiterhin ist der Verein A der Auffassung, es bestanden nach Sachlage keinerlei Verdachtsmomente die Angaben des Verein C in Zweifel zu ziehen. Es würde die Anforderungen an einen Vereinswechsel weit überziehen, wolle man einem aufnehmenden Verein auch weitere Recherchen aufbürden. Nach Auffassung des Verein A müsse sich der aufnehmende Verein auf die schriftlichen Dokumente bzw. deren Inhalte des abgebenden Vereins verlassen können.
Weiterhin ist der Verein A der Auffassung, dass man sich insbesondere auf die Angaben des Spielervermittlers des Spielers Z, wonach er sofort spielberechtigt sei, hätte verlassen können und darüber hinaus hätte auch der Verein A den Spieler bei seiner Verpflichtung sehr wohl nach der Spielberechtigung gefragt. Zusammenfassend ist somit der Verein A der Auffassung, dass weder ein grob fahrlässiges Verhalten vorliege, also seitens des Verein A kein Verschulden vorliege, und deshalb die Spielwertung hätte nicht vorgenommen werden dürfen.
7. Das VSG ist mit dem BSG der Auffassung, dass das Spielrecht frühestens sechs Monate nach dem 01.08.2009 hätte erteilt werden können. Auch ist die Auffassung des BSG, dass der Irrtum für den Verein A erkennbar sei, deshalb auch eine Neuansetzung nicht gerechtfertigt sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Das VSG setzt insoweit seine dahingehende Rechtsprechung fort, siehe Urteil vom 09.06.2009, Protokoll-Nr. 37, Fall 65.
Im Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob seitens des Verein A von einem grob fahrlässigen Verhalten, von einem einfachen fahrlässigen oder leichtfertigen Verhalten auszugehen ist, denn nach der ständigen Rechtsprechung des VSG ist einzig und allein der aufnehmende Verein für die Wirksamkeit des zu erteilten Spielrechts verantwortlich.
Zwar sind gem. § 40 Abs. 6 SpO gewonnene Spiele neu anzusetzen, wenn die Spielerlaubnis für einen eingesetzten Spieler irrtümlich erteilt worden war. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der betroffene Verein den Irrtum nicht hat erkennen können.
Das BSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Verein den Irrtum hätte erkennen können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Verein das Wissen seines Spielers unmittelbar zugerechnet werden kann, so dass sich der Irrtum schon deswegen als vermeidbar darstellen würde.
Wann der Irrtum für den Verein erkennbar war, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Da die nach § 40 Abs. 4 SpO vorzunehmende Spielwertung grundsätzlich verschuldensunabhängig vorzunehmen ist, stellt § 40 Abs. 6 SpO eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Irrtum immer schon dann vermeidbar war, wenn der Verein nicht alle Schritte unternommen hat, die aufgrund der Umstände angezeigt waren. In diesem Fall muss dann der Verein den Nachweis erbringen, dass sich der Irrtum auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn er alle naheliegenden Schritte unternommen hätte.
Im konkreten Fall dürfte sich der Verein A aufgrund der vorherigen Umstände nicht mehr alleine auf die Information des abgebenden Vereins und des Spielers verlassen. Es stellt somit einen vermeidbaren Irrtum dar, wenn sich der Verein A nur auf Aussagen des Spielervermittlers Tverlässt ohne diesbezüglich weitere Nachforschungen anzustrengen.
Die Tatsache, dass der Verein A kurz vor dem Spiel gegen Verein K eine anonyme Mitteilung erhalten habe, dass der Spieler Z ab 01.08.2009 ein Testspiel bestritten haben soll, beweist, dass zum einen der Spieler Z nicht die volle Wahrheit gesagt hat bzw. sich der Verein A nicht, wie vorgesehen umfassend erkundigt hat. Weiterhin ist der Irrtum nach sportrechtlichen Grundsätzen zu sehen.
Angesichts der Stellungnahme des Spielers Z, der das Spiel für Verein C ohne weiteres einräumt aber meinte, er hätte mit einer Gastspielerlaubnis gespielt, hätte eine Befragung durch den Verein A zu einer Vermeidung des Irrtums geführt. Den Verantwortlichen des Verein A wäre klar gewesen, dass für den Verein, für das er ein Passrecht hatte, keine Gastspielerlaubnis erlangen konnte.
Soweit der Verein A vorträgt, er müsse sich auf die Angaben des Verein C verlassen, kann dem ebenfalls nicht zugestimmt werden.
Der Berufungsführer kann sich seiner Verantwortung für die richtige Antragstellung bzw. letztendliche Spielerlaubnis aber weder dadurch entziehen, dass er den Spieler überhaupt nicht oder nur ungenügend befragt, noch kann er die Verantwortung auf den abgebenden Verein abwälzen, wenn von dort möglicherweise, nicht ausschließbar, unrichtige Angaben abgegeben werden.
Aus diesen Gründen war der Irrtum für den Berufungsführer nicht unvermeidbar, die Spielwertung, verschuldensunabhängig, erfolgte daher zu Recht, die Berufung war kostenpflichtig zurückzuweisen.
Auch die vom BSG ausgesprochene Geldstrafe bewegt sich nach Auffassung des VSG am unteren Rahmen und auch insoweit wurde durch das BSG der Ermessensspielraum eingehalten.
8. Kosten §§ 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 27 vom 07.04.2010
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 59
Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 02.03.2010
Urteil:
I. Auf die Revision wird das Urteil des BSG vom 02.03.2010aufgehoben und an das BSG zur neuerlichen Verhandlung zurückgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
1. Beim Spiel der B-Junioren A gegen B am 14.11.2009 wurde ein Spieler des Vereins B mit Gelb-Rot vom Platz verwiesen. Das Spiel stand zu diesem Zeitpunkt 2:2-Unentschieden; Endergebnis 5:2 für Verein A. Dem Einspruch des B wurde durch das zuständige JSG stattgegeben und Neuansetzung des Spiels angeordnet. Mit Schreiben vom 10.2.2010, eingegangen am 12.2.2010, legte der A gegen dieses Urteil Beschwerde ein, die zutreffend als Berufung behandelt wurde. Das BSG hat mit Urteil vom 2.3.2010 die Berufung wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des A.
2. Die Revision wurde fristgerecht nach § 45 Abs.2 Satz 1 RVO eingelegt. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. f RVO. Gerügt wird, wie aus dem Vortrag des Revisionsführers schlüssig folgt, die fehlerhafte Anwendung des § 24 Abs. 5 RVO.
3. Die Berufungsfrist des § 44 Abs.3 RVO kann nur in Lauf gesetzt werden durch Veröffentlichung im bayernsport, durch Einstellung ins Internet oder durch sonstige Bekanntgabe. In Betracht kommt hier nur die Einstellung ins Internet, weil eine sonstige Bekanntgabe nachweislich nicht erfolgt ist. Nach Recherchen des VSG steht fest, dass das fragliche Urteil des JSG tatsächlich nicht ins Postfach des Revisionsführers eingestellt worden ist. Im Internet wurde es zwar veröffentlicht, aber nicht in der Weise, dass der Revisionsführer es unter seiner Vereinsnummer hätte finden können. Der Zugriff auf das Urteil wäre zwar möglich gewesen über die Eingabe des zuständigen Gerichtes. Es ist dem Revisionsführer aber nicht vorwerfbar, dass er diese Möglichkeit nicht genutzt hat. Als vom Urteil betroffener Verein und am Spiel beteiligter Verein (nicht nur drittbetroffener) konnte er darauf vertrauen, dass die Einstellung unter seiner Vereinsnummer erfolgen würde. Damit hat mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung die Frist des § 44 Abs. 3 RVO nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen, am 27.01.2010 zu laufen begonnen. Damit war die Berufung nicht verfristet.
Das BSG wird darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der hohen Wahrscheinlichkeit die vom Revisionsführer bereits in der Berufungsschrift angegebene Zeitpunkt der Torfolge (innerhalb der fünf Minuten, die regulär ausgesprochen hätten werden müssen) entscheidungserheblich sein könnte.
Protokoll: 26 vom 29.03.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 56
A-Juniorenspiel Verein A gegen Verein B am 03.10.2009
Urteil:
I. Herr M, Verein B, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein B.
Gründe:
1. Beim A-Juniorenspiel Verein A gegen Verein B am 3.10.2009 kam es zu tumultartigen Szenen und erheblichen Gewalttaten gegen den Trainer und den Torwart des Vereins A. Das Verfahren wurde insgesamt vom Verbandssportgericht übernommen und nach umfassender mündlicher Verhandlung wurden die Beteiligten mit Urteil vom 26.1.2010 bestraft (Prot. 21 Fall 44). Die mündliche Verhandlung erbrachte einen hinreichenden Tatverdacht gegen den bisher nicht in das Verfahren einbezogenen Spieler M. Mit Beschluss vom 26.1.2010 wurde gemäß § 34 Abs.2 RVO ein Verfahren vor dem Verbandssportgericht gegen M eingeleitet und der Spieler vorläufig gesperrt. Ihm wurde mit Fristsetzung Gelegenheit gegeben zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und eine mdl. Verhandlung zu beantragen. Diese Frist ließ er ergebnislos verstreichen.
Das Verbandssportgericht ist damit zuständig gemäß § 34 Abs.2 RVO i. V. m. § 20 Abs.3 RVO.
2. Der Spieler M war gemäß § 65 Abs.1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. i RVO aus dem Verband auszuschließen. In der oben genannten mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass M zu denjenigen Spielern gehörte, die auf den am Boden liegenden Torwart des Vereins A eingetreten haben (auf das Urteil des VSG Prot.21 Fall 44 wird Bezug genommen). In seiner Vernehmung als Zeuge hat er- nach Belehrung dass er sich nicht selbst belasten müsse - dies auch zugestanden. Entgegen seiner Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizeiinspektion Aschaffenburg habe er aber nicht zweimal, sondern nur einmal zugetreten. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Ein Tritt mit dem Fußballschuh, nach eigener Aussage "wie bei einem Spannschuss", stellt eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Opfers dar, es wurden schwerste Verletzungen zumindest in Kauf genommen. Zwar kann nicht nachgewiesen werden, dass der Tritt von M ursächlich für die tatsächlich entstandenen Verletzungen am Knie des Opfers war. Entscheidend ist seine Tatbeteiligung. Bei der Brutalität der Tatausführung, ohne jede Rücksicht auf die Gesundheit des wehrlos am Boden liegenden Opfers, kommt nur der Ausschluss aus dem Verband in Betracht. Das Geständnis des Täters kann die Strafe nicht mildern.
3. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 II. Nrn. 6 FO
Protokoll Nr.: 26 vom 29.03.2010
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Höhne
Fall: 55
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 25.10.2009
Urteil:
I. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 sowie die Kosten der mündlichen Verhandlung trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins A.
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs.1 lit. a RVO.
2. Am 25.10.2009 fand in der A-Klasse das Verbandsspiel zwischen Verein A und Verein B (Endstand 3:4) statt. Der Betroffene Z war Spielertrainer von Verein A und vom Schiedsrichter während der Partie mit der gelb/roten Karte vom Platz gestellt worden. Nach Spielende, als sich beide Mannschaften auf den Weg in die Kabine machten, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten Y und seinem Gegenspieler X. Sofort liefen mehrere Zuschauer und Spieler von Verein A auf Y zu, der noch versuchte, wegzurennen. Als er hierbei aus nicht mehr aufzuklärender Ursache zu Boden fiel, stürmte der Betroffene Z von schräg hinten auf den am Boden liegenden Y zu und versetzte ihm mindestens einen gezielten, wuchtigen Tritt gegen den Kopf. Erst durch das Einschreiten von Zuschauern und Spielern konnte Firat von weiteren Tritten und Schlägen gegen Y abgehalten werden. Zugunsten des Betroffenen Z ist davon auszugehen, dass er den Tritt mit dem unbeschuhten Fuß ausführte.
Y erlitt durch den Tritt einen dreifachen Jochbeinbruch, eine Gesichtsschädelprellung sowie eine Gehirnerschütterung. Er wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus verbracht und dort notärztlich versorgt. Entgegen ärztlichem Rat verließ er noch am Tatabend das Krankenhaus. Y war drei Wochen arbeitsunfähig, Folgeschäden sind nach eigener Aussage wohl nicht zu erwarten.
3. Der Betroffene Z bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Er habe niemals jemanden getreten oder geschlagen. Die Tritte selbst habe er nicht beobachten können. Nach seinem Platzverweis habe er seine Schuhe ausziehen müssen. Er sei schon allein deshalb als Täter auszuschließen, da unbeschuht derartige Verletzungen nicht verursacht werden könnten.
Der Betroffene wird jedoch überführt durch die Aussagen der Zeugen P und O. Beide haben ruhig, sachlich, widerspruchsfrei und ohne jeglichen Belastungseifer den unter Ziffer 2 dargestellten Sachverhalt bestätigt. Beide Zeugen waren sich absolut sicher, dass es sich bei Z um den Täter handle. Beide erkannten ihn nicht nur als Gegenspieler wieder, sondern bestätigten, dass es sich um den ihnen bereits seit geraumer Zeit bekannten Spielertrainer des Gegners handle. Beide Zeugen standen nur wenige Meter vom Tatort entfernt und hatten freie Sicht zum Geschehen. P ging nach den Tritten auf Z zu und hielt ihn fest, um polizeiliche Feststellungen des Täters zu ermöglichen. Obwohl Z sich durch Eingreifen Dritter nach wenigen Minuten losreißen konnte, sei eine Verwechslung definitiv ausgeschlossen. Die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen P und O wird darüber hinaus bekräftigt durch ihre Aussagekonstanz. Ihre Aussagen waren deckungsgleich mit ihren Angaben vor dem Kreissportgericht.
Die vom Betroffenen aufgebotenen Zeugen B, C, D, E, F, G, H und I vermochten ebenso wenig zur Tataufklärung beizutragen wie der Geschädigte Y sowie der Schiedsrichter M, da sie sämtlich übereinstimmend angaben, die Tritte selbst nicht beobachtet zu haben.
Die Verletzungen Y sowie deren Folgen stehen fest durch dessen eigene glaubhafte Angaben, insbesondere aber durch die verlesenen Atteste des Krankenhauses.
Zugunsten des Betroffenen war davon auszugehen, dass der Tritt mit dem unbeschuhten Fuß ausgeführt wurde. Die Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass Z seine Fußballschuhe nach seinem Feldverweis auf Weisung des Schiedsrichters ausziehen musste. Es konnte trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht hinreichend sicher geklärt werden, ob Z die Schuhe nach Spielschluss -wozu ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte- wieder angezogen hatte. Dass die oben beschriebenen Verletzungen jedoch auch unbeschuht verursacht werden können, weiß die das VSG aus eigener Sachkenntnis. Ergänzend wird hierzu auf die fachwissenschaftlichen Erhebungen in NStZ 2010, 119ff. Bezug genommen. Auch Tritte mit dem unbeschuhten Fuß können -wie eine biomechanische Studie bewiesen hat- sogar tödliche Verletzungen bewirken.
4. Das Verhalten des Betroffenen Z ist als gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Ziff. 5 StGB sowie als Tätlichkeit in besonders schwerem Fall gem. § 67 Abs. 1 S. 2 RVO zu werten. Auch unter Berücksichtigung der emotionalen Aufladung des Betroffenen (verlorenes Spiel, Platzverweis, Vorverhalten des Geschädigten) sowie keinerlei Vorahndungen des Betroffenen war aufgrund der brutalen Vorgehensweise, der eingetretenen Verletzungen insbesondere aber möglichen Verletzungsfolgen das Verhalten des Betroffenen mit dem Ausschluss aus dem Verband zu ahnden.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs.1 RVO.
Die verschuldensunabhängige Mithaftung des Vereins beruht auf § 50 Abs.2 RVO.
Protokoll Nr.: 25 vom 16.03.2010
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Krause
Fall: 54
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 22.12.2009, Protokoll 18, Fälle 163, 164, 165
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen die Urteile des BSG vom 22.12.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Geldstrafe gegen den Verantwortlichen Herrn P auf € 75 und gegen den Verein auf € 150 reduziert wird.
II. Der Verein A trägt die Kosten der I. Instanz sowie die Kosten und Gebühren der Berufung und der Revision jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt sie der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der Revisionsführer setzte den Spieler Y am 29.08.2009 im Verbandsspiel der Verein B - Verein A und am 06.09.2009 im Verbandsspiel Verein B - Verein C ein. Mit Schreiben vom 30.09.2009, eingegangen am 02.10.2009 erstattete der Verein C Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.
Der Revisionsführer setzte die Spieler Z und X am 27.09.2009 im Verbandsspiel Verein A II - Verein D II und am selben Tag im Verbandsspiel Verein A III - Verein E ein Mit Schreiben vom 27.09.2009, eingegangen am selben Tag erstattete der Verein E Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.
Der Revisionsführer setzte den Spieler Z am 03.10.2009 im Verbandsspiel Verein A II - Verein C II und am 04.10.2009 im Verbandsspiel Verein D - Verein A III ein Mit Schreiben vom 08.10.2009, eingegangen am 10.10.2009 erstattete der Verein D Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.
Das KSG nahm bei allen drei Spielen jeweils gemäß § 77 Abs. 2 RVO i.V.m. § 40 Abs. 1 SpO eine Spielwertung mit x:0 für die Revisionsführerin als verloren und für den jeweiligen Gegner als gewonnen vor. Zudem wurde der Verantwortliche der Revisionsführerin, Herr P, jeweils gemäß § 77 Abs. 2 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von je € 50,00 verurteilt und die Revisionsführerin wurde jeweils gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt.
Die gegen die drei Urteile des KSG jeweils eingelegten Berufungen blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 08.01.2010 wurde gegen die drei Urteile Revision zum VSG eingelegt. Diese wurde damit begründet, dass jeweils Formfehler bei der Anzeige vorliegen würden und § 44 SpO falsch ausgelegt worden sei, weil jeweils nur die beteiligten Mannschaften des Vereins und nicht dessen höchstklassige Mannschaft heranzuziehen sei.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.
3. Die Revision ist teilweise begründet.
Es liegen wirksame Anzeigen vor. Gemäß § 35 Abs. 2 RVO (2) ist bei einem Verdacht des Mitwirkens eines nicht spielberechtigter Spieler in Verbandsspielen die Anzeige die einzige Möglichkeit der Verfahrenseinleitung. Die Anzeige gemäß § 35 RVO bedarf keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Schriftform. Sie kann nicht nur von Vereinen erhoben werden, vielmehr ist gemäß § 35 Abs., 1 RVO auch jedes Mitglied eines Vereins berechtigt, eine Anzeige zu erstatten. Das BSG stellte daher zutreffend darauf ab, dass die Anzeigen fristgerecht beim Sportgericht eingingen, ohne dass es darauf ankam, ob die Schriftstücke den strengeren Formvorschriften genügten, die bei einer schriftlichen Erklärung im Namen eines Vereins eingehalten werden müssten.
Auch in der Sache sind die Urteile nicht zu beanstanden. § 44 Abs. 1 e SpO lässt zu, dass bei Vereinen auf Kreisebene (C-Klasse bis Kreisliga), deren untere Herrenmannschaft in einer der zwei untersten Spielklassen im Bezirk spielt, ohne Einschränkung drei Spieler sowohl in der höherklassigeren als auch in der niederklassigeren Mannschaft eingesetzt werden können. Die höchste Mannschaft der Revisionsführerin spielt jedoch in der Bezirksoberliga. Somit handelt es sich bei der Revisionsführerin um keinen Verein der Kreisebene, sondern einen solchen der Bezirksebene. § 44 Abs. 1 e SpO stellt auf den Verein und nicht auf die betroffenen Mannschaften ab, in denen die Spieler eingesetzt wurden. Dementsprechend kommt es darauf an, wo die höchste Mannschaft des Vereins spielt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dies ergibt sich aber auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die sicherstellen soll, dass bei einer Eingliederung der Reservemannschaft in den regulären Spielbetrieb personelle Engpässe ausgeglichen werden können, wobei durch die Beschränkung auf die Kreisebene verhindert wird, dass durch höherklassige Spieler aus den Bezirks- oder Verbandsligen zu stark in den Wettbewerb eingegriffen wird. Dieses Argument zählt jedoch dann nicht mehr, wenn nicht nur eine Reservemannschaft mit knapper Personaldecke in den Spielbetrieb eingegliedert wird, sondern neben der Mannschaft auf Bezirks- oder Verbandsebene noch weitere zwei oder mehr Mannschaften zum regulären Spielbetrieb angemeldet sind.
Dementsprechend lagen in allen drei Fällen unzulässige Einsätze der Spieler gemäß § 44 Abs. 2 a) SpO vor, die gemäß § 40 Abs. 4 SpO jeweils Spielwertungen zugunsten der Gegner nach sich zogen. Die Geldstrafen gegen den Verantwortlichen lagen jeweils an der Untergrenze des § 77 Abs. 3 RVO. Allerdings wendet das VSG in entsprechender Anwendung des § 54 StGB in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Fall 35/2006/2007) das Prinzip der Gesamtstrafe an, so dass aus den drei Einzelstrafen in Gesamtwürdigung eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die mit € 75,00 als angemessen und ausreichend erachtet wird, nachdem die drei Einsätze aufgrund der selben falschen Bewertung der Rechtslage beruhen. Dasselbe gilt bei der Bestrafung des Vereins. Insoweit war eine Gesamtstrafe in Höhe von € 150 als ausreichend und angemessen anzusehen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 23 vom 22.02.2010
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Höhne
Fall: 50
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 05.01.2010
Urteil:
I. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens i.H.v. 50,-- € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins B.
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Lit. a RVO.
Der Betroffene unterliegt der Sportgerichtsbarkeit des Bayerischen Fußball-Verbandes (§ 6 Abs. 1 RVO). Zwar wurde laut schriftlicher Stellungnahme seines Vereins B "die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen noch in der Kabine beendet", dies stellt jedoch keinen rechtswirksamen Ausschluss aus seinem Heimatverein dar. Der Betroffene ist daher nach wie vor Mitglied im Verein B.
2. Der Betroffene war am 05.01.201009 im Vorrundenspiel (Hallenturnier) zwischen Verein A und Verein B Torhüter der zuletzt genannten Mannschaft. Geleitet wurde die Partie durch die Bezirksligaschiedsrichterin R. Nachdem die Schiedsrichterin einem Mitspieler aufgrund einer Tätlichkeit die rote Karte gezeigt hatte, rannte der Betroffene aus seinem Tor und trat der insoweit völlig arglosen Schiedsrichterin mit seinem beschuhten Fuß von hinten in die Wade. Als die Schiedsrichterin daraufhin dem Betroffenen ebenfalls die rote Karte zeigte, lief er abermals auf die Schiedsrichterin zu und zog deren Kopf vorsätzlich ruckartig nach unten und sodann wieder nach oben, indem er sie an deren zusammengebundenen Haaren packte. Nur durch sofortiges Einschreiten seitens Funktionäre seines Vereins wurde der Betroffene von weiteren Tätlichkeiten gegenüber der Schiedsrichterin abgehalten und verließ fluchtartig die Halle.
Die Schiedsrichterin erlitt durch die Gewaltanwendung gegen ihren Kopf eine HWS-Distorsion und musste sich einer ambulanten Behandlung in der Unfallchirurgie der Kreiskliniken unterziehen.
3. Dieser Sachverhalt, insbesonders der Fußtritt sowie die Gewaltanwendung gegen den Kopf stehen fest aufgrund der widerspruchsfreien, ohne Belastungseifer vorgetragenen und damit glaubhaften Schilderung der Schiedsrichterin sowie der insoweit deckungsgleichen Sachverhaltsschilderung durch Verantwortliche von Verein B. Die Verletzungen ergeben sich aus den ärztlichen Unterlagen. Der Betroffene hat sich trotz entsprechender Möglichkeit nicht zum Sachverhalt eingelassen.
4. Das Verhalten des Betroffenen Z stellt sich dar als Körperverletzung gem. § 223 StGB. Aufgrund des wiederholten körperlichen Übergriffs gegen eine darüber hinaus körperlich deutlich unterlegene Frau liegt hier eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter in besonders schwerem Fall mit der zwingenden (§ 68 Abs. 2 S. 2 RVO) Rechtsfolge des Ausschlusses aus dem Bayer. Fußball-Verband vor. Allein die Entschuldigung des Vereins vermochte keine andere rechtliche Einordnung zu bewirken.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVO. Die verschuldensunabhängige Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 RVO.
Protokoll Nr.: 22 vom 09.02.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 48
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 16.11.2009,
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 16.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. In der 31. Spielminute des Kreisklassenspiels A gegen B gab der SR zugunsten des B einen Freistoß und verwarnte den gegnerischen Spieler. Unmittelbar nachdem er die Verwarnung ausgesprochen, gab er das Spiel mit dem Wort" Weiterspielen" frei. Ein Pfiff unterblieb. Der B erzielte mit dem Freistoß das Tor zum 1:0. Die Begegnung endete 2:1 für B.
Mit Fax vom 07.10.09 legte die Revisionsführerin wegen eines Regelverstoßes des Schiedsrichters im Sinne des § 38/1 a RVO Einspruch gegen die Spielwertung ein. Das KSG gab dem Einspruch statt, das Spielergebnis wurde nicht gewertet und die Neuansetzung des Verbandsspiels durch den Spielleiter angeordnet. Hiergegen legte der B mit Schreiben vom 27.10.2009 Berufung ein. Auf die Berufung hob das BSG das Urteil des KSG auf und nahm eine Spielwertung nach Ausgang des Spiels vor. Es wurde verneint, dass dieser Regelverstoß das Spielergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst habe. Dagegen richtet sich die am 28.11.2009 per Fax eingelegte Berufung, mit der diese Bewertung der hohen Wahrscheinlichkeit beanstandet wird.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Zwar wird keine verletzte Vorschrift genannt. Nach der Rechtsprechung des VSG (Prot. 6/2008/2009 Fall 13) muss die verletzte Vorschrift nicht explizit genannt werden, aus der Begründung muss sich lediglich zweifelsfrei ergeben, welche Vorschrift gemeint ist, und wodurch sie verletzt wurde, reine Tatsachenbewertungen reichen nicht aus. Dies ist hier der Fall. Die Rüge bezieht sich erkennbar auf die Auslegung des § 38 RVO durch das BSG.
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Es kann offen bleiben, ob das Verhalten des Schiedsrichters einen Regelverstoß darstellt. Die Wertung des BSG zum Einfluss auf den Spielausgang ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des VSG ist die Bewertung der hohen Wahrscheinlichkeit für einen anderen Spielausgang grundsätzlich Tatrichterfrage, der dies am Einzelfall zu entscheiden hat und dabei einen weiten Ermessensspielraum besitzt; mit der Revision kann nur eine Ermessensüberschreitung geprüft werden (VSG Prot. 18/2004/2005, Fall 42). Das BSG hat dieses Ermessen ausgeübt und entschieden, dass der Revisionsführerin noch zwei Drittel der Spielzeit zur Verfügung standen, um das Ergebnis zu korrigieren. Der lange Zeitraum war für die Mannschaft ausreichend, um eine mögliche Fehlentscheidung eines SR zu korrigieren. Die persönliche Strafe während der Freistoßausführung führte im weiteren Spielverlauf ebenfalls zu keiner Dezimierung der Mannschaft. Somit konnte auch insoweit von keiner Schwächung der Heimmannschaft ausgegangen werden. Das BSG hielt sich damit in den Grenzen des ihm zugewiesenen Ermessens. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar. Die Revision war daher zurückzuweisen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 22 vom 09.02.2010
Besetzung: Beierlein, Frey, Höhne
Fall: 47
Verbandsspiel A gegen B vom 18.10.2009
Urteil:
1. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
2. Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
3. Die Kosten des Verfahrens i. H. v. 50,-- € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins A.
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 lit. a RVO.
2. Am 18.10.2009 leitete Schiedsrichter T das B-Klassenspiel, Spielgruppe zwischen A sowie B. Als er in der 27. Spielminute einem Spieler der Heimmannschaft die gelb-rote Karte zeigte, lief der Betroffene Z, Auswechselspieler der Heimmannschaft, aufs Spielfeld und versetzte dem Schiedsrichter völlig unerwartet und grundlos mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper. Erst durch das Eingreifen seiner Mitspieler konnte Gruber von weiteren schweren Tätlichkeiten gegen den Schiedsrichter abgehalten werden.
Der Schiedsrichter erlitt durch die Faustschläge multiple Gesichtsschädelprellungen sowie Prellungen des linken Hemithorax. Darüber hinaus entstand ein Sprung an der Gaumenplatte des Oberkieferzahnersatzes sowie Schmelzabsplitterungen an den Oberkiefer-Frontzähnen sowie ausgeprägte Lockerungen der Zähne 17 und 15. Aufgrund der Faustschläge befand sich der Schiedsrichter 2 Tage in stationärer Behandlung im Krankenhaus Cham.
Im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs erstattete Z dem Schiedsrichter € 1.500 (Schadensersatz für zerstörte Bekleidung € 200,00, Schmerzensgeld € 1.300,00). Der Schiedsrichter nahm die Entschuldigung des Betroffenen Z an.
3. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aktenlage, insbesonders aufgrund der Meldung des Schiedsrichters sowie den ärztlichen sowie den zahnärztlichen Attesten. Der Betroffene selbst hat keine Stellungnahme abgegeben und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
4. Das Verhalten des Betroffenen ist als Tätlichkeit in einem besonders schweren Fall zu werten. Das Verbandssportgericht verkennt hierbei nicht, dass der Betroffene im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs an den Schiedsrichter einen Betrag. i. H. v. €1.500,00 geleistet und der Schiedsrichter die Entschuldigung des Betroffenen angenommen hat. Beides wird im Rahmen der Strafzumessung im Strafverfahren zu berücksichtigen sein. Aufgrund der brutalen Vorgehensweise sowie den tatsächlich eingetretenen und möglichen Verletzungen des Schiedsrichters mit der Folge des stationären Aufenthalts ändert dies gleichwohl nichts an der rechtlichen Einordnung als besonders schwere Tätlichkeit. Diese hat gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO zwingend den Ausschluss aus dem Verband zur Folge.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1 RVO.
Protokoll: 21 vom 26.01.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 44
A-Juniorenspiel A gegen B am 03.10.2009
Urteil:
I. Herr X, Verein C und D, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören. Zudem wird ihm auf Dauer das Recht aberkannt eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben.
II. Der Betroffene Y, Verein B, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
III. Der Spielerpass des Betroffenen Y ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
IV. Der Betroffene Z, Verein B, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
V. Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden
VI. Der Spieler W, Verein B, wird bis zum 03.04.2010 gesperrt.
VII. Der Spieler V, Verein B, wird bis zum 03.04.2010 gesperrt.
VIII. Der Verein B erhält wegen Verschuldens eines Spielabbruchs eine Geldstrafe in Höhe von 200,00 €. Das Spiel ist für den Verein A mit x:0 als gewonnen und für Verein B als verloren zu werten.
IX. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der mündlichen Verhandlung tragen die Betroffen unter Mithaftung des Vereins B.
Gründe:
1. Beim A-Juniorenspiel A gegen B am 3.10.2009 kam es nach Meldung des leitenden SR in der Halbzeitpause zu tumultartigen Szenen verbunden mit erheblichen Gewalttaten gegen den Torwart und gegen den Trainer der Gastmannschaft. Nach einer Verfolgungsjagd gegen den Torwart wurde dieser zu Fall gebracht und - am Boden liegend - von Spielern des Vereins B sowie dem Vereinslinienrichter mit den Fußballschuhen brutal getreten. Er erlitt eine Knieprellung und Blutergüsse. Als der Trainer ihm zu Hilfe eilen wollte, wurde auch er zu Boden gerissen. Auf das am Boden liegende Opfer wurde dann heftig von mehreren Spielern des Vereins B mit der Schuhsohle eingetreten, er wurde an Kopf- und Schulterbereich schwer getroffen. Die Folge waren erhebliche Verletzungen an Kopf und Schulter, die ärztliche Behandlung war im Dezember 2009 noch nicht vollständig abgeschlossen. Das Spiel wurde vom SR abgebrochen. Mit Beschluss vom 8.10.2009 sowie vom 23.10.2009 hat der Vorsitzende des Verbandssportgerichts die Spieler W, Y, V, Z, alle Verein B, vorläufig gesperrt, ebenso den Vereinslinienrichter Xl. Des Weiteren wurde beschlossen, dass das Verfahren insgesamt vom Verbandssportgericht übernommen wird.
2. Das Verbandssportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 RVO. Zum Einen hat der Vorsitzende wegen der Bedeutung der Angelegenheit die Übernahme des Verfahrens insgesamt durch das Verbandssportgericht beschlossen (auf die Beschlüsse vom 8.10.2009 und vom 23.10.2009 wird Bezug genommen), zum Anderen ergibt sich die Zuständigkeit aus § 20 Abs.1 Lit. a RVO.
3. Das Verbandssportgericht hat am 29.11.2009 eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme aller Beteiligten durchgeführt und eine umfangreiche Tatsachenermittlung insbesondere durch Vernehmung der Beschuldigten und von Zeugen vorgenommen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme bildet neben der Aktenlage die Tatsachengrundlage für die verhängten Strafen.
a. Herr X war gemäß § 47 Abs.1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Abs.1 Lit. f, i RVO aus dem Verband auszuschließen und ihm auf dauernd das Recht abzuerkennen, eine Vereins- oder Verbandsfunktion auszuüben. Zur Überzeugung des Verbandssportgerichts steht fest, dass Herr X durch sein Verhalten der Auslöser für die folgenden Vorfälle war. Er war bereits während des Spiels in einem aggressiven Disput mit dem Torwart des Vereins A verwickelt, dessen Wortlaut - er wurde auf türkisch geführt - für den SR nicht zu verstehen war. Das Verbandssportgericht ist davon überzeugt, dass Herr X gegen den Torwart auch ernsthafte Drohungen geäußert hat. Dafür spricht die Tatsache, dass sich der Torwart noch in der ersten Halbzeit auswechseln ließ, nach seiner glaubhaften Zeugenaussage aus Angst, weil ihm gedroht worden sei, er werde im Krankenhaus landen. Unstreitig steht fest, dass nach dem Halbzeitpfiff Herr X zusammen mit zwei Spielern des Vereins B den in Richtung Kabinen flüchtenden Torwart verfolgt hat, zur Überzeugung des Gerichtes mit dem Ziel, tätlich gegen den Torwart vorzugehen. Es ist dem Gericht nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte vorher durch eine Ohrfeige provoziert worden ist. Der SR konnte dies nicht bestätigen, der Torwart als Zeuge hat es glaubhaft bestritten und die Aussagen der weiteren Zeugen hierzu waren in sich widersprüchlich.
Nachdem der Torwart zu Fall gebracht worden war, hatte sich Herr X nach eigener Aussage aktiv an dem "Gerangel" beteiligt. Er hat zumindest versucht, auf den am Boden liegenden einzutreten, wurde aber festgehalten und nur dadurch von einer weiteren Tatbeteiligung abgehalten.
Für das Strafmaß war ausschlaggebend, dass Herr X in ausgesprochen aggressiver Weise die anschließenden außergewöhnlich brutalen Vorgänge ausgelöst und sich selbst aktiv beteiligt hat, auch wenn nicht nachgewiesen ist, dass er persönlich auf den Torwart eingetreten hat. Als Linienrichter wäre er zur Neutralität verpflichtet gewesen und zur Mäßigung, selbst wenn, wie von ihm behauptet, verbale Beleidigungen auch durch den Torwart geäußert wurden. Herr X trägt in hohem Maße die Verantwortung für das brutale Geschehen, das weit über die sonst von Sportgerichten zu ahndenden Tätlichkeiten hinausgeht.
Der Ausschluss aus dem Verband und das ausgesprochenen Funktionsverbot sind damit gerechtfertigt. Herr X ist Mitglied bei Verein C und D und unterliegt damit der Strafgewalt des BFV.
b. Der Spieler Y war gemäß § 65 Abs. 1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. i RVO aus dem Verband auszuschließen. Er hat zugestanden, den Trainer " umgehauen" und ihn dann " gekickt", also getreten zu haben, während dieser am Boden lag. Berücksichtigt man die erhebliche Gefahr, die durch einen solchen Tritt mit dem Fußballschuh für die Gesundheit des Opfers ausgeht und die sich letztlich durch die erheblichen Verletzungen auch realisiert hat, so kommt nur der Ausschluss aus dem Verband als Strafe in Betracht, Es kommt hier nicht mehr darauf an, ob der oder die konkreten Tritte durch Y ursächlich für die konkreten Verletzungen war. Es kommt allein auf seine Tatbeteiligung an. Auch kann sein Zugeständnis bei der Brutalität der Tatausführung die Strafe nicht mildern.
Der Ausschluss aus dem Verband ist damit gerechtfertigt.
c. Der Spieler Z war gemäß § 65 Abs. 1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. i RVO aus dem Verband auszuschließen. Nach Überzeugung hat Z, der bereits ausgewechselt war, vor der Kabine gewartet, um den flüchtenden Torwart zu stellen. Er hat ihn dann zu Fall gebracht und nach eigenem Zugeständnis auch mehrfach getreten. Er ist besonders gesundheitsgefährdend vorgegangen, ohne Rücksicht darauf, wo er den am Boden liegenden traf, getreten wurde mit den Fußballschuhen mit Stollen. Große Reue hat der Täter in der mündlichen Verhandlung nicht gezeigt. Die Brutalität und die Gefährlichkeit der Tatausführung lassen nur den Ausschluss aus dem Verband als angemessene Strafe zu.
d. Für den Spieler W ist eine zeitliche Sperre gemäß § 65 Abs. 1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. c RVO tat- und schuldangemessen. Die Verhandlung hat gezeigt, dass W massiv am Tatablauf beteiligt war, insbesondere an der Verfolgung des gegnerischen Torwarts; er muss sich den gesamten Vorgang damit auch zurechnen lassen. Es steht aber nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass W persönlich auf den Torwart oder den Trainer eingetreten hat. Die Aussagen der Zeugen hierzu waren nicht eindeutig, sodass nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beklagten" bei der Strafzumessung von einem Tritt nicht ausgegangen werden darf. Eine Spielsperre bis zum 3.4.2010 ist gerechtfertigt.
e. Für den Spieler V ist eine zeitliche Sperre gemäß § 65 Abs.1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. c RVO tat- und schuldangemessen. Auch V hat zugestanden, an der Verfolgung des Torwarts und auch am übrigen Tatablauf beteiligt gewesen zu sein. Auch ihm konnte aber nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass er den Torwart oder den Trainer aktiv getreten hat. Zwar war sich der SR als Zeuge sicher, ihn nicht nur im "Pulk", sondern als "Treter" erkannt zu haben. Keiner der übrigen Zeugen konnte dies aber bestätigen. Damit bleiben Zweifel, die zugunsten des Täters zu werten waren. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist eine Sperrstrafe bis zum 3.4.2010 gerechtfertigt.
f. Der Spielabbruch ist zweifelsfrei dem Verein B zuzurechnen, was vom Vertreter des Vereins in der Verhandlung auch zugestanden wurde. Nach § 74 Abs.3 RVO in Verbindung mit § 40 SpO war damit eine Spielwertung zugunsten des Vereins A vorzunehmen. Die gemäß § 74 Abs.1 RVO verhängte Geldstrafe in Höhe von 200 Euro ist bei Zugrundelegung der objektiven Gegebenheiten sehr niedrig angesetzt. Nach Überzeugung des Verbandssportgerichts rechtfertigt sich dies aber aus dem Verhalten des Vereins B, der ein hohes Maß an Einsicht gezeigt, nichts beschönigt hat und sich ehrlich um die Aufklärung aller Tatumstände bemühte.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 II. Nrn. 6 FO
Protokoll Nr.: 19 vom 12.01.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 39
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 10.11.2009
Urteil:
I. Das Urteil wird aufgehoben.
II. Das Verfahren gegen den Verein A wird eingestellt.
III. Die Kosten trägt der BFV.
Gründe:
1. Laut Meldung des SR hatte der Verein A beim Bezirksligaspiel am 24.10.2009 vier Spielerpässe vorgelegt, bei denen neue Passbilder auf die (durchgestrichenen) alten Passbilder aufgeklebt, die alten Passbilder also nicht entfernt worden waren. Mit Schreiben vom 30.10.2009 eröffnete das BSG ein Verfahren gegen den Verein A wegen nicht ordnungsgemäßer Vorlage von Spielerpässen und setzte Frist zur Stellungnahme bis 6.11.2009. Eine Stellungnahme ging nicht ein. Mit Urteil vom 10.11.2009 verurteilte das BSG den Verein A gemäß § 79 RVO zu einer Geldstrafe von 30.- Euro. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Vereins A.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs. 3 RVO eingelegt. Der "Widerruf" war als Berufung auszulegen. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.
3. Die Berufung ist begründet. Die Vorlage der Spielerpässe war ordnungsgemäß. Ein Verstoß gegen § 45 SpO ist nicht gegeben. Wie sich aus § 45 Abs.2 Lit. b SpO ergibt, ist ein Spielerpass ordnungsgemäß, wenn die Vorgaben des § 43 Abs. 7 SpO eingehalten sind. Verlangt ist, dass der Pass mit einem Lichtbild "versehen" ist, das ihn "eindeutig als Inhaber identifiziert". Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Bild mit dem tatsächlichen Aussehen des Passinhabers übereinstimmt und die Zuordnung von Passinhaber, Spielerpass und Bild durch eine feste Verbindung zwischen Pass und Bild eindeutig hergestellt ist. Die Bilder als solche wurden nicht beanstandet. Beanstandet wurde, dass die Bilder auf die alten Bilder "aufgeklebt" waren. Dies impliziert eine feste Verbindung, sodass - die weiteren Erfordernisse des § 47 Abs. 7 SpO sind nicht zweifelhaft - die Spielerpässe ordnungsgemäß waren. Eine Verpflichtung, die alten Bilder vorher zu entfernen, kann den Vorschriften nicht entnommen werden.
Ein Fall des § 44 Abs.4 RVO liegt hier nicht vor. Die Berufung des Vereins A stützt sich nicht auf Beweismittel. Zutreffend wird vorgetragen, dass aus der Meldung des SR ein Verstoß gegen § 45 RVO sich nicht schlüssig ergab. Der Tatsachenvortrag in der Meldung wird nicht bestritten, er beinhaltet aber keinen Verstoß gegen die Vorschriften über die Vorlage ordnungsgemäßer Spielerpässe.
4. Kosten: §§ 32,33 RVO
Protokoll Nr.: 19 vom 12.01.2010
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Höhne
Fall: 38
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 30.11.2009
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 30.11.2009 wird verworfen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. Das Kreisligaspiel Verein A gegen Verein B am 23.08.2009 wurde vom Schiedsrichter in der 77. Minute abgebrochen, weil er sich von mehreren Spielern des Vereins A ernsthaft bedroht fühlte und er auch bereits gestoßen wurde. Das KSG nahm daraufhin eine Spielwertung zugunsten des Vereins B vor. Dagegen legte der Revisionsführer Berufung ein, die vom BSG mit Urteil vom 30.11.2009, veröffentlicht im Internet am 30.11.2009 zurückgewiesen wurde. Dagegen legte der Revisionsführer mit Schriftsätzen vom 14.12.2009 Revision sowohl beim VSG, als auch beim BSG ein. Beide Briefe tragen den Poststempel vom 16.12.2009 und gingen am 17.12.2009 beim BSG und am 18.12.2009 beim VSG ein. Mit Schreiben vom 23.12.2009 wurde der Revisionsführer auf die mögliche Verfristung hingewiesen. Mit Schreiben vom 28.12.2009 wies der Verein darauf hin, dass er bereits am 15.12.2009 per E-Mail die Revision eingelegt habe.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
3. Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 45 Abs. 2 RVO ist die Revision binnen einer Frist von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Urteils oder Bekanntgabe gemäß § 24 Abs. 5 RVO schriftlich einzulegen. Das Urteil wurde am 30.11.2009 im Internet veröffentlicht. Gemäß § 24 Abs. 5 RVO gilt die Entscheidung mit dem auf die Einstellung ins Internet folgenden ersten Dienstag als bekannt gemacht. Der nächste Dienstag war der 01.12.2009. An diesem Tag begann die Frist zu laufen, so dass sie am 15.12.2009 ablief (§ 26 Abs. 1 RVO). Zwar reicht zur Fristwahrung gemäß § 26 Abs. 2 RVO die durch Poststempel belegte Aufgabe zur Post. Die Poststempel beider Briefe lauten jedoch auf den 16.12.2009, wodurch die Frist nicht mehr gewahrt werden konnte.
Eine Revision kann nach der Rechtsprechung des VSG nicht durch E-Mail eingelegt werden. Die in § 44 Abs. 3 RVO vorgesehene Schriftform wird dadurch nicht gewahrt (VSG Prot. 05/2005/2006 Fall 14; Prot. 21/2006/2007 Fall 49).
3. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO. Für eine Reduzierung bestand kein Anlass, nachdem der Revisionsführer trotz vorherigem Hinweis auf die Rechtslage die Revision nicht zurückgenommen hat.
Protokoll Nr.: 18 vom 22.12.2009
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Höhne
Fall: 36
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 06.09.2009
Urteil:
I. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen Z Nr. ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens i.H.v. 50,-- € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins A.
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 lit. a RVO.
Der Betroffene unterliegt der Sportgerichtsbarkeit des Bayerischen Fußball-Verbandes (§ 6 Abs.1 RVO). Zwar wurde er mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins A vom 07.09.2009 aus seinem Verein ausgeschlossen, dieser Ausschluss ist jedoch rechtsunwirksam. Gem. § 9 der Vereinssatzung des Vereins A sind Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Da die Einberufung maximal einen Tag vorher erfolgt war, liegt hier ein Formfehler vor, welcher die Unwirksamkeit des Beschlusses nach sich zieht. Der Betroffene ist daher nach wie vor Mitglied im Verein A.
2. Der Betroffene war am 06.09.09 im B-Klassenspiel Verein A gegen Verein B Feldspieler der Heimmannschaft. Beim Spielstand von 3:3 wurde der Betroffene Z wegen wiederholten Reklamierens mit der gelb-roten Karte belegt und des Feldes verwiesen. Im unmittelbaren Anschluss daran versetzte der Betroffene dem Schiedsrichter wortlos zwei Faustschläge ins Gesicht. Durch die Wucht des zweiten Faustschlages ging der Schiedsrichter zu Boden. Nunmehr trat der Betroffene dem am Boden liegenden Schiedsrichter zweimal vorsätzlich mit seinem beschuhten Fuß (Fußballstiefel) in den Rücken sowie die Seite. Nur durch sofortiges Eingreifen seiner Mitspieler konnte der Betroffene von weiteren Tritten gegen den Schiedsrichter abgehalten werden. Nachdem der Schiedsrichter das Spiel abgebrochen hatte, drohte ihm der Betroffene weitere Schläge an.
3. Dieser Sachverhalt, insbesonders die Faustschläge und Tritte stehen fest aufgrund der widerspruchsfreien, ohne Belastungseifer vorgetragenen und damit glaubhaften Schilderung des Schiedsrichters. Der Betroffene hat diesen Sachverhalt pauschal eingeräumt und sich beim Schiedsrichter entschuldigt. Die Verletzungen und deren Folgen ergeben sich aus den ärztlichen Unterlagen.
4. Das Verhalten des Betroffenen Z stellt sich dar als gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs.1 Ziff.2 StGB. Es liegt hier eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter in besonders schwerem Fall mit der zwingenden (§ 68 Abs.2 S.2 RVO) Rechtsfolge des Ausschlusses aus dem Bayer. Fußball-Verband vor. Das von Reue und Einsicht getragene Geständnis des Betroffenen vermochte aufgrund der brutalen Vorgehensweise und den tatsächlich eingetretenen sowie möglichen Verletzungen des Geschädigten keine andere rechtliche Einordnung zu bewirken.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVO. Die verschuldensunabhängige Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs.2 RVO.
Protokoll Nr.: 17 vom 08.12.2009
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 31
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Sportgerichts
Urteil:
I. Auf die Berufung des Vereins A wird das Urteil des Sportgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Verein A mit einem Punktabzug von 3 Punkten und einer Geldstrafe von 1.000 Euro belegt wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens und der Berufungsgebühr trägt der Verein A zu zwei Dritteln und der BFV zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Begründung:
1. "Bei der o.g. Partie wurden in der 47. Minute, während einer Spielunterbrechung aus der Anhängerschaft des Vereins A, die durch entsprechende Fahnen und Transparente erkennbar war, mehrere bengalische Feuer abgebrannt. Unverzüglich wurde eine Stadiondurchsage durchgeführt".
Auf Anforderung des SG hat der Verein A am 10.11.2009 hierzu ausführlich Stellung genommen. Mit Urteil des SG, wurde dann der Verein A gem. § 73 II RVO wegen Verletzung der Platzordnung in einem schweren Fall mit einem Punktabzug von 6 Punkten und mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 belegt. Hierzu wird im Weiteren auf die ausführliche Begründung des SG verwiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Verein A, vertreten durch die Kanzlei H u.a., mit Schreiben vom 23.11.2009 Berufung eingelegt und führt hierzu u.a. im Wesentlichen aus, dass das Urteil an einem Fehler dahingehend leide, dass es von falschen Umständen ausgehe, ein Wiederholungsfall liege nicht vor. Darüber hinaus lasse das ausgeurteilte Strafmaß den Verhältnismäßigkeits- und Angemessenheitsgrundsatz außer acht. Im Weiteren wird auf die umfangreiche Berufungsbegründung vom 23.11.2009 verwiesen.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
Das Urteil des SG war insoweit aufzuheben, als der Berufungsführer neben der Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 mit einem Punktabzug von mehr als 3 Punkten belegt wurde.
Das Abbrennen bengalischer Feuer stellt grundsätzlich eine Verletzung der Platzdisziplin gem. § 73 I RVO dar, da damit der Schutz des Schiedsrichters, seiner Assistenten und insbesondere des Gegners nicht gewährleistet ist. Nach den zutreffenden Ausführungen des SG hat nach § 28 der SpO der Platzverein für Ruhe und Ordnung vor, während und nach dem Spiel zu sorgen. Dies umfasst auch, dass während des Spieles und nach Spielende Störungen jeglicher Art, die insbesondere der Gebrauch pyrotechnischer Gegenstände zweifellos darstellen, zu unterbleiben haben.
Gelingt dies, wie im vorliegenden Fall, dem Betroffenen nicht, so löst dies eine verschuldensunabhängige Haftung aus. Die sofortige Reaktion des Berufungsführers hat selbstverständlich Einfluss auf die Höhe des Strafmaßes, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Verwirklichung des Tatbestandes. Die Haftung des Berufungsführers für seine Anhänger ergibt sich zutreffend aus § 73 III RVO.
Im Weiteren ist die Entscheidung des SG grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde der Berufungsführer mit Urteil des SG vom 23.10.2007, 04.12.2007, 11.12.2007, 18.03.2008 und 19.09.2009 zu Geldstrafen jeweils wegen unsportlichen Verhaltens der Zuschauer im Zusammenhang mit dem Spiel und Verletzung der Platzordnung belegt. Sämtliche Verurteilungen sind einschlägiger Natur. Damit liegt auch nach Ansicht des VSG ein Wiederholungsfall gemäß § 73 RVO vor. Die Platzdisziplin wurde erneut verletzt. Somit ist die Verurteilung im Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festlegung des Strafmaßes ist aber nunmehr zugunsten des Berufungsführers dessen Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Dieser ist einsichtig und hat in mehreren Gesprächen weitere Ansatzmöglichkeiten zur Verhinderung dieser Taten ins Auge gefasst. Wie der Berufungsführer weiter glaubhaft versichert, wird dieser in Zukunft weitere und noch höhere Anstrengungen unternehmen, solche Taten zu verhindern. Diese Umstände waren dem Erstgericht nicht bekannt.
Aus all diesen Gründen erscheint es angemessen aber auch mindestens ausreichend, den Berufungsführer mit einem Punktabzug neben der Geldstrafe von 3 Punkten zu belegen.
Die Höhe der Geldstrafe ist auch im Hinblick auf das Urteil des VSG vom 15.11.08 nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall musste die Schwere der Tat und auch die Häufigkeit der Verletzungen berücksichtigt werden.
Nachdem die Entscheidung des SG abgeändert wurde, hat der Verein A der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und 1/3 der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Protokoll: 15 vom 29.11.2009
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall: 27
Beschwerden der Schiedsrichtergruppen Hofheim und Ochsenfurt gegen die Ent-scheidungen des Bezirks-Ausschusses Unterfranken vom 15.10.2009
Urteil:
I. Die Beschwerde der SR-Gruppe Hofheim wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde der SR-Gruppe Ochsenfurt wird zurückgewiesen
III. Kosten werden keine erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der Bezirks-Ausschuss Unterfranken erließ am 15.10.2009 folgenden Bescheid:
Die Schiedsrichtergruppe Ochsenfurt wird zum 31.12.2009 aufgelöst und in die SR-Gruppe Kitzingen eingebracht.
Die neue Schiedsrichtergruppe trägt den Namen SRG Kitzingen/Ochsenfurt.
Die SR-Kassen der beiden Schiedsrichtergruppen Ochsenfurt und Kitzingen sind zum 31.12.2009 aufzulösen und in die neue Schiedsrichtergruppe Kitzin-gen/Ochsenfurt einzubringen.
Zur Begründung wurde auf die Beschlussvorlage zur Strukturreform der SR-Gruppen verweisen, die den SR-Gruppen in Unterfranken am 30.09.2009 zuge-sandt worden war. Im einzelnen wurde darauf hingewiesen, dass die SR-Gruppe Kitzingen bisher 114 SR (bei 2 Bezirksliga-Anwärtern) und die SR-Gruppe Och-senfurt bisher 139 SR (bei einem Bezirksliga-SR und 2 Bezirksliga-Anwärter) ha-be, die SR-Gruppe KT habe 31 Vereine und die SR-Gruppe OCH habe 32 Vereine zu betreuen. Die Fusion der beiden Gruppen sei im Hinblick auf die Gesamtzahl der von der neuen Gruppe zu betreuenden 63 Vereine, der Schiedsrichter und der räumlichen Ausdehnung sinnvoll und angebracht.
Der Bescheid wurde am 19.10.2009 versandt. Mit Schreiben vom 20.10.2009 leg-te der Gruppenschiedsrichterobmann der SR-Gruppe Ochsenfurt Einspruch gegen den Bescheid zum Verbandspräsidium ein.
Der Einspruch wurde im wesentlichen damit begründet, dass die vom Bezirks-Ausschuss Unterfranken gesetzte Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen zu kurz gewesen sei, dass die Strukturkommission den Alternativvorschlag favorisiert habe, dass die betroffenen SR-Gruppen im Vorfeld nicht ausreichend angehört worden waren, dass die SR-Gruppe OCH gegenüber der SR-Gruppe KT die größere Gruppe sei, dass die Anzahl der passiven SR in der SR-Gruppe Würzburg größer sei, als in der SR-Gruppe OCH, dass bei der Berechnung des Leistungskoeffizienten nicht alle Spiele Eingang gefunden hätten, dass die persönlichen Beziehungen zwischen Ausschuss und einzelnem SR in der Großgruppe nicht im gleichen Maße wie in kleinen Gruppen gepflegt werden könnten, dass die Strukturreform während der laufenden Saison nicht sachgerecht sei, dass durch eine Neuzuteilung der Vereine die Anzahl der zu betreuenden Vereine verändert werden könne, dass sich die Fahrstrecken der SR zu den Gruppensitzungen vergrößern würden und dass die SR-Gruppe OCH für die im Jahre 2011 geplante 90-Jahr-Feier bereits die Halle gemietet habe.
Mit Schreiben vom 27.10.2009 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirks-Ausschusses vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt. Zur Be-gründung wurde darauf verwiesen, dass bis zum 31.12.2009 abschließend über die Beschwerde entschieden werden solle, weil dann in den Gruppen die Haupt-versammlungen zur Vorbereitung der Kreistage stattfinden müssen, die bereits im Februar 2010 beginnen.
Nach Verbindung des Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren der SR-Gruppe Hofheim führte das VSG am 29.11.2009 eine mündliche Verhandlung durch, an der die SR Gruppe Ochsenfurt, vertreten durch den Gruppen-SR-Obmann sowie weitere Gruppen-Mitglieder und der Bezirksausschuss Unterfranken vertreten waren und an der auch der VP Baier als Vertreter des Verbandes und der VSO Stark als Vertreter der Schiedsrichter teilnahmen.
2. Der Bezirks-Ausschuss Unterfranken erließ am 15.10.2009 folgenden Bescheid:
Die Schiedsrichtergruppe Hofheim wird zum 31.12.2009 aufgelöst und in die SR-Gruppe Haßfurt eingebracht.
Die neue Schiedsrichtergruppe trägt den Namen SRG Haßberge.
Die SR-Kassen der beiden Schiedsrichtergruppen Hofheim und Haßfurt sind zum 31.12.2009 aufzulösen und in die neue Schiedsrichtergruppe Haßberge einzubrin-gen.
Zur Begründung wurde auf die Beschlussvorlage zur Strukturreform der SR-Gruppen verweisen, die den SR-Gruppen in Unterfranken am 30.09.2009 zuge-sandt worden war. Im Einzelnen wurde darauf hingewiesen, dass die SR-Gruppe Hofheim nur über 113 SR verfüge und nur 22 Vereine im eigenen Kreis betreue. Die Fusion der beiden Gruppen sei im Hinblick auf die Gesamtzahl der von der neuen Gruppe zu betreuenden 68 Vereine angebracht und sinnvoll.
Der Entscheid wurde am 19.10.2009 versandt. Mit Schreiben vom 22.10.2009 legte der Gruppenschiedsrichterobmann der SR-Gruppe Hofheim Beschwerde gegen den Bescheid zum Verbandspräsidium ein.
Der Einspruch wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Mindestvoraus-setzungen des § 35 Abs. 3 S. 3 der Satzung eingehalten seien und sich der Be-zirks-Ausschuss Unterfranken daher nicht auf § 33 der Satzung berufen könne, dass seit 2002 alle Spiele bis zur U 13 im Großfeld besetzt worden seien und zu befürchten sei, dass einzelne Schiedsrichter aufgrund der Fusion austreten könnten.
Mit Schreiben vom 27.10.2009 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirks-Ausschusses vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt. Zur Be-gründung wurde darauf verwiesen, dass bis zum 31.12.2009 abschließende über die Beschwerde entschieden werden solle, weil dann in den Gruppen die Haupt-versammlungen zur Vorbereitung der Kreistage stattfinden müssen, die bereits im Februar 2010 beginnen.
Nach Verbindung des Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren der SR-Gruppe Ochsenfurt führte das VSG am 29.11.2009 eine mündliche Verhandlung durch, an der die SR Gruppe Hofheim, vertreten durch den Gruppen-SR-Obmann sowie weitere Gruppen-Mitglieder und der Bezirksausschuss Unterfranken vertreten waren und an der auch der VP Baier als Vertreter des Verbandes und der VSO Stark als Vertreter der Schiedsrichter teilnahmen.
3. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Schiedsrichtereinteilung für die nächste Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
4. Beide Beschwerden gegen die Bescheide des Bezirks-Ausschusses sind zu-lässig.
Nach der Rechtsprechung des VSG sind SR-Gruppen für Verfahren ausnahm-sweise parteifähig, wenn dieses Verfahren den Bestand als unselbständige Un-tergliederung im Verband betrifft (VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4). § 35 Abs. 3 Satzung sieht vor, dass in den Bezirken einzelne SR-Gruppen gebildet werden können. Diese sind jedoch keine selbständigen - nicht rechtsfähige - Vereine, sondern unselbständige Untergliederungen des Verbands (vgl. hierzu Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl. Rn. 879). Sie sind daher nicht rechtsfähig. Gleichwohl kann die SR-Gruppe vertreten durch den gewählten Gruppenobmann gegen den Bescheid des Bezirks Unterfranken Beschwerde erheben. Ansonsten würde die SR-Gruppe rechtlos gestellt, was jedoch gemäß §§ 3, 4 RVO nicht der der Fall sein soll. Vielmehr statuieren diese beiden Vorschriften, dass jedes Verwaltungshandeln eines Organs des BFV durch das VSG auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, wenn der Betroffene durch die in §§ 3, 4 RVO vorgesehenen Rechtsmittel diese Prüfung herbeiführt.
Die Beschwerdefrist von einer Woche wurde in beiden Fällen gewahrt.
5. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.
Die Bescheide des Bezirks-Ausschusses Unterfranken sind nicht zu beanstan-den. Sie entsprechen der Sach- und Rechtslage.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG können Gegenstand der Überprü-fung einer Verwaltungsentscheidung durch das VSG nur das Verfahren als sol-ches und die Frage des Ermessensfehlgebrauchs durch das Verwaltungsorgan sein. Das VSG ist wegen des Prinzips der Gewaltenteilung, das Grundlage des Aufbaus der Verwaltung des BFV ist, nicht berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung anstelle derjenigen eines Verwaltungsorgans zu setzen (Urteile des VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4; Prot. 41/2008/2009, Fall 73; Prot. 30/2008/2009, Fall 57). Dies gilt auch dann, wenn der Verbandspräsident im Beschwerdeverfahren die sofortige Entscheidung durch das VSG beantragt. Eine solche Vorlage ist in aller Regel nur dann angezeigt, wenn das Verbands-Präsidium im Rahmen der Ausübung des eigenen Ermessens der Beschwerde gegen das untergeordnete Organ nicht abhelfen kann. Deshalb ist im Antrag auf sofortige Entscheidung durch das VSG auch implizit die Ermessensausübung durch das oberste Verwaltungsorgan enthalten.
Der Bezirksausschuss ist berechtigt, über die Neueinteilung der SR-Gruppen zu entscheiden und dabei auch die Auflösung einer SR-Gruppe seines Bezirks an-zuordnen. Diese Befugnis ergibt sich aus § 33 i.V.m. § 35 Abs. 3 der Satzung (VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4).
Gemäß § 33 der Satzung entscheidet der Bezirks-Ausschuss in Angelegen-heiten innerhalb des Bezirks, soweit nicht in der Satzung und in den Ordnungen, insbesondere in der Rechts- und Verfahrensordnung, die Zuständigkeit anders geregelt ist. § 35 Abs. 3 der Satzung sieht vor, dass SR-Gruppen gebildet werden können, wobei diese aus mindestens 100 Schiedsrichtern bestehen oder mindestens 30 am Spielbetrieb teilnehmende Vereine betreuen müssen. Aus dem allgemeinen Vereinsrecht ist der Grundsatz zu entnehmen, dass dasjenige Vereinsorgan, das über die Einsetzung eines Gremiums zu entscheiden hat, auch dessen Auflösung oder Umgestaltung bestimmen kann (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage Rn. 662).
Die Satzung und die Schiedsrichter-Ordnung enthalten außer den bereits zi-tierten Satzungsbestimmungen keine Vorschriften über die Bildung und Auflösung von SR-Gruppen, so dass die allgemeine Kompetenzzuweisung an den Bezirks-Ausschuss gilt. Die Vorhersehbarkeit der Organisation des Verbandes und seiner Untergliederungen und damit auch das Vertrauen in das Bestehen und Fortleben von Untergliederungen verlangen allerdings, dass für die Neuorganisation von Teilbereichen wichtige, nachvollziehbare Gründe vorliegen (VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4). Die Einrichtung und Auflösung von ehrenamtlichen Verwaltungseinheiten bedeutet für die davon betroffenen Vereine und ihre Mitglieder (hier: Schiedsrichter) u.U. erhebliche Einschnitte. Nicht ganz außer Betracht bleiben darf die Folge, dass die Auflösung einer Verwaltungseinheit für die betroffenen Ehrenamtsträger zum Verlust ihres Ehrenamts und damit auch zum verbandsinternen Ansehensverlust führen kann.
Einer Überprüfung anhand dieser Grundsätze halten die Entscheidungen des Bezirks-Ausschusses Unterfranken Stand.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des Bezirks-Ausschusses keine förmliche Anhörung erforderten. Eine Verwaltungsentschei-dung gemäß § 33 der Satzung verlangt keine Gewährung eines rechtlichen Ge-hörs, wie dies in einem sportgerichtlichen Verfahren unabdingbar wäre (VSG Prot. 3/2009/2010, Fall 4). Die nach den oben dargelegten Grundsätzen notwendige Berücksichtigung aller Interessen macht allerdings notwendig, dass die Vertreter des betroffenen Organs über die anstehende Entscheidung informiert werden und ihnen die Möglichkeit geboten wird, hierzu Stellung zu nehmen. Dies ist durch das Schreiben des Bezirks-Vorsitzenden vom 30.09.2009 in ausreichender Weise erfolgt, zumal den SR-Gruppen durch die Einsetzung der Fachgruppe bekannt war, dass der Bezirks-Ausschuss Unterfranken sich nachhaltig mit der Neuorganisation der SR-Gruppen befasste.
Die Entscheidung des Bezirks-Ausschusses Unterfranken hält die Grenzen einer Ermessensentscheidung ein. Die tragenden Gründe, die in den Bescheiden ge-nannt wurden, sind nachvollziehbar. Sie rechtfertigen ein Einschreiten des Be-zirks-Ausschusses.
Der Bezirks-Ausschuss Unterfranken nahm eine Neuorganisation der SR-Gruppen vor, deren Ziel es war, größere Einheiten zu gestalten, die sich von der Anzahl der Schiedsrichter und der betreuten Vereine nicht nahe der Untergrenzen des § 35 Abs. 3 der Satzung bewegen sollten, damit auch bei der zu erwartenden demographischen Entwicklung nicht in absehbarer Zeit erneut Eingriffe in die Strukturen notwendig werden. Die Strukturreform der SR-Gruppen folgte im Grundgedanken der großen Strukturreform des BFV, die ebenfalls das Ziel hatte, Einheiten zu schaffen, die auch den zu erwartenden demographischen Entwicklungen der nächsten Jahrzehnte Stand halten kön-nen. Dieses Vorhaben des Bezirks-Ausschusses Unterfranken stand somit in der Linie der Entwicklung der generellen Verbandsstrukturen und hielt sich somit innerhalb der Grenzen des § 33 der Satzung. Dass sich bei größeren Einheiten für einzelne Mitglieder die Anfahrtswege zu zentralen Veranstaltungen und Lehrgängen vergrößern, lässt sich nicht vermeiden, macht eine derartige Gebietsreform aber nicht unzulässig.
Der vom Bezirks-Ausschuss Unterfranken gewählte Zeitpunkt kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Im Jahre 2010 steht der Verbandstag an, der durch Bezirks- und Kreistage vorbereitet werden wird. Vor diesen Kreistagen finden die Hauptversammlungen der SR-Gruppen und SR-Kreise statt, bei denen die Mitglieder gewählt werden, die zur Berufung in die leitenden Ausschüsse vorgeschlagen werden sollen. Eine Neuorganisation der SR-Gruppen vor dem Beginn des Verbandstags-Jahres erscheint daher sinnvoll. In den Hauptversammlungen können die neuen Funktionsträger gewählt werden, die dann berufen werden können. Damit erübrigt sich die Abhaltung von außerordentlichen Hauptversammlungen. Bei der Neubesetzung der Ausschüsse besteht nicht das Problem, dass noch erhebliche Restlaufzeiten vorhanden waren. Die Amtszeiten der bisherigen Ausschussmitglieder hätten ohnehin im Laufe des Jahres 2010 geendet.
Die zur Neuorganisation herangezogenen Kriterien sind sachgerecht. Sie orientieren sich am Ziel des Schiedsrichterwesens, nämlich die Durchführung der Verbands- und Freundschaftsspiele der im Verband organisierten Vereine sicher zu stellen. Die Durchschnittszahl der von jedem Schiedsrichter geleiteten Spiele, die Anzahl der betreuten Vereine und die Zahl der Schiedsrichter innerhalb der Gruppe sowie die Anpassung der räumlichen Ausdehnung an die politischen Landkreise und an die Fußballkreise des Bezirks Unterfranken sind sachgerechte Kriterien. Da es sich nur um grobe Raster handelt, kommt es dabei auch nicht darauf an, ob bei der Bestimmung des Koeffizienten bestimmte Spiele mitgezählt wurden oder nicht.
Die Vorbereitung der Entscheidung des Bezirks-Ausschusses Unterfranken durch eine Fachgruppe, der der Bezirks-Schiedsichterobmann, die Kreis-Schiedsrichterobleute, die Kreisvorsitzenden und der Bezirks-Jugendleiter ange-hörten, war fachgerecht und ermöglichte eine fundierte Entscheidung, da alle relevanten Bereiche in dieser Arbeitsgruppe vertreten waren. Da § 33 der Satzung die Entscheidung eindeutig dem Bezirks-Ausschuss zuweist, musste dieser letztlich selbst über das weitere Vorgehen beschließen. Nachdem die Fachgruppe hier zwei Alternativen als machbar angesehen hat, war ein Beschluss, der einer der beiden Alternativen folgte, sachgerecht, unabhängig davon welche Alternative die Fachgruppe favorisiert hätte. Nur dann, wenn der Bezirks-Ausschuss Unterfranken beide Alternativen abgelehnt hätte und eine völlig neue Variante seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte, hätte dies nachvollziehbar begründet werden müssen. Auch musste der Bezirks-Ausschuss Unterfranken den Alternativen nur in den Grundlinien folgen, seine Entscheidungskompetenz zu Detailfragen der Alternativen wurde dadurch nicht beschränkt, so dass auch der Einwand der fehlenden Detailtreue zu den Vor-schlägen nicht durchgreifen kann.
Schließlich verstößt der Bescheid auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbe-handlung der SR-Gruppen im Rahmen einer Neuorganisation. Die generelle Kompetenz des Bezirks-Ausschusses zur sachgerechten Neuorganisation des Bezirks findet auch dort seine Grenzen, wo einzelne Gruppen gezielt benachteiligt und andere ungerechtfertigt privilegiert werden. Dies ist Ausfluss des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes, das besagt, dass Ver-bandsmitglieder und damit auch unselbständige Untergliederungen eines Ver-bandes nicht ohne nachvollziehbare Gründe ungleich behandelt werden dürfen (Stöber a.a.O. RN 171 ff). Auch dieser Grundsatz wurde gewahrt. Zwar wird in den Bescheiden im 1. Satz jeweils nur von der Auflösung der SR-Gruppen Hofheim bzw. Ochsenfurt gesprochen, so dass der Eindruck entstehen könnte, beide Gruppen würden jeweils nur den Gruppen Haßfurt bzw. Kitzingen einverleibt und es würde eine Benachteiligung der beiden Gruppen gegenüber den scheinbar aufnehmenden Gruppen stattfinden. Bei Beachtung der beiden weiteren Sätze der Bescheide und Berücksichtigung der Tatsache, dass entsprechende Bescheide auch den SR-Gruppen Haßfurt und Kitzingen zugingen (die beide rechtskräftig wurden), ergibt sich jedoch, dass im Wege eines fusionsähnlichen Verfahrens jeweils neue Gruppen gebildet wurden. Dies wird hinsichtlich der Gruppe Hofheim bereits durch den Namen der neuen Gruppe deutlich, der sich vom Namen der beiden bisherigen Gruppen deutlich unterscheidet. Dies wird aber in allen vier Bescheiden insbesondere dadurch hinreichend klargestellt, dass die jeweils für die bisherigen Gruppen geführten SR-Kassen in eine neue SR-Kasse überführt werden. Damit ist erkennbar, dass durch die Bescheide des Bezirks-Ausschusses Unterfranken jeweils neue Gruppen entstanden sind, die die das bisherige Eigenleben der beiden Gruppen, aus denen sie hervorgegangen sind, fortführen, wie wenn zwei rechtsfähige Vereine miteinander fusioniert hätten. Da es sich sowohl bei den bestehenden, als auch bei den neu gestalteten SR-Gruppen um keine nichtrechtsfähige Vereine, sondern um unselbständige Untergliederungen handelt, war eine echte Fusion rechtstechnisch nicht denkbar.
Einen Bestandsschutz für unselbständige Untergliederungen des Verbandes, die von den Bezirks-Ausschüssen gebildet werden können, gibt es grundsätzlich nicht. Entwicklungen innerhalb und außerhalb des Verbandes können immer wieder eine partielle Neuorganisation des Verbandes erforderlich machen (VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4). Mangels eines solchen Bestandsschutzes musste der Bezirks-Ausschuss auch nicht den geringstmöglichen Eingriff wählen. Er durfte denjenigen wählen, der seiner ordnungspolitischen Vorstellung am nächsten kommt. Damit kommt auch der Frage, ob die bestehenden SR-Gruppen ihre Aufgaben bisher tadellos erfüllten, und der Frage, welche Förde-rungsmaßnahmen innerhalb der Gruppen durchgeführt wurden, keine erhebli-che Bedeutung bei. Der Bezirks-Ausschuss reagierte hier nicht auf etwaige Unzulänglichkeiten einzelner Gruppen sondern vollzog eine systematische Neuorganisation seiner SR-Struktur.
Damit bestehen an der Gesetzmäßigkeit der Bescheide des Bezirks-Ausschusses keine Zweifel. Die Beschwerden konnten keinen Erfolg haben.
6. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass es sich um eine Verwaltungsstreitsache zwischen mehreren unselbständigen Untergliederungen des Verbandes handelt. Da der Verband nur eine Verbandskasse führt (§ 2 Finanzordnung) kann eine Kostenentscheidung zu Lasten einer unselbständigen Untergliederung nicht getroffen werden (Prot. 3/2009/2010 Fall 4).
Protokoll Nr.: 12 vom 17.11.2009
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 24
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts
Urteil:
I. Auf die Berufung des Vereins A wird das Urteil des BSG aufgehoben.
II. Der Verein A wird wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von 150 € belegt.
III. Das Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 03.10.09 ist dem Ausgang nach zu werten.
IV. Der Trainer Herr X erhält als Verantwortlicher des Vereins in einem leichten Fall eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 €.
V. Die Kosten der ersten Instanz trägt der Verein A. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Urteil des BSG vom 22.9.2009 wurde der Spieler Y, Verein A, ab dem 1.10.2009 für ein Verbandsspiel gesperrt. Am 3.10.2009 wurde er im Verbandsspiel gegen den Verein B eingesetzt, das der Verein A verlor. Am 11.10. 2009 spielte er gegen den Verein C, der Verein A gewann das Spiel mit 2:1 Toren. Der Sachverhalt wurde am 15.10.2009 vom Verein A selbst zur Anzeige gebracht, ebenso erstattete am 16.10. der Verein C Anzeige. Mit Urteil vom 22.10.2009 (Prot.26 Fall 139) bestrafte das BSG den Verein A wegen unzulässigen Spielereinsatzes in zwei Fällen mit einer Geldstrafe von 300 Euro, den Verantwortlichen mit 150 Euro; das Spiel gegen Verein C wurde für den Verein A als verloren und für den Verein C als gewonnen gewertet. Gegendieses Urteil richtet sich die Berufung des Verein A. Es wird gerügt, dass ein Fall eines unzulässigen Spielereinsatzes nur gegen den Verein B vorgelegen habe, nicht aber im Spiel gegen den Verein C.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht nach § 44 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.
3. Die Berufung ist begründet. Im Spiel gegen den Verein C am 11.10.2009 war der Einsatz des Spielers Y nicht mehr unberechtigt. Laut Tenor des Urteils vom 22.9.2009 war der Spieler ab dem 1.10. für ein Verbandsspiel gesperrt, also für das erste, auf den 1.10. folgende, ausgetragene Verbandsspiel. Dies war das Spiel am 3.10. gegen den Verein B. Der Einsatz des Spielers Y in dieser Partie war unzulässig und ist deshalb nach § 77 RVO zu ahnden. Damit ist das Vergehen sanktioniert. Es kommt nicht, wie in der Stellungnahme des Vereins C vorgetragen, darauf an, ob der Spieler die Sperre "abgesessen" hat: eine Sperre für ein Verbandsspiel kann letztlich nur einen unzulässigen Spielereinsatz in einem Verbandsspiel zur Folge haben, der dann entsprechend zu bestrafen ist. Im Spiel am 11.10.2009 gegen den Verein C war der Spieler Y deshalb nicht mehr gesperrt, sein Einsatz war zulässig. Das Ergebnis des Spiels Vereins A gegen Verein C mit 2:1 hat folglich Bestand, eine Spielwertung kommt nicht in Betracht.
Der Berufung war deshalb stattzugeben und der Verein A entsprechend dem Ziel der Berufung wegen unzulässigem Spielereinsatz im Spiel gegen den Verein B zu verurteilen. Eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro für den Verein und von 75.- Euro für den Verantwortlichen ist tat- und schuldangemessen; auf die insoweit zutreffende Begründung im Urteil den BSG vom 22.10.2009 wird Bezug genommen. Das vom Verein A verlorene Spiel gegen den Verein B bleibt nach Ausgang zu werten.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 3 vom 26.08.2009
Besetzung: Riedmeyer, Krausse, Frey
Fall: 5
Verfahren gegen Herrn D
Urteil:
I. Das Verfahren gegen D, Kreis F, wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 07.07.2009 erstattete der GSO K der SR-Gruppe L Anzeige nach §§ 87, 89 RVO gegen D. Hierbei brachte er folgenden Sachverhalt zur Anzeige.
a) In der SR-Sitzung vom 02.06.2009 soll der Betroffene aufgestanden sein und einen vorgefassten Text verlesen haben, in dem es unter anderem hieß, dass Schiedsrichter, die offen Kritik äußern, nur Schrott zu pfeifen bekommen.
Die Lehrarbeit von B werde in manchen Sitzungen mit Doppel e (Leerarbeit) geschrieben. Die SR-Gruppe sei ein Selbstbedienungsladen, für eine zeitgierige, zweite Elite.
b) Weiterhin soll der Betroffene mehrere SR-Kollegen aus der SR-Gruppe L einen Wechselantrag aus der Gruppe F zur Unterschrift vorgelegt haben.
c) In der Woche vom 10.05.2009 und dem 17.05.2009 soll der Betroffene beim SR Y angerufen haben und zu ihm gesagt haben, er sei bei einem brisanten Spiel eingeteilt und er, der Betroffene, sei darüber nicht glücklich, Y könne dabei nur verlieren.
d) Am 05.04.2009 soll es beim Spiel A gegen C zu einer ungenügenden Überprüfung der Pässe gekommen sein. Es soll ein Spielerpass von A, Spieler Z, nicht unterschrieben gewesen sein. Der Betroffene solle nach Kenntnis dieses Umstands am 08.04.2009 gegen den SR-Kollegen Ö eine Anzeige wegen Verletzung seiner Aufgaben gemacht haben.
e) Aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene eine Email-Adresse .@ hat, wurde dem Betroffenen angelastet, dass dies zu Assoziationen mit rassistischen Hintergrund führen könnte.
f) Letztendlich soll der Betroffene am 03.07.2009 in seiner Funktion als Lehrer der Schule auf dem Pausenhof einen jungen SR-Kollegen angesprochen haben und ihn gefragt haben, wo er den pfeifen würde. Nachdem der SR-Kollege sagte, er pfeife für die SR-Gruppe L, habe ihm der Betroffene einen Zeitungsbericht vorgelegt, woraus sich die Auflösung der SR-Gruppe ergibt.
Der Anzeigenerstatter vertrat in seiner Anzeige die Auffassung, die vorgetragenen Sachverhalte würden die Tatbestände der Beleidigung, der Unsportlichkeit und auch der Amtspflichtverletzung nach § 89 RVO erfüllen. Der Betroffene hat mit Schreiben vom 26.07.2009 umfassend zur Anzeige Stellung genommen. Am 04.08.2009 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Betroffene und der Anzeigeerstatter als Zeuge vernommen wurden.
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung zuständig.
3. Das Verfahren gegen den Z war insgesamt einzustellen, teilweise aus sachlichen, teilweise aus rechtlichen Gründen.
Hinsichtlich der oben unter b), d) und e) geschilderten Sachverhalte liegt nach Ansicht des VSG bereits tatbestandsmäßig kein Fehlverhalten vor. Die Vorlage von Wechselanträgen an Schiedsrichter stellt jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Situation der SR-Gruppe L, die durch eine unkameradschaftliche Gruppenbildung geprägt war, keine Unsportlichkeit dar. Eine Verpflichtung für den Spielleiter, Nachforschungen anzustellen, um alle Verfehlungen zu melden, besteht nicht, deshalb ist es auch nicht unsportlich, wenn nur gegen einzelne Schiedsrichter Anzeige erstattet wird. Ein systematisches Vorgehen konnte vom Anzeigeerstatter nicht dargestellt werden. Schließlich hat die private E-Mail-Adresse des Betroffenen keinen Bezug zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit.
Bezüglich des Vorwurfes unter c) konnte die Einlassung des Betroffenen nicht widerlegt werden, er habe im Interesse des jungen Schiedsrichters gehandelt, den er für talentiert hält, bei dem er aber fürchtete, durch das Spiel überfordert zu werden. Zwar wäre der richtige Weg gewesen, seine Bedenken dem zuständigen SRO mitzuteilen, um eine richtige Entscheidung im Sinne des jungen Schiedsrichters und der betroffenen Vereine herbeizuführen. Es ist aber nachvollziehbar, dass dieses an sich sachgerechte Vorgehen wiederum aufgrund des Zustandes der SR-Gruppe nicht möglich war. Eine negative Beeinflussung des jungen Schiedsrichters konnte nicht festgestellt werden, so dass ein unsportliches Verhalten hier nicht vorlag.
Hinsichtlich der Wortmeldung unter a) ist davon auszugehen, dass diese Bemerkungen isoliert betrachtet beleidigenden Charakter hatten. Andererseits ist dem VSG aus einem anderen Sportgerichtsverfahren (Anzeige gegen stv. GSO P) bekannt, dass der Umgang innerhalb der SR-Gruppe L nicht mehr vom üblichen kameradschaftlichen Verhalten geprägt war. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der nachfolgend dargelegten Folgen im beruflichen Bereich konnte von einer Bestrafung auch insoweit abgesehen werden.
Bezüglich der Vorwürfe unter f) stellte sich im Rahmen der Anhörung heraus, dass der Anzeigeerstatter mit zwei Schreiben vom 07.07.2009 an das Schulamt L, dort leitender Schulrat, und an die Volksschule, dort Rektor Herr W, ebenfalls diesen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht hat und auch in diesem Schreiben nochmals seine Auffassung dargelegt hatte, dass das zur Anzeige gebrachte Verhalten des Betroffenen eine grobe Unsportlichkeit darstelle und er darum bitte, dass dieser Vorgang bei den angeschriebenen Behörden entsprechend bearbeitet werde. Tatsächlich fand in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesen Schreiben eine dienstliche Besprechung mit dem Betroffenen statt, in der er sich auch zu den Vorwürfen äußern musste und der Betroffene wurde nach 28 Dienstjahren an der Hauptschule ab dem neuen Schuljahr zur Grundschule nach versetzt.
Aufgrund der Tatsache, dass ein etwaiges Fehlverhalten des Betroffenen im Zusammenhang mit dem Ansprechen des Schülers vor dessen Prüfung eine massive berufliche Konsequenz zur Folge hatte, war eine Bestrafung durch das VSG auch dann nicht mehr angezeigt, wenn sie der Vorwurf als richtig herausgestellt hätte. Da hierzu die Einvernahme des Schülers als Zeuge erforderlich gewesen wäre und dieser aus zeitlichen Gründen an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte, war das Verfahren auch insoweit einzustellen. Die vom Anzeigeerstatter behaupteten angeblichen Verfehlungen, so sie den überhaupt vorgelegen haben, hätten es aus keinem sachlichen oder rechtlichen Grund zu irgendeinem Zeitpunkt gerechtfertigt, diese verbands- bzw. schiedsrichterinterne Angelegenheit dem Dienstherrn des Betroffenen mitzuteilen, zumal bevor diese durch das zuständige VSG geprüft werden konnten. Die Versetzung des Betroffenen nach 28 Dienstjahren, stellt letztendlich für den Betroffenen - auch wenn sie keine disziplinarrechtliche Konsequenz ist, eine so erhebliche "Strafe" dar, dass etwaige begangene Unsportlichkeiten dahinter vollständig zurücktreten.
Das Verfahren war deshalb insgesamt einzustellen.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO.
- die Anzahl der Sportgerichtsfälle, die Schiedsrichter der SR-Gruppe B betreffen, habe sich auffallend nach oben entwickelt;
- in der Gruppe bestehe seit längerer Zeit eine Spaltung zwischen einer Vielzahl von Mitgliedern und der Gruppenführung, die die Zusammenarbeit erschwere und teilweise unmöglich mache;
- eine ordentliche Einteilung der Spielleitungen und eine ordnungsgemäße Besetzung der Spiele sei auf Dauer nicht gewährleistet;
- die Situation erfordere ein sofortiges Handeln vor Beginn der Spielrunden, ein Zuwarten bis zur Winterpause oder eine Auflösung während der Spielrunden sei zu spät bzw. mit zu vielen Unwägbarkeiten für die Vereine verbunden.
oberste Verwaltungsorgan enthalten.
Protokoll Nr.: 2 vom 18.08.2009
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 2
Antrag des Vereins A auf gerichtliche Überprüfung des Beschwerdebescheids des Verbands-Präsidiums vom 22.7.2009
Urteil:
I. Der Antrag des Vereins A auf Aufhebung des Beschwerdeentscheids wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 25,00 € und die Antragsgebühr in Höhe von 90,00 € trägt der
Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Begründung:
1. Ein Antrag des Vereins A auf Aufstieg seiner U17-Juniorinnen in die Juniorinnen-Landesliga vom 29.06.2009 wurde vom VFMA mit Bescheid vom 03.07.2009 abgelehnt. Das Verbands-Präsidium hat die gegen diesen Bescheid am 10.07.2009 eingelegte und am 21.7.2009 näher begründete Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 22.07.2009, zugestellt am 29.7.2009, als unbegründet zurückgewiesen. Am 05.08.2009 hat der Verein A Antrag auf gerichtliche Überprüfung dieses Beschwerdebescheides mit dem Ziel seiner Aufhebung und Stattgabe des Antrags vom 29.06.2009 gestellt.
2. Der Antrag ist zulässig gemäß § 4 Abs.1 RVO, er ist fristgerecht gestellt, behauptet ist die Verletzung der Regelungen III 3, 6a, IV aus den Richtlinien für die Bildung von Junioren-Spielgemeinschaften. Der Verein A ist durch RA X ordnungsgemäß vertreten. Das VSG ist zuständig nach § 20 Abs.1 Lit. e RVO.
3. Der Antrag des Vereins A ist nicht begründet, der Beschwerdebescheid des Verbands-Präsidiums ist nicht zu beanstanden. Auf die im Beschwerdeentscheid aufgeführten Gründe wird Bezug genommen.
Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorträgt, kann dem nicht gefolgt werden. Die geringere Zahl von Juniorinnen-Mannschaften im Vergleich zu den Junioren und die daraus resultierende andere Klasseneinteilung zwingen den Verband nicht dazu, bei Juniorinnen-Spielgemeinschaften einen Aufstieg in Spielklassen auf Verbandsebene zuzulassen. Der Zweck der entsprechenden Regelungen in den Richtlinien, nämlich Fußball auch dann zu ermöglichen, wenn ein Verein selbständig nicht genügend Spieler hat, trifft auf Juniorinnen wie Junioren in gleicher Weise zu. Aufstieg ist gerade nicht der Zweck von Spielgemeinschaften (vgl. Zif. I der Richtlinien), sodass die Gleichbehandlung von Juniorinnen und Junioren in diesem Punkt gerechtfertigt ist.
Auch ist die vom Antragsteller gerügte Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass eine Regelung nur im Zusammenhang mit weiteren Regelungen voll verständlich wird, beinhaltet noch keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (systematische Auslegung). Der Zusammenhang zwischen Zif. IV 1 und Zif. III 3, 6a der Richtlinien ist zweifelsfrei und den Regelungen unschwer zu entnehmen.
Die Beschränkung des Aufstiegsrechts bezieht sich nicht nur, wie vom Antragsteller mit dem "Verstoß gegen das Regel-Ausnahmeprinzip" angedeutet, auf die Spielgemeinschaft als solche, sondern auch auf den federführenden Verein. Dies folgt schon aus Zif. IV 1 der Richtlinien, aber auch aus deren Zweck: der federführende Verein kann anstelle der (nun aufgelösten) Spielgemeinschaft deren (beschränktes) Aufstiegs-recht wahrnehmen.
Die vom Antragsteller weiter vorgetragenen Besonderheiten des konkreten Falles haben keinen Bezug zu den im Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Verbands-Präsidiums gemäß § 4 Abs.1 RVO als verletzt gerügten Bestimmungen. Diese Besonderheiten können eine andere Entscheidung nicht tragen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und eine rechtliche Verpflichtung zur Aufnahme von Gründen ohne Entscheidungsrelevanz in die Entscheidungsbegründung nicht besteht.
Der Antrag des Vereins A auf Aufhebung des Beschwerdeentscheids war damit zurückzuweisen.
4. Kostenentscheidung: §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. II Nr. 6 c, 14 FO.
Protokoll Nr.: 1 vom 12.08.2009
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 1
Beschwerde des Vereins A gegen die Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses vom 22.07.2009
Urteil:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von € 60,00
trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Am 09.07.2009 hat der Verein A beim Bezirks-Jugendausschuss Beschwerde gegen die Teilnahme des Vereins B -Mannschaft 2 an der Aufstiegsrunde der A-Junioren zur Kreisklasse eingelegt. Der Einspruch wurde damit begründet, dass sich aus dem Zusatz "2" die Nichtaufstiegsberechtigung des Vereins B, der eine weitere Mannschaft ohne Zusatz in der Normalklasse gemeldet habe, ergäbe. Mit Entscheid des Bezirks-Jugendausschusses vom 12.07.2009 wurde die Beschwerde zurückgewiesen, auf die Gründe wird Bezug genommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vereins A vom 16.07.2009 zum Verbands-Jugendausschuss wurde mit Entscheid vom 22.07.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Am 29.07.2009, mit Begründung am 05.08.2009, hat der Verein A hiergegen weitere Beschwerde zum Verbands-Präsidium eingelegt. Mit Schreiben vom 03.08.2009 wurde die Beschwerde wegen Eilbedürftigkeit unmittelbar dem VSG vorgelegt.
2. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs.2 RVO i. V. m. § 20 Abs.1 Lit. e RVO. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betrifft, ist Eilbedürftigkeit gegeben; sie wurde im Vorlageschreiben dargelegt und glaubhaft gemacht.
3. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Im Kreis Gruppe 03 ist der Verein B Mannschaft 2 zu Recht als aufstiegsberechtigt behandelt worden. Wie sich bereits aus der Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses vom 22.7.2009, auf dessen ausführliche Begründung Bezug genommen wird, ergibt, kann gemäß § 12 Abs.10 RVO ein Verein mehrere Mannschaften einer Altersklasse in der Normalgruppe zum Verbandsspielbetrieb anmelden. Dies hat der Verein B getan. Nach Satz 3 der Norm muss vor dem ersten Spieltag mitgeteilt werden, welche der Mannschaften das Aufstiegsrecht wahrnehmen kann. Mit Schreiben vom 02.09.2008 hat der Verein B seine in Gruppe 3 eingeteilte Mannschaft als aufstiegsberechtigt angegeben; die entsprechende "Bitte" ist zweifelsfrei als Mitteilung im Sinne des § 12 Abs.10 Satz 3 JO auszulegen. Es spielt, wie in der Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses bereits dargestellt, rechtlich keine Rolle, dass diese Mitteilung erst über den JGSL dem KJL zuging. Eine Antwort des KJL auf diese Mitteilung ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht erforderlich.
Damit hatte der Verein B alles für die Aufstiegsberechtigung seiner in Gruppe 03 eingeteilten Mannschaft seinerseits Erforderliche getan. Die in der Beschwerdeentscheidung des Verbands-Jugendausschusses bereits beschriebenen Versäumnisse des JGSL können nicht dem Verein B angelastet werden. Soweit der Verein A vorträgt, er habe keine Kenntnis von der Aufstiegsberechtigung des Vereins B Mannschaft 2 gehabt, kann dies eine andere Entscheidung nicht tragen. Die Bezeichnung als "2" allein rechtfertigt ein schützenswertes Vertrauen des Vereins A auf die Nichtaufstiegsberechtigung dieser Mannschaft ebenso wenig wie die in der Beschwerde vorgetragenen inoffiziellen Äußerungen.
Auch im Übrigen ist ein Rechtsfehler in der Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses nicht ersichtlich. Die weitere Beschwerde war damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Anzeige des Vereins A gegen den JGSL wird gesondert behandelt.
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. II Nr. 6, 14 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr festgesetzt, die bei einer Entscheidung durch das an sich berufene Gremium, hier dem Verbands-Präsidium angefallen wäre, und nicht diejenige die bei direkter Anrufung des Verbands-Sportgericht vorgesehen ist.Gründe:
1. Der Revisionsführer setzte den Spieler Y am 29.08.2009 im Verbandsspiel der Verein B - Verein A und am 06.09.2009 im Verbandsspiel Verein B - Verein C ein. Mit Schreiben vom 30.09.2009, eingegangen am 02.10.2009 erstattete der Verein C Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.
Der Revisionsführer setzte die Spieler Z und X am 27.09.2009 im Verbandsspiel Verein A II - Verein D II und am selben Tag im Verbandsspiel Verein A III - Verein E ein Mit Schreiben vom 27.09.2009, eingegangen am selben Tag erstattete der Verein E Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.
Der Revisionsführer setzte den Spieler Z am 03.10.2009 im Verbandsspiel Verein A II - Verein C II und am 04.10.2009 im Verbandsspiel Verein D - Verein A III ein Mit Schreiben vom 08.10.2009, eingegangen am 10.10.2009 erstattete der Verein D Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.
Das KSG nahm bei allen drei Spielen jeweils gemäß § 77 Abs. 2 RVO i.V.m. § 40 Abs. 1 SpO eine Spielwertung mit x:0 für die Revisionsführerin als verloren und für den jeweiligen Gegner als gewonnen vor. Zudem wurde der Verantwortliche der Revisionsführerin, Herr P, jeweils gemäß § 77 Abs. 2 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von je € 50,00 verurteilt und die Revisionsführerin wurde jeweils gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt.
Die gegen die drei Urteile des KSG jeweils eingelegten Berufungen blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 08.01.2010 wurde gegen die drei Urteile Revision zum VSG eingelegt. Diese wurde damit begründet, dass jeweils Formfehler bei der Anzeige vorliegen würden und § 44 SpO falsch ausgelegt worden sei, weil jeweils nur die beteiligten Mannschaften des Vereins und nicht dessen höchstklassige Mannschaft heranzuziehen sei.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.
3. Die Revision ist teilweise begründet.
Es liegen wirksame Anzeigen vor. Gemäß § 35 Abs. 2 RVO (2) ist bei einem Verdacht des Mitwirkens eines nicht spielberechtigter Spieler in Verbandsspielen die Anzeige die einzige Möglichkeit der Verfahrenseinleitung. Die Anzeige gemäß § 35 RVO bedarf keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Schriftform. Sie kann nicht nur von Vereinen erhoben werden, vielmehr ist gemäß § 35 Abs., 1 RVO auch jedes Mitglied eines Vereins berechtigt, eine Anzeige zu erstatten. Das BSG stellte daher zutreffend darauf ab, dass die Anzeigen fristgerecht beim Sportgericht eingingen, ohne dass es darauf ankam, ob die Schriftstücke den strengeren Formvorschriften genügten, die bei einer schriftlichen Erklärung im Namen eines Vereins eingehalten werden müssten.
Auch in der Sache sind die Urteile nicht zu beanstanden. § 44 Abs. 1 e SpO lässt zu, dass bei Vereinen auf Kreisebene (C-Klasse bis Kreisliga), deren untere Herrenmannschaft in einer der zwei untersten Spielklassen im Bezirk spielt, ohne Einschränkung drei Spieler sowohl in der höherklassigeren als auch in der niederklassigeren Mannschaft eingesetzt werden können. Die höchste Mannschaft der Revisionsführerin spielt jedoch in der Bezirksoberliga. Somit handelt es sich bei der Revisionsführerin um keinen Verein der Kreisebene, sondern einen solchen der Bezirksebene. § 44 Abs. 1 e SpO stellt auf den Verein und nicht auf die betroffenen Mannschaften ab, in denen die Spieler eingesetzt wurden. Dementsprechend kommt es darauf an, wo die höchste Mannschaft des Vereins spielt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dies ergibt sich aber auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die sicherstellen soll, dass bei einer Eingliederung der Reservemannschaft in den regulären Spielbetrieb personelle Engpässe ausgeglichen werden können, wobei durch die Beschränkung auf die Kreisebene verhindert wird, dass durch höherklassige Spieler aus den Bezirks- oder Verbandsligen zu stark in den Wettbewerb eingegriffen wird. Dieses Argument zählt jedoch dann nicht mehr, wenn nicht nur eine Reservemannschaft mit knapper Personaldecke in den Spielbetrieb eingegliedert wird, sondern neben der Mannschaft auf Bezirks- oder Verbandsebene noch weitere zwei oder mehr Mannschaften zum regulären Spielbetrieb angemeldet sind.
Dementsprechend lagen in allen drei Fällen unzulässige Einsätze der Spieler gemäß § 44 Abs. 2 a) SpO vor, die gemäß § 40 Abs. 4 SpO jeweils Spielwertungen zugunsten der Gegner nach sich zogen. Die Geldstrafen gegen den Verantwortlichen lagen jeweils an der Untergrenze des § 77 Abs. 3 RVO. Allerdings wendet das VSG in entsprechender Anwendung des § 54 StGB in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Fall 35/2006/2007) das Prinzip der Gesamtstrafe an, so dass aus den drei Einzelstrafen in Gesamtwürdigung eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die mit € 75,00 als angemessen und ausreichend erachtet wird, nachdem die drei Einsätze aufgrund der selben falschen Bewertung der Rechtslage beruhen. Dasselbe gilt bei der Bestrafung des Vereins. Insoweit war eine Gesamtstrafe in Höhe von € 150 als ausreichend und angemessen anzusehen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Höhne
Fall: 36
Urteil:
I. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
Protokoll Nr.: 36 vom 29.05.2009
Der Verband hat die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 32, 33 RVO aufgrund der besonderen Umstände des Falles zu tragen.
- Am 25.08.2008 um 02:50 hat Z den Schiedsrichterbeobachter der Gruppe eine Email geschickt. In dieser Email fragte er den Beobachter, was er der Schiedsrichterin gegeben habe bei der Bewertung des BOL-Spiels. Er teilte im Weiteren mit, dass er um die 8,5 gedacht habe und u. a., dass dieser ihn zurückrufen solle. Bei der zu bewertenden Schiedsrichterin handelte es sich um eine privat und im Schiedsrichterbereich mit Herrn Z befreundete Frau.
b. Für das Spiel am 18.05.2008, welches der SR Y leitete, wurde durch Herrn Z als verantwortlicher
Funktionär des GSA für das Beobachtungswesen Herr A zur Spielbeobachtung eingeteilt. Der erstellte
Bogen tauchte anschließend in den Ergebnislisten nicht mehr auf. Das 6. Beobachtungsergebnis wurde mit
45 angegeben. Dies entsprach nicht dem offiziellen Ergebnis aus diesem Spiel. Der SR Y ist dann im
"Ranking" entsprechend zurückgefallen. Herrn Z wurde vorgeworfen, die Note 45 willkürlich eingesetzt zu
haben.
- Am 20.10.2008 hat Herr Z an den SR Y eine Email mit dem Inhalt verfasst, "Hallo, dieser Bogen wurde dir am 23.09.2008 um 22:21 Uhr weitergeleitet. Wieso wird das Gegenteil von dir behauptet??? Bitte in Zukunft solche Unterstellungen unterlassen, wenn dir was geschickt wird. Mit freundlichen Grüßen Schiedsrichter-Vereinigung Herr Z BEOBACHTUNGSWESEN".
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33
3. Kosten: §§ 32, 33 RVO
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO
Protokoll Nr.: 43 vom 03.07.2008
Protokoll Nr.: 35 vom 06.05.2008
II. SR-Einteiler A. S. trägt die Kosten des Verfahrens.
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50 sowie die Beschwerdegebühr in Höhe
von € 154 trägt der SV N.
III. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Die besondere Eilbedürftigkeit ist gegeben. Die beiden Spielklassen, in denen die Spieler für den ASV C. eingesetzt werden könnten, beginnen am 01.03. bzw. 24.03.2008 mit der Rückrunde, so dass vorher die Einsatzberechtigung einer abschließenden Regelung zugeführt werden muss.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Passabteilung des BFV ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
1. Die DJK T. setzte in 9 Meisterschaftsspielen der Spielzeit 2007 / 2008 (Kreisliga) den Spieler S. ein. S. hatte sich hierbei jeweils mit einem Spielerpass der JFG A. ausgewiesen.
II. KSG Beisitzer S. trägt die Kosten des Verfahrens, die auf € 20,00 festgesetzt werden.
II. GLW K. L. trägt die Kosten des Verfahrens, die auf € 15,00 festgesetzt werden.
1. Der SV M. spielte in der Saison 2006/2007 in der Kreisliga S.. Er beendete die Saison als Meister und stieg in die Bezirksliga auf. Der Verein setzte in den nachfolgend genannten Spielen der Kreisliga folgende Spieler ein, die kein Spielrecht für den Bereich des BFV hatten:
Protokoll: 12 vom 26.10.2007
1. Mit Urteil des BSG Schwaben vom 16.10.2007 wurde der Spieler K. für 5 Verbandspiele der Bezirksligamannschaft des TSV N. wegen rohen Spiels gesperrt.
Beim Spiel B-Juniorinnen-Spiel FC E. gegen SC R. am 14.09.2007 wirkte eine Spielerin mit, deren Spielerpass bis zur Abreise des SR nicht vorgelegt wurde. Der Betroffene machte hierüber im Spielbericht keine Meldung.
1. Beim Verbandsspiel SV G. - SV B. F. am 28.07.2007 wurde der Spieler P. SV B. F. eingesetzt. Dieser Spieler, der vor Saisonbeginn vom FC O. zum SV B. F. wechselte, wurde vom KSG Passau mit Urteil vom 31.05.2007 gemäß § 65 I RVO wegen unsportlichen Verhaltens für 2 Verbandsspiele der Kreisklassenmannschaft des Vereins FC O. gesperrt. Nach Nr. II der Tenorierung galt die Sperre darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 2 Verbandsspielen der Kreisklassenmannschaft des Vereins FC O. Der Spieler P. durfte daher beim SV B. F. erst nach Durchführung von 2 Verbandsspielen der ersten Mannschaft des FC O. eingesetzt werden. Der FC O. hat nach dem Platzverweis des Spielers P. die beiden nächsten Verbandsspiele am 26.05.2007 beim SV N. und am 03.08.2007 gegen den FC A. ausgetragen. Der Spieler P. war deshalb für die Verbandsspiele des neuen Vereins SV B. F. bis zum Ablauf dieser beiden Verbandsspiele, also bis einschl. 03.08.2007 gesperrt. Der Einsatz beim Verbandsspiel am 28.07.2007 in G. war daher unzulässig. Stellungnahmen wurden in der I. Instanz abgegeben. Gegen den Einsatz des Spielers wurde vom SV G. mit Schreiben vom 30.07.2007 Anzeige erstattet. Das BSG Niederbayern hat daraufhin in der angefochtenen Entscheidung vom 06.09.2007 den SV B. F. gemäß § 77 I RVO wegen unzulässigen Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt und das Spiel gemäß § 77 II RVO i. V. m. § 40 I SpO mit x:0 für SV B. F. als verloren gewertet. Im Fall 42 wurde darüber hinaus der Verantwortliche, Herr E. gemäß § 77 RVO in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00 belegt. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 19.09.2007 eingelegte Berufung. Der SV B. F. führt an, dass die Tenorierung in Ziffer 1. unklar und darüber hinaus mehrdeutig wäre, da die Sperre an die Verbandsspiele der Kreisklassenmannschaft des FC O. gebunden wäre. Im Übrigen wird Bezug genommen auf das ausführliche Berufungsvorbringen der Berufungsführerin.
Mit Urteil des JSG Oberbayern II vom 23.06.07, Protokoll 57, Fall 468 wurde der Spieler H. wegen unsportlichen Verhaltens für 3 Verbandsspiele der Kreisklassenmannschaft des Vereins ESV T. gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 3 Verbandsspielen der Kreisklasse-Mannschaft des Vereins ESV T.. Der Spieler hat bereits bei einem Verbandsspiel in der Saison 2006/07 ausgesetzt.
Protokoll Nr.: 04 vom 11.09.2007
III. Das VSG ist gemäß § 20 I n RVO für die Entscheidung zuständig.
Der TuS R. ist damit nicht Stammverein im Sinne des § 15 a JO. Stammverein ist allein der SV S., so dass die Voraussetzungen des § 15 a JO für die Zulassung am Spielbetrieb nicht gegeben sind.
Kostenentscheidung:
§§ 32 und 33 RVO in Verbindung mit § 11 Nr. 7 und § 13 der FO.
3. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Vom Revisionsführer wird in der Revisionsbegründung wie auch schon in der Berufung insbesondere vorgetragen, dass der Verein keine Kenntnis von der Erstsperre haben konnte, weil der SR es versäumt habe, die Meldung an den SC R. zu senden, was vom SR aber nicht bestätigt wurde. Der Revisionsführer rügt in seiner Revisionsschrift, dass das BSG die angebotenen Beweise nicht ausreichend gewürdigt habe. Wie sich aus § 45 Abs.1 RVO ergibt, kann die Revision nur auf die Verletzung von Satzungs- und Ordnungsbestimmungen gestützt werden. Eine solche Verletzung könnte sich bei der vom BSG vorgenommenen Beweiswürdigung nur dann ergeben, wenn sie willkürlich oder unter Verstoß gegen die allgemeinen Denkgrundsätze vorgenommen worden wäre. Dies lässt sich hier weder den vorliegenden Unterlagen noch dem Vortrag des Revisionsführers entnehmen. Im Übrigen ist die Revision keine Tatsacheninstanz, die Ermittlung der tatsächlichen Gegebenheiten und die zulässig vorgenommene Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht unterliegen nicht der weiteren Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Revisionsführer vorgetragenen Aussage des SR, dass der Spieler eingesetzt werden dürfe. Keine Bedeutung für die Beurteilung des Falles hat der Hinweis des Revisionsführers auf § 41 RVO: das Erstgericht hat nach § 51 Abs.3 RVO für sechs Wochen gesperrt, sodass ein Vorgehen nach § 41 Abs.3 RVO nicht geboten war.
Protokoll: 01 vom 07.08.2007
Der Spieler Ü. hat gleichzeitig zwei Amateurverträge bei zwei Vereinen für dieselbe Spielzeit unterzeichnet. Gemäß § 70 Abs. 2 RVO hat der Spieler mit einer Sperre zu rechnen. Es ist daher angezeigt, eine vorläufige Sperre auszusprechen.
Es liegt ein Abgabebeschluss des JSG Oberbayern I vom 28.06.07 vor. Der darin aufgezeigte Sachverhalt begründet den Verdacht, dass durch den SR-Einteiler R. Eingriffe in die SR-Einteilung vorgenommen wurden, die sich zugunsten seines Vereins Bogenhausen und zugunsten R. ausgewirkt haben.
1. Bei der Sitzung des SR-Kreis Erlangen/Pegnitz mit den Schiedsrichterobleuten am 03.04.2007 um 19:00 Uhr beleidigte der GSO Z. den anwesenden KSO D. mit den Worten "Arschloch". Dies zeigte Herr KSO D. mit Schreiben vom 13.04.2007 beim Verbandssportgericht an.
II. Das Verbandsspiel SV D. - L. SV am 20.05.2007 wird dem Ausgang
1. Beim Verbandsspiel der Bezirksliga TSV K.gegen SV S. am 26.5.2007 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Spieler M. B. vom SV S. und einem Gegenspieler, beide Spieler wurden vom Schiedsrichter mit FAD belegt. Nach Meldung des SR vom 27.5.2007 hatte der Spieler M. B. die Auseinandersetzung durch einen Griff "in Richtung des Unterleibs" seines Kontrahenten ausgelöst. Das BSG belegte mit Urteil vom 12.6.2007 (Prot.55 Fall 401) den Spieler mit einer Sperre von sechs Verbandsspielen (auf den Tenor des Urteils wird Bezug genommen). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des SV S., mit der eine Verminderung der Sperrstrafe angestrebt wird.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 13 d.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§32, 33 RVO i.V.m. § 11Ziffern 7 u 13 d FO.
3. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Ein Verstoß gegen § 29 Abs.1,2 RVO, wie vom Revisionsführer vorgetragen, liegt nicht vor. Wie sich aus der Begründung des angegriffenen Urteils ergibt, hat sich das BSG durchaus mit den gegensätzlichen Aussagen des SR in seiner Meldung und des Spielers A. S. in seiner Stellungnahme vom 24.5.2007 befasst. Dabei hat das Berufungsgericht sich seine Überzeugung auf der Grundlage der SR-Meldung gebildet, die Stellungnahme des Berufungsführers aber mit einbezogen, wie sich eindeutig aus der Begründung zum Berufungsurteil, auf die Bezug genommen wird, ergibt. Zusätzliche Beweismittel waren vom Berufungsführer nicht angegeben (§ 44 Abs.3 Satz 1 RVO). Das BSG hat rechtsfehlerfrei die vorliegenden Beweismittel als ausreichend für eine Entscheidungsfindung erachtet, es war nicht gezwungen, von sich aus weitere Beweise zu erheben.
4. Kosten: § 33 Abs. 1, 3 RVO. Der Betroffene hat trotz der Abänderung des Urteils die Kosten der Berufung zu tragen, weil der Umstand des Vereinswechsels in erster Instanz nicht vom BSG berücksichtigt werden konnte und die Notwendigkeit der Berufung somit ausschließlich in der Sphäre des Betroffenen liegt.
1. Beim Spiel FC K. gegen VfR A. am 20.5.2007 wurde der Spieler O. W., VfR A., laut Meldung des SR nach Abpfiff mit der Roten Karte belegt und vom KSG mit Urteil vom 1.6. für drei Spiele gesperrt ( Prot.34 Fall 464). Auf Berufung des VfR A. vom 12.6.2007, die darauf gestützt wurde, dass der SR dem Spieler nur die Gelbe Karte gezeigt habe, hat das BSG mit Urteil vom 18.6.2007 (Prot.24 Fall 203) das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich des Beginns der Sperrzeit aufgehoben und den Spieler zu drei Spielen Sperre beginnend am 19.6.2007 verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FC W. .
2. Die Revision ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 45 Abs.2 RVO), das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. f RVO. Die Beschwer des FC W. ist gegeben, weil der Spieler O. in den Verbandsspielen am 3.6. und am 7.6.2007 eingesetzt wurde und der bei Bestand des aufgehobenen erstinstanzlichen Urteils gegebene unzulässige Einsatz eine Spielwertung gegen den VfR A. ermöglicht hätte, zum Vorteil des Revisionsführers in der Abschlusstabelle.
Die finanziellen Verhältnisse der beiden Vereine sind nach den eigenen Angaben geordnet, so dass auch von entsprechender Leistungsfähigkeit auszugehen ist.
Aufgrund des Verhaltens des Spielers C. gegenüber dem Schiedsrichter sei das Spiel abgebrochen worden.
Die vom TSV G. vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 14.12.2006.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass eine Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichtes gegeben ist. Das Verfahren richtet sich nicht gegen den Spielgruppenleiter. In den Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob ein unzulässiger Einsatz eines Spielers vorliegt oder nicht. Sollte sich im Verfahren der Verdacht eines Fehlverhaltens des Spielgruppenleiters ergeben, wäre ein gesondertes Verfahren einzuleiten.
Im Hinblick auf die vorläufige automatische Sperre erscheint die Angelegenheit eilbedürftig.
4. Daher war das Verfahren mit der Kostenfolge der §§ 32, 33 RVO einzustellen.
4. Daher war das Verfahren mit der Kostenfolge der §§ 32, 33 RVO einzustellen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO.
3. Nachdem nur ein geringfügiges Obsiegen des Berufungsführers vorliegt, erscheint es angemessen, dem Berufungsführer die Kosten des Verfahren gemäß §§ 32, 33 RVO aufzuerlegen.
II. SGL G. M. trägt die Kosten des Verfahrens, die auf € 15 festgesetzt werden.
4. Kosten des Verfahrens: § 33 Abs. 1 RVO.
Kosten: §§ 32, 33 RVO.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13 d FO.
2. Mit Schreiben vom 21.05.2006 hat der SV N. S. beim zuständigen Jugend-Sportgericht angezeigt, dass in der A-Junioren-Begegnung ESV R. N. gegen SV N. S. am 20.05.06 auf Seiten des ESV R. N. der Spieler M. S. eingesetzt wurde, obwohl dieser noch für den SV N. S. spielberechtigt war. Durch das Jugend-Sportgericht wurde zweifelsfrei festgestellt, dass auf den für den ESV R.N. ausgestellten Spielerpass für C. A. das Bild des Spielers S. eingeklebt und neu abgestempelt war. In der Stellungnahme vom 31.05.2006 hat Herr M., 2. Abteilungsleiter und Juniorenleiter, zugestanden, diese Handlungen persönlich vorgenommen zu haben. Mit Urteil vom 13.06.2006 (Protokoll 34, Fall 1510) hat das Jugend-Sportgericht Mittelfranken das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgegeben. Auf die Ankündigung durch das Verbands-Sportgericht i.S.d. § 41 Abs. 3 RVO vom 05.07.2006 sind Stellungnahmen oder Anträge nicht eingegangen.
I. Spieler H. B. (Passnummer 1592 2008), DJK T. wird aus dem Verband
ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass 4210 0597 wird eingezogen.
Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 15 Abs. 2 Satz 2 JO ergibt sich auch, dass die fristgerechte Anmeldung beim BFV erfolgen muss. Alleine die rechtzeitige Antragstellung beim BLSV ist nicht ausreichend. Die Anmeldung beim BFV ist autonom zu bewerten. Alleine durch die Anmeldung beim BLSV ist nicht sicher gestellt, dass die zuständigen Gremien des BFV die Junioren-Förder-Gemeinschaft bei der spieltechnischen Vorbereitung der Verbands-Spielrunde berücksichtigen können. Die Anmeldung beim BLSV führt noch nicht zur Aufnahme in den BFV.
Was die Bestrafung im Urteil des KSG Zugspitze anbelangt, war eine Entscheidung des BSG Oberbayern hierüber auf die Berufung nicht erfolgt, so dass die Sache insoweit an das BSG zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war.
Diesen Grundsätzen ist der MSV M.nicht nachgekommen. Der Betreuer M. hat zwar nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sich nicht selbst an den Beleidigungen beteiligt, er hat aber auch nichts unternommen, seine Spieler von diesen Beleidigungen abzuhalten.
Es musste jedoch eine fühlbare Geldstrafe verhängt werden, die den besonderen Unrechtsgehalt der Tat ausreichend berücksichtigt. Gezielte rassistische und antisemitische Äußerungen der Spieler und Anhänger eines Vereins können von den Fußballverbänden nicht geduldet werden und rechtfertigen wegen ihres dahinter stehenden Angriffes auf die Menschenwürde auch nachhaltige und gravierende Strafen (vergleiche das Urteils des Berufungssenates der UEFA vom 09.09.2005, der dem Verein FC Steaua Bukarest wegen rassistischer Äußerungen seiner Anhänger - Affenlaute gegen einen farbigen Spieler - ein Stadionverbot für ein UEFA-Pokal-Heimspiel auferlegte). Die ausgesprochene Geldstrafe, die am oberen Rand der üblicherweise bei Verfehlungen in Jugendspielen ausgesprochenen Beträge liegt, folgt diesen Grundsätzen.
Die finanziellen Verhältnisse des MSV M. sind nach den eigenen Angaben geordnet, so dass auch von entsprechender Leistungsfähigkeit auszugehen ist.
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgelehnt.
Es musste jedoch eine fühlbare Geldstrafe verhängt werden, die den besonderen Unrechtsgehalt der Tat ausreichend berücksichtigt. Gezielte rassistische und antisemitische Äußerungen der Spieler und Anhänger eines
Die finanziellen Verhältnisse des FC P. sind nach den eigenen Angaben geordnet, so dass auch von entsprechender Leistungsfähigkeit auszugehen ist.
3. Die Revision ist zum Teil auch begründet.
II. Der Betroffene A. Ö. trägt unter Mithaftung seines Vereines SV K. M.
(1980) die Kosten des Verfahrens und die Zeugenauslagen.
II. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgelehnt.
III. Spieler M. A. alias M. C. trägt unter Mithaftung seines Vereins BSC M.
(3222) die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Kosten der Zustellung des Urteils
durch den Gerichtsvollzieher.
Spieler A. trägt vor, dass ihm der Vorfall sehr leid tue, er sei bedingt durch beruflich und private Sorgen außer Kontrolle geraten. Nach der Darstellung seines Vereines hat sich Spieler A. bei den Vereinsmitgliedern und der Vorstandschaft seines Vereines entschuldigt und bedauert das Geschehene sehr.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich Spieler A. einer Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter gemäß § 68 Abs. 2 RVO schuldig gemacht.
Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die besonders strafmildernd für den betreffenden Spielers sprechen würden, insbesondere hat ihm weder der Schiedsrichter noch andere am Spiel beteiligte Personen oder Außenstehende einen nachvollziehbaren Anlass dazu gegeben, derartig die Kontrolle zu verlieren und den Schiedsrichter bewusstlos zu schlagen.
Protokoll Nr.: 11 vom 27.12.05
2. Die gegen das Berufungsurteil vom VfB W. form- und fristgerecht eingelegte Revision ist gemäß § 45 RVO zulässig; der am 16.11.2005 vom VfB W. eingelegte "Einspruch" war als Revision auszulegen. Der Revisionsführer rügt insbesondere eine fehlerhafte Anwendung des § 39 SpO. Das VSG ist gemäß § 20 Abs.1 f RVO für die Entscheidung zuständig.
3. Die Revision ist nicht begründet. Gemäß § 39 Abs. 1 c SpO ist der Spielabbruch gerechtfertigt, wenn der Schiedsrichter "in seiner körperlichen Unversehrtheit gefährdet" wird. Wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, ist die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nicht verlangt, die Gefährdung reicht aus. Es spielt deshalb keine Rolle, dass der Schiedsrichter, wie in der Revision vorgetragen, letztlich nicht berührt wurde. Das Berufungsgericht ist in seiner Beweiswürdigung vom Vorliegen einer solchen Gefährdung ausgegangen. Es hat seinem Urteil zugrunde gelegt, dass der Spieler Z.B. tätlich gegen den Schiedsrichter vorgehen wollte und nur durch das eingreifen anderer Spieler eine körperliche Einwirkung auf den Schiedsrichter verhindert wurde. Dass in der gegebenen Gesamtsituation der Schiedsrichter seine körperliche Integrität als gefährdet empfand und das Spiel abbrach ist nachvollziehbar: seine Sorge "geschlagen" zu werden, war in der aktuellen Situation auf dem Platz durch die objektiven Umstände begründet.
Gegen dieses Urteil legte der SC M. am 20.10.2005 Berufung ein.
2. Das Verbands-Sportgericht ist zur Entscheidung über die Berufung gemäß §
Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt nach Ansicht des Verbands-Sportgerichts entgegen der Auffassung des Berufungsführers eine Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter nach § 68 Abs. 2 RVO vor. Allein die Sachvorstellung des SC M., wonach Spieler S. beim Aufstehen vom Boden möglicherweise den Schiedsrichter leicht an der Schulter berührt habe, ist in sich nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Sie wird durch das Verbands-Sportgericht als Schutzbehauptung gewertet. Für den Sachvortrag in der Berufungsschrift, wonach ferner der Schiedsrichter aus seiner Brusttasche wie vom Spieler S. nicht erwartet die Rote Karte herausgezogen habe, habe der Spieler S. dann erst zum Schiedsrichter gesagt, dass er spinne. Dieser Sachvortrag kann jedoch in der Berufungsinstanz nicht mehr gewertet werden, zumal hierfür erst jetzt der Aichner Spieler M. K. als Zeuge benannt wurde, gemäß § 44 Abs. 4 RVO kann die Berufung nicht auf Beweismittel gestützt werden, die bereits in der ersten Instanz hätten beigebracht werden können. Dies wäre hier jedoch der Fall gewesen, es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dieses Beweismittel nicht bereits vor dem BSG hätte vorgebracht werden können.
Die Berufung erwies sich daher als unbegründet mit der Kostenfolge der §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 8 d, 13 d FO
Gegen dieses Urteil hat der SC L.-W. am 11.10.2005 Revision eingelegt und rügt die Verletzung des § 27 JO.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f RVO für die Entscheidung zuständig.
Ein Verstoß gegen Satzungs- und Ordnungsbestimmungen liegt nicht vor, im Ergebnis hat das BSG daher die Berufung zu Recht als unbegründet verworfen.
Zunächst ist festzustellen, dass das Verhalten des Schiedsrichters kein Regelverstoß im Sinne des § 38 a RVO darstellt. Zwar hat er den SC L.-W. darauf hingewiesen, dass der Spieler nicht spielberechtigt sei, da Spielrecht laut Passausstellung erst ab 01.08.2005 bestehe, und er Meldung machen müsse, wenn der SC L.-W. diesen Spieler dennoch einsetzt, es aber nicht Aufgabe des Schiedsrichters ist, darüber zu entscheiden ob ein Spieler spielberechtigt ist oder nicht. Die Frage der Spielberechtigung ist nämlich nicht in den geltenden Fußballregeln der FIFA und nicht in den ergänzenden Anweisungen des DFB geregelt, sondern in der Spielordnung des BFV.
Die Revision erwies sich daher als unbegründet und musste mit der Kostenfolge des §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 9 und 13 d FO verworfen werden.
Protokoll Nr. 5 vom 4.10.2005
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier, Beierlein, Frey
Fall 14:
Antrag gemäß § 20 Abs. 2 RVO auf Auslegung u. a. der §§ 25, 34 RVO verfahrenseröffnende und fristgebundene Anträge
Beschluss:
Soweit in der Rechts- und Verfahrensordnung und in der Spielordnung ein Schriftformerfordernis besteht, wird dieses nicht durch die Verwendung von elektronischen Medien (Internet, e-Mail) gewahrt. Zulässig ist die Verwendung eines unterschriebenen Telefaxes, dass den Aussteller erkennen lässt.
Gründe:
- Mit Datum 14.9.2005 beantragte der Verbands-Präsident gemäß § 20 Abs. 2 RVO die Auslegung, ob die Verwendung neuer Medien (Internet, e-Mail) dem Schriftformerfordernis genügt. Das Verbands-Sportgericht wird gebeten zu entscheiden, ob verfahrenseröffnende und fristgebundene Anträge und Rechtsmittel per e-Mail wirksam eingelegt werden können.
- Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichtes ergibt sich aus § 20 Abs. 2 RVO.
- Das Verbands-Sportgericht gelangt aus folgenden Gründen zu dem Ergebnis, dass durch die Verwendung der neuen Medien (Internet, e-Mail) der Schriftformerfordernis nicht genügt wird:
a) Weder die RVO noch die SpO noch die Satzung enthalten eine Regelung wie das Schriftformerfordernis zu erfüllen ist.
b) Die Auslegung der entsprechenden Vorschriften muss daher unter Heranziehung allgemeiner Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Verbandsgebiet vorgenommen werden. Hiernach ergibt sich folgendes:
Durch das Schriftformerfordernis soll eine effektive und schnelle Prüfung der Berechtigung des Erklärenden ermöglicht werden. Aus diesem Grund muss das Schriftstück durch Briefkopf und Unterschrift erkennen lassen, von wem die Erklärung stammt.
Gleichzeitig wird durch die allgemeine Strafbestimmung der Urkundenfälschung verhindert, dass falsche Erklärungen abgegeben werden bzw. das allgemeine strafrechtliche Risiko stellt zumindest eine erhebliche Schwelle dar. Nach den derzeitigen allgemein zugänglichen technischen Möglichkeiten kann bei der Verwendung einer e-Mail ein derartiger Schutz nicht erreicht werden, weil sich schon der Aussteller einer e-Mail nicht erkennen und im Nachhinein regelmäßig nicht ermitteln lässt. Jedenfalls auf der Grundlage der allgemein zugänglichen Möglichkeit würde die Zulassung von e-Mail und Internet bei schriftformgebundenen Erklärungen damit der Rechtsunsicherheit Tür und Tor öffnen. Dies hätte negative Auswirkungen auf einen geordneten Spielbetrieb der Vereine, was das oberste Ziel und den Zweck der verbandsrechtlichen Regelung darstellt.
c) Mit dieser Entscheidung ist nicht verbunden, dass bei einer Veränderung der technischen Möglichkeiten im obigen Sinne in Richtung auf eine gesicherte Identifizierbarkeit das Schriftformerfordernis auch durch neue Medien genutzt werden kann. Insoweit bezieht sich die Entscheidung auf den jetzigen allgemein zugänglichen Standard.
Protokoll Nr. 5 vom 4.10.2005
Besetzung: Riedmeyer
Fall 13:
Beschluss:
Gegen den Trainer K.A. (SpVgg Z.) wird gemäß § 34 Abs. 2 RVO ein Verfahren wegen des Verdachts einer sportwidrigen Handlung vor dem Sportgericht der Bayernliga eingeleitet.
Gründe:
Es besteht der Verdacht, dass der Betroffene am 27.8.2005 gegenüber der Frauen-Spielleiterin S. B. wahrheitswidrig behauptete, der Trainer der SG S. hätte einer Spielverlegung zugestimmt. Aufgrund dieser Erklärung setzte die Spielleiterin das Spiel ab.
Sollte sich herausstellen, dass die Zustimmungserklärung tatsächlich nicht erteilt wurde, läge eine falsche Angabe in einer spieltechnischen Angelegenheit gemäß § 89 Abs. 1 RVO vor.
Die Zuständigkeit des Sportgerichts der Bayernliga ergibt sich aus § 19 d RVO.
Protokoll Nr. 5 vom 4.10.2005
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier
Fall 12:
Berufung der SpVgg Z. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 6.9.2005, Protokoll Nr. 2, Fall 22, veröffentlicht im Internet am 8.9.2005
Urteil:
I. Auf die Berufung der SpVgg Z. wird das Urteil des BSG vom 6.9.2005, Protokoll 2, Fall 22 aufgehoben und das Verfahren eingestellt und die Spielleiterin hat das Spiel neu anzusetzen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Das Bezirks-Sportgericht verurteilte am 6.9.2005, Protokoll 2, Fall 22, gemäß § 78 Abs. 1 RVO die SpVgg Z. wegen Verursachen eines Spielausfalles zu einer Geldstrafe in Höhe von 75 €. Das Spiel wurde gemäß § 40 Abs. 1 SpO mit 0:x für die SpVgg Z. als verloren und für den FC S. als gewonnen gewertet. Gegen dieses Urteil hat die SpVgg Z. am 15.9.05 per Fax Berufung eingelegt.
2. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig, § 44 Abs. 1 RVO. Das Verbands-Sportgericht ist zuständig nach § 20 Abs. 1 d RVO.
3. Die Berufung ist auch begründet. Aufgrund des vom Verbands-Sportgericht festgestellten Sachverhaltes, hat die zuständige Spielleiterin am 27.8.05 mündlich das Spiel abgesagt, in dem sie gegenüber der Berufungsführerin erklärte, er soll ihr den neuen Spieltermin so schnell wie möglich mitteilen und er soll dem Schiedsrichter Bescheid geben, dass das Spiel heute nicht stattfindet. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der schriftlichen Aussage der Spielleiterin fest. Die Berufungsführerin konnte hier also davon ausgehen, dass durch diese mündliche Aussage der Spielleiterin vom 27.8.05 das Spiel als verlegt zu werten ist, § 24 SpO. Ein verschuldeter Spielausfall gemäß § 78 Abs. 1 RVO kann deshalb nicht als Verurteilungsgrund herangezogen werden, die Berufungsführerin durfte sich hier auf die Spielabsetzung durch die Spielleiterin verlassen.
Nicht relevant in diesem Fall ist der Umstand, dass die Vermutung im Raum steht, diese Spielverlegung evtl. ohne Zustimmung des Spielgegners FC S. erlangt zu haben, weil es aus Gründen der Klarheit des Spielbetriebes nur darauf ankommt, dass die Spielleiterin das Spiel abgesetzt hat und nicht aus welchen Gründen die Absetzung erfolgt ist. Die SpVgg Z. in Person von Herrn A. konnte sich auf die Aussage der Spielleiterin berufen. Eine evtl. Vortäuschung einer Zustimmung des Spielgegners, die zur Spielverlegung benötigt wird (§ 24 Abs. 3 SpO), ist in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO.
Protokoll Nr. 5 vom 4.10.2005
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Frey
Fall 11:
In dem Verfahren gegen Altun Ümit ergeht folgendes
U r t e i l :
I. Spieler A. Ü. , SV G. T. Passnummer 1503 2443, wird wegen Tätlichkeit nach § 67 Abs. 1 RVO vom 8.4.2005 bis 8.1.2006 gesperrt.
II. Spieler A. Ü. trägt unter Mithaftung seines Vereins SV G. T. (1503) die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 €.
G r ü n d e :
Bei der oberbayerischen Hallenmeisterschaft der A-Junioren am 6.2.2005 in R. kam es beim Spiel des SV G.T. gegen TSV R. zu massiven Ausschreitungen durch Spieler und Zuschauer und in der Folge zu einem Spielabbruch. Durch Beschluss der Turnierleitung wurde der SV G.T. als Verursacher vom Turnier ausgeschlossen. Das infolge der Meldung der leitenden Schiedsrichterin vom 6.2.2005 zunächst mit der Angelegenheit befasste JSG hat am 1.3.2005 die Abgabe des Falles an das VSG beschlossen mit der Begründung, dass ein Ausschluss eines beteiligten Spielers aus dem Verband gerechtfertigt und wegen des Tatzusammenhangs eine zutreffende Würdigung nur in der Gesamtschau möglich sei.
Am 8.4.2005 hat das VSG zunächst eine mündliche Verhandlung durchgeführt, als Beschuldigte waren geladen und erschienen die Spieler S. S., Ö.Ö., M.S. sowie Betreuer H.S., alle SV G.T., des Weiteren der SV G.Trudering e.V., vertreten durch den 1. Vorstand B.H. . Ebenso waren anwesend und wurden als Zeugen vernommen die Schiedsrichterin sowie Spieler des TSV R..
Nach Abschluss dieser mündlichern Verhandlung erließ das Verbands-Sportgericht am 08.04.2005, Protokoll 15, Fall 34 ein Urteil, auf das Bezug genommen wird.
Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung ergab sich gegen den Spieler des SV G. T., A. Ü., Passnummer 1503 2243 ein Verdacht einer Tätlichkeit gemäß § 67 RVO gegen den R.er Spieler A.Ü..
Mit Beschluss vom 8.4.2005 wurde gegen Spieler A. Ü. daher ein Verfahren eingeleitet und durch den stellvertretenden Vorsitzenden des VSG der Spieler A. Ü. ab 8.4.2005 bis zur Endentscheidung vorläufig gesperrt gemäß § 40 Abs. 1 RVO.
Aufgrund der Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2005 sowie der Aktenlage steht zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes fest, dass Spieler A. Ü. am 6.2.2005 im Spiel gegen den TSV R. ohne rechtfertigenden und entschuldigenden Grund seinen R.er Gegenspieler A. Ü. durch einen Faustschlag und einen Fußtritt zu Boden gestreckt hatte, sodass Spieler A. Ü. minutenlang benommen war und behandelt werden musste.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest aufgrund der Angaben der gehörten Zeugen, insbesondere des Geschädigten A.Ü. sowie hinsichtlich der Identifizierung des A. Ü. als Täter zum Nachteil A. Ü. aufgrund der eingesehenen Lichtbilder.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich A. Ü. einer Tätlichkeit gemäß § 67 Abs. 1 RVO schuldig gemacht. Das VSG hielt zur Einwirkung auf den Täter hier die Verhängung einer spürbaren Sperrstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. Milderungsgründe im Sinne des § 67 Abs. 2 RVO waren hier nicht gegeben, zumal eine sportwidrige Handlung die unmittelbar vorausgegangen war weder vom Gegenspieler A.Ü. noch von sonst Betroffenen feststellbar war. Es liegt auch kein leichterer Fall im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 RVO vor.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13 d FO.
Protokoll Nr. 4 vom 20.9.2005
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Fall 10:
Beschluss:
Die Durchführung der Sportgerichtsverfahren die bisher in die Zuständigkeit
des Kreis-Sportgerichts M. gefallen sind, werden ab sofort auf das
Kreis-Sportgericht H. übertragen.
G r ü n d e :
Die Mitglieder des Kreis-Sportgerichtes M. sind mit sofortiger Wirkung von ihren jeweiligem Amt zurückgetreten. Das Verbands-Sportgericht überträgt daher zur Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebes die Angelegenheiten auf das Kreis-Sportgericht H., gemäß § 20 Abs. 3 RVO.
Protokoll Nr.: 04 vom 20.09.2005
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Fall: 09
Beschluss :
Der Beschluss des Verbands-Sportgericht vom 21.06.2005, Protokoll 22, Fall 52
wird mit Wirkung zum 01.10.2005 aufgehoben. Die Durchführung der
Sportgerichtsverfahren die in die Zuständigkeit des Bezirks-Sportgerichts fallen, werden ab 01.10.2005 wieder durch das Bezirks-Sportgericht bearbeitet.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 21.06.2005 wurden die Sportgerichtsverfahren die bisher in den Zuständigkeitsbereich des BSG fielen auf die Bezirks-Sportgerichte M. und O. übertragen, da das BSG O. zurückgetreten war. Mit Datum 20.09.2005 wurde durch das Präsidium des Bayerischen Fußball-Verbandes ein neues Bezirks-Sportgericht O. kommissarisch berufen. Daher war der Beschluss vom 21.06.2005, Protokoll 22, Fall 52 aufzuheben. Ab 01.10.2005 ist das BSG wieder für alle ab diesen Termin neu anfallenden Sportgerichtsverfahren gemäß § 18 RVO im Bezirk zuständig.
Protokoll Nr.: 04 vom 20.09.2005
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Fall: 8
Beschluss :
I. Spielerin D.K., SV W , wird ab 21.09.05 bis zur
Entscheidung durch das Sportgericht vorläufig gesperrt, § 40 Abs. 1 RVO.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der begründete Verdacht, dass die Spielerin D. K. unter Vorlage eines gefälschten Spielerpasses an Verbandsspielen teilgenommen hat. Eine vorläufige Sperre erscheint zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Recht und Fairness im Fußballsport notwendig.
Protokoll Nr.: 04 vom 20.09.2005
Besetzung: Baier, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 7
Revision des TSV K. gegen das Urteil des BSG vom 16.08.2005, Protokoll Nr. 04, Fall 24
Urteil:
I. Die Revision wird als unbegründet verworfen.
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von € 155,00 und die Kosten des Verfahrens
in Höhe von € 50,00 hat der TSV K . (6166) einzuzahlen.
Gründe:
1. Mit Urteil des KSG vom 22.07.2005, Fall 23 erfolgte wegen Einsatzes des Spielers J. im Pokalspiel vom 13.07.2005 gegen DJK A. gemäß § 40 SpO eine Spielwertung zu Ungunsten des Revisionsführers, ferner wurde gemäß § 77 Abs. 1 RVO gegen den Revisionsführer eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 € festgesetzt, da Spieler J. am 13.07.2005 ohne Spielrecht für den Revisionsspieler gewesen sei.
Mit Urteil des KSG vom 22.07.2005, Fall 24 erfolgte ferner wegen Nichtvorlage des Spielerpasses in diesem Spiel für den Spieler K. gemäß § 79 RVO eine Verurteilung zur Geldstrafe in Höhe von 10,00 €.
Mit Urteil des KSG vom 22.07.2005, Fall 25 wurde gegen Abteilungsleiter L. im Zusammenhang mit Fall 23 ein Funktionsverbot gemäß § 77 Abs. 2 RVO vom 01.08.2005 bis 31.10.2005 festgesetzt.
Mit Urteil des KSG vom 29.07.2005, Fall 26 wurde Spieler J. wegen unberechtigten Spielens ohne Genehmigung gemäß § 70 Abs. 1 RVO im Pokalspiel vom 13.07.2005 gegen DJK A. mit einer Sperre vom 01.08.2005 bis 25.09.2005 belegt.
Mit Urteil des KSG vom 29.07.2005, Fall 27 erfolgte wegen unzulässigen Einsatzes der Spieler J., S. und K. im Privatspiel vom 16.07.2005 gegen C. S.N. gemäß § 77 Abs. 1 RVO die Festssetzung einer Geldstrafe von 100,00 €.
Mit Urteil des KSG vom 29.07.2005, Fall 28 wurde gegen Abteilungsleiter L. im Hinblick auf das Privatspiel vom 16.07.2005 gegen C.S.N. auf ein weiteres Funktionsverbot von 3 Monaten vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 gemäß § 77 Abs. 2 RVO erkannt.
Mit Berufung vom 06.08.2005 wandte sich der Revisionsführer gegen die Verurteilungen des KSG in den Fällen 25 - 28 und beantragte bezüglich Fall 25 für Abteilungsleiter L. Freispruch, hilfsweise Einstellung, hilfsweise Verurteilung zur Geldstrafe von 30,00 € gemäß §§ 45 Abs. 3 SpO, 77 Abs. 3 RVO.
Im Fall 26 beantragte der Revisionsführer, dass Spieler J. nicht gesperrt wird, hilfsweise gemäß § 70 Abs. 1 nur mit einer Sperre vom 01.08.2005 bis 28.08.2005 belegt wird.
Bezüglich Fall 27 wurde die Aufhebung des Urteils beantragt.
Im Fall 28 beantragte der Revisionsführer Freispruch für Abteilungsleiter L. sowie, dass keine Anschlusssperre verhängt werde.
Mit Urteil des BSG vom 16.08.2005, Fall 24 wurden die Urteile des KSG Fälle 25 und 28 aufgehoben und die Funktionssperre für Abteilungsleiter L. abgeändert in eine Gesamtsperre vom 01.08.2005 bis 30.11.05.
In den Urteilsgründen stellte das BSG fest, dass die Urteile des KSG Fälle 26 und 27 nach Ansicht des Bezirks-Sportgerichtes rechtlich zutreffend seien.
Gegen das Urteil des BSG vom 16.08.2005 hat der TSV K. mit Schriftsatz vom 28.08.2005 Revision eingelegt und beantragt
a) das Urteil des BSG vom 16.08.2005 aufzuheben,
b) das Urteil des KSG vom 22.07.2005 Fall 25 aufzuheben, Abteilungsleiter L. freizusprechen, das Verfahren hilfsweise einzustellen, hilfsweise gemäß §§ 77 Abs. 3 RVO, 45 Abs. 3 SpO auf Geldstrafe von 30,00 € zu erkennen,
c) das Urteil des KSG vom 29.07.2005, Fall 26 abzuändern, Spieler J. nicht zu sperren, hilfsweise nur vom 01.08.2005 bis 28.08.2005 zu sperren und die Vollstreckung der Sperrstrafe bis zur Endentscheidung auszusetzen
d) das Urteil des KSG vom 29.07.2005, Fall 27 aufzuheben,
e) das Urteil des KSG vom 29.07.2005, Fall 28 aufzuheben, Abteilungsleiter L. freizusprechen und die verhängte Anschlusssperre aufzuheben.
Zugrunde liegt der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt, wonach für Spieler J. weder zum Zeitpunkt des Pokalspieles am 13.07.2005 gegen DJK A. noch zum Zeitpunkt des Privatspieles vom 16.07.2005 gegen C.S. N. ein Vereinswechselantrag bei BFV vorgelegen hat, sondern dieser erst am 22.07.2005 vorlag. Für die Spieler S. und K. lagen die Anträge erst am 18.07.2005 vor, abgesandt wurden sie am 13.07.2005 bzw. 14.07.2005.
Ferner habe nach Vortrag des Revisionsführers Kreisspielleiter P. auf der Spielgruppentagung am 05.07.2005 den Vereinen mitgeteilt, dass in der Zeit vom 01.07.2005 bis 20.07.2005 Spieler nur gegen Vorlage des Lichtbildausweises spielberechtigt seien, ohne auf den Stichtag 25.06.2005 hinzuweisen. Auch habe Abteilungsleiter L. im Fall 27 und 28 als Abteilungsleiter keinerlei Amt ausgeübt und mit der Aufstellung nichts zu tun gehabt.
Der Revisionsführer ist der Ansicht, dass für vorliegende Fälle ausschließlich die Sondervorschrift des § 45 Abs. 3 SpO einschlägig sei, wonach bei Verstoß lediglich über § 77 Abs. 3 eine Geldstrafe verhängt werden könne, es sich jedoch nicht um einen unzulässigen Einsatz von Spielern im Sinne der §§ 70 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 2 RVO handle. Daher hätten hier keine Sperrstrafen gegen die Spieler J. und Abteilungsleiter L. verhängt werden dürfen und im Fall 27 ebenso nicht auf Geldstrafe nach § 77 Abs. 1 RVO erkannt werden dürfen.
Schließlich fehle es aufgrund der Mitteilung des Kreisspielleiters P. am Verschulden auf Seiten des Abteilungsleiters L. und des Vereins sowie des Spielers J. .
Im Übrigen wird auf bezeichnete Urteile und Rechtsmittelschriften des Revisionsführers hingewiesen.
2. Das VSG ist zur Entscheidung über die Revision gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die Revision ist zulässig, sie ist gemäß § 45 Abs. 2 RVO innerhalb der Zwei Wochen-Frist form- und fristgerecht eingelegt worden und lässt erkennen, aus welchen Gründen Satzungs- und Ordnungsbestimmungen verletzt worden seien.
Die Revision erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet.
Zunächst ist das VSG als Revisionsgericht keine Tatsacheninstanz, und kann das angefochtene Urteil lediglich auf Rechtsfehler hin überprüfen. Das VSG ist als Revisionsgericht an den durch die Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt gebunden. Daher hatte das VSG vom hier unter 1. skizzierten Ablauf auszugehen.
Das angefochtene Urteil lässt jedoch im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers erkennen, sodass die Revisionsanträge als unbegründet zu verwerfen waren.
Hauptstreitpunkt vorliegenden Verfahrens ist der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 3 SpO. Nach dieser Vorschrift können Spieler, die noch nicht über ein vom BFV bereits erteiltes Spielrecht in der Wechselperiode im Sommer verfügen, unter den im § 45 Abs. 3 SpO genannten Voraussetzungen dennoch an einem Spiel teilnehmen.
Hierzu normiert § 45 Abs. 3 SpO, dass in der Zeit vom 01.07. bis 20.07., hierrunter fallen also die verfahrensgegenständlichen Spiele vom 13.07.2005 und 16.07.2005, ein Spieler gegen Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises vor Beginn des Spieles sich legitimieren muss, um am Spiel teilnehmen zu können, wenn allerdings folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Verein der den Spieler einsetzt, muss spätestens am 25.06., Datum des Poststempels, folgende Unterlagen an den Verband eingeschickt haben:
a) Vereinswechselantrag, Nachweis der Abmeldung, Spielerpass mit Zustimmung des abgebenden Vereins,
oder
b) Vereinswechselantrag, Nachweis der Abmeldung und Spielerpass ohne Zustimmung und Nachweis der Bezahlung nach § 49 Abs. 2 und 3 SpO
oder
c) Vereinswechselantrag, Nachweis der Abmeldung und den Vertrag für den Vertragsspieler gemäß § 3 Abs. 3 SpO.
Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 SpO ist ein Verein mit Geldstrafe gemäß § 77 Abs. 3 RVO (nicht unter 30,00 €) zu bestrafen sowie gemäß § 40 SpO gegebenenfalls Spielwertung vorzunehmen, wenn ein Spieler ohne die vorgenannten Voraussetzungen eingesetzt wird.
Im vorliegenden Fall lag unstreitig bezüglich des Spielers J. keine der oben genannten Voraussetzungen weder zum Zeitpunkt des 25.06. noch zum Zeitpunkt der betreffenden Spiele vom 13.07. bzw. vom 16.07.2005 vor. Erst am 22.07.2005 ging der Vereinswechselantrag für den Spieler J. beim BFV ein.
Sinn und Zweck der Regelung des § 45 Abs. 3 SpO ist, Spielern ohne die strengen Folgen, die die RVO in den §§ 70, 77 Abs. 1 und 2 an den unzulässigen Einsatz eines Spielers knüpft, in der Wechselphase die Mitwirkung an einem Spiel ihres neuen Vereines zu ermöglichen, auch wenn noch kein vom BFV erteiltes Spielrecht vorliegt.
Die allein hierfür zuständige Passstelle des BFV hat bekanntermaßen in der Wechselperiode Tausende von Vereinswechselanträgen zu bearbeiten, sodass es naturgemäß zu unvermeidlichen Verzögerungen bei der Ausstellung der Spielerpässe kommt. Dieser Umstand soll jedoch nach der Intention des § 45 Abs. 3 SpO nicht zu Lasten der Vereine, respektive gegen die "neuen" Spieler gehen.
Sanktionslos ist danach ein Einsatz aber nicht in jedem Fall, in dem die genannten Unterlagen nicht vorliegen, sondern nur dann, wenn bis zum Stichtag 25.06. die genannten Vereinswechselunterlagen an den BFV eingeschickt worden sind.
Ist dies nicht der Fall, so knüpft das Gesetz hieran die Folgen der Spielwertung nach § 40 SpO und eine Geldstrafe nach § 77 Abs. 3 RVO im Falle des Verschuldens gemäß § 62 RVO.
Nach der Intention des Gesetzes soll also schützwürdig nur der Verein, in der Folge der Verantwortliche und der Spieler sein, bei dem zum Zeitpunkt des betreffenden Spieles die Vereinswechselabsicht unmissverständlich bereits nach außen erklärt wurde, wenn auch mit entsprechend abgeschwächten Sanktionen nach §§ 40 SpO, 77 Abs. 3 RVO, wenn zum Zeitpunkt 25.06. die Unterlagen noch nicht vollständig vorlagen.
Das bedeutet aber auch, dass ein Berufen auf die Sondervorschrift des § 45 Abs. 3 SpO dann nicht mehr möglich ist, wenn zum Zeitpunkt des betreffenden Spiels keinerlei Wechselerklärungen abgegeben worden sind. Damit soll verhindert werden, dass das sogenannte "wilde Spielen" für fremde Vereine in der Wechselperiode ohne Konsequenz möglich sein soll.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bezüglich des Einsatzes des Spielers J. im Toto-Pokalspiel am 13.07.2005 und auch im Privatspiel am 16.07.2005 keinerlei Wechselunterlagen vorlagen. Spieler J. war zu diesem Zeitpunkt für seinen alten Verein, nicht aber für den Revisionsführer spielberechtigt.
Demnach lag hier ein unzulässiger Einsatz eines Spielers gemäß § 77 Abs. 1 RVO vor, Spieler J. spielte ohne Genehmigung gemäß § 70 Abs. 1 RVO, sodass die diesbezüglichen Urteile nicht zu beanstanden sind.
Im einzelnen gilt damit folgendes:
Fälle 25 und 26, Totopokalspiel 13.07.2005:
Spieler J. war nicht spielberechtigt, er konnte daher gemäß § 70 Abs. 1 mit einer Sperrstrafe von mindestens 4 Wochen belegt werden. Abteilungsleiter L. konnte gemäß § 77 Abs. 2 RVO als Verantwortlicher des TSV K. mit einer Funktionssperre von mindestens 3 Monaten belegt werden.
Die von den Vorinstanzen verhängten Sperrstrafen können vom Revisionsgericht nicht in der Höhe korrigiert werden, da sie sich im vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen bewegen und ersichtlich nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Abteilungsleiter L. kann sich auch nicht auf fehlendes Verschulden berufen. Die Vorschrift des § 45 Abs. 3 SpO besteht seit vielen Jahren und der Betroffene L. hat sich als verantwortlicher Abteilungsleiter über diese Vorschrift zu informieren. Ist ein Einsatz eines Spielers unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften auch auf seine Tätigkeit hin veranlasst worden, so hat er dies zu vertreten und es fehlt nicht am Verschulden im Sinne des § 62 RVO.
Nichts anderes gilt aber im vorliegenden Fall, weil der Kreisspielleiter mitgeteilt habe, dass in der Zeit vom 01.07. bis 20.07. auch nur mit Lichtbildausweis gespielt werden dürfe.
Vom Revisionsführer wird nicht vorgetragen und behauptet, dass der Spielleiter etwa unzutreffender Weise auch gesagt hätte, dass der Stichtag 25.06. keine Gültigkeit mehr habe, es sich also um eine in Wahrheit nicht erfolgte Neuerung handeln würde. Dieser Irrtum auf Seiten des Betroffenen L. konnte diesen also nicht entlasten, es liegt ein Verschulden vor.
Bezüglich des Spielers J. liegt ebenso Verschulden vor. Spieler J. war bekannt, dass zum Zeitpunkt des Spiels am 13.07.2005 jedenfalls von ihm kein unterschriebener Vereinswechselantrag abgesandt wurde. Aus den Unterlagen geht im Gegenteil hervor, dass die betreffenden Vereine sich über eine Ablöse nicht einigen gewesen seien. Der Spieler J. handelte also schuldhaft im Sinne vom § 62 RVO.
Fall 27, Privatspiel vom 16.07.2005:
Hier erfolgte eine Bestrafung des Revisionsführers nach § 77 Abs. 1 RVO zur Geldstrafe von 100,00 € wegen Einsatzes der Spieler J., S. und K..
Im Ergebnis ist auch diese Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.
Wie bereits festgestellt, handelt es sich auch hier bezüglich des Spielers J. um einen unzulässigen Einsatzes im Sinne des § 77 Abs. 1 RVO, die obigen Ausführungen gelten auch hier. Bezüglich Spieler J. konnte daher auf Geldstrafe nicht unter 50,00 € entschieden werden. Hinsichtlich der Spieler Schauer und Kunz konnte die Bestrafung sich aber nicht nach § 77 Abs. 1 RVO bemessen, sondern über § 45 Abs. 3 SpO nur nach § 77 Abs. 3 RVO, da unbestritten die Vereinswechselanträge für diese beiden Spieler am 13.07. bzw. 14.07.05 abgesandt wurden, also noch vor dem Spiel vom 16.07.2005 .
Damit war zwar die Frist vom 25.06. nicht eingehalten, jedoch eine nach außen erkennbare Vereinswechselabsicht im obigen Sinne gegeben. Danach konnte hinsichtlich beider Spieler auf eine Geldstrafe von mindestens jeweils 30,00 € erkannt werden. § 49 Abs. 5 SpO greift hier nicht, da unstreitig die Unterlagen erst am 18.07.2005 beim BFV eingegangen sind. Die gebildete Gesamtstrafe von 100,00 € für diesen Fall bewegt sich ebenfalls im vorliegenden Strafrahmen, sodass im Ergebnis auch hier keine Beanstandung vorgenommen werden kann.
Fall 28, Privatspiel 16.07.2005:
Das BSG hat hier in seiner angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass am Vortag des Spieles der Hinweis durch den Kreisspielleiter erteilt wurde, dass der Spieler J. nicht spielberechtigt sei. Demnach konnte auch hier vom Verschulden des Betroffenen L. ausgegangen und gemäß § 77 RVO auf eine weitere Funktionssperre erkannt werden. Diese konnte mit der Sperre aus Fall 25 zu einer Gesamtsperre zusammengefasst werden, deren Höhe von 4 Monaten, da im vorgegebenen Strafrahmen, ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
In allen Fällen liegt auch nach Ansicht des VSG kein sogenannter leichter Fall vor, da das Gesamtgepräge aller Umstände das Verhalten des Revisionsführers nicht in einem derart milden Licht erscheinen lässt, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen hoch wäre. Letztlich hat nach Ansicht des Verbands-Sportgerichtes auch die behauptete Zusicherung des Kreissportgerichts-Vorsitzenden, es gäbe nur eine kleine Geldstrafe, keinerlei Vertrauensschutz erzeugt. Aus diesem Grund war auch bezüglich der Spielsperre für den Spieler J. kein vorläufiger Vollstreckungsschutz zugewähren.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. 11 Nr. 9 und 13 d FO
Protokoll Nr.: 3 vom 23.08.2005
Besetzung: Baier, Schmidt, Frey
Fall: 6
Im Verfahren gegen den Spieler A. F. (TSG A.H.) ergeht folgendes:
U r t e i l :
I. Der Spieler A. F., TSG A. H., wird wegen Tätlichkeit gegen
den Schiedsrichter und verschuldeten Spielabbruchs gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 1,
72 Abs. 1 RVO für 18 Monate gesperrt.
II. Die Sperrstrafe wird über den über ein Jahr hinausgehenden Zeitraum zur
Bewährung ausgesetzt.
III. Die Aussetzung zur Bewährung wird unter die Bedingung gestellt, dass der
Spieler F. 10 Spiele der F- oder E-Jugend seines Vereins als Schiedsrichter
leitet und dies dem Verbands-Sportgericht rechtzeitig vor Eintritt der
Bewährungszeit durch Vorlage der Kopien der jeweiligen Spielberichte
unaufgefordert nachweist.
IV. Die Bewährungszeit wird auf 6 Monate festgesetzt (§ 48 a Abs. 1, 2, 3 RVO).
V. Spieler F. trägt unter Mithaftung seines Vereins TSG A. H.
(3435)die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 €.
G r ü n d e :
1. Dem betroffenen Spieler des TSG H., A. F., liegt aufgrund der Schiedsrichtermeldung vom 16.05.2005 des Schiedsrichters A. A. zur Last, am 15.05.2005 beim Hobby-Turnier D. im Spiel H.gegen P., dem Schiedsrichter mit der Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, nachdem er die Rote Karte wegen Anrempelns des Schiedsrichters erhalten hatte.
Der Schiedsrichter ging zu Boden. Das Spiel wurde daraufhin abgebrochen.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2005 hat das KSG mit Urteil vom 09.06.2005 das Verfahren an das Verbands-Sportgericht abgegeben.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 a RVO zur Aburteilung zuständig, da nach Aktenlage ein Ausschluss aus dem BFV gemäß § 68 Abs. 2 RVO in Betracht kommt.
3. Die Durchführung der Beweisaufnahme vor dem KSG ergab folgenden Sachverhalt:
Der betroffene Spieler F., der noch nicht verwarnt war, lief nach einer angeblichen Fehlentscheidung des Schiedsrichters mit Torfolge für die gegnerische Mannschaft, auf den Schiedsrichter zu und rempelte ihn. Daraufhin wurde der Spieler mit der roten Karte des Feldes verwiesen. Bei dieser Aktion schlug der Spieler dem Schiedsrichter mit der Hand ins Gesicht. Dieser kam zu Fall und schlug so unglücklich auf, dass er kurze Zeit bewusstlos war. Daraufhin musste das Spiel abgebrochen werden. Der Schiedsrichter wurde mit den gerufenen Sanka ins Krankenhaus gebracht (siehe Attest vom 15.5.05 des Krankenhauses ) und die Polizei wurde verständigt.
Dieser Sachverhalt steht nach der mündlichen Verhandlung des Gerichts fest. Die Beweisaufnahme und die Aussagen der geladenen Zeugen, insbesondere die Aussage des betroffenen Spielers F., unterstreichen den schuldhaften Sachverhalt. Die Beweggründe des Spielers zu dessen Aktion waren, dass das Spiel entscheidend war und der Schiedsrichter, angeblich wegen einer Fehlentscheidung, dem Gegner ein Tor ermöglichte.
4. Der Spieler F. hat sich gemäß §§ 68 Abs. 2, 72 Abs. 1 RVO einer Tätlichkeit gegenüber des Schiedsrichters sowie eines verschuldeten Spielabbruchs schuldig gemacht.
Das Verhalten des Betroffenen stellt unzweifelhaft eine Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter nach § 68 Abs. 2 Satz 1 RVO dar, die diesem gemäß § 39 Abs. 1 c der Spielordnung zum Spielabbruch berechtigt hatte. Bei der Strafzumessung hatte das Gericht vom Strafrahmen des § 68 Abs. 2 RVO, Spielsperre von 6 Monaten bis zu zwei Jahren auszugehen. Ein leichterer Fall liegt angesichts der Umstände hier nicht vor.
Innerhalb des Strafrahmens war zugunsten des Spielers Fluxa zu berücksichtigen, dass er Reue zeigte und sich beim Schiedsrichter entschuldigte. Ebenfalls zu berücksichtigen war, dass der Spieler die Tat nicht abstritt. Ein besonders schwerer Fall wird hier nicht unterstellt. Das Verbands-Sportgericht hält daher die Verhängung einer Sperre von 18 Monaten jedenfalls für tat- und schuldangemessen.
Gemäß § 48 a RVO konnte jedoch die Sperre für den über einem Jahr hinausgehenden Zeitraum zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass die zu vollziehende Sperre ausreicht, um den Betroffenen vor neuerlichen sportwidrigen Fehlverhalten abzuhalten. Ferner wurde für ihn berücksichtigt, dass er sich beim Schiedsrichter für seine Tat entschuldigte. Spieler F. ist, soweit dem VSG bekannt ist, auch nicht durch sonstiges besonders aggressives unsportliches Verhalten aufgefallen.
Die Aussetzung der Sperrstrafe zur Bewährung war jedoch aus disziplinarischen Gründen an die Bedingung zu knüpfen, dass der Betroffene 10 Spiele der F- oder E-Jugend als Schiedsrichter leitet und dies dem Verbands-Sportgericht unverzüglich nachweist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 32, 33 RVO, 11 Abs. I Nr. 13 FO.
Protokoll Nr.: 3 vom 23.08.2005
Besetzung: Baier, Beierlein, Frey
Fall: 5
In dem Verfahren gegen Jugendgruppenspielleiter R. S. ergeht folgendes
U r t e i l :
I. Jugendgruppenspielleiter R. S. wird wegen Amtspflichtverletzung gemäß
§ 87 Abs. 1 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 € belegt.
II. Er trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung
seines Vereins E.
G r ü n d e :
1. Jugendgruppenspielleiter R. S. nahm am 24.05.2005 als Zuschauer des Privatspiels zwischen dem SV L. und ATSV E. teil. Aus Verärgerung über die nach seiner Auffassung schlechte Schiedsrichterleistung des Sportkameraden Manfred Wolf betitelte er diesen jedenfalls mit "Nachtwächter".
2. Mit Entscheidung des KSG vom 02.08.2005 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an das VSG abgegeben. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 b RVO zuständig.
3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich JGSL S. gemäß § 87 Abs. 1 RVO einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, da er durch sein abträgliches Verhalten gegenüber dem Schiedsrichter als Jugendgruppenspielleiter und somit Verbandsfunktionär das Ansehen des Verbandes geschädigt hat.
Zu den Aufgaben gerade auch des JGSL gehört es, selbst bei Verärgerung über einer Schiedsrichterleistung, sei sie nun unberechtigt oder nicht, vom beleidigenden Äußerungen Abstand zu nehmen. In Folge der Entschuldigung des JGSL S. in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005, die auch Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt, war die Verhängung der nach § 87 Abs. 1 RVO möglichen Mindeststrafe von 50,00 € tat- und schuldangemessen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33RVO, Nr. 13 d FO.
Protokoll 3 vom 23.8.2005
Besetzung: Scheckenbauer, Baier, Beierlein
Fall 4:
Revision des C.A. de M. e. V. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 21.06.2005, Protokoll 39, Fall 237, veröffentlicht im Internet am 21.06.2005
Urteil:
I. Die Revision des C.A. de M. e. V. wird zurückgewiesen.
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von € 155,00 und die Kosten des Verfahrens
in Höhe von € 50,00 hat der C.A. de M. e. V. (1981) zu tragen.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel C. A. de M.e. V. gegen SV A.S.II wurden die Spieler Y. E., G. K., S. E., U.M.eingesetzt. Y.E., G. K., S.E., U. M. kommen dann im Spiel am 08.05.2005 im Spiel SV A.S. II gegen C.A. de M. e. V. zum Einsatz. Ausweislich des Spielberichtsbogens wurde der Spieler U. M. in der 2. Halbzeit eingewechselt. Diese Einwechslung wurde durch SV A.S.II bestritten. Der Spieler ist nicht zum Spiel gekommen. In der 2. Halbzeit wurde der Spieler M. O. eingewechselt.
Das BSG hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des amtierenden Schiedsrichters, der sich bei den Einwechslungen nicht an den Namen des einzuwechselnden Spielers, sondern nur an dessen Rückennummer orientiert hat. Im Weiteren kann er sich an konkrete Einwechselvorgänge nicht erinnern. Seitens des SV A. S. II wurde eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt, wonach der Spieler U. M. während der fraglichen Zeit in der Frühschicht anwesend gewesen war.
Das Berufungsgericht hat der Anzeige keine Folge gegeben.
2. Der Revisionsführer rügt im Wesentlichen eine fehlerhafte Beweiswürdigung.
3. Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist. Revisionsrechtlich ist eine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob sie sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungsgrundsätze verstößt.
Es ist im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich, warum die Beweiswürdigung fehlerhaft sein soll.
Das Berufungsgericht hat sich vollumfänglich mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt. Die erhobenen Beweise wurden umfangreich gewürdigt. Ein Widerspruch in der Beweiswürdigung ist in keinster Weise zu erkennen.
Unter all diesen Umständen hat das Berufungsgericht "in dubio pro reo" entschieden.
Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen § 44 II d SPO konnte daher nicht nachgewiesen werden, insbesondere nachdem der Revisionsführer keine solchen Verstöße moniert.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr. 2 vom 9.8.2005
Besetzung: Baier, Schmidt, Schreckenbauer
Fall 3:
Beschwerde des TSV A.-K. vom 28.7.2005 gegen den Bescheid des Bayerischen Fußball-Verbandes vom 21.7.2005
Urteil:
I. Die Beschwerde des TSV A.-K. vom 28.7.2005 gegen
den Bescheid des Bayerischen Fußball-Verbands vom 21.7.2005 wird als
unbegründet verworfen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 € und die Beschwerdegebühr
in Höhe von 154 € trägt der TSV A.-K.(3028).
Gründe:
1. Mit Antrag vom 13.6.2005 beantrage Türk SV A. nach Spielerübernahmen von G. A. A. Spielklasseneinteilung für die zweite Mannschaft in die Kreisliga .
Mit Antrag vom 14.6.2005 beantragt der TSV A.-K. seinerseits den Verbleib in der Kreisliga, da nach Auffassung des TSV A.-K. kein automatischer Aufstieg der bisher in der A-Klasse spielenden 2. Mannschaft des Türk SV A.in die Kreisliga möglich sei.
Nach Annahme einer Fusion zwischen T. SV A. und G. A.A.teilte das Präsidium des Bayerischen Fußball-Verbandes gemäß § 10 Spielordnung die 2. Mannschaft von Türk SV A.in die Kreisliga ein.
Mit Schreiben vom 18.7.2005 erkundigte sich der TSV A.-K.nach seinem Antrag vom 14.6.2005 und teilte mit, dass der Verein nach zwei Relegationsspielen mittlerweile in die Kreisklasse abgestiegen ist.
Mit Bescheid vom 21.7.2005 teilte der Bayerische Fußball-Verband dem TSV A.-K. mit, dass dem Antrag vom 14.6.2005 nicht entsprochen werden kann. Auf die bezeichneten Schreiben wird verwiesen. Gegen diesen Bescheid legte der TSV A.-K. am 28.7.2005, Eingang 29.7.2005 Einspruch ein.
2. Das Verbands-Sportgericht wurde gemäß § 4 Abs. 2 RVO durch den Präsidenten des Bayerischen Fußball-Verbands um unmittelbare Entscheidung im Beschwerdeverfahren gebeten.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Antrag des TSV A.-K. auf Einteilung in die Kreisliga wurde durch den Bayerischen Fußball-Verband zu Recht abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Präsidiums des Bayerischen Fußball-Verbandes, die 2. Mannschaft des Türk SV A. in die Kreisliga einzuteilen, gemäß § 10 SpO ordnungsgemäß getroffen wurde, was vom TSV A -K. in Frage gestellt wird.
Denn der TSV A.-K. kann als sportlicher Absteiger aus der Kreisliga keinen Anspruch auf Wiedereingliederung in diese Spielklasse gelten machen.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Im § 41 SpO sind die Folgen der Einstellungen des Spielbetriebes durch eine Mannschaft geregelt. Dabei sind unterschiedliche Zeitstufen dargestellt, je nachdem, ob die Einstellung des Spielbetriebes während der Verbandsspielrunde (Abs.1), nach Abschluss der Verbandsspielrunde, aber noch vor Beginn der Entscheidungsspiele (Abs.2), während der Durchführung der Entscheidungsspiele (Abs. 3) oder nach Abschluss der Entscheidungsspiele (Abs. 4) erfolgt.
Vorliegend regelt der einschlägige § 41 Abs. 4 SpO, dass im Falle der Einstellung des Spielbetriebes eines Vereines nach Abschluss der Entscheidungsspiele wie hier, der festgelegte Abstieg nicht vermindert wird und frei werdende Plätze nur durch vermehrten Aufstieg aufgefüllt werden können.
Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer aus der Einstellung des Spielbetriebes von G. A.A.nach Abschluss der Spielrunde und der Entscheidungsspiele seinen Abstieg aus der Liga keinesfalls ausgleichen kann, sondern frei werdende Plätze nur durch vermehrten Aufstieg ausgeglichen werden können.
Daher hat der TSV A.-K. als sportlicher Absteiger keinen Anspruch auf Eingliederung in die Kreisliga und die Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.
3. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO.
Protokoll Nr. 1 vom 2.8.2005
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier, Beierlein, Schreckenbauer
Fall 1:
Antrag gemäß § 20 Abs. 2 RVO auf Auslegung des § 40 Abs. 3 RVO
Beschluss:
§ 40 Abs. 3 Satz 1 RVO ist dahingehend auszulegen, dass ein Spieler, der aus dem Spiel heraus vom Schiedsrichter einen Feldverweis auf Dauer erhält, ab sofort gesperrt ist; dasselbe gilt für einen Ersatzspieler oder einen ausgewechselten Spieler, der vom Schiedsrichter als Disziplinarmaßnahme eine rote Karte gezeigt erhält; ein Spieler der bereits durch eine gelb-rote Karte ausgeschlossen wurde, kann nicht mehr mittels roter Karte sofort gesperrt werden, insoweit verbleibt nur noch die nachträgliche Meldung.
G r ü n d e :
1. Mit Schreiben vom 25.07.2005 beantragte der Verbandspräsident die Auslegung der Frage, ob ein Auswechselspieler, der während des Spieles oder nach dem Schlusspfiff - sich noch auf dem Platz befindend - mit Roter Karte ausgeschlossen worden ist, unter die automatische Sperre des § 40 Abs. 3 RVO fällt oder ob der Beginn der Sperre weiterhin vom Sportgericht bestimmt werden muss.
2. Die Zuständigkeit des VSG zur Entscheidung ergibt sich aus § 20 Abs. 2 RVO.
3. Nach Auffassung des VSG ist § 40 Abs. 3 RVO dahingehend auszulegen, dass ein Spieler, Auswechselspieler oder ausgewechselter Spieler, dem der Schiedsrichter im Rahmen seiner Disziplinargewalt die Rote Karte zeigt, unabhängig vom Zeitpunkt des Feldverweises ab sofort bis zur Entscheidung des Sportgerichtes vorläufig gesperrt ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 3 RVO knüpft die automatische Sperre an der Roten Karte an. Wer eine Rote Karte erhält, ist bis zur Entscheidung durch die zuständige Instanz gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen Benachrichtigung bedarf. Der Wortlaut enthält keine Einschränkung dahingehend, dass die Verknüpfung der automatischen Sperre mit der Roten Karte zeitlich auf den Schlusspfiff oder personell auf aktuell am Spiel teilnehmende Spieler beschränkt sein soll.
Gemäß der Nummer 1 der Anweisungen des DFB zur Fußball-Regel 12 kann der Schiedsrichter einem Spieler, Ersatzspieler oder einem ausgewechseltem Spieler eine Rote oder Gelb-Rote Karte zeigen. Diese Disziplinarstrafen darf der Schiedsrichter dabei vom Betreten des Spielfeldes bis zum Verlassen des Feldes nach dem Spiel aussprechen. Nummer 10 der Anweisungen des DFB zur Fußball-Regel 5 legt ergänzend fest, dass der Schiedsrichter persönliche Strafen (u.a. Feldverweise mit Roter oder Gelb-Roter Karte) gegen Spieler, Auswechselspieler und ausgewechselte Spieler aussprechen kann, nachdem er und die Spieler das Spielfeld zur Aufnahme des Spieles betreten haben und dass sich diese Strafbefugnis auch auf die Halbzeitpause erstreckt und erst mit dem Verlassen des Spielfeldes endet.
Die Ausweitung der Befugnis des Schiedsrichters zum Aussprechen der Roten oder Gelb-Roten Karte auf den Zeitraum nach dem Schlusspfiff gibt keinen Anlass, § 40 Abs. 3 RVO entgegen dem Wortlaut aus dem Sinnzusammenhang heraus einschränkend auszulegen. Die Rechtsklarheit erfordert im Gegenteil eine einheitliche Handhabung. Immer dann, wenn der Schiedsrichter nach der Regel und den ergänzenden Anweisungen der FIFA und des DFB die Befugnis besitzt, gegen einen Spieler durch das Zeigen einer Roten Karte eine persönliche Strafe auszusprechen, führt dies zur sofortigen Sperre. Das Zeigen der Roten Karte ist ein deutlich sichtbares Zeichen, das der Spieler und die Verantwortlichen wahrnehmen können und müssen. Anders als bei der bloßen nachträglichen Meldung im Spielbericht weiß der Spieler durch das Zeigen der Roten Karte, dass sich ein Sportgerichtsverfahren anschließt. Ein Irrtum über den sofortigen Beginn der Sperre durch das Übersehen einer nachträglichen Meldung in der Abschrift des Spielberichts oder durch den mangelnden Zugang einer solchen Abschrift ist damit ausgeschlossen. Diese Auslegung entspricht auch dem FIFA-Zirkular Nr. 948 vom 18.01.2005. Darin wird eine automatische Suspendierung nach einer Roten Karte gefordert und in Bezug auf Artikel 83 FIFA-Disziplinarreglement folgender Grundsatz aufgestellt: Ein Spieler, der des Feldes verwiesen wurde, muss automatisch für das nächste Spiel jenes Wettbewerbes, in dem der Feldverweis ausgesprochen wurde, gesperrt sein. Die Dauer der Sperre kann von der jeweiligen Disziplinarkommission verlängert werden. Davon darf nur abgesehen werden, wenn eine offensichtlich falsche Schiedsrichterentscheidung vorliegt. Diese von der FIFA geforderte automatische Sperre wird am besten dadurch erreicht, dass die sofortige Sperre an das Zeigen der Roten Karte anknüpft und keine sportgerichtliche Tätigkeit erfordert.
Von dieser sofortigen Sperre durch Zeigen der Roten Karte gibt es nur eine Ausnahme, nämlich dann, wenn der Schiedsrichter nach einer bereits erfolgten Gelb-Roten Karte dem bereits des Feldes verwiesenen Spieler eine Rote Karte zeigen würde. In diesem Fall hat er nämlich weder gemäß der DFB-Anweisung Nr. 1 zu Regel 12, noch nach der DFB-Anweisung Nr. 10 zur Regel Nr. 5 die Befugnis, eine Rote Karte zu zeigen. Er hat nach dem Aussprechen der Gelb-Roten Karte keine weitere Disziplinargewalt über den bereits ausgeschlossenen Spieler. In diesem Falle verbleibt es bei der nachträglichen Meldung und der Festlegung des Beginns der zeitlichen Sperre durch das Sportgericht.
Protokoll Nr. 26 vom 24.6.2005
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Baier
Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
Als Folge des Ausschlusses wäre eine Trainer-Lizenz aufgehoben und der Ausweis einzusenden, dies entfällt jedoch weil keine Lizenz vorhanden ist.
Besetzung: Baier, Beierlein, Schreckenbauer
Schiedsrichter T. hatte unmittelbar vor diesem Geschehen wegen überlauten Reklamierens des Hochbrückers Spielers P. diesen mit Feldverweis auf Dauer bedacht. Hierüber war der betroffene Spieler D. S. derart erbost, dass er sich zu dieser Tat hat hinreißen lassen. Durch den Schlag auf das Kinn erlitt der Schiedsrichter eine Gesichtsprellung und hatte daher Schmerzen im Bereich der linken Wange und des linken Unterkiefers, so dass er im Krankenhaus ambulant behandelt werden musste und am selben Tag noch entlassen werden konnte.
Der Betroffene ließ sich dahingehend ein, dass der Schiedsrichter das Spiel sehr schlecht geleitet habe, und er Spieler P. völlig ungerechtfertigt mit Platzverweis bedacht habe. Daraufhin sei er zum Schiedsrichter, der ihn dann allerdings angespuckt habe. Daher habe er den Schiedsrichter einen leichten Schubs gegen die Brust gegeben, der Schiedsrichter sei nicht zu Boden gegangen. Der Schiedsrichter habe dann per Handy etwas abseits des Geschehens die Polizei gerufen.
Diese Einlassungen konnte in allen Einzelheiten von keinem Zeugen so bestätigt werden.
Der Zeuge P. gab an, den eigentlichen Vorfall nicht beobachtet zu haben. Auch die Stellungnahme des FC H.durch den Zeugen K. hat ergeben, dass dieser den eigentlichen Vorfall nicht beobachten konnte. Jedoch kann auch die Aussage des Zeugen Ha., Torwart des FC H., nicht gefolgt werden. Dieser hatte wortreich angegeben, dass der Schiedsrichter den Betroffenen angespuckt habe, und zwar sowohl vor als auch nach den Schubser durch den Betroffenen Spieler D.. Dies aber behauptet nicht einmal der Spieler D., nämlich dass er zweimal vom Schiedsrichter angespuckt worden sein soll.
Entscheidend für das Verbandssportgericht war jedoch die Aussage des Zeugen W. vom TSV T.. Dieser war als Spieler in wenigen Metern Entfernung vom Geschehen und konnte dies ungehindert beobachten. Er hatte keinerlei Belastungseifer in seiner Aussage und ist am Ausgang des Verfahrens nicht interessiert. Aus seinen Angaben geht hervor, dass der Spieler D. wie oben geschildert verhalten hatte, insbesondere konnte dieser Spieler beobachten, dass der Schiedsrichter den Betroffenen zu keinem Zeitpunkt angespuckt hatte und das Spieler D. den Schiedsrichter einen Faustschlag an das Kinn versetzt hatte. Auch aus der telefonischen Auskunft des Spielers S. vom TSV T. gegenüber dem Kreis-Sportgericht geht hervor, dass dieser ebenso kein Spucken des Schiedsrichters beobachtet hatte.
Damit ist aber zur Überzeugung des Gerichts die Einlassung des Betroffenen widerlegt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Grund der Schiedsrichter T. den Spieler zu diesem Zeitpunkt hätte anspucken sollen. Die Verletzungen des Schiedsrichters T. ergeben sich aus dem vorgelegten Attest des städtischen Krankenhauses vom 22.06.2005.
Das Verhalten des Betroffenen stellt unzweifelhaft eine Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichters nach § 68 Abs. 2 Satz 1 RVO dar, die diesen gemäß § 38 Abs. 1 c Spielordnung zum Spielabbruch berechtigt hatte.
Innerhalb des Strafrahmens war zugunsten des Spielers D. zu berücksichtigen, dass er grundsätzlich eine Attacke gegen den Schiedsrichter nicht gänzlich in Abrede gestellt hat, sondern deren Intensität nur abgeschwächt hat und damit ein Teilgeständnis abgelegt hat.
Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass er sich aus seiner subjektiven Sicht über einen unberechtigten Platzverweis gegenüber seines Mitspielers P. echauffiert hat. Strafschärfend war aber allerdings zu berücksichtigen, dass er zwei Vergehenstatbestände erfüllt hat und die körperliche Attacke gegen den Schiedsrichter ungewöhnlich heftig war und bei diesem eine schmerzhafte Gesichtsprellung hervorgerufen hatte.
Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte konnte zunächst von einem besonders schweren Fall nach § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO gerade noch einmal abgesehen werden. Die Spielsperre konnte sich jedoch wegen wesentlicher obengenannter schulderhöhender Umstände nicht mehr im unteren Bereich bewegen. Das Verband-Sportgericht hält daher die Verhängung einer Sperre von 15 Monaten jedenfalls für tat- und schuldangemessen.
Gemäß § 48 a RVO konnte jedoch die Sperre für den über 1 Jahr hinausgehenden Zeitraum zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass die zur vollziehende Sperre ausreicht, um den Betroffenen vor neuerlichen gravierenden sportwidrigen Verhaltensweisen abzuhalten. Hierbei wurde berücksichtigt, dass Spieler D. wie festgestellt aus seiner subjektiven Sicht sich über nach seiner Ansicht unberechtigten Roten Karte gegen seinen Mitspieler P. geärgert hat. Ferner wurde für ihn berücksichtigt, dass er sich bei dem Schiedsrichter für sein Vergalten entschuldigt hat. Spieler D. ist, soweit dem Verbands-Sportgericht bekannt ist, auch nicht durch sonstiges besonders aggressives unsportliches Verhalten aufgefallen.
Die Aussetzung der Sperrstrafe zur Bewährung war jedoch aus erzieherischen Gründen an die Bedingung zu knüpfen, dass der Betroffene an einem kompletten Schiedsrichterneulingslehrgang in der Schiedsrichtergruppe München teilnimmt und im Rahmen des Lehrgangs an der Prüfung teilnimmt und dies dem Verbands-Sportgericht unverzüglich nachweist. Er hat sich in diesem Zusammenhang auch selbstständig beim zuständigen Schiedsrichterobmann zu erkundigen, an welchen Lehrgang er teilnimmt.
Protokoll Nr.: 24 vom 29.06.2005
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baier
in Höhe von € 154 trägt die SpVgg Oberkotzau (5274).
Protokoll Nr.: 23 vom 27.06.2005
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schreckenbauer
wird zurückgewiesen.
Wiederaufnahmeverfahren in Höhe von € 155 trägt die SpVgg O..
c) Die Tatsache, dass der Spieler K. beim tschechischen Verband falsche Angaben machte, führt nicht zum automatischen Verlust des bayerischen Spielrechts, sondern kann nur ein sportgerichtliches Verfahren wegen grober Unsportlichkeit mit dem Ziel des Ausschlusses zur Folge haben. Ein rückwirkender Verlust des Spielrechts ist damit nicht verbunden.
Protokoll Nr.: 22 vom 21.06.2005
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Bezirks-Sportgerichts gefallen sind, werden ab sofort auf die
Bezirks-Sportgerichte und O.übertragen.
der Bezirksliga West und für die Berufungsverfahren zuständig.
der Bezirksoberliga und der Bezirksliga Ost übertragen.
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baier
08.06.2005 wird zurückgewiesen.
in Höhe von 154,00 € trägt der SGV P. (5289).
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baier
RVO wegen einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter vom 26.10.2004 bis
zum 25.04.2006 einschließlich gesperrt.
ausgesetzt.
die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 €.
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Schmidt
Wie sich aus dem seinerzeit für den TuS E. erteilten Spielerpass zweifelsfrei ergibt, bestand seit 13.8.1996 ein Spielrecht für den TuS E.. Dieses vom BFV erteilte Spielrecht wurde bis heute nicht widerrufen, sondern im Rahmen einer neuen Passerteilung auf den SC Grünhaid ab 3.2.2005 übertragen.
Am 19.2.2004 hat der Tschechische Fußball-Verband die internationale Freigabe gemäß Art. 6 des FIFA-Reglement bezüglich Spielerstatus und Transfer von Spielern für den Spielers K. angefordert, weil der Spieler erklärt hatte, zum FC C. wechseln zu wollen. Noch bevor der DFB die gemäß Art. 6 FIFA-Reglement erforderliche internationale Freigabebescheinigung erteilt hatte, wurde vom Spieler K. mit Erklärung vom 26.2.2004 die Wechselabsicht widerrufen. Der Widerruf wurde dem BFV und auch dem DFB mitgeteilt. Mit Schreiben vom 2.3.2004 hat der DFB dies dem Tschechischen Fußball-Verband gemeldet und die internationale Freigabe nicht erteilt. Damit bestand das Spielrecht für den TuS E. weiter. Inwieweit das vom Tschechischen Fußball-Verband trotz der nicht vorliegenden internationalen Freigabeerklärung für den FC C. erteilte Spielrecht wirksam ist, obliegt der Prüfung durch die dortigen Verbandsinstanzen. Dieses zeitlich nach dem - nicht erloschenen- Spielrecht für den BFV erteilte tschechische Spielrecht beseitigt jedoch nicht das bestehende Spierecht für den BFV. Voraussetzung hierfür wäre die internationale Freigabeerklärung gemäß Art. 6 FIFA-Reglement durch den DFB.
Im Januar 2005 hat der SC G. den Antrag auf Vereinswechsel für den Spieler K. gemäß § 50 Abs. 2 SpO gestellt. Der TuS E. sandte den nach wie vor in ihrem Besitz befindlichen Spielerpass zum BFV ein. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das letzte Verbandsspiel des Spielers K. für den TuS E. im Jahr 2003 stattgefunden habe. Die Passstelle des BFV übertrug daraufhin das Spielrecht für den Spieler K ab 2.3.2005 auf den SC G. und erteilte den entsprechenden Spielerpass. Aus den vorgenannten Gründen entsprach die Spielrechtserteilung für den SC G. der Satzung und der Spielordnung des BFV. Auf die Frage, ob der SC G. Kenntnis von den Einsätzen des Spielers K. für den FC C. hatte, kommt es insoweit nicht an. Der Einsatz des Spielers für den SC G. war jedenfalls zulässig, das Urteil des BSG folglich aufzuheben.
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
in Höhe von € 50,00 hat der TSV N. (5263) einzuzahlen.
Protokoll Nr.: 21 vom 07.06.2005
Besetzung: Riedmeyer, Schmidt, Beierlein
der Bayernliga vom 17.05.2005, Protokoll 39, Fall 436 wird zurückgewiesen.
von 50,00 € trägt der TSV Aidhausen (7004).
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Auf die Frage, ob und wann der Antrag vom SC 04 Schwabach abgesendet wurde, kommt es nicht an. Die Eintragung in die Spielberechtigungsliste hat statusbegründenden Charakter. Mit ihr wird das Spielrecht für die Bayernliga erteilt. Der Antrag muss daher dem BFV zugehen, ähnlich wie der Passantrag. Die Eintragung dient der Rechtsklarheit. Sie kann nicht durch den Beweis der Absendung des Antrags ersetzt werden. Das Risiko des Zuganges des Antrags trägt daher der Verein.
Auf die Frage, ob bereits der Eingang des Antrags beim BFV ausreicht oder ob bei Spielbeginn die Eintragung in die Liste erfolgt sein muss, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
Eine direkte Anwendung von § 25 Abs. 2 RVO (Zeitpunkt der Aufgabe zur Post) scheidet aus. Die Vorschrift bezieht sich nur auf fristgebundene Anträge in Sportgerichtsverfahren. Sie regelt die Frage der Fristwahrung durch Schriftstücke, die nach dem Ablauf der Frist beim BFV eingehen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.
§ 25 Abs. 2 RVO kann auch nicht analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Es handelt sich um einen Antrag auf eine statusbegründende Eintragung. Dieser Antrag ist nicht fristgebunden. Es steht dem Verein jederzeit frei, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Rückwirkung vom Eingang auf den Zeitpunkt der Absendung ist aus den dargelegten Gründen der Rechtsklarheit nicht geboten. Dies entspricht auch der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte. Dementsprechend trägt das Risiko, ob die Rechtsmittelschrift überhaupt zu Gericht gelangt, insbesondere ob die Übermittlung technisch einwandfrei durchgeführt worden ist, der Rechtsmittelführer. Geht eine solche Schrift nicht ein oder bleibt - nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen - unaufklärbar, ob die Rechtsmittelschrift bei Gericht eingegangen ist, geht dies zu Lasten des Rechtsmittelführers mit der Folge, dass sein Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln ist (OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 200, 201; OLG Hamm NStZ 1982, 43). Demgegenüber betrifft die vom SC 04 S. zitierte Entscheidung des BGH (MDR 2005, 469) den Fall, dass eine Rechtsmittelschrift wegen technischer Probleme verspätet bei Gericht eingeht.
Die Frage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung des § 28 RVO hätte gewährt werden können, musste nicht geprüft werden. Das Verhalten des Vereins war nämlich nicht ohne jede Schuld. Der Verein durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Nachmeldung des Spielers E. beim BFV eingegangen war. Er hätte sich den Eingang bestätigen lassen können oder beim BFV nachfragen können. Ein unabwendbarer Zufall - wie dies § 28 Abs. 2 RVO für die Wiedereinsetzung verlangt - lag nicht vor. Unabhängig davon ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem statusbegründenden Vorgang nicht zulässig. Es muss nämlich keine Frist gewahrt werden, sondern der Tag des Eingangs muss festgestellt werden. Eine analoge Anwendung von § 28 RVO würde daher zu einer rückwirkenden Statusbegründung führen, die mit den Grundsätzen der Rechtsklarheit kollidieren würde, die mit dem Führen der Spielberechtigungsliste erreicht werden soll.
Das oben dargelegte Verschulden des Vereins und des Verantwortlichen rechtfertigt auch die Bestrafung, deren Höhe am unteren Ende liegt und daher angemessen ist. Aus diesen Gründen ist das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga sachgerecht und die Berufung zurückzuweisen.
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schmidt
Auf die Frage, ob und wann der Antrag vom TSV A. abgesendet wurde, kommt es nicht an. Die Eintragung in die Spielberechtigungsliste hat statusbegründenden Charakter. Mit ihr wird das Spielrecht für die Bayernliga erteilt. Der Antrag muss daher dem BFV zugehen, ähnlich wie der Passantrag. Die Eintragung dient der Rechtsklarheit. Sie kann nicht durch den Beweis der Absendung des Antrags ersetzt werden. Das Risiko des Zuganges des Antrags trägt daher der Verein.
Sämtliche beim BFV eingehenden Einschreiben (Postfach oder Hausadresse) werden mit ihrer Sendungsnummer erfasst. Die vom TSV A. angegebene Sendungsnummer RK 0301 3391 5DE befindet sich nicht unter den Sendungsnummern, die im Zeitraum vom 3.5. bis 18.5.2005 beim BFV eingingen. Der Antrag ist demnach nicht beim BFV eingegangen. Auf die Frage, ob bereits der Eingang des Antrags beim BFV ausreicht oder ob bei Spielbeginn die Eintragung in die Liste erfolgt sein muss, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
Eine direkte Anwendung von § 25 Abs. 2 RVO scheidet aus. Die Vorschrift bezieht sich nur auf fristgebundene Anträge in Sportgerichtsverfahren. Sie regelt die Frage der Fristwahrung durch Schriftstücke, die nach dem Ablauf der Frist beim BFV eingehen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.
§ 25 Abs. 2 RVO kann auch nicht analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Es handelt sich um einen Antrag auf eine statusbegründende Eintragung. Dieser Antrag ist nicht fristgebunden. Es steht dem Verein jederzeit frei, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Rückwirkung vom Eingang auf den Zeitpunkt der Absendung ist aus den dargelegten Gründen der Rechtsklarheit nicht geboten.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte. Dementsprechend trägt das Risiko, ob die Rechtsmittelschrift überhaupt zu Gericht gelangt, insbesondere ob die Übermittlung technisch einwandfrei durchgeführt worden ist, der Rechtsmittelführer. Geht eine solche Schrift nicht ein oder bleibt - nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen - unaufklärbar, ob die Rechtsmittelschrift bei Gericht eingegangen ist, geht dies zu Lasten des Rechtsmittelführers mit der Folge, dass sein Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln ist (OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 200, 201; OLG Hamm NStZ 1982, 43). Demgegenüber betrifft die Entscheidung des BGH (MDR 2005, 469) den Fall, dass eine Rechtsmittelschrift wegen technischer Probleme verspätet bei Gericht eingeht.
Die Frage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung des § 28 RVO hätte gewährt werden können, musste nicht geprüft werden. Das Verhalten des Vereins war nämlich nicht ohne jede Schuld. Der Verein durfte sich nicht darauf verlassen, dass ein am 3.5.2005 abgesendeter Einschreibebrief am 4.5.2005 beim BFV eingegangen war. Bei derart kurzen Zeitabläufen hätte es einer Rückfrage beim BFV bedurft, um sicher zu gehen, dass der Antrag auch eingegangen war. Unterbleibt eine solche Nachfrage wird in Kauf genommen, dass durch einen verzögerten Postlauf der Spieler noch nicht eingetragen ist.
Dieses Verschulden des Vereins und des Verantwortlichen rechtfertigt auch die Bestrafung, deren Höhe am unteren Ende liegt und daher angemessen ist. Aus diesen Gründen ist das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga sachgerecht und die Berufung zurückzuweisen.
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schmidt
Gemäß § 44a Abs.8 SpO ist Voraussetzung für die Spielberechtigung in der Bayernliga, dass der Spieler in der Spielberechtigungsliste, die der Verband führt, eingetragen ist. Da der Spieler S. weder von Anfang an spielte, noch eingewechselt wurde, liegt ein unzulässiger Einsatz eines Spielers gemäß § 40 Abs.4 SpO nicht vor. § 40 Abs.4 setzt voraus, dass ein Spieler auch "spielt". Ein Spielen kann jedoch nur angenommen werden, wenn er aktiv in das Spiel eingreift. Alleine das Platznehmen auf der Reservebank stellt noch kein Spielen im Sinne des § 40 Abs. 4 SpO dar.
Die Tatsache allein, dass ein Spieler auf dem Spielberichtsbogen steht, obwohl er nicht in der Spielberechtigungsliste des Verbandes eingetragen ist führt zu keiner Spielwertung, weil diese auf den Einsatz abstellt. Der Spielberichtsbogen hat nur die Funktion, den zuständigen Stellen des Verbandes die in ihrem jeweiligen Aufgabenfeld notwendigen Informationen über das Spiel zu liefern. Er hat nicht die weitergehende Funktion, taktische Erwägungen über die Aufstellung der gegnerischen Mannschaft zu ermöglichen. Wie dies der Name bereits ausdrückt, soll mit dem Spielberichtsbogen über den Ablauf und die Vorkommnisse während des Spiels berichtet werden. Eine Verknüpfung der Gestalt, dass auf dem Spielberichtsbogen nur Spieler aufgeführt sein dürfen, die auf der Spielberechtigungsliste aufgeführt sind, ist daher nicht angezeigt. Wesentlich ist nur, dass darüber berichtet wird, ob dieser - nicht zugelassene - Spieler im Spiel eingesetzt wurde. Die Aufnahme in den Spielberichtsbogen stellt daher keinen Einsatz eines Spielers dar.
Die Frage, ob mit einem Spieler, der nicht auf der Spielberechtigungsliste eingetragen ist, die Voraussetzungen des § 44a Abs. 6 b) SpO erfüllt werden können (Nennung einer Mindestanzahl von Spielern der Altersklassen U21 und U24 auf dem Spielberichtsbogen) braucht hier nicht zu entschieden werden, weil der TSV A. diese Voraussetzungen ohne dem Spieler S. bereits erfüllte. Da der Spielbericht auch insoweit nur berichtende Funktion hat, gibt auch dieser Gesichtspunkt jedenfalls keinen Anlass, die Nennung auf dem Spielberichtsbogen bereits als Einsatz eines Spielers anzusehen.
Der Berufungsführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass es nur noch ein Zufall wäre, ob der Spieler auch eingesetzt würde und die Spielberechtigung nicht vom Zufall abhängen dürfe. Die Entscheidung über die Einwechslung eines Spielers trifft regelmäßig der Trainer, der dafür auch die Verantwortung trägt. Wenn der Verein einen Spieler auf den Spielbericht einträgt, der nicht einsatzberechtigt ist, erhöht sich für den Verein die Gefahr, diesen Spieler auch einzusetzen. Dies bleibt aber im Verantwortungsbereich dieses Vereins. Den Verein vor dieser Situation dadurch zu "schützen", indem man eine Spielwertung bereits dann vornimmt, wenn der Spieler noch gar nicht eingesetzt wurde, verbietet sich von selbst. Aus diesen Gründen ist das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga sachgerecht und die Berufung zurückt zu weisen.
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Schmidt
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Das JSG hat mit Urteil vom 20.02.2005, Protokoll 16, Fall 222, veröffentlich im Internet am 20.02.2005 den Einspruch gegen die Spielwertung des oben aufgeführten Verbandsspiels vom 13.11.2004 als unbegründet zurückgewiesen und dem Revisionsführer die Einspruchsgebühr und die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies nachdem aufgrund der Berufung des Revisionsführers zunächst das Urteil aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen wurde. Es fand eine neuerliche Einvernahme des Schiedsrichters statt. Gegen diese weitere Entscheidung hat der Revisionsführer Berufung zum BSG eingelegt. Dieses hat mit Entscheidung vom 05.04.2005 die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung der Instanzgerichte ist in diesem Fall nicht zu beanstanden.
Der eingelegte Einspruch war zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Gemäß § 38 I a RVO kann ein Einspruch eingelegt werden, wenn der Regelverstoß des Schiedsrichters die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
Es wurde ein entsprechender Regelverstoß des Schiedsrichters festgestellt. Die Frage ob der Spielausgang dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verbands-Sportgerichts Frage des Tatgerichts und mit der Revision nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Der weite Rahmen dieser Ermessensentscheidung wurde im vorliegenden Fall nicht überschritten.
In der 54. Minute wurde der Spieler vom Platz gestellt. Dieser hätte ohnehin eine Zeitstrafe erhalten müssen. Auch dadurch wäre der Revisionsführer in der Spielerzahl dezimiert gewesen. Darüber hinaus führte der Gegner bei gleicher Spieleranzahl bereits 2:0. Auch nach dem Platzverweis fielen keinerlei Tore mehr. Für eine solche hohe Wahrscheinlichkeit sind daher keine Anhaltspunkte gegeben. Zutreffend ist sicher, dass im C-Junioren-Bereich der Ausfall eines Spielers nicht so kompensiert werden kann wie möglicherweise im Herrenbereich.
Eine Ermessensbindung durch die einzelnen Entscheidungen ist durch den jeweiligen Einzelfallcharakter nicht gegeben. Da die Ermessensausübung jeweils den Einzelfall betrifft, verbietet sich dem Revisionsgericht einen Vergleich dieser in den Instanzgerichten entschiedenen Fälle, diese konkreten Fälle liegen dem Revisionsgericht auch nicht vor.
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schmidt
Fall 41
Revision der TSG L. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 6.4.2005, Protokoll Nr. 5, Fall 34, veröffentlicht im Internet am 8.4.2005
Urteil:
I. Die Revision der TSG L. wird zurückgewiesen.
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von 155 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50 € hat die TSG L. (4089) einzuzahlen.
Gründe:
Das KSG hat dann mit Urteil vom 21.10.2004, Protokoll 37, Fall 569, veröffentlich im Internet am 25.10.2004 die TSG L. wegen schuldhaften Nichtantreten mit einer Geldstrafe von 25 € gemäß § 78 I RVO belegt. Das Spiel wurde gemäß § 78 II RVO i. V. m. § 40 I SpO mit 0:x für die TSG L. als verloren und für den Gegner als gewonnen gewertet. Zusätzlich hatte die TSG L. die Kosten zu tragen.
Die hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Entscheidung des BSG vom 6.4.2005, Protokoll 5, Fall 34, veröffentlicht im Internet am 08.04.2005 kostenpflichtig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die eingelegte Revision.
Gemäß § 45 II RVO ist in der Revisionsbegründung die verletzte Vorschrift zu bezeichnen und es hat der Revisionsführer darzulegen, wodurch die Bestimmung verletzt wurde.
Dieser Darlegungslast kommt der Revisionsführer nicht nach.
In der Revisionsbegründung wird nicht vorgetragen, gegen welche Verfahrensvorschriften das BSG verstoßen hat. Die Angriffe richten sich gegen das Vorgehen des Spielleiters und können als reine Tatsachenbewertungen die Revision nicht rechtfertigen. Die Revision ist daher unzulässig.
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
von 50 € trägt der TSV M.-S. (1455)
Gegen dieses Urteil hat der TSV S. am 2.5.2005 Berufung eingelegt mit dem Ziel einer geringeren Strafe. Hierzu hat der TSV S. eine schriftliche Stellungnahme des Gegenspielers von To. H., C. T., vom 1.5.2005 vorgelegt.
Das BSG ist zu Recht vom Regelfall der Tätlichkeit nach § 67 Abs. 1 RVO ausgegangen und hat auf die hier vorgesehene Mindeststrafe von 6 Spielen erkannt.
Das BSG ist zutreffend und rechtsfehlerfrei von der Stellungnahme des Schiedsrichters ausgegangen. Danach war zum Zeitpunkt des Vorfalls nur der P.er Spieler am Boden und nicht auch der S.er Spieler. Dieser hatte nach den Angaben des Schiedsrichters seinem am Boden liegenden Gegenspieler aus Verärgerung mit dem Fuß heftig in den Rücken getreten.
Dagegen konnte die Stellungnahme des Spielers T. vom 1.5.2005 nicht mehr berücksichtigt werden, da diese erst nach der Verhandlung des BSG vom 26.4.2005 erstellt und zu den Akten gebracht wurde. Gemäß § 44 Abs. 4 RVO kann die Berufung jedoch nicht auf Beweismittel gestützt werden, die bereits in der 1. Instanz hätten beigebracht werden können. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Stellungnahme des Spielers T. nicht schon früher hätte beigebracht werden können. Damit war jedoch der Berufungsführer mit diesem nachgeschobenen Vortrag ausgeschlossen. Nach festgestellten Sachverhalt hat sich jedoch Spieler H. einer Tätlichkeit nach § 67 Abs. 1 RVO schuldig gemacht und wurde ohnehin nur mit der Mindeststrafe von 6 Spielen belegt.
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
Bei Zugrundelegung des vom BSG rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhaltes konnte hier von den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 RVO ausgegangen werden, nachdem der Gegenspieler von Y. unmittelbar ein verwarnungswürdiges Foulspiel begangen hatte und Y. sofort darauf mit Anspucken des Gegners reagiert hat. Unstreitig hat Spieler Y. den Gegenspieler nicht im Gesicht getroffen, sondern am Trikot.
Das VSG geht in Abweichung der Rechtsauffassung des BSG nicht davon aus, dass Y. bei dieser Attacke es im Sinne des bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hatte, den Gegenspieler im Gesicht zu treffen. Hierzu reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht aus.
Im Hinblick auf die auch sofort erfolgte Entschuldigung durch Spieler Y. erachtet das VSG bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 67 Abs. 2, 1. Alt. RVO für tat- und schuldangemessen, jedoch aber auch ausreichend, gegen Spieler Y. auf eine Sperrstrafe von nur 6 Verbandsspielen der Bezirksligamannschaft seines Vereins zu erkennen sowie den Spieler für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 6 Verbandsspielen der Bezirksligamannschaft der TSG 1888 P. zu sperren. Die weitere Sperre bis einschließlich 15.6.2005 konnte ebenfalls entfallen.
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schmidt
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baier
Spieler D. wurde mit rechtskräftigen Urteil des BSG vom 21.9.2004 für 3 ausgetragene Verbandsspiele der BOL- Mannschaft des 1.FC M.gesperrt, darüber hinaus für alle anderen Spiele bis einschließlich 2.10.2004.
Am 14.9.2004 trug der 1.FC M. ein Totopokalspiel aus, an dem D. nicht teilnahm. Es folgten sodann noch zwei Meisterschaftsspiele , an denen er ebenso nicht mitwirkte und die vor dem 2.10.2004 gespielt wurden.
Auf Anfrage des 1.FC M., ob der Spieler D. am 2.10.2004 im Spiel gegen den 1. FC T. spielberechtigt sei, wurde durch den Vorsitzenden des BSG mitgeteilt, dass D. spielberechtigt sei, da das Totopokalspiel auf die Dauer der Sperre nach Verbandsspielen anzurechnen sei. Daraufhin setzte der 1. FC M. den Spieler gegen Traunstein ein.
Mit Urteil des BSG vom 8.2.2005 Prot. 34, Fall 266 wurde das Verfahren eingestellt. Das Verfahren war durch das VSG an das BSG abgegeben worden. Das BSG begründete die Entscheidung damit, dass angesichts der Auskunft des BSG - Vorsitzenden kein schuldhafter Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers vorliege, der 1. FC Miesbach sich auf die Auskunft verlassen durfte.
Zutreffend hat das BSG ein schuldhaftes Verhalten des 1. FC Miesbach nach §§ 77, 62 RVO verneint. Die Auskunft, wonach D. spielberechtigt gewesen sei, war objektiv unzutreffend, vgl. § 51 Abs. 5 RVO. Der 1. FC M. durfte sich auf diese Auskunft des Sportgerichtsvorsitzenden verlassen. Ein Mitverschulden liegt auch nicht vor. Die Anfrage beim Sportgerichtsvorsitzenden hatte ersichtlich den Zweck der vorherigen Absicherung, zumal ein Pokalspiel zwar nach § 2 Abs. 2 SpO ein Verbandsspiel ist, die Vorschrift des § 51 Abs. 5 RVO dies aber anders regelt. Insofern befand sich der 1.FC Miesbach jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum.
Damit noch nicht entschieden ist jedoch die Frage, ob nach § 77 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 4 SpO eine Spielverlustwertung vorgenommen werden kann. Fraglich ist, ob diese Folge verschuldensunabhängig ist, wofür zunächst der Wortlaut der Vorschrift spricht sowie der Umstand, dass eine Spielverlustwertung keine Strafe i.S.d. § 48 RVO ist, so dass hierfür auch kein Verschulden gemäß § 62 RVO erforderlich wäre.
§ 40 Abs. 4 S. 1 SpO wiederholt die gesetzliche Rechtsfolge des § 77 Abs. 1 RVO, wonach bei Verschulden auf Punktabzug und Geldstrafe erkannt werden kann. Im Falle, dass das Spiel gewonnen oder unentschieden ausgegangen ist, hat zugleich eine Spielwertung zu erfolgen, § 40 Abs. 2 S. 2 SpO. Im vorliegenden Fall wurde jedoch durch die Auskunft des SG- Vorsitzenden als ehrenamtlichen kompetenten und hierfür auch zuständigen Mitarbeiter ein solcher Vertrauenstatbestand geschaffen, dass das VSG in einem solchen Fall in Modifizierung seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass als einzig konsequente und sachgerechte Folge mangels Eigenverschulden des 1.FC M. keine Spielwertung vorzunehmen ist, sondern das Spiel nach Ausgang zu werten ist.
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Baier
- der Spieler K. P. (Pass-Nr. 7245 0689) gemäß § 71 Abs. 1 RVO wegen Spielens trotz Sperre für insgesamt 9 Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins ab dem 7.2.2005 bis 31.3.2005 und ab 27.4.2005 gesperrt wird und darüber hinaus für alle anderen Spiele vom 7.2.2005 bis 31.3.2005 und vom 27.4.2005 bis 8.5.2005 gesperrt wird.
- der Verantwortliche des Vereins SG Eintracht K., Herr P. F., gemäß § 77 Abs. 2 RVO ein Funktionsverbot vom 7.2.2005 bis 31.3.2005 und vom 27.4.2005 bis einschließlich 1.7.2005 erhält.
- der Verein SG E.K. gemäß § 77 I RVO wegen unzulässigen Einsatz des Spielers K. P. mit einem Abzug von vier Punkten und mit einer Geldstrafe von insgesamt 75 € belegt wird.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die eingelegte Revision.
Der Vorsitzende des VSG hat dann durch Beschluss vom 31.03.2005 und 24.03.2005 die jeweiligen Sperren durch einstweilige Anordnung ausgesetzt.
Die fristgerecht eingelegt Revision ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Das Erstgericht hat in mündlicher Verhandlung die Tatsachen festgestellt. Diese wurden im Berufungsverfahren überprüft. Es ist kein Grund ersichtlich und auch nicht vorgetragen, wonach in beiden Rechtszügen Beweiswürdigungen falsch oder fehlerhaft vorgenommen worden seien.
Protokoll Nr. 15 vom 8.4.2005
Besetzung: Baier, Beierlein, Schreckenbauer
Das Urteil des VSG basiert auf den Ergebnissen dieser Verhandlung, der Meldung der Schiedsrichterin und den vorliegenden Stellungnahmen.
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
25.01.2005 (Protokoll 11, Fall 90) wird aufgehoben.
80 €. Das Spiel ist gemäß § 40 Abs. 1 SpO mit x:0 für den FSV
B. als verloren und für DJK V./VfB C. als gewonnen zu werten.
Höhe von 15 € hat der FSV B. zu tragen.
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
vom 27.01.2005, Protokoll 17, Fall 258 festgelegten und vom BSG
mit Urteil vom 02.03.2005, Protokoll 16, Fall 122 bestätigten Spielsperre
des Spielers K. P. bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt.
27.01.2005, Protokoll 17, Fall 257 festgelegte und vom BSG mit Urteil vom
02.03.2005, Protokoll 16, Fall 122 bestätigte Funktionsverbot des Verantwortlichen des
Vereins, Herr P. F., bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt.
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Antrag der SG Eintracht K. auf Aussetzung der Vollstreckung der Urteile des KSG vom 27.01.05, Protokoll 17, Fälle 261 und 260
vom 27.01.05, Protokoll 17, Fall 261 festgelegten und vom BSG
mit Urteil vom 02.03.05, Protokoll 16, Fall 122 bestätigten Spielsperre des
Spielers K. P. bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt.
27.01.05, Protokoll 17, Fall 260 festgelegte und vom BSG mit Urteil vom
02.03.05, Protokoll 16, Fall 122 bestätigte Funktionsverbot des Verantwortlichen des
Vereins, Herr P. F., bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt.
Protokoll Nr. 11 vom 22.03.05
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Baier
Revision der DJK P. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 15.11.04, Protokoll Nr. 03, Fall 21
vom 15.11.04, Protokoll 03, Fall 21 wird als unbegründet verworfen.
von 50 € hat die DJK P. (1401) zu tragen.
Mit Urteil des BSG vom 15.11.04, Protokoll 3, Fall 21 wurde dieses Urteil aufgehoben und angeordnet, dass der Spielgruppenleiter das Spiel neu anzusetzen hat.
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die bezeichneten Urteile Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die DJK P. am 26.11.04 Revision eingelegt und hierbei Verletzung der §§ 39, 24 Abs. 4, 44 Abs. 4 RVO, 24 Abs.1 und 3 SpO gerügt. Auf die Revisionsschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Sie ist jedoch nicht begründet, da die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils des BSG keine Rechtsfehler zum Nachteil der Revisionsführerin ergeben hat. Im Rahmen des Revisionsverfahrens kann das Verbands-Sportgericht das angefochtene Urteil nur auf Rechtsfehler hin überprüfen, ist hierbei jedoch an den vom BSG Oberbayern festgestellten Sachverhalt gebunden. Die Revisionsinstanz stellt somit keine weitere Tatsacheninstanz dar, so dass auch keine weiteren Beweise mehr erhoben werden dürfen.
Danach war davon auszugehen, dass die Revisionsführerin gegenüber dem Spielgruppenleiter zunächst mündlich die Zustimmung zur Spielverlegung erteilt hatte, sowie dass der Spielgruppenleiter daraufhin das Spiel abgesetzt hatte, ohne es zugleich neu anzusetzen. Dies entspricht im Übrigen auch eindeutig der Aktenlage.
Bei dieser Sachlage fehlt es jedoch auf Seiten des SV E. an einem für eine Ahndung nach § 78 RVO erforderlichen Verschulden, dies durfte sich auf die Spielabsetzung durch den Spielgruppenleiter verlassen.
Danach aber ist für die Entscheidung auch unerheblich, dass seitens der Revisionsführerin eine schriftliche Zustimmung nach § 24 Abs. 3 SpO nicht vorlag sowie gemäß § 24 Abs. 1 SpO eine Änderung der Spieltermine nicht schriftlich erfolgte. Dass das Spiel abgesetzt wurde, ist im Übrigen auch nicht bestritten worden.
Dass die Revisionsführerin über die Berufung nicht verständigt worden sei, stellt zwar einen Verstoß gegen § 39 RVO dar, wobei jedoch das Urteil hierauf nicht beruht.
Dass an SGL H. in der Berufungsverhandlung Fragen gestellt worden seien, die in 1. Instanz nicht gestellt worden seien, stellt wiederum keinen Verstoß gegen § 44 Abs. 4 RVO dar, auf dem das Urteil beruht. Denn ergänzende Fragen in der Berufungsinstanz an einen bereits rechtzeitig benannten Zeugen stellen kein neues Beweismittel im Sinne von § 44 Abs. 4 RVO dar, sondern sind Ausfluss der richterlichen Aufklärungspflicht in der Tatsacheninstanz.
Schließlich war entgegen dem Vorbringen der Revision das Urteil des BSG auch ausreichend gemäß § 24 Abs. 4 RVO begründet worden.
Protokoll Nr. 11 vom 22.03.05
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Berufung des SSV J.R. gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 15.03.05, Protokoll Nr. 30, Fall 318
Bayernliga vom 15.03.05 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Spieler D. W.,
SSV J. R. gemäß § 67 Abs. 2 RVO für alle Spiele einschließlich Bayernliga
und Regionalliga bis einschließlich 03.04.05 gesperrt ist.
zweiten Instanz tragen der SSV J. R.(4407) und der BFV je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Protokoll Nr. 11 vom 22.03.2004
Besetzung: Riedmeyer (als Einzelrichter)
Protokoll Nr. 10 vom 07.03.05
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
In dem Verfahren gegen Schiedsrichter-Obmann J. B. ergeht folgendes
Mithaftung seines Vereins VfR H./A. (1813).
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Protokoll Nr. 10 vom 07.03.05
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Revision des SV H.-D. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 07.02.05, Protokoll Nr. 20, Fall 101, veröffentlicht am 09.02.05
von 50 € hat der SV H.-D. (1956) zu tragen.
Gegen die Wertung des vorgenannten Spieles wurde durch den Revisionsführer mit Schreiben vom 08.12.04 "Protest" eingelegt. Das KSG hat daraufhin den FC U. zu einer Geldstrafe verurteilt und eine Spielwertung zu Lasten des FC U. vorgenommen.
Nach seiner Ansicht kann die falsche Information des Verbandsmitarbeiters keinesfalls zur Folge haben, dass das Spiel dem Ausgang nach zu werten ist.
Wie das Berufungsgericht aber in zutreffender Art und Weise ausführt, liegt hier eine falsche Auskunft durch einen Verbandsmitarbeiter vor. Dies ist unbestritten. Zu beachten ist dabei, dass es sich hier um einen entsprechend qualifizierten und sachkundigen Mitarbeiter handelt, der schriftlich den behaupteten Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt hat.
Aufgrund dieser Konstellation ist der in § 45 II SpO angelegter Rechtsgedanke, wonach bei einem ursächlichen Verschulden des Verbandes ein etwaiges Mitverschulden des Vereines diesem nicht angelastet werden kann, hier analog heranzuziehen.
Selbstverständlich ist es grundsätzlich Aufgabe des Vereines, sich um die Einhaltung der Satzungen und Ordnungen zu kümmern. Liegt allerdings eine entsprechende falsche Auskunft eines kompetenten und ansonsten sachkundigen Mitarbeiters in schriftlicher Form vor, kann ausnahmsweise ein Verschulden des Vereines zurücktreten. Aufgrund der Kompetenz des Sachbearbeiters konnte sich der Verein SV U. auch auf diese Auskunft verlassen.
Dementsprechend ist dem SV U. im vorliegenden Fall ausnahmsweise kein Verschulden anzulasten. Dementsprechend ist das Spiel dem Ausgang nach zu werten und daher die eingelegte Revision zu verwerfen.
Protokoll Nr. 10 vom 07.03.2005
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
von 50 € hat der FC B.K. (1994) zu tragen.
Protokoll Nr. 9 vom: 15.02.2005
Besetzung: Baier, Schreckenbauer, Beierlein
vom 10.11.2004, Protokoll 11, Fall 89 aufgehoben.
Gegen dieses Urteil hat der TSV R. am 15.11.2004, Eingang beim BFV am 22.11.2004 Berufung eingelegt.
Schiedsrichter-Assistent S. erhob daraufhin die Fahne, woraufhin Schiedsrichter M. sich zu S. begab. Dieser hatte M. angegeben, er habe die oben genannte Schiedsrichterbeleidiung von Trainer S. gehört. Daraufhin verwies Schiedsrichter Melzer Trainer S. des Feldes, der sich zwar anstandslos, aber mit Unverständnis für diese Entscheidung, entfernte. Schiedsrichter M. hatte Trainer S. hierbei nicht mitgeteilt, was er vom Schiedsrichter-Assistenten S. gehört habe.
Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Erwägungen:
Aus der Aussage des Schiedsrichters M. geht hervor, dass dieser selbst die ihm berichtete Schiedsrichterbeledigung nicht gehört habe. Er konnte daher zur Untermauerung des Tatvorwurfes letztlich nichts beitragen.
Vom Gericht um klare Aussage zu weiteren Beleidigungen gebeten, berichtete er, dass Trainer S. in der zweiten Halbzeit nach einem Foulspiel an einem Röthleiner Spieler, der sich hierbei Schien- und Wadenbein gebrochen hatte, was jedoch auch keine Ahndung durch den Schiedsrichter bedingte, beim Schiedsrichter-Assistenten quer über den Platz mit den Worten, "du bist doch nur ein Fettsack" beschwert habe.
Sowohl diese letztgenannte als auch die verfahrensgegenständliche Beleidigung konnten sämtliche anderen Zeugen jedoch nicht bestätigen. Die von Seiten des TSV R. angebotenen Zeugen des Vereins selbst haben sich nach unbestrittenen Aussagen aller zum Vorfallszeitpunkt in der Nähe des Schiedsrichter-Assistenten S. befunden und hätten somit die Äußerungen des betroffenen S. ebenso hören müssen. Dies umso mehr, als nach den Angaben des Zeugen S. Trainer S. die beileidigenden Worte sehr laut und in seine Richtung ausgesprochen habe.
Das VSG hatte bei der Beweiswürdigung durchaus bedacht, dass die auf Seiten des TSV R. stehenden Zeugen dem Verein und auch Trainer S. nahe standen. Es handelte sich um Co-Trainer, Betreuer, Spieler und Vorstandsmitglieder. Daher war bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit diese Nähe zum Berufungsführer zu beachten.
Letztlich entscheidet für die im Ergebnis nicht zu überwindenden Zweifel des VSG an der Richtigkeit des Tatvorwurfes war jedoch die Aussage des neutralen Zeugen St. K., der den Tatvorwurf auch nicht bestätigt hatte. Bei diesem Zeugen handelt es sich um einen Schiedsrichterkollegen des Schiedsrichtergespannes im vorliegenden Fall, der zufällig als Zuschauer anwesend war. Er gab an, dass er in unmittelbarer Nähe des Schiedsrichter-Assistenten S. gestanden sei und die Beleidigung nicht gehört habe, und zwar weder die verfahrensgegenständliche noch die vom Schiedsrichter-Assistenten S. in der mündlichen Verhandlung berichtete weitere ergänzende Beleidigung. Ihm sei der Platzverweis für Trainer S. daher völlig unverständlich gewesen.
Das VSG stellt ausdrücklich klar, dass es in keiner Weise davon überzeugt ist, dass Schiedsrichter-Assistent S. Unwahres berichtet hätte. Es konnte sich aber auf Grund des Gesamteindruckes und Berücksichtigung des Umstandes, dass es auch keine greifbaren Anhaltspunkte für Falschaussagen der Zeugen des Berufungsführers gab, nicht die für eine Verurteilung des Betroffenen hinreichende sichere Überzeugung bilden, so dass wegen nicht zu überwindender Restzweifel das Verfahren gegen Trainer S. einzustellen war.
Protokoll Nr. 8 vom 18.01.2005
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
von 50 € trägt der TSV 1897 K. (1222).
Protokoll Nr. 8 vom 18.01.2005
Besetzung: Baier, Beierlein, Schreckenbauer
von 50 € hat der FC M.-E. (1264) zu tragen.
Protokoll Nr. 7 vom 21.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Beierlein
Revision des TSV 1975 M. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 18.10.04, Protokoll Nr. 78, Fall 500
von 50 € hat der TSV 1975 M. (1982) zu tragen.
Hiergegen legte der TSV 1975 M. am 02.11.04, Eingang 03.11.04 Revision ein.
Auf die bezeichneten Urteile wird verwiesen.
Das VSG als Revisionsgericht hat das Urteil des Bezirks-Sportgerichts nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen und stellt keine weitere Tatsacheninstanz dar. Eine mündliche Verhandlung war daher nicht veranlasst.
Das VSG kam nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Urteil des BSG aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.
Der Revisionsführer begründet die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Behauptung, es hätten die angebotenen Zeugen angehört werden müssen, er habe keine Gelegenheit gehabt, in die vorliegenden Zeugenaussagen Einblick zu nehmen.
Zunächst ist festzustellen, dass es in der RVO von wenigen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung gibt. Im vorliegenden Fall war daher das BSG berechtigt, bei Gesamtabwägung aller ihm vorliegenden Unterlagen im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (§ 41 Abs. 1 und 2 RVO), ein revisionsrechtlich relevanter Verstoß liegt nicht vor.
Obwohl der Revisionsführer in der Revisionsschrift auf Seite 2 unten ansonsten nur pauschal die Verletzung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens rügt, stellt das VSG anhand der Aktenlage fest, dass der Revisionsführer sämtliche Unterlagen zur Verfügung hatte. Der Revisionsführer selbst ist es, der den sogenannten anonymen Zeugen "E" und dessen Zeugenaussage in der Revisionsschrift anführt und auch dessen vollständigen Namen weiß. Es ist bereits dadurch belegt, dass der Revisionsführer die Aussage vor Entscheidung des BSG kannte. Ausweislich der Aktenlage wurde die schriftliche Zeugenaussage auch vor Entscheidung durch das BSG am 05.10.04 dem Revisionsführer zugeleitet. Aus der Stellungnahme des Vorsitzenden des BSG vom 29.11.04 geht unmissverständlich und glaubhaft hervor, dass diese Aussage an den Revisionsführer auf offiziellen Briefkopf des Bezirkes weitergeleitet worden sei und nur der Durchschlag auf neutralen Papier in den Akten bleibe.
Dieser Vorwurf ist unbegründet.
Zwar trifft es zu, dass im Protokoll, dass im Internet veröffentlicht war, der Name E. als mitwirkender Richter erscheint. Entscheidend ist jedoch, ob der Zeuge tatsächlich als Richter im selben Verfahren mitgewirkt hat. Dies ist hier jedoch nicht erwiesen. Aus der bezeichneten Stellungnahme des Vorsitzenden des BSG vom 29.11.04 geht wiederum glaubhaft und unwiderlegt hervor, dass der Zeuge nicht als Richter beteiligt war. Alle davon abweichenden Darstellungen des Revisionsführers sind Vermutungen, die nicht durch Fakten belegt sind.
Es besteht auch Einigkeit, dass ein Mitglied des entscheidenden Gerichts selbstverständlich Zeuge in einem Sportgerichtsverfahren vor "seinem" Gericht sein kann. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung und entspricht auch der Rechtslage.
Ebenso wenig ist dargetan und nachgewiesen, dass der Zeuge E. auch die Entscheidungsfindung bei Urteilsberatung oder in einem sonstigen Verfahrensstadium eingewirkt hätte. Das BSG hat auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage gehabt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge nicht glaubwürdig wäre, da er selbst sich in das Geschehen vor Ort eingemischt habe, bestehen nicht.
Die Rüge war daher ebenso unbegründet.
Fehler in der Ermessensausübung bei Spielabbruchs sind nicht erkennbar. Es ist für den Spielabbruch bei vorliegendem Sachverhalt auch nicht erforderlich, dass die Schiedsrichterin sich selbst nicht bedroht gefühlt hatte, wie § 39 Abs. 1 d SpO zeigt.
Die Annahme schuldhaften Verhaltens der dem Revisionsführer zu zurechnenden Personen und damit die Verhängung einer Geldstrafe nach § 74 RVO war rechtsfehlerfrei. Die Höhe der Geldstrafe liegt auch angemessen im unteren Bereich.
Dementsprechend ist auch die vorgenommene Spielwertung nach § 40 Abs. 1 SpO revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Protokoll Nr. 7 vom 21.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Baier
Berufung des SV S. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 29.11.04, Protokoll Nr. 07, Fall 46
vom 26.10.04, Protokoll 07, Fall 46 aufgehoben und das Verbandsspiel VfB E./SV
S. vom 20.11.04 nach seinem Ausgang gewertet. Das Verfahren wird eingestellt.
nicht erstattet.
Aufgrund dieser Umstände war die Entscheidung aufzuheben und das Spiel dem Ausgang nach zu werten. Ebenso war von einer Bestrafung im vorliegenden Fall abzusehen.
Protokoll Nr. 7 vom 21.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schreckenbauer
Berufung des SV H. gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 23.11.04, Protokoll Nr. 19, Fall 229
vom 23.11.04 aufgehoben und das Verbandsspiel nach Spielausgang gewertet.
Das Verfahren wird eingestellt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Protokoll Nr. 7 vom 21.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Berufung des FC Bayern 1910 Hof gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 23.11.04, Protokoll Nr. 19, Fall 234
von 50 € trägt der FC Bayern 1910 Hof (5155).
Protokoll Nr. 6 vom 06.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Berufung des SV Neuses 05 e.V. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts Oberfranken vom 17.11.04, Protokoll Nr. 8, Fall 83
von 50 € trägt der SV Neuses 05 (5264).
Protokoll Nr. 6 vom 06.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Berufung des Trainers J. L. gegen das Urteil des BSG Schwaben vom 02.11.04, Protokoll 4, Fall 23
vom 02.11.04 (Protokoll 4, Fall 23) dahingehend aufgehoben, dass der Trainer
J. L. gemäß §§ 47/48 RVO wegen Schiedsrichterbeleidigung zu einer
Geldstrafe von 50 € verurteilt wird.
Berufungsverfahrens zu 1/3, jeweils unter Mithaftung seines Vereins (3430).
Im Übrigen trägt die Kosten der BFV.
Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände im vorliegenden Fall ist das Verbands-Sportgericht der Ansicht, dass eine Geldstrafe in Höhe von 50 € tat- und schuldangemessen ist.
Eine weitergehende Verurteilung rechtfertigte der gegebene Sachverhalt nicht.
Die Entscheidung des BSG war daher insoweit abzuändern.
Soweit im Berufungsschreiben vom 09.11.04 eine Anzeige gegen den Schiedsrichter enthalten ist, werden dem BSG Schwaben die Unterlagen zur diesbezüglichen Einleitung eines Verfahrens überlassen.
Protokoll Nr. 6 vom 06.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Berufung der FT Rosenheim gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts Oberbayern vom 26.10.04, Protokoll Nr. 82, Fall 530
Protokoll 82, Fall 530 aufgehoben.
zweiten Instanz trägt der BFV. Außergerichtlicher Kosten werden nicht erstattet.
Die Geldstrafe liegt angesichts der geringen Schuld des TSV Weyarn im unteren Bereich, die Mindeststrafe wird hier als schuld - und tatangemessen angesehen.
Protokoll Nr. 6 vom 06.12.04
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schreckenbauer
Revision des FT Starnberg 09 gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts Oberbayern vom 25.10.04, Protokoll Nr. 81, Fall 514
von 50 € hat der FT Starnberg 09 (1947) zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Protokoll Nr. 6 vom 06.12.04
Besetzung: Riedmeyer
In dem Anzeigeverfahren des 1. FC Traunstein ergeht folgender:
Protokoll Nr. 6 vom 06.12.04
Besetzung: Riedmeyer
In dem Revisionsverfahren des FC Rottach-Egern gegen das Urteil des BSG Oberbayern vom 05.10.04, Protokoll Nr. 75, Fall 477 ergeht folgender:
Die Urteilsgründe waren daher in Satz 1 zu berichtigen.
Auswirkungen auf die Rechtsfolgen des Urteils hat diese Berichtigung nicht.
Protokoll Nr. 5 vom 20.11.04
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Frey
In dem Verfahren gegen A. D. ergeht folgendes:
ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als
Mitglied anzugehören.
in Höhe von 50 €.
Spieler D. erhielt vom VSG Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.11.04, eine Stellungnahme ging hier nicht ein.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Spieler D. war aufgrund vorrangegangenen Foulspieles bereits mit der gelben Karte verwarnt worden, er sollte vom Schiedsrichter nach erneuten Foulspiel mit gelb-roter Karte des Feldes verwiesen werden. Daraufhin beleidigte er den Schiedsrichter zunächst mit den Worten, "Du Drecksau", so dass der Schiedsrichter die rote Karte zeigte. Daraufhin versetzte D. dem Schiedsrichter den bezeichneten Faustschlag.
Bei dieser Sachlage sind keinerlei mildernde Gesichtspunkte zu erkennen. Hingegen ist das Verhalten des Spielers D. von außergewöhnlicher Aggressivität geprägt, und auch die körperlichen Folgen, die der Schiedsrichter aufgrund dieses Vorgehens erlitten hat, sind gravierend.
Das VSG ist daher der Ansicht, dass für ein derartiges Verhalten nur noch der Ausschluss aus dem Verband als einzig mögliche Konsequenz in Betracht kommen kann. Mildere Maßnahmen sind nicht mehr angemessen.
Protokoll Nr. 5 vom 2
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schreckenbauer
In dem Verfahren gegen A. T. ergeht folgendes:
ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als
Mitglied anzugehören.
des Verfahrens in Höhe von 50 €.
Das Verfahren gegen den Spieler A. T. wurde abgetrennt und das VSG abgegeben, da ein Ausschluss aus dem Bayerischen Fußball-Verband in Betracht kam.
Spieler T. wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.11.04 gegeben, eine Stellungnahme ging hier nicht ein. Im übrigen wird wegen des Sachverhaltes auf das Urteil des KSG München I verwiesen.
Zwar können Spieler T. die weiteren Verletzungen, die der Schiedsrichter erlitten hat, nicht zugerechnet werden, da nicht festgestellt werden kann, dass er diese mit den anderen zusammen bewusst und gewollt herbeigeführt hätte bzw. zumindestens billigend in Kauf genommen hätte.
Jedoch wertet das Verbands-Sportgericht bereits das Verhalten des Spielers T. als derart massiv, dass darauf nicht mehr mit einer zeitlichen Sperrstrafe ausreichend angemessen reagiert werde könnte. Es war daher auf den Ausschluss zu erkennen, nachdem auch keinerlei Milderungsgründe für den Spieler T. zu erkennen sind.
Protokoll Nr. 4 vom 08.11.04
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Revision des FC Rottach-Egern gegen das Urteil des BSG Oberbayern vom 05.10.04, Protokoll Nr. 75, Fall 477
vorzunehmen ist, jedoch von der Geldstrafe abgesehen wird.
der Verein FC Rottach-Egern (1444) je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Demgegenüber konnte von einer zusätzlichen Bestrafung des Vereins mit einer Geldstrafe wegen fehlenden Verschuldens abgesehen werden. Der Schiedsrichter hatte auf die Frage des Vereins eine falsche Auskunft gegeben und dies auch schriftlich zugestanden. Der Verein durfte sich in diesem Fall auf die Auskunft des Schiedsrichter verlassen, weil dieser dem Spieler die Teilnahme ausdrücklich gestattete und damit den Eindruck erweckte, alles sei in Ordnung.
Protokoll Nr. 4 vom 08.11.04
Besetzung: Riedmeyer, Baier, Schreckenbauer
Revision des C.S. Conca D'Oro Augsburg gegen die Urteile des Bezirks-Sportgerichts Schwaben vom 05.10.04, Protokoll Nr. 49, Fälle 320 + 321
von 50 € hat der C.S. Conca D'Oro (3112) zu tragen.
Mit Urteilen des BSG Schwaben vom 05.10.04, veröffentlicht am 06.10.04, Protokoll Nr. 49, Fälle 320 und 321 wurden die Urteile des KSG Schwaben Mitte aufgehoben und angeordnet, dass der Kreisspielleiter die Spiele neu anzusetzen hat.
Auf die bezeichneten Urteile wird Bezug genommen. Gegen die Urteile vom 05.10.2004 hat der Verein C.S. Conco D'Oro mit Schreiben vom 06.10.04, Eingang am 11.10.04 Revision eingelegt. Der Revisionsführer ist der Auffassung, dass die vom Kreisspielleiter am 27.08.04 erfolgte E-Mail mit der Terminsbestätigung 29.08.04 eine reine Informationsmail gewesen sei, um nochmals zu verdeutlichen, dass es nie zu einer Spielverlegung gekommen sei.
Im vorliegenden Fall konnte sich angesichts der nicht erfolgten Vereinbarung über einen neuen Spieltermin der Revisionsführer jedoch nicht darauf verlassen, dass das Spiel zum ursprünglichen festgesetzten Termin am 29.08.04 stattfindet. Seitens des Spielleiters fand bis zur E-Mail am 27.08.04 keine Reaktion mehr statt. BCA Oberhausen hatte aufgrund der beantragten Spielverlegung des Revisionsführers seinerseits einen Ausflug gebucht für den 29.08.2004, was auch bekannt war. Die vom Spielleiter am 27.08.04 erfolgte Mitteilung, dass das Spiel nun doch am 29.08.2004 stattfinden müsse, ist entgegen § 24 Abs. 4 SpO nicht mindestens 4 Tage vor dem neuen Spieltag erfolgt und damit unzulässigerweise zu kurzfristig. Dem Spielleiter war aus dem Schriftwechsel die Problematik bekannt, so dass bis 27.08.04 sich, wie das BSG Schwaben zutreffend festgestellt hat, ein entscheidungsloser Zustand ergeben hatte. Dies bestätigte auch die Auskunft des Schiedsrichtereinteilers, wonach die Schiedsrichter zu den Spielen am 29.08.04 nicht erschienen waren, da die Spiele abgesagt worden seien. Aufgrund der kurzfristigen Mitteilung konnte nach Aktenlage auch keine Einwendung seitens des BCA Oberhausen nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht werden.
Nach alledem konnte sich der BCA Oberhausen darauf verlassen, dass das Spiel am 29.08.04 nicht stattfinden würde, der Revisionsführer seinerseits entsprechend auch nicht sich darauf verlassen, dass das Spiel doch am 29.07.2004 stattfinden würde.
Protokoll Nr. 4 vom 08.11.04
Besetzung: Frey, Beierlein, Baier
Berufung des Trainers S. K. gegen das Urteil des Bezirks- Sportgerichts Oberbayern vom 07.09.04, Protokoll Nr. 71, Fall 434
Trainer S. K. unter Mithaftung seines Vereins Türkischer SV Ingolstadt
1972 Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Schiedsrichter konnte sich auch noch lückenlos an den Vorfall erinnern, bekundete auch, dass für ihn auch unverständlich ausländische, wohl türkische Ausdrücke gefallen sein. Er habe dem Betroffenen teilweise auch angeschaut, als dieser die Ausdrücke verwendet hatte. Für den Schiedsrichter war auch auffällig, dass Trainer K. ihm während des Spieles eben gerade nicht aufgefallen wäre, obwohl er zwei Spieler des Türk SV Ingolstadt des Feldes verwiesen hätte, jedenfalls sei er nicht besonders aufgefallen. Resatiments aufgrund früherer Ereignisse waren ebenso ausgeschlossen, nachdem Schiedsrichter R. erstmalig eine Spiel mit Beteiligung des Türk SV Ingolstadt gepfiffen hatte.
Auch dieser Zeuge bestätigte aber wiederum, dass K. in die Kabine gestürmt sei und die bereits bezeichneten Worte gefallen seien.
Bei Gesamtwürdigung der Aussagen der Zeugen und des Betroffenen ist das VSG davon überzeugt, dass die Angaben des Schiedsrichters zutreffend sind und sich die Einlassungen des Betroffen als Schutzbehauptung darstellt. Schiedsrichter R. hinterließ wie festgestellt einen ruhigen und sachlichen Eindruck. Seine Aussage war von keinerlei Belastungseifer gekennzeichnet, auch war nicht zu erkennen, dass er an seiner Meldung klebte. Für das VSG war auch keinerlei Grund dafür ersichtlich, dass der Schiedsrichter K. zu unrecht belasten würde. Er war sich sicher, dass es Trainer K. war und schloss jede Verwechslung aus.
Protokoll Nr. 04 vom 8.11.04
Besetzung: Baier, Beierlein, Frey
In dem Verfahren gegen Jugendgruppenspielleiter H. B. ergeht folgendes
Verhalten zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 € verurteilt.
Vereins SC 04 Schwabach (6611).
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 17.10.04 wiederum trägt B. nunmehr vor, dass seine zwischenzeitlichen Nachforschungen ergeben hätten, dass E. doch bei mehreren Turnierspielen eingesetzt worden sei. Seine vorherigen Stellungnahmen hätte er ohne Nachforschungen abgegeben. Mit Schreiben vom 22.10.04 entschuldigte sich der Betroffene B. beim dem TSV Weißenburg.
Angesichts des letztlich durch B. eingeräumten Fehlverhaltens konnte es hier noch bei einer Geldstrafe in Höhe von 200 € nach § 48 RVO verbleiben. Von Maßnahmen gemäß § 87 RVO konnte noch abgesehen werden.
Protokoll Nr. 3 vom 19.10.04
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Baier
Berufung der SV H. e.V. gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 05.10.04, Protokoll Nr. 12, Fall 132
der Bayernliga vom 05.10.04, Protokoll 12, Fall 132 mit der Maßgabe
aufgehoben, dass der SV H. wegen Verletzung der Platzdisziplin
gemäß § 73 Abs. 1 RVO mit Geldstrafe in Höhe von 100 € belegt wird.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet verworfen.
Es liegt hier eine Verletzung der Platzordnung gemäß § 73 RVO in Verbindung mit § 28 SpO vor. Denn trotz der Stellungnahme des Zuschauers R. ist das Verbands-Sportgericht von Beleidigungen der Zuschauer gegen das Schiedsrichtergespann aufgrund der Stellungnahme des Schiedsrichters überzeugt. Dem SV H. ist im vorliegenden Fall als den tatbestandauslösendes Unterlassens anzulasten, dass offensichtlich über Ordnungskräfte und den Stadionsprecher keine effektiven Maßnahmen ergriffen wurden, die behaupteten Beleidigungen zu unterbinden. Allerdings kann es bei einer Geldstrafe in Höhe von 100 € belassen werden. Denn zum einen bestand ein Ordnungsdienst, zum anderen waren die Übergriffe gegen das Schiedsrichtergespann zwar im höchsten Maße unsportlicher, jedoch nur verbaler Art. Dem Verbands-Sportgericht ist hierbei bekannt, dass ein Einschreiten gegen verbale Attacken gegen das Schiedsrichtergespann nicht immer effektiv und zielführend erfolgen kann. Wenn auch § 28 SpO, § 73 Abs. 1 RVO den Verein zu Ordnungsmaßnahmen verpflichtet, so ist dennoch in einem Fall wie vorliegend zu berücksichtigen, dass unsportliches verbales Verhalten der Zuschauer in der Praxis nur schwer beherrschbar ist.
Da es sich vorliegend um die erste Anzeige gegen den SV H. wegen Verletzung der Platzdisziplin handelt und unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände erachtete das Verbands-Sportgericht die Verhängung einer Geldstrafe von 100 € als noch tat- und schuldangemessen und damit als ausreichend.
Protokoll Nr. 3 vom 19.10.04
Besetzung: Baier, Frey, Schreckenbauer
In dem Verfahren gegen Trainer H.-D. N. wegen Passfälschung ergeht folgendes
Fußball-Verband wegen Passfälschung ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt,
einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
In seiner Stellungnahme vom 19.7.04 hat Herr N. seine Absicht zugestanden, von dem gefälschten Pass Gebrauch machen zu wollen, was nur durch die Intervention des Schiedsrichters verhindert wurde. Das JSG hat das Verfahren an das VSG abgegeben.
Als Folge des Ausschlusses ist die C-Lizenz aufgehoben und der Ausweis einzusenden.
Protokoll Nr. 3 vom 19.10.04
Besetzung: Dr. Koch, Frey, Baier
Berufung der SpVgg H.-S. 1931 e.V. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 07.09.2004, Protokoll Nr. 42, Fall 309
vom 07.09.04, Protokoll 42, Fall 309 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Protokoll Nr. 2 vom 14.10.04
Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Beierlein,
Berufung des TSV M. G. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 05.10.04, Protokoll Nr. 75, Fall 478
abgeändert, dass der Spieler E. O. gemäß § 65 Abs. 1 RVO für 1
ausgetragenes Verbandsspiel der Bezirksoberliga-Mannschaft gesperrt wird.
Protokoll Nr. 1 vom 25.08.04
Besetzung: Dr. Koch, Frey, Beierlein
Berufung des TSV 1860 R. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 17.08.04, Protokoll Nr. 68, Fall 410
17.8.04 in Ziffer I wie folgt neu gefasst:
Verbandsspiele der Bezirksliga-Mannschaft des TSV 1860 R. gesperrt.
2. Darüber hinaus ist der Spieler T. O., TSV 1860 R. bis zum
Ablauf der Sperre nach Ziffer 1 für alle anderen Spiele seines jeweiligen Vereins
gesperrt, längstens jedoch bis zum 5.9.04.
Als einziges angemessenes Strafmaß konnte hier nur auf Ausschluss aus dem Verband erkannt werden, § 48 Abs.1 i RVO.
Trainer P. hat sich durch sein vorsätzliches Fehlverhalten in gröbst unsportlicher Weise verhalten. Selbst bei Berücksichtigung seiner Darstellung, dies sei aufgrund von Spielermangels, Verletzungen und Urlaub von Spielern erfolgt sowie seines unumwundenen Geständnisses konnte hier keine mildere Strafe als der Ausschluss aus dem Verband ausgesprochen werden.
§ 19 II - IV JO bezieht sich nämlich grundsätzlich auf den weiteren Einsatz eines Spielers in der niederklassigeren Mannschaft der gleichen Altersklasse. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es zu verhindern, dass Junioren auch zur Wettbewerbsverzerrung insbesondere an einem Wochenende in mehreren Mannschaften der gleichen Altersklasse eingesetzt werden und nicht nur um den Einsatz in verschiedenen Mannschaften. Dadurch soll verhindert werden, dass ein beliebiges Hin- und Herspringen von Spielern in Mannschaften der gleichen Altersklasse vorgenommen werden, um sich in dieser Klasse einen Wettbewerbsvorteil zu schaffen. Sämtliche Absätze, mit Ausnahme des Absatzes 1 stellen auf einen Einsatz eines Spielers in unterschiedlichen Spielklassen der gleichen Altersklasse eines Vereines ab. Somit kann sich zwingend auch § 19 I J0 nur auf die gleiche Altersklasse beziehen. Dies ergibt sich aus der Systematik der Norm. Nachdem ein Einsatz unstreitig nicht in der gleichen Altersklasse, sondern in verschiedenen Altersklassen stattgefunden hat, war die Revision mit der entsprechenden Kostenentscheidung zurückzuweisen
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Beschwerdegebühr in Höhe von 154,00 € trägt die DJK D. 1961 e.V. (7602).
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
Die Einteilung der Vereine obliegt gemäß § 10 Abs. 2 SpO dem Ermessen des für den Spielbetrieb zuständigen Organs, dass hierbei nach geografischen und spieltechnischen Begebenheiten vorzugehen hat. Ein Ermessensfehler ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die geografische Einteilung der Kreisklassen S. und H. führt zu keiner Vermischung der Gruppen. Die DJK D. liegt als "Grenzfall" an der geografischen Grenze beider Gruppen. Gleiches gilt für die Vereine B. und U. Die Auswahl der DJK D. aus diesen drei Vereinen ist eine Ermessensentscheidung, die der Spielleiter getroffen hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die beiden anderen Vereine eher in die Kreisklasse S. eingeteilt hätten werden müssen. Alle drei Vereine gehören der gleichen Verwaltungsgemeinde an. Eine Zuteilung der drei Vereine in die Kreisklasse H. war nicht möglich, weil andernfalls in der Kreisklasse S. nur noch 13 Vereine verblieben wären. Im Sinne der weitesgehenden Gleichbehandlung in den einzelnen Gruppen wäre es ermessensfehlerhaft, eine Gruppe mit 13 Mannschaften und die Nachbargruppe mit 16 Mannschaften zu spielen.
Die fehlende Anhörung des Vereins vor der Zusammensetzung der Gruppen wurde bereits im Beschwerdeverfahren zum BSpA Unterfranken nachgeholt. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor. Auch die schriftliche Bekanntgabe des Entscheidungsspiels um den Aufstieg begründet keinen Anspruch auf die Einteilung in eine bestimmte Gruppe derselben Spielklasse. Das Schreiben befasst sich erkennbar mit der Frage des Auf- und Abstiegs. Eine Einteilung der Vereine in einzelne Spielgruppen ist damit nicht verbunden. Dies ist ohne weiteres daran erkennbar, dass eine geografische Einteilung der Gruppen erst nach den Entscheidungsspielen vorgenommen werden kann, da die örtliche Verteilung der Vereine einer Spielklasse erst danach feststeht.
2. Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
Der Stoß mit dem Ellenbogen geschah noch im Kampf um den Ball und war nach Aussage des Zeugen auch nicht mit großer Heftigkeit geführt.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach Mitteilung des Vorsitzenden des BSG vom 30.06.04 dieser das Urteil am 03.06.04 dem FSV N. postalisch mitgeteilt hat. Darüber hinaus erfolgte wie üblich die Veröffentlichung des Urteiles auch über das Internet. Damit aber steht zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes fest, dass die Rechtsmittelfrist durch den FSV N. schuldhaft versäumt wurde.
4. Kostenentscheidung §§ 32, 33 RVO, § 11 FO.
Mit Urteil des BSG vom 25.05.04 wurde die Berufung zunächst als unzulässig verworfen. Nach Aufhebung dieses Urteils durch das VSG hat das BSG am 08.06.04 mündliche Verhandlung durchgeführt und danach die Berufung als unbegründet verworfen. Gegen dieses am 14.06.04 veröffentlichte Urteil hat der TSV I. am 17.06.04 Revision eingelegt. Auf die bezeichneten Urteile wird im übrigen Bezug genommen.
Mit Urteil des KSG vom 05.05.04, Fall 490 wurde dieselbe Rechtsfolge auch gegen den Gegner, die VTA G.-P. verhängt.
Gerügt wird die Verletzung des § 39 SpO, §§ 29, 74 RVO, 40 SpO, 73 RVO, 28 SpO, 33 RVO.
a) Verstoß gegen § 29 RVO, unzutreffende Beweiswürdigung:
Das BSG habe den ihm als Tatgericht eingeräumten Beurteilungsspielraum bei der Feststellung des Beweisergebnisses überschritten, es liege eine Rechtsfehler bei der Feststellung des Beweisergebnisses vor. Zu Unrecht sei das BSG von einem durch den TSV I. mitverschuldeten Spielabbruch ausgegangen.
Der Revisionsführer greift in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes an. Das VSG als Revisionsgericht ist an den durch das BSG festgestellten Sachverhalt gebunden und kann das Urteil in der Revision nur auf Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung hin überprüfen. Solche liegen hier nicht vor.
b)Verletzung des § 39 SpO:
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat das Berufungsgericht zu Recht die Voraussetzungen des Spielabbruches nach § 39 SpO vorgenommen.
Nach § 39 Abs. 1 d SpO kann der Schiedsrichter ein Spiel abbrechen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung des Spieles wegen ernsthafter Störung nicht mehr gewährleistet ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn aufgrund allgemeiner Widersetzlichkeit von Spielern und Zuschauern mögliche Angriffe oder Ausschreitungen zu befürchten sind.
Dies hat aber das BSG rechtsfehlerfrei festgestellt. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt gewesen, dass ein eingesetzter Ordnungsdienst nicht mehr Herr der Lage war. Es ist davon ausgegangen, dass Zuschauer auf das Spielfeld gelaufen sind und Ausschreitungen vorlagen. Für den Schiedsrichter war zum Zeitpunkt des Spielabbruches kein ordnungsgemäßer Ordnungsdienst mehr erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits Spieler und zahlreiche Zuschauer beider Mannschaften auf dem Platz gelaufen und hatten sich gegenseitig attackiert. Bei dieser Sachlage besteht am Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 d SpO kein vernünftiger Zweifel.
c) Verstoß gegen § 74 RVO i.V.m. § 40 SpO:
Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Denn aufgrund des festgestellten Sachverhaltens hat auch der Revisionsführer den Spielabbruch mitverschuldet. Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 RVO haftet der Verein für seine Spieler und u.a. auch für die ihm zu zurechnenden Zuschauer. Unstreitig haben die Zuschauer auch des Revisionsführer das Spielfeld unberechtigt betreten und somit die tumultartigen Szenen schuldhaft mitverursacht. Dies muss sich der Revisionsführer zurechnen lassen.
Die festgestellte Geldstrafe von € 100,00 liegt im untersten Bereich des Strafrahmens von 50,00 bis 5000,00 € und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus erfolgte eine Spielwertung nach § 40 SpO. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden, diese Folge ist zwingend nach § 74 Abs. 3 RVO.
Nach § 40 Abs. 1 SpO ist bei einem wie hier vorliegenden verschuldeten Spielabbruch eine Spielwertung zwingend mit x : 0 als verloren vorzunehmen.
d) Verstoß § 73 RVO i.V.m. § 28 SpO:
Ersichtlich hat das Bezirks-Sportgericht wegen des Verschlechterungsverbotes keine Rechtsfolgen aus einer möglichen Verletzung dieser Vorschriften hergeleitet, so dass der Revisionsführer hierdurch nicht beschwert ist.
e) Verletzung des § 33 RVO:
Im Kostenausspruch wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der TSV I. erfolgreich gegen das Urteil des BSG vom 25.05.04 vorgegangen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO, 11 Abs. 1 Nr. 9 und 13 FO.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Bestrafung des Vereins und des verantwortlichen Vereinsfunktionärs ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Verein beruft sich zwar darauf, dass in der Sperrliste das Sperrende 14.12.04 angegeben wurde. Die Sperrliste dient aber nur der allgemeinen Information insbesondere der übrigen Vereine. In ihr werden keine amtlichen Veröffentlichungen vorgenommen. Bei Sperren nach Verbandsspielen kann das tatsächliche Sperrende erst unter Berücksichtigung der ausgetragenen Verbandsspiele festgestellt werden. Dies kann vom BFV nicht angegeben werden, weil dies von - örtlichen - Gegebenheiten abhängt.